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Artikel 6 · BT-Drs. 16/7439 · S. 95

Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Arbeitnehmern, die Pflegezeit im Sinne des Pflegezeit-
gesetzes in Anspruch nehmen, sollen hieraus keine mit-
gliedschaftsrechtlichen Nachteile in Bezug auf die Ver-
sicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der gesetzlichen
Krankenversicherung erwachsen. Es wird daher geregelt,
dass bei Inanspruchnahme von Pflegezeit, wie im Übrigen
bereits bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, ein Über-
schreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen ist,
wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesem Zeit-
raum eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeits-
entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenom-
men wird. Das Gleiche gilt auch für Zeiten der Befreiung
von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Arbeitnehmer, die bisher versicherungsfrei waren und wäh-
rend der Pflegezeit aufgrund ihres geringeren Arbeitsent-
gelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
rungspflichtig werden, sollen ihre bisher bestehende private
Absicherung im Krankheitsfall fortführen können. Dadurch
wird ihre Bereitschaft, die Pflegezeit in Anspruch zu neh-
men, gefördert. Ohne das Recht auf Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht könnten diese Personen aufgrund der Neu-
regelung der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern durch
das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erst dann in die pri-
vate Krankenversicherung zurückkehren, wenn ihr Jahresar-
beitsentgelt nach Beginn der Versicherungspflicht in drei
aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungs-
pflichtgrenze überstiegen hat und auch im laufenden Jahr
übersteigt. Zur Sicherstellung einer Rückkehr in die private
Krankenversicherung müssten sie über diesen Zeitraum eine
Anwartschaftsversicherung in der privaten K

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.326 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 520.817–542.143 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….

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