Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 378
BGBl. 2007 I S. 378 · 543.676 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
Vom 26. März
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „knappschaftli-
chen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“
durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt
und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-
ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-
gen“ gestrichen.
1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Sonderregelungen
zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267
und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlos-
sen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden die Wörter „auf
Grund einer Pflichtversicherung Mitglied
oder auf Grund einer Pflichtversicherung
nach § 10 versichert waren; als Zeiten der
Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in
denen wegen des Bezugs von Anpas-
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten
Buches) oder des Bezugs von Über-
brückungsgeld aus der Seemannskasse
(§ 143 des Siebten Buches) eine freiwil-
lige Versicherung bestanden hat“ durch
die Wörter „Mitglied oder nach § 10 ver-
sichert waren“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 13 angefügt:
2007
„13. Personen, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversi-
chert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder pri-
vat krankenversichert waren, es
sei denn, dass sie zu den in Ab-
satz 5 oder den in § 6 Abs. 1
oder 2 genannten Personen ge-
hören oder bei Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit im Inland
gehört hätten.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versi-
cherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem
Bezug von Arbeitslosengeld II privat kranken-
versichert war oder weder gesetzlich noch
privat krankenversichert war und zu den in
Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 ge-
nannten Personen gehört oder bei Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört
hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am
31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
versicherungspflichtig waren, für die Dauer
ihrer Hilfebedürftigkeit.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
gefügt:
„(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versi-
cherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1
bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mit-
glied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1
gilt entsprechend für Empfänger laufender
Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
und für Empfänger laufender Leistungen
nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
Leistungen für weniger als einen Monat unter-
brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen
nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung
im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1
Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein ander-
weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-
heitsfall besteht.“
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
gefügt:
„(11) Ausländer, die nicht Angehörige ei-
nes Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-

kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind, werden von der Versicherungs-
pflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-
enthaltserlaubnis mit einer Befristung auf
mehr als zwölf Monate nach dem Aufent-
haltsgesetz besitzen und für die Erteilung die-
ser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehörige eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Staatsangehörige der Schweiz werden von
der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13
nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die
Wohnortnahme in Deutschland die Existenz
eines Krankenversicherungsschutzes nach
§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz liegt eine Absicherung im
Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde
nach besteht.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„übersteigt“ die Wörter „und in drei aufeinan-
der folgenden Kalenderjahren überstiegen
hat“ eingefügt.
b) In Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe
„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und für Per-
sonen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versiche-
rungspflichtig sind“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in
drei aufeinander folgenden Kalenderjah-
ren überschritten, endet die Versiche-
rungspflicht mit Ablauf des dritten Kalen-
derjahres, in dem sie überschritten wird.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts
werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in
dem der Anspruch auf das erhöhte Ent-
gelt entstanden ist.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Ein Überschreiten der Jahresarbeitsent-
geltgrenze in einem von drei aufeinander
folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn
das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat. Für Zeiten, in denen bei fortbeste-
hendem Beschäftigungsverhältnis kein
Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbe-
sondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ab-
lauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Be-
zug von Entgeltersatzleistungen, ist ein
regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe
anzusetzen, in der es ohne die Unterbre-
chung erzielt worden wäre. Für Zeiten des
Bezugs von Erziehungsgeld oder Eltern-
geld oder der Inanspruchnahme von El-
ternzeit, für Zeiten, in denen als Entwick-
lungshelfer Entwicklungsdienst nach dem
Entwicklungshelfergesetz geleistet wor-
den ist, sowie im Falle des Wehr- oder
Zivildienstes ist ein Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,
wenn spätestens innerhalb eines Jahres
nach diesen Zeiträumen eine Beschäfti-
gung mit einem regelmäßigen Arbeitsent-
gelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-
grenze aufgenommen wird; dies gilt auch
für Zeiten einer Befreiung von der Versi-
cherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2
oder 3.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
fügt:
„(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen
und die am 2. Februar 2007 wegen Über-
schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
bei einem privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen in einer substitutiven Krankenver-
sicherung versichert waren oder die vor die-
sem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Kranken-
kasse gekündigt hatten, um in ein privates
Krankenversicherungsunternehmen zu wech-
seln, bleiben versicherungsfrei, solange sie
keinen anderen Tatbestand der Versiche-
rungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt auch für Ar-
beiter und Angestellte, die am 2. Februar
2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 von
der Versicherungspflicht befreit waren. Arbei-
ter und Angestellte, die freiwillige Mitglieder
einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und
nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007
als freiwillige Mitglieder.“
4. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Ar-
beitslosengeld“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und die Angabe „oder Arbeitslo-
sengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ gestrichen.
5. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird
aufgehoben.
6. § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitli-
ches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke
fest.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Versicherte haben Anspruch auf ein
Versorgungsmanagement insbesondere zur
Lösung von Problemen beim Übergang in
die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die
betroffenen Leistungserbringer sorgen für
eine sachgerechte Anschlussversorgung des
Versicherten und übermitteln sich gegenseitig

die erforderlichen Informationen. Sie sind zur
Erfüllung dieser Aufgabe von den Kranken-
kassen zu unterstützen. Das Versorgungsma-
nagement und eine dazu erforderliche Über-
mittlung von Daten darf nur mit Einwilligung
und nach vorheriger Information des Versi-
cherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach
den §§ 140a bis 140d nicht bereits entspre-
chende Regelungen vereinbart sind, ist das
Nähere im Rahmen von Verträgen nach
§ 112 oder § 115 oder in vertraglichen Verein-
barungen mit sonstigen Leistungserbringern
der gesetzlichen Krankenversicherung und
mit Leistungserbringern nach dem Elften
Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor
Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Ver-
sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung
darüber zu informieren, dass Kosten, die
nicht von der Krankenkasse übernommen
werden, von dem Versicherten zu tragen
sind.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Der Versicherte hat die erfolgte Beratung ge-
genüber dem Leistungserbringer schriftlich
zu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl
auf den Bereich der ärztlichen Versorgung,
der zahnärztlichen Versorgung, den stationä-
ren Bereich oder auf veranlasste Leistungen
ist möglich.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen legt dem Deutschen Bundestag über
das Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2009 einen Bericht über die Er-
fahrungen mit den durch das Gesetz zur Stär-
kung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung in dieser Vorschrift be-
wirkten Rechtsänderungen vor.“
9. In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Krankenkassen haben einem Missbrauch
der Karten durch geeignete Maßnahmen entge-
genzuwirken.“
9a. In § 16 wird dem Absatz 3a folgender Satz 2 an-
gefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses
Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Bei-
tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind
und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen
sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Er-
krankungen und Schmerzzustände sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen
und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden
Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versi-
cherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
Zwölften Buches werden.“
10. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Drit-
ten Abschnitts wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
betriebliche Gesundheitsförderung und
Prävention arbeitsbedingter Gesundheits-
gefahren, Förderung der Selbsthilfe“.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen be-
schließen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen beschließt“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ab-
satz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen
insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versi-
cherten einen Betrag von 2,74 Euro umfas-
sen; sie sind in den Folgejahren entspre-
chend der prozentualen Veränderung der mo-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches anzupassen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
12. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d
eingefügt:
„§ 20a
Betriebliche Gesundheitsförderung
(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen
zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betrieb-
liche Gesundheitsförderung), um unter Beteili-
gung der Versicherten und der Verantwortlichen
für den Betrieb die gesundheitliche Situation
einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu er-
heben und Vorschläge zur Verbesserung der ge-
sundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten
zu entwickeln und deren Umsetzung zu unter-
stützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem
zuständigen Unfallversicherungsträger zusam-
men. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch
andere Krankenkassen, durch ihre Verbände
oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeits-
gemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustim-
mung wahrnehmen lassen und sollen bei der
Aufgabenwahrnehmung mit anderen Kranken-
kassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gel-
ten entsprechend.
§ 20b
Prävention
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
(1) Die Krankenkassen unterstützen die Trä-
ger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren
Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-
sundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten

sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zu-
sammenhänge zwischen Erkrankungen und Ar-
beitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-
nehmen, dass bei einem Versicherten eine be-
rufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder
eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Kranken-
kasse dies unverzüglich den für den Arbeits-
schutz zuständigen Stellen und dem Unfallversi-
cherungsträger mitzuteilen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
satz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-
sammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände ins-
besondere regionale Arbeitsgemeinschaften bil-
den. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten
Buches und § 219 gelten entsprechend.
§ 20c
Förderung der Selbsthilfe
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände för-
dern Selbsthilfegruppen und -organisationen,
die sich die gesundheitliche Prävention oder
die Rehabilitation von Versicherten bei einer der
im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krank-
heiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthil-
fekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen
des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen beschließen gemeinsam und einheit-
lich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei de-
ren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilita-
tion eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Ver-
tretungen der für die Wahrnehmung der Interes-
sen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen
müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbe-
zogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikati-
onsgruppenübergreifend tätig sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grund-
sätze zu den Inhalten der Förderung der Selbst-
hilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die
verschiedenen Förderebenen und Förderberei-
che. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretun-
gen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förde-
rung kann durch pauschale Zuschüsse und als
Projektförderung erfolgen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ih-
rer Verbände für die Wahrnehmung der Aufga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im
Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Be-
trag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den
Folgejahren entsprechend der prozentualen Ver-
änderung der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
Für die Förderung auf der Landesebene und in
den Regionen sind die Mittel entsprechend dem
Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindes-
tens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten
Mittel sind für kassenartenübergreifende Ge-
meinschaftsförderung aufzubringen. Über die
Vergabe der Fördermittel aus der Gemein-
schaftsförderung beschließen die Krankenkas-
sen oder ihre Verbände auf den jeweiligen För-
derebenen gemeinsam nach Maßgabe der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und
nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der
Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen
Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisa-
tionen und -kontaktstellen. Erreicht eine Kran-
kenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der
Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht
verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätz-
lich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfü-
gung zu stellen.
§ 20d
Primäre
Prävention durch Schutzimpfungen
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistun-
gen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9
des Infektionsschutzgesetzes. Ausgenommen
sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch
einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt er-
höhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei
denn, dass zum Schutz der öffentlichen Ge-
sundheit ein besonderes Interesse daran be-
steht, der Einschleppung einer übertragbaren
Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen,
Art und Umfang der Leistungen bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien
nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission beim Robert
Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektions-
schutzgesetzes unter besonderer Berücksichti-
gung der Bedeutung der Schutzimpfungen für
die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von
den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sion sind besonders zu begründen. Bei der erst-
maligen Entscheidung nach Satz 3 muss der
Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission einen Beschluss
fassen. Die erste Entscheidung soll bis zum
30. Juni 2007 getroffen werden. Zu Änderungen
der Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sion hat der Gemeinsame Bundesausschuss in-
nerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentli-
chung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine
Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht ter-
min- oder fristgemäß zustande, dürfen insoweit
die von der Ständigen Impfkommission empfoh-
lenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von
Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden,
bis die Richtlinie vorliegt.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
weitere Schutzimpfungen vorsehen. Bis zum
Vorliegen einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 5
gelten die bisherigen Satzungsregelungen zu
Schutzimpfungen fort.
(3) Die Krankenkassen haben außerdem im
Zusammenwirken mit den Behörden der Länder,
die für die Durchführung von Schutzimpfungen
nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig
sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, ge-
meinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer
Versicherten zu fördern und sich durch Erstat-
tung der Sachkosten an den Kosten der Durch-

führung zu beteiligen. Zur Durchführung der
Maßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten
schließen die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Verbände der Ersatzkassen des
Landes gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit
den in den Ländern dafür zuständigen Stellen.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen haben ge-
meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen hat“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „des Spitzenver-
bandes Bund“ ersetzt.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkasse führt statistische Erhe-
bungen über Anträge auf Leistungen nach
Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung
durch.“
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
ersetzt.
c) Absatz 9 wird aufgehoben.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„Versicherte haben unter den in § 23
Abs. 1 genannten Voraussetzungen An-
spruch auf aus medizinischen Gründen
erforderliche Vorsorgeleistungen in einer
Einrichtung des Müttergenesungswerks
oder einer gleichartigen Einrichtung;“.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine
Festbetragsgruppe nach § 35 einzubeziehen
sind, setzen die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam nach § 213 Abs. 2 ei-
nen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Kran-
kenkassen die Kosten tragen. Den pharma-
zeutischen Unternehmern ist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Höchstbetrag ist auf Grund ei-
ner Bewertung nach § 35b Abs. 1 Satz 3 fest-
zusetzen. Dabei sind die Entwicklungskosten
angemessen zu berücksichtigen. Abwei-
chend von Satz 3 kann der Höchstbetrag
auch im Einvernehmen mit dem pharmazeuti-
schen Unternehmer festgelegt werden. § 31
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Arzneimittel,
deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für
die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im
Vergleich zur Nichtbehandlung erstellt wer-
den kann, weil eine zweckmäßige Therapieal-
ternative fehlt, sind von der Festsetzung ei-
nes Höchstbetrags auszunehmen. Eine Kos-
ten-Nutzen-Bewertung kann als Grundlage
für die Festsetzung eines Höchstbetrags erst
erstellt werden, wenn hinreichende Erkennt-
nisse über die Wirksamkeit des Arzneimittels
nach den Grundsätzen der evidenzbasierten
Medizin vorliegen können.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen können“
durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für andere Arzneimittel, für die eine Ver-
einbarung nach § 130a Abs. 8 besteht,
kann die Krankenkasse die Zuzahlung
um die Hälfte ermäßigen oder aufheben,
wenn hieraus Einsparungen zu erwarten
sind.“
17. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Ver-
sorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg
der Krankenbehandlung zu sichern, einer dro-
henden Behinderung vorzubeugen oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfs-
mittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegen-
stände des täglichen Lebens anzusehen oder
nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der
Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum
Behinderungsausgleich hängt bei stationärer
Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang
eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
noch möglich ist; die Pflicht der stationären
Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfs-
mitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üb-
lichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind,
bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch
Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt
§ 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst
auch die notwendige Änderung, Instandset-
zung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,
die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, so-
weit zum Schutz der Versicherten vor unver-
tretbaren gesundheitlichen Risiken erforder-
lich, die nach dem Stand der Technik zur Er-
haltung der Funktionsfähigkeit und der tech-
nischen Sicherheit notwendigen Wartungen
und technischen Kontrollen. Wählen Versi-
cherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistun-
gen, die über das Maß des Notwendigen hi-

nausgehen, haben sie die Mehrkosten und
dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst
zu tragen.“
b) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1
werden Absatz 2, und in dem neuen Absatz 2
Satz 1 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils
die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6
bis 8 angefügt:
„(6) Die Versicherten können alle Leis-
tungserbringer in Anspruch nehmen, die Ver-
tragspartner ihrer Krankenkasse oder nach
§ 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind.
Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127
Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten
Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versor-
gung durch einen Vertragspartner, der den
Versicherten von der Krankenkasse zu be-
nennen ist. Abweichend von Satz 2 können
Versicherte ausnahmsweise einen anderen
Leistungserbringer wählen, wenn ein berech-
tigtes Interesse besteht; dadurch entste-
hende Mehrkosten haben sie selbst zu tra-
gen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die je-
weils vertraglich vereinbarten Preise. Erfolgt
die Versorgung auf der Grundlage des § 126
Abs. 2 durch einen Leistungserbringer, der
nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist,
trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe
des niedrigsten Preises, der für eine ver-
gleichbare Leistung mit anderen Leistungser-
bringern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für
die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchs-
tens bis zur Höhe des Festbetrags.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung abge-
gebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem
von der Krankenkasse zu übernehmenden
Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergü-
tungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich
um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet
keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt
10 vom Hundert des insgesamt von der Kran-
kenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch
höchstens 10 Euro für den gesamten Mo-
natsbedarf.“
17a. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf
der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 da-
für Sorge zu tragen, dass eine Zusammen-
stellung der verordnungsfähigen Fertigarznei-
mittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird
und im Internet abruffähig sowie in elektro-
nisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfü-
gung steht.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Pharmazeutische Unternehmer kön-
nen beim Gemeinsamen Bundesausschuss
Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in
die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2
und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend
zu begründen; die erforderlichen Nachweise
sind dem Antrag beizufügen. Sind die Anga-
ben zur Begründung des Antrags unzurei-
chend, teilt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss dem Antragsteller unverzüglich mit,
welche zusätzlichen Einzelangaben erforder-
lich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat über ausreichend begründete Anträge
nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu be-
scheiden und den Antragsteller über Rechts-
mittel und Rechtsmittelfristen zu belehren.
Eine ablehnende Entscheidung muss eine
auf objektiven und überprüfbaren Kriterien
beruhende Begründung enthalten. Für das
Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben.
Das Nähere insbesondere zur ausreichenden
Begründung und zu den erforderlichen Nach-
weisen regelt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss.“
18. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen setzen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen setzt“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam kön-
nen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.
19. In § 35a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen
und veröffentlichen“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen erstellt
und veröffentlicht“ und das Wort „übermitteln“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
20. § 35b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ ein-
gefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Institut für Qualität und Wirt-
schaftlichkeit im Gesundheitswesen kann
nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden,
den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhält-
nis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertun-
gen nach Satz 1 können für jedes erstmals
verordnungsfähige Arzneimittel mit patentge-
schützten Wirkstoffen sowie für andere Arz-
neimittel, die von Bedeutung sind, erstellt
werden. Die Bewertung erfolgt durch Ver-
gleich mit anderen Arzneimitteln und Behand-
lungsformen unter Berücksichtigung des the-
rapeutischen Zusatznutzens für die Patienten
im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-

Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung
des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung
der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der
Lebensdauer, eine Verringerung der Neben-
wirkungen sowie eine Verbesserung der Le-
bensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewer-
tung auch die Angemessenheit und Zumut-
barkeit einer Kostenübernahme durch die
Versichertengemeinschaft, angemessen be-
rücksichtigt werden. Das Institut bestimmt
auftragsbezogen über die Methoden und Kri-
terien für die Erarbeitung von Bewertungen
nach Satz 1 auf der Grundlage der in den je-
weiligen Fachkreisen anerkannten internatio-
nalen Standards der evidenzbasierten Medi-
zin und der Gesundheitsökonomie. Das Insti-
tut gewährleistet bei der auftragsbezogenen
Erstellung von Methoden und Kriterien und
der Erarbeitung von Bewertungen hohe Ver-
fahrenstransparenz und eine angemessene
Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a
Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht
die jeweiligen Methoden und Kriterien im In-
ternet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für be-
reits begonnene Nutzenbewertungen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzenbewer-
tungen“ durch das Wort „Bewertungen“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzenbewer-
tung“ durch das Wort „Bewertung“ er-
setzt.
20a. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:
„§ 35c
Zulassungsüberschreitende Anwendung
von Arzneimitteln in klinischen Studien
Außerhalb des Anwendungsbereichs des
§ 35b Abs. 3 haben Versicherte Anspruch auf
Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in
klinischen Studien, sofern hierdurch eine thera-
pierelevante Verbesserung der Behandlung einer
schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu er-
warten ist, damit verbundene Mehrkosten in ei-
nem angemessenen Verhältnis zum erwarteten
medizinischen Zusatznutzen stehen, die Be-
handlung durch einen Arzt erfolgt, der an der
vertragsärztlichen Versorgung oder an der am-
bulanten Versorgung nach den §§ 116b und 117
teilnimmt, und der Gemeinsame Bundesaus-
schuss der Arzneimittelverordnung nicht wider-
spricht. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse
ist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf
Grund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom
pharmazeutischen Unternehmer kostenlos be-
reitzustellen ist. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss ist mindestens zehn Wochen vor dem
Beginn der Arzneimittelverordnung zu informie-
ren; er kann innerhalb von acht Wochen nach
Eingang der Mitteilung widersprechen, sofern
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt
sind. Das Nähere, auch zu den Nachweisen
und Informationspflichten, regelt der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Leisten Studien nach
Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen
entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeuti-
sche Unternehmer den Krankenkassen die Ver-
ordnungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
nach europäischem Recht.“
21. § 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmit-
tel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Da-
bei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmit-
telverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen
zusammengefasst und die Einzelheiten der Ver-
sorgung festgelegt werden. Den Spitzenorgani-
sationen der betroffenen Hersteller und Leis-
tungserbringer ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer an-
gemessenen Frist vor der Entscheidung Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
setzen gemeinsam und einheitlich für die Versor-
gung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfs-
mitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen auf Verlangen
die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
Informationen und Auskünfte, insbesondere
auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu
erteilen.“
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter
„oder ihrer Familie“ durch die Wörter „ih-
rer Familie oder sonst an einem geeigne-
ten Ort, insbesondere in betreuten Wohn-
formen, Schulen und Kindergärten, bei
besonders hohem Pflegebedarf auch in
Werkstätten für behinderte Menschen“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt
unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„Versicherte erhalten in ihrem Haushalt,
ihrer Familie oder sonst an einem geeig-
neten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, Schulen und Kindergärten,
bei besonders hohem Pflegebedarf auch
in Werkstätten für behinderte Menschen
als häusliche Krankenpflege Behand-
lungspflege, wenn diese zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erfor-
derlich ist; der Anspruch umfasst ver-

richtungsbezogene krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in
denen dieser Hilfebedarf bei der Feststel-
lung der Pflegebedürftigkeit nach den
§§ 14 und 15 des Elften Buches zu be-
rücksichtigen ist. § 10 der Werkstätten-
verordnung bleibt unberührt.“
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht über
die dort genannten Fälle hinaus aus-
nahmsweise auch für solche Versicherte
in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
Sinne des § 43 des Elften Buches, die
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, einen besonders hohen
Bedarf an medizinischer Behandlungs-
pflege haben.“
cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt.
dd) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
„Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Sät-
zen 4 und 5“ ersetzt.
ee) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„den Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe
„Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen
Orten und in welchen Fällen Leistungen nach
den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des
Haushalts und der Familie des Versicherten
erbracht werden können. Er bestimmt dar-
über hinaus das Nähere über Art und Inhalt
der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifi-
schen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2
Satz 1.“
23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
„§ 37b
Spezialisierte
ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fort-
schreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
kung bei einer zugleich begrenzten Lebenser-
wartung, die eine besonders aufwändige Versor-
gung benötigen, haben Anspruch auf speziali-
sierte ambulante Palliativversorgung. Die Leis-
tung ist von einem Vertragsarzt oder Kranken-
hausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambu-
lante Palliativversorgung umfasst ärztliche und
pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Ko-
ordination insbesondere zur Schmerztherapie
und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die
Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der
vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli-
chen. Dabei sind die besonderen Belange von
Kindern zu berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrich-
tungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Bu-
ches haben in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte
Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d
Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1
durch Vertragspartner der Krankenkassen in der
Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pfle-
geeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach
§ 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere
über die Leistungen, insbesondere
1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach
Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen
Versorgungsbedarf der Versicherten,
2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambu-
lanten Palliativversorgung einschließlich von
deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung
und der Zusammenarbeit der Leistungser-
bringer mit den bestehenden ambulanten
Hospizdiensten und stationären Hospizen (in-
tegrativer Ansatz); die gewachsenen Versor-
gungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Arztes mit dem Leistungser-
bringer.“
24. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die Landesverbände der Krankenkassen, die“
die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
25. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz
eingefügt:
„Dabei ist den besonderen Belangen der
Versorgung in Kinderhospizen ausrei-
chend Rechnung zu tragen und in der
Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzu-
sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr
als 5 vom Hundert der zuschussfähigen
Kosten nach Satz 1 belastet bleiben.“
bb) Der bisherige zweite Halbsatz des Sat-
zes 4 wird Satz 6; in ihm wird das Wort
„der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
cc) Folgende Sätze 7 bis 9 werden angefügt:
„In den über die Einzelheiten der Versor-
gung nach Satz 1 zwischen Krankenkas-
sen und Hospizen abzuschließenden Ver-
trägen ist zu regeln, dass im Falle von
Nichteinigung eine von den Parteien zu
bestimmende unabhängige Schiedsper-
son den Vertragsinhalt festlegt. Einigen
sich die Vertragspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für
die vertragschließende Krankenkasse zu-
ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter
„oder der Familie“ durch die Wörter „der

Familie oder stationären Pflegeeinrichtun-
gen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist den besonderen Belangen der
Versorgung von Kindern durch ambulante
Hospizdienste ausreichend Rechnung zu
tragen.“
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „in wohnortnahen“ werden
durch die Wörter „durch wohnortnahe“
ersetzt.
bb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „er-
bringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“
wird gestrichen.
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta-
tionären Pflegeeinrichtungen nach § 72
Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter
„nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches
zertifizierten“ eingefügt und das Wort
„kann“ wird durch das Wort „erbringt“ er-
setzt, das Wort „erbringen“ wird gestri-
chen.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Wählt der Versicherte eine andere zertifi-
zierte Einrichtung, mit der kein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht, so hat
er die dadurch entstehenden Mehrkosten
zu tragen. Die Krankenkasse führt nach
Geschlecht differenzierte statistische Er-
hebungen über Anträge auf Leistungen
nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren
Erledigung durch.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen legen
gemeinsam und einheitlich und“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen legt“ ersetzt.
27. (entfallen)
28. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„Versicherte haben unter den in § 27
Abs. 1 genannten Voraussetzungen An-
spruch auf aus medizinischen Gründen
erforderliche Rehabilitationsleistungen in
einer Einrichtung des Müttergenesungs-
werks oder einer gleichartigen Einrich-
tung;“.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
29. In § 43 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt“ ersetzt.
30. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13
sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen
Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie An-
spruch auf Übergangsgeld haben, und für Versi-
cherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
gig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten
Buches geringfügig beschäftigt sind.“
30a. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„wenn der Versicherte bei seiner Kranken-
kasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt
hat.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
31. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit
durch eine medizinisch nicht indizierte Maß-
nahme wie zum Beispiel eine ästhetische
Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
zugezogen, hat die Krankenkasse die Versi-
cherten in angemessener Höhe an den Kos-
ten zu beteiligen und das Krankengeld für die
Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise
zu versagen oder zurückzufordern.“
32. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
sich Personen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser
Versicherung in einer Versicherung nach § 10
missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu neh-
men. Das Nähere zur Durchführung regelt die
Krankenkasse in ihrer Satzung.“
33. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Wahltarife
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalen-
derjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu
tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-
behalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglie-
der Prämienzahlungen vorzusehen.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei

Monate versichert waren, eine Prämienzahlung
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversi-
cherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht
in Anspruch genommen haben. Die Prämienzah-
lung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr
gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen-
derjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten
und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und
den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versi-
cherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu
regeln, dass für Versicherte, die an besonderen
Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c,
§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten
34.
werden. Für diese Versicherten kann die Kran-
kenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzah- 35.
lungsermäßigungen vorsehen.
(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach
§ 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos-
tenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der
Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle 36.
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorse-
hen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen regeln, die nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausge-
schlossen sind, und hierfür spezielle Prämien-
zahlungen durch die Versicherten vorsehen.
(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für
die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46
Satz 2 genannten Mitgliedern Tarife anzubieten,
die einen Anspruch auf Krankengeld entspre-
chend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeit-
37.
punkt entstehen lassen, für die in § 46 Satz 2
genannten Versicherten nach dem Künstlersozi-
alversicherungsgesetz jedoch spätestens mit
Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Sie hat hierfür entsprechend der Leistungserwei-
terung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzu-
sehen.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie
den Umfang der Leistungen nach Vorschriften
dieses Buches beschränkt, der Leistungsbe-
schränkung entsprechende Prämienzahlung vor-
sehen.
(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife
mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt
drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann
die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der
dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt
werden. Die Satzung hat für Tarife ein Sonder-
kündigungsrecht in besonderen Härtefällen vor-
zusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte
darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder meh-
rere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach
§ 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Ka-
lenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme
der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-
ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch
nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehre-
ren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen
nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4
gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung
nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Bei-
träge vollständig von Dritten getragen werden,
können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif
müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effi-
zienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen
erzielt werden, finanziert werden. Die Kranken-
kassen haben regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre über diese Einsparungen gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen.“
§ 54 wird aufgehoben.
In § 56 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe „nach
§ 94 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94
Abs. 1 Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs. 6
Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3“ durch die
Angabe „§ 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz
und Satz 6“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund“ ersetzt.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 2 beträgt die Be-
lastungsgrenze 2 vom Hundert der jährli-
chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt
1. für nach dem 1. April 1972 geborene
chronisch kranke Versicherte, die ab
dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1
genannten Gesundheitsuntersuchun-
gen vor der Erkrankung nicht regelmä-
ßig in Anspruch genommen haben,
2. für nach dem 1. April 1987 geborene
weibliche und nach dem 1. April 1962
geborene männliche chronisch kranke
Versicherte, die an einer Krebsart er-
kranken, für die eine Früherkennungs-
untersuchung nach § 25 Abs. 2 be-
steht, und die diese Untersuchung ab
dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkran-
kung nicht regelmäßig in Anspruch ge-
nommen haben.

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2,
die an einem für ihre Erkrankung beste-
henden strukturierten Behandlungspro-
gramm teilnehmen, beträgt die Belas-
tungsgrenze 1 vom Hundert der jährli-
chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli
2007 fest, in welchen Fällen Gesundheits-
untersuchungen ausnahmsweise nicht
zwingend durchgeführt werden müssen.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden fol-
gende Sätze eingefügt:
„Die jährliche Bescheinigung darf nur
ausgestellt werden, wenn der Arzt ein
therapiegerechtes Verhalten des Versi-
cherten, beispielsweise durch Teilnahme
an einem strukturierten Behandlungspro-
gramm nach § 137f, feststellt; dies gilt
nicht für Versicherte, denen das Erfüllen
der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht
zumutbar ist, insbesondere wegen des
Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der
Pflegestufen II und III nach dem Elften
Buch oder bei einem Grad der Behinde-
rung von mindestens 60. Das Nähere re-
gelt der Gemeinsame Bundesausschuss
in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen
sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Be-
ginn eines Kalenderjahres auf die für sie
in diesem Kalenderjahr maßgeblichen
Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2
hinzuweisen.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnah-
meregelungen von der Zuzahlungspflicht hin-
sichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen
dem Deutschen Bundestag hierzu über das
Bundesministerium für Gesundheit spätes-
tens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.“
38. § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.
39. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Wörter an-
gefügt:
„der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2
genannten abgesenkten Belastungsgrenze
hinaus zu gewähren ist.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
Absätze 2 und 3.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
40. § 65b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen fördern“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen fördert“ ersetzt, die Wör-
ter „gemeinsam und einheitlich“ gestrichen
und die Wörter „den Spitzenverbänden“
durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Finanzierung der Fördermittel
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Um-
lage der Krankenkassen gemäß dem Anteil
ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mit-
glieder der Krankenkassen. Die Zahl der Mit-
glieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-
druck KM6 der Statistik über die Versicherten
in der gesetzlichen Krankenversicherung je-
weils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.
Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel be-
stimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen.“
40a. In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen gelten entsprechend;
dies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen
oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,
zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-
ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei
deren Nichtzustandekommen eine Schieds-
amtsregelung gilt.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“
durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt
und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-
ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-
gen“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4
Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b,
73c und 140a bis 140d sind unabhängig von
Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder, in denen sie wirksam werden,
vorzulegen.“
42. In § 72a Abs. 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.
43. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“
eingefügt.
bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „nach
den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie
über das Vorliegen von Rabattverträgen
nach § 130a Abs. 8“ eingefügt.
44. § 73a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
45. § 73b wird wie folgt gefasst:
„§ 73b
Hausarztzentrierte Versorgung
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicher-
ten eine besondere hausärztliche Versorgung
(hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die haus-
arztzentrierte Versorgung insbesondere folgen-
den Anforderungen genügt, die über die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den
Bundesmantelverträgen geregelten Anforderun-
gen an die hausärztliche Versorgung nach § 73
hinausgehen:
1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten
Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter
Leitung entsprechend geschulter Moderato-
ren,
2. Behandlung nach für die hausärztliche Ver-
sorgung entwickelten, evidenzbasierten, pra-
xiserprobten Leitlinien,
3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d
durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich
auf hausarzttypische Behandlungsprobleme
konzentrieren, wie patientenzentrierte Ge-
sprächsführung, psychosomatische Grund-
versorgung, Palliativmedizin, allgemeine
Schmerztherapie, Geriatrie,
4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die
besonderen Bedingungen einer Hausarztpra-
xis zugeschnittenen, indikatorengestützten
und wissenschaftlich anerkannten Qualitäts-
managements.
(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten
Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer ver-
pflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Kran-
kenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis
der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Haus-
arzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante
fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der
Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur
auf dessen Überweisung. Der Versicherte ist an
diese Verpflichtung und an die Wahl seines
Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er
darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere
zur Durchführung der Teilnahme der Versicher-
ten, insbesondere zur Bindung an den gewähl-
ten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem
Überweisungsgebot und zu den Folgen bei
Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
Krankenkassen in ihren Satzungen.
(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des
Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen
allein oder in Kooperation mit anderen Kranken-
kassen Verträge zu schließen. Die Verträge kön-
nen abgeschlossen werden mit
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die
an der hausärztlichen Versorgung nach § 73
Abs. 1a teilnehmen,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarzt-
zentrierte Versorgung durch vertragsärztliche
Leistungserbringer, die an der hausärztlichen
Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
anbieten,
4. Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Ge-
meinschaften nach Nummer 2 sie hierzu er-
mächtigt haben.
Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben. Soweit die hausärzt-
liche Versorgung der Versicherten durch Ver-
träge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der Si-
cherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 einge-
schränkt. Die Krankenkassen können den der
hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden
Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pau-
schalisiert werden kann, durch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen sicherstellen lassen.
(5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das
Nähere über den Inhalt und die Durchführung
der hausarztzentrierten Versorgung, insbeson-
dere die Ausgestaltung der Anforderungen nach
Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln. Eine
Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
bei der Ausgestaltung und Umsetzung der An-
forderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegen-
stand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen
nur solche Leistungen sein, über deren Eignung
als Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-
rung der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entschei-
dung getroffen hat. Die Einzelverträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Ka-
pitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-
troffenen Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt
hinsichtlich der arzt- und versichertenbezoge-
nen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßig-
keit entsprechend.
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt
und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung
sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmen-
den Hausärzte zu informieren.
(7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der an der hausarztzen-
trierten Versorgung teilnehmenden Versicherten
sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 ver-
einbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-
gung zu bereinigen, soweit der damit verbun-
dene einzelvertragliche Leistungsbedarf den
nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztli-
che Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Be-
handlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 ent-
sprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der an der hausarztzentrierten Versorgung teil-
nehmenden Versicherten sowie dem in den Ver-
trägen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der

hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen.
Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,
können auch die Krankenkassen, die Vertrags-
partner der Verträge nach Absatz 4 sind, das
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-
nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-
chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-
kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-
partnern.
(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-
nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-
tungen, die über die hausärztliche Versorgung
nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter
die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus
den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4
erzielt werden, finanziert werden.“
46. § 73c wird wie folgt gefasst:
„§ 73c
Besondere
ambulante ärztliche Versorgung
(1) Die Krankenkassen können ihren Versi-
cherten die Sicherstellung der ambulanten ärzt-
lichen Versorgung durch Abschluss von Verträ-
gen nach Absatz 4 anbieten. Gegenstand der
Verträge können Versorgungsaufträge sein, die
sowohl die versichertenbezogene gesamte am-
bulante ärztliche Versorgung als auch einzelne
Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung
umfassen. Für die personellen und sächlichen
Qualitätsanforderungen zur Durchführung der
vereinbarten Versorgungsaufträge gelten die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie
die in den Bundesmantelverträgen für die Leis-
tungserbringung in der vertragsärztlichen Ver-
sorgung beschlossenen Anforderungen als Min-
destvoraussetzungen entsprechend.
(2) Die Versicherten erklären ihre freiwillige
Teilnahme an der besonderen ambulanten ärzt-
lichen Versorgung durch nach Absatz 3 ver-
pflichtete Leistungserbringer, indem sie sich
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse ver-
pflichten, für die Erfüllung der in den Verträgen
umschriebenen Versorgungsaufträge nur die
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und
andere ärztliche Leistungserbringer nur auf de-
ren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der
Versicherte ist an diese Verpflichtung mindes-
tens ein Jahr gebunden. Das Nähere zur Durch-
führung der Teilnahme der Versicherten, insbe-
sondere zur Bindung an die vertraglich gebun-
denen Leistungserbringer, zu Ausnahmen von
dem Überweisungsgebot und zu den Folgen
bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
Krankenkassen in ihren Satzungen.
(3) Die Krankenkassen können zur Umset-
zung ihres Angebots nach Absatz 1 allein oder
in Kooperation mit anderen Krankenkassen Ein-
zelverträge schließen mit
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine beson-
dere ambulante Versorgung nach Absatz 1
durch vertragsärztliche Leistungserbringer
anbieten,
4. Kassenärztlichen Vereinigungen.
Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben. Soweit die Versor-
gung der Versicherten durch Verträge nach
Satz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstel-
lungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.
Die Krankenkassen können den diesen Versor-
gungsaufträgen zuzurechnenden Notdienst ge-
gen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert wer-
den kann, durch die Kassenärztlichen Vereini-
gungen sicherstellen lassen.
(4) In den Verträgen nach Absatz 3 sind das
Nähere über den Inhalt, den Umfang und die
Durchführung der Versorgungsaufträge, insbe-
sondere die Ausgestaltung der Qualitätsanfor-
derungen, sowie die Vergütung zu regeln. Ge-
genstand der Versorgungsaufträge dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entscheidung ge-
troffen hat. Die Verträge können Abweichendes
von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den
nach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-
gen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der
Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entspre-
chend.
(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt
und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen
Versorgung nach Absatz 1 sowie der daran teil-
nehmenden Ärzte zu informieren.
(6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teil-
nehmenden Versicherten sowie dem in einem
Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versor-
gungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit
verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf
den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes für vertrags-
ärztliche Leistungen abgerechneten Leistungs-
bedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist
der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2
entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruk-
tur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicher-
ten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen.
Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,
können auch die Krankenkassen, die Vertrags-
partner der Verträge nach Absatz 3 sind, das
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-
nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-

chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-
kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-
partnern.“
47. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:
„§ 73d
Verordnung besonderer Arzneimittel
(1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbe-
sondere von Spezialpräparaten mit hohen Jah-
restherapiekosten oder mit erheblichem Risiko-
potenzial, bei denen auf Grund ihrer besonderen
Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ih-
rer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der
Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs
besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,
die über das Übliche hinausgehen (besondere
Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden
Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für beson-
dere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder
durch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbeson-
dere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Pa-
tientengruppen, zur qualitätsgesicherten An-
wendung und zu den Anforderungen an die Qua-
lifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweili-
gen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nä-
here zur Abstimmung des behandelnden Arztes
mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den
Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die
erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung
der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten
Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, so-
weit dies zur Gewährleistung der Patientensi-
cherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirt-
schaftlichkeit erforderlich ist. In den Richtlinien
sind angemessene Fristen für die Abstimmung
des behandelnden Arztes mit einem Arzt für be-
sondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter
Berücksichtigung des indikationsspezifischen
Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nä-
here zur Verordnung ohne vorherige Abstim-
mung nach Satz 1 in Notfällen.
(2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie
sind im Rahmen der Versorgung der Versicher-
ten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen der
nach Absatz 1 beschlossenen Richtlinien erfül-
len; sie werden durch die Kassenärztliche Verei-
nigung im Einvernehmen mit den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Bezie-
hungen zur pharmazeutischen Industrie ein-
schließlich Art und Höhe von Zuwendungen of-
fen legen. Kommt eine Einigung nach Satz 1
zweiter Halbsatz nicht in angemessener Frist zu-
stande und sind hierdurch bessere Ergebnisse
für die Versorgung hinsichtlich der Patientenver-
sorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,
kann die Krankenkasse nach vorheriger Aus-
schreibung durch Vertrag die Wahrnehmung
der Aufgabe eines Arztes für besondere Arznei-
mitteltherapie auf einzelne der nach Satz 1 be-
stimmten Ärzte beschränken. Die Krankenkasse
hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kassenärztli-
chen Vereinigung spätestens zwei Monate vor
Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2
können jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Ka-
lenderjahres mit Gültigkeit von mindestens zwei
Jahren vereinbart werden. Abweichend von
Satz 1 zweiter Halbsatz kann die Krankenkasse
nach den §§ 116b und 117 tätige Ärzte mit deren
Einvernehmen zu Ärzten für besondere Arznei-
mitteltherapie bestimmen. Ärzte des medizini-
schen Dienstes der Krankenversicherung kön-
nen nicht zu Ärzten für besondere Arzneimittel-
therapie bestimmt werden.
(3) Arzneimittel, für die Richtlinien nach Ab-
satz 1 gelten, sind bei der Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit nach § 106 als Praxisbesonderhei-
ten zu berücksichtigen, soweit diese nach Ab-
satz 1 verordnet worden sind. Für die Verord-
nung von Arzneimitteln im Rahmen von Verträ-
gen nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhal-
tung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch
Vereinbarung in diesen Verträgen zu gewährleis-
ten und nicht Gegenstand der Wirtschaftlich-
keitsprüfungen nach § 106. Die Krankenkasse
ist verpflichtet, der Prüfungsstelle die notwendi-
gen Angaben für die Freistellung von der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung zu übermitteln; die §§ 296
bis 298 gelten entsprechend.
(4) Arzneimittel sind nach den Vorschriften
des Absatzes 1 zu verordnen, sobald im Zustän-
digkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini-
gung die Versorgung im Rahmen der auf Grund
dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sicher-
gestellt ist; die Voraussetzungen hierfür sind von
der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum
31. Dezember 2008 zu schaffen. Die Kassen-
ärztliche Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem
Mitteilungsblatt bekannt, ab dem das Verfahren
nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika
entsprechend.“
48. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a“
durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen haben auch die ärztliche Versorgung der
in den brancheneinheitlichen Standardtarifen
nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314
und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit
§ 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen
versicherten ärztlichen Leistungen sicherzu-
stellen. Solange und soweit nach Absatz 3b
nichts Abweichendes vereinbart oder festge-
setzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leis-
tungen einschließlich der belegärztlichen
Leistungen nach § 121 nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten,
dass Gebühren für die in Abschnitt M des Ge-
bührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Ärzte genannten Leistungen sowie für die
Leistung nach Nummer 437 des Gebühren-
verzeichnisses der Gebührenordnung für

Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebühren-
satzes der Gebührenordnung für Ärzte, Ge-
bühren für die in den Abschnitten A, E und O
des Gebührenverzeichnisses der Gebühren-
ordnung für Ärzte genannten Leistungen nur
bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die
übrigen Leistungen des Gebührenverzeich-
nisses der Gebührenordnung für Ärzte nur
bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren
für die Leistungen des Gebührenverzeichnis-
ses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur
bis zum 2fachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet
werden dürfen. Für die Vergütung von in den
§§ 115b und 116b bis 119 genannten Leis-
tungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese
für die in Satz 1 genannten Versicherten im
Rahmen der dort genannten Tarife erbracht
werden.
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a
Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträ-
gen zwischen dem Verband der privaten
Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung
für die Unternehmen der privaten Krankenver-
sicherung und im Einvernehmen mit den Trä-
gern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften mit den Kassenärztlichen Vereini-
gungen oder den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen ganz oder teilweise abwei-
chend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 geregelt werden. Für den Verband
der privaten Krankenversicherung gilt § 12
Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes
entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten
nach Satz 1 keine Einigung über eine von Ab-
satz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsrege-
lung erzielt, kann der Beteiligte, der die Ab-
weichung verlangt, die Schiedsstelle nach
Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von
drei Monaten über die Gegenstände, über
die keine Einigung erzielt werden konnte, zu
entscheiden und den Vertragsinhalt festzu-
setzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entschei-
dung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
1. den Anforderungen an eine ausreichende,
zweckmäßige, wirtschaftliche und in der
Qualität gesicherte ärztliche Versorgung
der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versi-
cherten entspricht,
2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer
Leistungen aus dem vertragsärztlichen
und privatärztlichen Bereich berücksichtigt
und
3. die wirtschaftlichen Interessen der Ver-
tragsärzte sowie die finanziellen Auswir-
kungen der Vergütungsregelungen auf die
Entwicklung der Prämien für die Tarife der
in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicher-
ten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragspar-
teien nach Satz 1 vereinbarten oder von der
Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit
keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt
der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung
der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a
Satz 1 genannten Versicherten und Tarife
kann die Vergütung für die in den §§ 115b
und 116b bis 119 genannten Leistungen in
Verträgen zwischen dem Verband der priva-
ten Krankenversicherung einheitlich mit Wir-
kung für die Unternehmen der privaten Kran-
kenversicherung und im Einvernehmen mit
den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pfle-
ge- und Geburtsfällen nach beamtenrechtli-
chen Vorschriften mit den entsprechenden
Leistungserbringern oder den sie vertreten-
den Verbänden ganz oder teilweise abwei-
chend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt ent-
sprechend. Wird nach Ablauf einer von den
Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten
Vertragslaufzeit keine Einigung über die Ver-
gütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag wei-
ter.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen bilden mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung je eine gemeinsame
Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
einerseits und Vertretern des Verbandes der
privaten Krankenversicherung und der Träger
der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften andererseits in gleicher Zahl, einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weite-
ren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem
Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
zen und des Bundesministeriums für Ge-
sundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Über den Vorsitzenden und die weiteren un-
parteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-
treter sollen sich die Vertragsparteien einigen.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
§ 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im
Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die
Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsstelle führt das Bundesministerium
der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-
gefügt:
„(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2
muss die für die ärztliche Versorgung gel-
tende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2
ab dem 1. Januar 2009 sicherstellen, dass
die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-
zirk die Leistungen erbracht wurden (Leis-
tungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen
Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte
seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die er-
brachten Leistungen jeweils die entsprechen-
den Vergütungen der in der Leistungserbrin-
ger-KV geltenden Euro-Gebührenordnung
nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Be-

nehmen mit den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen herzustellen.“
48a. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Einvernehmen mit der zuständigen Auf-
sichtsbehörde können die Vertragspartner nach
§ 83 gemeinsam eine Verlängerung der in Satz 2
genannten Frist um bis zu vier Quartale verein-
baren, falls dies aus besonderen Gründen erfor-
derlich ist.“
49. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Dienstleistungsgesellschaften
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-
nen zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten
Aufgaben Gesellschaften gründen.
(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können ge-
genüber vertragsärztlichen Leistungserbringern
folgende Aufgaben erfüllen:
1. Beratung beim Abschluss von Verträgen, die
die Versorgung von Versicherten mit Leistun-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung
betreffen,
2. Beratung in Fragen der Datenverarbeitung,
der Datensicherung und des Datenschutzes,
3. Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fra-
gen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,
4. Vertragsabwicklung für Vertragspartner von
Verträgen, die die Versorgung von Versicher-
ten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken-
versicherung betreffen,
5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben für
Praxisnetze.
(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur
gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzie-
rung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereini-
gungen oder Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen ist ausgeschlossen.“
50. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 136a
und 136b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
51. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 87a Abs. 3“ ersetzt.
52. In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ und „mit Wirkung für die Krankenkassen
der jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„die Landesverbände der Krankenkassen schlie-
ßen die Gesamtverträge mit Wirkung für die
Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.“
53. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter
„auch zur Verordnung wirtschaftlicher
Einzelmengen“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen teilen das nach
Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamt-
lich festgelegte Ausgabenvolumen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
mit.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenkasse kann mit Ärzten ab-
weichende oder über die Regelungen
nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarun-
gen treffen.“
b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Ab-
satz 7a findet für einen Vertragsarzt keine An-
wendung, soweit er zu Lasten der Kranken-
kasse Arzneimittel verordnet, für die eine Ver-
einbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für
die Krankenkasse besteht; das Nähere ist in
der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 zu re-
geln.“
c) In Absatz 4b werden nach dem Wort „Kran-
kenkassenverbände“ die Wörter „sowie der
Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach
Absatz 1 sind“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie übermitteln diese Angaben nach
Durchführung der Abrechnungsprüfung
dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, der diese Daten kassenarten-
übergreifend zusammenführt und jeweils
der Kassenärztlichen Vereinigung über-
mittelt, der die Ärzte, welche die Ausga-
ben veranlasst haben, angehören; zu-
gleich übermittelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen diese Daten
den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Ersatzkassen, die Vertrags-
partner der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung nach Absatz 1 sind.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „erstellen die
Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
ter „erstellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Die Krankenkassen sowie der
Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „der

Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „unter Be-
rücksichtigung der Beschlüsse des Ko-
ordinierungsausschusses nach § 137e
Abs. 3 Nr. 1“ gestrichen.
f) In Absatz 7a Satz 9 werden die Wörter „der
Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die
Prüfungsstelle“ und die Wörter „dem Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „der Prü-
fungsstelle“ ersetzt.
54. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung
für die Krankenkassen der jeweiligen Kas-
senart“ gestrichen, der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„die Landesverbände der Krankenkassen
treffen die Vereinbarung mit Wirkung für
die Krankenkassen der jeweiligen Kas-
senart.“
bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“
eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
c) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verbänden
der“ sowie die Wörter „erstmalig bis zum
30. April 2004“ gestrichen.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Der Verteilungsmaßstab kann eine nach
Versorgungsgraden unterschiedliche Ver-
teilung vorsehen. Die Kassenärztliche
Vereinigung stellt den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen die für die Vereinbarung
des Verteilungsmaßstabes in der ver-
tragsärztlichen Versorgung erforderlichen
Daten nach Maßgabe der Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Absatz 4a
Satz 4 unentgeltlich zur Verfügung.
Satz 11 gilt nicht für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung.“
e) In Absatz 4a werden die Sätze 4 und 5 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und
Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der
Übermittlung der Daten nach Absatz 4
Satz 12.“
f) In Absatz 4c werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“
eingefügt.
55. Die §§ 85a und 85b werden aufgehoben.
56. § 86 wird aufgehoben.
57. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Bundesmantelvertrag,
einheitlicher Bewertungsmaßstab,
bundeseinheitliche Orientierungswerte“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht für vertragszahnärztliche
Leistungen.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
Leistungen ist die Bewertung der Leistun-
gen nach Satz 1 unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der jeweils betroffe-
nen Arztgruppen auf der Grundlage von
sachgerechten Stichproben bei vertrags-
ärztlichen Leistungserbringern auf be-
triebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln;
die Bewertung der von einer Arztpraxis
oder einem medizinischen Versorgungs-
zentrum in einem bestimmten Zeitraum
erbrachten Leistungen kann dabei insge-
samt so festgelegt werden, dass sie ab
einem bestimmten Schwellenwert mit zu-
nehmender Menge sinkt.“
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt ge-
fasst:
„(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen sind entsprechend der in § 73
Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertrags-
ärztlichen Versorgung in Leistungen der
hausärztlichen und Leistungen der fachärztli-
chen Versorgung zu gliedern mit der Maßga-
be, dass unbeschadet gemeinsam abrechen-
barer Leistungen Leistungen der hausärztli-
chen Versorgung nur von den an der haus-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
und Leistungen der fachärztlichen Versor-
gung nur von den an der fachärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet
werden dürfen; die Leistungen der fachärztli-
chen Versorgung sind in der Weise zu glie-
dern, dass den einzelnen Facharztgruppen
die von ihnen ausschließlich abrechenbaren
Leistungen zugeordnet werden. Bei der Be-
stimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist
der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arzt-
gruppe im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung zugrunde zu legen.

(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen der hausärztlichen Versorgung
sind als Versichertenpauschalen abzubilden;
für Leistungen, die besonders gefördert wer-
den sollen, können Einzelleistungen oder
Leistungskomplexe vorgesehen werden. Mit
den Pauschalen nach Satz 1 werden die ge-
samten im Abrechnungszeitraum üblicher-
weise im Rahmen der hausärztlichen Versor-
gung eines Versicherten erbrachten Leistun-
gen einschließlich der anfallenden Betreu-
ungs-, Koordinations- und Dokumentations-
leistungen vergütet. Die Pauschalen nach
Satz 1 können nach Morbiditätskriterien wie
Alter und Geschlecht differenziert werden, um
mit dem Gesundheitszustand verbundene
Unterschiede im Behandlungsaufwand der
Versicherten zu berücksichtigen. Zudem kön-
nen Qualitätszuschläge vorgesehen werden,
mit denen die in besonderen Behandlungsfäl-
len erforderliche Qualität vergütet wird.
(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen der fachärztlichen Versorgung
sind arztgruppenspezifisch und unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten kooperativer
Versorgungsformen als Grund- und Zusatz-
pauschalen abzubilden; Einzelleistungen
können vorgesehen werden, soweit dies me-
dizinisch oder auf Grund von Besonderheiten
bei Veranlassung und Ausführung der Leis-
tungserbringung erforderlich ist. Mit den
Grundpauschalen nach Satz 1 werden die üb-
licherweise von der Arztgruppe in jedem Be-
handlungsfall erbrachten Leistungen vergü-
tet. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1
wird der besondere Leistungsaufwand vergü-
tet, der sich aus den Leistungs-, Struktur-
und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbrin-
gers und, soweit dazu Veranlassung besteht,
in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Ab-
weichend von Satz 3 wird die Behandlung
von Versichertengruppen, die mit einem er-
heblichen therapeutischen Leistungsaufwand
und überproportionalen Kosten verbunden
ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebe-
zogenen Fallpauschalen vergütet. Für die Ver-
sorgung im Rahmen von kooperativen Versor-
gungsformen sind spezifische Fallpauschalen
festzulegen, die dem fallbezogenen Zusam-
menwirken von Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen
Rechnung tragen. Die Bewertungen für psy-
chotherapeutische Leistungen haben eine
angemessene Höhe der Vergütung je Zeitein-
heit zu gewährleisten.
(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen sind Regelungen ein-
schließlich Prüfkriterien vorzusehen, die si-
cherstellen, dass der Leistungsinhalt der in
den Absätzen 2b und 2c genannten Pauscha-
len jeweils vollständig erbracht wird, die je-
weiligen notwendigen Qualitätsstandards ein-
gehalten, die abgerechneten Leistungen auf
den medizinisch notwendigen Umfang be-
grenzt sowie bei Abrechnung der Fallpau-
schalen nach Absatz 2c Satz 5 die Mindest-
anforderungen zu der institutionellen Ausge-
staltung der Kooperation der beteiligten Ärzte
eingehalten werden; dazu kann die Abre-
chenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung
der vom Gemeinsamen Bundesausschuss
und in den Bundesmantelverträgen beschlos-
senen Qualifikations- und Qualitätssiche-
rungsanforderungen sowie an die Einhaltung
der gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-
gung zu erbringenden Dokumentationsver-
pflichtungen insbesondere gemäß § 295
Abs. 3 Satz 2 geknüpft werden. Zudem kön-
nen Regelungen vorgesehen werden, die da-
rauf abzielen, dass die Abrechnung der Versi-
chertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1
sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c
Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen
Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es
können Regelungen zur Kürzung der Pau-
schalen für den Fall eines Arztwechsels des
Versicherten innerhalb des Abrechnungszeit-
raums vorgesehen werden. Die Regelungen
nach den Absätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5
sowie nach diesem Absatz sind auf der
Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlus-
ses geltenden einheitlichen Bewertungsmaß-
stabes erstmalig spätestens bis zum 31. Ok-
tober 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008,
die Regelung nach Absatz 2c Satz 6 erstma-
lig spätestens bis zum 31. Oktober 2008 mit
Wirkung zum 1. Januar 2009, die Regelung
nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens
bis zum 31. Oktober 2010 mit Wirkung zum
1. Januar 2011 zu treffen.“
f) Nach Absatz 2d werden die folgenden Ab-
sätze 2e bis 2g eingefügt:
„(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis
zum 31. August jeweils bundeseinheitliche
Punktwerte als Orientierungswerte in Euro
zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistun-
gen
1. im Regelfall,
2. bei Feststellung von Unterversorgung oder
drohender Unterversorgung gemäß § 100
Abs. 1 Satz 1 sowie
3. bei Feststellung von Überversorgung ge-
mäß § 103 Abs. 1 Satz 1
festzulegen. Der Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 1 so überschreiten und der Orien-
tierungswert gemäß Satz 1 Nr. 3 soll den Ori-
entierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1 so unter-
schreiten, dass sie eine steuernde Wirkung
auf das ärztliche Niederlassungsverhalten
entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1
Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versor-
gungsgraden differenziert werden. Die Orien-
tierungswerte nach Satz 1 Nr. 3 sind über-
gangsweise danach zu differenzieren, ob sie
zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

von Ärzten, die bereits vor der erstmaligen
Vereinbarung der Orientierungswerte zuge-
lassen waren (Altfälle) oder von Ärzten, die
erst nach der erstmaligen Vereinbarung der
Orientierungswerte zugelassen werden (Neu-
fälle), angewendet werden, mit dem Ziel einer
möglichst zeitnahen Angleichung der Orien-
tierungswerte für Alt- und Neufälle. Der Be-
wertungsausschuss bestimmt die Fälle, in
denen die Orientierungswerte gemäß Satz 1
Nr. 2 und 3 zwingend anzuwenden sind sowie
ihren Anwendungszeitraum.
(2f) Der für ärztliche Leistungen zustän-
dige Bewertungsausschuss legt jährlich bis
zum 31. August Indikatoren zur Messung der
regionalen Besonderheiten bei der Kosten-
und Versorgungsstruktur nach § 87a Abs. 2
Satz 2 fest, auf deren Grundlage in den regio-
nalen Punktwertvereinbarungen von den Ori-
entierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 ab-
gewichen werden kann. Der Bewertungsaus-
schuss kann die zur Festlegung der Indika-
toren erforderlichen Datenerhebungen und
-auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3
durchführen; soweit möglich hat er bei der
Festlegung der Indikatoren amtliche Indikato-
ren zugrunde zu legen. Als Indikatoren für das
Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei
der Versorgungsstruktur dienen insbesondere
Indikatoren, die Abweichungen der regiona-
len Fallzahlentwicklung von der bundes-
durchschnittlichen Fallzahlentwicklung mes-
sen. Als Indikatoren für das Vorliegen von re-
gionalen Besonderheiten bei der Kosten-
struktur dienen insbesondere Indikatoren,
die Abweichungen der für die Arztpraxen
maßgeblichen regionalen Investitions- und
Betriebskosten von den entsprechenden
bundesdurchschnittlichen Kosten messen.
(2g) Bei der Anpassung der Orientierungs-
werte nach Absatz 2e sind insbesondere
1. die Entwicklung der für Arztpraxen rele-
vanten Investitions- und Betriebskosten,
soweit diese nicht bereits durch die Wei-
terentwicklung der Bewertungsrelationen
nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht
bereits durch die Weiterentwicklung der
Bewertungsrelationen nach Absatz 2
Satz 2 erfasst worden sind,
3. die allgemeine Kostendegression bei Fall-
zahlsteigerungen, soweit diese nicht durch
eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2
Satz 3 berücksichtigt worden ist, sowie
4. aufgetretene Defizite bei der Steuerungs-
wirkung der Orientierungswerte gemäß
Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3
zu berücksichtigen.“
g) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2h.
h) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sie-
ben“ durch die Angabe „drei“ und die Wörter
„je einem von den Bundesverbänden der
Krankenkassen, der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See und den Ver-
bänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter
„drei vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
i) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a bis 3g eingefügt:
„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert
die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die
vertragsärztlichen Honorare und die Versor-
gung der Versicherten mit vertragsärztlichen
Leistungen. Er legt dem Bundesministerium
für Gesundheit jährlich jeweils zum 31. De-
zember einen Bericht zur Entwicklung der
Vergütungs- und Leistungsstruktur in der ver-
tragsärztlichen Versorgung im Vorjahr vor;
das Bundesministerium für Gesundheit kann
das Nähere zum Inhalt des Berichts bestim-
men. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung und die in Absatz 3 genannten Spitzen-
verbände der Krankenkassen gründen bis
zum 30. April 2007 ein Institut, das den Be-
wertungsausschuss bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut be-
reitet gemäß der vom Bewertungsausschuss
nach Absatz 3e zu vereinbarenden Ge-
schäftsordnung die Beschlüsse nach § 85
Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen
und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8
vor. Wird das Institut bis zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer
seinen Aufgaben entsprechenden Weise ge-
gründet, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit eine oder mehrere der in Satz 1 ge-
nannten Organisationen zur Errichtung des
Instituts verpflichten oder eine oder mehrere
der in Satz 1 genannten Organisationen oder
einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
beauftragen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
das Institut seine Aufgaben nicht in dem vor-
gesehenen Umfang oder nicht entsprechend
den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Insti-
tut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1
können die dort genannten Organisationen
einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
beauftragen. Sie haben im Zeitraum bis zur
Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Instituts oder des von ihnen beauftragten
Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungs-
ausschuss die in Satz 2 genannten Aufgaben
in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen
kann. Hierzu hat der Bewertungsausschuss
regelmäßig, erstmalig bis zum 30. April 2007,
festzustellen, ob und in welchem Umfang das
Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfä-
hig ist und ob abweichend von Satz 2 die dort
genannten Aufgaben in einer Übergangs-
phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen
dem Institut oder dem beauftragten Dritten
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den in Absatz 3 genannten Spitzenver-
bänden der Krankenkassen aufgeteilt werden
sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(3c) Die Finanzierung des Instituts oder
des beauftragten Dritten nach Absatz 3b er-
folgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf
jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in
der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zu-
schlag ist von den Krankenkassen außerhalb
der Gesamtvergütung nach § 85 oder der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach
§ 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt
der Bewertungsausschuss in seinem Be-
schluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 2.
(3d) Über die Ausstattung des Instituts
oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b
mit den für die Aufgabenwahrnehmung erfor-
derlichen Sachmitteln, die Einstellung des
Personals und die Nutzung der Daten gemäß
Absatz 3f durch das Institut oder den beauf-
tragten Dritten entscheidet der Bewertungs-
ausschuss; Absatz 6 gilt entsprechend. Die
innere Organisation ist jeweils so zu gestal-
ten, dass sie den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten
Buches gerecht wird.
(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
1. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-
gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-
schusses und des Instituts oder des be-
auftragten Dritten gemäß Absatz 3b, ins-
besondere zur Geschäftsführung und zur
Art und Weise der Vorbereitung der in Ab-
satz 3b Satz 2 genannten Beschlüsse,
Analysen und Berichte trifft, sowie
2. eine Finanzierungsregelung, in der er Nä-
heres zur Erhebung des Zuschlags nach
Absatz 3c bestimmt.
Die Geschäftsordnung und die Finanzie-
rungsregelung bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Krankenkassen erfassen jeweils nach
Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu
bestimmenden inhaltlichen und verfahrens-
mäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des
Bewertungsausschusses nach diesem Ge-
setz erforderlichen Daten, einschließlich der
Daten nach § 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c
Abs. 6 Satz 4 sowie § 140d Abs. 2 Satz 4,
arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher
pseudonymisierter Form. Die Daten nach
Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung und von den
Krankenkassen an ihren Spitzenverband
übermittelt, die diese Daten jeweils zusam-
menführen und sie unentgeltlich dem Institut
oder dem beauftragten Dritten gemäß Ab-
satz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat
der Bewertungsausschuss darüber hinaus Er-
hebungen und Auswertungen nicht perso-
nenbezogener Daten durchzuführen oder in
Auftrag zu geben oder Sachverständigengut-
achten einzuholen. Für die Erhebung und Ver-
arbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3
kann der Bewertungsausschuss eine Daten-
stelle errichten oder eine externe Datenstelle
beauftragen; für die Finanzierung der Daten-
stelle gelten die Absätze 3c und 3e entspre-
chend. Personenbezogene Daten nach Satz 1
sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benö-
tigt werden. Das Verfahren der Pseudonymi-
sierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsaus-
schuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik zu
bestimmen.
(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f
gelten nicht für den für zahnärztliche Leistun-
gen zuständigen Bewertungsausschuss.“
j) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die
Angabe „zwei“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „werden zwei
Mitglieder“ durch die Wörter „wird ein
Mitglied“ sowie die Wörter „gemeinsam
von den Bundesverbänden der Kranken-
kassen und der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See“ durch
die Wörter „vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
k) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistun-
gen hat das Institut oder der beauftragte
Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen er-
weiterten Bewertungsausschuss unmittelbar
und unverzüglich nach dessen Weisungen
zuzuarbeiten.“
l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann an den Sitzungen der Bewertungs-
ausschüsse, des Instituts oder des beauf-
tragten Dritten nach Absatz 3b sowie der
von diesen jeweils gebildeten Unteraus-
schüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen;
ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsaus-
schüsse zusammen mit den den Beschlüssen
zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und
den für die Beschlüsse jeweils entschei-
dungserheblichen Gründen vorzulegen. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann die
Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten be-
anstanden; es kann im Rahmen der Prüfung
eines Beschlusses vom Bewertungsaus-
schuss zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen dazu anfordern; bis
zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der
Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung
eines Beschlusses kann vom Bundesministe-
rium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden; das Bundesministerium für Gesund-
heit kann zur Erfüllung einer Auflage eine an-
gemessene Frist setzen. Kommen Be-
schlüsse der Bewertungsausschüsse ganz
oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
setzten Frist zustande oder werden die Be-

anstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm ge-
setzten Frist behoben, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit die Vereinbarungen
festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in
Auftrag geben oder Sachverständigengut-
achten einholen. Zur Vorbereitung von Maß-
nahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärzt-
lichen Leistungen hat das Institut oder der
beauftragte Dritte oder die vom Bundesminis-
terium für Gesundheit beauftragte Organisa-
tion gemäß Absatz 3b dem Bundesministe-
rium für Gesundheit unmittelbar und unver-
züglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-
ten. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 ver-
bundenen Kosten sind von den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen und der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur
Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit. Abwei-
chend von Satz 4 kann das Bundesministe-
rium für Gesundheit für den Fall, dass Be-
schlüsse der Bewertungsausschüsse nicht
oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
setzten Frist zustande kommen, den erweiter-
ten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit
Wirkung für die Vertragspartner anrufen. Der
erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
setzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1
bis 6 gilt entsprechend.“
m) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:
„(7) Der Bewertungsausschuss berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2012 über die Steuerungswir-
kung der auf der Grundlage der Orientie-
rungswerte nach Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3
vereinbarten Punktwerte nach § 87a Abs. 2
Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsver-
halten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-
chend. Auf der Grundlage der Berichterstat-
tung nach Satz 1 berichtet das Bundesminis-
terium für Gesundheit dem Deutschen Bun-
destag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für
den Bereich der ärztlichen Versorgung auf
die Steuerung des Niederlassungsverhaltens
durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet
werden kann.
(8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die
Umsetzung von § 87a Abs. 6 und § 87b Abs. 4
in Bezug auf den datenschutzrechtlichen
Grundsatz der Datenvermeidung und Daten-
sparsamkeit insbesondere unter Einbezie-
hung der Möglichkeit von Verfahren der Pseu-
donymisierung und berichtet hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
30. Juni 2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt ent-
sprechend. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit berichtet auf dieser Grundlage dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2010.“
57a. § 87a wird wie folgt gefasst:
„§ 87a
Regionale Euro-Gebührenordnung,
Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
Behandlungsbedarf der Versicherten
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und
§ 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher
Leistungen ab 1. Januar 2009 die in Absatz 2
bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für
vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich vereinbaren auf der Grundlage der Ori-
entierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1
bis 3 jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der ver-
tragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzu-
wenden sind. Die Vertragspartner nach Satz 1
können dabei einen Zuschlag auf oder einen Ab-
schlag von den Orientierungswerten gemäß § 87
Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um ins-
besondere regionale Besonderheiten bei der
Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksich-
tigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des
Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f
anzuwenden. Der Zuschlag oder der Abschlag
darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassen-
arten differenziert werden und ist einheitlich auf
alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e
Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der Festle-
gung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleis-
ten, dass die medizinisch notwendige Versor-
gung der Versicherten sichergestellt ist. Aus
den vereinbarten Punktwerten und dem einheit-
lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistun-
gen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine regionale Gebüh-
renordnung mit Europreisen (regionale Euro-Ge-
bührenordnung) zu erstellen; in der Gebühren-
ordnung sind dabei sowohl die Preise für den
Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von
Unter- und Überversorgung auszuweisen.
(3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober ver-
einbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-
tragsparteien gemeinsam und einheitlich für das
Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die
von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung
an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu
zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
tungen für die gesamte vertragsärztliche Versor-
gung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinba-
ren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit
der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versi-
cherten verbundenen Behandlungsbedarf und
bewerten diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1
vereinbarten Punktwerten in Euro; der verein-
barte Behandlungsbedarf gilt als notwendige
medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs
erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der
Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 zu
vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen,

die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbeding- ten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgen- den Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Ab- satz 2 Satz 6 enthaltenen Preisen zu vergüten. Vertragsärztliche Leistungen bei der Substituti- onsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses sind von den Krankenkassen außer- halb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü- tungen mit den Preisen der Euro-Gebührenord- nung nach Absatz 2 zu vergüten; in Vereinbarun- gen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt werden, dass weitere vertragsärztliche Leistun- gen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Ge- samtvergütungen mit den Preisen der Euro-Ge- bührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Aus- führung der Leistungserbringung erforderlich ist. (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durch- führung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereini- gung gelten, deren Mitglied der Leistungserbrin- ger ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 ver- einbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Ver- änderung der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versi- cherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeit- raum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für Kostenerstat- tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstat- tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Ge- samtvergütung anzurechnen. (4) Bei der Anpassung des Behandlungsbe- darfs nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Veränderungen 1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver- sicherten, 2. Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetz- lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum- fangs der Krankenkassen oder auf Beschlüs- sen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 beruhen, 3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun- gen auf Grund von Verlagerungen von Leis- tungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und 4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun- gen auf Grund der Ausschöpfung von Wirt- schaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztli- chen Leistungserbringung nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss beschlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu be- rücksichtigen. (5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein Verfahren 1. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vor- hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbe- dingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4, 2. zur Bestimmung von Veränderungen der Mor- biditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1 sowie 3. zur Bestimmung von Veränderungen von Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistun- gen nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4. Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestim- mung der Veränderungen der Morbiditätsstruk- tur nach Satz 1 Nr. 2 diagnosebezogene Risiko- klassen für Versicherte mit vergleichbarem Be- handlungsbedarf nach einem zur Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassifikationsverfahren; Grundlage hierfür sind die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 sowie die Menge der vertragsärztlichen Leistungen. Falls erforder- lich können weitere für die ambulante Versor- gung relevante Morbiditätskriterien herangezo- gen werden, die mit den im jeweils geltenden Risikostrukturausgleich verwendeten Morbidi- tätskriterien vereinbar sind. Der Bewertungsaus- schuss hat darüber hinaus ein Verfahren festzu- legen, nach welchem die Relativgewichte nach Satz 2 im Falle von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 zu bereinigen sind. Der Beschluss nach Satz 1 Nr. 1 ist erstmalig bis zum 31. August 2008, die Beschlüsse nach den Nummern 2 und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis zum 30. Juni 2009 zu treffen. (6) Die für die Vereinbarungen nach den Ab- sätzen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezo- genen Daten übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenverarbeitung unent- geltlich an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver- tragsparteien; sie können für die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten auch eine Arbeitsgemeinschaft beauftragen. Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der Datenübermittlung bestimmt der Bewertungsausschuss erstmals bis zum 31. März 2009. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbände der Krankenkassen sind in diesem Umfang befugt, versichertenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden. Personen- bezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.“

57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b
und 87c eingefügt:
„§ 87b
Vergütung der Ärzte
(arzt- und praxisbezogene
Regelleistungsvolumina)
(1) Abweichend von § 85 werden die ver-
tragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar
2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf
der Grundlage der regional geltenden Euro-Ge-
bührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet.
Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leis-
tungen.
(2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
dehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arzt-
praxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleis-
tungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungs-
volumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder
der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum
abrechenbare Menge der vertragsärztlichen
Leistungen, die mit den in der Euro-Gebühren-
ordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und
für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Prei-
sen zu vergüten ist. Abweichend von Absatz 1
Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen über-
schreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten
Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich
starken Erhöhung der Zahl der behandelten Ver-
sicherten kann hiervon abgewichen werden. Bei
der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Re-
gelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbe-
sondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-
che Versorgung der Versicherten gewährleistet
ist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen
eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität
gemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen
der Krankenkassen kommt, sind die Regelleis-
tungsvolumina spätestens im folgenden Abrech-
nungszeitraum entsprechend anzupassen. An-
tragspflichtige psychotherapeutische Leistun-
gen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
rapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psycho-
therapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der
Fachärzte für Psychosomatik und Psychothera-
pie sowie der ausschließlich psychotherapeu-
tisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleis-
tungsvolumina zu vergüten. Weitere vertrags-
ärztliche Leistungen können außerhalb der Re-
gelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie
besonders gefördert werden sollen oder soweit
dies medizinisch oder auf Grund von Besonder-
heiten bei Veranlassung und Ausführung der
Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina
nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und
differenziert nach Arztgruppen und nach Versor-
gungsgraden sowie unter Berücksichtigung der
Besonderheiten kooperativer Versorgungsfor-
men festzulegen; bei der Differenzierung der
Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde
zu legende Definition der Arztgruppen zu be-
rücksichtigen. Bei der Bestimmung des Regel-
leistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber
hinaus insbesondere
1. die Summe der für einen Bezirk der Kassen-
ärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 ins-
gesamt vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen,
2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der
überbezirklichen Durchführung der vertrags-
ärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7
und 7a,
3. zu erwartende Zahlungen für die nach Ab-
satz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden
und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außer-
halb der Regelleistungsvolumina zu vergüten-
den Leistungsmengen,
4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen
Arztgruppe angehörenden Ärzte
zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung
besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu be-
rücksichtigen. Zudem können auf der Grundlage
der Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazi-
tätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter
Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des
Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden.
Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr. 1
können für die Bildung von Rückstellungen zur
Berücksichtigung einer Zunahme von an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich
von überproportionalen Honorarverlusten ver-
wendet werden. Die Morbidität nach Satz 1 ist
mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Ge-
schlecht zu bestimmen. Als Tätigkeitsumfang
nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungs-
auftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe
angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zu-
gelassen sind, und der Umfang des Versor-
gungsauftrags, der für die angestellten Ärzte
der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsaus-
schuss genehmigt worden ist. Fehlschätzungen
bei der Bestimmung des voraussichtlichen Um-
fangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3
sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarun-
gen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erst-
malig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur
Berechnung und zur Anpassung der Regelleis-
tungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 so-
wie Art und Umfang, das Verfahren und den
Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderli-
chen Daten. Er bestimmt darüber hinaus eben-
falls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorga-
ben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7
sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellun-
gen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kassenärztliche
Vereinigung, die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Verbände der Ersatzkassen stel-
len gemeinsam erstmalig bis zum 15. November
2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober
eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1
und 2 unter Verwendung der erforderlichen re-
gionalen Daten die für die Zuweisung der Regel-
leistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzu-

wendende Berechnungsformel fest. Die Kran-
kenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten
Parteien unentgeltlich die erforderlichen Daten,
auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der
Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Par-
teien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemein-
schaft mit der Erhebung und Verwendung der
nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen.
§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolu-
mina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließ-
lich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb
der Regelleistungsvolumina vergütet werden,
sowie der jeweils geltenden regionalen Preise
obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die
Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November
2008 und in der Folge jeweils spätestens vier
Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Re-
gelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt.
Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Ver-
einigung zugewiesenen Befugnisse, insbeson-
dere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen
und -belegen sowie zur Verwendung von Vergü-
tungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben
unberührt. Kann ein Regelleistungsvolumen
nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeit-
raums zugewiesen werden, gilt das bisherige
dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Re-
gelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsan-
sprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt
zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen
sind rückwirkend zu erfüllen.
§ 87c
Vergütung vertragsärztlicher
Leistungen in den Jahren 2009 und 2010
(1) Abweichend von § 87 Abs. 2e Satz 1 er-
folgt die erstmalige Festlegung des Orientie-
rungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für
das Jahr 2009 bis zum 31. August 2008, die
erstmalige Festlegung der Orientierungswerte
nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 für das
Jahr 2010 bis zum 31. August 2009. Dabei ist
der Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1
Nr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die
Division des Finanzvolumens nach Satz 3 durch
die Leistungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es
sei denn, durch übereinstimmenden Beschluss
aller Mitglieder des für ärztliche Leistungen zu-
ständigen Bewertungsausschusses wird der Ori-
entierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 in
anderer Höhe festgelegt. Das Finanzvolumen er-
gibt sich aus der Summe der bundesweit insge-
samt für das Jahr 2008 nach § 85 Abs. 1 zu ent-
richtenden Gesamtvergütungen in Euro, welche
um die für das Jahr 2009 geltende Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3 für das gesamte
Bundesgebiet zu erhöhen ist. Die Leistungs-
menge ist als Punktzahlvolumen auf der Grund-
lage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
abzubilden; sie ergibt sich aus der Hochrech-
nung der dem Bewertungsausschuss vorliegen-
den aktuellen Abrechnungsdaten, die mindes-
tens vier Kalendervierteljahre umfassen. Bei der
Hochrechnung sind Simulationsberechnungen
zu den Auswirkungen des zum 1. Januar 2008
in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungs-
maßstabes auf die von den Ärzten abgerechnete
Leistungsmenge sowie unterjährige Schwan-
kungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf ent-
sprechend der in den Vorjahren zu beobachten-
den Entwicklung zu berücksichtigen. Für die
Hochrechnung nach Satz 4 übermitteln die Kas-
senärztlichen Vereinigungen dem Bewertungs-
ausschuss unentgeltlich bis zum 1. Juni 2008
die ihnen vorliegenden aktuellen Daten über die
Menge der abgerechneten vertragsärztlichen
Leistungen, die mindestens vier Kalenderviertel-
jahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechneri-
scher Richtigstellung und Anwendung honorar-
wirksamer Begrenzungsregelungen. Bei der
Festlegung des Orientierungswertes nach § 87
Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2010 hat der
Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs. 2g
genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei
der Ermittlung der Leistungsmenge nach den
Sätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.
(2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach
§ 87 Abs. 2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren
vor und ist es dem Bewertungsausschuss bis
zum 31. August 2008 nicht möglich, die zur Er-
stellung eigener Indikatoren erforderlichen Daten
zu erheben und auszuwerten, kann der Bewer-
tungsausschuss diese Indikatoren für das Jahr
2009 abweichend von § 87 Abs. 2f Satz 4 mit
Hilfe von amtlichen Indikatoren ermitteln, die
Abweichungen der Wirtschaftskraft eines Bun-
deslandes von der bundesdurchschnittlichen
Wirtschaftskraft messen.
(3) Abweichend von § 87a Abs. 2 Satz 1 ver-
einbaren die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2
Satz 1 auf der Grundlage des vom Bewertungs-
ausschuss gemäß Absatz 1 für das Jahr 2009
vereinbarten Orientierungswertes bis zum
15. November 2008 einen Punktwert, der zur
Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im
Jahr 2009 anzuwenden ist. Abweichend von
§ 87a Abs. 2 Satz 6 zweiter Halbsatz enthält
die zu erstellende regionale Gebührenordnung
für das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen
von Unter- und Überversorgung. Die Punktwerte
für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
im Falle von Unter- und Überversorgung werden
auf Grundlage der vom Bewertungsausschuss
gemäß Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten
Orientierungswerte erstmalig bis zum 31. Okto-
ber 2009 für das Jahr 2010 vereinbart und auf
dieser Grundlage die Preise bei Vorliegen von
Unter- und Überversorgung erstmalig in der re-
gionalen Gebührenordnung für das Jahr 2010
ausgewiesen.
(4) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 1 er-
folgen die erstmaligen Vereinbarungen der mor-
biditätsbedingten Gesamtvergütungen für das
Jahr 2009 bis zum 15. November 2008. Dabei
wird der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der Versicherten verbundene Behandlungsbe-
darf für jede Krankenkasse wie folgt bestimmt:
Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008 vo-
raussichtlich erbrachte Menge der vertragsärzt-

lichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen
Krankenkasse um die vom Bewertungsaus-
schuss unter Berücksichtigung der Kriterien ge-
mäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu schät-
zende bundesdurchschnittliche Veränderungs-
rate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge
je Versicherten des Jahres 2009 gegenüber
dem Vorjahr anzupassen und mit der voraus-
sichtlichen Zahl der Versicherten der Kranken-
kasse im Jahr 2009 zu multiplizieren. Die im Jahr
2008 voraussichtlich erbrachte Menge der ver-
tragsärztlichen Leistungen ergibt sich aus der
Hochrechnung der den Vertragsparteien vorlie-
genden aktuellen Daten über die Menge der ab-
gerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die
mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen,
jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstel-
lung und Anwendung honorarwirksamer Begren-
zungsregelungen; bei der Hochrechnung sind
Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen
des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von
den Ärzten abgerechnete Leistungsmenge so-
wie unterjährige Schwankungen der Leistungs-
menge im Zeitverlauf entsprechend der in den
Vorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu be-
rücksichtigen. Fehlschätzungen nach den Sät-
zen 3 und 4 sind bei der Vereinbarung der Ge-
samtvergütung für das Jahr 2010 zu berichtigen.
Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum
31. August 2008 ein zwingend zu beachtendes
Verfahren zur Berechnung des Behandlungsbe-
darfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der
dafür erforderlichen Daten. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen übermitteln den in § 87a Abs. 2
Satz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen
die Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum
31. Oktober 2008.“
57c. Der bisherige § 87a wird § 87d; in ihm wird in
Satz 4 die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch
die Angabe „§ 87 Abs. 2h Satz 2“ ersetzt.
58. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
baren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
59. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ge-
nannten“ die Wörter „Krankenkassen
und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 213
Abs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung“ einge-
fügt und die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ , die
Bundesverbände der Krankenkassen, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ durch die Wörter „und der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und
§ 85“ durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“
ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern
des Verbandes Deutscher Zahntechni-
ker-Innungen und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern
der Innungsverbände der Zahntechniker
und der Krankenkassen in gleicher Zahl
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern.“
60. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „bilden“
die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ ein-
gefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lan-
desverbände“ die Wörter „sowie die Er-
satzkassen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „sowie den
Ersatzkassen“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden vor dem Wort „bestellt“
die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ ein-
gefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vereini-
gungen“ das Wort „einerseits“ und nach
dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter
„sowie die Ersatzkassen andererseits“
eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , der Bun-
desverbände der Krankenkassen, der
Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See und der Verbände der

Ersatzkassen“ durch die Wörter „und des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
61. (entfallen)
62. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
folgenden Nummern 13 bis 15 angefügt:
„13. Qualitätssicherung,
14. spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung,
15. Schutzimpfungen.“
c) In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und je
einem der Vertreter der Zahnärzte und Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „und je einem
von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
gung und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bestimmten Vertreter“ er-
setzt.
d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Apothekenabgabepreis“ die Wörter „unter
Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a
Abs. 1 und 3b“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 3 angefügt:
„3. Einzelheiten zum Verfahren und zur
Durchführung von Auswertungen der
Aufzeichnungen sowie der Evaluation
der Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
f) In Absatz 7 Satz 1 werden in Nummer 1 das
Wort „und“ durch ein Komma und nach Num-
mer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. die Voraussetzungen für die Verordnung
häuslicher Krankenpflege und für die Mit-
gabe von Arzneimitteln im Krankenhaus
im Anschluss an einen Krankenhausauf-
enthalt.“
g) Nach Absatz 7a werden die folgenden Ab-
sätze 7b und 7c eingefügt:
„(7b) Vor der Entscheidung über die Richt-
linien zur Verordnung von spezialisierter am-
bulanter Palliativversorgung nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisa-
tionen der Hospizarbeit und der Palliativver-
sorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1
genannten Organisationen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richt-
linien zur Verordnung von Soziotherapie nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen
Organisationen der Leistungserbringer der
Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubezie-
hen.“
63. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das
Wort „Es“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3
und 4 eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Rahmen der Richtlinienprüfung
vom Gemeinsamen Bundesausschuss
zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern; bis
zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die
Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann
vom Bundesministerium für Gesundheit
mit Auflagen verbunden werden; das
Bundesministerium für Gesundheit kann
zur Erfüllung einer Auflage eine angemes-
sene Frist setzen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wer-
den die Wörter „und deren tragende
Gründe im Internet“ eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Bekanntmachung der Richtlinien
muss auch einen Hinweis auf die Fund-
stelle der Veröffentlichung der tragenden
Gründe im Internet enthalten.“
64. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.
65. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
66. In § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
67. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vo-
raussetzung für Zulassungsbeschränkungen
notwendige“ gestrichen und das Wort „unmit-
telbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“
ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
nicht für Zahnärzte.“
68. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„mitzurechnen“ das Semikolon durch ein
Komma ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„mitzurechnen“ das Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1
Nr. 4“ durch die Angabe „Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erster
Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 101
Abs. 2“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-
setzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und die
Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“
69. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahn-
ärzte.“
70. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Zahnärzte.“
71. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83“ die
Angabe „oder § 87a“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 tragen die Kran-
kenkassen in den Jahren 2007 bis ein-
schließlich 2009 den sich aus Satz 1 er-
gebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt
in voller Höhe.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die
vertragszahnärztliche Versorgung.“
72. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „der in Ab-
satz 4 genannte Prüfungsausschuss“ durch
die Wörter „die in Absatz 4 genannte Prü-
fungsstelle“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
bb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Halbsätze
angefügt:
„sie können für den Zeitraum eines Quar-
tals durchgeführt werden, wenn dies die
Wirksamkeit der Prüfung zur Verbesse-
rung der Wirtschaftlichkeit erhöht und
hierdurch das Prüfungsverfahren verein-
facht wird; kann eine Richtgrößenprüfung
nicht durchgeführt werden, erfolgt die
Richtgrößenprüfung auf Grundlage des
Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten
gleichen gesetzlichen Vorgaben.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 1
sollen in der Regel für nicht mehr als
5 vom Hundert der Ärzte einer Fachgruppe
durchgeführt werden; die Festsetzung ei-
nes den Krankenkassen zu erstattenden
Mehraufwands nach Absatz 5a muss in-
nerhalb von zwei Jahren nach Ende des
geprüften Verordnungszeitraums erfol-
gen. Verordnungen von Arzneimitteln, für
die der Arzt einem Vertrag nach § 130a
Abs. 8 beigetreten ist, sind nicht Gegen-
stand einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.
Ihre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinba-
rungen in diesen Verträgen zu gewährleis-
ten; die Krankenkasse übermittelt der
Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,
insbesondere die Arzneimittelkennzei-
chen, die teilnehmenden Ärzte und die
Laufzeit der Verträge. Insbesondere sol-
len bei Prüfungen nach Satz 1 auch Ärzte
geprüft werden, deren ärztlich verordnete
Leistungen in bestimmten Anwendungs-
gebieten deutlich von der Fachgruppe
abweichen sowie insbesondere auch ver-
ordnete Leistungen von Ärzten, die an ei-
ner Untersuchung nach § 67 Abs. 6 des
Arzneimittelgesetzes beteiligt sind.“
c) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschäftsstel-
len“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der
Richtigkeit der übermittelten Daten, er-
mittelt sie die Datengrundlagen für die

Prüfung aus einer Stichprobe der abge-
rechneten Behandlungsfälle des Arztes
und rechnet die so ermittelten Teildaten
nach einem statistisch zulässigen Verfah-
ren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-
xis hoch.“
e) In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch
die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen ge-
meinsamen Prüfungs-“ durch die Wörter
„eine gemeinsame Prüfungsstelle“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aus-
schüsse bestehen jeweils“ durch die Wör-
ter „Der Beschwerdeausschuss besteht“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der
Ausschüsse“ durch die Wörter „Sitz des
Beschwerdeausschusses“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden das Wort „jeweiligen“
gestrichen und die Wörter „Sitz der Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Sitz des Be-
schwerdeausschusses“ ersetzt.
g) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsstelle und der Beschwerde-
ausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils
eigenverantwortlich wahr; der Beschwer-
deausschuss wird bei der Erfüllung seiner
laufenden Geschäfte von der Prüfungs-
stelle organisatorisch unterstützt.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„Über die Errichtung, den Sitz und den
Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die
Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4; sie
einigen sich auf Vorschlag des Leiters
jährlich bis zum 30. November über die
personelle, sachliche sowie finanzielle
Ausstattung der Prüfungsstelle für das
folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt
die laufenden Verwaltungsgeschäfte der
Prüfungsstelle und gestaltet die innere
Organisation so, dass sie den besonde-
ren Anforderungen des Datenschutzes
nach § 78a des Zehnten Buches gerecht
wird.“
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
ee) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„Einigung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“
eingefügt.
ff) Im neuen Satz 6 werden das Wort „Ge-
schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
stelle“ sowie die Wörter „legt diese dem
Prüfungsausschuss verbunden mit einem
Vorschlag zur Festsetzung von Maßnah-
men zur Entscheidung vor“ durch die
Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.
gg) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Prü-
fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
wie der Geschäftsstelle“ durch die Wörter
„Prüfungsstelle und des Beschwerdeaus-
schusses“ ersetzt.
hh) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Prü-
fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
wie der Geschäftsstellen“ durch die Wör-
ter „Prüfungsstellen und der Beschwer-
deausschüsse“ ersetzt.
h) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von Prü-
fungs- und Beschwerdeausschüssen“
durch die Wörter „einer Prüfungsstelle
und eines Beschwerdeausschusses“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „die
für den Bereich mehrerer Länder tätigen
Ausschüsse oder Stellen nach Absatz 4a“
durch die Wörter „eine für den Bereich
mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle
und einen für den Bereich mehrerer Län-
der tätigen Beschwerdeausschuss“ er-
setzt.
i) Absatz 4d wird aufgehoben.
j) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-
schüsse“ durch das Wort „Prüfungsstel-
le“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 3 findet in Fällen
der Festsetzung einer Ausgleichspflicht
für den Mehraufwand bei Leistungen, die
durch das Gesetz oder durch die Richtli-
nien nach § 92 ausgeschlossen sind, ein
Vorverfahren nicht statt.“
k) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „die
Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „die
Prüfungsstelle“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
Prüfungsstelle“ und das Wort „seinen“
durch das Wort „ihren“ ersetzt.
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Die Prüfungsstelle beschließt unter Be-
achtung der Vereinbarung nach Absatz 3
die Grundsätze des Verfahrens der Aner-
kennung von Praxisbesonderheiten. Die
Kosten für verordnete Arznei-, Verband-

und Heilmittel, die durch gesetzlich be-
stimmte oder in den Vereinbarungen nach
Absatz 3 und § 84 Abs. 6 vorab aner-
kannte Praxisbesonderheiten bedingt
sind, sollen vor der Einleitung eines Prüf-
verfahrens von den Verordnungskosten
des Arztes abgezogen werden; der Arzt
ist hierüber zu informieren. Weitere Pra-
xisbesonderheiten ermittelt die Prüfungs-
stelle auf Antrag des Arztes, auch durch
Vergleich mit den Diagnosen und Verord-
nungen in einzelnen Anwendungsberei-
chen der entsprechenden Fachgruppe.
Sie kann diese aus einer Stichprobe nach
Absatz 2c Satz 2 ermitteln. Der Prüfungs-
stelle sind die hierfür erforderlichen Daten
nach den §§ 296 und 297 der entspre-
chenden Fachgruppe zu übermitteln.“
l) In Absatz 5c Satz 1 werden die Wörter „Der
Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die
Prüfungsstelle“ sowie der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„Zuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte
nach § 130a Abs. 8 auf Grund von Verträgen,
denen der Arzt nicht beigetreten ist, sind als
pauschalierte Beträge abzuziehen.“
m) Absatz 5d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „die
Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1
kann als individuelle Richtgröße nach
Satz 1 vereinbart werden, soweit darin
hinreichend konkrete und ausreichende
Wirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirk-
stoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt
sind.“
n) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse einschließ-
lich der Geschäftstellen nach den Absät-
zen 4 und 4a“ durch die Wörter „Prü-
fungsstellen und Beschwerdeausschüs-
se“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prü-
fungs- und Beschwerdeausschüsse“
durch die Wörter „Die Prüfungsstellen
und die Beschwerdeausschüsse“ ersetzt.
73. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertrags-
zahnärztliche Versorgung.“
bb) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „sowie die
Ersatzkassen“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
74. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
75. In § 110 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
76. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
77. In § 111a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
78. § 111b wird aufgehoben.
79. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
80. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
81. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verbänden
der“ gestrichen.
82. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
83. § 115a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
84. § 115b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und 3. Maßnah-
men zur Sicherung der Qualität und der Wirt-
schaftlichkeit“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In der Vereinbarung sind die Qualitätsvo-
raussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die
Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsa-

men Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1
Satz 2 und § 137 zu berücksichtigen.“
85. § 116b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Krankenkassen, die Landesverbände der
Krankenkassen oder die Verbände der Er-
satzkassen“ durch die Wörter „Die Kranken-
kassen oder ihre Landesverbände“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur
ambulanten Behandlung der in dem Katalog
nach Absatz 3 und 4 genannten hochspezia-
lisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen
und Erkrankungen mit besonderen Krank-
heitsverläufen berechtigt, wenn und soweit
es im Rahmen der Krankenhausplanung des
Landes auf Antrag des Krankenhausträgers
unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen
Versorgungssituation dazu bestimmt worden
ist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen,
wenn und soweit das Krankenhaus nicht ge-
eignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung
mit den an der Krankenhausplanung unmittel-
bar Beteiligten ist anzustreben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird durch fol-
genden Teilsatz ersetzt:
„Der Katalog zur ambulanten Behandlung
umfasst folgende hochspezialisierte Leis-
tungen, seltene Erkrankungen und Er-
krankungen mit besonderen Krankheits-
verläufen:“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Mindest-
anforderungen die Anforderungen nach
§ 135“ durch die Wörter „die Anforderun-
gen für die vertragsärztliche Versorgung“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 4 wird der erste Halbsatz wie
folgt gefasst:
„In den Richtlinien sind zusätzliche sächliche
und personelle Anforderungen sowie die ein-
richtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a in Verbin-
dung mit § 137 an die ambulante Leistungs-
erbringung des Krankenhauses zu regeln;“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
eines Vertrages“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Das Krankenhaus teilt den Krankenkas-
sen die von ihm nach den Absätzen 3
und 4 ambulant erbringbaren Leistungen
mit und bezeichnet die hierfür berechen-
baren Leistungen auf der Grundlage
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(§ 87). Die Vergütung der in den Jahren
2007 und 2008 erbrachten ambulanten
Leistungen erfolgt in den einzelnen Quar-
talen nach Maßgabe des durchschnittli-
chen Punktwertes, der sich aus den letz-
ten vorliegenden Quartalsabrechnungen
in der vertragsärztlichen Versorgung be-
zogen auf den Bezirk einer Kassenärztli-
chen Vereinigung ergibt. Der Punktwert
nach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung geltenden
kassenartenbezogenen Auszahlungs-
punktwerten je Quartal, jeweils gewichtet
mit den auf der Grundlage des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen abgerechneten Punktzahlvo-
lumina, berechnet. Die Kassenärztliche
Vereinigung, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Er-
satzkassen stellen regelmäßig acht Wo-
chen nach Quartalsbeginn, erstmals bis
zum 31. Mai 2007, den durchschnittlichen
Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und
einheitlich fest. Erfolgt die Feststellung
des durchschnittlichen Punktwertes bis
zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für
die Kassenärztliche Vereinigung zustän-
dige Aufsichtsbehörde den Punktwert
fest. Ab dem 1. Januar 2009 werden die
ambulanten Leistungen des Krankenhau-
ses mit dem Preis der in seiner Region
geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a
Abs. 2 Satz 6) vergütet.“
86. In § 117 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
87. In § 118 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
88. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
88a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem
Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April
2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen Regelungen zur angemes-
senen Bewertung der belegärztlichen Leistun-
gen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.“
89. § 123 wird aufgehoben.
90. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gibt“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden
Zulassungen, die von den Verbänden der Er-
satzkassen erteilt wurden, gelten als von den
Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulas-
sungen weiter. Absatz 6 gilt entsprechend.“
91. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-

sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Einzelheiten der Versorgung mit
Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech-
nung und die Verpflichtung der Leistungser-
bringer zur Fortbildung schließen die Kran-
kenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsge-
meinschaften Verträge mit Leistungserbrin-
gern oder Verbänden oder sonstigen Zusam-
menschlüssen der Leistungserbringer; die
vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Für
den Fall, dass die Fortbildung gegenüber
dem jeweiligen Vertragspartner nicht nachge-
wiesen wird, sind in den Verträgen nach
Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen.“
92. § 126 wird wie folgt gefasst:
„§ 126
Versorgung durch Vertragspartner
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf
der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1,
2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der
Krankenkassen können nur Leistungserbringer
sein, die die Voraussetzungen für eine ausrei-
chende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfs-
mittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam geben Empfehlungen für eine einheitliche
Anwendung der Anforderungen nach Satz 2,
einschließlich der Fortbildung der Leistungser-
bringer, ab.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben
Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über
eine Zulassung nach § 126 in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung verfügen, bis zum
31. Dezember 2008 zur Versorgung der Versi-
cherten berechtigt.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die
nicht in der vertragsärztlichen Versorgung er-
bracht werden, gelten die Regelungen dieses
Abschnitts entsprechend.“
93. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Verträge
(1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirt-
schaftlichen und in der Qualität gesicherten Ver-
sorgung zweckmäßig ist, sollen die Krankenkas-
sen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leis-
tungserbringern oder zu diesem Zweck gebilde-
ten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
über die Lieferung einer bestimmten Menge von
Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten
Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung
für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei
haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die
notwendige Beratung der Versicherten und
sonstige erforderliche Dienstleistungen sicher-
zustellen und für eine wohnortnahe Versorgung
der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelver-
zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen
an die Qualität der Versorgung und der Produkte
sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen
bestimmten Versicherten individuell angefertigt
werden, oder Versorgungen mit hohem Dienst-
leistungsanteil sind Ausschreibungen in der Re-
gel nicht zweckmäßig.
(2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1
nicht zweckmäßig sind, schließen die Kranken-
kassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaf-
ten Verträge mit Leistungserbringern oder Ver-
bänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
der Leistungserbringer über die Einzelheiten der
Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiederein-
satz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich
zu erbringender Leistungen, die Anforderungen
an die Fortbildung der Leistungserbringer, die
Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung
mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schlie-
ßen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt
zu machen.
(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel
keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1
und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder
durch Vertragspartner eine Versorgung der Ver-
sicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht
möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Verein-
barung im Einzelfall mit einem Leistungserbrin-
ger. Sie kann vorher auch bei anderen Leis-
tungserbringern in pseudonymisierter Form
Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 ent-
sprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag fest-
gesetzt wurde, können in den Verträgen nach
den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis
zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
ten über die zur Versorgung berechtigten Ver-
tragspartner und auf Nachfrage über die we-
sentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
Sie können auch den Vertragsärzten entspre-
chende Informationen zur Verfügung stellen.“
94. § 128 wird aufgehoben.
95. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „preisgünstige-
res“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Dabei ist die Ersetzung durch ein wirk-
stoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen,
für das eine Vereinbarung nach § 130a
Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse
besteht, soweit hierzu in Verträgen nach
Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.
Besteht keine entsprechende Vereinba-
rung nach § 130a Abs. 8, hat die Apo-
theke die Ersetzung durch ein preisgüns-
tigeres Arzneimittel nach Maßgabe des
Rahmenvertrages vorzunehmen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen“ durch die Wör-
ter „Die Krankenkassen oder ihre Verbän-
de“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Versorgung mit in Apotheken herge-
stellten Zytostatika zur unmittelbaren
ärztlichen Anwendung bei Patienten kann
von der Krankenkasse durch Verträge mit
Apotheken sichergestellt werden; dabei
können Abschläge auf den Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers
und die Preise und Preisspannen der
Apotheken vereinbart werden. In dem
Vertrag nach Satz 1 kann abweichend
vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 ver-
einbart werden, dass die Apotheke die Er-
setzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so
vorzunehmen hat, dass der Kranken-
kasse Kosten nur in Höhe eines zu ver-
einbarenden durchschnittlichen Betrags
je Arzneimittel entstehen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.
96. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Euro“ durch die
Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist
erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr
2009 von den Vertragspartnern in der Verein-
barung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen,
dass die Summe der Vergütungen der Apo-
theken für die Abgabe verschreibungspflichti-
ger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Be-
rücksichtigung von Art und Umfang der Leis-
tungen und der Kosten der Apotheken bei
wirtschaftlicher Betriebsführung.“
97. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterneh-
men“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-
bepreises“ durch die Wörter „Abgabe-
preises des pharmazeutischen Unterneh-
mers“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Un-
ternehmen“ durch das Wort „Unterneh-
mer“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hersteller-
abgabepreises“ durch die Wörter „Abgabe-
preises des pharmazeutischen Unterneh-
mers“ ersetzt.
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-
bepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
setzt.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen.“
e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Herstellerabgabepreises“ durch die Wör-
ter „Abgabepreises des pharmazeuti-
schen Unternehmers“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, des-
sen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum
von 36 Monaten vor der Preissenkung er-
höht worden ist; Preiserhöhungen vor
dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu be-
rücksichtigen. Für ein Arzneimittel, des-
sen Preis einmalig zwischen dem 1. De-
zember 2006 und dem 1. April 2007 er-
höht und anschließend gesenkt worden
ist, kann der pharmazeutische Unterneh-
mer den Abschlag nach Satz 1 durch eine
ab 1. April 2007 neu vorgenommene
Preissenkung von mindestens 10 vom
Hundert des Abgabepreises des pharma-
zeutischen Unternehmers ohne Mehr-
wertsteuer ablösen, sofern er für die
Dauer von zwölf Monaten ab der neu vor-
genommenen Preissenkung einen weite-
ren Abschlag von 2 vom Hundert des Ab-
gabepreises nach Satz 1 gewährt.“
f) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
nehmern“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
nehmer“ ersetzt.
h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Unterneh-
men“ durch das Wort „Unternehmern“ er-
setzt.
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 8 wird in Satz 1 und 3 jeweils das
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
nehmern“ ersetzt.
98. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „regeln
die Spitzenverbände der Krankenkassen“

durch die Wörter „regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
99. (entfallen)
100. § 132b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung
„(1)“ und die Wörter „und die Verbände der
Ersatzkassen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
101. § 132c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
102. Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt:
„§ 132d
Spezialisierte
ambulante Palliativversorgung
(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativ-
versorgung einschließlich der Vergütung und de-
ren Abrechnung schließen die Krankenkassen
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen
oder Personen, soweit dies für eine bedarfsge-
rechte Versorgung notwendig ist. In den Verträ-
gen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise
die Leistungserbringer auch beratend tätig wer-
den.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
legen gemeinsam und einheitlich unter Beteili-
gung der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisa-
tionen der Hospizarbeit und der Palliativversor-
gung sowie der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung in Empfehlungen
1. die sächlichen und personellen Anforderun-
gen an die Leistungserbringung,
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fort-
bildung,
3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versor-
gung mit spezialisierter ambulanter Palliativ-
versorgung
fest.“
102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt:
„§ 132e
Versorgung mit Schutzimpfungen
Die Krankenkassen oder ihre Verbände schlie-
ßen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeig-
neten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich
geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen
Gesundheitsdienst Verträge über die Durchfüh-
rung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1
und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass
insbesondere die an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind,
Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse
vorzunehmen.“
103. In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 auf-
gehoben.
104. § 134a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hebammen“ die Wörter „und den Verbänden
der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“
und nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter
„unter Einschluss einer Betriebskostenpau-
schale bei ambulanten Entbindungen in von
Hebammen geleiteten Einrichtungen und der
Anforderungen an die Qualitätssicherung in
diesen Einrichtungen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufsverband“
jeweils durch das Wort „Verband“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hebammen“ die Wörter „sowie die Verbände
der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“
eingefügt.
105. § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf An-
trag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach
§ 91 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in
einem Verfahren zur Bewertung einer neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethode
nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorlie-
gen der für die Entscheidung erforderlichen
Auswertung der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse noch keinen Beschluss gefasst, können
die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie
das Bundesministerium für Gesundheit vom
Gemeinsamen Bundesausschuss die Be-
schlussfassung innerhalb eines Zeitraums
von weiteren sechs Monaten verlangen.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss
zustande, darf die Untersuchungs- und Be-
handlungsmethode in der vertragsärztlichen
oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu
Lasten der Krankenkassen erbracht werden.“
106. § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-
zentren und zugelassene Krankenhäuser ha-
ben der Institution nach § 137a Abs. 1 die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 137a
Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlichen Daten zur
Verfügung zu stellen.“
107. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen
zulässig.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss entwi-
ckelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der
vertragsärztlichen Versorgung sowie nach
Maßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben
zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qua-
litätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die

Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu
berücksichtigen.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
108. § 136a wird aufgehoben.
109. § 136b wird aufgehoben.
110. § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137
Richtlinien und
Beschlüsse zur Qualitätssicherung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und
für zugelassene Krankenhäuser durch Richtli-
nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbeson-
dere
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali-
tätssicherung nach § 135a Abs. 2, § 115b
Abs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5
unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a
Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die grundsätzlichen
Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement und
2. Kriterien für die indikationsbezogene Not-
wendigkeit und Qualität der durchgeführten
diagnostischen und therapeutischen Leistun-
gen, insbesondere aufwändiger medizintech-
nischer Leistungen; dabei sind auch Mindest-
anforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität festzulegen.
Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen
Durchführungsbestimmungen und Grundsätze
für Konsequenzen insbesondere für Vergütungs-
abschläge für Leistungserbringer, die ihre Ver-
pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhal-
ten.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind
sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn,
die Qualität der Leistungserbringung kann nur
durch sektorbezogene Regelungen angemessen
gesichert werden. Die Regelungen in Absatz 3
und 4 bleiben unberührt.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst
für zugelassene Krankenhäuser auch Be-
schlüsse über
1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-
den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil-
dungspflichten der Fachärzte, der Psycholo-
gischen Psychotherapeuten und der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten,
2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den
§§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes, bei denen die Qualität des
Behandlungsergebnisses in besonderem
Maße von der Menge der erbrachten Leistun-
gen abhängig ist sowie Mindestmengen für
die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Kran-
kenhaus und Ausnahmetatbestände,
3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-
gen vor Eingriffen und
4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Ab-
stand von zwei Jahren zu veröffentlichenden
strukturierten Qualitätsberichts der zugelas-
senen Krankenhäuser, in dem der Stand der
Qualitätssicherung insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 sowie der Umsetzung der Regelungen
nach den Nummern 1 und 2 dargestellt wird.
Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
tungen des Krankenhauses auszuweisen und
ist in einem für die Abbildung aller Kriterien
geeigneten standardisierten Datensatzformat
zu erstellen. Er ist über den in dem Beschluss
festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von
den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen im Internet zu veröf-
fentlichen.
Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Min-
destmenge bei planbaren Leistungen voraus-
sichtlich nicht erreicht wird, dürfen entspre-
chende Leistungen nicht erbracht werden. Die
für die Krankenhausplanung zuständige Landes-
behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwen-
dung von Satz 2 die Sicherstellung einer flä-
chendeckenden Versorgung der Bevölkerung
gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag
des Krankenhauses bei diesen Leistungen über
die Nichtanwendung von Satz 2. Zum Zwecke
der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
stationären Versorgung können die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen
und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Ver-
sicherten auf der Basis der Qualitätsberichte
nach Nummer 4 auch vergleichend über die
Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informie-
ren und Empfehlungen aussprechen. Der Ver-
band der privaten Krankenversicherung, die
Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisa-
tionen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüs-
sen nach den Nummern 1 bis 4 zu beteiligen; bei
den Beschlüssen nach Nummer 1 ist zusätzlich
die Bundespsychotherapeutenkammer zu betei-
ligen. Die Beschlüsse sind für zugelassene Kran-
kenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben
Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit
diese keine ergänzenden Regelungen zur Quali-
tätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum In-
krafttreten von Richtlinien nach Absatz 1 fort. Er-
gänzende Qualitätsanforderungen einschließlich
Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister
im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder
sind zulässig.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit
Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei
der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahn-
ersatz ist der Verband Deutscher Zahntechni-
ker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-
sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Ge-
währ. Identische und Teilwiederholungen von
Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-
stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkro-
nen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kos-
tenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon be-

stimmen die Kassenzahnärztliche Bundesverei-
nigung und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bleibt unberührt. Längere Gewährleis-
tungsfristen können zwischen den Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigungen und den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkas-
sen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwi-
schen Zahnärzten und Krankenkassen verein-
bart werden. Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil
der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unbe-
rührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine
längere Gewährleistungsfrist einräumen, können
dies ihren Patienten bekannt machen.“
111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
„§ 137a
Umsetzung der Qualitäts-
sicherung und Darstellung der Qualität
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabever-
fahrens eine fachlich unabhängige Institution,
Verfahren zur Messung und Darstellung der
Versorgungsqualität für die Durchführung der
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5,
§ 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwi-
ckeln, die möglichst sektorenübergreifend anzu-
legen sind. Dieser Institution soll auch die Auf-
gabe übertragen werden, sich an der Durchfüh-
rung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssi-
cherung zu beteiligen. Bereits existierende Ein-
richtungen sollen genutzt und, soweit erforder-
lich, in ihrer Organisationsform den in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst
werden.
(2) Die Institution ist insbesondere zu beauf-
tragen,
1. für die Messung und Darstellung der Versor-
gungsqualität möglichst sektorenübergrei-
fend abgestimmte Indikatoren und Instru-
mente zu entwickeln,
2. die notwendige Dokumentation für die ein-
richtungsübergreifende Qualitätssicherung
unter Berücksichtigung des Gebotes der Da-
tensparsamkeit zu entwickeln,
3. sich an der Durchführung der einrichtungs-
übergreifenden Qualitätssicherung zu beteili-
gen und soweit erforderlich, die weiteren Ein-
richtungen nach Satz 2 einzubeziehen, sowie
4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-
nahmen durch die Institution in geeigneter
Weise und in einer für die Allgemeinheit ver-
ständlichen Form zu veröffentlichen.
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an
der Durchführung der verpflichtenden Maßnah-
men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1
Nr. 1 mitwirken, haben diese der Institution nach
Absatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Ver-
fügung zu stellen. Die Institution nach Absatz 1
hat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnah-
men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1
Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung und der Weiterentwicklung der sektoren-
und einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-
rung in einem transparenten Verfahren und unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vorzuhalten und auszuwerten. Die Institution
hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf
Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung
zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben benötigt.
(3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
satz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der Verband der privaten Krankenversicherung,
die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
kammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,
die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe, die wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung
der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin-
derter Menschen maßgeblichen Organisationen
auf Bundesebene sowie der oder die Beauf-
tragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten zu beteiligen.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die
Institution vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss eine leistungsbezogene Vergütung. Die
Institution kann auch im Auftrag anderer Institu-
tionen gegen Kostenbeteiligung Aufgaben nach
Absatz 2 wahrnehmen.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen,
dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2
beteiligten Institutionen und Personen mögliche
Interessenkonflikte offen zu legen haben.“
112. In § 137c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch
die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ er-
setzt.
113. § 137d wird wie folgt gefasst:
„§ 137d
Qualitätssicherung bei der ambulanten
und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
(1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtun-
gen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder
§ 111a und für ambulante Rehabilitationseinrich-
tungen, mit denen ein Vertrag über die Erbrin-
gung ambulanter Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 besteht, verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage
der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 des Neun-
ten Buches mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Re-
habilitationseinrichtungen und der Einrichtungen
des Müttergenesungswerks oder gleichartiger
Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qua-
litätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Die
Kosten der Auswertung von Maßnahmen der

einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Be-
legung der Einrichtungen oder Fachabteilungen.
Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement
und die Verpflichtung zur Zertifizierung für sta-
tionäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich
nach § 20 des Neunten Buches.
(2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit
denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und
für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-
vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich mit den für die Wahrneh-
mung der Interessen der stationären Vorsorge-
einrichtungen und der Einrichtungen des Mütter-
genesungswerks oder gleichartiger Einrichtun-
gen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenor-
ganisationen die Maßnahmen der Qualitätssi-
cherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anfor-
derungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts-
management nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei
sind die gemeinsamen Empfehlungen nach
§ 20 Abs. 1 des Neunten Buches zu berücksich-
tigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen.
Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-
sorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, ver-
einbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen gemeinsam und einheitlich mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeb-
lichen Bundesverbänden der Leistungserbringer,
die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen,
die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-
richtungsinternes Qualitätsmanagement nach
§ 135a Abs. 2 Nr. 2.
(4) Die Vertragspartner haben durch geeig-
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An-
forderungen an die Qualitätssicherung für die
ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabi-
litation einheitlichen Grundsätzen genügen, und
die Erfordernisse einer sektor- und berufsgrup-
penübergreifenden Versorgung angemessen be-
rücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer,
der Bundespsychotherapeutenkammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.“
114. § 137f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
Wort „Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die
Wörter „unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ einge-
fügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „hierzu ge-
hört auch, dass die in Satz 2 genannten Auf-
träge auch von diesen Verbänden erteilt wer-
den können, soweit hierdurch bundes- oder
landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt wer-
den sollen.“ angefügt.
115. § 137g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kranken-
kasse“ durch die Wörter „oder mehrerer
Krankenkassen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
116. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
Hilfsmittelverzeichnis,
Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam erstellen ein systematisch struktu-
riertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis
sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmit-
tel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer aus-
reichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmit-
telverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen
besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmit-
tel festgelegt werden. Besondere Qualitätsanfor-
derungen nach Satz 1 können auch festgelegt
werden, um eine ausreichend lange Nutzungs-
dauer oder in geeigneten Fällen den Wiederein-
satz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu
ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis können
auch die Anforderungen an die zusätzlich zur
Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden
Leistungen geregelt werden.
(3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das
Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Her-
stellers. Über die Aufnahme entscheiden die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich; sie können vom Medizini-
schen Dienst prüfen lassen, ob die Vorausset-
zungen nach Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der
Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicher-
heit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen
nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den me-
dizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit
den für eine ordnungsgemäße und sichere
Handhabung erforderlichen Informationen in
deutscher Sprache versehen ist.
(5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1
des Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis
der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als
erbracht. Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen vergewissern sich von der formalen Recht-
mäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der
Konformitätserklärung und, soweit zutreffend,
der Zertifikate der an der Konformitätsbewer-
tung beteiligten Benannten Stelle. Aus begrün-
detem Anlass können zusätzliche Prüfungen
vorgenommen und hierfür erforderliche Nach-
weise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3
können nach erfolgter Aufnahme des Produkts
auch auf der Grundlage von Stichproben vorge-
nommen werden. Ergeben sich bei den Prüfun-
gen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass
Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht
beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Kon-

sequenzen die danach zuständigen Behörden
hierüber zu informieren.
(6) Legt der Hersteller unvollständige An-
tragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene
Frist, die insgesamt sechs Monate nicht über-
steigen darf, zur Nachreichung fehlender Unter-
lagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist
die für die Entscheidung über den Antrag erfor-
derlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen,
ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entschei-
den die Spitzenverbände der Krankenkassen in-
nerhalb von drei Monaten nach Vorlage der voll-
ständigen Unterlagen. Über die Entscheidung ist
ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu
widerrufen, wenn die Anforderungen nach Ab-
satz 4 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmit-
teln in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spit-
zenverbände der Krankenkassen nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 6. Sie können dabei vorsehen,
dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate ge-
eigneter Institutionen vorgelegt werden oder die
Einhaltung einschlägiger Normen oder Stan-
dards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
(8) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig
fortzuschreiben. Die Fortschreibung umfasst
die Weiterentwicklung und Änderungen der Sys-
tematik und der Anforderungen nach Absatz 2,
die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Strei-
chung von Produkten, deren Aufnahme zurück-
genommen oder nach Absatz 6 Satz 5 widerru-
fen wurde. Vor einer Weiterentwicklung und Än-
derungen der Systematik und der Anforderun-
gen nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisatio-
nen der betroffenen Hersteller und Leistungser-
bringer unter Übermittlung der hierfür erforderli-
chen Informationen innerhalb einer angemesse-
nen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen.“
117. § 139a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“
eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden der Punkt gestri-
chen und folgende Wörter angefügt:
„sowie zu Diagnostik und Therapie von
Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-
scher Bedeutung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass
die Bewertung des medizinischen Nutzens
nach den international anerkannten Stan-
dards der evidenzbasierten Medizin und die
ökonomische Bewertung nach den hierfür
maßgeblichen international anerkannten
Standards, insbesondere der Gesundheits-
ökonomie erfolgt. Es hat in regelmäßigen Ab-
ständen über die Arbeitsprozesse und -er-
gebnisse einschließlich der Grundlagen für
die Entscheidungsfindung öffentlich zu be-
richten.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Institut hat in allen wichtigen Ab-
schnitten des Bewertungsverfahrens Sach-
verständigen der medizinischen, pharmazeu-
tischen und gesundheitsökonomischen Wis-
senschaft und Praxis, den Arzneimittelher-
stellern sowie den für die Wahrnehmung der
Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch Kranker und
behinderter Menschen maßgeblichen Organi-
sationen sowie der oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der Pa-
tientinnen und Patienten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubezie-
hen.“
118. § 139c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Satz 1 wird die Angabe „85a“ durch die
Angabe „87a“ ersetzt.
119. § 140a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verträge zur integrierten Versorgung sol-
len eine bevölkerungsbezogene Flächende-
ckung der Versorgung ermöglichen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die ambulante Behandlung im Rah-
men der integrierten Versorgung notwendige
Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Ver-
träge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“
120. § 140b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. Pflegekassen und zugelassenen Pfle-
geeinrichtungen auf der Grundlage
des § 92b des Elften Buches,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenhäuser sind unabhängig von
Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur inte-
grierten Versorgung zur ambulanten Behand-
lung der im Katalog nach § 116b Abs. 3 ge-
nannten hochspezialisierten Leistungen, sel-
tenen Erkrankungen und Erkrankungen mit
besonderen Behandlungsverläufen berech-
tigt.“
121. § 140d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
und ambulante Leistungen der Kranken-
häuser und für ambulante vertragsärztli-
che Leistungen verwendet werden; dies
gilt nicht für Aufwendungen für beson-

dere Integrationsaufgaben. Satz 2 gilt
nicht für Verträge, die vor dem 1. April
2007 abgeschlossen worden sind. Die
Krankenkassen müssen gegenüber den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenhäusern die Verwendung der ein-
behaltenen Mittel darlegen.“
bb) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem
Wort „Krankenhäuser“ ein Komma und
die Wörter „soweit die Mittel in den Jah-
ren 2007 und 2008 einbehalten wurden,“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ri-
sikostruktur“ und der zweite Halbsatz ge-
strichen und nach dem Wort „bereinigen“
ein Komma und die Wörter „soweit der
damit verbundene einzelvertragliche Leis-
tungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf
Grundlage des einheitlichen Bewertungs-
maßstabes für vertragsärztliche Leistun-
gen abgerechneten Leistungsbedarf ver-
mindert“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die
Wörter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“
und die Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 3
Satz 2“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die Bereinigungsverfahren erfor-
derlichen arzt- und versichertenbezoge-
nen Daten übermitteln die Krankenkassen
den zuständigen Gesamtvertragspart-
nern.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Krankenkassen melden der von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
den Spitzenverbänden der Krankenkassen
gebildeten gemeinsamen Registrierungsstelle
die Einzelheiten über die Verwendung der ein-
behaltenen Mittel nach Absatz 1 Satz 1. Die
Registrierungsstelle veröffentlicht einmal jähr-
lich einen Bericht über die Entwicklung der
integrierten Versorgung. Der Bericht soll auch
Informationen über Inhalt und Umfang der
Verträge enthalten.“
122. § 140f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter
„von dem Spitzenverband Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 91
Abs. 4 bis 7“ durch die Angabe „nach
§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b
Abs. 4, § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a,
137b, 137c und 137f“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 126 Abs. 2“ wird durch die
Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 3“, die An-
gabe „§ 128“ durch die Angabe „§ 139“
und die Angabe „§§ 132a und 132b
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 132a, 132b
Abs. 2 und § 132d Abs. 2“ ersetzt.
bb) Die Wörter „der Spitzenverbände“ werden
durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
nannten oder nach der Verordnung anerkann-
ten Organisationen sowie die sachkundigen
Personen werden bei der Durchführung ihres
Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss durch geeig-
nete Maßnahmen organisatorisch und inhalt-
lich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame
Bundesausschuss eine Stabstelle Patienten-
beteiligung einrichten. Die Unterstützung er-
folgt insbesondere durch Organisation von
Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung
von Sitzungsunterlagen, koordinatorische
Leitung des Benennungsverfahrens auf Bun-
desebene und bei der Ausübung des in Ab-
satz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts.“
123. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ortskrankenkassen können sich auf Be-
schluss ihrer Verwaltungsräte auch dann ver-
einigen, wenn sich der Bezirk der neuen
Krankenkasse nach der Vereinigung über
das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Satzung“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Organe“ ein
Komma und die Wörter „ein Konzept zur Or-
ganisations-, Personal- und Finanzstruktur
der neuen Krankenkasse einschließlich der
Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstel-
len“ eingefügt.
124. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
desverband über“ durch die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen über, der
dieses auf die übrigen Betriebskrankenkas-
sen verteilt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben
die übrigen Betriebskrankenkassen die Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten nicht, wenn die Satzung der geschlosse-
nen Betriebskrankenkasse eine Regelung
nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
diesem Fall haben die übrigen Betriebskran-
kenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen verlangt werden,
der die Verteilung auf die einzelnen Betriebs-
krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung
erforderlichen Beträge von den Betriebskran-
kenkassen anfordert. Klagen gegen die Gel-
tendmachung der Beträge und gegen ihre

Vollstreckung haben keine aufschiebende
Wirkung.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Erfüllung
1. einer am 1. Januar 2008 bestehenden Ver-
schuldung,
2. der sonstigen Schließungskosten, wenn
die Auflösung oder Schließung innerhalb
von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008
erfolgt und die an diesem Tag bestehende
Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeit-
punkt der Auflösung oder Schließung noch
nicht getilgt war,
3. der Ansprüche der Leistungserbringer und
der Ansprüche aus der Versicherung sowie
4. der Forderungen auf Grund zwischen- und
überstaatlichen Rechts
einer aufgelösten oder geschlossenen Be-
triebskrankenkasse haftet auch die neue
Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskran-
kenkasse nach dem 1. April 2007 mit einer
anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt
und die neue Krankenkasse einer anderen
Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1
wird nicht dadurch berührt, dass sich die auf-
gelöste oder geschlossene Betriebskranken-
kasse nach dem 1. April 2007 mit einer ande-
ren Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat
und die neue Krankenkasse einer anderen
Kassenart angehört. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen stellt für jede Be-
triebskrankenkasse die Höhe der am 1. Ja-
nuar 2008 bestehenden Verschuldung fest
und nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen
Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder
Schließung einer Betriebskrankenkasse vor.
Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
125. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Reicht das Vermögen der Handwerksin-
nung nicht aus, um die Gläubiger zu be-
friedigen, haben die übrigen Innungskran-
kenkassen die Verpflichtungen zu erfül-
len. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
die Satzung der geschlossenen Innungs-
krankenkasse eine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall
haben die übrigen Innungskrankenkassen
die Verpflichtungen zu erfüllen. Für die
Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt
§ 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5
entsprechend.“
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 7“ ersetzt.
cc) Satz 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „und § 155 Abs. 5“ eingefügt.
126. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse er-
streckt sich auf das Bundesgebiet.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die See-Berufsgenossenschaft Ver-
waltungsausgaben der See-Krankenkasse
trägt, sind diese von der See-Krankenkasse
zu erstatten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die See-Krankenkasse wird von der
Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesi-
chert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam
wird. Bei Schließung gilt § 155 Abs. 1 bis 3
entsprechend mit der Maßgabe, dass nach
der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes
Vermögen auf die Bundesrepublik Deutsch-
land übergeht.“
127. In § 167 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung
nach den Vorschriften dieses Buches durch.“
128. In § 168a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ ge-
strichen.
129. In § 171 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Reicht das Vermögen einer geschlossenen Er-
satzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befrie-
digen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5
entsprechend.“
130. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
„§ 171a
Kassenartenübergreifende
Vereinigung von Krankenkassen
(1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel
dieses Abschnitts genannten Krankenkassen
können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
mit den in diesen Titeln genannten Krankenkas-
sen anderer Kassenarten vereinigen. Der Be-
schluss bedarf der Genehmigung der vor der
Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
§ 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung
auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kas-
senartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben
soll. Soll danach die neue Krankenkasse Mit-
glied des Verbandes werden, dem die an der
Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der
kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantra-
gung der Genehmigung angehört hat, kann die-
ser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse
gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2
ablehnen, wenn auf Grund einer von der Auf-
sichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten
Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass
hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefähr-
det würden.

(2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer
von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der
Vereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund
der Haftung nach Schließung einer Kranken-
kasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen
nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfül-
len, denen gegenüber die an der Vereinigung be-
teiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung
zahlungspflichtig geworden wären. § 155 Abs. 5
gilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflich-
tung maßgeblichen Größen sind auf die neue
Krankenkasse unter Zugrundelegung des Ver-
hältnisses anzuwenden, in dem diese Größen
bei den an der Vereinigung beteiligten Kranken-
kassen am Tag der Stellung des Antrags auf Ge-
nehmigung der Vereinigung zueinander gestan-
den haben. Die neue Krankenkasse hat den be-
troffenen Verbänden die für die Ermittlung der
Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen An-
gaben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen
Krankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatz-
kasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse
§ 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend.“
131. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:
„§ 171b
Einführungsregelung zur
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen
Die Krankenkassen bilden vom 1. Januar
2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ih-
rer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen,
der im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedi-
gung der unverfallbaren Versorgungsanwart-
schaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt
der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf
alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen
ungedeckter Versorgungsverpflichtungen aus-
schließt. Der Zeitpunkt, von dem an die Insol-
venzordnung für alle Krankenkassen gelten soll,
die Abgenzung der Verpflichtungen aus Versor-
gungszusagen, die Festlegung der für die Kran-
kenkassen nach Einführung der Insolvenzfähig-
keit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrif-
ten sowie das Entfallen der Haftung der Länder
nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung spätes-
tens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
sundheitsfonds wird durch Bundesgesetz gere-
gelt.“
132. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des
Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder“
und im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels
wird die Überschrift
„Erster Titel
Wahlrechte der Mitglieder“
aufgehoben.
133. § 173 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „abgegrenzte
Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1“
durch die Wörter „die Gebiete der Län-
der“ ersetzt und nach dem Wort „ergibt“
ein Semikolon und die Wörter „soweit
eine Satzungsregelung am 31. März 2007
für ein darüber hinausgehendes Gebiet
gegolten hat, bleibt dies unberührt“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Ver-
sicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist,
gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März
2007 Versicherte der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See werden.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) War an einer Vereinigung nach § 171a
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse
ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 4 beteiligt, und gehört die aus der Vereini-
gung hervorgegangene Krankenkasse einem
Verband der Betriebs- oder Innungskranken-
kassen an, ist die neue Krankenkasse auch
für die Versicherungspflichtigen und Versi-
cherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-
recht zu der Betriebs- oder Innungskranken-
kasse gehabt hätten, wenn deren Satzung
vor der Vereinigung eine Regelung nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte.“
134. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „See-
Krankenkasse“ das Komma und die Wörter
„die bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See beschäftigten versi-
cherungspflichtigen oder versicherungsbe-
rechtigten Arbeitnehmer können die Mitglied-
schaft bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Abweichend von § 173 werden Versi-
cherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mit-
glied der Krankenkasse oder des Rechts-
nachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zu-
letzt versichert waren, andernfalls werden sie
Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 ge-
wählten Krankenkasse; § 173 gilt.“
135. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verein-
baren die Spitzenverbände der Orts-, Be-
triebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemein-

sam und einheitlich Regeln über die Zustän-
digkeit“ durch die Wörter „legt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen Regeln
über die Zuständigkeit fest“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mit-
gliedsbescheinigung“ die Wörter „oder
das Bestehen einer anderweitigen Absi-
cherung im Krankheitsfall“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Ja-
nuar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie
ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie
ihre Prämienzahlung, kann die Mitglied-
schaft abweichend von Satz 1 bis zur
erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhe-
bung, der Beitragserhöhung oder der
Prämienverringerung gekündigt werden.“
cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf
das Kündigungsrecht nach Satz 5 spä-
testens einen Monat vor erstmaliger Fäl-
ligkeit hinzuweisen. Kommt die Kranken-
kasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 ge-
genüber einem Mitglied verspätet nach,
verschiebt sich für dieses Mitglied die Er-
hebung oder die Erhöhung des Zusatz-
beitrags und die Frist für die Ausübung
des Sonderkündigungsrechts um den
entsprechenden Zeitraum.“
dd) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem
Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „Satz 1
gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt,“
eingefügt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kündigung der Mitgliedschaft durch
eine Person, die am 2. Februar 2007 oder
später erfolgt, um in ein privates Kranken-
versicherungsunternehmen zu wechseln,
ist unwirksam, wenn die Voraussetzun-
gen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeit-
punkt nicht vorliegen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen legt für die Meldungen und Mit-
gliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift
einheitliche Verfahren und Vordrucke fest.“
136. § 177 wird aufgehoben.
136a. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels
wird der Zweite Titel aufgehoben.
137. Dem § 186 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem
ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mit-
gliedschaft von Ausländern, die nicht Angehö-
rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on, eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-
angehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem
ersten Tag der Geltung der Niederlassungser-
laubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Per-
sonen, die am 1. April 2007 keinen anderweiti-
gen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem
Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraus-
setzungen der Versicherungspflicht nach den in
Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die
Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass
der für die Zeit seit dem Eintritt der Versiche-
rungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemes-
sen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhe-
bung abgesehen werden kann.“
138. § 190 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„fort“ das Komma und die Wörter „es sei
denn, die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht
erfüllt“ gestrichen.
b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 an-
gefügt:
„(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1
Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf
des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absiche-
rung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
in einen anderen Staat verlegt wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Emp-
fänger von Leistungen nach dem Dritten,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
Zwölften Buches sind.“
139. § 191 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
140. In § 194 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Höhe,
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die
Wörter „Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung
des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
141. In § 197a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund“.
142. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
„§ 197b
Aufgabenerledigung durch Dritte
Krankenkassen können die ihnen obliegenden
Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder
durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen
lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch
die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirt-
schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Inte-
resse der Betroffenen liegt und Rechte der Ver-
sicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentli-
che Aufgaben zur Versorgung der Versicherten

dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88
Abs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97
des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
143. In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den
Bundesverbänden“ durch die Wörter „von dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt und die Angabe „§ 136a Satz 1 Nr. 1,
§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.
143a. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:
„§ 211a
Entscheidungen auf Landesebene
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen
nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich
zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Be-
schlussfassung durch je einen Vertreter der Kas-
senart, dessen Stimme mit der landesweiten An-
zahl der Versicherten nach der Statistik KM6
seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewich-
tung ist entsprechend der Entwicklung der Ver-
sichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich
zum 1. Januar anzupassen.“
144. § 212 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-
stehenden Bundesverbände werden kraft Ge-
setzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften
des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Ge-
sellschafter der Gesellschaften sind die am
31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder
des jeweiligen Bundesverbandes. Nach dem
31. Dezember 2008 steht es den Gesellschaf-
tern frei, über den Fortbestand der Gesell-
schaft und die Gestaltung der Gesellschafts-
verhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus
den folgenden Vorschriften nichts anderes er-
gibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft
nach Satz 1 können Krankenkassen der je-
weiligen Kassenart beitreten.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Bun-
desverbandes und“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind
Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
bestehenden Bundesverbände. Zweck der
Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach
§ 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich
vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss
eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks erfor-
derlichen Pflichten und Rechte als vereinbart.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet An-
wendung.“
e) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf
Landesebene, die nicht gemeinsam und ein-
heitlich abzuschließen sind, jeweils einen Be-
vollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu be-
nennen. Ersatzkassen können sich auf eine
gemeinsame Vertretung auf Landesebene ei-
nigen. Für gemeinsam und einheitlich abzu-
schließende Verträge auf Landesebene müs-
sen sich die Ersatzkassen auf einen gemein-
samen Bevollmächtigten mit Abschlussbe-
fugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6
können die Ersatzkassen die Verbände der
Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben
die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen
und Entscheidungen einen gemeinsamen
Vertreter zu benennen. Können sich die Er-
satzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8
nicht auf einen gemeinsamen Vertreter eini-
gen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. So-
weit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von
Verwaltungsakten notwendig ist, haben im
Falle der Bevollmächtigung die Verbände der
Ersatzkassen hierzu die Befugnis.“
145. § 213 wird wie folgt gefasst:
„§ 213
Rechtsnachfolge,
Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
(1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 be-
stehenden Bundesverbänden zustehende Ver-
mögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen
der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
um. Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
Anwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und Ar-
beitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf
Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich un-
beschränkt. Bei Auflösung eines Verbandes der
Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds
aus einem Verband der Ersatzkassen haften die
Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und
Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf
Versorgung zeitlich unbeschränkt. Die bei den
bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bun-
desverbänden tätigen Angestellten, für die die
Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen
Dienstordnungen bei den Gesellschaften be-
schäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben
einen Anspruch auf Anstellung bei einem Lan-
desverband ihrer Wahl; der Landesverband
muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach
§ 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung gewesen sein, bei dem der Dienst-
ordnungsangstellte angestellt war. Der Landes-
verband, der den Dienstordnungsangestellten
beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch
gegen die übrigen Landesverbände. Für die Ver-
gütungs- und Versorgungsansprüche haften die
Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.

(2) Die in den Bundesverbänden bis zum
31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte
nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben
eines Betriebsrates mit dessen Rechten und
Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das
Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht
längstens bis zum 31. Mai 2010.
(3) Die in den Bundesverbänden am 31. De-
zember 2008 jeweils bestehenden Dienstverein-
barungen gelten in den Gesellschaften des bür-
gerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für
längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch
andere Regelungen ersetzt werden.
(4) Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förm-
lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Be-
reich der Bundesverbände finden bis zu deren
Abschluss die Bestimmungen des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwen-
dung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Eini-
gungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In
den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Ver-
fahren an die Stelle der Personalvertretung die
nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustän-
dige Arbeitnehmervertretung.
(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird
die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des
fusionierten Landesverbandes fortgeführt.
(6) Der Spitzenverband Bund soll den Be-
schäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-
stehenden Bundesverbände sowie den Beschäf-
tigten der Verbände der Ersatzkassen eine An-
stellung anbieten, soweit dies für eine ordnungs-
gemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenver-
bandes Bund erforderlich ist. Einer vorherigen
Ausschreibung bedarf es nicht.“
146. § 214 wird wie folgt gefasst:
„§ 214
Aufgaben
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Ver-
pflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge
oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter
können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufga-
ben zur Unterstützung der Durchführung der ge-
setzlichen Krankenversicherung vereinbaren.“
147. Dem § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober
2006 abgeschlossen oder verlängert werden,
enden spätestens zum 31. Dezember 2008. Ent-
sprechend verkürzt sich die Amtszeit.“
148. Die §§ 216 und 217 werden aufgehoben.
149. Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a
bis 217g eingefügt:
„§ 217a
Errichtung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
§ 217b
Organe
(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein
Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Ver-
waltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder
der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse
angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42
Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis 2, 4
bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und
§ 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten
entsprechend. Abweichend von § 58 Abs. 2 des
Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr
2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach
den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-
versicherung.
(2) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vor-
stand besteht aus höchstens drei Personen. Der
Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstands-
vorsitzende und dessen Stellvertreter werden
von dem Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand
verwaltet den Spitzenverband und vertritt den
Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich,
soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzen-
verband maßgebendes Recht nichts Abwei-
chendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstan-
des üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a
Abs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt
entsprechend.
(3) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird eine Mitgliederversammlung ge-
bildet. Die Mitgliederversammlung wählt den
Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung
entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Ver-
treter der Versicherten und der Arbeitgeber aus
ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterver-
sammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils
zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Ver-
waltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Bu-
ches gilt entsprechend.
§ 217c
Wahl des Verwaltungsrates und des
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
(1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwal-
tungsrates für
1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben
Versichertenvertreter und sieben Arbeitgeber-
vertreter,
2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,
3. die Betriebskrankenkassen vier Versicherten-
vertreter und vier Arbeitgebervertreter,
4. die Innungskrankenkassen zwei Versicherten-
vertreter und zwei Arbeitgebervertreter,
5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See und die
Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemein-

sam ein Versichertenvertreter und ein Arbeit- gebervertreter. Bei einer Abstimmung wird die Stimme eines von der Mitgliederversammlung gewählten 1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Orts- krankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und die eines Arbeitgebervertreters jeweils mit sechzehn Siebteln, 2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit jeweils zwanzig Dreizehnteln, 3. Versichertenvertreters der Betriebskranken- kassen mit jeweils drei Vierteln und die eines Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vier- teln, 4. Versichertenvertreters der Innungskranken- kassen mit jeweils einer Halben und die eines Arbeitgebervertreters mit drei Halben, 5. gemeinsamen Versichertenvertreters der See-Krankenkasse, der Deutschen Renten- versicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1 und die des gemeinsamen Arbeitgebervertre- ters mit 2 gewichtet. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. In Anpassung an die Entwicklung der Zahlen der Versicherten kann die Satzung unter Beachtung der Parität der Vertreter von Ar- beitnehmern und Arbeitgebern im Endergebnis, der Höchstzahl von 52 Verwaltungsratssitzen und der größtmöglichen Annäherung an den je- weiligen prozentualen Versichertenanteil der je- weiligen Kassenart eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Sitz- und Stimmenverteilung fest- legen. (2) Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten durchgeführt. Jede Kassenart soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindes- tens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze nach Absatz 1 zugeordnet sind. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 Nr. 5 zu wählenden Mitglieder. Verständigt sich eine Kassenart nicht auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Kranken- kasse dieser Kassenart einen Bewerber als Ver- sichertenvertreter und einen Bewerber als Ar- beitgebervertreter; die Ersatzkassen benennen jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. Aus den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kas- senartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewer- bern. Entsprechendes gilt für die Erstellung der Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellver- tretern. Die Vorschlagslisten werden getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitge- ber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. Die Wahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kas- senarten. Die Versichertenvertreter in der Mit- gliederversammlung wählen die Versichertenver- treter und deren Stellvertreter aus den Vor- schlagslisten für den Verwaltungsrat. Die Arbeit- gebervertreter in der Mitgliederversammlung wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stell- vertreter aus den Vorschlagslisten für den Ver- waltungsrat. Bei den nach Satz 7 getrennten Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur Verfügung stehen. (3) Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die höchste der nach Ab- satz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten (Höchstzahlen). Dabei sind so viele Be- werber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach Absatz 1 zu verteilen sind. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertre- ter. (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal- tungsrates durch die Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spit- zenverbandes Bund zu gewichten. Die Gewich- tung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes. Maßgebend sind die Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 des vorherigen Jahres. Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versicherten- zahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Ja- nuar anzupassen. Das Nähere regelt die Sat- zung. (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ih- ren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stell- vertreter. Die Wahl des Vorsitzenden der Mitglie- derversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mit- gliedskassen. Für die Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mit- glieder des Spitzenverbandes Bund zu der ers- ten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertre- ter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. Zu den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederver- sammlung beruft der Vorsitzende ein. Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. Das Nähere regelt die Sat- zung. (6) Der Vorsitzende der Mitgliederversamm- lung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu sei- ner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gel- ten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maß- gabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederver- sammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsit- zenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für

die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen
Amtsperioden kann das Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates in einer Wahlord-
nung regeln.
§ 217d
Aufsicht, Haushalts- und
Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3
der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen in seiner Funk-
tion als Verbindungsstelle nach § 219a wird
vom Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 217e
Satzung
(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu
beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi-
gung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der
Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin;
die Satzung kann einen davon abweichenden
Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a)
hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen
davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung
der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten
über
1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vor-
standes sowie die Ergänzung des Verwal-
tungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden ei-
nes Mitglieds,
2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwal-
tungsrates,
3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwal-
tungsrates,
5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzun-
gen des Verwaltungsrates,
6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter
der Mitgliedskassen in die Mitgliederver-
sammlung, über die Wahl des Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung sowie dessen
Aufgaben,
7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
nungsführung,
9. die Art der Bekanntmachung.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entspre-
chend.
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen abgeschlossenen Verträge und seine
sonstigen Entscheidungen gelten für die Mit-
gliedskassen des Spitzenverbandes, die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Versi-
cherten.
§ 217f
Aufgaben des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetz-
lich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen unterstützt die Krankenkassen und ihre
Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
insbesondere durch die Entwicklung von und
Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate,
Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierun-
gen (Vernetzung der Abläufe) für den elektroni-
schen Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und mit den Arbeitgebern.
(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft in grundsätzlichen Fach- und
Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags-
und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhe-
bung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Bu-
ches). Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen gibt Empfehlungen zur Benennung und
Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f
Abs. 4 des Vierten Buches.
(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft Entscheidungen zur Organisation
des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbe-
werbs der Krankenkassen, insbesondere zu
dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Auf-
bau und die Durchführung eines zielorientierten
Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsda-
ten.
(5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008
bestehenden Bundesverbänden sowie der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, den Verbänden der Ersatzkassen und der
See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu
treffenden Vereinbarungen, Regelungen und
Entscheidungen gelten so lange fort, bis der
Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufga-
benstellung neue Vereinbarungen, Regelungen
oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter
den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
§ 217g
Errichtungsbeauftragter
(1) Die Bundesverbände nach § 212 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Ver-
bände der Ersatzkassen bestellen zum Aufbau
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
einen Errichtungsbeauftragten. Ist eine Bestel-
lung bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt
das Bundesministerium für Gesundheit einen Er-
richtungsbeauftragten. Er unterstützt den Spit-
zenverband in der Errichtungsphase, insbeson-
dere bei der Organisation der Mitgliederver-
sammlung, der Ausarbeitung der Satzung sowie

den Wahlen des Verwaltungsrates und des Vor-
standes. Ist ein Vorstand bis zum 1. Juli 2007
nicht gewählt, hat der Errichtungsbeauftragte
bis zur Wahl des Vorstandes die Stellung eines
Vorstandes und dessen Rechte und Pflichten.
(2) Die Kosten der Errichtung und die Vergü-
tung des Errichtungsbeauftragten werden vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen getra-
gen. Solange der Spitzenverband Bund keinen
Haushaltsplan beschlossen hat, werden diese
Aufwendungen von den Bundesverbänden nach
§ 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung, der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See, der See-Kranken-
kasse und den Verbänden der Ersatzkassen als
Gesamtschuldner im Verhältnis der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-
kenkassen in der jeweiligen Kassenart aufge-
bracht. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben ei-
nen angemessenen Vorschuss auf die zu erwar-
tenden Aufwendungen zu zahlen.“
150. § 219a wird wie folgt gefasst:
„§ 219a
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Ver-
bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
(Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die
ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie
durch innerstaatliches Recht übertragenen Auf-
gaben. Insbesondere gehören hierzu:
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-
dungsstellen,
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-
schen Stellen,
3. Festlegung des anzuwendenden Versiche-
rungsrechts,
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-
überschreitenden Fällen sowie
5. Informationen, Beratung und Aufklärung.
Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzel-
heiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei
im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenver-
bandes Bund der Verbindungsstelle auch wei-
tere Aufgaben übertragen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Ver-
bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
(Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre-
chend Anwendung. Der für das Jahr 2008 auf-
gestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haus-
halts des Spitzenverbandes fort.
(3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäfts-
führer und seinen Stellvertreter zu bestellen.
Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenver-
band Bund in allen Angelegenheiten nach Ab-
satz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in
diesen Angelegenheiten gerichtlich und außer-
gerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maß-
gebendes Recht nichts anderes bestimmen. Für
den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a
Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
Das Nähere über die Grundsätze der Geschäfts-
führung durch den Geschäftsführer bestimmt die
Satzung.
(4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaus-
haltsplan des Spitzenverbandes Bund für den
Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu un-
tergliedern. Die Haushaltsführung hat getrennt
nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.
(5) Die zur Finanzierung der Verbindungs-
stelle erforderlichen Mittel werden durch eine
Umlage, deren Berechnungskriterien in der Sat-
zung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3),
und durch die sonstigen Einnahmen der Verbin-
dungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss ins-
besondere Bestimmungen zur ausschließlichen
Verwendung der für die Aufgabenerfüllung ver-
fügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungs-
stelle enthalten.“
151. Die §§ 219b bis 219d werden aufgehoben.
152. § 220 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Mittel der Krankenversicherung
werden durch Beiträge und sonstige Einnah-
men aufgebracht. Die Beiträge sind bei der
erstmaligen Festsetzung des allgemeinen
Beitragssatzes nach § 241 Abs. 1 so zu be-
messen, dass die voraussichtlichen Beitrags-
einnahmen zusammen mit der Beteiligung
des Bundes nach § 221 und den voraussicht-
lichen sonstigen Einnahmen des Gesund-
heitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben
der Krankenkassen sowie den vorgeschriebe-
nen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Ge-
sundheitsfonds nach § 271 decken.
(2) Der Beitragssatz nach § 241 ist zu er-
höhen, wenn die voraussichtlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds die voraussicht-
lichen Ausgaben der Krankenkassen ein-
schließlich der für den vorgeschriebenen Auf-
bau der Liquiditätsreserve für den Gesund-
heitsfonds nach § 271 erforderlichen Mittel
im laufenden und im Folgejahr nicht zu min-
destens 95 vom Hundert decken. Der Bei-
tragssatz ist zu ermäßigen, wenn eine De-
ckungsquote von 100 vom Hundert über-
schritten und bei einer Senkung des Beitrags-
satzes um mindestens 0,2 Beitragssatz-
punkte die Deckungsquote von 95 vom Hun-
dert im Laufe des Haushaltsjahres voraus-
sichtlich nicht unterschritten wird.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
153. § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde
Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro,
für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für
das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am
1. Mai und am 1. November zur Hälfte“ durch
die Wörter „2007 und das Jahr 2008 jeweils
2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai

und zum 1. November zu überweisenden Teil-
beträgen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in
den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden
Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme
von 14 Milliarden Euro.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen
des Bundes in monatlich zum ersten Bankar-
beitstag zu überweisenden Teilbeträgen an
den Gesundheitsfonds.“
d) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestim-
men gemeinsam und einheitlich“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bestimmt“ ersetzt.
153a. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes
der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres“
durch die Wörter „des allgemeinen Beitragssat-
zes der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
setzt.
154. Nach § 226 wird folgender § 227 eingefügt:
„§ 227
Beitragspflichtige Einnahmen
versicherungspflichtiger Rückkehrer
in die gesetzliche Krankenversicherung
und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungs-
pflichtigen gilt § 240 entsprechend.“
155. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
156. § 239 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „durch die Satzung“
durch die Wörter „durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
157. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Satzung der Krankenkasse be-
stimmt, unter welchen Voraussetzungen
darüber hinaus der Beitragsbemessung
hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-
ger niedrigere Einnahmen, mindestens je-
doch der sechzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Dabei sind insbesondere das Vermögen
des Mitglieds sowie Einkommen und Ver-
mögen von Personen, die mit dem Mit-
glied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu
berücksichtigen.“
bb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort
„Berufsfachschule“ die Wörter „oder als
Studenten an einer ausländischen staatli-
chen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule eingeschrieben“ eingefügt.
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatli-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-
ches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch
auf Leistungen für das Mitglied und seine
nach § 10 versicherten Angehörigen während
eines Auslandsaufenthaltes, der durch die
Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-
ten, seines Lebenspartners oder eines seiner
Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1
Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistun-
gen aus anderem Grund für länger als drei
Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte
während einer Tätigkeit für eine internationale
Organisation im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes.“
158. Im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird die
Überschrift des Dritten Titels wie folgt gefasst:
„Dritter Titel
Beitragssätze, Zusatzbeitrag“.
159. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(2) Die Bundesregierung legt nach Aus-
wertung der Ergebnisse eines beim Bundes-
versicherungsamt zu bildenden Schätzerkrei-
ses durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates erstmalig bis zum
1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Ja-
nuar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in
Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnah-
men fest.
(3) Über den beabsichtigten Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet
die Bundesregierung den Deutschen Bundes-
tag so rechtzeitig, dass diesem die Möglich-
keit zur Befassung mit der beabsichtigten
Festsetzung oder Anpassung gegeben wird.
(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt,
wenn zwischen der Unterrichtung und der
Beschlussfassung über die Verordnung nach
Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.“
160. § 241a wird aufgehoben.
161. § 242 wird wie folgt gefasst:
„§ 242
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-
kasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds
nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu be-
stimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatz-
beitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf
1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnah-
men des Mitglieds begrenzt. Abweichend von
Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbei-
trag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des
Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag
den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mit-
gliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach

§ 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Er-
hebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt
haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben.
Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer
Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird
der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird
die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatz-
beitrag im vollen Umfang erhoben.
(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds
den Finanzbedarf einer Krankenkasse überstei-
gen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass
Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden.
Auszahlungen dürfen erst vorgenommen wer-
den, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung
nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen
an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Bei-
träge in Rückstand befinden, sind ausgeschlos-
sen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind ge-
trennt von den Auszahlungen nach § 53 zu bu-
chen und auszuweisen.
(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbei-
trag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zu-
sammen mit den Zuweisungen aus dem Ge-
sundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen
die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leisten-
den Ausgaben und die vorgeschriebene Auffül-
lung der Rücklage deckt. Ergibt sich während
des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel
der Krankenkasse einschließlich der Zuführung
aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben
nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Än-
derung der Satzung zu erhöhen. Muss eine
Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhal-
ten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass
der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neu-
regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt
kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichts-
behörde die notwendige Erhöhung des Zusatz-
beitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach
Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deut-
schen Bundestag über das Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni
2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1
wiedergegeben werden. Die Bundesregierung
überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderun-
gen der Vorschrift vorgenommen werden sol-
len.“
162. Dem § 243 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten
Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. No-
vember 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar
2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Ein-
nahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraus-
sichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld
an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Kran-
kenversicherung zugrunde zu legen.
(4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
163. § 245 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
kenkassen, den das Bundesministerium für
Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt,
sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch
die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ er-
setzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
164. § 246 wird wie folgt gefasst:
„§ 246
Beitragssatz für
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Für Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-
hen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitrags-
satz nach § 243.“
165. § 247 wird wie folgt gefasst:
„§ 247
Beitragssatz aus der Rente
Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
messung der Beiträge aus Renten der gesetzli-
chen Rentenversicherung der allgemeine Bei-
tragssatz nach § 241 Anwendung.“
166. § 248 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 247
Abs. 1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer
Krankenkasse sowie der zusätzliche Bei-
tragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Bei-
tragssatz“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1
maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Kranken-
kasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“
durch die Wörter „des allgemeinen Beitrags-
satzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ er-
setzt.
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
167. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die
Angabe „und 13“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.“
168. § 249a wird wie folgt gefasst:
„§ 249a
Tragung der Beiträge bei
Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-
hen, trägt der Träger der Rentenversicherung die
Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Bei-
träge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
minderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen
tragen die Rentner die Beiträge.“
169. § 250 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungspflichtige tragen die
Beiträge aus
1. den Versorgungsbezügen,
2. dem Arbeitseinkommen,

3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach
§ 236 Abs. 1,
sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Versicherungspflichtige nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Aus-
nahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung zu tra-
genden Beiträge allein.“
170. § 251 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das
Bundesversicherungsamt zur Prüfung der
Beitragszahlung berechtigt.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das
Mitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5
Abs. 1 Nr. 7 oder 8, deren tatsächliches Ar-
beitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeb-
lichen Mindestbetrag nicht übersteigt, wird
der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1
vom Träger der Einrichtung getragen; für Ver-
sicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2
Satz 2 entsprechend.“
171. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden nach
dem Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Aus-
nahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ein-
gefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fäl-
len des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Ge-
sundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Bei-
tragszahlung an die nach § 28i des Vierten
Buches zuständige Einzugsstelle. Die Ein-
zugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten
Beiträge einschließlich der Zinsen auf Bei-
träge und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an den Gesundheitsfonds weiter.“
172. In § 254 Satz 2 werden die Wörter „Die Satzung
der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
173. § 255 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatz-
beitrags nach § 242“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit im Folgenden nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, werden die Beiträge
nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bank-
arbeitstag des Monats fällig, der dem Monat
folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird
eine Rente am letzten Bankarbeitstag des
Monats ausgezahlt, der dem Monat voraus-
geht, in dem sie fällig wird (§ 272a des
Sechsten Buches), werden die Beiträge nach
den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1
am letzten Bankarbeitstag des Monats, für
den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten
eines Monats wird ein Betrag in Höhe von
300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat
fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 ver-
ringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge
nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesund-
heitsfonds weiter und teilt dem Bundesversi-
cherungsamt bis zum 15. des Monats die vo-
raussichtliche Höhe der am letzten Bankar-
beitstag fälligen Beträge mit.“
c) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
174. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der für
einen versicherungspflichtig Beschäftigten
bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-
schaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen
wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Be-
trags, den sie bei der Anwendung des allge-
meinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen
haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung
des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , der sich
unter Anwendung des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Kranken-
kassen vom 1. Januar des Vorjahres
(§ 245)“ durch die Wörter „der bei Anwen-
dung des um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
minderten allgemeinen Beitragssatzes“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „sind bei Be-
rechnung des Zuschusses neun Zehntel
des in Satz 2 genannten Beitragssatzes
anzuwenden“ durch die Wörter „findet
der Beitragssatz nach § 243 Anwendung“
ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab
1. Januar 2009 für eine private Krankenversi-
cherung nur gezahlt, wenn das Versiche-
rungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreibt,
2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-
bietet,
3. soweit es über versicherte Personen im
brancheneinheitlichen Standardtarif im
Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung
verfügt, sich verpflichtet, die in § 257
Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung in Bezug auf den Stan-
dardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
der Überschüsse, die sich aus dem selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,

5. vertraglich auf das ordentliche Kündi-
gungsrecht verzichtet,
6. die Krankenversicherung nicht zusammen
mit anderen Versicherungssparten be-
treibt, wenn das Versicherungsunterneh-
men seinen Sitz im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitge-
ber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine
Bescheinigung des Versicherungsunterneh-
mens darüber vorzulegen, dass die Auf-
sichtsbehörde dem Versicherungsunterneh-
men bestätigt hat, dass es die Versicherung,
die Grundlage des Versicherungsvertrages
ist, nach den in Satz 1 genannten Vorausset-
zungen betreibt.“
d) Die Absätze 2b und 2c werden aufgehoben.
e) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „durch-
schnittlichen“ und die Wörter „der Kranken-
kassen“ gestrichen.
174a. In § 258 Satz 3 wird die Angabe „bis 2c“ gestri-
chen.
175. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-
satzerhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhun-
gen des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-
satzerhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung
des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
176. § 264 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Wörter
„und von Empfängern von Krankenhilfeleis-
tungen nach dem Achten Buch“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen
Jugendhilfe“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-
ches“ die Wörter „oder des Achten Bu-
ches“ und
bb) in den Sätzen 1 bis 3 werden nach dem
Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öf-
fentlichen Jugendhilfe“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 1 und 3 werden nach dem
Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent-
lichen Jugendhilfe“ eingefügt.
177. Die Überschrift des Vierten Abschnitts im Achten
Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Finanzausgleiche und
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“.
177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 222“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine Verschuldung liegt vor, wenn die
Summe von Betriebsmitteln, Rücklagen und
Geldmitteln zur Anschaffung und Erneuerung
von Verwaltungsvermögen einen negativen
Vermögensstand ergibt.“
178. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 266
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
(Risikostrukturausgleich)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkassen erhalten als Zu-
weisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271)
zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpau-
schale, alters-, geschlechts- und risikoadjus-
tierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
unterschiedlichen Risikostrukturen und Zu-
weisungen für sonstige Ausgaben (§ 270);
die Zuweisungen werden jeweils entspre-
chend § 272 angepasst. Mit den alters-, ge-
schlechts- und risikoadjustierten Zuweisun-
gen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich
durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswir-
kungen von Unterschieden in der Verteilung
der Versicherten auf nach Alter und Ge-
schlecht getrennte Versichertengruppen
(§ 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268)
zwischen den Krankenkassen ausgeglichen
werden.“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Die Grundpauschale und die alters-, ge-
schlechts- und risikoadjustierten Zu- und Ab-
schläge dienen zur Deckung der standardi-
sierten Leistungsausgaben der Krankenkas-
sen.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie
Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung
und Durchführung von Programmen nach
§ 137g entstehen und in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 7, auch abweichend von
Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,“
gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „führt den
Ausgleich durch“ durch die Wörter „ermit-
telt die Höhe der Zuweisungen und weist
die entsprechenden Mittel den Kranken-
kassen zu“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „des Beitragsbedarfs
und der Finanzkraft jeder Kranken-
kasse“ werden durch die Wörter
„der Höhe der Zuweisung nach Ab-
satz 2 Satz 1 jährlich“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Höhe der standardisierten
Leistungsausgaben aller am
Ausgleich beteiligten Kranken-
kassen je Versicherten, getrennt
nach Versichertengruppen (§ 267

Abs. 2) und Morbiditätsgruppen
(§ 268 Abs. 1), und“.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Höhe der alters-, ge-
schlechts- und risikoadjustierten
Zu- und Abschläge.“
ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im
Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach
Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest.
Es legt bei der Berechnung der Höhe der mo-
natlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1,
die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten
der Krankenkassen und die zum 1. Oktober
des Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten
der Krankenkassen je Versichertengruppe
nach § 267 Abs. 2 und je Morbiditätsgruppe
nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Ka-
lenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für
jede Krankenkasse vom Bundesversiche-
rungsamt aus den für dieses Jahr erstellten
Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und
den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen
Versichertenzahlen der beteiligten Kranken-
kassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhalte-
nen Zuweisungen gelten als Abschlagszah-
lungen. Sie sind nach der Ermittlung der end-
gültigen Höhe der Zuweisung für das Ge-
schäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Wer-
den nach Abschluss der Ermittlung der Werte
nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Feh-
ler in den Berechnungsgrundlagen festge-
stellt, hat das Bundesversicherungsamt diese
bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zu-
weisungen nach den dafür geltenden Vor-
schriften zu berücksichtigen. Klagen gegen
die Höhe der Zuweisungen im Risikostruktur-
ausgleich einschließlich der hierauf entfallen-
den Nebenkosten haben keine aufschiebende
Wirkung.“
h) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Er-
mittlung“ die Wörter „der Höhe der
Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1
und ihre Bekanntgabe an die Versicher-
ten,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der zu
berücksichtigenden beitragspflichtigen
Einnahmen nach Absatz 3 und“ und die
Wörter „oder der beitragspflichtigen Ein-
nahmen“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. die Abgrenzung und die Verfahren
der Standardisierung der sonstigen
Ausgaben nach § 270 sowie die Kri-
terien der Zuweisung der Mittel zur
Deckung dieser Ausgaben,“.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „ein-
schließlich von Veränderungen des vor-
läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum
Abbau von Überschüssen oder Fehlbe-
trägen“ durch die Wörter „sowie die
Durchführung des Zahlungsverkehrs ein-
schließlich der Stelle, der die Berechnun-
gen und die Durchführung des Zahlungs-
verkehrs übertragen werden können“ er-
setzt.
ee) Die Nummern 9 und 10 werden aufgeho-
ben.
ff) Nummer 11 wird Nummer 9.
i) Absatz 8 wird aufgehoben.
j) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 an-
gefügt:
„(10) Für die Durchführung des Jahresaus-
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-
rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich
2008 ist § 266 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“
179. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkassen erheben für jedes
Geschäftsjahr nicht versichertenbezogen die
Leistungsausgaben in der Gliederung und
nach den Bestimmungen des Kontenrah-
mens.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Trennung der Mitgliedergruppen er-
folgt danach, ob
1. die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
entgelts oder auf Zahlung einer die
Versicherungspflicht begründenden
Sozialleistung haben oder
2. die Mitglieder keinen Anspruch auf
Krankengeld haben oder ob die Kran-
kenkasse den Umfang der Leistungen
auf Grund von Vorschriften dieses Bu-
ches beschränkt hat.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den
§§ 241 bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „deren Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „den
Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bestimmt das Nähere über
1. den Erhebungsumfang, die Auswahl der
Regionen und der Stichprobenverfahren
nach Absatz 3 und
2. das Verfahren der Kennzeichnung nach
Absatz 5 Satz 1.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart
1. mit den Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen in den Vereinbarungen nach
§ 295 Abs. 3 das Nähere über das Verfah-
ren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 und
2. mit der Deutschen Rentenversicherung
Bund das Nähere über das Verfahren der
Meldung nach Absatz 6.“
g) Absatz 8 wird aufgehoben.
h) In Absatz 9 Nr. 2 werden die Wörter „von den
Spitzenverbänden der jeweils betroffenen
Krankenkassen“ durch die Wörter „vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
gefügt:
„(11) Für die Durchführung des Jahresaus-
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-
rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich
2008 ist § 267 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“
180. § 268 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 3“ wird
durch die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.
bb) Nach dem Wort „bilden“ wird das Wort
„(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
gefasst:
„4. keine Anreize zu medizinisch nicht
gerechtfertigten Leistungsausweitun-
gen setzen und
5. 50 bis 80 insbesondere kosteninten-
sive chronische Krankheiten und
Krankheiten mit schwerwiegendem
Verlauf der Auswahl der Morbiditäts-
gruppen zugrunde legen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
181. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre
Spitzenverbände“ durch die Wörter „den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen im Einvernehmen mit dem Bundesversi-
cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267
Abs. 7 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „legt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
rungsamt fest“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Risikopool wird letztmalig für das
Geschäftsjahr durchgeführt, das dem Jahr
vorausgeht, in dem die Weiterentwicklung
des Risikostrukturausgleichs nach § 268
Abs. 1 in Kraft tritt.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Für die Durchführung des Risikopools
für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen
der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist
§ 269 in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung zugrunde zu legen.“
182. Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271
eingefügt:
„§ 270
Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach
§ 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der
Leistungen nach § 53 Abs. 5,
b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf
Grund der Entwicklung und Durchführung
von Programmen nach § 137g entstehen
und die in der Rechtsverordnung nach § 266
Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie
c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt
entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisun-
gen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen
nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwen-
dungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die
Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entspre-
chend.
§ 271
Gesundheitsfonds
(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet
als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die
eingehenden Beträge aus:
1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1
Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252
Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für
die gesetzliche Krankenversicherung,
2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach
§ 255,
3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten
Buches,
4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
5. den Bundesmitteln nach § 221.

(2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquidi-
tätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige
Schwankungen in den Einnahmen und bei der
Festsetzung des einheitlichen Betrags nach
§ 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahme-
ausfälle zu decken sind. Das Nähere über Höhe
und Aufbau der Liquiditätsreserve wird in der
Rechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt.
(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um
alle Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu
erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds
ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in
Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im
Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendli-
che Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah-
men sicherzustellen. Abweichend von Satz 2
sind Darlehen, die vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2009 an den Gesundheitsfonds ausgezahlt
wurden, spätestens zum 31. Dezember 2010 zu-
rückzuzahlen.
(4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden
Kapitalerträge werden dem Sondervermögen
gutgeschrieben.
(5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so
anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269
und 270 genannten Zweck verfügbar sind.
(6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der
Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben
einschließlich der Ausgaben für die Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs werden aus
den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach
§ 266 Abs. 7.“
183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt:
„§ 272
Übergangsregelungen zur
Einführung des Gesundheitsfonds
(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-
sungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzu-
stellen, dass sich die Be- und Entlastungen auf
Grund der Einführung des Gesundheitsfonds
für die in einem Land tätigen Krankenkassen in
jährlichen Schritten von jeweils höchstens
100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichs-
jahr und für jedes Land die Höhe der fortge-
schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für
die in einem Land wohnhaften Versicherten den
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne
Berücksichtigung des § 272 gegenüber. Dabei
sind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnah-
men auf Grund der am 31. Dezember 2008 gel-
tenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichs-
ansprüche und -verpflichtungen auf Grund des
Risikostrukturausgleichs und des Risikopools in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas-
sung und fortgeschrieben entsprechend der Ver-
änderungsrate nach § 71 Abs. 3 zu berücksich-
tigen.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
satz 1, dass die Belastungswirkungen in Bezug
auf die in einem Land tätigen Krankenkassen
den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen
Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen an
die Krankenkassen für deren Versicherte mit
Wohnsitz in dem Land, bei dem die höchste
Überschreitung festgestellt worden ist, im Jah-
resausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so
zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht
wird. Die Zuweisungen an die Krankenkassen für
deren Versicherte in den übrigen Ländern sind in
dem Verhältnis zu verändern, in dem der Über-
schreitungsbetrag nach Satz 1 zu dem nach Ab-
satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag steht.
In den Folgejahren nach 2009 ist das Ergebnis
der rechnerischen Durchführung des Risiko-
strukturausgleichs und des Risikopools nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 länderbezogen um jähr-
lich jeweils 100 Millionen Euro zu erhöhen.
(3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden
letztmalig in dem Jahr Anwendung, in dem erst-
malig in keinem Bundesland eine Überschrei-
tung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeb-
lichen Betrags festgestellt wurde.
(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
des Absatzes 1 sowie die Festlegung von Ab-
schlagszahlungen wird durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Dies
gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein
von der Bundesregierung in Auftrag zu geben-
des Gutachten. In diesem sind bereits vor In-
krafttreten des Gesundheitsfonds die Auswir-
kungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.“
184. § 274 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ und die Wörter „Aus-
schüsse und der Geschäftsstelle“ durch
die Wörter „Prüfstelle und des Beschwer-
deausschusses“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Spitzenverbände“ durch die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Bundesrechnungshof prüft die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der ge-
setzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände
und Arbeitsgemeinschaften.“
185. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
gefügt:
„(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach
§ 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeit-
nah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1
ist spätestens sechs Wochen nach Eingang
der Abrechnung bei der Krankenkasse einzu-
leiten und durch den Medizinischen Dienst
dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prü-

fung nicht zu einer Minderung des Abrech-
nungsbetrags führt, hat die Krankenkasse
dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale
in Höhe von 100 Euro zu entrichten.“
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem ersten Halbsatz werden nach dem
Wort „Behandlungsplans“ die Wörter „in
Stichproben“ und nach dem Wort „und“
das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
bb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wör-
ter „die Spitzenverbände der Kranken-
kassen können gemeinsam und einheit-
lich“ durch die Wörter „der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen regelt in
Richtlinien den Umfang und die Auswahl
der Stichprobe und kann“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern an-
gefügt:
„3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittel-
versorgungen,
4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme
von Versicherungsleistungen aus Be-
handlungsfehlern ein Schaden entstan-
den ist (§ 66).“
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Dienst“
die Wörter „oder andere Gutachterdienste“
eingefügt.
186. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medi-
zinischen Dienst oder einen anderen Gutach-
terdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können
sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde
beauftragen, Datenbestände leistungserbrin-
ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete
und im Umfang begrenzte Aufträge nach
§ 275 Abs. 4 auszuwerten; die versicherten-
bezogenen Sozialdaten sind vor der Über-
mittlung an den Medizinischen Dienst oder
den anderen Gutachterdienst zu anonymisie-
ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
187. In § 278 Abs. 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
188. In § 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter
„Empfehlungen der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen (§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien
und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2“ ersetzt.
189. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„Die zur Finanzierung der Aufgaben des
Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1
bis 3a erforderlichen Mittel werden von
den Krankenkassen nach § 278 Abs. 1
Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der
Mitglieder der einzelnen Krankenkassen
mit Wohnort im Einzugsbereich des Medi-
zinischen Dienstes aufzuteilen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen
Mitglieder der Krankenkasse ist nach
dem Vordruck KM 6 der Statistik über
die Versicherten in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung jeweils zum 1. Juli eines
Jahres zu bestimmen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Leistungen der Medizinischen
Dienste oder anderer Gutachterdienste im
Rahmen der ihnen nach § 275 Abs. 4 übertra-
genen Aufgaben sind von dem jeweiligen
Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nut-
zerentgelte zu vergüten. Eine Verwendung
von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur
Finanzierung dieser Aufgaben ist auszu-
schließen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 70
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ er-
setzt.
190. § 282 wird wie folgt gefasst:
„§ 282
Medizinischer Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bildet zum 1. Januar 2008 einen Medizi-
nischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des Arti-
kels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-
Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
(2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen berät den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in al-
len medizinischen Fragen der diesem zugewie-
senen Aufgaben. Der Medizinische Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ko-
ordiniert und fördert die Durchführung der Auf-
gaben und die Zusammenarbeit der Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung in me-
dizinischen und organisatorischen Fragen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-
lässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der
Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten,
zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
tung sowie über Grundsätze zur Fort- und Wei-
terbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen
abgeben. Die Medizinischen Dienste der Kran-
kenversicherung haben den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
ben zu unterstützen.
(3) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-

heit. § 208 Abs. 2 und § 274 gelten entspre-
chend. § 275 Abs. 5 ist zu beachten.“
191. § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird die Angabe „§§ 85a
bis 85d“ durch die Angabe „§§ 85c und 87a
bis 87c“ ersetzt.
b) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Mo-
dellvorhaben,“ die Wörter „die Durchführung
des Versorgungsmanagements nach § 11
Abs. 4,“ eingefügt.
192. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6
sowie § 106a und § 305“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a
und 305“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Sie dürfen die nach den Absätzen 1
und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten
der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulas-
sungsverordnung für Vertragsärzte und
§ 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverord-
nung für Vertragszahnärzte ermächtigten
Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf
Anforderung auch untereinander übermit-
teln, soweit dies zur Erfüllung der in Ab-
satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforder-
lich ist.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „me-
dizinischen Versorgungszentren“ durch
das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.
193. In § 290 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen haben
erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt.
194. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1
hinaus kann die elektronische Gesund-
heitskarte auch Angaben zum Nachweis
von Wahltarifen nach § 53 und von zu-
sätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in
den Fällen des § 16 Abs. 3a Angaben
zum Ruhen des Anspruchs auf Leistun-
gen enthalten.“
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
„Sie“ durch die Wörter „Die elektronische
Gesundheitskarte“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Nähere über die bundesweite Ge-
staltung der Krankenversichertenkarte verein-
baren die Vertragspartner im Rahmen der Ver-
träge nach § 87 Abs. 1.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „können die
Spitzenverbände der Krankenkassen“
durch die Wörter „kann der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ sowie
das Wort „vereinbaren“ durch das Wort
„beschließen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verein-
barung“ durch die Wörter „Der Be-
schluss“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Daten-
schutz“ die Wörter „und die Informations-
freiheit“ eingefügt.
195. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Werden von Unternehmen der priva-
ten Krankenversicherung elektronische Ge-
sundheitskarten für die Verarbeitung und Nut-
zung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten aus-
gegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8
entsprechend. Für den Einsatz elektronischer
Gesundheitskarten nach Satz 1 können Un-
ternehmen der privaten Krankenversicherung
als Versichertennummer den unveränder-
baren Teil der Krankenversichertennummer
nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1
Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe
der Versichertennummer erfolgt durch die
Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2
und hat den Vorgaben der Richtlinien nach
§ 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer zu ent-
sprechen. Die Kosten zur Bildung der Versi-
chertennummer und, sofern die Vergabe einer
Rentenversicherungsnummer erforderlich ist,
zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer
tragen die Unternehmen der privaten Kran-
kenversicherung. Die Regelungen dieses Ab-
satzes gelten auch für die Postbeamtenkran-
kenkasse und die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort
„ihnen“ die Wörter „bis zum 30. Juni
2008“ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5
und 6 eingefügt:
„Zur Finanzierung der Gesellschaft für Te-
lematik zahlt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen für den Zeitraum
vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember
2008 an die Gesellschaft für Telematik ei-
nen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mit-
glied der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und ab dem Jahr 2009 jährlich einen
Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung;
die Zahlungen sind quartalsweise, spä-
testens drei Wochen vor Beginn des je-

weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe
des Betrages kann das Bundesministe-
rium für Gesundheit entsprechend dem
Mittelbedarf der Gesellschaft für Telema-
tik und unter Beachtung des Gebotes der
Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
anpassen.“
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wird
wie folgt gefasst:
„Die Kosten der Sätze 4 und 5 zählen
nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4
Satz 9.“
c) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:
„(7a) Die bei den Krankenhäusern entste-
henden Investitions- und Betriebskosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 und 2 werden
durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzu-
schlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der
Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-
dert ausgewiesen; er geht nicht in den Ge-
samtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatz-
verordnung oder das Erlösbudget nach § 4
des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht
in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.
Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zu-
schlags nach Satz 1 regelt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen gemeinsam
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
in einer gesonderten Vereinbarung. Kommt
eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils
bis zum 30. Juni zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Kran- 196.
kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag ei-
ner Vertragspartei innerhalb einer Frist von
zwei Monaten.“
d) Absatz 7b wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:
„(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den
Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni
2008 nicht bis zum 30. November 2007 zu-
stande oder wird sie gekündigt, zahlen die
Spitzenverbände der Krankenkassen an die
Gesellschaft für Telematik einen Betrag in
Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzli-
chen Krankenversicherung; die Mittel sind im
Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
nen Krankenkassen am 1. Oktober 2007 auf-
zuteilen. Die Zahlungen sind quartalsweise,
spätestens drei Wochen vor Beginn des je-
weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe des
Betrages kann das Bundesministerium für
Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf
der Gesellschaft für Telematik und unter Be-
achtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates anpassen.“
f) Absatz 7d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist als Grundlage der Vereinba-
rungen nach Absatz 7a Satz 3 sowie Ab-
satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen Verein-
barungen zur Finanzierung der den jeweiligen
Leistungserbringern entstehenden Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 jeweils mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
organisation der Apotheker auf Bundesebe-
ne.“
g) Absatz 7e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7
Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7
Satz 4 Nr. 2“ und die Angabe „Absatz 7a
Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7a
Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 7
Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7
Satz 4 Nr. 2“ ersetzt.
§ 291b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Die Komponenten und Dienste der
Telematikinfrastruktur werden von der Gesell-
schaft für Telematik zugelassen. Die Zulas-
sung wird erteilt, wenn die Komponenten
und Dienste funktionsfähig, interoperabel
und sicher sind. Die Gesellschaft für Telema-
tik prüft die Funktionsfähigkeit und Interope-
rabilität auf der Grundlage der von ihr veröf-
fentlichten Prüfkriterien. Die Prüfung der Si-
cherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informations-
technik. Das Nähere zum Zulassungsverfah-
ren und zu den Prüfkriterien wird von der Ge-
sellschaft für Telematik beschlossen. Die Ge-
sellschaft für Telematik veröffentlicht eine
Liste mit den zugelassenen Komponenten
und Diensten.
(1b) Betriebsleistungen sind auf der
Grundlage der von der Gesellschaft für Tele-
matik zu beschließenden Rahmenbedingun-
gen zu erbringen. Zur Durchführung des ope-
rativen Betriebs der Komponenten, Dienste
und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur
hat die Gesellschaft für Telematik oder, so-
weit einzelne Gesellschafter oder Dritte nach
Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
worden sind, haben die Beauftragten Auf-

träge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser
Aufträge sind abhängig vom Auftragswert
die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher
Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Ver-
gabeverordnung und § 22 der Verordnung
über das Haushaltswesen in der Sozialversi-
cherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
anzuwenden. Für die freihändige Vergabe
von Leistungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p
der Verdingungsordnung für Leistungen –
Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbe-
stimmungen vom Bundesministerium für Ge-
sundheit festgelegt und im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Abweichend
von den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens ab
dem 1. Januar 2009 Anbieter zur Durchfüh-
rung des operativen Betriebs der Komponen-
ten, Dienste und Schnittstellen der Telemati-
kinfrastruktur von der Gesellschaft für Tele-
matik oder, soweit einzelne Gesellschafter
oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halb-
satz beauftragt worden sind, von den Beauf-
tragten in einem transparenten und diskrimi-
nierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn
1. die zu verwendenden Komponenten und
Dienste gemäß Absatz 1a zugelassen sind,
2. der Anbieter oder die Anbieterin den Nach-
weis erbringt, dass die Verfügbarkeit und
Sicherheit der Betriebsleistung gewähr-
leistet ist und
3. der Anbieter oder die Anbieterin sich ver-
traglich verpflichtet, die Rahmenbedingun-
gen für Betriebsleistungen der Gesell-
schaft für Telematik einzuhalten.
Die Gesellschaft für Telematik beziehungs-
weise die von ihr beauftragten Organisatio-
nen können die Anzahl der Zulassungen be-
schränken, soweit dies zur Gewährleistung
von Interoperabilität, Kompatibilität und des
notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich
ist. Die Gesellschaft für Telematik bezie-
hungsweise die von ihr beauftragten Organi-
sationen veröffentlichen
1. die fachlichen und sachlichen Vorausset-
zungen, die für den Nachweis nach Satz 5
Nr. 2 erfüllt sein müssen, sowie
2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.
(1c) Die Gesellschaft für Telematik bezie-
hungsweise die von ihr beauftragten Organi-
sationen können für die Zulassungen der Ab-
sätze 1a und 1b Entgelte verlangen. Der Ent-
geltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch
die Wörter „den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 Satz 3 werden nach dem
Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
Informationsfreiheit“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Finanzierung der Gesellschaft für
Telematik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7
Satz 5 bis 7 entsprechend.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter
„und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
197. § 293 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach den Wörtern „Bundesagentur
für Arbeit“ werden die Wörter „und den
Versorgungsverwaltungen der Länder“
eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Bundesagentur für Arbeit und
die Versorgungsverwaltungen der Länder
bilden für die Vergabe der Kennzeichen
nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen und der ande-
ren Träger der Sozialversicherung sowie die
Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter
„Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ sowie die Wörter
„den Spitzenverbänden“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände stellen ihren“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
„dürfen die Spitzenverbände“ durch die
Wörter „darf der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen bis
zum 31. März 2000“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände stellen ihren“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
„dürfen die Spitzenverbände“ durch die
Wörter „darf der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
198. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur haus-
arztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“
durch die Wörter „zur Versorgung nach
§ 73b oder § 73c“ und die Wörter „die
mit den Krankenkassen oder ihren Ver-
bänden Verträge zur Erbringung hoch-
spezialisierter Leistungen und zur Be-
handlung spezieller Erkrankungen (§ 116b
Abs. 2) abgeschlossen haben“ durch die
Wörter „die gemäß § 116b Abs. 2 an der
ambulanten Behandlung teilnehmen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Diag-
nosen“ durch die Wörter „den Schlüsseln
nach Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b
Abs. 2)“ durch die Wörter „zur Versorgung
nach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die
mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden
Verträge zur Erbringung hochspezialisierter
Leistungen und zur Behandlung spezieller Er-
krankungen (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen
haben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b
Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teil-
nehmen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
bände der Krankenkassen und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen ver-
einbaren als Bestandteil der Verträge
nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1“ durch
die Wörter „Vertragsparteien der Verträge
nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 verein-
baren als Bestandteil dieser Verträge“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-
baren erstmalig bis zum 30. Juni 2009
Richtlinien für die Vergabe und Dokumen-
tation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5
für die Abrechnung und Vergütung der
vertragsärztlichen Leistungen (Kodier-
richtlinien); § 87 Abs. 6 gilt entspre-
chend.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
199. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die arztbezogenen Prüfungen nach
§ 106 übermitteln die Kassenärztlichen Verei-
nigungen im Wege elektronischer Datenüber-
tragung oder maschinell verwertbar auf Da-
tenträgern den Prüfungsstellen nach § 106
Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen der
Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Da-
ten:
1. Arztnummer, einschließlich von Angaben
nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7
und 9 bis 14 und Angaben zu Schwer-
punkt- und Zusatzbezeichnungen sowie
zusätzlichen Abrechnungsgenehmigun-
gen,
2. Kassennummer,
3. die abgerechneten Behandlungsfälle so-
wie deren Anzahl, getrennt nach Mitglie-
dern und Rentnern sowie deren Angehöri-
gen,
4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt-
und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, je-
weils in der Aufschlüsselung nach Num-
mer 3,
5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der ver-
gleichbaren Fachgruppe in der Gliederung
nach den Nummern 3 und 4,
6. Häufigkeit der abgerechneten Gebühren-
position unter Angabe des entsprechen-
den Fachgruppendurchschnitts,
7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des
überweisenden Arztes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die arztbezogenen Prüfungen
nach § 106 übermitteln die Krankenkassen
im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
den Prüfungsstellen nach § 106 Abs. 4a über
die von allen Vertragsärzten verordneten
Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen)
für jedes Quartal folgende Daten:
1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
2. Kassennummer,
3. Art, Menge und Kosten verordneter Arz-
nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, ge-
trennt nach Mitgliedern und Rentnern so-
wie deren Angehörigen, oder in der nach
§ 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung,
bei Arzneimitteln einschließlich des Kenn-
zeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,
4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen
sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
Werden die Aufgreifkriterien nach § 106
Abs. 5a von einem Arzt überschritten, sind
der Prüfungsstelle auch die Versichertennum-
mern arztbezogen zu übermitteln.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
die Wörter „der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
d) Im Absatz 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
200. In § 297 Abs. 1 bis 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungs-
stellen“ ersetzt.

201. Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt:
„§ 299
Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung
für Zwecke der Qualitätssicherung
(1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung
nach § 135a Abs. 2 oder § 136 Abs. 2 Sozial-
daten von Versicherten erhoben, verarbeitet und
genutzt, so haben die Richtlinien und Be-
schlüsse nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und § 137
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gemeinsamen
Bundesausschusses sowie die Vereinbarungen
nach § 137d sicherzustellen, dass
1. in der Regel die Datenerhebung auf eine
Stichprobe der betroffenen Patienten be-
grenzt wird und die versichertenbezogenen
Daten pseudonymisiert werden,
2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im
Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von
einer unabhängigen Stelle vorgenommen
wird und
3. eine qualifizierte Information der betroffenen
Patienten in geeigneter Weise stattfindet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richt-
linien, Beschlüsse und Vereinbarungen auch
eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen
Patienten vorsehen, sofern dieses aus gewichti-
gen medizinisch fachlichen oder gewichtigen
methodischen Gründen, die als Bestandteil der
Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dar-
gelegt werden müssen, erforderlich ist. Die zu
erhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und
Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien
und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen
nach Satz 1 festzulegen und von den an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-
ten und den übrigen Leistungserbringern zu er-
heben und zu übermitteln. Es ist auszuschlie-
ßen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen
Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände
Kenntnis von Daten erlangen, die über den Um-
fang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a
und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht.
(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
Daten wird durch die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen
Leistungserbringer angewendet. Es ist in den
Richtlinien und Beschlüssen sowie den Verein-
barungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berück-
sichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik festzu-
legen. Abweichend von Satz 1 hat die Pseudo-
nymisierung bei einer Vollerhebung nach Ab-
satz 1 Satz 2 durch eine von den Krankenkas-
sen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren
jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch
und personell getrennten Vertrauensstelle zu er-
folgen.
(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Quali-
tätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen
Daten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 der Gemeinsame Bundesaus-
schuss und im Falle des § 137d die Vereinba-
rungspartner eine unabhängige Stelle. Diese
darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungs-
verfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüs-
sen oder Vereinbarungen festgelegten Auswer-
tungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke
der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für
ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet
werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als
die Qualitätssicherung erhobenen Datenbestän-
den zusammengeführt und ausgewertet wer-
den.“
202. In § 300 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.
203. In § 301 Abs. 3 werden die Wörter „vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam“ durch die Wörter „vereinbart der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
204. In § 302 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „be-
stimmen die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen in gemeinsam erstellten“ durch die Wörter
„bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen in“ ersetzt.
205. In § 303a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
206. In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbän-
de“ durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt.
207. In § 303f Abs. 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen, den Landes-
verbänden der Krankenkassen,“ durch die Wör-
ter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, den Bundes- und Landesverbänden der
Krankenkassen,“ ersetzt.
208. § 305 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „regeln
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „und Bezugs-
quellen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Krankenkasse hat Versicherte vor
deren Entscheidung über die Teilnahme
an besonderen Versorgungsformen in
Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend
über darin erbrachte Leistungen und die
beteiligten Leistungserbringer zu infor-
mieren.“
209. Dem § 305a werden folgende Sätze angefügt:
„Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach
§ 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen
Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete
Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die
sich verpflichten, die Daten ausschließlich als

Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Ver-
einigung oder einer Region mit mindestens je-
weils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils min-
destens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch
genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine
Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Diffe-
renzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Ver-
einigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrich-
tungen sowie für einzelne Apotheken ist unzu-
lässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von
Daten über die nach diesem Buch verordnungs-
fähigen Arzneimittel durch Apotheken, den
Großhandel, Krankenkassen sowie deren Re-
chenzentren. Abweichend von Satz 4 dürfen
Leistungserbringer und Krankenkassen Daten
über verordnete Arzneimittel in vertraglichen
Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c,
137f oder 140a nutzen.“
210. § 313 wird aufgehoben.
211. § 313a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ab 2001“
die Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“
eingefügt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
212. Folgendes Kapitel wird angefügt:
„Dreizehntes Kapitel
Weitere Übergangsvorschriften
§ 314
Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) Versicherungsverträge, die den Standard-
tarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung zum Gegen-
stand haben, werden auf Antrag der Versicher-
ten auf Versicherungsverträge nach dem Basis-
tarif gemäß § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes umgestellt.
(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung genannten Be-
grenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1. Ja-
nuar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicher-
ten alle Versicherungsunternehmen, die die nach
§ 257 Abs. 2 zuschussberechtigte Krankenversi-
cherung betreiben, verpflichtet, an einem finan-
ziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen
Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten
des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung mit Wir-
kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-
baren ist und der eine gleichmäßige Belastung
dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a
Satz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung genannte Personen, bei denen
eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,
wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert
auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“
213. Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:
„§ 315
Standardtarif für
Personen ohne Versicherungsschutz
(1) Personen, die weder
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
sichert oder versicherungspflichtig sind,
2. über eine private Krankheitsvollversicherung
verfügen,
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-
sprüche haben,
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz haben noch
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
beziehen,
können bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-
rungsschutz im Standardtarif gemäß § 257
Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4
und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung
des Leistungsbezugs von weniger als einem
Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der
Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in
§ 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzun-
gen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risi-
kozuschläge dürfen für sie nicht verlangt wer-
den. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch
Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beam-
tenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht
über eine auf Ergänzung der Beihilfe be-
schränkte private Krankenversicherung verfügen
und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, eine die
Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardta-
rif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.
(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-
satz 1 versicherten Personen darf den durch-
schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehe-
gatten oder Lebenspartner vorgesehene beson-
dere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1
versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4
bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für
nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Per-
sonen entsprechend.
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit
sie für Zwecke des finanziellen Spitzenaus-
gleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Ta-
rifwechsel erforderlich ist. Abweichend von
§ 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenaus-
gleich des Standardtarifs für Versicherte nach
Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 so-
wie die durch das Verbot von Risikozuschlägen
gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-
wendungen zu berücksichtigen.
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen
Versicherungsverträge im Standardtarif werden
zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif

nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-
gesetzes umgestellt.“
Artikel 2
Weitere Änderungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
geändert:
01. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt
nicht für Seeleute;“ gestrichen.
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Be-
zieher von Arbeitslosengeld II und für“ gestri-
chen.
1. In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der
Krankenkassen beschließen gemeinsam und
einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen beschließt“ er-
setzt.
2. In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter
„schließen die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Verbände der Ersatzkassen des
Landes gemeinsam“ durch die Wörter „schlie-
ßen die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam nach § 213 Abs. 2“ durch die Wörter
„setzt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestim-
men gemeinsam und einheitlich“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bestimmt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen setzen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen setzt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91
Abs. 4“ gestrichen.
6. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich vereinbaren“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbart“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich vereinbaren“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbart“ ersetzt.
6a. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld ha-
ben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10
oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;
dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6
Versicherten, wenn sie Anspruch auf
Übergangsgeld haben, und für Versicherte
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
gig beschäftigt und nicht nach den §§ 8
und 8a des Vierten Buches geringfügig be-
schäftigt sind,
2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-
ge,
3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei
Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens
sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung
des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer
die Versicherungspflicht begründenden
Sozialleistung haben; dies gilt nicht für Ver-
sicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzah-
lungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,
4. Versicherte, die eine Rente aus einer öf-
fentlich-rechtlichen Versicherungseinrich-
tung oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe oder von anderen vergleich-
baren Stellen beziehen, die ihrer Art nach
den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen
entspricht. Für Versicherte nach Satz 1
Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit
sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art
nach den in dieser Vorschrift aufgeführten
Leistungen entspricht.
Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten
Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.“
7. (entfallen)
8. In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
8a. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 315“ die Wörter „sowie dem branchenein-
heitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
9. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbän-
den der Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort
„bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundes-
unmittelbaren“ und die Wörter „dem Bundesver-
band der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
10. In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
11. (entfallen)
12. (entfallen)

13. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben von ei-
nem Institut unterstützt, das gemäß der vom
Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu
vereinbarenden Geschäftsordnung die Be-
schlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a
bis 87c und die Analysen und Berichte nach
Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des In-
stituts sind die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. Ist das Institut am 1. Juli
2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufga-
ben entsprechenden Weise errichtet, kann
das Bundesministerium für Gesundheit eine
oder mehrere der in Satz 2 genannten Orga-
nisationen zur Errichtung des Instituts ver-
pflichten oder eine oder mehrere der in Satz 2
genannten Organisationen oder einen Dritten
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut
seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen
Umfang oder nicht entsprechend den gelten-
den Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst
wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
können die in Satz 2 genannten Organisatio-
nen einen Dritten mit den Aufgaben nach
Satz 1 beauftragen. Sie haben im Zeitraum
bis zur Herstellung der vollständigen Arbeits-
fähigkeit des Instituts oder des von ihnen be-
auftragten Dritten sicherzustellen, dass der
Bewertungsausschuss die in Satz 1 genann-
ten Aufgaben in vollem Umfang und fristge-
recht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-
tungsausschuss festzustellen, ob und in wel-
chem Umfang das Institut oder der beauf-
tragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abwei-
chend von Satz 2 die dort genannten Aufga-
ben in einer Übergangsphase bis zum 31. Ok-
tober 2008 zwischen dem Institut oder dem
beauftragten Dritten und der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung und dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen aufgeteilt
werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren
Spitzenverband“ durch die Wörter „den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
c) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
13a. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Verbände der Krankenkassen“ die Wörter
„und die Ersatzkassen“ eingefügt.
13b. In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
13c. In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern
„Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter
„und den Ersatzkassen“ eingefügt.
14. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen bilden einen Gemeinsamen Bundesaus-
schuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist
rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des
Beschlussgremiums gerichtlich und außerge-
richtlich vertreten.
(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-
men Bundesausschusses besteht aus einem un-
parteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-
teiischen Mitgliedern, einem von der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
und fünf von dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannten Mitgliedern. Über
den unparteiischen Vorsitzenden und die weite-
ren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zwei
Stellvertreter sollen sich die Organisationen
nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, erfolgt eine Berufung
durch das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit den Organisationen nach Ab-
satz 1 Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tä-
tigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine eh-
renamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die
Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem
für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freige-
stellt werden. Die Stellvertreter der Unpar-
teiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche
Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in
einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bun-
desausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im
Beschlussgremium übernehmen die einzelnen
Unparteiischen den Vorsitz der Unteraus-
schüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
schließen die Dienstvereinbarung mit dem un-
parteiischen Vorsitzenden. Die von den Organi-
sationen benannten sonstigen Mitglieder des
Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehren-
amtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen
im Beschlussgremium an Weisungen nicht ge-
bunden. Die Organisationen nach Absatz 1
Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte
Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit
im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine
zweite Amtszeit ist zulässig.
(3) Für die Tragung der Kosten des Gemein-
samen Bundesausschusses mit Ausnahme der
Kosten der von den Organisationen nach Ab-
satz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c
Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3
Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor
Erlass der Rechtsverordnung außerdem die
Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören
ist.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt

1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-
dere methodische Anforderungen an die wis-
senschaftliche sektorenübergreifende Bewer-
tung des Nutzens, der Notwendigkeit und der
Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grund-
lage für Beschlüsse sowie die Anforderungen
an den Nachweis der fachlichen Unabhängig-
keit von Sachverständigen und das Verfahren
der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien,
insbesondere die Feststellung der anzuhö-
renden Stellen, die Art und Weise der Anhö-
rung und deren Auswertung, regelt,
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen
zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses insbesondere zur Geschäftsfüh-
rung, zur Vorbereitung der Richtlinienbe-
schlüsse durch Einsetzung von in der Regel
sektorenübergreifend gestalteten Unteraus-
schüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse
durch die Unparteiischen des Beschlussgre-
miums sowie zur Zusammenarbeit der Gre-
mien und der Geschäftsstelle des Gemeinsa-
men Bundesausschusses trifft; in der Ge-
schäftsordnung sind Regelungen zu treffen
zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts
der von den Organisationen nach § 140f
Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsord-
nung bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit.
(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die
Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten
oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Ar-
beitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt un-
berührt.
(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bun-
desausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse
zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfeh-
lungen nach § 137f sind für die Träger nach Ab-
satz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitglieds-
kassen sowie für die Versicherten und die Leis-
tungserbringer verbindlich.
(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts
anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittel-
versorgung und zur Qualitätssicherung sind in
der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Hal-
ten der Vorsitzende und die weiteren unpar-
teiischen Mitglieder einen Beschlussvorschlag
einheitlich für nicht sachgerecht, können sie
dem Beschlussgremium gemeinsam einen eige-
nen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Be-
schlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner
Entscheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen
des Beschlussgremiums sind in der Regel öf-
fentlich.
(8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
desausschuss führt das Bundesministerium für
Gesundheit. Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten
Buches gelten entsprechend.
(9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
bestellen den Vorsitzenden des Beschlussgremi-
ums bis zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt
danach umgehend die Mitglieder des Be-
schlussgremiums sowie die weiteren unpar-
teiischen Mitglieder ein. Die Bildung des Be-
schlussgremiums ist bis zum 30. September
2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vor-
sitzenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2
Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des
Gemeinsamen Bundesausschusses weiter wahr.
Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesaus-
schuss bis zur Bestellung des Beschlussgremi-
ums in der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008
geltenden Regelungen.“
14a0. § 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
b) In Satz 6 werden die Wörter „und den Ver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„ , den Landesverbänden der Krankenkassen
sowie den Ersatzkassen“ ersetzt.
14a. § 115b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
15. In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
16. In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
17. In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt.
18. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
19. In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die
Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.
19a. In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.
20. In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen legen“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen legt“ ersetzt.
21. In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
22. § 134a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen schlie-
ßen gemeinsam und einheitlich“ durch die

Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen schließt“ ersetzt und die Wör-
ter „ , erstmalig bis zum 30. November 2006
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007,“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch
die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
24. In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
„vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich“ durch die
Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
25. § 137f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat den Medizinischen Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen zu
beteiligen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die
Landes- und Spitzenverbände der Kranken-
kassen“ durch die Wörter „Die Verbände der
Krankenkassen und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
26. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam erstellen“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen erstellt“ er-
setzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Aufnahme entscheidet der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen; er kann
vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob
die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt
sind.“
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen verge-
wissern“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen vergewissert“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ent-
scheiden die Spitzenverbände“ durch die
Wörter „entscheidet der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „regeln die
Spitzenverbände“ durch die Wörter „re-
gelt der Spitzenverband Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können“
durch die Wörter „Er kann“ ersetzt.
27. In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.
27a. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden nach den
Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter
„und die See-Krankenkasse“ eingefügt.
27b. § 174 Abs. 4 wird aufgehoben.
28. § 215 wird aufgehoben.
29. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestri-
chen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
29a0. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die
Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter
„des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die
Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Ge-
sundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen und das Bun-
desversicherungsamt regeln“ durch die Wörter
„Das Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt
sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die
Krankenkassen“ gestrichen.
29a1. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Sat-
zung“ durch die Wörter „einheitlich durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung
der Krankenkasse muss mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitglieds be-
rücksichtigen“ durch die Wörter „Bei der
Bestimmung der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit sind mindestens die Ein-
nahmen des freiwilligen Mitglieds zu be-
rücksichtigen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Abstufungen nach dem Familienstand
oder der Zahl der Angehörigen, für die
eine Versicherung nach § 10 besteht, sind
unzulässig.“
cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „243
Abs. 2,“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die
Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
29a. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Erforderliche Veränderungen des all-
gemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis
zum 1. November eines Jahres mit Wirkung
vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt

werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine
Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Bei-
tragssatz durch Rechtsverordnung zum
Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat
die Festlegung spätestens zum Ersten des
vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die An-
passung des Beitragssatzes erfolgt durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne
Zustimmung des Bundesrates.“
29b. § 243 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch
auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter
Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitrags-
bemessung nach § 240 Abs. 4a.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 241
Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs. 2
bis 4“ ersetzt.
29c. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeit-
geber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus
dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitrags-
satzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags-
satz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die
Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt
§ 249b.“
30. In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie
folgt gefasst:
„Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung melden den zuständigen Krankenkassen
über den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen jährlich bis zum 31. Dezember auf der
Grundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die In-
formation, welche Versicherten eine Rente we-
gen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung können
die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf
die Deutsche Post AG übertragen; die Kranken-
kassen übermitteln über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1
in diesem Fall an die Deutsche Post AG. § 119
Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversicherung oder
die nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die
Daten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben
nach diesem Absatz durchgeführt haben. Die
Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Da-
tenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwen-
den. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, so-
bald der Risikostrukturausgleich nach § 266
durchgeführt und abgeschlossen ist.“
30a. § 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung
1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-
kosten, die den Leistungserbringern in der
Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
phase der Telematikinfrastruktur sowie
2. der Kosten, die den Leistungserbringern im
laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur,
einschließlich der Aufteilung dieser Kosten
auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten
Leistungssektoren, entstehen.“
31. § 313a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungs-
gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),
das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden
ist, werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbart“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung nicht versicherungspflichtig und nicht fa-
milienversichert sind und die für den Fall der
Krankheit
1. bei einem privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c
Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versichert sind, wird für die Dauer des
Leistungsbezugs der Beitrag übernommen;
für Personen, die allein durch den Beitrag zur
freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-
nommen.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung
nicht versicherungspflichtig und nicht familienver-
sichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-
bezugs die Aufwendungen für eine angemessene
private Pflegeversicherung im notwendigen Um-
fang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, so-
weit Personen allein durch diese Aufwendungen
hilfebedürftig würden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbei-
trag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach

§ 242 des Fünften Buches für Bezieher von Ar-
beitslosengeld II übernehmen, für die der Wech-
sel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Bu-
ches eine besondere Härte bedeuten würde.“
2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigne-
ten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähig-
keit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Bu-
ches) als Sachverständigen hinzuziehen.“
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches),“.
Artikel 5
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kran-
ken- und Pflegekasse“ durch die Wörter „Kran-
kenkasse und den Entscheidungen des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig
Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvor-
schüsse, mit denen sie länger als einen Monat
säumig sind, für jeden weiteren angefangenen
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von
5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro
nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“
2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der
Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
3. § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der
Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer
Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)
1. die Meldungen nach § 28a erstatten,
2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach
§ 28d zahlen,
3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen
kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen
sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder
Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitge-
ber hat einen entsprechenden Antrag an die be-
auftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle
hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu un-
terrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamt-
sozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmit-
telbar an die in § 28k genannten Stellen zu über-
weisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen
sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer
Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich
weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pfle-
geversicherung, der Rentenversicherung, die
Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversi-
cherungsamt, soweit es die Verwaltung des Ge-
sundheitsfonds betrifft, können den Beitragnach-
weis sowie den Eingang, die Verwaltung und die
Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten
Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“
4. § 28k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„weiter“ ein Semikolon und folgender Halbsatz
eingefügt:
„dies gilt entsprechend für die Weiterleitung
der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung an den Gesundheitsfonds.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten
des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche
Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter
„an den Gesundheitsfonds“ ersetzt.
5. § 28l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden der Krankenkassen, die ge-
meinsam und einheitlich handeln müssen,
dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger“ durch die Wörter „dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der Deut-
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt und nach dem
Wort „einzelnen“ die Wörter „Spitzenver-
bände der“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
6. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Renten-
versicherung“ die Wörter „ , den Gesundheits-
fonds“ eingefügt.
7. In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
7a. § 28r wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ren-
tenversicherung“ ein Komma eingefügt und
werden die Wörter „und der Bundesagentur

für Arbeit“ durch die Wörter „und der Bundes-
agentur für Arbeit sowie dem Gesundheits-
fonds“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„haftet der Träger der Rentenversicherung“ die
Wörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt.
7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
sicherten“ folgende Wörter eingefügt:
„ ; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kran-
kenkasse einer anderen Kassenart oder bei der
Gründung neuer Institutionen.“
9. In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversiche-
rung“ durch die Wörter „Kranken- und Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
10. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „50 Pro-
zent“ die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu
100 Prozent“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie
folgt geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anwen-
dung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten“ eingefügt und die Wör-
ter „ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter
„der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
sicherung“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um
den durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den
allgemeinen“ ersetzt.
3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungs-
beitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus
der Summe der zum 1. Januar desselben Kalender-
jahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen
Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversi-
cherung sowie zur Arbeitsförderung und des allge-
meinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken-
versicherung.“
Artikel 7
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben
sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Ab-
satz 2a zu beteiligen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-
träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 verein-
baren im Rahmen der Bundesarbeitsgemein-
schaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforde-
rungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
nagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheit-
liches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit
dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitäts-
managements in regelmäßigen Abständen nach-
gewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-
teressen der stationären Rehabilitationseinrich-
tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-
verbänden sowie den Verbänden behinderter
Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur
dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20
Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.“
Artikel 8
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 33a Leistungsausschluss“.
b) Nach § 43a werden die Angaben
„Fünfter Titel
Finanzierung der
medizinischen Behandlungspflege
§ 43b Finanzierungszuständigkeit“
gestrichen.

c) Nach § 92a werden folgende Angaben einge-
fügt:
„Fünfter Abschnitt
Beteiligung der Pflegeversicherung
an der integrierten Versorgung
§ 92b Integrierte Versorgung“.
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen können einheitlich und
gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen kann“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich
und gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen bestimmt“ er-
setzt und die Wörter „; § 213 Abs. 2 des Fünften
Buches gilt entsprechend“ gestrichen.
c) In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbän-
de“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen, der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein
Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu be-
rücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfe-
bedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt.
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-
gemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungs-
pflege, bei denen der behandlungspflegerische Hil-
febedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung
nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrich-
tung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang steht.“
5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-
lässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
wendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren
Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der
Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15
und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch
die Wörter „Er hat“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-
lässt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefall-
regelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43
Abs. 3.“
6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12
angefügt:
„12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder
nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
der Krankenversicherungspflicht unterliegen.“
7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
sich Personen in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser
Versicherung in einer Versicherung nach § 25 miss-
bräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das
Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in
ihrer Satzung.“
8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen
Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit
diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.“
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die
Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung
des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Not-
wendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten
und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu
tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt
entsprechend.“
11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom
1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.
12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit
vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.
13. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebe-
dingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
medizinischen Behandlungspflege und der so-
zialen Betreuung pauschal
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe
von 1 023 Euro je Kalendermonat,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe
von 1 279 Euro je Kalendermonat,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in
Höhe von 1 432 Euro je Kalendermonat,
4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als
Härtefall anerkannt sind, in Höhe von
1 688 Euro je Kalendermonat.
Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu über-
nehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamt-
betrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft
und Verpflegung und gesondert berechenbaren
Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht
übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzel-
nen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pfle-
gebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen
ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durch-
schnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzel-
nen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn inner-
halb der Kassenart, der die Pflegekasse ange-
hört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhal-
tung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro
je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf
Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat
jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu über-
prüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehal-
ten ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit
vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestri-
chen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.
15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
setzt.
16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflege-
versicherung auf Landesebene wahrnehmen,“ ge-
strichen.
17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen gemeinsam und
einheitlich beschließen“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen beschließt“ und
die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
18. § 45c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern
die Spitzenverbände der Pflegekassen“ durch
die Wörter „fördert der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen beschließen“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen beschließt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
ersetzt.
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
bestimmt das Nähere über die Verteilung.“
bb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten“ das
Wort „umlagefinanzierten“ eingefügt.
20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die
bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3
bis 8.
21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesver-
bänden der Pflegekassen und den Spitzenverbän-
den der Pflegekassen“ durch die Wörter „ihren Lan-
desverbänden und dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen“ ersetzt.
22. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versi-
cherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13
des Fünften Buches entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
bände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „die
Ersatzkassen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Soweit in diesem Buch die Landesver-
bände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen,
handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.“
24. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f
des Fünften Buches gelten entsprechend.“
25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen beschließen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen erlässt“ ersetzt und die Wörter „gemeinsam
und einheitlich“ gestrichen.
26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen beschließen ge-
meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen gibt“ ersetzt.
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 226 und 228
bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 238“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach
§ 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „nach § 241 des
Fünften Buches festgelegten allgemeinen Bei-
tragssatz“ ersetzt.
28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 12“ ersetzt.

29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 2 bis 11“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 bis 12“ und die Angabe „§ 250 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
30. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252
Satz 2, §§ 253 bis 256“ durch die Angabe „§ 252
Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zah-
len; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
Buches geregelten Fällen sind sie an den Ge-
sundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich
an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat.“
31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen
Beiträgen der Versicherten.“
32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
setzt.
33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und
die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
34. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen
schließen mit den Leistungserbringern oder de-
ren Verbänden Verträge über die Versorgung der
Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese
nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches
über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abwei-
chend von Satz 1 können die Pflegekassen Ver-
träge über die Versorgung der Versicherten mit
Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaft-
lichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die
§§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten
entsprechend.
(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen re-
geln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere
zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung des individuellen Wohnumfel-
des der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4
Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmit-
telverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches
ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittel-
verzeichnis. Darin sind die von der Leistungs-
pflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflege-
hilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits
im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflege-
hilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an
die Versicherten geeignet sind, sind gesondert
auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Verbände der Pflegeberufe und der behinder-
ten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung
des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls an-
zuhören sind.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen
vereinbaren untereinander oder mit geeigneten
Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe
der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten
Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaf-
fung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pfle-
gebedürftigen und die zugelassenen Pflegeein-
richtungen sind von den Pflegekassen oder de-
ren Verbänden in geeigneter Form über die Mög-
lichkeit der Ausleihe zu unterrichten.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und
die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
36. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213
Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend“ durch
die Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch
die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten
Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse
durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen ein-
schließlich der See-Krankenkasse und durch
zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je
einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst wer-
den“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbin-
dung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten
Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen mit den Vertretern der Träger der So-
zialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen in ent-
sprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und
den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei
Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung
ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung
von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen
ist.“
37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen
oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst
bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung
und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach
§ 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische
Behandlungspflege.“
38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbe-
wohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder
vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims
sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein

Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften
Buches besteht, für die medizinische Behandlungs-
pflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwen-
dungen berücksichtigt werden, die nicht der Finan-
zierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversiche-
rung unterliegen.“
39. § 92a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spit-
zen- oder Landesverbänden der Pflegekassen“
durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen oder den Landesverbänden
der Pflegekassen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen-
oder Landesverbände der Pflegekassen“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen oder die Landesverbände der Pflege-
kassen“ ersetzt.
40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Beteiligung der Pflegeversicherung
an der integrierten Versorgung
§ 92b
Integrierte Versorgung
(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen
Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspart-
nern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Ver-
träge zur integrierten Versorgung schließen oder
derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertrags-
partner beitreten.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nä-
here über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringen-
den Leistungen der integrierten Versorgung sowie
deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können
von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abwei-
chende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und
der Eigenart der integrierten Versorgung entspre-
chen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirt-
schaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeein-
richtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen
zur Durchführung der integrierten Versorgung erfor-
derlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine
Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der
Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegever-
sicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen
durch die integrierte Versorgung Mehraufwendun-
gen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren
die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu
den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b
Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsan-
sprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer
Pflegekasse entsprechend.
(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt
für die Informationsrechte der Pflegeversicherten
gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme
der Pflegeversicherten an den integrierten Versor-
gungsformen entsprechend.“
41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe
„(§ 89)“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
gefügt.
42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe
„(§ 89)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
gefügt.
43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spit-
zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
„vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
setzt.
44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen“
durch die Wörter „von den Landesverbänden der
Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen“ ersetzt.
45. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
„durch die Landes- oder Bundesverbände der
Pflegekassen“ durch die Wörter „durch die Lan-
desverbände der Pflegekassen oder den Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen“ und die
Wörter „des Medizinischen Dienstes der Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „des Medizinischen Dienstes des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
und die Wörter „der Medizinische Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum 31. Dezember 2009, danach in Ab-
ständen von drei Jahren, berichten die Me-
dizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung dem Medizinischen Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen in Fort-
führung ihrer bisherigen Berichtspflicht ge-
genüber dem Medizinischen Dienst der Spit-
zenverbände der Krankenkassen über ihre
Erfahrungen mit der Anwendung der Bera-
tungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,
über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen
sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und
zur Entwicklung der Pflegequalität und der
Qualitätssicherung.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizini-
sche Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „Der Medizini-
sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ und die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Pflegekassen“ durch die
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen“ ersetzt.

Artikel 9
Weitere Änderungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen schließen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für
ihre Mitglieder“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen regelt mit Wir-
kung für seine Mitglieder“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie erstellen“ durch
die Wörter „Er erstellt“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 32
Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-
kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-
träge übernommen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei
Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der
Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-
forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar
und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-
berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-
derung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-
weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-
chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge
übernommen werden, soweit die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer
freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-
träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für
die Krankenversicherung übernommen werden, werden
auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-
geversicherung übernommen.
(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-
ches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.
(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-
sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen
übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-
setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-
here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2
Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach
den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-
wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“
Artikel 11
Änderung der
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und
Abs. 8 und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpfle-
gung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit nach
der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“
gestrichen.
Artikel 12
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Kranken-
kasse, bei der die Mitgliedschaft besteht“
durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitrags-
satzpunkte verminderten allgemeinen Bei-
tragssatzes der gesetzlichen Krankenversi-
cherung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Künstler und Publizisten, die im Falle ei-
ner Versicherungspflicht keinen Anspruch auf
Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung

des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des all-
gemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Bei-
tragssatz der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (§ 243 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch) zugrunde zu legen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkas-
sen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die
Angabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte vermin-
derten allgemeinen Beitragssatzes der ge-
setzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Be-
rechnung des Zuschusses neun Zehntel des
in Satz 2 genannten Beitragssatzes“ durch
die Angabe „ist bei der Berechnung des Zu-
schusses anstelle des allgemeinen Beitrags-
satzes der ermäßigte Beitragssatz der ge-
setzlichen Krankenversicherung (§ 243 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c“ gestrichen.
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem all-
gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
versicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
zu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwen-
dung.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kran-
kengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses
anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der er-
mäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
versicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) zugrunde zu legen.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so
hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an
die Krankenkasse zu leisten.“
Artikel 13
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert wer-
den, der für die Bemessung des Beitrags der sozia-
len Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vom-
hundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar fest-
gestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils
vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
30. Juni des folgenden Kalenderjahres,“.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung für Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31
Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8
und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung“
das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der
Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“ gestri-
chen.
Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als So-
lidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Ge-
sundheit der Versicherten zu erhalten, wiederher-
zustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bes-
sern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschrif-
ten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prä-
vention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung
der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankhei-
ten sowie bei Krankheit.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und werden folgende
Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. Personen, die die Voraussetzungen für
eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch erfüllen,
7. Personen, die die Voraussetzungen für
eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erfüllen.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
„(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6
versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied
oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1
gilt entsprechend für Empfänger von Leistun-

gen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch und für Empfänger laufender Leis-
tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leis-
tungsbezug für weniger als einen Monat unter-
brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen
nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch gilt nicht als Absicherung im
Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, so-
fern im Anschluss daran kein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
besteht.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
fügt:
„(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, An-
gehörige eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wer-
den von der Versicherungspflicht nach Ab-
satz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlas-
sungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für
die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Ver-
pflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
besteht. Angehörige eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union, Angehörige
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und Staatsangehörige der Schweiz werden
von der Versicherungspflicht nach Absatz 1
Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung
für die Wohnortnahme in Deutschland die
Existenz eines Krankenversicherungsschutzes
nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.
Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz liegt eine Absicherung
im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde
nach besteht.“
3. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und werden folgende
Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Perso-
nen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmel-
dung oder vor dem Beginn des Bezugs von
Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse angehören oder angehört ha-
ben,
7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn
sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse versichert waren.“
4. In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe
„§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9“
ersetzt.
4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-
gabe angefügt:
„bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ent-
fallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zu-
lässige Gesamteinkommen 400 Euro.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für
Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von
Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-
stand sind und trotz Mahnung nicht zahlen;
ausgenommen sind Leistungen, die zur Be-
handlung akuter Erkrankungen und Schmerz-
zustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen en-
det, wenn alle rückständigen und die auf die
Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile
gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass
Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.“
6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“
7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1“ ersetzt.
8. In § 15 werden die Wörter „und Fünften“ gestri-
chen.
9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Dop-
pelbuchstabe aa Satz 2 bis 4“ durch die An-
gabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2
bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuch-
stabe cc Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
„§ 20
Versicherung besonderer Personengruppen
Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die
Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge
mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwen-
den.“

12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
mit der Maßgabe, dass die Satzung der Kranken-
kasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.“
angefügt.
13. In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versiche-
rungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ergibt.“
14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.
15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und werden folgende
Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, des-
sen Versicherungspflicht erlischt, seinen Aus-
tritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von
zwei Wochen nach einem Hinweis der Kran-
kenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht
erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als frei-
willige Mitgliedschaft fort,
9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein ander-
weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-
heitsfall begründet wird oder der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen
Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichti-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für
Mitglieder, die Empfänger von Leistungen
nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch sind.“
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Satzung,
Organe, Aufgabenerledigung“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung muss ferner Bestimmungen ent-
halten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung
der Beiträge.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Für die Aufgabenerledigung durch
Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend anzuwenden.“
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle der Ausgaben des
Verbandes der durch Umlage zu finanzierende
Nettoaufwand des Verbandes tritt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Neben den im Siebten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den
§§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte genannten Aufgaben
hat der Bundesverband der landwirtschaftli-
chen Krankenkassen die Zuschüsse des Bun-
des und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4
auf die Mitgliedskassen zu verteilen.“
18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2
Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom
Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,
2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
Personen nach § 249b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthal-
tenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.“
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Famili-
enangehörigen“ ein Komma und die Wör-
ter „den Solidarzuschlag nach Absatz 4“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2
bis 4 angefügt:
„(2) Ergibt sich während des Haushaltsjah-
res, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse
einschließlich der Zuführung aus der Rücklage
und der Inanspruchnahme eines Darlehens
aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-
gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu
erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre
Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustel-
len, dringend Einnahmen vermehren, hat der
Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge
bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht
werden; der Beschluss bedarf der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Be-
schluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbe-
hörde die notwendige Erhöhung der Beiträge
an.
(3) Übersteigen die Einnahmen der Kran-
kenkasse die Ausgaben und ist das gesetzli-
che Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht,
sind die Beiträge durch Änderung der Satzung
zu ermäßigen.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versi-
cherungspflichtigen und Versicherungsberech-
tigten beteiligen sich an den Leistungsaufwen-
dungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ge-
nannten Personen (Solidarzuschlag). Der Soli-
darzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen
Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab
dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich
die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzu-
schlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalen-
derjahr gegenüber dem davor liegenden Ka-
lenderjahr verändert haben. Das Bundesminis-

terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz macht die Veränderungsrate
und den sich daraus ergebenden Betrag des
Solidarzuschlages bis zum 31. August eines
jeden Jahres für das darauffolgende Jahr be-
kannt. Der Bundesverband der landwirtschaft-
lichen Krankenkassen legt die Anteile seiner
Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem
Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Ge-
samtzahl der Versicherten aller landwirtschaft-
lichen Krankenkassen fest; das Nähere zum
Verfahren regelt der Bundesverband der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen in der Sat-
zung.“
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie
§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend anzuwenden. Für die Bemes-
sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-
tragssatzpunkte.“
b1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente
ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Se-
mikolon durch die Wörter „für die Be-
messung der Beiträge gilt die Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzli-
chen Krankenversicherung abzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse
muss den Beitrag einer darunter liegenden
Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher
Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere
Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist
nicht zulässig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Drei-
ßigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch genannten Betrages
und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetz-
lichen Krankenversicherung zu ermitteln.“
22. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
jeweils zum 1. Januar festgestellten durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zu-
sätzlichen Beitragssatz“ durch die Wörter „all-
gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatz-
punkte“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
23. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Beitragsberechnung versiche-
rungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche
Krankenversicherung oder bisher nicht Versicher-
ter gilt § 46 entsprechend.“
24. § 43a wird aufgehoben.
25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für Personen, bei denen die Ren-
tenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des
Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall
oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden
ist. § 46 gilt entsprechend.“
26. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitrags-
bemessung durch die Satzung geregelt; § 240
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen die Regelungen der Satzung tre-
ten. Für das außerland- und außerforstwirtschaft-
liche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Bei-
tragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutter-
schaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt
§ 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen
vorsehen.“
27. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der
aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung zu tragenden Bei-
träge allein.“
28. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung beziehen, trägt der Träger der Rentenver-
sicherung nach dem um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz
der gesetzlichen Krankenversicherung die
Hälfte der nach der Rente zu bemessenden
Beiträge.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung
der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen
des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungs-

amt zur Prüfung der Beitragszahlung berech-
tigt.“
29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“
30. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der
Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn da-
durch Beitragserhöhungen während des Haus-
haltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist
nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffül-
lung der Rücklage eine Beitragserhöhung erfor-
derlich wäre.“
30a. § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a
Übernahme der
Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostener-
stattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-
den.“
31. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende
Wörter angefügt:
„bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse
der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
der Krankenkassen.“
32. § 66 wird aufgehoben.
Artikel 16
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert:
01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6
und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden
sind.“
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen,“ gestrichen.
2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben“.
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Verbandsaufgaben in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftli-
chen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftli-
chen Krankenversicherung Verbandsaufgaben
wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
des früheren Bundesverbandes der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis
31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
berührt.
(2) Neben den sich aus diesem Gesetz er-
gebenden Aufgaben und den in den §§ 58a
und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte genannten Aufgaben hat der Ver-
band die Zuschüsse des Bundes und den Solidar-
zuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen zu verteilen.
(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind
nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.
(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass
auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend gilt.“
4. § 35 wird aufgehoben.
5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband“
durch die Angabe „den Verband nach § 34“ er-
setzt.
7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „an-
zuwenden sind“ das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
terium für Gesundheit jeweils zum 1. März fest-
gestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-
tragssatzes der Krankenkassen“ durch die An-
gabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die
Wörter „und nimmt Verbandsaufgaben in der
Krankenversicherung der Landwirte wahr“ ange-
fügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung ist der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten.“

Artikel 18
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
Landesverbänden der Krankenkassen, den“ die
Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Landesverbänden der Krankenkassen und
den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
Landesverbände der Krankenkassen und die“ die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.
3a. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzie-
rung sicherzustellen, schließen
1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung
insbesondere über die zu finanzierenden Tat-
bestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund
der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe
in der Krankenpflege und zur Änderung ande-
rer Gesetze und über ein Kalkulationsschema
für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets
nach Absatz 3;
2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteilig-
ten auf Landesebene ergänzende Vereinba-
rungen insbesondere zur Berücksichtigung
der landesrechtlichen Vorgaben für die Aus-
bildungsstätten und zum Abzug des vom
Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-
ten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach
Nummer 1 auch zu den dort möglichen Ver-
einbarungsinhalten.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver-
einbarung des Ausbildungsbudgets nach Ab-
satz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf An-
trag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1
Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.“
b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung
des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit
Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch
Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entspre-
chende Finanzierungsbeträge im Rahmen des
Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung
der krankenhausindividuellen Finanzierungsbe-
träge an die Richtwerte oder im Falle des Sat-
zes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbe-
träge im Land untereinander anzustreben; dabei
sind krankenhausindividuelle Abweichungen des
vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-
ten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich
schließen die Vertragsparteien Strukturverträge,
die den Ausbau, die Schließung oder die Zusam-
menlegung von Ausbildungsstätten finanziell un-
terstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungs-
strukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit
der zuständigen Landesbehörde anzustreben.“
c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Als Zielwert für die Angleichung der
krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge
nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragspar-
teien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die
einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durch-
schnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den
Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für
das folgende Kalenderjahr entsprechende Richt-
werte unter Berücksichtigung zu erwartender
Kostenentwicklungen; die Beträge können nach
Regionen differenziert festgelegt werden. Zur
Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwi-
ckeln die Vertragsparteien insbesondere unter
Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und
von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäu-
sern und Ausbildungsstätten, die an einer ge-
sonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich
schrittweise das Verfahren zur Erhebung der er-
forderlichen Daten und zur Kalkulation und Ver-
einbarung von Richtwerten. Kommt eine Verein-
barung nach Satz 1 nicht zustande, kann das
Bundesministerium für Gesundheit das Verfah-
ren oder die Richtwerte durch eine Rechtsver-
ordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.“
4. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,
sind“ die Wörter „Richtwerte nach § 17a
Abs. 4b sowie“ eingefügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbe-
hörde kann“ durch die Wörter „Die Landes-
regierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung“ ersetzt und nach der An-
gabe „6“ das Wort „zu“ eingefügt, der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
„die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Entstehen bei Patienten mit außerordentli-
chen Untersuchungs- und Behandlungsab-
läufen extrem hohe Kostenunterdeckungen,
die mit dem pauschalierten Vergütungssys-
tem nicht sachgerecht finanziert werden
(Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle
zur Entwicklung geeigneter Vergütungsfor-
men vertieft zu prüfen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Für die gemeinsame Beschlussfassung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
und des Verbandes der privaten Krankenver-
sicherung haben der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zwei Stimmen und der
Verband der privaten Krankenversicherung
eine Stimme.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der
Ermittlung der Richtwerte nach § 17a
Abs. 4b“ sowie nach dem Wort „Kranken-
häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
ten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
ten“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder
Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2“ durch die
Angabe „nach § 17a Abs. 4b“ ersetzt.
5. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Krankenkassen“ wird das
Wort „gemeinsam“ gestrichen.
bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Satzteil angefügt:
„über die Einleitung der Prüfung entscheiden
die Krankenkassen mehrheitlich.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den
Jahren 2003 bis 2004“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „den
Landesverbänden der Krankenkassen und
den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die
Landesverbände der Krankenkassen und
die“ die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
cc) In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.
dd) In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wör-
ter „Verbände der“ gestrichen.
7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-
de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbän-
de“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund“ ersetzt.
c) In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-
de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
8. In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-
setzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
desstatistik“ die Wörter „auf Grundlage dieser
Erhebungen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Das Statistische Bundesamt führt unter
Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausent-
geltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine
Auswertung zu folgenden Sachverhalten durch:
1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
2. Patienten nach Anlass und Grund der Auf-
nahme, Weiterbehandlung, Verlegung und
Entlassung sowie Gewicht der unter Einjähri-
gen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließ-
lich der Nebendiagnosen, Beatmungsstun-
den, vor- und nachstationäre Behandlung,
Art der Operationen und Prozeduren sowie
Angabe der Leistungserbringung durch Be-
legoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,
4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungs-
fall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der
DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu-
und Abschläge und sonstigen Entgelte,
5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungs-
relationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4
Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubilden-
den, jeweils gegliedert nach Berufsbezeich-
nung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der
Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen
zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbil-
dungsjahr.“
Artikel 19
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3439), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Ange-
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodierricht-
linien“ die Wörter „oder auf eine bereits ein-
getretene, veränderte Kodierung von Diagno-
sen und Prozeduren“ eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich
zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem
Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert“ er-
setzt.
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten,
die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden,
ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des
Rechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rech-
nung des Krankenhauses auszuweisen; der Ab-
schlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetz-
lichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser
für den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Kran-
kenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag
bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, je-
weils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert
des Rechnungsbetrags an die jeweilige Kranken-
kasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den
Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abge-
rechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1
Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei
Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs
nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlös-
minderung infolge des Abschlags nicht berücksich-
tigt.“
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten
Tatbeständen eine niedrigere Summe der effekti-
ven Bewertungsrelationen vereinbart, kann ab-
weichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert
vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhö-
hung der Gesamtausgaben für Krankenhausleis-
tungen führt.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange-
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.
5. In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-
setzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b
und d bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b
und d bis h“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „unver-
züglich Auswertungen“ die Wörter „für seine
Belange und für empfohlene Auswertungen
nach Satz 6“ eingefügt.
cc) In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz“ die
Wörter „und in § 17b Abs. 8 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung
von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung beauftragte Institution auf
Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten
aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2
anfordern, soweit diese nach Art und Umfang
notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1,
2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
durchführen zu können. Die Institution auf Bun-
desebene kann entsprechende Daten auch für
Zwecke der einrichtungsübergreifenden Quali-
tätssicherung auf Landesebene anfordern und
diese an die jeweils zuständige Institution auf
Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle
übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit
nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene
glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9
und 10 gilt entsprechend.“
7. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das
Wort „BAT-Ost-West-Angleichung“ durch das Wort
„TVöD-Ost-West-Angleichung“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3439), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
1a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort „Bun-
des-Angestelltentarifvertrag“ durch die Wörter
„Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-An-
gestelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
setzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-
gabe „zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab
dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
4. In § 25 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Krankenkasse“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der
Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.
3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort
„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und vor dem Wort „unter-
stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-
sen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-
einigung“ das Komma gestrichen und wer-
den die Wörter „die Bundesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Er-
satzkassen“ durch die Wörter „und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1 wird jeweils das Wort „unmittelbar“ durch
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
7. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der
Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfü-
gung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen
Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den
§§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch tätig wird.“
8. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
bände der Ersatzkassen“ gestrichen.
9. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
10. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
12. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
13. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
Artikel 22
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Krankenkasse“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der
Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.
3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort
„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und vor dem Wort „unter-
stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-
sen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-
einigung“ das Komma gestrichen und wer-
den die Wörter „die Bundesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Er-
satzkassen“ durch die Wörter „und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
8. Abschnitt IVa wird aufgehoben.
9. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.
9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung
der Versicherten in erforderlichem Maße zur Ver-
fügung, wenn er neben seiner vertragszahnärzt-
lichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach
§ 73c oder § 140b des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch tätig wird.“
10. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
bände der Ersatzkassen“ gestrichen.

