Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1133
BGBl. 2014 I S. 1133 · 80.941 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur
und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)
Vom 21. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014
(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a werden das Komma und die
Wörter „soweit sie nicht familienversichert
sind“ gestrichen.
bb) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
durch das Wort „zuletzt“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2,“ die Angabe „2a,“
eingefügt.
3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „ein-
schließlich Prämienzahlungen nach § 242“ ge-
strichen.
3a. § 65b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Entscheidung
über die Vergabe der Fördermittel trifft der“
durch die Wörter „Vorbereitung der Ver-
gabe der Fördermittel und die Entschei-
dung darüber erfolgt durch den“ ersetzt
und wird die Angabe „fünf“ durch die An-
gabe „sieben“ ersetzt.
cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Die oder der Beauftragte der Bundesregie-
rung für die Belange der Patientinnen und
Patienten und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen werden bei der Ver-
gabe und während der Förderphase durch
einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter
der Leitung der oder des Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten mindestens
zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterin-
nen und Vertreter der Wissenschaften und
Patientenorganisationen, zwei Vertreterin-
nen oder Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit und eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz sowie im
Fall einer angemessenen finanziellen Betei-
ligung der privaten Krankenversicherungen
an der Förderung nach Satz 1 eine Vertre-
terin oder ein Vertreter des Verbandes der
privaten Krankenversicherung an.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2016“ und die Angabe
„5 200 000“ durch die Angabe „9 000 000“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die
Wörter „und der nach § 10“ gestrichen.
4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für die Versorgung der Versicherten mit Impf-
stoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens
zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb
eines Versorgungsgebietes zu schließen.“
4b. § 134a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der An-
forderungen an die Qualität der Hebam-
menhilfe“ durch ein Komma und die Wörter
„die Anforderungen an die Qualitätssiche-
rung in diesen Einrichtungen, die Anforde-
rungen an die Qualität der Hebammenhilfe
einschließlich der Verpflichtung der Heb-
ammen zur Teilnahme an Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hebam-
menhilfe“ die Wörter „unter Einbeziehung
der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit
der Versicherten“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1
Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität
der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember
2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderun-
gen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnis-
qualität umfassen sowie geeignete verwal-
tungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis
der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen
festlegen.“

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-
sätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Hebammen, die Leistungen der Ge-
burtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qua-
litätsanforderungen nach Absatz 1a nachge-
wiesen haben, erhalten für Geburten ab dem
1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach
Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3,
wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen
zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinba-
rung über die Höhe der Vergütung nach Ab-
satz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags
erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums
auf Antrag der Hebamme durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen. In den Ver-
einbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur
Höhe der Vergütung getroffen werden, sind
bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten
der Anspruchsvoraussetzungen und des Ver-
fahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind
insbesondere Regelungen über die Höhe des
Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von
der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl
der haftpflichtversicherten Monate für Hebam-
men mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der
Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie,
die Anforderungen an die von der Hebamme
zu erbringenden Nachweise sowie die Aus-
zahlungsmodalitäten. Dabei muss die Heb-
amme gewährleisten, dass sie bei geringer
Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglich-
keiten der Haftpflichtversicherungsform in An-
spruch nimmt. Die erforderlichen Angaben
nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im
Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu über-
mitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach
Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
leistungserbringer- und nicht versichertenbe-
zogen die erforderlichen Daten nach § 301a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.
(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den
Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum
30. September 2014 zusätzlich zu den nach
Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungs-
anpassungen einen Zuschlag auf die Abrech-
nungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei
Hausgeburten, außerklinischen Geburten in
von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie
Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-
zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der
von den Krankenkassen für Geburten vom
1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Heb-
ammen zu zahlen ist.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht oder nicht bis zum Ablauf
der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3
und Absatz 1c vorgegebenen Fristen zu Stan-
de, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-
stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige
Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die
Schiedsstelle vorläufig weiter.“
5. In § 136 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.
6. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 137a Absatz 3“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt zur Entwicklung und Durchführung der
Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der
Transparenz über die Qualität der ambulanten
und stationären Versorgung Aufträge nach
§ 137a Absatz 3 an das Institut für Qualitäts-
sicherung und Transparenz im Gesundheits-
wesen. Soweit hierbei personenbezogene Daten
übermittelt werden sollen, gilt § 299.“
7. § 137a wird wie folgt gefasst:
„§ 137a
Institut für Qualitätssicherung
und Transparenz im Gesundheitswesen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissen-
schaftliches Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errich-
tet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Träge-
rin des Instituts ist.
