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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1738
BGBl. 2013 I S. 1738 · 62.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die An-
gabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
b) In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils
Eins wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschrän-
kendes“ das Wort „sonstiges“ eingefügt.
c) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 18 Marktbeherrschung“.
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherr-
schenden Unternehmen“.
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen
mit relativer oder überlegener Markt-
macht“.
f) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „Arti-
keln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
g) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft
§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befug-
nisse der Kartellbehörde, Sanktionen“.
h) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 81a Auskunftspflichten“.
Juni 2013
i) In der Angabe zu § 90a werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ und die Wörter „Ar-
tikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
und wird Absatz 2 aufgehoben.
4. In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins
wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschränkendes“
das Wort „sonstiges“ eingefügt.
5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt:
„§ 18
Marktbeherrschung
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, so-
weit es als Anbieter oder Nachfrager einer be-
stimmten Art von Waren oder gewerblichen Leis-
tungen auf dem sachlich und räumlich relevanten
Markt
1. ohne Wettbewerber ist,
2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist
oder
3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern
überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses
Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines
Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewer-
bern ist insbesondere Folgendes zu berücksichti-
gen:
1. sein Marktanteil,
2. seine Finanzkraft,

3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatz-
märkten,
4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den
Marktzutritt anderer Unternehmen,
6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb
durch Unternehmen, die innerhalb oder außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an-
sässig sind,
7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nach-
frage auf andere Waren oder gewerbliche Leis-
tungen umzustellen, sowie
8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere
Unternehmen auszuweichen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen
marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil
von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbe-
herrschend, soweit
1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Wa-
ren oder gewerblichen Leistungen ein wesentli-
cher Wettbewerb nicht besteht und
2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als
marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die
zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent er-
reichen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die
zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln
erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann wider-
legt werden, wenn die Unternehmen nachweisen,
dass
1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen
wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis
zu den übrigen Wettbewerbern keine überra-
gende Marktstellung hat.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Verbotenes Verhalten
von marktbeherrschenden Unternehmen“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein anderes Unternehmen unmittelbar
oder mittelbar unbillig behindert oder
ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unmittelbar oder mittelbar anders behan-
delt als gleichartige Unternehmen;“.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, an-
dere Unternehmen dazu aufzufordern
oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich
gerechtfertigten Grund Vorteile zu ge-
währen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereini-
gungen von miteinander im Wettbewerb stehen-
den Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28
Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen,
die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1
Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Verbotenes Verhalten von Unternehmen
mit relativer oder überlegener Marktmacht“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-
gabe „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „bestehen“ werden die Wör-
ter „(relative Marktmacht)“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Verei-
nigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den
von ihnen abhängigen Unternehmen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und
mittleren Wettbewerbern überlegener Markt-
macht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus-
nutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder
mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Be-
hinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbeson-
dere vor, wenn ein Unternehmen
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
unter Einstandspreis oder
2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen
nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis
oder
3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit
denen es auf dem nachgelagerten Markt beim
Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-
tungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe-
rung einen höheren Preis fordert, als es selbst
auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich
gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln
unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt,
wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-
hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-

ler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so-
wie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.
Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich-
tungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga-
ben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde-
rung vor.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
Angabe „Absatzes 4“ wird durch die Angabe
„Absatzes 3“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
8. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
nehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach-
teile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver-
sprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhal-
ten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschrif-
ten nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin-
dung gemacht werden darf:
1. nach diesem Gesetz,
2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3. nach einer Verfügung der Europäischen Kom-
mission oder der Kartellbehörde, die auf Grund
dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ergangen ist.“
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Artikeln 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-
keln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81
Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“
und die Wörter „Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 81 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
setzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum
Verbot von Vereinbarungen zwischen Unter-
nehmen, Beschlüssen von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimm-
ten Verhaltensweisen führen, welche zwar
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zu beeinträchtigen
geeignet sind, aber
1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101
Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union nicht be-
schränken oder
2. die Bedingungen des Artikels 101 Ab-
satz 3 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union erfüllen
oder
3. durch eine Verordnung zur Anwendung
des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen
Union erfasst sind.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 81 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ und die Wörter „euro-
päischen Gemeinschaftsrecht“ durch die
Wörter „Recht der Europäischen Union“ er-
setzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „europäischen
Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter
„Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“
ersetzt.
10. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ ersetzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarun-
gen zwischen Vereinigungen von Unternehmen,
die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder
Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits
und Vereinigungen von deren Abnehmern, die
im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften
mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissi-
onsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-
Grossisten), andererseits für die von diesen Ver-
einigungen jeweils vertretenen Unternehmen,
soweit in diesen Branchenvereinbarungen der
flächendeckende und diskriminierungsfreie Ver-
trieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten
durch die Presse-Grossisten, insbesondere des-
sen Voraussetzungen und dessen Vergütungen
sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen ge-
regelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten
Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertre-
tenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
Sicherstellung eines flächendeckenden und dis-
kriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und
Zeitschriften im stationären Einzelhandel im
Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages

über die Arbeitsweise der Europäischen Union
mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20
bleiben unberührt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit eine Branchenvereinbarung nach Ab-
satz 2a einen Missbrauch der Freistellung dar-
stellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz
oder teilweise für unwirksam erklären.“
12. § 31 wird durch die folgenden §§ 31 bis 31b ersetzt:
„§ 31
Verträge der Wasserwirtschaft
(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-
einbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von
Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Was-
ser (Wasserversorgungsunternehmen) mit
1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder
mit Gebietskörperschaften, soweit sich damit
ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem be-
stimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversor-
gung über feste Leitungswege zu unterlassen;
2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine
Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen auf oder unter
öffentlichen Wegen für eine bestehende oder be-
absichtigte unmittelbare öffentliche Wasserver-
sorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der
Gebietskörperschaft ausschließlich einem Ver-
sorgungsunternehmen zu gestatten;
3. Wasserversorgungsunternehmen der Vertei-
lungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversor-
gungsunternehmen der Verteilungsstufe ver-
pflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste
Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen
oder Bedingungen zu versorgen, als sie das zu-
liefernde Wasserversorgungsunternehmen sei-
nen vergleichbaren Abnehmern gewährt;
4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, so-
weit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind,
bestimmte Versorgungsleistungen über feste
Leitungswege einem oder mehreren Versor-
gungsunternehmen ausschließlich zur Durchfüh-
rung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung
zu stellen.
(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderun-
gen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art
ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung
von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stel-
lung im Markt nicht missbraucht werden.
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungs-
unternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft,
die für das Marktverhalten von Unternehmen
bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind,
oder
2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen
Abnehmern ungünstigere Preise oder Ge-
schäftsbedingungen fordert als gleichartige
Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn,
das Wasserversorgungsunternehmen weist nach,
dass der Unterschied auf abweichenden Um-
ständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind,
oder
3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte
fordert, die die Kosten in unangemessener
Weise überschreiten; anzuerkennen sind die
Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung
anfallen.
(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein
Wasserversorgungsunternehmen sich insbeson-
dere aus technischen oder hygienischen Gründen
weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge
über die Einspeisung von Wasser in sein Versor-
gungsnetz abzuschließen, und eine damit verbun-
dene Entnahme (Durchleitung) verweigert.
§ 31a
Wasserwirtschaft, Meldepflicht
(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen An-
meldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmel-
dung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzu-
geben:
1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
3. Rechtsform und Anschrift sowie
4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters
oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristi-
schen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist
der Kartellbehörde mitzuteilen.
§ 31b
Wasserwirtschaft, Aufgaben und
Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträ-
gen auf Anfrage Auskunft über
1. Angaben nach § 31a und
2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Be-
schlüsse, insbesondere Angaben über den
Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen
und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt
und Austritt.
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach
diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit
Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Be-
nehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Miss-
brauchs nach § 31 Absatz 3
1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen
beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die
Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-
klären.
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme
nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde

Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere
das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünsti-
gen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Was-
serversorgungsunternehmen eine marktbeherr-
schende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.“
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen
Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder
struktureller Art vorschreiben, die gegenüber
der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnis-
mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zu-
widerhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-
men struktureller Art können nur in Ermangelung
einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden,
oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaß-
nahmen struktureller Art mit einer größeren Be-
lastung für die beteiligten Unternehmen verbun-
den wäre.
(2a) In der Abstellungsverfügung kann die
Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus
dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschaf-
teten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschaf-
teten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können
geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Ab-
stellungsverfügung bestimmten Frist für die
Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt
erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288
Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zu verzinsen.“
14. § 32b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Wör-
ter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 32 und 32a“ durch
die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32
und 32a“ ersetzt.
15. In § 32c Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 1
oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
tikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ er-
setzt.
16. In § 32d werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 3 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ ersetzt.
17. § 32e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-
kels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61
gelten entsprechend.“
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-
kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
geltend gemacht werden von
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
werblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl
von betroffenen Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbeson-
dere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-
getragen sind in
a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes
oder
b) das Verzeichnis der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt-
linie 2009/22/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. April 2009
über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom
1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden
Fassung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird wegen eines Verstoßes gegen eine
Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die
Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Scha-
densersatz gefordert, ist das Gericht an die
Feststellung des Verstoßes gebunden, wie
sie in einer bestandskräftigen Entscheidung
der Kartellbehörde, der Europäischen Kom-
mission oder der Wettbewerbsbehörde oder
des als solche handelnden Gerichts in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union getroffen wurde.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 234 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 267
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfah-
ren eingeleitet wird

