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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 721

BGBl. 2005 I S. 721 · 42.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
                                           Gesetz
                  zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
                                                  Vom 14. März 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze

Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten

                           Artikel 1
           Änderung des Aufenthaltsgesetzes

  Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende
         Angaben eingefügt:

         „§ 49a Fundpapier-Datenbank
          § 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank“.
      b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe

          „§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpa-

                 pier-Datenbank“
          eingefügt.

 2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
         „(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Ab-
      satz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des
      Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu
      der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeein-
      richtung zu begeben hat; in den Fällen des Absat-
      zes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländer-
      behörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an
      die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl
      der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer
      und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Ver-
      teilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und
      ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe
      zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in
      dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er
      innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens
      jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder
      bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12

    und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregie-
    rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
    nung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln,
    soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-
    zes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4
    des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende

    Anwendung. Die Landesregierungen können die
    Ermächtigung auf andere Stellen des Landes über-
    tragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anord-
    nung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat
    keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8

    gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanord-
    nung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer
    Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.“

2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:

    „§ 9 findet keine Anwendung.“

3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“
   durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
    angefügt:

    „§ 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet ent-
    sprechende Anwendung.“

4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“
   durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten

   oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfe“
       durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
       oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“
       durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
       oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Sozialhilfe“
   durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten
   oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2
        bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
        § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
        fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder
BGBl. 2005, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
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          § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlas-
          sungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder“.

 8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b ein-
    gefügt:
                              „§ 49a

                     Fundpapier-Datenbank
         (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Daten-
      bank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefun-
      denen, von ausländischen öffentlichen Stellen aus-
      gestellten Identifikationspapieren von Staatsan-
      gehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG)
      Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staa-
      ten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank).
      Zweck der Speicherung ist die Feststellung der
      Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers
      und die Ermöglichung der Durchführung einer spä-
      teren Rückführung.
         (2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den
      Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet
      sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich
      dem Bundesverwaltungsamt, sofern

      1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers
         Kenntnis erlangt oder

      2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des In-

         habers zweifelsfrei ermittelt oder
      3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafver-
         fahrens oder für Beweiszwecke in anderen Ver-
         fahren benötigt wird.
      Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche
      Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach
      § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur

      Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.

                              § 49b
               Inhalt der Fundpapier-Datenbank

        In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgen-

      de Daten gespeichert:

      1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
         a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
            Schreibweise der Namen nach deutschem
            Recht,
         b) Geburtsdatum und Geburtsort,
         c) Geschlecht,

         d) Staatsangehörigkeit,

         e) Größe,
         f) Augenfarbe,

         g) Lichtbild,
         h) Fingerabdrücke,

      2. Angaben zum Fundpapier:

         a) Art und Nummer,

         b) ausstellender Staat,

         c) Ausstellungsort und -datum,

         d) Gültigkeitsdauer,

     3. weitere Angaben:

        a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
        b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,

     4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
     5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an
        den ausstellenden Staat.“

 8a. In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort „ausgewiesen“
     ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ ein-
     gefügt.

 9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Widerspruch und Klage haben keine aufschie-
     bende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Fest-
     setzung des Zwangsgeldes.“

 9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 Abs. 3“
     durch die Angabe „§ 49 Abs. 2a“ ersetzt.
10. In § 75 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
    und folgende Nummer 9 angefügt:

     „9. Durchführung einer migrationsspezifischen Be-
         ratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch
         andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann
         es sich privater oder öffentlicher Träger bedie-

         nen.“

11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 und“
    durch die Angabe „den §§ 47 und 54a sowie“
    ersetzt.

11a. § 83 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der
        Abschiebung findet kein Widerspruch statt.“

12. In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 2, 3

    oder 5“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 bis 3 oder 5“
    ersetzt.

13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
                            „§ 89a
                    Verfahrensvorschriften
                für die Fundpapier-Datenbank

        (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach
     § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Er-
     suchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit
     den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten
     Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem auf-
     gefundenen Papier die Identität oder Staatsan-
     gehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit
     hieran Zweifel bestehen.