(2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Insti-
tutsleitung mit Zustimmung des Bundesministe-
riums für Gesundheit. Das Bundesministerium für
Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand
der Stiftung.
(3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemein-
samen Bundesausschusses an Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versor-
gungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll ins-
besondere beauftragt werden,
1. für die Messung und Darstellung der Versor-
gungsqualität möglichst sektorenübergreifend
abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und
Instrumente einschließlich Module für ergän-
zende Patientenbefragungen zu entwickeln,
2. die notwendige Dokumentation für die einrich-
tungsübergreifende Qualitätssicherung unter
Berücksichtigung des Gebotes der Datenspar-
samkeit zu entwickeln,
3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-
greifenden Qualitätssicherung zu beteiligen
und dabei, soweit erforderlich, die weiteren
Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,
4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-
nahmen in geeigneter Weise und in einer für
die Allgemeinheit verständlichen Form zu ver-
öffentlichen,
5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den
Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröf-
fentlicht werden, einrichtungsbezogen verglei-
chende risikoadjustierte Übersichten über die
Qualität in maßgeblichen Bereichen der statio-
nären Versorgung zu erstellen und in einer für
die Allgemeinheit verständlichen Form im Inter-

net zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Num-
mer 6 sollen einbezogen werden,
6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssiche-
rung zu ausgewählten Leistungen die Qualität
der ambulanten und stationären Versorgung
zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozial-
daten darzustellen, die dem Institut von den
Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der
Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen
des Gemeinsamen Bundesausschusses über-
mittelt werden, sowie
7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und
Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und
stationären Versorgung verbreitet sind, zu ent-
wickeln und anhand dieser Kriterien über die
Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitäts-
siegel in einer für die Allgemeinheit verständ-
lichen Form zu informieren.
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an
der Durchführung der verpflichtenden Maßnah-
men der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem In-
stitut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2
erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss
bildenden Institutionen, die unparteiischen Mit-
glieder des Gemeinsamen Bundesausschusses,
das Bundesministerium für Gesundheit und die
für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-
nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen auf Bundesebene können die Be-
auftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss beantragen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar
mit Untersuchungen und Handlungsempfehlun-
gen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Ge-
meinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das
Institut kann einen Auftrag des Bundesministeri-
ums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das
Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die
Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das
Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben
nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung
ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich
zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 kön-
nen jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel
eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung
stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4
sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und
dem Bundesministerium für Gesundheit vor der
Veröffentlichung vorzulegen.
(5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die
Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeb-
lichen, international anerkannten Standards der
Wissenschaften erfüllt werden. Hierzu ist in der
Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat
aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen,
der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
werden auf Vorschlag der Institutsleitung einver-
nehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. Der
wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vor-
schläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4
machen.
(6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3
kann das Institut im Einvernehmen mit dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss Forschungs- und
Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige
vergeben; soweit hierbei personenbezogene Da-
ten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
(7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
satz 3 sind zu beteiligen:
1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
4. der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung,
5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
kammer und die Bundespsychotherapeuten-
kammer,
6. die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe,
7. die wissenschaftlichen medizinischen Fach-
gesellschaften,
8. das Deutsche Netzwerk Versorgungsfor-
schung,
9. die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
ebene,
10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patien-
ten,
11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
der Länder zu bestimmende Vertreter sowie
12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Gesundheit,
soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.
(8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c
entsprechend.
(9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-
gigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand
dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte
von Beschäftigten des Instituts sowie von allen
anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3
beteiligten Personen und Institutionen vermieden
werden.
