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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9852 · S. 36
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht werden auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 15. September 2011 (L 1 KR 89/10 KL) gefolgt ist, unter- fallen Krankenkassen nicht dem Unternehmensbegriff des europäischen Rechts. Der Bundesgesetzgeber hat daher bei den letzten Novellierungen des § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Grund der nicht gegebenen Unternehmenseigenschaft der Krankenkassen als Nachfra- ger von Leistungen lediglich eine „entsprechende“ Anwen- dung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen angeordnet und damit das Verhältnis zwischen Krankenkassen und den Leistungserbringern unter den Schutz des Wettbewerbsrechtes gestellt. Mit der nun erfol- genden Neuregelung gelten das Kartellverbot und die Miss- brauchsaufsicht nicht mehr nur für die Beziehungen zwi- schen Krankenkassen und Leistungserbringern, sondern ausdrücklich auch für die Beziehungen der Krankenkassen zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen, etwa für das abgestimmte Verhalten von Krankenkassen bei der Erhebung von Zusatz- beiträgen. Nach den Ausnahmeregelungen in § 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V ist das Kartellrecht im Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht anwendbar auf die Verhaltensweisen der Krankenkassen, von deren Ver- bänden sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu de- nen diese Institutionen gesetzlich verpflichtet sind. Dies ist sachgerecht, da die handelnden Institutionen in ihrem Ver- halten festgelegt sind und so
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.610 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9852, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 165.074–177.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 43b3a122edefda39….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP