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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 378

BGBl. 2007 I S. 378 · 543.676 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 378
                                           Gesetz
                               zur Stärkung des Wettbewerbs
                          in der gesetzlichen Krankenversicherung
                       (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
                                              Vom 26. März

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

  1.   § 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 wird das Wort „knappschaftli-
          chen“ gestrichen.
       b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
          „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“
          durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt
          und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-
          ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-
          gen“ gestrichen.
  1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                            „§ 4a

                     Sonderregelungen
                  zum Verwaltungsverfahren
         Abweichungen von den Regelungen des Ver-
       waltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267
       und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlos-
       sen.“
  2.   § 5 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 11 werden die Wörter „auf
             Grund einer Pflichtversicherung Mitglied
             oder auf Grund einer Pflichtversicherung
             nach § 10 versichert waren; als Zeiten der
             Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in
             denen wegen des Bezugs von Anpas-
             sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
             des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten
             Buches) oder des Bezugs von Über-
             brückungsgeld aus der Seemannskasse
             (§ 143 des Siebten Buches) eine freiwil-
             lige Versicherung bestanden hat“ durch
             die Wörter „Mitglied oder nach § 10 ver-
             sichert waren“ ersetzt.

         bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
             durch ein Komma ersetzt.
         cc) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
             mer 13 angefügt:
2007

           „13. Personen, die keinen anderweitigen
                Anspruch auf Absicherung im
                Krankheitsfall haben und
                a) zuletzt gesetzlich krankenversi-
                   chert waren oder
                b) bisher nicht gesetzlich oder pri-
                   vat krankenversichert waren, es
                   sei denn, dass sie zu den in Ab-
                   satz 5 oder den in § 6 Abs. 1
                   oder 2 genannten Personen ge-
                   hören oder bei Ausübung ihrer
                   beruflichen Tätigkeit im Inland
                   gehört hätten.“
    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
       gefügt:
          „(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versi-
       cherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem
       Bezug von Arbeitslosengeld II privat kranken-
       versichert war oder weder gesetzlich noch
       privat krankenversichert war und zu den in
       Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 ge-
       nannten Personen gehört oder bei Ausübung
       seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört

       hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am
       31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
       versicherungspflichtig waren, für die Dauer
       ihrer Hilfebedürftigkeit.“
    c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
       gefügt:
          „(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versi-
       cherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1
       bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mit-

       glied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1
       gilt entsprechend für Empfänger laufender
       Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
       ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
       und für Empfänger laufender Leistungen
       nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
       Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
       Leistungen für weniger als einen Monat unter-
       brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen
       nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung
       im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1
       Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein ander-
       weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-
       heitsfall besteht.“

    d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
       gefügt:
         „(11) Ausländer, die nicht Angehörige ei-
       nes Mitgliedstaates der Europäischen Union,
       Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-
BGBl. 2007, Seite 379 — Originalseite als Abbildung
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       kommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum oder Staatsangehörige der
       Schweiz sind, werden von der Versicherungs-
       pflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie
       eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-
       enthaltserlaubnis mit einer Befristung auf
       mehr als zwölf Monate nach dem Aufent-
       haltsgesetz besitzen und für die Erteilung die-
       ser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur
       Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5
       Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
       Angehörige eines anderen Mitgliedstaates
       der Europäischen Union, Angehörige eines
       anderen Vertragsstaates des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
       Staatsangehörige der Schweiz werden von
       der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13
       nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die
       Wohnortnahme in Deutschland die Existenz
       eines Krankenversicherungsschutzes nach
       § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei
       Leistungsberechtigten nach dem Asylbewer-
       berleistungsgesetz liegt eine Absicherung im
       Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein
       Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
       Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
       Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde
       nach besteht.“
3.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
        „übersteigt“ die Wörter „und in drei aufeinan-
        der folgenden Kalenderjahren überstiegen
        hat“ eingefügt.
     b) In Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe
        „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und für Per-
        sonen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versiche-
        rungspflichtig sind“ eingefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in
           drei aufeinander folgenden Kalenderjah-
           ren überschritten, endet die Versiche-
           rungspflicht mit Ablauf des dritten Kalen-
           derjahres, in dem sie überschritten wird.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts
           werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in
           dem der Anspruch auf das erhöhte Ent-
           gelt entstanden ist.“

       cc) Folgende Sätze werden angefügt:
           „Ein Überschreiten der Jahresarbeitsent-
           geltgrenze in einem von drei aufeinander
           folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn
           das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte
           regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die
           Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
           hat. Für Zeiten, in denen bei fortbeste-
           hendem Beschäftigungsverhältnis kein
           Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbe-
           sondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ab-
           lauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Be-
           zug von Entgeltersatzleistungen, ist ein
           regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe

           anzusetzen, in der es ohne die Unterbre-
           chung erzielt worden wäre. Für Zeiten des
           Bezugs von Erziehungsgeld oder Eltern-
           geld oder der Inanspruchnahme von El-
           ternzeit, für Zeiten, in denen als Entwick-
           lungshelfer Entwicklungsdienst nach dem
           Entwicklungshelfergesetz geleistet wor-
           den ist, sowie im Falle des Wehr- oder
           Zivildienstes ist ein Überschreiten der
           Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,
           wenn spätestens innerhalb eines Jahres
           nach diesen Zeiträumen eine Beschäfti-
           gung mit einem regelmäßigen Arbeitsent-
           gelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-
           grenze aufgenommen wird; dies gilt auch
           für Zeiten einer Befreiung von der Versi-
           cherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2
           oder 3.“
     d) Absatz 5 wird aufgehoben.

     e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
        fügt:
          „(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die
       Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen
       und die am 2. Februar 2007 wegen Über-
       schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
       bei einem privaten Krankenversicherungsun-
       ternehmen in einer substitutiven Krankenver-
       sicherung versichert waren oder die vor die-
       sem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Kranken-
       kasse gekündigt hatten, um in ein privates
       Krankenversicherungsunternehmen zu wech-
       seln, bleiben versicherungsfrei, solange sie
       keinen anderen Tatbestand der Versiche-
       rungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt auch für Ar-
       beiter und Angestellte, die am 2. Februar
       2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 von
       der Versicherungspflicht befreit waren. Arbei-
       ter und Angestellte, die freiwillige Mitglieder
       einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und
       nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1
       Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007
       als freiwillige Mitglieder.“
4.   In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Ar-
     beitslosengeld“ das Komma durch das Wort
     „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Arbeitslo-
     sengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ gestrichen.
5.   § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird
     aufgehoben.
6.   § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitli-
     ches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke
     fest.“
7.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
        fügt:
          „(4) Versicherte haben Anspruch auf ein
       Versorgungsmanagement insbesondere zur
       Lösung von Problemen beim Übergang in
       die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die
       betroffenen Leistungserbringer sorgen für
       eine sachgerechte Anschlussversorgung des
       Versicherten und übermitteln sich gegenseitig
BGBl. 2007, Seite 380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 380
        die erforderlichen Informationen. Sie sind zur
        Erfüllung dieser Aufgabe von den Kranken-
        kassen zu unterstützen. Das Versorgungsma-
        nagement und eine dazu erforderliche Über-
        mittlung von Daten darf nur mit Einwilligung
        und nach vorheriger Information des Versi-
        cherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach
        den §§ 140a bis 140d nicht bereits entspre-
        chende Regelungen vereinbart sind, ist das
        Nähere im Rahmen von Verträgen nach
        § 112 oder § 115 oder in vertraglichen Verein-
        barungen mit sonstigen Leistungserbringern
        der gesetzlichen Krankenversicherung und
        mit Leistungserbringern nach dem Elften
        Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.“

      b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
 8.   § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor
        Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
        zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Ver-
        sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung
        darüber zu informieren, dass Kosten, die
        nicht von der Krankenkasse übernommen
        werden, von dem Versicherten zu tragen
        sind.“

      b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
         fügt:

        „Der Versicherte hat die erfolgte Beratung ge-
        genüber dem Leistungserbringer schriftlich
        zu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl
        auf den Bereich der ärztlichen Versorgung,

        der zahnärztlichen Versorgung, den stationä-

        ren Bereich oder auf veranlasste Leistungen

        ist möglich.“

      c) Folgender Satz wird angefügt:
        „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
        sen legt dem Deutschen Bundestag über
        das Bundesministerium für Gesundheit bis
        zum 31. März 2009 einen Bericht über die Er-
        fahrungen mit den durch das Gesetz zur Stär-
        kung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
        Krankenversicherung in dieser Vorschrift be-
        wirkten Rechtsänderungen vor.“
 9.   In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
      eingefügt:

      „Die Krankenkassen haben einem Missbrauch
      der Karten durch geeignete Maßnahmen entge-
      genzuwirken.“
 9a. In § 16 wird dem Absatz 3a folgender Satz 2 an-
     gefügt:

      „Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses
      Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Bei-
      tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind
      und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen
      sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Er-
      krankungen und Schmerzzustände sowie bei
      Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
      sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen
      und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden
      Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versi-

      cherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
      Zwölften Buches werden.“
10.   Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Drit-
      ten Abschnitts wie folgt gefasst:

                      „Dritter Abschnitt
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
          betriebliche Gesundheitsförderung und
         Prävention arbeitsbedingter Gesundheits-
           gefahren, Förderung der Selbsthilfe“.
11.   § 20 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen be-
         schließen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
         band Bund der Krankenkassen beschließt“
         ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für
         die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ab-
         satz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen
         insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versi-
         cherten einen Betrag von 2,74 Euro umfas-
         sen; sie sind in den Folgejahren entspre-
         chend der prozentualen Veränderung der mo-
         natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
         Vierten Buches anzupassen.“

      c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
12.   Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d
      eingefügt:

                           „§ 20a
            Betriebliche Gesundheitsförderung

         (1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen

      zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betrieb-

      liche Gesundheitsförderung), um unter Beteili-

      gung der Versicherten und der Verantwortlichen
      für den Betrieb die gesundheitliche Situation
      einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu er-
      heben und Vorschläge zur Verbesserung der ge-
      sundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
      gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten
      zu entwickeln und deren Umsetzung zu unter-
      stützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
         (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
      Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem
      zuständigen Unfallversicherungsträger zusam-
      men. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch
      andere Krankenkassen, durch ihre Verbände
      oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeits-
      gemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustim-
      mung wahrnehmen lassen und sollen bei der
      Aufgabenwahrnehmung mit anderen Kranken-
      kassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1
      und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gel-
      ten entsprechend.

                            § 20b

                        Prävention
           arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
        (1) Die Krankenkassen unterstützen die Trä-
      ger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren
      Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-
      sundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten
BGBl. 2007, Seite 381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 381
sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zu-
sammenhänge zwischen Erkrankungen und Ar-
beitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-
nehmen, dass bei einem Versicherten eine be-
rufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder
eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Kranken-
kasse dies unverzüglich den für den Arbeits-
schutz zuständigen Stellen und dem Unfallversi-
cherungsträger mitzuteilen.

   (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-

satz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-
sammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände ins-
besondere regionale Arbeitsgemeinschaften bil-
den. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten
Buches und § 219 gelten entsprechend.

                      § 20c
           Förderung der Selbsthilfe

   (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände för-
dern Selbsthilfegruppen und -organisationen,
die sich die gesundheitliche Prävention oder
die Rehabilitation von Versicherten bei einer der
im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krank-
heiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthil-
fekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen
des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen beschließen gemeinsam und einheit-
lich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei de-
ren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilita-
tion eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Ver-
tretungen der für die Wahrnehmung der Interes-
sen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen
müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbe-
zogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikati-
onsgruppenübergreifend tätig sein.
    (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grund-
sätze zu den Inhalten der Förderung der Selbst-
hilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die
verschiedenen Förderebenen und Förderberei-
che. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretun-
gen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förde-
rung kann durch pauschale Zuschüsse und als
Projektförderung erfolgen.

   (3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ih-
rer Verbände für die Wahrnehmung der Aufga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im
Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Be-
trag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den
Folgejahren entsprechend der prozentualen Ver-
änderung der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
Für die Förderung auf der Landesebene und in
den Regionen sind die Mittel entsprechend dem
Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindes-
tens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten
Mittel sind für kassenartenübergreifende Ge-
meinschaftsförderung aufzubringen. Über die
Vergabe der Fördermittel aus der Gemein-
schaftsförderung beschließen die Krankenkas-
sen oder ihre Verbände auf den jeweiligen För-

derebenen gemeinsam nach Maßgabe der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und
nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der
Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen
Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisa-
tionen und -kontaktstellen. Erreicht eine Kran-
kenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der
Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht
verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätz-
lich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfü-

gung zu stellen.

                     § 20d
                   Primäre
      Prävention durch Schutzimpfungen
   (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistun-
gen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9
des Infektionsschutzgesetzes. Ausgenommen
sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch
einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt er-
höhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei
denn, dass zum Schutz der öffentlichen Ge-
sundheit ein besonderes Interesse daran be-
steht, der Einschleppung einer übertragbaren
Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen,
Art und Umfang der Leistungen bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien
nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission beim Robert
Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektions-
schutzgesetzes unter besonderer Berücksichti-
gung der Bedeutung der Schutzimpfungen für
die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von
den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sion sind besonders zu begründen. Bei der erst-
maligen Entscheidung nach Satz 3 muss der
Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission einen Beschluss
fassen. Die erste Entscheidung soll bis zum
30. Juni 2007 getroffen werden. Zu Änderungen
der Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sion hat der Gemeinsame Bundesausschuss in-
nerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentli-
chung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine
Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht ter-
min- oder fristgemäß zustande, dürfen insoweit
die von der Ständigen Impfkommission empfoh-
lenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von
Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden,
bis die Richtlinie vorliegt.

  (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
weitere Schutzimpfungen vorsehen. Bis zum
Vorliegen einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 5
gelten die bisherigen Satzungsregelungen zu
Schutzimpfungen fort.
   (3) Die Krankenkassen haben außerdem im
Zusammenwirken mit den Behörden der Länder,
die für die Durchführung von Schutzimpfungen
nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig
sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, ge-
meinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer
Versicherten zu fördern und sich durch Erstat-
tung der Sachkosten an den Kosten der Durch-
BGBl. 2007, Seite 382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 382
       führung zu beteiligen. Zur Durchführung der
       Maßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten
       schließen die Landesverbände der Krankenkas-
       sen und die Verbände der Ersatzkassen des
       Landes gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit
       den in den Ländern dafür zuständigen Stellen.“
13.    § 21 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
             der“ gestrichen.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
             verbände der Krankenkassen haben ge-
             meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-
             verband Bund der Krankenkassen hat“
             ersetzt.

       b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
          verbände“ durch die Wörter „des Spitzenver-
          bandes Bund“ ersetzt.
 14.   § 23 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Krankenkasse führt statistische Erhe-

         bungen über Anträge auf Leistungen nach

         Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung
         durch.“

       b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die

          Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-

          sam und einheitlich“ durch die Wörter „der

          Spitzenverband Bund der Krankenkassen“

          und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
          ersetzt.
       c) Absatz 9 wird aufgehoben.
 15.   § 24 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
             fasst:
             „Versicherte haben unter den in § 23
             Abs. 1 genannten Voraussetzungen An-
             spruch auf aus medizinischen Gründen
             erforderliche Vorsorgeleistungen in einer
             Einrichtung des Müttergenesungswerks
             oder einer gleichartigen Einrichtung;“.
         bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-
             fügt:

             „§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4
             Satz 2 gilt entsprechend.“
       b) Absatz 4 wird aufgehoben.
 16.   § 31 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
          gefügt:
            „(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine
         Festbetragsgruppe nach § 35 einzubeziehen
         sind, setzen die Spitzenverbände der Kran-
         kenkassen gemeinsam nach § 213 Abs. 2 ei-
         nen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Kran-
         kenkassen die Kosten tragen. Den pharma-
         zeutischen Unternehmern ist vor der Ent-
         scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
         zu geben. Der Höchstbetrag ist auf Grund ei-
         ner Bewertung nach § 35b Abs. 1 Satz 3 fest-
         zusetzen. Dabei sind die Entwicklungskosten

        angemessen zu berücksichtigen. Abwei-
        chend von Satz 3 kann der Höchstbetrag
        auch im Einvernehmen mit dem pharmazeuti-
        schen Unternehmer festgelegt werden. § 31
        Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Arzneimittel,
        deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für
        die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im
        Vergleich zur Nichtbehandlung erstellt wer-
        den kann, weil eine zweckmäßige Therapieal-
        ternative fehlt, sind von der Festsetzung ei-
        nes Höchstbetrags auszunehmen. Eine Kos-
        ten-Nutzen-Bewertung kann als Grundlage
        für die Festsetzung eines Höchstbetrags erst
        erstellt werden, wenn hinreichende Erkennt-
        nisse über die Wirksamkeit des Arzneimittels
        nach den Grundsätzen der evidenzbasierten
        Medizin vorliegen können.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
            verbände der Krankenkassen können“
            durch die Wörter „Der Spitzenverband

            Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-

            fügt:

            „Für andere Arzneimittel, für die eine Ver-
            einbarung nach § 130a Abs. 8 besteht,

            kann die Krankenkasse die Zuzahlung

            um die Hälfte ermäßigen oder aufheben,

            wenn hieraus Einsparungen zu erwarten

            sind.“

17.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Versicherte haben Anspruch auf Ver-
        sorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,

        orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
        im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg
        der Krankenbehandlung zu sichern, einer dro-
        henden Behinderung vorzubeugen oder eine
        Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfs-
        mittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegen-
        stände des täglichen Lebens anzusehen oder
        nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der
        Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum
        Behinderungsausgleich hängt bei stationärer
        Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang
        eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
        noch möglich ist; die Pflicht der stationären
        Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfs-
        mitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üb-
        lichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind,
        bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch
        Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt
        § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst
        auch die notwendige Änderung, Instandset-
        zung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,
        die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, so-
        weit zum Schutz der Versicherten vor unver-
        tretbaren gesundheitlichen Risiken erforder-
        lich, die nach dem Stand der Technik zur Er-
        haltung der Funktionsfähigkeit und der tech-
        nischen Sicherheit notwendigen Wartungen
        und technischen Kontrollen. Wählen Versi-
        cherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistun-
        gen, die über das Maß des Notwendigen hi-
BGBl. 2007, Seite 383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 383
        nausgehen, haben sie die Mehrkosten und
        dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst
        zu tragen.“
     b) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1
        werden Absatz 2, und in dem neuen Absatz 2
        Satz 1 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“
        durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
     c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

     d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils
        die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
        „Absatz 2“ ersetzt.
     e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6
        bis 8 angefügt:

           „(6) Die Versicherten können alle Leis-

        tungserbringer in Anspruch nehmen, die Ver-

        tragspartner ihrer Krankenkasse oder nach

        § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind.

        Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127

        Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten

        Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versor-

        gung durch einen Vertragspartner, der den

        Versicherten von der Krankenkasse zu be-

        nennen ist. Abweichend von Satz 2 können

        Versicherte ausnahmsweise einen anderen

        Leistungserbringer wählen, wenn ein berech-

        tigtes Interesse besteht; dadurch entste-

        hende Mehrkosten haben sie selbst zu tra-
        gen.
           (7) Die Krankenkasse übernimmt die je-
        weils vertraglich vereinbarten Preise. Erfolgt
        die Versorgung auf der Grundlage des § 126
        Abs. 2 durch einen Leistungserbringer, der
        nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist,
        trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe
        des niedrigsten Preises, der für eine ver-
        gleichbare Leistung mit anderen Leistungser-
        bringern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für
        die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchs-
        tens bis zur Höhe des Festbetrags.
          (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr
        vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten
        der gesetzlichen Krankenversicherung abge-
        gebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich
        nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem
        von der Krankenkasse zu übernehmenden
        Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergü-
        tungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich
        um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet
        keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum
        Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt
        10 vom Hundert des insgesamt von der Kran-
        kenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch
        höchstens 10 Euro für den gesamten Mo-
        natsbedarf.“
17a. § 34 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf
        der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 da-
        für Sorge zu tragen, dass eine Zusammen-
        stellung der verordnungsfähigen Fertigarznei-
        mittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird
        und im Internet abruffähig sowie in elektro-

        nisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfü-
        gung steht.“
      b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
         fügt:
           „(6) Pharmazeutische Unternehmer kön-
        nen beim Gemeinsamen Bundesausschuss
        Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in
        die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2
        und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend
        zu begründen; die erforderlichen Nachweise
        sind dem Antrag beizufügen. Sind die Anga-
        ben zur Begründung des Antrags unzurei-
        chend, teilt der Gemeinsame Bundesaus-
        schuss dem Antragsteller unverzüglich mit,
        welche zusätzlichen Einzelangaben erforder-

        lich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss

        hat über ausreichend begründete Anträge

        nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu be-

        scheiden und den Antragsteller über Rechts-

        mittel und Rechtsmittelfristen zu belehren.

        Eine ablehnende Entscheidung muss eine

        auf objektiven und überprüfbaren Kriterien

        beruhende Begründung enthalten. Für das

        Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben.

        Das Nähere insbesondere zur ausreichenden

        Begründung und zu den erforderlichen Nach-

        weisen regelt der Gemeinsame Bundesaus-

        schuss.“

18.   § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
         bände der Krankenkassen setzen gemeinsam
         und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-
         zenverband Bund der Krankenkassen setzt“
         ersetzt.
      b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
         bände der Krankenkassen gemeinsam kön-
         nen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.
19.   In § 35a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Die
      Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen
      und veröffentlichen“ durch die Wörter „Der Spit-
      zenverband Bund der Krankenkassen erstellt
      und veröffentlicht“ und das Wort „übermitteln“
      durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
20.   § 35b wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden nach dem Wort
         „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ ein-
         gefügt.
      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Das Institut für Qualität und Wirt-
        schaftlichkeit im Gesundheitswesen kann
        nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden,
        den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhält-
        nis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertun-
        gen nach Satz 1 können für jedes erstmals
        verordnungsfähige Arzneimittel mit patentge-

        schützten Wirkstoffen sowie für andere Arz-
        neimittel, die von Bedeutung sind, erstellt
        werden. Die Bewertung erfolgt durch Ver-
        gleich mit anderen Arzneimitteln und Behand-
        lungsformen unter Berücksichtigung des the-
        rapeutischen Zusatznutzens für die Patienten
        im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-
BGBl. 2007, Seite 384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 384
        Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung
        des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung
        der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der
        Lebensdauer, eine Verringerung der Neben-
        wirkungen sowie eine Verbesserung der Le-
        bensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewer-
        tung auch die Angemessenheit und Zumut-
        barkeit einer Kostenübernahme durch die
        Versichertengemeinschaft, angemessen be-
        rücksichtigt werden. Das Institut bestimmt
        auftragsbezogen über die Methoden und Kri-
        terien für die Erarbeitung von Bewertungen
        nach Satz 1 auf der Grundlage der in den je-
        weiligen Fachkreisen anerkannten internatio-
        nalen Standards der evidenzbasierten Medi-
        zin und der Gesundheitsökonomie. Das Insti-
        tut gewährleistet bei der auftragsbezogenen
        Erstellung von Methoden und Kriterien und
        der Erarbeitung von Bewertungen hohe Ver-
        fahrenstransparenz und eine angemessene
        Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a
        Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht
        die jeweiligen Methoden und Kriterien im In-
        ternet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für be-
        reits begonnene Nutzenbewertungen.“
      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzenbewer-
            tungen“ durch das Wort „Bewertungen“
            ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzenbewer-
            tung“ durch das Wort „Bewertung“ er-
            setzt.

20a. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:

                          „§ 35c
          Zulassungsüberschreitende Anwendung
          von Arzneimitteln in klinischen Studien

         Außerhalb des Anwendungsbereichs des

      § 35b Abs. 3 haben Versicherte Anspruch auf

      Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in

      klinischen Studien, sofern hierdurch eine thera-

      pierelevante Verbesserung der Behandlung einer

      schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu

      bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu er-

      warten ist, damit verbundene Mehrkosten in ei-

      nem angemessenen Verhältnis zum erwarteten

      medizinischen Zusatznutzen stehen, die Be-
      handlung durch einen Arzt erfolgt, der an der
      vertragsärztlichen Versorgung oder an der am-
      bulanten Versorgung nach den §§ 116b und 117
      teilnimmt, und der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss der Arzneimittelverordnung nicht wider-
      spricht. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse
      ist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf
      Grund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom
      pharmazeutischen Unternehmer kostenlos be-
      reitzustellen ist. Der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss ist mindestens zehn Wochen vor dem
      Beginn der Arzneimittelverordnung zu informie-
      ren; er kann innerhalb von acht Wochen nach
      Eingang der Mitteilung widersprechen, sofern
      die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt
      sind. Das Nähere, auch zu den Nachweisen
      und Informationspflichten, regelt der Gemein-
      same Bundesausschuss in den Richtlinien nach

      § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Leisten Studien nach
      Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen
      entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeuti-
      sche Unternehmer den Krankenkassen die Ver-
      ordnungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für
      eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
      nach europäischem Recht.“
21.   § 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
      bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmit-
      tel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Da-
      bei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmit-
      telverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
      gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen
      zusammengefasst und die Einzelheiten der Ver-
      sorgung festgelegt werden. Den Spitzenorgani-
      sationen der betroffenen Hersteller und Leis-
      tungserbringer ist unter Übermittlung der hierfür
      erforderlichen Informationen innerhalb einer an-
      gemessenen Frist vor der Entscheidung Gele-
      genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
      lungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
      ziehen.
         (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
      setzen gemeinsam und einheitlich für die Versor-
      gung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfs-
      mitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1
      Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und
      Leistungserbringer sind verpflichtet, den Spit-
      zenverbänden der Krankenkassen auf Verlangen
      die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
      und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
      Informationen und Auskünfte, insbesondere

      auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu
      erteilen.“
22.   § 37 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-

            halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter

            „oder ihrer Familie“ durch die Wörter „ih-

            rer Familie oder sonst an einem geeigne-

            ten Ort, insbesondere in betreuten Wohn-

            formen, Schulen und Kindergärten, bei

            besonders hohem Pflegebedarf auch in

            Werkstätten für behinderte Menschen“ er-

            setzt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt
            unberührt.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
            fasst:
            „Versicherte erhalten in ihrem Haushalt,
            ihrer Familie oder sonst an einem geeig-
            neten Ort, insbesondere in betreuten
            Wohnformen, Schulen und Kindergärten,
            bei besonders hohem Pflegebedarf auch
            in Werkstätten für behinderte Menschen
            als häusliche Krankenpflege Behand-
            lungspflege, wenn diese zur Sicherung
            des Ziels der ärztlichen Behandlung erfor-
            derlich ist; der Anspruch umfasst ver-
BGBl. 2007, Seite 385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 385
             richtungsbezogene krankheitsspezifische
             Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in
             denen dieser Hilfebedarf bei der Feststel-
             lung der Pflegebedürftigkeit nach den
             §§ 14 und 15 des Elften Buches zu be-
             rücksichtigen ist. § 10 der Werkstätten-
             verordnung bleibt unberührt.“
         bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender
             Satz eingefügt:
             „Der Anspruch nach Satz 1 besteht über
             die dort genannten Fälle hinaus aus-
             nahmsweise auch für solche Versicherte
             in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
             Sinne des § 43 des Elften Buches, die
             auf Dauer, voraussichtlich für mindestens

             sechs Monate, einen besonders hohen
             Bedarf an medizinischer Behandlungs-
             pflege haben.“

         cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
             „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
             setzt.
         dd) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
             „Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Sät-
             zen 4 und 5“ ersetzt.
         ee) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
             „den Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe
             „Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
         fügt:
            „(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss
         legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen

         Orten und in welchen Fällen Leistungen nach

         den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des

         Haushalts und der Familie des Versicherten
         erbracht werden können. Er bestimmt dar-
         über hinaus das Nähere über Art und Inhalt
         der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifi-
         schen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2
         Satz 1.“

23.   Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

                           „§ 37b

                      Spezialisierte
               ambulante Palliativversorgung
         (1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fort-
      schreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
      kung bei einer zugleich begrenzten Lebenser-
      wartung, die eine besonders aufwändige Versor-
      gung benötigen, haben Anspruch auf speziali-
      sierte ambulante Palliativversorgung. Die Leis-
      tung ist von einem Vertragsarzt oder Kranken-
      hausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambu-
      lante Palliativversorgung umfasst ärztliche und
      pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Ko-
      ordination insbesondere zur Schmerztherapie
      und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die
      Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der
      vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli-
      chen. Dabei sind die besonderen Belange von
      Kindern zu berücksichtigen.
         (2) Versicherte in stationären Pflegeeinrich-
      tungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Bu-
      ches haben in entsprechender Anwendung des

      Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte
      Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d
      Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1
      durch Vertragspartner der Krankenkassen in der
      Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pfle-
      geeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt
      entsprechend.
        (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
      § 91 Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach
      § 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere
      über die Leistungen, insbesondere
      1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach
         Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen
         Versorgungsbedarf der Versicherten,

      2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambu-
         lanten Palliativversorgung einschließlich von
         deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung

         und der Zusammenarbeit der Leistungser-
         bringer mit den bestehenden ambulanten
         Hospizdiensten und stationären Hospizen (in-
         tegrativer Ansatz); die gewachsenen Versor-
         gungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
      3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
         verordnenden Arztes mit dem Leistungser-
         bringer.“
24.   In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Die Landesverbände der Krankenkassen, die“
      die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
25.   § 39a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch

            einen Punkt ersetzt und folgender Satz

            eingefügt:

            „Dabei ist den besonderen Belangen der
            Versorgung in Kinderhospizen ausrei-
            chend Rechnung zu tragen und in der
            Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzu-
            sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr
            als 5 vom Hundert der zuschussfähigen

            Kosten nach Satz 1 belastet bleiben.“

        bb) Der bisherige zweite Halbsatz des Sat-
            zes 4 wird Satz 6; in ihm wird das Wort
            „der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
        cc) Folgende Sätze 7 bis 9 werden angefügt:

            „In den über die Einzelheiten der Versor-
            gung nach Satz 1 zwischen Krankenkas-
            sen und Hospizen abzuschließenden Ver-
            trägen ist zu regeln, dass im Falle von
            Nichteinigung eine von den Parteien zu
            bestimmende unabhängige Schiedsper-
            son den Vertragsinhalt festlegt. Einigen
            sich die Vertragspartner nicht auf eine
            Schiedsperson, so wird diese von der für
            die vertragschließende Krankenkasse zu-
            ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
            Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
            die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
            halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter
            „oder der Familie“ durch die Wörter „der
BGBl. 2007, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
             Familie oder stationären Pflegeeinrichtun-
             gen“ ersetzt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Dabei ist den besonderen Belangen der
             Versorgung von Kindern durch ambulante
             Hospizdienste ausreichend Rechnung zu
             tragen.“
26.   § 40 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Wörter „in wohnortnahen“ werden
             durch die Wörter „durch wohnortnahe“
             ersetzt.

         bb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „er-
             bringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“
             wird gestrichen.
         cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
             „Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta-

             tionären Pflegeeinrichtungen nach § 72
             Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter
             „nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches
             zertifizierten“ eingefügt und das Wort
             „kann“ wird durch das Wort „erbringt“ er-
             setzt, das Wort „erbringen“ wird gestri-

             chen.

         bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

             „Wählt der Versicherte eine andere zertifi-
             zierte Einrichtung, mit der kein Versor-
             gungsvertrag nach § 111 besteht, so hat
             er die dadurch entstehenden Mehrkosten
             zu tragen. Die Krankenkasse führt nach
             Geschlecht differenzierte statistische Er-
             hebungen über Anträge auf Leistungen
             nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren
             Erledigung durch.“

      c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
         Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
         und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
         ersetzt.

      d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen legen
         gemeinsam und einheitlich und“ durch die
         Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen legt“ ersetzt.
27.   (entfallen)
28.   § 41 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
             fasst:
             „Versicherte haben unter den in § 27
             Abs. 1 genannten Voraussetzungen An-
             spruch auf aus medizinischen Gründen
             erforderliche Rehabilitationsleistungen in
             einer Einrichtung des Müttergenesungs-
             werks oder einer gleichartigen Einrich-
             tung;“.

         bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-
             fügt:
             „§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40
             Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
29.   In § 43 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
      Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
      gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter
      „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

      bestimmt“ ersetzt.
30.   § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13
      sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen
      Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die
      nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie An-
      spruch auf Übergangsgeld haben, und für Versi-
      cherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
      gig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten
      Buches geringfügig beschäftigt sind.“

30a. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
         „wenn der Versicherte bei seiner Kranken-
         kasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt
         hat.“
      b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

31.   § 52 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

            „(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit
         durch eine medizinisch nicht indizierte Maß-
         nahme wie zum Beispiel eine ästhetische
         Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
         zugezogen, hat die Krankenkasse die Versi-
         cherten in angemessener Höhe an den Kos-
         ten zu beteiligen und das Krankengeld für die
         Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise
         zu versagen oder zurückzufordern.“

32.   Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
                            „§ 52a
                    Leistungsausschluss

         Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
      sich Personen in den Geltungsbereich dieses
      Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung
      nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser
      Versicherung in einer Versicherung nach § 10
      missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu neh-
      men. Das Nähere zur Durchführung regelt die
      Krankenkasse in ihrer Satzung.“
33.   § 53 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 53
                          Wahltarife
         (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
      vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalen-
      derjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu
      tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-
      behalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglie-
      der Prämienzahlungen vorzusehen.
         (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
      für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei
BGBl. 2007, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387
Monate versichert waren, eine Prämienzahlung
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversi-
cherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht
in Anspruch genommen haben. Die Prämienzah-
lung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr
gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen-
derjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten
und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit

Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und

den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versi-

cherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-

endet haben, bleiben unberücksichtigt.

   (3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu
regeln, dass für Versicherte, die an besonderen
Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c,
§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten
                                                     34.
werden. Für diese Versicherten kann die Kran-
kenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzah-             35.
lungsermäßigungen vorsehen.
   (4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach
§ 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos-
tenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der
Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle     36.
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorse-

hen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.

   (5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen regeln, die nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausge-

schlossen sind, und hierfür spezielle Prämien-
zahlungen durch die Versicherten vorsehen.
   (6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für
die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46
Satz 2 genannten Mitgliedern Tarife anzubieten,
die einen Anspruch auf Krankengeld entspre-
chend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeit-
                                                     37.
punkt entstehen lassen, für die in § 46 Satz 2
genannten Versicherten nach dem Künstlersozi-
alversicherungsgesetz jedoch spätestens mit
Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Sie hat hierfür entsprechend der Leistungserwei-
terung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzu-
sehen.

   (7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung

für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie
den Umfang der Leistungen nach Vorschriften
dieses Buches beschränkt, der Leistungsbe-
schränkung entsprechende Prämienzahlung vor-
sehen.

   (8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife

mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt
drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann
die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der
dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt
werden. Die Satzung hat für Tarife ein Sonder-
kündigungsrecht in besonderen Härtefällen vor-
zusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte
darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder meh-
rere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach
§ 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Ka-
lenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme

der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-
ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch
nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehre-
ren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen
nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4
gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung
nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Bei-
träge vollständig von Dritten getragen werden,
können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

   (9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif

müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effi-

zienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen

erzielt werden, finanziert werden. Die Kranken-

kassen haben regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre über diese Einsparungen gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen.“

§ 54 wird aufgehoben.

In § 56 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe „nach
§ 94 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94
Abs. 1 Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs. 6
Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3“ durch die
Angabe „§ 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz
und Satz 6“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die

   Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
   sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
   setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
       der“ gestrichen.
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Spitzen-
       verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
       verband Bund“ ersetzt.

§ 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
       gefügt:

       „Abweichend von Satz 2 beträgt die Be-
       lastungsgrenze 2 vom Hundert der jährli-
       chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-

       halt

       1. für nach dem 1. April 1972 geborene
          chronisch kranke Versicherte, die ab
          dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1
          genannten Gesundheitsuntersuchun-
          gen vor der Erkrankung nicht regelmä-

          ßig in Anspruch genommen haben,

       2. für nach dem 1. April 1987 geborene
          weibliche und nach dem 1. April 1962
          geborene männliche chronisch kranke
          Versicherte, die an einer Krebsart er-
          kranken, für die eine Früherkennungs-
          untersuchung nach § 25 Abs. 2 be-
          steht, und die diese Untersuchung ab
          dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkran-
          kung nicht regelmäßig in Anspruch ge-
          nommen haben.
BGBl. 2007, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
            Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2,
            die an einem für ihre Erkrankung beste-
            henden strukturierten Behandlungspro-
            gramm teilnehmen, beträgt die Belas-
            tungsgrenze 1 vom Hundert der jährli-
            chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
            halt. Der Gemeinsame Bundesausschuss

            legt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli
            2007 fest, in welchen Fällen Gesundheits-
            untersuchungen ausnahmsweise nicht
            zwingend durchgeführt werden müssen.“

        bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden fol-

            gende Sätze eingefügt:

            „Die jährliche Bescheinigung darf nur
            ausgestellt werden, wenn der Arzt ein
            therapiegerechtes Verhalten des Versi-
            cherten, beispielsweise durch Teilnahme
            an einem strukturierten Behandlungspro-
            gramm nach § 137f, feststellt; dies gilt
            nicht für Versicherte, denen das Erfüllen
            der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht
            zumutbar ist, insbesondere wegen des
            Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der
            Pflegestufen II und III nach dem Elften
            Buch oder bei einem Grad der Behinde-
            rung von mindestens 60. Das Nähere re-
            gelt der Gemeinsame Bundesausschuss
            in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen
            sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Be-
            ginn eines Kalenderjahres auf die für sie
            in diesem Kalenderjahr maßgeblichen
            Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2
            hinzuweisen.“
      b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
         fügt:

           „(5) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
        sen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnah-
        meregelungen von der Zuzahlungspflicht hin-
        sichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen
        dem Deutschen Bundestag hierzu über das
        Bundesministerium für Gesundheit spätes-
        tens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.“
38.   § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.

39.   § 65a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt und folgende Wörter an-
         gefügt:

        „der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2
        genannten abgesenkten Belastungsgrenze
        hinaus zu gewähren ist.“
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
      c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
         Absätze 2 und 3.
      d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Absät-
            zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
            ersetzt.
        bb) Satz 4 wird aufgehoben.
40.   § 65b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen fördern“

        durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
        der Krankenkassen fördert“ ersetzt, die Wör-
        ter „gemeinsam und einheitlich“ gestrichen
        und die Wörter „den Spitzenverbänden“
        durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund
        der Krankenkassen“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die Finanzierung der Fördermittel
        nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Um-
        lage der Krankenkassen gemäß dem Anteil
        ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mit-

        glieder der Krankenkassen. Die Zahl der Mit-

        glieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-
        druck KM6 der Statistik über die Versicherten
        in der gesetzlichen Krankenversicherung je-
        weils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.
        Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel be-
        stimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen.“

40a. In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
     fügt:
      „Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-
      bewerbsbeschränkungen gelten entsprechend;
      dies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen
      oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,
      zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-
      ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei
      deren Nichtzustandekommen eine Schieds-
      amtsregelung gilt.“

41.   § 71 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“
         durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt
         und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-
         ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-
         gen“ gestrichen.

      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4
        Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b,
        73c und 140a bis 140d sind unabhängig von
        Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung
        zuständigen obersten Verwaltungsbehörden

        der Länder, in denen sie wirksam werden,
        vorzulegen.“

42.   In § 72a Abs. 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die
      Wörter „Verbände der“ gestrichen.

43.   § 73 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben.
      b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
            tungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“
            eingefügt.
        bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „nach
            den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie
            über das Vorliegen von Rabattverträgen
            nach § 130a Abs. 8“ eingefügt.
44.   § 73a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
      b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      c) Absatz 2 wird aufgehoben.

45.   § 73b wird wie folgt gefasst:
                           „§ 73b
               Hausarztzentrierte Versorgung
         (1) Die Krankenkassen haben ihren Versicher-
      ten eine besondere hausärztliche Versorgung
      (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.
         (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die haus-
      arztzentrierte Versorgung insbesondere folgen-
      den Anforderungen genügt, die über die vom
      Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den
      Bundesmantelverträgen geregelten Anforderun-
      gen an die hausärztliche Versorgung nach § 73
      hinausgehen:
      1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten
         Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter
         Leitung entsprechend geschulter Moderato-
         ren,
      2. Behandlung nach für die hausärztliche Ver-
         sorgung entwickelten, evidenzbasierten, pra-
         xiserprobten Leitlinien,
      3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d
         durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich
         auf hausarzttypische Behandlungsprobleme
         konzentrieren, wie patientenzentrierte Ge-
         sprächsführung, psychosomatische Grund-
         versorgung,    Palliativmedizin,   allgemeine
         Schmerztherapie, Geriatrie,

      4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die
         besonderen Bedingungen einer Hausarztpra-
         xis zugeschnittenen, indikatorengestützten
         und wissenschaftlich anerkannten Qualitäts-
         managements.
         (3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten
      Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer ver-
      pflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Kran-
      kenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis
      der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Haus-
      arzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante

      fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der

      Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur

      auf dessen Überweisung. Der Versicherte ist an

      diese Verpflichtung und an die Wahl seines

      Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er
      darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen
      eines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere
      zur Durchführung der Teilnahme der Versicher-
      ten, insbesondere zur Bindung an den gewähl-
      ten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem
      Überweisungsgebot und zu den Folgen bei
      Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
      Krankenkassen in ihren Satzungen.
         (4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des
      Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen
      allein oder in Kooperation mit anderen Kranken-
      kassen Verträge zu schließen. Die Verträge kön-
      nen abgeschlossen werden mit

      1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die
         an der hausärztlichen Versorgung nach § 73
         Abs. 1a teilnehmen,
      2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarzt-
   zentrierte Versorgung durch vertragsärztliche
   Leistungserbringer, die an der hausärztlichen
   Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
   anbieten,
4. Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Ge-
   meinschaften nach Nummer 2 sie hierzu er-
   mächtigt haben.
Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben. Soweit die hausärzt-
liche Versorgung der Versicherten durch Ver-
träge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der Si-
cherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 einge-
schränkt. Die Krankenkassen können den der
hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden
Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pau-
schalisiert werden kann, durch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen sicherstellen lassen.
   (5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das
Nähere über den Inhalt und die Durchführung
der hausarztzentrierten Versorgung, insbeson-
dere die Ausgestaltung der Anforderungen nach
Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln. Eine
Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
bei der Ausgestaltung und Umsetzung der An-
forderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegen-
stand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen
nur solche Leistungen sein, über deren Eignung
als Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-
rung der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entschei-
dung getroffen hat. Die Einzelverträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Ka-
pitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-
troffenen Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt
hinsichtlich der arzt- und versichertenbezoge-
nen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßig-
keit entsprechend.

