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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 580

BGBl. 2020 I S. 580 · 35.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
                                    Gesetz
                  zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller
      Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen
                    (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
                                              Vom 27. März 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „nach“
   durch die Angabe „ab“ ersetzt.

2. Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
                      „4. Abschnitt

                    Sonderregelungen

                           § 21
            Ausgleichszahlungen an Kranken-
        häuser aufgrund von Sonderbelastungen
      durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
     (1) Soweit zugelassene Krankenhäuser zur Er-
  höhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung
  von Patientinnen und Patienten, die mit dem neu-
  artigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, plan-
  bare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe ver-
  schieben oder aussetzen, erhalten sie für die Aus-
  fälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020
  dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt
  werden können, wie es vor dem Auftreten der
  SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichs-
  zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
  heitsfonds.

     (2) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der
  Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täg-
  lich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl
  der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder
  teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten
  (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag statio-
  när behandelten Patientinnen und Patienten ab-
  ziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist
  dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Ab-
  satz 3 zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden
  den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach
  Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalen-
  dertagen wöchentlich an die für die Krankenhaus-
  planung zuständige Landesbehörde, die alle von
  den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge
  summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig
  für den 30. September 2020 durchzuführen. Die
  Ausgleichszahlungen nach Satz 1 gehen nicht in
  den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach
  dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundes-
  pflegesatzverordnung ein.

  (3) Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale
nach Absatz 2 Satz 2 beträgt 560 Euro.
   (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-
häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3
jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale
Sicherung; dabei sind die Beträge nach Absatz 5
Satz 1 gesondert auszuweisen. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach
Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an
das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken-
häuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds. Um eine schnellstmögliche Zahlung zu ge-
währleisten, kann das Land beim Bundesamt für
Soziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Ab-
schlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Ver-
fahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge

sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds einschließlich der Abschlags-
zahlungen.
   (5) Zugelassene Krankenhäuser, die mit Geneh-
migung der für die Krankenhausplanung zustän-
digen Landesbehörden zusätzliche intensivmedi-
zinische Behandlungskapazitäten mit maschineller
Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Bet-
ten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten
aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes
bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vor-
gehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von
50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds. Die Krankenhäuser führen den sich für
sie jeweils nach Satz 1 ergebenden Betrag geson-
dert als Teil der Meldung nach Absatz 2 Satz 3 auf.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-
trag nach Satz 1 als Teil der Zahlung nach Absatz 4
Satz 2.

   (6) Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und
Mengensteigerungen infolge des neuartigen Corona-
virus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen
Schutzausrüstungen, rechnen zugelassene Kran-
kenhäuser für jeden Patienten und jede Patientin,
der oder die zwischen dem 1. April 2020 und ein-
schließlich dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teil-
stationären Behandlung in das Krankenhaus aufge-
nommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro
ab. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegen-
über dem Patienten oder der Patientin oder ihren
Kostenträgern.
   (7) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
einbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum
Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll-
oder teilstationär behandelten Patientinnen und
Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Er-
mittlung und Meldung nach Absatz 2. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
BGBl. 2020, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-
tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen
fest.

   (8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
dem Bundesministerium der Finanzen jeden Monat,
erstmals zum 30. April 2020, die Höhe des an die
Länder nach Absatz 4 Satz 2 überwiesenen Betrags
ohne den auf Absatz 5 Satz 1 entfallenden Anteil mit.
Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer
Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.

   (9) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4
Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
übermitteln die Länder dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden
Kalendermonats eine krankenhausbezogene Auf-
stellung der ausgezahlten Finanzmittel.

                        § 22

                 Behandlung in
    Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

   (1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilita-
tionseinrichtungen bestimmen, in denen Patientin-
nen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren
akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen,
vollstationär behandelt werden können, wenn mit
diesen Einrichtungen
1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-
   ches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der
   gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrie-
   ben werden, oder

3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozial-

   gesetzbuch besteht.

Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die
Behandlung von bis zum 30. September 2020 auf-
genommenen Patientinnen und Patienten als zu-
gelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.

   (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-

einbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für

die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten

Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen

sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung

der Vergütungen. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt
der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei
innerhalb von weiteren vier Wochen fest.

                        § 23
             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
des Bundesrates

  1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und
     Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten
     Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlän-
     gern,

  2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1
     und, soweit diese zur Kostendeckung der Kran-
     kenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach
     § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Ab-
     satz 6 abweichend regeln.

                           § 24

             Überprüfung der Auswirkungen
     Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft
  zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen
  in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der
  Krankenhäuser. Es setzt hierfür einen Beirat von Ver-
  treterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die
  insoweit über besondere Erfahrung verfügen.“

                       Artikel 2

                 Änderungen des
            Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 1 Buchstabe e werden die fol-
         genden Buchstaben f und g eingefügt:
         „f) Leistungen zur Behandlung von Patientin-
             nen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-
             Infektion oder mit Verdacht auf eine
             SARS-CoV-2-Infektion,
         g) Leistungen, die von den Vertragsparteien
            nach § 11 Absatz 1 zur Vermeidung un-

            zumutbarer Härten vereinbart werden,“.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht
         für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das
         Jahr 2020.“
  b) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und werden die Wörter „für Mehr-

     oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie

     entstehen, können die Vertragsparteien auch

     nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen

     von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich

     vereinbaren“ eingefügt.

2. § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
     finanzierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
     31. März 2020“ und nach dem Wort „Euro“ die
     Wörter „und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro“
     eingefügt.
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Führt die Erhebung des vorläufigen Pflege-
     entgeltwerts
     1. zu einer Unterdeckung der Pflegepersonal-
        kosten, gilt Absatz 3 entsprechend,
BGBl. 2020, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
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      2. zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkos-
         ten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen
         Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es
         sind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr
         2020 zu leisten; für das Jahr 2020 findet § 6a
         Absatz 5 keine Anwendung, für die Jahre ab
         2021 gilt Absatz 3 entsprechend.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020
(BGBI. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. Nach § 87a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
    eingefügt:
      „(3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines
   vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr
   als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal
   und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahl-
   rückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie,
   Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen
   Großschadensereignisses begründet, kann die
   Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Aus-
   gleichszahlung an den vertragsärztlichen Leis-
   tungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist
   beschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3
   Satz 5 und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten
   Gesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichs-
   zahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der ver-
   tragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen
   nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle
   Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen er-
   hält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlun-
   gen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch
   die Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassen-
   ärztliche Vereinigung hat den Krankenkassen die
   zur Erstattung notwendigen Daten zur Verfügung
   zu stellen.“

 2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:

      „(2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie,
   Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines
   anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in
   einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden

   Umfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im

   Benehmen mit den Landesverbänden der Kranken-

   kassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß-

   stab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung
   der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungs-
   erbringers vorzusehen.“

 3. § 105 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Krankenkassen haben der Kassenärzt-
   lichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für
   außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstel-
   lung der vertragsärztlichen Versorgung während
   des Bestehens einer epidemischen Lage von natio-
   naler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
   schutzgesetzes erforderlich sind, zu erstatten. Die
   Erstattung hat nur zu erfolgen, soweit die Maß-

  nahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassen-
  ärztlichen Vereinigung abgebildet ist oder aus
  finanziellen Mitteln, die aufgrund von Vereinbarun-
  gen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch
  von den Krankenkassen gezahlt werden, finanziert
  wird. Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn die
  Kosten die Ansätze bei Maßnahmen nach Satz 2
  übersteigen.“
4. Nach § 111c wird folgender § 111d eingefügt:
                       „§ 111d

                 Ausgleichszahlungen
         an Vorsorge- und Rehabilitationsein-
       richtungen aufgrund von Einnahmeaus-
        fällen durch das neuartige Coronavirus
       SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung

     (1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2
  erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit
  dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Bet-
  ten nicht so belegt werden können, wie es vor dem
  Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war,
  Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve
  des Gesundheitsfonds.
     (2) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
  gen ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen
  nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den
  16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurch-
  schnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patien-
  tinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenz-
  wert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär
  behandelten Patientinnen und Patienten der Kran-
  kenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des Kran-
  kenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder
  nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurz-
  zeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen.
  Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses
  mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3
  zu multiplizieren. Die Vorsorge- und Rehabilita-
  tionseinrichtungen melden den sich für sie jeweils
  aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Be-
  trag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich
  an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
  desbehörde oder an eine von dieser Landesbe-

  hörde benannte Krankenkasse, die alle von den

  Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im
  Land gemeldeten Beträge summiert. Die Ermittlung
  nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September
  2020 durchzuführen.

    (3) Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Pro-

  zent des mit Krankenkassen vereinbarten durch-

  schnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung

  nach § 111 Absatz 5.

      (4) Die Länder oder die benannten Krankenkas-
  sen übermitteln die für ihre Vorsorge- und Rehabi-
  litationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach
  Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-
  desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für
  Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach
  Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an
  das jeweilige Land oder die benannte Kranken-
  kasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und Reha-
  bilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve
  des Gesundheitsfonds. Um eine schnellstmögliche
  Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die
BGBl. 2020, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
  benannte Krankenkasse beim Bundesamt für So-
  ziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlags-
  zahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale
  Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der
  Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der
  Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
  heitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen.
    (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
  sen und die für die Erbringer von Leistungen zur
  medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-
  bände auf Bundesebene vereinbaren bis zum
  10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des
  Nachweises der Zahl der täglich stationär be-
  handelten oder aufgenommenen Patientinnen und
  Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die
  Ermittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie der
  Ermittlung des mit Krankenkassen vereinbarten
  durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3.

      (6) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
  gen erstatten dem Land oder der benannten Kran-
  kenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen
  Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel
  aus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus
  anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen kön-
  nen. Das Land oder die benannte Krankenkasse
  leiten die Zahlungen an die Liquiditätsreserve des
  Gesundheitsfonds weiter.

     (7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4
  Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
  übermitteln die Länder oder die benannten Kran-
  kenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit
  bis zum Ende des darauffolgenden Kalender-
  monats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der
  ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.

    (8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis
  zu sechs Monate verlängern.“
5. In § 125 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli
   2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“ ersetzt.

6. In § 125a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15. No-
   vember 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“
   ersetzt.

7. § 275b wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und Verord-
     nungsermächtigung“ angefügt.
  b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

       „(4) Abweichend von Absatz 1 finden bis ein-
     schließlich 30. September 2020 keine Regel-
     prüfungen statt.

         (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
     kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei
     Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infek-
     tionsgeschehen im Zusammenhang mit dem
     neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 den Be-
     fristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechts-
     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
     um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.“

8. § 275c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „12,5“ durch
     die Angabe „5“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „2021“
          durch die Angabe „2022“ ersetzt.

 9. § 275d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch
      die Angabe „2022“ und die Angabe „31. Dezem-
      ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember
      2021“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
          Angabe „2022“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
          2020“ durch die Angabe „31. Dezember
          2021“ ersetzt.

10. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die An-
    gabe „30. April 2020“ durch die Angabe „28. Feb-
    ruar 2021“ ersetzt.

11. In § 327 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „30. April
    2020“ durch die Angabe „28. Februar 2021“ ersetzt.
12. Folgender § 330 wird angefügt:

                          „§ 330

                Übergangsregelung zur
       Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen

      Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezem-
   ber 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten
   Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb
   von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezah-
   len. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe
   des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut
   oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an
   das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Sams-
   tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ver-
   schiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeits-
   tag.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 146 die folgende Angabe eingefügt:

                    „Dritter Abschnitt

                  Maßnahmen zur
         Aufrechterhaltung der pflegerischen
     Versorgung während der durch das neuartige
   Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

  § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürf-
        tigkeit nach § 18

  § 148 Beratungsbesuche nach § 37
BGBl. 2020, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
  § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von
        Kurzzeitpflege
  § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung,
        Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und
        Pflegebedürftige
  § 151 Qualitätsprüfungen nach § 114

  § 152 Verordnungsermächtigung“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019

      ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis
      zum 31. Dezember 2020.“

3. In § 113b Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort

   „Qualitätsausschusses“ die Wörter „für die Dauer

   von fünf Jahren“ gestrichen.

4. § 114b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
     2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
     und die Angabe „1. Juli 2020“ durch die Angabe
     „1. Januar 2021“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2020“
     durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
5. § 114c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
     2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
          den die Angabe „30. September 2020“ durch
          die Angabe „31. März 2021“ und die Angabe
          „31. März 2021“ durch die Angabe „30. Sep-

          tember 2021“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021“
          durch die Angabe „30. September 2021“ er-
          setzt.
6. Dem Sechzehnten Kapitel wird folgender Abschnitt
   angefügt:

                    „Dritter Abschnitt
                  Maßnahmen zur
         Aufrechterhaltung der pflegerischen
     Versorgung während der durch das neuartige
   Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

                          § 147
                Verfahren zur Feststellung
            der Pflegebedürftigkeit nach § 18
     (1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann

  die Begutachtung bis einschließlich 30. September
  2020 ohne Untersuchung des Versicherten in sei-
  nem Wohnbereich erfolgen. Grundlage für die Be-
  gutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbe-
  sondere die zum Versicherten zur Verfügung stehen-
  den Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte,
  die beim Versicherten, seinen Angehörigen und
  sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen
  sind.
     (2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden
  bis einschließlich 30. September 2020 keine Wieder-

holungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann
nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor
diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder
anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutach-
tern empfohlen wurde.
   (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die
Frist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung

der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis ein-
schließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Ab-
weichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei
dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf

vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang

des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die
Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-
len. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-
wickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich
9. April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für

das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung

eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.

Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsun-
ternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b
Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die An-
wendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Fest-
stellung eines besonders dringlichen Entschei-
dungsbedarfs.
   (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Num-
mer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. Sep-
tember 2020 nur bei Vorliegen eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3
dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei
unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,
wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antrag-
stellung keine Begutachtung erfolgt ist.
  (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis ein-
schließlich 30. September 2020 keine Anwendung.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Anträge auf

Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Februar 2020
und dem 30. September 2020 gestellt werden.

                       § 148
           Beratungsbesuche nach § 37

   Die Pflegekasse oder das private Versicherungs-
unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von
§ 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn
der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar
2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine
Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die
Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den
Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form
zur Kenntnis zu bringen.

                       § 149

                Einrichtungen zur
       Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege
    Bis einschließlich 30. September 2020 besteht
der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen,
die stationäre Leistungen zur medizinischen Vor-
sorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend
von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
bilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die
Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen
BGBl. 2020, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften
Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tung.

                        § 150
                 Sicherstellung der
    pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung
   für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

   (1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Leistungserbringung infolge des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach
§ 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet,
diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzu-
zeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des
Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Ab-
stimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stel-
len, insbesondere den nach Landesrecht bestimm-
ten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die
Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung
zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die
erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzu-
nehmen, wobei auch von der vereinbarten Personal-
ausstattung einschließlich deren gesetzlichen Be-
stimmungen nach diesem Buch abgewichen werden
kann. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Perso-
nals in anderen Versorgungsbereichen alle beste-
henden Instrumente und Mittel einschließlich des
Vertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungs-
rechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und un-
bürokratisch angewandt werden können. Dies gilt
auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leis-
tungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in
anderen Bereichen.
   (2) Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen wer-
den die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Auf-
wendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen
ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig
finanziert werden, erstattet. Der Anspruch auf Erstat-
tung kann bei einer Pflegekasse regelmäßig zum
Monatsende geltend gemacht werden, die Partei
des Versorgungsvertrages ist. Die Auszahlung des
gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14

Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen.

Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelas-
sene Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Re-
gelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89
abgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 insoweit
keine Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen
der vereinbarten Personalausstattung keine Vergü-
tungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1
durchzuführen.
   (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen

der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrich-
tungen unverzüglich das Nähere für das Erstat-
tungsverfahren und die erforderlichen Nachweise
für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an
der besonderen Herausforderung von allen Beteilig-
ten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vor-
zusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig
über die Ausgabenentwicklung.

   (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen
die gesetzlichen Krankenkassen und die Soziale
Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden
Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der
Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der
Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu
den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für
Pflegesachleistungen; § 106b Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Die privaten Versicherungsunter-
nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2
ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt
die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Ver-
sicherungsunternehmen auf Basis der vierteljähr-
lichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken-
und Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung
wird binnen vier Wochen fällig. Der jeweilige Finan-
zierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-
ternehmen entfällt, kann von dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an
das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten
des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach
§ 65 geleistet werden.

   (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Er-
messen zur Vermeidung von durch das neuartige
Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen
Bereich verursachten pflegerischen Versorgungs-
engpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulan-
ten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger An-
tragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben
sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen,
die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entspre-
chende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf
bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu
in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei
Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen
Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen kön-
nen aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungs-
zusage jederzeit widerrufen.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bis einschließlich

30. September 2020.

                       § 151

          Qualitätsprüfungen nach § 114
   Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2
finden bis einschließlich 30. September 2020 keine
Regelprüfungen statt.

                       § 152

             Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach
einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen
oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen
im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147
bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates um jeweils bis zu einem
halben Jahr verlängern.“
BGBl. 2020, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
                       Artikel 5
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Wird im laufenden Bewilligungszeitraum Ein-
  kommen aus einer anlässlich der Bekämpfung der
  durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 aus-
  gelösten Pandemie 2020 aufgenommenen Tätigkeit
  in oder für eine Gesundheitseinrichtung oder eine

  sonstige soziale Einrichtung zur Unterstützung der
  Bekämpfung der Pandemie und deren sozialen Fol-
  gen oder in der Landwirtschaft erzielt, gilt die Maß-
  gabe des Absatzes 1 Satz 5 entsprechend. Ist die

  Tätigkeit auf eine Dauer beschränkt, die nicht bis

  zum Ende des Bewilligungszeitraums reicht, wird
  das daraus erzielte Einkommen durch die Zahl der

   Monate geteilt, in denen die Vergütung für diese Tä-
   tigkeit erzielt wurde und nur auf diese Monate ange-
   rechnet.“

                        Artikel 6
                Weitere Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  § 87a Absatz 3b, § 87b Absatz 2a und § 105 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                        Artikel 7

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in

Kraft.

   (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 27. März 2020
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 580. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9a5d0551ceaa5e75….