Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/3040 · S. 21
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 4) Die Regelung sieht für die Verwaltungsausgaben der Kran- kenkassen eine Begrenzung für die Jahre 2011 und 2012 vor. Die Verwaltungsausgaben je Versicherten dürfen sich im Vergleich zum Stand des Jahres 2010 nicht erhöhen. Auszu- gehen ist von den tatsächlichen Netto-Verwaltungskosten, d.h. von Dritten erstattete Aufwendungen für Verwaltungs- kosten werden von den Brutto-Verwaltungskosten in Abzug gebracht. Hierunter fallen insbesondere die Verwaltungskos- tenerstattungen für den Einzug der Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung, für Auftragsgeschäfte der Kom- munen sowie für die komplette Umsetzung der Pflegeversi- cherung durch die Krankenkassen. Der Ausgabenbegren- zung können sich Krankenkassen auch nicht durch Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf Dritte entziehen (zum Beispiel auf Vertragspartner, Auftragnehmer, Arbeits- gemeinschaften oder Verbände der Krankenkassen). Die Entwicklung der Versichertenzahlen und der Versiche- rungsrisiken (Morbiditätsstruktur der Versicherten) be- stimmt maßgeblich die Höhe der Verwaltungskosten einer Krankenkasse. Aus diesem Grund richtet sich die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungs- ausgaben anteilig nach der Versichertenzahl und der Morbi- dität der Versicherten einer Krankenkasse. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, müssen entsprechende Ände- rungen der Zahl der Versicherten einer Krankenkasse und der Morbidität ihrer Versicherten bei der Ermittlung der zu- lässigen Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse Berück- sichtigung finden. Daher sind die Verwaltungsausgaben an die entsprechenden Änderungen der vorgenannten Bestim- mungsgrößen der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungsausgaben anzupassen. Sin
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 70.997 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.389–163.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….
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