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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2983

BGBl. 2011 I S. 2983 · 231.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983
                                       Gesetz
                                zur Verbesserung der
            Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
                    (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG)
                                             Vom 22. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1.   Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:

         „(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen
      oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit
      einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren
      Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte,
      dem medizinischen Standard entsprechende
      Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch
      eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung
      beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt lie-
      gende Aussicht auf Heilung oder auf eine spür-
      bare positive Einwirkung auf den Krankheitsver-
      lauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistun-
      gen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine
      Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte
      oder behandelnde Leistungserbringer dies bean-
      tragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird
      die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach
      Satz 1 festgestellt.“
 1a. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember
        2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer
        Versicherten elektronische Gesundheitskarten
        nach § 291a ausgegeben haben, dürfen sich
        die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegen-
        über dem Jahr 2012 nicht erhöhen.“
      b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und Satz 5 sowie
        § 291a Absatz 7 Satz 7 gelten entsprechend.“

 1b. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2a werden vor dem Semikolon die
         Wörter „oder der Familienpflegezeit nach § 2
         des Familienpflegezeitgesetzes“ und vor dem
         Komma die Wörter „oder die Dauer der Fami-
         lienpflegezeit und der Nachpflegephase nach
         § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
         Familienpflegezeitgesetzes“ eingefügt.

     b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort
        „Pflegezeit“ die Wörter „oder Familienpflege-
        zeit und Nachpflegephase“ eingefügt.
1c. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch
        einen Punkt ersetzt.
     b) Nummer 8 wird gestrichen.

1d. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird das Komma am
    Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender
    Halbsatz angefügt:
     „dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-
     terbrechung oder Verzögerung durch den freiwil-
     ligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
     pflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach
     dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Ju-
     gendfreiwilligendienstegesetz oder einen ver-
     gleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder
     durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
     Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-
     Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Mo-
     naten,“.

2.   § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
           die Wörter „ ; dies umfasst auch die fach-
           ärztliche Anschlussversorgung“ eingefügt.

       bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach § 112
           oder § 115 oder in vertraglichen Vereinba-
           rungen“ gestrichen.
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
       zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesaus-
       schuss nicht ausgeschlossene Leistungen in
       der fachlich gebotenen Qualität im Bereich
       der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
       (§§ 23, 40), der künstlichen Befruchtung
       (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne
       die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2),
       bei der Versorgung mit nicht verschreibungs-
       pflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln
       (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32)
       und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häus-
       lichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushalts-
       hilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zuge-
       lassenen Leistungserbringern vorsehen. Die
       Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer
       und den Umfang der Leistung bestimmen; sie
       hat hinreichende Anforderungen an die Quali-
       tät der Leistungserbringung zu regeln. Die zu-
       sätzlichen Leistungen sind von den Kranken-
BGBl. 2011, Seite 2984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2984
         kassen in ihrer Rechnungslegung gesondert
         auszuweisen.“
3.     Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
       gefügt:

          „(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schlie-
       ßung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten
       die von dieser Krankenkasse getroffenen Leis-
       tungsentscheidungen mit Wirkung für die aufneh-
       mende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen
       sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelun-
       gen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mit-
       glied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleich-
       barer Form bei der bisherigen Krankenkasse ab-
       geschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden
       Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht
       werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches,
       insbesondere zur Rücknahme von Leistungsent-
       scheidungen, bleiben hiervon unberührt.“
3a. § 20d Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

3b. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „bis zum
    30. Juni 1993“ gestrichen.
3c. § 24b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 3 werden die Wörter „den allgemeinen

          Pflegesatz“ durch die Wörter „die mittleren

          Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1

          und 2“ ersetzt.

       b) Folgender Satz wird angefügt:
         „Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach
         Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergeb-
         nis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgelt-
         system nach § 17b des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes.“
4.     Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis
       zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung
       beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Perso-
       nen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen
       können und welche Anforderungen an die Erbrin-
       gung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist
       Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

5.     Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
       gefügt:
          „(1a) Versicherte mit langfristigem Behand-
       lungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf An-
       trag die erforderlichen Heilmittel von der Kranken-
       kasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen
       zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Ge-
       nehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemein-
       same Bundesausschuss in den Richtlinien nach
       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Über die Anträge
       ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; an-
       sonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der
       Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-
       zende Informationen des Antragstellers erforder-
       lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang
       dieser Informationen unterbrochen.“

6.     Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:

         „(9) Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für Intra-
       okularlinsen beschränkt auf die Kosten der Lin-
       sen.“

 6a. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „erst-
     mals bis zum 31. März 2004“ gestrichen.
 6b. In § 35 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Num-
     mer 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach
     den Nummern 2 und 3“ gestrichen.

 7.   § 35c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Medizinproduk-
         te“ ein Komma und werden die Wörter „davon
         mindestens eine ständige Expertengruppe, die
         fachgebietsbezogen ergänzt werden kann“
         eingefügt.

      b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:
        „Das Nähere zur Organisation und Arbeits-
        weise der Expertengruppen regelt eine Ge-
        schäftsordnung des Bundesinstituts für Arznei-
        mittel und Medizinprodukte, die der Zustim-
        mung des Bundesministeriums für Gesundheit
        bedarf. Zur Sicherstellung der fachlichen Un-
        abhängigkeit der Experten gilt § 139b Absatz 3
        Satz 2 entsprechend. Der Gemeinsame Bun-
        desausschuss kann die Expertengruppen mit
        Bewertungen nach Satz 1 beauftragen; das

        Nähere regelt er in seiner Verfahrensordnung.

        Bewertungen nach Satz 1 kann auch das Bun-

        desministerium für Gesundheit beauftragen.“

 7a. In § 37b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis
     zum 30. September 2007“ gestrichen.
 7b. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“
     durch das Wort „soll“ ersetzt.

 8.   Dem § 39 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
      angefügt:
      „Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein
      Entlassmanagement zur Lösung von Problemen
      beim Übergang in die Versorgung nach der Kran-
      kenhausbehandlung. Das Entlassmanagement
      und eine dazu erforderliche Übermittlung von Da-
      ten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger
      Information des Versicherten erfolgen. § 11 Ab-
      satz 4 Satz 4 gilt.“

 9.   In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111
      besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerech-
      te, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung
      der Versicherten mit medizinischen Leistungen
      ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch
      wohnortnahe Einrichtungen“ durch die Angabe
      „§ 111c besteht“ ersetzt.
10.   § 47a wird aufgehoben.

10a. § 49 Absatz 2 wird aufgehoben.
10b. In § 55 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ , frü-
     hestens seit dem 1. Januar 1989,“ gestrichen.

10c. § 62 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „bis zum
         31. Juli 2007“ gestrichen.

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.

10d. In § 64 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach
     der Angabe „§ 63 Abs. 1“ die Angabe „oder § 64a“
     eingefügt und wird die Angabe „85a“ durch die
     Angabe „87a“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2985
10e. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                           „§ 64a

                      Modellvorhaben
                 zur Arzneimittelversorgung

        (1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die für

     die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen

     maßgebliche Organisation der Apotheker auf Lan-
     desebene gemeinsam können mit den für ihren
     Bezirk zuständigen Landesverbänden der Kran-
     kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die
     Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63
     zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlich-
     keit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer
     von bis zu drei Jahren vereinbaren. Werden Mo-
     dellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassen-
     ärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich
     die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die
     Durchführung des Modellvorhabens in einem Be-
     zirk einigen. Überschüsse aufgrund von Minder-
     aufwendungen, die durch Maßnahmen des Mo-
     dellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkas-
     sen realisiert werden, sind in Teilen an die Leis-
     tungserbringer weiterzuleiten. Die durch das Mo-
     dellvorhaben den Krankenkassen entstehenden
     Mehraufwendungen sind auszugleichen. Die Ver-
     einbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu
     dem Modellvorhaben, insbesondere

     1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirk-

        stoffauswahl in allen versorgungsrelevanten In-

        dikationen,

     2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistun-
        gen und deren Dokumentation,
     3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüs-
        sen und deren teilweise Weiterleitung an die
        Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum
        Ausgleichsverfahren nach Satz 4.

     Im Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1
     § 63 Absatz 3 und 4 bis 6 entsprechend. § 65 gilt
     entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beglei-
     tung und Auswertung von den Vertragspartnern
     nach Satz 1 veranlasst wird. Für das Modellvor-
     haben ist eine Vereinbarung nach § 106 Absatz 3b
     zu treffen. Die Kassenärztliche Bundesvereini-
     gung und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2
     können gemeinsame Empfehlungen insbesondere
     zum Inhalt und zur Durchführung des Modellvor-
     habens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach

     Satz 1 zu beachten sind.

        (2) Soweit keine Einigung über die Durchfüh-

     rung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 erzielt

     wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsamt für
     die vertragsärztliche Versorgung nach § 89 Ab-
     satz 2 zur Festsetzung des Inhalts der Vereinba-
     rung nach Absatz 1 anrufen. Die Festsetzung soll
     unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen
     Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modell-
     vorhaben vereinbart wurde. Das Schiedsamt wird
     um Vertreter der für die Wahrnehmung der wirt-
     schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
     Spitzenorganisation der Apotheker in der gleichen
     Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
     Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereini-
     gung vorgesehen ist. Das so erweiterte Schieds-

      amt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drit-
      teln der Stimmen der Mitglieder.“
11.   § 71 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-
         forderungen“ die Wörter „der Richtlinien des

         Gemeinsamen       Bundesausschusses     nach

         § 137f oder“ eingefügt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Die Verträge nach § 73c Absatz 3 und
            § 140a Absatz 1 sind der für die Kranken-
            kasse zuständigen Aufsichtsbehörde vor-
            zulegen.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Sie geben den für die Sozialversicherung
            zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
            den der Länder, in denen Verträge nach
            Satz 2 oder § 73b Absatz 4 wirksam wer-
            den, Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
            halb eines Monats und stellen vor einer Be-
            anstandung das Benehmen her.“
      c) In Absatz 5 wird die Angabe „73c“ durch die
         Angabe „73b, 73c“ ersetzt.

      d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Die für die Sozialversicherung zuständi-
        gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder

        können den Krankenkassen zur Gewährleis-

        tung einer flächendeckenden Versorgung vor-

        schlagen, Verträge nach § 73b Absatz 4,
        § 73c Absatz 3 und § 140a Absatz 1 abzu-
        schließen.“
12.   § 73 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

           „(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für
        die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt
        oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich ver-
        sprechen oder sich gewähren zu lassen oder
        selbst zu versprechen oder zu gewähren.
        § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

      b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „bis zum
         31. Dezember 2006“ gestrichen.
13.   § 73b Absatz 4a wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 4 werden die Wörter „und die Festle-
         gung des Vertragsinhalts“ gestrichen.

      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Klagen gegen die Festlegung des Vertrags-

        inhalts richten sich gegen eine der beiden Ver-

        tragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.“

14.   § 75 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“
            die Wörter „die angemessene und zeitnahe
            Zurverfügungstellung der fachärztlichen
            Versorgung und“ eingefügt.

        bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
            nen den Notdienst auch durch Kooperatio-
            nen und eine organisatorische Verknüp-
BGBl. 2011, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
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             fung mit Krankenhäusern sicherstellen. In
             den Gesamtverträgen nach § 83 ist zu re-
             geln, welche Zeiten im Regelfall und im
             Ausnahmefall noch eine zeitnahe fachärzt-
             liche Versorgung darstellen.“
       b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 werden die Wörter „bis spä-
             testens zum 30. Juni 2002“ gestrichen und
             wird nach dem Wort „sind,“ das Wort „und“
             gestrichen.
         bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das
             Wort „und“ ersetzt.

         cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
             eingefügt:
             „4. Richtlinien für die Umsetzung einer
                 bundeseinheitlichen Notdienstnummer
                 aufzustellen.“
       c) In Absatz 7a Satz 1 werden die Wörter „ab dem

          1. Januar 2009“ gestrichen.

15.    § 77 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch den fol-
          genden Satz ersetzt:

         „Bestehen in einem Land mehrere Kassenärzt-

         liche Vereinigungen, können sich diese nach

         Absatz 2 vereinigen.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversi-
         cherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-
         hörden der Länder können sich Kassenärzt-
         liche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertre-
         terversammlungen auch für den Bereich meh-
         rerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf
         der Genehmigung der vor der Vereinigung zu-
         ständigen Aufsichtsbehörden. § 144 Absatz 2
         bis 4 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung
         nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören.
         Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung
         kann nach Bereichen der an der Vereinigung
         beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ge-
         trennte Gesamtverträge längstens für bis zu
         vier Quartale anwenden. Darüber hinaus kön-
         nen die Vertragspartner der Gesamtverträge
         unterschiedliche Vergütungen im Einverneh-
         men mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
         vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unter-
         schiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen
         oder aus anderen besonderen Gründen erfor-
         derlich ist.“
       c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor den Wörtern „und
          die“ ein Komma und werden die Wörter „die in
          Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1 Satz 2
          und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte“ einge-
          fügt.

       d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe „§ 94“ wird durch die Angabe
             „§§ 88, 94“ ersetzt.

         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

             „Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung
             eine andere Kassenärztliche Vereinigung
             nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des
             Zehnten Buches beauftragt, eine ihr oblie-

            gende Aufgabe wahrzunehmen und hier-
            mit eine Erhebung, Verarbeitung und Nut-
            zung von Sozialdaten durch die Beauf-
            tragte verbunden ist, wird die Beauftragte
            mit dem Empfang der ihr nach § 285 Ab-
            satz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten
            verantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9
            Satz 1 des Zehnten Buches. § 80 Absatz 3
            Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des
            Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1
            Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass
            nur der Auftragnehmer anzuzeigen ist.“

16.   In § 79 Absatz 4 Satz 5 erster Halbsatz werden
      nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , es sei denn,
      ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden
      Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt“
      eingefügt.
17.   § 79c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der

      Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden ein
      beratender Fachausschuss für die hausärztliche
      Versorgung und ein beratender Fachausschuss
      für die fachärztliche Versorgung gebildet. Beide
      Fachausschüsse bestehen aus Mitgliedern, die

      an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und

      nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss

      nach § 79b sind.“

18.   Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der Kas-
      senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärzt-
      lichen Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der
      Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mit-
      glieder der Vertreterversammlung, die an der
      hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der
      Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der
      fachärztlichen Versorgung teilnehmen.“
18a. § 81a wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
         fügt:
           „(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür-
        fen personenbezogene Daten, die von ihnen
        zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er-
        hoben oder an sie weitergegeben oder über-
        mittelt wurden, untereinander und an Einrich-
        tungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, so-
        weit dies für die Feststellung und Bekämpfung
        von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim
        Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf
        diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nut-
        zen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.“
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis
         zum 31. Dezember 2005,“ gestrichen.

19.   § 84 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arznei-
         und Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leis-
         tungen nach § 31“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arznei-
            und Verbandmittel“ durch die Wörter „Leis-
            tungen nach § 31“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2987
        bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Arznei-
            und Verbandmitteln“ durch die Wörter
            „Leistungen nach § 31“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arznei-
         und Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-
         gen nach § 31“ ersetzt.

      d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und
            Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-
            gen nach § 31“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 werden die Wörter „Arznei- und
            Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun-
            gen nach § 31“ ersetzt.

      e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arznei- und
            Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-
            gen nach § 31“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und
            Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun-
            gen nach § 31“ ersetzt.

      f) Absatz 7 Satz 7 wird aufgehoben.

      g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 4b
            bis 7“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
            und der Spitzenverband Bund der Kran-
            kenkassen legen erstmals bis zum 30. Sep-
            tember 2012 Praxisbesonderheiten für die
            Verordnung von Heilmitteln fest, die bei
            den Prüfungen nach § 106 anzuerkennen
            sind. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf
            der in Satz 3 genannten Frist nicht zustan-
            de, entscheidet das Schiedsamt nach § 89
            Absatz 4. Die Vertragspartner nach § 106
            Absatz 2 Satz 4 können darüber hinaus
            weitere anzuerkennende Praxisbesonder-
            heiten vereinbaren. Die auf Praxisbeson-
            derheiten und Genehmigungen nach § 32
            Absatz 1a entfallenden Kosten verordneter
            Heilmittel sind bei der Vereinbarung der
            Richtgrößen nach Absatz 6 zu berücksich-
            tigen.“
      h) In Absatz 9 werden die Wörter „Arznei- und
         Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistungen
         nach § 31“ ersetzt.
20.   § 85 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „sowie

         eine Regelung zur Vermeidung der Überschrei-

         tung dieses Betrages zu treffen“ gestrichen.

      b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
          „(2a) Für die Vereinbarung der Vergütungen
        vertragszahnärztlicher Leistungen im Jahr
        2013 ermitteln die Landesverbände der Kran-
        kenkassen und die Ersatzkassen einmalig ge-
        meinsam und einheitlich mit der jeweiligen
        Kassenzahnärztlichen Vereinigung bis zum
        31. Dezember 2012 die durchschnittlichen
        Punktwerte des Jahres 2012 für zahnärztliche
        Leistungen ohne Zahnersatz, gewichtet nach
        den gegenüber der jeweiligen Kassenzahnärzt-

   lichen Vereinigung abgerechneten Punktmen-
   gen. Soweit Punktwerte für das Jahr 2012 bis
   zum 30. September 2012 von den Partnern der
   Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden
   die Punktwerte des Jahres 2011 unter Berück-
   sichtigung des Absatzes 3g und unter Anwen-
   dung der um 0,5 Prozentpunkte verminderten
   für das Jahr 2012 nach § 71 Absatz 3 für das
   gesamte Bundesgebiet festgestellten Verände-
   rungsrate zugrunde gelegt. Erfolgt die Vergü-
   tung nicht auf der Grundlage von vereinbarten
   Punktwerten, legen die Vertragspartner nach
   Satz 1 für die jeweiligen Leistungsbereiche ei-
   nen fiktiven Punktwert fest, der sich aus dem
   Verhältnis der abgerechneten Punktmenge zur

   vereinbarten Gesamtvergütung im Jahr 2012
   ergibt. Die Partner der Gesamtverträge passen
   die für das Jahr 2012 vereinbarte Gesamtver-
   gütung auf der Grundlage der nach den Sät-
   zen 1 bis 3 festgestellten Punktwerte an und
   legen diese als Ausgangsbasis für die Ver-
   tragsverhandlungen für das Jahr 2013 zugrun-
   de.“

c) Absatz 2b wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) In der vertragszahnärztlichen Versor-
   gung vereinbaren die Vertragsparteien des Ge-
   samtvertrages die Veränderungen der Gesamt-
   vergütungen unter Berücksichtigung der Zahl
   und Struktur der Versicherten, der Morbiditäts-
   entwicklung, der Kosten- und Versorgungs-
   struktur, der für die vertragszahnärztliche Tä-
   tigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der
   Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leis-
   tungen, soweit sie auf einer Veränderung des
   gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis-
   tungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung
   der Veränderungen der Gesamtvergütungen
   ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
   (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für
   die Gesamtheit der zu vergütenden vertrags-
   zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz
   neben den Kriterien nach Satz 1 zu berück-
   sichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
   Die Krankenkassen haben den Kassenzahn-
   ärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versi-
   cherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren
   Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahn-
   ärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach
   den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der
   Statistik über die Versicherten in der gesetz-

   lichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober

   des Jahres mitzuteilen. Bei den Verhandlungen

   über die Vereinbarungen nach Satz 1 für das
   Jahr 2013 sind die gegenüber der jeweiligen
   Kassenzahnärztlichen Vereinigung für das Jahr
   2012 abgerechneten Punktmengen für zahn-
   ärztliche Leistungen ohne Zahnersatz nach
   sachlich-rechnerischer Berichtigung angemes-
   sen zu berücksichtigen.“
e) Die Absätze 3a bis 3e werden aufgehoben.

f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung
   verteilt die Gesamtvergütungen an die Ver-
BGBl. 2011, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988
         tragszahnärzte. Sie wendet dabei in der ver-
         tragszahnärztlichen Versorgung den im Beneh-
         men mit den Landesverbänden der Kranken-
         kassen und den Ersatzkassen festgesetzten
         Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der
         Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der
         Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu
         legen; dabei ist jeweils für die von den Kran-
         kenkassen einer Kassenart gezahlten Vergü-
         tungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe
         zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab
         hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütun-
         gen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt
         werden. Der Verteilungsmaßstab hat Rege-
         lungen zur Verhinderung einer übermäßigen
         Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahn-
         arztes entsprechend seinem Versorgungsauf-
         trag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen.
         Widerspruch und Klage gegen die Honorar-
         festsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhe-
         bung haben keine aufschiebende Wirkung.“
       g) Absatz 4a wird aufgehoben.

21.    § 85c wird aufgehoben.
22.    § 87 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden vor
          dem Semikolon die Wörter „ , wobei in die
          Überprüfung des einheitlichen Bewertungs-
          maßstabes für ärztliche Leistungen auch die
          Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis
          spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubezie-
          hen ist“ eingefügt.

       b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

          „Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2
          prüft der Bewertungsausschuss bis spätes-
          tens zum 31. Oktober 2012, in welchem Um-
          fang ambulante telemedizinische Leistungen
          erbracht werden können; auf dieser Grund-

          lage beschließt er bis spätestens zum 31. März

          2013, inwieweit der einheitliche Bewertungs-

          maßstab für ärztliche Leistungen anzupassen
          ist.“
       c) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind als Ver-

              sichertenpauschalen abzubilden“ durch

              die Wörter „sollen als Versichertenpau-

              schalen abgebildet werden“ ersetzt und

              wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
              „für Leistungen, die besonders gefördert
              werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 6
              telemedizinisch erbracht werden können,
              sind Einzelleistungen oder Leistungskom-
              plexe vorzusehen.“
          bb) In Satz 2 werden das Wort „werden“ durch
              das Wort „sollen“ und das Wort „üblicher-
              weise“ durch die Wörter „regelmäßig oder
              sehr selten und zugleich mit geringem
              Aufwand“ ersetzt und wird nach dem Wort
              „vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt.
          cc) In Satz 3 werden die Wörter „können
              nach“ durch die Wörter „sollen einerseits
              nach Patienten, die in der jeweiligen Arzt-
              praxis erstmals diagnostiziert und behan-
              delt werden, sowie andererseits nach Pa-

        tienten, bei denen eine begonnene Be-
        handlung fortgeführt wird, und soweit
        möglich nach weiteren insbesondere auf
        der Grundlage von Abrechnungsdaten
        empirisch ermittelten“ und die Wörter „wie
        Alter und Geschlecht“ durch die Wörter
        „insbesondere zur Abbildung des Schwe-
        regrads der Erkrankung“ ersetzt.
d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden das Wort „sind“ sowie
         das Wort „können“ jeweils durch das Wort
         „sollen“ und das Wort „abzubilden“ durch
         die Wörter „abgebildet werden“ ersetzt
         und werden nach dem Wort „Leistungser-
         bringung“ die Wörter „ , einschließlich der
         Möglichkeit telemedizinischer Erbringung
         gemäß Absatz 2a Satz 6,“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „werden die
         üblicherweise“ durch die Wörter „sollen
         die regelmäßig oder sehr selten und zu-
         gleich mit geringem Aufwand“ ersetzt
         und werden nach dem Wort „vergütet“
         die Wörter „werden; die Grundpauschalen
         sollen dabei soweit möglich und sachge-
         recht einerseits nach Patienten, die in der
         jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnosti-
         ziert und behandelt werden, sowie ande-
         rerseits nach Patienten, bei denen eine
         begonnene Behandlung fortgeführt wird,
         sowie nach insbesondere auf der Grund-
         lage von Abrechnungsdaten empirisch er-
         mittelten Morbiditätskriterien insbeson-

         dere zur Abbildung des Schweregrads
         der Erkrankung, falls dieser nicht durch
         die Zusatzpauschalen nach Satz 3 be-
         rücksichtigt wird, differenziert werden“
         eingefügt.

     cc) In Satz 4 wird das Wort „wird“ durch das

         Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort

         „vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt.

e) Absatz 2d wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die
         Wörter „2b und 2c genannten“ durch die

         Wörter „2a bis 2c genannten Leistungen

         und“ ersetzt und im zweiten Halbsatz die

         Wörter „insbesondere gemäß § 295 Abs. 3

         Satz 2“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
f)   Absatz 2e wird wie folgt gefasst:
        „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
     für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum
     31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert
     als Orientierungswert in Euro zur Vergütung
     der vertragsärztlichen Leistungen festzule-
     gen.“
g) Absatz 2f wird aufgehoben.

h) Absatz 2g wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
         ter „der Orientierungswerte“ durch die
         Wörter „des Orientierungswertes“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird nach dem Komma am
         Ende das Wort „sowie“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2989
     cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ ge-
         strichen.
     dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

i)   Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
     fügt:
     „Die Beratungen des Bewertungsausschus-
     ses einschließlich der Beratungsunterlagen
     und Niederschriften sind vertraulich. Die Ver-

     traulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung
     und Durchführung der Beratungen im Bewer-
     tungsausschuss dienenden Unterlagen der
     Trägerorganisationen und des Instituts des
     Bewertungsausschusses.“

j)   Absatz 2h Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

k) Nach Absatz 2h wird folgender Absatz 2i ein-
   gefügt:

        „(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab       23.
     für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätz-
     liche Leistung vorzusehen für das erforder-
     liche Aufsuchen von Versicherten, die einer

     Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Bu-
     ches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe
     nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und
     die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebe-
     dürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur
     mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71
     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

l)   Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
        „(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert
     die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbe-
     sondere auf die Versorgung der Versicherten
     mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die ver-
     tragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausga-
     ben der Krankenkassen. Das Bundesministe-
     rium für Gesundheit kann das Nähere zum In-
     halt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt

     entsprechend.“

m) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 85 Abs. 4a,
         §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und
         Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8“ durch
         die Wörter „den §§ 87, 87a und 116b Ab-
         satz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a“
         ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „am 1. Juli
         2008“ gestrichen.
     cc) In Satz 7 werden die Wörter „in einer
         Übergangsphase bis zum 31. Oktober
         2008“ gestrichen.
n) In Absatz 3f Satz 1 wird die Angabe „§ 140d
   Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 140d Ab-
   satz 1 Satz 3“ ersetzt.
o) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend;
     auch für die Unterlagen der unparteiischen
     Mitglieder gilt Vertraulichkeit.“
p) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:
        „(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des
     einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-
     gütung der Leistungen der spezialfachärzt-

     lichen Versorgung nach § 116b sind der Be-
     wertungsausschuss für ärztliche Leistungen
     nach Absatz 3 sowie der erweiterte Bewer-
     tungsausschuss für ärztliche Leistungen nach
     Absatz 4 jeweils um drei Vertreter der Deut-
     schen Krankenhausgesellschaft und jeweils
     um drei weitere Vertreter des Spitzenverban-
     des Bund der Krankenkassen zu ergänzen.“

q) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Beschlüsse und die entscheidungser-
     heblichen Gründe sind im Deutschen Ärzte-
     blatt oder im Internet bekannt zu machen; falls
     die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss
     im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die

     Fundstelle veröffentlicht werden.“

r)   Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.

§ 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar
   2009“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Orientie-
         rungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1
         bis 3“ durch die Wörter „des Orientierungs-
         wertes gemäß § 87 Absatz 2e“, die Wörter
         „Punktwerte, die“ durch die Wörter „einen
         Punktwert, der“ und wird das Wort „sind“
         durch das Wort „ist“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „auf“ das
         Wort „den“ eingefügt und werden die Wör-
         ter „den Orientierungswerten gemäß § 87
         Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
         „dem Orientierungswert gemäß § 87 Ab-
         satz 2e“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird aufgehoben.

     dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Darüber hinaus können auf der Grundlage

        von durch den Bewertungsausschuss fest-
        zulegenden Kriterien zur Verbesserung der
        Versorgung der Versicherten, insbesondere
        in Planungsbereichen, für die Feststellun-
        gen nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen
        wurden, Zuschläge auf den Orientierungs-
        wert nach § 87 Absatz 2e für besonders
        förderungswürdige Leistungen sowie für
        Leistungen von besonders zu fördernden
        Leistungserbringern vereinbart werden.“
     ee) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
        „Aus dem vereinbarten Punktwert nach
        diesem Absatz und dem einheitlichen Be-
        wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
        gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Ge-
        bührenordnung mit Euro-Preisen (regionale
        Euro-Gebührenordnung) zu erstellen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „den nach Ab-
         satz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“
         durch die Wörter „dem nach Absatz 2
         Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die
         Angabe „5“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990
         cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Maß-
             gabe der Kriterien“ durch die Wörter „unter
             Berücksichtigung der Empfehlungen“ und
             wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“
             ersetzt.

       d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die
             Angabe „5“ ersetzt.
         bb) In Satz 5 wird die Angabe „6“ durch die

             Angabe „5“ ersetzt.

       e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Grundlage der Vereinbarung über die
         Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils
         aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versi-
         cherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassen-
         ärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Ab-
         satz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Be-

         handlungsbedarf sind insbesondere Verände-

         rungen

         1. der Zahl der Versicherten der Krankenkasse
            mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kas-
            senärztlichen Vereinigung,
         2. der Morbiditätsstruktur der Versicherten al-
            ler Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk
            der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini-

            gung,

         3. von Art und Umfang der ärztlichen Leistun-
            gen, soweit sie auf einer Veränderung des
            gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis-
            tungsumfangs der Krankenkassen oder auf
            Beschlüssen des Gemeinsamen Bundes-
            ausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,
         4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis-
            tungen aufgrund von Verlagerungen von
            Leistungen zwischen dem stationären und
            dem ambulanten Sektor und
         5. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis-
            tungen aufgrund der Ausschöpfung von
            Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertrags-
            ärztlichen Leistungserbringung;

         dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben
         des Bewertungsausschusses gemäß Absatz 5
         zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Auf-
         satzwertes für den Behandlungsbedarf nach
         Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger
         Anteil an dem insgesamt für alle Versicherten
         mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen
         Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, berei-
         nigten Behandlungsbedarf entsprechend ihres
         aktuellen Anteils an der Menge der für vier
         Quartale abgerechneten Leistungen jeweils
         nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung
         anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Ver-
         änderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk ei-
         ner Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der
         Grundlage der vertragsärztlichen Behand-
         lungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2
         einerseits sowie auf der Grundlage demogra-
         fischer Kriterien (Alter und Geschlecht) ande-
         rerseits durch eine gewichtete Zusammenfas-
         sung der vom Bewertungsausschuss als Emp-
         fehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteil-
         ten Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich,

   können weitere für die ambulante Versorgung
   relevante Morbiditätskriterien herangezogen
   werden.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
            Wörter „ein Verfahren“ durch das
            Wort „Empfehlungen“ ersetzt.

       bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Bestim-

            mung“ durch das Wort „Vereinba-
            rung“ ersetzt.
       ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Bestim-
            mung“ durch das Wort „Vereinba-
            rung“ und wird die Angabe „Absatz 4
            Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 4
            Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

       ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „Ver-

            änderungen von Art und Umfang der

            vertragsärztlichen Leistungen nach
            Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4“ durch die
            Wörter „Vergütungen nach Absatz 3
            Satz 5“ ersetzt.
   bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
       den Sätze ersetzt:

       „Bei der Empfehlung teilt der Bewertungs-

       ausschuss den in Absatz 2 Satz 1 genann-
       ten Vertragspartnern die Ergebnisse der
       Berechnungen des Instituts des Bewer-
       tungsausschusses zu den Veränderungen
       der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4
       Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Be-
       wertungsausschusses errechnet für jeden
       Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
       zwei einheitliche Veränderungsraten, wobei
       eine Rate insbesondere auf den Behand-
       lungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1
       Satz 2 und die andere Rate auf demogra-
       fischen Kriterien (Alter und Geschlecht)
       basiert. Die Veränderungsraten werden
       auf der Grundlage des Beschlusses des er-
       weiterten Bewertungsausschusses vom
       2. September 2009 Teil B Nummer 2.3 be-
       stimmt mit der Maßgabe, die Datengrund-
       lagen zu aktualisieren. Zur Ermittlung der
       diagnosenbezogenen Rate ist das gel-
       tende Modell des Klassifikationsverfahrens
       anzuwenden. Der Bewertungsausschuss
       kann das Modell in bestimmten Zeitab-
       ständen auf seine weitere Eignung für die
       Anwendung in der vertragsärztlichen Ver-
       sorgung überprüfen und fortentwickeln.“

   cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie
       folgt gefasst:
       „Der Bewertungsausschuss hat zudem
       Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung
       des Behandlungsbedarfs in den durch die-
       ses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur
       Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4
       Satz 1 und der Anteile der einzelnen Kran-
       kenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu be-
       schließen; er kann darüber hinaus insbe-
       sondere Empfehlungen zur Vereinbarung
       von Veränderungen nach Absatz 4 Satz 1
BGBl. 2011, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991
            Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein
            Verfahren zur Bereinigung der Relativge-
            wichte des Klassifikationsverfahrens im
            Falle von Vergütungen nach Absatz 3
            Satz 5 beschließen. Die Empfehlungen
            nach Satz 1 sowie die Vorgaben nach
            Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum
            31. August zu beschließen; die Mitteilun-
            gen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spä-
            testens zum 15. September.“
      g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Der Bewertungsausschuss beschließt
        erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu
        Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für
        die Vereinbarungen und Berechnungen nach
        den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenüber-
        mittlungen von den Kassenärztlichen Vereini-
        gungen und Krankenkassen an das Institut
        des Bewertungsausschusses, welches den
        Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die je-
        weils erforderlichen Datengrundlagen bis zum
        30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung
        stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.“

24.   § 87b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 87b
           Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

         (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die
      vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte,
      Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungs-
      zentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die
      an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
      getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und
      der fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärzt-
      liche Vereinigung wendet bei der Verteilung den
      Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit
      den Landesverbänden der Krankenkassen und
      den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Bishe-
      rige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung
      von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvo-
      lumen, gelten bis zur Entscheidung über einen
      Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

         (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen

      vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit
      des Leistungserbringers über seinen Versor-
      gungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Er-
      mächtigungsumfang hinaus übermäßig ausge-
      dehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer
      eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe
      seines zu erwartenden Honorars ermöglicht wer-
      den. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen
      Behandlung von Patienten in dafür gebildeten
      Versorgungsformen angemessen Rechnung zu
      tragen; dabei können auch gesonderte Vergü-
      tungsregelungen für vernetzte Praxen auch als
      ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbidi-
      tätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a
      Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer
      Verbesserung der ambulanten Versorgung dient
      und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Ver-
      einigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab
      sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeu-
      tischer Leistungen der Psychotherapeuten, der
      Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

      -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie
      und Psychotherapie, der Fachärzte für Nerven-
      heilkunde, der Fachärzte für psychosomatische
      Medizin und Psychotherapie sowie der aus-
      schließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu
      treffen, die eine angemessene Höhe der Vergü-
      tung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch
      und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie
      gegen deren Änderung oder Aufhebung haben
      keine aufschiebende Wirkung.
         (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und
      Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Ab-
      satz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der be-
      troffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maß-
      nahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung
      nicht bei der Behandlung von Patienten des be-
      treffenden Planungsbereiches angewendet wer-
      den. Darüber hinausgehend hat der Verteilungs-
      maßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach
      der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall
      verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Um-
      fang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicher-
      stellung der medizinischen Versorgung zu ge-
      währleisten.

         (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
      Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Ver-
      gütungsvolumens für die hausärztliche und fach-
      ärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
      Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Aner-
      kennung besonders förderungswürdiger Praxis-
      netze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe
      für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigun-
      gen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Ein-
      vernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus
      hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vor-
      gaben insbesondere zu den Regelungen des Ab-
      satzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen; dabei ist das
      Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach
      den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärzt-
      lichen Vereinigungen zu beachten.

         (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten

      nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.“

25.   § 87c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 87c
                     Transparenz der
          Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

         Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröf-
      fentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss
      des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für
      jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht
      über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über
      die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungs-
      summen und über das Honorar je Arzt und je Arzt-
      gruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen
      und Leistungsmengen zu informieren, um mögli-
      che regionale Honorarunterschiede zu erklären.
      Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln
      der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu
      die erforderlichen Daten. Das Nähere bestimmt
      die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“
BGBl. 2011, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992
26.    § 87d wird wie folgt gefasst:
                            „§ 87d
                           Vergütung
          vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012
          (1) Für das Jahr 2012 ist kein Beschluss nach
       § 87 Absatz 2g zur Anpassung des Orientierungs-
       wertes nach § 87 Absatz 2e zu treffen. Der in
       § 87a Absatz 2 Satz 1 genannte Punktwert wird
       für das Jahr 2012 nicht angepasst. Die nach § 87a
       Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010 verein-
       barten Zuschläge dürfen mit Wirkung für das Jahr
       2012 in der Höhe nicht angepasst und darüber
       hinausgehende Zuschläge auf den Orientierungs-
       wert nicht vereinbart werden.

          (2) Der Behandlungsbedarf für das Jahr 2012

       ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem der für

       das Jahr 2011 vereinbarte, bereinigte Behand-

       lungsbedarf je Versicherten um 1,25 Prozent er-

       höht wird. § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter Halbsatz

       bleibt unberührt. Der sich aus Satz 1 ergebende

       Behandlungsbedarf für das Jahr 2012 wird mit
       dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Punktwert in
       Euro bewertet. Die Regelungen nach § 87a Ab-
       satz 3 Satz 4 sowie nach § 87a Absatz 4 Num-

       mer 2, 4 und 5 werden für das Jahr 2012 nicht
       angewendet.“

27.    § 90 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Landesausschüsse bestehen aus einem

         unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren un-

         parteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der

         Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,

         drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Ver-

         treter der Betriebskrankenkassen und der In-

         nungskrankenkassen sowie einem gemeinsa-

         men Vertreter der landwirtschaftlichen Kran-

         kenkassen und der Knappschaft-Bahn-See.“

       b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
          ersetzt:
         „In den Landesausschüssen wirken die für die
         Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-
         desbehörden beratend mit. Das Mitberatungs-
         recht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit
         bei der Beschlussfassung.“

       c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
          fügt:

           „(5) Die Aufsicht über die Landesaus-

         schüsse führen die für die Sozialversicherung

         zuständigen obersten Verwaltungsbehörden

         der Länder. § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88

         und 89 des Vierten Buches gelten entspre-

         chend.

            (6) Die von den Landesausschüssen getrof-
         fenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2,
         § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie
         § 103 Absatz 1 Satz 1 sind den für die Sozial-
         versicherung zuständigen obersten Landesbe-
         hörden vorzulegen. Diese können die Entschei-
         dungen innerhalb von zwei Monaten beanstan-
         den. § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
         chend.“

28.   Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
                           „§ 90a
               Gemeinsames Landesgremium
         (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Be-
      stimmungen kann für den Bereich des Landes
      ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des
      Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der
      Landesverbände der Krankenkassen sowie der
      Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesell-
      schaft sowie weiteren Beteiligten gebildet wer-
      den. Das gemeinsame Landesgremium kann
      Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versor-
      gungsfragen abgeben.
        (2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist
      dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit

      zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung

      der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den

      von den Landesausschüssen zu treffenden Ent-

      scheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1

      Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1

      Stellung zu nehmen.“

29.   § 91 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

            „Für die Berufung des unparteiischen Vor-
            sitzenden und der weiteren unparteiischen
            Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertre-
            ter einigen sich die Organisationen nach
            Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag

            und legen diese Vorschläge dem Bundes-

            ministerium für Gesundheit spätestens

            sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit vor;

            für die am 1. Juli 2012 beginnende Amts-

            zeit sind die Vorschläge bis zum 15. Januar

            2012 vorzulegen. Als unparteiische Mitglie-

            der und deren Stellvertreter können nur

            Personen benannt werden, die im vorange-

            gangenen Jahr nicht bei den Organisatio-
            nen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mit-
            gliedern, bei Verbänden von deren Mitglie-
            dern oder in einem Krankenhaus beschäf-
            tigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertrags-
            zahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tä-
            tig waren.“
        bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:

            „Das Bundesministerium für Gesundheit
            übermittelt die Vorschläge an den Aus-

            schuss für Gesundheit des Deutschen

            Bundestages. Der Ausschuss für Gesund-

            heit des Deutschen Bundestages kann ei-

            nem Vorschlag nach nichtöffentlicher An-

            hörung der jeweils vorgeschlagenen Per-

            son innerhalb von sechs Wochen mit einer
            Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
            durch Beschluss widersprechen, sofern er
            die Unabhängigkeit oder die Unparteilich-
            keit der vorgeschlagenen Person als nicht
            gewährleistet ansieht. Die Organisationen
            nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von
            sechs Wochen, nachdem das Bundesmi-
            nisterium für Gesundheit den Gemeinsa-
            men Bundesausschuss über einen erfolg-
BGBl. 2011, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993
      ten Widerspruch unterrichtet hat, einen
      neuen Vorschlag vor. Widerspricht der
      Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
      Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen
      Vorschlag innerhalb von sechs Wochen
      oder haben die Organisationen nach Ab-
      satz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vor-
      gelegt, erfolgt die Berufung durch das
      Bundesministerium für Gesundheit.“

  cc) Der neue Satz 15 wird wie folgt gefasst:
      „Die Amtszeit im Beschlussgremium be-
      trägt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden
      Amtszeit sechs Jahre.“

  dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Weitere Amtszeiten der Unparteiischen
      sind ab der am 1. Juli 2018 beginnenden
      Amtszeit ausgeschlossen. Weitere Amts-
      zeiten der von den Organisationen nach
      Absatz 1 Satz 1 jeweils benannten Mitglie-
      der sind zulässig.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der
  Leistungssektoren wesentlich betreffen, wer-
  den ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen
  der Leistungserbringerseite anteilig auf diejeni-
  gen Mitglieder übertragen, die von der betrof-
  fenen Leistungserbringerorganisation nach Ab-
  satz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Be-
  schlüssen, die allein zwei der drei Leistungs-
  sektoren wesentlich betreffen, werden ab dem
  1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht
  betroffenen      Leistungserbringerorganisation
  benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen
  Mitglieder übertragen, die von den betroffenen
  Leistungserbringerorganisationen        benannt
  worden sind. Der Gemeinsame Bundesaus-
  schuss legt in seiner Geschäftsordnung erst-
  mals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche
  Richtlinien und Entscheidungen allein einen
  oder allein zwei der Leistungssektoren wesent-
  lich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung
  ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungs-
  methoden wird die Stimme des von der Kas-
  senzahnärztlichen Bundesvereinigung benann-
  ten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig
  auf die von der Kassenärztlichen Bundesverei-
  nigung und der Deutschen Krankenhausgesell-
  schaft benannten Mitglieder übertragen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 139c
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 139c“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:

    „(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen
  Bundesausschusses, die die Erhebung, Verar-
  beitung oder Nutzung personenbezogener
  oder personenbeziehbarer Daten regeln oder
  voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für
  den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
  Stellungnahme ist in die Entscheidung einzu-
  beziehen.“

      e) In Absatz 6 werden die Wörter „und zu Emp-
         fehlungen nach § 137f“ gestrichen.

      f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            „Beschlüsse, die nicht allein einen der
            Leistungssektoren wesentlich betreffen
            und die zur Folge haben, dass eine bisher
            zulasten der Krankenkassen erbringbare
            Leistung zukünftig nicht mehr zu deren
            Lasten erbracht werden darf, bedürfen ei-
            ner Mehrheit von neun Stimmen.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die nichtöffentlichen Beratungen des Ge-
            meinsamen Bundesausschusses, insbe-
            sondere auch die Beratungen in den vor-
            bereitenden Gremien, sind einschließlich
            der Beratungsunterlagen und Niederschrif-
            ten vertraulich.“

      g) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9
         und 10 ersetzt:

           „(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Be-
        schluss des Gemeinsamen Bundesausschus-
        ses Stellung zu nehmen und eine schriftliche
        Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel
        auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stel-
        lungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bun-
        desausschuss hat in seiner Verfahrensordnung
        vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines
        Vertreters einer zu einem Beschlussgegen-
        stand stellungnahmeberechtigten Organisation
        an den Beratungen zu diesem Gegenstand in
        dem zuständigen Unterausschuss zugelassen
        werden kann.

           (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-
        mittelt spätestens ab dem 1. September 2012
        die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden
        Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2
        des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
        Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in
        der Begründung des jeweiligen Beschlusses
        nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bü-
        rokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Ab-
        satz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Na-
        tionalen Normenkontrollrates anzuwenden.
        Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-
        ausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Ver-
        fahrensordnung.“
30.   § 92 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 134 Abs. 2“
         durch die Angabe „§ 134a Absatz 1“ ersetzt.

      b) Absatz 6a Satz 3 wird aufgehoben.

      c) In Absatz 7a werden die Wörter „den in § 128
         Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen der
         betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittel-
         hersteller auf Bundesebene“ durch die Wörter
         „den in § 126 Absatz 1a Satz 3 genannten Or-
         ganisationen der Leistungserbringer und den
         Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfs-
         mittelhersteller auf Bundesebene“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994
       d) Nach Absatz 7c werden die folgenden Ab-
          sätze 7d bis 7f eingefügt:
             „(7d) Vor der Entscheidung über die Richt-

         linien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist
         den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen

         Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellung-

         nahme zu geben; bei Methoden, deren techni-

         sche Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz

         eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für
         die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
         sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-
         tionen der Medizinproduktehersteller und den
         jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern
         Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei
         Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder
         ionisierende Strahlung am Menschen ange-
         wandt werden, ist auch der Strahlenschutz-
         kommission Gelegenheit zur Stellungnahme
         zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent-
         scheidung einzubeziehen.
            (7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
         Nummer 9 erhalten die Länder ein Mitbera-

         tungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der

         Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsmi-

         nisterkonferenz der Länder benannt werden.

         Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Be-
         ratungsgegenstände auf die Tagesordnung
         setzen zu lassen und das Recht zur Anwesen-
         heit bei der Beschlussfassung.
             (7f) Vor der Entscheidung über die Richt-
         linien nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit
         Absatz 1a ist dem Robert Koch-Institut Gele-
         genheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ro-
         bert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit
         den wissenschaftlichen Kommissionen am Ro-
         bert Koch-Institut nach § 23 des Infektions-
         schutzgesetzes abzustimmen. Die Stellung-
         nahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.“
31.    § 95 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

             „Der ärztliche Leiter muss in dem medizi-
             nischen Versorgungszentrum selbst als an-

             gestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig

             sein; er ist in medizinischen Fragen wei-

             sungsfrei.“

         bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

            „(1a) Medizinische Versorgungszentren kön-
         nen von zugelassenen Ärzten, von zugelasse-
         nen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärzt-
         licher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3
         oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund
         von Zulassung oder Ermächtigung an der ver-
         tragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegrün-
         det werden; die Gründung ist nur in der Rechts-
         form einer Personengesellschaft, einer einge-
         tragenen Genossenschaft oder einer Gesell-
         schaft mit beschränkter Haftung möglich. Die
         Zulassung von medizinischen Versorgungszen-
         tren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen
         sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und

   der Rechtsform des medizinischen Versor-
   gungszentrums unverändert fort.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 5 werden das Semikolon und die

       Wörter „Absatz 2a gilt für die Ärzte in ei-

       nem zugelassenen medizinischen Versor-

       gungszentrum entsprechend“ gestrichen.

   bb) In Satz 6 werden die Wörter „juristischen
       Person des Privatrechts“ durch die Wörter
       „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
       ersetzt.

   cc) In Satz 8 wird vor dem Punkt am Ende ein
       Semikolon und werden die Wörter „Ab-
       satz 9b gilt entsprechend“ eingefügt.

d) Absatz 2a wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Absat-

       zes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz“ durch die

       Wörter „des Absatzes 1 Satz 4 und 5 oder

       des Absatzes 1a Satz 1“ ersetzt.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Medizinischen Versorgungszentren, die
       unter den in Absatz 1a Satz 2 geregelten
       Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung
       zu entziehen, wenn die Gründungsvoraus-
       setzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter
       Halbsatz in der bis zum 31. Dezember
       2011 geltenden Fassung seit mehr als
       sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder
       das medizinische Versorgungszentrum ge-
       genüber dem Zulassungsausschuss nicht
       bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass
       die ärztliche Leitung den Voraussetzungen
       des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.“

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Verzichts“

       ein Komma und werden die Wörter „mit

       dem Ablauf des Befristungszeitraumes“

       eingefügt.

   bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Auflösung“
       ein Komma und werden die Wörter „dem
       Ablauf des Befristungszeitraumes“ einge-
       fügt.

   cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

g) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b ein-
   gefügt:

      „(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Ab-
   satz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden
   Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in
   eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Um-
   fang der Tätigkeit des angestellten Arztes ei-
   nem ganzen oder halben Versorgungsauftrag
   entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-
BGBl. 2011, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995
        arzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen
        Vereinigung die Durchführung eines Nachbe-
        setzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird
        der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulas-
        sung.“
32.   § 95d wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden vor der Angabe „§ 119b“
            die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
            oder nach“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden vor der Angabe „§ 119b“
            die Wörter „§ 105 Absatz 5 oder nach“ ein-
            gefügt.

        cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

            aaa) Vor der Angabe „§ 119b“ werden die
                 Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Ab-

                 satz 5 oder nach“ eingefügt.

            bbb) Die Wörter „Absatz 3 Satz 2 bis 6
                 und 8“ werden durch die Wörter „Ab-
                 satz 3 Satz 2 bis 5 und 7“ ersetzt.
        dd) In Satz 6 werden die Wörter „hat das zuge-
            lassene medizinische Versorgungszentrum
            oder der Vertragsarzt“ durch das Wort
            „wird“ und die Wörter „den Fortbildungs-
            nachweis“ durch die Wörter „der Fortbil-
            dungsnachweis gemäß Satz 2“ ersetzt.
33.   § 98 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

        „12. die Voraussetzungen für eine Befristung
             von Zulassungen,“.

      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die
        Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.“
34.   § 99 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Be-

            nehmen mit den zuständigen Landesbe-

            hörden“ gestrichen.

        bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Soweit es zur Berücksichtigung regionaler
            Besonderheiten, insbesondere der regio-
            nalen Demografie und Morbidität, für eine
            bedarfsgerechte Versorgung erforderlich
            ist, kann von den Richtlinien des Gemein-

            samen Bundesausschusses abgewichen
            werden. Den zuständigen Landesbehörden
            ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
            ben. Der aufgestellte oder angepasste Be-
            darfsplan ist der für die Sozialversicherung
            zuständigen obersten Landesbehörde vor-
            zulegen. Sie kann den Bedarfsplan inner-
            halb einer Frist von zwei Monaten bean-
            standen.“
      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einver-
        nehmen darüber besteht, wie einer Beanstan-
        dung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.“

35.   § 101 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-
                 den Nummern 2a und 2b eingefügt:
                  „2a. Regelungen, mit denen bei der

                       Berechnung des Versorgungs-
                       grades die von Ärzten erbrach-
                       ten spezialfachärztlichen Leis-
                       tungen nach § 116b berücksich-
                       tigt werden,
                  2b. Regelungen, mit denen bei der
                      Berechnung des Versorgungs-
                      grades die durch Ermächtigung
                      an der vertragsärztlichen Versor-

                      gung teilnehmenden Ärzte be-
                      rücksichtigt werden,“.

            bbb) In Nummer 3 werden die Wörter

                 „Wahrung der Qualität“ durch das
                 Wort „Gewährleistung“ ersetzt und
                 werden nach dem Wort „sind,“ die
                 Wörter „um einen zusätzlichen loka-
                 len oder einen qualifikationsbezoge-
                 nen Versorgungsbedarf insbesondere
                 innerhalb einer Arztgruppe zu de-
                 cken,“ eingefügt.
        bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
            „Die regionalen Planungsbereiche sind mit
            Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzule-
            gen, dass eine flächendeckende Versor-
            gung sichergestellt wird.“

        cc) In Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt und werden vor dem Wort
            „entsprechend“ die Wörter „und die in ei-
            ner Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2
            angestellten Ärzte“ eingefügt.
        dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Erbringen die in Satz 7 genannten Ärzte
            spezialfachärztliche  Leistungen    nach

            § 116b, ist dies bei der Berechnung des

            Versorgungsgrades nach Maßgabe der Be-

            stimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu
            berücksichtigen. Die Berücksichtigung er-
            mächtigter Ärzte und der in ermächtigten
            Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach
            Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1
            Nummer 2b.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Die Wörter „Satz 3 und 4“ werden
                 durch die Wörter „Satz 4 und 5“ er-
                 setzt.
            bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
                 „Versorgung“ die Wörter „ ; dabei ist
                 insbesondere die demografische Ent-
                 wicklung zu berücksichtigen“ einge-
                 fügt.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      c) In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
         die Wörter „Nummer 2a, 2b, 3, 4 und 5“ er-
         setzt.
BGBl. 2011, Seite 2996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2996
36.    § 103 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
          fügt:
            „(3a) Wenn die Zulassung eines Vertrags-
         arztes in einem Planungsbereich, für den Zu-
         lassungsbeschränkungen angeordnet sind,
         durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet
         und die Praxis von einem Nachfolger weiterge-
         führt werden soll, entscheidet der Zulassungs-
         ausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder
         seiner zur Verfügung über die Praxis berechtig-
         ten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren
         nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durch-
         geführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei hälfti-
         gem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung;
         Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen
         Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf
         seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungs-
         ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn
         eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes
         aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist;
         dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem
         Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem
         in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeich-
         neten Personenkreis angehört. Der Zulas-
         sungsausschuss beschließt mit einfacher
         Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist
         dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2
         Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet
         keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des
         Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Kla-
         gen gegen einen Beschluss des Zulassungs-
         ausschusses, mit dem einem Antrag auf
         Durchführung eines Nachbesetzungsverfah-
         rens entsprochen wird, haben keine aufschie-
         bende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss
         den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche
         Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur
         Verfügung über die Praxis berechtigten Erben
         eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrs-
         wertes der Arztpraxis zu zahlen.“
       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Hat der Zulassungsausschuss in einem
             Planungsbereich, für den Zulassungsbe-
             schränkungen angeordnet sind, nach Ab-

             satz 3a einem Antrag auf Durchführung ei-
             nes Nachbesetzungsverfahrens entspro-
             chen, hat die Kassenärztliche Vereinigung
             den Vertragsarztsitz in den für ihre amt-
             lichen Bekanntmachungen vorgesehenen
             Blättern unverzüglich auszuschreiben und
             eine Liste der eingehenden Bewerbungen

             zu erstellen.“

         bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

             „Bei der Auswahl der Bewerber sind fol-
             gende Kriterien zu berücksichtigen:
             1. die berufliche Eignung,
             2. das Approbationsalter,

             3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
             4. eine mindestens fünf Jahre dauernde
                vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-
                biet, in dem der Landesausschuss nach

          § 100 Absatz 1 das Bestehen von Un-
          terversorgung festgestellt hat,
       5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspart-
          ner oder ein Kind des bisherigen Ver-
          tragsarztes ist,
       6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt
          des bisherigen Vertragsarztes oder ein
          Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bis-
          her gemeinschaftlich betrieben wurde,
       7. ob der Bewerber bereit ist, besondere
          Versorgungsbedürfnisse, die in der Aus-
          schreibung der Kassenärztlichen Verei-
          nigung definiert worden sind, zu erfül-
          len.“

   cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach
       Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zei-
       ten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen
       der Erziehung von Kindern oder der Pflege
       pflegebedürftiger naher Angehöriger in
       häuslicher Umgebung unterbrochen wor-
       den ist.“
   dd) Folgender Satz wird angefügt:

       „Kommt der Zulassungsausschuss in den
       Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter
       Halbsatz bei der Auswahlentscheidung
       nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Be-
       werber auszuwählen ist, der nicht dem in
       Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Per-
       sonenkreis angehört, kann er auch die
       Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit
       der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen,
       wenn eine Nachbesetzung aus Versor-
       gungsgründen nicht erforderlich ist; Ab-
       satz 3a Satz 5, 6 und 8 gilt in diesem Fall
       entsprechend.“
c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-
       migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-
       tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-
       gegenstehen“ eingefügt.
   bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“

d) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-
       migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-
       tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-
       gegenstehen“ eingefügt.

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den

       Fällen der Beendigung der Zulassung
       durch Tod, Verzicht oder Entziehung von
       einem Praxisnachfolger weitergeführt wer-
       den, kann die Praxis auch in der Form wei-
       tergeführt werden, dass ein Vertragsarzt
       den Vertragsarztsitz übernimmt und die
       vertragsärztliche Tätigkeit durch einen an-
       gestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt,
       wenn Gründe der vertragsärztlichen Ver-
       sorgung dem nicht entgegenstehen.“
BGBl. 2011, Seite 2997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2997
        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“

      e) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein-
         gefügt:
           „(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in
        den Fällen der Beendigung der Zulassung
        durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem

        Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann
        die Praxis auch in der Form weitergeführt wer-
        den, dass ein medizinisches Versorgungszen-
        trum den Vertragsarztsitz übernimmt und die
        vertragsärztliche Tätigkeit durch einen ange-
        stellten Arzt in der Einrichtung weiterführt,
        wenn Gründe der vertragsärztlichen Versor-
        gung dem nicht entgegenstehen. Die Ab-
        sätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Ab-
        satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Aus-
        wahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches
        Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der
        Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht
        bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Ver-
        sorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind,
        gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig
        zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt
        nicht für ein medizinisches Versorgungszen-
        trum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen
        war und bei dem die Mehrheit der Geschäfts-

        anteile und der Stimmrechte bereits zu diesem
        Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertrags-
        ärzten lag.“
37.   § 105 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die in den Einrichtungen nach Satz 2 erbrach-
        ten ärztlichen Leistungen sind aus der ver-
        tragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergü-
        ten.“

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

         fügt:

           „(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung kann

        zur Finanzierung von Fördermaßnahmen in Ge-

        bieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1

        und 3 getroffen wurden, einen Strukturfonds

        bilden, für den sie 0,1 Prozent der nach § 87a
        Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbe-
        dingten Gesamtvergütungen zur Verfügung
        stellt. Hat die Kassenärztliche Vereinigung ei-
        nen Strukturfonds nach Satz 1 gebildet, haben
        die Landesverbände der Krankenkassen und
        die Ersatzkassen zusätzlich einen Betrag in
        gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrich-

        ten. Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-

        dere für Zuschüsse zu den Investitionskosten

        bei der Neuniederlassung oder der Gründung

        von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung

        und zur Ausbildung sowie für die Vergabe von

        Stipendien verwendet werden.“

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom zweiund-
            sechzigsten Lebensjahr an“ gestrichen.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „In einem Planungsbereich, für den Zulas-
            sungsbeschränkungen angeordnet sind, ist

            eine finanzielle Förderung auch durch den
            Aufkauf der Arztpraxis durch die Kassen-
            ärztliche Vereinigung möglich, wenn auf
            eine Ausschreibung zur Nachbesetzung
            nach § 103 Absatz 4 Satz 1 verzichtet
            wird.“
      d) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

      e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Kommunen können mit Zustimmung
        der Kassenärztlichen Vereinigung in begründe-
        ten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur
        unmittelbaren medizinischen Versorgung der
        Versicherten betreiben. Ein begründeter Aus-
        nahmefall kann insbesondere dann vorliegen,
        wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht
        sichergestellt werden kann. Sind die Voraus-
        setzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulas-
        sungsausschuss die Einrichtung auf Antrag
        zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
        gung mit angestellten Ärzten, die in das Arzt-
        register eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95
        Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. In der
        kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind
        bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an
        Weisungen von Nichtärzten gebunden.“
38.   § 106 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 15 wird die Angabe „11“ durch die
            Angabe „12“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 17 wird folgender Satz ange-
            fügt:

            „Die Verordnung der nach § 32 Absatz 1a
            Satz 1 genehmigten Heilmittel unterliegt
            nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
            Satz 1.“

      b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 84

            Abs. 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.

        bb) In Satz 12 werden die Wörter „ , soweit da-

            bei die Bestimmungen zur Verordnung die-

            ser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt

            sind“ gestrichen.

      c) In Absatz 5c Satz 7 werden die Wörter „Über-
         schreitung des Richtgrößenvolumens“ durch
         die Wörter „Festsetzung eines Betrags nach
         Satz 1“ ersetzt.
      d) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e ein-
         gefügt:

           „(5e) Abweichend von Absatz 5a Satz 3 er-

        folgt bei einer erstmaligen Überschreitung des

        Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent

        eine individuelle Beratung nach Absatz 5a

        Satz 1. Ein Erstattungsbetrag kann bei künfti-

        ger Überschreitung erstmals für den Prüfzeit-

        raum nach der Beratung festgesetzt werden.
        Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt
        die ihm angebotene Beratung abgelehnt hat.
        Im Rahmen der Beratung nach Satz 1 können
        Vertragsärzte in begründeten Fällen eine Fest-
        stellung der Prüfungsstelle über die Anerken-
        nung von Praxisbesonderheiten beantragen.
        Eine solche Feststellung kann auch beantragt
BGBl. 2011, Seite 2998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2998
         werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die
         Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach
         Absatz 5a droht. Das Nähere zur Umsetzung
         der Sätze 1 bis 5 regeln die Vertragspartner
         nach Absatz 2 Satz 4.“
39.    § 111b wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird das Wort „stationären“ gestri-
          chen.

       b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 111

          Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder im Falle am-

          bulanter Rehabilitationseinrichtungen nach

          § 111c Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

40.    Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:
                            „§ 111c
                    Versorgungsverträge
               mit Rehabilitationseinrichtungen

         (1) Die Landesverbände der Krankenkassen
       und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit
       Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Ver-
       sorgungsverträge über die Durchführung der in

       § 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen
       zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitati-
       onseinrichtungen,
       1. für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab-
          satz 2 besteht und
       2. die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
          und wirtschaftliche Versorgung der Versicher-
          ten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leis-
          tungen zur medizinischen Rehabilitation ein-
          schließlich der Anschlussrehabilitation notwen-
          dig sind. Soweit es für die Erbringung wohnort-
          naher ambulanter Leistungen zur medizini-
          schen Rehabilitation erforderlich ist, können

          Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen

          geschlossen werden, die die in Satz 1 genann-
          ten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für
          sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.
          (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
       Die Landesverbände der Krankenkassen eines
       anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen
       können einem nach Absatz 1 geschlossenen Ver-
       sorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behand-

       lung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der

       Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit

       dem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitations-

       einrichtung für die Dauer des Vertrages zur Ver-

       sorgung der Versicherten mit ambulanten medizi-

       nischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen.

       Der Versorgungsvertrag kann von den Landesver-

       bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen

       gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekün-

       digt werden, wenn die Voraussetzungen für sei-

       nen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben

       sind. Mit der für die Krankenhausplanung zustän-
       digen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-
       schluss und Kündigung des Versorgungsvertrags
       anzustreben.
         (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1
       genannten Leistungen werden zwischen den
       Krankenkassen und den Trägern der zugelasse-
       nen    Rehabilitationseinrichtungen  vereinbart.
       Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo-
       naten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1

      schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen auf-
      gefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande,
      wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei
      durch die Landesschiedsstelle nach § 111b fest-
      gesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragspar-
      teien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
         (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar
      2012 ambulante Leistungen zur medizinischen
      Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versor-

      gungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der

      bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlos-

      sen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die

      Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und
      die zuständigen Landesverbände der Kranken-
      kassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies
      bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Trä-
      ger der Einrichtung schriftlich geltend machen.“

41.   § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
         ersetzt.

      b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

         „7. das Nähere über Voraussetzungen, Art und
             Umfang des Entlassmanagements nach
             § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 7.“
41a. Dem § 115a Absatz 1 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
      „Das Krankenhaus kann die Behandlung nach
      Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauf-
      tragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räu-
      men des Krankenhauses oder der Arztpraxis er-
      bringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine An-
      wendung.“

41b. Dem § 115b Absatz 1 wird folgender Satz ange-

     fügt:

      „In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die
      Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage
      einer vertraglichen Zusammenarbeit des Kranken-
      hauses mit niedergelassenen Vertragsärzten am-
      bulant im Krankenhaus erbracht werden können.“
42.   § 116 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankenhaus-

         ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung kön-

         nen“ durch die Wörter „Ärzte, die in einem

         Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilita-

         tionseinrichtung, mit der ein Versorgungsver-

         trag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach

         § 119b Satz 3 in einer stationären Pflegeein-

         richtung tätig sind, können, soweit sie über

         eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen,“

         und wird das Wort „Krankenhausträgers“ durch

         die Wörter „jeweiligen Trägers der Einrichtung,

         in der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.

      b) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“
         durch die Wörter „Ärzten der in Satz 1 genann-
         ten Einrichtungen“ ersetzt.
43.   In § 116a werden vor dem Wort „festgestellt“ die
      Wörter „nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätz-
      lichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100
      Absatz 3“ eingefügt und werden die Wörter „De-
      ckung der Unterversorgung“ durch die Wörter
      „Beseitigung der Unterversorgung oder zur De-
BGBl. 2011, Seite 2999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2999
      ckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbe-
      darfs“ ersetzt.

44.   § 116b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 116b
                         Ambulante
               spezialfachärztliche Versorgung

          (1) Die ambulante spezialfachärztliche Versor-
      gung umfasst die Diagnostik und Behandlung
      komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten,
      die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation,
      eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und beson-
      dere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören
      nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere
      folgende schwere Verlaufsformen von Erkrankun-
      gen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene
      Erkrankungen und Erkrankungszustände mit ent-
      sprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezia-
      lisierte Leistungen:

      1. schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit
         besonderen Krankheitsverläufen bei
        a) onkologischen Erkrankungen,
        b) HIV/AIDS,

        c) rheumatologischen Erkrankungen,
        d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3–4),

        e) Multipler Sklerose,

        f) zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie),
        g) komplexen Erkrankungen im Rahmen der
           pädiatrischen Kardiologie,

        h) der Versorgung von Frühgeborenen mit Fol-
           geschäden oder
        i) Querschnittslähmung bei Komplikationen,
           die eine interdisziplinäre Versorgung erfor-
           derlich machen;

      2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszu-

         stände mit entsprechend geringen Fallzahlen

         wie

        a) Tuberkulose,
        b) Mukoviszidose,

        c) Hämophilie,
        d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystem-
           fehlbildungen und neuromuskuläre Erkran-
           kungen,

        e) schwerwiegende immunologische Erkran-

           kungen,

        f)   biliäre Zirrhose,
        g) primär sklerosierende Cholangitis,

        h) Morbus Wilson,
        i)   Transsexualismus,

        j)   Versorgung von Kindern mit angeborenen

             Stoffwechselstörungen,

        k) Marfan-Syndrom,
        l)   pulmonale Hypertonie,

        m) Kurzdarmsyndrom oder
        n) Versorgung von Patienten vor oder nach
           Lebertransplantation sowie

3. hochspezialisierte Leistungen wie

   a) CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz-
      therapeutische Leistungen oder
   b) Brachytherapie.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kön-
nen Gegenstand des Leistungsumfangs in der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss
im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die
Krankenhausbehandlung keine ablehnende Ent-
scheidung getroffen hat.

   (2) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu-
gelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leis-
tungen der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
sorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsum-
fang der Gemeinsame Bundesausschuss nach
den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen,
soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anfor-
derungen und Voraussetzungen nach den Absät-
zen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem
nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechen-
der Belege anzeigen. Soweit der Abschluss von
Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwi-

schen den in Satz 1 genannten Leistungserbrin-
gern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzule-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer
glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus
den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genann-
ten Gründen nicht möglich ist. Der Leistungser-
bringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Mona-
ten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an
der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss

nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit,

dass er die Anforderungen und Voraussetzungen

hierfür nicht erfüllt. Der Landesausschuss nach
Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungser-
bringer zusätzlich erforderliche Informationen
und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis
zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist
nach Satz 4 unterbrochen. Nach Satz 4 berech-
tigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an
der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
den Landesverbänden der Krankenkassen und

den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereini-

gung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft
zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leis-
tungsbereich anzugeben, auf den sich die Be-
rechtigung erstreckt. Erfüllt der Leistungserbrin-
ger die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeb-
lichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärzt-

lichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unver-

züglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Weg-
falls gegenüber dem Landesausschuss nach
Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 6 genannten
Stellen zu melden. Der Landesausschuss nach
Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfach-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhän-
BGBl. 2011, Seite 3000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3000
       gig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jah-
       ren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder
       der letzten späteren Überprüfung seiner Teilnah-
       meberechtigung auffordern, ihm gegenüber inner-
       halb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen,
       dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme
       an der ambulanten spezialfachärztlichen Versor-
       gung weiterhin erfüllt. Die Sätze 4, 5 und 7 gelten
       entsprechend.

          (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
       Absatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte
       und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Ver-
       treter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl er-
       weitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die
       Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der
       Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesaus-
       schuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden
       von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt.
       Über den Vorsitzenden des erweiterten Landes-
       ausschusses und die zwei weiteren unpar-
       teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sol-
       len sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-
       gungen, die Landesverbände der Krankenkassen
       und die Ersatzkassen sowie die Landeskranken-
       hausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung
       nicht zustande, werden sie durch die für die Sozi-
       alversicherung zuständige oberste Verwaltungs-
       behörde des Landes im Benehmen mit den betei-
       ligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Lan-
       desverbänden der Krankenkassen und den Er-
       satzkassen sowie der Landeskrankenhausgesell-
       schaft berufen. Die dem Landesausschuss durch
       die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2
       entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den
       Verbänden der Krankenkassen und den Ersatz-
       kassen sowie zu je einem Viertel von den beteilig-
       ten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan-
       deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erwei-
       terte Landesausschuss beschließt mit einfacher
       Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen
       die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen
       doppelt. Der erweiterte Landesausschuss kann
       für die Beschlussfassung über Entscheidungen
       im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2
       in seiner Geschäftsordnung abweichend von
       Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl
       von Mitgliedern festlegen. Er ist befugt, geeignete
       Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung
       von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und
       kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.
          (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
       in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012

       das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen

       Versorgung nach Absatz 1. Er konkretisiert die Er-
       krankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Inter-
       nationalen Klassifikation der Krankheiten in der
       jeweiligen vom Deutschen Institut für medizini-
       sche Dokumentation und Information im Auftrag
       des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-
       gegebenen deutschen Fassung oder nach weite-
       ren von ihm festzulegenden Merkmalen und be-
       stimmt den Behandlungsumfang. In Bezug auf
       Krankenhäuser, die an der ambulanten spezial-
       fachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der
       Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen,

die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch
teilstationär oder stationär erbracht werden kön-
nen, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei
deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärzt-
liche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht
ausreichend ist und eine teilstationäre oder statio-
näre Durchführung erforderlich sein kann. Er re-
gelt die sächlichen und personellen Anforderun-
gen an die ambulante spezialfachärztliche Leis-
tungserbringung sowie sonstige Anforderungen
an die Qualitätssicherung. Bei schweren Verlaufs-
formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-
heitsverläufen setzt die ambulante spezialfach-
ärztliche Versorgung die Überweisung durch ei-
nen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht bei Zuwei-
sung von Versicherten aus dem stationären Be-
reich. Für seltene Erkrankungen und Erkrankungs-
zustände mit entsprechend geringen Fallzahlen
sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der
Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fäl-
len die ambulante spezialfachärztliche Leistungs-
erbringung die Überweisung durch den behan-
delnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung
von schweren Verlaufsformen von Erkrankungen
mit besonderen Krankheitsverläufen nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht
zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkran-
kungszustände mit entsprechend geringen Fall-
zahlen handelt, kann er Empfehlungen als Ent-
scheidungshilfe für den behandelnden Arzt abge-
ben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen
bei der jeweiligen Krankheit von einem besonde-
ren Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem
kann er für die Versorgung bei schweren Verlaufs-
formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-
heitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen
treffen, die eine Kooperation zwischen den betei-
ligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in
diesem Versorgungsbereich fördern. Für die Ver-
sorgung von Patienten mit schweren Verlaufsfor-
men onkologischer Erkrankungen hat er Regelun-
gen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese
Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind
Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulan-
ten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn,
dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung
nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen
kann, weil in seinem für die ambulante spezial-
fachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbe-
reich

a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhan-

   den ist oder

b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb
   eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten
   keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeig-
   neten Leistungserbringer finden konnte.

   (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-
gänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf An-
trag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2
Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsa-
men Bundesausschusses oder der für die Wahr-
nehmung der Interessen der Patientinnen und Pa-
BGBl. 2011, Seite 3001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3001
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen auf Bundesebene maß-
geblichen Organisationen nach § 140f nach Maß-
gabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere schwere
Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und
Erkrankungszustände mit entsprechend geringen
Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen.
Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
   (6) Die Leistungen der ambulanten spezial-
fachärztlichen Versorgung werden unmittelbar
von der Krankenkasse vergütet; vertragsärztliche
Leistungserbringer können die Kassenärztliche
Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der
Abrechnung von Leistungen der ambulanten spe-
zialfachärztlichen Versorgung beauftragen. Für die
Vergütung der Leistungen der ambulanten spezi-
alfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und ein-
heitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebe-
zogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren
jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach
Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien ge-
mäß den Absätzen 4 und 5. Die Kalkulation erfolgt
auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend
vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen unter ergänzender Berücksichti-
gung der nichtärztlichen Leistungen, der Sach-
kosten sowie der spezifischen Investitionsbedin-
gungen. Bei den seltenen Erkrankungen und Er-
krankungszuständen mit entsprechend geringen
Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die
Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert
werden. Die Vertragspartner können einen Dritten
mit der Kalkulation beauftragen. Die Gebührenpo-
sitionen sind in regelmäßigen Zeitabständen da-
raufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik sowie
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungser-
bringung entsprechen. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande,
wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei
durch das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 inner-
halb von drei Monaten festgesetzt, das hierzu um
weitere Vertreter der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils
gleicher Zahl erweitert wird und mit einer Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder beschließt; § 112 Ab-
satz 4 gilt entsprechend. Bis zum Inkrafttreten ei-
ner Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergü-
tung auf der Grundlage der vom Bewertungsaus-
schuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten ab-
rechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztli-
chen Leistungen des einheitlichen Bewertungs-
maßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis
der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung;
dabei ist die Vergütung bei den öffentlich geför-
derten Krankenhäusern um einen Investitionskos-
tenabschlag von 5 Prozent zu kürzen. Der Bewer-
tungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinba-
rung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien

gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so
anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1
unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den
Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind
und nur von den an der ambulanten spezialfach-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringern abgerechnet werden können. Die Prü-
fung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit
sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bun-
desausschuss hierzu in der Richtlinie nach Ab-
satz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat,
erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit
eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung beauftragen kön-
nen; ihnen sind die für die Prüfungen erforder-
lichen Belege und Berechtigungsdaten nach Ab-
satz 2 auf Verlangen vorzulegen. Für die Abrech-
nung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend.
Das Nähere über Form und Inhalt des Abrech-
nungsverfahrens sowie über die erforderlichen
Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach
Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. Die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach
Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus-
schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Ver-
einbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistun-
gen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung sind. Die Berei-
nigung darf nicht zulasten des hausärztlichen
Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grund-
versorgung gehen. In den Vereinbarungen zur Be-
reinigung ist auch über notwendige Korrekturver-
fahren zu entscheiden.
   (7) Die ambulante spezialfachärztliche Versor-
gung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von
Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8
und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Be-
handlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich
sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.
Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten
entsprechend. Die Vereinbarungen über Vordru-
cke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2
sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten
entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verord-
nung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. Ver-
ordnungen im Rahmen der Versorgung nach Ab-
satz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu
kennzeichnen. Leistungserbringer nach Absatz 2
erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1
und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeu-
tige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach
den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen die-
ses auf die Vordrucke auf. Das Nähere zu Form
und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sät-
zen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke so-
wie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vor-
drucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6
Satz 12 zu regeln. Für die Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113
Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Prüfung durch die Prüfungsstellen entspre-
chend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
§ 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5
bis 5d gegen Kostenersatz durchgeführt wird, so-
weit die Krankenkasse mit dem Leistungserbrin-
ger nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.
BGBl. 2011, Seite 3002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3002
           (8) Bestimmungen, die von einem Land nach
       § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem-
       ber 2011 geltenden Fassung getroffen wurden,
       gelten bis zu deren Aufhebung durch das Land
       weiter. Das Land hat eine nach Satz 1 getroffene
       Bestimmung für eine Erkrankung nach Absatz 1
       Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine hochspezia-
       lisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
       für die der Gemeinsame Bundesausschuss das
       Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
       sorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1
       geregelt hat, spätestens zwei Jahre nach dem
       Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbe-
       schlusses des Gemeinsamen Bundesausschus-
       ses aufzuheben. Die von zugelassenen Kranken-
       häusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1
       erbrachten Leistungen werden nach § 116b Ab-
       satz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten-
       den Fassung vergütet.

          (9) Die Auswirkungen der ambulanten spezial-

       fachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger,

       die Leistungserbringer sowie auf die Patientenver-

       sorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des

       Gesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewer-

       tung sind insbesondere der Stand der Versor-

       gungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung

       der Leistungen in der ambulanten spezialfachärzt-
       lichen Versorgung auch im Hinblick auf die Ent-
       wicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die
       Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesmi-
       nisterium für Gesundheit zum 31. März 2017 zu-
       zuleiten. Die Bewertung und die Berichtspflicht
       obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassen-
       ärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
       Krankenhausgesellschaft gemeinsam.“
44a. § 119b Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
     setzt:
       „Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb
       einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des
       Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die
       Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur
       Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
       der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflege-
       einrichtung mit angestellten Ärzten, die in das
       Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fort-
       gebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstel-
       lung bedarf der Genehmigung des Zulassungs-

       ausschusses. Soll die Versorgung der pflegebe-
       dürftigen Versicherten durch einen in mehreren
       Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen,
       ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen
       Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu er-

       mächtigen.“

44b. In § 120 Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefasst:
       „Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hoch-
       schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarun-
       gen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen,
       falls bei der Behandlung von Kindern und Ju-
       gendlichen vergleichbare Leistungen erbracht
       werden.“

44c. § 126 Absatz 2 wird aufgehoben.
45.    Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen und die für die Wahrnehmung der Interessen
      der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenor-
      ganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam
      Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und
      Vereinheitlichung der Durchführung und Abrech-
      nung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den
      Empfehlungen können auch Regelungen über
      die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ge-
      nannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2
      bleibt unberührt. Die Empfehlungen nach Satz 1
      sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3
      zugrunde zu legen.“
46.   § 128 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Sat-
        zes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbil-
        ligte Überlassung von Geräten und Materialien
        und Durchführung von Schulungsmaßnahmen,

        die Gestellung von Räumlichkeiten oder Perso-

        nal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür

        sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unter-

        nehmen von Leistungserbringern, die Vertrags-

        ärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuwei-

        sungsverhalten selbst maßgeblich beeinflus-

        sen.“

      b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
        „In diesen Fällen ist auch die zuständige Kas-
        senärztliche Vereinigung zu informieren. Glei-
        ches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf
        die Forderung oder Annahme unzulässiger Zu-
        wendungen oder auf eine unzulässige Beein-
        flussung von Versicherten nach Absatz 5a vor-
        liegen.“
      c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
         sätze 5a und 5b eingefügt:
           „(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwen-
        dungen fordern oder annehmen oder Versi-
        cherte zur Inanspruchnahme einer privatärzt-
        lichen Versorgung anstelle der ihnen zustehen-
        den Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
        cherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre
        vertragsärztlichen Pflichten.
          (5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die
        Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.“

      d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
            Angabe „7“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die
            Angabe „7“ ersetzt.

47.   In § 130a Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter

      „§ 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14“ durch
      die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13“
      ersetzt.
48.   § 130b wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Verhandlungen und deren Vorbereitung
        einschließlich der Beratungsunterlagen und
        Niederschriften zur Vereinbarung des Erstat-
        tungsbetrages sind vertraulich.“
      b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2011, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003
        „Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“
      c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

            „In der Vereinbarung nach Satz 1 ist auch
            das Nähere zu Inhalt, Form und Verfahren

            der jeweils erforderlichen Auswertung der
            Daten nach § 217f Absatz 7 und der Über-
            mittlung der Auswertungsergebnisse an
            den pharmazeutischen Unternehmer sowie
            zur Aufteilung der entstehenden Kosten zu
            vereinbaren.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“
49.   Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) § 127 Absatz 6 gilt entsprechend.“
50.   Dem § 134a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
      fügt:

      „Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen In-

      teressen der freiberuflich tätigen Hebammen nach

      Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu
      beachten, die die Berufsausübung betreffen.“
50a. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
         Komma, das Wort „weiterer“ durch das Wort
         „anderer“ und das Wort „Strukturqualität“
         durch das Wort „Versorgungsqualität“ ersetzt.
      b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

        „Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g

        anerkannten Organisationen sind vor dem Ab-

        schluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die

        Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen;

        die Organisationen benennen hierzu sachkun-

        dige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entspre-

        chend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren

        die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Verein-

        barungen nach diesem Absatz gilt § 87 Ab-

        satz 6 Satz 9 entsprechend.“

50b. § 135a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
51.   § 136 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 87a
         bis 87c“ durch die Angabe „des § 87a“ ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter „von den nach
         § 87a Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“
         durch die Wörter „von dem nach § 87a Ab-
         satz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt.

52.   § 137 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
            „§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die

            Wörter „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
            Semikolon ersetzt und wird folgender
            Halbsatz angefügt:
            „die     Bundespsychotherapeutenkammer
            und die Bundeszahnärztekammer sind, so-
            weit jeweils die Berufsausübung der Psy-
            chotherapeuten oder der Zahnärzte berührt
            ist, zu beteiligen.“

      b) In Absatz 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Num-
         mer 1“ das Wort „und 4“ eingefügt.
53.   In § 137a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter

      „§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die Wörter
      „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

54.   § 137c wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bund“
            die Wörter „der Krankenkassen“ eingefügt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen
            einer Methode nicht hinreichend belegt ist
            und sie nicht das Potenzial einer erforder-
            lichen Behandlungsalternative bietet, ins-
            besondere weil sie schädlich oder unwirk-
            sam ist, erlässt der Gemeinsame Bundes-
            ausschuss eine entsprechende Richtlinie,
            wonach die Methode im Rahmen einer
            Krankenhausbehandlung nicht mehr zu-

            lasten der Krankenkassen erbracht werden

            darf.“

        cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen
            einer Methode noch nicht hinreichend be-
            legt ist, sie aber das Potenzial einer erfor-
            derlichen Behandlungsalternative bietet,
            beschließt der Gemeinsame Bundesaus-
            schuss eine Richtlinie zur Erprobung nach
            § 137e. Nach Abschluss der Erprobung er-
            lässt der Gemeinsame Bundesausschuss

            eine Richtlinie, wonach die Methode im

            Rahmen einer Krankenhausbehandlung

            nicht mehr zulasten der Krankenkassen

            erbracht werden darf, wenn die Überprü-

            fung unter Hinzuziehung der durch die Er-

            probung gewonnenen Erkenntnisse ergibt,

            dass die Methode nicht den Kriterien nach

            Satz 1 entspricht. Ist eine Richtlinie zur Er-

            probung nicht zustande gekommen, weil

            es an einer nach § 137e Absatz 6 erforder-
            lichen Vereinbarung fehlt, gilt Satz 4 ent-
            sprechend.“
      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
         „Richtlinie“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2
         oder 4“ und werden nach dem Wort „bleibt“ die
         Wörter „von einem Ausschluss nach Absatz 1
         Satz 4“ eingefügt.

55.   In § 137d Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Ab-
      satz 1“ durch die Angabe „§ 111c Absatz 1“ er-
      setzt.
56.   Nach § 137d wird folgender § 137e eingefügt:
                           „§ 137e

                     Erprobung von

        Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
         (1) Gelangt der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und
      Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c
      zu der Feststellung, dass eine Methode das Po-
      tenzial einer erforderlichen Behandlungsalterna-
      tive bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend
      belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss unter Aussetzung seines Bewertungsver-
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       fahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen,
       um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewer-
       tung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Auf-
       grund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder
       Behandlungsmethode in einem befristeten Zeit-
       raum im Rahmen der Krankenbehandlung oder
       der Früherkennung zulasten der Krankenkassen
       erbracht.
          (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
       in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die
       Erprobung einbezogenen Indikationen und die
       sächlichen, personellen und sonstigen Anforde-
       rungen an die Qualität der Leistungserbringung
       im Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anfor-
       derungen an die Durchführung, die wissenschaft-
       liche Begleitung und die Auswertung der Erpro-
       bung fest. Für Krankenhäuser, die nicht an der Er-
       probung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bun-
       desausschuss nach § 137 Anforderungen an die
       Qualität der Leistungserbringung regeln.
          (3) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-
       nehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu-
       gelassene Krankenhäuser können in dem erfor-
       derlichen Umfang an der Erprobung einer Unter-
       suchungs- oder Behandlungsmethode teilneh-
       men, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen
       Institution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie
       die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
          (4) Die von den Leistungserbringern nach Ab-
       satz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und
       verordneten Leistungen werden unmittelbar von
       den Krankenkassen vergütet. Bei voll- und teilsta-
       tionären Krankenhausleistungen werden diese
       durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Kran-
       kenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der
       Bundespflegesatzverordnung vergütet. Kommt
       für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungs-
       methode, die mit den Fallpauschalen und Zusatz-
       entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
       und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes noch
       nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine
       sich auf den gesamten Erprobungszeitraum be-
       ziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1
       des Krankenhausentgeltgesetzes nicht innerhalb
       von drei Monaten nach Erteilung des Auftrags
       des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Ab-
       satz 5 zustande, wird ihr Inhalt durch die Schieds-
       stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes
       festgelegt. Bei Methoden, die auch ambulant an-
       gewandt werden können, wird die Höhe der Ver-
       gütung für die ambulante Leistungserbringung
       durch die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1
       Satz 1 vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nach
       Satz 4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-
       teilung des Auftrags des Gemeinsamen Bundes-
       ausschusses nach Absatz 5 zustande, wird ihr In-
       halt durch die erweiterte Schiedsstelle nach § 115
       Absatz 3 innerhalb von sechs Wochen festgelegt.
       Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts
       haben keine aufschiebende Wirkung.

         (5) Für die wissenschaftliche Begleitung und
       Auswertung der Erprobung beauftragt der Ge-
       meinsame Bundesausschuss eine unabhängige
       wissenschaftliche Institution. Die an der Erpro-
       bung teilnehmenden Leistungserbringer sind ver-

      pflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung
      und Auswertung erforderlichen Daten zu doku-
      mentieren und der beauftragten Institution zur
      Verfügung zu stellen. Sofern hierfür personenbe-
      zogene Daten der Versicherten benötigt werden,
      ist vorher deren Einwilligung einzuholen. Für den
      zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der
      Durchführung der Erprobung erhalten die an der
      Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von
      der beauftragten Institution eine angemessene
      Aufwandsentschädigung.
         (6) Beruht die technische Anwendung der Me-
      thode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizin-
      produkts, darf der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss einen Beschluss zur Erprobung nach Ab-
      satz 1 nur dann fassen, wenn sich die Hersteller
      dieses Medizinprodukts oder Unternehmen, die in
      sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein
      wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu-
      lasten der Krankenkassen haben, zuvor gegen-
      über dem Gemeinsamen Bundesausschuss bereit
      erklären, die nach Absatz 5 entstehenden Kosten
      der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
      tung in angemessenem Umfang zu übernehmen.
      Die Hersteller oder sonstigen Unternehmen ver-
      einbaren mit der beauftragten Institution nach Ab-
      satz 5 das Nähere zur Übernahme der Kosten.
         (7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren
      nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines
      Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die techni-
      sche Anwendung einer neuen Untersuchungs-
      oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht,
      und Unternehmen, die in sonstiger Weise als An-
      bieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches
      Interesse an einer Erbringung zulasten der Kran-
      kenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundes-
      ausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie
      zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1
      beschließt. Der Antragsteller hat aussagekräftige
      Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht,
      dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine
      Erprobung bietet sowie eine Verpflichtungserklä-
      rung nach Absatz 6 abzugeben. Der Gemeinsame
      Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei
      Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage
      der vom Antragsteller zur Begründung seines An-
      trags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Ge-
      meinsame Bundesausschuss eine Erprobung,
      entscheidet er im Anschluss an die Erprobung
      auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse
      über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c.
        (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät
      Hersteller von Medizinprodukten und sonstige
      Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu
      den Voraussetzungen der Erbringung einer Unter-
      suchungs- oder Behandlungsmethode zulasten
      der Krankenkassen. Das Nähere einschließlich der
      Erstattung der für diese Beratung entstandenen
      Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“

57.   § 137f wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „emp-
         fiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit
         für die Abgrenzung der Versichertengruppen
         nach § 267 Abs. 2 Satz 4 nach Maßgabe von
BGBl. 2011, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005
  Satz 2 geeignete chronische Krankheiten“
  durch die Wörter „legt in Richtlinien nach Maß-
  gabe von Satz 2 geeignete chronische Krank-

  heiten fest“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „empfiehlt
      dem Bundesministerium für Gesundheit
      für die Rechtsverordnung nach § 266
      Abs. 7“ durch die Wörter „erlässt Richt-
      linien zu den“ ersetzt.
  bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
      „Zu regeln sind insbesondere Anforderun-
      gen an die
      1. Behandlung nach dem aktuellen Stand
         der medizinischen Wissenschaft unter
         Berücksichtigung von evidenzbasierten
         Leitlinien oder nach der jeweils besten,
         verfügbaren Evidenz sowie unter Be-
         rücksichtigung des jeweiligen Versor-
         gungssektors,

      2. durchzuführenden Qualitätssicherungs-

         maßnahmen unter Berücksichtigung

         der Ergebnisse nach § 137a Absatz 2

         Nummer 1 und 2,

      3. Voraussetzungen für die Einschreibung
         des Versicherten in ein Programm,
      4. Schulungen der Leistungserbringer und
         der Versicherten,

      5. Dokumentation einschließlich der für die
         Durchführung der Programme erforder-
         lichen personenbezogenen Daten und
         deren Aufbewahrungsfristen,
      6. Bewertung der Auswirkungen der Ver-
         sorgung in den Programmen (Evalua-

         tion).

      Soweit diese Anforderungen Inhalte der
      ärztlichen Therapie betreffen, schränken
      sie den zur Erfüllung des ärztlichen Be-
      handlungsauftrags im Einzelfall erforder-
      lichen ärztlichen Behandlungsspielraum
      nicht ein.“

  cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Den für die Wahrnehmung der Interessen
      der ambulanten und stationären Vorsorge-
      und Rehabilitationseinrichtungen und der
      Selbsthilfe sowie den für die sonstigen
      Leistungserbringer auf Bundesebene maß-
      geblichen Spitzenorganisationen, soweit
      ihre Belange berührt sind, sowie dem Bun-
      desversicherungsamt und den jeweils ein-
      schlägigen wissenschaftlichen Fachgesell-
      schaften ist Gelegenheit zur Stellung-
      nahme zu geben; die Stellungnahmen sind
      in die Entscheidungen mit einzubeziehen.“

  dd) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
      § 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu
      überprüfen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der
   Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“ durch

        die Wörter „den Richtlinien des Gemeinsamen
        Bundesausschusses nach Absatz 2“ ersetzt.

      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
            die Wörter „nach den Richtlinien des Ge-
            meinsamen Bundesausschusses nach Ab-
            satz 2“ und werden nach den Wörtern „ex-
            terne Evaluation der“ die Wörter „für die-
            selbe Krankheit nach Absatz 1 zugelasse-
            nen“ eingefügt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Krankenkassen oder ihre Verbände er-
            stellen für die Programme zudem für jedes
            volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach
            den Vorgaben der Richtlinien des Gemein-
            samen Bundesausschusses nach Absatz 2,
            die dem Bundesversicherungsamt jeweils
            bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzu-
            legen sind.“

      e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

           „(7) Die Krankenkassen oder ihre Landes-

        verbände können mit zugelassenen Kranken-

        häusern, die an der Durchführung eines struk-

        turierten Behandlungsprogramms nach Ab-
        satz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante
        ärztliche Behandlung schließen, soweit die An-
        forderungen an die ambulante Leistungserbrin-
        gung in den Verträgen zu den strukturierten
        Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für
        die sächlichen und personellen Anforderungen
        an die ambulante Leistungserbringung des
        Krankenhauses gelten als Mindestvorausset-
        zungen die Anforderungen nach § 135 entspre-
        chend.“

58.   § 137g wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-
            träge die“ die Wörter „in den Richtlinien
            des Gemeinsamen Bundesausschusses
            nach § 137f und“ eingefügt.

        bb) Satz 3 wird aufgehoben.

        cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
            durch die Wörter „Die Zulassung“ ersetzt.

        dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
            „nach Satz 5“ durch die Wörter „nach
            Satz 4“ ersetzt.
        ee) In dem neuen Satz 6 werden nach den
            Wörtern „an dem die“ die Wörter „in den
            Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
            schusses nach § 137f und“ und nach den
            Wörtern „Inkrafttreten dieser“ die Wörter
            „Richtlinien und“ eingefügt.

        ff) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
            „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
        gg) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter
            „nach den Sätzen 9 und 10“ durch die
            Wörter „nach den Sätzen 8 und 9“ und wird
            die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe
            „Satz 10“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006
         hh) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter
             „nach den Sätzen 9 und 10“ durch die
             Wörter „nach den Sätzen 8 und 9“ ersetzt.
       b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
            „(2) Die Programme und die zu ihrer Durch-
         führung geschlossenen Verträge sind unver-
         züglich, spätestens innerhalb eines Jahres an
         Änderungen der in den Richtlinien des Ge-
         meinsamen Bundesausschusses nach § 137f
         und der in der Rechtsverordnung nach § 266
         Absatz 7 genannten Anforderungen anzupas-
         sen. Satz 1 gilt entsprechend für Programme,
         deren Zulassung bei Inkrafttreten von Ände-
         rungen der in den Richtlinien des Gemeinsa-
         men Bundesausschusses nach § 137f und
         der in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
         satz 7 genannten Anforderungen bereits bean-
         tragt ist. Die Krankenkasse hat dem Bundes-
         versicherungsamt die angepassten Verträge
         unverzüglich vorzulegen und es über die An-
         passung der Programme unverzüglich zu un-
         terrichten.
            (3) Die Zulassung eines Programms ist mit
         Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Ver-
         hältnisse aufzuheben, wenn das Programm
         und die zu seiner Durchführung geschlossenen
         Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht
         mehr erfüllen. Die Zulassung ist mit Wirkung
         zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzu-

         heben, für den die Evaluation nach § 137f Ab-

         satz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen
         nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
         desausschusses nach § 137f durchgeführt
         wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Ka-
         lenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitäts-
         bericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht frist-

         gerecht vorgelegt worden ist.“

58a. Dem § 140a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

       „Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b
       Absatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchfüh-
       rung der zum Versorgungsmanagement notwen-
       digen Steuerungsaufgaben im Rahmen der inte-
       grierten Versorgung erforderlichen personenbezo-
       genen Daten aus der gemeinsamen Dokumenta-
       tion nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung
       und nach vorheriger Information des Versicherten
       erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Ver-
       tragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt
       § 35 des Ersten Buches entsprechend.“
58b. § 140b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 3 werden die Wörter „oder Ermächti-
          gungsstatus“ durch die Wörter „ , Ermächti-
          gungs- oder Berechtigungsstatus“ ersetzt.
       b) In Satz 4 werden die Wörter „Die Krankenhäu-
          ser sind“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezem-
          ber 2014 sind die Krankenhäuser“ ersetzt und
          werden nach der Angabe „§ 116b Abs. 3“ die
          Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2011 gel-
          tenden Fassung“ eingefügt.

       c) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Leistungserbringer nach § 116b Absatz 2
         Satz 4 sind im Rahmen eines Vertrages zur in-

        tegrierten Versorgung nach Maßgabe des
        § 116b Absatz 2 Satz 1 zur Erbringung von
        Leistungen der ambulanten spezialfachärzt-
        lichen Versorgung berechtigt.“
58c. § 140d wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Anschub-
         finanzierung“ gestrichen.
      b) Absatz 1 wird aufgehoben.

      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
         folgt gefasst:
           „(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2
        Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach
        § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl
        und der Morbiditätsstruktur der an der inte-
        grierten Versorgung teilnehmenden Versicher-
        ten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver-
        einbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.
        Kommt eine Einigung über eine Verringerung
        des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zu-
        stande, können auch die Krankenkassen oder
        ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge
        nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89
        anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren er-
        forderlichen arzt- und versichertenbezogenen
        Daten übermitteln die Krankenkassen den zu-
        ständigen Gesamtvertragspartnern.“
      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufge-

         hoben.

59.   § 140f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „und im Beirat der
         Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
         transparenz nach § 303b“ gestrichen.

      b) In Satz 3 werden die Wörter „diesen Gremien“

         durch die Wörter „diesem Gremium“ ersetzt.

59a. In § 142 Absatz 3 werden die Wörter „ , erstmals
     im Jahr 2005,“ durch die Wörter „eines Jahres“
     ersetzt.

59b. In § 146a Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
     Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
     der Zustellung des Schließungsbescheids min-
     destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.
59c. In § 153 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
     Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
     der Zustellung des Schließungsbescheids min-
     destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.
60.   Dem § 155 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
      angefügt:
      „Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung
      des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen
      Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Ab-
      satz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der ge-
      wählten Krankenkasse für die Erbringung von
      Leistungen benötigten Angaben sowie eine wett-
      bewerbsneutral gestaltete Übersicht über die
      wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und da-
      rauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck
      an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Kranken-
      kasse zurückgesandt werden kann. Er hat die ein-
      zelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonde-
      ren Fristen für die Ausübung des Kassenwahl-
BGBl. 2011, Seite 3007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3007
      rechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie
      auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung
      des Wahlrechts. Der Abwicklungsvorstand hat au-
      ßerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über
      die Schließung zu informieren sowie über die Fris-
      ten für die Ausübung des Kassenwahlrechts und
      für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl-
      recht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.“
60a. In § 163 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
     Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
     der Zustellung des Schließungsbescheids min-
     destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.

60b. In § 170 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
     Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
     der Zustellung des Schließungsbescheids min-
     destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.
61.   § 171b wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 155 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend,

        wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Er-

        öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.“

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „über“ die
            Wörter „die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1
            und“ eingefügt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Der Spitzenverband Bund der Kranken-

            kassen unterrichtet hierüber unverzüglich
            die Krankenkassen derselben Kassenart
            oder deren Landesverbände.“

61a. In § 171d Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe

     „30. Juni 2012“ durch die Angabe „31. Dezember

     2014“ ersetzt.

62.   § 172 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband
      Bund der Krankenkassen und dem Landesver-
      band, dem sie angehören, auf Verlangen unver-
      züglich die Unterlagen vorzulegen und die Aus-
      künfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung ihrer
      dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich
      halten, oder ihnen auf Verlangen die Einsicht-
      nahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu
      gestatten.“
63.   In § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach
      dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Le-
      benspartner“ eingefügt.

64.   § 175 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ab-
         lehnen“ die Wörter „oder die Erklärung nach
         Satz 1 durch falsche oder unvollständige Bera-
         tung verhindern oder erschweren“ eingefügt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:

           „(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhalts-
        punkte dafür vor, dass eine Krankenkasse ent-
        gegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft
        rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe
        der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert
        oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten
        unverzüglich nachzugehen und die Kranken-
        kasse zur Behebung einer festgestellten

   Rechtsverletzung und zur Unterlassung künfti-
   ger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als
   rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung
   durch die angegangene Krankenkasse anzuse-
   hen, die dazu führt, dass von der Erklärung
   nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird
   oder diese nur unter erschwerten Bedingungen
   abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der
   Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der An-
   drohung eines Zwangsgeldes von bis zu
   50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhand-
   lung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maß-
   nahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sät-
   zen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wir-
   kung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder
   fahrlässig nicht verhindern, dass die Kranken-
   kasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitglied-
   schaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe
   der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert
   oder erschwert, sind der Krankenkasse zum

   Ersatz des daraus entstehenden Schadens als

   Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige

   Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vor-
   standsmitglieds den Verwaltungsrat zu veran-
   lassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu
   nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regress-
   verfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet
   hat.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

   fügt:

      „(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer
   Krankenkasse haben Versicherungspflichtige
   spätestens innerhalb von sechs Wochen nach

   Zustellung des Schließungsbescheids oder der

   Stellung des Insolvenzantrags (§ 171b Absatz 3

   Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle
   eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird
   die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig
   vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend
   mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch
   die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb
   von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu
   dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die
   Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines
   Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ers-
   ten Tag des laufenden Monats, spätestens zu
   dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren
   eröffnet oder der Antrag mangels Masse abge-
   wiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht ge-
   schlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser
   Krankenkasse bestehen. Die gewählten Kran-
   kenkassen haben der geschlossenen oder in-
   solventen Krankenkasse unverzüglich eine Mit-
   gliedsbescheinigung zu übermitteln. Mitglieder,
   bei denen keine zur Meldung verpflichtete
   Stelle besteht, haben der geschlossenen Kran-
   kenkasse innerhalb von drei Monaten nach
   dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mit-
   gliedsbescheinigung vorzulegen.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
     „(4a) Mitglieder, die einen Differenzbetrag
   nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen haben,
   können ihre Mitgliedschaft abweichend von
   Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe dieses Absat-
BGBl. 2011, Seite 3008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3008
         zes kündigen. Erhebt die Krankenkasse erst-
         mals einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4
         Satz 2 oder erhöht sich dieser, kann die Mit-
         gliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des
         erhobenen oder erhöhten Differenzbetrags ge-
         kündigt werden; Absatz 4 Satz 6 gilt entspre-
         chend. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Zu-
         gehörigkeit zum Personenkreis nach § 242 Ab-
         satz 4 Satz 1 erstmalig oder erneut begründet
         wird. Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar
         2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Ab-
         satz 4 Satz 2 zu zahlen hatten, hat die Kran-
         kenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das
         Kündigungsrecht nach diesem Absatz hinzu-
         weisen; das Kündigungsrecht kann bis zu ei-
         nem Monat nach Zugang des Hinweises aus-
         geübt werden. Absatz 4 Satz 7 gilt für das Kün-
         digungsrecht nach diesem Absatz entspre-
         chend.“
64a. § 197a wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
          fügt:
            „(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür-
         fen personenbezogene Daten, die von ihnen
         zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er-
         hoben oder an sie weitergegeben oder über-
         mittelt wurden, untereinander und an Einrich-
         tungen nach § 81a übermitteln, soweit dies
         für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-
         verhalten im Gesundheitswesen beim Empfän-
         ger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese
         nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu
         dem sie ihm übermittelt worden sind.“
       b) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis
          zum 31. Dezember 2005,“ gestrichen.

64b. § 201 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

65.    Dem § 212 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Kran-
       kenkassen der anderen Kassenarten entspre-

       chend. Besteht in einem Land ein Landesverband,

       gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband

       als Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt
       entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landes-
       verbandes von einer Krankenkasse oder einem
       anderen Landesverband nach § 207 wahrgenom-
       men werden. Bestehen in einem Land mehrere
       Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen

       Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.“

65a. § 217b wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
          „dem Verwaltungsrat“ ein Komma und die
          Wörter „dem ehrenamtlichen Vorstand“ einge-
          fügt.

       b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
          „ihrem Verwaltungsrat“ ein Komma und die
          Wörter „ihrem ehrenamtlichen Vorstand“ ein-
          gefügt.
66.    Dem § 217f werden die folgenden Absätze 6 und 7
       angefügt:
          „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder
       Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang

      mit dem Mitgliederübergang der Versicherten er-
      forderlich sind, um die Leistungsansprüche der
      Versicherten sicherzustellen und die Leistungen
      abzurechnen.
         (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen kann zur Durchführung seiner gesetzlichen
      Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 268 Ab-
      satz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1
      bis 7 anonymisiert und ohne Krankenkassenbe-
      zug verarbeiten und nutzen.“

66a. § 217g wird aufgehoben.
66b. § 220 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
         „77 Abs. 1a“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-
         fügt.
67.   § 221b wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die Bundesregierung evaluiert die mit
        den Maßnahmen nach § 85 und § 87a Absatz 2
        Satz 3 in der am 1. Januar 2012 geltenden
        Fassung verbundenen Auswirkungen auf das
        Versorgungsgeschehen im Bereich der ver-
        tragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Ver-
        sorgung einschließlich der finanziellen Aus-
        wirkungen auf die gesetzliche Krankenver-
        sicherung bis zum 30. April 2014. Das Ergebnis
        der Evaluierungen nach Satz 1 wird bei der
        Festlegung der Höhe der Zahlungen des Bun-
        des für den Sozialausgleich nach Absatz 1
        Satz 2 mindernd berücksichtigt, soweit sich
        aus diesem Ergebnis unter Berücksichtigung

        von Einspareffekten Mehrausgaben des Bun-
        des für den Sozialausgleich ergeben.“
67a. § 222 wird aufgehoben.

68.   In § 225 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-

      tern „als hinterbliebener Ehegatte“ die Wörter

      „oder hinterbliebener Lebenspartner“ eingefügt.

69.   § 232a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 wird auf-
      gehoben.
69a. Dem § 242 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

      „Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht

      nach § 175 Absatz 4a fristgemäß ausgeübt ha-
      ben, wird der Differenzbetrag nicht erhoben; dies
      gilt nicht für Differenzbeträge, die vor dem 1. Ja-
      nuar 2012 erhoben wurden. Wird das Sonderkün-
      digungsrecht wegen einer Erhöhung des Diffe-
      renzbetrags ausgeübt, wird der erhöhte Differenz-
      betrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht
      wirksam, wird der Differenzbetrag im vollen Um-
      fang erhoben.“

69b. § 242a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
69c. § 242b Absatz 8 wird aufgehoben.
70.   § 249 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „all-
         gemeinen“ die Wörter „oder ermäßigten“ ein-
         gefügt.
BGBl. 2011, Seite 3009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3009
      b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beitragssatz
         der Krankenkasse“ durch die Wörter „um
         0,9 Beitragssatzpunkte verminderte allgemeine
         oder ermäßigte Beitragssatz“ ersetzt.
70a. Dem § 251 Absatz 5 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

      „Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung
      erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die er-
      forderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundes-
      versicherungsamt kann die Prüfung durch eine
      Krankenkasse oder einen Landesverband wahr-
      nehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen.
      Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterla-
      gen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
      zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen
      Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prü-
      fung verarbeiten und nutzen. Die Daten sind nach
      Abschluss der Prüfung zu löschen. Im Übrigen
      gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und
      Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten
      Buches.“

70b. Dem § 252 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine
      Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die
      Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesversi-
      cherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds
      entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage
      der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht,
      nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristge-
      recht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behe-
      bung der festgestellten Rechtsverletzung und zur
      Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit

      der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu
      50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung
      verbinden.“
71.   Nach § 256 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
      eingefügt:
      „Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen
      durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202
      Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

72.   § 257 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des
             Betrages, der bei Anwendung des um
             0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allge-
             meinen Beitragssatzes der gesetzlichen
             Krankenversicherung zu zahlen wäre“
             durch die Wörter „den Betrag, den der Ar-
             beitgeber entsprechend § 249 Absatz 1
             oder 2 bei Versicherungspflicht des Be-
             schäftigten zu tragen hätte“ ersetzt.
         bb) Satz 3 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt
         gefasst:
         „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge-
         zahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des
         um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Bei-
         tragssatzes nach § 241 und der nach § 226
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungs-
         pflicht zugrunde zu legenden beitragspflichti-
         gen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens
         jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den

        der Beschäftigte für seine Krankenversiche-
        rung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei
        Versicherungspflicht keinen Anspruch auf
        Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Bei-
        tragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach
        § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird,
        ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages
        zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versiche-
        rungspflicht des Beschäftigten entsprechend
        § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens je-
        doch in Höhe des Betrages, den der Beschäf-
        tigte für seine Krankenversicherung zu zahlen
        hat.“

      c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge-
        zahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungs-
        pflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld
        zu tragen hätte.“
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages
            gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte
            des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminder-
            ten Beitragssatzes nach § 243 und des
            Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbe-
            messungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Bei-
            trag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der
            Hälfte des Betrages, den der Bezieher von
            Vorruhestandsgeld für seine Krankenversi-
            cherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt
            entsprechend.“

        bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

72a. § 261 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auffüllung
         der Rücklage“ die Wörter „im Regelfall“ einge-
         fügt.
      b) Satz 2 wird aufgehoben.
72b. § 263a wird aufgehoben.

73.   In § 264 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 85a“
      durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
74.   Dem § 265b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
      fügt:
      „Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben
      den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die
      Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Um-
      fangs der Hilfeleistungen erforderlich sind.“
75.   § 266 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
            durch einen Punkt ersetzt.
        bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
      b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
         fasst:
        „3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden
            Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2
            einschließlich der Altersabstände zwischen
            den Altersgruppen, auch abweichend von
            § 267 Absatz 2; hierzu gehört auch die
            Festlegung der Anforderungen an die Zu-
            lassung der Programme nach § 137g hin-
BGBl. 2011, Seite 3010 — Originalseite als Abbildung
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             sichtlich des Verfahrens der Einschreibung
             der Versicherten einschließlich der Dauer
             der Teilnahme und des Verfahrens der Er-
             hebung und Übermittlung der für die
             Durchführung der Programme erforder-
             lichen personenbezogenen Daten,“.
       c) Absatz 10 wird aufgehoben.
75a. § 267 Absatz 11 wird aufgehoben.
75b. § 268 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 wird aufgeho-
     ben.

75c. § 269 wird aufgehoben.
76.    In § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird die
       Angabe „§ 53 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
       satz 6 und § 53“ ersetzt.

77.    Nach § 271 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a

       eingefügt:

          „(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer
       Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt
       einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf
       Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve ge-
       währen, wenn dies erforderlich ist, um Leistungs-

       ansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren
       Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt
       sind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Mona-
       ten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensge-
       währung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das
       Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

77a. Dem § 275 Absatz 4 wird folgender Satz ange-

     fügt:

       „Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach
       § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Lan-
       desausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3
       Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.“
78.    § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „den
          §§ 85c und 87a bis 87c“ durch die Angabe
          „dem § 87a“ ersetzt.
       b) In Satz 2 werden nach der Angabe „14“ die
          Wörter „und § 305 Absatz 1“ eingefügt.
79.    Dem § 285 Absatz 3 werden folgende Sätze an-
       gefügt:

       „Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen
       rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialda-
       ten auch untereinander übermitteln, soweit dies
       im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6
       Satz 2 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Bu-
       ches erforderlich ist. Versichertenbezogene Daten
       sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.“

80.    § 295 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“
             durch das Wort „Leistungserbringer“, das
             Wort „Behandlung“ durch die Wörter „spe-
             zialfachärztlichen Versorgung“ und der
             Punkt am Ende durch die Wörter „ ; ver-
             tragsärztliche Leistungserbringer können
             in den Fällen des § 116b die Angaben über
             die Kassenärztliche Vereinigung übermit-
             teln.“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
            übermittlung“ die Wörter „der Leistungser-
            bringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der
            ambulanten spezialärztlichen Versorgung
            teilnehmen, sowie“ eingefügt.
        cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b
            Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs-
            gesetzes vereinbaren für die Dokumenta-
            tion der Leistungen der psychiatrischen
            Institutsambulanzen nach Satz 1 bis spä-
            testens zum 30. April 2012 einen bundes-
            einheitlichen Katalog sowie das Nähere zur
            Datenübermittlung nach Satz 3; für die
            Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d
            Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-

            rungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch,

            ob und wie der Prüfauftrag auf der Grund-
            lage der Daten einer Vollerhebung oder ei-
            ner repräsentativen Stichprobe der Leis-
            tungen psychiatrischer Institutsambulan-
            zen sachgerecht zu erfüllen ist.“

        dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „§ 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 so-
            wie Absatz 6 des Krankenhausentgeltge-
            setzes ist für die Vereinbarung zur Daten-
            übermittlung entsprechend anzuwenden.
            Für die Vereinbarung einer bundeseinheit-
            lichen Dokumentation der Leistungen der
            psychiatrischen Institutsambulanzen gilt

            § 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausent-

            geltgesetzes entsprechend mit der Maßga-
            be, dass die Schiedsstelle innerhalb von
            sechs Wochen entscheidet. Die Schieds-
            stelle entscheidet innerhalb von sechs Wo-
            chen nach Antrag einer Vertragspartei auch
            über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter
            Halbsatz, zu denen keine Einigung zu-
            stande gekommen ist.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird aufgehoben.
        bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „der
            Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“
            durch die Wörter „den Richtlinien des Ge-
            meinsamen Bundesausschusses nach
            § 137f“ ersetzt.

     c) In Absatz 2a wird nach dem Wort „haben“ ein
        Komma eingefügt und das Wort „Krankenhäu-
        ser“ wird durch das Wort „Leistungserbringer“,
        das Wort „Behandlung“ durch die Wörter „spe-
        zialfachärztlichen Versorgung“ und der Punkt
        am Ende durch die Wörter „ ; vertragsärztliche
        Leistungserbringer können in den Fällen des
        § 116b die Angaben über die Kassenärztliche
        Vereinigung übermitteln.“ ersetzt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
            Wort „Datenübermittlung“ die Wörter „ein-
            schließlich einer einheitlichen Datensatz-
            struktur“ eingefügt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
80a. § 299 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
      setzt:

      „Die an der vertragsärztlichen Versorgung
      teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Kran-
      kenhäuser und übrigen Leistungserbringer
      gemäß § 135a Absatz 2 sind befugt und
      verpflichtet, personen- oder einrichtungs-
      bezogene Daten der Versicherten und der
      Leistungserbringer für Zwecke der Quali-
      tätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder
      § 136 Absatz 2 zu erheben, verarbeiten
      oder nutzen, soweit dies erforderlich und
      in Richtlinien und Beschlüssen des Ge-
      meinsamen Bundesausschusses nach
      § 136 Absatz 2 und § 137 Absatz 1 Satz 1
      und Absatz 3 sowie in Vereinbarungen
      nach § 137d vorgesehen ist. In den Richt-

      linien, Beschlüssen und Vereinbarungen

      nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die
      von den Leistungserbringern zu erheben,
      zu verarbeiten oder zu nutzen sind, sowie
      deren Empfänger festzulegen und die Er-
      forderlichkeit darzulegen. Der Gemeinsame
      Bundesausschuss hat bei der Festlegung
      der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit
      von der jeweiligen Maßnahme der Quali-
      tätssicherung insbesondere diejenigen Da-
      ten zu bestimmen, die für die Ermittlung
      der Qualität von Diagnostik oder Behand-
      lung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikato-
      ren, für die Erfassung möglicher Begleiter-
      krankungen und Komplikationen, für die
      Feststellung der Sterblichkeit sowie für
      eine geeignete Validierung oder Risikoad-
      justierung bei der Auswertung der Daten
      medizinisch oder methodisch notwendig
      sind. Die Richtlinien und Beschlüsse sowie
      Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber
      hinaus sicherzustellen, dass

      1. in der Regel die Datenerhebung auf eine
         Stichprobe der betroffenen Patienten
         begrenzt wird und die versichertenbe-
         zogenen Daten pseudonymisiert wer-
         den,

      2. die Auswertung der Daten, soweit sie

         nicht im Rahmen der Qualitätsprüfun-
         gen durch die Kassenärztlichen Vereini-
         gungen erfolgt, von einer unabhängigen

         Stelle vorgenommen wird und

      3. eine qualifizierte Information der betrof-
         fenen Patienten in geeigneter Weise
         stattfindet.“

  bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Die zu

      erhebenden Daten sowie“ durch das Wort
      „Auch“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

    „(1a) Die Krankenkassen sind befugt und
  verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene

        und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der
        Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder
        § 136 Absatz 2 zu verarbeiten oder zu nutzen,
        soweit dies erforderlich und in Richtlinien und
        Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
        schusses nach § 136 Absatz 2 und § 137 Ab-
        satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie in Vereinba-
        rungen nach § 137d vorgesehen ist. In den
        Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen
        nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von
        den Krankenkassen für Zwecke der Qualitäts-
        sicherung zu verarbeiten oder zu nutzen sind,
        sowie deren Empfänger festzulegen und die
        Erforderlichkeit darzulegen. Absatz 1 Satz 3
        gilt entsprechend.“

      c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „und übrigen Leistungserbringer“ die Wörter
         „gemäß § 135a Absatz 2“ eingefügt.

      d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

         fügt:

            „(2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1
        Satz 1 erhobenen, verarbeiteten und genutzten
        Daten noch keine den Anforderungen des
        § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Kranken-
        versichertennummer und ist in Richtlinien des
        Gemeinsamen Bundesausschusses vorgese-
        hen, dass die Pseudonymisierung auf der
        Grundlage der Krankenversichertennummer
        nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann
        der Gemeinsame Bundesausschuss in den
        Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln,
        das einen Abgleich der für einen Versicherten
        vorhandenen       Krankenversichertennummern
        ermöglicht. In diesem Fall hat er in den Richt-
        linien eine von den Krankenkassen und ihren
        Verbänden räumlich, organisatorisch und per-
        sonell getrennte eigenständige Vertrauens-
        stelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis
        nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unter-
        liegt, an die die Krankenkassen für die in das
        Qualitätssicherungsverfahren      einbezogenen
        Versicherten die vorhandenen Krankenversi-
        chertennummern übermitteln. Weitere Daten
        dürfen nicht übermittelt werden. Der Gemein-
        same Bundesausschuss hat in den Richtlinien
        die Dauer der Übergangsregelung und den
        Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der

        Stelle nach Satz 2 festzulegen.“

      e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

        „Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1

        des Ersten Buches entsprechend.“
81.   § 300 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Abrechnung der

                Apotheken und weiterer Stellen“.

      b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere
        Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31
        sowie Impfstoffe nach § 20d Absatz 1 und 2
        abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbar-
        ten Abrechnungsverfahren.“
BGBl. 2011, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
       c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arzneimit-
          teln“ durch die Wörter „Leistungen nach § 31“
          ersetzt.

82.    Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen und die für die Wahrnehmung der In-
       teressen der Leistungserbringer maßgeblichen
       Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rah-
       menempfehlungen Regelungen zur Abrechnung
       der Leistungen getroffen haben, die von den
       Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abwei-
       chen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeb-
       lich.“
83.    Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden
       §§ 303a bis 303e ersetzt:

                            „§ 303a
                     Wahrnehmung der
               Aufgaben der Datentransparenz

          (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden
       von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrau-
       ensstelle nach § 303c und Datenaufbereitungs-
       stelle nach § 303d wahrgenommen. Das Bundes-
       ministerium für Gesundheit bestimmt durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Da-
       tentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes
       als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffent-
       liche Stelle des Bundes als Datenaufbereitungs-
       stelle nach § 303d.
         (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
       Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln

       1. zum Datenumfang,
       2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e
          vorgesehenen Datenübermittlungen,

       3. zum Verfahren der Pseudonymisierung (§ 303c
          Absatz 2),
       4. zu den Kriterien für die ausnahmsweise pseu-
          donymisierte Bereitstellung von Daten (§ 303e
          Absatz 3 Satz 3).

          (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen
       nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Auf-
       gaben der Datentransparenz entstehen, tragen
       die Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder.

       Das Nähere über die Erstattung der Kosten ein-

       schließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt

       das Bundesministerium für Gesundheit in der

       Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2.

                            § 303b
                      Datenübermittlung
          Das Bundesversicherungsamt übermittelt die
       nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit
       Satz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die
       in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke an die Da-
       tenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine
       Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an
       die Vertrauensstelle nach § 303c. Die Daten sollen
       übermittelt werden, nachdem die Prüfung auf
       Vollständigkeit und Plausibilität durch das Bun-
       desversicherungsamt abgeschlossen ist.

                     § 303c
                 Vertrauensstelle

   (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach
§ 303b übermittelte Liste der Pseudonyme nach
einem einheitlich anzuwendenden Verfahren, das
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik zu bestimmen ist,
in periodenübergreifende Pseudonyme.
   (2) Es ist ein schlüsselabhängiges Verfahren
vorzusehen und das periodenübergreifende Pseu-
donym ist so zu gestalten, dass für alle Leistungs-
bereiche ein bundesweit eindeutiger perioden-
übergreifender Bezug der Daten zu dem Ver-
sicherten, der Leistungen in Anspruch genommen
hat, hergestellt werden kann. Es ist auszuschlie-
ßen, dass Versicherte durch die Verarbeitung und
Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle, der
Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungsbe-
rechtigten Stellen nach § 303e Absatz 1 wieder
identifiziert werden können.

   (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der peri-
odenübergreifenden Pseudonyme der Datenauf-
bereitungsstelle zu übermitteln. Nach der Über-
mittlung dieser Liste an die Datenaufbereitungs-
stelle hat sie die Listen mit den temporären und
den periodenübergreifenden Pseudonymen bei
sich zu löschen.
   (4) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-
torisch und personell eigenständig zu führen. Sie
unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht
des Bundesministeriums für Gesundheit.

                     § 303d
            Datenaufbereitungsstelle

   (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr
vom Bundesversicherungsamt und von der Ver-
trauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung
von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2
genannten Zwecke aufzubereiten und den in
§ 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtig-
ten zur Verfügung zu stellen. Die Datenaufberei-
tungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald
diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr
erforderlich sind.

   (2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,

organisatorisch und personell eigenständig zu

führen. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach

§ 35 des Ersten Buches und untersteht der

Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.

                     § 303e
         Datenverarbeitung und -nutzung
   (1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle ge-
speicherten Daten können von folgenden Institu-
tionen verarbeitet und genutzt werden, soweit sie
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
     sen,
  2. den Bundes- und Landesverbänden der Kran-
     kenkassen,
BGBl. 2011, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
 3. den Krankenkassen,
 4. den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    und den Kassenärztlichen Vereinigungen,

 5. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
    Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
    organisationen der Leistungserbringer auf
    Bundesebene,

 6. den Institutionen der Gesundheitsberichter-

    stattung des Bundes und der Länder,

 7. den Institutionen    der   Gesundheitsversor-
    gungsforschung,
 8. den Hochschulen und sonstigen Einrichtun-
    gen mit der Aufgabe unabhängiger wissen-
    schaftlicher Forschung, sofern die Daten wis-
    senschaftlichen Vorhaben dienen,

 9. dem Gemeinsamen Bundesausschuss,

10. dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
    im Gesundheitswesen,

11. dem Institut des Bewertungsausschusses,

12. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-
    rung für die Belange der Patientinnen und Pa-
    tienten,
13. den für die Wahrnehmung der Interessen der
    Patientinnen und Patienten und der Selbst-
    hilfe chronisch kranker und behinderter Men-
    schen maßgeblichen Organisationen auf Bun-
    desebene,

14. der Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1,
15. dem Institut nach § 17b Absatz 5 des Kran-
    kenhausfinanzierungsgesetzes (DRG-Institut),
16. den für die gesetzliche Krankenversicherung
    zuständigen obersten Bundes- und Landes-
    behörden sowie deren jeweiligen nachgeord-
    neten Bereichen und den übrigen obersten
    Bundesbehörden,
17. der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärz-
    tekammer, der Bundespsychotherapeuten-
    kammer sowie der Bundesapothekerkammer,
18. der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

  (2) Die nach Absatz 1 Berechtigten können die
Daten insbesondere für folgende Zwecke verar-
beiten und nutzen:
1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch
   die Kollektivvertragspartner,

2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,
3. Planung von Leistungsressourcen (zum Bei-
   spiel Krankenhausplanung),
4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume,
   Analysen von Behandlungsabläufen, Analysen
   des Versorgungsgeschehens zum Erkennen
   von Fehlentwicklungen und von Ansatzpunk-
   ten für Reformen (Über-, Unter- und Fehlver-
   sorgung),

5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-
   zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen
   Krankenversicherung,
6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber-
   greifenden Versorgungsformen sowie von Ein-
   zelverträgen der Krankenkassen.

     Die nach § 303a Absatz 1 bestimmte Datenaufbe-
     reitungsstelle regelt bis zum 31. Dezember 2012
     die Erhebung und das Verfahren zur Berechnung
     von Nutzungsgebühren. Die Regelung ist dem
     Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
     Das Bundesministerium für Gesundheit kann sie
     innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

        (3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-

     gen der nach Absatz 1 Berechtigten zu prüfen, ob

     der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung der Da-
     ten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht und ob
     der Umfang und die Struktur der Daten für diesen
     Zweck ausreichend und erforderlich sind. Die Da-
     ten werden anonymisiert zur Verfügung gestellt.
     Ausnahmsweise werden die Daten pseudonymi-
     siert bereitgestellt, wenn dies für den angestreb-
     ten Zweck erforderlich ist. Das Ergebnis der Prü-

     fung ist dem Antragsteller mitzuteilen und zu be-
     gründen.“

83a. § 305 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

        „Die Krankenkassen unterrichten die Versicher-
        ten auf deren Antrag über die in einem Zeit-
        raum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-
        stellung in Anspruch genommenen Leistungen
        und deren Kosten. Die Unterrichtung über die
        in Anspruch genommenen ärztlichen Leistun-
        gen erfolgt getrennt von der Unterrichtung
        über die ärztlich verordneten und veranlassten
        Leistungen. Die für die Unterrichtung nach
        Satz 1 erforderlichen Daten dürfen ausschließ-
        lich für diesen Zweck verarbeitet und genutzt
        werden; eine Gesamtaufstellung der von den
        Versicherten in Anspruch genommenen Leis-
        tungen darf von den Krankenkassen nicht er-
        stellt werden.“
     b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
83b. § 305b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 305b
                     Veröffentlichung
              der Jahresrechnungsergebnisse

        Die Krankenkassen, mit Ausnahme der land-
     wirtschaftlichen Krankenkassen, veröffentlichen
     im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der
     eigenen Internetpräsenz zum 30. November des
     dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesent-
     lichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer
     für die Versicherten verständlichen Weise. Die
     Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung
     zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten
     der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen kön-
     nen. Zu veröffentlichen sind insbesondere Anga-
     ben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und
     Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnah-
     men, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie
     zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention
     und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungs-
     ausgaben sind gesondert auszuweisen. Das Nä-
     here zu den zu veröffentlichenden Angaben wird
     in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
     Rechnungswesen in der Sozialversicherung gere-
     gelt.“
BGBl. 2011, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
83c. § 313a wird aufgehoben.

84.    Folgender § 321 wird angefügt:

                             „§ 321

                 Übergangsregelung für die

             Anforderungen an die strukturierten

        Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

           Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in
       den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
       nung in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten-
       den Fassung geregelten Anforderungen an die
       Zulassung von strukturierten Behandlungspro-
       grammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mel-
       litus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit,
       Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive
       Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis
       zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit
       vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
       § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies
       gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risiko-
       struktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum
       31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregel-
       ten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1
       genannten Anforderungen verweisen. Die in
       § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und
       § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
       in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
       sung geregelten Anforderungen an die Aufbewah-
       rungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten
       der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
       ausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Num-
       mer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbe-
       wahrungsfristen. Die in § 28g der Risikostruktur-
       Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezem-
       ber 2011 geltenden Fassung geregelten Anforde-
       rungen an die Evaluation gelten weiter bis zum
       Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2
       Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen
       an die Evaluation.“

                         Artikel 2

                    Änderung des

           Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I

S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7

des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober
   Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein
   Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3
   Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu-
   stande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied
   seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen
   die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wir-
   kung.“

2. Dem § 77 Absatz 1a werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer
  oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu

  testieren. Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter
  Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen,

  wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden

  Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchge-

  führt hat.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Lan-
  desrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zu-
  gunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen,
  die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken,
  nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-
  ckungsgesetzes.“
2. In § 75 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:

  „Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmi-
  gungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträ-
  gern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
  auf das Bundesversicherungsamt übertragen.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „hinaus“ folgende Wörter eingefügt:

    „ ; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-

    terbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach
    Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwil-

    ligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstge-

    setz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder ei-

    nen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst

    oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer

    im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshel-

    fer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf
    Monaten“.

 1. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-
    chend.“

 2. § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die so-
    wohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als
    auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen
    können, prüft der Leistungsträger, bei dem die
BGBl. 2011, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015
    Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegen-
    über der Krankenkasse oder der Pflegekasse be-
    steht und entscheidet über die Bewilligung der
    Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleis-
    tung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Ab-
    grenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetz-
    lichen Krankenversicherung und der sozialen Pfle-
    geversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmit-

    tel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen

    Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflege-
    kasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal
    aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis
    zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfs-
    mittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Ver-
    hältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, so-
    wie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauscha-
    lierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Aus-
    gaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt
    sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der
    Vorschriften des Fünften Buches und dieses Bu-
    ches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange
    der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien
    bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
    ums für Gesundheit und treten am ersten Tag des
    auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft;
    die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
    werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und
    Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 be-

    stimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet
    sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62
    des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungs-
    anspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches.
    Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für
    Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel
    von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer
    Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach
    § 28 Absatz 2.“

 3. § 60 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-
    ten Buches ist das Bundesversicherungsamt als
    Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind
    die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemä-
    ßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5
    Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entspre-
    chend.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „Beiträge; für
   die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des all-
   gemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kran-
   kenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunk-
   te“ durch die Wörter „den Beitrag, den der Arbeit-
   geber bei einer Versicherungspflicht nach dem
   Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend

     § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch zu tragen hätte“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2
   bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.

2a. § 51 Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe „305b“ wird durch die Angabe

        „305a“ ersetzt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben
        in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener
        Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich
        über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft
        abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungs-
        ausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil
        auszuweisen.“

                         Artikel 6

                   Änderung des
          Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b
      Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“
1a. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem
      Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch
      verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versor-
      gungsauftrag des Krankenhauses entsprechende
      Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte
      verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Ge-
      setzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der
      Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
      Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1,
      2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
      chend.“

2.    Dem § 17a Absatz 4b wird folgender Satz ange-
      fügt:
      „Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b
      Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“

3.    In § 17b Absatz 2 Satz 8 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „die der Kalku-
      lation zugrunde liegenden Daten einzelner Kran-
      kenhäuser sind vertraulich“ eingefügt.

                         Artikel 7

                    Änderung des

              Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter
        „oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach
BGBl. 2011, Seite 3016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3016
       § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch“ eingefügt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39
           Absatz 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
     gefasst:
       „a) unveränderbarer Teil der Krankenversicher-
           tennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, so-
           fern eine Krankenversichertennummer nicht
           besteht, das krankenhausinterne Kennzei-
           chen des Behandlungsfalles,“.

  b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-
     dert:
       aa) Nach dem Wort „Krankenhausplanung“ wer-
           den die Wörter „und, sofern ein gemeinsames
           Landesgremium nach § 90a des Fünften Bu-
           ches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfeh-
           lungen zu sektorenübergreifenden Versor-
           gungsfragen“ eingefügt.

       bb) Vor dem Komma am Ende werden ein Semi-
           kolon und die Wörter „die Datennutzung für
           Zwecke der Empfehlungen zu sektorenüber-
           greifenden Versorgungsfragen, insbesondere
           die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der
           Krankenhäuser, regeln die Länder unter Ein-
           beziehung des Datenschutzbeauftragten des
           jeweiligen Landes in einer Verordnung“ einge-
           fügt.

