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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 938

BGBl. 2022 I S. 938 · 81.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
                                          Gesetz
                                 zur Zahlung eines Bonus
              für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
                                   (Pflegebonusgesetz)
                                               Vom 28. Juni 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Nach § 26d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert

worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:

                        „§ 26e

              Erneute Sonderleistung
   an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen
   Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
   (1) Ist ein zugelassenes Krankenhaus, das seine
Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz ab-
rechnet, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 besonders belastet gewesen durch
die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und
Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-
ziert gewesen sind, so hat es Anspruch auf eine
Auszahlung aus Bundesmitteln in der nach Absatz 6
ermittelten Höhe. Als besonders belastet gilt ein Kran-
kenhaus, in dem im Zeitraum nach Satz 1 mehr als
zehn Patientinnen und Patienten behandelt worden
sind, die
1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen
   sind und

2. mehr als 48 Stunden gemäß der Anlage zur Verein-
   barung über die Übermittlung von Daten nach § 21
   Absatz 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes –
   Version 2021 für das Datenjahr 2020, Fortschrei-
   bung vom 24. November 2020 – beatmet worden
   sind.
Welches Krankenhaus Anspruch auf die Auszahlung
aus Bundesmitteln hat, ermittelt das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der
Daten, die ihm nach § 21 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3
des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr
2021 zur Verfügung stehen. Das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum
1. Juli 2022 eine Übersicht über alle Krankenhäuser,
die einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundes-
mitteln haben, barrierefrei auf seiner Internetseite. In
der Veröffentlichung sind jeweils der Name des Kran-
kenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.
   (2) Erhält ein Krankenhaus die Auszahlung aus
Bundesmitteln, muss es mit dem ausgezahlten Betrag
eine Prämie als einmalige Sonderleistung an diejenigen
Pflegefachkräfte zahlen, die im Jahr 2021 für mindes-
tens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen in dem Kranken-

haus beschäftigt gewesen sind. In Satz 1 genannte
Pflegefachkräfte, die als Intensivpflegefachkräfte im
Jahr 2021 für mindestens drei Monate in der Intensiv-
pflege tätig waren, erhalten eine um den Faktor 1,5
erhöhte Prämie. Die Zahlung soll innerhalb von vier
Wochen erfolgen, nachdem das Krankenhaus seine
Auszahlung vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen nach Absatz 7 Satz 4 erhalten hat. An Pflege-
fachkräfte nach den Sätzen 1 und 2, die im Jahr 2021
an mindestens einem Tag in Teilzeit in dem Kranken-

haus beschäftigt waren und an Pflegefachkräfte nach
den Sätzen 1 und 2, die nicht im gesamten Jahr 2021
in dem Krankenhaus beschäftigt waren, muss das

Krankenhaus die Prämie anteilig in der Höhe zahlen,
die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu
der Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung und dem Ver-
hältnis der Dauer ihrer Beschäftigung in dem Kranken-
haus zur Ganzjahresbeschäftigung entspricht.
   (3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 2 sind
Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder
Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in
Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-
geberufegesetzes, verfügen. Intensivpflegefachkräfte
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind Pflegefachkräfte
im Sinne des Satzes 1, die über eine abgeschlossene
landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflege-
rin für Intensivpflege und Anästhesie oder als Fach-
krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie ver-
fügen.

  (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus fordert die Krankenhäuser, die Anspruch auf die
Auszahlung aus Bundesmitteln haben, bis zum 4. Juli
2022 auf, ihm bis zum 31. Juli 2022 die folgenden
Angaben mitzuteilen:

1. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflege-
   fachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,
2. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 2 genannten Inten-
   sivpflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,

3. die Anzahl der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
   stabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das
   Datenjahr 2021 an das Institut für das Entgeltsystem
   im Krankenhaus gemeldeten Pflegefachkräfte, die
   im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege einge-
   setzt waren, umgerechnet in Vollkräfte.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
kann den Krankenhäusern weitere Vorgaben zum In-
halt und zur Ausgestaltung der Mitteilung machen.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
prüft die ihm nach Satz 1 mitgeteilten Daten auf der
Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgeset-
zes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen, auf
Plausibilität.
BGBl. 2022, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939
  (5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus ermittelt die Prämienhöhe für die in Absatz 2
Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, umgerechnet in
Vollkräfte, indem es
1. von der Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1

   Nummer 1 mitgeteilten Pflegefachkräfte die Ge-

   samtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
   mitgeteilten Intensivpflegefachkräfte abzieht,

2. die Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 2 mitgeteilten Intensivpflegfachkräfte mit 1,5
   multipliziert,
3. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl zu der nach
   Nummer 2 ermittelten Zahl addiert und

4. einen Betrag von 500 Millionen Euro durch die nach

   Nummer 3 ermittelte Zahl dividiert.

Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der
Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten
Werte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus ermittelt die Prämienhöhe für
die in Absatz 2 Satz 2 genannten Intensivpflegefach-
kräfte, umgerechnet in Vollkräfte, indem es die nach
Satz 1 ermittelte Prämienhöhe mit 1,5 multipliziert.
   (6) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus ermittelt für jedes Krankenhaus die Höhe der
Auszahlung aus Bundesmitteln, auf die das Kranken-
haus nach Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch hat, indem
es
1. die nach Absatz 5 Satz 1 für Pflegefachkräfte ermit-
   telte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 Satz 1
   Nummer 1 mitgeteilten Anzahl der Pflegefachkräfte
   abzüglich der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mit-
   geteilten Anzahl der Intensivpflegefachkräfte multi-
   pliziert,
2. die nach Absatz 5 Satz 3 für Intensivpflegefach-
   kräfte ermittelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4
   Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Anzahl der Intensiv-
   pflegefachkräfte multipliziert und
3. die nach den Nummern 1 und 2 ermittelten Beträge
   addiert.

Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der
Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten
Werte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus erlässt für jedes Krankenhaus,
das Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln
hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach
§ 31 Absatz 2, der den Namen des Krankenhauses und
sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch enthält und Folgendes fest-
legt:
1. die Höhe des Auszahlungsbetrags,
2. die nach Absatz 5 ermittelte Prämienhöhe für Pfle-
   gefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte,
3. die Anzahl der seiner Berechnung nach Absatz 5
   zu Grunde gelegten in Vollkräfte umgerechneten
   Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelt dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 4. Oktober 2022 unter Angabe der Namen
der Krankenhäuser und ihrer Kennzeichen nach § 293
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine
krankenhausbezogene Aufstellung der Angaben nach

Satz 3 Nummer 1 bis 3. Krankenhäuser, die die Anga-
ben nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
mitgeteilt haben, erhalten keine Auszahlung aus Bun-
desmitteln und zahlen keine Prämien nach Absatz 2.

   (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt

einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro bis
zum 4. Oktober 2022 aus der Liquiditätsreserve des

Gesundheitsfonds an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich über die Auszahlung. Der Bund erstattet den
gezahlten Betrag innerhalb von einer Woche nach der
Unterrichtung nach Satz 2 an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband Bund der

Krankenkassen leitet den Auszahlungsbetrag in der

Höhe, der in dem Bescheid nach Absatz 6 Satz 3 für
das jeweilige Krankenhaus festgelegt wurde, an das
jeweilige Krankenhaus weiter. Nach Abschluss der
Weiterleitungen nach Satz 4 übermittelt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen dem Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2023 eine
krankenhausbezogene Aufstellung der weitergeleiteten
Beträge. Die notwendigen Aufwendungen des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem
Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu
finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu
erhöhen ist.
   (8) Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus
Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem In-
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum
30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresab-
schlussprüfers über die zweckentsprechende Verwen-
dung der Mittel vorlegen, die auch die Anzahl der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, die nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilte Anzahl der In-
tensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021
insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflege-
fachkräfte beinhalten muss. Werden die Bestätigungen
nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der ent-
sprechende Betrag bis zum 31. Dezember 2023 an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzu-
zahlen. Dieser leitet die zurückgezahlten Beträge an
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die
Summe der zurückgezahlten Beträge bis zum 31. Juli
2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
an den Bund.“

                      Artikel 1a

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert
worden ist, werden die Wörter „in der Zeit vom
15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022“ gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940
                        Artikel 2
                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I
S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150a

      wie folgt gefasst:

      „§ 150a Pflegebonus zur Anerkennung der beson-
              deren Leistungen in der Coronavirus-
              SARS-CoV-2-Pandemie“.
1a. Nach § 8 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:
         „(5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
      Pflegeversicherung ist die Finanzierung der Ge-
      schäftsstelle nach § 82c Absatz 6 sicherzustellen.
      Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der
      aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel
      regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
      und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
      Vereinbarung.“

1b. § 37 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
         bis 3c ersetzt:
           „(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach
        Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Interval-
        len eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit
        abzurufen:

        1. bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich
           einmal,
        2. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich
           einmal.

        Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben

        Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in

        der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen

        Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflege-

        dienst Pflegesachleistungen, können sie eben-
        falls halbjährlich einmal eine Beratung in der
        eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf
        Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt
        im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich
        30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend
        von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei
        der Durchführung der Videokonferenz sind die
        nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
        vereinbarten Anforderungen an die technischen
        Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.
        Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3
        hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
           (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der
        Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege
        und der regelmäßigen Hilfestellung und prakti-
        schen pflegefachlichen Unterstützung der häus-
        lich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die
        häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch
        auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstüt-
        zungsangebote des für sie zuständigen Pflege-
        stützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach
        § 7a hinzuweisen.

         (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durch-
       geführt werden durch
       1. einen zugelassenen Pflegedienst,
       2. eine von den Landesverbänden der Pflege-
          kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-
          stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher
          Kompetenz oder

       3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch

          von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft,

          sofern die Durchführung der Beratung durch
          einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder
          eine von den Landesverbänden der Pflege-
          kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-
          stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher
          Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
          (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Ab-
       satz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei
       privat Pflegeversicherten von dem zuständigen
       privaten Versicherungsunternehmen zu tragen,
       im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von
       dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der
       Vergütung für die Beratung durch einen zuge-
       lassenen Pflegedienst oder durch eine von der
       Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft verein-

       baren die Pflegekassen oder deren Arbeits-
       gemeinschaften in entsprechender Anwendung
       des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des
       zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von
       der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft
       unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach
       Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflege-
       graden gestaffelt werden. Über die Höhe der
       Vergütung anerkannter Beratungsstellen und
       von Beratungspersonen der kommunalen Ge-
       bietskörperschaften entscheiden die Landes-
       verbände der Pflegekassen unter Zugrundele-
       gung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2

       und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für

       die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände

       haben die jeweilige Festlegung der Vergütungs-

       höhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

     b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
        zen 3 und 4“ durch die Wörter „Absätzen 3
        bis 4“ ersetzt.

1c. Nach § 40a Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
     „Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die
     Befristung darf höchstens sechs Monate betragen.
     Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prü-
     fung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilli-
     gung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass
     die digitale Pflegeanwendung genutzt und die
     Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen
     Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf
     die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.
     Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige
     Person befragen. Ein erneuter Antrag ist nicht er-
     forderlich.“
2.   § 72 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3a werden die Wörter „eine Entloh-
        nung“ durch das Wort „Gehälter“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941
b) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

     „(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an

  Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-
  lungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
  nehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu-
  ung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden
  sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. Sep-
  tember 2022 nur abgeschlossen werden, wenn
  diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehme-
  rinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der
  Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige er-
  bringen, eine Entlohnung zahlen, die

  1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
     nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit-
     licher, fachlicher und persönlicher Geltungs-
     bereich eröffnet ist,
  2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
     nicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel-
     tungsbereich mindestens eine andere Pflege-
     einrichtung in der Region erfasst, in der die
     Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen
     zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich
     eröffnet ist,

  3. die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder
     Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Ar-
     beitsrechtsregelungen nicht unterschreitet
     oder
  4. hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile
     nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeit-
     nehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c
     Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikations-
     gruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt
     werden, die Höhe der jeweiligen regional
     üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c
     Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich
     der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2
     Nummer 6, die den in Satz 1 genannten
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
     Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der
     regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
     schen Zuschläge nach § 82c Absatz 2
     Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c
     Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unter-
     schreitet.

  Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes
  zählen
  1. der Grundlohn,
  2. regelmäßige Jahressonderzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeit-
     gebers,
  4. pflegetypische Zulagen,

  5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbe-
     reitschaft sowie
  6. pflegetypische Zuschläge.

  Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2
  Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszu-
  schläge und Feiertagszuschläge. Diese sind
  von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1
  Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzun-
  gen zu zahlen:

   1. Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der
      Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen

      23 und 6 Uhr,

   2. Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an
      Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und
      24 Uhr,
   3. Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an ge-
      setzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen
      0 und 24 Uhr.

   Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen
   haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1,
   soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser
   Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen.
   Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine
   Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen
   Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen
   Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung
   ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeein-
   richtungen die erforderlichen Anpassungen der
   von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens
   innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen,
   nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Ab-
   satz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall
   von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5
   veröffentlichten regional üblichen Entlohnungs-
   niveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
   oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten
   regional üblichen Niveaus der pflegetypischen
   Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Num-
   mer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
   Leistungen der Pflege oder Betreuung für
   Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entloh-
   nung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022
   spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem
   1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem
   1. Januar des Jahres, das auf die Veröffent-
   lichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt,
   zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1
   Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September
   2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der
   Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021
   geltenden Fassung und auf der Grundlage von
   § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 gelten-
   den Fassung veröffentlichten regional üblichen
   Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen
   und pflegetypischen Zuschläge nach den Sät-
   zen 3 und Satz 4 maßgebend.“
c) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen legt in Richtlinien, erstmals bis
       zum Ablauf des 30. September 2021, das
       Nähere insbesondere zu den Verfahrens-
       und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der
       Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu
       den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 er-
       forderlichen Angaben fest.“

   bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:
       „In den Richtlinien ist auch festzulegen,
       welche Folgen eintreten, wenn eine Pflege-
       einrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Ab-
BGBl. 2022, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
            satz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht
            richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
            zeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorge-
            sehenen Folgen müssen verhältnismäßig
            sein und im Einzelfall durch den jeweiligen
            Landesverband der Pflegekassen gegen-
            über der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig
            angewendet werden.“
        cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
            „Er hat dabei“ durch die Wörter „Bei der
            Festlegung hat der Spitzenverband Bund
            der Pflegekassen“ ersetzt.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die Richtlinien sind für die Pflegekassen
            und ihre Verbände sowie für die Pflegeein-
            richtungen verbindlich.“
      d) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

          „(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes-
        verbänden der Pflegekassen zur Feststellung
        des Vorliegens der Voraussetzungen des Ab-
        satzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
        1. an welchen Tarifvertrag oder an welche
           kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge-
           bunden sind,
        2. welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen
           Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des

           Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie

           maßgebend ist oder sind oder

        3. ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Num-
           mer 4 die veröffentlichte Höhe der regional
           üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Ab-
           satz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffent-
           lichte Höhe der regional üblichen Niveaus

           der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c
           Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßge-
           bend sind.
        Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen
        verpflichtet, den Landesverbänden der Pflege-
        kassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021
        geltenden Fassung genannten Angaben spätes-
        tens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mit-
        zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern
        die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht,
        als Antrag auf entsprechende Anpassung des
        Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. Sep-
        tember 2022.“

      e) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

          „(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von
        Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche

        Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben
        dem jeweiligen Landesverband der Pflegekas-
        sen bis zum Ablauf des 30. September jeden
        Jahres Folgendes mitzuteilen:
        1. an welchen Tarifvertrag oder an welche
           kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge-
           bunden sind,
        2. Angaben über die sich aus diesen Tarifver-
           trägen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelun-
           gen ergebende am 1. September des Jahres
           gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen
           und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege

          oder Betreuung von Pflegebedürftigen er-
          bringen, soweit diese Angaben zur Feststel-
          lung des Vorliegens der Voraussetzungen
          nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Er-
          mittlung des oder der regional üblichen Ent-
          lohnungsniveaus sowie der regional üblichen
          Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach
          § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
       Der Mitteilung ist die jeweils am 1. September
       des Jahres geltende durchgeschriebene Fas-
       sung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der
       mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
       beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1
       eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit
       oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags
       oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechts-
       regelungen ein, haben die in Satz 1 genannten
       Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landes-
       verband der Pflegekassen diese Änderung
       unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen
       Landesverband der Pflegekassen unverzüglich
       die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des
       geänderten Tarifvertrags oder der geänderten
       kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu über-
       mitteln.“
     f) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g einge-
        fügt:

          „(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflege-

       einrichtungen vor dem 1. September 2022 ab-

       geschlossen wurden, sind spätestens bis zum
       Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab
       dem 1. September 2022 an die Vorgaben des
       Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupas-
       sen.“

3.   § 82c wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter
       Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September
       2022 die Zahlung von Entlohnungsbestand-
       teilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1
       bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
       die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
       Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-
       schaftlich abgelehnt werden, soweit diese ins-
       gesamt das regional übliche Entlohnungsniveau
       in der Region, in der die jeweilige Einrichtung
       betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent
       übersteigt. Die Landesverbände der Pflege-

       kassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72
       Absatz 3e Satz 1 mitgeteilten Angaben

       1. das regional übliche Entlohnungsniveau,

       2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus für
          die drei in Satz 4 genannten Qualifikations-
          gruppen sowie
       3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
          schen Zuschläge.
       Das regional übliche Entlohnungsniveau im
       Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der Durchschnitt
       der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Ab-
       satz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die Arbeit-
       nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen
       der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürfti-
BGBl. 2022, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
  gen erbringen, in der jeweiligen Region nach
  den jeweils angewendeten Tarifverträgen und
  kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten.
  Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im
  Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige
  Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach
  § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die
  in Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und
  Arbeitnehmer, getrennt nach den folgenden drei
  Qualifikationsgruppen nach den in der jeweili-
  gen Region angewendeten Tarifverträgen und
  kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten:

  1. Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindes-

     tens einjährige Berufsausbildung,

  2. Pflege- und Betreuungskräfte mit mindes-
     tens einjähriger Berufsausbildung,
  3. Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Be-
     treuung mit mindestens dreijähriger Berufs-
     ausbildung.

  Die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
  schen Zuschläge im Sinne von Satz 2 Num-
  mer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei
  in § 72 Absatz 3b Satz 4 genannten pflege-
  typischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerin-
  nen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
  Pflege oder Betreuung erbringen, in der jewei-
  ligen Region nach den jeweils angewendeten
  Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechts-
  regelungen erhalten.
    (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung
  von Gehältern nach Absatz 1 hinausgehende
  Bezahlung der Beschäftigten durch die in Ab-
  satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf
  es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von
  Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entloh-
  nungsniveau um mehr als 10 Prozent überstie-
  gen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „das
      Bundesministerium für Gesundheit sie“ die
      Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales“ einge-
      fügt.
  bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 72 Ab-
      satz 3c Satz 3 und 4“ durch die Wörter
      „§ 72 Absatz 3c Satz 6 und 7“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
   und 6 ersetzt:
     „(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen
  veröffentlicht jeder Landesverband der Pflege-
  kassen unter Beteiligung des Verbandes der
  Privaten Krankenversicherung e. V. im Land
  und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene
  jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis
  zum 30. November des Jahres, für das jeweilige
  Land
  1. eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen
     Arbeitsrechtsregelungen, die eine Entloh-
     nung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1
     nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden
     kann,

2. alle weiteren Informationen, die erforderlich
   sind, um überprüfen zu können,
   a) ob eine Pflegeeinrichtung die Vorausset-
      zungen nach § 72 Absatz 3a oder Ab-
      satz 3b erfüllt und

   b) ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entloh-
      nung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als un-
      wirtschaftlich abgelehnt werden kann.
Die Liste und die Informationen sind einmal
monatlich zu aktualisieren. Zu jedem in der Liste
genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der
Liste genannten kirchlichen Arbeitsrechtsrege-

lungen sind, soweit diese Angaben dem jeweili-

gen Landesverband der Pflegekassen vorliegen,
mindestens folgende Angaben zu veröffent-
lichen:
1. Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirch-
   lichen Arbeitsrechtsregelungen oder Datum,
   zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen
   kann,

2. Angabe, ob eine Kündigung oder anderwei-
   tige Beendigung des Tarifvertrags oder der
   kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt
   ist,
3. Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündi-
   gung oder anderweitige Beendigung wirk-
   sam wird,
4. Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung
   nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für Arbeitnehme-
   rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
   Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
   erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu wel-
   chem Datum diese wirksam wird.
Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1
Nummer 2 gehören insbesondere auch
1. das regional übliche Entlohnungsniveau im
   Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus im
   Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie
3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-
   schen Zuschläge im Sinne von Absatz 2
   Satz 2 Nummer 3.
Die Landesverbände der Pflegekassen stellen
sicher, dass die nach § 72 Absatz 3e Satz 2
und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge
und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfü-
gung gestellt werden, soweit nicht zwingende
betriebliche Gründe dagegensprechen.
   (6) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 eine
Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der
Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauf-
tragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden
Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden
Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzu-
führen:
1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der
   nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten Angaben
   oder Änderungen sowie der übermittelten
   Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechts-
   regelungen,
BGBl. 2022, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
        2. Zurverfügungstellung der übermittelten Tarif-
           verträge und kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
           lungen nach Absatz 5 Satz 5,
        3. Ermittlung

           a) des regional üblichen Entlohnungsniveaus
              im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
           b) der regional üblichen Entlohnungsniveaus
              im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
              sowie
           c) der regional üblichen Niveaus der pflege-
              typischen Zuschläge im Sinne von Ab-
              satz 2 Satz 2 Nummer 3,
        4. Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu
           veröffentlichenden Listen und Informationen

           sowie Veröffentlichung dieser Listen und
           Informationen.
        Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die
        Landesverbände der Pflegekassen zu den in
        Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten.
        Soweit ein Landesverband der Pflegekassen
        die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei

        den oder der Durchführung von den in Satz 2

        genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der

        Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Infor-

        mationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit

        die Erhebung dieser Informationen und Unter-
        lagen nicht bereits Teil der Beauftragung der
        Geschäftsstelle ist.“
3a. § 123 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-

         satz 3 Satz 1, 2, 3, 9, 10 erster Halbsatz und

         Absatz 4“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 3, 3a,

         3b und 4“ ersetzt.

      b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 37 Ab-
         satz 3 Satz 1 und Absatz 8“ durch die Wörter
         „§ 37 Absatz 3b und 8“ ersetzt.
3b. § 150 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.
        bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Der Anspruch der zugelassenen Pflege-
            einrichtungen auf Erstattung von Beschaf-
            fungskosten für die selbst beschafften
            PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur
            Eigenanwendung und insoweit von Durch-
            führungsaufwendungen kann im Rahmen der
            für diese Einrichtungen nach der Corona-
            virus-Testverordnung in ihrer jeweils gelten-
            den Fassung festgelegten Kontingente bei
            einer Pflegekasse, die Partei des Versor-
            gungsvertrages ist, regelmäßig zum Monats-
            ende geltend gemacht werden.“
        cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden aufge-
            hoben.

      b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Ab-
            satz 3 erlassenen Landesrechts anerkann-
            ten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
            entstandene und nachgewiesene Beschaf-

           fungskosten und Durchführungsaufwendun-
           gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden
           aus Mitteln der Pflegeversicherung erstat-
           tet.“

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis ein-
           schließlich 31. Dezember 2022.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2022“
           durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-
           setzt.
4.   § 150a wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 150a
               Pflegebonus zur Anerkennung
             der besonderen Leistungen in der
            Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.
     b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-

       pflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten im

       Jahr 2022 eine einmalige Sonderleistung nach

       Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-

       Pflegebonus) zu zahlen.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus
       haben Vollzeitbeschäftigte, die im Zeitraum
       vom 1. November 2020 bis einschließlich zum

       30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindes-

       tens drei Monate in einer zugelassenen oder

       für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig

       waren und die am 30. Juni 2022 in einer zuge-
       lassenen oder für eine zugelassene Pflege-
       einrichtung beschäftigt und tätig sind. Einen
       Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben
       auch Vollzeitbeschäftigte, die im Bemessungs-
       zeitraum mindestens drei Monate in einer zuge-

       lassenen oder für eine zugelassene Pflegeein-
       richtung tätig waren und
       1. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht mehr
          beschäftigt und tätig sind, weil für sie zu
          diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente
          aus der gesetzlichen Rentenversicherung
          bestand oder
       2. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht beschäf-
          tigt und tätig sind, weil sie Krankengeld,
          Krankentagegeld, Verletztengeld, Versor-
          gungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflege-
          unterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld
          beziehen oder nach den gesetzlichen Vor-
          schriften Erziehungsgeld oder Elterngeld be-
          ziehen oder Elternzeit oder eine Freistellung
          nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch
          nehmen oder Wehrdienst oder Zivildienst
          leisten.

       Einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus
       haben auch Freiwillige im Sinne von § 2 des
       Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige
       im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienste-
       gesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, die im
       Bemessungszeitraum mindestens drei Monate
BGBl. 2022, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
  in einer zugelassenen oder für eine zugelassene
  Pflegeeinrichtung ihren Dienst geleistet haben.
  Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt
  1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen
     nach diesem Buch oder im ambulanten
     Bereich nach dem Fünften Buch durch die
     direkte Pflege und Betreuung von Pflege-
     bedürftigen erbringen,

  2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in
     einem Umfang von mindestens 25 Prozent
     ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebe-
     dürftigen tagesstrukturierend, aktivierend,
     betreuend oder pflegend tätig sind,
  3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des
     Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Frei-
     willige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilli-
     gendienstegesetzes im freiwilligen sozialen
     Jahr und

  4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht

     unter die Nummern 1 bis 3 fallen.“

d) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor der
   Aufzählung die Wörter „eine Corona-Prämie“
   durch die Wörter „ein Corona-Pflegebonus“ er-

   setzt und wird die Angabe „600 Euro“ durch die
   Angabe „330 Euro“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die
   Wörter „die Corona-Prämie“ durch die Wörter
   „der Corona-Pflegebonus“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Corona-
   Prämie“ durch die Wörter „Corona-Pflegeboni“
   ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
  und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1
  Satz 2 erhalten im Wege der Vorauszahlung
  von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag
  erstattet, den sie für die Auszahlung der in den
  Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-
  Pflegeboni benötigen. Die in den Absätzen 2
  bis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni kön-
  nen nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden.
  Auch wenn ein nach Absatz 9 erhöhter Corona-
  Pflegebonus als Sonderleistung gezahlt wird
  oder wenn von den zugelassenen Pflegeeinrich-
  tungen an ihre Beschäftigten vergleichbare
  Sonderleistungen gezahlt werden, können die
  gezahlten Beträge nicht nach § 150 Absatz 2
  erstattet werden. Sonderleistungen nach Satz 3
  sind bei der Bemessung der Pflegevergütung
  der zugelassenen Pflegeeinrichtungen berück-
  sichtigungsfähig. Die Pflegeeinrichtungen und
  die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2
  melden den Pflegekassen den Betrag, den sie
  für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4
  und 6 genannten Corona-Pflegeboni benötigen,
  bis spätestens 31. Juli 2022. Die Pflegekassen
  stellen sicher, dass alle Pflegeeinrichtungen und
  alle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2
  diesen Betrag von der sozialen Pflegeversiche-
  rung bis spätestens 30. September 2022 für
  die Beschäftigten und Arbeitnehmer im Sinne
  von Absatz 1 Satz 2 erhalten. Der Bund zahlt
  zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen

   an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und
   die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2
   gezahlten Vorauszahlungen bis zum 1. Septem-
   ber 2022 einen Betrag in Höhe von 500 Millio-
   nen Euro an den Ausgleichsfonds. Die Pflege-
   einrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne
   von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen
   bis spätestens 15. Februar 2023 die tatsäch-
   liche Auszahlungssumme der Corona-Pflege-
   boni sowie die Zahl der Empfängerinnen und
   Empfänger anzuzeigen. Der Spitzenverband
   Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit
   den Bundesvereinigungen der Träger stationä-
   rer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und ge-
   eigneten Verbänden der Arbeitgeber im Sinne
   von Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unver-
   züglich das Nähere für das Verfahren einschließ-
   lich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung,
   Rückforderung und Aufrechnung durch die Pfle-
   gekassen sowie der Information der Beschäftig-

   ten und Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1

   Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Verfah-
   rensregelungen bedürfen der Zustimmung des
   Bundesministeriums für Gesundheit.“

h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Auszahlung des jeweiligen Corona-
       Pflegebonus an die jeweiligen Beschäftig-
       ten erfolgt durch die zugelassene Pflege-
       einrichtung oder den Arbeitgeber im Sinne
       von Absatz 1 Satz 2, bei der oder dem die
       Beschäftigten am 30. Juni 2022 beschäftigt
       sind; die Auszahlung hat unverzüglich nach
       Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7,
       spätestens mit der nächstmöglichen regel-
       mäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber
       bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.“
   bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Corona-
       Prämie“ durch die Wörter „Der Corona-Pfle-
       gebonus“ ersetzt.
   cc) In Satz 5 wird das Wort „Jugendfreiwilligen-
       dienstgesetzes“ durch das Wort „Jugend-
       freiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.

i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
      „(9) Der Corona-Pflegebonus kann durch die
   Länder und die zugelassenen Pflegeeinrichtun-
   gen über die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
   Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in
   Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Gleiches gilt
   für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne
   von Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln ihr Ver-
   fahren. Sie können sich dabei an den Verfah-
   rensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere
   an den genannten Fristen, orientieren. Sofern
   ein Land den Corona-Pflegebonus nach Satz 1
   erhöht, kann es das Verfahren einschließlich
   der Auszahlung als Sonderleistung über die im
   jeweiligen Land zuständigen Pflegekassen
   durchführen, wenn es ihnen die Verwaltungs-
   kosten hierfür erstattet. In diesem Fall sind
   die im Land zuständigen Pflegekassen dazu
   verpflichtet, das Verfahren einschließlich der
   Auszahlung dieser Sonderleistung an die zu-
   gelassenen Pflegeeinrichtungen zusammen mit
BGBl. 2022, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
       dem Corona-Pflegebonus für das Land durch-
       zuführen und hierfür ein geeignetes Verfahren
       vorzusehen.“

                      Artikel 2a
                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes
  In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“
durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

                      Artikel 2b
                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes

  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni
   2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-

   setzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“ durch
     die Angabe „1. Dezember 2022“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
     wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“ durch
     die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

                      Artikel 2c

                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes

  In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts-

gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208),

das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März

2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar
2023“ ersetzt.

                      Artikel 2d
               Weitere Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 72 Absatz 3e wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch
     die Angabe „31. August“ und die Angabe „1. Sep-
     tember“ durch die Angabe „1. August“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „1. September“ durch
     die Angabe „1. August“ ersetzt.
2. In § 82c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30. No-
   vember“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6

des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Der Krankenhausträger hat den anderen Ver-
     tragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem
     Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
     für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems
     nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsge-
     setzes unabhängig von der Vereinbarung oder
     Festsetzung eines Pflegebudgets nach Absatz 1
     Satz 1 jährlich jeweils bis zum 1. Juni, soweit für
     das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 bis zum
     30. Juni 2022 nicht vereinbart oder festgesetzt
     bis zum 31. Juli 2022, eine Bestätigung des Jah-
     resabschlussprüfers für das vorangegangene Ka-
     lenderjahr vorzulegen über

     1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
        der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach
        Berufsbezeichnungen,
     2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,

     3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der

        Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
        Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1, sofern
        diese vorliegt, im Pflegebudget
        a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-
           lichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräf-
           te, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,
           und

        b) zu berücksichtigenden       Pflegepersonal-
           kosten,

     4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe

        der Erlöse des Krankenhauses aus den tages-

        bezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1

        Satz 1 Nummer 6a und

     5. die Überprüfung der zweckentsprechenden
        Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-
        zes 1 Satz 3, sofern jeweils bis zum 31. März
        eines Jahres ein Pflegebudget für das voran-
        gegangene Kalenderjahr vereinbart oder von
        der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festge-
        setzt wurde.“

  b) In Satz 6 werden nach dem Wort „einer“ die
     Wörter „nicht erfolgten, nicht vollständigen oder“
     eingefügt und werden nach der Angabe „Satz 4“

     die Wörter „und der gesonderten Bestätigung
     des Jahresabschlussprüfers nach Satz 7“ einge-
     fügt.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Sofern ein Pflegebudget für das vorangegan-
     gene Kalenderjahr nach dem 31. März eines
     Jahres vereinbart oder von der Schiedsstelle
     nach § 13 Absatz 1 festgesetzt wird oder sofern
     ein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021
     nach dem 30. Juni 2022 vereinbart oder von der
     Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festgesetzt
     wird, hat der Krankenhausträger den anderen
     Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem
     Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
BGBl. 2022, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
     eine gesonderte Bestätigung des Jahresab-
     schlussprüfers über die Überprüfung der zweck-
     entsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne
     des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb von acht Wo-
     chen nach Abschluss der Vereinbarung des Pfle-
     gebudgets oder der Festsetzung des Pflegebud-
     gets durch die Schiedsstelle vorzulegen; sofern
     ein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021
     zwischen dem 31. März 2022 und dem 30. Juni
     2022 vereinbart oder von der Schiedsstelle nach
     § 13 Absatz 1 festgesetzt wird, hat der Kranken-
     hausträger den anderen Vertragsparteien nach
     § 11 Absatz 1 und dem Institut für das Entgelt-
     system im Krankenhaus eine gesonderte Be-
     stätigung des Jahresabschlussprüfers über die
     Überprüfung der zweckentsprechenden Verwen-
     dung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 3

     innerhalb von acht Wochen nach dem 30. Juni

     2022 vorzulegen.“

2. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3

     bis 5 ersetzt:

     „3. vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022
         mit 163,09 Euro,
     4. vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022
        mit 200 Euro und

     5. ab dem 1. Januar 2023 mit 171 Euro.“

                      Artikel 3a

                   Änderung des
             Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 20b folgende Angabe zu § 20c eingefügt:

  „§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen“.