(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
das Institut oder eine andere an der einrichtungs-
übergreifenden Qualitätssicherung beteiligte
Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf
Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung und der Weiterentwicklung der
Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche
oder juristische Person kann hierzu beim Gemein-
samen Bundesausschuss oder bei einer nach
Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Aus-
wertung und Übermittlung der Auswertungsergeb-

nisse stellen. Das Institut oder eine andere nach
Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antrag-
stellenden nach Prüfung des berechtigten Interes-
ses die anonymisierten Auswertungsergebnisse,
wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Über-
nahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der
Verfahrensordnung für die Auswertung der nach
§ 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen
Daten und die Übermittlung der Auswertungser-
gebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein
transparentes Verfahren sowie das Nähere zum
Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesse-
rung des Datenschutzes und der Datensicherheit
das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept
regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen
und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung
ist zu veröffentlichen.“
8. In § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch
die Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.
9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen nach dieser Vorschrift oder nach
§ 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern
einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann
er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags
ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von
bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab-
satz 2 aufnehmen. Das Nähere zur Darlehens-
aufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen mit dem Bundesversiche-
rungsamt. Ein zum 31. Dezember eines Jahres
noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum
28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. Über-
schreitet der zum Ende eines Kalendermonats
festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenom-
mene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen
Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des über-
nächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. Die
darlehensweise Inanspruchnahme des Gesund-
heitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf ins-
gesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht
übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend.“
10. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebun-
den“ die Wörter „, wenn sie das Wahlrecht
ab dem 1. Januar 2002 ausüben“ gestri-
chen.
bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Ab-
satz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder
erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann
die Kündigung der Mitgliedschaft abwei-
chend von Satz 1 bis zum Ablauf des
Monats erklärt werden, für den der Zusatz-
beitrag erstmals erhoben wird oder für den
der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die
Krankenkasse hat spätestens einen Monat
vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre
Mitglieder in einem gesonderten Schreiben
auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf
die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatzes nach § 242a sowie auf die
Übersicht des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu den Zusatzbeitrags-
sätzen der Krankenkassen nach § 242 Ab-
satz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu
erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte
Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder
auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweis-
pflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mit-
glied verspätet nach, gilt eine erfolgte
Kündigung als in dem Monat erklärt, für
den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben
wird oder für den der Zusatzbeitragssatz
erhöht wird; hiervon ausgenommen sind
Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 ge-
nannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.“
cc) Satz 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 4a wird aufgehoben.
11. § 194 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,“.
12. § 201 Absatz 4 Nummer 1a wird aufgehoben.
13. § 220 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „als Bei-
träge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-
bildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis
zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für
das Folgejahr
1. die Höhe der voraussichtlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Krankenkassen,
2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
Ausgaben der Krankenkassen sowie
4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten
und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als
Grundlage für die Festlegung des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für
die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durch-
führung des Einkommensausgleichs nach
§ 270a. Bei der Schätzung der Höhe der
voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben
die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Be-
tracht.“
14. § 221b wird aufgehoben.

15. § 232a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II be-
ziehen, das 0,2060fache der monatlichen
Bezugsgröße; abweichend von § 223 Ab-
satz 1 sind die Beiträge für jeden Kalender-
monat, in dem mindestens für einen Tag
eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick auf die für
die Berechnung maßgebliche Struktur der Be-
zieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-
geld II zu überprüfen. Bei Veränderungen ist
der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu
bestimmen. Das Nähere über das Verfahren
einer nachträglichen Korrektur bestimmen das
Bundesministerium für Gesundheit und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen.“
16. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „sofern und
solange Mitglieder Nachweise über die bei-
tragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der
Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitrags-
pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „247
und 248“ durch die Wörter „247 Satz 1 und 2
und § 248 Satz 1 und 2“ ersetzt.
17. In § 241 wird die Angabe „15,5“ durch die Angabe
„14,6“ ersetzt.
18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst:
„§ 242
Zusatzbeitrag
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-
kasse durch die Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Sat-
zung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern
ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erho-
ben wird. Die Krankenkassen haben den einkom-
mensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz
der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds
zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrags-
satz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen,
dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zu-
sammen mit den Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im
Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Aus-
gaben und die vorgeschriebene Höhe der Rück-
lage decken; dabei ist die Höhe der voraussicht-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Kran-
kenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied
zugrunde zu legen.
