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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1133

BGBl. 2014 I S. 1133 · 80.941 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
                                      Gesetz
                    zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur
            und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
   (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)
                                                 Vom 21. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014
(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2a werden das Komma und die
            Wörter „soweit sie nicht familienversichert
            sind“ gestrichen.

        bb) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.

     b) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
        durch das Wort „zuletzt“ ersetzt.
 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
    Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2,“ die Angabe „2a,“
    eingefügt.

 3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „ein-
    schließlich Prämienzahlungen nach § 242“ ge-
    strichen.

 3a. § 65b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das
            Wort „und“ ersetzt.

        bb) In Satz 4 werden die Wörter „Entscheidung
            über die Vergabe der Fördermittel trifft der“
            durch die Wörter „Vorbereitung der Ver-
            gabe der Fördermittel und die Entschei-
            dung darüber erfolgt durch den“ ersetzt
            und wird die Angabe „fünf“ durch die An-
            gabe „sieben“ ersetzt.

        cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

            „Die oder der Beauftragte der Bundesregie-
            rung für die Belange der Patientinnen und
            Patienten und der Spitzenverband Bund
            der Krankenkassen werden bei der Ver-
            gabe und während der Förderphase durch
            einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter
            der Leitung der oder des Beauftragten
            der Bundesregierung für die Belange der
            Patientinnen und Patienten mindestens
            zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterin-

            nen und Vertreter der Wissenschaften und
            Patientenorganisationen, zwei Vertreterin-
            nen oder Vertreter des Bundesministeriums
            für Gesundheit und eine Vertreterin oder
            ein Vertreter des Bundesministeriums der
            Justiz und für Verbraucherschutz sowie im
            Fall einer angemessenen finanziellen Betei-
            ligung der privaten Krankenversicherungen
            an der Förderung nach Satz 1 eine Vertre-
            terin oder ein Vertreter des Verbandes der
            privaten Krankenversicherung an.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“
      durch die Angabe „2016“ und die Angabe

      „5 200 000“ durch die Angabe „9 000 000“ er-
      setzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die
   Wörter „und der nach § 10“ gestrichen.

4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:

   „Für die Versorgung der Versicherten mit Impf-
   stoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens
   zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb
   eines Versorgungsgebietes zu schließen.“

4b. § 134a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der An-
             forderungen an die Qualität der Hebam-
             menhilfe“ durch ein Komma und die Wörter
             „die Anforderungen an die Qualitätssiche-
             rung in diesen Einrichtungen, die Anforde-
             rungen an die Qualität der Hebammenhilfe
             einschließlich der Verpflichtung der Heb-
             ammen zur Teilnahme an Qualitätssiche-
             rungsmaßnahmen“ ersetzt.

         bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hebam-
             menhilfe“ die Wörter „unter Einbeziehung
             der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit
             der Versicherten“ eingefügt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

            „(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1
         Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität
         der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember
         2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderun-
         gen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnis-
         qualität umfassen sowie geeignete verwal-
         tungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis
         der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen
         festlegen.“
BGBl. 2014, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
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   c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-
      sätze 1b und 1c eingefügt:

           „(1b) Hebammen, die Leistungen der Ge-
       burtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qua-
       litätsanforderungen nach Absatz 1a nachge-
       wiesen haben, erhalten für Geburten ab dem
       1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach
       Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3,

       wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen
       zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinba-
       rung über die Höhe der Vergütung nach Ab-
       satz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind.
       Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags
       erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums
       auf Antrag der Hebamme durch den Spitzen-
       verband Bund der Krankenkassen. In den Ver-
       einbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur
       Höhe der Vergütung getroffen werden, sind
       bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten
       der Anspruchsvoraussetzungen und des Ver-

       fahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind
       insbesondere Regelungen über die Höhe des
       Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von
       der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl
       der haftpflichtversicherten Monate für Hebam-
       men mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der
       Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie,
       die Anforderungen an die von der Hebamme
       zu erbringenden Nachweise sowie die Aus-
       zahlungsmodalitäten. Dabei muss die Heb-
       amme gewährleisten, dass sie bei geringer
       Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglich-
       keiten der Haftpflichtversicherungsform in An-
       spruch nimmt. Die erforderlichen Angaben
       nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im
       Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu über-
       mitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach
       Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       leistungserbringer- und nicht versichertenbe-
       zogen die erforderlichen Daten nach § 301a
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.
          (1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den
       Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum
       30. September 2014 zusätzlich zu den nach
       Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungs-
       anpassungen einen Zuschlag auf die Abrech-
       nungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei
       Hausgeburten, außerklinischen Geburten in
       von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie

       Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-

       zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der

       von den Krankenkassen für Geburten vom

       1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Heb-
       ammen zu zahlen ist.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
       oder teilweise nicht oder nicht bis zum Ablauf
       der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3
       und Absatz 1c vorgegebenen Fristen zu Stan-
       de, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-
       stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige
       Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die
       Schiedsstelle vorläufig weiter.“

5. In § 136 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
   Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
   Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

6. § 137 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
       „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe
       „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
       schließt zur Entwicklung und Durchführung der
       Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der
       Transparenz über die Qualität der ambulanten
       und stationären Versorgung Aufträge nach
       § 137a Absatz 3 an das Institut für Qualitäts-
       sicherung und Transparenz im Gesundheits-
       wesen. Soweit hierbei personenbezogene Daten
       übermittelt werden sollen, gilt § 299.“
7. § 137a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 137a

              Institut für Qualitätssicherung
          und Transparenz im Gesundheitswesen
       (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
    § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissen-
    schaftliches Institut für Qualitätssicherung und
    Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errich-
    tet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Träge-
    rin des Instituts ist.

       (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Insti-
    tutsleitung mit Zustimmung des Bundesministe-
    riums für Gesundheit. Das Bundesministerium für
    Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand
    der Stiftung.
      (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemein-
    samen Bundesausschusses an Maßnahmen zur
    Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versor-
    gungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll ins-
    besondere beauftragt werden,
    1. für die Messung und Darstellung der Versor-
       gungsqualität möglichst sektorenübergreifend
       abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und
       Instrumente einschließlich Module für ergän-
       zende Patientenbefragungen zu entwickeln,
    2. die notwendige Dokumentation für die einrich-
       tungsübergreifende Qualitätssicherung unter
       Berücksichtigung des Gebotes der Datenspar-
       samkeit zu entwickeln,

    3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-

       greifenden Qualitätssicherung zu beteiligen

       und dabei, soweit erforderlich, die weiteren

       Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,

    4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-
       nahmen in geeigneter Weise und in einer für
       die Allgemeinheit verständlichen Form zu ver-
       öffentlichen,
    5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den
       Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröf-
       fentlicht werden, einrichtungsbezogen verglei-
       chende risikoadjustierte Übersichten über die
       Qualität in maßgeblichen Bereichen der statio-
       nären Versorgung zu erstellen und in einer für
       die Allgemeinheit verständlichen Form im Inter-
BGBl. 2014, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
  net zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Num-
  mer 6 sollen einbezogen werden,

6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssiche-

   rung zu ausgewählten Leistungen die Qualität
   der ambulanten und stationären Versorgung
   zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozial-
   daten darzustellen, die dem Institut von den
   Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der
   Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen
   des Gemeinsamen Bundesausschusses über-
   mittelt werden, sowie
7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und
   Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und
   stationären Versorgung verbreitet sind, zu ent-
   wickeln und anhand dieser Kriterien über die
   Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitäts-
   siegel in einer für die Allgemeinheit verständ-
   lichen Form zu informieren.
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an
der Durchführung der verpflichtenden Maßnah-
men der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem In-
stitut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur

einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die

für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2
erforderlichen Daten zu übermitteln.

   (4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss
bildenden Institutionen, die unparteiischen Mit-
glieder des Gemeinsamen Bundesausschusses,
das Bundesministerium für Gesundheit und die
für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-
nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen auf Bundesebene können die Be-
auftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss beantragen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar
mit Untersuchungen und Handlungsempfehlun-

gen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Ge-

meinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das

Institut kann einen Auftrag des Bundesministeri-
ums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das
Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die
Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das
Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben
nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung
ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich
zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 kön-
nen jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel
eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung
stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4

sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und

dem Bundesministerium für Gesundheit vor der

Veröffentlichung vorzulegen.

   (5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die
Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeb-
lichen, international anerkannten Standards der
Wissenschaften erfüllt werden. Hierzu ist in der
Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat
aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen,
der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
werden auf Vorschlag der Institutsleitung einver-

nehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. Der
wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vor-
schläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4

machen.

   (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3
kann das Institut im Einvernehmen mit dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss Forschungs- und
Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige
vergeben; soweit hierbei personenbezogene Da-
ten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
  (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
satz 3 sind zu beteiligen:
  1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
  2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

  3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
  4. der Verband der Privaten Krankenversiche-
     rung,
  5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
     kammer und die Bundespsychotherapeuten-
     kammer,
  6. die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
     berufe,

  7. die wissenschaftlichen medizinischen Fach-

     gesellschaften,

  8. das Deutsche      Netzwerk    Versorgungsfor-
     schung,

  9. die für die Wahrnehmung der Interessen der
     Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
     chronisch kranker und behinderter Menschen
     maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
     ebene,
10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung
    für die Belange der Patientinnen und Patien-
    ten,
11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
    der Länder zu bestimmende Vertreter sowie

12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbe-

    reich des Bundesministeriums für Gesundheit,

    soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.

  (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c
entsprechend.
   (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-
gigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand
dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte
von Beschäftigten des Instituts sowie von allen
anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3
beteiligten Personen und Institutionen vermieden
werden.

   (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann

das Institut oder eine andere an der einrichtungs-

übergreifenden     Qualitätssicherung     beteiligte

Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf
Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung und der Weiterentwicklung der
Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche
oder juristische Person kann hierzu beim Gemein-
samen Bundesausschuss oder bei einer nach
Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Aus-
wertung und Übermittlung der Auswertungsergeb-
BGBl. 2014, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
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    nisse stellen. Das Institut oder eine andere nach
    Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antrag-
    stellenden nach Prüfung des berechtigten Interes-
    ses die anonymisierten Auswertungsergebnisse,
    wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Über-
    nahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der
    Verfahrensordnung für die Auswertung der nach
    § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen
    Daten und die Übermittlung der Auswertungser-
    gebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher
    Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein
    transparentes Verfahren sowie das Nähere zum
    Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der
    Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesse-
    rung des Datenschutzes und der Datensicherheit
    das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
    Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept
    regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen
    und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung
    ist zu veröffentlichen.“
 8. In § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
    Wörter „§ 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch
    die Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

 9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-
    kenkassen nach dieser Vorschrift oder nach
    § 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern
    einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann
    er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags
    ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von
    bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditäts-
    reserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab-
    satz 2 aufnehmen. Das Nähere zur Darlehens-
    aufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund
    der Krankenkassen mit dem Bundesversiche-
    rungsamt. Ein zum 31. Dezember eines Jahres
    noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum
    28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. Über-
    schreitet der zum Ende eines Kalendermonats
    festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenom-
    mene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen
    Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des über-
    nächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. Die
    darlehensweise Inanspruchnahme des Gesund-
    heitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf ins-
    gesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht
    übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend.“
10. § 175 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebun-
           den“ die Wörter „, wenn sie das Wahlrecht
           ab dem 1. Januar 2002 ausüben“ gestri-
           chen.
       bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

           „Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Ab-

           satz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder

           erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann

           die Kündigung der Mitgliedschaft abwei-

           chend von Satz 1 bis zum Ablauf des

           Monats erklärt werden, für den der Zusatz-

           beitrag erstmals erhoben wird oder für den
           der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die

           Krankenkasse hat spätestens einen Monat
           vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre
           Mitglieder in einem gesonderten Schreiben
           auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf
           die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbei-
           tragssatzes nach § 242a sowie auf die
           Übersicht des Spitzenverbandes Bund der
           Krankenkassen zu den Zusatzbeitrags-
           sätzen der Krankenkassen nach § 242 Ab-
           satz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu
           erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte
           Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen
           Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder
           auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
           günstigere Krankenkasse zu wechseln.
           Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweis-
           pflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mit-
           glied verspätet nach, gilt eine erfolgte
           Kündigung als in dem Monat erklärt, für
           den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben
           wird oder für den der Zusatzbeitragssatz
           erhöht wird; hiervon ausgenommen sind
           Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 ge-
           nannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.“

       cc) Satz 10 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4a wird aufgehoben.
11. § 194 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    „4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,“.
12. § 201 Absatz 4 Nummer 1a wird aufgehoben.

13. § 220 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
       Ende ein Semikolon und die Wörter „als Bei-
       träge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242“
       eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-
       bildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis
       zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für
       das Folgejahr

       1. die Höhe der voraussichtlichen beitrags-
          pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
          Krankenkassen,
       2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
          Einnahmen des Gesundheitsfonds,
       3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
          Ausgaben der Krankenkassen sowie
       4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten
          und der Mitglieder der Krankenkassen.
       Die Schätzung für das Folgejahr dient als
       Grundlage für die Festlegung des durchschnitt-
       lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für
       die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

       nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durch-

       führung des Einkommensausgleichs nach

       § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der

       voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben

       die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Be-

       tracht.“

14. § 221b wird aufgehoben.
BGBl. 2014, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
15. § 232a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
       fasst:

       „2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II be-
           ziehen, das 0,2060fache der monatlichen
           Bezugsgröße; abweichend von § 223 Ab-
           satz 1 sind die Beiträge für jeden Kalender-
           monat, in dem mindestens für einen Tag
           eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
          „(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick auf die für
       die Berechnung maßgebliche Struktur der Be-
       zieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-
       geld II zu überprüfen. Bei Veränderungen ist
       der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu
       bestimmen. Das Nähere über das Verfahren
       einer nachträglichen Korrektur bestimmen das
       Bundesministerium für Gesundheit und das
       Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
       Finanzen.“
16. § 240 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
       Ende ein Semikolon und die Wörter „sofern und
       solange Mitglieder Nachweise über die bei-
       tragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der
       Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitrags-
       pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
       dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes-
       sungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „247
       und 248“ durch die Wörter „247 Satz 1 und 2
       und § 248 Satz 1 und 2“ ersetzt.

17. In § 241 wird die Angabe „15,5“ durch die Angabe
    „14,6“ ersetzt.
18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst:
                          „§ 242

                      Zusatzbeitrag
       (1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-
    kasse durch die Zuweisungen aus dem Gesund-
    heitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Sat-
    zung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern
    ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erho-
    ben wird. Die Krankenkassen haben den einkom-
    mensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz
    der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds
    zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrags-
    satz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen,
    dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zu-
    sammen mit den Zuweisungen aus dem Gesund-
    heitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im
    Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Aus-
    gaben und die vorgeschriebene Höhe der Rück-
    lage decken; dabei ist die Höhe der voraussicht-
    lichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Kran-
    kenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied
    zugrunde zu legen.
      (2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres,
    dass die Betriebsmittel der Krankenkassen ein-
    schließlich der Zuführung aus der Rücklage zur

Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der
Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Ände-
rung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kranken-
kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten,
so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zu-
satzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neu-
regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein
Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde
die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssat-
zes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3
haben keine aufschiebende Wirkung.
  (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag
abweichend von Absatz 1 in Höhe des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
zu erheben für
1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,

2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6
   und Absatz 4a Satz 1,
3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8,
   wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach
   § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag
   nicht übersteigt,
4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192
   Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2
   bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsge-
   setzes fortbesteht,
5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Sieb-
   ten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem
   Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare
   Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie

6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des
   Vierten Buches angewendet wird.

Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser
Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1
Anwendung.
  (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten
Abschnitts des Vierten Buches gelten entspre-
chend.

    (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbei-
tragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktua-
lisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen
Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und
veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das
Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldun-
gen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen.

                      § 242a
      Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
   (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz er-
gibt sich aus der Differenz zwischen den voraus-
sichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkas-
sen und den voraussichtlichen jährlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds, die für die Zuwei-
sungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung
stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jähr-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
glieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
BGBl. 2014, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
    nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer-
    kreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch-
    schnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folge-
    jahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils
    bis zum 1. November eines Kalenderjahres im
    Bundesanzeiger bekannt.“
19. § 242b wird aufgehoben.

20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe „14,9“ durch die
    Angabe „14,0“ ersetzt.

21. § 247 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
       0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-

       ten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die
       Veränderung folgenden Kalendermonats an;
       dies gilt nicht für ausländische Renten nach
       § 228 Absatz 1 Satz 2.“

22. § 248 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
       0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-
       ten für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1
       jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Ver-
       änderung folgenden Kalendermonats an.“

23. § 249 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um
       0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
       chen.
    b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden
       die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
       minderte“ gestrichen.

24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-

    tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.

25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Komma gestrichen.
    b) Nach der Aufzählung werden die Wörter „sowie
       den Zusatzbeitrag nach § 242“ gestrichen.
26. § 251 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
       wird die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen.
    b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatz-
       beiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a
       versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeits-
       losengeld II wird für ein Kalenderjahr jeweils im
       Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu er-
       mittelt das Bundesministerium für Gesundheit
       den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich
       als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden
       Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach
       § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl
       ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnitt-
       liche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem
       für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten
       rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so er-
       folgt zwischen dem Gesundheitsfonds und

       dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich
       des sich aus der Abweichung ergebenden
       Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bun-
       desversicherungsamt für den Gesundheits-
       fonds nach § 271 und das Bundesministerium
       für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
       dem Bundesministerium der Finanzen für den
       Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt,
       wenn sich ein Betrag von weniger als einer
       Million Euro ergibt.“

    c) Absatz 6 wird aufgehoben.

27. § 252 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
       nahme des Zusatzbeitrags nach §§ 242, 242a“

       gestrichen.

    b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zusatz-
       beitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag
       nach § 242 Absatz 6“ durch die Wörter „Zu-
       satzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. De-

       zember 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.

28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit
    Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ge-
    strichen.
29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „fällig mit der Aus-
       zahlung der Versorgungsbezüge, von denen
       sie einzubehalten sind“ durch die Wörter „am
       15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver-
       sorgungsbezüge fällig“ ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 28f Absatz 3
       Satz 5“ durch die Wörter „§ 28f Absatz 3 Satz 1
       und 2“ ersetzt.
30. § 257 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „um

       0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-

       chen.

    b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „um
       0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
       chen.
31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatz-
    beitrags“ durch das Wort „Zusatzbeitragssatzes“
    ersetzt.
32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die
    Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272
    angepasst“ gestrichen.
33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort „Ver-
    fahren“ das Wort „sowie“ gestrichen und werden
    nach dem Wort „Datenerhebung“ die Wörter „so-
    wie die Voraussetzungen, unter denen die Herstel-
    lung des Versichertenbezugs zulässig ist“ einge-
    fügt.
34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt:
                          „§ 269

                 Sonderregelungen für
          Krankengeld und Auslandsversicherte
      (1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 genannten
    Versichertengruppen kann das bestehende Stan-
    dardisierungsverfahren für die Berücksichtigung
    des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt
BGBl. 2014, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
    werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben
    der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld an-
    teilig berücksichtigt.

       (2) Für Versicherte, die während des überwie-

    genden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-

    genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

    Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundes-

    republik Deutschland hatten, ist die Höhe der Zu-

    weisungen zur Deckung ihrer standardisierten

    Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leis-

    tungsausgaben aller Krankenkassen für diese Ver-
    sichertengruppen zu begrenzen.

       (3) Das Bundesversicherungsamt gibt Gutach-

    ten in Auftrag, mit denen Modelle für eine ziel-

    gerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-

    ckung der Aufwendungen für Krankengeld und für

    Versicherte, die während des überwiegenden Teils

    des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-
    ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-
    land hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist
    auch zu untersuchen, ob zusätzliche Daten erfor-
    derlich sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu
    erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
    ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten.
    Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist
    der beauftragten Person oder Personengruppe
    beim Bundesversicherungsamt Einsicht in die die-
    sem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten
    pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten
    zu geben. Zu diesem Zweck ist der beauftragten
    Person oder Personengruppe bei der Deutschen
    Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
    ebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
    zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
    cherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200

    vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30)

    in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG)

    Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-

    legung der Modalitäten für die Durchführung der

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-

    rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
    L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten
    zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte
    oder anonymisierte Daten zu geben.
      (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
    der Absätze 1 bis 3, insbesondere zur Abgren-
    zung der Leistungsausgaben, zum Verfahren ein-
    schließlich der Durchführung des Zahlungsver-
    kehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die
    Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach
    § 266 Absatz 7 Satz 1.“

35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:

                         „§ 270a

                  Einkommensausgleich

       (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hin-
    blick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge
    nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze
    ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen
    Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.

       (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag
    nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesund-
    heitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen
    ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem

    Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser

    Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem

    der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach

    § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durch-

    schnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je

    Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitglieder-

    zahl multipliziert wird.

       (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatz-
    beiträgen nach § 242 von den notwendigen Auf-

    wendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird

    der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln

    der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach

    § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditäts-

    reserve zugeführt.

       (4) Das Bundesversicherungsamt verwaltet für
    die Zwecke der Durchführung des Einkommens-
    ausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zu-
    satzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entspre-
    chend anzuwenden. Das Bundesversicherungs-
    amt ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2
    und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Ab-
    satz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entspre-
    chend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung
    der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die
    Krankenkassen im Rahmen des Einkommens-
    ausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zah-
    lungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt
    die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7
    Satz 1.“

36. § 271 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

         „(1a) Die eingehenden Beträge nach Ab-

       satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatz-

       beiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für

       den Einkommensausgleich nach § 270a zu ver-

       wenden. Sie sind dem Bundesversicherungs-

       amt als Verwalter der eingehenden Beträge

       aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel
       als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Li-
       quiditätsreserve sind unterjährige Schwankun-
       gen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte
       Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1
       zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen
       Einnahmen des Gesundheitsfonds und die er-
       forderlichen Aufwendungen für die Durchfüh-
       rung des Einkommensausgleichs nach § 270a
       zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve

       muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres min-
       destens 25 Prozent der durchschnittlich auf
       den Monat entfallenden Ausgaben des Ge-

       sundheitsfonds betragen. Den Einnahmen des
       Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im
       Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro abzüglich des
       Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221
       Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditäts-
       reserve zugeführt.“
BGBl. 2014, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
     c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Durchfüh-
        rung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-
        gefügt.
37. § 272 wird aufgehoben.

38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
    Wörter „und die Durchführung des Sozialaus-
    gleichs“ gestrichen.
39. § 299 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135a
        Absatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die
        Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2
        oder § 137a Absatz 3“ ersetzt.
     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 135a Ab-
           satz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die
           Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2
           oder § 137a Absatz 3“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die

           Angabe „bis 7“ eingefügt.

39a. § 303b wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-

        fügt:
          „(2) Die Krankenkassen ermitteln aus den
       bei ihnen nach § 284 Absatz 1 gespeicherten
       Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten
       Zwecke die Postleitzahl des Wohnortes des
       Versicherten (Regionalkennzeichen). Sie über-
       mitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu
       den Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich an
       das Bundesversicherungsamt nach dem in
       § 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Rechts-
       verordnung nach § 266 Absatz 7 geregelten
       Verfahren. Die Krankenkassen haben die Re-
       gionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass
       nur die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d
       in der Lage ist, die Regionalkennzeichen zu
       entschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1
       zusammenzuführen.
          (3) Das Bundesversicherungsamt übermit-
       telt die Regionalkennzeichen mit den Daten
       nach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle
       nach § 303d. Für die Jahre 2009 und 2010
       übermittelt das Bundesversicherungsamt die
       bei ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten
       Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten
       an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d
       sowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseu-
       donymen an die Vertrauensstelle nach § 303c.

         (4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen
       nach den Absätzen 2 und 3 vereinbaren der
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das
       Bundesversicherungsamt und die nach § 303a
       Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.“
40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
        des Risikopools (§ 269)“ gestrichen.
     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können
       Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten
       ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der

        Weiterentwicklung und Durchführung des
        Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren;
        sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren
        und spätestens nach den in der Rechtsverord-
        nung genannten Fristen zu löschen.“

41. Folgender § 322 wird angefügt:
                            „§ 322
                   Übergangsregelung
               zur Beitragsbemessung aus
           Renten und aus Versorgungsbezügen
        Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
     messung der Beiträge aus Renten der gesetz-
     lichen Rentenversicherung sowie aus Versor-
     gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015
     bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamt-
     beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für
     die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbe-

     zügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für

     die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015
     übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in
     Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen
     gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag

     gemäß § 242.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert
worden ist, werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „§ 335 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindes-
tens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt
wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht
kein Beitragserstattungsanspruch“ eingefügt.

                        Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli
2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „der gesetzlichen Krankenversiche-
rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatzes“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 241“ durch die Angabe „§§ 241, 242a“ ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
BGBl. 2014, Seite 1141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1141
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbe-
  schäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist,
  dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vor-
  liegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Ent-
  geltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung ein-
  zuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
  Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermitt-
  lung der zugrunde zu legenden Entgelte von den
  Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anfor-
  derung hat durch gesicherte und verschlüsselte
  Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die
  Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an
  die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Ver-
  fahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen

  aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschlie-

  ßen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab

  dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu

  den zu übermittelnden Daten sowie den Daten-

  sätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach

  § 28b Absatz 2.“

3. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
     „10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26
          Absatz 4 Satz 2,“.
  b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

        „(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-

     gen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige

     Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere

     anzugeben:

     1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
     2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
        triebes,

     3. das monatliche laufende und einmalig ge-
        zahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur

        Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflege-
        versicherung für das der Ermittlung nach § 26
        Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr
        berechnet wurden.“
  c) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „sowie ein
     Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2
     Satz 4 des Fünften Buches“ gestrichen.

4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.

5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
   Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“
   gestrichen.