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird die Angabe „7“ durch die
     Angabe „7 auch“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
     Wörter „Absatz 3 auch“ ersetzt.

  c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
         auch die für die Durchführung der Schutzimp-
         fung verantwortliche Person; bei Schutzimp-
         fungen, die durch Apotheker für öffentliche
         Apotheken durchgeführt werden, anstelle der
         für die Schutzimpfung verantwortlichen Per-

         son der Leiter der öffentlichen Apotheke,“.

  d) In Nummer 7 wird nach der Angabe „und 5“ das

     Wort „auch“ eingefügt.

  e) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Satz 1“ das
     Wort „auch“ eingefügt.

3. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

                         „§ 20c
       Durchführung von Grippeschutzimpfungen

     (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind
  Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimp-
  fungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
  endet haben, berechtigt, wenn
  1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die
     erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt
     wurde und

  2. sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffent-
     liche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,
     durchführen.

  Einer ärztlichen Schulung nach Satz 1 Nummer 1

  bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah-

  men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung
  von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus

  SARS-CoV-2 nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 er-

  folgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.

    (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-

  mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-
  den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
  umfassen:
  1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
     Durchführung von Grippeschutzimpfungen, ins-
     besondere zur

     a) Aufklärung,

     b) Erhebung der Anamnese einschließlich der
        Impfanamnese und der Feststellung der ak-
        tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter
        Erkrankungen oder Allergien,

     c) weiteren Impfberatung und

     d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden
        Person,

  2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-
     keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

  3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen
     akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und
     Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaß-
     nahmen.

    (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis
  zum 31. Juli 2022 in Zusammenarbeit mit der Bun-
  desärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden
  Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach
  § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein
  Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der
  Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“

                      Artikel 3b

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022
BGBl. 2022, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 132e wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirt-
      schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
      Spitzenorganisation der Apotheker im Beneh-
      men mit dem Verband der Privaten Krankenver-
      sicherung einen Vertrag über die Durchführung
      von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken
      bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
      haben, abzuschließen, insbesondere über

      1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken
         einschließlich der Vergütung der Impfdoku-
         mentation und
      2. die Abrechnung der Vergütung.

      In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaf-
      fung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung
      durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Ver-
      gütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis
      sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich
      die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum
      31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach
      § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den
      Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag gilt bis zum
      Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; der
      Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des
      ersten Vertrages fort.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
          Semikolon und werden die Wörter „die für die
          Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
          sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-
          tion der Apotheker meldet bis zum 15. Januar
          eines Kalenderjahres den Bedarf an saiso-
          nalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung
          durch die Apotheken vorgesehen sind, auf
          Grundlage der durch die Apotheken geplan-
          ten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Insti-
          tut“ eingefügt.

      bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Bundesverei-
          nigung“ ein Komma und werden die Wörter
          „der für die Wahrnehmung der wirtschaft-
          lichen Interessen gebildeten maßgeblichen
          Spitzenorganisation der Apotheker“ einge-
          fügt.

  c) In Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
     Wörter „und an die für die Wahrnehmung der
     wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-
     liche Spitzenorganisation der Apotheker“ einge-
     fügt.

2. Dem § 132j wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die
  Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach
  dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen
  eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu
  beenden.“

                      Artikel 3c
                   Änderung des
                 Apothekengesetzes
   Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 werden nach dem Wort „anzubieten“ ein
   Komma und das Wort „anzuwenden“ eingefügt.
2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „(§ 115b des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die Wörter
     „oder im Rahmen der Übergangspflege im Kran-
     kenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch“ eingefügt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhaus“
     die Wörter „oder bei Beendigung der Übergangs-
     pflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b wird fol-
   gende Nummer 1c eingefügt:

  „1c. die Voraussetzungen für und die Anforderun-
       gen an die Vorbereitung und Durchführung
       von Grippeschutzimpfungen, insbesondere zu
       den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur
       Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den
       Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum
       Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den
       Fristen für die Aufbewahrung der Dokumenta-
       tion und zu den Hygienemaßnahmen,“.

                      Artikel 3d
                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. April 2022 (BGBl. I S. 681) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 35 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippe-
         schutzimpfungen durch öffentliche Apothe-
         ken“.
2. Nach § 1a Absatz 11 Nummer 2 wird folgende Num-
   mer 2a eingefügt:

  „2a. die Vorbereitung und Durchführung von Grip-
       peschutzimpfungen,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
       „(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen,
     dass Grippeschutzimpfungen nur durchgeführt
     werden, wenn

     1. die Aufklärung, die Anamnese und das Ein-
        holen der Einwilligung der zu impfenden Per-
        son durch Apotheker durchgeführt werden,
        die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutz-
        gesetzes zur Durchführung von Grippeschutz-
        impfungen berechtigt sind,
BGBl. 2022, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
     2. die Grippeschutzimpfungen durch Apotheker
        durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1
        des Infektionsschutzgesetzes zur Durchfüh-
        rung von Grippeschutzimpfungen berechtigt
        sind,
     3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstat-
        tung zur Verfügung steht, die für die Durchfüh-
        rung von Grippeschutzimpfungen erforderlich
        ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durch-
        geführt wird, und
     4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflicht-
        versicherung besteht, die mögliche Schädi-
        gungen aus der Durchführung der Grippe-
        schutzimpfung abdeckt.

