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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 355

BGBl. 2025 I Nr. 355 · 75.603 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                                    Nr. 355

                                 Gesetz
  zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                 (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)

                                            Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die
      folgende Überschrift ersetzt:
                                                     „Erster Titel

                                           Allgemeines und Fallmanagement“.
   b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 13a Fallmanagement“.
   c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 267 (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 301a wird gestrichen.
   e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 317 (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 317a wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist
      vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „dem Antragsteller“ die Angabe „und dem Arbeitgeber“ eingefügt.
      bb) Satz 5 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
         „(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten
      einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die
      Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des
      Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5
      des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des
      Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht.
      Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung
      nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende
   Überschrift ersetzt:
                                                      „Erster Titel

                                          Allgemeines und Fallmanagement“.
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
                                                        „§ 13a

                                                   Fallmanagement
     (1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
   besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen
   Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend
   bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
     (2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die
   Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements
   Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig.
   Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenver­
   arbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
      (3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
   1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten
      Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,
   2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den
      Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen
      Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
   3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht
      kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
   4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen,
      soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die
      berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
   5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam
      mit den Versicherten.
     (4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch
   beauftragte Dritte durchgeführt werden.
     (5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die
   Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die
   spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem
   gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
     (6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und,
   sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches
   vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.“
6. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente
   ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
   1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
   2. Erziehungsrente oder
   3. andere Rente wegen Alters.
   Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen
   Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten
   Buches nicht zurückgenommen werden kann.“
7. § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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8. § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den
   Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu
   festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer
   Betracht.“
9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“
   ersetzt.
10. In § 76g Absatz 5 wird die Angabe „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an
    Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet“ gestrichen.
11. § 97a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
12. § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt:
     „(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das
   angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die
   Überweisung erfolgt kostenfrei.
     (2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der
   Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“
13. § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
      „(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von
   sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen,
   stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten,
   die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten
   einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist
   der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit
   Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
   Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44
   des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
   Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem
   Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen
   Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die
   Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines
   Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit
   nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird
   erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.“
14. § 163 Absatz 2 wird gestrichen.
15. § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
16. § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
17. § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
18. § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
19. § 194 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44
      Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.“
20. In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
21. In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „, Arbeitslosengeld“ gestrichen.
22. § 267 wird gestrichen.
23. § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte
   neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden
   waren. Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente
   nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
   Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend,
    soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind.“
24. § 301a wird gestrichen.
25. § 317 wird gestrichen.
26. § 317a wird gestrichen.


                                                             Artikel 2

                              Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
      des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
      1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
         Verschulden nicht möglich ist, oder
      2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“


                                                             Artikel 3

                             Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a
      und 31a“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.


                                                             Artikel 4

                             Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch*
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“.
    b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen“.
    c) Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland“.


* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
  Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom
  28.3.2014, S. 375).
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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2. In § 30 Nummer 1 wird die Angabe „Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung
   ausländischer Berufsabschlüsse“ durch die Angabe „Entwicklung sowie zum Berufswechsel“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
                                                        „§ 30a

                                     Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
     Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In- und Ausland sowie
   Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu
   den damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die
   Möglichkeit der Länder und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und Qualifizierungs­
   beratung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt.“
4. § 38 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
5. In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt:
                                                        „§ 310a

                                           Meldepflicht für sonstige Personen
     Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen
   nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.“
7. § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten
   Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung
   übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu
   informieren.“
8. § 344 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
9. In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
   ersetzt.
10. Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
      „(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den
   zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten
   Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem
   Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-
   System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die
   Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder
   eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung
   ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die
   hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.“
11. § 404 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
          „4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7
              Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
              mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d
              Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder
              Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2,
              § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4
              erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung
              ausübt,“.
      bb) Nummer 5 wird gestrichen.
      cc) In Nummer 26 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht,“ ersetzt.
      dd) In Nummer 27 wird die Angabe „mitteilt.“ durch die Angabe „mitteilt,“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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      ee) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt:
          „28. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes
               eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
          29. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes
              eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.“
   c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu
      fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28 und 29 mit einer
      Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
      geahndet werden.“
12. § 405 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die Bundesagentur,“.
   b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach
      § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummer 28 und 29.“
13. Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt:
                                                        „§ 421g

                  Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
      Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms
   „IQ – Integration durch Qualifizierung“ ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und
   Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem
   Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.“
14. In § 444 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                    Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421g gestrichen.
2. § 421g wird gestrichen.


                                                    Artikel 6

                         Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                      „Sechster Titel

                             Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
   b) Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
   c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben“.
   d) Nach der Angabe zu § 79 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln“.
   e) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
   „2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer
       Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung
       berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem
       landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.“
3. Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster Titel ersetzt:
                                                      „Sechster Titel

                            Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte

                                                          § 18h

                                    Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
     (1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen
   und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im
   Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe,
   Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher
   Bedeutung.
      (2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung
   abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann
   einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe
   eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.
      (3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
   1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
   2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
   3. die eine postalische Anschrift hat,
   4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
   5. die für mindestens sechs Monate besteht.
   Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach
   Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.“
4. § 18i wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
   b) Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt:
         „(7) Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern gespeicherten
      Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben
      übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die Sozialversicherungsträger haben
      diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“
5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt:
                                                          „§ 23d

                                       Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
     Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem
   Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht
   im laufenden Kalenderjahr liegt.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der Anmeldung einer Beschäftigung
      oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen Versorgungsempfänger programmseitig keine
      Versicherungsnummer vorliegt. Dies gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4.“
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines
      Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgelt­
      abrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der
      Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die
      Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Die Mitteilung hat gesondert
      oder als Anhang zur monatlichen Entgeltbescheinigung zu erfolgen.“
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


7. § 28b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datensätze“ die Angabe „sowie die Verfahren“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „bundeseinheitlich“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
8. Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
   „6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,“.
9. § 28p wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „stimmen sich“ die Angabe „untereinander“ eingefügt.
   b) Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der
      Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm
      zu übermitteln.“
   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe „die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des
          Siebten Buches“ die Angabe „und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a
          Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches“ eingefügt.
      bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „Prüfung sowie“ durch die Angabe „Prüfung,“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „sowie“ eingefügt.
          ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
                „6. die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten“.
   d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
         „(8a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem
      Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI-Systems im Sinne von
      Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Die Datenanalyse dient dem Zweck, den
      prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a
      und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung
      gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber,
      insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. Zum Zwecke der Datenanalyse
      nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8
      Satz 5. Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die
      Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die
      Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. Die Deutsche Rentenversicherung
      Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach
      Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend.“
10. § 28q wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der
      Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1
      erforderlich ist:
      1. die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten,
      2. die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches gespeicherten Daten und
      3. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten der sonstigen Versicherten,
         für die Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind.“
   b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
         „(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der
      Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
      Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer
      und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der
      Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die in den
      Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die
      jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem
      gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die
      Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
      als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.“
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


11. Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt:
                                                        „§ 79a

                    Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
     Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für
   Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen.“
12. § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder
   die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten,
   verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung
   vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen
   Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML-Basisschema, das Elemente und Elementgruppen
   beschreibt, die zu verwenden sind. Das Basisschema, die fachlichen XML-Schemata und die dazugehörigen
   fachlichen Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform, die durch den
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird, sowohl in historisierter als
   auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum
   Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in
   Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
   Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“
13. § 95a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
   b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der
      gesetzlich vorgegebenen Daten von den Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum Zwecke
      der Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden. Der
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der Ausfüllhilfe an eine geeignete
      Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches
      oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe erforderlichen
      Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren Trägern der
      sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich, organisatorisch und personell
      getrennt durchführt. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung der
      Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung
      (EU) 2016/679. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe, die
      Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. Die Nutzer der
      Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.“
14. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
      „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder
   Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen,
   Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten
   Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und
   elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die
   Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach
   diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch
   die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten
   Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.“
15. § 95c wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 95c