1. von der Kartellbehörde wegen eines Versto-
ßes im Sinne des Absatzes 1 oder
2. von der Europäischen Kommission oder der
Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union wegen eines
Verstoßes gegen die Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche
Vorteil abgeschöpft ist durch
1. Schadensersatzleistungen,
2. Festsetzung der Geldbuße,
3. Anordnung des Verfalls oder
4. Rückerstattung.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 33 Absatz 5“ ersetzt.
20. In § 34a Absatz 1 werden nach dem Wort „Verfall“
die Wörter „ , durch Rückerstattung“ eingefügt.
21. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unter-
nehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2
abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr welt-
weit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millio-
nen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unter-
nehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch
nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusam-
menlegung öffentlicher Einrichtungen und Be-
triebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform
einhergehen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksa-
mer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbe-
sondere von dem zu erwarten ist, dass er eine
marktbeherrschende Stellung begründet oder ver-
stärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass
durch den Zusammenschluss auch Verbesse-
rungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten
und diese Verbesserungen die Behinderung des
Wettbewerbs überwiegen, oder
2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1
auf einem Markt vorliegen, auf dem seit min-
destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche
Leistungen angeboten werden und auf dem im
letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen
Euro umgesetzt wurden, oder
3. die marktbeherrschende Stellung eines Zei-
tungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird,
der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder
Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewie-
sen wird, dass der übernommene Verlag in den
letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehl-
betrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20
des Handelsgesetzbuchs hatte und er ohne den
Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet
wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass
vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwer-
ber gefunden wurde, der eine wettbewerbskon-
formere Lösung sichergestellt hätte.“
23. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „deren Be-
standteilen“ das Komma gestrichen und werden
die Wörter „ist das Achtfache, für“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Er-
werb von Teilen eines oder mehrerer Unterneh-
men bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese
Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf
Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder
der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die
veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern
beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37
Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr
der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbs-
vorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von
zwei Jahren zwischen denselben Personen oder
Unternehmen getätigt werden, werden als ein
einziger Zusammenschluss behandelt, wenn da-
durch erstmals die Umsatzschwellen des § 35
erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammen-
schlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.“
24. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Empfang elektronischer Anmeldungen
wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt
eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne
des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit
qualifizierter elektronischer Signatur, die vom
Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-
Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind
über die Internetseite des Bundeskartellamts er-
reichbar.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das
Bundeskartellamt von einem am Zusammen-
schluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft
nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Un-
ternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen
nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu ver-
treten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-
dig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn
das Unternehmen dem Bundeskartellamt die
Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist
nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat,
wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem
Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vor-

schläge für Bedingungen oder Auflagen nach
Absatz 3 unterbreitet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Freigabe kann mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden, um sicherzu-
stellen, dass die beteiligten Unternehmen
den Verpflichtungen nachkommen, die sie
gegenüber dem Bundeskartellamt eingegan-
gen sind, um eine Untersagung abzuwen-
den.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch die
Wörter „Die Bedingungen und Auflagen“ er-
setzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das
Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehör-
den nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch herzustellen.“
26. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht
1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, so-
bald sie durch Eintragung in das Grundbuch
rechtswirksam geworden sind,
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliede-
rung oder Gründung eines Unternehmens
und für Unternehmensverträge im Sinne der
§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald
sie durch Eintragung in das zuständige Re-
gister rechtswirksam geworden sind, sowie
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht
angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug
angezeigt und das Entflechtungsverfahren
nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Un-
tersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen,
oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge
einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt
wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42
erteilt worden ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von
Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen
die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich er-
heblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1
oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im
Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots
oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften
mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in
andere zum Handel an einer Börse oder an ei-
nem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere
konvertierbar sind, über eine Börse erworben
werden, sofern der Zusammenschluss gemäß
§ 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt ange-
meldet wird und der Erwerber die mit den Antei-
len verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur
Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition
auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Ab-
satz 2 erteilten Befreiung ausübt.“
27. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3
und 3a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 3a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersa-
gung“ die Wörter „oder einer Auflösungsan-
ordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne
vorherige Untersagung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird die Auflösungsanordnung nach § 41
Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die
Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflö-
sungsanordnung unanfechtbar wird.“
28. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Ände-
rung oder Ablehnung,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Ände-
rung der Freigabe des Bundeskartellamts,“.
29. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 und 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101
und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-
kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union an, erfolgt der
Geschäftsverkehr mit der Europäischen Kom-
mission oder den Wettbewerbsbehörden der an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über das Bundeskartellamt.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwir-
kung an Verfahren der Europäischen Kommis-
sion oder der Wettbewerbsbehörden der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertra-
ges über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ist das Bundeskartellamt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediens-
teten der Wettbewerbsbehörde eines Mitglied-
staats der Europäischen Union und anderen
von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigten
Begleitpersonen gestatten, an Durchsuchungen
und Vernehmungen nach Artikel 22 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.“
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-
neten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitglied-
staaten der Europäischen Union in den Arti-
keln 104 und 105 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union sowie in Verord-
nungen nach Artikel 103 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in

Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100
Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352
Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, übertragen sind.“
30. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Eu-
ropäischen Kommission und den Wettbewerbs-
behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zum Zweck der Anwendung der
Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union
1. tatsächliche und rechtliche Umstände ein-
schließlich vertraulicher Angaben, insbeson-
dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
mitzuteilen und entsprechende Dokumente
und Daten zu übermitteln sowie
2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-
mittlung von Informationen nach Nummer 1
zu ersuchen, diese zu empfangen und als Be-
weismittel zu verwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
31. In § 50b Absatz 1 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
32. In § 50c Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bundesbank“ ein Komma und die Wörter „den zu-
ständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
33. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die
gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-
fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be-
troffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich
Widerspruch erhoben hat.“
34. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher
Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu
erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben,
dass eine Internetplattform zur Eingabe der An-
gaben verwendet werden muss.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
Durchsuchung erfolgen soll“ durch die Wörter
„die Kartellbehörde ihren Sitz hat“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person
gilt § 55 der Strafprozessordnung entspre-
chend.“
35. In § 60 Nummer 1 wird vor der Angabe „§ 40 Abs. 2“
die Angabe „§ 31b Absatz 3,“ eingefügt.
36. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„der“ die Wörter „im Inland ansässigen“ eingefügt.
37. In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3“ ersetzt.
38. § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „ausschließlich“ wird jeweils gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Streitigkeiten über Entscheidungen des
Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereini-
gung von Krankenkassen nach § 172a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt
§ 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.“
39. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „ , § 31b Absatz 3,
§ 32 Absatz 2a Satz 1“ eingefügt.
40. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Strei-
tigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Kran-
kenkassen nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes.“
41. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und
§ 39 Absatz 1; bei von der Europäischen
Kommission an das Bundeskartellamt
verwiesenen Zusammenschlüssen ste-
hen der Verweisungsantrag an die Euro-
päische Kommission oder die Anmel-
dung bei der Europäischen Kommission
der Anmeldung nach § 39 Absatz 1
gleich;“.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „30
Abs. 3,“ die Angabe „§ 31b Absatz 3,“ und
nach der Angabe „32d“ die Angabe „ , § 34“
eingefügt.
cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Einstellungen des Entflechtungsverfah-
rens nach § 41 Absatz 3;“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Ab-
satz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie
der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2
Satz 1 und 2;“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26
Abs. 1 und 2“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der An-
gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „und § 31a
Absatz 1“ eingefügt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 3“ durch
die Wörter „Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach der Angabe
„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 41 Absatz 3“
eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anmeldung“ die Wörter „oder einen Verwei-
sungsantrag“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur
Anmeldung verpflichtet war;“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
die Angabe „Nr. 3“ wird durch die Angabe
„Nummer 4“ ersetzt.
42. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1
bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3
oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1
über das Verbot einer dort genannten Verein-
barung, eines dort genannten Beschlusses,
einer aufeinander abgestimmten Verhaltens-
weise, der missbräuchlichen Ausnutzung
einer marktbeherrschenden Stellung, einer
Marktstellung oder einer überlegenen Markt-
macht, einer unbilligen Behinderung oder
unterschiedlichen Behandlung, der Ableh-
nung der Aufnahme eines Unternehmens,
der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung
eines wirtschaftlichen Nachteils oder des
Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwi-
derhandelt,“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1
und Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Ab-
satz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Ab-
satz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit
§ 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung
mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2
Satz 2, oder § 60 oder“.
c) In Nummer 5 wird am Ende der Vorschrift das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 6 wird am Ende der Vorschrift der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig herausgibt.“
43. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a
Auskunftspflichten
(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach
§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung in Betracht,
muss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde
nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft ertei-
len über
1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der
Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr,
das für die Behördenentscheidung nach § 81
Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein
wird oder maßgeblich war, sowie in den voraus-
gehenden fünf Geschäftsjahren,
2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unter-
nehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimm-
ten oder nach abstrakten Merkmalen bestimm-
baren Kunden oder Produkten innerhalb eines
bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums er-
zielt wurden,
und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung
des Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81
Absatz 4 Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a
Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung finden in-
soweit keine sinngemäße Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft
oder die Herausgabe von Unterlagen an das Ge-
richt entsprechend.
(3) Die für die juristische Person oder für die Per-
sonenvereinigung handelnde natürliche Person
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne-
ten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, we-
gen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristi-
sche Person oder Personenvereinigung handelnde
natürliche Person zu belehren. § 56 der Strafpro-
zessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die
Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe
von Unterlagen entsprechend.“
44. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ar-
tikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
45. In § 90 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
46. § 90a wird wie folgt gefasst:
„§ 90a
Zusammenarbeit der
Gerichte mit der Europäischen
Kommission und den Kartellbehörden
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union zur Anwendung
kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen
Kommission über das Bundeskartellamt eine Ab-
schrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren
Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt
darf der Europäischen Kommission die Unterlagen
übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 2 er-
halten hat.
(2) Die Europäische Kommission kann in Verfah-
ren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Ge-
richt schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das
Gericht übermittelt der Europäischen Kommission
alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schrift-

stücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3
Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das
Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den
Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Euro-
päische Kommission kann in der mündlichen Ver-
handlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
die Europäische Kommission um die Übermittlung
ihr vorliegender Informationen oder um Stellung-
nahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des
Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union betreffen. Das
Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen
nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bun-
deskartellamt eine Kopie der Antwort der Euro-
päischen Kommission.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der
Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der
Europäischen Kommission auch über das Bundes-
kartellamt erfolgen.“
47. In § 127 Nummer 8 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
48. § 129 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines
Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages
eine Mitteilung der Europäischen Kommission,
dass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer
Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union
im Bereich der öffentlichen Aufträge vor, der zu
beseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie dies dem Auftraggeber
mit.“
49. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine An-
wendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und
Beiträge.“
50. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 1 und die
Angabe „2012“ wird durch die Angabe „2017“
ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittle-
ren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewer-
ber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gele-
gentlich unter Einstandspreis anbietet oder
2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen
es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von
Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
steht, für deren Lieferung einen höheren Preis for-
dert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,
es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Krankenkassen können die Unterlassung unzulässi-
ger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen
verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.“
2. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
„§ 172a
Zusammenschlusskontrolle
bei Vereinigungen von Krankenkassen
(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kranken-
kassen finden die Vorschriften über die Zusammen-
schlusskontrolle nach dem Siebten Abschnitt des
Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie
die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81
Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die
§§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen entsprechende Anwendung.
(2) Finden die Vorschriften über die Zusammen-
schlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung
nach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bun-
deskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigege-
ben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vor-
stand einer an der Vereinigung beteiligten Kranken-
kasse eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1
abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Ne-
ben die obersten Landesbehörden nach § 42 Ab-
satz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbe-
hörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Absatz 3
und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen gilt nicht.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer
Million“ durch die Wörter „zehn Millio-
nen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhun-
derttausend“ durch die Wörter „fünf Mil-
lionen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geld-
buße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeich-
neten Tatbestände.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge
oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge
durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwand-
lungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1
und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger fest-
gesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fäl-
len den Wert des übernommenen Vermögens so-
wie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgän-
ger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen.
Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger
oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfah-
rensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechts-
nachfolge befunden hat.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur
Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2
der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle des Urteils der Buß-
geldbescheid tritt.“
2. § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderungen
anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 115 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
(2) In § 4 Nummer 6 des Postgesetzes vom 22. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-
kel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19“
durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
(3) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung
vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „des § 20 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „des § 19
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und
§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
(4) In § 12 Absatz 7 Satz 3 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die
Wörter „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.
(5) In § 8 Absatz 3b Satz 3 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19
Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
(6) In § 150a Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Mindest-
arbeitsbedingungengesetzes,“ die Wörter „und § 81
Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen,“ eingefügt.
(7) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I
S. 935) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wettbewerbsbeschränkungen“ die Wörter „, es sei
denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadenser-
satzansprüche,“ eingefügt.
(8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun-
deskartellamts, die die freiwillige Vereinigung
von Krankenkassen nach § 172a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch betreffen.“
2. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
„In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundes-
kartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Kran-
kenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 78a des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an

die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozial-
gericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das
Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilpro-
zessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.“
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der vom Tag nach der Ver-
kündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
neu bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l
i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1738. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 05dc40a875452f13….