   (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-

ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt

und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung

sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmen-

den Hausärzte zu informieren.

    (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der an der hausarztzen-
trierten Versorgung teilnehmenden Versicherten
sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 ver-
einbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-
gung zu bereinigen, soweit der damit verbun-
dene einzelvertragliche Leistungsbedarf den
nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztli-
che Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Be-
handlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 ent-
sprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der an der hausarztzentrierten Versorgung teil-
nehmenden Versicherten sowie dem in den Ver-
trägen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der
BGBl. 2007, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
      hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen.
      Kommt eine Einigung über die Verringerung der
      Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
      handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,
      können auch die Krankenkassen, die Vertrags-

      partner der Verträge nach Absatz 4 sind, das
      Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-
      nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-
      chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-
      kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-
      partnern.

         (8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-

      nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-

      tungen, die über die hausärztliche Versorgung

      nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter

      die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus

      Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus

      den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4
      erzielt werden, finanziert werden.“
46.   § 73c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 73c
                       Besondere
              ambulante ärztliche Versorgung

         (1) Die Krankenkassen können ihren Versi-

      cherten die Sicherstellung der ambulanten ärzt-

      lichen Versorgung durch Abschluss von Verträ-

      gen nach Absatz 4 anbieten. Gegenstand der

      Verträge können Versorgungsaufträge sein, die

      sowohl die versichertenbezogene gesamte am-

      bulante ärztliche Versorgung als auch einzelne

      Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung

      umfassen. Für die personellen und sächlichen

      Qualitätsanforderungen zur Durchführung der

      vereinbarten Versorgungsaufträge gelten die

      vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie
      die in den Bundesmantelverträgen für die Leis-
      tungserbringung in der vertragsärztlichen Ver-
      sorgung beschlossenen Anforderungen als Min-
      destvoraussetzungen entsprechend.
         (2) Die Versicherten erklären ihre freiwillige
      Teilnahme an der besonderen ambulanten ärzt-
      lichen Versorgung durch nach Absatz 3 ver-
      pflichtete Leistungserbringer, indem sie sich
      schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse ver-
      pflichten, für die Erfüllung der in den Verträgen
      umschriebenen Versorgungsaufträge nur die
      vertraglich gebundenen Leistungserbringer und
      andere ärztliche Leistungserbringer nur auf de-
      ren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der
      Versicherte ist an diese Verpflichtung mindes-
      tens ein Jahr gebunden. Das Nähere zur Durch-
      führung der Teilnahme der Versicherten, insbe-
      sondere zur Bindung an die vertraglich gebun-
      denen Leistungserbringer, zu Ausnahmen von
      dem Überweisungsgebot und zu den Folgen
      bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
      Krankenkassen in ihren Satzungen.
         (3) Die Krankenkassen können zur Umset-
      zung ihres Angebots nach Absatz 1 allein oder
      in Kooperation mit anderen Krankenkassen Ein-
      zelverträge schließen mit

      1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
      2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine beson-
   dere ambulante Versorgung nach Absatz 1
   durch vertragsärztliche Leistungserbringer
   anbieten,

4. Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben. Soweit die Versor-
gung der Versicherten durch Verträge nach
Satz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstel-

lungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.

Die Krankenkassen können den diesen Versor-

gungsaufträgen zuzurechnenden Notdienst ge-

gen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert wer-

den kann, durch die Kassenärztlichen Vereini-

gungen sicherstellen lassen.

   (4) In den Verträgen nach Absatz 3 sind das
Nähere über den Inhalt, den Umfang und die
Durchführung der Versorgungsaufträge, insbe-
sondere die Ausgestaltung der Qualitätsanfor-
derungen, sowie die Vergütung zu regeln. Ge-
genstand der Versorgungsaufträge dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91

im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1

Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entscheidung ge-

troffen hat. Die Verträge können Abweichendes

von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den

nach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-

gen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der

arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der

Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entspre-

chend.

   (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt
und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen
Versorgung nach Absatz 1 sowie der daran teil-
nehmenden Ärzte zu informieren.
   (6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teil-
nehmenden Versicherten sowie dem in einem
Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versor-
gungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit
verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf
den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes für vertrags-
ärztliche Leistungen abgerechneten Leistungs-
bedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist
der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2
entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruk-
tur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicher-
ten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen.
Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,
können auch die Krankenkassen, die Vertrags-
partner der Verträge nach Absatz 3 sind, das
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-
nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-
BGBl. 2007, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
      chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-
      kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-
      partnern.“

47.   Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:

                           „§ 73d
            Verordnung besonderer Arzneimittel

          (1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbe-
      sondere von Spezialpräparaten mit hohen Jah-
      restherapiekosten oder mit erheblichem Risiko-
      potenzial, bei denen auf Grund ihrer besonderen

      Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ih-

      rer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der

      Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs

      besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,

      die über das Übliche hinausgehen (besondere

      Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden

      Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für beson-

      dere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder

      durch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundes-

      ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach

      § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbeson-

      dere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Pa-

      tientengruppen, zur qualitätsgesicherten An-

      wendung und zu den Anforderungen an die Qua-

      lifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweili-
      gen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nä-
      here zur Abstimmung des behandelnden Arztes
      mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den
      Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die
      erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung
      der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten
      Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, so-
      weit dies zur Gewährleistung der Patientensi-
      cherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirt-
      schaftlichkeit erforderlich ist. In den Richtlinien
      sind angemessene Fristen für die Abstimmung
      des behandelnden Arztes mit einem Arzt für be-
      sondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter
      Berücksichtigung des indikationsspezifischen

      Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nä-
      here zur Verordnung ohne vorherige Abstim-
      mung nach Satz 1 in Notfällen.
         (2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie
      sind im Rahmen der Versorgung der Versicher-
      ten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen der
      nach Absatz 1 beschlossenen Richtlinien erfül-
      len; sie werden durch die Kassenärztliche Verei-
      nigung im Einvernehmen mit den Landesverbän-
      den der Krankenkassen und den Verbänden der
      Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Bezie-
      hungen zur pharmazeutischen Industrie ein-
      schließlich Art und Höhe von Zuwendungen of-
      fen legen. Kommt eine Einigung nach Satz 1
      zweiter Halbsatz nicht in angemessener Frist zu-
      stande und sind hierdurch bessere Ergebnisse
      für die Versorgung hinsichtlich der Patientenver-
      sorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,
      kann die Krankenkasse nach vorheriger Aus-
      schreibung durch Vertrag die Wahrnehmung
      der Aufgabe eines Arztes für besondere Arznei-
      mitteltherapie auf einzelne der nach Satz 1 be-
      stimmten Ärzte beschränken. Die Krankenkasse
      hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kassenärztli-
      chen Vereinigung spätestens zwei Monate vor

      Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2
      können jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Ka-
      lenderjahres mit Gültigkeit von mindestens zwei
      Jahren vereinbart werden. Abweichend von

      Satz 1 zweiter Halbsatz kann die Krankenkasse
      nach den §§ 116b und 117 tätige Ärzte mit deren
      Einvernehmen zu Ärzten für besondere Arznei-
      mitteltherapie bestimmen. Ärzte des medizini-
      schen Dienstes der Krankenversicherung kön-
      nen nicht zu Ärzten für besondere Arzneimittel-
      therapie bestimmt werden.

         (3) Arzneimittel, für die Richtlinien nach Ab-

      satz 1 gelten, sind bei der Prüfung der Wirt-

      schaftlichkeit nach § 106 als Praxisbesonderhei-

      ten zu berücksichtigen, soweit diese nach Ab-

      satz 1 verordnet worden sind. Für die Verord-

      nung von Arzneimitteln im Rahmen von Verträ-

      gen nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhal-

      tung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch

      Vereinbarung in diesen Verträgen zu gewährleis-

      ten und nicht Gegenstand der Wirtschaftlich-

      keitsprüfungen nach § 106. Die Krankenkasse

      ist verpflichtet, der Prüfungsstelle die notwendi-

      gen Angaben für die Freistellung von der Wirt-

      schaftlichkeitsprüfung zu übermitteln; die §§ 296

      bis 298 gelten entsprechend.

         (4) Arzneimittel sind nach den Vorschriften
      des Absatzes 1 zu verordnen, sobald im Zustän-
      digkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini-
      gung die Versorgung im Rahmen der auf Grund
      dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sicher-
      gestellt ist; die Voraussetzungen hierfür sind von
      der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum
      31. Dezember 2008 zu schaffen. Die Kassen-
      ärztliche Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem
      Mitteilungsblatt bekannt, ab dem das Verfahren
      nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika
      entsprechend.“

48.   § 75 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a“
         durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
      b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
         bis 3c eingefügt:
            „(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
         und die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
         gen haben auch die ärztliche Versorgung der
         in den brancheneinheitlichen Standardtarifen
         nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314
         und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit
         § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen
         versicherten ärztlichen Leistungen sicherzu-
         stellen. Solange und soweit nach Absatz 3b
         nichts Abweichendes vereinbart oder festge-
         setzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leis-
         tungen einschließlich der belegärztlichen
         Leistungen nach § 121 nach der Gebühren-
         ordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
         für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten,
         dass Gebühren für die in Abschnitt M des Ge-
         bührenverzeichnisses der Gebührenordnung
         für Ärzte genannten Leistungen sowie für die
         Leistung nach Nummer 437 des Gebühren-
         verzeichnisses der Gebührenordnung für
BGBl. 2007, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
      Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebühren-
      satzes der Gebührenordnung für Ärzte, Ge-
      bühren für die in den Abschnitten A, E und O
      des Gebührenverzeichnisses der Gebühren-
      ordnung für Ärzte genannten Leistungen nur
      bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der
      Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die
      übrigen Leistungen des Gebührenverzeich-
      nisses der Gebührenordnung für Ärzte nur
      bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der
      Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren
      für die Leistungen des Gebührenverzeichnis-
      ses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur
      bis zum 2fachen des Gebührensatzes der
      Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet
      werden dürfen. Für die Vergütung von in den
      §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leis-
      tungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese
      für die in Satz 1 genannten Versicherten im
      Rahmen der dort genannten Tarife erbracht
      werden.

         (3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a

      Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträ-
      gen zwischen dem Verband der privaten
      Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung
      für die Unternehmen der privaten Krankenver-
      sicherung und im Einvernehmen mit den Trä-
      gern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
      Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-
      schriften mit den Kassenärztlichen Vereini-
      gungen oder den Kassenärztlichen Bundes-
      vereinigungen ganz oder teilweise abwei-
      chend von den Vorgaben des Absatzes 3a
      Satz 2 geregelt werden. Für den Verband
      der privaten Krankenversicherung gilt § 12
      Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes
      entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten
      nach Satz 1 keine Einigung über eine von Ab-
      satz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsrege-
      lung erzielt, kann der Beteiligte, der die Ab-
      weichung verlangt, die Schiedsstelle nach
      Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von
      drei Monaten über die Gegenstände, über
      die keine Einigung erzielt werden konnte, zu
      entscheiden und den Vertragsinhalt festzu-
      setzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entschei-
      dung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
      1. den Anforderungen an eine ausreichende,
         zweckmäßige, wirtschaftliche und in der
         Qualität gesicherte ärztliche Versorgung
         der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versi-
         cherten entspricht,

      2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer
         Leistungen aus dem vertragsärztlichen
         und privatärztlichen Bereich berücksichtigt
         und

      3. die wirtschaftlichen Interessen der Ver-

         tragsärzte sowie die finanziellen Auswir-

         kungen der Vergütungsregelungen auf die

         Entwicklung der Prämien für die Tarife der

         in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicher-

         ten angemessen berücksichtigt.

      Wird nach Ablauf einer von den Vertragspar-
      teien nach Satz 1 vereinbarten oder von der

   Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit
   keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt
   der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung
   der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a
   Satz 1 genannten Versicherten und Tarife
   kann die Vergütung für die in den §§ 115b
   und 116b bis 119 genannten Leistungen in
   Verträgen zwischen dem Verband der priva-
   ten Krankenversicherung einheitlich mit Wir-
   kung für die Unternehmen der privaten Kran-
   kenversicherung und im Einvernehmen mit
   den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pfle-
   ge- und Geburtsfällen nach beamtenrechtli-
   chen Vorschriften mit den entsprechenden
   Leistungserbringern oder den sie vertreten-
   den Verbänden ganz oder teilweise abwei-
   chend von den Vorgaben des Absatzes 3a
   Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt ent-
   sprechend. Wird nach Ablauf einer von den
   Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten
   Vertragslaufzeit keine Einigung über die Ver-
   gütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag wei-

   ter.

      (3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
   gungen bilden mit dem Verband der privaten
   Krankenversicherung je eine gemeinsame
   Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
   Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder
   der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
   einerseits und Vertretern des Verbandes der
   privaten Krankenversicherung und der Träger
   der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
   burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-
   schriften andererseits in gleicher Zahl, einem
   unparteiischen Vorsitzenden und zwei weite-
   ren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem
   Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
   zen und des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
   Über den Vorsitzenden und die weiteren un-
   parteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-
   treter sollen sich die Vertragsparteien einigen.
   Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
   § 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im
   Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die
   Aufsicht über die Geschäftsführung der
   Schiedsstelle führt das Bundesministerium
   der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt ent-
   sprechend.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-
   gefügt:

      „(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2
   muss die für die ärztliche Versorgung gel-
   tende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2
   ab dem 1. Januar 2009 sicherstellen, dass
   die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-

   zirk die Leistungen erbracht wurden (Leis-

   tungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen

   Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte

   seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die er-

   brachten Leistungen jeweils die entsprechen-

   den Vergütungen der in der Leistungserbrin-
   ger-KV geltenden Euro-Gebührenordnung
   nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Be-
BGBl. 2007, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
        nehmen mit den Spitzenverbänden der Kran-
        kenkassen herzustellen.“
48a. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Einvernehmen mit der zuständigen Auf-
      sichtsbehörde können die Vertragspartner nach
      § 83 gemeinsam eine Verlängerung der in Satz 2
      genannten Frist um bis zu vier Quartale verein-
      baren, falls dies aus besonderen Gründen erfor-
      derlich ist.“
49.   Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
                          „§ 77a

               Dienstleistungsgesellschaften
         (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und

      die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-
      nen zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten
      Aufgaben Gesellschaften gründen.

         (2) Gesellschaften nach Absatz 1 können ge-

      genüber vertragsärztlichen Leistungserbringern
      folgende Aufgaben erfüllen:
      1. Beratung beim Abschluss von Verträgen, die
         die Versorgung von Versicherten mit Leistun-
         gen der gesetzlichen Krankenversicherung
         betreffen,

      2. Beratung in Fragen der Datenverarbeitung,

         der Datensicherung und des Datenschutzes,

      3. Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fra-
         gen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,

      4. Vertragsabwicklung für Vertragspartner von
         Verträgen, die die Versorgung von Versicher-
         ten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken-
         versicherung betreffen,

      5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben für

         Praxisnetze.
        (3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur
      gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzie-
      rung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereini-
      gungen oder Kassenärztlichen Bundesvereini-
      gungen ist ausgeschlossen.“

50.   In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 136a
      und 136b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe
      „§ 137 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
51.   § 82 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
         Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
         Spitzenverband Bund“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.

      c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“
         durch die Angabe „§ 87a Abs. 3“ ersetzt.
52.   In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
      der“ und „mit Wirkung für die Krankenkassen
      der jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
      satz angefügt:
      „die Landesverbände der Krankenkassen schlie-
      ßen die Gesamtverträge mit Wirkung für die
      Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.“

53.   § 84 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
       der“ gestrichen.
   bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
       „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter
       „auch zur Verordnung wirtschaftlicher
       Einzelmengen“ eingefügt.
   cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die Landesverbände der Krankenkassen
       und die Ersatzkassen teilen das nach
       Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamt-
       lich festgelegte Ausgabenvolumen dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       mit.“

   dd) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Krankenkasse kann mit Ärzten ab-
       weichende oder über die Regelungen
       nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarun-

       gen treffen.“

b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
   „Eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Ab-
   satz 7a findet für einen Vertragsarzt keine An-
   wendung, soweit er zu Lasten der Kranken-
   kasse Arzneimittel verordnet, für die eine Ver-
   einbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für

   die Krankenkasse besteht; das Nähere ist in

   der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 zu re-
   geln.“

c) In Absatz 4b werden nach dem Wort „Kran-
   kenkassenverbände“ die Wörter „sowie der
   Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach
   Absatz 1 sind“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie übermitteln diese Angaben nach
       Durchführung der Abrechnungsprüfung
       dem Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen, der diese Daten kassenarten-
       übergreifend zusammenführt und jeweils
       der Kassenärztlichen Vereinigung über-
       mittelt, der die Ärzte, welche die Ausga-
       ben veranlasst haben, angehören; zu-
       gleich übermittelt der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen diese Daten
       den Landesverbänden der Krankenkas-
       sen und den Ersatzkassen, die Vertrags-
       partner der jeweiligen Kassenärztlichen
       Vereinigung nach Absatz 1 sind.“

   bb) In Satz 4 werden die Wörter „erstellen die
       Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
       meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
       ter „erstellt der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen“ ersetzt.
   cc) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
       verbände der Krankenkassen“ durch die
       Wörter „Die Krankenkassen sowie der
       Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
       verbände der Krankenkassen gemeinsam
       und einheitlich“ durch die Wörter „der
BGBl. 2007, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
            Spitzenverband Bund der Krankenkas-
            sen“ ersetzt.

        bb) In Satz 5 werden die Wörter „unter Be-

            rücksichtigung der Beschlüsse des Ko-
            ordinierungsausschusses nach § 137e
            Abs. 3 Nr. 1“ gestrichen.

      f) In Absatz 7a Satz 9 werden die Wörter „der
         Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die
         Prüfungsstelle“ und die Wörter „dem Prü-
         fungsausschuss“ durch die Wörter „der Prü-
         fungsstelle“ ersetzt.

54.   § 85 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung
            für die Krankenkassen der jeweiligen Kas-
            senart“ gestrichen, der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

            „die Landesverbände der Krankenkassen
            treffen die Vereinbarung mit Wirkung für
            die Krankenkassen der jeweiligen Kas-
            senart.“
        bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 13
            Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“
            eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch
            die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

      b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.
      c) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben.

      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verbänden
            der“ sowie die Wörter „erstmalig bis zum
            30. April 2004“ gestrichen.

        bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

            „Der Verteilungsmaßstab kann eine nach
            Versorgungsgraden unterschiedliche Ver-
            teilung vorsehen. Die Kassenärztliche
            Vereinigung stellt den Landesverbänden
            der Krankenkassen und den Verbänden
            der Ersatzkassen die für die Vereinbarung
            des Verteilungsmaßstabes in der ver-
            tragsärztlichen Versorgung erforderlichen
            Daten nach Maßgabe der Vorgaben des
            Bewertungsausschusses nach Absatz 4a
            Satz 4 unentgeltlich zur Verfügung.
            Satz 11 gilt nicht für die vertragszahnärzt-
            liche Versorgung.“
      e) In Absatz 4a werden die Sätze 4 und 5 durch
         folgenden Satz ersetzt:

        „Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und
        Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der
        Übermittlung der Daten nach Absatz 4
        Satz 12.“
      f) In Absatz 4c werden nach der Angabe „§ 13
         Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“
         eingefügt.

55.   Die §§ 85a und 85b werden aufgehoben.

56.   § 86 wird aufgehoben.

57.   § 87 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 87

                   Bundesmantelvertrag,
             einheitlicher Bewertungsmaßstab,
           bundeseinheitliche Orientierungswerte“.

      b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
         Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
         Spitzenverband Bund“ ersetzt.

      c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die
         Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spit-
         zenverband Bund“ ersetzt.

      d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
            mikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

            „dies gilt nicht für vertragszahnärztliche
            Leistungen.“

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
            Leistungen ist die Bewertung der Leistun-
            gen nach Satz 1 unter Berücksichtigung
            der Besonderheiten der jeweils betroffe-
            nen Arztgruppen auf der Grundlage von
            sachgerechten Stichproben bei vertrags-
            ärztlichen Leistungserbringern auf be-
            triebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln;
            die Bewertung der von einer Arztpraxis
            oder einem medizinischen Versorgungs-
            zentrum in einem bestimmten Zeitraum
            erbrachten Leistungen kann dabei insge-
            samt so festgelegt werden, dass sie ab
            einem bestimmten Schwellenwert mit zu-
            nehmender Menge sinkt.“

        cc) Satz 4 wird aufgehoben.

      e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt ge-
         fasst:
           „(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
        stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
        Leistungen sind entsprechend der in § 73
        Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertrags-
        ärztlichen Versorgung in Leistungen der
        hausärztlichen und Leistungen der fachärztli-
        chen Versorgung zu gliedern mit der Maßga-
        be, dass unbeschadet gemeinsam abrechen-
        barer Leistungen Leistungen der hausärztli-
        chen Versorgung nur von den an der haus-
        ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
        und Leistungen der fachärztlichen Versor-
        gung nur von den an der fachärztlichen Ver-
        sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet
        werden dürfen; die Leistungen der fachärztli-
        chen Versorgung sind in der Weise zu glie-
        dern, dass den einzelnen Facharztgruppen
        die von ihnen ausschließlich abrechenbaren
        Leistungen zugeordnet werden. Bei der Be-
        stimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist
        der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arzt-

        gruppe im Rahmen der vertragsärztlichen
        Versorgung zugrunde zu legen.
BGBl. 2007, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
   (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen der hausärztlichen Versorgung
sind als Versichertenpauschalen abzubilden;
für Leistungen, die besonders gefördert wer-
den sollen, können Einzelleistungen oder
Leistungskomplexe vorgesehen werden. Mit
den Pauschalen nach Satz 1 werden die ge-
samten im Abrechnungszeitraum üblicher-
weise im Rahmen der hausärztlichen Versor-
gung eines Versicherten erbrachten Leistun-
gen einschließlich der anfallenden Betreu-
ungs-, Koordinations- und Dokumentations-
leistungen vergütet. Die Pauschalen nach
Satz 1 können nach Morbiditätskriterien wie
Alter und Geschlecht differenziert werden, um
mit dem Gesundheitszustand verbundene
Unterschiede im Behandlungsaufwand der
Versicherten zu berücksichtigen. Zudem kön-
nen Qualitätszuschläge vorgesehen werden,
mit denen die in besonderen Behandlungsfäl-
len erforderliche Qualität vergütet wird.

   (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen der fachärztlichen Versorgung
sind arztgruppenspezifisch und unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten kooperativer
Versorgungsformen als Grund- und Zusatz-
pauschalen abzubilden; Einzelleistungen
können vorgesehen werden, soweit dies me-
dizinisch oder auf Grund von Besonderheiten
bei Veranlassung und Ausführung der Leis-
tungserbringung erforderlich ist. Mit den
Grundpauschalen nach Satz 1 werden die üb-
licherweise von der Arztgruppe in jedem Be-
handlungsfall erbrachten Leistungen vergü-
tet. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1
wird der besondere Leistungsaufwand vergü-
tet, der sich aus den Leistungs-, Struktur-
und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbrin-
gers und, soweit dazu Veranlassung besteht,
in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Ab-
weichend von Satz 3 wird die Behandlung
von Versichertengruppen, die mit einem er-
heblichen therapeutischen Leistungsaufwand
und überproportionalen Kosten verbunden

ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebe-
zogenen Fallpauschalen vergütet. Für die Ver-
sorgung im Rahmen von kooperativen Versor-
gungsformen sind spezifische Fallpauschalen
festzulegen, die dem fallbezogenen Zusam-
menwirken von Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen
Rechnung tragen. Die Bewertungen für psy-
chotherapeutische Leistungen haben eine
angemessene Höhe der Vergütung je Zeitein-
heit zu gewährleisten.

   (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen sind Regelungen ein-
schließlich Prüfkriterien vorzusehen, die si-
cherstellen, dass der Leistungsinhalt der in
den Absätzen 2b und 2c genannten Pauscha-
len jeweils vollständig erbracht wird, die je-
weiligen notwendigen Qualitätsstandards ein-
gehalten, die abgerechneten Leistungen auf

   den medizinisch notwendigen Umfang be-
   grenzt sowie bei Abrechnung der Fallpau-
   schalen nach Absatz 2c Satz 5 die Mindest-
   anforderungen zu der institutionellen Ausge-
   staltung der Kooperation der beteiligten Ärzte
   eingehalten werden; dazu kann die Abre-
   chenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung
   der vom Gemeinsamen Bundesausschuss
   und in den Bundesmantelverträgen beschlos-
   senen Qualifikations- und Qualitätssiche-
   rungsanforderungen sowie an die Einhaltung
   der gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-
   gung zu erbringenden Dokumentationsver-
   pflichtungen insbesondere gemäß § 295
   Abs. 3 Satz 2 geknüpft werden. Zudem kön-
   nen Regelungen vorgesehen werden, die da-
   rauf abzielen, dass die Abrechnung der Versi-
   chertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1
   sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c
   Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen
   Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es
   können Regelungen zur Kürzung der Pau-
   schalen für den Fall eines Arztwechsels des
   Versicherten innerhalb des Abrechnungszeit-
   raums vorgesehen werden. Die Regelungen
   nach den Absätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5
   sowie nach diesem Absatz sind auf der
   Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlus-
   ses geltenden einheitlichen Bewertungsmaß-
   stabes erstmalig spätestens bis zum 31. Ok-
   tober 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008,
   die Regelung nach Absatz 2c Satz 6 erstma-
   lig spätestens bis zum 31. Oktober 2008 mit
   Wirkung zum 1. Januar 2009, die Regelung
   nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens
   bis zum 31. Oktober 2010 mit Wirkung zum
   1. Januar 2011 zu treffen.“

f) Nach Absatz 2d werden die folgenden Ab-
   sätze 2e bis 2g eingefügt:
      „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
   für die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis
   zum 31. August jeweils bundeseinheitliche
   Punktwerte als Orientierungswerte in Euro
   zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistun-
   gen

   1. im Regelfall,

   2. bei Feststellung von Unterversorgung oder
      drohender Unterversorgung gemäß § 100
      Abs. 1 Satz 1 sowie
   3. bei Feststellung von Überversorgung ge-
      mäß § 103 Abs. 1 Satz 1

   festzulegen. Der Orientierungswert gemäß
   Satz 1 Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß
   Satz 1 Nr. 1 so überschreiten und der Orien-
   tierungswert gemäß Satz 1 Nr. 3 soll den Ori-
   entierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1 so unter-
   schreiten, dass sie eine steuernde Wirkung
   auf das ärztliche Niederlassungsverhalten
   entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1
   Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versor-
   gungsgraden differenziert werden. Die Orien-
   tierungswerte nach Satz 1 Nr. 3 sind über-
   gangsweise danach zu differenzieren, ob sie
   zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
BGBl. 2007, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
        von Ärzten, die bereits vor der erstmaligen
        Vereinbarung der Orientierungswerte zuge-
        lassen waren (Altfälle) oder von Ärzten, die
        erst nach der erstmaligen Vereinbarung der
        Orientierungswerte zugelassen werden (Neu-
        fälle), angewendet werden, mit dem Ziel einer
        möglichst zeitnahen Angleichung der Orien-
        tierungswerte für Alt- und Neufälle. Der Be-
        wertungsausschuss bestimmt die Fälle, in

        denen die Orientierungswerte gemäß Satz 1

        Nr. 2 und 3 zwingend anzuwenden sind sowie

        ihren Anwendungszeitraum.

           (2f) Der für ärztliche Leistungen zustän-
        dige Bewertungsausschuss legt jährlich bis
        zum 31. August Indikatoren zur Messung der
        regionalen Besonderheiten bei der Kosten-
        und Versorgungsstruktur nach § 87a Abs. 2
        Satz 2 fest, auf deren Grundlage in den regio-
        nalen Punktwertvereinbarungen von den Ori-
        entierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 ab-
        gewichen werden kann. Der Bewertungsaus-
        schuss kann die zur Festlegung der Indika-
        toren erforderlichen Datenerhebungen und
        -auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3
        durchführen; soweit möglich hat er bei der
        Festlegung der Indikatoren amtliche Indikato-
        ren zugrunde zu legen. Als Indikatoren für das
        Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei
        der Versorgungsstruktur dienen insbesondere
        Indikatoren, die Abweichungen der regiona-
        len Fallzahlentwicklung von der bundes-
        durchschnittlichen Fallzahlentwicklung mes-
        sen. Als Indikatoren für das Vorliegen von re-
        gionalen Besonderheiten bei der Kosten-
        struktur dienen insbesondere Indikatoren,
        die Abweichungen der für die Arztpraxen
        maßgeblichen regionalen Investitions- und
        Betriebskosten von den entsprechenden
        bundesdurchschnittlichen Kosten messen.
          (2g) Bei der Anpassung der Orientierungs-
        werte nach Absatz 2e sind insbesondere

        1. die Entwicklung der für Arztpraxen rele-
           vanten Investitions- und Betriebskosten,
           soweit diese nicht bereits durch die Wei-
           terentwicklung der Bewertungsrelationen
           nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
        2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
           schaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht
           bereits durch die Weiterentwicklung der
           Bewertungsrelationen nach Absatz 2
           Satz 2 erfasst worden sind,

        3. die allgemeine Kostendegression bei Fall-

           zahlsteigerungen, soweit diese nicht durch

           eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2

           Satz 3 berücksichtigt worden ist, sowie

        4. aufgetretene Defizite bei der Steuerungs-
           wirkung der Orientierungswerte gemäß
           Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3
        zu berücksichtigen.“

      g) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2h.
      h) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sie-
         ben“ durch die Angabe „drei“ und die Wörter
         „je einem von den Bundesverbänden der

   Krankenkassen, der Deutschen Rentenversi-
   cherung Knappschaft-Bahn-See und den Ver-
   bänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter
   „drei vom Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen“ ersetzt.

i) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
   sätze 3a bis 3g eingefügt:

      „(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert

   die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die

   vertragsärztlichen Honorare und die Versor-

   gung der Versicherten mit vertragsärztlichen
   Leistungen. Er legt dem Bundesministerium
   für Gesundheit jährlich jeweils zum 31. De-
   zember einen Bericht zur Entwicklung der
   Vergütungs- und Leistungsstruktur in der ver-
   tragsärztlichen Versorgung im Vorjahr vor;
   das Bundesministerium für Gesundheit kann
   das Nähere zum Inhalt des Berichts bestim-
   men. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

      (3b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
   gung und die in Absatz 3 genannten Spitzen-
   verbände der Krankenkassen gründen bis
   zum 30. April 2007 ein Institut, das den Be-
   wertungsausschuss bei der Wahrnehmung
   seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut be-
   reitet gemäß der vom Bewertungsausschuss
   nach Absatz 3e zu vereinbarenden Ge-
   schäftsordnung die Beschlüsse nach § 85
   Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen
   und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8
   vor. Wird das Institut bis zu dem in Satz 1
   genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer
   seinen Aufgaben entsprechenden Weise ge-
   gründet, kann das Bundesministerium für Ge-
   sundheit eine oder mehrere der in Satz 1 ge-
   nannten Organisationen zur Errichtung des
   Instituts verpflichten oder eine oder mehrere
   der in Satz 1 genannten Organisationen oder
   einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
   beauftragen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
   das Institut seine Aufgaben nicht in dem vor-
   gesehenen Umfang oder nicht entsprechend
   den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Insti-
   tut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1
   können die dort genannten Organisationen
   einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
   beauftragen. Sie haben im Zeitraum bis zur
   Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
   des Instituts oder des von ihnen beauftragten
   Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungs-
   ausschuss die in Satz 2 genannten Aufgaben

   in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen

   kann. Hierzu hat der Bewertungsausschuss

   regelmäßig, erstmalig bis zum 30. April 2007,

   festzustellen, ob und in welchem Umfang das
   Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfä-
   hig ist und ob abweichend von Satz 2 die dort
   genannten Aufgaben in einer Übergangs-
   phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen
   dem Institut oder dem beauftragten Dritten
   und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
   und den in Absatz 3 genannten Spitzenver-
   bänden der Krankenkassen aufgeteilt werden
   sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.
BGBl. 2007, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
   (3c) Die Finanzierung des Instituts oder
des beauftragten Dritten nach Absatz 3b er-
folgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf
jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in
der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zu-
schlag ist von den Krankenkassen außerhalb
der Gesamtvergütung nach § 85 oder der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach
§ 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt
der Bewertungsausschuss in seinem Be-
schluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 2.

   (3d) Über die Ausstattung des Instituts
oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b
mit den für die Aufgabenwahrnehmung erfor-
derlichen Sachmitteln, die Einstellung des
Personals und die Nutzung der Daten gemäß
Absatz 3f durch das Institut oder den beauf-
tragten Dritten entscheidet der Bewertungs-

ausschuss; Absatz 6 gilt entsprechend. Die

innere Organisation ist jeweils so zu gestal-

ten, dass sie den besonderen Anforderungen

des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten

Buches gerecht wird.

  (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
1. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-
   gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-
   schusses und des Instituts oder des be-
   auftragten Dritten gemäß Absatz 3b, ins-
   besondere zur Geschäftsführung und zur
   Art und Weise der Vorbereitung der in Ab-
   satz 3b Satz 2 genannten Beschlüsse,
   Analysen und Berichte trifft, sowie
2. eine Finanzierungsregelung, in der er Nä-
   heres zur Erhebung des Zuschlags nach
   Absatz 3c bestimmt.
Die Geschäftsordnung und die Finanzie-
rungsregelung bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit.
   (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Krankenkassen erfassen jeweils nach
Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu
bestimmenden inhaltlichen und verfahrens-
mäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des
Bewertungsausschusses nach diesem Ge-
setz erforderlichen Daten, einschließlich der
Daten nach § 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c
Abs. 6 Satz 4 sowie § 140d Abs. 2 Satz 4,
arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher
pseudonymisierter Form. Die Daten nach
Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung und von den
Krankenkassen an ihren Spitzenverband
übermittelt, die diese Daten jeweils zusam-
menführen und sie unentgeltlich dem Institut
oder dem beauftragten Dritten gemäß Ab-
satz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat
der Bewertungsausschuss darüber hinaus Er-
hebungen und Auswertungen nicht perso-
nenbezogener Daten durchzuführen oder in
Auftrag zu geben oder Sachverständigengut-
achten einzuholen. Für die Erhebung und Ver-
arbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3
kann der Bewertungsausschuss eine Daten-

   stelle errichten oder eine externe Datenstelle
   beauftragen; für die Finanzierung der Daten-
   stelle gelten die Absätze 3c und 3e entspre-
   chend. Personenbezogene Daten nach Satz 1
   sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benö-
   tigt werden. Das Verfahren der Pseudonymi-
   sierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsaus-
   schuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt
   für Sicherheit in der Informationstechnik zu
   bestimmen.

     (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f
   gelten nicht für den für zahnärztliche Leistun-
   gen zuständigen Bewertungsausschuss.“

j) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die
       Angabe „zwei“ ersetzt.

   bb) In Satz 3 werden die Wörter „werden zwei

       Mitglieder“ durch die Wörter „wird ein

       Mitglied“ sowie die Wörter „gemeinsam

       von den Bundesverbänden der Kranken-

       kassen und der Deutschen Rentenversi-

       cherung Knappschaft-Bahn-See“ durch
       die Wörter „vom Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen“ ersetzt.
   cc) Satz 4 wird aufgehoben.

k) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
   Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistun-
   gen hat das Institut oder der beauftragte
   Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen er-
   weiterten Bewertungsausschuss unmittelbar
   und unverzüglich nach dessen Weisungen
   zuzuarbeiten.“
l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Das Bundesministerium für Gesund-
   heit kann an den Sitzungen der Bewertungs-
   ausschüsse, des Instituts oder des beauf-
   tragten Dritten nach Absatz 3b sowie der
   von diesen jeweils gebildeten Unteraus-
   schüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen;
   ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsaus-
   schüsse zusammen mit den den Beschlüssen
   zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und
   den für die Beschlüsse jeweils entschei-
   dungserheblichen Gründen vorzulegen. Das
   Bundesministerium für Gesundheit kann die
   Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten be-
   anstanden; es kann im Rahmen der Prüfung
   eines Beschlusses vom Bewertungsaus-
   schuss zusätzliche Informationen und ergän-
   zende Stellungnahmen dazu anfordern; bis
   zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der
   Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung
   eines Beschlusses kann vom Bundesministe-
   rium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
   werden; das Bundesministerium für Gesund-
   heit kann zur Erfüllung einer Auflage eine an-
   gemessene Frist setzen. Kommen Be-
   schlüsse der Bewertungsausschüsse ganz
   oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
   vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
   setzten Frist zustande oder werden die Be-
BGBl. 2007, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
        anstandungen des Bundesministeriums für
        Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm ge-

        setzten Frist behoben, kann das Bundesmi-
        nisterium für Gesundheit die Vereinbarungen
        festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in
        Auftrag geben oder Sachverständigengut-
        achten einholen. Zur Vorbereitung von Maß-
        nahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärzt-
        lichen Leistungen hat das Institut oder der
        beauftragte Dritte oder die vom Bundesminis-
        terium für Gesundheit beauftragte Organisa-
        tion gemäß Absatz 3b dem Bundesministe-
        rium für Gesundheit unmittelbar und unver-
        züglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-
        ten. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 ver-
        bundenen Kosten sind von den Spitzenver-
        bänden der Krankenkassen und der Kassen-
        ärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur
        Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das
        Bundesministerium für Gesundheit. Abwei-
        chend von Satz 4 kann das Bundesministe-
        rium für Gesundheit für den Fall, dass Be-
        schlüsse der Bewertungsausschüsse nicht
        oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
        vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
        setzten Frist zustande kommen, den erweiter-
        ten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit
        Wirkung für die Vertragspartner anrufen. Der
        erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit
        der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer
        vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
        setzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1
        bis 6 gilt entsprechend.“

      m) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
         fügt:

           „(7) Der Bewertungsausschuss berichtet
        dem Bundesministerium für Gesundheit bis
        zum 31. März 2012 über die Steuerungswir-
        kung der auf der Grundlage der Orientie-
        rungswerte nach Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3
        vereinbarten Punktwerte nach § 87a Abs. 2
        Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsver-
        halten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-
        chend. Auf der Grundlage der Berichterstat-
        tung nach Satz 1 berichtet das Bundesminis-
        terium für Gesundheit dem Deutschen Bun-
        destag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für
        den Bereich der ärztlichen Versorgung auf
        die Steuerung des Niederlassungsverhaltens
        durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet
        werden kann.

          (8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die
        Umsetzung von § 87a Abs. 6 und § 87b Abs. 4
        in Bezug auf den datenschutzrechtlichen
        Grundsatz der Datenvermeidung und Daten-
        sparsamkeit insbesondere unter Einbezie-
        hung der Möglichkeit von Verfahren der Pseu-
        donymisierung und berichtet hierüber dem
        Bundesministerium für Gesundheit bis zum
        30. Juni 2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt ent-
        sprechend. Das Bundesministerium für Ge-
        sundheit berichtet auf dieser Grundlage dem
        Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
        2010.“

57a. § 87a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 87a

            Regionale Euro-Gebührenordnung,
          Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
           Behandlungsbedarf der Versicherten
        (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und
     § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher
     Leistungen ab 1. Januar 2009 die in Absatz 2
     bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für
     vertragszahnärztliche Leistungen.

        (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die
     Landesverbände der Krankenkassen und die
     Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-
     heitlich vereinbaren auf der Grundlage der Ori-
     entierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1
     bis 3 jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden
     Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der ver-
     tragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzu-
     wenden sind. Die Vertragspartner nach Satz 1
     können dabei einen Zuschlag auf oder einen Ab-
     schlag von den Orientierungswerten gemäß § 87
     Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um ins-
     besondere regionale Besonderheiten bei der
     Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksich-
     tigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des
     Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f
     anzuwenden. Der Zuschlag oder der Abschlag
     darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassen-
     arten differenziert werden und ist einheitlich auf
     alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e
     Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der Festle-
     gung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleis-
     ten, dass die medizinisch notwendige Versor-
     gung der Versicherten sichergestellt ist. Aus
     den vereinbarten Punktwerten und dem einheit-
     lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistun-
     gen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine regionale Gebüh-
     renordnung mit Europreisen (regionale Euro-Ge-
     bührenordnung) zu erstellen; in der Gebühren-
     ordnung sind dabei sowohl die Preise für den
     Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von
     Unter- und Überversorgung auszuweisen.

        (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober ver-
     einbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-
     tragsparteien gemeinsam und einheitlich für das
     Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die
     von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung
     an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu
     zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
     tungen für die gesamte vertragsärztliche Versor-
     gung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der
     Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinba-
     ren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage
     des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit
     der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versi-
     cherten verbundenen Behandlungsbedarf und
     bewerten diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1
     vereinbarten Punktwerten in Euro; der verein-
     barte Behandlungsbedarf gilt als notwendige
     medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
     Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs
     erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der
     Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 zu
     vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen,
BGBl. 2007, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
die sich aus einem bei der Vereinbarung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht
vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbeding-
ten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den
Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgen-

den Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der

Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls

mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Ab-

satz 2 Satz 6 enthaltenen Preisen zu vergüten.
Vertragsärztliche Leistungen bei der Substituti-
onsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses sind von den Krankenkassen außer-
halb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-
tungen mit den Preisen der Euro-Gebührenord-
nung nach Absatz 2 zu vergüten; in Vereinbarun-
gen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt
werden, dass weitere vertragsärztliche Leistun-
gen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Ge-
samtvergütungen mit den Preisen der Euro-Ge-
bührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden,
wenn sie besonders gefördert werden sollen
oder soweit dies medizinisch oder auf Grund
von Besonderheiten bei Veranlassung und Aus-
führung der Leistungserbringung erforderlich ist.
   (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durch-
führung der vertragsärztlichen Versorgung sind
die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3
und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen
zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereini-
gung gelten, deren Mitglied der Leistungserbrin-
ger ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 ver-
einbarten Preise von den Preisen nach Satz 1
ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens
bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Ver-
änderung der morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versi-
cherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeit-
raum entfallenden Versichertentage zu ermitteln.
Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditäts-
bedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte
Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl
der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab,
ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der
jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu
berücksichtigen. Ausgaben für Kostenerstat-
tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach
§ 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstat-
tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 sind
auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Ge-
samtvergütung anzurechnen.

  (4) Bei der Anpassung des Behandlungsbe-
darfs nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere
Veränderungen
1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver-
   sicherten,

2. Art und Umfang der ärztlichen Leistungen,
   soweit sie auf einer Veränderung des gesetz-
   lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum-
   fangs der Krankenkassen oder auf Beschlüs-
   sen des Gemeinsamen Bundesausschusses
   nach § 135 Abs. 1 beruhen,

3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-
   gen auf Grund von Verlagerungen von Leis-
   tungen zwischen dem stationären und dem
   ambulanten Sektor und

4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-

   gen auf Grund der Ausschöpfung von Wirt-

   schaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztli-

   chen Leistungserbringung

nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss
beschlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu be-
rücksichtigen.

  (5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein
Verfahren
1. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vor-
   hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbe-
   dingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3
   Satz 4,

2. zur Bestimmung von Veränderungen der Mor-
   biditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1 sowie
3. zur Bestimmung von Veränderungen von Art
   und Umfang der vertragsärztlichen Leistun-
   gen nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4.
Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestim-
mung der Veränderungen der Morbiditätsstruk-
tur nach Satz 1 Nr. 2 diagnosebezogene Risiko-
klassen für Versicherte mit vergleichbarem Be-
handlungsbedarf nach einem zur Anwendung in
der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten
Klassifikationsverfahren; Grundlage hierfür sind
die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen
gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 sowie die Menge
der vertragsärztlichen Leistungen. Falls erforder-
lich können weitere für die ambulante Versor-
gung relevante Morbiditätskriterien herangezo-
gen werden, die mit den im jeweils geltenden
Risikostrukturausgleich verwendeten Morbidi-
tätskriterien vereinbar sind. Der Bewertungsaus-
schuss hat darüber hinaus ein Verfahren festzu-
legen, nach welchem die Relativgewichte nach
Satz 2 im Falle von Vergütungen nach Absatz 3
Satz 5 zu bereinigen sind. Der Beschluss nach
Satz 1 Nr. 1 ist erstmalig bis zum 31. August
2008, die Beschlüsse nach den Nummern 2
und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis zum
30. Juni 2009 zu treffen.

   (6) Die für die Vereinbarungen nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezo-
genen Daten übermitteln die Krankenkassen im
Wege elektronischer Datenverarbeitung unent-
geltlich an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-
tragsparteien; sie können für die Erhebung und
Verarbeitung der erforderlichen Daten auch eine
Arbeitsgemeinschaft beauftragen. Art, Umfang,
Zeitpunkt und Verfahren der Datenübermittlung
bestimmt der Bewertungsausschuss erstmals
bis zum 31. März 2009. Die in Absatz 2 Satz 1
genannten Verbände der Krankenkassen sind in
diesem Umfang befugt, versichertenbezogene
Daten zu erheben und zu verwenden. Personen-
bezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für
den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind.“
BGBl. 2007, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b
     und 87c eingefügt:
                           „§ 87b

                     Vergütung der Ärzte
                 (arzt- und praxisbezogene
                  Regelleistungsvolumina)

         (1) Abweichend von § 85 werden die ver-
      tragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar
      2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf
      der Grundlage der regional geltenden Euro-Ge-
      bührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet.
      Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leis-
      tungen.

         (2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
      dehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arzt-
      praxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleis-
      tungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungs-
      volumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder
      der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum
      abrechenbare Menge der vertragsärztlichen
      Leistungen, die mit den in der Euro-Gebühren-
      ordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und
      für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Prei-
      sen zu vergüten ist. Abweichend von Absatz 1
      Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen über-
      schreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten
      Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich
      starken Erhöhung der Zahl der behandelten Ver-
      sicherten kann hiervon abgewichen werden. Bei
      der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Re-
      gelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbe-
      sondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-
      che Versorgung der Versicherten gewährleistet
      ist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen
      eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität
      gemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen
      der Krankenkassen kommt, sind die Regelleis-
      tungsvolumina spätestens im folgenden Abrech-
      nungszeitraum entsprechend anzupassen. An-
      tragspflichtige psychotherapeutische Leistun-
      gen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
      rapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psycho-
      therapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der
      Fachärzte für Psychosomatik und Psychothera-
      pie sowie der ausschließlich psychotherapeu-
      tisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleis-
      tungsvolumina zu vergüten. Weitere vertrags-
      ärztliche Leistungen können außerhalb der Re-
      gelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie
      besonders gefördert werden sollen oder soweit
      dies medizinisch oder auf Grund von Besonder-
      heiten bei Veranlassung und Ausführung der
      Leistungserbringung erforderlich ist.

         (3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina
      nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und
      differenziert nach Arztgruppen und nach Versor-
      gungsgraden sowie unter Berücksichtigung der
      Besonderheiten kooperativer Versorgungsfor-
      men festzulegen; bei der Differenzierung der
      Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde
      zu legende Definition der Arztgruppen zu be-
      rücksichtigen. Bei der Bestimmung des Regel-

leistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber
hinaus insbesondere
1. die Summe der für einen Bezirk der Kassen-
   ärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 ins-
   gesamt vereinbarten morbiditätsbedingten
   Gesamtvergütungen,

2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der
   überbezirklichen Durchführung der vertrags-
   ärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7
   und 7a,
3. zu erwartende Zahlungen für die nach Ab-
   satz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden
   und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außer-
   halb der Regelleistungsvolumina zu vergüten-
   den Leistungsmengen,

4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen
   Arztgruppe angehörenden Ärzte
zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung
besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu be-
rücksichtigen. Zudem können auf der Grundlage
der Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazi-
tätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter
Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des
Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden.
Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr. 1
können für die Bildung von Rückstellungen zur
Berücksichtigung einer Zunahme von an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich
von überproportionalen Honorarverlusten ver-
wendet werden. Die Morbidität nach Satz 1 ist
mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Ge-
schlecht zu bestimmen. Als Tätigkeitsumfang
nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungs-
auftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe
angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zu-
gelassen sind, und der Umfang des Versor-
gungsauftrags, der für die angestellten Ärzte
der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsaus-
schuss genehmigt worden ist. Fehlschätzungen
bei der Bestimmung des voraussichtlichen Um-
fangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3
sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarun-
gen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt.

   (4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erst-
malig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur
Berechnung und zur Anpassung der Regelleis-
tungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 so-
wie Art und Umfang, das Verfahren und den
Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderli-
chen Daten. Er bestimmt darüber hinaus eben-
falls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorga-
ben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7
sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellun-
gen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kassenärztliche
Vereinigung, die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Verbände der Ersatzkassen stel-
len gemeinsam erstmalig bis zum 15. November
2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober
eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1
und 2 unter Verwendung der erforderlichen re-
gionalen Daten die für die Zuweisung der Regel-
leistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzu-
BGBl. 2007, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
wendende Berechnungsformel fest. Die Kran-
kenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten
Parteien unentgeltlich die erforderlichen Daten,
auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der
Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Par-
teien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemein-
schaft mit der Erhebung und Verwendung der
nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen.
§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
   (5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolu-
mina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließ-
lich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb
der Regelleistungsvolumina vergütet werden,
sowie der jeweils geltenden regionalen Preise
obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die
Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November
2008 und in der Folge jeweils spätestens vier
Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Re-
gelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt.
Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Ver-
einigung zugewiesenen Befugnisse, insbeson-
dere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen
und -belegen sowie zur Verwendung von Vergü-
tungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben
unberührt. Kann ein Regelleistungsvolumen
nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeit-
raums zugewiesen werden, gilt das bisherige
dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Re-
gelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsan-
sprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt
zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen
sind rückwirkend zu erfüllen.

                     § 87c
         Vergütung vertragsärztlicher
   Leistungen in den Jahren 2009 und 2010

   (1) Abweichend von § 87 Abs. 2e Satz 1 er-

folgt die erstmalige Festlegung des Orientie-

rungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für

das Jahr 2009 bis zum 31. August 2008, die

erstmalige Festlegung der Orientierungswerte

nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 für das

Jahr 2010 bis zum 31. August 2009. Dabei ist

der Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1

Nr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die

Division des Finanzvolumens nach Satz 3 durch

die Leistungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es

sei denn, durch übereinstimmenden Beschluss

aller Mitglieder des für ärztliche Leistungen zu-

ständigen Bewertungsausschusses wird der Ori-

entierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 in

anderer Höhe festgelegt. Das Finanzvolumen er-

gibt sich aus der Summe der bundesweit insge-

samt für das Jahr 2008 nach § 85 Abs. 1 zu ent-

richtenden Gesamtvergütungen in Euro, welche

um die für das Jahr 2009 geltende Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3 für das gesamte
Bundesgebiet zu erhöhen ist. Die Leistungs-
menge ist als Punktzahlvolumen auf der Grund-
lage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
abzubilden; sie ergibt sich aus der Hochrech-
nung der dem Bewertungsausschuss vorliegen-
den aktuellen Abrechnungsdaten, die mindes-
tens vier Kalendervierteljahre umfassen. Bei der
Hochrechnung sind Simulationsberechnungen

zu den Auswirkungen des zum 1. Januar 2008
in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungs-
maßstabes auf die von den Ärzten abgerechnete
Leistungsmenge sowie unterjährige Schwan-
kungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf ent-
sprechend der in den Vorjahren zu beobachten-
den Entwicklung zu berücksichtigen. Für die
Hochrechnung nach Satz 4 übermitteln die Kas-
senärztlichen Vereinigungen dem Bewertungs-
ausschuss unentgeltlich bis zum 1. Juni 2008
die ihnen vorliegenden aktuellen Daten über die
Menge der abgerechneten vertragsärztlichen
Leistungen, die mindestens vier Kalenderviertel-
jahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechneri-
scher Richtigstellung und Anwendung honorar-
wirksamer Begrenzungsregelungen. Bei der
Festlegung des Orientierungswertes nach § 87
Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2010 hat der
Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs. 2g
genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei
der Ermittlung der Leistungsmenge nach den
Sätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.
   (2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach
§ 87 Abs. 2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren
vor und ist es dem Bewertungsausschuss bis
zum 31. August 2008 nicht möglich, die zur Er-
stellung eigener Indikatoren erforderlichen Daten
zu erheben und auszuwerten, kann der Bewer-
tungsausschuss diese Indikatoren für das Jahr
2009 abweichend von § 87 Abs. 2f Satz 4 mit
Hilfe von amtlichen Indikatoren ermitteln, die
Abweichungen der Wirtschaftskraft eines Bun-
deslandes von der bundesdurchschnittlichen
Wirtschaftskraft messen.
   (3) Abweichend von § 87a Abs. 2 Satz 1 ver-
einbaren die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2
Satz 1 auf der Grundlage des vom Bewertungs-

ausschuss gemäß Absatz 1 für das Jahr 2009

vereinbarten Orientierungswertes bis zum

15. November 2008 einen Punktwert, der zur

Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im

Jahr 2009 anzuwenden ist. Abweichend von

§ 87a Abs. 2 Satz 6 zweiter Halbsatz enthält

die zu erstellende regionale Gebührenordnung

für das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen

von Unter- und Überversorgung. Die Punktwerte

für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

im Falle von Unter- und Überversorgung werden

auf Grundlage der vom Bewertungsausschuss

gemäß Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten

Orientierungswerte erstmalig bis zum 31. Okto-

ber 2009 für das Jahr 2010 vereinbart und auf

dieser Grundlage die Preise bei Vorliegen von

Unter- und Überversorgung erstmalig in der re-

gionalen Gebührenordnung für das Jahr 2010

ausgewiesen.

   (4) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 1 er-
folgen die erstmaligen Vereinbarungen der mor-
biditätsbedingten Gesamtvergütungen für das
Jahr 2009 bis zum 15. November 2008. Dabei
wird der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der Versicherten verbundene Behandlungsbe-
darf für jede Krankenkasse wie folgt bestimmt:
Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008 vo-
raussichtlich erbrachte Menge der vertragsärzt-
BGBl. 2007, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
      lichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen
      Krankenkasse um die vom Bewertungsaus-
      schuss unter Berücksichtigung der Kriterien ge-
      mäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu schät-
      zende bundesdurchschnittliche Veränderungs-
      rate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge
      je Versicherten des Jahres 2009 gegenüber
      dem Vorjahr anzupassen und mit der voraus-
      sichtlichen Zahl der Versicherten der Kranken-
      kasse im Jahr 2009 zu multiplizieren. Die im Jahr
      2008 voraussichtlich erbrachte Menge der ver-
      tragsärztlichen Leistungen ergibt sich aus der
      Hochrechnung der den Vertragsparteien vorlie-
      genden aktuellen Daten über die Menge der ab-
      gerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die
      mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen,

      jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstel-

      lung und Anwendung honorarwirksamer Begren-

      zungsregelungen; bei der Hochrechnung sind

      Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen

      des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ein-

      heitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von

      den Ärzten abgerechnete Leistungsmenge so-
      wie unterjährige Schwankungen der Leistungs-
      menge im Zeitverlauf entsprechend der in den
      Vorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu be-
      rücksichtigen. Fehlschätzungen nach den Sät-
      zen 3 und 4 sind bei der Vereinbarung der Ge-
      samtvergütung für das Jahr 2010 zu berichtigen.
      Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum
      31. August 2008 ein zwingend zu beachtendes
      Verfahren zur Berechnung des Behandlungsbe-
      darfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der
      dafür erforderlichen Daten. Die Kassenärztlichen
      Vereinigungen übermitteln den in § 87a Abs. 2
      Satz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen
      die Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum
      31. Oktober 2008.“

57c. Der bisherige § 87a wird § 87d; in ihm wird in
     Satz 4 die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch
     die Angabe „§ 87 Abs. 2h Satz 2“ ersetzt.
58.   § 88 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
         baren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.
59.   § 89 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
            der“ gestrichen.
        bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ge-
            nannten“ die Wörter „Krankenkassen
            und“ eingefügt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
            der“ gestrichen.
        bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 213
            Abs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
            zember 2008 geltenden Fassung“ einge-
            fügt und die Wörter „Verbände der“ ge-
            strichen.

      c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ , die
         Bundesverbände der Krankenkassen, die
         Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
         Bahn-See und die Verbände der Ersatzkas-
         sen“ durch die Wörter „und der Spitzenver-
         band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
      d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und
         § 85“ durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“
         ersetzt.

      e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
            verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
            verband Bund“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Das Schiedsamt besteht aus Vertretern

            des Verbandes Deutscher Zahntechni-

            ker-Innungen und des Spitzenverbandes

            Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl

            sowie einem unparteiischen Vorsitzenden

            und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-

            dern.“

      f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
            der“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Das Schiedsamt besteht aus Vertretern
            der Innungsverbände der Zahntechniker
            und der Krankenkassen in gleicher Zahl
            sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
            und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
            dern.“
60.   § 90 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „bilden“
            die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ ein-
            gefügt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
        cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Ver-
            bände der“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lan-
            desverbände“ die Wörter „sowie die Er-
            satzkassen“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt und nach dem Wort
            „Krankenkassen“ die Wörter „sowie den
            Ersatzkassen“ eingefügt.
        cc) In Satz 5 werden vor dem Wort „bestellt“
            die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ ein-
            gefügt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vereini-
            gungen“ das Wort „einerseits“ und nach
            dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter
            „sowie die Ersatzkassen andererseits“
            eingefügt.
        bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , der Bun-
            desverbände der Krankenkassen, der
            Deutschen Rentenversicherung Knapp-
            schaft-Bahn-See und der Verbände der
BGBl. 2007, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
             Ersatzkassen“ durch die Wörter „und des
             Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
             sen“ ersetzt.
61.   (entfallen)

62.   § 92 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 92

                        Richtlinien
           des Gemeinsamen Bundesausschusses“.
      b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12
         der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
         folgenden Nummern 13 bis 15 angefügt:
         „13. Qualitätssicherung,
         14. spezialisierte ambulante Palliativversor-
             gung,

         15. Schutzimpfungen.“
      c) In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und je
         einem der Vertreter der Zahnärzte und Kran-
         kenkassen“ durch die Wörter „und je einem
         von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
         gung und dem Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen bestimmten Vertreter“ er-
         setzt.
      d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
         „Apothekenabgabepreis“ die Wörter „unter
         Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a
         Abs. 1 und 3b“ eingefügt.

      e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach Nummer 2 der
             Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
             gende Nummer 3 angefügt:

             „3. Einzelheiten zum Verfahren und zur

                 Durchführung von Auswertungen der
                 Aufzeichnungen sowie der Evaluation
                 der Maßnahmen zur Früherkennung

                 von Krankheiten.“

         bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

      f) In Absatz 7 Satz 1 werden in Nummer 1 das
         Wort „und“ durch ein Komma und nach Num-
         mer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt
         und folgende Nummer 3 angefügt:
         „3. die Voraussetzungen für die Verordnung
             häuslicher Krankenpflege und für die Mit-
             gabe von Arzneimitteln im Krankenhaus
             im Anschluss an einen Krankenhausauf-
             enthalt.“

      g) Nach Absatz 7a werden die folgenden Ab-
         sätze 7b und 7c eingefügt:

             „(7b) Vor der Entscheidung über die Richt-
         linien zur Verordnung von spezialisierter am-
         bulanter Palliativversorgung nach Absatz 1
         Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisa-

         tionen der Hospizarbeit und der Palliativver-

         sorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1
         genannten Organisationen Gelegenheit zur
         Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-
         men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
             (7c) Vor der Entscheidung über die Richt-
         linien zur Verordnung von Soziotherapie nach
         Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen

         Organisationen der Leistungserbringer der
         Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur
         Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
         men sind in die Entscheidung einzubezie-
         hen.“

63.   § 94 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das
             Wort „Es“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3
             und 4 eingefügt:
            „Das Bundesministerium für Gesundheit
            kann im Rahmen der Richtlinienprüfung
            vom Gemeinsamen Bundesausschuss
            zusätzliche Informationen und ergän-
            zende Stellungnahmen anfordern; bis
            zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
            der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die
            Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann
            vom Bundesministerium für Gesundheit
            mit Auflagen verbunden werden; das
            Bundesministerium für Gesundheit kann
            zur Erfüllung einer Auflage eine angemes-
            sene Frist setzen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wer-
             den die Wörter „und deren tragende
             Gründe im Internet“ eingefügt.

         bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

            „Die Bekanntmachung der Richtlinien
            muss auch einen Hinweis auf die Fund-
            stelle der Veröffentlichung der tragenden

            Gründe im Internet enthalten.“

64.   § 96 wird wie folgt geändert:

      a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 1 werden je-

         weils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.

      b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wer-
         den jeweils die Wörter „Verbänden der“ ge-
         strichen.

65.   § 97 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
             der“ gestrichen.

         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbänden
             der“ gestrichen.

      c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.

66.   In § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils

      die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

67.   § 100 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vo-
         raussetzung für Zulassungsbeschränkungen
         notwendige“ gestrichen und das Wort „unmit-
         telbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“
         ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
         nicht für Zahnärzte.“

68.   § 101 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort
             „mitzurechnen“ das Semikolon durch ein
             Komma ersetzt und der nachfolgende
             Halbsatz gestrichen.

         bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
             „mitzurechnen“ das Semikolon durch ei-
             nen Punkt ersetzt und der nachfolgende
             Halbsatz gestrichen.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1
             Nr. 4“ durch die Angabe „Absatzes 1
             Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

         bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“

             durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“

             ersetzt.

      c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erster
         Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 101
         Abs. 2“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-
         setzt.

      d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und die
         Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“

69.   Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahn-
      ärzte.“
70.   § 104 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch
         die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
         Zahnärzte.“
71.   § 105 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ver-

         bänden der“ gestrichen.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83“ die
             Angabe „oder § 87a“ eingefügt.

         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

             „Abweichend von Satz 2 tragen die Kran-
             kenkassen in den Jahren 2007 bis ein-
             schließlich 2009 den sich aus Satz 1 er-
             gebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt
             in voller Höhe.“

         cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

             „Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärzt-
             liche Versorgung.“
      c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
         Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die
         vertragszahnärztliche Versorgung.“

72.   § 106 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1a werden die Wörter „der in Ab-
         satz 4 genannte Prüfungsausschuss“ durch
         die Wörter „die in Absatz 4 genannte Prü-

         fungsstelle“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden die Wörter „Verbände
            der“ gestrichen.

        bb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Se-
            mikolon ersetzt und folgende Halbsätze
            angefügt:

            „sie können für den Zeitraum eines Quar-
            tals durchgeführt werden, wenn dies die
            Wirksamkeit der Prüfung zur Verbesse-
            rung der Wirtschaftlichkeit erhöht und
            hierdurch das Prüfungsverfahren verein-
            facht wird; kann eine Richtgrößenprüfung
            nicht durchgeführt werden, erfolgt die
            Richtgrößenprüfung auf Grundlage des

            Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten

            gleichen gesetzlichen Vorgaben.“

        cc) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 1
            sollen in der Regel für nicht mehr als
            5 vom Hundert der Ärzte einer Fachgruppe
            durchgeführt werden; die Festsetzung ei-
            nes den Krankenkassen zu erstattenden
            Mehraufwands nach Absatz 5a muss in-
            nerhalb von zwei Jahren nach Ende des
            geprüften Verordnungszeitraums erfol-

            gen. Verordnungen von Arzneimitteln, für
            die der Arzt einem Vertrag nach § 130a
            Abs. 8 beigetreten ist, sind nicht Gegen-
            stand einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.
            Ihre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinba-
            rungen in diesen Verträgen zu gewährleis-
            ten; die Krankenkasse übermittelt der
            Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,
            insbesondere die Arzneimittelkennzei-
            chen, die teilnehmenden Ärzte und die
            Laufzeit der Verträge. Insbesondere sol-
            len bei Prüfungen nach Satz 1 auch Ärzte
            geprüft werden, deren ärztlich verordnete

            Leistungen in bestimmten Anwendungs-

            gebieten deutlich von der Fachgruppe
            abweichen sowie insbesondere auch ver-
            ordnete Leistungen von Ärzten, die an ei-
            ner Untersuchung nach § 67 Abs. 6 des
            Arzneimittelgesetzes beteiligt sind.“

      c) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
         Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
         setzt.

      d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschäftsstel-
            len“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ er-
            setzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der
            Richtigkeit der übermittelten Daten, er-
            mittelt sie die Datengrundlagen für die
BGBl. 2007, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
      Prüfung aus einer Stichprobe der abge-
      rechneten Behandlungsfälle des Arztes
      und rechnet die so ermittelten Teildaten
      nach einem statistisch zulässigen Verfah-
      ren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-
      xis hoch.“
e) In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden
   die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch
   die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen ge-
      meinsamen Prüfungs-“ durch die Wörter
      „eine gemeinsame Prüfungsstelle“ er-
      setzt.
  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aus-
      schüsse bestehen jeweils“ durch die Wör-
      ter „Der Beschwerdeausschuss besteht“
      ersetzt.
  cc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der
      Ausschüsse“ durch die Wörter „Sitz des
      Beschwerdeausschusses“ ersetzt.
  dd) In Satz 6 werden das Wort „jeweiligen“
      gestrichen und die Wörter „Sitz der Aus-
      schüsse“ durch die Wörter „Sitz des Be-
      schwerdeausschusses“ ersetzt.
g) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Prüfungsstelle und der Beschwerde-
      ausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils
      eigenverantwortlich wahr; der Beschwer-
      deausschuss wird bei der Erfüllung seiner
      laufenden Geschäfte von der Prüfungs-
      stelle organisatorisch unterstützt.“
  bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“
      durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
  cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „Über die Errichtung, den Sitz und den
      Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die
      Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4; sie
      einigen sich auf Vorschlag des Leiters
      jährlich bis zum 30. November über die
      personelle, sachliche sowie finanzielle
      Ausstattung der Prüfungsstelle für das
      folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt
      die laufenden Verwaltungsgeschäfte der
      Prüfungsstelle und gestaltet die innere
      Organisation so, dass sie den besonde-
      ren Anforderungen des Datenschutzes
      nach § 78a des Zehnten Buches gerecht
      wird.“
  dd) Satz 5 wird aufgehoben.
  ee) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort
      „Einigung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“
      eingefügt.
  ff) Im neuen Satz 6 werden das Wort „Ge-
      schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
      stelle“ sowie die Wörter „legt diese dem
      Prüfungsausschuss verbunden mit einem
      Vorschlag zur Festsetzung von Maßnah-
      men zur Entscheidung vor“ durch die

      Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5
      Satz 1“ ersetzt.
   gg) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Prü-
       fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
       wie der Geschäftsstelle“ durch die Wörter
       „Prüfungsstelle und des Beschwerdeaus-
       schusses“ ersetzt.
   hh) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Prü-
       fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
       wie der Geschäftsstellen“ durch die Wör-
       ter „Prüfungsstellen und der Beschwer-
       deausschüsse“ ersetzt.
h) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „von Prü-
       fungs- und Beschwerdeausschüssen“
       durch die Wörter „einer Prüfungsstelle
       und eines Beschwerdeausschusses“ er-
       setzt.
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „die
       für den Bereich mehrerer Länder tätigen
       Ausschüsse oder Stellen nach Absatz 4a“
       durch die Wörter „eine für den Bereich
       mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle
       und einen für den Bereich mehrerer Län-
       der tätigen Beschwerdeausschuss“ er-
       setzt.

i) Absatz 4d wird aufgehoben.

j) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prü-
       fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
       Prüfungsstelle“ ersetzt.
   bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-
       schüsse“ durch das Wort „Prüfungsstel-
       le“ ersetzt.
   cc) Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von Satz 3 findet in Fällen
      der Festsetzung einer Ausgleichspflicht
      für den Mehraufwand bei Leistungen, die
      durch das Gesetz oder durch die Richtli-
      nien nach § 92 ausgeschlossen sind, ein
      Vorverfahren nicht statt.“
k) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
       fungsausschuss“ durch die Wörter „die
       Prüfungsstelle“ ersetzt.
   bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Prü-
       fungsausschuss“ durch die Wörter „die
       Prüfungsstelle“ ersetzt.
   cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prü-
       fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
       Prüfungsstelle“ und das Wort „seinen“
       durch das Wort „ihren“ ersetzt.
   dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-
       gefügt:
      „Die Prüfungsstelle beschließt unter Be-
      achtung der Vereinbarung nach Absatz 3
      die Grundsätze des Verfahrens der Aner-
      kennung von Praxisbesonderheiten. Die
      Kosten für verordnete Arznei-, Verband-
BGBl. 2007, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
            und Heilmittel, die durch gesetzlich be-
            stimmte oder in den Vereinbarungen nach
            Absatz 3 und § 84 Abs. 6 vorab aner-
            kannte Praxisbesonderheiten bedingt
            sind, sollen vor der Einleitung eines Prüf-
            verfahrens von den Verordnungskosten
            des Arztes abgezogen werden; der Arzt
            ist hierüber zu informieren. Weitere Pra-
            xisbesonderheiten ermittelt die Prüfungs-
            stelle auf Antrag des Arztes, auch durch
            Vergleich mit den Diagnosen und Verord-
            nungen in einzelnen Anwendungsberei-
            chen der entsprechenden Fachgruppe.
            Sie kann diese aus einer Stichprobe nach

            Absatz 2c Satz 2 ermitteln. Der Prüfungs-
            stelle sind die hierfür erforderlichen Daten
            nach den §§ 296 und 297 der entspre-
            chenden Fachgruppe zu übermitteln.“
      l) In Absatz 5c Satz 1 werden die Wörter „Der
         Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die
         Prüfungsstelle“ sowie der Punkt durch ein
         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-

         gefügt:

        „Zuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte
        nach § 130a Abs. 8 auf Grund von Verträgen,
        denen der Arzt nicht beigetreten ist, sind als
        pauschalierte Beträge abzuziehen.“
      m) Absatz 5d wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
            fungsausschuss“ durch die Wörter „die
            Prüfungsstelle“ ersetzt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1
            kann als individuelle Richtgröße nach

            Satz 1 vereinbart werden, soweit darin
            hinreichend konkrete und ausreichende
            Wirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirk-
            stoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt
            sind.“
      n) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs-
            und Beschwerdeausschüsse einschließ-
            lich der Geschäftstellen nach den Absät-
            zen 4 und 4a“ durch die Wörter „Prü-
            fungsstellen und Beschwerdeausschüs-
            se“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prü-
            fungs- und Beschwerdeausschüsse“
            durch die Wörter „Die Prüfungsstellen
            und die Beschwerdeausschüsse“ ersetzt.

73.   § 106a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertrags-
            zahnärztliche Versorgung.“
        bb) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort
            „Krankenkassen“ die Wörter „sowie die
            Ersatzkassen“ eingefügt.
      b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.

      c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
         Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
         setzt.
74.   § 109 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.
      b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.
75.   In § 110 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
      bänden der“ gestrichen.

76.   § 111 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
         Wörter „Verbände der“ gestrichen.
      b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.
      c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.

77.   In § 111a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-

      bände der“ gestrichen.
78.   § 111b wird aufgehoben.

79.   § 112 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
         der“ gestrichen.

      b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
         verbände der Krankenkassen gemeinsam“
         durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
         der Krankenkassen“ ersetzt.

80.   In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
      bände der“ gestrichen.

81.   § 114 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bände der“ gestrichen.
      b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verbänden
         der“ gestrichen.
82.   § 115 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
         der“ gestrichen.
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
         verbände der Krankenkassen gemeinsam“
         durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
         der Krankenkassen“ ersetzt.
83.   § 115a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“
         gestrichen.
      b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-

         bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch
         die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen“ ersetzt.
84.   § 115b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „und 3. Maßnah-
         men zur Sicherung der Qualität und der Wirt-
         schaftlichkeit“ gestrichen.
      b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „In der Vereinbarung sind die Qualitätsvo-
        raussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die
        Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsa-
BGBl. 2007, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407
        men Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1
        Satz 2 und § 137 zu berücksichtigen.“
85.   § 116b wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Krankenkassen, die Landesverbände der
         Krankenkassen oder die Verbände der Er-
         satzkassen“ durch die Wörter „Die Kranken-
         kassen oder ihre Landesverbände“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur
        ambulanten Behandlung der in dem Katalog
        nach Absatz 3 und 4 genannten hochspezia-
        lisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen
        und Erkrankungen mit besonderen Krank-
        heitsverläufen berechtigt, wenn und soweit
        es im Rahmen der Krankenhausplanung des
        Landes auf Antrag des Krankenhausträgers
        unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen
        Versorgungssituation dazu bestimmt worden
        ist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen,
        wenn und soweit das Krankenhaus nicht ge-
        eignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung
        mit den an der Krankenhausplanung unmittel-
        bar Beteiligten ist anzustreben.“

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird durch fol-

            genden Teilsatz ersetzt:

            „Der Katalog zur ambulanten Behandlung

            umfasst folgende hochspezialisierte Leis-

            tungen, seltene Erkrankungen und Er-

            krankungen mit besonderen Krankheits-

            verläufen:“.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Mindest-

            anforderungen die Anforderungen nach
            § 135“ durch die Wörter „die Anforderun-
            gen für die vertragsärztliche Versorgung“
            ersetzt.
      d) In Absatz 4 Satz 4 wird der erste Halbsatz wie
         folgt gefasst:

        „In den Richtlinien sind zusätzliche sächliche

        und personelle Anforderungen sowie die ein-

        richtungsübergreifenden Maßnahmen der
        Qualitätssicherung nach § 135a in Verbin-
        dung mit § 137 an die ambulante Leistungs-
        erbringung des Krankenhauses zu regeln;“.

      e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
            eines Vertrages“ gestrichen.
        bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Das Krankenhaus teilt den Krankenkas-
            sen die von ihm nach den Absätzen 3
            und 4 ambulant erbringbaren Leistungen
            mit und bezeichnet die hierfür berechen-
            baren Leistungen auf der Grundlage
            des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
            (§ 87). Die Vergütung der in den Jahren
            2007 und 2008 erbrachten ambulanten
            Leistungen erfolgt in den einzelnen Quar-
            talen nach Maßgabe des durchschnittli-
            chen Punktwertes, der sich aus den letz-
            ten vorliegenden Quartalsabrechnungen

            in der vertragsärztlichen Versorgung be-
            zogen auf den Bezirk einer Kassenärztli-
            chen Vereinigung ergibt. Der Punktwert
            nach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer
            Kassenärztlichen Vereinigung geltenden
            kassenartenbezogenen         Auszahlungs-
            punktwerten je Quartal, jeweils gewichtet
            mit den auf der Grundlage des einheitli-
            chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
            Leistungen abgerechneten Punktzahlvo-
            lumina, berechnet. Die Kassenärztliche
            Vereinigung, die Landesverbände der
            Krankenkassen und die Verbände der Er-
            satzkassen stellen regelmäßig acht Wo-
            chen nach Quartalsbeginn, erstmals bis
            zum 31. Mai 2007, den durchschnittlichen
            Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und
            einheitlich fest. Erfolgt die Feststellung
            des durchschnittlichen Punktwertes bis
            zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für
            die Kassenärztliche Vereinigung zustän-
            dige Aufsichtsbehörde den Punktwert
            fest. Ab dem 1. Januar 2009 werden die
            ambulanten Leistungen des Krankenhau-
            ses mit dem Preis der in seiner Region
            geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a

            Abs. 2 Satz 6) vergütet.“

86.   In § 117 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ver-

      bänden der“ gestrichen.

87.   In § 118 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die

      Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-

      sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-

      zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

88.   In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-

      bänden der“ gestrichen.

88a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem
      Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April
      2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
      ärztliche Leistungen Regelungen zur angemes-
      senen Bewertung der belegärztlichen Leistun-

      gen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach

      Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.“

89.   § 123 wird aufgehoben.
90.   § 124 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzen-
         verband Bund der Krankenkassen gibt“ er-
         setzt.
      b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
         bänden der“ gestrichen.
      c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
         fügt:
          „(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden
        Zulassungen, die von den Verbänden der Er-
        satzkassen erteilt wurden, gelten als von den
        Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulas-
        sungen weiter. Absatz 6 gilt entsprechend.“

91.   § 125 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
BGBl. 2007, Seite 408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 408
         sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
         Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
         setzt.
      b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

         „Über die Einzelheiten der Versorgung mit
         Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech-
         nung und die Verpflichtung der Leistungser-
         bringer zur Fortbildung schließen die Kran-
         kenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsge-
         meinschaften Verträge mit Leistungserbrin-
         gern oder Verbänden oder sonstigen Zusam-
         menschlüssen der Leistungserbringer; die
         vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Für
         den Fall, dass die Fortbildung gegenüber
         dem jeweiligen Vertragspartner nicht nachge-
         wiesen wird, sind in den Verträgen nach
         Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen.“

92.   § 126 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 126
             Versorgung durch Vertragspartner

         (1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf
      der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1,
      2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der
      Krankenkassen können nur Leistungserbringer
      sein, die die Voraussetzungen für eine ausrei-
      chende, zweckmäßige und funktionsgerechte
      Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfs-
      mittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher,
      dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die
      Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
      sam geben Empfehlungen für eine einheitliche
      Anwendung der Anforderungen nach Satz 2,
      einschließlich der Fortbildung der Leistungser-
      bringer, ab.
         (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben
      Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über
      eine Zulassung nach § 126 in der zu diesem
      Zeitpunkt geltenden Fassung verfügen, bis zum
      31. Dezember 2008 zur Versorgung der Versi-
      cherten berechtigt.
         (3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die
      nicht in der vertragsärztlichen Versorgung er-
      bracht werden, gelten die Regelungen dieses
      Abschnitts entsprechend.“
93.   § 127 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 127
                          Verträge
         (1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirt-
      schaftlichen und in der Qualität gesicherten Ver-
      sorgung zweckmäßig ist, sollen die Krankenkas-

      sen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
      im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leis-
      tungserbringern oder zu diesem Zweck gebilde-
      ten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
      über die Lieferung einer bestimmten Menge von
      Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten
      Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung
      für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei
      haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die
      notwendige Beratung der Versicherten und
      sonstige erforderliche Dienstleistungen sicher-
      zustellen und für eine wohnortnahe Versorgung

      der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelver-
      zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen
      an die Qualität der Versorgung und der Produkte
      sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen
      bestimmten Versicherten individuell angefertigt
      werden, oder Versorgungen mit hohem Dienst-
      leistungsanteil sind Ausschreibungen in der Re-
      gel nicht zweckmäßig.

         (2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1
      nicht zweckmäßig sind, schließen die Kranken-
      kassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaf-
      ten Verträge mit Leistungserbringern oder Ver-
      bänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
      der Leistungserbringer über die Einzelheiten der
      Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiederein-
      satz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich
      zu erbringender Leistungen, die Anforderungen
      an die Fortbildung der Leistungserbringer, die
      Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt
      entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung
      mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schlie-
      ßen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt
      zu machen.

         (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel
      keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1
      und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder
      durch Vertragspartner eine Versorgung der Ver-
      sicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht
      möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Verein-
      barung im Einzelfall mit einem Leistungserbrin-
      ger. Sie kann vorher auch bei anderen Leis-
      tungserbringern in pseudonymisierter Form
      Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33
      Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 ent-
      sprechend.
        (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag fest-
      gesetzt wurde, können in den Verträgen nach
      den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis
      zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
         (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
      ten über die zur Versorgung berechtigten Ver-
      tragspartner und auf Nachfrage über die we-
      sentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
      Sie können auch den Vertragsärzten entspre-
      chende Informationen zur Verfügung stellen.“
94.   § 128 wird aufgehoben.
95.   § 129 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 wird das Wort „preisgünstige-
             res“ gestrichen.

         bb) Folgende Sätze werden angefügt:

             „Dabei ist die Ersetzung durch ein wirk-
             stoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen,
             für das eine Vereinbarung nach § 130a
             Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse
             besteht, soweit hierzu in Verträgen nach
             Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.
             Besteht keine entsprechende Vereinba-
             rung nach § 130a Abs. 8, hat die Apo-
             theke die Ersetzung durch ein preisgüns-
             tigeres Arzneimittel nach Maßgabe des
             Rahmenvertrages vorzunehmen.“
BGBl. 2007, Seite 409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 409
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
         verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
         band Bund“ ersetzt.
      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
            verbände der Krankenkassen und die Ver-
            bände der Ersatzkassen“ durch die Wör-
            ter „Die Krankenkassen oder ihre Verbän-
            de“ ersetzt.

        bb) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Die Versorgung mit in Apotheken herge-
            stellten Zytostatika zur unmittelbaren
            ärztlichen Anwendung bei Patienten kann
            von der Krankenkasse durch Verträge mit
            Apotheken sichergestellt werden; dabei
            können Abschläge auf den Abgabepreis
            des pharmazeutischen Unternehmers
            und die Preise und Preisspannen der
            Apotheken vereinbart werden. In dem
            Vertrag nach Satz 1 kann abweichend
            vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 ver-
            einbart werden, dass die Apotheke die Er-
            setzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so
            vorzunehmen hat, dass der Kranken-
            kasse Kosten nur in Höhe eines zu ver-
            einbarenden durchschnittlichen Betrags
            je Arzneimittel entstehen.“
      d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den
         Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
         Spitzenverband Bund“ ersetzt.
      e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spit-
         zenverband Bund“ ersetzt.

96.   § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Euro“ durch die
         Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist
        erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr
        2009 von den Vertragspartnern in der Verein-
        barung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen,
        dass die Summe der Vergütungen der Apo-
        theken für die Abgabe verschreibungspflichti-
        ger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Be-
        rücksichtigung von Art und Umfang der Leis-
        tungen und der Kosten der Apotheken bei

        wirtschaftlicher Betriebsführung.“

97.   § 130a wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Unterneh-
         men“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-
            bepreises“ durch die Wörter „Abgabe-
            preises des pharmazeutischen Unterneh-
            mers“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Un-
            ternehmen“ durch das Wort „Unterneh-
            mer“ ersetzt.
      c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hersteller-
         abgabepreises“ durch die Wörter „Abgabe-

        preises des pharmazeutischen Unterneh-
        mers“ ersetzt.
      d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-
            bepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis
            des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
            setzt.
        bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

            „Das Nähere regelt der Spitzenverband
            Bund der Krankenkassen.“
      e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
            „Herstellerabgabepreises“ durch die Wör-
            ter „Abgabepreises des pharmazeuti-
            schen Unternehmers“ ersetzt.
        bb) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, des-
            sen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum
            von 36 Monaten vor der Preissenkung er-
            höht worden ist; Preiserhöhungen vor
            dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu be-
            rücksichtigen. Für ein Arzneimittel, des-
            sen Preis einmalig zwischen dem 1. De-
            zember 2006 und dem 1. April 2007 er-
            höht und anschließend gesenkt worden
            ist, kann der pharmazeutische Unterneh-
            mer den Abschlag nach Satz 1 durch eine
            ab 1. April 2007 neu vorgenommene
            Preissenkung von mindestens 10 vom
            Hundert des Abgabepreises des pharma-
            zeutischen Unternehmers ohne Mehr-
            wertsteuer ablösen, sofern er für die
            Dauer von zwölf Monaten ab der neu vor-
            genommenen Preissenkung einen weite-
            ren Abschlag von 2 vom Hundert des Ab-
            gabepreises nach Satz 1 gewährt.“
      f) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das
         Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
         nehmern“ ersetzt.

      g) In Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das
         Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
         nehmer“ ersetzt.
      h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Unterneh-
         men“ durch das Wort „Unternehmern“ er-
         setzt.

      i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

        In Absatz 8 wird in Satz 1 und 3 jeweils das

        Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
        nehmern“ ersetzt.

98.   § 131 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
         verbände der Krankenkassen“ durch die Wör-
         ter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
         kassen“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den
         Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch
         die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen“ ersetzt.
      c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „regeln
         die Spitzenverbände der Krankenkassen“
BGBl. 2007, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
          durch die Wörter „regelt der Spitzenverband
          Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
 99.   (entfallen)

100.   § 132b wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung
          „(1)“ und die Wörter „und die Verbände der
          Ersatzkassen“ gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

101.   § 132c wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
102.   Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt:

                            „§ 132d
                        Spezialisierte
                 ambulante Palliativversorgung

          (1) Über die spezialisierte ambulante Palliativ-
       versorgung einschließlich der Vergütung und de-
       ren Abrechnung schließen die Krankenkassen

       unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
       § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen
       oder Personen, soweit dies für eine bedarfsge-
       rechte Versorgung notwendig ist. In den Verträ-
       gen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise
       die Leistungserbringer auch beratend tätig wer-
       den.

          (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen

       legen gemeinsam und einheitlich unter Beteili-

       gung der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

       der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-

       tungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisa-

       tionen der Hospizarbeit und der Palliativversor-

       gung sowie der Kassenärztlichen Bundesverei-

       nigung in Empfehlungen

       1. die sächlichen und personellen Anforderun-
          gen an die Leistungserbringung,
       2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fort-
          bildung,
       3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versor-
          gung mit spezialisierter ambulanter Palliativ-
          versorgung

       fest.“
102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt:

                            „§ 132e
                Versorgung mit Schutzimpfungen
          Die Krankenkassen oder ihre Verbände schlie-
       ßen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeig-
       neten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich
       geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen
       Gesundheitsdienst Verträge über die Durchfüh-
       rung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1
       und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass

       insbesondere die an der vertragsärztlichen Ver-

       sorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind,

       Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse

       vorzunehmen.“

103.   In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 auf-
       gehoben.

104.   § 134a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Hebammen“ die Wörter „und den Verbänden
          der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“

          und nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter
          „unter Einschluss einer Betriebskostenpau-
          schale bei ambulanten Entbindungen in von
          Hebammen geleiteten Einrichtungen und der
          Anforderungen an die Qualitätssicherung in
          diesen Einrichtungen“ eingefügt.

       b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufsverband“
          jeweils durch das Wort „Verband“ ersetzt.
       c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Hebammen“ die Wörter „sowie die Verbände
          der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“
          eingefügt.
105.   § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf An-
          trag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach
          § 91 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.

       b) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in
         einem Verfahren zur Bewertung einer neuen
         Untersuchungs- und Behandlungsmethode
         nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorlie-
         gen der für die Entscheidung erforderlichen
         Auswertung der wissenschaftlichen Erkennt-
         nisse noch keinen Beschluss gefasst, können

         die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie

         das Bundesministerium für Gesundheit vom

         Gemeinsamen Bundesausschuss die Be-

         schlussfassung innerhalb eines Zeitraums

         von weiteren sechs Monaten verlangen.

         Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss

         zustande, darf die Untersuchungs- und Be-

         handlungsmethode in der vertragsärztlichen
         oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu
         Lasten der Krankenkassen erbracht werden.“
106.   § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen.
       b) Folgender Satz wird angefügt:

         „Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-
         zentren und zugelassene Krankenhäuser ha-
         ben der Institution nach § 137a Abs. 1 die für
         die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 137a
         Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlichen Daten zur
         Verfügung zu stellen.“
107.   § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
          ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

         „in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen
         zulässig.“
       b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Der Gemeinsame Bundesausschuss entwi-

         ckelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2

         Nr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der

         vertragsärztlichen Versorgung sowie nach

         Maßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben
         zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qua-
         litätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die
BGBl. 2007, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
         Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu
         berücksichtigen.“
       c) Satz 3 wird aufgehoben.

108.   § 136a wird aufgehoben.
109.   § 136b wird aufgehoben.
110.   § 137 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 137
                      Richtlinien und
             Beschlüsse zur Qualitätssicherung
          (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
       stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und
       für zugelassene Krankenhäuser durch Richtli-
       nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbeson-
       dere
       1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali-
          tätssicherung nach § 135a Abs. 2, § 115b
          Abs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5
          unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a
          Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die grundsätzlichen
          Anforderungen an ein einrichtungsinternes
          Qualitätsmanagement und
       2. Kriterien für die indikationsbezogene Not-
          wendigkeit und Qualität der durchgeführten
          diagnostischen und therapeutischen Leistun-
          gen, insbesondere aufwändiger medizintech-
          nischer Leistungen; dabei sind auch Mindest-
          anforderungen an die Struktur-, Prozess- und
          Ergebnisqualität festzulegen.

       Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen
       Durchführungsbestimmungen und Grundsätze
       für Konsequenzen insbesondere für Vergütungs-
       abschläge für Leistungserbringer, die ihre Ver-
       pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhal-
       ten.
          (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind
       sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn,
       die Qualität der Leistungserbringung kann nur
       durch sektorbezogene Regelungen angemessen
       gesichert werden. Die Regelungen in Absatz 3
       und 4 bleiben unberührt.
          (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst
       für zugelassene Krankenhäuser auch Be-
       schlüsse über

       1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-
          den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil-
          dungspflichten der Fachärzte, der Psycholo-
          gischen Psychotherapeuten und der Kinder-
          und Jugendlichenpsychotherapeuten,
       2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den
          §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzie-
          rungsgesetzes, bei denen die Qualität des
          Behandlungsergebnisses in besonderem
          Maße von der Menge der erbrachten Leistun-
          gen abhängig ist sowie Mindestmengen für
          die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Kran-
          kenhaus und Ausnahmetatbestände,

       3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-
          gen vor Eingriffen und
       4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Ab-
          stand von zwei Jahren zu veröffentlichenden
          strukturierten Qualitätsberichts der zugelas-

   senen Krankenhäuser, in dem der Stand der
   Qualitätssicherung insbesondere unter Be-
   rücksichtigung der Anforderungen nach Ab-
   satz 1 sowie der Umsetzung der Regelungen
   nach den Nummern 1 und 2 dargestellt wird.
   Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
   tungen des Krankenhauses auszuweisen und
   ist in einem für die Abbildung aller Kriterien
   geeigneten standardisierten Datensatzformat
   zu erstellen. Er ist über den in dem Beschluss
   festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von
   den Landesverbänden der Krankenkassen
   und den Ersatzkassen im Internet zu veröf-
   fentlichen.
Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Min-
destmenge bei planbaren Leistungen voraus-
sichtlich nicht erreicht wird, dürfen entspre-
chende Leistungen nicht erbracht werden. Die
für die Krankenhausplanung zuständige Landes-
behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwen-
dung von Satz 2 die Sicherstellung einer flä-
chendeckenden Versorgung der Bevölkerung
gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag
des Krankenhauses bei diesen Leistungen über
die Nichtanwendung von Satz 2. Zum Zwecke
der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
stationären Versorgung können die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen
und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Ver-
sicherten auf der Basis der Qualitätsberichte
nach Nummer 4 auch vergleichend über die
Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informie-
ren und Empfehlungen aussprechen. Der Ver-
band der privaten Krankenversicherung, die
Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisa-
tionen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüs-
sen nach den Nummern 1 bis 4 zu beteiligen; bei
den Beschlüssen nach Nummer 1 ist zusätzlich
die Bundespsychotherapeutenkammer zu betei-
ligen. Die Beschlüsse sind für zugelassene Kran-
kenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben
Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit
diese keine ergänzenden Regelungen zur Quali-
tätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum In-
krafttreten von Richtlinien nach Absatz 1 fort. Er-
gänzende Qualitätsanforderungen einschließlich
Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister
im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder
sind zulässig.

   (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit
Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei
der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahn-
ersatz ist der Verband Deutscher Zahntechni-
ker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-
sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Ge-
währ. Identische und Teilwiederholungen von
Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-
stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkro-
nen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kos-
tenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon be-
BGBl. 2007, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
       stimmen die Kassenzahnärztliche Bundesverei-
       nigung und der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs bleibt unberührt. Längere Gewährleis-
       tungsfristen können zwischen den Kassenzahn-
       ärztlichen Vereinigungen und den Landesver-
       bänden der Krankenkassen und den Ersatzkas-
       sen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwi-
       schen Zahnärzten und Krankenkassen verein-
       bart werden. Die Krankenkassen können hierfür
       Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil
       der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unbe-
       rührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine
       längere Gewährleistungsfrist einräumen, können
       dies ihren Patienten bekannt machen.“
111.   Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
                           „§ 137a

                 Umsetzung der Qualitäts-
           sicherung und Darstellung der Qualität
          (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
       § 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabever-
       fahrens eine fachlich unabhängige Institution,
       Verfahren zur Messung und Darstellung der
       Versorgungsqualität für die Durchführung der
       einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
       nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5,
       § 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwi-

       ckeln, die möglichst sektorenübergreifend anzu-

       legen sind. Dieser Institution soll auch die Auf-

       gabe übertragen werden, sich an der Durchfüh-

       rung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssi-

       cherung zu beteiligen. Bereits existierende Ein-

       richtungen sollen genutzt und, soweit erforder-
       lich, in ihrer Organisationsform den in den Sät-
       zen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst
       werden.
          (2) Die Institution ist insbesondere zu beauf-
       tragen,

       1. für die Messung und Darstellung der Versor-
          gungsqualität möglichst sektorenübergrei-
          fend abgestimmte Indikatoren und Instru-
          mente zu entwickeln,
       2. die notwendige Dokumentation für die ein-
          richtungsübergreifende   Qualitätssicherung
          unter Berücksichtigung des Gebotes der Da-
          tensparsamkeit zu entwickeln,

       3. sich an der Durchführung der einrichtungs-
          übergreifenden Qualitätssicherung zu beteili-
          gen und soweit erforderlich, die weiteren Ein-
          richtungen nach Satz 2 einzubeziehen, sowie

       4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-
          nahmen durch die Institution in geeigneter
          Weise und in einer für die Allgemeinheit ver-
          ständlichen Form zu veröffentlichen.
       In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an
       der Durchführung der verpflichtenden Maßnah-
       men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1
       Nr. 1 mitwirken, haben diese der Institution nach
       Absatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
       ben nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Ver-
       fügung zu stellen. Die Institution nach Absatz 1
       hat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnah-
       men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1

       Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten
       Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
       schung und der Weiterentwicklung der sektoren-
       und einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-
       rung in einem transparenten Verfahren und unter
       Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften
       vorzuhalten und auszuwerten. Die Institution
       hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf
       Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung
       zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner
       gesetzlichen Aufgaben benötigt.
          (3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
       satz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
       der Verband der privaten Krankenversicherung,
       die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
       kammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,
       die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
       berufe, die wissenschaftlichen medizinischen
       Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung
       der Interessen der Patientinnen und Patienten
       und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin-
       derter Menschen maßgeblichen Organisationen
       auf Bundesebene sowie der oder die Beauf-
       tragte der Bundesregierung für die Belange der
       Patientinnen und Patienten zu beteiligen.

          (4) Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die

       Institution vom Gemeinsamen Bundesaus-

       schuss eine leistungsbezogene Vergütung. Die

       Institution kann auch im Auftrag anderer Institu-

       tionen gegen Kostenbeteiligung Aufgaben nach

       Absatz 2 wahrnehmen.

          (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
       im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen,
       dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2
       beteiligten Institutionen und Personen mögliche
       Interessenkonflikte offen zu legen haben.“

112.   In § 137c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
       Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch
       die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ er-
       setzt.
113.   § 137d wird wie folgt gefasst:
                           „§ 137d

          Qualitätssicherung bei der ambulanten
        und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

           (1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtun-
       gen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder
       § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrich-
       tungen, mit denen ein Vertrag über die Erbrin-
       gung ambulanter Leistungen zur medizinischen
       Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 besteht, verein-
       baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
       gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage
       der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 des Neun-
       ten Buches mit den für die Wahrnehmung der
       Interessen der ambulanten und stationären Re-
       habilitationseinrichtungen und der Einrichtungen
       des Müttergenesungswerks oder gleichartiger
       Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
       Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qua-
       litätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Die
       Kosten der Auswertung von Maßnahmen der
BGBl. 2007, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
       einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
       tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Be-
       legung der Einrichtungen oder Fachabteilungen.
       Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement
       und die Verpflichtung zur Zertifizierung für sta-
       tionäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich
       nach § 20 des Neunten Buches.

          (2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit
       denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und
       für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-
       vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die
       Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
       sam und einheitlich mit den für die Wahrneh-
       mung der Interessen der stationären Vorsorge-
       einrichtungen und der Einrichtungen des Mütter-
       genesungswerks oder gleichartiger Einrichtun-
       gen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenor-

       ganisationen die Maßnahmen der Qualitätssi-

       cherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anfor-

       derungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts-

       management nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei

       sind die gemeinsamen Empfehlungen nach

       § 20 Abs. 1 des Neunten Buches zu berücksich-

       tigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen.

       Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3

       gilt entsprechend.

          (3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-

       sorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, ver-

       einbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-

       sen gemeinsam und einheitlich mit der Kassen-
       ärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeb-
       lichen Bundesverbänden der Leistungserbringer,
       die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen,
       die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-
       richtungsinternes Qualitätsmanagement nach
       § 135a Abs. 2 Nr. 2.

           (4) Die Vertragspartner haben durch geeig-
       nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An-
       forderungen an die Qualitätssicherung für die
       ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabi-
       litation einheitlichen Grundsätzen genügen, und
       die Erfordernisse einer sektor- und berufsgrup-
       penübergreifenden Versorgung angemessen be-
       rücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den
       Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer,
       der Bundespsychotherapeutenkammer und der
       Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegen-
       heit zur Stellungnahme zu geben.“

114.   § 137f wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
          Wort „Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die
          Wörter „unter Berücksichtigung der Ergeb-
          nisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ einge-
          fügt.

       b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt und die Wörter „hierzu ge-
          hört auch, dass die in Satz 2 genannten Auf-
          träge auch von diesen Verbänden erteilt wer-
          den können, soweit hierdurch bundes- oder
          landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt wer-
          den sollen.“ angefügt.

115.   § 137g wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kranken-
          kasse“ durch die Wörter „oder mehrerer
          Krankenkassen“ ersetzt.

       b) Absatz 3 wird aufgehoben.
116.   § 139 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 139

                    Hilfsmittelverzeichnis,
              Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
          (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
       gemeinsam erstellen ein systematisch struktu-
       riertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis
       sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmit-
       tel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im
       Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          (2) Soweit dies zur Gewährleistung einer aus-

       reichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen

       Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmit-

       telverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen

       besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmit-

       tel festgelegt werden. Besondere Qualitätsanfor-

       derungen nach Satz 1 können auch festgelegt

       werden, um eine ausreichend lange Nutzungs-

       dauer oder in geeigneten Fällen den Wiederein-

       satz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu
       ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis können

       auch die Anforderungen an die zusätzlich zur

       Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden

       Leistungen geregelt werden.

          (3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das
       Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Her-
       stellers. Über die Aufnahme entscheiden die
       Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
       sam und einheitlich; sie können vom Medizini-
       schen Dienst prüfen lassen, ob die Vorausset-
       zungen nach Absatz 4 erfüllt sind.
          (4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der
       Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicher-
       heit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen
       nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den me-
       dizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit
       den für eine ordnungsgemäße und sichere
       Handhabung erforderlichen Informationen in
       deutscher Sprache versehen ist.

          (5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1
       des Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis
       der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit
       durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als
       erbracht. Die Spitzenverbände der Krankenkas-
       sen vergewissern sich von der formalen Recht-
       mäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der
       Konformitätserklärung und, soweit zutreffend,
       der Zertifikate der an der Konformitätsbewer-
       tung beteiligten Benannten Stelle. Aus begrün-
       detem Anlass können zusätzliche Prüfungen
       vorgenommen und hierfür erforderliche Nach-
       weise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3
       können nach erfolgter Aufnahme des Produkts
       auch auf der Grundlage von Stichproben vorge-
       nommen werden. Ergeben sich bei den Prüfun-
       gen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass
       Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht
       beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Kon-
BGBl. 2007, Seite 414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 414
       sequenzen die danach zuständigen Behörden
       hierüber zu informieren.
          (6) Legt der Hersteller unvollständige An-
       tragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene
       Frist, die insgesamt sechs Monate nicht über-
       steigen darf, zur Nachreichung fehlender Unter-
       lagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist
       die für die Entscheidung über den Antrag erfor-
       derlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen,
       ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entschei-
       den die Spitzenverbände der Krankenkassen in-
       nerhalb von drei Monaten nach Vorlage der voll-
       ständigen Unterlagen. Über die Entscheidung ist
       ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu
       widerrufen, wenn die Anforderungen nach Ab-
       satz 4 nicht mehr erfüllt sind.
          (7) Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmit-
       teln in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spit-
       zenverbände der Krankenkassen nach Maßgabe
       der Absätze 3 bis 6. Sie können dabei vorsehen,

       dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
       gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate ge-
       eigneter Institutionen vorgelegt werden oder die
       Einhaltung einschlägiger Normen oder Stan-
       dards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

          (8) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig
       fortzuschreiben. Die Fortschreibung umfasst
       die Weiterentwicklung und Änderungen der Sys-
       tematik und der Anforderungen nach Absatz 2,
       die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Strei-
       chung von Produkten, deren Aufnahme zurück-
       genommen oder nach Absatz 6 Satz 5 widerru-
       fen wurde. Vor einer Weiterentwicklung und Än-
       derungen der Systematik und der Anforderun-
       gen nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisatio-
       nen der betroffenen Hersteller und Leistungser-
       bringer unter Übermittlung der hierfür erforderli-
       chen Informationen innerhalb einer angemesse-
       nen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
       ben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
       dung einzubeziehen.“

117.   § 139a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort
              „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“
              eingefügt.
          bb) In Nummer 6 werden der Punkt gestri-
              chen und folgende Wörter angefügt:

              „sowie zu Diagnostik und Therapie von

              Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-

              scher Bedeutung.“

       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass
          die Bewertung des medizinischen Nutzens
          nach den international anerkannten Stan-
          dards der evidenzbasierten Medizin und die
          ökonomische Bewertung nach den hierfür
          maßgeblichen       international  anerkannten
          Standards, insbesondere der Gesundheits-
          ökonomie erfolgt. Es hat in regelmäßigen Ab-
          ständen über die Arbeitsprozesse und -er-
          gebnisse einschließlich der Grundlagen für

         die Entscheidungsfindung öffentlich zu be-
         richten.“
       c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
            „(5) Das Institut hat in allen wichtigen Ab-
         schnitten des Bewertungsverfahrens Sach-
         verständigen der medizinischen, pharmazeu-
         tischen und gesundheitsökonomischen Wis-
         senschaft und Praxis, den Arzneimittelher-
         stellern sowie den für die Wahrnehmung der
         Interessen der Patientinnen und Patienten
         und der Selbsthilfe chronisch Kranker und
         behinderter Menschen maßgeblichen Organi-
         sationen sowie der oder dem Beauftragten
         der Bundesregierung für die Belange der Pa-
         tientinnen und Patienten Gelegenheit zur
         Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-
         men sind in die Entscheidung einzubezie-
         hen.“
118.   § 139c wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
       c) In Satz 1 wird die Angabe „85a“ durch die
          Angabe „87a“ ersetzt.

119.   § 140a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Verträge zur integrierten Versorgung sol-
         len eine bevölkerungsbezogene Flächende-
         ckung der Versorgung ermöglichen.“
       b) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die für die ambulante Behandlung im Rah-
         men der integrierten Versorgung notwendige
         Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Ver-
         träge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“

120.   § 140b wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
             eingefügt:

             „5. Pflegekassen und zugelassenen Pfle-
                 geeinrichtungen auf der Grundlage
                 des § 92b des Elften Buches,“.
         bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
       b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Krankenhäuser sind unabhängig von
         Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur inte-
         grierten Versorgung zur ambulanten Behand-
         lung der im Katalog nach § 116b Abs. 3 ge-

         nannten hochspezialisierten Leistungen, sel-

         tenen Erkrankungen und Erkrankungen mit

         besonderen Behandlungsverläufen berech-
         tigt.“
121.   § 140d wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
             gefügt:
             „Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
             und ambulante Leistungen der Kranken-
             häuser und für ambulante vertragsärztli-
             che Leistungen verwendet werden; dies
             gilt nicht für Aufwendungen für beson-
BGBl. 2007, Seite 415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 415
             dere Integrationsaufgaben. Satz 2 gilt
             nicht für Verträge, die vor dem 1. April
             2007 abgeschlossen worden sind. Die
             Krankenkassen müssen gegenüber den
             Kassenärztlichen Vereinigungen und den
             Krankenhäusern die Verwendung der ein-
             behaltenen Mittel darlegen.“
         bb) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem
             Wort „Krankenhäuser“ ein Komma und
             die Wörter „soweit die Mittel in den Jah-
             ren 2007 und 2008 einbehalten wurden,“
             eingefügt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ri-
             sikostruktur“ und der zweite Halbsatz ge-
             strichen und nach dem Wort „bereinigen“
             ein Komma und die Wörter „soweit der
             damit verbundene einzelvertragliche Leis-
             tungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf
             Grundlage des einheitlichen Bewertungs-
             maßstabes für vertragsärztliche Leistun-
             gen abgerechneten Leistungsbedarf ver-
             mindert“ eingefügt.

         bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die
             Wörter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“
             und die Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1
             Nr. 1“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 3
             Satz 2“ ersetzt.
         cc) Folgender Satz wird angefügt:

             „Die für die Bereinigungsverfahren erfor-
             derlichen arzt- und versichertenbezoge-
             nen Daten übermitteln die Krankenkassen
             den zuständigen Gesamtvertragspart-
             nern.“
       c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

            „(5) Die Krankenkassen melden der von
         der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
         der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
         den Spitzenverbänden der Krankenkassen
         gebildeten gemeinsamen Registrierungsstelle
         die Einzelheiten über die Verwendung der ein-
         behaltenen Mittel nach Absatz 1 Satz 1. Die
         Registrierungsstelle veröffentlicht einmal jähr-
         lich einen Bericht über die Entwicklung der
         integrierten Versorgung. Der Bericht soll auch

         Informationen über Inhalt und Umfang der

         Verträge enthalten.“

122.   § 140f wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den
             Spitzenverbänden“ durch die Wörter
             „von dem Spitzenverband Bund“ ersetzt.
         bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 91
             Abs. 4 bis 7“ durch die Angabe „nach
             § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b
             Abs. 4, § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a,
             137b, 137c und 137f“ ersetzt.

       b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe „§ 126 Abs. 2“ wird durch die
             Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 3“, die An-
             gabe „§ 128“ durch die Angabe „§ 139“
             und die Angabe „§§ 132a und 132b

             Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 132a, 132b
             Abs. 2 und § 132d Abs. 2“ ersetzt.
         bb) Die Wörter „der Spitzenverbände“ werden
             durch die Wörter „des Spitzenverbandes
             Bund“ ersetzt.

       c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
            „(6) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
         nannten oder nach der Verordnung anerkann-
         ten Organisationen sowie die sachkundigen
         Personen werden bei der Durchführung ihres
         Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Ge-
         meinsamen Bundesausschuss durch geeig-

         nete Maßnahmen organisatorisch und inhalt-
         lich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame
         Bundesausschuss eine Stabstelle Patienten-
         beteiligung einrichten. Die Unterstützung er-
         folgt insbesondere durch Organisation von
         Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung
         von Sitzungsunterlagen, koordinatorische
         Leitung des Benennungsverfahrens auf Bun-
         desebene und bei der Ausübung des in Ab-
         satz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts.“

123.   § 144 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ortskrankenkassen können sich auf Be-
         schluss ihrer Verwaltungsräte auch dann ver-
         einigen, wenn sich der Bezirk der neuen
         Krankenkasse nach der Vereinigung über
         das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Satzung“ das Wort „und“ durch ein Komma
          ersetzt und nach dem Wort „Organe“ ein
          Komma und die Wörter „ein Konzept zur Or-
          ganisations-, Personal- und Finanzstruktur
          der neuen Krankenkasse einschließlich der
          Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstel-
          len“ eingefügt.

124.   § 155 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
          desverband über“ durch die Wörter „Spitzen-
          verband Bund der Krankenkassen über, der
          dieses auf die übrigen Betriebskrankenkas-
          sen verteilt“ ersetzt.

       b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 durch

          folgende Sätze ersetzt:

         „Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht

         aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben
         die übrigen Betriebskrankenkassen die Ver-
         pflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
         ten nicht, wenn die Satzung der geschlosse-
         nen Betriebskrankenkasse eine Regelung
         nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
         diesem Fall haben die übrigen Betriebskran-
         kenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
         Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
         Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen verlangt werden,
         der die Verteilung auf die einzelnen Betriebs-
         krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung
         erforderlichen Beträge von den Betriebskran-
         kenkassen anfordert. Klagen gegen die Gel-
         tendmachung der Beträge und gegen ihre
BGBl. 2007, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
         Vollstreckung haben keine aufschiebende
         Wirkung.“
       c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
            „(5) Für die Erfüllung
         1. einer am 1. Januar 2008 bestehenden Ver-
            schuldung,
         2. der sonstigen Schließungskosten, wenn
            die Auflösung oder Schließung innerhalb
            von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008
            erfolgt und die an diesem Tag bestehende
            Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeit-
            punkt der Auflösung oder Schließung noch
            nicht getilgt war,
         3. der Ansprüche der Leistungserbringer und
            der Ansprüche aus der Versicherung sowie

         4. der Forderungen auf Grund zwischen- und
            überstaatlichen Rechts
         einer aufgelösten oder geschlossenen Be-
         triebskrankenkasse haftet auch die neue
         Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskran-
         kenkasse nach dem 1. April 2007 mit einer
         anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt
         und die neue Krankenkasse einer anderen
         Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1
         wird nicht dadurch berührt, dass sich die auf-
         gelöste oder geschlossene Betriebskranken-
         kasse nach dem 1. April 2007 mit einer ande-
         ren Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat
         und die neue Krankenkasse einer anderen
         Kassenart angehört. Der Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen stellt für jede Be-
         triebskrankenkasse die Höhe der am 1. Ja-
         nuar 2008 bestehenden Verschuldung fest
         und nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen
         Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder
         Schließung einer Betriebskrankenkasse vor.
         Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

125.   § 164 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende
             Sätze ersetzt:

             „Reicht das Vermögen der Handwerksin-
             nung nicht aus, um die Gläubiger zu be-
             friedigen, haben die übrigen Innungskran-
             kenkassen die Verpflichtungen zu erfül-
             len. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
             die Satzung der geschlossenen Innungs-
             krankenkasse eine Regelung nach § 173
             Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall
             haben die übrigen Innungskrankenkassen
             die Verpflichtungen zu erfüllen. Für die
             Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt
             § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5
             entsprechend.“
         bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
             Satz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
             Satz 7“ ersetzt.

         cc) Satz 8 wird aufgehoben.

       b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1“
          die Angabe „und § 155 Abs. 5“ eingefügt.

126.   § 165 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse er-
         streckt sich auf das Bundesgebiet.“
       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Soweit die See-Berufsgenossenschaft Ver-
         waltungsausgaben der See-Krankenkasse
         trägt, sind diese von der See-Krankenkasse
         zu erstatten.“
       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Die See-Krankenkasse wird von der
         Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
         Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesi-
         chert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den
         Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam
         wird. Bei Schließung gilt § 155 Abs. 1 bis 3
         entsprechend mit der Maßgabe, dass nach
         der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes
         Vermögen auf die Bundesrepublik Deutsch-
         land übergeht.“
127.   In § 167 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
       den Satz ersetzt:

       „Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
       schaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung
       nach den Vorschriften dieses Buches durch.“
128.   In § 168a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
       eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ ge-
       strichen.
129.   In § 171 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
       den Satz ersetzt:

       „Reicht das Vermögen einer geschlossenen Er-
       satzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befrie-
       digen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5
       entsprechend.“
130.   Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

                           „§ 171a
                  Kassenartenübergreifende
               Vereinigung von Krankenkassen
          (1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel
       dieses Abschnitts genannten Krankenkassen
       können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
       mit den in diesen Titeln genannten Krankenkas-
       sen anderer Kassenarten vereinigen. Der Be-
       schluss bedarf der Genehmigung der vor der
       Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
       § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der
       Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung
       auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kas-
       senartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben
       soll. Soll danach die neue Krankenkasse Mit-
       glied des Verbandes werden, dem die an der
       Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der
       kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantra-
       gung der Genehmigung angehört hat, kann die-
       ser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse
       gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2
       ablehnen, wenn auf Grund einer von der Auf-
       sichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten

       Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass
       hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefähr-
       det würden.
BGBl. 2007, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
          (2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer
       von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der
       Vereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund
       der Haftung nach Schließung einer Kranken-
       kasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen
       nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfül-
       len, denen gegenüber die an der Vereinigung be-
       teiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung
       zahlungspflichtig geworden wären. § 155 Abs. 5
       gilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflich-
       tung maßgeblichen Größen sind auf die neue
       Krankenkasse unter Zugrundelegung des Ver-
       hältnisses anzuwenden, in dem diese Größen
       bei den an der Vereinigung beteiligten Kranken-
       kassen am Tag der Stellung des Antrags auf Ge-
       nehmigung der Vereinigung zueinander gestan-
       den haben. Die neue Krankenkasse hat den be-
       troffenen Verbänden die für die Ermittlung der
       Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen An-
       gaben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen
       Krankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatz-
       kasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse
       § 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend.“
131.   Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:

                            „§ 171b
                   Einführungsregelung zur
            Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen

          Die Krankenkassen bilden vom 1. Januar

       2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ih-

       rer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen,

       der im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedi-

       gung der unverfallbaren Versorgungsanwart-

       schaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt

       der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf

       alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen

       ungedeckter Versorgungsverpflichtungen aus-

       schließt. Der Zeitpunkt, von dem an die Insol-

       venzordnung für alle Krankenkassen gelten soll,

       die Abgenzung der Verpflichtungen aus Versor-
       gungszusagen, die Festlegung der für die Kran-
       kenkassen nach Einführung der Insolvenzfähig-
       keit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrif-

       ten sowie das Entfallen der Haftung der Länder

       nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung spätes-

       tens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-

       sundheitsfonds wird durch Bundesgesetz gere-

       gelt.“

132.   Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des
       Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                      „Zweiter Abschnitt

                  Wahlrechte der Mitglieder“

       und im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels

       wird die Überschrift

                          „Erster Titel

                  Wahlrechte der Mitglieder“
       aufgehoben.
133.   § 173 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
             Nummer 4a eingefügt:
             „4a. die Deutsche Rentenversicherung
                  Knappschaft-Bahn-See,“.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „abgegrenzte
             Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1“
             durch die Wörter „die Gebiete der Län-
             der“ ersetzt und nach dem Wort „ergibt“
             ein Semikolon und die Wörter „soweit
             eine Satzungsregelung am 31. März 2007
             für ein darüber hinausgehendes Gebiet
             gegolten hat, bleibt dies unberührt“ ein-
             gefügt.
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
          gefügt:
            „(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den
         weiteren Ausbau der knappschaftlichen Ver-
         sicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
         Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten
         bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
         kel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
         1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist,
         gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März
         2007 Versicherte der Deutschen Rentenversi-
         cherung Knappschaft-Bahn-See werden.“
       c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
            „(7) War an einer Vereinigung nach § 171a
         eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse

         ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1

         Nr. 4 beteiligt, und gehört die aus der Vereini-

         gung hervorgegangene Krankenkasse einem

         Verband der Betriebs- oder Innungskranken-

         kassen an, ist die neue Krankenkasse auch

         für die Versicherungspflichtigen und Versi-

         cherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-

         recht zu der Betriebs- oder Innungskranken-

         kasse gehabt hätten, wenn deren Satzung

         vor der Vereinigung eine Regelung nach Ab-

         satz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte.“

134.   § 174 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird aufgehoben.

       b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „See-

          Krankenkasse“ das Komma und die Wörter

          „die bei der Deutschen Rentenversicherung

          Knappschaft-Bahn-See beschäftigten versi-

          cherungspflichtigen oder versicherungsbe-

          rechtigten Arbeitnehmer können die Mitglied-
          schaft bei der Deutschen Rentenversicherung
          Knappschaft-Bahn-See“ gestrichen.
       c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-

          fügt:
            „(5) Abweichend von § 173 werden Versi-
         cherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mit-

         glied der Krankenkasse oder des Rechts-

         nachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zu-
         letzt versichert waren, andernfalls werden sie
         Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 ge-
         wählten Krankenkasse; § 173 gilt.“
135.   § 175 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verein-
          baren die Spitzenverbände der Orts-, Be-
          triebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemein-
BGBl. 2007, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 418
         sam und einheitlich Regeln über die Zustän-
         digkeit“ durch die Wörter „legt der Spitzen-
         verband Bund der Krankenkassen Regeln
         über die Zuständigkeit fest“ ersetzt.
       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mit-
             gliedsbescheinigung“ die Wörter „oder
             das Bestehen einer anderweitigen Absi-
             cherung im Krankheitsfall“ eingefügt.
         bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

             „Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Ja-

             nuar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie

             ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie

             ihre Prämienzahlung, kann die Mitglied-
             schaft abweichend von Satz 1 bis zur
             erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhe-
             bung, der Beitragserhöhung oder der
             Prämienverringerung gekündigt werden.“
         cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-
             gefügt:
             „Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf
             das Kündigungsrecht nach Satz 5 spä-
             testens einen Monat vor erstmaliger Fäl-
             ligkeit hinzuweisen. Kommt die Kranken-
             kasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 ge-
             genüber einem Mitglied verspätet nach,

             verschiebt sich für dieses Mitglied die Er-

             hebung oder die Erhöhung des Zusatz-
             beitrags und die Frist für die Ausübung
             des Sonderkündigungsrechts um den
             entsprechenden Zeitraum.“
         dd) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem
             Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein
             Komma ersetzt und die Wörter „Satz 1
             gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt,“
             eingefügt.

         ee) Folgender Satz wird angefügt:

             „Die Kündigung der Mitgliedschaft durch
             eine Person, die am 2. Februar 2007 oder

             später erfolgt, um in ein privates Kranken-
             versicherungsunternehmen zu wechseln,
             ist unwirksam, wenn die Voraussetzun-
             gen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeit-

             punkt nicht vorliegen.“

       c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
            „(6) Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen legt für die Meldungen und Mit-
         gliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift
         einheitliche Verfahren und Vordrucke fest.“
136.   § 177 wird aufgehoben.
136a. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels
      wird der Zweite Titel aufgehoben.
137.   Dem § 186 wird folgender Absatz 11 angefügt:
          „(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1
       Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem
       ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf
       Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mit-
       gliedschaft von Ausländern, die nicht Angehö-
       rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
       on, eines Vertragsstaates des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-

       angehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem
       ersten Tag der Geltung der Niederlassungser-
       laubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Per-
       sonen, die am 1. April 2007 keinen anderweiti-
       gen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
       haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem
       Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er
       nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraus-
       setzungen der Versicherungspflicht nach den in
       Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die
       Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass
       der für die Zeit seit dem Eintritt der Versiche-

       rungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemes-

       sen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhe-

       bung abgesehen werden kann.“

138.   § 190 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
          „fort“ das Komma und die Wörter „es sei
          denn, die Voraussetzungen der freiwilligen
          Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht
          erfüllt“ gestrichen.
       b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 an-
          gefügt:
            „(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1
         Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf
         des Vortages, an dem

         1. ein anderweitiger Anspruch auf Absiche-

            rung im Krankheitsfall begründet wird oder

         2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
            in einen anderen Staat verlegt wird.
         Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Emp-
         fänger von Leistungen nach dem Dritten,
         Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
         Zwölften Buches sind.“
139.   § 191 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
             Wort „oder“ ersetzt.

         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

         cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
       b) Satz 2 wird aufgehoben.

140.   In § 194 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Höhe,

       Fälligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die
       Wörter „Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung
       des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
141.   In § 197a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die
       Spitzenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der
       Spitzenverband Bund“.
142.   Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
                           „§ 197b
              Aufgabenerledigung durch Dritte
          Krankenkassen können die ihnen obliegenden
       Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder
       durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen
       lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch
       die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirt-
       schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Inte-
       resse der Betroffenen liegt und Rechte der Ver-
       sicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentli-
       che Aufgaben zur Versorgung der Versicherten
BGBl. 2007, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 419
       dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88
       Abs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97
       des Zehnten Buches gelten entsprechend.“

143.   In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den
       Bundesverbänden“ durch die Wörter „von dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
       setzt und die Angabe „§ 136a Satz 1 Nr. 1,
       § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.

143a. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:

                           „§ 211a

              Entscheidungen auf Landesebene
          Die Landesverbände der Krankenkassen und
       die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen
       nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich
       zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt
       eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Be-
       schlussfassung durch je einen Vertreter der Kas-
       senart, dessen Stimme mit der landesweiten An-
       zahl der Versicherten nach der Statistik KM6
       seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewich-
       tung ist entsprechend der Entwicklung der Ver-
       sichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich
       zum 1. Januar anzupassen.“

144.   § 212 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum
         31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-
         stehenden Bundesverbände werden kraft Ge-
         setzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften

         des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Ge-

         sellschafter der Gesellschaften sind die am

         31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder

         des jeweiligen Bundesverbandes. Nach dem

         31. Dezember 2008 steht es den Gesellschaf-

         tern frei, über den Fortbestand der Gesell-

         schaft und die Gestaltung der Gesellschafts-

         verhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus

         den folgenden Vorschriften nichts anderes er-

         gibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen

         Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerli-

         chen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft

         nach Satz 1 können Krankenkassen der je-

         weiligen Kassenart beitreten.“

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

       c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Bun-
          desverbandes und“ gestrichen.
       d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

            „(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind
         Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis
         zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
         bestehenden Bundesverbände. Zweck der
         Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach
         § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich
         vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss
         eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur
         Erreichung des Gesellschaftszwecks erfor-
         derlichen Pflichten und Rechte als vereinbart.
         Das Betriebsverfassungsgesetz findet An-
         wendung.“

       e) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch
          die folgenden Sätze ersetzt:

          „Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf
          Landesebene, die nicht gemeinsam und ein-
          heitlich abzuschließen sind, jeweils einen Be-
          vollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu be-
          nennen. Ersatzkassen können sich auf eine
          gemeinsame Vertretung auf Landesebene ei-
          nigen. Für gemeinsam und einheitlich abzu-

          schließende Verträge auf Landesebene müs-
          sen sich die Ersatzkassen auf einen gemein-
          samen Bevollmächtigten mit Abschlussbe-
          fugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6
          können die Ersatzkassen die Verbände der
          Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen.
          Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben
          die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen
          und Entscheidungen einen gemeinsamen
          Vertreter zu benennen. Können sich die Er-
          satzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8
          nicht auf einen gemeinsamen Vertreter eini-
          gen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. So-
          weit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von
          Verwaltungsakten notwendig ist, haben im
          Falle der Bevollmächtigung die Verbände der
          Ersatzkassen hierzu die Befugnis.“

145.   § 213 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 213

                   Rechtsnachfolge,
          Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse

          (1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 be-

       stehenden Bundesverbänden zustehende Ver-

       mögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen

       der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

       um. Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a

       des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend

       Anwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und Ar-

       beitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf

       Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich un-

       beschränkt. Bei Auflösung eines Verbandes der

       Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds

       aus einem Verband der Ersatzkassen haften die

       Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und

       Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf

       Versorgung zeitlich unbeschränkt. Die bei den
       bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bun-
       desverbänden tätigen Angestellten, für die die
       Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer
       Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen
       Dienstordnungen bei den Gesellschaften be-
       schäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
       Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben
       einen Anspruch auf Anstellung bei einem Lan-
       desverband ihrer Wahl; der Landesverband
       muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach
       § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
       den Fassung gewesen sein, bei dem der Dienst-
       ordnungsangstellte angestellt war. Der Landes-
       verband, der den Dienstordnungsangestellten
       beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch
       gegen die übrigen Landesverbände. Für die Ver-
       gütungs- und Versorgungsansprüche haften die
       Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.
BGBl. 2007, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420
          (2) Die in den Bundesverbänden bis zum
       31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte
       nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben
       eines Betriebsrates mit dessen Rechten und
       Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
       übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat

       endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das
       Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht
       längstens bis zum 31. Mai 2010.

          (3) Die in den Bundesverbänden am 31. De-
       zember 2008 jeweils bestehenden Dienstverein-
       barungen gelten in den Gesellschaften des bür-
       gerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für
       längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch
       andere Regelungen ersetzt werden.
          (4) Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förm-
       lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Be-
       reich der Bundesverbände finden bis zu deren
       Abschluss die Bestimmungen des Bundesper-
       sonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwen-
       dung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Eini-
       gungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In
       den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Ver-
       fahren an die Stelle der Personalvertretung die
       nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustän-
       dige Arbeitnehmervertretung.
          (5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird
       die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des
       fusionierten Landesverbandes fortgeführt.

          (6) Der Spitzenverband Bund soll den Be-

       schäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis

       zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-

       stehenden Bundesverbände sowie den Beschäf-

       tigten der Verbände der Ersatzkassen eine An-
       stellung anbieten, soweit dies für eine ordnungs-
       gemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenver-
       bandes Bund erforderlich ist. Einer vorherigen
       Ausschreibung bedarf es nicht.“

146.   § 214 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 214
                          Aufgaben

          Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Ver-
       pflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge
       oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter
       können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufga-
       ben zur Unterstützung der Durchführung der ge-
       setzlichen Krankenversicherung vereinbaren.“

147.   Dem § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober
       2006 abgeschlossen oder verlängert werden,
       enden spätestens zum 31. Dezember 2008. Ent-
       sprechend verkürzt sich die Amtszeit.“

148.   Die §§ 216 und 217 werden aufgehoben.

149.   Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a

       bis 217g eingefügt:

                           „§ 217a

                      Errichtung des
         Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

         (1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenver-
       band Bund der Krankenkassen.

  (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.

                    § 217b

                    Organe

   (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein
Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Ver-
waltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder
der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse
angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42
Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis 2, 4
bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und
§ 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten
entsprechend. Abweichend von § 58 Abs. 2 des
Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr
2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach
den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-
versicherung.
   (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vor-
stand besteht aus höchstens drei Personen. Der
Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstands-
vorsitzende und dessen Stellvertreter werden
von dem Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand
verwaltet den Spitzenverband und vertritt den
Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich,
soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzen-
verband maßgebendes Recht nichts Abwei-

chendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstan-

des üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a

Abs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt

entsprechend.

   (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen wird eine Mitgliederversammlung ge-
bildet. Die Mitgliederversammlung wählt den
Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung
entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Ver-

treter der Versicherten und der Arbeitgeber aus
ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterver-
sammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils
zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Ver-
waltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Bu-
ches gilt entsprechend.

                    § 217c

     Wahl des Verwaltungsrates und des
   Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

   (1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwal-
tungsrates für

1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben
   Versichertenvertreter und sieben Arbeitgeber-
   vertreter,

2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,

3. die Betriebskrankenkassen vier Versicherten-

   vertreter und vier Arbeitgebervertreter,

4. die Innungskrankenkassen zwei Versicherten-
   vertreter und zwei Arbeitgebervertreter,

5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See und die
   Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemein-
BGBl. 2007, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 421
   sam ein Versichertenvertreter und ein Arbeit-
   gebervertreter.

Bei einer Abstimmung wird die Stimme eines

von der Mitgliederversammlung gewählten

1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Orts-
   krankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und
   die eines Arbeitgebervertreters jeweils mit
   sechzehn Siebteln,
2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit
   jeweils zwanzig Dreizehnteln,

3. Versichertenvertreters der Betriebskranken-
   kassen mit jeweils drei Vierteln und die eines
   Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vier-
   teln,
4. Versichertenvertreters der Innungskranken-
   kassen mit jeweils einer Halben und die eines
   Arbeitgebervertreters mit drei Halben,
5. gemeinsamen Versichertenvertreters der
   See-Krankenkasse, der Deutschen Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See und
   der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1
   und die des gemeinsamen Arbeitgebervertre-
   ters mit 2

gewichtet. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu wählen. § 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt
entsprechend. In Anpassung an die Entwicklung
der Zahlen der Versicherten kann die Satzung
unter Beachtung der Parität der Vertreter von Ar-
beitnehmern und Arbeitgebern im Endergebnis,
der Höchstzahl von 52 Verwaltungsratssitzen
und der größtmöglichen Annäherung an den je-
weiligen prozentualen Versichertenanteil der je-
weiligen Kassenart eine von den Sätzen 1 und 2
abweichende Sitz- und Stimmenverteilung fest-
legen.

   (2) Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach
Vorschlagslisten durchgeführt. Jede Kassenart
soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindes-
tens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze
nach Absatz 1 zugeordnet sind. Entsprechendes
gilt für die nach Absatz 1 Nr. 5 zu wählenden
Mitglieder. Verständigt sich eine Kassenart nicht
auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Kranken-
kasse dieser Kassenart einen Bewerber als Ver-
sichertenvertreter und einen Bewerber als Ar-
beitgebervertreter; die Ersatzkassen benennen
jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. Aus
den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der

Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kas-

senartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewer-

bern. Entsprechendes gilt für die Erstellung der

Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellver-

tretern. Die Vorschlagslisten werden getrennt für

die Vertreter der Versicherten und der Arbeitge-

ber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. Die

Wahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der

Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für

deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kas-
senarten. Die Versichertenvertreter in der Mit-
gliederversammlung wählen die Versichertenver-
treter und deren Stellvertreter aus den Vor-
schlagslisten für den Verwaltungsrat. Die Arbeit-

gebervertreter in der Mitgliederversammlung
wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stell-
vertreter aus den Vorschlagslisten für den Ver-

waltungsrat. Bei den nach Satz 7 getrennten

Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter
der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele
Stimmen, wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur
Verfügung stehen.
   (3) Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der
Vorschlagsliste, die die höchste der nach Ab-
satz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl
erhalten (Höchstzahlen). Dabei sind so viele Be-
werber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze
je Kassenart nach Absatz 1 zu verteilen sind.
Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertre-
ter.
   (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal-
tungsrates durch die Mitgliederversammlung
sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spit-
zenverbandes Bund zu gewichten. Die Gewich-
tung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl
der Versicherten eines Mitgliedes. Maßgebend
sind die Versichertenzahlen nach der Statistik
KM6 des vorherigen Jahres. Die Gewichtung ist
entsprechend der Entwicklung der Versicherten-
zahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Ja-
nuar anzupassen. Das Nähere regelt die Sat-
zung.

   (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ih-
ren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter. Die Wahl des Vorsitzenden der Mitglie-
derversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mit-
gliedskassen. Für die Mitgliedskasse kann nur
eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. Das
Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mit-
glieder des Spitzenverbandes Bund zu der ers-
ten konstituierenden Mitgliederversammlung ein
und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Für
die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt
§ 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertre-
ter des Bundesministeriums für Gesundheit die
Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. Zu
den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederver-
sammlung beruft der Vorsitzende ein. Er leitet
die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das
Wahlergebnis fest. Das Nähere regelt die Sat-
zung.

   (6) Der Vorsitzende der Mitgliederversamm-

lung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu sei-

ner konstituierenden Sitzung ein und leitet die

Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gel-

ten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die

Sozialversicherung entsprechend mit der Maß-

gabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederver-

sammlung die Aufgaben des Wahlausschusses

wahrnimmt.

   (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl
des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsit-
zenden der Mitgliederversammlung sowohl für
die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für
BGBl. 2007, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422
      die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen
      Amtsperioden kann das Bundesministerium für
      Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
      stimmung des Bundesrates in einer Wahlord-
      nung regeln.

                          § 217d

               Aufsicht, Haushalts- und
         Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
         Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
      für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3
      der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
      und Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen in seiner Funk-
      tion als Verbindungsstelle nach § 219a wird
      vom Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
      vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
      beit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt
      entsprechend.

                           § 217e

                          Satzung
         (1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu
      beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi-
      gung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der
      Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin;
      die Satzung kann einen davon abweichenden
      Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a)
      hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen
      davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung
      der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
      Die Satzung muss Bestimmungen enthalten
      über
      1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vor-
         standes sowie die Ergänzung des Verwal-
         tungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden ei-
         nes Mitglieds,
      2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwal-
         tungsrates,

      3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
      4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwal-
         tungsrates,

      5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzun-
         gen des Verwaltungsrates,

      6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter
         der Mitgliedskassen in die Mitgliederver-
         sammlung, über die Wahl des Vorsitzenden
         der Mitgliederversammlung sowie dessen
         Aufgaben,
      7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

      8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
         nungsführung,
      9. die Art der Bekanntmachung.

      § 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entspre-
      chend.
         (2) Die vom Spitzenverband Bund der Kran-
      kenkassen abgeschlossenen Verträge und seine
      sonstigen Entscheidungen gelten für die Mit-
      gliedskassen des Spitzenverbandes, die Lan-

desverbände der Krankenkassen und die Versi-
cherten.

                      § 217f

                Aufgaben des
  Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

   (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetz-
lich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
   (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen unterstützt die Krankenkassen und ihre
Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
insbesondere durch die Entwicklung von und
Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate,
Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierun-
gen (Vernetzung der Abläufe) für den elektroni-
schen Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und mit den Arbeitgebern.

  (3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft in grundsätzlichen Fach- und
Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags-
und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhe-
bung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Bu-
ches). Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen gibt Empfehlungen zur Benennung und
Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f
Abs. 4 des Vierten Buches.
   (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft Entscheidungen zur Organisation
des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbe-
werbs der Krankenkassen, insbesondere zu
dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Auf-
bau und die Durchführung eines zielorientierten
Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsda-
ten.
   (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008
bestehenden Bundesverbänden sowie der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, den Verbänden der Ersatzkassen und der
See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu
treffenden Vereinbarungen, Regelungen und
Entscheidungen gelten so lange fort, bis der
Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufga-
benstellung neue Vereinbarungen, Regelungen

oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter
den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.

                     § 217g

             Errichtungsbeauftragter
   (1) Die Bundesverbände nach § 212 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Ver-
bände der Ersatzkassen bestellen zum Aufbau
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
einen Errichtungsbeauftragten. Ist eine Bestel-
lung bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt
das Bundesministerium für Gesundheit einen Er-
richtungsbeauftragten. Er unterstützt den Spit-
zenverband in der Errichtungsphase, insbeson-
dere bei der Organisation der Mitgliederver-
sammlung, der Ausarbeitung der Satzung sowie
BGBl. 2007, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423
       den Wahlen des Verwaltungsrates und des Vor-
       standes. Ist ein Vorstand bis zum 1. Juli 2007
       nicht gewählt, hat der Errichtungsbeauftragte
       bis zur Wahl des Vorstandes die Stellung eines
       Vorstandes und dessen Rechte und Pflichten.
          (2) Die Kosten der Errichtung und die Vergü-
       tung des Errichtungsbeauftragten werden vom
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen getra-
       gen. Solange der Spitzenverband Bund keinen
       Haushaltsplan beschlossen hat, werden diese
       Aufwendungen von den Bundesverbänden nach
       § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
       den Fassung, der Deutschen Rentenversiche-
       rung Knappschaft-Bahn-See, der See-Kranken-
       kasse und den Verbänden der Ersatzkassen als
       Gesamtschuldner im Verhältnis der beitrags-
       pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-
       kenkassen in der jeweiligen Kassenart aufge-
       bracht. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben ei-
       nen angemessenen Vorschuss auf die zu erwar-
       tenden Aufwendungen zu zahlen.“
150.   § 219a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 219a
                 Deutsche Verbindungsstelle
               Krankenversicherung – Ausland
          (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Ver-
       bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
       (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die
       ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie
       durch innerstaatliches Recht übertragenen Auf-
       gaben. Insbesondere gehören hierzu:
       1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-
          dungsstellen,
       2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-
          schen Stellen,

       3. Festlegung des anzuwendenden Versiche-
          rungsrechts,

       4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-
          überschreitenden Fällen sowie
       5. Informationen, Beratung und Aufklärung.
       Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzel-
       heiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei
       im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenver-
       bandes Bund der Verbindungsstelle auch wei-
       tere Aufgaben übertragen.

          (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Ver-
       bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
       (Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum
       31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre-
       chend Anwendung. Der für das Jahr 2008 auf-
       gestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haus-
       halts des Spitzenverbandes fort.
          (3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung
       der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäfts-
       führer und seinen Stellvertreter zu bestellen.
       Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenver-
       band Bund in allen Angelegenheiten nach Ab-
       satz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in
       diesen Angelegenheiten gerichtlich und außer-

       gerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maß-
       gebendes Recht nichts anderes bestimmen. Für
       den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a
       Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
       Das Nähere über die Grundsätze der Geschäfts-
       führung durch den Geschäftsführer bestimmt die
       Satzung.
          (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaus-
       haltsplan des Spitzenverbandes Bund für den
       Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu un-
       tergliedern. Die Haushaltsführung hat getrennt
       nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.
          (5) Die zur Finanzierung der Verbindungs-
       stelle erforderlichen Mittel werden durch eine
       Umlage, deren Berechnungskriterien in der Sat-
       zung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3),
       und durch die sonstigen Einnahmen der Verbin-
       dungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss ins-
       besondere Bestimmungen zur ausschließlichen
       Verwendung der für die Aufgabenerfüllung ver-
       fügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungs-
       stelle enthalten.“
151.   Die §§ 219b bis 219d werden aufgehoben.
152.   § 220 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
            „(1) Die Mittel der Krankenversicherung
         werden durch Beiträge und sonstige Einnah-
         men aufgebracht. Die Beiträge sind bei der
         erstmaligen Festsetzung des allgemeinen
         Beitragssatzes nach § 241 Abs. 1 so zu be-
         messen, dass die voraussichtlichen Beitrags-
         einnahmen zusammen mit der Beteiligung
         des Bundes nach § 221 und den voraussicht-
         lichen sonstigen Einnahmen des Gesund-
         heitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben
         der Krankenkassen sowie den vorgeschriebe-
         nen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Ge-
         sundheitsfonds nach § 271 decken.

            (2) Der Beitragssatz nach § 241 ist zu er-
         höhen, wenn die voraussichtlichen Einnah-
         men des Gesundheitsfonds die voraussicht-
         lichen Ausgaben der Krankenkassen ein-
         schließlich der für den vorgeschriebenen Auf-
         bau der Liquiditätsreserve für den Gesund-
         heitsfonds nach § 271 erforderlichen Mittel
         im laufenden und im Folgejahr nicht zu min-
         destens 95 vom Hundert decken. Der Bei-
         tragssatz ist zu ermäßigen, wenn eine De-
         ckungsquote von 100 vom Hundert über-
         schritten und bei einer Senkung des Beitrags-
         satzes um mindestens 0,2 Beitragssatz-
         punkte die Deckungsquote von 95 vom Hun-
         dert im Laufe des Haushaltsjahres voraus-
         sichtlich nicht unterschritten wird.“

       b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
153.   § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde
          Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro,
          für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für
          das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am
          1. Mai und am 1. November zur Hälfte“ durch
          die Wörter „2007 und das Jahr 2008 jeweils
          2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai
BGBl. 2007, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424
         und zum 1. November zu überweisenden Teil-
         beträgen“ ersetzt.
       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in
         den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden
         Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme
         von 14 Milliarden Euro.“

       c) Folgender Satz wird angefügt:
         „Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen
         des Bundes in monatlich zum ersten Bankar-
         beitstag zu überweisenden Teilbeträgen an
         den Gesundheitsfonds.“
       d) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die
          Spitzenverbände der Krankenkassen bestim-
          men gemeinsam und einheitlich“ durch die
          Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
          kenkassen bestimmt“ ersetzt.

153a. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „des
      durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes
      der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres“
      durch die Wörter „des allgemeinen Beitragssat-
      zes der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
      setzt.
154.   Nach § 226 wird folgender § 227 eingefügt:
                           „§ 227

                 Beitragspflichtige Einnahmen
             versicherungspflichtiger Rückkehrer
           in die gesetzliche Krankenversicherung
                 und bisher nicht Versicherter

          Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungs-
       pflichtigen gilt § 240 entsprechend.“
155.   In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter
       „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“
       durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen“ ersetzt.
156.   § 239 wird wie folgt geändert:
       In Satz 1 werden die Wörter „durch die Satzung“
       durch die Wörter „durch den Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

157.   § 240 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
             eingefügt:
             „Die Satzung der Krankenkasse be-
             stimmt, unter welchen Voraussetzungen
             darüber hinaus der Beitragsbemessung
             hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-
             ger niedrigere Einnahmen, mindestens je-
             doch der sechzigste Teil der monatlichen
             Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
             Dabei sind insbesondere das Vermögen
             des Mitglieds sowie Einkommen und Ver-
             mögen von Personen, die mit dem Mit-
             glied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu
             berücksichtigen.“
         bb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort
             „Berufsfachschule“ die Wörter „oder als
             Studenten an einer ausländischen staatli-
             chen oder staatlich anerkannten Hoch-
             schule eingeschrieben“ eingefügt.

       b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
             „(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige
          Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatli-
          chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-
          ches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch
          auf Leistungen für das Mitglied und seine
          nach § 10 versicherten Angehörigen während
          eines Auslandsaufenthaltes, der durch die
          Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-
          ten, seines Lebenspartners oder eines seiner
          Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1
          Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
          nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistun-
          gen aus anderem Grund für länger als drei
          Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte
          während einer Tätigkeit für eine internationale
          Organisation im Geltungsbereich dieses Ge-
          setzes.“

158.   Im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird die
       Überschrift des Dritten Titels wie folgt gefasst:
                         „Dritter Titel
                Beitragssätze, Zusatzbeitrag“.

159.   § 241 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden ange-
          fügt:

             „(2) Die Bundesregierung legt nach Aus-
          wertung der Ergebnisse eines beim Bundes-
          versicherungsamt zu bildenden Schätzerkrei-
          ses durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
          mung des Bundesrates erstmalig bis zum
          1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Ja-
          nuar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in
          Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnah-
          men fest.
             (3) Über den beabsichtigten Erlass einer
          Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet
          die Bundesregierung den Deutschen Bundes-
          tag so rechtzeitig, dass diesem die Möglich-
          keit zur Befassung mit der beabsichtigten
          Festsetzung oder Anpassung gegeben wird.

            (4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt,
          wenn zwischen der Unterrichtung und der
          Beschlussfassung über die Verordnung nach
          Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.“
160.   § 241a wird aufgehoben.
161.   § 242 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 242
              Kassenindividueller Zusatzbeitrag
          (1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-
       kasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds
       nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu be-
       stimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatz-
       beitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf
       1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnah-
       men des Mitglieds begrenzt. Abweichend von
       Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbei-
       trag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des
       Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag
       den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mit-
       gliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach
BGBl. 2007, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
       § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Er-
       hebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt
       haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben.
       Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer
       Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird
       der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird
       die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatz-
       beitrag im vollen Umfang erhoben.
          (2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds
       den Finanzbedarf einer Krankenkasse überstei-
       gen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass

       Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden.
       Auszahlungen dürfen erst vorgenommen wer-
       den, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung
       nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen
       an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Bei-
       träge in Rückstand befinden, sind ausgeschlos-
       sen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind ge-

       trennt von den Auszahlungen nach § 53 zu bu-
       chen und auszuweisen.

          (3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbei-
       trag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zu-
       sammen mit den Zuweisungen aus dem Ge-
       sundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen
       die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leisten-
       den Ausgaben und die vorgeschriebene Auffül-
       lung der Rücklage deckt. Ergibt sich während
       des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel
       der Krankenkasse einschließlich der Zuführung
       aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben
       nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Än-
       derung der Satzung zu erhöhen. Muss eine

       Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhal-

       ten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass

       der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neu-

       regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der

       Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt

       kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichts-
       behörde die notwendige Erhöhung des Zusatz-
       beitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach
       Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

          (4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deut-
       schen Bundestag über das Bundesministerium
       für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni
       2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
       mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1
       wiedergegeben werden. Die Bundesregierung
       überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderun-
       gen der Vorschrift vorgenommen werden sol-
       len.“

162.   Dem § 243 werden folgende Absätze 3 und 4
       angefügt:

          „(3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten
       Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zu-
       stimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. No-
       vember 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar

       2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Ein-
       nahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraus-
       sichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld
       an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung zugrunde zu legen.
         (4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

163.   § 245 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
          chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
          kenkassen, den das Bundesministerium für
          Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt,
          sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch
          die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ er-
          setzt.
       b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
164.   § 246 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 246

                      Beitragssatz für
               Bezieher von Arbeitslosengeld II
         Für Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-
       hen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitrags-
       satz nach § 243.“

165.   § 247 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 247
                 Beitragssatz aus der Rente

          Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
       messung der Beiträge aus Renten der gesetzli-
       chen Rentenversicherung der allgemeine Bei-
       tragssatz nach § 241 Anwendung.“
166.   § 248 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 247
          Abs. 1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer
          Krankenkasse sowie der zusätzliche Bei-
          tragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Bei-
          tragssatz“ ersetzt.

       b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1

          maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Kranken-

          kasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“

          durch die Wörter „des allgemeinen Beitrags-

          satzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ er-

          setzt.

       c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
167.   § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die
          Angabe „und 13“ eingefügt.
       b) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.“

168.   § 249a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 249a
                  Tragung der Beiträge bei
          Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

          Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
       aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-
       hen, trägt der Träger der Rentenversicherung die
       Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Bei-
       träge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
       minderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen
       tragen die Rentner die Beiträge.“

169.   § 250 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Versicherungspflichtige     tragen   die
          Beiträge aus
          1. den Versorgungsbezügen,
          2. dem Arbeitseinkommen,
BGBl. 2007, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
         3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach
            § 236 Abs. 1,
         sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.“

       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
          fügt:
           „(3) Versicherungspflichtige nach § 5
         Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Aus-
         nahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten
         der gesetzlichen Rentenversicherung zu tra-
         genden Beiträge allein.“
170.   § 251 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
         „In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das
         Bundesversicherungsamt zur Prüfung der
         Beitragszahlung berechtigt.“
       b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

            „(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das
         Mitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5
         Abs. 1 Nr. 7 oder 8, deren tatsächliches Ar-
         beitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeb-
         lichen Mindestbetrag nicht übersteigt, wird
         der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1
         vom Träger der Einrichtung getragen; für Ver-
         sicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2
         Satz 2 entsprechend.“
171.   § 252 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       b) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden nach
          dem Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Aus-
          nahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ein-
          gefügt.
       c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fäl-
         len des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Ge-
         sundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Bei-
         tragszahlung an die nach § 28i des Vierten
         Buches zuständige Einzugsstelle. Die Ein-
         zugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten
         Beiträge einschließlich der Zinsen auf Bei-
         träge und Säumniszuschläge arbeitstäglich
         an den Gesundheitsfonds weiter.“
172.   In § 254 Satz 2 werden die Wörter „Die Satzung
       der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
173.   § 255 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
          „sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatz-
          beitrags nach § 242“ eingefügt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Soweit im Folgenden nichts Abwei-
         chendes bestimmt ist, werden die Beiträge
         nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bank-
         arbeitstag des Monats fällig, der dem Monat
         folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird
         eine Rente am letzten Bankarbeitstag des
         Monats ausgezahlt, der dem Monat voraus-
         geht, in dem sie fällig wird (§ 272a des
         Sechsten Buches), werden die Beiträge nach
         den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1
         am letzten Bankarbeitstag des Monats, für

         den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten
         eines Monats wird ein Betrag in Höhe von
         300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat
         fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 ver-
         ringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche
         Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge
         nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesund-
         heitsfonds weiter und teilt dem Bundesversi-
         cherungsamt bis zum 15. des Monats die vo-
         raussichtliche Höhe der am letzten Bankar-
         beitstag fälligen Beträge mit.“
       c) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
174.   § 257 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der für
          einen versicherungspflichtig Beschäftigten
          bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-
          schaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen
          wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Be-
          trags, den sie bei der Anwendung des allge-
          meinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen
          haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung
          des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
          allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
          Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , der sich
             unter Anwendung des durchschnittlichen
             allgemeinen Beitragssatzes der Kranken-
             kassen vom 1. Januar des Vorjahres
             (§ 245)“ durch die Wörter „der bei Anwen-
             dung des um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
             minderten allgemeinen Beitragssatzes“
             ersetzt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „sind bei Be-
             rechnung des Zuschusses neun Zehntel
             des in Satz 2 genannten Beitragssatzes
             anzuwenden“ durch die Wörter „findet
             der Beitragssatz nach § 243 Anwendung“
             ersetzt.
       c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
            „(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab
         1. Januar 2009 für eine private Krankenversi-
         cherung nur gezahlt, wenn das Versiche-
         rungsunternehmen
         1. diese Krankenversicherung nach Art der
            Lebensversicherung betreibt,
         2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a
            des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-
            bietet,
         3. soweit es über versicherte Personen im
            brancheneinheitlichen Standardtarif im
            Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum
            31. Dezember 2008 geltenden Fassung
            verfügt, sich verpflichtet, die in § 257
            Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008
            geltenden Fassung in Bezug auf den Stan-
            dardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
         4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
            der Überschüsse, die sich aus dem selbst
            abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
            ergeben, zugunsten der Versicherten zu
            verwenden,
BGBl. 2007, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 427
          5. vertraglich auf das ordentliche Kündi-
             gungsrecht verzichtet,
          6. die Krankenversicherung nicht zusammen
             mit anderen Versicherungssparten be-
             treibt, wenn das Versicherungsunterneh-

             men seinen Sitz im Geltungsbereich die-
             ses Gesetzes hat.
          Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitge-
          ber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine
          Bescheinigung des Versicherungsunterneh-
          mens darüber vorzulegen, dass die Auf-
          sichtsbehörde dem Versicherungsunterneh-
          men bestätigt hat, dass es die Versicherung,
          die Grundlage des Versicherungsvertrages
          ist, nach den in Satz 1 genannten Vorausset-
          zungen betreibt.“

       d) Die Absätze 2b und 2c werden aufgehoben.
       e) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „durch-
          schnittlichen“ und die Wörter „der Kranken-
          kassen“ gestrichen.
174a. In § 258 Satz 3 wird die Angabe „bis 2c“ gestri-
      chen.

175.   § 261 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-
          satzerhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhun-
          gen des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
       b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-
          satzerhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung
          des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
176.   § 264 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
          „Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Wörter
          „und von Empfängern von Krankenhilfeleis-
          tungen nach dem Achten Buch“ eingefügt.
       b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen
          Jugendhilfe“ eingefügt.
       c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-
              ches“ die Wörter „oder des Achten Bu-
              ches“ und

          bb) in den Sätzen 1 bis 3 werden nach dem
              Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öf-
              fentlichen Jugendhilfe“ eingefügt.
       d) In Absatz 7 Satz 1 und 3 werden nach dem
          Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent-
          lichen Jugendhilfe“ eingefügt.
177.   Die Überschrift des Vierten Abschnitts im Achten
       Kapitel wird wie folgt gefasst:
                      „Vierter Abschnitt

                  Finanzausgleiche und

         Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“.

177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 222“ ge-
          strichen.

       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Eine Verschuldung liegt vor, wenn die
          Summe von Betriebsmitteln, Rücklagen und

         Geldmitteln zur Anschaffung und Erneuerung
         von Verwaltungsvermögen einen negativen
         Vermögensstand ergibt.“
178.   § 266 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 266
           Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
                  (Risikostrukturausgleich)“.
       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Die Krankenkassen erhalten als Zu-
         weisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271)
         zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpau-
         schale, alters-, geschlechts- und risikoadjus-
         tierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
         unterschiedlichen Risikostrukturen und Zu-
         weisungen für sonstige Ausgaben (§ 270);
         die Zuweisungen werden jeweils entspre-
         chend § 272 angepasst. Mit den alters-, ge-
         schlechts- und risikoadjustierten Zuweisun-
         gen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich
         durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswir-
         kungen von Unterschieden in der Verteilung
         der Versicherten auf nach Alter und Ge-
         schlecht    getrennte    Versichertengruppen
         (§ 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268)
         zwischen den Krankenkassen ausgeglichen
         werden.“
       c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch
          folgenden Satz ersetzt:
         „Die Grundpauschale und die alters-, ge-
         schlechts- und risikoadjustierten Zu- und Ab-
         schläge dienen zur Deckung der standardi-
         sierten Leistungsausgaben der Krankenkas-
         sen.“
       d) Absatz 3 wird aufgehoben.
       e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie
          Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung
          und Durchführung von Programmen nach
          § 137g entstehen und in der Rechtsverord-
          nung nach Absatz 7, auch abweichend von
          Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,“
          gestrichen.

       f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „führt den
             Ausgleich durch“ durch die Wörter „ermit-
             telt die Höhe der Zuweisungen und weist
             die entsprechenden Mittel den Kranken-
             kassen zu“ ersetzt.
         bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
             aaa) Die Wörter „des Beitragsbedarfs
                  und der Finanzkraft jeder Kranken-
                  kasse“ werden durch die Wörter

                  „der Höhe der Zuweisung nach Ab-

                  satz 2 Satz 1 jährlich“ ersetzt.

             bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                   „1. die Höhe der standardisierten
                       Leistungsausgaben aller am
                       Ausgleich beteiligten Kranken-
                       kassen je Versicherten, getrennt
                       nach Versichertengruppen (§ 267
BGBl. 2007, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
                      Abs. 2) und Morbiditätsgruppen
                      (§ 268 Abs. 1), und“.
            ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                  „2. die Höhe der alters-, ge-
                      schlechts- und risikoadjustierten
                      Zu- und Abschläge.“

            ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.

      g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im
        Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach
        Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest.
        Es legt bei der Berechnung der Höhe der mo-
        natlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1,

        die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten

        der Krankenkassen und die zum 1. Oktober

        des Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten

        der Krankenkassen je Versichertengruppe

        nach § 267 Abs. 2 und je Morbiditätsgruppe
        nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Ka-
        lenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für
        jede Krankenkasse vom Bundesversiche-
        rungsamt aus den für dieses Jahr erstellten
        Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und
        den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen
        Versichertenzahlen der beteiligten Kranken-
        kassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhalte-
        nen Zuweisungen gelten als Abschlagszah-
        lungen. Sie sind nach der Ermittlung der end-
        gültigen Höhe der Zuweisung für das Ge-
        schäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Wer-
        den nach Abschluss der Ermittlung der Werte
        nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Feh-

        ler in den Berechnungsgrundlagen festge-

        stellt, hat das Bundesversicherungsamt diese

        bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zu-

        weisungen nach den dafür geltenden Vor-

        schriften zu berücksichtigen. Klagen gegen
        die Höhe der Zuweisungen im Risikostruktur-
        ausgleich einschließlich der hierauf entfallen-
        den Nebenkosten haben keine aufschiebende
        Wirkung.“
      h) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Er-
            mittlung“ die Wörter „der Höhe der
            Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1
            und ihre Bekanntgabe an die Versicher-
            ten,“ eingefügt.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der zu
            berücksichtigenden    beitragspflichtigen
            Einnahmen nach Absatz 3 und“ und die
            Wörter „oder der beitragspflichtigen Ein-
            nahmen“ gestrichen.
        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
            mer 2a eingefügt:

            „2a. die Abgrenzung und die Verfahren
                 der Standardisierung der sonstigen
                 Ausgaben nach § 270 sowie die Kri-
                 terien der Zuweisung der Mittel zur
                 Deckung dieser Ausgaben,“.
        dd) In Nummer 4 werden die Wörter „ein-
            schließlich von Veränderungen des vor-
            läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum
            Abbau von Überschüssen oder Fehlbe-

             trägen“ durch die Wörter „sowie die
             Durchführung des Zahlungsverkehrs ein-
             schließlich der Stelle, der die Berechnun-
             gen und die Durchführung des Zahlungs-
             verkehrs übertragen werden können“ er-
             setzt.

         ee) Die Nummern 9 und 10 werden aufgeho-

             ben.

         ff) Nummer 11 wird Nummer 9.

       i) Absatz 8 wird aufgehoben.
       j) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 an-
          gefügt:

            „(10) Für die Durchführung des Jahresaus-

         gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-

         rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich

         2008 ist § 266 in der bis zum 31. Dezember

         2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“

179.   § 267 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Krankenkassen erheben für jedes
         Geschäftsjahr nicht versichertenbezogen die
         Leistungsausgaben in der Gliederung und
         nach den Bestimmungen des Kontenrah-
         mens.“
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Die Trennung der Mitgliedergruppen er-
             folgt danach, ob

             1. die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit

                Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-

                entgelts oder auf Zahlung einer die

                Versicherungspflicht   begründenden

                Sozialleistung haben oder

             2. die Mitglieder keinen Anspruch auf
                Krankengeld haben oder ob die Kran-
                kenkasse den Umfang der Leistungen
                auf Grund von Vorschriften dieses Bu-
                ches beschränkt hat.“

         bb) Satz 4 wird aufgehoben.
       c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den
          §§ 241 bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2
          Satz 2“ ersetzt.

       d) In Absatz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
          verbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-
          band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

       e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Spitzen-
             verbände“ durch die Wörter „den Spit-
             zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
             setzt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „deren Spit-
             zenverbände“ durch die Wörter „den
             Spitzenverband Bund der Krankenkas-
             sen“ ersetzt.
         cc) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
             verbände“ durch die Wörter „den Spit-
             zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
             setzt.
BGBl. 2007, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429
       f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen bestimmt das Nähere über

         1. den Erhebungsumfang, die Auswahl der
            Regionen und der Stichprobenverfahren
            nach Absatz 3 und
         2. das Verfahren der Kennzeichnung nach
            Absatz 5 Satz 1.

         Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

         vereinbart

         1. mit den Kassenärztlichen Bundesvereini-

            gungen in den Vereinbarungen nach

            § 295 Abs. 3 das Nähere über das Verfah-
            ren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 und

         2. mit der Deutschen Rentenversicherung

            Bund das Nähere über das Verfahren der

            Meldung nach Absatz 6.“

       g) Absatz 8 wird aufgehoben.

       h) In Absatz 9 Nr. 2 werden die Wörter „von den
          Spitzenverbänden der jeweils betroffenen
          Krankenkassen“ durch die Wörter „vom Spit-
          zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
          setzt.
       i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
          gefügt:
            „(11) Für die Durchführung des Jahresaus-
         gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-
         rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich
         2008 ist § 267 in der bis zum 31. Dezember
         2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“

180.   § 268 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 3“ wird
             durch die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 2“
             ersetzt.
         bb) Nach dem Wort „bilden“ wird das Wort
             „(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt.

         cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
             gefasst:
             „4. keine Anreize zu medizinisch nicht
                 gerechtfertigten Leistungsausweitun-
                 gen setzen und
             5. 50 bis 80 insbesondere kosteninten-

                sive chronische Krankheiten und
                Krankheiten mit schwerwiegendem
                Verlauf der Auswahl der Morbiditäts-
                gruppen zugrunde legen.“
       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
          Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
          die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
          Krankenkassen“ ersetzt.
181.   § 269 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre
          Spitzenverbände“ durch die Wörter „den
          Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-

          setzt.

       b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verein-
          baren die Spitzenverbände der Krankenkas-
          sen im Einvernehmen mit dem Bundesversi-

         cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267
         Abs. 7 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „legt der
         Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
         Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
         rungsamt fest“ ersetzt.

       c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Der Risikopool wird letztmalig für das
         Geschäftsjahr durchgeführt, das dem Jahr
         vorausgeht, in dem die Weiterentwicklung

         des Risikostrukturausgleichs nach § 268

         Abs. 1 in Kraft tritt.“

       d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-

          fügt:

            „(7) Für die Durchführung des Risikopools
         für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen

         der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist

         § 269 in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-

         tenden Fassung zugrunde zu legen.“

182.   Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271
       eingefügt:

                            „§ 270
                 Zuweisungen aus dem
          Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
         (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
       sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
       a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach
          § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der
          Leistungen nach § 53 Abs. 5,

       b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf
          Grund der Entwicklung und Durchführung
          von Programmen nach § 137g entstehen
          und die in der Rechtsverordnung nach § 266
          Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie
       c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
       § 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt
       entsprechend.

          (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisun-
       gen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen
       nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwen-
       dungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die
       Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entspre-
       chend.

                            § 271

                      Gesundheitsfonds
          (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet
       als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die
       eingehenden Beträge aus:
       1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1
          Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252
          Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für
          die gesetzliche Krankenversicherung,
       2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach
          § 255,

       3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten

          Buches,

       4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
       5. den Bundesmitteln nach § 221.
BGBl. 2007, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
          (2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquidi-
       tätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige
       Schwankungen in den Einnahmen und bei der
       Festsetzung des einheitlichen Betrags nach
       § 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahme-
       ausfälle zu decken sind. Das Nähere über Höhe
       und Aufbau der Liquiditätsreserve wird in der
       Rechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt.
          (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um
       alle Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu
       erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds
       ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in
       Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im
       Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendli-
       che Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah-
       men sicherzustellen. Abweichend von Satz 2
       sind Darlehen, die vom 1. Januar bis 31. Dezem-
       ber 2009 an den Gesundheitsfonds ausgezahlt
       wurden, spätestens zum 31. Dezember 2010 zu-
       rückzuzahlen.
         (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden
       Kapitalerträge werden dem Sondervermögen
       gutgeschrieben.
         (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so
       anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269
       und 270 genannten Zweck verfügbar sind.

          (6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der
       Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben
       einschließlich der Ausgaben für die Durchfüh-
       rung des Risikostrukturausgleichs werden aus
       den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
       Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach
       § 266 Abs. 7.“
183.   Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt:
                            „§ 272

                  Übergangsregelungen zur
              Einführung des Gesundheitsfonds
          (1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-
       sungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzu-
       stellen, dass sich die Be- und Entlastungen auf
       Grund der Einführung des Gesundheitsfonds
       für die in einem Land tätigen Krankenkassen in
       jährlichen Schritten von jeweils höchstens

       100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das

       Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichs-

       jahr und für jedes Land die Höhe der fortge-

       schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für
       die in einem Land wohnhaften Versicherten den
       Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne
       Berücksichtigung des § 272 gegenüber. Dabei
       sind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnah-
       men auf Grund der am 31. Dezember 2008 gel-
       tenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichs-
       ansprüche und -verpflichtungen auf Grund des
       Risikostrukturausgleichs und des Risikopools in
       der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas-
       sung und fortgeschrieben entsprechend der Ver-
       änderungsrate nach § 71 Abs. 3 zu berücksich-
       tigen.
         (2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
       satz 1, dass die Belastungswirkungen in Bezug
       auf die in einem Land tätigen Krankenkassen
       den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen

       Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen an
       die Krankenkassen für deren Versicherte mit
       Wohnsitz in dem Land, bei dem die höchste
       Überschreitung festgestellt worden ist, im Jah-
       resausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so
       zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht
       wird. Die Zuweisungen an die Krankenkassen für
       deren Versicherte in den übrigen Ländern sind in
       dem Verhältnis zu verändern, in dem der Über-
       schreitungsbetrag nach Satz 1 zu dem nach Ab-
       satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag steht.
       In den Folgejahren nach 2009 ist das Ergebnis
       der rechnerischen Durchführung des Risiko-
       strukturausgleichs und des Risikopools nach
       Absatz 1 Satz 2 und 3 länderbezogen um jähr-
       lich jeweils 100 Millionen Euro zu erhöhen.
          (3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden
       letztmalig in dem Jahr Anwendung, in dem erst-
       malig in keinem Bundesland eine Überschrei-
       tung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeb-
       lichen Betrags festgestellt wurde.
          (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
       des Absatzes 1 sowie die Festlegung von Ab-
       schlagszahlungen wird durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Dies
       gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein
       von der Bundesregierung in Auftrag zu geben-
       des Gutachten. In diesem sind bereits vor In-
       krafttreten des Gesundheitsfonds die Auswir-
       kungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.“

184.   § 274 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
             verbände der Krankenkassen“ durch die
             Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
             Krankenkassen“ und die Wörter „Aus-
             schüsse und der Geschäftsstelle“ durch
             die Wörter „Prüfstelle und des Beschwer-
             deausschusses“ ersetzt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
             verbände der Krankenkassen“ durch die
             Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
             Krankenkassen“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der

          Spitzenverbände“ durch die Wörter „des

          Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“

          ersetzt.

       c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Der Bundesrechnungshof prüft die
         Haushalts- und Wirtschaftsführung der ge-
         setzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände
         und Arbeitsgemeinschaften.“

185.   § 275 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
          gefügt:
             „(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach
         § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeit-
         nah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1
         ist spätestens sechs Wochen nach Eingang
         der Abrechnung bei der Krankenkasse einzu-
         leiten und durch den Medizinischen Dienst
         dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prü-
BGBl. 2007, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
         fung nicht zu einer Minderung des Abrech-
         nungsbetrags führt, hat die Krankenkasse
         dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale
         in Höhe von 100 Euro zu entrichten.“
       b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In dem ersten Halbsatz werden nach dem
             Wort „Behandlungsplans“ die Wörter „in
             Stichproben“ und nach dem Wort „und“
             das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
         bb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wör-
             ter „die Spitzenverbände der Kranken-
             kassen können gemeinsam und einheit-
             lich“ durch die Wörter „der Spitzenver-
             band Bund der Krankenkassen regelt in
             Richtlinien den Umfang und die Auswahl

             der Stichprobe und kann“ ersetzt.

       c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und folgende Nummern an-
          gefügt:
         „3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittel-
             versorgungen,

         4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme

            von Versicherungsleistungen aus Be-
            handlungsfehlern ein Schaden entstan-
            den ist (§ 66).“

       d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Dienst“
          die Wörter „oder andere Gutachterdienste“
          eingefügt.
186.   § 276 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
          gefügt:
            „(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medi-
         zinischen Dienst oder einen anderen Gutach-
         terdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können
         sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde
         beauftragen, Datenbestände leistungserbrin-
         ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete
         und im Umfang begrenzte Aufträge nach
         § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versicherten-
         bezogenen Sozialdaten sind vor der Über-
         mittlung an den Medizinischen Dienst oder
         den anderen Gutachterdienst zu anonymisie-
         ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
       c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.

187.   In § 278 Abs. 2 werden die Wörter „Verbände
       der“ gestrichen.
188.   In § 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter
       „Empfehlungen der Spitzenverbände der Kran-
       kenkassen (§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien
       und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund
       der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2“ ersetzt.
189.   § 281 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
             fasst:
             „Die zur Finanzierung der Aufgaben des
             Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1
             bis 3a erforderlichen Mittel werden von
             den Krankenkassen nach § 278 Abs. 1

             Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
             Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der
             Mitglieder der einzelnen Krankenkassen
             mit Wohnort im Einzugsbereich des Medi-
             zinischen Dienstes aufzuteilen.“

         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
             fügt:
             „Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen
             Mitglieder der Krankenkasse ist nach
             dem Vordruck KM 6 der Statistik über
             die Versicherten in der gesetzlichen Kran-
             kenversicherung jeweils zum 1. Juli eines
             Jahres zu bestimmen.“
       b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

            „(1a) Die Leistungen der Medizinischen

         Dienste oder anderer Gutachterdienste im
         Rahmen der ihnen nach § 275 Abs. 4 übertra-
         genen Aufgaben sind von dem jeweiligen
         Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nut-
         zerentgelte zu vergüten. Eine Verwendung
         von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur
         Finanzierung dieser Aufgaben ist auszu-

         schließen.“

       c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 70
          Abs. 3“ durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ er-
          setzt.

190.   § 282 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 282
                  Medizinischer Dienst des
         Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
          (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen bildet zum 1. Januar 2008 einen Medizi-
       nischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer
       Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des Arti-
       kels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-
       Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft
       des öffentlichen Rechts.
          (2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
       bandes Bund der Krankenkassen berät den
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen in al-
       len medizinischen Fragen der diesem zugewie-
       senen Aufgaben. Der Medizinische Dienst des
       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ko-
       ordiniert und fördert die Durchführung der Auf-
       gaben und die Zusammenarbeit der Medizini-
       schen Dienste der Krankenversicherung in me-
       dizinischen und organisatorischen Fragen. Der
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-
       lässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der
       Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten,
       zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
       tung sowie über Grundsätze zur Fort- und Wei-
       terbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen
       abgeben. Die Medizinischen Dienste der Kran-
       kenversicherung haben den Medizinischen
       Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
       ben zu unterstützen.
         (3) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
       bandes Bund der Krankenkassen untersteht der
       Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
BGBl. 2007, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
       heit. § 208 Abs. 2 und § 274 gelten entspre-
       chend. § 275 Abs. 5 ist zu beachten.“
191.   § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 12 wird die Angabe „§§ 85a
          bis 85d“ durch die Angabe „§§ 85c und 87a
          bis 87c“ ersetzt.

       b) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Mo-
          dellvorhaben,“ die Wörter „die Durchführung
          des Versorgungsmanagements nach § 11
          Abs. 4,“ eingefügt.
192.   § 285 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6
          sowie § 106a und § 305“ durch die Angabe
          „Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a
          und 305“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
             fügt:
             „Sie dürfen die nach den Absätzen 1
             und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten
             der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulas-
             sungsverordnung für Vertragsärzte und
             § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverord-
             nung für Vertragszahnärzte ermächtigten
             Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf
             Anforderung auch untereinander übermit-
             teln, soweit dies zur Erfüllung der in Ab-
             satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforder-
             lich ist.“
         bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „me-
             dizinischen Versorgungszentren“ durch
             das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.

193.   In § 290 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die
       Spitzenverbände der Krankenkassen haben
       erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam
       und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzen-
       verband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt.
194.   § 291 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
             fügt:
             „Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1
             hinaus kann die elektronische Gesund-
             heitskarte auch Angaben zum Nachweis
             von Wahltarifen nach § 53 und von zu-
             sätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in
             den Fällen des § 16 Abs. 3a Angaben
             zum Ruhen des Anspruchs auf Leistun-
             gen enthalten.“
         bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
             „Sie“ durch die Wörter „Die elektronische
             Gesundheitskarte“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Das Nähere über die bundesweite Ge-
         staltung der Krankenversichertenkarte verein-
         baren die Vertragspartner im Rahmen der Ver-
         träge nach § 87 Abs. 1.“

       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „können die
             Spitzenverbände der Krankenkassen“

             durch die Wörter „kann der Spitzenver-
             band Bund der Krankenkassen“ sowie
             das Wort „vereinbaren“ durch das Wort
             „beschließen“ ersetzt.

         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verein-
             barung“ durch die Wörter „Der Be-
             schluss“ ersetzt.

         cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Daten-
             schutz“ die Wörter „und die Informations-
             freiheit“ eingefügt.
195.   § 291a wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
          gefügt:
            „(1a) Werden von Unternehmen der priva-
         ten Krankenversicherung elektronische Ge-
         sundheitskarten für die Verarbeitung und Nut-
         zung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
         und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten aus-
         gegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
         Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8
         entsprechend. Für den Einsatz elektronischer
         Gesundheitskarten nach Satz 1 können Un-
         ternehmen der privaten Krankenversicherung
         als Versichertennummer den unveränder-
         baren Teil der Krankenversichertennummer
         nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1
         Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe
         der Versichertennummer erfolgt durch die
         Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2
         und hat den Vorgaben der Richtlinien nach
         § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
         Teil der Krankenversichertennummer zu ent-
         sprechen. Die Kosten zur Bildung der Versi-
         chertennummer und, sofern die Vergabe einer
         Rentenversicherungsnummer erforderlich ist,
         zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer
         tragen die Unternehmen der privaten Kran-
         kenversicherung. Die Regelungen dieses Ab-
         satzes gelten auch für die Postbeamtenkran-
         kenkasse und die Krankenversorgung der
         Bundesbahnbeamten.“
       b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
             verbände der Krankenkassen“ durch die
             Wörter „Der Spitzenverband Bund der
             Krankenkassen“ ersetzt.
         bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort
             „ihnen“ die Wörter „bis zum 30. Juni
             2008“ eingefügt.
         cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5
             und 6 eingefügt:
             „Zur Finanzierung der Gesellschaft für Te-
             lematik zahlt der Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen für den Zeitraum
             vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember
             2008 an die Gesellschaft für Telematik ei-
             nen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mit-
             glied der gesetzlichen Krankenversiche-
             rung und ab dem Jahr 2009 jährlich einen
             Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied
             der gesetzlichen Krankenversicherung;
             die Zahlungen sind quartalsweise, spä-
             testens drei Wochen vor Beginn des je-
BGBl. 2007, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433
      weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe
      des Betrages kann das Bundesministe-
      rium für Gesundheit entsprechend dem
      Mittelbedarf der Gesellschaft für Telema-
      tik und unter Beachtung des Gebotes der
      Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverord-
      nung ohne Zustimmung des Bundesrates
      anpassen.“

  dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wird
      wie folgt gefasst:
      „Die Kosten der Sätze 4 und 5 zählen
      nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4
      Satz 9.“

c) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:

     „(7a) Die bei den Krankenhäusern entste-
  henden Investitions- und Betriebskosten
  nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 und 2 werden
  durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzu-
  schlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der
  Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-

  dert ausgewiesen; er geht nicht in den Ge-
  samtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatz-
  verordnung oder das Erlösbudget nach § 4
  des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht
  in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.
  Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zu-
  schlags nach Satz 1 regelt der Spitzenver-
  band Bund der Krankenkassen gemeinsam
  mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
  in einer gesonderten Vereinbarung. Kommt
  eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom

  Bundesministerium für Gesundheit gesetzten

  Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils

  bis zum 30. Juni zustande, entscheidet die
  Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Kran-        196.
  kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag ei-
  ner Vertragspartei innerhalb einer Frist von
  zwei Monaten.“

d) Absatz 7b wird wie folgt geändert:
  aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
      Wörter „die Spitzenverbände der Kran-
      kenkassen“ durch die Wörter „der Spit-
      zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
      setzt.

  bb) Satz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:
     „(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den
  Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 für den
  Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni
  2008 nicht bis zum 30. November 2007 zu-
  stande oder wird sie gekündigt, zahlen die
  Spitzenverbände der Krankenkassen an die
  Gesellschaft für Telematik einen Betrag in
  Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzli-
  chen Krankenversicherung; die Mittel sind im
  Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
  nen Krankenkassen am 1. Oktober 2007 auf-
  zuteilen. Die Zahlungen sind quartalsweise,
  spätestens drei Wochen vor Beginn des je-
  weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe des
  Betrages kann das Bundesministerium für
  Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf
  der Gesellschaft für Telematik und unter Be-

  achtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates anpassen.“
f) Absatz 7d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
  nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb
  einer vom Bundesministerium für Gesundheit
  gesetzten Frist als Grundlage der Vereinba-
  rungen nach Absatz 7a Satz 3 sowie Ab-
  satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft der Spit-
  zenverband Bund der Krankenkassen Verein-
  barungen zur Finanzierung der den jeweiligen
  Leistungserbringern entstehenden Kosten
  nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 jeweils mit der

  Deutschen Krankenhausgesellschaft, den
  Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
  der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
  Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
  organisation der Apotheker auf Bundesebe-
  ne.“

g) Absatz 7e wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7
      Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7
      Satz 4 Nr. 2“ und die Angabe „Absatz 7a
      Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7a
      Satz 3“ ersetzt.
  bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
      zenverbänden der Krankenkassen“ durch
      die Wörter „dem Spitzenverband Bund
      der Krankenkassen“ ersetzt.

  cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 7

      Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7

      Satz 4 Nr. 2“ ersetzt.

§ 291b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
   sätze 1a bis 1c eingefügt:

     „(1a) Die Komponenten und Dienste der
  Telematikinfrastruktur werden von der Gesell-
  schaft für Telematik zugelassen. Die Zulas-
  sung wird erteilt, wenn die Komponenten
  und Dienste funktionsfähig, interoperabel
  und sicher sind. Die Gesellschaft für Telema-
  tik prüft die Funktionsfähigkeit und Interope-
  rabilität auf der Grundlage der von ihr veröf-
  fentlichten Prüfkriterien. Die Prüfung der Si-
  cherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bun-
  desamtes für Sicherheit in der Informations-
  technik. Das Nähere zum Zulassungsverfah-
  ren und zu den Prüfkriterien wird von der Ge-
  sellschaft für Telematik beschlossen. Die Ge-
  sellschaft für Telematik veröffentlicht eine
  Liste mit den zugelassenen Komponenten
  und Diensten.
     (1b) Betriebsleistungen sind auf der
  Grundlage der von der Gesellschaft für Tele-
  matik zu beschließenden Rahmenbedingun-
  gen zu erbringen. Zur Durchführung des ope-
  rativen Betriebs der Komponenten, Dienste
  und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur
  hat die Gesellschaft für Telematik oder, so-
  weit einzelne Gesellschafter oder Dritte nach
  Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
  worden sind, haben die Beauftragten Auf-
BGBl. 2007, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
        träge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser
        Aufträge sind abhängig vom Auftragswert
        die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher
        Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen
        Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Ver-
        gabeverordnung und § 22 der Verordnung
        über das Haushaltswesen in der Sozialversi-
        cherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der
        Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
        anzuwenden. Für die freihändige Vergabe
        von Leistungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p

        der Verdingungsordnung für Leistungen –
        Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbe-
        stimmungen vom Bundesministerium für Ge-
        sundheit festgelegt und im elektronischen
        Bundesanzeiger veröffentlicht. Abweichend
        von den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens ab
        dem 1. Januar 2009 Anbieter zur Durchfüh-
        rung des operativen Betriebs der Komponen-
        ten, Dienste und Schnittstellen der Telemati-

        kinfrastruktur von der Gesellschaft für Tele-
        matik oder, soweit einzelne Gesellschafter
        oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halb-
        satz beauftragt worden sind, von den Beauf-
        tragten in einem transparenten und diskrimi-
        nierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn
        1. die zu verwendenden Komponenten und
           Dienste gemäß Absatz 1a zugelassen sind,

        2. der Anbieter oder die Anbieterin den Nach-

           weis erbringt, dass die Verfügbarkeit und

           Sicherheit der Betriebsleistung gewähr-

           leistet ist und

        3. der Anbieter oder die Anbieterin sich ver-
           traglich verpflichtet, die Rahmenbedingun-
           gen für Betriebsleistungen der Gesell-
           schaft für Telematik einzuhalten.

        Die Gesellschaft für Telematik beziehungs-

        weise die von ihr beauftragten Organisatio-

        nen können die Anzahl der Zulassungen be-

        schränken, soweit dies zur Gewährleistung
        von Interoperabilität, Kompatibilität und des
        notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich
        ist. Die Gesellschaft für Telematik bezie-
        hungsweise die von ihr beauftragten Organi-
        sationen veröffentlichen

        1. die fachlichen und sachlichen Vorausset-
           zungen, die für den Nachweis nach Satz 5
           Nr. 2 erfüllt sein müssen, sowie
        2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.

          (1c) Die Gesellschaft für Telematik bezie-
        hungsweise die von ihr beauftragten Organi-
        sationen können für die Zulassungen der Ab-
        sätze 1a und 1b Entgelte verlangen. Der Ent-
        geltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun-
        desministeriums für Gesundheit.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Spit-
            zenverbände der Krankenkassen“ durch
            die Wörter „den Spitzenverband Bund
            der Krankenkassen“ ersetzt.
        bb) In Nummer 4 Satz 3 werden nach dem
            Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
            Informationsfreiheit“ eingefügt.

       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Für die Finanzierung der Gesellschaft für
             Telematik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7
             Satz 5 bis 7 entsprechend.“
         bb) Satz 3 wird aufgehoben.
       d) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
          nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter
          „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.

197.   § 293 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird
             das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
             und nach den Wörtern „Bundesagentur
             für Arbeit“ werden die Wörter „und den
             Versorgungsverwaltungen der Länder“
             eingefügt.

         bb) Es wird folgender Satz angefügt:

             „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
             kassen, die Bundesagentur für Arbeit und
             die Versorgungsverwaltungen der Länder
             bilden für die Vergabe der Kennzeichen
             nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.“
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
          verbände der Krankenkassen und der ande-
          ren Träger der Sozialversicherung sowie die

          Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter

          „Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach

          Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-
             zenverbänden der Krankenkassen“ durch
             die Wörter „dem Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen“ sowie die Wörter

             „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter

             „dem Spitzenverband Bund der Kranken-

             kassen“ ersetzt.

         bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
             verbände stellen ihren“ durch die Wörter
             „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
             kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
             „dürfen die Spitzenverbände“ durch die
             Wörter „darf der Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen“ ersetzt.

       d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
             zenverbänden der Krankenkassen bis
             zum 31. März 2000“ durch die Wörter
             „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
             kassen“ ersetzt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
             zenverbänden der Krankenkassen“ durch
             die Wörter „dem Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen“ ersetzt.
         cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
             verbände stellen ihren“ durch die Wörter
             „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
             kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
             „dürfen die Spitzenverbände“ durch die
             Wörter „darf der Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
         dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-
             zenverbänden der Krankenkassen“ durch
             die Wörter „dem Spitzenverband Bund
             der Krankenkassen“ ersetzt.
198.   § 295 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur haus-
             arztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“
             durch die Wörter „zur Versorgung nach
             § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die

             mit den Krankenkassen oder ihren Ver-
             bänden Verträge zur Erbringung hoch-
             spezialisierter Leistungen und zur Be-
             handlung spezieller Erkrankungen (§ 116b
             Abs. 2) abgeschlossen haben“ durch die
             Wörter „die gemäß § 116b Abs. 2 an der
             ambulanten Behandlung teilnehmen“ er-
             setzt.
         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Das Nähere regelt der Spitzenverband
             Bund der Krankenkassen.“

       b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Diag-
          nosen“ durch die Wörter „den Schlüsseln
          nach Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

       c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
          hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b
          Abs. 2)“ durch die Wörter „zur Versorgung
          nach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die
          mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden
          Verträge zur Erbringung hochspezialisierter
          Leistungen und zur Behandlung spezieller Er-
          krankungen (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen
          haben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b
          Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teil-
          nehmen“ ersetzt.
       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
             bände der Krankenkassen und die Kas-
             senärztlichen Bundesvereinigungen ver-
             einbaren als Bestandteil der Verträge

             nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1“ durch

             die Wörter „Vertragsparteien der Verträge

             nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 verein-

             baren als Bestandteil dieser Verträge“ er-

             setzt.

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-
             baren erstmalig bis zum 30. Juni 2009
             Richtlinien für die Vergabe und Dokumen-

             tation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5

             für die Abrechnung und Vergütung der

             vertragsärztlichen Leistungen (Kodier-

             richtlinien); § 87 Abs. 6 gilt entspre-
             chend.“

         cc) Satz 3 wird aufgehoben.

199.   § 296 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Für die arztbezogenen Prüfungen nach
         § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Verei-
         nigungen im Wege elektronischer Datenüber-
         tragung oder maschinell verwertbar auf Da-

          tenträgern den Prüfungsstellen nach § 106
          Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen der
          Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Da-
          ten:
          1. Arztnummer, einschließlich von Angaben
             nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7
             und 9 bis 14 und Angaben zu Schwer-
             punkt- und Zusatzbezeichnungen sowie
             zusätzlichen  Abrechnungsgenehmigun-
             gen,

          2. Kassennummer,

          3. die abgerechneten Behandlungsfälle so-
             wie deren Anzahl, getrennt nach Mitglie-
             dern und Rentnern sowie deren Angehöri-
             gen,
          4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt-
             und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, je-
             weils in der Aufschlüsselung nach Num-
             mer 3,
          5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der ver-
             gleichbaren Fachgruppe in der Gliederung
             nach den Nummern 3 und 4,

          6. Häufigkeit der abgerechneten Gebühren-
             position unter Angabe des entsprechen-
             den Fachgruppendurchschnitts,

          7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des
             überweisenden Arztes.“
       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) Für die arztbezogenen Prüfungen
          nach § 106 übermitteln die Krankenkassen
          im Wege elektronischer Datenübertragung
          oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
          den Prüfungsstellen nach § 106 Abs. 4a über
          die von allen Vertragsärzten verordneten
          Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und
          Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen)
          für jedes Quartal folgende Daten:
          1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
          2. Kassennummer,

          3. Art, Menge und Kosten verordneter Arz-

             nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, ge-

             trennt nach Mitgliedern und Rentnern so-

             wie deren Angehörigen, oder in der nach

             § 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung,

             bei Arzneimitteln einschließlich des Kenn-
             zeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,
          4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen
             sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.

          Werden die Aufgreifkriterien nach § 106

          Abs. 5a von einem Arzt überschritten, sind

          der Prüfungsstelle auch die Versichertennum-

          mern arztbezogen zu übermitteln.“

       c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die
          Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch

          die Wörter „der Spitzenverband Bund der
          Krankenkassen“ ersetzt.
       d) Im Absatz 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“
          durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
200.   In § 297 Abs. 1 bis 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
       „Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungs-
       stellen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
201.   Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt:
                            „§ 299

                       Datenerhebung,
                 -verarbeitung und -nutzung
             für Zwecke der Qualitätssicherung
         (1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung
       nach § 135a Abs. 2 oder § 136 Abs. 2 Sozial-
       daten von Versicherten erhoben, verarbeitet und
       genutzt, so haben die Richtlinien und Be-
       schlüsse nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und § 137
       Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gemeinsamen
       Bundesausschusses sowie die Vereinbarungen
       nach § 137d sicherzustellen, dass
       1. in der Regel die Datenerhebung auf eine
          Stichprobe der betroffenen Patienten be-
          grenzt wird und die versichertenbezogenen
          Daten pseudonymisiert werden,
       2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im
          Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die
          Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von
          einer unabhängigen Stelle vorgenommen
          wird und
       3. eine qualifizierte Information der betroffenen
          Patienten in geeigneter Weise stattfindet.
       Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richt-
       linien, Beschlüsse und Vereinbarungen auch
       eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen
       Patienten vorsehen, sofern dieses aus gewichti-
       gen medizinisch fachlichen oder gewichtigen
       methodischen Gründen, die als Bestandteil der
       Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dar-
       gelegt werden müssen, erforderlich ist. Die zu
       erhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und
       Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien
       und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen
       nach Satz 1 festzulegen und von den an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-

       ten und den übrigen Leistungserbringern zu er-
       heben und zu übermitteln. Es ist auszuschlie-
       ßen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen
       Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände
       Kenntnis von Daten erlangen, die über den Um-
       fang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a
       und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht.
          (2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
       Daten wird durch die an der vertragsärztlichen
       Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen
       Leistungserbringer angewendet. Es ist in den

       Richtlinien und Beschlüssen sowie den Verein-

       barungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berück-
       sichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes
       für Sicherheit in der Informationstechnik festzu-
       legen. Abweichend von Satz 1 hat die Pseudo-
       nymisierung bei einer Vollerhebung nach Ab-
       satz 1 Satz 2 durch eine von den Krankenkas-
       sen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren
       jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch
       und personell getrennten Vertrauensstelle zu er-
       folgen.
          (3) Zur Auswertung der für Zwecke der Quali-
       tätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen
       Daten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1
       Satz 1 und Abs. 3 der Gemeinsame Bundesaus-

       schuss und im Falle des § 137d die Vereinba-
       rungspartner eine unabhängige Stelle. Diese
       darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungs-
       verfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüs-
       sen oder Vereinbarungen festgelegten Auswer-
       tungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke
       der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für
       ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet
       werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als
       die Qualitätssicherung erhobenen Datenbestän-
       den zusammengeführt und ausgewertet wer-
       den.“
202.   In § 300 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
       verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
       „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
       ersetzt.
203.   In § 301 Abs. 3 werden die Wörter „vereinbaren
       die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
       meinsam“ durch die Wörter „vereinbart der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
204.   In § 302 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „be-
       stimmen die Spitzenverbände der Krankenkas-
       sen in gemeinsam erstellten“ durch die Wörter
       „bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen in“ ersetzt.
205.   In § 303a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
       Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
       Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen“ ersetzt.
206.   In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbän-
       de“ durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt.
207.   In § 303f Abs. 1 werden die Wörter „den Spit-
       zenverbänden der Krankenkassen, den Landes-
       verbänden der Krankenkassen,“ durch die Wör-
       ter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen, den Bundes- und Landesverbänden der
       Krankenkassen,“ ersetzt.

208.   § 305 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „regeln
          die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
          meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
          „regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
          kenkassen“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
             „Leistungen“ die Wörter „und Bezugs-
             quellen“ eingefügt.

         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-

             fügt:

             „Die Krankenkasse hat Versicherte vor
             deren Entscheidung über die Teilnahme
             an besonderen Versorgungsformen in
             Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend
             über darin erbrachte Leistungen und die
             beteiligten Leistungserbringer zu infor-
             mieren.“
209.   Dem § 305a werden folgende Sätze angefügt:
       „Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach
       § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen
       Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete
       Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die
       sich verpflichten, die Daten ausschließlich als
BGBl. 2007, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
       Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Ver-
       einigung oder einer Region mit mindestens je-

       weils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils min-
       destens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch
       genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine
       Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Diffe-
       renzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Ver-
       einigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrich-
       tungen sowie für einzelne Apotheken ist unzu-
       lässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von
       Daten über die nach diesem Buch verordnungs-
       fähigen Arzneimittel durch Apotheken, den
       Großhandel, Krankenkassen sowie deren Re-
       chenzentren. Abweichend von Satz 4 dürfen
       Leistungserbringer und Krankenkassen Daten
       über verordnete Arzneimittel in vertraglichen
       Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c,
       137f oder 140a nutzen.“

210.   § 313 wird aufgehoben.

211.   § 313a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ab 2001“

          die Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“

          eingefügt.

       b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

212.   Folgendes Kapitel wird angefügt:

                     „Dreizehntes Kapitel

               Weitere Übergangsvorschriften

                             § 314
             Beitragszuschüsse für Beschäftigte

          (1) Versicherungsverträge, die den Standard-
       tarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. De-
       zember 2008 geltenden Fassung zum Gegen-
       stand haben, werden auf Antrag der Versicher-
       ten auf Versicherungsverträge nach dem Basis-
       tarif gemäß § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
       sichtsgesetzes umgestellt.

          (2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a
       Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum 31. De-
       zember 2008 geltenden Fassung genannten Be-
       grenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1. Ja-
       nuar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicher-
       ten alle Versicherungsunternehmen, die die nach
       § 257 Abs. 2 zuschussberechtigte Krankenversi-
       cherung betreiben, verpflichtet, an einem finan-
       ziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen
       Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten
       des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt

       für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Ver-

       band der privaten Krankenversicherung mit Wir-

       kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-

       baren ist und der eine gleichmäßige Belastung

       dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a

       Satz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 gel-

       tenden Fassung genannte Personen, bei denen

       eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes

       zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,

       Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,
       wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert
       auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
       Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“

213.   Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:

                            „§ 315

                      Standardtarif für
             Personen ohne Versicherungsschutz
         (1) Personen, die weder

       1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
          sichert oder versicherungspflichtig sind,
       2. über eine private Krankheitsvollversicherung
          verfügen,

       3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
          beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-
          sprüche haben,
       4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe-
          werberleistungsgesetz haben noch

       5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
          ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
          beziehen,

       können bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-

       rungsschutz im Standardtarif gemäß § 257

       Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4

       und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung
       des Leistungsbezugs von weniger als einem
       Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der

       Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in
       § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzun-
       gen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risi-
       kozuschläge dürfen für sie nicht verlangt wer-
       den. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch
       Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beam-
       tenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht
       über eine auf Ergänzung der Beihilfe be-
       schränkte private Krankenversicherung verfügen
       und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen
       Krankenversicherung versichert sind, eine die
       Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardta-
       rif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.

          (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-
       satz 1 versicherten Personen darf den durch-
       schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
       Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a
       Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehe-
       gatten oder Lebenspartner vorgesehene beson-
       dere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1
       versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4
       bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
       ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für
       nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Per-
       sonen entsprechend.

          (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit

       sie für Zwecke des finanziellen Spitzenaus-

       gleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Ta-

       rifwechsel erforderlich ist. Abweichend von

       § 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenaus-

       gleich des Standardtarifs für Versicherte nach

       Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 so-

       wie die durch das Verbot von Risikozuschlägen

       gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-

       wendungen zu berücksichtigen.

         (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen
       Versicherungsverträge im Standardtarif werden
       zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif
BGBl. 2007, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
      nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-
      gesetzes umgestellt.“

                      Artikel 2

               Weitere Änderungen
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
geändert:
01.   § 6 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt
         nicht für Seeleute;“ gestrichen.

      b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Be-
         zieher von Arbeitslosengeld II und für“ gestri-
         chen.

 1.   In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der
      Krankenkassen beschließen gemeinsam und
      einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen beschließt“ er-
      setzt.

 2.   In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter
      „schließen die Landesverbände der Krankenkas-
      sen und die Verbände der Ersatzkassen des
      Landes gemeinsam“ durch die Wörter „schlie-
      ßen die Landesverbände der Krankenkassen
      und die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt.

 3.   In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen

      die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-

      meinsam nach § 213 Abs. 2“ durch die Wörter

      „setzt der Spitzenverband Bund der Kranken-

      kassen“ ersetzt.

 4.   § 36 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen bestim-
         men gemeinsam und einheitlich“ durch die
         Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen bestimmt“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
             verbände der Krankenkassen setzen ge-
             meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
             ter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
             kenkassen setzt“ ersetzt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
             zenverbänden“ durch die Wörter „dem
             Spitzenverband Bund“ ersetzt.
      c) Absatz 4 wird aufgehoben.

 5.   In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91

      Abs. 4“ gestrichen.

 6.   § 39a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam und einheitlich vereinbaren“ durch die
         Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen vereinbart“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam und einheitlich vereinbaren“ durch die

          Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
          kenkassen vereinbart“ ersetzt.
 6a.   § 44 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld ha-
          ben
          1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10
             oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;
             dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6
             Versicherten, wenn sie Anspruch auf
             Übergangsgeld haben, und für Versicherte
             nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
             gig beschäftigt und nicht nach den §§ 8
             und 8a des Vierten Buches geringfügig be-
             schäftigt sind,

          2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-
             ge,

          3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei
             Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens
             sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung
             des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer
             die Versicherungspflicht begründenden
             Sozialleistung haben; dies gilt nicht für Ver-
             sicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzah-
             lungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines
             Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,

          4. Versicherte, die eine Rente aus einer öf-
             fentlich-rechtlichen Versicherungseinrich-

             tung oder Versorgungseinrichtung ihrer

             Berufsgruppe oder von anderen vergleich-

             baren Stellen beziehen, die ihrer Art nach

             den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen

             entspricht. Für Versicherte nach Satz 1
             Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit
             sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art
             nach den in dieser Vorschrift aufgeführten
             Leistungen entspricht.
          Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten
          Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.“
 7.    (entfallen)
 8.    In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
       bänden der“ gestrichen.

 8a.   § 75 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe
          „§ 315“ die Wörter „sowie dem branchenein-
          heitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
       b) In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den
          Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem

          Spitzenverband Bund“ ersetzt.

 9.    In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbän-

       den der Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort
       „bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundes-
       unmittelbaren“ und die Wörter „dem Bundesver-
       band der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

10.    In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Ver-
       bänden der“ gestrichen.

11.    (entfallen)
12.    (entfallen)
BGBl. 2007, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
13.    § 87 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
            „(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei
         der Wahrnehmung seiner Aufgaben von ei-
         nem Institut unterstützt, das gemäß der vom
         Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu
         vereinbarenden Geschäftsordnung die Be-
         schlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a
         bis 87c und die Analysen und Berichte nach
         Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des In-
         stituts sind die Kassenärztliche Bundesverei-
         nigung und der Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen. Ist das Institut am 1. Juli

         2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufga-

         ben entsprechenden Weise errichtet, kann

         das Bundesministerium für Gesundheit eine

         oder mehrere der in Satz 2 genannten Orga-

         nisationen zur Errichtung des Instituts ver-

         pflichten oder eine oder mehrere der in Satz 2

         genannten Organisationen oder einen Dritten

         mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.

         Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut

         seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen

         Umfang oder nicht entsprechend den gelten-

         den Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst

         wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2

         können die in Satz 2 genannten Organisatio-

         nen einen Dritten mit den Aufgaben nach

         Satz 1 beauftragen. Sie haben im Zeitraum

         bis zur Herstellung der vollständigen Arbeits-

         fähigkeit des Instituts oder des von ihnen be-

         auftragten Dritten sicherzustellen, dass der

         Bewertungsausschuss die in Satz 1 genann-

         ten Aufgaben in vollem Umfang und fristge-

         recht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-

         tungsausschuss festzustellen, ob und in wel-

         chem Umfang das Institut oder der beauf-

         tragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abwei-

         chend von Satz 2 die dort genannten Aufga-

         ben in einer Übergangsphase bis zum 31. Ok-

         tober 2008 zwischen dem Institut oder dem

         beauftragten Dritten und der Kassenärztli-

         chen Bundesvereinigung und dem Spitzen-

         verband Bund der Krankenkassen aufgeteilt

         werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.“

       b) In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren
          Spitzenverband“ durch die Wörter „den Spit-
          zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
          setzt.
       c) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den
          Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
          Spitzenverband Bund“ ersetzt.

13a.   § 87a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-

          bände der“ gestrichen.

       b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
          „Verbände der Krankenkassen“ die Wörter
          „und die Ersatzkassen“ eingefügt.
13b.   In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Ver-
       bände der“ gestrichen.

13c.   In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern
       „Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter
       „und den Ersatzkassen“ eingefügt.

14.   § 91 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 91
             Gemeinsamer Bundesausschuss

         (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
      gen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
      und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen bilden einen Gemeinsamen Bundesaus-
      schuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist
      rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des
      Beschlussgremiums gerichtlich und außerge-
      richtlich vertreten.

         (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-

      men Bundesausschusses besteht aus einem un-

      parteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-

      teiischen Mitgliedern, einem von der Kassen-

      zahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei

      von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

      und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

      und fünf von dem Spitzenverband Bund der

      Krankenkassen benannten Mitgliedern. Über

      den unparteiischen Vorsitzenden und die weite-

      ren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zwei

      Stellvertreter sollen sich die Organisationen

      nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-

      gung nicht zustande, erfolgt eine Berufung

      durch das Bundesministerium für Gesundheit

      im Benehmen mit den Organisationen nach Ab-

      satz 1 Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tä-

      tigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine eh-

      renamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die

      Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem

      für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freige-

      stellt werden. Die Stellvertreter der Unpar-

      teiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche

      Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in

      einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bun-

      desausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im

      Beschlussgremium übernehmen die einzelnen

      Unparteiischen den Vorsitz der Unteraus-

      schüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-

      ses. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1

      schließen die Dienstvereinbarung mit dem un-

      parteiischen Vorsitzenden. Die von den Organi-

      sationen benannten sonstigen Mitglieder des
      Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehren-
      amtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen
      im Beschlussgremium an Weisungen nicht ge-
      bunden. Die Organisationen nach Absatz 1
      Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte
      Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit
      im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine
      zweite Amtszeit ist zulässig.

         (3) Für die Tragung der Kosten des Gemein-

      samen Bundesausschusses mit Ausnahme der

      Kosten der von den Organisationen nach Ab-
      satz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c
      Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3
      Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor
      Erlass der Rechtsverordnung außerdem die
      Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören
      ist.

        (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
      schließt
BGBl. 2007, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
      1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-
         dere methodische Anforderungen an die wis-
         senschaftliche sektorenübergreifende Bewer-
         tung des Nutzens, der Notwendigkeit und der
         Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grund-
         lage für Beschlüsse sowie die Anforderungen
         an den Nachweis der fachlichen Unabhängig-
         keit von Sachverständigen und das Verfahren
         der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien,
         insbesondere die Feststellung der anzuhö-
         renden Stellen, die Art und Weise der Anhö-
         rung und deren Auswertung, regelt,
      2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen
         zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-
         ausschusses insbesondere zur Geschäftsfüh-
         rung, zur Vorbereitung der Richtlinienbe-
         schlüsse durch Einsetzung von in der Regel
         sektorenübergreifend gestalteten Unteraus-
         schüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse
         durch die Unparteiischen des Beschlussgre-
         miums sowie zur Zusammenarbeit der Gre-
         mien und der Geschäftsstelle des Gemeinsa-
         men Bundesausschusses trifft; in der Ge-
         schäftsordnung sind Regelungen zu treffen
         zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts
         der von den Organisationen nach § 140f
         Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
      Die Verfahrensordnung und die Geschäftsord-
      nung bedürfen der Genehmigung des Bundes-
      ministeriums für Gesundheit.
        (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die
      Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten
      oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Ar-
      beitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe
      auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellung-
      nahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt un-
      berührt.

         (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bun-
      desausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse
      zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfeh-
      lungen nach § 137f sind für die Träger nach Ab-
      satz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitglieds-
      kassen sowie für die Versicherten und die Leis-
      tungserbringer verbindlich.
         (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-
      men Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1
      fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
      Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts
      anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittel-
      versorgung und zur Qualitätssicherung sind in
      der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Hal-
      ten der Vorsitzende und die weiteren unpar-
      teiischen Mitglieder einen Beschlussvorschlag
      einheitlich für nicht sachgerecht, können sie
      dem Beschlussgremium gemeinsam einen eige-
      nen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Be-
      schlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner
      Entscheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen
      des Beschlussgremiums sind in der Regel öf-
      fentlich.

        (8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
      desausschuss führt das Bundesministerium für
      Gesundheit. Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten
      Buches gelten entsprechend.

          (9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
       bestellen den Vorsitzenden des Beschlussgremi-
       ums bis zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt
       danach umgehend die Mitglieder des Be-
       schlussgremiums sowie die weiteren unpar-
       teiischen Mitglieder ein. Die Bildung des Be-
       schlussgremiums ist bis zum 30. September
       2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vor-
       sitzenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2
       Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
       Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des
       Gemeinsamen Bundesausschusses weiter wahr.
       Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesaus-
       schuss bis zur Bestellung des Beschlussgremi-
       ums in der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008
       geltenden Regelungen.“
14a0. § 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der“
          gestrichen.

       b) In Satz 6 werden die Wörter „und den Ver-
          bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
          „ , den Landesverbänden der Krankenkassen
          sowie den Ersatzkassen“ ersetzt.
14a.   § 115b wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
          Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
          sam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
          Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden
          jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
15.    In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Ver-
       bände der“ gestrichen.

16.    In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
       durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

17.    In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
       Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
       sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
       band Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt.
18.    § 127 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
          durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
          durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

19.    In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die
       Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spit-
       zenverband Bund“ ersetzt.
19a.   In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spit-
       zenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
       band Bund“ ersetzt.
20.    In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spit-
       zenverbände der Krankenkassen legen“ durch
       die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen legt“ ersetzt.

21.    In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
       durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

22.    § 134a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
          Spitzenverbände der Krankenkassen schlie-
          ßen gemeinsam und einheitlich“ durch die
BGBl. 2007, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441
        Wörter „Der Spitzenverband Bund der
        Krankenkassen schließt“ ersetzt und die Wör-
        ter „ , erstmalig bis zum 30. November 2006
        mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007,“ gestri-
        chen.
      b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln
         die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
         meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
         „regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
         kenkassen“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
         die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen“ ersetzt.

23.   In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
      Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch
      die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
      Krankenkassen“ ersetzt.
24.   In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
      „vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-
      kassen gemeinsam und einheitlich“ durch die
      Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund
      der Krankenkassen“ ersetzt.

25.   § 137f wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
        sen hat den Medizinischen Dienst des Spit-
        zenverbandes Bund der Krankenkassen zu
        beteiligen.“
      b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Landes- und Spitzenverbände der Kranken-
         kassen“ durch die Wörter „Die Verbände der
         Krankenkassen und der Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

26.   § 139 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
         sam erstellen“ durch die Wörter „Der Spitzen-
         verband Bund der Krankenkassen erstellt“ er-
         setzt.
      b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Über die Aufnahme entscheidet der Spitzen-
        verband Bund der Krankenkassen; er kann
        vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob
        die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt
        sind.“
      c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die
         Spitzenverbände der Krankenkassen verge-
         wissern“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
         band Bund der Krankenkassen vergewissert“
         ersetzt.
      d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ent-
         scheiden die Spitzenverbände“ durch die
         Wörter „entscheidet der Spitzenverband
         Bund“ ersetzt.
      e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „regeln die
            Spitzenverbände“ durch die Wörter „re-
            gelt der Spitzenverband Bund“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können“
            durch die Wörter „Er kann“ ersetzt.

27.    In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den
       Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spit-
       zenverband Bund“ ersetzt.
27a.   In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden nach den
       Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter
       „und die See-Krankenkasse“ eingefügt.
27b.   § 174 Abs. 4 wird aufgehoben.

28.    § 215 wird aufgehoben.
29.    § 221 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestri-
             chen.

         bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
29a0. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die
      Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter
      „des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die
      Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Ge-
      sundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzen-
      verband Bund der Krankenkassen und das Bun-
      desversicherungsamt regeln“ durch die Wörter
      „Das Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt
      sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die
      Krankenkassen“ gestrichen.
29a1. § 240 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Sat-
          zung“ durch die Wörter „einheitlich durch den
          Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
          setzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung
             der Krankenkasse muss mindestens die
             Einnahmen des freiwilligen Mitglieds be-
             rücksichtigen“ durch die Wörter „Bei der
             Bestimmung der wirtschaftlichen Leis-
             tungsfähigkeit sind mindestens die Ein-
             nahmen des freiwilligen Mitglieds zu be-
             rücksichtigen“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
             fügt:
             „Abstufungen nach dem Familienstand
             oder der Zahl der Angehörigen, für die
             eine Versicherung nach § 10 besteht, sind
             unzulässig.“
         cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „243
             Abs. 2,“ gestrichen.
       c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die
          Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter
          „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
          sen“ ersetzt.
       d) Absatz 5 wird aufgehoben.

29a.   § 241 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird aufgehoben.
       b) Absatz 2 wird Absatz 1.
       c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
           „(2) Erforderliche Veränderungen des all-
         gemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis
         zum 1. November eines Jahres mit Wirkung
         vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt
BGBl. 2007, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
         werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine
         Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Bei-
         tragssatz durch Rechtsverordnung zum
         Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat
         die Festlegung spätestens zum Ersten des
         vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die An-
         passung des Beitragssatzes erfolgt durch
         Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne
         Zustimmung des Bundesrates.“

29b.   § 243 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
       b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
           „(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch
         auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter
         Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitrags-
         bemessung nach § 240 Abs. 4a.“
       c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
          und 3.

       d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 241

          Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs. 2

          bis 4“ ersetzt.

29c.   § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten
       nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeit-
       geber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus
       dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitrags-
       satzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags-
       satz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die
       Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt
       § 249b.“
30.    In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie
       folgt gefasst:

       „Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

       rung melden den zuständigen Krankenkassen

       über den Spitzenverband Bund der Krankenkas-

       sen jährlich bis zum 31. Dezember auf der

       Grundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die In-

       formation, welche Versicherten eine Rente we-
       gen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder
       Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger
       der gesetzlichen Rentenversicherung können
       die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf
       die Deutsche Post AG übertragen; die Kranken-
       kassen übermitteln über den Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1
       in diesem Fall an die Deutsche Post AG. § 119
       Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Trä-
       ger der gesetzlichen Rentenversicherung oder
       die nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die
       Daten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben

       nach diesem Absatz durchgeführt haben. Die

       Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Da-

       tenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwen-

       den. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, so-

       bald der Risikostrukturausgleich nach § 266

       durchgeführt und abgeschlossen ist.“

30a.   § 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
       treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung
       1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-
          kosten, die den Leistungserbringern in der

          Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
          phase der Telematikinfrastruktur sowie
       2. der Kosten, die den Leistungserbringern im
          laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur,
          einschließlich der Aufteilung dieser Kosten
          auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten
          Leistungssektoren, entstehen.“

31.    § 313a wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 2a
                  Änderung des
         GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
   In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungs-
gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),
das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden
ist, werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Kran-

kenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“

durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-

kenkassen vereinbart“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder

      Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversi-

      cherung nicht versicherungspflichtig und nicht fa-

      milienversichert sind und die für den Fall der

      Krankheit

      1. bei einem privaten Krankenversicherungsun-
         ternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c
         Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
         setzes,
      2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung versichert sind, wird für die Dauer des
         Leistungsbezugs der Beitrag übernommen;
         für Personen, die allein durch den Beitrag zur
         freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,
         wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-
         nommen.

         (3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder

      Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung

      nicht versicherungspflichtig und nicht familienver-

      sichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-

      bezugs die Aufwendungen für eine angemessene

      private Pflegeversicherung im notwendigen Um-

      fang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, so-
      weit Personen allein durch diese Aufwendungen
      hilfebedürftig würden.“
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbei-
      trag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
BGBl. 2007, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
      § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Ar-
      beitslosengeld II übernehmen, für die der Wech-
      sel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Bu-
      ches eine besondere Härte bedeuten würde.“
2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigne-

  ten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähig-

  keit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst

  der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Bu-

  ches) als Sachverständigen hinzuziehen.“

                       Artikel 4
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   § 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-

    rung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
    Krankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches),“.

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I

S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18

des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
wird wie folgt geändert:
 1.   In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kran-
      ken- und Pflegekasse“ durch die Wörter „Kran-
      kenkasse und den Entscheidungen des Spitzen-
      verbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

 1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
     eingefügt:
        „(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig
      Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
      des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
      des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-

      rung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvor-

      schüsse, mit denen sie länger als einen Monat

      säumig sind, für jeden weiteren angefangenen

      Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von

      5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro

      nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“

 2.   In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der
      Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzen-
      verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

 3.   § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der
      Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer
      Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)

      1. die Meldungen nach § 28a erstatten,
      2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach
         § 28d zahlen,

     3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen
     kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen
     sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder
     Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitge-
     ber hat einen entsprechenden Antrag an die be-
     auftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle

     hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu un-

     terrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamt-

     sozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmit-

     telbar an die in § 28k genannten Stellen zu über-

     weisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen
     sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer
     Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich
     weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pfle-
     geversicherung, der Rentenversicherung, die
     Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversi-
     cherungsamt, soweit es die Verwaltung des Ge-
     sundheitsfonds betrifft, können den Beitragnach-
     weis sowie den Eingang, die Verwaltung und die
     Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten
     Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r
     Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“

4.   § 28k wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „weiter“ ein Semikolon und folgender Halbsatz
        eingefügt:

        „dies gilt entsprechend für die Weiterleitung
        der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
        cherung an den Gesundheitsfonds.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten

        des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche

        Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter

        „an den Gesundheitsfonds“ ersetzt.

5.   § 28l wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
        Spitzenverbänden der Krankenkassen, die ge-
        meinsam und einheitlich handeln müssen,
        dem Verband Deutscher Rentenversiche-
        rungsträger“ durch die Wörter „dem Spitzen-
        verband Bund der Krankenkassen, der Deut-
        schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und
        das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
        der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-

            verbände der Krankenkassen“ durch die

            Wörter „den Spitzenverband Bund der

            Krankenkassen“ ersetzt und nach dem

            Wort „einzelnen“ die Wörter „Spitzenver-

            bände der“ gestrichen.

        bb) Satz 4 wird gestrichen.

6.   In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Renten-
     versicherung“ die Wörter „ , den Gesundheits-
     fonds“ eingefügt.

7.   In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
     Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
     Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen“ ersetzt.

7a. § 28r wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ren-
        tenversicherung“ ein Komma eingefügt und
        werden die Wörter „und der Bundesagentur
BGBl. 2007, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
        für Arbeit“ durch die Wörter „und der Bundes-
        agentur für Arbeit sowie dem Gesundheits-
        fonds“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „haftet der Träger der Rentenversicherung“ die
         Wörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt.
 7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
     „beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
 8.   In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
      sicherten“ folgende Wörter eingefügt:
      „ ; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kran-
      kenkasse einer anderen Kassenart oder bei der
      Gründung neuer Institutionen.“

 9.   In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversiche-
      rung“ durch die Wörter „Kranken- und Rentenver-
      sicherung“ ersetzt.

10.   § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt und nach der Angabe „50 Pro-
         zent“ die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu
         100 Prozent“ eingefügt.

      b) Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie
folgt geändert:

1. § 106 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anwen-
          dung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
          punkte verminderten“ eingefügt und die Wör-
          ter „ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter
          „der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
          setzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
          chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
          kenkassen“ durch die Wörter „um 0,9 Bei-
          tragssatzpunkte verminderten allgemeinen
          Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
          sicherung“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um
   den durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den
   allgemeinen“ ersetzt.

3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungs-
  beitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus
  der Summe der zum 1. Januar desselben Kalender-
  jahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen

  Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversi-
  cherung sowie zur Arbeitsförderung und des allge-

  meinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken-
  versicherung.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben
     sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Ab-
     satz 2a zu beteiligen.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-
     träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 verein-
     baren im Rahmen der Bundesarbeitsgemein-

     schaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforde-
     rungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-

     nagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheit-
     liches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit
     dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitäts-
     managements in regelmäßigen Abständen nach-
     gewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-
     teressen der stationären Rehabilitationseinrich-
     tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-
     verbänden sowie den Verbänden behinderter
     Menschen einschließlich der Verbände der Freien
     Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
     Interessenvertretungen behinderter Frauen ist
     Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur
  dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20
  Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.“

                       Artikel 8

                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 33a Leistungsausschluss“.

   b) Nach § 43a werden die Angaben

                        „Fünfter Titel

                      Finanzierung der
              medizinischen Behandlungspflege

      § 43b    Finanzierungszuständigkeit“

      gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 445
  c) Nach § 92a werden folgende Angaben einge-
     fügt:
                     „Fünfter Abschnitt

             Beteiligung der Pflegeversicherung
               an der integrierten Versorgung

     § 92b    Integrierte Versorgung“.
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
     bände der Pflegekassen können einheitlich und
     gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
     band Bund der Pflegekassen kann“ ersetzt.

  b) In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenver-

     bände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich

     und gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-

     verband Bund der Pflegekassen bestimmt“ er-

     setzt und die Wörter „; § 213 Abs. 2 des Fünften

     Buches gilt entsprechend“ gestrichen.

  c) In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbän-
     de“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund
     der Pflegekassen“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
   zenverbände der gesetzlichen Krankenversiche-

   rung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände

   der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzen-

   verband Bund der Pflegekassen, der Medizinische

   Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
   kassen“ ersetzt.
4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

  „Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein

  Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene

  krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu be-
  rücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfe-
  bedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt.
  Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-
  gemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungs-
  pflege, bei denen der behandlungspflegerische Hil-
  febedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung
  nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrich-
  tung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen
  und sachlichen Zusammenhang steht.“

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-

     lässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-

     wendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-
     dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
     Bund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren
     Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der
     Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15
     und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
     bedürftigkeit.“

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch
     die Wörter „Er hat“ ersetzt.
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-
     lässt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
     tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
     kassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefall-
     regelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43
     Abs. 3.“

 6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt
    durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12
    angefügt:

   „12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch
        auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach
        § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder
        nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes
        über die Krankenversicherung der Landwirte
        der Krankenversicherungspflicht unterliegen.“

 7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                          „§ 33a

                   Leistungsausschluss

      Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn

   sich Personen in den Geltungsbereich dieses Ge-

   setzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach

   § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser

   Versicherung in einer Versicherung nach § 25 miss-

   bräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das
   Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in
   ihrer Satzung.“

 8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
    lon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

   „die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen

   Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit

   diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

   nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.“

 9. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spit-
      zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-

      ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“

      ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-
      bände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der
      Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die
      Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
      bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
      „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
      Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung
   des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Not-
   wendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten
   und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu

   tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt

   entsprechend.“

11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom
    1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.
12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit
    vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.

13. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebe-
      dingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
      medizinischen Behandlungspflege und der so-
      zialen Betreuung pauschal

      1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe
         von 1 023 Euro je Kalendermonat,
      2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe
         von 1 279 Euro je Kalendermonat,
BGBl. 2007, Seite 446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 446
      3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in
         Höhe von 1 432 Euro je Kalendermonat,
      4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als
         Härtefall anerkannt sind, in Höhe von
         1 688 Euro je Kalendermonat.

      Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu über-
      nehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamt-
      betrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft
      und Verpflegung und gesondert berechenbaren
      Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht
      übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzel-
      nen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pfle-
      gebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen
      ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durch-
      schnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht
      übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzel-
      nen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn inner-
      halb der Kassenart, der die Pflegekasse ange-
      hört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhal-
      tung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro
      je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf
      Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat

      jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu über-
      prüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehal-
      ten ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit
      vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestri-
      chen.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.

15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-

    zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
    „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
    setzt.
16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände
    der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflege-

    versicherung auf Landesebene wahrnehmen,“ ge-

    strichen.

17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-
    zenverbände der Pflegekassen gemeinsam und

    einheitlich beschließen“ durch die Wörter „Der Spit-

    zenverband Bund der Pflegekassen beschließt“ und

    die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-

    bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-

    dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
    der Krankenkassen“ ersetzt.

18. § 45c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern
      die Spitzenverbände der Pflegekassen“ durch

      die Wörter „fördert der Spitzenverband Bund
      der Pflegekassen“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
      zenverbände der Pflegekassen beschließen“
      durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
      der Pflegekassen beschließt“ ersetzt.

   c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spit-
      zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
      ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
      ersetzt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
          bestimmt das Nähere über die Verteilung.“

      bb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten“ das
          Wort „umlagefinanzierten“ eingefügt.

20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die
    bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3
    bis 8.
21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesver-
    bänden der Pflegekassen und den Spitzenverbän-
    den der Pflegekassen“ durch die Wörter „ihren Lan-
    desverbänden und dem Spitzenverband Bund der
    Pflegekassen“ ersetzt.
22. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versi-
      cherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13
      des Fünften Buches entsprechend.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
      bände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „die
      Ersatzkassen“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
      fügt:
        „(4) Soweit in diesem Buch die Landesver-
      bände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen,

      handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.“

24. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53
               Aufgaben auf Bundesebene

     Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

   nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund

   der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f
   des Fünften Buches gelten entsprechend.“

25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-

    bände der Pflegekassen beschließen“ durch die

    Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-

    sen erlässt“ ersetzt und die Wörter „gemeinsam

    und einheitlich“ gestrichen.

26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spit-
    zenverbände der Pflegekassen beschließen ge-

    meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
    Bund der Pflegekassen gibt“ ersetzt.

27. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 226 und 228
      bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 238“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach
      § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
      schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
      kenkassen“ durch die Wörter „nach § 241 des
      Fünften Buches festgelegten allgemeinen Bei-
      tragssatz“ ersetzt.

28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
    Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    und 12“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 447
29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20
    Abs. 1 Nr. 2 bis 11“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 2 bis 12“ und die Angabe „§ 250 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
30. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252
      Satz 2, §§ 253 bis 256“ durch die Angabe „§ 252
      Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zah-
      len; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
      Buches geregelten Fällen sind sie an den Ge-
      sundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich

      an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat.“

31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma

      ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen
          Beiträgen der Versicherten.“

32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spit-
    zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
    „dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
    setzt.
33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
    zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
    „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und
    die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
    bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
    dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
    der Krankenkassen“ ersetzt.
34. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen
      schließen mit den Leistungserbringern oder de-
      ren Verbänden Verträge über die Versorgung der
      Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese
      nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches
      über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abwei-
      chend von Satz 1 können die Pflegekassen Ver-
      träge über die Versorgung der Versicherten mit
      Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaft-
      lichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die
      §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten
      entsprechend.
         (2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen re-
      geln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere
      zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen
      zur Verbesserung des individuellen Wohnumfel-
      des der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4
      Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmit-
      telverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches
      ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittel-
      verzeichnis. Darin sind die von der Leistungs-
      pflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflege-
      hilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits
      im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflege-
      hilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an
      die Versicherten geeignet sind, sind gesondert
      auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften
      Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
      die Verbände der Pflegeberufe und der behinder-

      ten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung
      des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls an-
      zuhören sind.
         (3) Die Landesverbände der Pflegekassen
      vereinbaren untereinander oder mit geeigneten
      Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe
      der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten
      Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaf-
      fung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pfle-
      gebedürftigen und die zugelassenen Pflegeein-
      richtungen sind von den Pflegekassen oder de-
      ren Verbänden in geeigneter Form über die Mög-
      lichkeit der Ausleihe zu unterrichten.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird Absatz 4.

35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-

    zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter

    „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und
    die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
    bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
    dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
    der Krankenkassen“ ersetzt.

36. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213
      Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend“ durch
      die Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch
      die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten
      Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse
      durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen ein-
      schließlich der See-Krankenkasse und durch
      zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je
      einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst wer-
      den“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbin-
      dung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches“
      durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten
      Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pfle-
      gekassen mit den Vertretern der Träger der So-
      zialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem
      Spitzenverband Bund der Pflegekassen in ent-
      sprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1
      in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und
      den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei
      Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der
      Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung
      ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung
      von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen
      ist.“
37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen
   oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst
   bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung
   und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach
   § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische
   Behandlungspflege.“

38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbe-
   wohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder
   vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims
   sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein
BGBl. 2007, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448
   Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften
   Buches besteht, für die medizinische Behandlungs-
   pflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwen-
   dungen berücksichtigt werden, die nicht der Finan-
   zierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversiche-
   rung unterliegen.“

39. § 92a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spit-
      zen- oder Landesverbänden der Pflegekassen“
      durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund
      der Pflegekassen oder den Landesverbänden
      der Pflegekassen“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
      zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
      ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“

      ersetzt.

   c) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen-
      oder Landesverbände der Pflegekassen“ durch
      die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pfle-
      gekassen oder die Landesverbände der Pflege-
      kassen“ ersetzt.

40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:

                    „Fünfter Abschnitt
           Beteiligung der Pflegeversicherung
             an der integrierten Versorgung

                          § 92b

                  Integrierte Versorgung
      (1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen
   Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspart-
   nern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Ver-
   träge zur integrierten Versorgung schließen oder
   derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertrags-
   partner beitreten.
      (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nä-
   here über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringen-

   den Leistungen der integrierten Versorgung sowie
   deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können
   von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abwei-
   chende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und
   der Eigenart der integrierten Versorgung entspre-
   chen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirt-
   schaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeein-
   richtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen
   zur Durchführung der integrierten Versorgung erfor-
   derlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine
   Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der
   Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegever-
   sicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen
   durch die integrierte Versorgung Mehraufwendun-
   gen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren
   die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu
   den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b
   Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsan-

   sprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer

   Pflegekasse entsprechend.

      (3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt
   für die Informationsrechte der Pflegeversicherten
   gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme
   der Pflegeversicherten an den integrierten Versor-
   gungsformen entsprechend.“

41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe
    „(§ 89)“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
    und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
    Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
    gefügt.

42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe
    „(§ 89)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
    und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
    Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
    gefügt.
43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spit-
    zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
    „vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
    setzt.

44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den

    Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen“
    durch die Wörter „von den Landesverbänden der
    Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der
    Pflegekassen“ ersetzt.

45. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
      „durch die Landes- oder Bundesverbände der
      Pflegekassen“ durch die Wörter „durch die Lan-
      desverbände der Pflegekassen oder den Spit-
      zenverband Bund der Pflegekassen“ und die
      Wörter „des Medizinischen Dienstes der Spit-
      zenverbände der Krankenkassen“ durch die
      Wörter „des Medizinischen Dienstes des Spit-
      zenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
      zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
      ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
      und die Wörter „der Medizinische Dienst der
      Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
      Wörter „der Medizinische Dienst des Spitzenver-
      bandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zum 31. Dezember 2009, danach in Ab-
          ständen von drei Jahren, berichten die Me-
          dizinischen Dienste der Krankenversiche-
          rung dem Medizinischen Dienst des Spitzen-
          verbandes Bund der Krankenkassen in Fort-
          führung ihrer bisherigen Berichtspflicht ge-
          genüber dem Medizinischen Dienst der Spit-
          zenverbände der Krankenkassen über ihre
          Erfahrungen mit der Anwendung der Bera-
          tungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,
          über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen
          sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und
          zur Entwicklung der Pflegequalität und der
          Qualitätssicherung.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizini-

          sche Dienst der Spitzenverbände der Kran-

          kenkassen“ durch die Wörter „Der Medizini-
          sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der
          Krankenkassen“ und die Wörter „den Spit-
          zenverbänden der Pflegekassen“ durch die
          Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pfle-
          gekassen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 449
                       Artikel 9
                Weitere Änderungen
        des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   § 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
   der Pflegekassen schließen“ durch die Wörter „Der
   Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt“ er-
   setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-

       bände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für

       ihre Mitglieder“ durch die Wörter „Der Spitzen-

       verband Bund der Pflegekassen regelt mit Wir-

       kung für seine Mitglieder“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie erstellen“ durch
       die Wörter „Er erstellt“ ersetzt.

                       Artikel 10
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-

alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

                         „§ 32
                   Beiträge für die
           Kranken- und Pflegeversicherung
   (1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-
kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-
träge übernommen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82

Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei

Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der
Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-
forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar
und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-
berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-
derung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-
weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-
chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

   (2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge
übernommen werden, soweit die Voraussetzungen

des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer
freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-
träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

   (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für
die Krankenversicherung übernommen werden, werden
auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-
geversicherung übernommen.

  (4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-
ches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

   (5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-

sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen

übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-

setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-

tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,

können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-
here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2
Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach
den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-
wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“

                       Artikel 11

                   Änderung der
            Reichsversicherungsordnung
   Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
   Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe
   „§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und
   Abs. 8 und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpfle-
   gung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit nach
   der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“
   gestrichen.

                       Artikel 12

                   Änderung des

        Künstlersozialversicherungsgesetzes

   Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Kranken-
          kasse, bei der die Mitgliedschaft besteht“
          durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitrags-
          satzpunkte verminderten allgemeinen Bei-
          tragssatzes der gesetzlichen Krankenversi-
          cherung“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für Künstler und Publizisten, die im Falle ei-
          ner Versicherungspflicht keinen Anspruch auf
          Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung
BGBl. 2007, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450
         des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des all-
         gemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Bei-
         tragssatz der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung (§ 243 des Fünften Buches Sozialge-
         setzbuch) zugrunde zu legen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnittlichen
          allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkas-
          sen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die
          Angabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte vermin-
          derten allgemeinen Beitragssatzes der ge-
          setzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Be-
          rechnung des Zuschusses neun Zehntel des
          in Satz 2 genannten Beitragssatzes“ durch
          die Angabe „ist bei der Berechnung des Zu-
          schusses anstelle des allgemeinen Beitrags-
          satzes der ermäßigte Beitragssatz der ge-
          setzlichen Krankenversicherung (§ 243 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
      cc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c“ gestrichen.
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
      als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversi-
      cherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem all-
      gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
      versicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
      zu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwen-
      dung.“
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kran-
      kengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses
      anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der er-
      mäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
      versicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch) zugrunde zu legen.“

  c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so
      hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an
      die Krankenkasse zu leisten.“

                      Artikel 13
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

   § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-
    derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten
    nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
    Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert wer-
    den, der für die Bemessung des Beitrags der sozia-
    len Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches So-
    zialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vom-

      hundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der
      Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar fest-
      gestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils
      vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
      30. Juni des folgenden Kalenderjahres,“.
                        Artikel 14

                Änderung des Gesetzes
      über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Krankenversicherung für Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
   Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31
   Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8
   und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung“
   das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der
   Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“ gestri-
   chen.

                        Artikel 15

            Änderung des Zweiten Gesetzes
      über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert:
 1.    § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als So-
       lidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Ge-
       sundheit der Versicherten zu erhalten, wiederher-
       zustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bes-
       sern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschrif-
       ten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
       zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prä-
       vention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung
       der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankhei-
       ten sowie bei Krankheit.“
 2.    § 2 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt
          durch ein Komma ersetzt und werden folgende
          Nummern 6 und 7 angefügt:
          „6. Personen, die die Voraussetzungen für
              eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
              Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozial-
              gesetzbuch erfüllen,

          7. Personen, die die Voraussetzungen für
             eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
             Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-
             buch erfüllen.“
       b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
          gefügt:
             „(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versiche-
          rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6
          versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied
          oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Bu-
          ches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1
          gilt entsprechend für Empfänger von Leistun-
BGBl. 2007, Seite 451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 451
       gen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und
       Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-

       gesetzbuch und für Empfänger laufender Leis-

       tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungs-
       gesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leis-
       tungsbezug für weniger als einen Monat unter-
       brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen
       nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch gilt nicht als Absicherung im
       Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, so-
       fern im Anschluss daran kein anderweitiger
       Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
       besteht.“
     c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
        fügt:

          „(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines
       Mitgliedstaates der Europäischen Union, An-
       gehörige eines Vertragsstaates des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wer-
       den von der Versicherungspflicht nach Ab-
       satz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlas-
       sungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis
       mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate
       nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für
       die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Ver-
       pflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts
       nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
       besteht. Angehörige eines anderen Mitglied-
       staates der Europäischen Union, Angehörige
       eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       und Staatsangehörige der Schweiz werden
       von der Versicherungspflicht nach Absatz 1
       Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung
       für die Wohnortnahme in Deutschland die
       Existenz eines Krankenversicherungsschutzes
       nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.
       Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbe-
       werberleistungsgesetz liegt eine Absicherung
       im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein
       Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
       Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des
       Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde
       nach besteht.“

3.   In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt
     durch ein Komma ersetzt und werden folgende
     Nummern 6 und 7 angefügt:
     „6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch genannten Perso-
         nen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmel-
         dung oder vor dem Beginn des Bezugs von

         Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen
         Krankenkasse angehören oder angehört ha-
         ben,

     7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn
        sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen
        Krankenkasse versichert waren.“

4.   In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe
     „§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9“
     ersetzt.

 4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      „§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches

      Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“

 5.   In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-
      gabe angefügt:
      „bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf
      Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ent-
      fallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
      Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des
      Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zu-
      lässige Gesamteinkommen 400 Euro.“
 6.   § 8 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
         gefügt:
           „(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für
        Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von
        Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-
        stand sind und trotz Mahnung nicht zahlen;
        ausgenommen sind Leistungen, die zur Be-
        handlung akuter Erkrankungen und Schmerz-
        zustände sowie bei Schwangerschaft und
        Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen en-
        det, wenn alle rückständigen und die auf die
        Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile
        gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebe-
        dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
        Buches Sozialgesetzbuch werden.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Bu-
        ches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass
        Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.“

 6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
      „Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten
      Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch.“

 7.   In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1“ ersetzt.
 8.   In § 15 werden die Wörter „und Fünften“ gestri-
      chen.

 9.   § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Dop-
         pelbuchstabe aa Satz 2 bis 4“ durch die An-
         gabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2
         bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuch-
         stabe cc Satz 2 und 3“ ersetzt.
      b) Satz 2 wird aufgehoben.

10.   § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.

11.   Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

                            „§ 20
        Versicherung besonderer Personengruppen

         Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
      Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Bu-
      ches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die
      Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge
      mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwen-
      den.“
BGBl. 2007, Seite 452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 452
12.   In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
      ein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254
      Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
      mit der Maßgabe, dass die Satzung der Kranken-
      kasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.“
      angefügt.
13.   In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
      angefügt:
      „6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versiche-
          rungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus
          entsprechender Anwendung von § 186
          Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch ergibt.“
14.   § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.

15.   In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und werden folgende
      Nummern 8 und 9 angefügt:
      „8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, des-
          sen Versicherungspflicht erlischt, seinen Aus-
          tritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von
          zwei Wochen nach einem Hinweis der Kran-
          kenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht
          erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als frei-
          willige Mitgliedschaft fort,

      9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein ander-
         weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-
         heitsfall begründet wird oder der Wohnsitz
         oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen
         Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichti-
         gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für

         Mitglieder, die Empfänger von Leistungen

         nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und

         Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-

         gesetzbuch sind.“

16.   § 26 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „Satzung,
                 Organe, Aufgabenerledigung“.
      b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Satzung muss ferner Bestimmungen ent-
         halten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung
         der Beiträge.“

      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
         fügt:

            „(3) Für die Aufgabenerledigung durch
         Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialge-
         setzbuch entsprechend anzuwenden.“
17.   § 34 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:
           „(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches
         Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzu-
         wenden, dass an die Stelle der Ausgaben des
         Verbandes der durch Umlage zu finanzierende
         Nettoaufwand des Verbandes tritt.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Neben den im Siebten Kapitel des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den
         §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alters-

        sicherung der Landwirte genannten Aufgaben
        hat der Bundesverband der landwirtschaftli-
        chen Krankenkassen die Zuschüsse des Bun-
        des und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4
        auf die Mitgliedskassen zu verteilen.“
18.   § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2
      Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom
      Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
      1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,

      2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
         Personen nach § 249b des Fünften Buches
         Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
      3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthal-
         tenen Solidarzuschlag

      gedeckt sind.“
19.   § 38 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
         folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Famili-
            enangehörigen“ ein Komma und die Wör-
            ter „den Solidarzuschlag nach Absatz 4“
            eingefügt.

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-
            buch gilt entsprechend.“
      b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2
         bis 4 angefügt:

           „(2) Ergibt sich während des Haushaltsjah-

        res, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse

        einschließlich der Zuführung aus der Rücklage

        und der Inanspruchnahme eines Darlehens

        aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-
        gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu
        erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre
        Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustel-
        len, dringend Einnahmen vermehren, hat der
        Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge
        bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht
        werden; der Beschluss bedarf der Genehmi-
        gung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Be-
        schluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbe-
        hörde die notwendige Erhöhung der Beiträge
        an.

           (3) Übersteigen die Einnahmen der Kran-
        kenkasse die Ausgaben und ist das gesetzli-
        che Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht,
        sind die Beiträge durch Änderung der Satzung
        zu ermäßigen.
           (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versi-
        cherungspflichtigen und Versicherungsberech-
        tigten beteiligen sich an den Leistungsaufwen-
        dungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ge-
        nannten Personen (Solidarzuschlag). Der Soli-
        darzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen
        Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab
        dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich
        die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzu-
        schlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalen-
        derjahr gegenüber dem davor liegenden Ka-
        lenderjahr verändert haben. Das Bundesminis-
BGBl. 2007, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 453
           terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
           braucherschutz macht die Veränderungsrate
           und den sich daraus ergebenden Betrag des
           Solidarzuschlages bis zum 31. August eines
           jeden Jahres für das darauffolgende Jahr be-
           kannt. Der Bundesverband der landwirtschaft-
           lichen Krankenkassen legt die Anteile seiner
           Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem
           Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Ge-
           samtzahl der Versicherten aller landwirtschaft-
           lichen Krankenkassen fest; das Nähere zum
           Verfahren regelt der Bundesverband der land-
           wirtschaftlichen Krankenkassen in der Sat-
           zung.“
20.   § 39 wird wie folgt geändert:
      a)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie
            § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
            gestrichen.
      b)    Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
            „Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248
            Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
            entsprechend anzuwenden. Für die Bemes-
            sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen
            nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften
            Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des
            allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
            Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-
            tragssatzpunkte.“
      b1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

      c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
               „(3) Für die Bemessung der Beiträge aus
            der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente
            ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetz-
            buch entsprechend anzuwenden.“
      d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
            aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Se-
                mikolon durch die Wörter „für die Be-
                messung der Beiträge gilt die Hälfte des
                allgemeinen Beitragssatzes der gesetzli-
                chen Krankenversicherung abzüglich
                0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt.

            bb) Satz 2 wird aufgehoben.

21.   § 40 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
         eingefügt:
           „Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse
           muss den Beitrag einer darunter liegenden
           Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher
           Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere
           Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist
           nicht zulässig.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
              „(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Drei-
           ßigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Bu-
           ches Sozialgesetzbuch genannten Betrages
           und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetz-
           lichen Krankenversicherung zu ermitteln.“
22.   § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesminis-
         terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
         jeweils zum 1. Januar festgestellten durch-

         schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
         Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
         ten Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zu-
         sätzlichen Beitragssatz“ durch die Wörter „all-
         gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
         kenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatz-
         punkte“ ersetzt.
      b) Satz 2 wird aufgehoben.

23.   Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Für die Beitragsberechnung versiche-
      rungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche
      Krankenversicherung oder bisher nicht Versicher-
      ter gilt § 46 entsprechend.“
24.   § 43a wird aufgehoben.
25.   § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch für Personen, bei denen die Ren-
      tenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des
      Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall
      oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden
      ist. § 46 gilt entsprechend.“
26.   § 46 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 46

        Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
         (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitrags-
      bemessung durch die Satzung geregelt; § 240
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
      der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der
      Krankenkassen die Regelungen der Satzung tre-
      ten. Für das außerland- und außerforstwirtschaft-
      liche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Bei-
      tragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutter-
      schaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt
      § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
        (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen
      vorsehen.“
27.   § 47 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
         fügt:

            „(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
         Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der
         aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetz-
         lichen Rentenversicherung zu tragenden Bei-
         träge allein.“
28.   § 48 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

            „(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine
         Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
         rung beziehen, trägt der Träger der Rentenver-
         sicherung nach dem um 0,9 Beitragssatz-
         punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz
         der gesetzlichen Krankenversicherung die
         Hälfte der nach der Rente zu bemessenden
         Beiträge.“
      b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
         fügt:
           „(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung
         der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen
         des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungs-
BGBl. 2007, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454
          amt zur Prüfung der Beitragszahlung berech-
          tigt.“
29.    § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“
30.    In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
       eingefügt:
          „(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der
       Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn da-
       durch Beitragserhöhungen während des Haus-
       haltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4
       Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist
       nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffül-
       lung der Rücklage eine Beitragserhöhung erfor-
       derlich wäre.“

30a. § 51a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 51a

                     Übernahme der

         Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

          Für die Übernahme der Krankenbehandlung für
       nicht Versicherungspflichtige gegen Kostener-
       stattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Bu-
       ches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-
       den.“
31.    In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende

       durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende

       Wörter angefügt:

       „bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des
       allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse
       der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
       der Krankenkassen.“
32.    § 66 wird aufgehoben.

                        Artikel 16
       Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes

      über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert:
01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6
       und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden
       sind.“

 1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
    desverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-
    sen,“ gestrichen.
 2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:

                       „Fünfter Abschnitt

            Wahrnehmung von Verbandsaufgaben“.
 3. § 34 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34
                   Verbandsaufgaben in der
           landwirtschaftlichen Krankenversicherung
         (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftli-
       chen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftli-

     chen Krankenversicherung Verbandsaufgaben
     wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
     des früheren Bundesverbandes der landwirt-
     schaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis
     31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
     berührt.
        (2) Neben den sich aus diesem Gesetz er-
     gebenden Aufgaben und den in den §§ 58a
     und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung
     der Landwirte genannten Aufgaben hat der Ver-
     band die Zuschüsse des Bundes und den Solidar-
     zuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaft-
     lichen Krankenkassen zu verteilen.

       (3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind

     nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.

        (4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen

     ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-

     algesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass
     auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
     entsprechend gilt.“

 4. § 35 wird aufgehoben.
 5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

 6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband“

    durch die Angabe „den Verband nach § 34“ er-

    setzt.

 7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „an-
    zuwenden sind“ das Semikolon durch einen Punkt
    ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

                      Artikel 17
              Änderung des Gesetzes
      über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
     terium für Gesundheit jeweils zum 1. März fest-
     gestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-
     tragssatzes der Krankenkassen“ durch die An-
     gabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
     allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
     Krankenversicherung“ ersetzt.

  b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die

     Wörter „und nimmt Verbandsaufgaben in der
     Krankenversicherung der Landwirte wahr“ ange-
     fügt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftli-
     chen Sozialversicherung ist der Bundesverband
     der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
     ten.“
BGBl. 2007, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455
                      Artikel 18
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
   Landesverbänden der Krankenkassen, den“ die

   Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
   „den Landesverbänden der Krankenkassen und
   den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
   Landesverbände der Krankenkassen und die“ die
   Wörter „Verbände der“ gestrichen.

3a. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzie-
      rung sicherzustellen, schließen

      1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
         auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung
         insbesondere über die zu finanzierenden Tat-
         bestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund
         der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe
         in der Krankenpflege und zur Änderung ande-
         rer Gesetze und über ein Kalkulationsschema
         für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets
         nach Absatz 3;
      2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteilig-
         ten auf Landesebene ergänzende Vereinba-
         rungen insbesondere zur Berücksichtigung
         der landesrechtlichen Vorgaben für die Aus-
         bildungsstätten und zum Abzug des vom
         Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-

         ten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach
         Nummer 1 auch zu den dort möglichen Ver-
         einbarungsinhalten.
      Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver-
      einbarung des Ausbildungsbudgets nach Ab-

      satz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung

      nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf An-

      trag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die

      Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1

      Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.“

   b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:
      „Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung
      des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
      nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit
      Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch
      Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren
      die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entspre-
      chende Finanzierungsbeträge im Rahmen des
      Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung
      der krankenhausindividuellen Finanzierungsbe-
      träge an die Richtwerte oder im Falle des Sat-
      zes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbe-
      träge im Land untereinander anzustreben; dabei
      sind krankenhausindividuelle Abweichungen des
      vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-

      ten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich
      schließen die Vertragsparteien Strukturverträge,
      die den Ausbau, die Schließung oder die Zusam-
      menlegung von Ausbildungsstätten finanziell un-
      terstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungs-
      strukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit
      der zuständigen Landesbehörde anzustreben.“

   c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
      fügt:

         „(4b) Als Zielwert für die Angleichung der

      krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge
      nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragspar-
      teien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die
      einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durch-
      schnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den
      Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der
      Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für
      das folgende Kalenderjahr entsprechende Richt-
      werte unter Berücksichtigung zu erwartender
      Kostenentwicklungen; die Beträge können nach
      Regionen differenziert festgelegt werden. Zur
      Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwi-
      ckeln die Vertragsparteien insbesondere unter
      Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
      stabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und
      von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäu-
      sern und Ausbildungsstätten, die an einer ge-
      sonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich
      schrittweise das Verfahren zur Erhebung der er-
      forderlichen Daten und zur Kalkulation und Ver-
      einbarung von Richtwerten. Kommt eine Verein-
      barung nach Satz 1 nicht zustande, kann das
      Bundesministerium für Gesundheit das Verfah-
      ren oder die Richtwerte durch eine Rechtsver-
      ordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.“

4. § 17b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,
          sind“ die Wörter „Richtwerte nach § 17a
          Abs. 4b sowie“ eingefügt.

      bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die für die

          Krankenhausplanung zuständige Landesbe-

          hörde kann“ durch die Wörter „Die Landes-

          regierungen werden ermächtigt, durch

          Rechtsverordnung“ ersetzt und nach der An-

          gabe „6“ das Wort „zu“ eingefügt, der Punkt
          durch ein Semikolon ersetzt und folgender
          Satzteil angefügt:

          „die Landesregierungen können diese Er-
          mächtigung durch Rechtsverordnung auf
          oberste Landesbehörden übertragen.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Entstehen bei Patienten mit außerordentli-
          chen Untersuchungs- und Behandlungsab-
          läufen extrem hohe Kostenunterdeckungen,
          die mit dem pauschalierten Vergütungssys-
          tem nicht sachgerecht finanziert werden
          (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle
          zur Entwicklung geeigneter Vergütungsfor-
          men vertieft zu prüfen.“
BGBl. 2007, Seite 456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 456
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
          bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
          band Bund“ ersetzt.
      bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          „Für die gemeinsame Beschlussfassung des
          Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
          und des Verbandes der privaten Krankenver-
          sicherung haben der Spitzenverband Bund
          der Krankenkassen zwei Stimmen und der
          Verband der privaten Krankenversicherung
          eine Stimme.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort

          „Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der

          Ermittlung der Richtwerte nach § 17a

          Abs. 4b“ sowie nach dem Wort „Kranken-

          häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
          ten“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
          häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
          ten“ eingefügt.
   d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder
      Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2“ durch die
      Angabe „nach § 17a Abs. 4b“ ersetzt.

5. § 17c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Krankenkassen“ wird das
          Wort „gemeinsam“ gestrichen.

      bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt
          und folgender Satzteil angefügt:
          „über die Einleitung der Prüfung entscheiden
          die Krankenkassen mehrheitlich.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den
      Jahren 2003 bis 2004“ gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „den
          Landesverbänden der Krankenkassen und
          den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

      bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die
          Landesverbände der Krankenkassen und
          die“ die Wörter „Verbände der“ gestrichen.

      cc) In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenver-

          bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-

          band Bund“ ersetzt.
      dd) In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzen-
          verbände der Krankenkassen gemeinsam“
          durch die Wörter „des Spitzenverbandes
          Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
   Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wör-
   ter „Verbände der“ gestrichen.

7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-
      de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
      Bund“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbän-
      de“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes
      Bund“ ersetzt.

    c) In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-
       de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
       Bund“ ersetzt.
8. In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
   durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-
   setzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
       desstatistik“ die Wörter „auf Grundlage dieser
       Erhebungen“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
       fügt:

         „(4) Das Statistische Bundesamt führt unter

       Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach

       § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausent-

       geltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine

       Auswertung zu folgenden Sachverhalten durch:

       1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
       2. Patienten nach Anlass und Grund der Auf-
          nahme, Weiterbehandlung, Verlegung und
          Entlassung sowie Gewicht der unter Einjähri-
          gen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließ-
          lich der Nebendiagnosen, Beatmungsstun-
          den, vor- und nachstationäre Behandlung,
          Art der Operationen und Prozeduren sowie
          Angabe der Leistungserbringung durch Be-
          legoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
       3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,

       4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungs-
          fall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der
          DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu-
          und Abschläge und sonstigen Entgelte,
       5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungs-
          relationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4
          Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
       6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubilden-
          den, jeweils gegliedert nach Berufsbezeich-
          nung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der
          Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen
          zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbil-
          dungsjahr.“

                       Artikel 19

                  Änderung des

            Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3439), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Ange-
          stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
          vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodierricht-
          linien“ die Wörter „oder auf eine bereits ein-
          getretene, veränderte Kodierung von Diagno-
          sen und Prozeduren“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 457
  b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich
     zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem
     Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert“ er-
     setzt.
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten,
  die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden,
  ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des
  Rechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rech-
  nung des Krankenhauses auszuweisen; der Ab-
  schlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetz-
  lichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser
  für den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Kran-
  kenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag
  bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, je-
  weils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert
  des Rechnungsbetrags an die jeweilige Kranken-
  kasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den
  Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abge-
  rechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1
  Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei
  Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs
  nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlös-
  minderung infolge des Abschlags nicht berücksich-
  tigt.“
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
   verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
   Bund“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten
     Tatbeständen eine niedrigere Summe der effekti-
     ven Bewertungsrelationen vereinbart, kann ab-
     weichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert
     vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhö-
     hung der Gesamtausgaben für Krankenhausleis-

     tungen führt.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange-
     stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifvertrag
     für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.

5. In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
   durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-
   setzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
         Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b
         und d bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
         Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b
         und d bis h“ ersetzt.

     bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „unver-
         züglich Auswertungen“ die Wörter „für seine
         Belange und für empfohlene Auswertungen
         nach Satz 6“ eingefügt.
     cc) In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz“ die
         Wörter „und in § 17b Abs. 8 des Kranken-
         hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
       „(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung

     von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden
     Qualitätssicherung beauftragte Institution auf
     Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten
     aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2
     anfordern, soweit diese nach Art und Umfang
     notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen
     der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1,
     2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     durchführen zu können. Die Institution auf Bun-
     desebene kann entsprechende Daten auch für
     Zwecke der einrichtungsübergreifenden Quali-
     tätssicherung auf Landesebene anfordern und
     diese an die jeweils zuständige Institution auf
     Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle
     übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit
     nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene
     glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9
     und 10 gilt entsprechend.“

7. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
   mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das
   Wort „BAT-Ost-West-Angleichung“ durch das Wort
   „TVöD-Ost-West-Angleichung“ ersetzt.

                       Artikel 20
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3439), wird wie folgt geändert:

1.   In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
     zenverbände der Krankenkassen gemeinsam“
     durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen“ ersetzt.
1a. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort „Bun-

        des-Angestelltentarifvertrag“ durch die Wörter
        „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-An-
        gestelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
        vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
        setzt.
2.   In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-
     gabe „zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab
     dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert“ ersetzt.
3.   In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
     „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der
     Spitzenverband Bund“ ersetzt.

4.   In § 25 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
     durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“
     ersetzt.

                       Artikel 21
                  Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

  Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 458
 1.   In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
      Krankenkasse“ das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der
      Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.
 2.   In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
      kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
      ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
      der Ersatzkassen“ gestrichen.
 3.   In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
      gestrichen.
 4.   In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
      gestrichen.

 5.   § 13 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“
         gestrichen.
      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
            verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
            verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort
            „Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt und vor dem Wort „unter-
            stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-
            sen“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-
            einigung“ das Komma gestrichen und wer-
            den die Wörter „die Bundesverbände der
            Krankenkassen und die Verbände der Er-
            satzkassen“ durch die Wörter „und der
            Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
            ersetzt.
 6.   In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
      gestrichen.

 6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

     Satz 1 wird jeweils das Wort „unmittelbar“ durch

     die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.

 7.   Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der
      Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfü-
      gung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen
      Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den
      §§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozi-
      algesetzbuch tätig wird.“
 8.   In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
      bände der Ersatzkassen“ gestrichen.
 9.   In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“
      gestrichen.
10.   In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-
      kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
      ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
      der Ersatzkassen“ gestrichen.

11.   § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-

         bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband

         Bund“ ersetzt.

      b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
         bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
         Bund“ ersetzt.
12.   In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
      bände der“ gestrichen.

13.    In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden
       jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
14.    In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
       bände der“ gestrichen.

                       Artikel 22
                    Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
  Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

 1.    In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
       Krankenkasse“ das Komma durch das Wort
       „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der
       Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.
 2.    In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
       kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
       ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
       der Ersatzkassen“ gestrichen.
 3.    In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
       gestrichen.
 4.    In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
       gestrichen.
 5.    § 13 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“
          gestrichen.
       b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
              verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
              verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort
              „Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein

              Komma ersetzt und vor dem Wort „unter-

              stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-

              sen“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-
              einigung“ das Komma gestrichen und wer-
              den die Wörter „die Bundesverbände der
              Krankenkassen und die Verbände der Er-
              satzkassen“ durch die Wörter „und der
              Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
              ersetzt.
 6.    In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
       gestrichen.
 7.    § 16 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
          durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
       b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
 8.    Abschnitt IVa wird aufgehoben.

 9.    § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.

 9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung

       der Versicherten in erforderlichem Maße zur Ver-

       fügung, wenn er neben seiner vertragszahnärzt-
       lichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach
       § 73c oder § 140b des Fünften Buches Sozialge-
       setzbuch tätig wird.“
10.    In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
       bände der Ersatzkassen“ gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 459
11.   In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“
      gestrichen.
12.   In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-
      kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
      ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
      der Ersatzkassen“ gestrichen.
13.   § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
         bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
         Bund“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
         bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
         Bund“ ersetzt.

14.   In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
      bände der“ gestrichen.

15.   In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden
      jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
16.   In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
      bände der“ gestrichen.

                           Artikel 23
                   Änderung der
           Ausschussmitglieder-Verordnung
   Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2325), wird wie folgt geändert:

1.    § 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsa-
         men Bundesausschusses und“ gestrichen.
      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsa-
         men Bundesausschusses bestimmt sich nach
         § 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozi-
         algesetzbuch.“
      c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
         „neu hinzugetretene Mitglieder“ die Wörter „der
         Ausschüsse“ eingefügt.
2.    (entfallen)

3.    § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen
      Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschus-
      ses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vor-
      schriften des Bundesreisekostengesetzes.“
4.    In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekos-
      tenvergütung der Beamten des Landes nach der
      Reisekostenstufe C.“ durch die Wörter „des Lan-
      des über Reisekostenvergütung.“ ersetzt.
4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein
    Komma und die Wörter „soweit sie nicht haupt-
    amtlich tätig sind,“ eingefügt.
4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“
    ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht
    hauptamtlich tätig sind,“ eingefügt.
5.    § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“
         das Wort „einerseits“ und nach dem Wort

        „Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatz-
        kassen andererseits“ eingefügt.
     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
        sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-
        fügt.

                       Artikel 24

                    Änderung der
               Schiedsamtsverordnung
   Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 59 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
          das Wort „vier“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“
          gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
      der“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
          das Wort „vier“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundesver-
          bänden der Krankenkassen, der Deutschen
          Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch
          die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
          Krankenkassen“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverband der
      Ortskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzen-
      verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesverband,
      Verband der Ersatzkassen“ durch die Wörter
      „den Ersatzkassen“ ersetzt.

                       Artikel 25

                    Änderung der
       Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

   Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Verordnung
        zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen
       und der Beschwerdeausschüsse nach § 106
      Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
               (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
                Verordnung – WiPrüfVO)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungs-“
      durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-“
          durch die Wörter „Die Prüfungsstelle nach
          Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 460
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse
          bestehen“ durch die Wörter „Der Beschwer-
          deausschuss besteht“ und die Wörter „sechs,
          mindestens jeweils drei“ durch die Wörter
          „vier, mindestens jeweils zwei“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Ausschüsse“
          durch die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt.
      dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Ausschüs-
          se“ durch die Wörter „des Ausschusses“ er-
          setzt und wird nach dem Wort „weisungsge-

          bunden“ das Semikolon durch einen Punkt

          ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-

          chen.

  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
     schüsse können für die Prüfungen“ durch die
     Wörter „Der Ausschuss kann für die Beschwerde-
     verfahren“ ersetzt.
  d) In Absatz 3 werden die Wörter „Prüfungs- und
     des“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.
  e) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Ausschüsse
     sind“ durch die Wörter „Der Ausschuss ist“ er-
     setzt.
  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-
          ausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungs-
          stelle“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“

          durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in Zusam-

          menarbeit mit der Geschäftsstelle“ gestri-
          chen.
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verbände
     der“ gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
     das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
  b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „der Ausschüsse“ durch die Wörter „des Aus-
     schusses“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstelle“
     durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Geschäfts-
     stelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt,
     nach dem Wort „hat“ die Wörter „neben ihren sich
     aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erge-
     benden Aufgaben“ eingefügt und in Nummer 1
     das Komma nach dem Wort „laden“, die Wörter

     „die Entscheidungen vorzubereiten“ und die Wör-

     ter „nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das
          Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prü-

         fungsstelle“ und werden die Wörter „den Aus-
         schüssen“ durch die Wörter „dem Aus-
         schuss“ ersetzt.
     cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ge-
         schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstel-
         le“ ersetzt.
  e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
     schüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle
     und der Beschwerdeausschuss“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Vorsitzenden

   der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und

   ihrer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden des Be-

   schwerdeausschusses und seiner“ und wird das
   Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
   stelle“ ersetzt.

                     Artikel 25a
                Weitere Änderung
    der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
  In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die
durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „der Verbände“ gestrichen.

                      Artikel 26
                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer

  der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.“

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
   zenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenver-
   band Bund“ ersetzt und das Wort „gemeinsam“ ge-
   strichen.

3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spit-
   zenverband“ durch die Wörter „vom Spitzenverband
   Bund“ ersetzt.
4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
   bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkas-
   sen“ durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem
   Bundesversicherungsamt als Träger des Gesund-
   heitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen“ ersetzt.

                      Artikel 27
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006

(BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ durch
   die Wörter „ , den Gesundheitsfonds und die“ er-
   setzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Krankenkassen“ durch
   die Wörter „Pflegekassen, dem Bundesversiche-
   rungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 461
                       Artikel 28
                     Änderung
        der Verordnung über die Erstattung
       einigungsbedingter Leistungen an die
    Träger der allgemeinen Rentenversicherung

   In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstat-
tung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der

allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000

(BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 458 der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „der halbe vom

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-

rung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine
Beitragssatz in der Krankenversicherung“ ersetzt durch
die Wörter „die Hälfte des von der Bundesregierung
festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in
der Krankenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 29

                  Änderung der
        KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

   Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März

1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 456

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem“ ge-
   strichen.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch-
   schnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach
   § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit
   und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalender-

   jahres der Dienstleistung festgestellte durchschnitt-

   liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen“

   durch die Wörter „allgemeine Beitragssatz ergibt

   sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialge-

   setzbuch“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „von den Spit-
   zenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
   „vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
   setzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
   verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den
   Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversi-
   cherung“ ersetzt.

                       Artikel 30

                     Änderung
              des Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
   folgt gefasst:

   „§ 10 Kennzeichnung“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                      Kennzeichnung“.

  b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
     fügt:

        „(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene

     Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen

     bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeich-

     nung abgegeben werden, die mindestens den

     Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht.

     Absatz 1b findet keine Anwendung.“

3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
   gefügt:
     „(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teil-
  mengen, die zur Anwendung bei Menschen be-
  stimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfer-
  tigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebe-
  nen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6
  Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
  müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation
  erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertig-
  arzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen,

  patientenindividuell zusammengestellten Blistern

  Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarznei-

  mittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst

  dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese ge-
  genüber den zuletzt beigefügten geändert haben.“
4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbän-
     den“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
     Bund“ ersetzt.
  b) Es werden folgende Sätze angefügt:

     „Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteili-

     gung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet

     werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu be-

     messen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-

     schreibung oder Empfehlung bestimmter Arznei-

     mittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen
     zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
     erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die
     Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschä-
     digungen anzugeben sowie jeweils eine Ausferti-
     gung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu
     übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber
     den zuständigen Bundesoberbehörden ausge-
     nommen.“

5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:

     „(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die
  durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und
  Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeu-
  tischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabe-
  preis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflich-
  tige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen
  Krankenversicherung abgegeben werden, haben
  die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke
  der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkas-
  sen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von
  dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen wer-
  den kann. Sozialleistungsträger, private Krankenver-
  sicherungen sowie deren jeweilige Verbände können
BGBl. 2007, Seite 462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 462
   mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren
   Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arz-
   neimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abga-
   bepreis des pharmazeutischen Unternehmers ver-
   einbaren.

      (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohli-
   chen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung
   eine sofortige und das übliche Maß erheblich über-
   schreitende Bereitstellung von spezifischen Arznei-
   mitteln erforderlich macht, durch Apotheken abge-
   geben werden und die zu diesem Zweck nach § 47

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als

   Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden

   Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis.

   Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für die-
   sen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen
   in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abge-
   geben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2
   auf Länderebene.“
6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
   mer 5a eingefügt:
   „5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge
        abgibt,“.

                         Artikel 31
                       Änderung der
          Arzneimittelverschreibungsverordnung
   § 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverord-
nung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die
zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4.     Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des
           Wirkstoffes einschließlich der Stärke,“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
   fügt:
   „4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke
        hergestellt werden soll, die Zusammensetzung
        nach Art und Menge oder die Bezeichnung des
        Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abge-
        geben werden sollen,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die
   Angabe „oder Nummer 4a“ eingefügt.

                         Artikel 32

                      Änderung der
               Arzneimittelpreisverordnung
   Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
         „7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen
             Teilmengen, soweit deren Darreichungsform,
             Zusammensetzung und Stärke unverändert
             bleibt.“

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
         „Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungs-
         träger, private Krankenversicherungen oder deren

      Verbände das Verfahren für die Berechnung der
      Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten
      abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder
      deren Verbänden vereinbaren.“

2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hersteller-
   abgabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
   pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabga-

          bepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises

          des pharmazeutischen Unternehmers“ er-

          setzt.

      bb) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“
          durch die Wörter „pharmazeutischen Unter-
          nehmer“ und das Wort „Herstellerabgabe-
          preis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
          pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
         „(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apo-
      theke zurückgegebenen verschreibungspflichti-
      gen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt
      der Festzuschlag 5,80 Euro.“
4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen
   Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes
   über den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der
   Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen so-
   wie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
   Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr“ ersetzt.

5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.

6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                           „§ 11
               Preise in besonderen Fällen
      Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fäl-
   len des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird
   bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis
   des pharmazeutischen Unternehmers durch den
   Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen
   oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothe-
   keneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über
   Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5
   Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde
   zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5
   Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung
   der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände
   der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren
   Verbänden Vereinbarungen über die Apothekenein-
   kaufspreise und Zuschläge treffen.“

                       Artikel 33
                 Weitere Änderung
          der Arzneimittelpreisverordnung
   Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 32
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
   verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
   „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
   setzt.
BGBl. 2007, Seite 463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 463
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
     zenverbänden der Krankenkassen“ durch die
     Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
     zenverbänden der Krankenkassen“ durch die
     Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen“ ersetzt.

                      Artikel 34

                 Änderung der
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
   Nach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74,
80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. März 2005 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert
wurden und nicht mehr benötigt werden, können von
dem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten-
und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben

werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck

der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim

oder einem Hospiz zurückgegeben werden.“

                      Artikel 35

                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung
  § 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch die Verordnung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarz-
neimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind ne-
ben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kenn-
zeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzuge-
ben.“

                      Artikel 36
                     Änderung
               des Apothekengesetzes

  In § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 34 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-

gefügt:

„Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für

die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach

§ 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-

setzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten

Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben wer-

den.“

                      Artikel 37

                   Änderung der
              Schiedsstellenverordnung
  Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September
1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Arti-

kel 455 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
   Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“
   durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Bundesverband der Be-
   triebskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenver-
   band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
     verband der Betriebskrankenkassen“ durch die
     Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkas-
     sen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
     zenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenver-
     band Bund“ ersetzt.

                      Artikel 38
                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

   Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-

nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die

Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3224),

wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern „landwirt-
   schaftlichen Krankenkassen“ die Wörter „ , ab dem
   Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen“ angefügt.
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 7 werden nach dem Wort „sind“ ein
     Komma und die Wörter „im Fall des § 28d Abs. 3
     frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörig-
     keit des Versicherten zur Krankenkasse“ einge-
     fügt.

  b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b,
     6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ durch die
     Angabe „2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b“ ersetzt.
3. § 28d wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a
     und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder
     12a und 12b“ durch die Angabe „2b, 4b, 6b, 8b,
     10b oder 12b“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Teilnahme eines Versicherten am Pro-
         gramm endet, wenn

         a) er die Voraussetzungen für eine Einschrei-

            bung nicht mehr erfüllt,

         b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in

            § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen

            veranlassten Schulungen ohne plausible

            Begründung nicht wahrgenommen hat

            oder

         c) zwei aufeinander folgende der quartalsbe-
            zogen zu erstellenden Dokumentationen
            nach den in Absatz 1 Nr. 1 genannten An-
            lagen, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Un-
            terschrift der Ärztin/des Arztes bedürfen,
            nicht innerhalb von sechs Wochen nach
            Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ge-
BGBl. 2007, Seite 464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 464
             nannten Frist übermittelt worden sind
             und“.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
      kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht,
      dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit
      des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über
      nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil-
      nahme am Programm auf Grund einer Folgedoku-
      mentation fortgesetzt werden kann. Während der
      Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nr. 2 entspre-
      chend.“

4. § 28f wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-
     gramm“ die Wörter „auf elektronischem Weg zu
     übermittelnde“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe
          „§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch“ die Wörter „bis zum letzten Tag des
          übernächsten auf den Behandlungstag fol-
          genden Quartals“ eingefügt.

      bb) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „Erst- und
          Folgedokumentationen“ durch das Wort
          „Erstdokumentation“ ersetzt und die Wörter
          „spätestens innerhalb von zehn Tagen nach
          Ablauf des Dokumentationszeitraums“ gestri-
          chen.
  c) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
     Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 7“ die Angabe „in
     der vor dem 1. April 2007 geltenden Fassung“
     eingefügt.
  d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und

      Abs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1

      genannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1

      genannten Anlagen entspricht.“

5. § 28g Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
     „fünf“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Programme, die am 1. April 2007 zugelassen
      sind, gelten für die Dauer von höchstens fünf Jah-
      ren als zugelassen.“
6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt:
                           „§ 31

                     Auswahl und
          Anpassung des Klassifikationsmodells
     (1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-
  modells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung
  an die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenver-
  sicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize
  für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsaus-
  weitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselek-
  tion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die ge-
  setzliche Krankenversicherung angepasste Versi-
  chertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50
  bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszu-
  gestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten
  Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit

schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive
chronische Krankheiten, bei denen die durchschnitt-
lichen Leistungsausgaben je Versicherten die durch-
schnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten
um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, be-
rücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng ab-
grenzbar sein.

   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stellt auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts
und nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim
Bundesversicherungsamt, der

1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifi-
   kationsmodells an die gesetzliche Krankenversi-
   cherung zu unterbreiten und ein Verfahren zu sei-
   ner laufenden Pflege vorzuschlagen hat,

2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu er-
   statten hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4
   genannten Krankheiten ausgewählt werden und
3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krank-
   heiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen
   hat.

Bei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben
hat der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1
Satz 1 genannten Kriterien zu beachten. In dem Gut-
achten nach Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten
Krankheiten auch die zur Identifikation dieser Krank-
heiten erforderlichen ICD-Codes und Arzneimittel-
wirkstoffe zur Ermittlung der entsprechenden Morbi-
ditätsgruppen des gewählten Klassifikationsmodells
anzugeben.
   (3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2
werden Personen berufen, die über einen besonde-
ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifi-
kation von Versicherten zusammenhängenden medi-

zinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen,

klinischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug

auf die Entwicklung und Pflege von Versicherten-

klassifikationsmodellen verfügen. Das Bundesversi-
cherungsamt richtet zur Unterstützung der Arbeit
des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle
ein.
   (4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der
Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
die nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden
Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten
zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Al-
gorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den
Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur
Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Be-
rechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozu-
schläge nach Anhörung der Spitzenverbände der
Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichts-
jahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008
fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für
die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29
Satz 1 Nr. 1 genannten Risikomerkmale sind nur
die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen
zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
chend. Morbiditätsgruppen für Erwerbsminderungs-
rentner werden für Versicherte gebildet, die während
des überwiegenden Teils des dem Berichtsjahr vo-
rangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbs-
minderung erhalten haben. Bei der Bildung von Al-
BGBl. 2007, Seite 465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 465
tersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende
Altersabstände bestimmen.

  (5) Die auf Grund der Regelungen in den Absät-
zen 1 bis 4 entstehenden Kosten werden von den
Krankenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbe-
darfssatzes, vom 1. Januar 2009 an aus den Einnah-
men des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch getragen.

                         § 32

     Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009

   Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Kranken-
kassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für

Leistungsausgaben ohne Krankengeld versicherten-

bezogen die Versicherungszeiten der Versicherten
für die Zeiträume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember
(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Kran-
kenkassen legen die Versicherungszeiten nach
Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1
bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den
Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Feb-
ruar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem
Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.

                         § 33

           Zuweisung für strukturierte

         Behandlungsprogramme ab 2009

   (1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas-
sen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für je-

den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Ver-

sicherten zur Deckung der Programmkosten für me-

dizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumen-

tations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das
Bundesversicherungsamt auf Grund der Evaluati-
onsberichte nach § 28g die Zulassung eines Pro-
gramms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zu-
lassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurück-
zuzahlen.

  (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1

und das Nähere über das Meldeverfahren für die ein-
geschriebenen Versicherten. Kommt die Bestim-
mung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das
Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung
und das Meldeverfahren.

                         § 34
             Übergangsregelungen zur
         Einführung des Gesundheitsfonds
   (1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund
der Einführung der Verteilungskriterien des Gesund-
heitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkas-
sen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr
2008 zusätzlich zur Datenerhebung nach § 30 fol-

   gende Angaben versichertenbezogen als Stichpro-
   be:
   1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,

   2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Ein-
      schreibung in ein strukturiertes Behandlungspro-
      gramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,

   3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuord-
      nung zu jeweils einer Versichertengruppe nach
      § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach
      der Einschreibung in ein strukturiertes Behand-
      lungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,

   4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresar-

      beitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2
      Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

   5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahl-

      ten Beiträge.

   Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-
   ren im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-

   rungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
   und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das
   Nähere über die zeitliche Zuordnung der Angabe
   nach Satz 1 Nr. 1 und das Stichprobenverfahren
   der Angaben nach Satz 1. Versicherte mit Wohnsitz
   außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
   Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1
   nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entspre-
   chend. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten
   Zwecks kann das Bundesversicherungsamt von
   den Krankenkassen weitere Auskünfte und Nach-
   weise verlangen.
      (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt

   letztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung

   nach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch erfüllt wurde.“

                       Artikel 39

            Änderung des Gesetzes zu

     Übergangsregelungen zur Neuorganisation

      der vertragsärztlichen Selbstverwaltung

       und Organisation der Krankenkassen

   In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur
Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwal-
tung und Organisation der Krankenkassen vom 14. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe
„1. Januar 2007“ durch die Angabe „31. Dezember
2008“ ersetzt.

                       Artikel 40

              Aufhebung des Gesetzes
    zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von
    Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
   Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises
von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom
19. April 2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird aufgehoben.
                       Artikel 41

                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
  Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10
BGBl. 2007, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 466
des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
   bände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam
   und einheitlich Näheres“ durch die Wörter „Der Spit-
   zenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nä-
   here“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „beschrän-
      ken“ die Wörter „und verschiedene Erstattungs-
      sätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten,
      vorsehen“ angefügt.

   b) Nummer 4 wird gestrichen.

                       Artikel 42
                     Änderung
            des Transplantationsgesetzes
   Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Kran-
   kenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spit-
   zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4

   Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die

   Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen

   gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband

   Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

                       Artikel 43
               Änderung des Gesetzes
            über den Versicherungsvertrag
  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 an-
    gefügt:
         „(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist ver-
      pflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge-
      schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
      nehmen für sich selbst und für die von ihr gesetz-
      lich vertretenen Personen, soweit diese nicht
      selbst Verträge abschließen können, eine Krank-
      heitskostenversicherung, die mindestens eine
      Kostenerstattung für ambulante und stationäre
      Heilbehandlung umfasst und bei der die für tarif-
      lich vorgesehene Leistungen vereinbarten absolu-
      ten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante
      und stationäre Heilbehandlung für jede zu versi-
      chernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-
      kung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist,
      abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihil-
      feberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst-
      behalte durch eine sinngemäße Anwendung des
      durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-
      dert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro.

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,
die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
   chert oder versicherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfe-
   berechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche
   haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung
   oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbe-
   werberleistungsgesetzes haben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem
   Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für
   die Dauer dieses Leistungsbezugs und wäh-

   rend Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
   tungsbezugs von weniger als einem Monat,
   wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
   2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheits-
kostenversicherungsvertrag genügt den Anforde-
rungen des Satzes 1.
   (6) Wird der Vertragsabschluss später als einen
Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5
Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu ent-
richten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für je-
den weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-
cherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversi-
cherung für jeden weiteren angefangenen Monat

der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monats-

beitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung

nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,

dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht

versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig
zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer
die Stundung des Prämienzuschlags verlangen,
wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart
treffen würde und den Interessen des Versicherers
durch die Vereinbarung einer angemessenen Ra-
tenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der
gestundete Betrag ist zu verzinsen.
   (7) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
   cherung Versicherten
   a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
      rung des Basistarifes,
   b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
      der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-
      gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen
      ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
   die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
   Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5
   Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits
   eine private Krankheitskostenversicherung mit
   einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
   zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
   einbart haben, die der Pflicht nach Absatz 1
   genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
   gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-
BGBl. 2007, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 467
  füllung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergän-
  zenden Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,

   die eine private Krankheitskostenversicherung

   im Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutsch-

   land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
   sicherungsunternehmen vereinbart haben und
   deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008
   abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des

Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist

der private Krankheitskostenversicherungsvertrag

im Sinne des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündi-
gung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen
Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der
Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 nur
bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag
muss bereits dann angenommen werden, wenn
bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem an-
deren Versicherer die Kündigung nach § 178h
Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist.
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versi-
chert war und der Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
   arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-
   sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-
   zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-
   dung mit § 178k dieses Gesetzes).

   (8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der

Pflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung

mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen
für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versi-
cherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wo-
chen nach Zugang der Mahnung noch höher als
der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Ver-
sicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-
hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung
beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist,
dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung
nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden
ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen
und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Bei-
tragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Wäh-
rend der Ruhenszeit haftet der Versicherer aus-
schließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie
bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder-
lich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs
kann der Versicherer auf einer elektronischen
Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden
angefangenen Monat des Rückstandes anstelle
von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von

   1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu ent-
   richten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,
   Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht

   innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens

   vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im

   Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

      (9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach
   § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann
   das Versicherungsunternehmen verlangen, dass
   Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange

   ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags

   nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsge-

   setzes angewiesen ist.“

1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:
      „(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im
   Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes kann der Leistungserbringer seinen An-
   spruch auf Leistungserstattung auch gegen den
   Versicherer geltend machen, soweit der Versiche-
   rer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
   verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht
   des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
   haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-
   samtschuldnerisch.“

2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „ausscheiden“ die Wörter „oder die aus einem an-
   deren Vertrag über eine Krankheitskostenversi-
   cherung ausgeschieden sind“ eingefügt.
3. § 178e wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von

      Versicherung im Basistarif.“

4. § 178f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Bei bestehendem Versicherungsverhält-
      nis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-
      cherer verlangen, dass dieser
      1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit
         gleichartigem Versicherungsschutz unter
         Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-
         nen Rechte und der Alterungsrückstellung
         annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif,
         in den der Versicherungsnehmer wechseln
         will, höher oder umfassender sind als in
         dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer
         für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
         schluss oder einen angemessenen Risikozu-
         schlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
         langen; der Versicherungsnehmer kann die
         Vereinbarung eines Risikozuschlages und
         einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er
         hinsichtlich der Mehrleistung einen Leis-
         tungsausschluss vereinbart; bei einem
         Wechsel aus dem Basistarif in einen ande-
         ren Tarif kann der Versicherer auch den bei
         Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag
         verlangen; der Wechsel in den Basistarif
         des Versicherers unter Anrechnung der aus
         dem Vertrag erworbenen Rechte und der Al-
         terungsrückstellung ist nur möglich, wenn
BGBl. 2007, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 468
           a) die bestehende Krankheitskostenversi-
              cherung nach dem 1. Januar 2009 abge-
              schlossen wurde oder
           b) der Versicherungsnehmer das 55. Le-
              bensjahr vollendet hat oder das 55. Le-
              bensjahr noch nicht vollendet hat, aber
              die Voraussetzungen für den Anspruch
              auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
              versicherung erfüllt und diese Rente be-
              antragt hat oder ein Ruhegehalt nach be-
              amtenrechtlichen oder vergleichbaren
              Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
              nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
              Sozialgesetzbuch ist oder

           c) die bestehende Krankheitskostenversi-
              cherung vor dem 1. Januar 2009 abge-
              schlossen wurde und der Wechsel in
              den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 bean-
              tragt wurde;
        2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem
           gleichzeitigen Abschluss eines neuen Ver-
           trages, der ganz oder teilweise den im ge-
           setzlichen Sozialversicherungssystem vor-
           gesehenen Krankenversicherungsschutz er-
           setzen kann, bei einem anderen Krankenver-
           sicherer
           a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des
              Teils der Versicherung, dessen Leistun-

              gen dem Basistarif entsprechen, an den
              neuen Versicherer überträgt, sofern die
              gekündigte      Krankheitskostenversiche-

              rung nach dem 1. Januar 2009 abge-

              schlossen wurde;

           b) bei einem Abschluss eines Vertrages im
              Basistarif die kalkulierte Alterungsrück-
              stellung des Teils der Versicherung, des-
              sen Leistungen dem Basistarif entspre-
              chen, an den neuen Versicherer über-
              trägt, sofern die gekündigte Krankheits-

              kostenversicherung vor dem 1. Januar
              2009 abgeschlossen wurde und die Kün-
              digung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
        Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem
        der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
        oder umfassender sind als im Basistarif, kann
        der Versicherungsnehmer vom bisherigen Ver-
        sicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes
        verlangen, in dem die über den Basistarif hin-

        ausgehende Alterungsrückstellung anzurech-
        nen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2
        kann nicht verzichtet werden.“
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Soweit die Krankenversicherung nach
        Art der Lebensversicherung betrieben wird, ha-
        ben der Versicherungsnehmer und die versi-
        cherte Person das Recht, einen gekündigten
        Versicherungsvertrag in Form einer Anwart-
        schaftsversicherung fortzuführen.“
5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

      „Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des

      Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versi-
      cherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen

     angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-
     tungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist
     eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für
     Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Ta-
     rifwechsel erforderlich ist.“
 6. Dem § 178h wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5
     kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung,
     die eine Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt,
     nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen
     Versicherer für die versicherte Person einen neuen
     Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die
     Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-
     rungsnehmer nachweist, dass die versicherte Per-
     son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
     chung versichert ist.“

 7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Jede Kündigung einer Krankheitskosten-
     versicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5
     Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer aus-
     geschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche
     Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentage-
     geld- und einer Pflegekrankenversicherung durch
     den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versi-
     cherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
     Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-
     ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen

     kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine
     Krankenhaustagegeldversicherung, die neben
     einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine

     Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-

     licher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
     Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abwei-
     chend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter
     Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
     eines jeden Versicherungsjahres kündigen.“

                      Artikel 44

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift
     eingefügt:
           „IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.
  b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Über-
     schrift eingefügt:

                  „1. Lebensversicherung“.
  c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Über-
     schrift eingefügt:
                 „2. Krankenversicherung“.

  d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Über-

     schrift eingefügt:

     „§ 12g Risikoausgleich“.
BGBl. 2007, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
         „IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.
3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

                „1. Lebensversicherung“.
4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:
                „2. Krankenversicherung“.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt
     durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
     angefügt:
     „5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des
         Übertragungswerts des Teils der Versiche-
         rung, dessen Leistungen dem Basistarif im
         Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei
         Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem
         anderen privaten Krankenversicherungsunter-
         nehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor
         dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-

         träge.“

  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
     eingefügt:
        „(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im
     Inland, welche die substitutive Krankenversiche-
     rung betreiben, haben einen branchenweit ein-
     heitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertrags-
     leistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistun-
     gen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,
     jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss
     Varianten vorsehen für
     1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante
        werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alte-
        rungsrückstellungen gebildet;
     2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-
        schriften oder Grundsätzen bei Krankheit An-
        spruch auf Beihilfe haben sowie deren berück-
        sichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Va-
        riante sind die Vertragsleistungen auf die Er-
        gänzung der Beihilfe beschränkt.

     Den Versicherten muss die Möglichkeit einge-
     räumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900
     oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung
     der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich
     vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer
     Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertrag-
     liche Mindestbindungsfrist für Verträge mit
     Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für
     Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen
     Selbstbehalte aus der Anwendung des durch
     den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-
     Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200
     Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskos-
     tenversicherungen ist zulässig.
        (1b) Der Versicherer ist verpflichtet,
     1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-
        sicherung Versicherten

        a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
           rung des Basistarifes,
        b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
           der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-
           gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen

      ihres freiwilligen Versicherungsverhältnis-
      ses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
   die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
   Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a
   Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungs-
   vertragsgesetzes gehören, und die nicht be-

   reits eine private Krankheitskostenversiche-
   rung mit einem in Deutschland zum Ge-
   schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
   unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht
   nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsver-
   tragsgesetzes genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
   gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur
   Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1
   des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzen-
   den Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,

   die eine private Krankheitskostenversicherung
   mit einem in Deutschland zum Geschäftsbe-
   trieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
   men vereinbart haben und deren Vertrag nach
   dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der
private    Krankheitskostenversicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann
bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der
Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim ei-
genen oder einem anderen Versicherungsunter-
nehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstel-
lungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 ver-
langt werden. Der Antrag muss bereits dann an-
genommen werden, wenn bei einer Kündigung ei-
nes Vertrages bei einem anderen Versicherer die
Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam
geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt wer-
den, wenn der Antragsteller bereits bei dem Ver-
sicherer versichert war und der Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung
   oder arglistiger Täuschung angefochten hat
   oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-
   sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-
   zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-
   dung mit § 178k des Versicherungsvertragsge-
   setzes).
   (1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbst-
behalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-
rung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag er-
rechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz
der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend
davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des
Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde
gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag
1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen
Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzli-
chen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-
BGBl. 2007, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
      Wert angepasst, um den die Einnahmen des Ge-
      sundheitsfonds von einer vollständigen Deckung
      der Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Per-
      sonen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamten-
      rechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2
      mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchst-
      beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung
      ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen An-
      teil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan-
      spruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zah-
      lung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfe-
      bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert
      sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftig-
      keit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom
      zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
      Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
      Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Be-
      steht auch bei einem nach Satz 4 verminderten
      Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
      oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, be-
      teiligt sich der zuständige Träger nach dem Zwei-
      ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf An-
      trag des Versicherten im erforderlichen Umfang,
      soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

      Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlen-

      den Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten
      oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4
      entsprechend; der zuständige Träger zahlt den
      Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
      losengeld II in der gesetzlichen Krankenversiche-
      rung zu tragen ist.“

  c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Ab-

     satz 1d angefügt:

         „(1d) Der Verband der privaten Krankenversi-
      cherung wird damit beliehen, Art, Umfang und
      Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe
      der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes
      festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesmi-
      nisterium der Finanzen aus.“

  d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-

     fügt:

         „(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die
      Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf
      der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen
      einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermit-
      telt.“
  e) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4“
     durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die
     Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die
     Bemessung“ die Wörter „und Begrenzung“ einge-
     fügt.

  b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
     fügt:

      „2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des
           Übertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
           zu erlassen,“.

7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:
                          „§ 12g

                     Risikoausgleich
     (1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Ba-
  sistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüll-
  barkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen
  am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif
  beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen
  und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichs-
  system muss einen dauerhaften und wirksamen
  Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen ge-
  währleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif
  auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf
  alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu vertei-
  len; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der
  in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen,
  sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen
  so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung
  dieser Unternehmen bewirkt wird.
     (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Ände-
  rung und die Durchführung des Ausgleichs unterlie-
  gen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
  leistungsaufsicht.“

8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geän-

   dert:

  a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif“ durch das
     Wort „Basistarif“ ersetzt.
  b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
     „Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und
     die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, so-
     wie die Möglichkeiten der Prämienminderung

     nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist

     dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert
     gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem
     1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jähr-
     lich mitzuteilen.“

                      Artikel 45
                     Änderung
             der Kalkulationsverordnung

  Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996

(BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
   angefügt:
  „6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berech-
      nung des Übertragungswertes nach § 13a.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Bei Gewährung von Versicherung im Ba-
     sistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahr-
     scheinlichkeiten und dem Abgang zur gesetzli-
     chen Krankenversicherung keine weiteren Ab-
     gangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt wer-
     den.“

3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern er-
   setzt:
  „6. bei substitutiven Krankenversicherungen den
      Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Bei-
BGBl. 2007, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
      tragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versi-
      cherungsaufsichtsgesetzes,
  7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur
     Umlage der Mehraufwendungen durch Vorer-
     krankungen.“

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
    „(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des
  Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für
  den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Per-
  son einheitlich zu kalkulieren.“

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des
  bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über
  einen Basistarif bei einem anderen Krankenversiche-
  rer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistun-
  gen abdecken, die im bisherigen Versicherungs-
  schutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind,
  und für die der Versicherte versicherungsfähig ist,
  als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an-
  zusehen.“

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2
  des Versicherungsvertragsgesetzes von einem an-
  deren Unternehmen unter Mitgabe des Übertra-
  gungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen
  erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf
  den Teil der Prämie bezogen werden, der über die
  Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn
  der Versicherte in den Basistarif des anderen Unter-
  nehmens wechseln würde.“
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
                    Übertragungswert

     (1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12
  Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
  rechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstel-
  lung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12
  Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ent-
  standen ist, und der Alterungsrückstellung für die
  gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungs-
  rückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-
  sicherte von Beginn an im Basistarif versichert ge-
  wesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

     (2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungs-
  rückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des
  brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Ver-
  sicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Ver-
  sicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die
  Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Ba-
  sistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:
  1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die
     Sterbetafel zu verwenden, welche das Unterneh-
     men bei der Neu- und Nachkalkulation im betref-
     fenden Jahr verwendet hat.

  2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um
     5 vom Hundert zu vermindern.“

                        Artikel 45a
                    Änderung des
              Einkommensteuergesetzes
   In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2915) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbe-
dürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen
und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzli-
chen Krankenversicherung für nicht in Anspruch ge-
nommene Beihilfeleistungen;“.

                        Artikel 46
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.

  (2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.
  (3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87
Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in
Kraft.
   (4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15
Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4
Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
  (6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
   (7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 213 tritt am
1. Juli 2007 in Kraft.

   (8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20 c, Artikel 1 Nr. 53
Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159,
Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2
Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25
Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar
2008 in Kraft.
   (9) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14
Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Nr. 18, Nr. 19, Nr. 24, Nr. 26 Buchstabe c und d, Nr. 29,
Nr. 36, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a soweit
Absatz 1c aufgehoben wird, Nr. 44, Nr. 51 Buchstabe a
und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und cc, Buchstabe c und d, Buchstabe e Doppelbuch-
stabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56,
Nr. 57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, Nr. 59 Buch-
stabe a bis c, e und f, Nr. 60, Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64
bis 66, Nr. 71 Buchstabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 73 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nr. 74 bis 83,
Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86 bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buch-
stabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e, Nr. 97 Buch-
BGBl. 2007, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
stabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 101,
Nr. 106, Nr. 108 bis 110, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a
und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, Nr. 125,
Nr. 128, Nr. 129, Nr. 135 Buchstabe a und c, Nr. 141,
Nr. 143, Nr. 143a, Nr. 144 Buchstabe e, Nr. 150, Nr. 151,
Nr. 153 Buchstabe d, Nr. 155, Nr. 179 Buchstabe d
bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b,
Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb, Nr. 187, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193,
Nr. 194 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
und bb, Nr. 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, cc
und dd, Buchstabe c, d, f und g, Nr. 196 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa bis dd, Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199
Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a,
Artikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9,
Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2,
Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15
bis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21,
Nr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43,
Nr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Arti-
kel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21
Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10
bis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25
Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 29, Arti-
kel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38
Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in
Kraft.

   (10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 4, Nr. 30a, in Nr. 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41
Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, Nr. 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 136a,
Nr. 140, Nr. 144 Buchstabe a bis d, in Nr. 145 der
§ 213 Abs. 1 bis 5, Nr. 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a,
Nr. 156, Nr. 158, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163 bis 166,
Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, Nr. 174 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, Nr. 175,
Nr. 177, Nr. 178, Nr. 179 Buchstabe a bis c und Buch-
stabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d,
Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01, Nr. 6a, Nr. 8a Buch-
stabe a, Nr. 27a, Nr. 27b, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0,
Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4,
Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3,
Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Ar-
tikel 10, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Ar-
tikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25,
Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 Nr. 01
bis 7, Artikel 17, Artikel 40, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1
bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b, d und c, Nr. 6, 7 und 8
sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

  (11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.
  (12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

                         Artikel 47
                     Außerkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008
außer Kraft.
BGBl. 2007, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 26. März 2007

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                   Die Bundesministerin für Gesundheit
                              Ulla Schmidt

                                 Der Bundesminister
                               für Arbeit und Soziales
                                  Franz Müntefering

                        Der Bundesminister des Innern
                                 Schäuble

                       Die Bundesministerin der Justiz
                              Brigitte Zypries

                      Der Bundesminister der Finanzen
                              Peer Steinbrück

                                  Der Bundesminister
     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                      Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cb29c8448149865c….