Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/7439 · S. 95
Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 6) Arbeitnehmern, die Pflegezeit im Sinne des Pflegezeit- gesetzes in Anspruch nehmen, sollen hieraus keine mit- gliedschaftsrechtlichen Nachteile in Bezug auf die Ver- sicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung erwachsen. Es wird daher geregelt, dass bei Inanspruchnahme von Pflegezeit, wie im Übrigen bereits bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, ein Über- schreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen ist, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesem Zeit- raum eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeits- entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenom- men wird. Das Gleiche gilt auch für Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a. Zu Nummer 2 (§ 8) Arbeitnehmer, die bisher versicherungsfrei waren und wäh- rend der Pflegezeit aufgrund ihres geringeren Arbeitsent- gelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche- rungspflichtig werden, sollen ihre bisher bestehende private Absicherung im Krankheitsfall fortführen können. Dadurch wird ihre Bereitschaft, die Pflegezeit in Anspruch zu neh- men, gefördert. Ohne das Recht auf Befreiung von der Ver- sicherungspflicht könnten diese Personen aufgrund der Neu- regelung der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erst dann in die pri- vate Krankenversicherung zurückkehren, wenn ihr Jahresar- beitsentgelt nach Beginn der Versicherungspflicht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungs- pflichtgrenze überstiegen hat und auch im laufenden Jahr übersteigt. Zur Sicherstellung einer Rückkehr in die private Krankenversicherung müssten sie über diesen Zeitraum eine Anwartschaftsversicherung in der privaten K
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.326 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 520.817–542.143 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP