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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1202

BGBl. 2019 I S. 1202 · 100.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
                                                Gesetz
                          für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung*
                                                         Vom 9. August

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                    Arzneimittelgesetzes
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai
2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
          „§ 6    Verbote zum Schutz der Gesundheit,
                  Verordnungsermächtigungen“.
       b) Die Angabe zur Überschrift des Zehnten Ab-
          schnitts wird wie folgt gefasst:

                           „Zehnter Abschnitt
                    Beobachtung, Sammlung und
                 Auswertung von Arzneimittelrisiken“.
       c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

          „§ 62 Organisation“.
       d) Nach der Angabe zu § 63i wird folgende An-
          gabe zu § 63j eingefügt:
          „§ 63j Dokumentations- und Meldepflichten
                 der behandelnden Person für nicht zu-
                 lassungs- oder genehmigungspflichtige
                 Arzneimittel für neuartige Therapien“.
       e) Die bisherige Angabe zu § 63j wird die Angabe
          zu § 63k.

       f) Folgende Angabe zur Anlage wird angefügt:

          „Anlage (zu § 6)“.

   2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 6

                  Verbote zum Schutz der

           Gesundheit, Verordnungsermächtigungen

          (1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustel-

       len, in Verkehr zu bringen oder bei Menschen oder

       Tieren anzuwenden, wenn bei der Herstellung des

       Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach

* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Delegierten Verordnung
  (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung
  der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
  Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicher-
  heitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32
  vom 9.2.2016, S. 1).
2019

  Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Ver-
  wendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen
  oder Gegenständen, die in der Anlage genannt
  sind, zuwidergehandelt wird.
     (2) Das Bundesministerium für Gesundheit
  (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
  rates die Verwendung der in der Anlage genannten
  Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
  stände bei der Herstellung von Arzneimitteln vor-
  zuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten,
  soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Ge-
  sundheit von Mensch oder Tier (Risikovorsorge)
  oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittel-
  baren Gefährdung der Gesundheit von Mensch
  oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
     (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
  Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus
  Stoffen oder Gegenstände in die Anlage aufzu-
  nehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur
  Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Ge-
  fährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier
  durch Arzneimittel geboten ist. Durch Rechtsver-
  ordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen
  aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage zu
  streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
  nicht mehr erfüllt sind.
     (4) Die Rechtsverordnungen nach den Absät-
  zen 2 und 3 werden vom Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium erlassen, sofern es
  sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
  bei Tieren bestimmt sind.

    (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absät-

  zen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
  nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive
  Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei

  deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet

  werden.“

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor

   dem Komma am Ende die Wörter „oder mit der

   Abkürzung „verw. bis““ eingefügt.

4. § 13 Absatz 2b Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht
          nach § 48 unterliegen, sofern die Herstel-
          lung nach Satz 1 durch eine Person erfolgt,
          die nicht Arzt oder Zahnarzt ist.“

 5. In § 20d Satz 1 werden die Wörter „oder sonst zur
    Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt
    ist“ gestrichen.
 6. § 21a Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 5 und 7 wird jeweils das Wort
      „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufbewah-
      rung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“
      ersetzt.
 7. Dem § 32 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer freige-
   gebenen Charge eines in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
   neten Arzneimittels oder bei einem freigestellten
   Arzneimittel der begründete Verdacht besteht,
   dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel
   handelt.“
 8. § 34 Absatz 1e wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. Name und Anschrift des Wirkstoffherstellers
          oder der Wirkstoffhersteller, der oder die
          vom Arzneimittelhersteller oder einer von

          ihm vertraglich beauftragten Person nach

          § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 vor Ort

          überprüft wurde oder wurden.“

 9. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anhö-

          rung von Sachverständigen“ gestrichen

          und wird das Wort „mit“ durch das Wort
          „ohne“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Das Bundesministerium kann diese Er-

          mächtigung durch Rechtsverordnung ohne

          Zustimmung des Bundesrates auf die zu-
          ständige Bundesoberbehörde übertragen.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 39 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

11. In § 40 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort

    „schriftlich“ ein Komma und das Wort „elektro-
    nisch“ eingefügt.
12. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „nach
    § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilli-
    gender Prüfärzte“ durch das Wort „Prüfärzten“ er-
    setzt.

13. Nach § 43 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:
      „(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
   dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behand-
   lung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
   spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen
   Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie
   von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den

   unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfall-
   vorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallver-
   sorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter
   Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1
   an Patienten oder Einrichtungen der Krankenver-
   sorgung abgeben.“

14. § 47 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
      „oder gentechnologisch hergestellte Blutbe-
      standteile, die, soweit es sich um Gerinnungs-
      faktorenzubereitungen handelt, von dem hä-
      mostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen
      der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung
      von Blutern an seine Patienten abgegeben
      werden dürfen“ durch die Wörter „mit Aus-
      nahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen“
      ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      „10. staatlich anerkannte Lehranstalten für
           pharmazeutisch-technische Assistentin-
           nen und Assistenten, sofern es sich um
           Arzneimittel handelt, die für die Ausbil-
           dung benötigt werden.“
15. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter

          „und Satz 2 gelten“ durch das Wort „gilt“

          ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 5“

          durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

      bb) In Nummer 7 wird das Komma am Ende

          durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
16. In § 52b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „bis 9“
    durch die Angabe „bis 10“ ersetzt und werden

    nach der Angabe „§ 47a“ die Wörter „oder des

    § 47b“ eingefügt.

17. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36
    Abs. 1,“ gestrichen.

18. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie

    folgt gefasst:

                   „Zehnter Abschnitt

             Beobachtung, Sammlung und
          Auswertung von Arzneimittelrisiken“.
19. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 62

                       Organisation“.
   b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Insbesondere koordiniert sie Maßnahmen bei
      Rückrufen von Arzneimitteln und im Zusam-
      menhang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstof-
      fen.“
BGBl. 2019, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
 20. Nach § 63i wird folgender § 63j eingefügt:
                            „§ 63j

            Dokumentations- und Meldepflichten
              der behandelnden Person für nicht
          zulassungs- oder genehmigungspflichtige
             Arzneimittel für neuartige Therapien
          (1) Die behandelnde Person, die nicht zulas-
       sungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel
       für neuartige Therapien bei einem Patienten an-
       wendet, hat Unterlagen über alle Verdachtsfälle
       von Nebenwirkungen zu führen und unverzüg-
       lich jeden Verdachtsfall einer schwerwiegenden
       Nebenwirkung der zuständigen Behörde elektro-
       nisch anzuzeigen. Die Anzeige muss alle notwen-
       digen Angaben enthalten, insbesondere
       1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
          in der der Patient behandelt wurde,
       2. den Tag des Auftretens der schwerwiegenden
          Nebenwirkung,

       3. die Art der schwerwiegenden Nebenwirkung,
       4. den Tag der Herstellung des Arzneimittels,

       5. Angaben zur Art des Arzneimittels sowie

       6. Initialen, Geschlecht und Geburtsjahr des Pa-
          tienten, der mit dem Arzneimittel behandelt
          wurde.

       Die zuständige Bundesoberbehörde gibt das für
       die Anzeige zu verwendende Formular auf ihrer
       Internetseite bekannt.
         (2) Die behandelnde Person hat die nach
       Absatz 1 angezeigten Nebenwirkungen auf ihre
       Ursache und Auswirkung zu untersuchen und zu
       bewerten und die Ergebnisse der Bewertung der
       zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen,
       ebenso die von ihr ergriffenen Maßnahmen zum
       Schutz des Patienten.
         (3) Die zuständige Behörde leitet die Anzeigen
       und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 un-
       verzüglich an die zuständige Bundesoberbehörde
       weiter.
         (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörden
       der Länder oder des Bundes muss die be-
       handelnde Person weitere Informationen für die
       Beurteilung der Risiken des angewendeten Arz-
       neimittels, einschließlich eigener Bewertungen,
       unverzüglich und vollständig übermitteln.“
 21. Der bisherige § 63j wird § 63k.
 22. § 64 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
          Ende die Wörter „oder die einen Datenspeicher
          einrichten oder verwalten, der zum Daten-
          speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31
          der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161
          der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Er-
          gänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates durch die
          Festlegung genauer Bestimmungen über die
          Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von
          Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016,
          S. 1) gehört“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Unangemeldete Inspektionen sind insbeson-
      dere erforderlich

      1. bei Verdacht von Arzneimittel- oder Wirk-
         stofffälschungen,
      2. bei Hinweis auf schwerwiegende Mängel
         von Arzneimitteln oder Wirkstoffen sowie
      3. in angemessenen Zeitabständen im Rahmen
         der Überwachung der Arzneimittelherstel-
         lung nach § 35 der Apothekenbetriebsord-
         nung und der Herstellung von Arzneimitteln
         zur parenteralen Anwendung für Apotheken.“
    c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „sowie“
       gestrichen und werden nach dem Wort „Haus-
       apotheken“ die Wörter „sowie Apotheken, die
       Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebs-
       ordnung herstellen,“ eingefügt.
    d) In Absatz 3h Satz 1 werden vor dem Punkt am
       Ende die Wörter „oder die einen Datenspeicher
       einrichten oder verwalten, der zum Daten-
       speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31
       der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 ge-
       hört“ eingefügt.

    e) Nach Absatz 3j wird folgender Absatz 3k ein-
       gefügt:

         „(3k) Die zuständige Behörde informiert die
      zuständige Bundesoberbehörde über geplante
      Inspektionen bei Herstellern von Arzneimitteln
      oder Wirkstoffen in Drittstaaten. Angehörige
      der zuständigen Bundesoberbehörde können
      im Benehmen mit der zuständigen Behörde
      an solchen Inspektionen als Sachverständige
      teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
    f) In Absatz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort
       „Verpackung“ ein Komma und das Wort „Ab-
       rechnung“ eingefügt und wird nach den Wör-
       tern „der Arzneimittel“ ein Komma und werden
       die Wörter „der Wirkstoffe und anderer zur
       Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe“ ein-
       gefügt.
23. § 67 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 und 5 gelten auch für Betriebe
      und Einrichtungen, die einen Datenspeicher
      einrichten oder verwalten, der zum Daten-
      speicher- und -abrufsystem nach Artikel 31
      der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 ge-
      hört.“
    b) In Absatz 6 Satz 2 und 5 wird jeweils nach dem
       Wort „Arztnummer“ ein Komma und werden
       die Wörter „der Betriebsstättennummer und
       der Praxisadresse“ eingefügt.

    c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Wer nicht zulassungs- oder genehmi-
      gungspflichtige Arzneimittel für neuartige Thera-
      pien bei einem Patienten anwendet, hat dies
      der zuständigen Bundesoberbehörde gemäß
      den Sätzen 2 und 3 anzuzeigen. Die Anzeige
      ist unverzüglich nach Beginn der Anwendung
      einzureichen. Die Anzeige muss die folgenden
      Angaben enthalten:
BGBl. 2019, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
        1. den Namen und die Anschrift der behan-
           delnden Person,
        2. den Namen und die Anschrift der Einrich-
           tung, in der der Patient behandelt wurde,
        3. die Bezeichnung des Arzneimittels,
        4. die Wirkstoffe nach Art und Menge und die
           Art der sonstigen Bestandteile des Arznei-
           mittels,
        5. die Darreichungsform,

        6. die Art der Anwendung,

        7. den Nachweis, dass die behandelnde
           Person zur Herstellung des Arzneimittels
           berechtigt ist,
        8. Initialen, Geschlecht und Geburtsjahr des
           Patienten, der mit dem Arzneimittel behan-
           delt wurde,
        9. den Tag der Behandlung oder den Zeit-
           raum der Behandlung und

      10. die Indikation, in der das Arzneimittel an-

          gewendet wird.

      Die zuständige Bundesoberbehörde gibt das
      für die Anzeige zu verwendende Formular auf
      ihrer Internetseite bekannt.“
24. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. über Rückrufe von Arzneimitteln und Maß-
          nahmen im Zusammenhang mit Qualitäts-
          mängeln bei Wirkstoffen zu informieren, die
          zu einem Versorgungsmangel mit Arznei-
          mitteln führen können.“
25. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 1a Satz 4 wird nach dem Wort „Num-
      mer“ die Angabe „2,“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
      gefügt:
         „(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1
      genannten Arzneimitteln kann die zuständige
      Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1
      Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines
      Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden
      zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder
      Tier oder zum Schutz der Umwelt geboten ist.
      Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammen-
      hang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31
      Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist
      die Entscheidung der zuständigen Bundes-
      oberbehörde sofort vollziehbar. Soweit es sich
      bei Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 4 um solche handelt, die für die Anwen-
      dung bei Tieren bestimmt sind, beschränkt
      sich die Anwendung des Arzneimittels auf den
      bestimmungsgemäßen Gebrauch.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Im Falle des
      Absatzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Im Fall
      eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Ab-

       satz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1“
       ersetzt.
25a. § 72a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt
     gefasst:
    „1. Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein
        Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegt
        und
        a) sie oder eine zuständige Behörde eines Mit-
           gliedstaates der Europäischen Union oder
           eines anderen Vertragsstaates des Abkom-

           mens über den Europäischen Wirtschafts-
           raum sich regelmäßig im Herstellungsland
           vergewissert hat, dass die genannten
           Grundregeln bei der Herstellung der Arznei-
           mittel oder Wirkstoffe eingehalten werden,
           oder
        b) mit einem Staat ein Abkommen über die
           gegenseitige Anerkennung der Guten Her-
           stellungspraxis im Arzneimittelbereich mit
           der Europäischen Union besteht und die

           zuständige Behörde dieses Staates sich

           regelmäßig vergewissert hat, dass die ge-
           nannten Grundregeln bei der Herstellung
           der Arzneimittel oder Wirkstoffe in dem
           Hoheitsgebiet dieses Staates eingehalten
           werden,“.
 26. Dem § 77a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
     fügt:
    „Die zuständigen Bundesoberbehörden und die
    zuständigen Behörden machen die Erklärungen
    nach Satz 2 öffentlich zugänglich.“
 27. § 95 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer
        Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils
        auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
        nung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in
        den Verkehr bringt oder bei einem anderen
        Menschen oder einem Tier anwendet,“.

 28. § 96 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer
        Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils
        auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
        nung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel her-
        stellt,“.
 29. § 97 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b wird vor dem Wort „oder“
           ein Komma und werden die Wörter „§ 67
           Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.
       bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

           „c) § 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
               dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin-
               dung mit § 69a, entgegen § 67 Absatz 5
               Satz 1 oder § 67 Absatz 9 Satz 1“.
    b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
       gefügt:
          „(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
       die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der
       Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergän-
       zung der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates durch die
BGBl. 2019, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
         Festlegung genauer Bestimmungen über die
         Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von
         Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016,
         S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
         lässig
         1. entgegen Artikel 18 ein dort genanntes Pro-
            dukt in den Verkehr bringt oder eine Infor-
            mation nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
         2. entgegen Artikel 24 Satz 1 ein dort genann-
            tes Produkt abgibt oder ausführt,

         3. entgegen Artikel 24 Satz 2 eine Information
            nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
         4. entgegen Artikel 30 ein Arzneimittel abgibt
            oder eine Information nicht oder nicht recht-
            zeitig gibt oder
         5. entgegen Artikel 37 Buchstabe d nicht für
            die Warnung einer zuständigen Behörde,
            der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder
            der Kommission sorgt.“
       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24e“ durch
             die Angabe „24d“ ersetzt.

         bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
             „Buchstabe c,“ die Wörter „Nummer 24c
             und 31“ eingefügt.
 30. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                „Anlage
                                                 (zu § 6)

       Aflatoxine
       Ethylenoxid

       Farbstoffe

       Frischzellen
       Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
       stände tierischer Herkunft mit dem Risiko der
       Übertragung transmissibler spongiformer Enze-
       phalopathien“.

                        Artikel 2
                  Weitere Änderung
               des Arzneimittelgesetzes
   § 67 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „5 und 7“ durch
   die Angabe „6“ ersetzt.
2. In Absatz 3b wird die Angabe „und 7“ durch die
   Angabe „und 6“ ersetzt.

                        Artikel 3

                   Änderung des
          Vierten Gesetzes zur Änderung
  arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
   Das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3048) wird wie folgt geändert:

 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a wird in § 4 Absatz 23
      nach der Angabe „S. 1“ ein Semikolon und die

       Angabe „L 311 vom 17.11.2016, S. 25“ einge-
       fügt.

    b) In Nummer 12 wird nach § 41 Absatz 2 folgen-
       der Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfül-
       lung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU)
       Nr. 536/2014 und nach dem Arzneimittelgesetz
       erforderlich ist, können sich die registrierten
       Ethik-Kommissionen untereinander und mit den
       für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zu-
       ständigen Behörden und Stellen die für diese
       Aufgaben erforderlichen personenbezogenen
       Daten der Prüfer und anderer an der Durchfüh-
       rung der klinischen Prüfung mitwirkender Perso-
       nen im Sinne des Artikels 49 der Verordnung
       (EU) Nr. 536/2014 übermitteln.“
1a. In Artikel 5 Nummer 1 werden in § 3 Nummer 1
    die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
    Satz 2, Absatz 1a oder 5 der Strahlenschutz-
    verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714;
    2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des
    Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
    ändert worden ist,“ durch die Wörter „den §§ 91
    und 92 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.

 2. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
                         „Artikel 10

                      Änderung der
              Arzneimittelfarbstoffverordnung

       Dem § 1 Absatz 1 der Arzneimittelfarbstoffver-
    ordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3031),

    die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Au-
    gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,
    wird folgender Satz angefügt:
    Satz 1 gilt nicht, soweit die Stoffe und Zuberei-
    tungen aus diesen Stoffen zur Färbung ausschließ-
    lich in Arzneimitteln verwendet werden, die in
    den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
    Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 16. April 2014 über klinische
    Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Auf-
    hebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom
    27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25)
    fallen.“

                       Artikel 3a
           Änderung der Arzneimittel-
       und Wirkstoffherstellungsverordnung

   Dem § 27 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
lungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I
S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Die Aufbewahrung der Rückstellmuster nach
Absatz 1 muss im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
setzes erfolgen. Von Satz 1 kann abgesehen werden,
wenn die Rückstellmuster in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum gelagert werden.“
BGBl. 2019, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
                       Artikel 4
                   Änderung der
     Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
   Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom
2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 1 wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                   Änderung der
          Arzneimittelfarbstoffverordnung

   § 1 Absatz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung
vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3031), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, dieses wiederum
geändert durch Artikel 3 Nummer 2 dieses Gesetzes,
wird wie folgt gefasst:
   „(1) Bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen über
die in § 55 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes genann-
ten Voraussetzungen hinaus zur Färbung nur solche
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen verwendet
werden, die
1. in der Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 23. April 2009 über
   die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Fär-
   bung hinzugefügt werden dürfen (Neufassung)
   (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 10) in Verbindung
   mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
   (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2018/1497 (ABl. L 253 vom
   9.10.2018, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung aufgeführt sind, und

2. den jeweiligen Anforderungen an die Reinheit nach
   dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der
   Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen
   für die in den Anhängen II und III der Verordnung
   (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments
   und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatz-
   stoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) 2018/1481 (ABl. L 251
   vom 5.10.2018, S. 13) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung entsprechen.“

                       Artikel 6

                    Änderung des
                Transfusionsgesetzes
   Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“
   gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gentech-
     nisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behand-
     lung von Hämostasestörungen“ durch die Wörter

     „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Ge-
     rinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Plasma-
     proteine im Sinne von Absatz 1“ durch die Wörter
     „Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Ge-
     rinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
  c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gerinnungs-
         faktorenzubereitungen durch den Hämophilie-
         patienten“ durch die Wörter „Arzneimitteln zur
         spezifischen Therapie von Gerinnungsstörun-
         gen bei Hämophilie durch den Patienten“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Hämophiliepatien-
         ten“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.

  d) In Absatz 3a werden die Wörter „Plasmaproteinen
     im Sinne von Absatz 1“ durch die Wörter „Arznei-
     mitteln zur spezifischen Therapie von Gerin-
     nungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Plasma-
   proteinen im Sinne von § 14 Abs. 1“ durch die
   Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von
   Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gentech-
     nisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behand-
     lung von Hämostasestörungen“ durch die Wörter
     „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Ge-
     rinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines
     Plasmaproteinpräparates im Sinne von Absatz 1“
     durch die Wörter „eines Arzneimittels zur spezi-
     fischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei
     Hämophilie“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1“
   durch die Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen
   Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“
   ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Plasmaprotei-
         nen im Sinne von § 14 Absatz 1“ durch die
         Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Thera-
         pie von Gerinnungsstörungen bei Hämophi-
         lie“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Plasmaprotei-
         nen im Sinne von § 14 Absatz 1“ durch die
         Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Thera-
         pie von Gerinnungsstörungen bei Hämophi-
         lie“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
         Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt und wer-
         den die Wörter „Plasmaproteinen im Sinne
         von § 14 Absatz 1“ durch die Wörter „Arznei-
         mitteln zur spezifischen Therapie von Gerin-
         nungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „angeborenen
         Hämostasestörungen“ durch die Wörter „Ge-
         rinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt
BGBl. 2019, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
          und wird das Wort „Gerinnungsfaktorenzube-
          reitungen“ durch die Wörter „Arzneimitteln
          zur spezifischen Therapie von Gerinnungs-
          störungen bei Hämophilie“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „Gerinnungsfaktoren-
           zubereitungen“ durch die Wörter „Arzneimit-
           tel zur spezifischen Therapie von Gerinnungs-
           störungen bei Hämophilie“ ersetzt.

