Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 721
BGBl. 2005 I S. 721 · 42.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 14. März 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank“.
b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe
„§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpa-
pier-Datenbank“
eingefügt.
2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Ab-
satz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu
der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeein-
richtung zu begeben hat; in den Fällen des Absat-
zes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländer-
behörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an
die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl
der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer
und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Ver-
teilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und
ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe
zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in
dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er
innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens
jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder
bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12
und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln,
soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-
zes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4
des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf andere Stellen des Landes über-
tragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anord-
nung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8
gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanord-
nung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer
Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.“
2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 9 findet keine Anwendung.“
3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.“
4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“
durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfe“
durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“
durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Sozialhilfe“
durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2
bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder“.
8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b ein-
gefügt:
„§ 49a
Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Daten-
bank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefun-
denen, von ausländischen öffentlichen Stellen aus-
gestellten Identifikationspapieren von Staatsan-
gehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staa-
ten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank).
Zweck der Speicherung ist die Feststellung der
Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers
und die Ermöglichung der Durchführung einer spä-
teren Rückführung.
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den
Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet
sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich
dem Bundesverwaltungsamt, sofern
1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers
Kenntnis erlangt oder
2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des In-
habers zweifelsfrei ermittelt oder
3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafver-
fahrens oder für Beweiszwecke in anderen Ver-
fahren benötigt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche
Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach
§ 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur
Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b
Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgen-
de Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Größe,
f) Augenfarbe,
g) Lichtbild,
h) Fingerabdrücke,
2. Angaben zum Fundpapier:
a) Art und Nummer,
b) ausstellender Staat,
c) Ausstellungsort und -datum,
d) Gültigkeitsdauer,
3. weitere Angaben:
a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an
den ausstellenden Staat.“
8a. In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort „ausgewiesen“
ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ ein-
gefügt.
9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Widerspruch und Klage haben keine aufschie-
bende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Fest-
setzung des Zwangsgeldes.“
9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 49 Abs. 2a“ ersetzt.
10. In § 75 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Durchführung einer migrationsspezifischen Be-
ratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch
andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann
es sich privater oder öffentlicher Träger bedie-
nen.“
11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 und“
durch die Angabe „den §§ 47 und 54a sowie“
ersetzt.
11a. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der
Abschiebung findet kein Widerspruch statt.“
12. In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 2, 3
oder 5“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 bis 3 oder 5“
ersetzt.
13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a
Verfahrensvorschriften
für die Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach
§ 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Er-
suchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit
den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten
Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem auf-
gefundenen Papier die Identität oder Staatsan-
gehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit
hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs über-
mittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die
Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 ge-
nannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Auslän-
ders mit den gespeicherten Daten des Inhabers

eines Fundpapiers überein, so werden die Daten
nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Iden-
tität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen,
übermittelt es zur Identitätsprüfung an die er-
suchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,
wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Iden-
titätsfeststellung des Ausländers durch die Zuord-
nung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die
ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwal-
tungsamt übermittelten Angaben, die dem Auslän-
der nicht zugeordnet werden können, unverzüglich
zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Daten-
fernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im
automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Er-
suchen
1. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
zur Feststellung der Identität oder Staatsan-
gehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren
und
2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche
Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Fest-
stellung der Identität eines Ausländers oder der
Zuordnung von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den
in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten
ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach
der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem
betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der
Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind
die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
heit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im
Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.“
14. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Aus-
ländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
nach § 4,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienst-
stelle der Bundesagentur für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,
Unfall- oder Rentenversicherung, einem Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-
leistungsgesetzes,
3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten
Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfol-
gung und Ahndung der Verstöße nach den Num-
mern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der
Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes zuständigen Behörden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes“ ersetzt.
15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „einer
räumlichen Beschränkung nach“ die Angabe
„§ 54a Abs. 2 oder“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 1“
die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3“
eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
„14. zu bestimmen, dass die
a) Meldebehörden,
b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebe-
nengesetzes,
c) Pass- und Personalausweisbehörden,
d) Sozial- und Jugendämter,
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f) Bundesagentur für Arbeit,
g) Finanz- und Hauptzollämter,
h) Gewerbebehörden,
i) Auslandsvertretungen und
j) Träger der Grundsicherung für Arbeits-
suchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen-
bezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen
und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern
sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mit-
zuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art
und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die
sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Daten-
übermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen

werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben
der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder
nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in ande-
ren Gesetzen erforderlich sind.“
17. In § 104 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004
und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte
anerkannt worden sind oder bei denen in diesem
Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wor-
den ist oder denen in diesem Zeitraum eine un-
befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Geset-
zes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechen-
der Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt
worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige
kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar
2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprach-
lehrgang begonnen haben.“
Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ ein
Komma und die Wörter „zu Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung
zur Beschäftigung“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Betäti-
gung“ ein Komma und die Wörter „den Verlust des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Frei-
zügigkeitsgesetz/EU“ eingefügt.
2a. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten
Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthalts-
gesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und
zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäf-
tigungen auf Grund von zwischenstaatlichen
Regierungsvereinbarungen und Vermittlungs-
absprachen und zur Erhebung und Erstattung von
Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten
des Betroffenen übermittelt:
1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
und zu den für oder gegen den Ausländer
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
dungen,
2. Angaben zum Asylverfahren.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wer-
den die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit
und“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird
nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“
eingefügt.
3a. In § 18a werden nach den Wörtern „An die Träger der
Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.
4. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-
den der Zollverwaltung,“.
c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „die
Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter
„die Träger der Grundsicherung für Arbeits-
suchende“ eingefügt.
4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ ein-
gefügt.
5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „ , die Rücknahme des Antrags, die Erledi-
gung des Antrags auf andere Weise und die
Annullierung des Visums“ eingefügt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Entscheidungen der Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäfti-
gung, einschließlich der Nebenbestimmun-
gen.“
5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2
bis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11“
ersetzt.
6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „darf“ das Wort
„nur“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermitt-
lungen zwischen dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie
Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthalts-
gewährungen zum vorübergehenden Schutz nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.“
7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „die Trä-
ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter
„die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ eingefügt.

b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:
„10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-
den der Zollverwaltung.“
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäf-
tigung einzuholen.“
2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder
der Arbeitserlaubnis-EU,“.
3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-
EU aufheben oder ändern,“.
4. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unterneh-
mer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen
Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung die-
ses Auftrags
1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-
schäftigt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
dass ein Nachunternehmer tätig wird, der ent-
gegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäf-
tigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt
gefasst:
„3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen
Ausländer beschäftigt,
4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Be-
schäftigung ausübt,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „ohne erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Wörter „ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder
ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12
bis 15 werden aufgehoben.
2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern
„ohne Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Auf-
enthaltstitel“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von
Ausländern ohne Genehmigung oder ohne
Aufenthaltstitel in größerem Umfang“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4
Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder
wurden und“.
b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgeset-
zes genannten Behörden,“.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufent-
haltsgenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter
„ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufent-
haltsgestattung“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-
erlaubnisse und“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-
migungen-EU und Zustimmungen zur Beschäfti-
gung sowie über“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „Ausländergesetz“
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
5. In § 9 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“ die
Angabe „Buchstabe a, b oder c“ angefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ohne
Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Aufenthalts-
titel“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „ , indem er einen
Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch nicht besitzt,“ durch die Wörter „und den
Ausländer“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
von Ausländern ohne Genehmigung
oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
(1) Wer
1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer
entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes beschäftigt oder
2. eine in
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder
b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe.“
8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-
stabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung
und die zuständigen Leistungsträger jeweils für
ihren Geschäftsbereich,
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-
stabe d und e die nach Landesrecht zuständige
Behörde,“.
Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze
1. In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“
das Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
2. In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetz“ ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1
des Dritten Buches“ das Wort „Sozialgesetzbuch“
gestrichen.
3. In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“
das Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
4. § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004
(BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt
neu gefasst:
„4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständi-
gen Behörden,“.
5. In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt
durch das Gesetz vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 406
oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;“
durch die Angabe „§ 10 oder § 11 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes,“ ersetzt.
6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geän-
dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst:
„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder
§ 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland
oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
sitzen und die besondere Bedürfnisse haben,
wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige
oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder
sonstige schwere Formen psychischer, physi-
scher oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll
die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe gewährt werden.“
7. In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen
Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundes-
verwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den
Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzuglei-
chen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entspre-
chende Anwendung.“
8. § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2
Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
zes genannten Zwecke über zentrale Abfrage-
stellen“.
9. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger
der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-
nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
besitzt“.
b) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine
Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.
2001 II S. 810) besitzen.“
c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger
der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-
nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als
die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24
und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes
aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,“.
d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine
Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.
2001 II S. 810) besitzen.“
Artikel 7
Änderungen von Verordnungen
1. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945) wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
folgt gefasst:
„§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und
Bescheinigungsbehörden nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes“.
b) § 73 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Staats-
angehörigkeitsbehörden“ durch die Wörter
„Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes“ ersetzt.
bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bescheinigungsbehörden nach
§ 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen
den Ausländerbehörden die Ablehnung der
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengeset-
zes mit.“
2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),
wird wie folgt geändert:
a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6
bis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6
bis 11“ ersetzt.

a) § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
„23. Aufgaben bei Zulassung und Überwa-
chung der Ausländerbeschäftigung,“.
bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
b0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger
der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ein-
gefügt.
b) Die Anlage wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Spalte A Buchstabe i werden
nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder des Lebenspart-
ners“ eingefügt.
bbbb) In Spalte D werden im
15. Anstrich die Wörter „Bun-
desagentur für Arbeit und“
gestrichen.
bbb0) In den Nummern 4, 6 bis 17 sowie 19
wird jeweils in Spalte D die Angabe
„Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige Stellen“
durch die Angabe „Träger der Sozial-
hilfe, Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes zuständige Stellen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 10 Spalte A Anstrich i wer-
den die Wörter „zu a) bis f)“ gestrichen.
ccc) In Nummer 19 Spalte D werden im
13. Anstrich die Wörter „Bundesagen-
tur für Arbeit und“ gestrichen.
ddd) In Nummer 20 Spalte D werden im
14. Anstrich die Wörter „Bundesagen-
tur für Arbeit und“ gestrichen.
bb) Abschnitt II Nr. 28 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte A werden in den Angaben
zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche
angefügt:
„– Rücknahme des Antrags
„– die Erledigung des Antrags auf
andere Weise
„– die Annullierung des Visums“.
bbb) In den Spalten A und B wird in der vor-
letzten Zeile folgende neue Zeile ein-
gefügt:
„Entscheidungen der Bundesagentur
für Arbeit über die Zustimmung zur
Beschäftigung
a) Zustimmung der Bundes- (7)**)
agentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/
keine weitere Neben-
bestimmungen
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
b) Zustimmung der Bundes- (7)**)
agentur für Arbeit
versagt am
c) Zustimmungsfreie (7)**)
Beschäftigung
bis
festgestellt am“.
ccc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaaa) Die Angabe „Träger der Sozial-
hilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen“ wird
durch die Angabe „Träger der
Sozialhilfe, Träger der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende
und die für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen“
ersetzt.
bbbb) Nach dem vorletzten Anstrich
wird folgender Anstrich einge-
fügt:
„– Bundesagentur für Arbeit
und Behörden der Zollver-
waltung“.
cc) Abschnitt III Nr. 30 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe a werden nach
dem Wort „Ausweisung“ ein Quer-
strich und die Wörter „Verlust des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt“
eingefügt und die Angabe „f)“ wird
durch die Angabe „h)“ ersetzt.
bbb) In Spalte D wird die Angabe „Träger
der Sozialhilfe und für die Durch-
führung des Asylbewerberleistungs-
gesetzes zuständige Stellen“ durch
die Angabe „Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen“ ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der
AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am
ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 14. März 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 721. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b116400400eb94e1….