                             Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
         „(2) Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Künstlersozialkasse
      für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich
      die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer,
      den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde
      liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des
      Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Renten­
      versicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


       Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungs­
       gesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende
       Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer
       Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau
       des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
       Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1.
         (3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine
       Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
       unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn
       Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen
       oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
       Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den
       gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen.“
16. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
    b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
          „(5) Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal
       zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu
       erfolgen. Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten,
       dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.“
17. § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben sowie zum
    Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
    Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
    in Gemeinsamen Grundsätzen.“
18. In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „haben“ und die Angabe „nachkommen“
    durch die Angabe „nachzukommen“ ersetzt.


                                                   Artikel 7

                    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
2. § 79a wird gestrichen.
3. § 95c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 95c

                       Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
  b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die
     kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne
     des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetz­
     buch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es
     gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als
     Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung
     erfolgen.“
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                    Artikel 8

                            Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
2. In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
4. § 202 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „erworben hat“ durch die Angabe „erworben hat oder nach § 92 des
     Einkommensteuergesetzes zu bescheinigende Leistungen bezieht“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
       „(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen
     Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das
     Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos
     notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“
5. § 233 wird gestrichen.
6. § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
     „(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und
  die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse
  verpflichtet, dieser bei Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach
  § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang
  mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den
  Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen,
  sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den
  §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
  1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
  2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
  3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die
     Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
  4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
  5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den
     §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
  Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten
  Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen, die Leistungen erbringen, aufgrund deren
  Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, verpflichtet, der zuständigen
  Krankenkasse für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten
  Buches insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
  1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
  2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
  3. das Institutionskennzeichen des Kostenträgers,
  4. den Tag der Aufnahme in die Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie
  5. den Tag der Entlassung oder externen Verlegung aus der Einrichtung.
  Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1
  Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die
  Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der Übermittlung
  vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  1. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Rehabilitationseinrichtungen
     gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem
     Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden und
  2. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Krankenhäuser gemeinsam mit der
     Deutschen Krankenhausgesellschaft.“
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                    Artikel 9

                         Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 92   Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer“.
   b) Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 136c Betriebsstättenverzeichnis“.
   c) Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 224 (weggefallen)“.
2. In § 27a Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5“
   ersetzt.
3. § 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
      „(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Dies gilt
   auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen
   beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   26. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember
   2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und
   denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts
   bleiben hiervon unberührt.“
4. § 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt:
                                                         „§ 92

                      Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer
     Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und
   Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des
   Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die
   Satzung geregelt.“
5. § 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
     „(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen § 118
   Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend.“
6. § 136a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes“ durch die
      Angabe „gesetzlichen Aufgaben“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe „einschließlich des Anhangs
      nach Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
7. Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt:
                                                        „§ 136c

                                              Betriebsstättenverzeichnis
      (1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche
   Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält
   eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen
   Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser
   Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen
   eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.
     (2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst.
   Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden.
   Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.
      (3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur
   Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die
   zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i
   Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu
   verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit
   dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


   gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die
   Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
     (4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten
   aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der
   Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches
   Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder
   übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder
   aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen,
   an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
      (5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten
   und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen
   Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in
   Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten
   Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit
   sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
   genehmigen.
      (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030
   ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstätten­
   verzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die obersten
   Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der
   Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstätten­
   verzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen
   Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die
   Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.“
8. In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Arbeitsentgelt oder“ gestrichen.
9. In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 67c Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 6 Satz 2
   und 3“ ersetzt.
10. § 224 wird gestrichen.