                        Artikel 8
                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung

  § 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzordnung

vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt

durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010

(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter
   „oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11
   Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
   eingefügt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

  „4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Ab-
      satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch.“

                        Artikel 9

                   Änderung der
       Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

  Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-

letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine
   bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den
   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
   abzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-
   zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
   Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-
   meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-
   sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die
   sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls
   darzustellen.“
 2. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über
   die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne
   rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen
   in die Beratungen einbezogen werden können.
      (3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs-
   pläne sind den Landesausschüssen der Ärzte und
   Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die So-
   zialversicherung zuständigen obersten Landesbe-
   hörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist
   von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön-
   nen.“

 3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs-
      plan von der für die Sozialversicherung zustän-
      digen obersten Landesbehörde beanstandet
      wurde und einer der Beteiligten den Landesaus-
      schuss angerufen hat.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Landesausschuss hat die für die So-
      zialversicherung zuständige oberste Landesbe-
      hörde an seinen Beratungen zu beteiligen.

      Wurde der Landesausschuss zur Entscheidung

      angerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-

      plan mit dem Ergebnis der Beratungen der für

      die Sozialversicherung zuständigen obersten

      Landesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht
      vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen
      verbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-
      raten und bei Änderungen des Bedarfsplans er-
      neut zu entscheiden. Beanstandet die für die So-
      zialversicherung zuständige oberste Landesbe-

      hörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den Be-
      darfsplan an Stelle des Landesausschusses
      selbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-
      sene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie
      der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landes-
      verbänden der Krankenkassen und den Ersatz-
      kassen mit der Begründung für die Beanstan-
      dung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“

 4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ferner sind beizufügen:
   1. ein Lebenslauf,
BGBl. 2011, Seite 3017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3017
  2. ein polizeiliches Führungszeugnis,
  3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereini-
     gungen, in deren Bereich der Arzt bisher nieder-
     gelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war,
     aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen
     Niederlassung oder Zulassung und der Grund ei-
     ner etwaigen Beendigung ergeben,
  4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel-
     lung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs-
     verhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen
     Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
  5. eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder
     alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten
     fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der
     letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen
     Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen
     hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der
     Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegen-
     stehen.“

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungs-
  beschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsge-
  rechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der
  Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.“

6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere
  nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für
  die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ent-
  gegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der
  Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätig-

  keit den Versicherten nicht in dem seinem Versor-

  gungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich

  zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der

  Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärzt-
  lichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.“
7. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21

     Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärzt-
  lichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheit-
  lichen oder sonstigen in der Person liegenden
  schwerwiegenden Gründen nicht nur vorüberge-
  hend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ord-
  nungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu
  vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre
  vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholab-
  hängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Un-
  geeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen
  Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der
  Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass die-
  ser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss be-
  stimmten angemessenen Frist das Gutachten eines
  vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über
  seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten
  muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
  Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klini-
  schen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die

  Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tra-
  gen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach
  Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“
8. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein
          Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-
          einträchtigungen für die Versorgung am Ort
          des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich,
          wenn sie durch die Verbesserung der Versor-
          gung an dem weiteren Ort aufgewogen wer-
          den“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-
          ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-
          licher Weise auch am Vertragsarztsitz ange-
          boten werden, oder dass das Fachgebiet ei-
          nes in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch
          am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen
          zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen
          können im Bundesmantelvertrag geregelt
          werden. Regelungen zur Verteilung der Tä-
          tigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und
          weiteren Orten sowie zu Mindest- und

          Höchstzeiten gelten bei medizinischen Ver-
          sorgungszentren nicht für den einzelnen in
          dem medizinischen Versorgungszentrum tä-
          tigen Arzt.“

      cc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
          „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
      dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe
          „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und die
          Angabe „Satz 3“ durch die Wörter „Satz 6“
          ersetzt.

   c) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus-

      schuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus-

      schuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das

      Wort „nur“ ersetzt.

 9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Zulassungsausschüsse können über
   den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere
   Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge-
   und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pfle-
   geeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen
   Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrich-
   tungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver-
   sorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist,
   um

   1. eine bestehende oder unmittelbar drohende Un-
      terversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder ei-
      nen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lo-
      kalen Versorgungsbedarf zu decken oder
   2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
      beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen
      der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte
      eines abgelegenen oder vorübergehenden Be-
      triebes.“

10. § 31a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Zulassungsausschüsse können Ärzte,
          die
          1. in einem Krankenhaus,
BGBl. 2011, Seite 3018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3018
           2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
              einrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag

              nach § 111 Satz 2 des Fünften Buches

              Sozialgesetzbuch besteht, oder

           3. nach § 119b Satz 3 des Fünftens Buches
              Sozialgesetzbuch in einer stationären
              Pflegeeinrichtung

           tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärzt-

           lichen Versorgung der Versicherten ermäch-

           tigen, soweit sie über eine entsprechende

           abgeschlossene Weiterbildung verfügen

           und der Träger der Einrichtung, in der der
           Arzt tätig ist, zustimmt.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“
           durch die Wörter „Ärzten nach Satz 1“ er-
           setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhausarztes“
           durch die Wörter „Arztes nach Absatz 1
           Satz 1“ und werden die Wörter „das Kran-
           kenhaus gelegen ist“ durch die Wörter „die
           Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausträ-

           gers“ durch die Wörter „Trägers der Einrich-

           tung, in der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.

11. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter
      „ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit
      den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb ei-
      nes Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer
      von sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Ver-
           treter oder einen Assistenten nur beschäf-
           tigen,

           1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Wei-
              terbildung oder aus Gründen der Sicher-
              stellung der vertragsärztlichen Versor-

              gung erfolgt,

           2. während Zeiten der Erziehung von Kin-

              dern bis zu einer Dauer von 36 Monaten,

              wobei dieser Zeitraum nicht zusammen-

              hängend genommen werden muss, und

           3. während der Pflege eines pflegebedürf-
              tigen nahen Angehörigen in häuslicher
              Umgebung bis zu einer Dauer von sechs
              Monaten.“
       bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in

           Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeit-
           räume verlängern. Für die Beschäftigung ei-
           nes Vertreters oder Assistenten ist die vorhe-
           rige Genehmigung der Kassenärztlichen Ver-
           einigung erforderlich.“

12. Dem § 32b wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach

   Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungs-

   ausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern
   der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des an-
   gestellten Arztes einem ganzen oder halben Versor-
   gungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende
   Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen

   Vereinigung die Durchführung eines Nachbeset-

   zungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher ange-

   stellte Arzt Inhaber der Zulassung.“

13. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf
   einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht
   einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von

   Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirt-
   schaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung
   liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des
   Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer
   Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder
   einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt
   oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise

   verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich er-

   brachten Leistungen entspricht. Die Anordnung ei-

   ner Leistung, insbesondere aus den Bereichen der
   Labormedizin, der Pathologie und der bildgeben-
   den Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte an-
   teilige Leistung in diesem Sinne dar.“

                      Artikel 10
                 Änderung der
   Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Uni-
    versitätszahnklinik“ die Wörter „oder einer Zahnsta-
    tion der Bundeswehr“ eingefügt.

 2. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden

    Sätze ersetzt:

   „Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine

   bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den

   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

   abzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-
   zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
   Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-
   meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-
   sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die
   sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls
   darzustellen.“

 3. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über
   die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne
   rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen
   in die Beratungen einbezogen werden können.
BGBl. 2011, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019
     (3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs-
  pläne sind den Landesausschüssen der Zahnärzte
  und Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die
  Sozialversicherung zuständigen obersten Landes-
  behörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist
  von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön-
  nen.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs-
     plan von der für die Sozialversicherung zustän-
     digen obersten Landesbehörde beanstandet
     wurde und einer der Beteiligten den Landesaus-
     schuss angerufen hat.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Landesausschuss hat die für die So-

     zialversicherung zuständige oberste Landesbe-

     hörde an seinen Beratungen zu beteiligen.

     Wurde der Landesausschuss zur Entscheidung

     angerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-

     plan mit dem Ergebnis der Beratungen der für

     die Sozialversicherung zuständigen obersten

     Landesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht

     vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen

     verbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-

     raten und bei Änderungen des Bedarfsplans

     erneut zu entscheiden. Beanstandet die für die

     Sozialversicherung zuständige oberste Landes-

     behörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den

     Bedarfsplan anstelle des Landesausschusses

     selbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-

     sene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie

     der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Lan-
     desverbänden der Krankenkassen und den Er-
     satzkassen mit der Begründung für die Bean-
     standung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“

5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ferner sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,

  2. ein polizeiliches Führungszeugnis,

  3. Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Ver-
     einigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher
     niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelas-

     sen war, aus denen sich Ort und Dauer der bis-

     herigen Niederlassung oder Zulassung und der
     Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
  4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel-
     lung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs-
     verhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen
     Endes des Beschäftigungsverhältnisses,

  5. eine Erklärung des Zahnarztes, ob er drogen-
     oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letz-
     ten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb
     der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur we-
     gen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzo-
     gen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe
     der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht
     entgegenstehen.“
6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere
  nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für

  die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
  entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksich-
  tigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderwei-
  tigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem sei-
  nem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang
  persönlich zur Verfügung steht und insbesondere
  nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der
  vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten
  anzubieten.“

7. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21
     Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahn-
  ärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus ge-
  sundheitlichen oder sonstigen in der Person liegen-
  den schwerwiegenden Gründen nicht nur vorüber-
  gehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätig-
  keit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbeson-

  dere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten

  fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder

  alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung

  über die Ungeeignetheit zur Ausübung der ver-

  tragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforder-

  lich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Be-

  troffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulas-

  sungsausschuss bestimmten angemessenen Frist

  das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss

  bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-

  stand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Unter-

  suchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforder-

  lich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung

  des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-

  tens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe

  gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine auf-

  schiebende Wirkung.“

8. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein
         Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-
         einträchtigungen für die Versorgung am Ort
         des Vertragszahnarztsitzes sind unbeacht-

         lich, wenn sie durch die Verbesserung der
         Versorgung an dem weiteren Ort aufgewo-
         gen werden“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze

         eingefügt:

         „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-
         ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-
         licher Weise auch am Vertragszahnarztsitz
         angeboten werden oder dass das Fachge-
         biet eines in der Zweigpraxis tätigen Zahn-
         arztes auch am Vertragszahnarztsitz vertre-
         ten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genann-
         ten Grundsätzen können im Bundesmantel-
         vertrag geregelt werden. Regelungen zur
         Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Ver-
         tragszahnarztsitz und weiteren Orten sowie
         zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei
         medizinischen Versorgungszentren nicht für
         den einzelnen in dem medizinischen Versor-
         gungszentrum tätigen Zahnarzt.“
     cc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
         „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 3020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3020
       dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe
           „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und wird
           die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
           „Satz 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus-
      schuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus-
      schuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das
      Wort „nur“ ersetzt.

 9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Zulassungsausschüsse können über
   den Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus wei-
   tere Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärzt-
   lich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der
   vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen,
   sofern dies notwendig ist, um
   1. eine bestehende oder unmittelbar drohende
      Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünf-
      ten Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder
      einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen
      lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder

   2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
      beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen
      der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte
      eines abgelegenen oder vorübergehenden Be-
      triebes.“

10. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter
      „ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit
      den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb
      eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer
      von sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen
          Vertreter oder einen Assistenten mit vorheri-
          ger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen
          Vereinigung nur beschäftigen
          1. aus Gründen der Sicherstellung der ver-
             tragszahnärztlichen Versorgung,

          2. während Zeiten der Erziehung von Kin-

             dern bis zu einer Dauer von 36 Monaten,
             wobei dieser Zeitraum nicht zusammen-
             hängend genommen werden muss,

          3. während der Pflege eines pflegebedürf-
             tigen nahen Angehörigen in häuslicher
             Umgebung bis zu einer Dauer von sechs
             Monaten.“

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann
          die genannten Zeiträume verlängern.“
11. § 32b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Arzt“ durch das Wort
      „Zahnarzt“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Auf Antrag des Vertragszahnarztes ist
       eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom
       Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzu-

      wandeln, sofern der Umfang der vertragszahn-
      ärztlichen Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
      einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag
      entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-
      zahnarzt nicht zugleich bei der Kassenzahnärzt-
      lichen Vereinigung die Durchführung eines Nach-
      besetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bis-
      her angestellte Zahnarzt Inhaber der Zulassung.“

                      Artikel 11

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a
des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28g
      Abs. 5“ durch die Wörter „insbesondere durch
      Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht
      auf die Zulassung“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anlage 2
      in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12
      oder nach Anlage 4“ gestrichen.

 2. Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.
 3. § 28d wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28d

                    Anforderungen an das
                 Verfahren der Einschreibung
                der Versicherten in ein struk-
           turiertes Behandlungsprogramm nach
         § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch einschließlich der Dauer der Teilnahme“.
   b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach
      Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anla-
      gen 1, 3, 5, 7, 9 und 11“ durch die Wörter „nach
      den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen
      Bundesausschusses nach § 137f des Fünften

      Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
      die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit
      den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-

      lage 4“ durch die Wörter „nach den Richtlinien
      des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
      § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
      ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 28f“
          durch die Wörter „nach den Richtlinien des
          Gemeinsamen Bundesausschusses nach
          § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
               „nach Anlage 2 in Verbindung mit den
               Anlagen 6, 8, 10 oder 12“ durch die
               Wörter „nach den Richtlinien des Ge-
BGBl. 2011, Seite 3021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3021
               meinsamen Bundesausschusses nach
               § 137f des Fünften Buches Sozialge-
               setzbuch“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
              „nach Anlage 2 in Verbindung mit den
              Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-
              lage 4“ durch die Wörter „nach den
              Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
              ausschusses nach § 137f des Fünften
              Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und
              werden die Wörter „ , die zu ihrer Gül-
              tigkeit nicht der Unterschrift des Arztes
              bedürfen,“ gestrichen.
  d) Absatz 2a wird aufgehoben.

4. § 28e wird aufgehoben.
5. § 28f wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28f

             Anforderungen an das Verfahren
         der Erhebung und Übermittlung der für
         die Durchführung der Programme nach
       § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch erforderlichen personenbezogenen Daten“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „in Anlage 2 in Verbindung
              mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder

              in Anlage 4“ werden durch die Wörter

              „in den Richtlinien des Gemeinsamen

              Bundesausschusses nach § 137f des

              Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-

              setzt.

         bbb) Die Angaben „nach § 28b“, „nach
              § 28c“, „nach § 28e“ und „nach § 28g“
              werden gestrichen.
         ccc) Nach dem Wort „Evaluation“ werden
              die Wörter „jeweils nach den Richt-
              linien des Gemeinsamen Bundesaus-
              schusses nach § 137f des Fünften Bu-
              ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
         ddd) Das Komma am Ende wird durch das
              Wort „und“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende

         durch einen Punkt ersetzt.

     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 1a wird aufgehoben.

  d) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „nach An-
         lage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8,
         10 oder 12 oder nach Anlage 4“ durch die
         Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsa-
         men Bundesausschusses nach § 137f des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c werden die Angaben „nach
         § 28c“ und „nach § 28g“ gestrichen.

      cc) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch
          ein Komma ersetzt.
      dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
   e) Absatz 2a wird aufgehoben.
   f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt
      entsprechend.“
   g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
      die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt
      des Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozi-
      algesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten
      nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauf-
      tragten Sachverständigen gemäß § 137f Ab-
      satz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch übermittelt werden. Personenbezogene
      Daten sind vor Übermittlung an die Sachverstän-
      digen durch die Krankenkassen zu pseudonymi-
      sieren.“

 6. § 28g wird aufgehoben.

 7. In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
    Verlängerung der Zulassung“ gestrichen.
 8. In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem
    Wort „Krankenversicherung“ das Wort „und“ durch
    ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
    „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und die zusätz-
    lichen satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von
    § 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
    buch“ eingefügt.

 9. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf-

    grund der Evaluationsberichte nach § 28g“ durch

    die Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften

    Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die

    Wörter „oder lehnt es die Verlängerung der Zulas-

    sung ab“ gestrichen.
10. Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.

                      Artikel 12
                  Änderung der
          Ausschussmitglieder-Verordnung
   Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 2 Satz 11“

   durch die Wörter „§ 91 Absatz 2 Satz 15“ ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Ge-
  meinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren
  Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesaus-

  schusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt

  nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen
  Bundesausschusses das Bundesministerium für Ge-
  sundheit hierüber in Kenntnis.“

                      Artikel 13
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
  Dem § 78 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
BGBl. 2011, Seite 3022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3022
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von
Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Un-
ternehmer oder andere natürliche oder juristische Per-
sonen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben
bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur
Abgabe an den Verbraucher beziehen.“

                      Artikel 14

             Änderung der Verordnung

            zur Aufteilung und Geltend-

       machung der Haftungsbeträge durch
  den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
   § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Aufteilung und Gel-
tendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder
Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010
(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch
   die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „War eine Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 3 an
  weiteren zeitlich nachfolgenden Vereinigungen be-
  teiligt, ist das Verhältnis nach Satz 2 für jede Verei-
  nigung neu zu ermitteln, indem es auf die Mitglieder-
  zahl dieser Krankenkasse angewendet und das Er-
  gebnis ins Verhältnis zur Mitgliederzahl aller an der

   jeweiligen Vereinigung beteiligten Krankenkassen
   gesetzt wird. Für die Berechnungen nach den Sät-
   zen 2 und 3 ist jeweils die Mitgliederzahl zu dem in
   Satz 2 genannten Zeitpunkt zugrunde zu legen.“

                      Artikel 15
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 66 § 217f

Absatz 6 sowie Artikel 4 Nummer 1 treten mit Wirkung

vom 1. Mai 2011 in Kraft.

  (3) In Artikel 1 Nummer 24 tritt § 87b Absatz 4 mit
Wirkung zum 23. September 2011 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b und Num-
mer 80 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd treten
mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft.
   (5) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b und in Buch-
stabe d § 85 Absatz 3 Satz 4 treten am 1. Juli 2012 in
Kraft.
  (6) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, c, d mit Aus-
nahme des § 85 Absatz 3 Satz 4, Buchstabe e und
Nummer 36 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa und dd sowie in Buchstabe e in Absatz 4c
Satz 2 die Angabe „3a,“ treten am 1. Januar 2013 in
Kraft.
   (7) Artikel 1 Nummer 83b und Artikel 5 Nummer 3
treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 22. Dezember 2011
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister für
                                               D. Bahr
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2983. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97a734f9b96654a2….