        (2) Zur Durchführung des Datenabgleichs über-
     mittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die
     Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 ge-

     nannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.

       (3) Stimmen die übermittelten Daten des Auslän-
     ders mit den gespeicherten Daten des Inhabers
BGBl. 2005, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
     eines Fundpapiers überein, so werden die Daten
     nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.

        (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Iden-

     tität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen,

     übermittelt es zur Identitätsprüfung an die er-
     suchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank
     gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,
     wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Iden-
     titätsfeststellung des Ausländers durch die Zuord-

     nung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die

     ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwal-

     tungsamt übermittelten Angaben, die dem Auslän-

     der nicht zugeordnet werden können, unverzüglich

     zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu

     vernichten.

        (5) Die Übermittlung der Daten soll durch Daten-
     fernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im
     automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des
     § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
     zulässig.
       (6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Er-
     suchen

     1. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
        zur Feststellung der Identität oder Staatsan-
        gehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren
        und

     2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche
        Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Fest-

        stellung der Identität eines Ausländers oder der

        Zuordnung von Beweismitteln

     die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den

     in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten

     ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
        (7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach
     der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem
     betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der
     Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind
     die Daten unverzüglich zu löschen.

        (8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
     Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
     Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
     heit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
     und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im
     Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
     sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
     chende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.“

14. § 90 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ergeben sich       im   Einzelfall   konkrete
        Anhaltspunkte für

        1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Aus-

           ländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
           nach § 4,

        2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
           § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
           Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienst-
           stelle der Bundesagentur für Arbeit, einem
           Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,

            Unfall- oder Rentenversicherung, einem Trä-
            ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
            oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die

            Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-

            leistungsgesetzes,

        3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-
           arbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten
           Verstöße,

        unterrichten die mit der Ausführung dieses

        Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfol-

        gung und Ahndung der Verstöße nach den Num-

        mern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger

        der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der

        Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewer-

        berleistungsgesetzes zuständigen Behörden.“
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
        Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
        fungsgesetzes“ ersetzt.

15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „einer
        räumlichen Beschränkung nach“ die Angabe
        „§ 54a Abs. 2 oder“ eingefügt.

     b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 1“
        die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3“
        eingefügt.

     c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-

        gefügt:

        „3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung

             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

             macht,“.

16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

     „14. zu bestimmen, dass die
          a) Meldebehörden,

          b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-
             behörden nach § 15 des Bundesvertriebe-
             nengesetzes,

          c) Pass- und Personalausweisbehörden,
          d) Sozial- und Jugendämter,

          e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
          f) Bundesagentur für Arbeit,
          g) Finanz- und Hauptzollämter,

          h) Gewerbebehörden,

          i) Auslandsvertretungen und

          j) Träger der Grundsicherung für Arbeits-
             suchende

     ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen-

     bezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen
     und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern
     sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mit-
     zuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art
     und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die
     sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Daten-
     übermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen
BGBl. 2005, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
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       werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben
       der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder
       nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in ande-
       ren Gesetzen erforderlich sind.“

17. In § 104 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
    angefügt:
          „(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004
       und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte
       anerkannt worden sind oder bei denen in diesem
       Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach
       § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wor-
       den ist oder denen in diesem Zeitraum eine un-
       befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Geset-
       zes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
       Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
       22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechen-

       der Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt
       worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige
       kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs
       nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar
       2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprach-
       lehrgang begonnen haben.“

                          Artikel 2

              Änderung des AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:

1.    § 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“
         die Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.

      b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ ein
         Komma und die Wörter „zu Entscheidungen der
         Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung
         zur Beschäftigung“ eingefügt.

2.    In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Betäti-
      gung“ ein Komma und die Wörter „den Verlust des
      Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Frei-
      zügigkeitsgesetz/EU“ eingefügt.

2a. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.

3.    § 18 wird wie folgt geändert:

      a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

            „(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden
         für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten
         Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthalts-
         gesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und
         zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäf-
         tigungen auf Grund von zwischenstaatlichen
         Regierungsvereinbarungen und Vermittlungs-
         absprachen und zur Erhebung und Erstattung von
         Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten
         des Betroffenen übermittelt:

        1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
           und zu den für oder gegen den Ausländer
           getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-
           dungen,
        2. Angaben zum Asylverfahren.“
     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wer-
        den die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit
        und“ gestrichen.
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird
        nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“
        eingefügt.

3a. In § 18a werden nach den Wörtern „An die Träger der
    Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die Träger
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.

4.   § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“ durch
        die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.
     b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

        „7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-
            den der Zollverwaltung,“.
     c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „die

        Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter
        „die Träger der Grundsicherung für Arbeits-
        suchende“ eingefügt.

4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ ein-
    gefügt.

5.   § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Antrag“ die
        Wörter „ , die Rücknahme des Antrags, die Erledi-
        gung des Antrags auf andere Weise und die
        Annullierung des Visums“ eingefügt.

     b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
        „11. Entscheidungen der Bundesagentur für
             Arbeit über die Zustimmung zur Beschäfti-
             gung, einschließlich der Nebenbestimmun-
             gen.“

5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2
    bis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11“
    ersetzt.

6.   In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „darf“ das Wort
     „nur“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

     „Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermitt-
     lungen zwischen dem Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie
     Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthalts-
     gewährungen zum vorübergehenden Schutz nach
     § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.“

7.   § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „die Trä-
        ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter
        „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
        de“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
    b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:

       „10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-

            den der Zollverwaltung.“

                         Artikel 3
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäf-
   tigung einzuholen.“

2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der
       Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts-
       erlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder
       der Arbeitserlaubnis-EU,“.

3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-
       EU aufheben oder ändern,“.

4. § 404 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unterneh-
      mer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
      Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen
      Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
      fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung die-
      ses Auftrags

      1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
         des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-
         schäftigt oder
      2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
         dass ein Nachunternehmer tätig wird, der ent-
         gegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
         Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäf-
         tigt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt
          gefasst:
           „3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3
               Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen
               Ausländer beschäftigt,
           4.   entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3
                Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Be-
                schäftigung ausübt,“.

      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“
          durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Auf-
          enthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „ohne erforderliche
   Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
   Wörter „ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder

   ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-

   enthaltsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 4
        Änderung des Zuwanderungsgesetzes

  Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12
   bis 15 werden aufgehoben.

2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.

                        Artikel 5
                  Änderung des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern
      „ohne Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Auf-
      enthaltstitel“ eingefügt.

   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

      „§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von
            Ausländern ohne Genehmigung oder ohne
            Aufenthaltstitel in größerem Umfang“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4
          Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
          nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
          als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder
          Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder
          wurden und“.
   b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgeset-
          zes genannten Behörden,“.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufent-

   haltsgenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter
   „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufent-
   haltsgestattung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-
      erlaubnisse und“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-
      migungen-EU und Zustimmungen zur Beschäfti-
      gung sowie über“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird das Wort „Ausländergesetz“
          durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
          bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.
          cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort
              „oder“ ersetzt.

5. In § 9 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“ die
   Angabe „Buchstabe a, b oder c“ angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ohne
        Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Aufenthalts-
        titel“ eingefügt.
     b) In Absatz 1 werden die Wörter „ , indem er einen
        Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284
        Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
        buch nicht besitzt,“ durch die Wörter „und den
        Ausländer“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 11

               Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
               von Ausländern ohne Genehmigung
          oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
          (1) Wer

     1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer
        entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
        gesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthalts-

        gesetzes beschäftigt oder

     2. eine in
          a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

          b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
          des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete

          vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,

     wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
     Geldstrafe bestraft.
        (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
     Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist
     die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
     strafe.“

8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
         bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-
         stabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung

         und die zuständigen Leistungsträger jeweils für

         ihren Geschäftsbereich,

     2.    in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
           und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-
           stabe d und e die nach Landesrecht zuständige
           Behörde,“.