                                                  Artikel 10

                         Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 180 Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder
die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren und über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet,
zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen
beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung.“


                                                  Artikel 11

                         Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a gestrichen.
2. In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe „innerhalb von drei Tagen“ durch die Angabe „innerhalb von vier Tagen“
   ersetzt.
3. § 67c wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck
     erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-
     Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die
     Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und
     die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch
     dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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     Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte
     Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder
     nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der
     erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder
     genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach den
     Sätzen 1 und 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie
     technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere
     Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen
     Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach
     Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz­
     gesetzes entsprechend.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
4. § 69 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „eines Strafverfahrens oder“ durch die Angabe „eines Strafverfahrens,“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Landesbehörde.“ durch die die Angabe „Landesbehörde oder“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
         „4. für das Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen unter den Voraussetzungen des § 67c Absatz 3
             Satz 3 bis 5.“
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
5. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ die Angabe
   „oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt.
6. § 83a wird gestrichen.
7. In § 85 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.
8. In § 85a Absatz 2 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.


                                                 Artikel 12

                            Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „233“ durch die Angabe „234“ ersetzt.


                                                 Artikel 13

                                   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 20a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „berechtigt“ die Angabe „nur“ eingefügt.
2. § 39 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für
  Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den
  Arbeitszeiten und zu sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis
  einer Berufsausübungserlaubnis sowie im Fall der Saisonbeschäftigung zu Unterkunft, Mietbedingungen und
  Miethöhe, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen
  Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.“
3. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  „1. der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die
      §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen
      hat,“.
4. In § 95 Absatz 1a wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


5. § 98 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
         „2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden zu den Nummern 2b und 2c.
  b) In Absatz 2a Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1, § 60c Absatz 5 Satz 1“
     eingefügt.
  c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a
         Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 erster
         Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
         Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder
         Satz 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder
         § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4
         erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,“.


                                                   Artikel 14

                        Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes
  Das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), das durch Artikel 5a des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.


                                                   Artikel 15

   Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der
     Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des
  Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der
    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
  Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur
Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentral­
register und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20. April
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a wird gestrichen.


                                                   Artikel 16

         Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
  Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs­
nummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6 § 4 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
  „(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu
zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente
anzuwenden waren.“


                                                   Artikel 17

                       Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Satz 2 wird die Angabe „Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungs­
verordnung“ durch die Angabe „Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 18

                    Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 2f Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 344 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 344 Absatz 3“ ersetzt.


                                                    Artikel 19

                                Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
     „(3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche
  Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das
  die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.


                                                    Artikel 20

                Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ die Angabe „nach Aufforderung
   durch den Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.
2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
                                                          „§ 15

                                   Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
       In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen
    trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung
    im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen
    Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die
    beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der
    Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die
    Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.“
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung“ die Angabe „sowie die veröffentlichten
   Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der
   Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
4. § 25 wird gestrichen.
5. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe „und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“
   durch die Angabe „, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangs­
   gebührnissen“ ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
       „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen des Rentenantragstellers“ durch die Angabe „nach
       Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 gilt“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 6 und 7 gilt“ ersetzt.
    b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.“
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


8. § 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
9. § 40b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „werden,“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ eingefügt.
    b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
10. § 41 wird gestrichen.


                                                  Artikel 21

                                Änderung der Renten Service Verordnung
  Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf
  ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU)
  Nr. 260/2012 erfolgen.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
    „(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies zahlungstechnisch
  möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die
  Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.“


                                                  Artikel 22

                                 Änderung der Beschäftigungsverordnung
  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins
  angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
     bb) In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt.“ durch die Angabe „ausübt oder“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
         „8. die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder
             manipuliert wurden.“
  b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände
     des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort.“


                                                  Artikel 23

                               Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes
vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 6 des Sechsten Buches
     Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,“.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                   Artikel 24

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
  (3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6
Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
  (6) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
   (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23
und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1
und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027
in Kraft.
  (8) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
  (9) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6
Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
  (10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
   (11) Artikel 13 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.
L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022,
S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist,
festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
  (12) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2037 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                        Merz

                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                                  Bärbel Bas
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
   der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
   zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024; 2025/90579, 7.7.2025) geändert
   worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
   natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
   vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
3. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
   harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008,
   (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
   2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689,
   12.7.2024; 2025/90802, 9.10.2025)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 355. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 36aa774ca366a5dd….