Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 579
BGBl. 2012 I S. 579 · 129.442 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG)
Vom 12. April 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung von
Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Ein-
stufung der Dienstposten in der Geschäftsführung
bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung sowie von Ober-
grenzen für die Zahl der Beförderungsämter
Artikel 11 Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Land-
wirtschaft
Artikel 12 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/
Datenabgleichsverordnung
Artikel 13 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verord-
nungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung
der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§1
Errichtung
Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirt-
schaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittel-
bare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbst-
verwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
§2
Zuständigkeit
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alters-
sicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Kran-
kenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflege-
versicherung.

§3
Eingliederung der
Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen
Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am
1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten
der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau über.
(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und der Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Ja-
nuar 2013 aufgelöst.
§4
Sitz, Aufbau und Satzung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz
der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt.
Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäfts-
stellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich um-
fängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.
(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Geneh-
migung des Bundesversicherungsamtes.
§5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte
zu haben. Für die Dienstordnungsangestellten der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§6
Kosten bei Errichtung
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung
der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, wer-
den Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil
der Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von
der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerken-
nen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme
der Durchführung dieses Gesetzes dient.
§7
Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten,
denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleis-
tet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. Dies
gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Alters-
rückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.
Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsaus-
gaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Ver-
pflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber
ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz die Höhe der für die Altersrückstellungen
erforderlichen Zuweisungssätze, das Zahlverfahren der
Zuweisungen, die Überprüfung der Höhe der Zuwei-
sungssätze sowie die Anlage des Deckungskapitals.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
die Ermächtigung nach Satz 1 nach Anhörung der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
versicherungsamt übertragen.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau erstellt jeweils ein Konzept zur Ein-
führung von Altersrückstellungen in der landwirtschaft-
lichen Krankenversicherung und in der Alterssicherung
der Landwirte. Die Konzepte enthalten die Ergebnisse
der umfassenden Prüfung zur Höhe der Zuweisungs-
sätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau legt diese Konzepte dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz bis zum 31. Dezember 2016 vor. Das Konzept
zur Einführung von Altersrückstellungen in der Alters-
sicherung der Landwirte ist zusätzlich dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Soweit für die in Absatz 1 genannten Beschäftig-
ten vor dem 31. Dezember 2017 eine Mitgliedschaft bei
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung be-
stand, werden die zu erwartenden Versorgungsleistun-
gen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1
berücksichtigt. Wurde für die in Absatz 1 genannten
Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 Deckungs-
kapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes gebildet, wird dies im Rahmen der
Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(5) Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-
verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a
Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
zu bilden.
(6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 ge-
nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2040 ent-
stehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungs-

ausgaben für diese Personenkreise geleistet werden,
sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten;
die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere
Entnahme genehmigen.
§8
Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender
Verwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung kann die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, so-
weit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und
einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient
und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den
Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88
Absatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend. Die Wahrnehmung
von Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in
dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbrin-
genden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Ver-
gütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in
dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlich-
keitsprüfung vorzusehen.
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit de-
ren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die
Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die
Beratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sach-
gerechten Betreuung der Versicherten dient. Dabei ist
eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzu-
sehen. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstat-
ten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze
beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häus-
licher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushalts-
hilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür
andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unter-
nehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Ver-
gütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlich-
keit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.
Artikel 2
Gesetz
zu Übergangsregelungen zur
Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Abschnitt 1
Personalrechtliche
Übergangsregelungen
§1
Übertritt des Personals
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung in die Dienstverhältnisse ein, die zu die-
sem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einer-
seits und den dort beschäftigten Dienstordnungsange-
stellten andererseits bestehen. Die §§ 16 bis 19 des
Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt
der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur
dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustim-
men, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen
derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bis-
herigen Dienstort nicht angeboten werden kann.
(2) Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes über-
geleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung,
die sie ohne die Überleitung erhalten würden.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung in die Arbeits- und Ausbildungsverhält-
nisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trä-
gern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung einerseits und den dort beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszu-
bildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubil-
denden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Satz 1 in
den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau übertreten, ist grundsätzlich
eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht
möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätig-
keit übertragen werden. Verringert sich dadurch das
Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei
dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Über-
tritts und dem Arbeitsentgelt bei der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlen.
Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Er-
höhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Er-
höhungsbetrages.
(4) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher
Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezem-
ber 1999 findet Anwendung.
(5) Den ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-
verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten wird die
Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich je-
weils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhun-
gen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungs-
beträge.
(6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
setzen. Bei der Aufstellung der neuen Dienstordnung
hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau einen sozialverträglichen Personalüber-

gang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden
Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.
§2
Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und
die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stell-
vertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. De-
zember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der
Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am
1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstver-
waltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von
Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführe-
rin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum
31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Ge-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stell-
vertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende
Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem
Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
§3
Sonstige
personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Für die nach § 1 Absatz 1 übergetretenen Dienst-
ordnungsangestellten gilt die Dienstordnung des Spit-
zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung, bis sich die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstord-
nung gegeben hat.
(2) Für Beschäftigte der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die bei
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen,
bis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau zu dem jeweiligen Regelungsgegen-
stand neue Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat
und diese in Kraft getreten sind.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den
bisherigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften so-
wie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und
tarifrechtlicher Regelungen als bei der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ver-
brachte Zeiten.
(4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau wird eine neue Personalvertre-
tung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 bestehende
Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverban-
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-
stellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.
Sie nimmt zudem die Aufgaben der Personalvertretung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau wahr, bis sich die neue Personalvertretung
konstituiert hat, längstens jedoch bis zum 30. Septem-
ber 2013.
(5) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau wird eine Schwerbehinderten-
vertretung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 beste-
hende Schwerbehindertenvertretung des Spitzenver-
bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-
stellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.
Sie nimmt außerdem die Aufgaben der Schwerbehin-
dertenvertretung der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau wahr, bis sich die neue
Schwerbehindertenvertretung konstituiert hat, längs-
tens jedoch bis zum 30. September 2013. Entspre-
chendes gilt für die Jugend- und Auszubildenden-
vertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.
(6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundes-
unmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige
Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezem-
ber 2012 verlängert.
Abschnitt 2
Übergangsregelungen
zum Selbstverwaltungsrecht
§4
Übergangsregelungen
zu den Selbstverwaltungs-
organen der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den
§§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ers-
ten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch.
§5
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mit-
gliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2013 zusammen.
(2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. De-
zember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen
jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun
Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mit-
glieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der
versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber
und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-
beitskräfte angehören.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus,
fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei
Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen.
Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Haupt-
verwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus
dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied
oder stellvertretende Mitglied stammt.

(4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeut-
same Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindes-
tens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen
Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisa-
torisch bedeutsam sind Beschlüsse
1. zum Haushalt,
2. zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung und in der land-
wirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Fest-
legung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach
§ 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte sowie
3. über Standortkonzepte.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
§6
Vorstand
Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des
Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung
wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am
31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemein-
schaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-
terschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der
versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber
und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte angehören.
§7
Beiräte
(1) Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für
die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahl-
periode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die
Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle
wird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau
gebildet.
(2) Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder
der Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwal-
tungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mit-
glieder in die Vertreterversammlung oder in den Vor-
stand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur
Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Ar-
beitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert
der Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entspre-
chende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger),
unverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen
Vertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.
(4) Die Beiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:
1. Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf
regionaler Ebene,
2. Begleitung regionaler Maßnahmen zur Prävention,
3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand
und Geschäftsführung sowie
4. sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte
Aufgaben.
(5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht
1. zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte und
3. zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren
Zuständigkeitsbereich.
(6) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlags-
recht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Ab-
satz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die aus-
schließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwen-
den sind.
(7) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte
nach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, be-
dürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der
Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
Abschnitt 3
Aufbau der
Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§8
Errichtungsausschuss
(1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsaus-
schuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschus-
ses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus
ihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsge-
meinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-
terschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des
Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der
Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Ge-
schäftsführerin oder der stellvertretende Geschäfts-
führer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ge-
hören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme
an.
(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Er-
richtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau,

2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau,
3. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,
4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau und
5. Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Orga-
nisations- und Standortkonzepts.
(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer
Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch.
(4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesver-
sicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den
Entwurf der Satzung der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.
§9
Haushaltsplan 2013
(1) Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushalts-
plan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt
für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfall-
versicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirt-
schaftliche Krankenversicherung und landwirtschaft-
liche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterver-
sammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung stellt ihn fest.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten,
die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller
Versicherungszweige entstehen, auf die Versicherungs-
zweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, land-
wirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssiche-
rung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachge-
recht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).
(3) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vor-
stand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spä-
testens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversiche-
rungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die
Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne
Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
stoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
maßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Beson-
derheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu be-
rücksichtigen.
Abschnitt 4
Bildung von Sondervermögen
§ 10
Sondervermögen
(1) Aus dem Vermögen, das nach § 3 Absatz 2 des
Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf die Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau übergegangen ist, werden für eine Übergangszeit
bis zum 31. Dezember 2017 für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Kran-
kenversicherung jeweils getrennte Sondervermögen
gebildet. Diese bestehen aus Betriebsmitteln und aus
Mitteln der Rücklage. Die Sondervermögen werden
den Zuständigkeitsbereichen der am 31. Dezember
2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaften und landwirtschaftlichen Krankenkassen
zugeordnet. Die Verwaltung der Sondervermögen er-
folgt durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften. Erträge aus den Sondervermögen
fließen dem Vermögen der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau zu. Die Sonder-
vermögen dienen den in § 221b Absatz 5 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch und § 64 Absatz 6 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte genannten Zwecken.
(2) Für die Zuordnung der Mittel der Rücklage zu den
bisherigen Zuständigkeitsbereichen ist der Bestand der
Mittel maßgeblich, die vom Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e Ab-
satz 4 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch und nach § 34 Absatz 3 Nummer 5 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
am 31. Dezember 2012 verwaltet werden.
(3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 ge-
hören für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung folgende Beträge:
Zuständigkeitsbereich
Betrag in Euro
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg 6 340 000,
Niedersachsen-Bremen 23 120 000,
Nordrhein-Westfalen 19 600 000,
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 23 760 000,
Franken und Oberbayern 27 980 000,
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 21 400 000,
Baden-Württemberg 23 320 000,
Gartenbau 24 740 000,
Mittel- und Ostdeutschland 29 740 000.
Soweit die für einen Zuständigkeitsbereich am 31. De-
zember 2012 vorhandenen Betriebsmittel den in Satz 1
genannten Betrag unterschreiten, ist der Unterschieds-
betrag aus den Mitteln nach Absatz 2 aufzubringen.
(4) Die dem Sondervermögen zuzuordnenden Be-
triebsmittel für die landwirtschaftliche Krankenversiche-
rung errechnen sich aus dem am 1. Januar 2013 vor-
handenen Bestand an Betriebsmitteln, abzüglich der
von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

und Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von
125 Millionen Euro. Die Aufteilung des Sonderver-
mögens auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche er-
folgt nach den am 31. Dezember 2012 vorhandenen
Anteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel.
Artikel 3
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum
Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Dritten Kapitels und zum Fünften Unterab-
schnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapi-
tels wird jeweils das Wort „Berufsgenossen-
schaften“ durch das Wort „Unfallversicherung“
ersetzt.
b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:
„§ 119a (weggefallen)“.
d) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird
das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch
das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft“.
f) Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des
Fünften Kapitels werden gestrichen.
g) In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt
des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapi-
tels wird das Wort „Berufsgenossenschaften“
durch das Wort „Berufsgenossenschaft“ er-
setzt.
h) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 Erstattungsansprüche der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft“.
i) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des
Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
die Wörter „landwirtschaftliche Unfallversiche-
rung“ ersetzt.
j) Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:
„§ 184a (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:
„§ 184b (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:
„§ 184c (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:
„§ 184d (weggefallen)“.
n) In der Angabe zu § 197 werden die Wörter
„an die Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“ gestrichen.
o) Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:
„§ 205 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:
„§ 221b Übergangszeit und Beitragsanglei-
chung in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung“.
q) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „eine landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft“ durch die
Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft“ ersetzt.
b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter
„einer landwirtschaftlichen Alterskasse“ durch
die Wörter „der landwirtschaftlichen Alters-
kasse“ ersetzt.
3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Unfallverhütungsvorschriften von der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen
werden.“
4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften wirken“ durch
die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft wirkt“ ersetzt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das
Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das Wort
„Unfallversicherung“ ersetzt.
6. In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
7. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird
das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.
8. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts
des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird
das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.
9. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter-
richten“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft unterrichtet“ ersetzt.
10. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau; bei Durchführung
der Aufgaben nach diesem Gesetz und
in sonstigen Angelegenheiten der landwirt-
schaftlichen Unfallversicherung führt sie die

Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung Verbandsaufgaben wahr.“
11. § 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„§ 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu
den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-
versicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder
neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach
der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Sat-
zungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger
bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des
Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglie-
der der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten
Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter
werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-
waltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfall-
versicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstver-
waltungsorganen der neu gebildeten Unfallver-
sicherungsträger werden mit der Mehrheit der
nach der Größe der aufgelösten Unfallversiche-
rungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für
die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab
in der Satzung bestimmt.“
12. In § 117 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 3
bis 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 6 bis 8“
ersetzt.
13. § 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenos-
senschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksam-
werden der Vereinigung eine neue Dienstordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienst-
ordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in
Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen
einen sozialverträglichen Personalübergang ge-
währleistet; dabei sind die entsprechenden Rege-
lungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die
neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Ab-
satz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der
Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-
legen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzu-
setzen.“
14. Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben.
15. In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die
Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft“ ersetzt.
16. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird
das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
17. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufs-
genossenschaften“ durch das Wort „Berufs-
genossenschaft“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften sind“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
ist“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Träger
der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung, deren Verbände“ durch die Wörter
„Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden
die Wörter „den landwirtschaftlichen“ durch die
Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft“ ersetzt.
18. § 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft kann für diejenigen Unternehmer und die
ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren
Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zu-
ständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012
bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt
eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an
diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat,
diese Versicherung weiter betreiben.“
18a. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Unfallversicherungsträger kann die
Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in
Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffent-
lichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechts-
trägerschaft auf eine andere öffentlich-recht-
liche Einrichtung übertragen.“
19. Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufge-
hoben.
20. In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können“
durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft kann“ ersetzt.
21. In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“ durch die Wörter „der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
22. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts
des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das
Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
23. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
landwirtschaftlichen“ sowie das Wort „jeweils“
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenos-
senschaften“ durch das Wort „Berufsgenos-
senschaft“ ersetzt.
b) Die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft“ werden durch die Wörter