(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres,
dass die Betriebsmittel der Krankenkassen ein-
schließlich der Zuführung aus der Rücklage zur
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der
Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Ände-
rung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kranken-
kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten,
so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zu-
satzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neu-
regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein
Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde
die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssat-
zes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag
abweichend von Absatz 1 in Höhe des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
zu erheben für
1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6
und Absatz 4a Satz 1,
3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8,
wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach
§ 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag
nicht übersteigt,
4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192
Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2
bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsge-
setzes fortbesteht,
5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Sieb-
ten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare
Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des
Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser
Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1
Anwendung.
(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten
Abschnitts des Vierten Buches gelten entspre-
chend.
(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbei-
tragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktua-
lisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen
Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und
veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das
Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldun-
gen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen.
§ 242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz er-
gibt sich aus der Differenz zwischen den voraus-
sichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkas-
sen und den voraussichtlichen jährlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds, die für die Zuwei-
sungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung
stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jähr-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
glieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer-
kreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folge-
jahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils
bis zum 1. November eines Kalenderjahres im
Bundesanzeiger bekannt.“
19. § 242b wird aufgehoben.
20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe „14,9“ durch die
Angabe „14,0“ ersetzt.
21. § 247 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-
ten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats an;
dies gilt nicht für ausländische Renten nach
§ 228 Absatz 1 Satz 2.“
22. § 248 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-
ten für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1
jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Ver-
änderung folgenden Kalendermonats an.“
23. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
chen.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden
die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
minderte“ gestrichen.
24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.
25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma gestrichen.
b) Nach der Aufzählung werden die Wörter „sowie
den Zusatzbeitrag nach § 242“ gestrichen.
26. § 251 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
wird die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatz-
beiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a
versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeits-
losengeld II wird für ein Kalenderjahr jeweils im
Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu er-
mittelt das Bundesministerium für Gesundheit
den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich
als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden
Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach
§ 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl
ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnitt-
liche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem
für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten
rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so er-
folgt zwischen dem Gesundheitsfonds und
dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich
des sich aus der Abweichung ergebenden
Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bun-
desversicherungsamt für den Gesundheits-
fonds nach § 271 und das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen für den
Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt,
wenn sich ein Betrag von weniger als einer
Million Euro ergibt.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
27. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
nahme des Zusatzbeitrags nach §§ 242, 242a“
gestrichen.
b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zusatz-
beitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag
nach § 242 Absatz 6“ durch die Wörter „Zu-
satzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit
Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ge-
strichen.
29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „fällig mit der Aus-
zahlung der Versorgungsbezüge, von denen
sie einzubehalten sind“ durch die Wörter „am
15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver-
sorgungsbezüge fällig“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 28f Absatz 3
Satz 5“ durch die Wörter „§ 28f Absatz 3 Satz 1
und 2“ ersetzt.
30. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
chen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
chen.
31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatz-
beitrags“ durch das Wort „Zusatzbeitragssatzes“
ersetzt.
32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die
Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272
angepasst“ gestrichen.
33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort „Ver-
fahren“ das Wort „sowie“ gestrichen und werden
nach dem Wort „Datenerhebung“ die Wörter „so-
wie die Voraussetzungen, unter denen die Herstel-
lung des Versichertenbezugs zulässig ist“ einge-
fügt.
34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt:
„§ 269
Sonderregelungen für
Krankengeld und Auslandsversicherte
(1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 genannten
Versichertengruppen kann das bestehende Stan-
dardisierungsverfahren für die Berücksichtigung
des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt

werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben
der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld an-
teilig berücksichtigt.
(2) Für Versicherte, die während des überwie-
genden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-
genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundes-
republik Deutschland hatten, ist die Höhe der Zu-
weisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leis-
tungsausgaben aller Krankenkassen für diese Ver-
sichertengruppen zu begrenzen.
(3) Das Bundesversicherungsamt gibt Gutach-
ten in Auftrag, mit denen Modelle für eine ziel-
gerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-
ckung der Aufwendungen für Krankengeld und für
Versicherte, die während des überwiegenden Teils
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-
ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-
land hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist
auch zu untersuchen, ob zusätzliche Daten erfor-
derlich sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu
erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten.
Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist
der beauftragten Person oder Personengruppe
beim Bundesversicherungsamt Einsicht in die die-
sem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten
pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten
zu geben. Zu diesem Zweck ist der beauftragten
Person oder Personengruppe bei der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
ebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200
vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30)
in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten
zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte
oder anonymisierte Daten zu geben.
(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
der Absätze 1 bis 3, insbesondere zur Abgren-
zung der Leistungsausgaben, zum Verfahren ein-
schließlich der Durchführung des Zahlungsver-
kehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die
Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach
§ 266 Absatz 7 Satz 1.“
35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
„§ 270a
Einkommensausgleich
(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hin-
blick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge
nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze
ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen
Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.
(2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag
nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesund-
heitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen
ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem
Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser
Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem
der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach
§ 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durch-
schnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je
Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitglieder-
zahl multipliziert wird.
(3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatz-
beiträgen nach § 242 von den notwendigen Auf-
wendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird
der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditäts-
reserve zugeführt.
(4) Das Bundesversicherungsamt verwaltet für
die Zwecke der Durchführung des Einkommens-
ausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zu-
satzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden. Das Bundesversicherungs-
amt ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2
und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Ab-
satz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entspre-
chend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung
der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die
Krankenkassen im Rahmen des Einkommens-
ausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zah-
lungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt
die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7
Satz 1.“
36. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die eingehenden Beträge nach Ab-
satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatz-
beiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für
den Einkommensausgleich nach § 270a zu ver-
wenden. Sie sind dem Bundesversicherungs-
amt als Verwalter der eingehenden Beträge
aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel
als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Li-
quiditätsreserve sind unterjährige Schwankun-
gen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte
Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1
zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen
Einnahmen des Gesundheitsfonds und die er-
forderlichen Aufwendungen für die Durchfüh-
rung des Einkommensausgleichs nach § 270a
zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve
muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres min-
destens 25 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Ge-
sundheitsfonds betragen. Den Einnahmen des
Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im
Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro abzüglich des
Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221
Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditäts-
reserve zugeführt.“

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Durchfüh-
rung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-
gefügt.
37. § 272 wird aufgehoben.
38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „und die Durchführung des Sozialaus-
gleichs“ gestrichen.
39. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135a
Absatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die
Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2
oder § 137a Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 135a Ab-
satz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die
Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2
oder § 137a Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die
Angabe „bis 7“ eingefügt.
39a. § 303b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
fügt:
„(2) Die Krankenkassen ermitteln aus den
bei ihnen nach § 284 Absatz 1 gespeicherten
Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten
Zwecke die Postleitzahl des Wohnortes des
Versicherten (Regionalkennzeichen). Sie über-
mitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu
den Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich an
das Bundesversicherungsamt nach dem in
§ 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Rechts-
verordnung nach § 266 Absatz 7 geregelten
Verfahren. Die Krankenkassen haben die Re-
gionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass
nur die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d
in der Lage ist, die Regionalkennzeichen zu
entschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1
zusammenzuführen.
(3) Das Bundesversicherungsamt übermit-
telt die Regionalkennzeichen mit den Daten
nach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle
nach § 303d. Für die Jahre 2009 und 2010
übermittelt das Bundesversicherungsamt die
bei ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten
Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten
an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d
sowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseu-
donymen an die Vertrauensstelle nach § 303c.
(4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen
nach den Absätzen 2 und 3 vereinbaren der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das
Bundesversicherungsamt und die nach § 303a
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.“
40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
des Risikopools (§ 269)“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können
Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten
ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der
Weiterentwicklung und Durchführung des
Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren;
sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren
und spätestens nach den in der Rechtsverord-
nung genannten Fristen zu löschen.“
41. Folgender § 322 wird angefügt:
„§ 322
Übergangsregelung
zur Beitragsbemessung aus
Renten und aus Versorgungsbezügen
Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
messung der Beiträge aus Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung sowie aus Versor-
gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015
bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamt-
beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für
die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbe-
zügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015
übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in
Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen
gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag
gemäß § 242.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert
worden ist, werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „§ 335 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindes-
tens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt
wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht
kein Beitragserstattungsanspruch“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli
2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „der gesetzlichen Krankenversiche-
rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatzes“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 241“ durch die Angabe „§§ 241, 242a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbe-
schäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist,
dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vor-
liegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Ent-
geltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung ein-
zuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermitt-
lung der zugrunde zu legenden Entgelte von den
Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anfor-
derung hat durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die
Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an
die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Ver-
fahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen
aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschlie-
ßen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab
dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu
den zu übermittelnden Daten sowie den Daten-
sätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
§ 28b Absatz 2.“
3. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26
Absatz 4 Satz 2,“.
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-
gen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige
Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere
anzugeben:
1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
triebes,
3. das monatliche laufende und einmalig ge-
zahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflege-
versicherung für das der Ermittlung nach § 26
Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr
berechnet wurden.“
c) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „sowie ein
Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2
Satz 4 des Fünften Buches“ gestrichen.
4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“
gestrichen.
2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
den Wörtern „um den allgemeinen Beitragsanteil“
die Wörter „sowie den durchschnittlichen Zusatzbei-
trag“ eingefügt.
3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „allge-
meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „um den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten all-
gemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die
Wörter „soweit sie in der gesetzlichen Kranken-
versicherung nicht familienversichert sind“ durch
die Wörter „auch wenn die Entscheidung, die zum
Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-
hoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-
rückgezahlt worden ist“ ersetzt.
1a. In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Absatz 1 Satz 1 zu dem“ die Wörter „um den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten“
eingefügt.
2. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugs-
größe“ durch die Wörter „das 0,2172fache der
monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt und werden
vor dem Punkt am Ende die Wörter „und sind ab-
weichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge
für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für
einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen;
§ 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-
chend“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
0. In § 20 wird das Wort „anzuwenden“ durch die
Wörter „mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden
von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz
der gesetzlichen Krankenversicherung gilt“ ersetzt.
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der
um den durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
satz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-
setzlichen Krankenversicherung.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-
tragssatzpunkte“ durch die Wörter „abwei-
chend von Satz 2 die Hälfte des um den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-
ten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-
lichen Krankenversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den
in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
höhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung. Abweichend von Satz 1 gilt
für die Bemessung der Beiträge aus ausländi-
schen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
höhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-
lichen Krankenversicherung.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen
des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch genannten Betrages und dem um
den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-
ten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung zu ermitteln.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei ver-
sicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unter-
nehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die
Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als
Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das
0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
grunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge
gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-
setzlichen Krankenversicherung.“
3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „abzüglich
0,9 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.
4. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „43 Abs. 1“ durch die
Wörter „43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40
Absatz 5a“ ersetzt.
5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kom-
munalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von
Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch.“
Artikel 7a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 20
Versicherung besonderer Personengruppen
(1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Ver-
sicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft
und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entspre-
chend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen,
die nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend
anzuwenden. Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von
Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemes-
sung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der
gesetzlichen Krankenversicherung gilt.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert
worden ist, werden die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3733) geändert worden ist, werden die Wörter „Zu-
satzbeitrag nach § 242“ durch die Wörter „Zusatzbei-
tragssatz nach § 242 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
minderten“ gestrichen.

2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“
werden durch die Wörter „zuzüglich des Zusatz-
beitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242
Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8“
werden durch die Wörter „§ 220 Absatz 1 Satz 1,
die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242“
ersetzt.
3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57“
durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.
4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation
des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils gel-
tenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung.“
Artikel 12
Änderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
In § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwen-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070) werden die
Wörter „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfach-
beschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeit-
geber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsab-
rechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a
Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.“
Artikel 14
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesamt-
sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „zuzüglich der
Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ange-
hörige,“ die Wörter „sowie Mitglieder, deren Leis-
tungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ruhen,“ angefügt.