2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
   den Wörtern „um den allgemeinen Beitragsanteil“
   die Wörter „sowie den durchschnittlichen Zusatzbei-
   trag“ eingefügt.

3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „allge-
   meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „um den
   durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten all-
   gemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.

                         Artikel 6

                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die

      Wörter „soweit sie in der gesetzlichen Kranken-

      versicherung nicht familienversichert sind“ durch

      die Wörter „auch wenn die Entscheidung, die zum

      Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-

      hoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-

      rückgezahlt worden ist“ ersetzt.

1a. In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Absatz 1 Satz 1 zu dem“ die Wörter „um den
    durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten“
    eingefügt.
2.    In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
      30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugs-

      größe“ durch die Wörter „das 0,2172fache der

      monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt und werden

      vor dem Punkt am Ende die Wörter „und sind ab-

      weichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge
      für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für
      einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen;
      § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-
      chend“ eingefügt.

                         Artikel 7

            Änderung des Zweiten Gesetzes
      über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

0. In § 20 wird das Wort „anzuwenden“ durch die

   Wörter „mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
   Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1

   Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden
   von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen
   Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz
   der gesetzlichen Krankenversicherung gilt“ ersetzt.
1. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der
           um den durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
           satz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-
           setzlichen Krankenversicherung.“
BGBl. 2014, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Hälfte des
           allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
           Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-
           tragssatzpunkte“ durch die Wörter „abwei-
           chend von Satz 2 die Hälfte des um den
           durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-
           ten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-
           lichen Krankenversicherung“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den
       in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der
       um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
       höhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
       Krankenversicherung. Abweichend von Satz 1 gilt
       für die Bemessung der Beiträge aus ausländi-
       schen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des
       um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
       höhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-
       lichen Krankenversicherung.“

2. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen

       des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi-

       algesetzbuch genannten Betrages und dem um

       den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-

       ten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen

       Krankenversicherung zu ermitteln.“

  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
          „(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei ver-
       sicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unter-
       nehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die
       Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als
       Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das
       0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach
       § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
       grunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge
       gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbei-
       tragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-

       setzlichen Krankenversicherung.“

3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „abzüglich
   0,9 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-
     tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.

  b) In Absatz 4 wird die Angabe „43 Abs. 1“ durch die
     Wörter „43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40
     Absatz 5a“ ersetzt.

5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
  für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten
  Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kom-
  munalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1
  Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von
  Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-
  gesetzbuch.“

                      Artikel 7a
     Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte

   § 20 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 20

     Versicherung besonderer Personengruppen
   (1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Ver-
sicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft
und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entspre-
chend anzuwenden.

   (2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen,
die nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend
anzuwenden. Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1

Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von

Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemes-

sung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zu-

satzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der

gesetzlichen Krankenversicherung gilt.“

                       Artikel 8
               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
   In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert
worden ist, werden die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten“ gestrichen.

                       Artikel 9

                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3733) geändert worden ist, werden die Wörter „Zu-
satzbeitrag nach § 242“ durch die Wörter „Zusatzbei-
tragssatz nach § 242 Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

   Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
   minderten“ gestrichen.
BGBl. 2014, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“
     werden durch die Wörter „zuzüglich des Zusatz-
     beitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch
     Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
  b) Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242
     Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8“
     werden durch die Wörter „§ 220 Absatz 1 Satz 1,
     die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242“
     ersetzt.

3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57“
   durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
   § 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation
des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils gel-
tenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
        Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

  In § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwen-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070) werden die
Wörter „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Fassung“ gestrichen.

                      Artikel 13

                 Änderung der

 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

   § 11b der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober

2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                        „§ 11b

     Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfach-

   beschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

   Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeit-
geber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsab-
rechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a
Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.“

                       Artikel 14
                    Änderung der
            Beitragsverfahrensverordnung
   In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesamt-
sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „zuzüglich der
Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.

                       Artikel 15

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-

nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ange-
    hörige,“ die Wörter „sowie Mitglieder, deren Leis-
    tungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch ruhen,“ angefügt.
 2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am Ende
    die Wörter „sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit“
    eingefügt.
 3. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 und 5 werden jeweils nach der
       Angabe „§ 42“ die Wörter „sowie zur Klärung
       doppelter Versicherungsverhältnisse nach Ab-
       satz 5“ eingefügt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Stellt der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen fest, dass zu einem Versicherten-
       pseudonym, zu dem mehr als eine Kranken-
       kasse Daten gemeldet hat, in der Summe mehr
       Versicherungstage übermittelt wurden als das
       Ausgleichsjahr an Kalendertagen aufweist, oder
       dass unterschiedliche Angaben zu Geburtsjahr
       und Geschlecht übermittelt wurden, teilt er den
       betroffenen Krankenkassen das jeweilige Ver-
       sichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie

       die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit,

       um eine Klärung der Versichertenverhältnisse
       herbeizuführen. Das Nähere über das Verfahren
       bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen.“

 4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Als Leistungsausgaben für die Risikogruppen
       nach Satz 1 werden die von den Krankenkassen
       in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für

       im Ausland erbrachte Leistungen zu Grunde

       gelegt; danach sind, entsprechend den Bestim-
       mungen des Kontenrahmens, die Bereiche pau-
       schalierter oder nach dem tatsächlichen Auf-
       wand berechneter Erstattungen an ausländische
       Versicherungsträger sowie Erstattungen an Ar-
       beitgeber nach § 17 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch zu berücksichtigen.“
BGBl. 2014, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

       kann im Einvernehmen mit dem Bundesver-
       sicherungsamt eine weitergehende oder abwei-
       chende Bestimmung der Bereiche, die Aufwen-
       dungen für Leistungen im Ausland betreffen,
       treffen.“
5. § 33 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33

               Gutachten zu Zuweisungen

             zur Deckung der Aufwendungen

        für Krankengeld und Auslandsversicherte

     (1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt
  Personen oder Personengruppen, die über beson-
  deren Sachverstand in Bezug auf die Versicherten-
  klassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der
  Erstellung von einem oder mehreren wissenschaft-
  lichen Gutachten nach § 269 Absatz 3 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch.

     (2) Die Gutachten sollen Vorschläge unterbrei-
  ten, wie die Zuweisungen zur Deckung der Aufwen-
  dungen für Krankengeld und die Zuweisungen für
  Versicherte, die während des überwiegenden Teils
  des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
  ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-
  ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-
  land hatten, zielgerichteter ermittelt werden kön-
  nen. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 bis 4 sind bei der Entwicklung der Modelle zu
  beachten. Dabei ist auch die Notwendigkeit einer
  Verbreiterung der Datengrundlage zu prüfen.

     (3) Im Gutachten zu den Zuweisungen zur
  Deckung der Aufwendungen für Krankengeld soll
  zunächst untersucht werden, welche der Bestim-
  mungsfaktoren, die die Höhe der Krankengeld-
  ausgaben einer Krankenkasse maßgeblich beein-
  flussen, zusätzlich zu berücksichtigen sind und
  mit Hilfe welcher Daten sich diese Bestimmungs-

  faktoren abbilden und erheben lassen, um die Ziel-
  setzung nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.

     (4) Im Gutachten zu den Zuweisungen für Ver-

  sicherte, die während des überwiegenden Teils des
  dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren
  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
  des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hat-
  ten, soll zunächst untersucht werden, welche der
  Bestimmungsfaktoren, die die Höhe der Ausgaben
  einer Krankenkasse für diese Versichertengruppen
  maßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu berück-
  sichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten sich

  diese Bestimmungsfaktoren abbilden und erheben
  lassen, um eine Verbesserung der Zielgerichtetheit
  nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen. Dabei sollen
  auch Vorschläge zur Verbesserung der Qualität,
  Transparenz und Abgrenzung der Daten unterbrei-
  tet werden.

     (5) Das Bundesversicherungsamt hat sicherzu-
  stellen, dass die Untersuchungen nach den Ab-
  sätzen 3 und 4 jeweils bis zum 31. Dezember 2015
  abgeschlossen sind.“

6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben.

 7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort „Durch-
    führung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-

    gefügt.

 8. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
    „Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz oder
    teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung
    nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.“
 9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. das Ergebnis nach Nummer 2 durch die

           voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl

           der Mitglieder aller Krankenkassen und durch
           die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse
           mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
           eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-
           vormonats gemeldet ist, vervielfacht.“
    b) Nummer 4 wird aufgehoben.

10. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt
       nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
       ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-
       nehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-
       gelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
       1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-
          ten Zu- und Abschläge und
       2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2

       neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31
       Absatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leis-
       tungsausgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 5 und 6
       zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für
       die Versichertengruppen nach § 29 Nummer 4
       ist für jede Krankenkasse auf der Grundlage der
       Aufwendungen der Krankenkasse für Kranken-
       geld zu ermitteln.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „abzieht“
           das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
               jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglie-
               der aller Krankenkassen teilt und für jede
               Krankenkasse mit der jahresdurch-
               schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder verviel-
               facht.“
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

    c) Absatz 4a wird aufgehoben.

11. Folgender § 43 wird angefügt:
                            „§ 43
         Durchführung des Einkommensausgleichs

       (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
    Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem
    Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den
    Zahlungsverkehr durch.

      (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
    vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das
BGBl. 2014, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
   monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den
   Krankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entspre-
   chend. Die monatlichen Mittel für jede Kranken-
   kasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben
   sich, indem die voraussichtlichen durchschnitt-
   lichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied
   aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz
   der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mit-
   glieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt
   entsprechend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat
   werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat
   der ersten Auszahlung folgenden Monats ausge-

   zahlt.

      (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
   der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus
   den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten
   Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate
   des Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1
   genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel
   für jede Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5
   und Absatz 3a gilt entsprechend.
      (4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
   Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
   nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-
   den Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem
   in § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe
   der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 41 Absatz 4
   gilt entsprechend.“

                      Artikel 16
                  Änderung des
             Medizinproduktegesetzes
   In § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinprodukte-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Abs. 5 Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.

                     Artikel 16a
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „des Schlichtungs-
     ausschusses“ durch die Wörter „eines für die
     Landesverbände der Krankenkassen und die
     Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen
     Schlichtungsausschusses“ ersetzt.

  b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Schlichtungs-

     ausschusses“ die Wörter „sowie Regelungen zur

     Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben“

     eingefügt.

  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Kommt keine Vereinbarung zustande, entschei-
     det die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf
     Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. Au-
     gust 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar

     ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses
     bis zu seiner Bildung übergangsweise von der
     Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzuneh-
     men. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach
     § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vor-
     gaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungs-
     ausschuss einrichten.“
2. § 17d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch die
         Angabe „2018“ ersetzt.

     bb) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein

         Komma ersetzt und werden nach der Angabe
         „2014“ ein Komma und die Wörter „1. Januar
         2015 oder 1. Januar 2016“ eingefügt.

     cc) In Satz 7 wird die Angabe „2015“ durch die
         Angabe „2017“ ersetzt.
     dd) In Satz 8 wird die Angabe „2017“ durch die
         Angabe „2019“ ersetzt.
     ee) In Satz 9 wird die Angabe „2017“ durch die
         Angabe „2019“ ersetzt.
     ff) In Satz 10 wird die Angabe „2016“ durch die
         Angabe „2018“ ersetzt.

  b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2014“ durch
     die Angabe „2016“ ersetzt.

                      Artikel 16b
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „2016“ durch
     die Angabe „2018“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
         Angabe „2018“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt und werden nach der Angabe
         „2014“ ein Komma und die Angabe „2015
         oder 2016“ eingefügt.

     cc) In Satz 4 wird die Angabe „2015“ durch die
         Angabe „2017“ ersetzt.
     dd) In Satz 5 wird die Angabe „2016“ durch die
         Angabe „2018“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
     die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach den
     Wörtern „§ 9 Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter

     „in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und

     in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe“

     eingefügt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch

     die Angabe „2018“ ersetzt.

  e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
         „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2013 und
           2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
           und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die
           Angabe „2017“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2013 und
           2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
           und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die
           Angabe „2017“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „2017 bis
     2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 wird die Angabe „2017, 2018, 2019,
     2020 und 2021“ durch die Angabe „2019, 2020,
     2021, 2022 und 2023“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
               gabe „2017“ durch die Angabe „2019“
               und die Angabe „2016“ durch die An-
               gabe „2018“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
               gabe „2016“ durch die Angabe „2018“

               ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „2018 bis 2021“

           durch die Angabe „2020 bis 2023“ ersetzt.

  d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
           „2017“ durch die Angabe „2019“, die Angabe
           „2018“ durch die Angabe „2020“, die Angabe
           „2019“ durch die Angabe „2021“, die Angabe
           „2020“ durch die Angabe „2022“ und die
           Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“ durch
           die Angabe „2019“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“ durch
           die Angabe „2020“ ersetzt.

       dd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“ durch

           die Angabe „2021“ ersetzt.

       ee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“ durch
           die Angabe „2022“ ersetzt.
       ff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“ durch
           die Angabe „2023“ ersetzt.
  e) In Absatz 4 wird die Angabe „2017 bis 2021“
     durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die

           Angabe „2019“, die Angabe „2018“ durch die
           Angabe „2020“, die Angabe „2019“ durch die
           Angabe „2021“, die Angabe „2020“ durch die
           Angabe „2022“ und die Angabe „2021“ durch
           die Angabe „2023“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
               gabe „2017 bis 2021“ durch die Angabe
               „2019 bis 2023“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“
               durch die Angabe „2019“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
               durch die Angabe „2020“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
               durch die Angabe „2021“ ersetzt.
          eee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
               durch die Angabe „2022“ ersetzt.

          fff)   In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
                 durch die Angabe „2023“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „2017 bis 2021“
          durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.

      dd) Satz 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“
               durch die Angabe „2019“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
               durch die Angabe „2020“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
               durch die Angabe „2021“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
               durch die Angabe „2022“ ersetzt.

          eee) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
               durch die Angabe „2023“ ersetzt.

   g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2017 bis

      2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.

   h) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch

      die Angabe „2024“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
      die Angabe „2019“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
      die Angabe „2019“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
   durch die Angabe „2019“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „2013, 2014
      oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
      2016 oder 2017“ ersetzt und werden nach dem
      Wort „Verordnung“ die Wörter „in der jeweils

      geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „2017“ durch die
      Angabe „2019“ ersetzt und werden nach dem
      Wort „Verordnung“ die Wörter „oder in der jeweils
      geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013, 2014
   oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
   2016 oder 2017“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013
      oder 2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
      oder 2016“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
      die Angabe „2018“ ersetzt.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Die Übersicht wird wie folgt geändert:
      aa) In der Bezeichnung des Abschnitts B1 wird
          die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“
          ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
     bb) In der Bezeichnung des Abschnitts B2 wird
         die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“
         ersetzt.
  b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die An-
     gabe „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

  c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die An-
     gabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

                     Artikel 16c
                   Änderung des
               Psych-Entgeltgesetzes
  In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.

                     Artikel 16d
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  In § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhaus-

entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,

1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom

15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Neueinstellungen“ ein Komma

und die Wörter „interner Besetzung neu geschaffener
Stellen“ eingefügt.

                      Artikel 17

                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2015 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Nummer 4
und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2, Artikel 7 Num-
mer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5
sowie Artikel 7a treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a, Num-
mer 18 § 242a, Nummer 34, 39a sowie Artikel 15 Num-
mer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am 1. August
2014 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3a

Buchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und 39 sowie die

Artikel 16, 16a, 16b, 16c und 16d treten am Tag nach

der Verkündung in Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 4b tritt am 6. Juni 2014 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Juli 2014
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Hermann Gröhe
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Andrea Nahles
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43821d29e8e64a15….