     Der Apothekenleiter hat der zuständigen Be-
     hörde die Durchführung von Grippeschutzimp-
     fungen und die dafür vorgesehenen Räumlich-
     keiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der
     Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich
     der Durchführung von Grippeschutzimpfungen
     oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen
     Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung
     der Änderung anzuzeigen.“
  b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter
     „§ 34 oder des § 35“ durch die Angabe „§ 34,
     § 35 oder § 35a“ ersetzt.
4. § 35a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 35a

                   Vorbereitung und
            Durchführung von Grippeschutz-
         impfungen durch öffentliche Apotheken

     (1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a
  sind zur Vorbereitung und Durchführung von Grip-
  peschutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu
  treffen:
  1. zur Vorbereitung der Impfung,

  2. zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung
     der zu impfenden Person,

  3. zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die
     Grippeschutzimpfung nicht durchgeführt wird,

  4. zur Durchführung der Impfung,

  5. zur Dokumentation der Impfung,
  6. zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des
     hygienischen Verhaltens der an den Vorberei-
     tungen und der Durchführung der Grippeschutz-
     impfung beteiligten Personen und
  7. zur Meldung bei Verdacht auf eine über das üb-
     liche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
     gesundheitlichen Schädigung.
     (2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des
  Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von
  Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die
  Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwil-
  ligung der zu impfenden Person und die Grippe-
  schutzimpfungen durchführen. Bei der Vorbereitung
  und der Dokumentation der Impfung darf das phar-
  mazeutische Personal der Apotheke unterstützen.
  Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss
  für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und
  regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaß-
  nahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Ab-

satz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus
dem Umfang der Grippeschutzimpfungen.
   (3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einho-
len der Einwilligung von impfwilligen Personen, die
Vorbereitung und die Durchführung der Grippe-
schutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit
einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur
Verfügung stehen, die für die Durchführung von
Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein
aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die
Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ord-
nungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört
werden; insbesondere können keine Räume genutzt
werden, die für einen anderweitigen Zweck vorge-
sehen und in denen die notwendigen Hygiene-
maßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter
Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Aus-
gangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.
Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfun-
gen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten
müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übri-
gen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklä-
rungsgespräch als auch bei der Durchführung der
Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu
impfenden Personen zu schützen.
   (4) Vor der Grippeschutzimpfung hat die imp-
fende Person die zu impfende Person über die zu
verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären,
die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung
der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklä-
rung umfasst insbesondere

1. Informationen über den Nutzen der Impfung und
   über die zu verhütende Krankheit,

2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Kompli-
   kationen und Kontraindikationen,
3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im
   Anschluss an die Impfung und

4. Informationen über Beginn und Dauer der
   Schutzwirkung.

  (5) Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung
muss Angaben enthalten zu:

1. Datum und Durchführung der Aufklärung der zu
   impfenden Person,
2. Datum und Durchführung der Anamnese,

3. Einwilligung der zu impfenden Person,
4. Datum der Impfung,
5. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des ver-
   wendeten Impfstoffes,
6. Name der geimpften Person, deren Geburts-
   datum und Anschrift,
7. Name und Anschrift der Apotheke und

8. Name und Bestätigung der Person, die die Auf-
   klärung, Anamnese und Impfung durchgeführt
   hat.
Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der
Anamnese keine Impfung, ist keine Dokumenta-
tion nach Satz 1 Nummer 4 und 5 erforderlich. Die
Dokumentation der Grippeschutzimpfung ist für die
Dauer von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die
Impfung durchgeführt wurde, aufzubewahren.
BGBl. 2022, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
    (6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum
  Schutz der zu impfenden Person und des Apothe-
  kenpersonals zu treffen.“

5. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c ein-
     gefügt:
      „1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Grip-
           peschutzimpfung durchführt,“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden
          Buchstaben a bis d vorangestellt:
         „a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1
             nicht sicherstellt, dass eine Aufklärung,
             Anamnese oder das Einholen der Einwil-
             ligung der zu impfenden Person durchge-
             führt wird,

         b) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2
            nicht sicherstellt, dass eine Grippeschutz-
            impfung durchgeführt wird,

         c) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine An-
            zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
            oder nicht rechtzeitig erstattet,

         d) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine An-
            zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
            oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
      bb) Die bisherigen Buchstaben a bis m werden
          die Buchstaben e bis q.

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. Juni
  2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken

  durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Ab-

  satz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durch-

  führung von Grippeschutzimpfungen und die dafür

  vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. Juli 2022

  anzuzeigen.“

                      Artikel 3e
                  Änderung des
         Grundstoffüberwachungsgesetzes
  In § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsge-
setzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird die
Angabe „7. Juli 2018“ durch die Angabe „13. Januar
2021“ ersetzt.

                      Artikel 3f
                 Änderung des

  Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

   Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I

S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe
     zu § 96a eingefügt:
      „§ 96a Übergangsvorschrift aus Anlass von
             Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der
             Verordnung (EU) 2017/746“.

  b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe
     zu § 97a eingefügt:

     „§ 97a Regelungen für den Fall fehlender Funk-
            tionalität der Europäischen Datenbank
            für Medizinprodukte nach Artikel 30 der
            Verordnung (EU) 2017/746“.
2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmäch-

  tigten, eines Produzenten von Systemen und Be-
  handlungseinheiten nach Artikel 22 der Verordnung
  (EU) 2017/745 oder eines Händlers oder Impor-
  teurs nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2017/745 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
  nung (EU) 2017/746 stellt die zuständige Behörde
  ein Freiverkaufszertifikat nach Artikel 60 Absatz 1
  der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Ab-
  satz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 aus.“

3. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die für Benannte Stellen zuständige Be-
     hörde trifft im Rahmen der Überwachung und
     Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung
     (EU) 2017/745 und Artikel 40 der Verordnung
     (EU) 2017/746 die Anordnungen, die zur Beseiti-
     gung festgestellter Mängel oder zur Verhinde-
     rung künftiger Mängel notwendig sind.“

4. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Für die Durchführung einer sonstigen klini-

  schen Prüfung eines Produktes, das bereits die

  CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Absatz 1 der Ver-

  ordnung (EU) 2017/745 trägt, sowie für die Durch-

  führung einer klinischen Prüfung, die der weiter-

  gehenden Bewertung eines Produktes dient, das
  bereits die CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Ab-
  satz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 trägt, bedarf
  es einer Versicherung nach dieser Vorschrift nicht,
  wenn die prüfungsbezogene Verwendung des
  Produktes im Rahmen seiner Zweckbestimmung
  erfolgt, die Prüfungsteilnehmer über die normalen
  Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus
  keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden
  Verfahren unterzogen werden und eine anderweitige
  geeignete Versicherung für den Prüfer oder Sponsor
  besteht.“
5. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort

     „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die prüfungsbezogene Verwendung des Pro-

         duktes im Rahmen seiner von der CE-Kenn-
         zeichnung umfassten Zweckbestimmung er-
         folgt und“.
6. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 werden nach
   den Wörtern „Artikel 89 Buchstabe a der Verord-
   nung (EU) 2017/746“ die Wörter „in den Fällen des
   § 74 Absatz 3 und 4“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951
7. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

                        „§ 96a

                Übergangsvorschrift
         aus Anlass von Artikel 113 Absatz 3
      Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
     (1) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der
  Verordnung (EU) 2017/746 gelten für die Registrie-
  rung von Produkten § 25 Absatz 1, 4 und 5 und § 33
  des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließ-
  lich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis zu dem in
  Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
  (EU) 2017/746 genannten Datum.
     (2) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der
  Verordnung (EU) 2017/746 sind anstelle der nach
  Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
  vorgeschriebenen Informationen von den Benann-
  ten Stellen bis zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buch-
  stabe a der Verordnung (EU) 2017/746 genannten
  Datum die in § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Medizin-
  produktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai
  2021 geltenden Fassung vorgeschriebenen Infor-
  mationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel
  und Medizinprodukte zu übermitteln. Bis zu dem in
  Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
  (EU) 2017/746 genannten Datum sind § 18 Absatz 4
  und § 33 des Medizinproduktegesetzes in der bis
  einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ent-
  sprechend anzuwenden.

