Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/6540 · S. 27
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Durch die Erweiterung des § 202 wird die Möglichkeit ein- geräumt, dass auch im sogenannten Zahlstellenverfahren die notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet werden können. Die dafür notwendigen Datensätze orientie- ren sich am bewährten Meldeverfahren der Sozialversiche- rung. Die Datensätze werden von den zuständigen Bundes- ministerien genehmigt, um ein bundeseinheitliches Verfahren sicherzustellen. Durch die Einbeziehung des Verfahrens in die Systemprüfung der Entgeltabrechnungsprogramme erhalten die Arbeitgeber die Sicherheit, dass bei Nutzung dieses Verfahrens keine Fehler in der Datenübertragung auftreten können.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.558–106.259 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP