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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9852 · S. 36

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht werden auf
das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den
Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
der das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom
15. September 2011 (L 1 KR 89/10 KL) gefolgt ist, unter-
fallen Krankenkassen nicht dem Unternehmensbegriff des
europäischen Rechts. Der Bundesgesetzgeber hat daher bei
den letzten Novellierungen des § 69 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Grund der nicht gegebenen
Unternehmenseigenschaft der Krankenkassen als Nachfra-
ger von Leistungen lediglich eine „entsprechende“ Anwen-
dung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen angeordnet und damit das Verhältnis zwischen
Krankenkassen und den Leistungserbringern unter den
Schutz des Wettbewerbsrechtes gestellt. Mit der nun erfol-
genden Neuregelung gelten das Kartellverbot und die Miss-
brauchsaufsicht nicht mehr nur für die Beziehungen zwi-
schen Krankenkassen und Leistungserbringern, sondern
ausdrücklich auch für die Beziehungen der Krankenkassen
zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen
zwischen den Krankenkassen, etwa für das abgestimmte
Verhalten von Krankenkassen bei der Erhebung von Zusatz-
beiträgen. Nach den Ausnahmeregelungen in § 69 Absatz 2
Satz 2 und 3 SGB V ist das Kartellrecht im Verhältnis der
Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht anwendbar
auf die Verhaltensweisen der Krankenkassen, von deren Ver-
bänden sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu de-
nen diese Institutionen gesetzlich verpflichtet sind. Dies ist
sachgerecht, da die handelnden Institutionen in ihrem Ver-
halten festgelegt sind und so

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.610 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9852, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 165.074–177.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 43b3a122edefda39….

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