     (3) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom-
  mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verord-
  nung (EU) 2017/745 nicht bis zu dem in Arti-

  kel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung

  (EU) 2017/746 genannten Datum erfolgt, teilt das

  Bundesministerium für Gesundheit mit, wie die in

  Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung

  (EU) 2017/746 genannten Pflichten im Zusammen-

  hang mit EUDAMED zu erfüllen sind. Die Mitteilung

  nach Satz 1 erfolgt durch Bekanntmachung, die im
  Bundesanzeiger veröffentlicht wird.“

8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
                        „§ 97a

                   Regelungen für den
           Fall fehlender Funktionalität der
     Europäischen Datenbank für Medizinprodukte
     nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746

     (1) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom-
  mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung
  (EU) 2017/745 nicht bis zum 26. Mai 2022 im Amts-
  blatt der Europäischen Union veröffentlicht worden,
  gilt
  1. in Bezug auf die Registrierung von Produkten
     § 96a Absatz 1,

  2. in Bezug auf Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung
     (EU) 2017/746 § 96a Absatz 2.
  Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, wie
  die verschiedenen in Artikel 113 Absatz 3 Buch-
  stabe f der Verordnung (EU) 2017/746 genannten
  und im Zusammenhang mit EUDAMED stehenden
  Pflichten und Anforderungen bis zu dem späteren
  der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verord-

  nung (EU) 2017/746 genannten Daten wahrgenom-
  men werden sollen. Die Mitteilung nach Satz 2

  erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundes-
  anzeiger veröffentlicht wird.
     (2) Sind einzelne elektronische Systeme, die nach
  Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
  Bestandteil von EUDAMED sind, voll funktionsfähig,
  ohne dass eine Mitteilung der Europäischen Kom-
  mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung
  (EU) 2017/745 im Amtsblatt der Europäischen Union
  veröffentlicht wurde, kann das Bundesministerium
  für Gesundheit durch Bekanntmachung, die im Bun-
  desanzeiger veröffentlicht wird,
  1. feststellen, dass die volle Funktionsfähigkeit
     eines elektronischen Systems, das Bestandteil
     von EUDAMED ist, oder mehrerer solcher elektro-
     nischen Systeme gegeben ist;
  2. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
     fähigkeit der elektronischen Systeme nach Arti-
     kel 30 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
     nung (EU) 2017/746 mitteilen, dass Hersteller bis
     zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der
     Verordnung (EU) 2017/746 genannten Datum die
     Anforderungen nach § 96a Absatz 1 auch da-
     durch erfüllen können, dass sie die Registrierung
     von Produkten nach Artikel 26 der Verordnung
     (EU) 2017/746 vornehmen;

  3. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
     fähigkeit des elektronischen Systems nach Arti-
     kel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung
     (EU) 2017/746 mitteilen, dass

     a) Benannte Stellen bis zu dem in Artikel 113

        Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung

        (EU) 2017/746 genannten Datum die Anforde-

        rungen nach § 96a Absatz 2 auch dadurch

        erfüllen können, dass sie die Anforderungen

        nach Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung

        (EU) 2017/746 erfüllen;

     b) die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der
        Verordnung (EU) 2017/746 genannten, im Zu-
        sammenhang mit dem elektronischen System
        nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der
        Verordnung (EU) 2017/746 stehenden Pflich-
        ten und Anforderungen abweichend von der
        Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über dieses
        elektronische System erfüllt werden können;

  4. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-
     fähigkeit eines oder mehrerer der übrigen elektro-
     nischen Systeme, die nach Artikel 30 Absatz 2
     der Verordnung (EU) 2017/746 Bestandteil von
     EUDAMED sind, mitteilen, dass die übrigen in
     Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung
     (EU) 2017/746 genannten, mit dem jeweiligen
     elektronischen System in Zusammenhang stehen-
     den Pflichten und Anforderungen abweichend
     von der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über
     das jeweilige elektronische System zu erfüllen
     sind.“
9. § 100 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die für Benannte Stellen zuständige
     Behörde nach Artikel 31 der Verordnung
BGBl. 2022, Seite 952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 952
      (EU) 2017/746 überwacht bis zum 26. Mai 2025
      in angemessener Weise
      1. die Einhaltung der Verpflichtungen einer Be-
         nannten Stelle nach Artikel 110 Absatz 3
         Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
         sowie

      2. die Einhaltung der Kriterien des Anhangs IX
         der Richtlinie 98/79/EG durch die Benannte
         Stelle, die die Verpflichtungen nach Artikel 110
         Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung
         (EU) 2017/746 zu erfüllen hat, und
      3. die Einhaltung der Verpflichtungen eines nach
         § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes

         in der bis einschließlich 25. Mai 2021 gelten-
         den Fassung anerkannten Prüflaboratoriums
         für In-vitro-Diagnostika.
      § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 Satz 4
      des Medizinproduktegesetzes in der bis ein-
      schließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ist

      bis zum 26. Mai 2025 entsprechend anzuwen-

      den.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Für Leistungsstudien, die nach dem
      26. Mai 2022 begonnen werden sollen, können
      ab dem 1. April 2022 Anträge nach § 33 über

     das Deutsche Medizinprodukteinformations- und
     Datenbanksystem nach § 86 gestellt werden. Die
     Ethik-Kommissionen führen die Prüfung und
     Bewertung von Anträgen nach Satz 1 auf der
     Grundlage der ab dem 26. Mai 2022 geltenden
     Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746
     und nach den Verfahren der §§ 33 bis 37 durch.
     Abweichend von der in § 36 genannten Frist
     übermittelt die zuständige Ethik-Kommission die
     nach § 37 erforderliche Stellungnahme dem
     Sponsor frühestens am 26. Mai 2022.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in
Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 1b, 3a und 3b tritt am 1. Juli

2022 in Kraft.

  (4) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  (5) Artikel 3f Nummer 9 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 1. April 2022 in Kraft.
  (6) Artikel 3f Nummer 1, 7, 8 und 9 Buchstabe a tritt
mit Wirkung vom 26. Mai 2022 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 28. Juni 2022
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Karl Lauterbach

                                   Der Bundesminister der

Finanzen
                                          Christian Lindner
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 554187afd0356bed….