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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 604

BGBl. 2020 I S. 604 · 197.549 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
                                      Gesetz
   für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen

Krankenversicherung
                   (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG)
                                               Vom 22. März 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 0

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 10. Feb-
ruar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
  Menschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder
  Zahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet
  werden, kann die zuständige Bundesoberbehörde
  im Fall eines drohenden oder bestehenden versor-
  gungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des
  Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass

  das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1
  befristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen
  als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht
  wird.“

2. Nach § 11 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
   gefügt:
     „(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
  Menschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder
  Zahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet
  werden, kann die zuständige Bundesoberbehörde
  im Fall eines drohenden oder bestehenden versor-
  gungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des
  Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass
  das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1
  befristet mit einer Packungsbeilage in einer anderen
  als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht
  wird.“

3. Nach § 52b Absatz 3a werden die folgenden Ab-
   sätze 3b bis 3f eingefügt:
     „(3b) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
  Medizinprodukte wird ein Beirat eingerichtet, der
  die Versorgungslage mit Arzneimitteln, die zur An-
  wendung bei Menschen bestimmt sind, kontinuier-
  lich beobachtet und bewertet. Im Beirat sollen ein
  Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patien-
  ten sowie die folgenden Verbände, Organisationen
  und Behörden vertreten sein:
  1. die Fachgesellschaften der Ärzte,
  2. die Berufsvertretungen der Apotheker,
  3. die Arzneimittelkommissionen der Kammern der
     Heilberufe,

  4. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
     Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenver-
     bände der pharmazeutischen Unternehmer,
  5. der Verband der vollversorgenden Arzneimittel-
     großhandlungen,

  6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

  7. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

  9. die zuständigen Bundesoberbehörden und die
     zuständigen Behörden.
  Das Bundesministerium benennt die teilnehmenden
  Verbände und Organisationen des Beirats. Das Bun-
  desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  macht die teilnehmenden Verbände und Organi-
  sationen auf seiner Internetseite bekannt. Der Beirat
  gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere
  zum Verfahren und zur Arbeitsweise des Beirats re-
  gelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung
  des Bundesministeriums.
     (3c) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
  zinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine
  aktuelle Liste versorgungsrelevanter und versor-
BGBl. 2020, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
gungskritischer Wirkstoffe und macht diese auf seiner
Internetseite bekannt. Zudem macht das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte die
ihm gemeldeten Lieferengpässe auf seiner Internet-
seite bekannt. Sofern Wirkstoffe oder Arzneimittel im
Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts be-
troffen sind, erfolgt die Bekanntmachung nach den
Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Paul-
Ehrlich-Institut.

   (3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
nach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden
oder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng-
passes eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen
zu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann insbeson-
dere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer
und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnah-
men zur Gewährleistung der angemessenen und

kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln

nach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen

zur Kontingentierung von Arzneimitteln ein. Bei Arz-

neimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen

kann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhö-
rung des Beirats zur Abwendung oder Abmilderung
eines drohenden oder bestehenden versorgung-
relevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur Lager-
haltung anordnen.
   (3e) Auf Anforderung des Bundesinstituts für Arz-
neimittel und Medizinprodukte haben pharmazeu-
tische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen
zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden
oder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng-
passes eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Be-
ständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sowie
Informationen zu drohenden Lieferengpässen des je-

weiligen Arzneimittels mitzuteilen. Sofern Wirkstoffe

oder Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-
Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Anforde-
rung der Daten im Einvernehmen mit dem Paul-
Ehrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf
seine Anforderung in anonymisierter Form zur Beob-
achtung und Bewertung übermittelt werden.
   (3f) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine
Liste von Fertigarzneimitteln, für die eine regel-
mäßige Datenübermittlung zur Beurteilung der Ver-
sorgungslage erforderlich ist, und macht diese auf
seiner Internetseite bekannt. Pharmazeutische
Unternehmer übermitteln dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte regelmäßig Daten
in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen,
zur Produktion und zur Absatzmenge von Fertig-
arzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufge-
führt sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte kann, soweit es zur Beurteilung
der Versorgungslage erforderlich ist, auch von Arz-
neimittelgroßhandlungen eine regelmäßige Daten-
übermittlung in elektronischer Form zu verfügbaren
Beständen und zur Absatzmenge von Fertigarz-
neimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt
sind, fordern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel

und Medizinprodukte legt das Verfahren und die
Formatvorlagen für die elektronische Übermittlung
der Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite
bekannt. Sofern Fertigarzneimittel im Zuständig-

   keitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen
   sind, erfolgt die Erstellung der Liste von Fertigarz-
   neimitteln, die Festlegung des Verfahrens und der
   Formatvorlagen sowie die Bekanntmachung im Ein-
   vernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten
   können dem Beirat auf dessen Anforderung in ano-
   nymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung
   übermittelt werden.“

4. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Nummer 16 wird folgende Num-
      mer 16a eingefügt:
      „16a. entgegen § 52b Absatz 3e Satz 1 eine Mit-
            teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
            oder nicht rechtzeitig macht,“.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Im Fall des Absatzes 2 Nummer 16a ist das Bun-

      desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

      Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1

      Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-

      keiten.“

                        Artikel 1
                    Änderung des
                Sozialgerichtsgesetzes
  § 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch.“
2. In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „zwi-
   schen“ die Wörter „gesetzlichen Krankenkassen un-
   tereinander betreffend den Risikostrukturausgleich
   sowie zwischen“ eingefügt.

                        Artikel 2

          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 4 werden die Wörter „und 4 Absatz 4
   Satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „4 Ab-
   satz 4, § 4a Absatz 2 und 4 Nummer 5“ ersetzt.
2. In § 17 Satz 3 werden die Wörter „Achten Titels“

   durch die Wörter „Dritten und Vierten Titels“ ersetzt.

3. In § 34 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 171f
   und 172“ durch die Angabe „§§ 162 und 163“ er-
   setzt.
BGBl. 2020, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
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                        Artikel 3
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
und 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 35a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 147“
   durch die Angabe „§ 149“ ersetzt.

2. § 90 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
   und 5 ersetzt:
      „(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindes-
   tens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Mei-
   nungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrich-
   ten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche
   Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem
   Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen ge-
   nehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen
   der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und
   Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialver-
   sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
   bau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium
   für Ernährung und Landwirtschaft teil.

      (5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach
   Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in
   Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche
   Krankenversicherung oder die soziale Pflegever-
   sicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vier-
   teln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes
   Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
   als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit
   mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder
   mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
   Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
   hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit
   hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt
   ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei
   Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwoh-
   nern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht
   eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von
   einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen
   Aufsichtsbehörden.“
3. § 90a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder
   Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März
   2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird
   der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Re-
   gion nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für
   die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.“

                        Artikel 4
                     Änderung der
      Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
   In § 12 Absatz 1a der Sozialversicherungs-Rech-
nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2023) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 171d Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 169 Absatz 1“ und die Angabe „§ 171e“ durch die
Angabe „§ 170“ ersetzt.
                       Artikel 5

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
     c) Absatz 5 wird aufgehoben.

 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a
                    Wettbewerb der
        Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

        (1) Der Wettbewerb der Krankenkassen dient
     dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität
     der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaft-
     lichkeit der Versorgung zu erhöhen. Dieser Wett-
     bewerb muss unter Berücksichtigung der Finan-
     zierung der Krankenkassen durch Beiträge und
     des sozialen Auftrags der Krankenkassen ange-
     messen sein. Maßnahmen, die der Risikoselektion
     dienen oder diese unmittelbar oder mittelbar för-
     dern, sind unzulässig.

       (2) Unlautere geschäftliche Handlungen der
     Krankenkassen sind unzulässig.
        (3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglie-
     der und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbe-
     maßnahmen der Krankenkassen muss die sach-
     bezogene Information im Vordergrund stehen.
     Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die
     mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Kör-
     perschaften des öffentlichen Rechts unter Berück-
     sichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
        (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-
     lässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkas-
     sen zu regeln im Hinblick auf
     1. Inhalt und Art der Werbung,
     2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließ-
        lich der Aufwandsentschädigungen für externe
        Dienstleister, die zu Werbezwecken beauftragt
        werden,

     3. die Trennung der Werbung von der Erfüllung
        gesetzlicher Informationspflichten,
     4. die Beauftragung und Vergütung von Mitarbei-
        tern, Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsge-
        sellschaften und Dritten zu Werbezwecken,
     5. die Vermittlung privater Zusatzversicherungs-
        verträge nach § 194 Absatz 1a.
     Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
     Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
BGBl. 2020, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
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   nung mit Zustimmung des Bundesrates auf das
   Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

     (5) Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemein-
   schaften, Beteiligungsgesellschaften oder Dritte
   zu Zwecken des Wettbewerbs und insbesondere
   der Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die
   Beauftragten die für entsprechende Maßnahmen
   der Krankenkassen geltenden Vorschriften ein-
   schließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sowie
   der Rechtsverordnung nach Absatz 4 einhalten.
      (6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78
   Satz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a
   des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Ver-
   waltungsausgaben, die der Werbung neuer Mit-
   glieder dienen, nach für alle Krankenkassen glei-
   chen Grundsätzen gebucht werden.

      (7) Krankenkassen können von anderen Kran-
   kenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzu-
   lässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind,
   ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen.
   Die zur Geltendmachung des Anspruchs berech-
   tigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der
   Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-
   nen und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch
   Abgabe einer mit einer angemessenen Vertrags-
   strafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung bei-
   zulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist,
   kann die Abmahnende von der Abgemahnten Er-
   satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
   Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 können
   einstweilige Anordnungen auch ohne die Darle-
   gung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2
   Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeich-
   neten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf
   Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben
   worden, so kann das Gericht der obsiegenden
   Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf
   Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
   zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse
   dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung wer-
   den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt,
   wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
   nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht
   worden ist. Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht
   vorläufig vollstreckbar.“

3. Der bisherige § 4a wird § 4b.

3a. Dem § 35a Absatz 1b werden die folgenden
    Sätze 1 und 2 vorangestellt:
   „Für zugelassene Arzneimittel für neuartige Thera-

   pien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittel-
   gesetzes besteht die Verpflichtung zur Vorlage
   von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärzt-
   liche Behandlung mit einem solchen Arzneimittel
   unterliegt nicht der Bewertung von Untersuchungs-
   und Behandlungsmethoden nach den §§ 135,
   137c oder 137h. Satz 1 gilt nicht für biotechnolo-
   gisch bearbeitete Gewebeprodukte.“
3b. Nach § 35a Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
    eingefügt:

     „(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
   den pharmazeutischen Unternehmer von der Ver-

   pflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Ab-
   satz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizu-
   stellen, wenn es sich um ein Antibiotikum handelt,
   das gegen durch multiresistente bakterielle Krank-
   heitserreger verursachte Infektionen, für die nur
   eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten
   zur Verfügung stehen, wirksam ist und der Einsatz
   dieses Antibiotikums einer strengen Indikations-
   stellung unterliegt (Reserveantibiotikum). Der phar-
   mazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach
   Satz 1 entsprechend zu begründen. Ein Antrag auf
   Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmali-
   gen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach
   Absatz 1 Satz 3 zulässig. Das Nähere zur Aus-
   gestaltung des Antragsverfahrens regelt der Ge-
   meinsame Bundesausschuss in seiner Verfah-
   rensordnung bis zum 31. Dezember 2020. Das
   Robert Koch-Institut bestimmt im Einvernehmen
   mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
   zinprodukte dem jeweiligen Stand der medizini-
   schen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur
   Einordnung eines Antibiotikums als Reservean-
   tibiotikum bis zum 31. Dezember 2020 und veröf-
   fentlicht diese Kriterien auf seiner Internetseite.
   Das Robert Koch-Institut hat zu diesen Kriterien
   im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-
   neimittel und Medizinprodukte eine nicht abschlie-
   ßende Liste von multiresistenten bakteriellen
   Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen.
   Hat der Gemeinsame Bundesauschuss eine Frei-
   stellung für ein Reserveantibiotikum nach Satz 1
   beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das
   Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeuti-
   sche Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundes-
   ausschuss nicht zu bewerten. Bei dem Beschluss
   nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bun-
   desausschuss Anforderungen an eine qualitätsge-
   sicherte Anwendung des Reserveantibiotikums
   unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
   Resistenzsituation festzulegen. Dazu holt er eine
   Stellungnahme beim Robert Koch-Institut ein, die
   im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-
   neimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist.“

3c. § 35a Absatz 3b wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
          dem Wort „kann“ die Wörter „frühestens
          mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen
          Inverkehrbringens“ eingefügt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehr-
              bringen nach dem Verfahren des Arti-
              kels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG)
              Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-
              ments und des Rates vom 31. März
              2004 zur Festlegung von Gemein-
              schaftsverfahren für die Genehmigung
              und Überwachung von Human- und
              Tierarzneimitteln und zur Errichtung
              einer Europäischen Arzneimittel-Agen-
              tur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1),
              die zuletzt durch die Verordnung (EU)
BGBl. 2020, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
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                2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24)
                geändert worden ist, genehmigt wurde
                oder für die nach Artikel 14-a der Ver-
                ordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulas-
                sung erteilt wurde, sowie“.

        cc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
            „Unter Beachtung von Betriebs- und Ge-
            schäftsgeheimnissen sollen auch die wis-
            senschaftlich-medizinischen  Fachgesell-
            schaften, die Arzneimittelkommission der
            deutschen Ärzteschaft und der betroffene
            pharmazeutische Unternehmer vor Erlass
            einer Maßnahme nach Satz 1 schriftlich be-
            teiligt werden.“

      b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Klagen gegen eine Maßnahme nach Satz 1
        haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vor-
        verfahren findet nicht statt.“
3d. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „acht“
    durch die Angabe „15“ ersetzt.

4. § 71 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“
         durch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „Klagen der Vertragspartner gegen die Bean-
        standung haben keine aufschiebende Wir-
        kung.“

5. (weggefallen).

6. In § 77 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 144
   Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 2, 5
   und 6“ ersetzt.
7. (weggefallen).

8. § 87a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 5 Satz 11 wird wie folgt gefasst:

        „Ab dem Jahr, in dem die Veränderungsraten
        auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen
        der Jahre 2020 bis 2022 durch das Institut des
        Bewertungsausschusses nach Satz 3 errech-

        net werden, sind Kodiereffekte, die insbeson-
        dere durch die Einführung und Aktualisierung
        der verbindlichen Regelungen nach § 295 Ab-

        satz 4 Satz 2 zur Vergabe und Übermittlung der
        Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entste-
        hen, in den Berechnungen zu bereinigen.“
      b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
         fügt:

           „(5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum
        Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die
        der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Num-
        mer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen
        einen Bericht über die Veränderungen der Be-
        handlungsdiagnosen und den Einfluss der
        jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Ver-
        änderungsrate für jeden Bezirk einer Kassen-
        ärztlichen Vereinigung. Der Bericht ist dem
        Bundesministerium für Gesundheit zusammen
        mit der Empfehlung und den der Empfehlung
        zugrunde liegenden weiteren Beratungsunter-
        lagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt
        entsprechend.“

 9. In § 92a Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab-
    satz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6“ durch die Wörter
    „Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7“ ersetzt.

 9a. Nach § 129 Absatz 4b wird folgender Absatz 4c
     eingefügt:

       „(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Ver-
    sicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den
    Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen.
    Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der
    ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apo-
    theke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren
    wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe
    des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer
    Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Fest-

    betrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abwei-
    chend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten.
    Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den
    Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rah-
    menvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“

 9b. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
     „§ 20i“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

 9c. Dem § 130b Absatz 7 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

    „Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 oder Ab-
    satz 4 gilt ungeachtet des Wegfalls des Unter-
    lagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arz-
    neimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen

    Wirkstoff fort. Abweichend von Satz 1 gelten die
    Absätze 1 und 4 ungeachtet des Wegfalls des
    Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen
    Arzneimittels entsprechend, soweit und solange
    für den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird
    für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-
    satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    kann von der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes

    zuständigen Bundesoberbehörde Auskunft über
    das Datum des Wegfalls des Unterlagenschutzes
    des erstmalig zugelassenen Arzneimittels verlan-
    gen. Der pharmazeutische Unternehmer übermit-

    telt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach
    Satz 2.“

10. § 137g wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1, 6, 11 und 12 wird jeweils die
       Angabe „Abs. 7“ durch die Wörter „Absatz 8
       Satz 1“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
       gabe „Absatz 7“ durch die Wörter „Absatz 8
       Satz 1“ ersetzt.

10a. In § 137i Absatz 4 Satz 8 wird das Wort „und“
     durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Wort
     „Landesbehörden“ ein Komma und werden die
     Wörter „den Landesverbänden der Krankenkas-
     sen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung
     dem Bundesministerium für Gesundheit“ einge-
     fügt.

11. (weggefallen).
BGBl. 2020, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
12. Der Erste Abschnitt des Sechsten Kapitels wird
    wie folgt gefasst:
                    „Erster Abschnitt

                Errichtung, Vereinigung
          und Beendigung von Krankenkassen

                       Erster Titel
                Arten der Krankenkassen

                          § 143

                   Ortskrankenkassen

      (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte
    Regionen.
       (2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung
    der Regionen durch Rechtsverordnung regeln.
    Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
    die nach Landesrecht zuständige Behörde über-
    tragen.

      (3) Die betroffenen Länder können durch Staats-
    vertrag vereinbaren, dass sich die Region über
    mehrere Länder erstreckt.
                          § 144
                 Betriebskrankenkassen

      (1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkas-
    sen, die durch den Arbeitgeber für einen oder
    mehrere Betriebe errichtet wurden.
        (2) Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer
    Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versiche-
    rungspflichtigen und Versicherungsberechtigten
    gewählt werden kann. Die Satzungsregelung darf

    das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen

    beschränken oder von Bedingungen abhängig

    machen und kann nicht widerrufen werden. Satz 1

    gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Be-

    triebe privater Kranken- oder Lebensversicherun-
    gen errichtet oder aus einer Vereinigung mit sol-

    chen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind,
    wenn die Satzung dieser Krankenkassen am
    26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1
    enthalten hat.
       (3) Falls die Satzung eine Regelung nach Ab-
    satz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete
    der Länder, in denen Betriebe bestehen und die
    Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Sat-
    zung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine

    Satzungsregelung am 31. März 2007 für ein darü-

    ber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt
    dies unberührt.

                          § 145
                 Innungskrankenkassen

       (1) Innungskrankenkassen sind Krankenkas-
    sen, die durch eine Handwerksinnung allein oder
    gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für
    die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die
    Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wur-
    den. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend.
      (2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2
    Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020
    geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf
    bestimmte Personen beschränken oder von Be-

dingungen abhängig machen und kann nicht
widerrufen werden.

                      § 146

        Landwirtschaftliche Krankenkasse
   Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenver-
sicherung der Landwirte führt die Krankenver-
sicherung nach dem Zweiten Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte durch; sie
führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung

die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkas-
se.

                      § 147
                   Deutsche
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den
Vorschriften dieses Buches durch.

                      § 148
                  Ersatzkassen
   Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 be-
stehende Krankenkassen, bei denen Versicherte
die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten.
Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkas-
sen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

                   Zweiter Titel

              Besondere Vorschriften

       zur Errichtung, zur Ausdehnung und

    zur Auflösung von Betriebskrankenkassen

     sowie zum Ausscheiden von Betrieben

           aus Betriebskrankenkassen

                      § 149

      Errichtung von Betriebskrankenkassen
   (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder meh-
rere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errich-
ten, wenn
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens
   5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt wer-
   den und

2. die Leistungsfähigkeit der Betriebskranken-

   kasse auf Dauer gesichert ist.

   (2) Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung
keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-
hält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für
die Führung der Geschäfte erforderlichen Perso-
nen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen Perso-
nen, die im Personalbereich des Betriebes tätig
sein dürfen. In der dem Antrag auf Genehmigung
nach § 150 Absatz 2 beigefügten Satzung ist zu
bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten
das Personal bestellt. Lehnt der Arbeitgeber die
weitere Übernahme der Kosten des für die Füh-
rung der Geschäfte erforderlichen Personals
durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand der Betriebskrankenkasse ab, über-
nimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum
BGBl. 2020, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
      1. Januar des auf den Zugang der Erklärung fol-
      genden übernächsten Kalenderjahres die bisher
      mit der Führung der Geschäfte der Betriebskran-
      kenkasse beauftragten Personen, wenn diese
      nicht widersprechen. Die Betriebskrankenkasse
      tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst-
      oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen
      Personen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel-
      lungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung
      nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. Die
      Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Be-
      triebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Rege-
      lung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 vorsieht, vom
      Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestim-
      mung an.
         (3) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1,
      bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für
      die Führung der Geschäfte erforderlichen Perso-
      nen bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen,
      die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 er-
      halten, an den Arbeitgeber weiter. Trägt der
      Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der
      Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforder-
      lichen Personen nur anteilig, reduziert sich der
      von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber
      weiterzuleitende Betrag entsprechend. Die weiter-

      geleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen.

      Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1

      und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die

      der Arbeitgeber tatsächlich trägt.

         (4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leis-

      tungserbringer zugelassen sind oder deren maß-

      gebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirt-

      schaftlicher Interessen von Leistungserbringern
      ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit
      den Krankenkassen oder deren Verbänden zu
      schließen haben. Satz 1 gilt nicht für Leistungser-
      bringer, die nicht überwiegend Leistungen auf
      Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder
      deren Verbänden erbringen.

                             § 150
                   Verfahren bei Errichtung
         (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse
      bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung
      zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung
      darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149
      Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor-
      liegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeit-
      punkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
         (2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Geneh-
      migung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichts-
      behörde genehmigt die Satzung und bestimmt
      den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam
      wird.

                             § 151
              Ausdehnung auf weitere Betriebe
        Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse,
      deren Satzung keine Regelung nach § 144 Ab-
      satz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeit-
      gebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitge-
      bers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.

                      § 152
           Ausscheiden von Betrieben

  (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Ar-
beitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskran-
kenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen
Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber
das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes
aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse be-
antragen.
   (2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener
Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskranken-
kasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantra-
gen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen
Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt
nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen
mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Rege-
lung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
    (3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Be-
triebes aus der gemeinsamen Betriebskranken-
kasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie be-
stimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden
wirksam wird.

                      § 153
                    Auflösung

   (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag

des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Ver-

waltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei

Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zu-

stimmt.

  (2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichts-

behörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die

Auflösung wirksam wird.

  (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der
Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144
Absatz 2 Satz 1 enthält.
  (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse
mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1
von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

                      § 154
             Betriebskrankenkassen
            öffentlicher Verwaltungen
   Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Ab-
satz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend
für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes,
der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ge-
meinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die
Verwaltung.

                   Dritter Titel
             Vereinigung, Schließung
        und Insolvenz von Krankenkassen

                      § 155
              Freiwillige Vereinigung
   (1) Ortskrankenkassen,  Betriebskrankenkas-
sen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen
können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmi-
gung der vor der Vereinigung zuständigen Auf-
sichtsbehörden.
BGBl. 2020, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
   (2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem
Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vor-
schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein
Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-

struktur der neuen Krankenkasse einschließlich

der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen

sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbezie-
hungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenüber-
greifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Geneh-
migung auch eine Erklärung beizufügen, welche
Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben

soll.

   (3) Die beteiligten Krankenkassen können Ver-
träge über die Gewährung von Hilfeleistungen
schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs-
und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der

Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den

Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung

und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.

§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die
Verträge sind von den für die am Vertrag beteilig-
ten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehör-
den zu genehmigen.

   (4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskran-
kenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungs-
regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt
diese Satzungsregelung auch für die vereinigte
Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.

   (5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat-
zung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder
der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
die Vereinigung wirksam wird.
  (6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeit-
punkt sind die bisherigen Krankenkassen ge-
schlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkas-
sen ein.

                      § 156

             Vereinigung auf Antrag
   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Kran-
kenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates einzelne Krankenkassen
dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen
Krankenkassen vereinigen, wenn

1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit

   der betroffenen Krankenkassen erhöht werden

   kann und

2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
   Monaten nach Antragstellung nicht zustande
   gekommen ist.

   (2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer

landesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechts-

verordnung einzelne oder alle Krankenkassen die-

ser Kassenart des Landes nach Anhörung der be-

troffenen Krankenkassen vereinigen, wenn

1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit
   der betroffenen Krankenkassen erhöht werden
   kann und

2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
   Monaten nach Antragstellung nicht zustande
   gekommen ist.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-

triebskrankenkassen, deren Satzungen keine Re-

gelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.

                      § 157
      Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

   (1) Werden Krankenkassen nach § 156 verei-

nigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung,
einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der
Organe und eine Vereinbarung über die Neuord-
nung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

   (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat-

zung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder

der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem

die Vereinigung wirksam wird.

   (3) Kommen die beteiligten Krankenkassen
ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb
einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest,
bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neu-
ordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und
bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung
wirksam wird.

   (4) Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 be-
stimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-
kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt
in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kran-
kenkassen ein.

                      § 158
           Zusammenschlusskontrolle
      bei Vereinigungen von Krankenkassen

  (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kran-
kenkassen finden die Vorschriften über die Zu-
sammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des
Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2
sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80
und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10
und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen entsprechende Anwen-
dung.
   (2) Finden die Vorschriften über die Zusam-
menschlusskontrolle Anwendung, darf die Geneh-

migung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn

das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt.
Hat der Vorstand einer an der Vereinigung betei-
ligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Ab-
satz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach

§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer

Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbe-

hörden nach § 90 des Vierten Buches das Beneh-

men herzustellen. Neben die obersten Landesbe-
hörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die
zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des
BGBl. 2020, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
      Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
      gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.

                             § 159
                          Schließung

        (1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichts-
      behörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähig-
      keit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
        (2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann
      von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

      1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet wor-
         den ist, und die Satzung keine Regelung nach
         § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder
      2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die
         Voraussetzungen der Errichtung auch zum
         Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

         (3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann
      von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie
      nicht hätte errichtet werden dürfen und die Vor-
      aussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt
      der Schließung nicht vorliegen.

        (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeit-
      punkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei
      zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung
      des Schließungsbescheids mindestens acht Wo-
      chen liegen müssen.

                             § 160

                Insolvenz von Krankenkassen
        (1) Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkas-
      sen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
         (2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig
      oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die
      bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
      Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig-
      keit), oder tritt Überschuldung ein, so hat der Vor-
      stand der Krankenkasse dies der zuständigen
      Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der
      Anzeige sind aussagefähige Unterlagen beizufü-
      gen. Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die
      nach § 169 Absatz 1 der Spitzenverband Bund
      der Krankenkassen haftet, sind bei der Feststel-
      lung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.

         (3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens über das Vermögen der Krankenkasse

      kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-
      den. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine
      Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher-
      ter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe-
      hörde keinen Antrag nach Satz 1 stellen, sondern
      die Krankenkasse schließen. Stellt die Aufsichts-
      behörde den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb
      von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2
      Satz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung
      eines Insolvenzantrages solange ausgeschlossen,
      wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige ge-
      führt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7
      gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den
      Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
      stellt hat.
        (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen unverzüglich über

die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die Antrag-
stellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter-
richtet hierüber unverzüglich die Krankenkassen.
Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat
das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu
hören. Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungs-
beschluss gesondert zuzustellen. Die Aufsichts-
behörde und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht
und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den
Stand des Verfahrens verlangen.

   (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-
schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
ist die Krankenkasse geschlossen. Im Falle der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Ab-
wicklung der Geschäfte der Krankenkasse nach
den Vorschriften der Insolvenzordnung.

   (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören
die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwal-
tungsvermögen. Abweichend von § 260 Absatz 2
Satz 3 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-
kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Gesund-
heitsfonds als Sondervermögen zufließen.

   (7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-
denen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-
rungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Al-
tersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab
dem 1. Januar 2015 zu erfüllen.

                      § 161
            Aufhebung der Haftung
    nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

   Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der
Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäf-
tigten von Krankenkassen auf Leistungen der Al-
tersversorgung und auf Insolvenzgeld.

                      § 162
 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

  Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Ver-
bände der Krankenkassen entsprechend.

                      § 163

          Vermeidung der Schließung
       oder Insolvenz von Krankenkassen
   (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat die Finanzlage der Krankenkassen auf der
Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen
Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre
Leistungsfähigkeit zu bewerten. Hierbei sind ins-
besondere das Vermögen, das Rechnungsergeb-
nis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung
zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen informiert die Krankenkassen über
das Ergebnis seiner Bewertung. Bewertet der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefähr-
det, so hat die Krankenkasse dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auf Verlangen
BGBl. 2020, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
1. unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die
   Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurtei-
   lung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für er-
   forderlich hält, oder
2. ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in
   ihren Räumen zu gestatten.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
kann verlangen, dass die Krankenkassen die Un-
terlagen elektronisch und in einer bestimmten
Form zur Verfügung stellen. Kommt eine Kranken-
kasse den Verpflichtungen nach den Sätzen 4
und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der
Krankenkasse hierüber zu unterrichten.

   (2) Hält der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen auf der Grundlage dieser Unterlagen und
Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer
Krankenkasse für bedroht, so hat er die Kranken-
kasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung
ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten.
Zudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde
der Krankenkasse über die finanzielle Situation,
die Ergebnisse und die Bewertungen der Überprü-
fung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen
Maßnahmen zu unterrichten. Das konkrete Verfah-
ren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der
Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffent-
lichen.

   (3) Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die
Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die
Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
dung vermieden werden kann, kann der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen der Aufsichts-
behörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser

Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse

vorlegen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähig-

keit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss

über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer

von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht

zustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen

Beschluss.

                       § 164

        Vorübergehende finanzielle Hilfen
   (1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen hat Bestimmungen über die
Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen
an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig
erachtet werden, um
1. Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwen-
   dung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder
   zu ermöglichen sowie

2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer
   Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer,
Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt
die Satzung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden
mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des
Verwaltungsrates beschlossen.

   (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-
behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-
det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-
den. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu ver-
sehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit dienen.

   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
macht die zur Finanzierung der Hilfen erforder-
lichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-
gliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung
der Finanzierung der Hilfen ist die unterschied-
liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen ange-
messen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Be-
scheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung
der Hilfeleistungen angefordert werden, haben
keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen kann zur Zwischen-
finanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu
verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Mil-
lionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen;
§ 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

  (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund
des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bleiben unberührt.

                   Vierter Titel

             Folgen der Auflösung,
        der Schließung und der Insolvenz

                      § 165
            Abwicklung der Geschäfte

   (1) Der Vorstand einer aufgelösten oder ge-

schlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte

ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die

Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der

Zweck der Abwicklung erfordert. Scheidet ein Vor-

stand nach Auflösung oder Schließung aus dem

Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhö-

rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen und des Landesverbandes den Abwick-

lungsvorstand. § 35a Absatz 7 des Vierten Buches
gilt entsprechend.
   (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder
Schließung öffentlich bekannt. Die Befriedigung
von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht inner-
halb von sechs Monaten nach der Bekanntma-
chung anmelden, kann verweigert werden, wenn
die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-
weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hin-
weis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders
aufzufordern. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forde-
rungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen
Rechts. Der Vorstand hat unverzüglich nach Zu-
stellung des Schließungsbescheids jedem Mit-
glied einen Vordruck mit den für die Erklärung
nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und
den von der gewählten Krankenkasse für die Er-
bringung von Leistungen benötigten Angaben so-
BGBl. 2020, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
      wie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht
      über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln
      und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vor-
      druck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte
      Krankenkasse zurückgesandt werden kann. Er
      hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf
      die besonderen Fristen für die Ausübung des Kas-
      senwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen
      sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Aus-
      übung des Wahlrechts. Der Vorstand hat außer-
      dem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die
      Schließung zu informieren sowie über die Fristen
      für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für
      die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl-
      recht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.
        (3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte
      noch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen über, der dieses
      auf die übrigen Krankenkassen verteilt.

                            § 166

                Haftung für Verpflichtungen
               bei Auflösung oder Schließung
         (1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten
      oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um
      die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen
      Krankenkassen.
          (2) Reicht das Vermögen einer aufgelösten
      oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren
      Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2
      Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu be-
      friedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen
      zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt,
      haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Ver-
      mögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläu-
      biger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung.
      Übersteigen die Verpflichtungen einer Kranken-
      kasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkraft-
      tretens einer Satzungsbestimmung nach § 144
      Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unter-
      schiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach
      dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung aus-
      zugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfah-
      ren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen
      beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach
      § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

                            § 167

                      Verteilung der
           Haftungssumme auf die Krankenkassen
         (1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach
      § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann nur vom Spit-
      zenverband Bund der Krankenkassen verlangt
      werden, der die Verteilung auf die einzelnen Kran-
      kenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforder-
      lichen Beträge von den Krankenkassen anfordert.
      Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Be-
      trag wird vom Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen wie folgt ermittelt:
      1. der aufzuteilende Betrag wird durch die
         Summe der Mitglieder aller Krankenkassen ge-
         teilt;

2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl
   der Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse
   vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mit-
   glieder, die von den Krankenkassen für den
   Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die
   Aufteilung durchgeführt wird, erfasst wird.
   (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb
eines Kalenderjahres einen Betrag von 350 Millio-
nen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinaus-
gehenden Beträge die Finanzreserven der Kranken-
kassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen,
soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat
entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260
Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überstei-
gen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1
sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,
die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt,
an dem die Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt
vorgelegt wurden. Der auf die einzelne Kranken-
kasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:

1. für jede Krankenkasse wird der Betrag an
   Finanzreserven ermittelt, der gemäß den Sät-
   zen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet;
2. übersteigt die Summe der Überschreitungsbe-
   träge aller Krankenkassen nach Nummer 1 die
   noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden
   die noch zu erfüllenden Verpflichtungen durch
   die Summe der Überschreitungsbeträge nach
   Nummer 1 geteilt;
3. der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für
   jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Num-
   mer 1 multipliziert;
4. übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflich-
   tungen die Summe der nach Nummer 1 ermit-
   telten Beträge, sind für jede Krankenkasse die
   Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zu-
   grunde zu legen.

Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge
nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um die Ver-
pflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Kran-
kenkasse über Finanzreserven oberhalb des
1,0fachen einer Monatsausgabe nach den Sät-
zen 1 und 2, werden die Finanzreserven oberhalb
von 0,75 Monatsausgaben in entsprechender An-
wendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die
verbleibenden Verpflichtungen zu erfüllen.
   (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 er-
mittelte Betrag nicht aus, um die Verpflichtungen
zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Kran-
kenkasse über Finanzreserven oberhalb des
0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der ver-
bleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß
Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
   (4) Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung
keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-
hält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte
Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt.
Die Summe der sich aus Satz 1 ergebenden Be-
träge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß
Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
  (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen macht die auf die einzelnen Krankenkassen
BGBl. 2020, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge
durch Bescheid geltend. Er kann Beträge zu
unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und
Teilbeträge verlangen. Die Krankenkasse hat die
geltend gemachten Beträge innerhalb von zwei
Monaten an den Spitzenverband Bund der Kran-

kenkassen zu überweisen. Der Spitzenverband

Bund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist

festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner

Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die Zah-

lung gilt mit der belastenden Wertstellung und

Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweili-
gen Fälligkeitstag als erfüllt. Nach Überschreiten
der Frist nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug
ein. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz zu zahlen. Klagen gegen die Geltendma-

chung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung

haben keine aufschiebende Wirkung.

   (6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern
einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann
er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags
ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von
bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsre-
serve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2
aufnehmen. Das Nähere zur Darlehensaufnahme
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.
Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht
getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar
des Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet
der zum Ende eines Kalendermonats festgestellte,
für einen Schließungsfall aufgenommene Dar-
lehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro,
ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten
Kalendermonats zurückzuzahlen. Die Inanspruch-
nahme eines Darlehens des Gesundheitsfonds für
Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in
Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.
§ 271 Absatz 3 gilt entsprechend.

                      § 168

                     Personal
  (1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der
Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse
vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer
Hinterbliebenen bleiben unberührt.

   (2) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten

sind verpflichtet, eine von einer anderen Kranken-

kasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige

Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in

auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der

Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere

Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind

diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten,
deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche
Kündigung beendet werden kann, ist bei einem
Landesverband der Krankenkassen oder einer an-
deren Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die
ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten
und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend
ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Kran-
kenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen

nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach
Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote
sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in
geeigneter Form zugänglich macht.

   (3) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten,

die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden,

enden mit dem Tag der Auflösung oder Schlie-

ßung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren

Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht be-

rührt.

                      § 169
             Haftung im Insolvenzfall

    (1) Wird über das Vermögen einer Kranken-

kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-

öffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen

(Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember
2009 entstandenen Altersversorgungsverpflich-
tungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtun-
gen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflich-
tungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung
aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung
dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall be-
einträchtigt oder unmöglich wird. Soweit der
Träger der Insolvenzsicherung nach dem Be-
triebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-
sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-
sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflich-
tung erforderlichen Beträge bei den übrigen Kran-
kenkassen geltend. Für die Ermittlung der auf die
einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge
und das Verfahren zur Geltendmachung der Be-
träge durch den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen gilt § 167 entsprechend. Für das Per-
sonal gilt § 168 entsprechend.

   (2) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,
bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenz-
verfahren nicht zulässig war, umfasst der Insol-
venzschutz nach dem Vierten Abschnitt des
Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und
Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die
nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.

Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten

nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesge-

setz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versor-

gungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen

sind. Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-

Württemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt

Satz 1 entsprechend.

    (3) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu
erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten
auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme
des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Be-
triebsrentengesetzes gilt entsprechend für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht
die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren
BGBl. 2020, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
      zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1
      Satz 3 geltend.

         (4) Für die Ansprüche der Leistungserbringer
      und die Ansprüche aus der Versicherung sowie
      für die Forderungen aufgrund zwischen- und
      überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die
      übrigen Krankenkassen. Für die Ermittlung der auf
      die einzelnen Krankenkassen entfallenden Be-
      träge gilt § 167 entsprechend. Soweit Kranken-
      kassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen
      haben, gehen die Ansprüche der Versicherten
      und der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 3
      Satz 2 gilt entsprechend.
         (5) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-
      kenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern
      einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt
      § 167 Absatz 6 entsprechend.

                            § 170
                     Deckungskapital für
              Altersversorgungsverpflichtungen,
                  Verordnungsermächtigung

          (1) Krankenkassen haben für Versorgungs-

      zusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach

      § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes

      auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen
      durch mindestens jährliche Zuführungen vom
      1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezem-
      ber 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu
      bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert die-
      ser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig
      ausfinanziert wird. Auf der Passivseite der Vermö-

      gensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des

      vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1

      gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichts-

      behörde durch ein versicherungsmathematisches

      Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-

      gen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprü-

      chen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein
      Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und
      in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genann-
      ten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei
      wesentlichen Änderungen der Berechnungs-
      grundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktua-
      lisieren. Das Deckungskapital darf nur zweckent-
      sprechend verwendet werden.

         (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem

      31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-recht-
      lichen Versorgungseinrichtung geworden sind,
      werden die zu erwartenden Versorgungsleistun-
      gen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1
      entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem
      31. Dezember 2009 Deckungskapital bei auf-
      sichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1
      Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungs-
      aufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig
      berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungs-
      zusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. Soweit
      Krankenversicherungsträger dem Versorgungs-
      rücklagegesetz des Bundes oder entsprechender
      Landesgesetze unterliegen, ist das nach den Vor-
      gaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls
      zu berücksichtigen.

       (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung
    des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-
    ten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten
    Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,
    dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-
    tien im Rahmen eines passiven, indexorientierten
    Managements zulässig ist. Die Anlageentschei-
    dungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil
    an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapi-
    tals beträgt. Änderungen des Aktienkurses kön-
    nen vorübergehend zu einem höheren Anteil an
    Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1
    bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für
    Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialver-
    sicherungs-Rechnungsverordnung.
      (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundesrates das Nähere über
    1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-
       gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
    2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
       Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
       Versorgungsverpflichtungen,
    3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-

       pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und

       die Überprüfung und Anpassung der Höhe der

       Zuweisungsbeträge,

    4. das Zahlverfahren     der     Zuweisungen   zum
       Deckungskapital,
    5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den
       jeweiligen Durchführungswegen der betrieb-
       lichen Altersversorgung.

    Das Bundesministerium für Gesundheit kann die

    Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung

    mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-

    desamt für Soziale Sicherung übertragen. In die-

    sem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale

    Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 6

    entsprechend.“

13. § 173 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt ge-
           fasst:

           „2. jede Ersatzkasse,
           3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in
              dem Betrieb beschäftigt sind, für den

              die Betriebskrankenkasse besteht,

           4. jede Betriebs- oder Innungskranken-
              kasse des Beschäftigungs- oder Wohn-
              orts, deren Satzung eine Regelung
              nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder
              § 145 Absatz 2 enthält,“.
       bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder jede Er-
       satzkasse“ gestrichen.

    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) War an einer Vereinigung nach § 155
       eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungs-
       regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt
       und handelt es sich bei der aus der Vereinigung
       hervorgegangenen Krankenkasse um eine In-
BGBl. 2020, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
        nungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse
        auch für die Versicherungspflichtigen und Ver-
        sicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-
        recht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hät-
        ten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung
        eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-
        halten hätte.“
13a. § 174 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Be-
        triebs- oder Innungskrankenkasse“ werden
        durch das Wort „Betriebskrankenkasse“ er-
        setzt.
     b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Be-
        triebs- oder Innungskrankenkassen“ werden
        durch das Wort „Betriebskrankenkassen“ und
        die Wörter „Betriebs- oder Innungskranken-
        kasse“ durch das Wort „Betriebskrankenkasse“
        ersetzt.
     c) Absatz 5 wird Absatz 3.

13b. In § 175 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter
     „§ 171b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160
     Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
13c. In § 213 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 164
     Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 168 Absatz 1
     und 2“ ersetzt.
14. § 217b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
        ein Semikolon und werden die Wörter „besteht
        der Vorstand aus mehreren Personen, müssen
        ihm mindestens eine Frau und mindestens ein
        Mann angehören“ eingefügt.

     b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
        fügt:
           „(4) Bei dem Spitzenverband Bund der
        Krankenkassen wird ein Lenkungs- und Koor-
        dinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer
        entspricht derjenigen des Vorstandes. Der Len-
        kungs- und Koordinierungsausschuss setzt
        sich zusammen aus je einem weiblichen und
        einem männlichen hauptamtlichen Vorstands-
        mitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkas-
        sen, der Betriebskrankenkassen und der In-
        nungskrankenkassen sowie je einem Mitglied
        der Geschäftsführung der Deutschen Renten-
        versicherung Knappschaft-Bahn-See und der

        landwirtschaftlichen Krankenkasse. Kann eine

        Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2
        nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz
        frei. Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordi-
        nierungsausschusses werden von den Mit-
        gliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen
        Kassenart im Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen gewählt. Der Stimmenanteil der Ver-
        treter der Kassenart im Lenkungs- und Koordi-
        nierungsausschuss bemisst sich nach den
        bundesweiten Versichertenzahlen der Mitglieds-
        kassen der Kassenarten zum 1. Januar des
        Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode
        des Lenkungs- und Koordinierungsausschus-
        ses beginnt. Der Stimmenanteil der Kassenart
        wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein
        Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stim-
        menanteil.

          (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen
       des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien
       und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Ent-
       scheidungen sind im Benehmen mit dem Len-
       kungs- und Koordinierungsausschuss zu tref-
       fen. Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und
       Koordinierungsausschuss abgegebenen Emp-
       fehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Ent-
       scheidungen, mit denen der Vorstand Be-
       schlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen
       seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. In
       begründeten Fällen kann der Vorstand von den
       Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinie-
       rungsausschusses abweichen; in diesen Fällen
       teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordi-
       nierungsausschuss seine Gründe schriftlich
       mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vor-
       standes kann der Lenkungs- und Koordinie-
       rungsausschuss eine Stellungnahme abgeben.
       Das Nähere zum Verfahren und zur Beschluss-
       fassung kann er im Einvernehmen mit dem Ver-
       waltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln.
       Vertreter des Lenkungs- und Koordinierungs-
       ausschusses können an Sitzungen gesetzlicher
       Gremien, denen der Vorstand des Spitzenver-
       bandes Bund der Krankenkassen angehört,
       teilnehmen.
          (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsaus-
       schuss kann zu Themen, die in die Zuständig-
       keit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes
       Bund der Krankenkassen fallen, vor Beschluss-
       fassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert
       der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner
       Stimmen eine Stellungnahme des Lenkungs-
       und Koordinierungsausschusses an, muss der
       Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die
       angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglie-
       der des Lenkungs- und Koordinierungsaus-
       schusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen
       Sitzungen des Verwaltungsrates teilzuneh-
       men.“
15. § 217c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Pro-
       zent weibliche und 40 Prozent männliche Be-
       werberinnen und Bewerber zu enthalten.“

    b) In Satz 12 wird die Angabe „Satz 8“ durch die

       Angabe „Satz 9“ ersetzt.

16. § 217d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „70 Ab-
       satz 1 und 5“ durch die Angabe „69“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand
       aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt ihn fest.
       Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
       der Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen hat den vom Vor-
       stand aufgestellten Haushaltsplan spätestens
       am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres,
       für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
       vorzulegen. Diese kann die Genehmigung auch
       für einzelne Ansätze versagen, soweit der
       Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
BGBl. 2020, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
        für den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
        sen maßgebendes Recht verstößt oder die Be-
        wertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des
        Bundes nicht beachtet sind.“
17. § 217f wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

         gefügt:

        „Der Vorstand hat dem Bundesministerium für
        Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spit-
        zenverband Bund der Krankenkassen gesetz-
        lich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig
        umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bun-
        desministerium für Gesundheit spätestens in-
        nerhalb eines Monats nach dem für die Umset-
        zung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen
        Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht
        sind insbesondere die Gründe für die nicht
        rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und
        das weitere Verfahren darzulegen.“

      b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 268 Absatz 3
         Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1
         bis 7“ durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1
         und Absatz 2“ ersetzt.
18. § 261 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein Vier-
         tel“ durch die Wörter „ein Fünftel“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Viertel“
         durch die Wörter „der Hälfte“ ersetzt.

19. Die §§ 265a und 265b werden aufgehoben.

20. § 266 wird wie folgt geändert:

      a) Der Überschrift werden ein Komma und das
         Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Grundpau-
            schale“ das Komma und werden die Wörter
            „alters-, geschlechts-“ gestrichen.

