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Artikel 12 · BT-Drs. 19/8753 · S. 58

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderungen dienen der Klarstellung, indem die Verbandmitteldefinition weiter konkretisiert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb
Die Fristvorgabe für den G-BA, bis zu der das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produk-
ten zur Wundbehandlung zu regeln ist, wird an die Verkündung dieses Gesetzes angepasst.

Zu Buchstabe b
Die Tatsache eines Arzneimittelrückrufs durch den pharmazeutischen Unternehmer oder die zuständige Behörde,
beispielsweise aus Qualitäts- oder Risikogesichtspunkten, oder behördlich bekannt gemachter Einschränkungen
der Anwendbarkeit eines an Versicherte abgegebenen Arzneimittels sind von versicherten Personen weder zu
vertreten, noch haben sie hierauf einen Einfluss. Wird in dem Fall eine Folgeverordnung für ein einwandfreies
Arzneimittel erforderlich, werden Versicherte von der Zuzahlung befreit. Eine dennoch bereits geleistete Zuzah-
lung für die Folgeverordnung ist Versicherten auf Antrag von ihrer Krankenkasse zu erstatten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 59 –                          Drucksache 19/8753


Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde in § 31 Absatz 6 der
Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in
standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon
erweitert. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für einen Versicherten der Genehmigung durch die
Krankenkasse.
In Satz 3 wird geregelt, dass auch bei einer vertragsärztlichen Verordnung im unmittelbaren Anschluss an eine
Behandlung mit einem Arzneimittel nach Satz 1 im Rahmen eines stationäre

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 49.018 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.601–255.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP