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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2309

BGBl. 2010 I S. 2309 · 68.118 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
                                          Gesetz
                        zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
                    Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
                          (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)
                                            Vom 22. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1.   § 4 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 4 Satz 2 bis 9 wird durch die folgenden

         Sätze ersetzt:
        „Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Kran-
        kenkasse dürfen sich in den Jahren 2011 und
        2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen.
        Zu den Verwaltungsausgaben zählen auch die
        Kosten der Krankenkasse für die Durchführung
        ihrer Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Ab-
        weichend von Satz 2 sind
        1. Veränderungen der für die Zuweisung nach
           § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c maß-
           geblichen Bestimmungsgrößen sowie
        2. Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die
           auf der Durchführung der Sozialversiche-
           rungswahlen beruhen, es sei denn, dass
           das Wahlverfahren nach § 46 Absatz 2 des
           Vierten Buches durchgeführt wird,
        zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren
        personellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu
        zugewiesene Aufgaben kann die Aufsichts-

        behörde eine Ausnahme von Satz 2 zulassen,

        soweit die Krankenkasse nachweist, dass der

        Mehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von

        Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden

        kann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2
        und Satz 5 gelten für die Verbände der Kran-
        kenkassen entsprechend.“
      b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
           „(5) In den Verwaltungsvorschriften nach
        § 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten
        Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungs-
        ausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder
        dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen
        Grundsätzen gebucht werden.
           (6) Bei Krankenkassen, die bis zum 31. De-
        zember 2011 nicht an mindestens 10 Prozent
        ihrer Versicherten elektronische Gesundheits-
        karten nach § 291a ausgegeben haben, redu-
        zieren sich abweichend von Absatz 4 Satz 2
        die Verwaltungsausgaben im Jahr 2012 gegen-
        über dem Jahr 2010 um 2 Prozent. § 291a

       Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Für die
       Bestimmung des Versichertenanteils ist die
       Zahl der Versicherten am 1. Juli 2011 maßgeb-
       lich.“
2.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
        in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
        überstiegen hat“ gestrichen.

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze über-
           schritten, endet die Versicherungspflicht
           mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie

           überschritten wird.“

       bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
     c) Absatz 9 wird aufgehoben.
2a. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „erfüllt“ die Wörter „ , sowie für Beschäftigte, die
    im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von
    Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-
    zeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis
    im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das
    bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit
    nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde“ ein-
    gefügt und das Komma am Ende durch die Wörter
    „; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder
    Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-
    zeit oder Pflegezeit werden angerechnet,“ ersetzt.
3.   § 9 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
        fasst:

       „3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung

           im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1

           Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäf-

           tigungen vor oder während der beruflichen

           Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.

     b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
           nach Aufnahme der Beschäftigung,“.
3a. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Versicherte können anstelle der Sach-
     oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
     Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inan-
     spruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
     Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor
     Inanspruchnahme der Leistung darüber zu infor-
     mieren, dass Kosten, die nicht von der Kranken-
     kasse übernommen werden, von dem Versicher-
     ten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl
     auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der
     zahnärztlichen Versorgung, den stationären Be-
     reich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich.
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       Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungser-
       bringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung
       der Krankenkasse in Anspruch genommen wer-
       den. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn
       medizinische oder soziale Gründe eine Inan-
       spruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfer-
       tigen und eine zumindest gleichwertige Versor-
       gung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme
       von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3
       Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausge-
       schlossen. Anspruch auf Erstattung besteht
       höchstens in Höhe der Vergütung, die die Kran-
       kenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
       tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
       Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Ab-
       schläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungs-
       kosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug
       bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129
       Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse ent-
       gangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie
       die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines
       Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4
       zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pau-
       schaliert werden. Die Versicherten sind an ihre
       Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalen-
       dervierteljahr gebunden.“
3b. § 43b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 7 werden die Wörter „Vollstreckungs-
          verfahren und“ gestrichen.
       b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
         „Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen
         nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen
         Krankenkasse durchgeführt.“

       c) Der bisherige Satz 9 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch
         das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert

         sich abweichend von Satz 1 der Vergütungs-
         anspruch des Krankenhauses gegenüber der
         Krankenkasse nicht.“
3c. § 53 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2

          bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.

       b) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahl-
         tarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr
         und für die Wahltarife nach den Absätzen 1
         und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Ab-
         satz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mit-
         gliedschaft kann frühestens zum Ablauf der
         Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht
         vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach
         § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden;
         § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für
         Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“

       c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
            „(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif
         müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen
         und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltari-
         fen auf Dauer finanziert werden. Die Kranken-
         kassen haben darüber der zuständigen Auf-
         sichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei
         Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben

       hierzu ein versicherungsmathematisches Gut-
       achten vorzulegen über die wesentlichen ver-
       sicherungsmathematischen Annahmen, die der
       Berechnung der Beiträge und der versiche-
       rungstechnischen Rückstellungen der Wahl-
       tarife zugrunde liegen.“
4.   § 71 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzuwenden-
           den durchschnittlichen Veränderungsraten
           der beitragspflichtigen Einnahmen aller
           Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1
           Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem
           gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der
           in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
           genannten Länder und dem übrigen Bun-
           desgebiet“ durch die Wörter „anzuwen-
           dende durchschnittliche Veränderungsrate
           der beitragspflichtigen Einnahmen aller
           Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied“
           ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Grundlage sind die monatlichen Erhebun-
           gen der Krankenkassen und die vierteljähr-
           lichen Rechnungsergebnisse des Gesund-
           heitsfonds, die die beitragspflichtigen Ein-
           nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
           ausweisen.“
       cc) Satz 4 wird aufgehoben.
     c) Absatz 3a wird aufgehoben.

     d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „85a,“ ge-
        strichen.
     e) In Absatz 5 wird die Angabe „73b,“ gestrichen.

5.   § 73b wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
        fügt:
          „(5a) In Verträgen nach Absatz 4, die nach
       dem 22. September 2010 zustande kommen,

       ist bei der nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinba-

       renden Vergütung der Grundsatz der Beitrags-
       satzstabilität (§ 71) zu beachten. Der Grund-
       satz der Beitragssatzstabilität wird insbeson-
       dere erfüllt, wenn die Vertragsparteien verein-
       baren, dass der rechnerische durchschnittliche
       Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen
       Vereinigung ergebenden rechnerischen durch-
       schnittlichen Fallwert aller an der hausärzt-
       lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte über-
       schreitet; der sich in der Kassenärztlichen Ver-
       einigung ergebende Fallwert ist dabei um Ver-
       gütungsanteile für Leistungen zu bereinigen,
       die nicht Gegenstand des Vertrages nach
       Absatz 4 sind. Der Grundsatz der Beitragssatz-
       stabilität wird auch erfüllt, wenn die Vergütung
       je Versicherten nicht den Bereinigungsbetrag je
       Versicherten, der auf Grund des Verfahrens
       nach Absatz 7 Satz 2 ermittelt wird, über-
       schreitet. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten
       Werte können überschritten werden, wenn ver-
       traglich sichergestellt wird, dass diese Mehr-
       aufwendungen durch Einsparungen und Effi-
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       zienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen
       von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden,
       finanziert werden. Bei Verträgen, die vor dem
       22. September 2010 zustande gekommen
       sind, ist auch bei Anschlussvereinbarungen

       mit Geltungsdauer bis einschließlich 30. Juni
       2014 § 73b in der bis zum 21. September 2010
       geltenden Fassung anzuwenden.“
     b) In Absatz 8 werden die Wörter „können verein-
        baren, dass Aufwendungen für“ durch die Wör-

        ter „haben bei Vereinbarungen über“ ersetzt

        und werden vor den Wörtern „aus Einsparun-

        gen“ die Wörter „vertraglich sicherzustellen,

        dass Aufwendungen für diese Leistungen“ ein-

        gefügt.

     c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
          „(9) Verträge nach Absatz 4, die nach dem
       22. September 2010 zustande kommen, sind
       der für die Krankenkasse zuständigen Auf-
       sichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbe-
       hörde kann die Verträge innerhalb von zwei
       Monaten beanstanden. Im Rahmen der Prü-
       fung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere
       auch die Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 8
       zu prüfen. Sie kann zusätzliche Informationen
       und ergänzende Stellungnahmen anfordern;
       bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
       der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die Sätze 1
       bis 4 gelten entsprechend für Verträge, die in
       einem Schiedsverfahren nach Absatz 4a Satz 1
       festgelegt werden; die Schiedsperson hat den
       Vertrag vorzulegen.“
6.   § 85 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
        gefügt:

          „(2d) Die am 31. Dezember 2010 geltenden
       Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne
       Zahnersatz dürfen sich im Jahr 2011 höchs-
       tens um die um 0,25 Prozentpunkte vermin-
       derte und im Jahr 2012 höchstens um die um
       0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71 Ab-
       satz 3 für das gesamte Bundesgebiet festge-
       stellte Veränderungsrate verändern; dies gilt
       nicht für Leistungen der Individualprophylaxe
       und Früherkennung.“
     b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f ein-
        gefügt:
          „(3f) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden
       Veränderungen der Gesamtvergütungen als
       Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu
       vergütenden vertragszahnärztlichen Leistun-
       gen ohne Zahnersatz dürfen sich im Jahr 2011
       höchstens um die um 0,25 Prozentpunkte ver-
       minderte und im Jahr 2012 höchstens um die
       um 0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71
       Absatz 3 für das gesamte Bundesgebiet fest-
       gestellte Veränderungsrate verändern; dies gilt
       nicht für Leistungen der Individualprophylaxe
       und Früherkennung.“

7.   Dem § 87 wird folgender Absatz 9 angefügt:
        „(9) Der für ärztliche Leistungen zuständige
     Bewertungsausschuss legt dem Bundesminis-
     terium für Gesundheit bis zum 30. April 2011 ein

     Konzept für eine schrittweise Konvergenz der Ver-
     gütungen vor. Das Bundesministerium für Ge-
     sundheit legt das Konzept umgehend dem Deut-
     schen Bundestag vor.“

8.   Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:

                           „§ 87d
               Vergütung vertragsärztlicher
         Leistungen in den Jahren 2011 und 2012

        (1) Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein

     Beschluss nach § 87 Absatz 2g zur Anpassung

     der Orientierungswerte nach § 87 Absatz 2e zu

     treffen. Die Festlegungen nach § 87 Absatz 2e

     Satz 1 Nummer 2 und 3 werden im Jahr 2011

     und 2012 nicht angewendet. Die in § 87a Absatz 2
     Satz 1 genannten Punktwerte werden für die
     Jahre 2011 und 2012 nicht angepasst. Die nach
     § 87a Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010
     vereinbarten Zuschläge dürfen mit Wirkung für
     die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe nicht ange-
     passt und darüber hinausgehende Zuschläge auf
     die Orientierungswerte nicht vereinbart werden.
     Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein Beschluss
     nach § 87 Absatz 2f zu treffen. Die regionale Euro-
     gebührenordnung, die nach § 87a Absatz 2 Satz 6
     zweiter Halbsatz zu erstellen ist, enthält für die
     Jahre 2011 und 2012 ausschließlich Preise für
     den Regelfall.
        (2) Die nach § 87a Absatz 3 und 4 von den
     Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die
     jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zu
     zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtver-
     gütungen sind für das Jahr 2011 bis spätestens
     vier Wochen nach der in Satz 7 genannten Frist
     sowie für das Jahr 2012 bis spätestens zum
     31. Oktober 2011 nach Maßgabe dieses Absatzes
     zu ermitteln. Der Behandlungsbedarf für das
     Jahr 2011 ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem
     der für das Jahr 2010 vereinbarte, bereinigte und
     basiswirksam um 1,25 Prozent erhöhte Behand-
     lungsbedarf je Versicherten mit der voraussicht-
     lichen Zahl der Versicherten der Krankenkasse
     im Jahr 2011 multipliziert wird. § 87a Absatz 3
     Satz 5 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Zusätz-
     lich ist der Behandlungsbedarf je Versicherten mit
     Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-
     gung für das Jahr 2011 je Krankenkasse um einen
     nicht nach Krankenkassen differenzierten regio-
     nalen Anpassungsfaktor zu erhöhen, soweit sich
     nach Berechnungen gemäß Satz 7 ein Anpas-
     sungsbedarf ergibt. Der sich aus den Sätzen 2
     bis 4 ergebende angepasste Behandlungsbedarf
     für das Jahr 2011 wird mit den in Absatz 1 Satz 3
     genannten Punktwerten in Euro bewertet. Die Re-
     gelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie nach
     § 87a Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 werden für das
     Jahr 2011 nicht angewendet. Der Bewertungs-
     ausschuss beschließt bis spätestens zum 13. Ok-
     tober 2010 ein zwingend zu beachtendes Verfah-
     ren nach Satz 4 zur Anpassung des Behandlungs-
     bedarfs der Versicherten mit Wohnort im Bezirk
     einer Kassenärztlichen Vereinigung, soweit der
     durchschnittliche Behandlungsbedarf dieser Ver-
     sicherten einen vom Bewertungsausschuss zu
     bestimmenden Wert unterschreitet. Die Regelun-
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       gen der Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr
       2012 entsprechend.
         (3) Kommt der Beschluss nach Absatz 2 Satz 7
       ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der
       genannten Frist zustande, gilt § 87b Absatz 5
       Satz 4 und 5 entsprechend.
          (4) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Lan-
       desverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
       kassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich
       Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung der ver-
       tragsärztlichen Leistungen, die außerhalb der
       morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet
       werden, und zwar erstmals bis spätestens
       zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung für das
       Jahr 2011. Das Ausgabenvolumen für diese Leis-
       tungen im Jahr 2011 soll dabei das Ausgaben-
       volumen des Jahres 2010, erhöht um die um
       0,25 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr
       2011 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun-
       desgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht
       überschreiten. Hierzu können die Vertragspartner
       nach Satz 1 abweichend von § 87b Absatz 1
       Satz 1 eine Abstaffelung der Preise in der regio-
       nalen Euro-Gebührenordnung oder Mengenbe-
       grenzungsregelungen vereinbaren. Die Partner
       der Bundesmantelverträge können für die Verein-
       barungen nach Satz 1 Empfehlungen zum Um-
       fang sowie zum Verfahren der Ausgabenbegren-
       zung vereinbaren. Die Vorgaben dieses Absatzes
       gelten nicht für gesetzlich vorgeschriebene, auf

       Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-

       schusses nach § 135 Absatz 1 beruhende Vorsor-

       ge- und Früherkennungsmaßnahmen, nichtärzt-

       liche Dialyseleistungen sowie ab dem Jahr 2009

       eingeführte ärztliche Leistungen, soweit diese

       Leistungen auf einer Veränderung des gesetz-

       lichen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder

       auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-

       schusses nach § 135 Absatz 1 beruhen. Die Re-

       gelungen dieses Absatzes gelten für das Jahr
       2012 entsprechend mit der Maßgabe, dass das
       Ausgabenvolumen des Jahres 2012 das Ausga-
       benvolumen des Jahres 2011, erhöht um die um
       0,5 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr
       2012 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun-
       desgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht
       überschreiten soll.“
 9.    Der bisherige § 87d wird § 87e.

10.    § 105 Absatz 5 wird aufgehoben.

10a. § 120 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

             „Soweit für ein Jahr für diese Leistungen
             erstmals Pauschalen nach Satz 1 verein-
             bart werden, sind bei besonderen Einrich-
             tungen einmalig die Erlössumme nach § 6
             Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
             für dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag
             nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatz-
             verordnung für dieses Jahr und entspre-
             chend das darin enthaltene Budget nach
             § 12 der Bundespflegesatzverordnung je-

            weils in Höhe der Summe der nach Satz 1
            vereinbarten Pauschalen zu vermindern.“
        bb) Satz 6 wird aufgehoben.
        cc) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Jahr
            2009“ durch die Wörter „jeweilige Jahr
            erstmalig“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vereinba-
         rung“ die Wörter „nach Absatz 1a Satz 1 oder“
         eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon
         ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
        „im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a
        Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst fest-
        zustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist,
        um die Behandlung von Kindern und Jugend-
        lichen, die auf Überweisung erfolgt, angemes-
        sen zu vergüten.“

10b. In § 129 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „ , 4“
     gestrichen.
11.   In § 171a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
      diesem Titel“ durch die Wörter „und Siebten Titel“
      ersetzt.
12.   § 190 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
         Wörter „ , es sei denn, die Voraussetzungen
         der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.“ ersetzt.
      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die

        Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft

        auch fort für Personen, die mit Ablauf des

        31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalen-

        derjahres der erstmaligen Beschäftigungsauf-

        nahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1

        aus der Versicherungspflicht ausgeschieden

        sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Ver-

        sicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

        aber nicht erfüllen.“

12a. In § 194 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst:
      „Gegenstand dieser Verträge können alle Leis-
      tungen sein, die den gesetzlichen Krankenver-
      sicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergän-
      zungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbe-
      handlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibett-
      zuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslands-
      krankenversicherung.“
13.   § 201 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 4 Nummer 1 wird folgende Num-
         mer 1a eingefügt:
        „1a. die aktuelle Höhe einer Rente der gesetz-
             lichen Rentenversicherung, soweit die

             Krankenkasse diese Bezugsdaten für die
             Prüfung einer Anspruchsberechtigung
             nach § 242b anfordert,“.
      b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
         baren gemeinsam und einheitlich“ durch die
         Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen vereinbart“ ersetzt.

14.   § 220 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-
        bildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis
        zum 15. Oktober die voraussichtlichen jähr-
        lichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und
        die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der
        Krankenkassen sowie die voraussichtliche
        Zahl der Versicherten und der Mitglieder der
        Krankenkassen. Diese Schätzung dient als
        Grundlage für die Festlegung des durch-
        schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für
        das Folgejahr.“

15.   In § 221 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“
      gestrichen.
16.   Nach § 221a wird folgender § 221b eingefügt:
                           „§ 221b

                      Leistungen des
               Bundes für den Sozialausgleich
         Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach
      § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten
      Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen
      Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der
      Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzufüh-
      ren sind. Die Höhe der Zahlungen wird im
      Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dieser Sozialaus-
      gleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe
      die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mit-
      glieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben wer-
      den, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die
      von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab-
      satz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden.“
16a. Nach § 232a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
     eingefügt:
         „(1a) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-
      mer 2 bei laufenden weiteren beitragspflichtigen
      Einnahmen zu erwarten, dass diese während des
      Zeitraums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt
      wurde (Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1
      Satz 4 des Zweiten Buches), in unterschiedlicher

      Höhe anfallen, kann zur Bestimmung der weiteren

      beitragspflichtigen Einnahmen ein monatlicher

      Durchschnittswert gebildet werden. Der monat-

      liche Durchschnittswert nach Satz 1 wird gebildet,
      indem die zu erwartenden gesamten weiteren bei-
      tragspflichtigen Einnahmen im Bewilligungszeit-
      raum durch die Anzahl der Monate im Bewilli-
      gungszeitraum geteilt werden. Erweist sich nach
      Ablauf des Bewilligungszeitraums, dass der tat-
      sächliche monatliche Durchschnittswert von dem
      nach den Sätzen 1 und 2 gebildeten monatlichen
      Durchschnittswert um mehr als 20 Euro abweicht,
      ist der tatsächliche monatliche Durchschnittswert
      als weitere beitragspflichtige Einnahme zu be-
      rücksichtigen.“

17.   § 241 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 241
                  Allgemeiner Beitragssatz
         Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Pro-
      zent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
      glieder.“

18.   § 242 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zusatzbei-
       trag“ das Wort „einkommensunabhängi-
       ger“ eingefügt.
   bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
   bis 6 ersetzt:

      „(4) Für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Num-
   mer 2a sowie für Mitglieder, die Leistungen zur
   Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
   Zweiten Buch erhalten und nach § 5 Absatz 1
   Nummer 13 oder freiwillig versichert sind, wird
   der Zusatzbeitrag nach Absatz 1 Satz 1,
   höchstens jedoch in Höhe des Zusatzbeitrags
   nach § 242a erhoben; dies gilt auch dann,
   wenn sie weitere beitragspflichtige Einnahmen
   haben. Ist der Zusatzbeitrag nach Absatz 1
   Satz 1 höher als der Zusatzbeitrag nach § 242a,
   kann die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln,
   dass die Differenz von den in Satz 1 genannten
   Mitgliedern zu zahlen ist.
      (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird
   ein Zusatzbeitrag nicht erhoben von

   1. Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6, 7
      und 8 und Absatz 4a Satz 1,
   2. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach
      § 192 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab-
      satz 2 fortbesteht,
   3. Mitgliedern, die Verletztengeld nach dem
      Siebten Buch, Versorgungskrankengeld
      nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
      vergleichbare Entgeltersatzleistungen be-
      ziehen,
   4. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach
      § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eig-
      nungsübungsgesetzes fortbesteht, sowie
   5. von Beschäftigten, bei denen § 20 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des
      Vierten Buches angewendet wird,

   soweit und solange sie keine weiteren bei-

   tragspflichtigen Einnahmen beziehen. Satz 1

   Nummer 2 gilt für freiwillige Mitglieder entspre-

   chend.

      (6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kas-
   senindividuellen Zusatzbeitrags für jeweils
   sechs Kalendermonate säumig, so hat es der
   Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszu-
   schlag zu zahlen, der in der Höhe auf die
   Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge
   begrenzt ist und mindestens 20 Euro beträgt.
   Das Nähere, insbesondere die Höhe des Ver-
   spätungszuschlags nach Satz 1, regelt die
   Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vier-
   ten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwen-
   den. § 242b ist für die in Satz 1 genannten

   Fälle bis zur vollständigen Entrichtung der aus-
   stehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des
   Verspätungszuschlags durch das Mitglied
   nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Raten-
   zahlungsvereinbarung zustande gekommen,
   hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder
   Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242b,
   solange die Raten vertragsgemäß entrichtet
   werden. Die Krankenkasse teilt den beitrags-
BGBl. 2010, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
         abführenden Stellen ohne Angaben von Grün-
         den Beginn und Ende des Zeitraums mit, in
         dem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß
         den Sätzen 4 und 5 nicht durchzuführen ist.“
19.    Nach § 242 werden die folgenden §§ 242a
       und 242b eingefügt:

                            „§ 242a
               Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
          (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der
       Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwi-
       schen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben
       der Krankenkassen und den voraussichtlichen
       jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die
       für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266
       und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die
       voraussichtliche Zahl der Mitglieder der Kranken-
       kassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12.
       Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für
       die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller
       Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2
       genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit
       unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzu-
       wächse in der gesetzlichen Krankenversicherung
       eingetreten sind.
          (2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
       nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer-
       kreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch-
       schnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für
       das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium der Finanzen fest und gibt diesen
       Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalender-
       jahres im Bundesanzeiger bekannt. Den Wert
       nach Satz 1 für das Jahr 2011 gibt das Bundes-
       ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
       dem Bundesministerium der Finanzen am 3. Ja-
       nuar 2011 im Bundesanzeiger bekannt.

                            § 242b
                        Sozialausgleich

          (1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbei-
       trag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für
       den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Ein-
       nahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied
       Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozial-
       ausgleich wird durchgeführt, indem der monat-
       liche einkommensabhängige Beitragssatzanteil
       des Mitglieds individuell verringert wird. Die in
       § 23b Absatz 2 des Vierten Buches genannten
       beitragspflichtigen Einnahmen bleiben bei der
       Durchführung des Sozialausgleichs unberück-
       sichtigt. Die in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       und 4 genannten beitragspflichtigen Einnahmen
       werden bei der Durchführung des Sozialaus-
       gleichs Pflichtversicherter – mit Ausnahme der
       Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 – nur
       berücksichtigt, wenn sie insgesamt 5 Prozent
       der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
       ten Buches übersteigen. Im Hinblick auf die bei-
       tragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 gilt für
       Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld
       nach dem Dritten Buch § 232a Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 mit der Maßgabe, dass 67 Prozent
       des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsent-
       gelts berücksichtigt werden. § 232a Absatz 1

Satz 3 gilt entsprechend. Für diesen Personen-
kreis wird der Sozialausgleich in der Weise durch-
geführt, dass dem Mitglied die Differenz zwischen
dem monatlichen und dem verringerten Beitrag
nach Absatz 2 Satz 1 vom zuständigen Leistungs-
träger ausgezahlt wird und der Leistungsträger
eine entsprechende Verringerung des Beitrags
für die Leistung vornimmt. Im Hinblick auf die bei-
tragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 für Bezie-
herinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt
§ 232a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass 67 Pro-
zent des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des
Dritten Buches berücksichtigt werden. Die indivi-
duelle Verringerung des monatlichen Beitrags-
satzanteils des Mitglieds nach Satz 1 bleibt bei
der Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt
von Entgeltersatzleistungen oder anderer Leistun-
gen außer Betracht.
   (2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mit-
glieds wird von der den Beitrag abführenden
Stelle ermittelt, indem die Belastungsgrenze nach
Absatz 1 mit den beitragspflichtigen Einnahmen
des Mitglieds vervielfacht und anschließend vom
durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a ab-
gezogen wird. Anschließend wird die nach Satz 1
ermittelte Überforderung vom einkommensab-
hängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abge-
zogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzan-
teil des Mitglieds auf null Euro reduziert ist. Kann
der Anspruch des Mitglieds auf Sozialausgleich
nicht vollständig durch eine Verringerung des mo-
natlichen einkommensabhängigen Beitragssatz-
anteils des Mitglieds beglichen werden, gilt für
die Erstattung des ausstehenden Betrags Ab-
satz 5 entsprechend. Im Falle des Satzes 4 ist
die den Beitrag abführende Stelle verpflichtet,
das Mitglied einmalig in geeigneter schriftlicher
Form auf sein Antragsrecht nach Absatz 5 Satz 1
hinzuweisen und die zuständige Krankenkasse
entsprechend zu informieren. Bei einmalig gezahl-
tem Arbeitsentgelt gilt § 23a des Vierten Buches
unter Berücksichtigung der anteiligen Belastungs-
grenze des laufenden Kalenderjahres entspre-
chend. Für den bis zur anteiligen Belastungs-
grenze zu verbeitragenden Anteil der Einmalzah-
lung ist im Rahmen des gewährten Sozialaus-
gleichs ein Beitrag abzuführen, der sich aus der
Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und
der Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt. Der
über der anteiligen Belastungsgrenze liegende
Anteil der Einmalzahlung ist mit dem für das Mit-
glied maßgeblichen Beitragssatz zu verbeitragen.
Satz 1 gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld entsprechend mit der Maßgabe,
dass ein Zahlbetrag ermittelt wird, der abwei-
chend von Satz 3 zusätzlich von der Bundes-
agentur für Arbeit an das Mitglied ausgezahlt
wird.

   (3) Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere bei-
tragspflichtige Einnahmen, so prüft die Kranken-
kasse im Hinblick auf die Summe dieser Einnah-
men, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich nach
Absatz 1 besteht, und teilt dies den Beitrag ab-
führenden Stellen mit. Besteht dieser Anspruch,
BGBl. 2010, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
teilt die Krankenkasse der den Beitrag abführen-
den Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der
Einnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verrin-
gerter Beitragssatzanteil des Mitglieds nach
Absatz 2 abzuführen ist. Handelt es sich bei einer
beitragspflichtigen Einnahme im Falle des Sat-
zes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung nach § 228, deren Höhe 260 Euro über-
steigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der
Rentenversicherungsträger den verringerten Mit-
gliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführen-
den Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen,
dass sie im Rahmen des gewährten Sozialaus-
gleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich
aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mit-
glieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1
vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnah-
men des Mitglieds ergibt. Abweichend von Satz 4
ergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende
Betrag, um den der Zahlbetrag der Bundesagen-
tur für Arbeit verringert wird, aus der Belastungs-
grenze vervielfacht mit den beitragspflichtigen
Einnahmen des Mitglieds. Für Mitglieder nach
Satz 1 führt die Krankenkasse eine Überprüfung
des über das Jahr durchgeführten Sozialaus-
gleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel
gezahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte
Beiträge vom Mitglied zurück. Bei einem rück-
ständigen Betrag unter 20 Euro ist die Nachforde-
rung nicht zu erheben. Für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt führen die beitragsabführenden
Stellen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen
des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag
ab, der sich aus der Summe des Beitragssatzan-
teils des Mitglieds und der Belastungsgrenze
nach Absatz 1 ergibt.

  (4) Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird
der Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3
von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt.
Für Arbeitnehmer, die auf Grund mehrerer Be-
schäftigungsverhältnisse gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der
Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches
mehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die
Krankenkasse den Arbeitgebern die anteiligen ab-
zuführenden Beiträge unter Berücksichtigung des
Sozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a Num-
mer 2 des Vierten Buches mit.

   (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3

prüft für unständig Beschäftigte die zuständige

Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds jeweils
nach Ablauf von drei abgerechneten Kalendermo-
naten, längstens für die Dauer von zwölf abge-
rechneten Kalendermonaten, den Anspruch auf
Sozialausgleich und erstattet dem Mitglied zu viel
gezahlte Beiträge. Die Krankenkassen sind ver-
pflichtet, unständig beschäftigte Mitglieder regel-
mäßig, spätestens alle zehn Monate, in geeigneter
schriftlicher Form auf ihr Antragsrecht nach Satz 1
hinzuweisen.
   (6) Mitglieder, von denen gemäß § 242 Absatz 5
kein Zusatzbeitrag erhoben oder deren Zusatzbei-
trag nach § 251 Absatz 6 vollständig von Dritten
getragen oder gezahlt wird oder die Leistungen

      nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölf-
      ten Buches beziehen, haben keinen Anspruch auf
      einen Sozialausgleich.
         (7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund,
      die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur
      für Arbeit übermitteln dem Bundesversicherungs-
      amt zusätzlich zu der Höhe der von ihnen abge-
      führten Beiträge gesondert den Betrag, der ohne
      die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen
      gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Kran-
      kenkassen im Hinblick auf die Weiterleitung der
      Krankenversicherungsbeiträge nach § 252 Ab-
      satz 2 Satz 2 und § 28k Absatz 1 Satz 1 des Vier-
      ten Buches. Die Krankenkassen teilen dem Bun-
      desversicherungsamt zudem die Beträge mit, die
      sie ihren Mitgliedern im Rahmen des Sozialaus-
      gleichs nach Absatz 3 Satz 6 sowie den Absät-
      zen 5 und 8 erstattet beziehungsweise von ihnen
      nachgefordert haben.

         (8) Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich
      bis zum 30. Juni 2012 von der zuständigen Kran-
      kenkasse durchgeführt.“
20.   § 243 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 243

                   Ermäßigter Beitragssatz
         Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Kran-
      kengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz.
      Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach
      § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz be-
      trägt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnah-
      men der Mitglieder.“
21.   § 251 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mit-
      glied zu tragen. Abweichend von Satz 1 wird für
      Mitglieder, für die ein Zusatzbeitrag nach § 242
      Absatz 4 Satz 1 erhoben wird, der Zusatzbeitrag
      aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
      sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht.
      Eine nach § 242 Absatz 4 Satz 2 erhobene Diffe-
      renz zwischen dem kassenindividuellen Zusatz-
      beitrag und dem Zusatzbeitrag nach § 242a ist
      von den in Satz 2 genannten Mitgliedern selbst
      zu tragen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder,
      deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4 des
      Zweiten Buches von der Bundesagentur für Arbeit
      in der erforderlichen Höhe gezahlt werden.“

22.   § 252 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 242“

         durch die Angabe „§§ 242, 242a“ ersetzt.

      b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
         sätze 2a und 2b eingefügt:
           „(2a) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 2 er-
        folgt die Zahlung der Zusatzbeiträge nach
        § 242 Absatz 4 Satz 1 monatlich entsprechend
        der Anzahl dieser Mitglieder an die zustän-
        digen Krankenkassen. Das Nähere über das
        Verfahren bestimmt das Bundesversicherungs-
        amt im Benehmen mit dem Spitzenverband
        Bund der Krankenkassen.
           (2b) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 4 er-
        folgt die Zahlung für die Aufwendungen, die
        der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab-
BGBl. 2010, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
         satz 4 des Zweiten Buches entstanden sind,
         jeweils spätestens am drittletzten Bankarbeits-
         tag eines Kalenderjahres an die Bundesagen-
         tur für Arbeit. Das Nähere über das Verfahren
         bestimmt das Bundesversicherungsamt im
         Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.“
       c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
          „den Zusatzbeitrag nach § 242,“ die Wörter
          „den Verspätungszuschlag nach § 242 Ab-
          satz 6,“ eingefügt.
23.    In § 255 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
       tern „Höhe der Beiträge“ die Wörter „nach Satz 1“
       gestrichen.
24.    In § 256 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
       „nachzuweisen“ ein Semikolon und die Wörter
       „§ 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt
       entsprechend“ eingefügt.
25.    § 271 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einnahme-
             ausfälle“ das Wort „und“ durch ein Komma
             ersetzt und werden nach der Angabe
             „§ 272 Abs. 2“ die Wörter „sowie die Auf-
             wendungen für den Sozialausgleich nach
             § 242b und zusätzlich die Zahlungen für
             die Zusatzbeiträge nach § 251 Absatz 6
             Satz 2 und 4“ eingefügt.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „in vier jähr-
             lichen Schritten“ durch das Wort „schritt-
             weise“ ersetzt.

         cc) Folgender Satz wird angefügt:
             „Die die voraussichtlichen jährlichen Aus-
             gaben der Krankenkassen nach § 242a
             Absatz 1 Satz 1 übersteigenden jährlichen
             Einnahmen des Gesundheitsfonds sind der
             Liquiditätsreserve zuzuführen.“
       b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
26.    In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
       den Wörtern „und Zahlung“ die Wörter „und die
       Durchführung des Sozialausgleichs“ eingefügt.

27.    In § 291a Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe

       „Satz 9“ durch die Wörter „Satz 2 und 6“ ersetzt.

                        Artikel 2

                 Weitere Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:

   „(3g) Zur Angleichung der Vergütung für zahnärzt-
liche Leistungen ohne Zahnersatz werden die für das

Jahr 2011 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergü-

tungen im Jahr 2012 zusätzlich zu der nach Absatz 3 in

Verbindung mit den Absätzen 2d und 3f vereinbarten

Veränderung im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des

Einigungsvertrages genannten Länder um 2,5 Prozent

und im Land Berlin um 2 Prozent erhöht. Die sich da-
raus ergebenden Punktwerte und Gesamtvergütungen
des Jahres 2012 werden im Jahr 2013 im Gebiet der in

Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder zusätzlich zu der nach Absatz 3 vereinbarten
Veränderung um weitere 2,5 Prozent und im Land Berlin
um weitere 2 Prozent erhöht. Die Veränderungen der
Gesamtvergütungen des Jahres 2014 sind auf die nach
Satz 2 erhöhten Gesamtvergütungen zu beziehen.“

                      Artikel 2a
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
  „(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatz-
beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 242 des Fünften Buches für Personen, die allein
durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in
der erforderlichen Höhe.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   § 133 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte
    Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches,“.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-

zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die
  Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b
  Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Ver-
  fahren mitteilt.“
2. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „10. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitge-

          bern, für unständig Beschäftigte und in den

          Fällen, in denen der oder die Beschäftigte

          weitere in der gesetzlichen Krankenver-

          sicherung beitragspflichtige Einnahmen er-

          zielt, soweit bekannt,“.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
BGBl. 2010, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
       „(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-
     gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils mo-
     natlich an die zuständige Krankenkasse. In der
     Meldung sind anzugeben:
     1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
        ansonsten die zur Vergabe einer Versiche-
        rungsnummer notwendigen Angaben (Tag
        und Ort der Geburt, Anschrift),
     2. Familien- und Vorname,
     3. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
        triebes und

     4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung
        beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro.“

3. Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist
  zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der
  ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zah-
  len gewesen wäre.“
4. Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

    „(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber
  oder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer
  beitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch
  gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung

  mit:

  1. ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das
     für die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3
     des Fünften Buches anzuwendende Verfahren,

  2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen
     abzuführenden Beitrag und

  3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu
     zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge;
     diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum
     30. April eines Kalenderjahres.“

5. In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
   tigungen“ die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in
   der gesetzlichen Krankenversicherung beitrags-
   pflichtiger Einnahmen“ eingefügt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsum-
  lage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird;
  eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Un-
  ternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitrags-
  maßstabes zulässig.“
2. Dem § 184d wird folgender Satz angefügt:

  „Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverban-
  des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur
  Durchführung der Lastenverteilung haben keine auf-
  schiebende Wirkung.“

                         Artikel 6
                   Änderung des
             Zweiten Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
   Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

2. In § 3a wird die Angabe „Abs. 4 und 9“ durch die
   Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
3. Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „es

   sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versi-
   cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind
   nicht erfüllt; wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich
   die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch
   fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember
   2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
   maligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach
   § 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz aus der Versiche-
   rungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzun-
   gen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht
   erfüllen,“ angefügt.

4. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 6 werden die Wörter „; der jeweils zum
          1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt für das
          folgende Kalenderjahr“ gestrichen.

      bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

          „Eine Anpassung des Beitrags der höchsten
          Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei
          Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags
          eine Änderung um weniger als 10 Euro je Mo-
          nat ergeben würde.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „ermitteln“ werden ein Semi-
          kolon und die Wörter „der so ermittelte Bei-
          trag erhöht sich um den durchschnittlichen
          Zusatzbeitrag nach § 242a des Fünften Bu-
          ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli
          eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für
          das folgende Kalenderjahr. Das Bundesminis-
          terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
          braucherschutz macht den Vergleichsbeitrag
          bis zum 31. August eines jeden Jahres für
          das Folgejahr bekannt.“
5. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „; dieser Bei-
   tragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden
   Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Ka-
   lenderjahres“ gestrichen.

                         Artikel 7

                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des
BGBl. 2010, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt
   gefasst:

  „die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6
  und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.“
2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des
  Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt.“

                        Artikel 8
                   Änderung des
             Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
          „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2
       gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinba-
       rung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im
       Erlösbudget berücksichtigt werden, für das
       Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von
       30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem
       Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe
       des Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleis-
       tungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für
       zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sach-
       kostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie bei
       zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Kranken-
       hausplanung oder des Investitionsprogramms
       des Landes; im Übrigen können die Vertragspar-
       teien zur Vermeidung unzumutbarer Härten ein-
       zelne Leistungen von der Erhebung des Ab-
       schlags ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist
       durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit
       dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen
       des Krankenhauses umzusetzen. Die näheren
       Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungs-
       abschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der

       Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung ge-
       sondert auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1
       oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesba-
       sisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die
       Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlös-
       budgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des
       ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinba-
       ren.“
  c) Absatz 10 Satz 11 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finan-
       zierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhan-
       dener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erpro-
       bung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in
       der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf
       entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-
       len; für eine entsprechende Prüfung hat das Kran-
       kenhaus den anderen Vertragsparteien eine Be-

      stätigung des Jahresabschlussprüfers über die
      Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die auf-
      grund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten
      Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräf-
      te, sowie über die jahresdurchschnittliche Stel-
      lenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen
      Förderjahres und über die zweckentsprechende
      Verwendung der Mittel vorzulegen.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
   „§ 4 Abs. 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9
   und 10“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fall-
      pauschalen“ die Wörter „(B2 laufende Nummer 3)“
      eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                „6. absenkend die Summe der sonsti-
                    gen Zuschläge nach § 7 Absatz 1
                    Satz 1 Nummer 4, soweit die Leis-

                    tungen bislang durch den Basisfall-
                    wert finanziert worden sind.“
          bbb) Nummer 7 wird aufgehoben.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist
          für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte
          und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-
          punkte verminderte Veränderungsrate maß-
          geblich.“

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die
      Jahre 2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
      dass die Obergrenze für die Veränderung des Ba-
      sisfallwerts für 2011 auf die um 0,25 Prozent-
      punkte und für 2012 auf die um 0,5 Prozent-
      punkte verminderte Veränderungsrate begrenzt
      ist.“
   d) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geän-
   dert:
   a) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „Erlösbudget2)“.

   b) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.

   c) In der Fußnote 2 zur neuen laufenden Nummer 5
      werden die Wörter „sowie insbesondere des
      Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfall-
      versorgung“ gestrichen.

                         Artikel 9
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
   § 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbe-
halt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchst-
beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
BGBl. 2010, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der
Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der

jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der

gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnitt-

liche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für
Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen
Höhe ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gel-
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Kranken-
versicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozen-
tualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan-
spruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung
des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit
im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer
der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftig-
keit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht
auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfe-
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige
Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforder-
lichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit ver-
mieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des
zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt
Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den
Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosen-
geld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tra-
gen ist.“

                       Artikel 10

                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung

  § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „und 4“ ge-
   strichen und vor dem Punkt am Ende ein Komma
   und die Wörter „wobei für das Jahr 2011 die um
   0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um
   0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate
   anzuwenden ist“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „und 4“ ge-
   strichen und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
   und die Wörter „für das Jahr 2011 ist die um
   0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um

   0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate
   maßgeblich“ eingefügt.

                       Artikel 11

                 Änderung der

 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Nach § 11a der Datenerfassungs- und -übermitt-

lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1885) geändert worden ist, wird folgender § 11b ein-
gefügt:

                        „§ 11b

         Meldung von Arbeitsentgelten bei

      Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug

     von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen

   Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige
Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die
Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen
hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Ein-
nahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme
oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Ein-
nahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden,
erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die
Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorlie-
gen.“

                      Artikel 12
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

   Nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragsverfah-
rensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Daten der von den Krankenkassen übermittel-
     ten Meldungen, die Auswirkungen auf die Bei-
     tragsberechnung des Arbeitgebers haben,“.

                      Artikel 13

                 Aufhebung der
            GKV-Beitragssatzverordnung

   Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober

2008 (BGBl. I S. 2109), die durch Artikel 14 des Geset-

zes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden

ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 14

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2119) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesversicherungsamt stellt im Vo-
     raus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr
     auf der Grundlage der für die Festlegung des
     durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a

     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-

     lichen Werte fest.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr
         2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch
         die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis
         zum 5. Januar 2011“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der für das Jahr
           2009 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis
           zum 15. Januar 2009“ durch die Wörter „der
           für das Jahr 2011 ermittelten Grundpauscha-
           len erfolgt bis zum 15. Januar 2011“ ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
     Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Beitrags-
     satzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde lie-

     genden Prognosen“ durch die Wörter „für die
     Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-
     trags nach § 242a des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus-
       gleichsjahre 2011 und 2012 sind die Verwaltungs-
       ausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen.“
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2009
     erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter
     „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar
     2011“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

           Wörter „von der Bundesregierung festgeleg-

           ten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243

           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

           der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-
           genden Prognosen“ durch die Wörter „für die
           Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-
           trags nach § 242a des Fünften Buches Sozi-
           algesetzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 39
           Abs. 5“ die Wörter „ , die Kosten nach § 28q

          Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-
          buch“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Jahr 2009
      erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter
      „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar
      2011“ ersetzt.
4. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
      Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

                      Artikel 15
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2010 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8
Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buch-

stabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-

buchstabe bbb, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,

Nummer 4 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom

22. September 2010 in Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 2 tre-
ten am 31. Dezember 2010 in Kraft.
  (6) Artikel 1 Nummer 3a, 3c Buchstabe a und Num-
mer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft.
  (7) Die Artikel 2, 4, 11 und 12 treten am 1. Januar
2012 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 22. Dezember 2010
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister für
l a M e r k e l

Gesundheit
                                             Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2309. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 321853802c87d29a….