        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:
            „Mit den risikoadjustierten Zuweisungen
            wird jährlich ein Risikostrukturausgleich
            durchgeführt. Durch diesen werden die
            finanziellen Auswirkungen von Unterschie-
            den zwischen den Krankenkassen aus-
            geglichen, die sich aus der Verteilung der
            Versicherten auf nach Risikomerkmalen ge-
            trennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 er-
            geben.“
      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
           „(2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risi-
        kogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale
        Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merk-
        malen und danach, ob die Mitglieder Anspruch
        auf Krankengeld haben. Die Morbidität der Ver-
        sicherten wird auf der Grundlage von Diagno-
        sen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikatio-
        nengruppen, medizinischen Leistungen oder
        Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar
        berücksichtigt. Regionale Merkmale sind sol-
        che, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur
        der Region beeinflussen können.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „alters-, ge-
       schlechts- und“ gestrichen.

   bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

       „Die Ermittlung der standardisierten Leis-
       tungsausgaben nach Absatz 3 orientiert
       sich an der Höhe der durchschnittlichen
       krankheitsspezifischen Leistungsausgaben
       der den Risikogruppen zugeordneten Ver-
       sicherten.“
   bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Bei der
       Ermittlung der standardisierten Leistungs-
       ausgaben nach Absatz 2“ durch das Wort
       „Dabei“ ersetzt.

   cc) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
   fügt:
      „(5) Die Bildung der Risikogruppen nach Ab-
   satz 2 und die Ermittlung der standardisierten
   Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach
   Kriterien, die zugleich

   1. Anreize zu Risikoselektion verringern und

   2. keine Anreize zu medizinisch nicht gerecht-
      fertigten Leistungsausweitungen setzen.“

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie

   folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zu-
       weisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt

       1. die Höhe der standardisierten Leis-
          tungsausgaben aller am Ausgleich be-
          teiligten Krankenkassen je Versicherten,
          getrennt nach Risikogruppen nach Ab-
          satz 2, und
       2. die Höhe der risikoadjustierten Zu- und
          Abschläge.“

   bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
       „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
       ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
       setzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
       rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
       für Soziale Sicherung“ ersetzt und wird die
       Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
       satz 6“ ersetzt.
   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Es legt bei der Berechnung der Höhe der
       monatlichen Zuweisungen die Werte nach
       Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versicher-
       tenzahlen der Krankenkassen je Risiko-
       gruppe nach Absatz 2 zugrunde.“
   cc) In Satz 3 wird das Wort „Zuweisung“ durch
       das Wort „Zuweisungen“ ersetzt, wird das
BGBl. 2020, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
      Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
      Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
      ersetzt und werden die Wörter „zum 1. Ok-
      tober dieses Jahres“ durch die Wörter „für
      dieses Jahr“ ersetzt.

  dd) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversiche-
      rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
      für Soziale Sicherung“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
   wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und
           ihre Bekanntgabe an die Versicher-
           ten“ gestrichen, wird die Angabe „Ab-
           satz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“
           ersetzt und wird das Wort „Daten“
           durch das Wort „Berechnungswerte“
           ersetzt.
      bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
               „2. die Abgrenzung und die Verfah-
                   ren der Standardisierung der Leis-
                   tungsausgaben nach den Ab-
                   sätzen 3 bis 6; dabei können für
                   Risikogruppen, die nach dem An-
                   spruch der Mitglieder auf Kran-
                   kengeld zu bilden sind, beson-
                   dere Standardisierungsverfahren
                   und Abgrenzungen für die Be-
                   rücksichtigung des Krankengel-
                   des geregelt werden,“.
      ccc) In Nummer 2a wird das Wort „sowie“
           durch ein Komma ersetzt und werden
           nach den Wörtern „Deckung dieser
           Ausgaben“ die Wörter „sowie das
           Verfahren der Verarbeitung der nach
           § 270 Absatz 2 zu übermittelnden Da-
           ten“ eingefügt.

      ddd) Nach Nummer 2a wird folgende Num-
           mer 2b eingefügt:
               „2b. die Abgrenzung der zu berück-
                    sichtigenden Risikogruppen nach
                    Absatz 2 einschließlich der Alters-
                    abstände zwischen den Alters-
                    gruppen, auch abweichend von
                    Absatz 2; hierzu gehört auch die
                    Festlegung des Verfahrens zur
                    Auswahl der regionalen Merk-
                    male,“.
      eee) In Nummer 3 werden die Wörter „die
           Abgrenzung der zu berücksichtigen-
           den Versichertengruppen nach § 267
           Absatz 2 einschließlich der Altersab-
           stände zwischen den Altersgruppen,
           auch abweichend von § 267 Absatz 2;
           hierzu gehört auch“ gestrichen und
           werden die Wörter „Erhebung und
           Übermittlung“ durch das Wort „Verar-
           beitung“ ersetzt.
      fff)     In Nummer 4 werden die Wörter „ein-
               schließlich der Stelle, der die Berech-
               nungen und die Durchführung des
               Zahlungsverkehrs übertragen werden
               können“ gestrichen.

       ggg) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt
            gefasst:

            „6. das Verfahren und die Durchfüh-
                rung des Ausgleichs einschließ-
                lich des Ausschlusses von Risiko-
                gruppen, die anhand der Morbi-
                dität der Versicherten gebildet
                werden, mit den höchsten relati-
                ven Steigerungsraten,

            7. die Umsetzung der Vorgaben
               nach Absatz 5 und 12,

            8. die Vergütung des wissenschaft-
               lichen Beirats zur Weiterentwick-
               lung des Risikostrukturausgleichs
               beim Bundesamt für Soziale Siche-
               rung für die Erstellung von Gut-
               achten nach Absatz 10,“.
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4
       Satz 2 und“ gestrichen.
j) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-
   fügt:

      „(10) Die Wirkungen des Risikostrukturaus-
   gleichs insbesondere auf den Wettbewerb der
   Krankenkassen und die Manipulationsresistenz
   des Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig,
   mindestens alle vier Jahre, durch den wissen-
   schaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des
   Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für
   Soziale Sicherung in einem Gutachten zu über-
   prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit
   kann den Gegenstand des Gutachtens näher
   bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die
   Wirkungen der regionalen Merkmale als Risiko-
   merkmal im Risikostrukturausgleich zu unter-
   suchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von
   Risikogruppen nach § 18 Absatz 1 Satz 4 der
   Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbeson-
   dere auf die Manipulationsresistenz und Zielge-
   nauigkeit des Risikostrukturausgleichs ein-
   schließlich der Einhaltung der Vorgaben des
   § 266 Absatz 5 sind zusätzlich zu dem Gutach-
   ten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den
   wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwick-
   lung des Risikostrukturausgleichs beim Bun-
   desamt für Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu
   untersuchen. Für den Zweck des Gutachtens
   nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häu-
   figkeit der Diagnosen nach § 295 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der
   Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen
   zu untersuchen.
      (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuwei-
   sungen aus dem Gesundheitsfonds für die
   Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe
   der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März
   2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der
   Datenmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
   gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-
   Ausgleichsverordnung ist ab dem Ausgleichs-
   jahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3
   zu berücksichtigen.
BGBl. 2020, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
           (12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3
        werden die finanziellen Auswirkungen der Bil-
        dung von Risikogruppen anhand von regiona-
        len Merkmalen nach Absatz 2 durch Zu- und
        Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Pro-
        zent begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle
        Länder jeweils einheitlich für die Summe der
        Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicher-
        ten mit Wohnsitz in einem Land. Durch die Zu-
        und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz
        der hypothetischen Höhe der Zuweisungen
        nach Absatz 3 ohne Bildung von Risikogruppen

        anhand von regionalen Merkmalen und der

        Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 einheit-

        lich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem

        Land verteilt.“

21. Die §§ 267 und 268 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 267

                     Datenverarbeitung
                 für die Durchführung und
       Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
         (1) Für die Durchführung und Weiterentwick-
      lung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die
      Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August
      des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
      1. die Versichertentage

        a) mit den Risikomerkmalen nach § 266 Ab-
           satz 2 mit Ausnahme der Morbidität und
           der regionalen Merkmale,
        b) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
           außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
           Deutschland,

        c) mit Wahl der Kostenerstattung für den Be-
           reich der ärztlichen Versorgung, differenziert
           nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4,
      2. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohn-
         orts,

      3. die Leistungsausgaben in der Gliederung und
         nach den Bestimmungen des Kontenrahmens,
      4. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen
         Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung
         nach § 301 Absatz 2 Satz 1,

      5. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1
         Nummer 2 sowie die Angaben nach § 295 Ab-
         satz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistun-
         gen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b
         und 140a einschließlich der Vertragsnummer
         nach § 293a Absatz 1 Satz 4,
      6. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Ab-
         satz 3 Satz 1 einschließlich der vereinbarten
         Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl
         der Verordnungen,
      7. die Angabe über die Durchführung von extra-
         korporalen Blutreinigungsverfahren

      nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundes-
      amt für Soziale Sicherung. Eine unmittelbare oder
      mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den
      Inhalt der Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303
      und die Art und Weise der Aufzeichnung insbe-
      sondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 9,

§ 73b Absatz 5 Satz 7, § 83 Satz 4, § 140a Ab-
satz 2 Satz 7 und § 303 Absatz 4 ist unzulässig,
soweit sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben
oder zugelassen ist.

   (2) Für die Weiterentwicklung des Risikostruk-
turausgleichs übermitteln die Krankenkassen für
jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Fol-
gejahres je Versicherten die Versichertentage mit
Bezug einer Erwerbsminderungsrente an das Bun-
desamt für Soziale Sicherung.

   (3) Die Krankenkassen übermitteln die Daten

nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in pseudony-

misierter und maschinenlesbarer Form über den

Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das

Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Schlüssel
für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Be-
auftragten für den Datenschutz der Krankenkasse
aufzubewahren und darf anderen Personen nicht
zugänglich gemacht werden. Die Herstellung des
Versichertenbezugs ist bei den Daten nach Ab-
satz 1 Satz 1 zulässig, soweit dies für die Klärung
doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die
Prüfung der Richtigkeit der Daten erforderlich ist.
Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse
und über jede Herstellung des Versichertenbezugs
ist ein Protokoll anzufertigen, das bei dem Beauf-
tragten für den Datenschutz der Krankenkasse
aufzubewahren ist.

   (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
satz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen der
Datenübermittlung und zum Verfahren der Ver-
arbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
zu übermittelnden Daten. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt im Einverneh-
men mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung
das Nähere zum Verfahren nach Absatz 3 Satz 1.

   (5) Die Kosten für die Datenübermittlung nach
dieser Vorschrift werden von den betroffenen
Krankenkassen getragen.

   (6) Zur Weiterentwicklung des Risikostruktur-
ausgleichs analysiert das Bundesamt für Soziale
Sicherung den Zusammenhang zwischen den
Leistungsausgaben eines Versicherten in den vor-
angegangenen drei Jahren und den Leistungsaus-
gaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019.
Hierfür übermitteln die Krankenkassen bis zum
15. August 2020 für die Berichtsjahre 2016
bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an
das Bundesamt für Soziale Sicherung; Absatz 3
gilt entsprechend. Das Nähere über das Verfahren
der Datenmeldung bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Be-
stimmung nach Absatz 4 Satz 2. Das Ergebnis der
Untersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesminis-
terium für Gesundheit spätestens mit Übergabe
des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 vor-
zulegen.

   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die land-
wirtschaftliche Krankenkasse.
BGBl. 2020, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
                          § 268
                        Risikopool

       (1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich ge-
    mäß § 266 werden die finanziellen Belastungen für
    aufwendige Leistungsfälle teilweise über einen
    Risikopool ausgeglichen. Übersteigt die Summe
    der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs-
    ausgaben eines Versicherten bei einer Kranken-
    kasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den

    Schwellenwert nach Satz 3, werden 80 Prozent
    des den Schwellenwert übersteigenden Betrags
    über den Risikopool ausgeglichen. Der Schwellen-
    wert beträgt 100 000 Euro und ist in den Folge-
    jahren anhand der jährlichen Veränderungsrate
    der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs-
    ausgaben je Versicherten anzupassen.
      (2) Im Risikopool sind die Leistungsausgaben
    ausgleichsfähig, die bei der Ermittlung der stan-
    dardisierten Leistungsausgaben nach § 266
    Absatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der
    Aufwendungen für Krankengeld nach den §§ 44
    und 45.
       (3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
    nach § 266 Absatz 7 Satz 3 und 6 sind die Leis-
    tungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen
    werden, nicht bei der Ermittlung der standardisier-
    ten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu
    berücksichtigen.
      (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
    ermittelt für jede Krankenkasse den Ausgleichs-
    betrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die ent-
    sprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266
    Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie
    Absatz 9 gilt für den Risikopool entsprechend.
       (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
    regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
    satz 8 Satz 1 das Nähere über
    1. die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,

    2. die Berechnung und die Durchführung des
       Risikopoolverfahrens sowie

    3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Be-

       kanntmachung der für die Durchführung des

       Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechen-

       werte.“

22. § 269 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 267

       Absatz 2 Satz 2 genannten Versichertengrup-

       pen“ durch die Wörter „Risikogruppen nach
       § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der
       Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind,“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Versichertengrup-

       pen“ durch das Wort „Risikogruppen“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
       „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
       „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
    d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
           „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
           ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 und“ gestri-
           chen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „§ 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ist bei
           der Entwicklung der Modelle zu beachten.“
    e) In Absatz 3c Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort
       „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
       „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

    f) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
           rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
           für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden
           die Wörter „§ 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9“
           durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 2
           und Absatz 3“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
           rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
           für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden
           die Wörter „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
           und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“
           ersetzt.
       cc) In den Sätzen 4 bis 6 wird jeweils das Wort
           „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
           ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
           setzt.
    g) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch
       die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
23. § 270 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe a wird Nummer 1 und die
                Angabe „Satz 1“ wird durch die An-
                gabe „Satz 2“ ersetzt.
           bbb) Buchstabe b wird Nummer 2 und die
                Angabe „§ 266 Abs. 7“ wird durch die
                Wörter „§ 266 Absatz 8 Satz 1“ er-
                setzt.

           ccc) Buchstabe c wird Nummer 3.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch

           die Angabe „Absatz 6“ und die Angabe

           „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ er-

           setzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuwei-

       sungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben

       die Krankenkassen für jedes Jahr

       1. je Versicherten die Versichertentage mit Ein-
          schreibung in ein nach § 137g zugelassenes
          strukturiertes Behandlungsprogramm und
          Angaben über die Teilnahme an den in Ab-

          satz 4 Satz 1 genannten Leistungen,

       2. nicht versichertenbezogen die Aufwendun-
          gen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
          und die Verwaltungsausgaben; § 266 Ab-
          satz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
       Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach
       Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Fol-
       gejahres in pseudonymisierter und maschinen-
       lesbarer Form über den Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen an das Bundesamt für So-
BGBl. 2020, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
        ziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4
        und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die

        Krankenkassen übermitteln die Daten nach

        Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folge-
        jahres in maschinenlesbarer Form über den
        Spitzenverband Bund der Krankenkassen an
        das Bundesamt für Soziale Sicherung.“

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
            rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
            für Soziale Sicherung“, die Angabe „§ 41“

            durch die Angabe „§ 18“ und die Angabe

            „Buchstabe c“ durch die Angabe „Num-

            mer 3“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die
            Angabe „§ 18“ und die Angabe „Buch-
            stabe c“ durch die Angabe „Nummer 3“ er-
            setzt.

        cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesversiche-

            rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt

            für Soziale Sicherung“ ersetzt.

      d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) Zur Förderung der Durchführung von
        Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen er-
        halten die Krankenkassen aus dem Gesund-
        heitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden
        Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen
        Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Ab-
        satz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgese-
        henen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits-
        oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25
        Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individual-
        prophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a
        Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Ab-
        satz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für
        Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zu-

        weisungen und weist die entsprechenden Mit-

        tel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 9 gilt

        entsprechend. Das Nähere über die Kriterien

        der Vergabe und das Verfahren bestimmt das

        Bundesministerium für Gesundheit in der

        Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.“

24. § 270a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die
         Angabe „Absatz 6“ und die Angabe „Absatz 6“
         durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
      b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die
         Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

25. § 271 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
        Absatz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen
        Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“

      b) In Absatz 5 wird die Angabe „269“ durch die
         Angabe „268“ ersetzt.

      c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“

         durch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

26. § 273 wird wie folgt gefasst:

                      „§ 273

                Sicherung der

 Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

  (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
im Rahmen der Durchführung des Risikostruktur-
ausgleichs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die
Datenmeldungen der Krankenkassen nach § 267

Absatz 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit. § 266
Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 und § 274 bleiben un-
berührt.

   (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft

die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

auf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die

Häufigkeit und Schwere der übermittelten Diagno-
sen, die nicht auf demografische Veränderungen
des Versichertenbestandes zurückzuführen sind.
Die übrigen Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1
kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer
Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit unter-

ziehen. Das Nähere, insbesondere einen Schwel-

lenwert für die Feststellung einer Auffälligkeit, be-

stimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im
Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen.

   (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
bei nach Absatz 2 auffälligen Krankenkassen, ob
die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse
zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds nach § 266 Absatz 1 Satz 1
geführt haben kann. § 18 Absatz 1 Satz 4 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab
dem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei
außer Betracht. Das Bundesamt für Soziale Siche-
rung teilt eine Feststellung nach Satz 1 der betrof-
fenen Krankenkasse mit. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

   (4) Die Krankenkasse hat innerhalb von drei

Monaten ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 3

Satz 3 Tatsachen darzulegen, die die Auffälligkeit

begründen. Erfolgt keine ausreichende Darlegung

nach Satz 1, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe

des § 267 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Macht die

Krankenkasse als Grund für die Auffälligkeit einen
tatsächlichen Anstieg der Morbidität ihrer Ver-
sicherten geltend, muss sie einen aus den Leis-
tungsdaten nach den §§ 294 bis 303 ersichtlichen
entsprechenden Anstieg der erbrachten Leistun-
gen darlegen. Legt die Krankenkasse zur Begrün-
dung der Auffälligkeit einen Versorgungsvertrag
vor, prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung
die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages hinsichtlich
der Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2.
  (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
auch dann eine Einzelfallprüfung durchführen,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
den, dass eine Krankenkasse eine rechtswidrige
Datenmeldung abgegeben hat. Die Krankenkasse
hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf
dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten alle
Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung

des Sachverhalts bedarf. Kommt die Kranken-

kasse einem zumutbaren Verlangen des Bundes-
amts für Soziale Sicherung nicht, nur teilweise
BGBl. 2020, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
    oder nicht in der verlangten Aufbereitung nach,
    wird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267
    Absatz 1 Satz 2 vermutet. Eine Prüfung der Leis-
    tungserbringer, insbesondere im Hinblick auf
    Diagnosedaten, ist ausgeschlossen. Absatz 4
    Satz 4 gilt entsprechend.
       (6) Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung
    als Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4 oder
    Absatz 5 einen Rechtsverstoß fest, ermittelt es
    einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen
    nach § 266 Absatz 3 für die betroffene Kranken-
    kasse zu kürzen sind. § 18 Absatz 1 Satz 4 der
    Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab
    dem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei
    außer Betracht. Das Nähere über die Ermittlung
    des Korrekturbetrags bestimmt das Bundesminis-
    terium für Gesundheit in der Rechtsverordnung
    nach § 266 Absatz 8 Satz 1. Klagen bei Streitig-
    keiten nach dieser Vorschrift haben keine auf-
    schiebende Wirkung.

       (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt
    die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem
    Berichtsjahr 2013 durch. Im Rahmen der Prüfung
    nach Absatz 4 oder Absatz 5 kann sich die Kran-
    kenkasse nicht darauf berufen, dass die zustän-
    dige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb
    der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Ab-
    satz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten-
    den Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis

    zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung beanstandet
    hat. Satz 1 gilt nicht für abgeschlossene Einzelfall-
    prüfungen nach § 273 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der
    bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung; für die
    Ermittlung des Korrekturbetrags gilt Absatz 6.“

27. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 werden die

    Wörter „(§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6,

    § 268 Abs. 3)“ durch die Wörter „nach den §§ 266
    und 267“ ersetzt.

28. Nach § 293 wird folgender § 293a eingefügt:

                           „§ 293a

           Transparenzstelle für Verträge über
           eine hausarztzentrierte Versorgung
          und über eine besondere Versorgung

       (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet
    eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge
    nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Ver-
    träge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstrans-
    parenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle
    dient dem Zweck der Sicherung der Datengrund-
    lagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273
    und der Information der Öffentlichkeit. Die Ver-
    tragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das
    zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Anga-
    ben enthält über

    1. die Vertragsform,

    2. die vertragschließende Krankenkasse,
    3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der ver-
       tragschließenden Leistungserbringer,

    4. den Tag des Vertragsbeginns,

5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von
   Vertragsänderungen,

6. den Tag des Vertragsendes,
7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertra-
   ges,
8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Ein-
   schlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen
   und

9. die Vertragsnummer nach Satz 4.
Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenz-
stelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen.
Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu
aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fas-
sung im Internet zu veröffentlichen.

   (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Ver-
zeichnisses umfasst mindestens die Angaben
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und
erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020.
Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämt-
lichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis
spätestens zum 30. September 2021.

   (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt
erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu
dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere

1. Art und Aufbau des Verzeichnisses,

2. das Verfahren für die Eintragung der Verträge in
   das Verzeichnis,

3. Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen
   Vertragsnummer und

4. das Verfahren für die Vergabe der Vertrags-

   nummer.

Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4
sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen

berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenz-
stelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis
nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1
und 2 gilt entsprechend.

   (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-
testens bis zum 31. August 2020 die für die erst-
malige Veröffentlichung des Verzeichnisses
erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu
übermitteln. Veränderungen der Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der
erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen
sind von den Krankenkassen ohne Anforderung
zu übermitteln.

   (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-
testens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröf-
fentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2
Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Veränderungen der Angaben und die Angaben zu
nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten
Verträgen sind von den Krankenkassen ohne An-
forderung zu übermitteln.
BGBl. 2020, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
         (6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
      gabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4
      schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen
      für die softwaretechnische Umsetzung der ärzt-
      lichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b
      Satz 1 und 8.

        (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung
      bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle
      entstehenden Ausgaben werden aus den Einnah-
      men des Gesundheitsfonds gedeckt.“

29. § 295 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
        „In Fällen der Verträge nach den §§ 73b

        und 140a sind als zusätzliche Angabe auch
        die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1
        Satz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entspre-
        chend.“

      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.

        bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

            „9. bei der Abrechnung von Leistungen im
                Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b
                und 140a, an denen eine Kassenärzt-
                liche Vereinigung beteiligt ist, die An-
                gabe der jeweiligen Vertragsnummer
                nach § 293a Absatz 1 Satz 4.“
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regelun-
            gen“ die Wörter „und die Prüfmaßstäbe
            nach Satz 3“ eingefügt.

        bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach
            dem Wort „Regelungen“ die Wörter „und
            die Prüfmaßstäbe“ eingefügt.

        cc) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
            Semikolon und werden die Wörter „das
            Zertifizierungsverfahren hat zudem die Ein-
            haltung der ärztlichen Pflicht zur Übermitt-
            lung der Vertragsnummer nach Absatz 1b
            Satz 8 in Verträgen nach den §§ 73b und
            140a zu gewährleisten“ eingefügt.

30. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 8, § 84

         und § 305a“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 8

         und § 84“ ersetzt.

      b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

        „Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Auf-
        gabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind,
        haben die Rechenzentren den Kassenärzt-
        lichen Vereinigungen diese Daten auf Anforde-
        rung im Wege elektronischer Datenübertragung
        oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu
        übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt
        entsprechend.“

31. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    §§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,“ durch die

    Wörter „§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
    § 113 sowie“ ersetzt und werden die Wörter „so-
    wie zur Vorbereitung und Umsetzung der Bera-
    tung der Vertragsärzte nach § 305a“ gestrichen.

32. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ er-
    setzt.

33. § 305a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Kranken-
       kassen“ gestrichen.
    b) Satz 7 wird aufgehoben.

34. § 318 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
       die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.

    b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz

       ersetzt:

       „Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für
       Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durch-
       führung des Jahresausgleichs nach § 18 der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der
       Grundlage eines von der Deutschen Renten-
       versicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-
       ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass
       die Rechnungslegung und der Jahresabschluss
       nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-
       tungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
       kenversicherung getrennt durchgeführt wurden.“

35. § 323 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 wird jeweils das
       Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
       Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
       setzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
           rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
           für Soziale Sicherung“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3a
           Satz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 6“ er-
           setzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „zu dem Wert

           nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“

           durch die Wörter „bei der Ermittlung nach

           § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Aus-
           gleichsverordnung zu dem Wert nach § 17
           Absatz 2“ ersetzt.

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
           „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
           ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 30 Absatz 2
           Satz 6“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2
           Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
36. Folgender § 329 wird angefügt:

                           „§ 329

                    Übergangsregelung
                für am 1. April 2020 bereits
               geschlossene Krankenkassen

       Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen
     Krankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in
     der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung an-
     wendbar.“

                       Artikel 6

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                       „Abschnitt 1

               Gemeinsame Vorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie der See-
     Krankenversicherung“ gestrichen.
  b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                      Risikogruppen

     (1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risi-
  kogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundes-
  amt für Soziale Sicherung festgelegten Versicher-
  tenklassifikationsmodells, das auf Klassifikations-
  modellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der

  gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich

  untersucht und bestätigt worden ist. Der Zuordnung

  der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende

  Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

  1. das Alter und das Geschlecht der Versicherten,

  2. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage
     von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen,
  3. das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld
     nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und
     Geschlecht,

  4. regionale Merkmale, die insbesondere die regio-
     nale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die
     demografische Struktur, die Sozialstruktur, die
     Markt- und Wirtschaftsstruktur oder die Sied-
     lungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbil-
     den.
  Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
  Krankenkassen kann das Bundesamt für Soziale
  Sicherung die Risikogruppen nach Satz 2 Nummer 3
  abweichend abgrenzen.

     (2) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2
  betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem voll-

  endeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der
  Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr er-
  rechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem
  Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem
  Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.

     (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im
  Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
  Krankenkassen die Altersabstände und Altersgren-
  zen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestim-
  men.

    (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den
  Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitglied-
  schaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend
  Rente zugebilligt wird.
    (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht
  enthalten:
  1. Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16
     Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch ruhen,

  2. Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240
     Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     gilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches

     Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen so-
     wie
  3. Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a
     Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     ruhen.

                           §3
                   Versicherungszeiten

     (1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (An-
  zahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verord-
  nung richten sich nach den Vorschriften des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch, soweit in dieser Verord-
  nung keine weitergehenden Anforderungen be-
  stimmt sind.

     (2) Bei Versicherten nach § 10 des Fünften

  Buches Sozialgesetzbuch beginnt die Versiche-

  rungszeit mit dem Tag, an dem die Familienver-

  sicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeit-

  nahe Meldung nach § 10 Absatz 6 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 289 Satz 2
  und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu be-
  legen. Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsan-
  spruchs nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch. Die Versicherungszeit nach Satz 1
  endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder
  mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mit-
  gliedschaft.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
         „den §§ 6 und 7“ durch die Wörter „§ 266 Ab-
         satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesund-
         heits- und Kinderuntersuchungen“ durch das
         Wort „Gesundheitsuntersuchungen“ ersetzt
         und werden die Wörter „und Leistungen nach
BGBl. 2020, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
         § 22 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
         gestrichen.
      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. Krankenbehandlung nach § 13 Absatz 4
             Satz 1 bis 5 und Absatz 5 des Fünften
             Buches Sozialgesetzbuch, § 18 Absatz 3
             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
             den §§ 27a bis 33, 37 Absatz 1 Satz 1
             bis 4, Absatz 1a und 2 Satz 1 bis 3, 7, 8
             und Absatz 2a des Fünften Buches Sozi-
             algesetzbuch, den §§ 37a und 38 Absatz 1
             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
             den §§ 39, 39c, 42, 43 Absatz 2 des Fünf-
             ten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 43a
             und 43b des Fünften Buches Sozialge-
             setzbuch,“.
      dd) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 43“
          die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden
          die Wörter „Versicherte nach § 2 Abs. 1
          Satz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7
          eingeschriebene Versicherte“ ersetzt.
      ee) In Nummer 11 werden die Wörter „einge-
          schriebene Versicherte nach § 2 Abs. 1
          Satz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7
          eingeschriebene Versicherte“ ersetzt und
          wird nach dem Wort „berücksichtigen“ der
          Punkt und werden die Wörter „Die Spitzen-
          verbände der Krankenkassen bestimmen
          das Nähere in ihrer Vereinbarung nach § 267
          Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Selbsthilfe“
          durch das Wort „Gesundheitsförderung“ er-
          setzt, wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1
          Satz 5“ ein Komma und werden die Wörter
          „Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1
          Satz 5“ eingefügt, werden die Wörter „für
          nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3
          erbrachte“ durch die Wörter „für nicht für
          in ein strukturiertes Behandlungsprogramm
          nach § 15 Absatz 7 eingeschriebene Ver-
          sicherte erbrachte“ ersetzt und wird nach

          der Angabe „§ 43“ die Angabe „Absatz 1“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „mindern“ das
          Wort „pauschal“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berichts-
          jahr 2004 an“ gestrichen.

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
         bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
         amt für Soziale Sicherung in der Bestimmung
         nach § 267 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Bu-
         ches Sozialgesetzbuch das Nähere über die
         Pauschalierung nach den Sätzen 1 und 2.“

5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 5
                  Bekanntmachungen
     Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt-
  machungen erfolgen durch Mitteilung des Bundes-
  amts für Soziale Sicherung an den Spitzenverband
  Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund
  der Krankenkassen stellt sicher, dass die Kranken-
  kassen unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-
  machung erhalten. Das Bundesamt für Soziale
  Sicherung stellt die Bekanntmachung in geeigneter
  elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfü-
  gung.

                          §6
           Zahlungsverkehr und Verrechnung
     (1) Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung auf-
  grund einer Vorschrift dieser Verordnung einen
  durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag fest-
  gesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16
  Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-
  weisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen
  decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
  bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt
  diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindes-
  tens 14 Kalendertagen mit.
     (2) Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bun-
  desamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach
  Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen.
  Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens in-
  nerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ver-
  rechnung vollständig verrechnet sein. Bei der Vertei-

  lung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat
  ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückstän-
  digen Betrags zu zahlen.“
6. Die §§ 7 bis 15a werden aufgehoben.

7. Der Zweite bis Sechste Abschnitt werden wie folgt
   gefasst:
                      „Abschnitt 2
                   Datenmeldungen,
    Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

                          §7

                Verarbeitung von Daten
               für die Durchführung und
     Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

     (1) Unter Berücksichtigung der Vorgabe nach
  § 266 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch ergeben sich aus § 267 Absatz 1 Satz 1
  und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  die folgenden versichertenbezogenen Datenüber-
  mittlungen der Krankenkassen für jedes Kalender-
  jahr (Berichtsjahr):
    1. die Versichertentage unter Angabe von Geburts-
       jahr und Geschlecht,

    2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer
       Erwerbsminderungsrente,

    3. die Angabe über die Durchführung von extrakor-
       poralen Blutreinigungsverfahren,
    4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3
       Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. 2020, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
   einschließlich der vereinbarten Sonderkennzei-
   chen sowie jeweils die Anzahl der Verordnun-
   gen,
 5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen
    Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung
    nach § 301 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,

 6. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Ab-
    rechnung von Leistungen im Rahmen von Ver-
    trägen nach den §§ 73b und 140a des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch die Vertragsnummer
    nach § 293a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Bu-

    ches Sozialgesetzbuch,

 7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausga-

    ben nach § 4, mit Ausnahme der Aufwendungen

    nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,

 8. die Anzahl der Versichertentage mit Wohnsitz
    oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des
    Gebietes der Bundesrepublik Deutschland,
 9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl der
    Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen
    Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 53 Ab-
    satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

10. die Anzahl der Versichertentage mit Anspruch

    auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des

    Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

11. der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnorts.

Für die zeitliche Zuordnung der Angaben nach Satz 1
Nummer 4 ist das Verordnungsdatum, für die Zuord-
nung der Angaben nach Satz 1 Nummer 5 der Tag
der Entlassung maßgeblich. Bei den Angaben nach
Satz 1 Nummer 7 sind die Ausgaben für Arzneimittel
einschließlich der Erstattungsbeträge nach § 130b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ra-
batte und Abschläge nach den §§ 130, 130a und
130c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
übermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung
nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Bei der Verarbeitung der Daten
nach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale
Sicherung sicher, dass Dritte keine Kenntnis erlan-
gen können und die Verarbeitung nur für die Durch-
führung des Risikostrukturausgleichs sowie für die
Durchführung der Aufgaben nach § 217f Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Für
den Zweck der Datenverarbeitung nach § 217f

Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

übermitteln die Krankenkassen ergänzend zu den

Angaben nach Satz 3 anonymisiert je Versicherten

die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 ohne Berück-

sichtigung der Beträge nach Satz 3 sowie nicht ver-
sichertenbezogen die Beträge nach Satz 3 an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
sicherstellt, dass diese ohne Krankenkassenbezug
verarbeitet werden.
  (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verar-
beitet die Daten nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies

für die Durchführung und Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs, die Durchführung des Risi-
kopools nach § 268 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und die Prüfung nach § 273 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Her-
stellung des Versichertenbezugs durch die Kranken-
kassen ist zulässig, soweit dies für die Prüfungen
nach § 20 sowie zur Klärung doppelter Versiche-
rungsverhältnisse nach Absatz 6 erforderlich ist.
Für die Zwecke nach Satz 1 sind

1. die Datenmeldungen nach § 267 Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch,
2. die Korrekturmeldungen nach Absatz 4 Satz 2
   einschließlich deren Dokumentation und

3. die den Meldungen nach den Nummern 1 und 2

   zugrunde liegenden Daten

revisionssicher und nachprüfbar bis zum Ablauf des

Kalenderjahres zu speichern oder aufzubewahren,

das dem Abschluss der Prüfung des Berichtsjahres
nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch folgt. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbe-
wahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1
oder im Einzelfall für die Prüfung nach § 273 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist;
in diesem Fall sind die Daten nach Satz 3 spätestens
nach Ablauf des vierten Kalenderjahres zu löschen,
das auf den Abschluss der Prüfung des Berichtsjah-

res nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch folgt.

   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267
Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch das Nähere über die zeitliche Zuordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2, für mehrere
Kalenderjahre betreffende Krankenhausfälle auch
abweichend von Absatz 1 Satz 2, und, auch im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, das Verfahren der Pseudo-
nymisierung. Hierfür ist ein schlüsselabhängiges
Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu be-
stimmen, das sicherstellt, dass einem Versicherten
unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit jeweils
dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die Da-
ten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume
hinweg verknüpfbar bleiben. Das Nähere über die
einheitliche technische Aufbereitung und den erfor-
derlichen Umfang der Daten kann das Bundesamt
für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen.

  (4) Die Daten nach Absatz 1 sind bis zum 15. Au-

gust des dem Berichtsjahr folgenden Jahres nach

Maßgabe des Absatzes 5 an das Bundesamt für

Soziale Sicherung zu übermitteln. Durch eine neue

Übermittlung werden korrigiert

1. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 bis 6 und 8 bis 11 bis zum 15. Juni des
   zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres,
2. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 7 bis zum 15. April des zweiten auf das Be-
   richtsjahr folgenden Jahres und
BGBl. 2020, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
  3. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1, 2 und 8 bis 11 bis zum 15. April des zwei-
     ten und dritten auf das Berichtsjahr folgenden
     Jahres.
  Werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung Da-
  ten nicht termingerecht übermittelt oder weisen sie
  erhebliche Fehler auf, kann das Bundesamt für
  Soziale Sicherung die Daten insgesamt oder teil-
  weise zurückweisen; anstelle der zurückgewiesenen
  Daten kann es die Vorjahresdaten zugrunde legen,

  hat dabei dann aber die Versichertenentwicklung

  und die Morbiditätsentwicklung sowie einen ange-

  messenen Sicherheitsabzug zu berücksichtigen.

  Das Bundesamt für Soziale Sicherung unterrichtet

  den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über

  Art und Umfang der von ihm zurückgewiesenen und

  stattdessen zugrunde gelegten Daten nach Satz 3.

      (5) Die Krankenkassen übermitteln die Daten
  nach Absatz 1 Satz 1 pseudonymisiert und maschi-
  nenlesbar an den Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
  sen prüft die Daten auf Vollständigkeit und Plausibi-
  lität und leitet sie anschließend pseudonymisiert und
  maschinenlesbar an das Bundesamt für Soziale
  Sicherung weiter. Das Ergebnis seiner Prüfung nach
  Satz 2 teilt der Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung
  schriftlich mit. Der Spitzenverband Bund der Kran-
  kenkassen ist berechtigt, die ihm nach Satz 1 über-
  mittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
  dieser Verordnung, insbesondere nach § 8 Absatz 4
  Satz 1, zu speichern.

     (6) Stellt der Spitzenverband Bund der Kranken-

  kassen fest, dass zu einem Versichertenpseudonym,
  zu dem mehr als eine Krankenkasse Daten gemeldet
  hat, in der Summe mehr Versichertentage übermit-
  telt wurden, als das Ausgleichsjahr an Kalender-
  tagen aufweist, oder dass unterschiedliche Angaben
  zu Geburtsjahr und Geschlecht übermittelt wurden,

  teilt er den betroffenen Krankenkassen das jeweilige

  Versichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie
  die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit, um
  eine Klärung der Versichertenverhältnisse herbeizu-
  führen. Das Nähere über das Verfahren bestimmt der
  Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

                          §8

              Auswahl und Anpassung
        des Versichertenklassifikationsmodells

    (1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-

  modells nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und seine Anpas-

  sung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Kran-

  kenversicherung haben so zu erfolgen, dass

  keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte

  Leistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur

  Risikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1

  an die gesetzliche Krankenversicherung angepasste

  Versichertenklassifikationsmodell ist prospektiv aus-

  zugestalten.

     (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
  stellt auf Vorschlag des Bundesamts für Soziale
  Sicherung und nach Anhörung des Spitzenverban-
  des Bund der Krankenkassen einen wissenschaft-

lichen Beirat beim Bundesamt für Soziale Sicherung,
der
1. unter Beachtung der Kriterien nach Absatz 1
   Empfehlungen zum Verfahren der laufenden
   Pflege und zur Weiterentwicklung des Klassifika-
   tionsmodells gibt und
2. regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wir-
   kungen des Risikostrukturausgleichs in einem
   Gutachten überprüft.

   (3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2

werden Personen berufen, die über einen besonde-

ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassi-

fikation von Versicherten zusammenhängenden

medizinischen, pharmazeutischen, pharmakologi-

schen, klinischen, ökonomischen oder statistischen

Fragen sowie in Bezug auf die Entwicklung und

Pflege von Versichertenklassifikationsmodellen ver-
fügen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet
zur Unterstützung der Arbeit des wissenschaftlichen
Beirats eine Geschäftsstelle ein. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung kann mit den Mitgliedern des Bei-
rats für die Erstellung von Gutachten nach Absatz 2
Nummer 2 als Honorar eine feste Vergütung verein-
baren, die auch pauschalisiert sein kann. Die Ausga-
ben für die nach Satz 3 vereinbarte Vergütung wer-
den aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
§ 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getra-
gen.
  (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt für
das Versichertenklassifikationsmodell

1. die Risikogruppen,
2. den Algorithmus für die Zuordnung der Versicher-

   ten zu den Risikogruppen,

3. die regionalen Merkmale nach § 2 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4,
4. das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-
   wichtungsfaktoren und

5. das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der

   Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr

nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt
diese in geeigneter Weise bekannt. Es berücksich-
tigt dabei die Empfehlungen des wissenschaftlichen
Beirats nach Absatz 2 Nummer 1. Absatz 1 gilt ent-
sprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung

legt die Anzahl der regionalen Merkmale, die in das
Versichertenklassifikationsmodell nach § 2 Absatz 1
Satz 1 einbezogen werden, fest. Es wählt dabei ins-
besondere regionale Merkmale, die die Ausgaben-

struktur der Regionen beeinflussen können. Regio-

nale Merkmale, die sich auf die Angebotsstruktur

beziehen, können dabei nicht ausgewählt werden.

Für die Datengrundlage der regionalen Merkmale

verwendet es öffentlich zugängliche, aktuelle, amt-

liche Daten und die Daten nach § 7 Absatz 1. Das

Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Berech-

nungsverfahren nach Satz 1 Nummer 5 nicht versi-

chertenbezogen erfasste Leistungsausgaben der

Krankenkassen gesondert berücksichtigen. Es kann
nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-
jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Kodie-
rung der Diagnosen, die Arzneimittelklassifikation
BGBl. 2020, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
oder das Gemeindeverzeichnis der statistischen
Ämter des Bundes und der Länder aktualisiert wird.

Die Anpassungen nach Satz 9 sind in geeigneter

Weise bekannt zu geben. Die Datenmeldungen nach

§ 7 Absatz 1 für Versicherte im Sinne des Absatzes 5

Satz 1 bleiben beim Regressionsverfahren zur Er-

mittlung der Gewichtungsfaktoren und dem Berech-

nungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge

nach Satz 1 unberücksichtigt. Das Bundesamt für

Soziale Sicherung legt im Versichertenklassifikati-

onsmodell das Verfahren der Umsetzung des § 266
Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im
Jahresausgleich nach § 18 fest.

   (5) Für Versicherte, die während des überwiegen-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen
Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland hatten, sind gesonderte Risikogruppen
nach Alter und Geschlecht zu bilden und Risiko-
zuschläge anhand der durchschnittlichen Risiko-
zuschläge für alle Versicherten der entsprechenden
Alters- und Geschlechtsgruppen zu ermitteln. Bei
Versicherten, die während des überwiegenden Teils
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres

Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Ver-

sorgung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch oder § 53 Absatz 4 des Fünften

Buches Sozialgesetzbuch gewählt haben, werden

die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 2 durch eine gesonderte Risikogruppe ersetzt;

das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-

wichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren

zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Absatz 4

Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Im Einver-

nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-

kassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung

innerhalb der nach Satz 2 zu bildenden Risikogruppe

weitere Differenzierungen vornehmen. Sofern Ver-

sicherte sowohl der Risikogruppe nach Satz 1 als

auch der Risikogruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind,

ist die Risikogruppe nach Satz 1 maßgeblich. Als
Leistungsausgaben für die Risikogruppen nach
Satz 1 werden die von den Krankenkassen in der
Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Aus-
land erbrachte Leistungen zu Grunde gelegt; danach
sind, entsprechend den Bestimmungen des Konten-
rahmens, die Bereiche pauschalierter oder nach
dem tatsächlichen Aufwand berechneter Erstattun-
gen an ausländische Versicherungsträger sowie
Erstattungen an Arbeitgeber nach § 17 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale
Sicherung eine weitergehende oder abweichende
Bestimmung der Bereiche, die Aufwendungen für
Leistungen im Ausland betreffen, treffen.

                         §9
                 Datenmeldungen
          für den monatlichen Ausgleich

  Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe
des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach
§ 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versiche-
rungszeiten der Versicherten für die Zeiträume
1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die

Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichts-

zeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August

des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum

nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des

dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt

für Soziale Sicherung über den Spitzenverband

Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. § 7

Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

                        § 10

          Folgegutachten zu Zuweisungen
          zur Deckung der Aufwendungen
     für Krankengeld und Auslandsversicherte
   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-
tragt Personen oder Personengruppen, die über be-
sonderen Sachverstand in Bezug auf die Versicher-
tenklassifikation nach § 8 Absatz 4 verfügen, mit der
Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten
nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch.

   (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbe-

sondere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 in

der am 31. März 2020 geltenden Fassung entwickel-

ten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zu-

weisungen zur Deckung der Aufwendungen für

Krankengeld und zur Deckung der Aufwendungen

für Versicherte, die während des überwiegenden

Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen

Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik

Deutschland hatten (Auslandsversicherte), auf Basis

von Daten aller am Risikostrukturausgleich teilneh-

menden Krankenkassen überprüft und zur Umset-

zungsreife weiterentwickelt werden. Die Vorgaben

des § 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Fünften

Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Überprüfung

und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten.

   (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbeson-
dere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 in der am
31. März 2020 geltenden Fassung enthaltenen
Modelle überprüft und weiterentwickelt werden, bei
denen die Zuweisungen für Versicherte mit Kranken-
geldanspruch nach § 44 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch auf Grundlage standardisierter Kran-
kengeldbezugszeiten und versichertenindividuell
geschätzter Krankengeldzahlbeträge ermittelt wer-
den; bei der Standardisierung der Krankengeldbe-
zugszeiten sind Morbiditätskriterien einzubeziehen.
Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob und inwieweit
die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß
§ 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu
einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells
führt und ob ergänzend eine Regelung entsprechend
§ 18 Absatz 1 Satz 3 oder einer alternativen antei-
ligen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen-
dungen der Krankenkassen für das Krankengeld
nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
forderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell zu
entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-
sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld
BGBl. 2020, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
  nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf
  Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwen-
  dungen der Krankenkasse zu ermitteln sind.

     (4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des

  Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle
  zur landesspezifischen Differenzierung der Zuwei-
  sungen für Auslandsversicherte auf Grundlage der
  Erkenntnisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4
  in der am 31. März 2020 geltenden Fassung geprüft
  und weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu
  überprüfen, ob und in welcher Form eine ergän-
  zende Regelung entsprechend der Regelung in
  § 18 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Außerdem ist
  unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 zu prüfen, ob
  und wie alternativ ein Verfahren ausgestaltet werden
  kann, in dem die Zuweisungen für Auslandsversi-

  cherte für jede Krankenkasse auf der Grundlage

  der tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkasse

  für diese Versicherten ermittelt werden.

     (5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4
  sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils
  bis zum 31. Dezember 2019 zu erstatten.

                      Abschnitt 3

       Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

                         § 11

          Zuweisungen für das Krankengeld

     Für die Zuweisungen für das Krankengeld gelten
  die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 gel-
  tenden Fassung weiter.

                         § 12
       Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

     (1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-
  pauschale bilden die voraussichtlichen standardi-
  sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen nach
  § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch. Die Ausgaben sind durch die voraussichtliche
  Summe der Versicherten aller Krankenkassen zu tei-
  len.
     (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im
  Voraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr
  auf der Grundlage der für die Festlegung des durch-
  schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünf-
  ten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte
  fest.

     (3) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für
  Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten
  Grundpauschale sowie der Werte nach § 266 Ab-
  satz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  erfolgt jährlich bis zum 15. November.

                         § 13

         Zuweisungen für sonstige Ausgaben
     (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-
  heitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar-
  disierten Verwaltungskosten. Das Bundesamt für
  Soziale Sicherung ermittelt die Höhe dieser Zuwei-

sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes
Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festle-
gung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach
§ 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-

geblichen Werte wie folgt:

1. die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
   Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die von
   Dritten erstatteten Aufwendungen für Verwal-
   tungskosten bleiben außer Betracht;
2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind
   durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten
   Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu tei-
   len und mit den Versicherungszeiten der Kran-
   kenkasse zu vervielfachen;

3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind

   durch die Summe der Zuweisungen nach § 266

   Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   für alle Krankenkassen zu teilen und mit der Zu-
   weisung nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu-
   ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkasse zu
   vervielfachen;
4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse
   ergibt sich aus der Summe der nach den Num-
   mern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.

Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach
Satz 1 im Jahresausgleich ist bei der Ermittlung

nach Satz 2 Nummer 3 zur Summe der Zuweisungen
nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch jeweils die Summe der Zuweisungen nach
§ 268 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu addieren.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das
Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der Zu-
weisungen für die knappschaftliche Krankenver-
sicherung für jedes Ausgleichsjahr im Jahresaus-
gleich auf der Grundlage der für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Werte wie folgt: Die Aufwendungen für Verwaltungs-
kosten aller Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 sind durch die Summe der nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen
übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas-
sen zu teilen und mit den Versicherungszeiten der
knappschaftlichen Krankenversicherung zu verviel-
fachen. Die so ermittelte Höhe der Zuweisungen für
die knappschaftliche Krankenversicherung ist von
den Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ab-
zuziehen. Bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 ist durch die Versicherungszeiten aller
Krankenkassen abzüglich der Versicherungszeiten
der knappschaftlichen Krankenversicherung und
bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
durch die Summe der Zuweisungen nach § 266 Ab-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle
Krankenkassen abzüglich der Zuweisungen nach
§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch für die knappschaftliche Krankenversicherung
zu teilen.
   (3) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-
heitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar-
disierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2
BGBl. 2020, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die
Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse
im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grund-
lage der für die Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte wie folgt:
1. die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat-
   zungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen
   sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan-
   spruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei
   Satzungsleistungen aufgrund von § 2 Absatz 1
   Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren
   Ausbau der knappschaftlichen Versicherung, Auf-
   wendungen für Wahltarife nach § 53 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch und die zusätzlichen
   satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von § 11
   Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   außer Betracht bleiben;
2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die
   Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   von den Krankenkassen übermittelten Versiche-
   rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Ver-
   sicherungszeiten der Krankenkasse zu verviel-
   fachen.
   (4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für
Soziale Sicherung vorläufig ermittelten Höhe der
Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der
vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-
ckung der standardisierten Aufwendungen für Ver-
waltungskosten aller Krankenkassen, der vorläufig
ermittelten Höhe der Zuweisungen zur Deckung der
standardisierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch aller Krankenkassen sowie der Summe der
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Kran-
kenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller
Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum 15. Novem-
ber.

                        § 14
                     Risikopool

   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt
jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach
§ 268 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch fest und gibt ihn in geeigneter Weise
bekannt. Für die Festlegung nach Satz 1 berechnet
das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorlie-
gen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller
am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kranken-
kassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
die Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichs-
fähigen Leistungsausgaben je Versicherten.

   (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt für jede Krankenkasse die Versicherten, deren
ausgleichsfähige Leistungsausgaben nach § 268
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
einem Ausgleichsjahr bei einer Krankenkasse den
Schwellenwert nach Absatz 1 übersteigen. Dabei
gelten für die Ermittlung der ausgleichsfähigen Leis-
tungsausgaben die Vorgaben des § 4 mit Ausnahme
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

   (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
net für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag
nach § 268 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich nach § 18.
§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt ent-
sprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt den Krankenkassen den nach Satz 1 berechne-
ten Betrag mit. Es gibt die Höhe der insgesamt über
den Risikopool verteilten Zuweisungen jährlich in
geeigneter Weise bekannt.
  (4) Das Nähere zum Verfahren nach dieser Vor-
schrift bestimmt das Bundesamt für Soziale Siche-
rung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen.

                       § 15
            Zuweisungen für Vorsorge-
         und Früherkennungsmaßnahmen
   und für strukturierte Behandlungsprogramme
   (1) Die Krankenkassen erhalten jährlich aus dem
Gesundheitsfonds eine Pauschale für die Teilnahme
eines Versicherten an einer der in § 270 Absatz 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannten Leistungen. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung bestimmt die Höhe der Pauschalen jähr-
lich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Nimmt ein
Versicherter in einem Ausgleichsjahr bei einer Kran-
kenkasse mehrere Leistungen nach Satz 1 in An-
spruch, erhält die Krankenkasse nur die Pauschale
für die Leistung, die der jeweils höheren Stufe nach
Absatz 2 zugeordnet ist.
   (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
auf Grundlage der festgelegten Bewertung im Ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit Stichtag 1. Januar
des jeweiligen Ausgleichsjahres und des bundesein-
heitlichen Punktwerts oder auf Grundlage durch-
schnittlicher Punktwerte in drei Stufen eingeteilt,
die zu unterschiedlich hohen Pauschalen führen.
Die Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1, für die zum Stichtag 1. Januar des
jeweiligen Ausgleichsjahres keine Bewertung im
Einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurde,
werden der Stufe mit der niedrigsten Höhe der Pau-
schale zugeordnet.

   (3) Die Höhe der Pauschale für jede Stufe berück-
sichtigt nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 die Durch-
schnittskosten der in der jeweiligen Stufe enthalte-
nen Leistungen. Die Pauschale soll Anreize zur För-
derung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 setzen,
aber nicht die Kosten decken. Sie beträgt höchstens
50 Prozent der Kosten der Leistung mit der gerings-
ten Bewertung der jeweiligen Stufe und steht in
einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Leistung mit der höchsten Bewertung der jeweiligen
Stufe.

   (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die
Stufeneinteilung nach Absatz 2 und die Höhe der
Pauschalen bis zum 30. April des jeweiligen Aus-
gleichsjahres bekannt.
  (5) Zur Förderung der Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften
BGBl. 2020, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
  Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas-
  sen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur
  Deckung der Programmkosten für medizinisch not-
  wendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder
  Koordinationsleistungen für jeden Versicherten, der
  in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behand-
  lungsprogramm eingeschrieben ist. Schreibt sich
  ein nach Satz 1 eingeschriebener Versicherter in
  ein weiteres strukturiertes Behandlungsprogramm
  ein, erhält die Krankenkasse nur eine Zuweisung
  nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach

  Satz 1 und das Nähere zu § 4 Absatz 1 Nummer 11.

     (6) Aus § 270 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich die

  folgenden versichertenbezogenen Datenübermitt-

  lungen der Krankenkassen für jedes Berichtsjahr:

  1. die Versichertentage mit Einschreibung in ein
     nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch zugelassenes strukturiertes Behandlungs-
     programm,

  2. die Angabe über die Teilnahme an den in § 270
     Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch benannten Leistungen.
  § 7 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
     (7) Für den Zweck der Zuweisungen nach Ab-
  satz 5 Satz 1 ist ein Versicherter in ein strukturiertes
  Behandlungsprogramm ab dem Zeitpunkt einge-
  schrieben, ab dem alle in § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  Im Fall der Fortsetzung der Teilnahme an einem Pro-
  gramm nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 beginnt

  der neue zuweisungsrelevante Zeitraum der Ein-
  schreibung mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit
  des Versicherten zur Krankenkasse. Für den Zweck
  der Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 endet die
  Einschreibung eines Versicherten in ein nach § 137g
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes
  strukturiertes Behandlungsprogramm

  1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Pro-
     gramms insbesondere durch Aufhebung nach
     § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung
     endet,
  2. mit dem Tag des Widerrufs der Einwilligungser-
     klärung nach § 137f Absatz 3 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch durch den Versicherten oder
  3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Doku-
     mentationsdatum), wenn die Teilnahme des Ver-
     sicherten an dem Programm nach § 24 Absatz 2
     Nummer 2 endet.

     (8) Soweit die Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1
  Anteile zur Deckung berücksichtigungsfähiger Leis-
  tungsausgaben oder Verwaltungskosten enthalten,
  sind diese Anteile aus den standardisierten Leis-
  tungsausgaben und den standardisierten sonstigen
  Ausgaben bei der Ermittlung nach § 12 Absatz 1,
  § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 17 Absatz 3
  und § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu bereinigen.
    (9) Hebt das Bundesamt für Soziale Sicherung
  nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist

die Zuweisung nach Absatz 5 Satz 1 zurückzuzah-
len. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann der
Krankenkasse durch Bescheid die erneute Übermitt-
lung der Datenmeldung nach Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1 aufgeben und den Rückzahlungsbetrag geltend
machen. Im Fall des Satzes 2 fließen die Einnahmen
in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-
net.

                        § 16

       Durchführung des Zahlungsverkehrs,

     monatlicher Ausgleich und Kostentragung

   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkas-

sen zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Ab-

satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch.

   (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Ab-
satz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und
teilt diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen
Zuweisungen ergeben sich auf der Grundlage der
Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
die Veränderungen der Versichertenzahl. Die Summe
der monatlichen Zuweisungen an alle Krankenkas-
sen entspricht einem Zwölftel des Wertes nach
§ 17 Absatz 2.
  (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
net für das jeweilige Ausgleichsjahr für alle Kranken-
kassen jeweils

1. bis zum 15. April des Ausgleichsjahres,

2. bis zum 15. Oktober des Ausgleichsjahres sowie
3. bis zum 15. April des auf das Ausgleichsjahr fol-
   genden Jahres

die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2
neu unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmel-
dung nach § 9 und teilt diese den Krankenkassen
mit; im Fall von Nummer 3 ermittelt das Bundesamt
für Soziale Sicherung außerdem auf der Grundlage
der aktuellen Vierteljahresrechnungen nach § 10 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik
in der gesetzlichen Krankenversicherung die zu er-
wartenden Daten nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und den
zu erwartenden Betrag nach § 18 Absatz 2 vorläufig
neu. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann da-
bei auf Antrag einer Krankenkasse im Einzelfall die
vorläufige Höhe ihrer Zuweisungen für das monat-
liche Abschlagsverfahren nach Anhörung des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen abweichend
ermitteln, wenn die nach Absatz 2 ermittelten Zuwei-
sungen erheblich und nachweislich von dem im Jah-
resausgleich nach § 18 zu erwartenden Ergebnis ab-
weichen. Bei der abweichenden Ermittlung nach
Satz 2 kann sich das Bundesamt für Soziale Siche-
rung unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 4 Satz 3
an Schätzungen orientieren und legt einen ange-
messenen Sicherheitsabzug zugrunde. Die bis zur
Neuberechnung nach den Sätzen 1 und 2 festge-
setzten Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden
auf der Grundlage der Feststellungen nach den Sät-
zen 1 und 2 neu ermittelt. Das Nähere zum Verfahren
BGBl. 2020, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt das Bundes-
amt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen.

   (4) Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermit-
telten Zuweisungen die Höhe der bisher nach Ab-
satz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet der Ge-
sundheitsfonds den überschießenden Betrag an die
Krankenkasse. Unterschreitet die Höhe der nach
Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen
Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den
Gesundheitsfonds zu zahlen. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung teilt den Krankenkassen die nach
Satz 1 oder Satz 2 zu leistenden Beträge und den
Zeitpunkt der Zahlung oder Verrechnung mit.
   (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
die Zuweisungen für das monatliche Abschlags-
verfahren in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere
an den monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der
beim Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orien-
tieren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat
werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat
folgenden Monats ausgezahlt.

   (6) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf
Grund der Verwaltung des Gesundheitsfonds ent-
stehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben
für die Durchführung und Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnah-
men des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch getragen.

                       § 17

               Mitgliederbezogene
          Veränderung der Zuweisungen
   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Aus-
gleichsjahr den Betrag, um den die monatlichen Zu-
weisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zieht dazu
von dem Zuweisungsvolumen nach Absatz 2 die
Ausgaben nach Absatz 3 ab und teilt das Ergebnis
durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche
Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen und durch
die Zahl 12. Das Ergebnis nach Satz 2 wird für jede
Krankenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum
Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-
vormonats gemeldet ist, vervielfacht.
   (2) Das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichs-
jahr ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf
Grundlage der für die Festlegung des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte für das
Ausgleichsjahr. Diese werden um die für den Aufbau
der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Einnahmen, die Ausgaben nach § 8 Absatz 3 Satz 4
und nach § 16 Absatz 6, die Kosten nach § 28q
Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch so-
wie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung struktu-
rierter Behandlungsprogramme entstehenden Vor-
haltekosten bereinigt.

   (3) Die maßgeblichen Ausgaben ergeben sich aus
der Höhe der voraussichtlichen standardisierten
Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
der voraussichtlichen standardisierten sonstigen
Ausgaben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen.

   (4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für
Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Be-
träge erfolgt jährlich bis zum 15. November.

                        § 18
                  Jahresausgleich
   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-
menden Krankenkassen für das jeweilige abgelau-
fene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
1. die risikoadjustierten Zu- und Abschläge und
2. die Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   und 3 sowie

3. die Werte nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 8 Ab-
satz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leistungsaus-
gaben nach § 8 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu begrenzen.
Die Hälfte der Zuweisungen für die Versicherten-
gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
für jede Krankenkasse auf der Grundlage der Auf-
wendungen der Krankenkasse für Krankengeld zu
ermitteln. Bei der Ermittlung der Risikozuschläge
für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten
Risikomerkmale im Jahresausgleich sind nach Maß-
gabe des § 19 die Risikogruppen mit den höchsten
Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risi-
kogruppen zugeordnet sind, auszuschließen. Bei der
Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Leis-
tungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen
werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten
Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
   (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die
Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresaus-
gleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es
von dem Wert nach § 17 Absatz 2
1. die Höhe der standardisierten Leistungsausga-
   ben nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch,
2. die Höhe der standardisierten sonstigen Ausga-
   ben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch und
3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der
   Ausgleichsbeträge über den Risikopool nach
   § 268 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

abzieht und das Ergebnis durch die jahresdurch-
schnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen
teilt und für jede Krankenkasse mit der jahresdurch-
schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.
  (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
net auf der Grundlage der nach den Absätzen 1
und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauscha-
BGBl. 2020, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
  len nach § 12 für jede Krankenkasse die Höhe der
  Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch und § 270 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für
  Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander
  vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berech-
  nung vorzunehmen. Für Krankenkassen, die in dem
  auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander
  vereinigt worden sind, kann das Bundesamt für So-
  ziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Spitzen-
  verband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame
  Berechnung vornehmen.

     (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die
  nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte in ge-
  eigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen
  die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge
  mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittel-
  ten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen,
  leistet der Gesundheitsfonds den überschießenden
  Betrag an die Krankenkasse. Unterschreitet die
  Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen
  die monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschieds-
  betrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. Das
  Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Kranken-
  kassen die nach Satz 2 oder Satz 3 zu leistenden
  Beträge und den Zeitpunkt der Zahlung oder Ver-
  rechnung mit.

     (5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf

  das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen

  und im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der
  Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu korrigie-
  ren. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die
  korrigierten Werte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  und 2 in geeigneter Weise bekannt und teilt den
  Krankenkassen die korrigierten Zuweisungen mit.
  Das Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundes-
  amt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit-
  zenverbandes Bund der Krankenkassen.

                         § 19

         Ausschluss auffälliger Risikogruppen

     (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
  telt die nach § 18 Absatz 1 Satz 4 auszuschließen-
  den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 2 durch das Verfahren nach den Absätzen 2
  bis 5. Es gibt die dem Ausschlussverfahren zu-
  grunde liegenden Werte zum Jahresausgleich be-
  kannt.
     (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
  telt die den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2

  Nummer 2 zugeordneten Versichertentage (Risiko-

  gruppenbesetzung) sowie die Zu- und Abschläge

  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Außeracht-

  lassung von § 18 Absatz 1 Satz 4.
     (3) Es ermittelt die Risikogruppenbesetzung, die
  sich auf Grundlage der Daten ergibt, die den Fest-
  legungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-
  gleichsjahr des Jahresausgleichs zugrunde lagen.

     (4) Auf Grundlage der Risikogruppenbesetzung
  nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt das Bundesamt
  für Soziale Sicherung die 10 Prozent der Risikogrup-
  pen mit den höchsten Steigerungsraten der Risiko-

gruppenbesetzung, soweit sie das Eineinhalbfache
der durchschnittlichen Steigerungsraten der Risiko-
gruppenbesetzung überschreiten. Unberücksichtigt
bleiben diejenigen Risikogruppen nach Satz 1, bei
denen die absolute Risikogruppenbesetzung im
Ausgleichsjahr den Schwellenwert von 0,05 Prozent
der durchschnittlichen Versichertenzeiten aller Kran-
kenkassen im Ausgleichsjahr nicht überschreitet.

   (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schließt
von den Risikogruppen nach Absatz 4 diejenigen mit
dem größten Zuweisungsvolumen, das sich aus der
Risikogruppenbesetzung und den Zu- und Abschlä-
gen nach Absatz 2 ergibt, aus, bis 5 Prozent aller
Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des jeweiligen Jahresausgleichs ausgeschlossen
wurden. Erfüllen weniger als 5 Prozent der Risiko-
gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die
Kriterien nach Absatz 4 Satz 1, sind alle nach Ab-
satz 4 ermittelten Risikogruppen auszuschließen.

   (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
teilt bis zum 31. August des auf das Ausgleichsjahr
folgenden Kalenderjahres dem Bundesamt für So-
ziale Sicherung mit Begründung die Risikogruppen
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit, bei denen
ein möglicher überdurchschnittlicher Anstieg der
Risikogruppenbesetzung medizinisch oder diagnos-
tisch bedingt ist. Das Bundesamt für Soziale Siche-

rung schließt diese Risikogruppen nicht gemäß § 18

Absatz 1 Satz 4 aus.

   (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
unter Berücksichtigung des Gutachtens nach § 266
Absatz 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch oder einer durch das Bundesministerium für
Gesundheit in Auftrag gegebenen Überprüfung der
Schwellenwerte nach Absatz 4 durch den wissen-
schaftlichen Beirat die Schwellenwerte abweichend
festlegen.

                        § 20

           Prüfung der Datenmeldungen

   (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben
bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbe-
reich mindestens alle drei Jahre folgende Daten, je-
weils bezogen auf eines der drei zuletzt nach § 18
abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichsjahre,
auf deren Richtigkeit zu prüfen:

1. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 1, 10 und 11 aus der Datenmeldung nach

   § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und die Daten

   nach § 15 Absatz 6 Satz 1,

2. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
   bis 6 mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels
   aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2
   Nummer 1 und die Angaben nach § 7 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 8 und 9 aus der Datenmeldung
   nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3.

Die Stellen nach Satz 1 haben jährlich die Datenmel-
dung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 für Ver-
BGBl. 2020, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
sicherte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des jeweiligen
Berichtsjahres auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die
Stellen nach Satz 1 legen im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Prüfab-
stände nach Satz 1 fest.