7. § 21a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 werden die Wörter „angebore-
           nen Hämostasestörungen“ durch die Wörter
           „Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „angebore-
           ner Hämostasestörungen“ durch die Wörter
           „der Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“
           ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und 5 werden
     jeweils die Wörter „angeborenen Hämostasestö-
     rungen“ durch die Wörter „Gerinnungsstörungen
     bei Hämophilie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „angeborener
           Hämostasestörung“ durch die Wörter „Gerin-
           nungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Aufklärung umfasst die Information über
          die Möglichkeit, schriftlich einzuwilligen
          1. in die Aufnahme der pseudonymisierten
             Patienten- und Behandlungsdaten in das
             Deutsche Hämophilieregister und
          2. zur Verbesserung der Versorgung von
             Patienten mit Gerinnungsstörungen bei
             Hämophilie
             a) in die Rückübermittlung dieser Daten an
                die meldende hämophiliebehandelnde
                ärztliche Person sowie
             b) in die Übermittlung von Auswertungser-
                gebnissen dieser gemeldeten Daten an
                die meldende hämophiliebehandelnde
                ärztliche Person.“
       cc) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Komma und werden die Wörter „und dass
           das Deutsche Hämophilieregister anonymi-
           sierte Auswertungsergebnisse der nach § 21
           Absatz 1a Satz 1 gemeldeten Daten an die
           meldende hämophiliebehandelnde ärztliche
           Person zur Verbesserung der Versorgung
           von Patienten mit Gerinnungsstörungen bei
           Hämophilie übermittelt“ eingefügt.
  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
          „(4a) Das Deutsche Hämophilieregister kann
       zur Verbesserung der Versorgung von Patienten
       mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie die von
       einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person
       nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 über-
       mittelten pseudonymisierten Daten dieser ärzt-
       lichen Person zurückübermitteln, und ihr Aus-
       wertungsergebnisse dieser Daten sowie anony-

     misierte Auswertungsergebnisse der im Register
     enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten
     übermitteln.“
  e) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Über den Antrag entscheidet das Paul-Ehrlich-
     Institut auf der Grundlage eines Entscheidungs-
     vorschlags des Lenkungsausschusses.“

8. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“
     durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
       Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
   § 2 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die
   Wörter „Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Ab-
   satz 1 des Transfusionsgesetzes“ durch die Wörter
   „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerin-
   nungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Plasma-
   proteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 des Trans-
   fusionsgesetzes“ durch die Wörter „Arzneimitteln
   zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen
   bei Hämophilie“ ersetzt.
3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
     „angeborenen Hämostasestörung“ durch die
     Wörter „Gerinnungsstörung bei Hämophilie“ und
     die Wörter „Gerinnungsfaktorenzubereitungen“
     durch die Wörter „Arzneimittel zur spezifischen
     Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämo-
     philie“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „angeborenen
     Hämostasestörungen“ durch die Wörter „Gerin-
     nungsstörungen bei Hämophilie“ und die Wörter
     „Gerinnungsfaktorenzubereitungen“ durch die
     Wörter „Arzneimittel zur spezifischen Therapie
     von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ ersetzt.

                       Artikel 7a
                  Änderung der
           Hämophilieregister-Verordnung
  Die Hämophilieregister-Verordnung vom 21. Mai
2019 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 24

                  Datenverarbeitung
    durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen
    Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenver-
  sorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämo-
  philiebehandelnden ärztlichen Person auf deren
  schriftliche oder elektronische Anfrage
BGBl. 2019, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
  1. die von dieser hämophiliebehandelnden ärzt-
     lichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Num-
     mer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten
     pseudonymisierten Patienten- und Behandlungs-

     daten,

  2. Auswertungsergebnisse der von dieser hämo-
     philiebehandelnden ärztlichen Person nach § 21
     Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsge-
     setzes übermittelten pseudonymisierten Patien-
     ten- und Behandlungsdaten oder

  3. anonymisierte Auswertungsergebnisse der im

     Register enthaltenen Patienten- und Behand-

     lungsdaten.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Votums für
         die Entscheidung“ durch das Wort „Entschei-
         dungsvorschlags“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Votums zur

         fachlichen Bewertung“ durch das Wort „Ent-
         scheidungsvorschlags“ ersetzt.

  b) Die Absätze 5 bis 10 werden wie folgt gefasst:
        „(5) Der Lenkungsausschuss unterbreitet dem
     Paul-Ehrlich-Institut einen Entscheidungsvor-
     schlag durch Beschluss nach § 8. Bei nicht voll-
     ständiger Befürwortung des Antrags und bei
     dessen Ablehnung ist der Beschluss zu begrün-
     den. Den Beschluss übermittelt der Lenkungs-
     ausschuss der Geschäftsstelle.
       (6) Das Paul-Ehrlich-Institut entscheidet über
     den Antrag auf der Grundlage des Beschlusses
     des Lenkungsausschusses durch schriftlichen
     Verwaltungsakt.

        (7) Das Paul-Ehrlich-Institut hat innerhalb von
     drei Monaten nach Eingang der vollständigen
     Angaben und Unterlagen über den Antrag zu
     entscheiden. Das Paul-Ehrlich-Institut kann die
     Frist um jeweils einen Monat verlängern, wenn
     dies wegen des Aufwandes oder aus Gründen,
     die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforder-
     lich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
     Antragsteller zu begründen.

       (8) Das Paul-Ehrlich-Institut darf nach Anhö-
     rung des Lenkungsausschusses von dessen Ent-
     scheidungsvorschlag in begründeten Fällen ab-
     weichen. Die Gründe sind dem Lenkungsaus-
     schuss darzulegen.
       (9) Der Antrag darf nur abgelehnt werden,
     wenn eine der nach Absatz 4 genannten Voraus-
     setzungen nicht vorliegt.
       (10) Die Geschäftsstelle stellt die Daten inner-

     halb von sechs Wochen nach der Bewilligung in
     dem genehmigten Umfang auf der Grundlage
     der unterzeichneten Nutzungsvereinbarung nach
     § 26 bereit. Die Bereitstellung kann in elektroni-
     scher oder schriftlicher Form erfolgen. Die Ent-
     scheidung über die Form der Bereitstellung trifft
     das Paul-Ehrlich-Institut nach pflichtgemäßem
     Ermessen.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
              Betäubungsmittelgesetzes

    In § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1083) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „in ihrer jeweils
für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
Fassung“ die Wörter „oder auf Grund von Änderungen
des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI

des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von

Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale

strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des
illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004,
S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl.
L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist,“
eingefügt.

                       Artikel 9
                  Änderung des

         Grundstoffüberwachungsgesetzes

   In § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsgeset-
zes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 13. April
2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird die
Angabe „21. September 2016“ durch die Angabe
„7. Juli 2018“ ersetzt.

                       Artikel 10
                    Änderung des
                Pflegeberufegesetzes
  Dem § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt nicht für Personen
im ersten Ausbildungsdrittel.“

                      Artikel 10a

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
  § 52 Absatz 4 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
   ein Komma ersetzt.
2. Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
   „4. bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6
       Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über
       1 500 000 Euro“.

                      Artikel 10b

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   Dem § 60 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I
S. 840) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
BGBl. 2019, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
   „(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufege-
setz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts
§ 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes
nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur
Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. Au-
gust 2019 erteilt worden ist.“

                      Artikel 10c

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   § 113b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetz-

buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-

setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das

zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019

(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“
   ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „er wird auf die Zahl der
   Leistungserbringer angerechnet“ durch die Wörter
   „die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden
   der Pflegeberufe“ ersetzt.

3. Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
  „Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied
  entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der
  Leistungserbringer angerechnet.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
              Medizinproduktegesetzes

   § 21 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 21
                    Besondere
       Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
   (1) Auf eine klinische Prüfung bei einer Person, die
an einer Krankheit leidet, zu deren Behebung das zu
prüfende Medizinprodukt angewendet werden soll, ist
§ 20 Absatz 1 bis 3 unter Maßgabe der Absätze 2 bis 5
anzuwenden.
   (2) Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt wer-
den, wenn die Anwendung des zu prüfenden Medizin-
produktes nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft angezeigt ist, um das Leben des Kranken
zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder
sein Leiden zu erleichtern.

   (3) Die klinische Prüfung darf auch bei einer Person,
die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist, durchgeführt werden. Sie bedarf der Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters. Daneben bedarf
es auch der Einwilligung des Vertretenen, wenn er in
der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der
klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen hier-
nach zu bestimmen.
  (4) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist
nur wirksam, wenn dieser durch einen Arzt, bei für die
Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch

durch einen Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist.
Auf den Widerruf findet § 20 Absatz 2 Satz 2 Anwen-
dung. Der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters be-
darf es so lange nicht, als eine Behandlung ohne Auf-
schub erforderlich ist, um das Leben des Kranken zu
retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder sein
Leiden zu erleichtern und eine Erklärung über die Ein-
willigung nicht herbeigeführt werden kann.

    (5) Die Einwilligung des Kranken oder des gesetz-
lichen Vertreters ist auch wirksam, wenn sie mündlich

gegenüber dem behandelnden Arzt, bei für die Zahn-

heilkunde bestimmten Medizinprodukten auch gegen-

über dem behandelnden Zahnarzt, in Gegenwart eines

Zeugen abgegeben wird, der auch bei der Information

der betroffenen Person einbezogen war. Der Zeuge darf

keine bei der Prüfstelle beschäftigte Person und kein
Mitglied der Prüfgruppe sein. Die mündlich erteilte
Einwilligung ist entweder schriftlich oder elektronisch
zu dokumentieren, zu datieren und von dem Zeugen
zu unterschreiben. Bei elektronischer Dokumentation
erfolgt die Unterschrift durch eine qualifizierte elek-
tronische Signatur gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
rung und Vertrauensdienste für elektronische Trans-
aktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19).“

                      Artikel 12

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I
S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  0. § 20i wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
        „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
        wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen
        Impfkommission und des Spitzenverbandes
        Bund der Krankenkassen durch Rechtsverord-
        nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
        bestimmen, dass die Kosten für bestimmte
        Schutzimpfungen oder für bestimmte andere
        Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von
        den Trägern der Krankenversicherung nach
        dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels ge-
        tragen werden, sofern die Person bei dem
        jeweiligen Träger der Krankenversicherung
        versichert ist. Sofern das Bundesministerium
        für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach
        Satz 1 festgelegt hat, dass die Kosten für be-
        stimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte
        andere Maßnahmen der spezifischen Prophy-
        laxe von den Trägern der Krankenversicherung
        getragen werden, haben die Versicherten einen
        Anspruch auf Leistungen für diese Schutzimp-
        fungen oder für diese anderen Maßnahmen der
        spezifischen Prophylaxe. In der Rechtsverord-
BGBl. 2019, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
     nung können auch Regelungen zur Erfassung
     und Übermittlung von anonymisierten Daten
     über die auf Grund der Rechtsverordnung
     durchgeführten Schutzimpfungen und anderen
     Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe ge-
     troffen werden.“

1. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Eigenschaft als Verbandmittel ent-
         fällt nicht, wenn ein Gegenstand ergän-
         zend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne
         pharmakologische, immunologische oder

         metabolische Wirkungsweise im mensch-

         lichen Körper der Wundheilung dienen,

         beispielsweise, indem er eine Wunde

         feucht hält, reinigt, geruchsbindend, anti-

         mikrobiell oder metallbeschichtet ist.“

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „bis zum
         30. April 2018“ durch die Wörter „bis zum
         31. August 2020“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

     „Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines
     Arzneimittelrückrufs oder einer von der zustän-
     digen Behörde bekannt gemachten Einschrän-
     kung der Verwendbarkeit erneut ein Arznei-
     mittel verordnet werden, so ist die erneute Ver-
     ordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete
     Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem
     Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse
     zu erstatten.“

  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 37b“
         die Wörter „oder im unmittelbaren An-
         schluss an eine Behandlung mit einer Leis-
         tung nach Satz 1 im Rahmen eines statio-
         nären Krankenhausaufenthalts“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz einge-

         fügt:

         „Leistungen, die auf der Grundlage einer
         Verordnung einer Vertragsärztin oder eines
         Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen
         allein die Dosierung eines Arzneimittels
         nach Satz 1 angepasst wird oder die einen
         Wechsel zu anderen getrockneten Blüten
         oder zu anderen Extrakten in standardisier-
         ter Qualität anordnen, bedürfen keiner er-
         neuten Genehmigung nach Satz 2.“
     cc) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
         „Einsatz der Arzneimittel“ durch die Wörter
         „Einsatz der Leistungen“ ersetzt.
     dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe
         „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

     ee) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe

         „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 10“ er-

         setzt.

     ff) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe
         „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

2. § 35a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 9 werden die Wörter „erstmals in-
         nerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
         der Rechtsverordnung“ gestrichen.
     bb) In Satz 11 wird im ersten Halbsatz nach

         dem Wort „Leiden“ die Angabe „(ABl.
         L 18 vom 22.1.2000, S. 1)“ eingefügt und
         werden im zweiten Halbsatz nach dem

         Wort „müssen“ die Wörter „vorbehaltlich
         eines Beschlusses nach Absatz 3b“ einge-
         fügt.
     cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

         „Übersteigt der Umsatz des Arzneimittels

         nach Satz 11 mit der gesetzlichen Kranken-

         versicherung zu Apothekenverkaufspreisen

         sowie außerhalb der vertragsärztlichen

         Versorgung einschließlich Umsatzsteuer in

         den letzten zwölf Kalendermonaten einen
         Betrag von 50 Millionen Euro, so hat der
         pharmazeutische Unternehmer innerhalb
         von drei Monaten nach Aufforderung
         durch den Gemeinsamen Bundesaus-
         schuss Nachweise nach Satz 3 Nummer 2
         und 3 zu übermitteln und darin den Zusatz-
         nutzen gegenüber der zweckmäßigen Ver-
         gleichstherapie abweichend von Satz 11
         nachzuweisen.“
     dd) In Satz 13 werden die Wörter „nach
         Satz 11“ durch die Wörter „nach Satz 12“
         ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 84
         Absatz 5 Satz 4“ die Wörter „sowie durch
         geeignete Erhebungen“ eingefügt.

     ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Zu diesem Zweck teilt der pharmazeuti-
         sche Unternehmer dem Gemeinsamen
         Bundesausschuss auf Verlangen die erziel-
         ten Umsätze des Arzneimittels mit der ge-
         setzlichen Krankenversicherung außerhalb
         der vertragsärztlichen Versorgung mit. Ab-
         weichend von Satz 11 kann der pharma-

         zeutische Unternehmer für Arzneimittel,

         die zur Behandlung eines seltenen Leidens
         nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000
         zugelassen sind, dem Gemeinsamen Bun-
         desausschuss unwiderruflich anzeigen,
         dass eine Nutzenbewertung nach Satz 2
         unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3
         Nummer 2 und 3 durchgeführt werden
         soll.“
   b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
      gefügt:
       „(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss
     kann bei den folgenden Arzneimitteln vom
     pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer
     angemessenen Frist die Vorlage anwendungs-
     begleitender Datenerhebungen und Auswertun-
     gen zum Zweck der Nutzenbewertung fordern:

     1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen

        nach dem Verfahren des Artikels 14 Ab-

        satz 7 oder Absatz 8 der Verordnung (EG)
        Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 31. März 2004 zur
BGBl. 2019, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
            Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für
            die Genehmigung und Überwachung von
            Human- und Tierarzneimitteln und zur Er-

            richtung einer Europäischen Arzneimittel-

            Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1),
            die zuletzt durch die Verordnung (EU)
            Nr. 1027/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
            S. 38) geändert worden ist, genehmigt
            wurde, sowie
         2. bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines
            seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)
            Nr. 141/2000 zugelassen sind.

         Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die
         Befugnis zur Versorgung der Versicherten mit
         einem solchen Arzneimittel zu Lasten der
         gesetzlichen Krankenversicherung auf solche
         Leistungserbringer beschränken, die an der
         geforderten anwendungsbegleitenden Daten-
         erhebung mitwirken. Die näheren Vorgaben an
         die Dauer, die Art und den Umfang der Daten-
         erhebung und Auswertung, einschließlich der
         zu verwendenden Formate, werden vom Ge-
         meinsamen Bundesausschuss bestimmt. Er
         hat dabei insbesondere Vorgaben zur Metho-
         dik sowie zu patientenrelevanten Endpunkten
         und deren Erfassung zu bestimmen. Dabei soll
         er laufende und geplante Datenerhebungen zu
         dem Arzneimittel berücksichtigen, insbeson-
         dere solche, die sich aus Auflagen oder sons-
         tigen Nebenbestimmungen der Zulassungs-
         oder Genehmigungsbehörden ergeben. Der
         Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei
         auch indikationsbezogene Datenerhebungen
         ohne Randomisierung fordern. Das Bundes-
         institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
         und das Paul-Ehrlich-Institut sind vor Erlass
         einer Maßnahme nach Satz 1 zu beteiligen.
         Das Nähere zum Verfahren der Anforderung
         von anwendungsbegleitenden Datenerhebun-
         gen und Auswertungen, einschließlich der Be-
         teiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame
         Bundesausschuss in seiner Verfahrensord-
         nung. Die gewonnenen Daten und die Ver-
         pflichtung zur Datenerhebung sind in regel-
         mäßigen Abständen, mindestens jedoch alle
         achtzehn Monate, vom Gemeinsamen Bundes-
         ausschuss zu überprüfen. Für Beschlüsse
         nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 3 Satz 4
         bis 6 entsprechend.“

       c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
             setzt:

             „Eine Beratung vor Beginn von Zulassungs-
             studien der Phase drei, zur Planung klini-
             scher Prüfungen oder zu anwendungs-

             begleitenden Datenerhebungen soll unter

             Beteiligung des Bundesinstituts für Arznei-

             mittel und Medizinprodukte oder des Paul-

             Ehrlich-Instituts stattfinden. Zu Fragen der

             Vergleichstherapie sollen unter Beachtung
             der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
             des pharmazeutischen Unternehmers die
             wissenschaftlich-medizinischen Fachge-
             sellschaften und die Arzneimittelkommis-

         sion der deutschen Ärzteschaft schriftlich
         beteiligt werden.“

     bb) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-

         den Sätze eingefügt:

         „Für die pharmazeutischen Unternehmer
         ist die Beratung gebührenpflichtig. Der Ge-
         meinsame Bundesausschuss hat dem Bun-
         desinstitut für Arzneimittel und Medizin-
         produkte und dem Paul-Ehrlich-Institut die
         Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen
         der Beratung von pharmazeutischen Unter-
         nehmern nach den Sätzen 1 und 3 entste-
         hen, soweit diese Kosten vom pharmazeu-
         tischen Unternehmer getragen werden.“

3. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere
   zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arz-
   neimittels für versicherte Personen im Fall des
   § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbeson-
   dere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatz-
   verordnungen.“

4. In § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Anwendungsgebiet,“ die Wörter „Ver-
   ordnungsanteile für Generika und im Wesent-
   lichen gleiche biotechnologisch hergestellte bio-
   logische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Ab-
   satz 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 6. Novem-
   ber 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts-
   kodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom
   28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
5. § 86 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 86
                  Verwendung von
       Verschreibungen in elektronischer Form

      Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ver-
   einbaren mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen bis zum 31. März 2020 als Bestandteil
   der Bundesmantelverträge die notwendigen Re-
   gelungen für die Verwendung von Verschreibun-
   gen von Leistungen nach § 31 in elektronischer
   Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass
   für die Übermittlung der elektronischen Verschrei-
   bung Dienste der Telematikinfrastruktur nach
   § 291a genutzt werden, sobald diese zur Ver-
   fügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar
   sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags
   nach § 129 Absatz 4a.“

6. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden nach

      dem Wort „Soziotherapie“ die Wörter „sowie

      zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige

      Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arz-

      neimittelgesetzes“ eingefügt.

   b) In Absatz 3a Satz 1 und 3 werden jeweils die
      Wörter „Richtlinien zur Verordnung von Arznei-
      mitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6“ durch die
      Wörter „Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Num-
BGBl. 2019, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
     mer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und
     zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige
     Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arz-
     neimittelgesetzes“ ersetzt.

7. Nach § 106b Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
   eingefügt:

    „(1a) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines
  Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständi-
  gen Behörde bekannt gemachten Einschränkung
  der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel ver-
  ordnet werden, ist die erneute Verordnung des
  Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arznei-
  mittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
  § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichti-
  gen.“

8. § 129 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. Abgabe von preisgünstigen importierten

             Arzneimitteln, wenn deren für den Ver-

             sicherten maßgeblicher Abgabepreis

             unter Berücksichtigung der Abschläge

             nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b

             um den folgenden Prozentwert oder

             Betrag niedriger ist als der Abgabepreis

             des Bezugsarzneimittels:

            a) bei Bezugsarzneimitteln mit einem
               Abgabepreis   bis    einschließlich
               100 Euro: mindestens 15 Prozent

               niedriger,

            b) bei Bezugsarzneimitteln mit einem
               Abgabepreis von über 100 Euro bis
               einschließlich 300 Euro: mindestens
               15 Euro niedriger,

            c) bei Bezugsarzneimitteln mit einem
               Abgabepreis von über 300 Euro:
               mindestens 5 Prozent niedriger;

            in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2
            können Regelungen vereinbart werden,
            die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreser-
            ven erschließen,“.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die Regelungen für preisgünstige Arznei-
         mittel nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und
         den Sätzen 2 bis 8 gelten entsprechend
         für im Wesentlichen gleiche biotechnolo-
         gisch hergestellte biologische Arzneimittel,
         für die der Gemeinsame Bundesausschuss
         in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
         Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug
         auf ein biologisches Referenzarzneimittel
         festgestellt hat. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht
         für biotechnologisch hergestellte Arznei-
         mittel und antineoplastische Arzneimittel
         zur parenteralen Anwendung. Der Spitzen-

      verband Bund der Krankenkassen hat dem
      Bundesministerium für Gesundheit bis zum
      31. Dezember 2021 einen Bericht über die
      Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vor-
      zulegen. Das Bundesministerium für Ge-
      sundheit leitet diesen Bericht an den Deut-
      schen Bundestag weiter mit einer eigenen
      Bewertung zur Beschlussfassung, ob eine
      Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Be-
      rücksichtigung des Berichts weiterhin not-
      wendig ist.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 2 werden die Wörter „erstmals bis
      zum 30. September 2014“ gestrichen.

  bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
      eingefügt:
      „Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt
      in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1

      Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche Verord-
      nung Hinweise zur Austauschbarkeit von

      biologischen Referenzarzneimitteln durch

      im Wesentlichen gleiche biotechnologisch

      hergestellte biologische Arzneimittel im

      Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richt-

      linie 2001/83/EG unter Berücksichtigung

      ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Die

      Hinweise sind erstmals bis zum 16. August

      2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum
      16. August 2022 gibt der Gemeinsame

      Bundesausschuss in den Richtlinien nach
      § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls
      Hinweise zur Austauschbarkeit von biolo-

      gischen Referenzarzneimitteln durch Apo-
      theken. Zur Umsetzung des Regelungsauf-
      trags erhält der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss auf Verlangen Einsicht in die Zulas-
      sungsunterlagen bei der zuständigen Bun-
      desoberbehörde.“

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
   sätze 4a und 4b eingefügt:

     „(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind
  bis zum 31. März 2020 die notwendigen Rege-
  lungen für die Verwendung von Verschreibun-
  gen von Leistungen nach § 31 in elektronischer
  Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die
  Übermittlung der elektronischen Verschreibung
  Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a
  genutzt werden, sobald diese zur Verfügung
  stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein
  mit den Festlegungen der Bundesmantelver-
  träge nach § 86.

     (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist
  ebenfalls das Nähere zur erneuten Abgabe
  und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimit-
  tels für versicherte Personen im Fall des § 31
  Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbeson-
  dere zur Kennzeichnung entsprechender Er-
  satzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht
  der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3.“
BGBl. 2019, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
       d) Nach Absatz 5c wird folgender Absatz 5d ein-
          gefügt:

            „(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6

         vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirt-

         schaftlichen Interessen gebildete maßgebliche

         Spitzenorganisation der Apotheker und der

         Spitzenverband Bund der Krankenkassen die

         Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff

         und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der

         auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes

         erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinba-

         rung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020

         zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach

         Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, ent-

         scheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die

         Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis

         zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung

         fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt ent-

         sprechend. Der Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen und die Krankassen können
         auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arznei-
         mittelimporteuren Nachweise über die Abneh-
         mer, die abgegebenen Mengen und die verein-
         barten Preise für Leistungen nach § 31 Ab-
         satz 6 verlangen.“
  9. § 130a wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
         „Für Arzneimittel zur spezifischen Therapie
         von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt
         Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand
         des 31. August 2020 Anwendung findet.“

       b) Nach Absatz 3b Satz 3 wird folgender Satz ein-
          gefügt:
         „Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preis-
         erhöhungen, die sich aus der Anhebung des
         Preisstands vom 1. August 2009 nach Ab-
         satz 3a Satz 2 ergeben.“

       c) Absatz 8 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

         „In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die
         Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung
         einer bedarfsgerechten Versorgung der Versi-
         cherten zu berücksichtigen.“

       d) Absatz 8a wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „einheitlich

             und gemeinsam“ gestrichen.
         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von
             den Landesverbänden der Krankenkassen
             und den Ersatzkassen gemeinsam und ein-
             heitlich geschlossen werden.“

 10. § 130b wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-

          gefügt:

         „Für Arzneimittel nach § 35a Absatz 3b Satz 1
         wird der Erstattungsbetrag regelmäßig nach
         Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesaus-
         schuss gesetzten Frist zur Durchführung einer
         anwendungsbegleitenden Datenerhebung und

      nach erneutem Beschluss über die Nutzen-
      bewertung neu verhandelt. Sofern sich im Fall
      der Arzneimittel, die zur Behandlung eines

      seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)

      Nr. 141/2000 zugelassen sind, anhand der ge-

      wonnenen Daten keine Quantifizierung des Zu-

      satznutzens belegen lässt, ist ein Erstattungs-

      betrag zu vereinbaren, der in angemessenem

      Umfang zu geringeren Jahrestherapiekosten

      führt als der zuvor vereinbarte Erstattungs-

      betrag. Der Spitzenverband Bund der Kranken-

      kassen kann auch vor Ablauf der vom Gemein-

      samen Bundesausschuss gesetzten Frist eine

      Neuverhandlung des Erstattungsbetrags nach

      Maßgabe der Sätze 7 und 8 verlangen, wenn

      der Gemeinsame Bundesausschuss im Rah-

      men der Überprüfung nach § 35a Absatz 3b

      Satz 9 zu dem Ergebnis kommt, dass die

      Datenerhebung

      1. nicht durchgeführt werden wird oder nicht
         durchgeführt werden kann oder

      2. aus sonstigen Gründen keine hinreichenden
         Belege zur Neubewertung des Zusatznut-
         zens erbringen wird.“
    b) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:
         „(7a) Für Arzneimittel zur spezifischen Thera-
      pie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie,
      für die ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3
      vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wur-
      de, kann die Vereinbarung oder der Schieds-
      spruch von jeder Vertragspartei innerhalb von
      drei Monaten nach dem 31. August 2020 ge-
      kündigt werden, auch wenn sich das Arznei-
      mittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer Kündi-
      gung nach Satz 1 ist unverzüglich erneut ein
      Erstattungsbetrag nach Absatz 3 zu vereinba-
      ren.“

    c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 5 und 6“
          durch die Wörter „Satz 5, 6 und 8“ ersetzt.

      bb) In Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch
          die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

11. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:

                        „§ 130d

           Preise für Arzneimittel zur Therapie
        von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie

      (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arz-
    neimittel zur spezifischen Therapie von Gerin-
    nungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. No-

    vember 2019 als Herstellerabgabepreis einen

    mengengewichteten arithmetischen Mittelwert
    unter Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert
    zugrundeliegenden Preise, die für die Jahre 2017
    und 2018 bei der Direktabgabe durch den phar-
    mazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittel-
BGBl. 2019, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
    gesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, so-
    wie der zu diesen Preisen abgegebenen Mengen
    zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die
    ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart
    oder festgesetzt worden ist. Die Übermittlung
    der Preise und Mengen erfolgt in maschinell ver-
    wertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Ver-
    tragspartners.

