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Artikel 3 · BT-Drs. 17/13083 · S. 8
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 In Absatz 6 Satz 4 ist die Pflicht zur Dossiereinreichung für den Fall geregelt, dass für ein Bestandsmarktarzneimittel, für das der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbe- wertung in Auftrag gegeben hat, ein neues Anwendungsge- biet zugelassen wird. Das Landessozialgericht Berlin-Bran- denburg hat darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit § 4 Absatz 3 Nummer 2 AMNutzenV zu Missverständ- nissen kommen kann. § 4 Absatz 3 Nummer 2 AMNutzenV konkretisiert den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt für die Pflicht zur Dossiereinreichung für Arzneimittel, die ein neues Anwendungsgebiet erhalten, wenn bereits eine Nut- zenbewertung durchgeführt wurde. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Wortlaut in Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 Satz 4 sowie in § 4 Absatz 3 Nummer 2 AMNutzenV an- geglichen. Dabei wird in allen Fällen auf die Veranlassung der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesaus- schuss abgestellt, die die Aufforderung zur Dossiereinrei- chung für eine Nutzenbewertung nach Absatz 1 ebenso um- fasst wie die Veranlassung einer Nutzenbewertung nach Ab- satz 6 Satz 1. Gleichzeitig wird die bereits in § 4 Absatz 3 Nummer 2 AMNutzenV geregelte Konkretisierung des Zeitpunktes (vier Wochen nach Zulassung des neuen An- wendungsgebietes) in den Absätzen 1 und 6 für beide Fall- gestaltungen gesetzlich geregelt. Zu Nummer 2 Redaktionelle Korrektur der bisherigen Verweisung hinsicht- lich der entsprechenden Anwendbarkeit des Absatzes 5a. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Für das übrige Verfahren der Nutzenbewertung nach Be- standsmarktaufruf verweist Absatz 6 Satz 3 derzeit auf den entsprechend anwendbaren Absatz 5, der das Verfahren der Nutzenbewertung auf Antrag des pharmazeutischen Unter- nehmers bei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.541 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13083, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.558–34.099 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 5c1202a73bc22c4f….
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