   (2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 legt das
Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jewei-
ligen Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und ins-
besondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung
eines angemessenen Stichprobenumfangs fest und
bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die
Erhebung der Stichproben. Das Bundesamt für So-
ziale Sicherung zieht die Stichproben für die jewei-
lige Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1
Satz 1 die Liste der gezogenen Stichproben in pseu-
donymisierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen
mit den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bun-
desamt für Soziale Sicherung fest, welche der ihm
vorliegenden Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 es
darüber hinaus für die Stichprobenprüfung den Stel-
len nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung
zur Verfügung stellt.

   (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
stimmt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1
Satz 1 das Nähere zu Art, Umfang und Aufberei-
tungsform der Daten und Belege, die die Kranken-
kassen den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu über-

mitteln haben. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1

teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung, der

Krankenkasse und dem Spitzenverband Bund der

Krankenkassen unverzüglich das Ergebnis ihrer Prü-

fungen mit. Das Nähere zur Mitteilung der Prüfer-
gebnisse bestimmt das Bundesamt für Soziale
Sicherung nach Anhörung der Stellen nach Absatz 1
Satz 1.

   (4) Für die Richtigkeit der Daten nach § 15 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 ist zu prüfen, ob die Vor-
gaben des § 15 Absatz 7 erfüllt sind. Dafür sind die
Meldungen des jeweiligen Ausgleichsjahres zu prü-
fen; zu berücksichtigen sind dabei die den Meldungen
zugrunde liegenden Unterlagen des Ausgleichsjah-
res, des diesem vorangegangenen und des diesem
nachfolgenden Kalenderjahres.

   (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung rechnet
die bei den Prüfungen nach Absatz 1 jeweils festge-
stellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle auf
die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende
Grundgesamtheit hoch. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung bestimmt das jeweils anzuwendende
Hochrechnungsverfahren im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei
kann es bei den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1
auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur er-
folgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen
Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.

   (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-

telt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach
Absatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen
durch Bescheid geltend. Die Einnahmen nach die-

sem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und
werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermitt-
lung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17
Absatz 2 hinzugerechnet.

                        § 21

                  Ermittlung des
                 Korrekturbetrags
            nach § 273 Absatz 6 Satz 1
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
nach § 273 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch die Datenmeldungen nach § 7 Ab-
satz 4 Satz 2 eines Berichtsjahres.

   (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 6 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, indem es
1. innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des
   Verfahrens zur Ermittlung des Korrekturbetrags
   feststellt, welche Daten rechtswidrig übermittelt
   wurden,

2. nach Ablauf dieser Frist durch Vergleich der letz-
   ten Datenmeldung der Krankenkasse, für die bis-
   lang kein Korrekturbetrag auf Grundlage dieser
   Vorschrift oder des § 39a in der bis zum 31. März
   2020 geltenden Fassung ermittelt wurde, mit der
   rechtswidrigen Datenmeldung den Umfang der
   rechtswidrig übermittelten Daten schätzt,

3. auf Grundlage der Feststellung nach Nummer 1

   oder der Schätzung nach Nummer 2 den Betrag

   ermittelt, um den die rechtswidrige Datenmel-

   dung die Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des

   Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhöht hat.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die
Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 auf einzelne Risi-
kogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beschränken.
Für die Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann die
betroffene Krankenkasse Auskünfte und Nachweise
vorlegen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung
diese verlangen. Bei der Schätzung nach Satz 1
Nummer 2 berücksichtigt das Bundesamt für Soziale
Sicherung die durchschnittliche Entwicklung der
prüfgegenständlichen Daten bei allen am Risiko-
strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen.
Zum Ergebnis nach Satz 1 wird ein Strafzuschlag in
Höhe von 25 Prozent addiert. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag durch
Bescheid geltend.

   (3) Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen
in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-
net. Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bestimmt das Bundesamt für Soziale
Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen.

                        § 22

     Durchführung des Einkommensausgleichs

   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus
BGBl. 2020, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
  dem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünf-
  ten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt
  den Zahlungsverkehr durch.

     (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
  telt die vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für

  das monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese
  den Krankenkassen mit; § 16 Absatz 2 gilt entspre-
  chend. Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse
  für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich,
  indem die voraussichtlichen durchschnittlichen bei-
  tragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Kran-
  kenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Kranken-
  kasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder ver-
  vielfacht wird. § 16 Absatz 5 Satz 1 gilt entspre-

  chend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden

  vollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten

  Auszahlung folgenden Monats ausgezahlt.

     (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
  net auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen
  aus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten
  Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate
  des Ausgleichsjahres zu den in § 16 Absatz 3 Satz 1
  genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel
  für jede Krankenkasse neu. § 16 Absatz 3 Satz 4 und
  Absatz 4 gilt entsprechend.

     (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-

  telt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-

  ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-

  menden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu

  dem in § 18 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die

  Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 18 Ab-

  satz 4 gilt entsprechend.

                       Abschnitt 4

                Aufbringung der Finanzmittel
      für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

                          § 23

                 Aufzubringende Mittel
       der Krankenkassen für den Innovationsfonds

     (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
  telt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede
  Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser

  zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innova-

  tionsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Ab-

  satz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die
  Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von
  den Krankenkassen übermittelten Versicherungszei-
  ten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergeb-
  nis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse
  vervielfacht.

     (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für
  jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von
  den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266
  Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch für das jeweilige Jahr abzusetzen. § 18 gilt ent-
  sprechend.

                    Abschnitt 5
          Anforderungen an die Zulassung
    strukturierter Behandlungsprogramme nach
   § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                       § 24

         Anforderungen an das Verfahren
       der Einschreibung der Versicherten in
     ein strukturiertes Behandlungsprogramm
nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      einschließlich der Dauer der Teilnahme
  (1) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
kann nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass
der Versicherte

1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung

   einer gesicherten Diagnose durch den behan-

   delnden Arzt nach den Vorgaben der Richtlinien

   des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
   § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   und der Erstdokumentation nach den Richtlinien
   des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
   § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
   geschrieben wird,
2. nach § 137f Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch in die Teilnahme sowie die da-
   mit verbundene Verarbeitung seiner Daten einwil-
   ligt und

3. über die Programminhalte, insbesondere auch

   darüber, dass zur Durchführung des strukturier-

   ten Behandlungsprogramms Befunddaten an die

   Krankenkasse übermittelt werden und diese Da-

   ten von der Krankenkasse zur Unterstützung der

   Betreuung des Versicherten im Rahmen des

   strukturierten Behandlungsprogramms verarbei-
   tet werden können, und dass in den Fällen des
   § 25 Absatz 2 die Daten zur Pseudonymisierung
   des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemein-
   schaft oder von dieser beauftragten Dritten über-
   mittelt werden können, die Aufgabenteilung
   zwischen den Versorgungsebenen und die Ver-
   sorgungsziele, die Freiwilligkeit der Teilnahme
   am Programm und die Möglichkeit des Widerrufs
   der Einwilligung sowie über seine im Programm
   aufgeführten Mitwirkungspflichten zur Erreichung
   der Ziele und darüber, wann eine fehlende Mitwir-
   kung das Ende der Teilnahme an dem Programm
   zur Folge hat, informiert wird und diese Informa-
   tion schriftlich oder elektronisch bestätigt.

  (2) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm

kann außerdem nur zugelassen werden, wenn es

vorsieht, dass

1. die Krankenkasse die aktive Teilnahme des Ver-
   sicherten anhand der Dokumentation nach den
   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
   ses nach § 137f des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch überprüft,
2. die Teilnahme des Versicherten am Programm
   endet, wenn

   a) er die Voraussetzungen für eine Einschreibung
      nicht mehr erfüllt,
   b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der nach
      den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
      schusses nach § 137f des Fünften Buches So-
BGBl. 2020, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
     zialgesetzbuch veranlassten Schulungen ohne
     plausible Begründung nicht wahrgenommen
     hat oder
  c) zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen
     zu erstellenden Dokumentationen nach den
     Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
     schusses nach § 137f des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch nicht innerhalb von sechs
     Wochen nach Ablauf der in § 25 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Frist
     übermittelt worden sind, und
3. die Krankenkasse die am Programm Beteiligten
   über Beginn und Ende der Teilnahme eines Ver-
   sicherten am Programm informiert.
   (3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht,
dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit
des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über
nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil-
nahme am Programm auf Grund einer Folgedoku-
mentation fortgesetzt werden kann. Während der
Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nummer 2 entspre-
chend.

                       § 25
                  Anforderungen
        an das Verfahren der Verarbeitung
     der für die Durchführung der Programme
nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    erforderlichen personenbezogenen Daten

   (1) Voraussetzung für die Zulassung eines struk-
turierten Behandlungsprogramms ist, dass
1. im Programm am Ort der Leistungserbringung auf
   elektronischem Weg zu erfassende und zu über-
   mittelnde Erst- und Folgedokumentationen vor-
   gesehen sind, die nur die in den Richtlinien des
   Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils
   aufgeführten Angaben umfassen und nur für die
   Behandlung, die Festlegung der Qualitätssiche-
   rungsziele und -maßnahmen und deren Durch-
   führung, die Überprüfung der Einschreibung nach
   § 24, die Schulung der Versicherten und Leis-
   tungserbringer und die Evaluation jeweils nach
   den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
   schusses nach § 137f des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch verarbeitet werden, und
2. im Programm vorgesehen ist, dass Zugang zu
   den an die Krankenkassen nach dieser Vorschrift
   übermittelten Daten nur Personen haben, die Auf-
   gaben im Rahmen der Betreuung Versicherter in
   strukturierten Behandlungsprogrammen wahr-
   nehmen und hierfür besonders geschult worden
   sind.
  (2) Soweit die Durchführung eines strukturierten
Behandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen
Vereinigung vereinbart wird, kann das Programm zu-
gelassen werden, wenn
1. in den Verträgen vereinbart worden ist, dass

  a) die an der Durchführung des Programms be-
     teiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten
     Einrichtungen die von ihnen nach den Richt-
     linien des Gemeinsamen Bundesausschusses

      nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch zu erhebenden Daten den Krankenkas-
      sen und zur Pseudonymisierung des Ver-
      sichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft
      nach § 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
      des Dokumentationszeitraums maschinell ver-
      wertbar und versicherten- und leistungserbrin-
      gerbezogen übermitteln,
   b) der Versicherte schriftlich über die nach Buch-
      stabe a übermittelten Daten unterrichtet wird,
   c) die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a die
      ihr übermittelten Daten pseudonymisiert an die
      Kassenärztlichen Vereinigungen, die Mitglieder
      dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sowie an
      eine von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
      gebildete gemeinsame Einrichtung übermittelt,
      die diese Daten nur für die Erfüllung ihrer je-
      weiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitäts-
      sicherung und der Evaluation des strukturier-
      ten Behandlungsprogramms verarbeiten dür-
      fen,
   d) die Pseudonymisierung des Versichertenbe-
      zugs in einer für die Zwecke nach Absatz 1
      geeigneten Form erfolgt, und
2. im Programm vorgesehen ist, dass diese Verein-
   barungen der Durchführung des Programms zu
   Grunde gelegt werden.

Satz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungserbrin-

gern zur Durchführung von strukturierten Behand-
lungsprogrammen, die ohne Beteiligung der Kas-
senärztlichen Vereinigungen geschlossen werden,
entsprechend.
   (3) Soweit in den Verträgen zur Durchführung
strukturierter Behandlungsprogramme die Bildung
einer Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 nicht vorgesehen ist, kann das Programm
nur dann zugelassen werden, wenn es vorsieht,
dass die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 137f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aufgeführten Daten von den Leis-
tungserbringern zu erheben und der Krankenkasse
maschinell verwertbar sowie versicherten- und leis-
tungserbringerbezogen spätestens innerhalb von
zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeit-
raums zu übermitteln sind. Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b gilt entsprechend.
   (4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die
Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des
Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, soweit erforderlich, und die Daten nach Ab-
satz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sach-
verständigen gemäß § 137f Absatz 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wer-
den. Personenbezogene Daten sind vor Übermitt-
lung an die Sachverständigen durch die Kranken-
kassen zu pseudonymisieren.

                        § 26

              Berechnung der Kosten
   für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
   (1) Die Bescheidung eines Antrags auf Zulassung
eines strukturierten Behandlungsprogramms um-
BGBl. 2020, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
  fasst alle Tätigkeiten, die unmittelbar durch die Be-
  arbeitung des Antrags veranlasst sind. Der Berech-
  nung der Gebühren sind die Personalkostensätze
  des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale
  zu Grunde zu legen. Die Personalkostensätze sind je
  Arbeitsstunde anzusetzen. Wird ein Zulassungsan-
  trag vor der Bescheiderteilung zurückgenommen,
  wird der Gebührenberechnung der bis dahin ange-
  fallene Bearbeitungsaufwand zu Grunde gelegt.
  Auslagen sind den Gebühren in ihrer tatsächlichen
  Höhe hinzuzurechnen.

     (2) Vorhaltekosten sind die beim Bundesamt für

  Soziale Sicherung anfallenden notwendigen Kosten,

  die durch Leistungen im Zusammenhang mit der Zu-

  lassung strukturierter Behandlungsprogramme ver-

  anlasst werden, die aber nicht unmittelbar durch

  die Bescheiderteilung entstehen. Zur Ermittlung der
  Vorhaltekosten ist die Summe der für ein Aus-
  gleichsjahr auf der Grundlage des Absatzes 1 ermit-
  telten Personal- und Sachkosten der mit der Zulas-
  sung von strukturierten Behandlungsprogrammen
  befassten Mitarbeiter um die für das Ausgleichsjahr
  für die Bescheiderteilung berechneten Gebühren zu
  verringern.

                      Abschnitt 6
                  Übergangsregelung

                          § 27

                  Übergangsregelung

    (1) Nach Maßgabe des § 266 Absatz 11 Satz 1
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
  Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die
  Ausgleichsjahre 2019 und 2020 insbesondere, dass
  1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
     §§ 43 bis 45 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
     buch, differenziert nach Alter und Geschlecht, ein
     weiteres Risikomerkmal gemäß § 2 Absatz 1
     Satz 2 ist,
  2. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis
     zum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwen-
     den ist,

  3. die §§ 14, 15 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1 Num-

     mer 2, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 nicht anzu-

     wenden sind.

     (2) Werden im Rahmen der Prüfung nach § 20
  Absatz 1 Satz 1 die Datenmeldungen für die Aus-
  gleichsjahre bis einschließlich 2020 geprüft, sind
  1. zusätzlich die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 aus der Datenmeldung nach § 7 Ab-
     satz 4 Satz 2 Nummer 3,

  2. nicht die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 11 und § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2

  zu prüfen. Die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ist
  für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nicht durch-
  zuführen.“
8. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden aufgeho-
   ben.

                       Artikel 7
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   Dem § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11
angefügt:
   „(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen
und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären

Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-

men werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent

des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in

der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-

lung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“

                       Artikel 7a
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
   Dem § 8 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7
angefügt:
   „(7) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen
und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären

Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-
men werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent
des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in
der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-
lung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“

                       Artikel 8
                 Änderung der
          SGB V-Übertragungsverordnung
   § 1 der SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 88), die durch Artikel 57 Absatz 27
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1
   Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften

Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen

werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über-
tragen.“

                       Artikel 8a
                Änderung der
  Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
   Die Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch

Artikel 57 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Dezember

2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „§ 171e“ durch die Angabe
   „§ 170“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 171e“
   durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
                       Artikel 9
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 219 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 4 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist,
werden die Wörter „einschließlich der Verpflichtungen
der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der
Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Risiko-
strukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches“
gestrichen.

                      Artikel 10
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   § 46 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 147 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 149 Absatz 2“ ersetzt.

2. In Absatz 5 wird die Angabe „bis 172“ durch die An-
   gabe „bis 170“ ersetzt.

                      Artikel 10a
           Änderung des Gesetzes zur
   Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

   Artikel 33 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird nach dem Wort „Buches“ das
   Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

2. Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.

                      Artikel 11
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufteilung
und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz
oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar
2010 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz
26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. März 2020
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 604. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 38df8745cbc57c74….