„die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“
ersetzt.
25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des
Sechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die
Wörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung“
ersetzt.
26. § 182 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften“ durch die
Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berechnungsgrundlagen für die Bei-
träge der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert,
der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein an-
derer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat
bei der Festlegung der Berechnungsgrund-
lagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ins-
besondere durch die Bildung von Risikogrup-
pen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen
Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener soli-
darischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die
Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungs-
grundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindest-
beiträge und Berechnungsgrundlagen für
Grundbeiträge festlegen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
27. § 183 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften“ durch die
Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch
das Wort „der“ ersetzt.
d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „sollen
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten“ durch die Wörter „soll die landwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
28. In § 183a werden die Wörter „landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitglie-
derzeitschriften“ durch die Wörter „landwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitglieder-
zeitschrift“ ersetzt.
29. Die §§ 184a bis 184d werden aufgehoben.
30. § 187a wird wie folgt gefasst:
„§ 187a
Reduzierung der
Kosten für Verwaltung und Verfahren
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die land-
wirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im
Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro be-
tragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen
Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz leiten den Bericht an den Deutschen
Bundestag und an den Bundesrat weiter und
fügen eine Stellungnahme bei.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und
Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben
Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum
Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“
31. § 197 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an die
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
die Wörter „die landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft“ und die Wörter „den landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden übermitteln in einem
automatisierten Verfahren jährlich der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die
maschinell vorhandenen Feststellungen zu
1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl
einschließlich Einzelflächen mit Flurstück-
kennzeichen,
2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-
werten,
4. dem Bestand an Vieheinheiten,
5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den
bei dessen Ermittlung anfallenden Berech-
nungsgrundlagen sowie
7. den Ertragswerten für Abbauland und Ge-
ringstland.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
die landwirtschaftliche Krankenkasse und die
landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese
Daten nur zur Feststellung der Versicherungs-
pflicht, der Beitragserhebung oder zur Über-
prüfung von Rentenansprüchen nach dem Ge-
setz über die Alterssicherung der Landwirte
nutzen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die
Vermessungsverwaltung übermitteln der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und
den Finanzbehörden durch ein automatisiertes
Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell
vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-,
Produktions- und Tierdaten sowie die sons-
tigen hierzu gespeicherten Angaben. Die über-

mittelten Daten dürfen durch die landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft, landwirt-
schaftliche Krankenkasse und landwirtschaft-
liche Alterskasse nur zur Feststellung der Ver-
sicherungspflicht, der Beitragserhebung oder
zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte und durch die Finanzbehörden zur Fest-
stellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhe-
bung genutzt werden. Sind übermittelte Daten
für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr er-
forderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für
Landwirtschaft und Landentwicklung, für die
Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Lan-
desrecht zuständige Stellen, soweit diese Auf-
gaben wahrnehmen, die denen der Ämter für
Landwirtschaft und Landentwicklung oder der
Veterinärverwaltung entsprechen.“
32. § 205 wird aufgehoben.
33. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches einen dort
genannten Nachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
reicht,“.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt,“.
34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Ab-
sätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das
Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage
des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts
und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
der bis zum 31. Dezember 2012 bestehen-
den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr
2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember
2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft den Ausgleich im Rahmen des
Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft hat die Bei-
tragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass ge-
schuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.
(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum
31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzu-
wendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182
Absatz 2 bis 6 festzulegen.
(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur
freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur
Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet
werden, der geringer ist als die Umlage des Vor-
jahres.“
35. § 221b wird wie folgt gefasst:
„§ 221b
Übergangszeit und Beitragsangleichung
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die
Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangs-
zeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach
den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem
Angleichungssatz multipliziert wird.
(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden
Rechengrößen bestimmt:
1. Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das
Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende
Beitrag;
2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen
betrieblichen Verhältnissen und gleicher Um-
lage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Be-
rechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 er-
geben würde;
3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-
gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel
der Differenz zwischen dem Prozentsatz des
Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich
aus der Summe des Ausgangssatzes und des
jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungs-
sätze in den Folgejahren ergeben sich aus der
Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres
und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der
Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Ab-
satz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die
Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen
mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr
2013 mitzuteilen.
(3) Ändern sich in der Übergangszeit die be-
trieblichen Verhältnisse gegenüber den für den
Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen,
bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2
unverändert. Für während der Übergangszeit neu
aufzunehmende Unternehmer sind die für vor-
herige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten
Angleichungssätze anzuwenden.
(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-
erhöhungen in der Übergangszeit kann die
Satzung Härtefallregelungen vorsehen.
(5) Aus den Sondervermögen können Mittel
entnommen werden, um die während der Über-
gangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge
nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch
ergebende Verringerung der Beiträge ist in den
Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.
(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht
anzuwenden.“
36. Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Geltung für Lebenspartner“.
b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a (weggefallen)“.
c) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten
Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Organisation
§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters-
kasse
§§ 51 bis 58b (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“.
f) Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wer-
den wie folgt gefasst:
„Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 74 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes,
Ausgabenbegrenzung“.
h) Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden
wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung
§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung
und Verfahren
§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs-
und Haushaltshilfe“.
i) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden
wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 81 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:
„§ 119a (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
„§ 126 Durchführende Stelle“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ge-
strichen.
2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten so-
wie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebens-
partner, Lebenspartner, deren Lebenspartner-
schaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene
Lebenspartner.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 143e
Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die landwirt-
schaftlichen Alterskassen betreiben“ durch
die Wörter „Die landwirtschaftliche Alters-
kasse betreibt“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
müssen wirksam und wirtschaftlich sein,
sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
übersteigen. Das Nähere über die Durch-
führung der Leistungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der land-
wirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3a. § 14a wird aufgehoben.
4. In § 18 werden die Wörter „zu einer“ durch das
Wort „zur“ ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,
wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-
führung ausgeschieden ist und er keine Ver-
tretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.“
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich ge-
nutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab,
gelten die Voraussetzungen der Abgabe des
Unternehmens als erfüllt, wenn er
1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage voll erwerbsgemindert nach § 43
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist,

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
3. die Voraussetzungen für den Bezug einer
vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2
erfüllt.
Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der
übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze
erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt
die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils
die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ ge-
strichen.
6. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-
fen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Das Nähere über die Durchführung der Leistungen
nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der
landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“
7. § 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-
fen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Das Nähere über die Durchführung der Leistungen
nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der
landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“
7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder
Lebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.
8. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für sie
zuständigen“ gestrichen.
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-
schaftlichen Alterskassen sollen“ durch die
Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse
soll“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „haben die land-
wirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
„hat die landwirtschaftliche Alterskasse“ er-
setzt.
10. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die
Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse ge-
regelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die
Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt
und angepasst werden. Werden der Deutschen
Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119
Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend.“
11. In § 46 werden die Wörter „der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“
und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
12. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird ge-
strichen.
13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:
„§ 49
Träger der Alterssicherung der Landwirte
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alters-
sicherung der Landwirte und bei Durchführung
der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die
Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
§ 50
Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) Neben den sich aus diesem Gesetz erge-
benden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche
Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle
nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem
Recht für den Bereich der Alterssicherung der
Landwirte wahr.
(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle
nach überstaatlichem Recht gehören insbeson-
dere
1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-
ten für eine ausschließlich in der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung versicherte
Person, die vorübergehend in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz
entsandt oder dort vorübergehend selbständig
tätig ist, und
2. Aufklärung, Beratung und Information.“
14. Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.
15. § 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer ver-
geben, die für die Alterssicherung der Landwirte,
die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die
landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.“
16. § 60 wird aufgehoben.
17. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-
schaftlichen Alterskassen sind“ durch die
Wörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse ist“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln
hierzu in einem automatisierten Verfahren über
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (Kopfstelle)“ durch die Wör-
ter „Sie übermittelt hierzu in einem automa-
tisierten Verfahren“ ersetzt und nach dem Wort
„Ehegatten“ werden jeweils die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Kopfstelle zur
Weiterleitung an die zuständige“ gestrichen.

d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen
Alterskasse mit,
1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft entweder nach § 4 des Einkommen-
steuergesetzes oder nach § 13a des Ein-
kommensteuergesetzes ermittelt wurden,
2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Ein-
kommensteuergesetzes erzielt wurden,
3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b
des Einkommensteuergesetzes angewendet
wurde und
4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1
Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes
abziehbare Kinderbetreuungskosten berück-
sichtigt wurden.“
e) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen“
durch die Wörter „Die landwirtschaftliche
Alterskasse darf“ ersetzt.
18. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Dateien der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Für die Führung und den Inhalt der Dateien der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150
mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6
und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe,
dass in die Stammsatzdatei alle Personen und
Unternehmen aufzunehmen sind, die von der
landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse oder der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-
gliedsnummer erhalten haben.“
19. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „den
landwirtschaftlichen Alterskassen mit“ werden
durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
Alterskasse und“ ersetzt.
d) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6
und 7.
20. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
21. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung übermittelt der landwirtschaftlichen
Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genann-
ten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittel-
ten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht
von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Ab-
satz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaft-
liche Alterskasse übermittelt hierzu der Daten-
stelle in einem automatisierten Verfahren den
Familiennamen oder den Lebenspartnerschafts-
namen, den Vornamen, den Familienstand, den
Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die
Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung
von nicht verheirateten oder verpartnerten Land-
wirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Emp-
fängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach
diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich
der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschlie-
ßung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
von Landwirten übermittelt die Datenstelle das
Datum der Eheschließung oder der Begründung
einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Fami-
liennamen des Ehegatten oder Lebenspartners,
bei Eheschließung oder Begründung einer Le-
benspartnerschaft von Empfängern einer Witwen-
rente oder Witwerrente das Datum der Eheschlie-
ßung oder der Begründung der Lebenspartner-
schaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle
mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht
werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2
bis 4 erfolgt ist.“
22. Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Ab-
schnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.
22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.
22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:
„Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits ver-
jährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch findet keine Anwendung.“
23. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes,
Ausgabenbegrenzung“.
24. Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung“.
25. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Reduzierung der
Kosten für Verwaltung und Verfahren
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift
Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs-
und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der
Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als
66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
legt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les und dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum
31. Dezember 2017 einen Bericht über die Ent-
wicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den

Deutschen Bundestag und an den Bundesrat
weiter und fügen eine Stellungnahme bei.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und
Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben
Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum
Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“
26. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Ausgaben für Teilhabe
sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Alters-
kassen“ durch das Wort „Alterskasse“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf
Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe
nicht aufwenden.“
27. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts
des Vierten Kapitels wird aufgehoben.
28. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Personen, deren Versicherungspflicht
als Folge einer durch die landwirtschaftliche
Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolg-
ten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1
Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig,
solange das Unternehmen der Landwirtschaft
die bisherige Mindestgröße nicht unterschrei-
tet. Sie können innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße
einen Antrag auf Befreiung von der Versiche-
rungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom
Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für
Personen, die als Folge einer durch die land-
wirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezem-
ber 2013 erfolgten Festsetzung der Mindest-
größe nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig
werden, gelten die Sätze 2 und 3 entspre-
chend.“
b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden
Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der
Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis
zum 31. Dezember 2013, weiter.
(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Ab-
satz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit
Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für
Lebenspartner (§ 1a).“
29. § 119a wird aufgehoben.
29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben.
30. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 126
Durchführende Stelle“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „sind die landwirt-
schaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
„ist die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt.
c) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
Wort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-
kasse“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen als Solidargemeinschaf-
ten haben“ durch die Wörter „Die landwirtschaft-
liche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „erbringen“ durch das
Wort „erbringt“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die
Wörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die
Wörter „der landwirtschaftlichen“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
durch das Wort „landwirtschaftlichen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
Wort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-
kasse“ ersetzt.
6. In § 15 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das
Wort „Krankenkasse“ ersetzt.
7. § 16 wird aufgehoben.
8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Träger der Krankenversicherung
der Landwirte und Mitgliedschaft“.
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Träger der Krankenversicherung
(1) Träger der Krankenversicherung der Land-
wirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der
Krankenversicherung der Landwirte und bei Durch-
führung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie
die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.
Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-
schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse keine Anwendung.
(2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G
Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuch-
stabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc

Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten
Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.“
10. § 18 wird aufgehoben.
11. § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Reduzierung der Kosten
für Verwaltung und Verfahren
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift
Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfah-
renskosten für die landwirtschaftliche Krankenver-
sicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als
91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezem-
ber 2017 einen Bericht über die Entwicklung der
Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz leitet den Bericht an den Deut-
schen Bundestag und an den Bundesrat weiter und
fügt eine Stellungnahme bei.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Ver-
fahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versor-
gungsaufwendungen und Zuführungen zum Alters-
rückstellungsvermögen unberücksichtigt.“
12. § 19 wird aufgehoben.
13. In § 20 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
„für die Durchführung dieser Versicherung“ einge-
fügt.
14. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Satzung und Aufgabenerledigung
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-
gen enthalten über
1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht
durch Gesetz bestimmt sind,
2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
nungsführung und die Abnahme der Jahres-
rechnung sowie
4. die Zusammensetzung und den Sitz der Wider-
spruchsstelle.
§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der
landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht ge-
genüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn
zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.
(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist
§ 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend anzuwenden.“
15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
und 5.
16. In § 33 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen
Krankenkassen prüfen“ durch die Wörter „Die land-
wirtschaftliche Krankenkasse prüft“ ersetzt.
17. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Verbandsaufgaben in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt
in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Ver-
bandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f
und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht
anzuwenden.
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit
zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher
Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mit-
arbeitenden Familienangehörigen in der Land-
wirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenver-
sicherung und
3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der
Landwirtschaft mitarbeitenden Familienange-
hörigen.“
18. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Wahrnehmung von Aufgaben
der Landesverbände der Krankenkassen
Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung
nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die
Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.“
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der In-
anspruchnahme eines Darlehens aus der
Gesamtrücklage“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Kranken-
kasse“ durch die Wörter „die Krankenkasse“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern
„allgemeinen Beitragssatz“ die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ eingefügt.
21. In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die
Krankenkassen sind“ durch die Wörter „Die Kran-
kenkasse ist“ ersetzt.
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.

23. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die
Wörter „Rücklage und Gesamtrücklage“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
24. Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.
25. In § 55 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das
Wort „Krankenkasse“ ersetzt.
26. § 58 wird aufgehoben.
27. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
28. Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach die-
sem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraus-
setzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 ge-
genüber einer der am 31. Dezember 2012 beste-
henden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt
waren.“
29. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-
leistungen, die die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte in der bis
zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
und nach Absatz 1 zu erbringen haben“ durch
die Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-
kasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-
leistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Ge-
setzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-
den Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen
hat“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch die Wörter „die landwirt-
schaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch die Wörter „an die land-
wirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64
ersetzt:
„§ 64
Übergangszeit und
Beitragsangleichung in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis
zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014
geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46
festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten
die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezem-
ber 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen festgesetzt wurden.
(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit)
berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40
berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz
multipliziert wird.
(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden
Rechengrößen bestimmt:
1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu
zahlende Beitrag;
2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen
betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der
Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1
ergeben würde;
3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-
gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der
Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbei-
trags und dem Ausgangssatz.
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus
der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen
Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den
Folgejahren ergeben sich aus der Summe des An-
gleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen
Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der An-
gleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die An-
gleichungssätze für die Übergangszeit sind dem
Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.
(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieb-
lichen Verhältnisse gegenüber den für den Aus-
gangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben
die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.
(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-
erhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung
Härtefallregelungen vorsehen.
(6) Aus den Sondervermögen können Mittel ent-
nommen werden, um die während der Übergangs-
zeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Ab-
satz 2 zu gestalten.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die durchführende Stelle hat von Amts we-
gen bei der Bewilligung und während der laufenden
Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines
Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen
Voraussetzungen vorliegen.“
2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche
Alterskasse“ ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die
landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet
die Beiträge unverzüglich an die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das
Nähere über Zahlung und Abrechnung können
die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ver-
einbarung regeln.“
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den
Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an
die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese
leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den
Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetz-
lichen Krankenversicherung weiter.“
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Durchführende Stelle
Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen
Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Aus-
führung des Gesetzes den Weisungen des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wer-
den.“
5. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der
Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Ver-
waltungskosten werden vom Bund getragen.“
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:
„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau“.
1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäf-
tigungsverhältnis“ die Wörter „gegen Arbeitsent-
gelt“ eingefügt.
2. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können
in ihren Satzungen“ durch die Wörter „landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer
Satzung“ ersetzt.
3. In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einer
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit
Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft
sind“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft sind und für deren Bei-
tragsberechnung der Arbeitswert keine Anwen-
dung findet“ ersetzt.
4. § 28f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen können“ durch
die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse
kann“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder
landwirtschaftliche Krankenkassen“ gestrichen.
5. § 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-
verbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch die Wörter „der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau“ ersetzt und nach den Wörtern „verein-
baren die“ die Wörter „Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und
die“ eingefügt.
6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“ durch die Wörter „die Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau“ ersetzt.
7. In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch
die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse
nimmt“ und wird das Wort „ihnen“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
8. In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
9. § 32 wird aufgehoben.
9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau richtet insbesondere für die in
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ver-
tretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse
ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird
durch die Satzung bestimmt.“
10. In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-
genossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau“ ersetzt.
11. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den
Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-
cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-

genossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
die Wörter „der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
gehören den Selbstverwaltungsorganen der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau mit beratender Stimme an; für
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung berührt wer-
den.“
12. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-
nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“
durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
13. In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „den Trägern
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit
Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“
durch die Wörter „der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
14. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-
nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“
durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
15. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft,“ durch die Wörter „bei der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Trä-
gern der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-
nossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
16. In § 65 Absatz 1 werden die Wörter „der Träger der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-
nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“
durch die Wörter „der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
17. In § 69 Absatz 5 werden die Wörter „Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
18. § 71d wird wie folgt gefasst:
„§ 71d
Haushaltsplan und Kosten-
verteilungsverfahren der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist ge-
trennt für die Versicherungszweige landwirtschaft-
liche Unfallversicherung, Alterssicherung der
Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversiche-
rung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung
aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das
er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt wer-
den kann.
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass
die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben
mehrerer oder aller Versicherungszweige entste-
hen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf
die Versicherungszweige landwirtschaftliche Un-
fallversicherung, landwirtschaftliche Krankenver-
sicherung und Alterssicherung der Landwirte
verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).
(3) Der Haushaltsplan und der Kostenvertei-
lungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Geneh-
migung des Haushaltsplans auch für einzelne An-
sätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sons-
tiges für den Versicherungsträger maßgebendes
Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des
Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Ver-
sicherungsträgers sind hierbei zu berücksich-
tigen.“
19. § 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt;
Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro
bedürfen nicht der Genehmigung.“
20. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau legt dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Ka-
lenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgen-
den Kalenderjahres unmittelbar vor.“
21. § 88 Absatz 3 wird aufgehoben.
22. In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.

23. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales und dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung
der Informationstechnik. Die Kosten des Bundes-
versicherungsamtes werden von der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau erstattet. Die Kosten werden nach dem tat-
sächlich entstandenen Personal- und Sachauf-
wand berechnet.“
Artikel 8
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaft-
liche Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau als Träger der Krankenversicherung der Land-
wirte“ ersetzt.
2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter „den landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „der
landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-
schnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt ge-
fasst:
„Fünfter Titel
Landwirtschaftliche Krankenkasse“.
6. § 166 wird wie folgt gefasst:
„§ 166
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau als Träger der Krankenversiche-
rung der Landwirte führt die Krankenversicherung
nach den Gesetzen über die Krankenversicherung
der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten
der Krankenversicherung die Bezeichnung land-
wirtschaftliche Krankenkasse.“
7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wer-
den jeweils die Wörter „Landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
Krankenkasse“ ersetzt.
8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch die Wörter „der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
ersetzt.
9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm
zufließenden Leistungen des Bundes nach Ab-
satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse
den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung
des Bundes.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Kranken-
kassen“ durch die Wörter „dieser Krankenkasse“
ersetzt.
10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter „Die Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch die
Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse
nimmt“ ersetzt.
13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter „Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des
GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2983) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die
Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
ter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben“
durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-
kasse hat“ ersetzt und die Wörter „auch als Bei-
tragssatzanteil“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur ge-
genüber den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund
als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Ar-

beit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungs-
stellen eingeschaltet werden.“
2. In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die
Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Verordnung zur Festlegung von
Höchstgrenzen für die besoldungs-
rechtliche Einstufung der Dienst-
posten in der Geschäftsführung bundes-
unmittelbarer Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung und der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von
Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
Die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen
für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstpos-
ten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Kör-
perschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-
sicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförde-
rungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die
durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(Einstufungs-
höchstgrenzenverordnung – EinstufHöGrV)“ ange-
fügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der bun-
desunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich
der Unfallversicherung“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Num-
mer 1 werden die Wörter „und der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung“ gestrichen.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-
satz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die
Wörter „oder ein Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ gestrichen und wird die An-
gabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „der
bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenos-
senschaften“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-
schäftsführer der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besol-
dungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2
wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder
Absatz 2“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 11
Änderung der
Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I
S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der die
Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen
Alterskasse“ gestrichen.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Bereichsnummern
Bereichsnummern für das Gebiet
– Schleswig-Holstein und Hamburg 01
– Niedersachsen und Bremen 03
– Nordrhein-Westfalen 07
– Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 08
– Franken und Oberbayern 12
– Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 13
– Baden-Württemberg 17
– Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen 20
Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau 19
Bereichsnummer für die Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1 Absatz 1 Satz 3) 22“.
Artikel 12
Änderung der
Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen
Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich
nach folgenden Vorschriften.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse über-
mittelt für jede in den Datenabgleich einzubezie-
hende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für
die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige
Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene
Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle“
durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alters-
kasse“ und wird die Angabe „nach § 2“ durch
die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt.
4. Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Ein-
kommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und
welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuer-
gesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvor-
behalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes
angewendet wurde.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das
Wort „Kopfstelle“ durch die Wörter „landwirt-
schaftliche Alterskasse“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 6 wird das Wort „Kopfstelle“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
Informationsfreiheit“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind durch Datenübertragung im
8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303
(ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu über-
mitteln.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Folgeänderungen
weiterer Gesetze und Verordnungen
(1) In § 27 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert
worden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen
landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
(2) In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-
lich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
(3) In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird das
Wort „zuständigen“ durch das Wort „landwirtschaft-
lichen“ ersetzt.
(4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die
Wörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse“ er-
setzt.
2. In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa werden die Wörter „den landwirtschaft-
lichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirt-
schaftlichen Alterskasse“ ersetzt.
3. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung für die Träger der Alterssicherung der
Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche
Alterskasse“ ersetzt.
4. In § 49 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den
inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen“
durch die Wörter „der inländischen landwirtschaft-
lichen Alterskasse“ ersetzt.
5. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Wörter „der Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“
durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alters-
kasse“ ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Wörter „dem Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung für die Träger der Alterssicherung der Land-
wirte“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen
Alterskasse“ ersetzt.
(5) In § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441)
geändert worden ist, werden die Wörter „Der Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 und 2 des Aufwendungsaus-
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.

(7) In § 10 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Mit-
glied“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
(8) Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-
dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I
S. 1069), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
(9) In § 9 Absatz 2 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die
Wörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die Wörter
„der landwirtschaftlichen“ ersetzt.
(10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),
die zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Wahlausschüsse landwirt-
schaftlicher Berufsgenossenschaften mit Ausnahme
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft“ durch die Wör-
ter „des Wahlausschusses der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
(11) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatz-
versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die
Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
2. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
(12) Das Gesetz zur Errichtung des Spitzenverban-
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2996) wird aufge-
hoben.
(13) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984, 2997) wird aufgehoben.
(14) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
2. In § 21b Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-
schaftliche Krankenkasse“ durch die Wörter „Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ er-
setzt.
3. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „und die land-
wirtschaftlichen“ gestrichen und nach dem Wort
„Berufsgenossenschaften,“ die Wörter „die Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft,“ eingefügt.
4. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „land-
wirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
„Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse“ er-
setzt.
(15) In § 361 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
(16) Die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die
Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
und der Prüfung der Arbeitgeber vom 2. Januar 2009
(BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Der Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ und
die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „landwirtschaftliche Kranken-
kasse“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-
wirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-
wirtschaftliche Krankenkasse“ und die Wörter
„den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ durch die Wörter „die Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
cherung“ durch die Wörter „die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
ersetzt.

(17) Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe c wird aufgehoben.
2. In Artikel 19 werden Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 3 aufgehoben.
3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
„(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und
Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. Novem-
ber 2012 in Kraft.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Arti-
kel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b,
Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar
2013 in Kraft.“
(18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das
Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 968)
geändert worden ist, werden die Wörter „Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die
Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau“ ersetzt.
(19) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2012 (BGBl. I
S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter
„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch
die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
3. § 19a wird aufgehoben.
(20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbei-
tragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1680) geändert worden ist, werden
die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ ersetzt.
(21) In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-
lich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“
durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
(22) In § 1 der Krankenkassen-Altersrückstellungs-
verordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396) werden
die Wörter „Krankenkassen sowie mit Ausnahme des
Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung“ durch das Wort „Krankenkasse“ ersetzt.
(23) In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung
der Landwirte“ durch die Wörter „von der landwirt-
schaftlichen Alterskasse“ ersetzt.
(24) Artikel 1 Nummer 31a des Unfallversicherungs-
modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-
setzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„31a. § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. entgegen
a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1
Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches,
oder
b) § 194
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,“.“
(25) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver-
ordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Spit-
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“ durch die Wörter „der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Altersrückstellungen für die
ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenver-
bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des
Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden
sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzu-
wenden.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie
für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die
unter der Aufsicht eines Landes stehen,“ gestrichen.
(26) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Reha-
bilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die
Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die
Wörter „der Träger der Alterssicherung der Land-
wirte“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 4 und 8 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „sowie der Alterssicherung der Landwirte“
gestrichen.

3. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „die landwirt-
schaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „die land-
wirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaft-
liche Krankenkasse“, die Wörter „landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter
„landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ und
wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
(27) In § 52 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, werden die Wörter „tätigen landwirtschaftlichen
Krankenkassen“ durch die Wörter „tätige landwirt-
schaftliche Krankenkasse“ ersetzt.
(28) In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
werden die Wörter „zu landwirtschaftlichen Alters-
kassen“ durch die Wörter „zur landwirtschaftlichen
Alterskasse“ ersetzt.
(29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnah-
meverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I
S. 1778), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Abschnitt 24 § 11 der
Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „Ab-
schnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2,
§§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Ab-
satz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Num-
mer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17
Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7
Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8072c20273ecdbbd….