Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/132e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen. In den Verträgen mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind, sind insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:
Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/132e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Kalenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 132e geändert durch Artikel 11 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 132e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 132e eingefügt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 132e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 132e eingefügt durch Artikel 18 Abs. 9 1. 10. 2020 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 132e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 132e eingefügt und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202; 2020 I 318)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 132e geändert und aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 132e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 132e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 132e umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 132e aufgehoben und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.