2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit“
eingefügt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 5 werden jeweils nach der
Angabe „§ 42“ die Wörter „sowie zur Klärung
doppelter Versicherungsverhältnisse nach Ab-
satz 5“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Stellt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen fest, dass zu einem Versicherten-
pseudonym, zu dem mehr als eine Kranken-
kasse Daten gemeldet hat, in der Summe mehr
Versicherungstage übermittelt wurden als das
Ausgleichsjahr an Kalendertagen aufweist, oder
dass unterschiedliche Angaben zu Geburtsjahr
und Geschlecht übermittelt wurden, teilt er den
betroffenen Krankenkassen das jeweilige Ver-
sichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie
die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit,
um eine Klärung der Versichertenverhältnisse
herbeizuführen. Das Nähere über das Verfahren
bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen.“
4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistungsausgaben für die Risikogruppen
nach Satz 1 werden die von den Krankenkassen
in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für
im Ausland erbrachte Leistungen zu Grunde
gelegt; danach sind, entsprechend den Bestim-
mungen des Kontenrahmens, die Bereiche pau-
schalierter oder nach dem tatsächlichen Auf-
wand berechneter Erstattungen an ausländische
Versicherungsträger sowie Erstattungen an Ar-
beitgeber nach § 17 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch zu berücksichtigen.“

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesver-
sicherungsamt eine weitergehende oder abwei-
chende Bestimmung der Bereiche, die Aufwen-
dungen für Leistungen im Ausland betreffen,
treffen.“
5. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Gutachten zu Zuweisungen
zur Deckung der Aufwendungen
für Krankengeld und Auslandsversicherte
(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt
Personen oder Personengruppen, die über beson-
deren Sachverstand in Bezug auf die Versicherten-
klassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der
Erstellung von einem oder mehreren wissenschaft-
lichen Gutachten nach § 269 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Gutachten sollen Vorschläge unterbrei-
ten, wie die Zuweisungen zur Deckung der Aufwen-
dungen für Krankengeld und die Zuweisungen für
Versicherte, die während des überwiegenden Teils
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-
ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-
land hatten, zielgerichteter ermittelt werden kön-
nen. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 4 sind bei der Entwicklung der Modelle zu
beachten. Dabei ist auch die Notwendigkeit einer
Verbreiterung der Datengrundlage zu prüfen.
(3) Im Gutachten zu den Zuweisungen zur
Deckung der Aufwendungen für Krankengeld soll
zunächst untersucht werden, welche der Bestim-
mungsfaktoren, die die Höhe der Krankengeld-
ausgaben einer Krankenkasse maßgeblich beein-
flussen, zusätzlich zu berücksichtigen sind und
mit Hilfe welcher Daten sich diese Bestimmungs-
faktoren abbilden und erheben lassen, um die Ziel-
setzung nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.
(4) Im Gutachten zu den Zuweisungen für Ver-
sicherte, die während des überwiegenden Teils des
dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hat-
ten, soll zunächst untersucht werden, welche der
Bestimmungsfaktoren, die die Höhe der Ausgaben
einer Krankenkasse für diese Versichertengruppen
maßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu berück-
sichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten sich
diese Bestimmungsfaktoren abbilden und erheben
lassen, um eine Verbesserung der Zielgerichtetheit
nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen. Dabei sollen
auch Vorschläge zur Verbesserung der Qualität,
Transparenz und Abgrenzung der Daten unterbrei-
tet werden.
(5) Das Bundesversicherungsamt hat sicherzu-
stellen, dass die Untersuchungen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 jeweils bis zum 31. Dezember 2015
abgeschlossen sind.“
6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben.
7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort „Durch-
führung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-
gefügt.
8. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung
nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.“
9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Ergebnis nach Nummer 2 durch die
voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl
der Mitglieder aller Krankenkassen und durch
die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse
mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-
vormonats gemeldet ist, vervielfacht.“
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-
nehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-
gelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-
ten Zu- und Abschläge und
2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31
Absatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leis-
tungsausgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 5 und 6
zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für
die Versichertengruppen nach § 29 Nummer 4
ist für jede Krankenkasse auf der Grundlage der
Aufwendungen der Krankenkasse für Kranken-
geld zu ermitteln.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „abzieht“
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglie-
der aller Krankenkassen teilt und für jede
Krankenkasse mit der jahresdurch-
schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder verviel-
facht.“
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4a wird aufgehoben.
11. Folgender § 43 wird angefügt:
„§ 43
Durchführung des Einkommensausgleichs
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem
Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den
Zahlungsverkehr durch.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das

monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den
Krankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entspre-
chend. Die monatlichen Mittel für jede Kranken-
kasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben
sich, indem die voraussichtlichen durchschnitt-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied
aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz
der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mit-
glieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt
entsprechend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat
werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat
der ersten Auszahlung folgenden Monats ausge-
zahlt.
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus
den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten
Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate
des Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1
genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel
für jede Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5
und Absatz 3a gilt entsprechend.
(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-
den Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem
in § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe
der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 41 Absatz 4
gilt entsprechend.“
Artikel 16
Änderung des
Medizinproduktegesetzes
In § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinprodukte-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Abs. 5 Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
Artikel 16a
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Schlichtungs-
ausschusses“ durch die Wörter „eines für die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen
Schlichtungsausschusses“ ersetzt.
b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Schlichtungs-
ausschusses“ die Wörter „sowie Regelungen zur
Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben“
eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt keine Vereinbarung zustande, entschei-
det die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf
Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. Au-
gust 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar
ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses
bis zu seiner Bildung übergangsweise von der
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzuneh-
men. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vor-
gaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungs-
ausschuss einrichten.“
2. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der Angabe
„2014“ ein Komma und die Wörter „1. Januar
2015 oder 1. Januar 2016“ eingefügt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
dd) In Satz 8 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt.
ee) In Satz 9 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt.
ff) In Satz 10 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2014“ durch
die Angabe „2016“ ersetzt.
Artikel 16b
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der Angabe
„2014“ ein Komma und die Angabe „2015
oder 2016“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „§ 9 Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter
„in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und
in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe“
eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2013 und
2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2013 und
2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2017 bis
2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „2017, 2018, 2019,
2020 und 2021“ durch die Angabe „2019, 2020,
2021, 2022 und 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „2017“ durch die Angabe „2019“
und die Angabe „2016“ durch die An-
gabe „2018“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
gabe „2016“ durch die Angabe „2018“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2018 bis 2021“
durch die Angabe „2020 bis 2023“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„2017“ durch die Angabe „2019“, die Angabe
„2018“ durch die Angabe „2020“, die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2021“, die Angabe
„2020“ durch die Angabe „2022“ und die
Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2020“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“ durch
die Angabe „2022“ ersetzt.
ff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“ durch
die Angabe „2023“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „2017 bis 2021“
durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2019“, die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2020“, die Angabe „2019“ durch die
Angabe „2021“, die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ und die Angabe „2021“ durch
die Angabe „2023“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „2017 bis 2021“ durch die Angabe
„2019 bis 2023“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
durch die Angabe „2021“ ersetzt.
eee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
fff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
durch die Angabe „2023“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „2017 bis 2021“
durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
durch die Angabe „2021“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
eee) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
durch die Angabe „2023“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2017 bis
2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
h) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch
die Angabe „2024“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „2013, 2014
oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
2016 oder 2017“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Verordnung“ die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Verordnung“ die Wörter „oder in der jeweils
geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013, 2014
oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
2016 oder 2017“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013
oder 2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
oder 2016“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Übersicht wird wie folgt geändert:
aa) In der Bezeichnung des Abschnitts B1 wird
die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“
ersetzt.

bb) In der Bezeichnung des Abschnitts B2 wird
die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“
ersetzt.
b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die An-
gabe „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die An-
gabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
Artikel 16c
Änderung des
Psych-Entgeltgesetzes
In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
Artikel 16d
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Neueinstellungen“ ein Komma
und die Wörter „interner Besetzung neu geschaffener
Stellen“ eingefügt.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Nummer 4
und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2, Artikel 7 Num-
mer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5
sowie Artikel 7a treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a, Num-
mer 18 § 242a, Nummer 34, 39a sowie Artikel 15 Num-
mer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am 1. August
2014 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3a
Buchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und 39 sowie die
Artikel 16, 16a, 16b, 16c und 16d treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 4b tritt am 6. Juni 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 43821d29e8e64a15….