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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3040 · S. 21

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Die Regelung sieht für die Verwaltungsausgaben der Kran-
kenkassen eine Begrenzung für die Jahre 2011 und 2012 vor.
Die Verwaltungsausgaben je Versicherten dürfen sich im
Vergleich zum Stand des Jahres 2010 nicht erhöhen. Auszu-
gehen ist von den tatsächlichen Netto-Verwaltungskosten,
d.h. von Dritten erstattete Aufwendungen für Verwaltungs-
kosten werden von den Brutto-Verwaltungskosten in Abzug
gebracht. Hierunter fallen insbesondere die Verwaltungskos-
tenerstattungen für den Einzug der Beiträge zu Renten- und
Arbeitslosenversicherung, für Auftragsgeschäfte der Kom-
munen sowie für die komplette Umsetzung der Pflegeversi-
cherung durch die Krankenkassen. Der Ausgabenbegren-
zung können sich Krankenkassen auch nicht durch
Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf Dritte entziehen
(zum Beispiel auf Vertragspartner, Auftragnehmer, Arbeits-
gemeinschaften oder Verbände der Krankenkassen).
Die Entwicklung der Versichertenzahlen und der Versiche-
rungsrisiken (Morbiditätsstruktur der Versicherten) be-
stimmt maßgeblich die Höhe der Verwaltungskosten einer
Krankenkasse. Aus diesem Grund richtet sich die Höhe der
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungs-
ausgaben anteilig nach der Versichertenzahl und der Morbi-
dität der Versicherten einer Krankenkasse. Um diesem
Umstand Rechnung zu tragen, müssen entsprechende Ände-
rungen der Zahl der Versicherten einer Krankenkasse und
der Morbidität ihrer Versicherten bei der Ermittlung der zu-
lässigen Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse Berück-
sichtigung finden. Daher sind die Verwaltungsausgaben an
die entsprechenden Änderungen der vorgenannten Bestim-
mungsgrößen der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für
Verwaltungsausgaben anzupassen. Sin

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 70.997 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.389–163.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….

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