                           Artikel 6
               Änderungen sonstiger Gesetze

1.    In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-

      buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1

      des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I

      S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
      zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) geän-

     dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz
     zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
     „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und
     nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“
     das Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

2.   In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
     buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
     sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
     (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
     kel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
     S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die
     Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
     durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungs-
     gesetz“ ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1
     des Dritten Buches“ das Wort „Sozialgesetzbuch“
     gestrichen.

3.   In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
     buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
     des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),

     das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
     21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert wor-
     den ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz zur
     Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
     „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und
     nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“
     das Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

4.   § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-

     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
     Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004
     (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt
     neu gefasst:

     „4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und

         Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
         Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständi-
         gen Behörden,“.

5.   In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes
     vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt
     durch das Gesetz vom 2. September 2004 (BGBl. I
     S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 406
     oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;“
     durch die Angabe „§ 10 oder § 11 des Schwarzar-
     beitsbekämpfungsgesetzes,“ ersetzt.

6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in

    der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August

    1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des
    Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geän-
    dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst:

     „3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder
         § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland
         oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des
         Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997

    (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6a

    dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt

    geändert:

     aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2005, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
     bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
            „(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis
         gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
         sitzen und die besondere Bedürfnisse haben,
         wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige
         oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder
         sonstige schwere Formen psychischer, physi-
         scher oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll
         die erforderliche medizinische oder sonstige
         Hilfe gewährt werden.“

7.   In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
     der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
     S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
     vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
     ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
     gefügt:
       „(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen
     Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder
     Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundes-
     verwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den
     Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzuglei-
     chen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entspre-
     chende Anwendung.“

8.   § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
     vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Arti-
     kel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
     S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
     „7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2
         Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
         zes genannten Zwecke über zentrale Abfrage-
         stellen“.

9.   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
     fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
     (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
     a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
            gleichgestellter Staatsangehöriger eines
            EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger
            der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf
            Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
            zwischen der Europäischen Gemeinschaft
            und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
            Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
            rerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
            S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-
            nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
            besitzt“.
     b) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im
        Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und

        auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine

        Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens

        vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen

        Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
        seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
        schaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.
        2001 II S. 810) besitzen.“

    c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
           gleichgestellter Staatsangehöriger eines
           EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger
           der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf
           Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
           zwischen der Europäischen Gemeinschaft
           und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
           Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
           rerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
           S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-
           nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
           oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als
           die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24
           und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes
           aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,“.
    d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im
       Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
       auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine
       Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens
       vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
       Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
       seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
       schaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.
       2001 II S. 810) besitzen.“

                        Artikel 7
            Änderungen von Verordnungen

1. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
   (BGBl. I S. 2945) wird wie folgt geändert:
   a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
      folgt gefasst:

      „§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und
            Bescheinigungsbehörden nach § 15 des
            Bundesvertriebenengesetzes“.
   b) § 73 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift wird das Wort „Staats-
          angehörigkeitsbehörden“ durch die Wörter
          „Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-
          behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
          gesetzes“ ersetzt.
      bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die Bescheinigungsbehörden nach
          § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen
          den Ausländerbehörden die Ablehnung der
          Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15
          Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengeset-
          zes mit.“

2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai

   1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 5

   des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),

   wird wie folgt geändert:

   a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6
       bis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6
       bis 11“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
  a)   § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:

           „23. Aufgaben bei Zulassung und Überwa-
                chung der Ausländerbeschäftigung,“.

       bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.

  b0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger
      der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Trä-
      ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ein-
      gefügt.

  b)   Die Anlage wird wie folgt geändert:

       aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
                  aaaa) In Spalte A Buchstabe i werden
                        nach dem Wort „Ehegatten“ die
                        Wörter „oder des Lebenspart-
                        ners“ eingefügt.

                  bbbb) In Spalte D werden im
                        15. Anstrich die Wörter „Bun-
                        desagentur für Arbeit und“
                        gestrichen.
           bbb0) In den Nummern 4, 6 bis 17 sowie 19
                 wird jeweils in Spalte D die Angabe
                 „Träger der Sozialhilfe und für die
                 Durchführung des Asylbewerberleis-
                 tungsgesetzes zuständige Stellen“
                 durch die Angabe „Träger der Sozial-
                 hilfe, Träger der Grundsicherung für
                 Arbeitsuchende und für die Durchfüh-
                 rung des Asylbewerberleistungsgeset-
                 zes zuständige Stellen“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 10 Spalte A Anstrich i wer-
                den die Wörter „zu a) bis f)“ gestrichen.

           ccc) In Nummer 19 Spalte D werden im
                13. Anstrich die Wörter „Bundesagen-
                tur für Arbeit und“ gestrichen.
           ddd) In Nummer 20 Spalte D werden im
                14. Anstrich die Wörter „Bundesagen-
                tur für Arbeit und“ gestrichen.

       bb) Abschnitt II Nr. 28 wird wie folgt geändert:
           aaa) In der Spalte A werden in den Angaben
                zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche
                angefügt:

                  „– Rücknahme des Antrags
                  „– die Erledigung des Antrags auf
                     andere Weise

                  „– die Annullierung des Visums“.
           bbb) In den Spalten A und B wird in der vor-
                letzten Zeile folgende neue Zeile ein-

                gefügt:

                  „Entscheidungen der Bundesagentur
                  für Arbeit über die Zustimmung zur
                  Beschäftigung

                  a) Zustimmung der Bundes-          (7)**)
                     agentur für Arbeit

                      erteilt am
                      befristet bis

                      räumlich beschränkt auf
                      weitere Nebenbestimmungen/
                      keine weitere Neben-

                      bestimmungen
                      Arbeitgeberbindung/
                      keine Arbeitgeberbindung

                  b) Zustimmung der Bundes-           (7)**)
                     agentur für Arbeit

                      versagt am

                  c) Zustimmungsfreie                 (7)**)
                     Beschäftigung
                      bis
                      festgestellt am“.

           ccc) Spalte D wird wie folgt geändert:
                  aaaa) Die Angabe „Träger der Sozial-
                        hilfe und für die Durchführung
                        des Asylbewerberleistungsge-
                        setzes zuständige Stellen“ wird
                        durch die Angabe „Träger der
                        Sozialhilfe, Träger der Grundsi-
                        cherung für Arbeitsuchende
                        und die für die Durchführung
                        des Asylbewerberleistungsge-
                        setzes zuständige Stellen“
                        ersetzt.
                  bbbb) Nach dem vorletzten Anstrich
                        wird folgender Anstrich einge-
                        fügt:
                            „– Bundesagentur für Arbeit
                               und Behörden der Zollver-
                               waltung“.

       cc) Abschnitt III Nr. 30 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Spalte A Buchstabe a werden nach
                dem Wort „Ausweisung“ ein Quer-
                strich und die Wörter „Verlust des
                Rechts auf Einreise und Aufenthalt“
                eingefügt und die Angabe „f)“ wird
                durch die Angabe „h)“ ersetzt.
           bbb) In Spalte D wird die Angabe „Träger
                der Sozialhilfe und für die Durch-
                führung des Asylbewerberleistungs-
                gesetzes zuständige Stellen“ durch
                die Angabe „Träger der Sozialhilfe,
                Träger der Grundsicherung für Arbeit-
                suchende und für die Durchführung
                des Asylbewerberleistungsgesetzes
                zuständige Stellen“ ersetzt.

                        Artikel 8

   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
BGBl. 2005, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 729
                      Artikel 9
            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der
AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 10
                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am
ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 14. März 2005
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                           Der Bundeskanzler
                                           Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister des Innern
                                             Schily
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                           Hans Eichel
                                          Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Arbeit
                                           Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 721. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b116400400eb94e1….