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Artikel 5 · BT-Drs. 16/6540 · S. 27

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Durch die Erweiterung des § 202 wird die Möglichkeit ein-
geräumt, dass auch im sogenannten Zahlstellenverfahren die
notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet
werden können. Die dafür notwendigen Datensätze orientie-
ren sich am bewährten Meldeverfahren der Sozialversiche-
rung. Die Datensätze werden von den zuständigen Bundes-
ministerien genehmigt, um ein bundeseinheitliches Verfahren
sicherzustellen. Durch die Einbeziehung des Verfahrens
in die Systemprüfung der Entgeltabrechnungsprogramme
erhalten die Arbeitgeber die Sicherheit, dass bei Nutzung
dieses Verfahrens keine Fehler in der Datenübertragung
auftreten können.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.558–106.259 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP