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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 579

BGBl. 2012 I S. 579 · 129.442 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                                   Gesetz
  zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
                    (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG)
                                                     Vom 12. April 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für
             Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 2    Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der
             Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
             Gartenbau

Artikel 3    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
             Landwirte
Artikel 5    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
             versicherung der Landwirte

Artikel 6    Änderung des Gesetzes zur Förderung der Ein-
             stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 7    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a   Änderung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
Artikel 9    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10   Änderung der Verordnung zur Festlegung von
             Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Ein-
             stufung der Dienstposten in der Geschäftsführung
             bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der

             gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt-
             schaftlichen Sozialversicherung sowie von Ober-
             grenzen für die Zahl der Beförderungsämter
Artikel 11   Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Land-
             wirtschaft

Artikel 12   Änderung der Alterssicherung der Landwirte/
             Datenabgleichsverordnung
Artikel 13   Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verord-
             nungen

Artikel 14   Inkrafttreten

                             Artikel 1
                     Gesetz

                zur Errichtung

          der Sozialversicherung für
     Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

                                §1

                             Errichtung

   Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirt-

schaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittel-
bare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbst-
verwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.

                                §2

                        Zuständigkeit

   Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alters-
sicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Kran-
kenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflege-
versicherung.
BGBl. 2012, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
                          §3
                   Eingliederung der
        Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
       versicherung und des Spitzenverbandes
      der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
   (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen
Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am
1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.

   (2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten
der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau über.

   (3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und der Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Ja-
nuar 2013 aufgelöst.

                          §4
               Sitz, Aufbau und Satzung

   (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz
der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt.
Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäfts-
stellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich um-
fängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

  (2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Geneh-
migung des Bundesversicherungsamtes.

                          §5
           Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

  Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte
zu haben. Für die Dienstordnungsangestellten der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                          §6

                Kosten bei Errichtung
  (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung
der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, wer-
den Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil
der Kostenordnung nicht erhoben.
  (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von
der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerken-
nen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme
der Durchführung dieses Gesetzes dient.

                          §7
 Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung
   (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten,
denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleis-
tet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. Dies
gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Alters-
rückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.
Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsaus-
gaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Ver-
pflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber
ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz die Höhe der für die Altersrückstellungen
erforderlichen Zuweisungssätze, das Zahlverfahren der
Zuweisungen, die Überprüfung der Höhe der Zuwei-
sungssätze sowie die Anlage des Deckungskapitals.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
die Ermächtigung nach Satz 1 nach Anhörung der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
versicherungsamt übertragen.

   (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau erstellt jeweils ein Konzept zur Ein-
führung von Altersrückstellungen in der landwirtschaft-
lichen Krankenversicherung und in der Alterssicherung
der Landwirte. Die Konzepte enthalten die Ergebnisse
der umfassenden Prüfung zur Höhe der Zuweisungs-
sätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau legt diese Konzepte dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz bis zum 31. Dezember 2016 vor. Das Konzept
zur Einführung von Altersrückstellungen in der Alters-
sicherung der Landwirte ist zusätzlich dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.

   (4) Soweit für die in Absatz 1 genannten Beschäftig-
ten vor dem 31. Dezember 2017 eine Mitgliedschaft bei
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung be-
stand, werden die zu erwartenden Versorgungsleistun-
gen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1
berücksichtigt. Wurde für die in Absatz 1 genannten
Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 Deckungs-
kapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes gebildet, wird dies im Rahmen der
Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt.
   (5) Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-
verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a
Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
zu bilden.
   (6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 ge-
nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2040 ent-
stehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungs-
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ausgaben für diese Personenkreise geleistet werden,
sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten;
die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere
Entnahme genehmigen.

                         §8
            Zusammenarbeit mit Dritten

   (1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender
Verwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung kann die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, so-
weit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und
einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient
und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den
Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88
Absatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend. Die Wahrnehmung
von Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in
dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbrin-
genden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Ver-
gütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in
dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlich-
keitsprüfung vorzusehen.
   (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit de-
ren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die
Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die
Beratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sach-
gerechten Betreuung der Versicherten dient. Dabei ist
eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzu-
sehen. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstat-
ten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze
beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
   (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häus-
licher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushalts-
hilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür
andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unter-
nehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Ver-
gütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlich-
keit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.

                      Artikel 2

                    Gesetz

          zu Übergangsregelungen zur
     Errichtung der Sozialversicherung für
    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

                   Abschnitt 1

             Personalrechtliche
            Übergangsregelungen

                         §1
               Übertritt des Personals
   (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-

versicherung in die Dienstverhältnisse ein, die zu die-
sem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einer-
seits und den dort beschäftigten Dienstordnungsange-
stellten andererseits bestehen. Die §§ 16 bis 19 des
Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt
der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur
dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustim-
men, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen
derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bis-
herigen Dienstort nicht angeboten werden kann.

   (2) Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes über-
geleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung,
die sie ohne die Überleitung erhalten würden.
    (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung in die Arbeits- und Ausbildungsverhält-
nisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trä-
gern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung einerseits und den dort beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszu-
bildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubil-
denden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Satz 1 in
den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau übertreten, ist grundsätzlich
eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht
möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätig-
keit übertragen werden. Verringert sich dadurch das
Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei
dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Über-
tritts und dem Arbeitsentgelt bei der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlen.
Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Er-
höhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Er-

höhungsbetrages.

   (4) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher
Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezem-
ber 1999 findet Anwendung.
  (5) Den ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-

verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten wird die
Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich je-
weils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhun-
gen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungs-
beträge.
  (6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
setzen. Bei der Aufstellung der neuen Dienstordnung
hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau einen sozialverträglichen Personalüber-
BGBl. 2012, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
gang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden
Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.

                          §2

                   Geschäftsführer

   Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und
die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stell-
vertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. De-
zember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der
Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am
1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstver-
waltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von
Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführe-
rin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum
31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Ge-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stell-

vertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende
Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem
Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.

                          §3
                      Sonstige
      personalrechtliche Übergangsregelungen

  (1) Für die nach § 1 Absatz 1 übergetretenen Dienst-
ordnungsangestellten gilt die Dienstordnung des Spit-
zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung, bis sich die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstord-
nung gegeben hat.

   (2) Für Beschäftigte der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die bei
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen,
bis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau zu dem jeweiligen Regelungsgegen-
stand neue Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat
und diese in Kraft getreten sind.
   (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den
bisherigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften so-
wie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und
tarifrechtlicher Regelungen als bei der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ver-
brachte Zeiten.

   (4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau wird eine neue Personalvertre-
tung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 bestehende
Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverban-
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-
stellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.
Sie nimmt zudem die Aufgaben der Personalvertretung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau wahr, bis sich die neue Personalvertretung
konstituiert hat, längstens jedoch bis zum 30. Septem-
ber 2013.

   (5) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau wird eine Schwerbehinderten-
vertretung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 beste-
hende Schwerbehindertenvertretung des Spitzenver-
bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-

stellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.
Sie nimmt außerdem die Aufgaben der Schwerbehin-
dertenvertretung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau wahr, bis sich die neue
Schwerbehindertenvertretung konstituiert hat, längs-
tens jedoch bis zum 30. September 2013. Entspre-
chendes gilt für die Jugend- und Auszubildenden-
vertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.
  (6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundes-
unmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige
Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezem-
ber 2012 verlängert.

                    Abschnitt 2

          Übergangsregelungen
       zum Selbstverwaltungsrecht

                          §4
              Übergangsregelungen
            zu den Selbstverwaltungs-
        organen der Sozialversicherung für
      Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

   Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den
§§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ers-
ten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch.

                          §5

               Vertreterversammlung
   (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mit-
gliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2013 zusammen.
   (2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. De-
zember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen
jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun
Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mit-
glieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der
versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber
und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-
beitskräfte angehören.

   (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus,
fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei
Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen.
Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Haupt-
verwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus
dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied
oder stellvertretende Mitglied stammt.
BGBl. 2012, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
   (4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeut-
same Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindes-

tens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen

Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisa-
torisch bedeutsam sind Beschlüsse

1. zum Haushalt,
2. zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der land-
   wirtschaftlichen Unfallversicherung und in der land-
   wirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Fest-
   legung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach
   § 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
   kenversicherung der Landwirte sowie

3. über Standortkonzepte.

Das Nähere bestimmt die Satzung.

                          §6

                       Vorstand
   Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirt-

schaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des

Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung

wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am

31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemein-

schaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-
terschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der
versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber
und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte angehören.

                          §7

                        Beiräte

   (1) Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung

für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für

die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahl-

periode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die

Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle

wird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau

gebildet.

   (2) Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder
der Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwal-
tungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mit-
glieder in die Vertreterversammlung oder in den Vor-
stand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
  (3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur
Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Ar-
beitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert
der Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entspre-
chende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger),
unverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen
Vertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.
  (4) Die Beiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:
1. Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf
   regionaler Ebene,

2. Begleitung regionaler Maßnahmen zur Prävention,

3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand

   und Geschäftsführung sowie

4. sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte
   Aufgaben.

  (5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht
1. zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
   Landwirte und

3. zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren
   Zuständigkeitsbereich.

   (6) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlags-
recht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Ab-
satz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die aus-
schließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwen-
den sind.

   (7) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte

nach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, be-

dürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der

Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.

                    Abschnitt 3
             Aufbau der
       Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

                          §8

                Errichtungsausschuss

   (1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirt-

schaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsaus-

schuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des

Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-

sicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschus-

ses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes

der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus

ihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsge-
meinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-
terschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des
Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der
Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Ge-
schäftsführerin oder der stellvertretende Geschäfts-
führer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ge-
hören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme
an.
   (2) Der Errichtungsausschuss     hat   insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Er-
   richtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
   Forsten und Gartenbau,
BGBl. 2012, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozial-
   versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
   tenbau,

3. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung
   der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
   und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,

4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für
   die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
   und Gartenbau und

5. Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Orga-

   nisations- und Standortkonzepts.

  (3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer

Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialge-

setzbuch.

   (4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesver-
sicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den
Entwurf der Satzung der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.

                         §9

                 Haushaltsplan 2013

   (1) Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushalts-
plan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt
für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfall-
versicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirt-
schaftliche Krankenversicherung und landwirtschaft-
liche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterver-
sammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung stellt ihn fest.

   (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten,
die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller
Versicherungszweige entstehen, auf die Versicherungs-

zweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, land-
wirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssiche-
rung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachge-

recht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

   (3) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vor-
stand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spä-
testens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversiche-
rungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die
Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne
Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
stoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
maßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Beson-
derheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu be-
rücksichtigen.

                      Abschnitt 4
        Bildung von Sondervermögen

                            § 10

                    Sondervermögen
    (1) Aus dem Vermögen, das nach § 3 Absatz 2 des
Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf die Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau übergegangen ist, werden für eine Übergangszeit
bis zum 31. Dezember 2017 für die landwirtschaftliche

Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Kran-

kenversicherung jeweils getrennte Sondervermögen
gebildet. Diese bestehen aus Betriebsmitteln und aus

Mitteln der Rücklage. Die Sondervermögen werden

den Zuständigkeitsbereichen der am 31. Dezember

2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaften und landwirtschaftlichen Krankenkassen
zugeordnet. Die Verwaltung der Sondervermögen er-
folgt durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften. Erträge aus den Sondervermögen
fließen dem Vermögen der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau zu. Die Sonder-
vermögen dienen den in § 221b Absatz 5 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch und § 64 Absatz 6 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte genannten Zwecken.

   (2) Für die Zuordnung der Mittel der Rücklage zu den
bisherigen Zuständigkeitsbereichen ist der Bestand der
Mittel maßgeblich, die vom Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e Ab-
satz 4 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch und nach § 34 Absatz 3 Nummer 5 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
am 31. Dezember 2012 verwaltet werden.
  (3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 ge-
hören für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung folgende Beträge:

Zuständigkeitsbereich
                                            Betrag in Euro
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Schleswig-Holstein und Hamburg                6 340 000,

Niedersachsen-Bremen                        23 120 000,

Nordrhein-Westfalen                         19 600 000,

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland        23 760 000,
Franken und Oberbayern                      27 980 000,

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben         21 400 000,
Baden-Württemberg                           23 320 000,

Gartenbau                                   24 740 000,
Mittel- und Ostdeutschland                  29 740 000.

Soweit die für einen Zuständigkeitsbereich am 31. De-
zember 2012 vorhandenen Betriebsmittel den in Satz 1
genannten Betrag unterschreiten, ist der Unterschieds-
betrag aus den Mitteln nach Absatz 2 aufzubringen.
    (4) Die dem Sondervermögen zuzuordnenden Be-
triebsmittel für die landwirtschaftliche Krankenversiche-
rung errechnen sich aus dem am 1. Januar 2013 vor-
handenen Bestand an Betriebsmitteln, abzüglich der
von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
BGBl. 2012, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
und Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von
125 Millionen Euro. Die Aufteilung des Sonderver-
mögens auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche er-
folgt nach den am 31. Dezember 2012 vorhandenen
Anteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel.

                        Artikel 3
                 Änderung des

        Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des
         Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum
         Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
         des Dritten Kapitels und zum Fünften Unterab-
         schnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapi-
         tels wird jeweils das Wort „Berufsgenossen-
         schaften“ durch das Wort „Unfallversicherung“

         ersetzt.

      b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
        „§ 119     (weggefallen)“.
      c) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

        „§ 119a (weggefallen)“.

      d) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des

         Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird

         das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch

         das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.

      e) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

        „§ 123     Zuständigkeit der landwirtschaftlichen

                   Berufsgenossenschaft“.

      f) Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des
         Fünften Kapitels werden gestrichen.
      g) In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt
         des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapi-
         tels wird das Wort „Berufsgenossenschaften“
         durch das Wort „Berufsgenossenschaft“ er-
         setzt.
      h) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
        „§ 175     Erstattungsansprüche der landwirt-
                   schaftlichen Berufsgenossenschaft“.
      i) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des
         Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-
         schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
         die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversiche-
         rung“ ersetzt.
      j) Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:

        „§ 184a (weggefallen)“.
      k) Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:
        „§ 184b (weggefallen)“.
      l) Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:
        „§ 184c (weggefallen)“.

      m) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:
        „§ 184d (weggefallen)“.

      n) In der Angabe zu § 197 werden die Wörter
         „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
         versicherung“ gestrichen.
      o) Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:

         „§ 205   (weggefallen)“.
      p) Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:
         „§ 221b Übergangszeit und Beitragsanglei-
                 chung in der landwirtschaftlichen

                 Unfallversicherung“.

      q) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

         „Anlage 2 (weggefallen)“.
 2.   § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 5 werden die Wörter „eine landwirt-
         schaftliche Berufsgenossenschaft“ durch die
         Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenos-
         senschaft“ ersetzt.
      b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter
         „einer landwirtschaftlichen Alterskasse“ durch
         die Wörter „der landwirtschaftlichen Alters-
         kasse“ ersetzt.

 3.   § 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

         „(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
      rung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
      dass Unfallverhütungsvorschriften von der land-
      wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen
      werden.“

 4.   § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 4 werden die Wörter „landwirtschaft-

         lichen Berufsgenossenschaften wirken“ durch

         die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenos-

         senschaft wirkt“ ersetzt.

      b) Satz 5 wird aufgehoben.

 5.   In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des

      Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das
      Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das Wort
      „Unfallversicherung“ ersetzt.
 6.   In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
      „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
      ten“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
      Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
 7.   In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts
      des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird
      das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
      Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.
 8.   In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts
      des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird
      das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
      Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.
 9.   In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „land-
      wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter-
      richten“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
      Berufsgenossenschaft unterrichtet“ ersetzt.
10. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
             Forsten und Gartenbau; bei Durchführung
             der Aufgaben nach diesem Gesetz und
             in sonstigen Angelegenheiten der landwirt-
             schaftlichen Unfallversicherung führt sie die
BGBl. 2012, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
            Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsge-
            nossenschaft,“.
      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
        nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallver-

        sicherung Verbandsaufgaben wahr.“

11. § 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
      „§ 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu
      den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-
      versicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
      der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder
      neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach
      der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Sat-
      zungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger
      bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des
      Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglie-
      der der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten
      Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter
      werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-
      waltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfall-
      versicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstver-
      waltungsorganen der neu gebildeten Unfallver-
      sicherungsträger werden mit der Mehrheit der
      nach der Größe der aufgelösten Unfallversiche-
      rungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für
      die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab
      in der Satzung bestimmt.“

12. In § 117 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 3
    bis 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 6 bis 8“
    ersetzt.

13. § 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden

    Sätze ersetzt:

      „Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenos-
      senschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksam-
      werden der Vereinigung eine neue Dienstordnung

      zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienst-

      ordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in
      Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen
      einen sozialverträglichen Personalübergang ge-
      währleistet; dabei sind die entsprechenden Rege-
      lungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die
      neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Ab-
      satz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der
      Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-
      legen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzu-
      setzen.“

14. Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben.
15. In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirt-
    schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die
    Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
    schaft“ ersetzt.
16. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts
    des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird
    das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
    Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.

17. § 123 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Berufs-
         genossenschaften“ durch das Wort „Berufs-
         genossenschaft“ ersetzt.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
            Wörter „landwirtschaftlichen Berufsge-
            nossenschaften sind“ durch die Wörter
            „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
            ist“ ersetzt.

        bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Träger

            der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
            rung, deren Verbände“ durch die Wörter
            „Sozialversicherung für Landwirtschaft,
            Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.
     d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden
        die Wörter „den landwirtschaftlichen“ durch die
        Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
        senschaft“ ersetzt.

18. § 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
     schaft kann für diejenigen Unternehmer und die
     ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren
     Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zu-
     ständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012
     bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-
     senschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt
     eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an
     diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat,
     diese Versicherung weiter betreiben.“
18a. § 141 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Der Unfallversicherungsträger kann die
        Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in

        Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffent-

        lichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechts-
        trägerschaft auf eine andere öffentlich-recht-
        liche Einrichtung übertragen.“

19. Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufge-

    hoben.

20. In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „land-
    wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können“
    durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufs-
    genossenschaft kann“ ersetzt.
21. In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des
    Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
    versicherung“ durch die Wörter „der landwirt-
    schaftlichen Berufsgenossenschaft“ ersetzt.

22. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts
    des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
    das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
    Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
23. § 173 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
        landwirtschaftlichen“ sowie das Wort „jeweils“
        gestrichen.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

24. § 175 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenos-
        senschaften“ durch das Wort „Berufsgenos-
        senschaft“ ersetzt.
     b) Die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufs-
        genossenschaft“ werden durch die Wörter
BGBl. 2012, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
        „die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“
        ersetzt.
25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des
    Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-
    schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die
    Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung“
    ersetzt.

26. § 182 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-
        lichen Berufsgenossenschaften“ durch die
        Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-
        schaft“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Berechnungsgrundlagen für die Bei-
        träge der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
        schaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert,
        der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein an-
        derer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat
        bei der Festlegung der Berechnungsgrund-

        lagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ins-

        besondere durch die Bildung von Risikogrup-

        pen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen

        Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener soli-

        darischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die

        Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungs-

        grundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindest-
        beiträge und Berechnungsgrundlagen für
        Grundbeiträge festlegen.“
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

     d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27. § 183 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-
        lichen Berufsgenossenschaften“ durch die
        Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-

        schaft“ ersetzt.

     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch

        das Wort „der“ ersetzt.

     d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „sollen
        die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
        ten“ durch die Wörter „soll die landwirtschaft-
        liche Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
28. In § 183a werden die Wörter „landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitglie-
    derzeitschriften“ durch die Wörter „landwirtschaft-
    liche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitglieder-
    zeitschrift“ ersetzt.
29. Die §§ 184a bis 184d werden aufgehoben.

30. § 187a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 187a
                      Reduzierung der
            Kosten für Verwaltung und Verfahren
       in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
        (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
     schaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen
     Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die land-
     wirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im
     Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro be-
     tragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
     Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministe-

    rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
    ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
    braucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen
    Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs-
    und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen
    Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium
    für Arbeit und Soziales und das Bundesministe-
    rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
    cherschutz leiten den Bericht an den Deutschen
    Bundestag und an den Bundesrat weiter und
    fügen eine Stellungnahme bei.
       (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und
    Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben
    Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum
    Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“

31. § 197 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „an die
       Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
       rung“ gestrichen.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „die landwirt-

       schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch

       die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsge-

       nossenschaft“ und die Wörter „den landwirt-

       schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch

       die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufs-

       genossenschaft“ ersetzt.

    c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Finanzbehörden übermitteln in einem
       automatisierten Verfahren jährlich der land-
       wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die

       maschinell vorhandenen Feststellungen zu

       1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl
          einschließlich Einzelflächen mit Flurstück-
          kennzeichen,

       2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,

       3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-

          werten,

       4. dem Bestand an Vieheinheiten,

       5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,

       6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den
          bei dessen Ermittlung anfallenden Berech-
          nungsgrundlagen sowie
       7. den Ertragswerten für Abbauland und Ge-
          ringstland.
       Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
       die landwirtschaftliche Krankenkasse und die
       landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese
       Daten nur zur Feststellung der Versicherungs-
       pflicht, der Beitragserhebung oder zur Über-
       prüfung von Rentenansprüchen nach dem Ge-
       setz über die Alterssicherung der Landwirte
       nutzen.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die
       Vermessungsverwaltung übermitteln der land-
       wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und
       den Finanzbehörden durch ein automatisiertes
       Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell
       vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-,
       Produktions- und Tierdaten sowie die sons-
       tigen hierzu gespeicherten Angaben. Die über-
BGBl. 2012, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
        mittelten Daten dürfen durch die landwirt-
        schaftliche Berufsgenossenschaft, landwirt-
        schaftliche Krankenkasse und landwirtschaft-
        liche Alterskasse nur zur Feststellung der Ver-
        sicherungspflicht, der Beitragserhebung oder
        zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach
        dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-

        wirte und durch die Finanzbehörden zur Fest-

        stellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhe-

        bung genutzt werden. Sind übermittelte Daten

        für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr er-

        forderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die
        Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für
        Landwirtschaft und Landentwicklung, für die
        Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Lan-
        desrecht zuständige Stellen, soweit diese Auf-
        gaben wahrnehmen, die denen der Ämter für
        Landwirtschaft und Landentwicklung oder der
        Veterinärverwaltung entsprechen.“

32. § 205 wird aufgehoben.

33. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

        „6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
            dung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
            Satz 1 des Vierten Buches einen dort
            genannten Nachweis nicht, nicht richtig,
            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
            reicht,“.

      b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
         eingefügt:
        „7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-
             dung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
             Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft
             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
             nicht rechtzeitig gibt,“.

34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Ab-
    sätze 3 bis 5 ersetzt:
         „(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das
      Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaft-
      lichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage
      des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts
      und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
      der bis zum 31. Dezember 2012 bestehen-
      den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
      durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr
      2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember
      2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-
      wenden, dass die landwirtschaftliche Berufs-
      genossenschaft den Ausgleich im Rahmen des

      Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirt-

      schaftliche Berufsgenossenschaft hat die Bei-

      tragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass ge-
      schuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.
        (4) Die Vertreterversammlung hat bis zum
      31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzu-
      wendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182
      Absatz 2 bis 6 festzulegen.

         (5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur
      freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur
      Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet
      werden, der geringer ist als die Umlage des Vor-
      jahres.“

35. § 221b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 221b

          Übergangszeit und Beitragsangleichung
       in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

        (1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die

     Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangs-

     zeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach

     den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem

     Angleichungssatz multipliziert wird.

       (2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden
     Rechengrößen bestimmt:

     1. Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das
        Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende
        Beitrag;

     2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen

        betrieblichen Verhältnissen und gleicher Um-
        lage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Be-
        rechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 er-

        geben würde;

     3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-
        gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

     4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel
        der Differenz zwischen dem Prozentsatz des
        Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

     Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich
     aus der Summe des Ausgangssatzes und des
     jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungs-
     sätze in den Folgejahren ergeben sich aus der
     Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres
     und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der
     Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Ab-
     satz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die
     Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen
     mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr
     2013 mitzuteilen.

         (3) Ändern sich in der Übergangszeit die be-
     trieblichen Verhältnisse gegenüber den für den
     Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen,
     bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2
     unverändert. Für während der Übergangszeit neu
     aufzunehmende Unternehmer sind die für vor-
     herige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten
     Angleichungssätze anzuwenden.

        (4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-

     erhöhungen in der Übergangszeit kann die

     Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

        (5) Aus den Sondervermögen können Mittel
     entnommen werden, um die während der Über-
     gangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge
     nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch
     ergebende Verringerung der Beiträge ist in den
     Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

       (6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht
     anzuwenden.“

36. Anlage 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2012, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
                       Artikel 4
                   Änderung des
                Gesetzes über die
          Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
         eingefügt:
        „§ 1a   Geltung für Lebenspartner“.
      b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
        „§ 14a (weggefallen)“.
      c) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten
         Kapitels werden wie folgt gefasst:

                        „Erster Abschnitt
                          Organisation
        § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
        § 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters-
             kasse
        §§ 51 bis 58b (weggefallen)“.

      d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

        „§ 60 (weggefallen)“.

      e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
        „§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozial-
              versicherung“.
      f) Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des
         Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wer-
         den wie folgt gefasst:
                    „Sechster Unterabschnitt

                          (weggefallen)
        § 74 (weggefallen)“.
      g) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten
         Kapitels wird wie folgt gefasst:
                        „Dritter Abschnitt
                    Beteiligung des Bundes,
                    Ausgabenbegrenzung“.
      h) Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des
         Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden
         wie folgt gefasst:

                    „Zweiter Unterabschnitt

                     Ausgabenbegrenzung
        § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung
             und Verfahren
        § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs-
             und Haushaltshilfe“.
      i) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
         Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden
         wie folgt gefasst:
                     „Dritter Unterabschnitt

                          (weggefallen)
        § 81 (weggefallen)“.

     j) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:
       „§ 119a (weggefallen)“.
     k) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
       „§ 126    Durchführende Stelle“.
2.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“
        gestrichen.

     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im
        Einvernehmen mit dem Spitzenverband der
        landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ge-
        strichen.
2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
                Geltung für Lebenspartner
        Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten so-
     wie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften
     dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebens-
     partner, Lebenspartner, deren Lebenspartner-
     schaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene
     Lebenspartner.“
3.   § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 143e
           Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches
           Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die landwirt-

           schaftlichen Alterskassen betreiben“ durch
           die Wörter „Die landwirtschaftliche Alters-
           kasse betreibt“ ersetzt.
       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
           müssen wirksam und wirtschaftlich sein,
           sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
           übersteigen. Das Nähere über die Durch-
           führung der Leistungen nach den Ab-
           sätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der land-
           wirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3a. § 14a wird aufgehoben.
4.   In § 18 werden die Wörter „zu einer“ durch das
     Wort „zur“ ersetzt.
5.   § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
     b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

     c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,
       wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-
       führung ausgeschieden ist und er keine Ver-
       tretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.“
     d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
         „(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich ge-
       nutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab,
       gelten die Voraussetzungen der Abgabe des
       Unternehmens als erfüllt, wenn er
       1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
          marktlage voll erwerbsgemindert nach § 43
          Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
          gesetzbuch ist,
BGBl. 2012, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
        2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

        3. die Voraussetzungen für den Bezug einer

           vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2
           erfüllt.
        Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der
        übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze

        erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den
        Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
        gesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt
        die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzun-
        gen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt ent-
        sprechend.“

 5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils
     die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ ge-
     strichen.

 6.   § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
      müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-
      fen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
      Das Nähere über die Durchführung der Leistungen
      nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der
      landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“

 7.   § 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
      müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-
      fen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
      Das Nähere über die Durchführung der Leistungen
      nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der
      landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“

 7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder
     Lebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.
 8.   In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für sie
      zuständigen“ gestrichen.

 9.   § 44 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-
            schaftlichen Alterskassen sollen“ durch die

            Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse
            soll“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      b) In Absatz 3 werden die Wörter „haben die land-
         wirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter

         „hat die landwirtschaftliche Alterskasse“ er-
         setzt.
10. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die

      Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse ge-

      regelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die
      Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt
      und angepasst werden. Werden der Deutschen
      Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119
      Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-
      gesetzbuch entsprechend.“

11. In § 46 werden die Wörter „der Spitzenverband

    der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch

    die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“
    und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2“ durch die
    Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

12. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des
    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird ge-

    strichen.

13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 49

         Träger der Alterssicherung der Landwirte

        Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die
     Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
     und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alters-
     sicherung der Landwirte und bei Durchführung
     der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die
     Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

                            § 50

      Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

        (1) Neben den sich aus diesem Gesetz erge-
     benden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche
     Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle
     nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem
     Recht für den Bereich der Alterssicherung der
     Landwirte wahr.

       (2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle
     nach überstaatlichem Recht gehören insbeson-
     dere

     1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
        Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-
        ten für eine ausschließlich in der landwirt-
        schaftlichen Sozialversicherung versicherte
        Person, die vorübergehend in einen anderen
        Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen
        Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
        päischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz
        entsandt oder dort vorübergehend selbständig
        tätig ist, und

     2. Aufklärung, Beratung und Information.“

14. Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten
    Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.

15. § 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer ver-
     geben, die für die Alterssicherung der Landwirte,

     die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die
     landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.“

16. § 60 wird aufgehoben.

17. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-
        schaftlichen Alterskassen sind“ durch die

        Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse ist“

        ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln
        hierzu in einem automatisierten Verfahren über
        den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
        Sozialversicherung (Kopfstelle)“ durch die Wör-
        ter „Sie übermittelt hierzu in einem automa-
        tisierten Verfahren“ ersetzt und nach dem Wort

        „Ehegatten“ werden jeweils die Wörter „oder

        Lebenspartners“ eingefügt.

     c) In Satz 3 werden die Wörter „Kopfstelle zur
        Weiterleitung an die zuständige“ gestrichen.
BGBl. 2012, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
     d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen
       Alterskasse mit,

       1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
          schaft entweder nach § 4 des Einkommen-
          steuergesetzes oder nach § 13a des Ein-
          kommensteuergesetzes ermittelt wurden,
       2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Ein-
          kommensteuergesetzes erzielt wurden,
       3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b
          des Einkommensteuergesetzes angewendet
          wurde und

       4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1

          Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes

          abziehbare Kinderbetreuungskosten berück-

          sichtigt wurden.“

     e) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
        „Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen“
        durch die Wörter „Die landwirtschaftliche
        Alterskasse darf“ ersetzt.
18. § 62 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 62
                        Dateien der
          landwirtschaftlichen Sozialversicherung
        Für die Führung und den Inhalt der Dateien der
     landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150
     mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6
     und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches
     Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe,
     dass in die Stammsatzdatei alle Personen und
     Unternehmen aufzunehmen sind, die von der
     landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirt-
     schaftlichen Krankenkasse oder der landwirt-
     schaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-
     gliedsnummer erhalten haben.“

19. § 65 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 4 wird aufgehoben.
     b) Nummer 5 wird Nummer 4.
     c) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „den
        landwirtschaftlichen Alterskassen mit“ werden
        durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
        Alterskasse und“ ersetzt.

     d) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6
        und 7.
20. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
        gestrichen.
     b) Absatz 1a wird aufgehoben.

21. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
     sicherung übermittelt der landwirtschaftlichen
     Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genann-
     ten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittel-
     ten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
     § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht
     von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Ab-
     satz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaft-
     liche Alterskasse übermittelt hierzu der Daten-
     stelle in einem automatisierten Verfahren den

     Familiennamen oder den Lebenspartnerschafts-
     namen, den Vornamen, den Familienstand, den
     Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die
     Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung
     von nicht verheirateten oder verpartnerten Land-
     wirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Emp-
     fängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach
     diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich
     der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschlie-
     ßung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
     von Landwirten übermittelt die Datenstelle das
     Datum der Eheschließung oder der Begründung
     einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Fami-
     liennamen des Ehegatten oder Lebenspartners,

     bei Eheschließung oder Begründung einer Le-

     benspartnerschaft von Empfängern einer Witwen-

     rente oder Witwerrente das Datum der Eheschlie-

     ßung oder der Begründung der Lebenspartner-
     schaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten
     Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle
     mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht
     werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2
     bis 4 erfolgt ist.“
22. Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Ab-
    schnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.
22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
     „oder Lebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.
22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:
     „Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits ver-
     jährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
     § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
     buch findet keine Anwendung.“

23. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:
                      „Dritter Abschnitt

                  Beteiligung des Bundes,
                  Ausgabenbegrenzung“.
24. Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
    Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie
    folgt gefasst:
                  „Zweiter Unterabschnitt
                   Ausgabenbegrenzung“.

25. § 79 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 79
                     Reduzierung der
           Kosten für Verwaltung und Verfahren

        (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift
     Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs-
     und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der
     Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als
     66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversiche-
     rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
     legt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
     les und dem Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum
     31. Dezember 2017 einen Bericht über die Ent-
     wicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
     in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bun-
     desministerium für Arbeit und Soziales und das
     Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
     und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den
BGBl. 2012, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
      Deutschen Bundestag und an den Bundesrat
      weiter und fügen eine Stellungnahme bei.
         (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und
      Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben
      Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum
      Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“
26. § 80 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 80

                    Ausgaben für Teilhabe

            sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.

      b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Alters-

         kassen“ durch das Wort „Alterskasse“ ersetzt.

      c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

      d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
            „(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf
         Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe
         nicht aufwenden.“
27. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts
    des Vierten Kapitels wird aufgehoben.
28. § 84 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
         eingefügt:

            „(1b) Personen, deren Versicherungspflicht
         als Folge einer durch die landwirtschaftliche
         Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolg-
         ten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1
         Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig,
         solange das Unternehmen der Landwirtschaft
         die bisherige Mindestgröße nicht unterschrei-
         tet. Sie können innerhalb von drei Monaten
         nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße
         einen Antrag auf Befreiung von der Versiche-
         rungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom
         Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für
         Personen, die als Folge einer durch die land-

         wirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezem-

         ber 2013 erfolgten Festsetzung der Mindest-
         größe nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig
         werden, gelten die Sätze 2 und 3 entspre-
         chend.“
      b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
           „(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden
         Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der
         Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis
         zum 31. Dezember 2013, weiter.

            (7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Ab-
         satz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit
         Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für
         Lebenspartner (§ 1a).“
29. § 119a wird aufgehoben.

29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben.
30. § 126 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 126
                      Durchführende Stelle“.
      b) In Satz 1 werden die Wörter „sind die landwirt-
         schaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
         „ist die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt.

     c) Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                Änderung des
          Zweiten Gesetzes über die
      Krankenversicherung der Landwirte

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das

    Wort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-

    kasse“ ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-
      lichen Krankenkassen als Solidargemeinschaf-
      ten haben“ durch die Wörter „Die landwirtschaft-
      liche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „erbringen“ durch das
      Wort „erbringt“ ersetzt.
 3. In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die
    Wörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die
    Wörter „der landwirtschaftlichen“ ersetzt.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      durch das Wort „landwirtschaftlichen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
          gestrichen.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
 5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
    Wort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-
    kasse“ ersetzt.

 6. In § 15 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das

    Wort „Krankenkasse“ ersetzt.

 7. § 16 wird aufgehoben.
 8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                     „Vierter Abschnitt
             Träger der Krankenversicherung
            der Landwirte und Mitgliedschaft“.
 9. § 17 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

             Träger der Krankenversicherung
      (1) Träger der Krankenversicherung der Land-
   wirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
   Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der
   Krankenversicherung der Landwirte und bei Durch-
   führung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie
   die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.
   Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-
   schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche
   Krankenkasse keine Anwendung.
      (2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G
   Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuch-
   stabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc
BGBl. 2012, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
   Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
   gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten
   Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.“

10. § 18 wird aufgehoben.
11. § 18a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 18a
                  Reduzierung der Kosten
               für Verwaltung und Verfahren
      (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift
   Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfah-
   renskosten für die landwirtschaftliche Krankenver-
   sicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als
   91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung
   für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt
   dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezem-
   ber 2017 einen Bericht über die Entwicklung der
   Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirt-
   schaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bun-
   desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
   Verbraucherschutz leitet den Bericht an den Deut-
   schen Bundestag und an den Bundesrat weiter und
   fügt eine Stellungnahme bei.
      (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Ver-
   fahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versor-
   gungsaufwendungen und Zuführungen zum Alters-
   rückstellungsvermögen unberücksichtigt.“
12. § 19 wird aufgehoben.
13. In § 20 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
    „für die Durchführung dieser Versicherung“ einge-
    fügt.
14. § 26 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 26

             Satzung und Aufgabenerledigung
     (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-
   gen enthalten über
   1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht
      durch Gesetz bestimmt sind,

   2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
   3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
      nungsführung und die Abnahme der Jahres-
      rechnung sowie
   4. die Zusammensetzung und den Sitz der Wider-
      spruchsstelle.
   § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
   § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
   mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der
   landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht ge-
   genüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn
   zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung,
   Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.

     (2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist
   § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
   sprechend anzuwenden.“

15. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

    c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
       und 5.

16. In § 33 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen
    Krankenkassen prüfen“ durch die Wörter „Die land-
    wirtschaftliche Krankenkasse prüft“ ersetzt.

17. § 34 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 34
                Verbandsaufgaben in der
        landwirtschaftlichen Krankenversicherung
       (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt
    in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Ver-
    bandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f
    und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht
    anzuwenden.

      (2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirt-
    schaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
    1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit
       zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher
       Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
    2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mit-
       arbeitenden Familienangehörigen in der Land-
       wirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenver-
       sicherung und
    3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der
       Landwirtschaft mitarbeitenden Familienange-
       hörigen.“
18. § 36 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 36

              Wahrnehmung von Aufgaben
         der Landesverbände der Krankenkassen
      Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung
    nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die
    Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
    nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.“

19. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der In-
          anspruchnahme eines Darlehens aus der
          Gesamtrücklage“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Kranken-
          kasse“ durch die Wörter „die Krankenkasse“
          ersetzt.
    b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

20. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern
       „allgemeinen Beitragssatz“ die Wörter „um
       0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ eingefügt.

21. In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die
    Krankenkassen sind“ durch die Wörter „Die Kran-
    kenkasse ist“ ersetzt.
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
BGBl. 2012, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
23. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Komma und die
      Wörter „Rücklage und Gesamtrücklage“ ge-
      strichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.

25. In § 55 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das

    Wort „Krankenkasse“ ersetzt.
26. § 58 wird aufgehoben.

27. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
      strichen.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
28. Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach die-
   sem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraus-
   setzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 ge-
   genüber einer der am 31. Dezember 2012 beste-
   henden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt

   waren.“

29. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Spitzenver-
      band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
      rung nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-
      leistungen, die die landwirtschaftlichen Kranken-
      kassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die
      Krankenversicherung der Landwirte in der bis
      zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
      und nach Absatz 1 zu erbringen haben“ durch
      die Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-
      kasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-
      leistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Ge-
      setzes über die Krankenversicherung der Land-
      wirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-
      den Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen
      hat“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den landwirt-

          schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wör-

          ter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
          verband der landwirtschaftlichen Sozialver-
          sicherung“ durch die Wörter „die landwirt-
          schaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzen-
          verband der landwirtschaftlichen Sozialver-
          sicherung“ durch die Wörter „an die land-
          wirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64
    ersetzt:
                            „§ 64
                   Übergangszeit und
               Beitragsangleichung in der
        landwirtschaftlichen Krankenversicherung
      (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis
   zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014
   geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46
   festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten
   die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezem-

    ber 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Kran-
    kenkassen festgesetzt wurden.
      (2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit)
    berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40
    berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz
    multipliziert wird.

      (3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden

    Rechengrößen bestimmt:

    1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu
       zahlende Beitrag;

    2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen
       betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der
       Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1
       ergeben würde;
    3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-
       gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
    4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der
       Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbei-
       trags und dem Ausgangssatz.

    Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus

    der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen
    Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den
    Folgejahren ergeben sich aus der Summe des An-
    gleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen
    Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der An-
    gleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten
    Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die An-
    gleichungssätze für die Übergangszeit sind dem
    Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.
       (4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieb-
    lichen Verhältnisse gegenüber den für den Aus-
    gangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben
    die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

       (5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-
    erhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung
    Härtefallregelungen vorsehen.
       (6) Aus den Sondervermögen können Mittel ent-
    nommen werden, um die während der Übergangs-

    zeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Ab-

    satz 2 zu gestalten.“

                       Artikel 6

                Änderung des
    Gesetzes zur Förderung der Einstellung
   der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die durchführende Stelle hat von Amts we-
   gen bei der Bewilligung und während der laufenden
   Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines
   Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen
   Voraussetzungen vorliegen.“
2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
   zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
   rung“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche
   Alterskasse“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
3. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

      „Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die
      landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet
      die Beiträge unverzüglich an die Träger der
      gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das
      Nähere über Zahlung und Abrechnung können
      die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger
      der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ver-
      einbarung regeln.“
   b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den
      Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an
      die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese
      leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den
      Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetz-

      lichen Krankenversicherung weiter.“

4. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                   Durchführende Stelle

      Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen

   Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Aus-

   führung des Gesetzes den Weisungen des Bundes-

   ministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einver-

   nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,

   Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wer-

   den.“

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
                      Kostentragung

     Die Leistungsaufwendungen und die bei der

   Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Ver-
   waltungskosten werden vom Bund getragen.“

                       Artikel 7

                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I

S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

        „§ 32   (weggefallen)“.
      b) Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:
        „§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungs-
               verfahren der Sozialversicherung für
               Landwirtschaft, Forsten und Garten-
               bau“.
 1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäf-
     tigungsverhältnis“ die Wörter „gegen Arbeitsent-
     gelt“ eingefügt.

 2.   In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „land-
      wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können
      in ihren Satzungen“ durch die Wörter „landwirt-
      schaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer
      Satzung“ ersetzt.

 3.   In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einer
      Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit
      Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft
      sind“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
      Berufsgenossenschaft sind und für deren Bei-
      tragsberechnung der Arbeitswert keine Anwen-
      dung findet“ ersetzt.

 4.   § 28f wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirt-
         schaftlichen Krankenkassen können“ durch
         die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse
         kann“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder
         landwirtschaftliche Krankenkassen“ gestrichen.
 5.   § 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-

         band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
         rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
         für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
         ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-

         verbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-

         sicherung“ durch die Wörter „der Sozialver-

         sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-

         tenbau“ ersetzt und nach den Wörtern „verein-

         baren die“ die Wörter „Sozialversicherung für

         Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und

         die“ eingefügt.

 6.   In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
      Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
      versicherung“ durch die Wörter „die Sozialver-
      sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-

      bau“ ersetzt.

 7.   In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „land-
      wirtschaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch
      die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse
      nimmt“ und wird das Wort „ihnen“ durch das Wort
      „ihr“ ersetzt.

 8.   In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „land-
      wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
      „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.