11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
12. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
14. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
15. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
16. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
Artikel 23
Änderung der
Ausschussmitglieder-Verordnung
Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsa-
men Bundesausschusses und“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsa-
men Bundesausschusses bestimmt sich nach
§ 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch.“
c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
„neu hinzugetretene Mitglieder“ die Wörter „der
Ausschüsse“ eingefügt.
2. (entfallen)
3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vor-
schriften des Bundesreisekostengesetzes.“
4. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekos-
tenvergütung der Beamten des Landes nach der
Reisekostenstufe C.“ durch die Wörter „des Lan-
des über Reisekostenvergütung.“ ersetzt.
4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein
Komma und die Wörter „soweit sie nicht haupt-
amtlich tätig sind,“ eingefügt.
4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“
ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht
hauptamtlich tätig sind,“ eingefügt.
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“
das Wort „einerseits“ und nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatz-
kassen andererseits“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-
fügt.
Artikel 24
Änderung der
Schiedsamtsverordnung
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 59 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
das Wort „vier“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
das Wort „vier“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundesver-
bänden der Krankenkassen, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverband der
Ortskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesverband,
Verband der Ersatzkassen“ durch die Wörter
„den Ersatzkassen“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen
und der Beschwerdeausschüsse nach § 106
Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Verordnung – WiPrüfVO)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungs-“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-“
durch die Wörter „Die Prüfungsstelle nach
Absatz 4“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse
bestehen“ durch die Wörter „Der Beschwer-
deausschuss besteht“ und die Wörter „sechs,
mindestens jeweils drei“ durch die Wörter
„vier, mindestens jeweils zwei“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Ausschüsse“
durch die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Ausschüs-
se“ durch die Wörter „des Ausschusses“ er-
setzt und wird nach dem Wort „weisungsge-
bunden“ das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-
chen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
schüsse können für die Prüfungen“ durch die
Wörter „Der Ausschuss kann für die Beschwerde-
verfahren“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Prüfungs- und
des“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Ausschüsse
sind“ durch die Wörter „Der Ausschuss ist“ er-
setzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-
ausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungs-
stelle“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in Zusam-
menarbeit mit der Geschäftsstelle“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „der Ausschüsse“ durch die Wörter „des Aus-
schusses“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Geschäfts-
stelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt,
nach dem Wort „hat“ die Wörter „neben ihren sich
aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erge-
benden Aufgaben“ eingefügt und in Nummer 1
das Komma nach dem Wort „laden“, die Wörter
„die Entscheidungen vorzubereiten“ und die Wör-
ter „nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das
Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prü-
fungsstelle“ und werden die Wörter „den Aus-
schüssen“ durch die Wörter „dem Aus-
schuss“ ersetzt.
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ge-
schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstel-
le“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle
und der Beschwerdeausschuss“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Vorsitzenden
der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und
ihrer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden des Be-
schwerdeausschusses und seiner“ und wird das
Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
stelle“ ersetzt.
Artikel 25a
Weitere Änderung
der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die
durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „der Verbände“ gestrichen.
Artikel 26
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer
der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.“
2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenver-
band Bund“ ersetzt und das Wort „gemeinsam“ ge-
strichen.
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spit-
zenverband“ durch die Wörter „vom Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem
Bundesversicherungsamt als Träger des Gesund-
heitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ durch
die Wörter „ , den Gesundheitsfonds und die“ er-
setzt.
2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Krankenkassen“ durch
die Wörter „Pflegekassen, dem Bundesversiche-
rungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung
der Verordnung über die Erstattung
einigungsbedingter Leistungen an die
Träger der allgemeinen Rentenversicherung
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstat-
tung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000
(BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 458 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „der halbe vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine
Beitragssatz in der Krankenversicherung“ ersetzt durch
die Wörter „die Hälfte des von der Bundesregierung
festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in
der Krankenversicherung“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März
1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 456
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem“ ge-
strichen.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch-
schnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach
§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalender-
jahres der Dienstleistung festgestellte durchschnitt-
liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen“
durch die Wörter „allgemeine Beitragssatz ergibt
sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „von den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den
Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversi-
cherung“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst:
„§ 10 Kennzeichnung“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Kennzeichnung“.
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:
„(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene
Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeich-
nung abgegeben werden, die mindestens den
Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht.
Absatz 1b findet keine Anwendung.“
3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
„(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teil-
mengen, die zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfer-
tigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebe-
nen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6
Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation
erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertig-
arzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen,
patientenindividuell zusammengestellten Blistern
Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarznei-
mittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst
dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese ge-
genüber den zuletzt beigefügten geändert haben.“
4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbän-
den“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteili-
gung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet
werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu be-
messen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-
schreibung oder Empfehlung bestimmter Arznei-
mittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die
Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschä-
digungen anzugeben sowie jeweils eine Ausferti-
gung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu
übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber
den zuständigen Bundesoberbehörden ausge-
nommen.“
5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die
durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und
Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeu-
tischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabe-
preis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflich-
tige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegeben werden, haben
die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke
der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkas-
sen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von
dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen wer-
den kann. Sozialleistungsträger, private Krankenver-
sicherungen sowie deren jeweilige Verbände können

mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren
Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arz-
neimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abga-
bepreis des pharmazeutischen Unternehmers ver-
einbaren.
(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohli-
chen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung
eine sofortige und das übliche Maß erheblich über-
schreitende Bereitstellung von spezifischen Arznei-
mitteln erforderlich macht, durch Apotheken abge-
geben werden und die zu diesem Zweck nach § 47
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als
Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden
Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis.
Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für die-
sen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen
in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abge-
geben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2
auf Länderebene.“
6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge
abgibt,“.
Artikel 31
Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverord-
nung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die
zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des
Wirkstoffes einschließlich der Stärke,“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke
hergestellt werden soll, die Zusammensetzung
nach Art und Menge oder die Bezeichnung des
Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abge-
geben werden sollen,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die
Angabe „oder Nummer 4a“ eingefügt.
Artikel 32
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen
Teilmengen, soweit deren Darreichungsform,
Zusammensetzung und Stärke unverändert
bleibt.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungs-
träger, private Krankenversicherungen oder deren
Verbände das Verfahren für die Berechnung der
Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten
abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder
deren Verbänden vereinbaren.“
2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hersteller-
abgabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabga-
bepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises
des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“
durch die Wörter „pharmazeutischen Unter-
nehmer“ und das Wort „Herstellerabgabe-
preis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apo-
theke zurückgegebenen verschreibungspflichti-
gen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt
der Festzuschlag 5,80 Euro.“
4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der
Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen so-
wie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr“ ersetzt.
5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.
6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Preise in besonderen Fällen
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fäl-
len des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird
bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers durch den
Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen
oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothe-
keneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über
Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5
Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde
zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5
Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände
der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren
Verbänden Vereinbarungen über die Apothekenein-
kaufspreise und Zuschläge treffen.“
Artikel 33
Weitere Änderung
der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 32
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Nach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74,
80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. März 2005 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert
wurden und nicht mehr benötigt werden, können von
dem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten-
und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben
werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck
der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim
oder einem Hospiz zurückgegeben werden.“
Artikel 35
Änderung der
Apothekenbetriebsordnung
§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch die Verordnung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarz-
neimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind ne-
ben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kenn-
zeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzuge-
ben.“
Artikel 36
Änderung
des Apothekengesetzes
In § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 34 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
gefügt:
„Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für
die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach
§ 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten
Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben wer-
den.“
Artikel 37
Änderung der
Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September
1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Arti-
kel 455 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Bundesverband der Be-
triebskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
verband der Betriebskrankenkassen“ durch die
Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3224),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ die Wörter „ , ab dem
Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ angefügt.
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 werden nach dem Wort „sind“ ein
Komma und die Wörter „im Fall des § 28d Abs. 3
frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörig-
keit des Versicherten zur Krankenkasse“ einge-
fügt.
b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b,
6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ durch die
Angabe „2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b“ ersetzt.
3. § 28d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a
und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder
12a und 12b“ durch die Angabe „2b, 4b, 6b, 8b,
10b oder 12b“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Teilnahme eines Versicherten am Pro-
gramm endet, wenn
a) er die Voraussetzungen für eine Einschrei-
bung nicht mehr erfüllt,
b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in
§ 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen
veranlassten Schulungen ohne plausible
Begründung nicht wahrgenommen hat
oder
c) zwei aufeinander folgende der quartalsbe-
zogen zu erstellenden Dokumentationen
nach den in Absatz 1 Nr. 1 genannten An-
lagen, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Un-
terschrift der Ärztin/des Arztes bedürfen,
nicht innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ge-

nannten Frist übermittelt worden sind
und“.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht,
dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit
des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über
nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil-
nahme am Programm auf Grund einer Folgedoku-
mentation fortgesetzt werden kann. Während der
Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nr. 2 entspre-
chend.“
4. § 28f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-
gramm“ die Wörter „auf elektronischem Weg zu
übermittelnde“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe
„§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ die Wörter „bis zum letzten Tag des
übernächsten auf den Behandlungstag fol-
genden Quartals“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „Erst- und
Folgedokumentationen“ durch das Wort
„Erstdokumentation“ ersetzt und die Wörter
„spätestens innerhalb von zehn Tagen nach
Ablauf des Dokumentationszeitraums“ gestri-
chen.
c) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 7“ die Angabe „in
der vor dem 1. April 2007 geltenden Fassung“
eingefügt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1
genannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1
genannten Anlagen entspricht.“
5. § 28g Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Programme, die am 1. April 2007 zugelassen
sind, gelten für die Dauer von höchstens fünf Jah-
ren als zugelassen.“
6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt:
„§ 31
Auswahl und
Anpassung des Klassifikationsmodells
(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-
modells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung
an die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenver-
sicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize
für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsaus-
weitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselek-
tion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die ge-
setzliche Krankenversicherung angepasste Versi-
chertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50
bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszu-
gestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten
Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit
schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive
chronische Krankheiten, bei denen die durchschnitt-
lichen Leistungsausgaben je Versicherten die durch-
schnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten
um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, be-
rücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng ab-
grenzbar sein.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stellt auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts
und nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim
Bundesversicherungsamt, der
1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifi-
kationsmodells an die gesetzliche Krankenversi-
cherung zu unterbreiten und ein Verfahren zu sei-
ner laufenden Pflege vorzuschlagen hat,
2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu er-
statten hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4
genannten Krankheiten ausgewählt werden und
3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krank-
heiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen
hat.
Bei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben
hat der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1
Satz 1 genannten Kriterien zu beachten. In dem Gut-
achten nach Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten
Krankheiten auch die zur Identifikation dieser Krank-
heiten erforderlichen ICD-Codes und Arzneimittel-
wirkstoffe zur Ermittlung der entsprechenden Morbi-
ditätsgruppen des gewählten Klassifikationsmodells
anzugeben.
(3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2
werden Personen berufen, die über einen besonde-
ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifi-
kation von Versicherten zusammenhängenden medi-
zinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen,
klinischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug
auf die Entwicklung und Pflege von Versicherten-
klassifikationsmodellen verfügen. Das Bundesversi-
cherungsamt richtet zur Unterstützung der Arbeit
des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle
ein.
(4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der
Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
die nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden
Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten
zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Al-
gorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den
Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur
Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Be-
rechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozu-
schläge nach Anhörung der Spitzenverbände der
Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichts-
jahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008
fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für
die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29
Satz 1 Nr. 1 genannten Risikomerkmale sind nur
die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen
zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
chend. Morbiditätsgruppen für Erwerbsminderungs-
rentner werden für Versicherte gebildet, die während
des überwiegenden Teils des dem Berichtsjahr vo-
rangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbs-
minderung erhalten haben. Bei der Bildung von Al-

tersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende
Altersabstände bestimmen.
(5) Die auf Grund der Regelungen in den Absät-
zen 1 bis 4 entstehenden Kosten werden von den
Krankenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbe-
darfssatzes, vom 1. Januar 2009 an aus den Einnah-
men des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch getragen.
§ 32
Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009
Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Kranken-
kassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für
Leistungsausgaben ohne Krankengeld versicherten-
bezogen die Versicherungszeiten der Versicherten
für die Zeiträume
1. Januar bis Juni und
2. Januar bis Dezember
(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Kran-
kenkassen legen die Versicherungszeiten nach
Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1
bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den
Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Feb-
ruar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem
Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.
§ 33
Zuweisung für strukturierte
Behandlungsprogramme ab 2009
(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas-
sen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für je-
den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Ver-
sicherten zur Deckung der Programmkosten für me-
dizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumen-
tations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das
Bundesversicherungsamt auf Grund der Evaluati-
onsberichte nach § 28g die Zulassung eines Pro-
gramms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zu-
lassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurück-
zuzahlen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1
und das Nähere über das Meldeverfahren für die ein-
geschriebenen Versicherten. Kommt die Bestim-
mung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das
Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung
und das Meldeverfahren.
§ 34
Übergangsregelungen zur
Einführung des Gesundheitsfonds
(1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund
der Einführung der Verteilungskriterien des Gesund-
heitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkas-
sen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr
2008 zusätzlich zur Datenerhebung nach § 30 fol-
gende Angaben versichertenbezogen als Stichpro-
be:
1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,
2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Ein-
schreibung in ein strukturiertes Behandlungspro-
gramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuord-
nung zu jeweils einer Versichertengruppe nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach
der Einschreibung in ein strukturiertes Behand-
lungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresar-
beitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahl-
ten Beiträge.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-
ren im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
rungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das
Nähere über die zeitliche Zuordnung der Angabe
nach Satz 1 Nr. 1 und das Stichprobenverfahren
der Angaben nach Satz 1. Versicherte mit Wohnsitz
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1
nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entspre-
chend. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten
Zwecks kann das Bundesversicherungsamt von
den Krankenkassen weitere Auskünfte und Nach-
weise verlangen.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt
letztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung
nach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt wurde.“
Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu
Übergangsregelungen zur Neuorganisation
der vertragsärztlichen Selbstverwaltung
und Organisation der Krankenkassen
In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur
Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwal-
tung und Organisation der Krankenkassen vom 14. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe
„1. Januar 2007“ durch die Angabe „31. Dezember
2008“ ersetzt.
Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes
zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von
Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises
von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom
19. April 2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10

des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam
und einheitlich Näheres“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nä-
here“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „beschrän-
ken“ die Wörter „und verschiedene Erstattungs-
sätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten,
vorsehen“ angefügt.
b) Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 42
Änderung
des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4
Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die
Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 an-
gefügt:
„(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist ver-
pflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen für sich selbst und für die von ihr gesetz-
lich vertretenen Personen, soweit diese nicht
selbst Verträge abschließen können, eine Krank-
heitskostenversicherung, die mindestens eine
Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tarif-
lich vorgesehene Leistungen vereinbarten absolu-
ten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante
und stationäre Heilbehandlung für jede zu versi-
chernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-
kung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist,
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihil-
feberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst-
behalte durch eine sinngemäße Anwendung des
durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-
dert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,
die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfe-
berechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche
haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung
oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbe-
werberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem
Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für
die Dauer dieses Leistungsbezugs und wäh-
rend Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
tungsbezugs von weniger als einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheits-
kostenversicherungsvertrag genügt den Anforde-
rungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen
Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5
Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu ent-
richten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für je-
den weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-
cherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversi-
cherung für jeden weiteren angefangenen Monat
der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monats-
beitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,
dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht
versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig
zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer
die Stundung des Prämienzuschlags verlangen,
wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart
treffen würde und den Interessen des Versicherers
durch die Vereinbarung einer angemessenen Ra-
tenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der
gestundete Betrag ist zu verzinsen.
(7) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
rung des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-
gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen
ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5
Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits
eine private Krankheitskostenversicherung mit
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
einbart haben, die der Pflicht nach Absatz 1
genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-

füllung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergän-
zenden Versicherungsschutz benötigen,
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die eine private Krankheitskostenversicherung
im Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutsch-
land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
sicherungsunternehmen vereinbart haben und
deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008
abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist
der private Krankheitskostenversicherungsvertrag
im Sinne des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündi-
gung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen
Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der
Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 nur
bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag
muss bereits dann angenommen werden, wenn
bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem an-
deren Versicherer die Kündigung nach § 178h
Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist.
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versi-
chert war und der Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-
sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-
zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-
dung mit § 178k dieses Gesetzes).
(8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der
Pflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung
mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen
für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versi-
cherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wo-
chen nach Zugang der Mahnung noch höher als
der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Ver-
sicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-
hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung
beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist,
dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung
nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden
ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen
und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Bei-
tragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Wäh-
rend der Ruhenszeit haftet der Versicherer aus-
schließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie
bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder-
lich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs
kann der Versicherer auf einer elektronischen
Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden
angefangenen Monat des Rückstandes anstelle
von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von
1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu ent-
richten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,
Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht
innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens
vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im
Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach
§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann
das Versicherungsunternehmen verlangen, dass
Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange
ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags
nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsge-
setzes angewiesen ist.“
1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im
Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes kann der Leistungserbringer seinen An-
spruch auf Leistungserstattung auch gegen den
Versicherer geltend machen, soweit der Versiche-
rer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht
des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-
samtschuldnerisch.“
2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„ausscheiden“ die Wörter „oder die aus einem an-
deren Vertrag über eine Krankheitskostenversi-
cherung ausgeschieden sind“ eingefügt.
3. § 178e wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von
Versicherung im Basistarif.“
4. § 178f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei bestehendem Versicherungsverhält-
nis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-
cherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit
gleichartigem Versicherungsschutz unter
Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-
nen Rechte und der Alterungsrückstellung
annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif,
in den der Versicherungsnehmer wechseln
will, höher oder umfassender sind als in
dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer
für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
schluss oder einen angemessenen Risikozu-
schlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
langen; der Versicherungsnehmer kann die
Vereinbarung eines Risikozuschlages und
einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er
hinsichtlich der Mehrleistung einen Leis-
tungsausschluss vereinbart; bei einem
Wechsel aus dem Basistarif in einen ande-
ren Tarif kann der Versicherer auch den bei
Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag
verlangen; der Wechsel in den Basistarif
des Versicherers unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Al-
terungsrückstellung ist nur möglich, wenn

a) die bestehende Krankheitskostenversi-
cherung nach dem 1. Januar 2009 abge-
schlossen wurde oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Le-
bensjahr vollendet hat oder das 55. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat, aber
die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt und diese Rente be-
antragt hat oder ein Ruhegehalt nach be-
amtenrechtlichen oder vergleichbaren
Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversi-
cherung vor dem 1. Januar 2009 abge-
schlossen wurde und der Wechsel in
den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 bean-
tragt wurde;
2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem
gleichzeitigen Abschluss eines neuen Ver-
trages, der ganz oder teilweise den im ge-
setzlichen Sozialversicherungssystem vor-
gesehenen Krankenversicherungsschutz er-
setzen kann, bei einem anderen Krankenver-
sicherer
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des
Teils der Versicherung, dessen Leistun-
gen dem Basistarif entsprechen, an den
neuen Versicherer überträgt, sofern die
gekündigte Krankheitskostenversiche-
rung nach dem 1. Januar 2009 abge-
schlossen wurde;
b) bei einem Abschluss eines Vertrages im
Basistarif die kalkulierte Alterungsrück-
stellung des Teils der Versicherung, des-
sen Leistungen dem Basistarif entspre-
chen, an den neuen Versicherer über-
trägt, sofern die gekündigte Krankheits-
kostenversicherung vor dem 1. Januar
2009 abgeschlossen wurde und die Kün-
digung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem
der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
oder umfassender sind als im Basistarif, kann
der Versicherungsnehmer vom bisherigen Ver-
sicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes
verlangen, in dem die über den Basistarif hin-
ausgehende Alterungsrückstellung anzurech-
nen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2
kann nicht verzichtet werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit die Krankenversicherung nach
Art der Lebensversicherung betrieben wird, ha-
ben der Versicherungsnehmer und die versi-
cherte Person das Recht, einen gekündigten
Versicherungsvertrag in Form einer Anwart-
schaftsversicherung fortzuführen.“
5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versi-
cherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen
angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-
tungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist
eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für
Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Ta-
rifwechsel erforderlich ist.“
6. Dem § 178h wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5
kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung,
die eine Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt,
nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen
Versicherer für die versicherte Person einen neuen
Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die
Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass die versicherte Per-
son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
chung versichert ist.“
7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Kündigung einer Krankheitskosten-
versicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5
Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer aus-
geschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche
Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentage-
geld- und einer Pflegekrankenversicherung durch
den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versi-
cherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-
ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die neben
einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-
licher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abwei-
chend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines jeden Versicherungsjahres kündigen.“
Artikel 44
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.
b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Über-
schrift eingefügt:
„1. Lebensversicherung“.
c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Über-
schrift eingefügt:
„2. Krankenversicherung“.
d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Über-
schrift eingefügt:
„§ 12g Risikoausgleich“.

2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.
3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:
„1. Lebensversicherung“.
4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:
„2. Krankenversicherung“.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des
Übertragungswerts des Teils der Versiche-
rung, dessen Leistungen dem Basistarif im
Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei
Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem
anderen privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor
dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-
träge.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
eingefügt:
„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im
Inland, welche die substitutive Krankenversiche-
rung betreiben, haben einen branchenweit ein-
heitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertrags-
leistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistun-
gen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,
jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss
Varianten vorsehen für
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante
werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alte-
rungsrückstellungen gebildet;
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen bei Krankheit An-
spruch auf Beihilfe haben sowie deren berück-
sichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Va-
riante sind die Vertragsleistungen auf die Er-
gänzung der Beihilfe beschränkt.
Den Versicherten muss die Möglichkeit einge-
räumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900
oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung
der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich
vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertrag-
liche Mindestbindungsfrist für Verträge mit
Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen
Selbstbehalte aus der Anwendung des durch
den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-
Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200
Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskos-
tenversicherungen ist zulässig.
(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
rung des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-
gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen
ihres freiwilligen Versicherungsverhältnis-
ses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a
Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungs-
vertragsgesetzes gehören, und die nicht be-
reits eine private Krankheitskostenversiche-
rung mit einem in Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht
nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsver-
tragsgesetzes genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur
Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzen-
den Versicherungsschutz benötigen,
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die eine private Krankheitskostenversicherung
mit einem in Deutschland zum Geschäftsbe-
trieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
men vereinbart haben und deren Vertrag nach
dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der
private Krankheitskostenversicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann
bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der
Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim ei-
genen oder einem anderen Versicherungsunter-
nehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstel-
lungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 ver-
langt werden. Der Antrag muss bereits dann an-
genommen werden, wenn bei einer Kündigung ei-
nes Vertrages bei einem anderen Versicherer die
Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam
geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt wer-
den, wenn der Antragsteller bereits bei dem Ver-
sicherer versichert war und der Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung
oder arglistiger Täuschung angefochten hat
oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-
sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-
zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-
dung mit § 178k des Versicherungsvertragsge-
setzes).
(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbst-
behalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-
rung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag er-
rechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz
der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend
davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des
Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde
gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag
1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen
Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzli-
chen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-

Wert angepasst, um den die Einnahmen des Ge-
sundheitsfonds von einer vollständigen Deckung
der Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Per-
sonen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamten-
rechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchst-
beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung
ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen An-
teil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan-
spruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zah-
lung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfe-
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert
sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftig-
keit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom
zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Be-
steht auch bei einem nach Satz 4 verminderten
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, be-
teiligt sich der zuständige Träger nach dem Zwei-
ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf An-
trag des Versicherten im erforderlichen Umfang,
soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlen-
den Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4
entsprechend; der zuständige Träger zahlt den
Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
losengeld II in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zu tragen ist.“
c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Ab-
satz 1d angefügt:
„(1d) Der Verband der privaten Krankenversi-
cherung wird damit beliehen, Art, Umfang und
Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe
der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes
festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesmi-
nisterium der Finanzen aus.“
d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die
Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf
der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen
einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermit-
telt.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die
Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die
Bemessung“ die Wörter „und Begrenzung“ einge-
fügt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des
Übertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
zu erlassen,“.
7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:
„§ 12g
Risikoausgleich
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Ba-
sistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüll-
barkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen
am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif
beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen
und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichs-
system muss einen dauerhaften und wirksamen
Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen ge-
währleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif
auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf
alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu vertei-
len; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der
in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen,
sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen
so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung
dieser Unternehmen bewirkt wird.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Ände-
rung und die Durchführung des Ausgleichs unterlie-
gen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht.“
8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geän-
dert:
a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif“ durch das
Wort „Basistarif“ ersetzt.
b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und
die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, so-
wie die Möglichkeiten der Prämienminderung
nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist
dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert
gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem
1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jähr-
lich mitzuteilen.“
Artikel 45
Änderung
der Kalkulationsverordnung
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996
(BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berech-
nung des Übertragungswertes nach § 13a.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Gewährung von Versicherung im Ba-
sistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahr-
scheinlichkeiten und dem Abgang zur gesetzli-
chen Krankenversicherung keine weiteren Ab-
gangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt wer-
den.“
3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern er-
setzt:
„6. bei substitutiven Krankenversicherungen den
Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Bei-

tragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes,
7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur
Umlage der Mehraufwendungen durch Vorer-
krankungen.“
4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des
Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für
den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Per-
son einheitlich zu kalkulieren.“
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des
bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über
einen Basistarif bei einem anderen Krankenversiche-
rer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistun-
gen abdecken, die im bisherigen Versicherungs-
schutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind,
und für die der Versicherte versicherungsfähig ist,
als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an-
zusehen.“
6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2
des Versicherungsvertragsgesetzes von einem an-
deren Unternehmen unter Mitgabe des Übertra-
gungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen
erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf
den Teil der Prämie bezogen werden, der über die
Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn
der Versicherte in den Basistarif des anderen Unter-
nehmens wechseln würde.“
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Übertragungswert
(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12
Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
rechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstel-
lung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12
Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ent-
standen ist, und der Alterungsrückstellung für die
gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungs-
rückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-
sicherte von Beginn an im Basistarif versichert ge-
wesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).
(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungs-
rückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des
brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Ver-
sicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die
Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Ba-
sistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:
1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die
Sterbetafel zu verwenden, welche das Unterneh-
men bei der Neu- und Nachkalkulation im betref-
fenden Jahr verwendet hat.
2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um
5 vom Hundert zu vermindern.“
Artikel 45a
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2915) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbe-
dürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen
und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzli-
chen Krankenversicherung für nicht in Anspruch ge-
nommene Beihilfeleistungen;“.
Artikel 46
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87
Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in
Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15
Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4
Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 213 tritt am
1. Juli 2007 in Kraft.
(8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20 c, Artikel 1 Nr. 53
Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159,
Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2
Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25
Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar
2008 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14
Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Nr. 18, Nr. 19, Nr. 24, Nr. 26 Buchstabe c und d, Nr. 29,
Nr. 36, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a soweit
Absatz 1c aufgehoben wird, Nr. 44, Nr. 51 Buchstabe a
und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und cc, Buchstabe c und d, Buchstabe e Doppelbuch-
stabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56,
Nr. 57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, Nr. 59 Buch-
stabe a bis c, e und f, Nr. 60, Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64
bis 66, Nr. 71 Buchstabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 73 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nr. 74 bis 83,
Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86 bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buch-
stabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e, Nr. 97 Buch-

stabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 101,
Nr. 106, Nr. 108 bis 110, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a
und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, Nr. 125,
Nr. 128, Nr. 129, Nr. 135 Buchstabe a und c, Nr. 141,
Nr. 143, Nr. 143a, Nr. 144 Buchstabe e, Nr. 150, Nr. 151,
Nr. 153 Buchstabe d, Nr. 155, Nr. 179 Buchstabe d
bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b,
Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb, Nr. 187, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193,
Nr. 194 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
und bb, Nr. 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, cc
und dd, Buchstabe c, d, f und g, Nr. 196 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa bis dd, Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199
Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a,
Artikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9,
Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2,
Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15
bis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21,
Nr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43,
Nr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Arti-
kel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21
Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10
bis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25
Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 29, Arti-
kel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38
Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in
Kraft.
(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 4, Nr. 30a, in Nr. 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41
Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, Nr. 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 136a,
Nr. 140, Nr. 144 Buchstabe a bis d, in Nr. 145 der
§ 213 Abs. 1 bis 5, Nr. 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a,
Nr. 156, Nr. 158, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163 bis 166,
Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, Nr. 174 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, Nr. 175,
Nr. 177, Nr. 178, Nr. 179 Buchstabe a bis c und Buch-
stabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d,
Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01, Nr. 6a, Nr. 8a Buch-
stabe a, Nr. 27a, Nr. 27b, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0,
Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4,
Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3,
Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Ar-
tikel 10, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Ar-
tikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25,
Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 Nr. 01
bis 7, Artikel 17, Artikel 40, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1
bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b, d und c, Nr. 6, 7 und 8
sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.
(12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 47
Außerkrafttreten
Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008
außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cb29c8448149865c….