 9.   § 32 wird aufgehoben.

 9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
     fügt:
      „Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
      ten und Gartenbau richtet insbesondere für die in
      der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ver-
      tretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und
      Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse
      ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird
      durch die Satzung bestimmt.“
10. In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
    „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallver-
    sicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-
    genossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozialver-
    sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
    bau“ ersetzt.

11. § 44 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den
         Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-
         cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-
BGBl. 2012, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
        genossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-
        versicherung für Landwirtschaft, Forsten und

        Gartenbau“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der land-
         wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
         die Wörter „der Sozialversicherung für Land-
         wirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

         fügt:

           „(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und
        Soziales und das Bundesministerium für Ernäh-
        rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
        gehören den Selbstverwaltungsorganen der
        Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
        und Gartenbau mit beratender Stimme an; für
        das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
        gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirt-
        schaftlichen Krankenversicherung berührt wer-
        den.“

12. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-

    wirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-

    nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“

    durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für
    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

13. In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „den Trägern
    der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit
    Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“
    durch die Wörter „der Sozialversicherung für
    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

14. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-

    wirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-

    nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“

    durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für

    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

15. § 62 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in
         der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
         mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-

         schaft,“ durch die Wörter „bei der Sozialver-
         sicherung für Landwirtschaft, Forsten und
         Gartenbau“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Trä-
         gern der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
         rung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-
         nossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-
         versicherung für Landwirtschaft, Forsten und
         Gartenbau“ ersetzt.

16. In § 65 Absatz 1 werden die Wörter „der Träger der

    landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-

    nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“

    durch die Wörter „der Sozialversicherung für

    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

17. In § 69 Absatz 5 werden die Wörter „Träger der
    landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
    die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,
    Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

18. § 71d wird wie folgt gefasst:

                           „§ 71d

                 Haushaltsplan und Kosten-

        verteilungsverfahren der Sozialversicherung
        für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
        (1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung
     für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist ge-
     trennt für die Versicherungszweige landwirtschaft-
     liche Unfallversicherung, Alterssicherung der

     Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversiche-

     rung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung
     aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
     vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
     1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das
     er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt wer-
     den kann.
        (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
     Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass
     die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben
     mehrerer oder aller Versicherungszweige entste-
     hen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf
     die Versicherungszweige landwirtschaftliche Un-

     fallversicherung, landwirtschaftliche Krankenver-

     sicherung und Alterssicherung der Landwirte

     verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

        (3) Der Haushaltsplan und der Kostenvertei-
     lungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch
     die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
     nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
     und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
     les erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Geneh-
     migung des Haushaltsplans auch für einzelne An-

     sätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sons-

     tiges für den Versicherungsträger maßgebendes

     Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des

     Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Ver-

     pflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs-
     oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
     nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Ver-
     sicherungsträgers sind hierbei zu berücksich-
     tigen.“

19. § 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
     Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der
     Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einverneh-
     men mit dem Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt;
     Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro
     bedürfen nicht der Genehmigung.“

20. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-

     ten und Gartenbau legt dem Bundesministerium

     für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Ka-

     lenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgen-

     den Kalenderjahres unmittelbar vor.“
21. § 88 Absatz 3 wird aufgehoben.

22. In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
    „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
    rung“ durch die Wörter „Sozialversicherung für
    Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
23. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in
     Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ar-
     beit und Soziales und dem Bundesministerium
     für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
     schutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
     Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung
     der Informationstechnik. Die Kosten des Bundes-
     versicherungsamtes werden von der Sozialver-
     sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
     bau erstattet. Die Kosten werden nach dem tat-
     sächlich entstandenen Personal- und Sachauf-
     wand berechnet.“

                       Artikel 8
                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaft-
    liche Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-
    sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
    bau als Träger der Krankenversicherung der Land-
    wirte“ ersetzt.
 2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter „den landwirt-
    schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „der

    landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.

 3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.

 4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
 5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-
    schnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Fünfter Titel
           Landwirtschaftliche Krankenkasse“.
 6. § 166 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 166
            Landwirtschaftliche Krankenkasse
      Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
   ten und Gartenbau als Träger der Krankenversiche-
   rung der Landwirte führt die Krankenversicherung
   nach den Gesetzen über die Krankenversicherung
   der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten
   der Krankenversicherung die Bezeichnung land-
   wirtschaftliche Krankenkasse.“
 7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wer-
    den jeweils die Wörter „Landwirtschaftlichen Kran-
    kenkassen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
    Krankenkasse“ ersetzt.
 8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem
    Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
    sicherung“ durch die Wörter „der Sozialversiche-
    rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
    ersetzt.

 9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm
       zufließenden Leistungen des Bundes nach Ab-
       satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse
       den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung
       des Bundes.“

    b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Kranken-
       kassen“ durch die Wörter „dieser Krankenkasse“
       ersetzt.
10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter „Die Landwirt-
    schaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch die
    Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse
    nimmt“ ersetzt.
13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter „Landwirt-
    schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-
    schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
    „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.

                      Artikel 8a

                Änderung des

       GKV-Versorgungsstrukturgesetzes

  Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2983) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter
   „landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die
   Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
   ter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben“
   durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-
   kasse hat“ ersetzt und die Wörter „auch als Bei-
   tragssatzanteil“ gestrichen.

                       Artikel 9
                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
   verfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für
   Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur ge-
   genüber den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund
   als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
   § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
   zes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Ar-
BGBl. 2012, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
  beit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
  Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
  betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungs-
  stellen eingeschaltet werden.“

2. In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
   „den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die
   Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
   Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

                      Artikel 10

                 Änderung der

       Verordnung zur Festlegung von
     Höchstgrenzen für die besoldungs-
      rechtliche Einstufung der Dienst-

   posten in der Geschäftsführung bundes-
 unmittelbarer Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung und der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von
Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
   Die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen
für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstpos-
ten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Kör-
perschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-
sicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförde-
rungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die
durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(Einstufungs-
   höchstgrenzenverordnung – EinstufHöGrV)“ ange-
   fügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der bun-

     desunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen
     Sozialversicherung“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich
          der Unfallversicherung“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Num-
     mer 1 werden die Wörter „und der landwirtschaft-
     lichen Sozialversicherung“ gestrichen.

  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-
     satz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die
     Wörter „oder ein Träger der landwirtschaftlichen
     Sozialversicherung“ gestrichen und wird die An-
     gabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“
     ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird Absatz 2.

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch
     die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt und werden
     nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „der

     bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenos-
     senschaften“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-
     schäftsführer der Sozialversicherung für Land-
     wirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besol-
     dungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2
     wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe
     „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
     der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder
     Absatz 2“ eingefügt.

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                      Artikel 11

              Änderung der
 Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
   Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I
S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der die
   Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen
   Alterskasse“ gestrichen.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

                                             „Anlage 1

                   Bereichsnummern

  Bereichsnummern für das Gebiet

   – Schleswig-Holstein und Hamburg                  01
   – Niedersachsen und Bremen                        03
   – Nordrhein-Westfalen                             07
   – Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland            08
   – Franken und Oberbayern                          12
   – Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben             13
   – Baden-Württemberg                               17

   – Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
     mern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen 20

  Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau           19
  Bereichsnummer für die Zusatzversorgungs-
  kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
  wirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen
  des § 1 Absatz 1 Satz 3)                       22“.

                      Artikel 12

                Änderung der
             Alterssicherung der

     Landwirte/Datenabgleichsverordnung

   Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2012, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen
  Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich
  nach folgenden Vorschriften.“

2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse über-

     mittelt für jede in den Datenabgleich einzubezie-

     hende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des

     Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

     genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für

     die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige
     Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene
     Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle“

     durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alters-

     kasse“ und wird die Angabe „nach § 2“ durch
     die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt.

4. Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

  „Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus
  Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des

  Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Ein-

  kommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und
  welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuer-

  gesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvor-
  behalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes
  angewendet wurde.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das
     Wort „Kopfstelle“ durch die Wörter „landwirt-
     schaftliche Alterskasse“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 6 wird das Wort „Kopfstelle“ durch die Wörter
   „landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt und werden
   nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
   Informationsfreiheit“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Daten sind durch Datenübertragung im
         8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303
         (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu über-
         mitteln.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 13

               Folgeänderungen
      weiterer Gesetze und Verordnungen
   (1) In § 27 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert
worden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen
landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.

   (2) In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-
lich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
   (3) In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das

zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember

2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird das

Wort „zuständigen“ durch das Wort „landwirtschaft-

lichen“ ersetzt.

   (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-

zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
   Wörter „landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die

   Wörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse“ er-
   setzt.

2. In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-

   stabe aa werden die Wörter „den landwirtschaft-
   lichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirt-

   schaftlichen Alterskasse“ ersetzt.

3. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
   Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
   sicherung für die Träger der Alterssicherung der
   Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche
   Alterskasse“ ersetzt.
4. In § 49 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den
   inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen“
   durch die Wörter „der inländischen landwirtschaft-
   lichen Alterskasse“ ersetzt.
5. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Halbsatz 1 werden die Wörter „der Spitzenver-
     band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
     für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“
     durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alters-
     kasse“ ersetzt.

  b) In Halbsatz 2 werden die Wörter „dem Spitzen-
     verband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
     rung für die Träger der Alterssicherung der Land-
     wirte“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
     Alterskasse“ ersetzt.
  (5) In § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441)
geändert worden ist, werden die Wörter „Der Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
   (6) In § 1 Absatz 1 und 2 des Aufwendungsaus-
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
   (7) In § 10 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Mit-
glied“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
  (8) Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-
dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I
S. 1069), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
  (9) In § 9 Absatz 2 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die
Wörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die Wörter
„der landwirtschaftlichen“ ersetzt.
   (10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),
die zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Wahlausschüsse landwirt-
schaftlicher Berufsgenossenschaften mit Ausnahme
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft“ durch die Wör-
ter „des Wahlausschusses der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

   (11) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatz-

versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und

Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 6 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der
   landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die
   Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
   Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

2. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband
   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
   die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirt-
   schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
  (12) Das Gesetz zur Errichtung des Spitzenverban-

des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom

18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2996) wird aufge-

hoben.
   (13) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984, 2997) wird aufgehoben.
   (14) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-
   lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-
   sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
   bau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
2. In § 21b Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-
   schaftliche Krankenkasse“ durch die Wörter „Sozial-
   versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
   tenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ er-
   setzt.

3. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „und die land-
   wirtschaftlichen“ gestrichen und nach dem Wort
   „Berufsgenossenschaften,“ die Wörter „die Sozial-
   versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
   tenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossen-
   schaft,“ eingefügt.
4. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „land-
   wirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
   „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
   Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse“ er-
   setzt.
  (15) In § 361 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
  (16) Die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die
Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
und der Prüfung der Arbeitgeber vom 2. Januar 2009
(BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Der Spitzenver-
   band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“

   durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Land-

   wirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-
     schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
     „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
     band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
     rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
     für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ und
     die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen“
     durch die Wörter „landwirtschaftliche Kranken-
     kasse“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-

     lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-

     wirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Spitzenver-
     band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
     rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
     für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „landwirtschaft-
     lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-
     wirtschaftliche Krankenkasse“ und die Wörter
     „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
     Sozialversicherung“ durch die Wörter „die Sozial-
     versicherung für Landwirtschaft, Forsten und
     Gartenbau“ ersetzt.
  c) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
     zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
     cherung“ durch die Wörter „die Sozialversiche-
     rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
     ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
  (17) Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe c wird aufgehoben.

2. In Artikel 19 werden Nummer 1 Buchstabe b und
   Nummer 3 aufgehoben.
3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
      fügt:
        „(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und
      Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. Novem-
      ber 2012 in Kraft.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Arti-
      kel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b,
      Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1
      Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar
      2013 in Kraft.“
   (18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das
Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 968)

geändert worden ist, werden die Wörter „Landwirt-

schaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die
Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau“ ersetzt.
   (19) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2012 (BGBl. I
S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „landwirt-
   schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
   „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.

2. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „landwirtschaft-

   lichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes

   der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
   die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,
   Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

3. § 19a wird aufgehoben.

   (20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbei-
tragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1680) geändert worden ist, werden

die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaft-

lichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „die

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.

   (21) In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom

23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I

S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-

lich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
   (22) In § 1 der Krankenkassen-Altersrückstellungs-
verordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396) werden
die Wörter „Krankenkassen sowie mit Ausnahme des
Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch das Wort „Krankenkasse“ ersetzt.

   (23) In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung
der Landwirte“ durch die Wörter „von der landwirt-
schaftlichen Alterskasse“ ersetzt.
  (24) Artikel 1 Nummer 31a des Unfallversicherungs-
modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-
setzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„31a. § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
      gefasst:

      „5. entgegen
         a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
            mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1
            Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit
            § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches,
            oder
         b) § 194

         eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-

         ständig oder nicht rechtzeitig macht,“.“

   (25) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver-
ordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Spit-
   zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
   rung“ durch die Wörter „der Sozialversicherung für
   Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

              Altersrückstellungen für die

    ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes

      der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

      Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenver-
   bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
   für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des

   Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für
   Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden
   sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzu-
   wenden.“

3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie

   für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die

   unter der Aufsicht eines Landes stehen,“ gestrichen.

    (26) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Reha-
bilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1

des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,

1047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die
   Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die
   Wörter „der Träger der Alterssicherung der Land-
   wirte“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 4 und 8 Satz 1 werden jeweils die
   Wörter „sowie der Alterssicherung der Landwirte“
   gestrichen.
BGBl. 2012, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
3. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „die landwirt-
   schaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft-
   lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „die land-
   wirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaft-
   liche Krankenkasse“, die Wörter „landwirtschaft-
   lichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter
   „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ und
   wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
   (27) In § 52 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, werden die Wörter „tätigen landwirtschaftlichen
Krankenkassen“ durch die Wörter „tätige landwirt-
schaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
   (28) In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
werden die Wörter „zu landwirtschaftlichen Alters-
kassen“ durch die Wörter „zur landwirtschaftlichen
Alterskasse“ ersetzt.
  (29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnah-
meverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I

S. 1778), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Abschnitt 24 § 11 der
Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „Ab-
schnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung“ ersetzt.

                           Artikel 14

                         Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
  (2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2,
§§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Ab-
satz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Num-
mer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17
Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
  (4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7
Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 12. April 2012
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Die Bundesministerin
                                              für Arbeit und Soziales
                                               Ursula von der
Leyen
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8072c20273ecdbbd….