       (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenver-

    band Bund der Krankenkassen für Arzneimittel

    zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörun-

    gen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019

    für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die

    dazugehörigen Mengen in maschinell verwertba-

    rer Weise unter Angabe der Betriebsstättennum-

    mer zu melden, die bisher im Direktbezug über

    den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47

    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arz-

    neimittelgesetzes abgerechnet wurden.
       (3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen prüft den vom pharmazeutischen Unter-
    nehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach
    Absatz 1 unter Berücksichtigung der von den
    Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten Daten
    auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des ge-
    meldeten Herstellerabgabepreises nicht festge-
    stellt werden oder kommt ein pharmazeutischer
    Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1
    nicht nach, setzt der Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen den mengengewichteten arithme-
    tischen Mittelwert unter Berücksichtigung der
    Daten nach Absatz 2 als Herstellerabgabepreis
    fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zu-
    vor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

       (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewähr-
    leistung der einheitlichen Ermittlung des Herstel-
    lerabgabepreises durch die pharmazeutischen
    Unternehmer, zu Art und Umfang der Daten-
    übermittlung von Preisen und Mengen nach den
    Absätzen 1 und 2 und zur Meldung des ermittel-
    ten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt
    der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
    Benehmen mit den für die Wahrnehmung der
    wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-

    lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
    schen Unternehmer auf Bundesebene.
       (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1
    oder Absatz 3 gilt ab dem 31. August 2020. Kla-
    gen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben
    keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren
    findet nicht statt.“
11a. In § 131 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern
     „Preis- und Produktangaben“ ein Komma und
     werden die Wörter „die nach § 130b vereinbarten
     Erstattungsbeträge und die nach § 130d ermittel-
     ten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise“
     eingefügt.

 12. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

                          „§ 131a

           Ersatzansprüche der Krankenkassen

      (1) Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
    kasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft und

    erfolgt aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf
    oder eine von der zuständigen Behörde bekannt
    gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des
    Arzneimittels, gehen die in § 437 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgeben-
    den gegen seinen Lieferanten auf die Kranken-
    kasse über, soweit diese dem Abgebenden für
    die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung ge-
    zahlt hat. Für den Rücktritt, die Minderung oder

    den Schadensersatz bedarf es einer sonst nach

    § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-

    setzbuchs erforderlichen Fristsetzung nicht. Der

    Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein

    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht

    unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-

    vorschriften zu wahren und bei dessen Durchset-

    zung durch die Krankenkasse soweit erforderlich

    mitzuwirken.

       (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der
    wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
    lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
    schen Unternehmer auf Bundesebene und Ver-
    tretern des pharmazeutischen Großhandels die
    näheren Einzelheiten für die Geltendmachung
    und Abwicklung der Ersatzansprüche der Kran-
    kenkassen. In den Vereinbarungen können insbe-
    sondere Pauschbeträge und eine Abtretung von
    Regressansprüchen vereinbart werden.“

12a. In § 132e Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
     „nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutz-
     gesetzes“ durch die Wörter „nach § 20i Absatz 3
     Satz 1“ ersetzt.

12b. Dem § 132e wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Inhaber von Zulassungen von saisona-
    len Grippeimpfstoffen melden die voraussicht-
    lichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kom-
    mende Impfsaison bis spätestens zum 1. März
    eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesver-
    einigung.“

 13. Nach § 132h wird folgender § 132i eingefügt:

                         „§ 132i

       Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
       Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände
    schließen mit ärztlichen Einrichtungen, die auf die
    qualitätsgesicherte Behandlung von Gerinnungs-
    störungen bei Hämophilie durch hämostaseolo-
    gisch qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte speziali-
    siert sind, oder mit deren Verbänden Verträge
    über die Behandlung von Versicherten mit Gerin-
    nungsstörungen bei Hämophilie. In diesen Verträ-
    gen soll die Vergütung von zusätzlichen, beson-
    deren ärztlichen Aufwendungen zur medizini-

    schen Versorgung und Betreuung von Patientin-
    nen und Patienten mit Gerinnungsstörungen bei
    Hämophilie, insbesondere für die Beratung über

    die Langzeitfolgen von Gerinnungsstörungen, die
    Begleitung und Kontrolle der Selbstbehandlung,
    die Dokumentation nach § 14 des Transfusions-
BGBl. 2019, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
       gesetzes und die Meldung an das Deutsche
       Hämophilieregister nach § 21 Absatz 1a des
       Transfusionsgesetzes sowie für die Notfallvor-
       sorge und -behandlung geregelt werden. Im Fall
       der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch
       eine von den Vertragspartnern nach Satz 1 ge-
       meinsam zu benennende unabhängige Schieds-
       person innerhalb von drei Monaten festgelegt.
       Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine
       Schiedsperson, so wird diese von der für die ver-
       tragschließende Krankenkasse oder für den
       vertragsschließenden Verband zuständigen Auf-

       sichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vor-
       liegen der für die Bestimmung der Schiedsperson
       notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten
       des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspar-
       teien zu gleichen Teilen.“
 14. Dem § 136a wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
       im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in
       seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung
       und für zugelassene Krankenhäuser Anforderun-
       gen an die Qualität der Anwendung von Arznei-
       mitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4
       Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er
       kann insbesondere Mindestanforderungen an die
       Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln,
       die auch indikationsbezogen oder bezogen auf
       Arzneimittelgruppen festgelegt werden können.
       Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2
       gehören, um eine sachgerechte Anwendung der
       Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne
       von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu
       sichern, insbesondere
       1. die notwendige Qualifikation der Leistungs-
          erbringer,

       2. strukturelle Anforderungen und
       3. Anforderungen an sonstige Maßnahmen der
          Qualitätssicherung.

       Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bun-
       desausschuss die notwendigen Durchführungs-
       bestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entspre-
       chend. Arzneimittel für neuartige Therapien im
       Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes
       dürfen ausschließlich von Leistungserbringern an-
       gewendet werden, die die vom Gemeinsamen
       Bundesausschuss beschlossenen Mindestanfor-
       derungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen.“
 15. § 137i wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Dem Wortlaut des Absatzes 3 werden die

             folgenden Sätze vorangestellt:

             „Kommt eine der Vereinbarungen nach Ab-
             satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande,
             erlässt das Bundesministerium für Gesund-
             heit nach Fristablauf die Vorgaben nach
             Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverord-
             nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
             In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-
             nen Mitteilungspflichten der Krankenhäu-

      ser zur Ermittlung der pflegesensitiven Be-
      reiche sowie Regelungen zu Sanktionen für
      den Fall geregelt werden, dass ein Kran-
      kenhaus Verpflichtungen, die sich aus der
      Rechtsverordnung oder dieser Vorschrift
      ergeben, nicht einhält.“

  bb) In dem neuen Satz 6 werden nach dem
      Wort „Pflegepersonaluntergrenzen-Verord-
      nung“ die Wörter „oder nach einer Rechts-
      verordnung nach Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Für die Jahre ab 2019 haben die
  Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirt-
  schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsge-
  sellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder
  einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertrags-
  parteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertrags-
  parteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
  setzes und der jeweiligen für die Krankenhaus-
  planung zuständigen Behörde den Erfüllungs-
  grad der Einhaltung der Pflegepersonalunter-
  grenzen, die in § 6 der Pflegepersonalunter-
  grenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung
  nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach
  Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differen-
  ziert nach Berufsbezeichnungen und unter Be-
  rücksichtigung des Ziels der Vermeidung von
  Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen.
  Zu diesem Zweck schreiben die Vertrags-
  parteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für
  die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
  hausentgeltgesetzes die zwischen dem Spit-
  zenverband Bund der Krankenkassen und der
  Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene
  Vereinbarung über den Nachweis zur Einhal-
  tung von Pflegepersonaluntergrenzen vom
  28. November 2018, die auf der Internetseite
  des Instituts für das Entgeltsystem im Kran-
  kenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum
  1. November, erstmals für das Jahr 2020 zum
  1. November 2019, entsprechend den in einer
  Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Ver-
  ordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten
  Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen
  fort. Die Krankenhäuser übermitteln den Nach-
  weis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils
  vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für
  das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. Der Erfül-
  lungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflege-
  personaluntergrenzen-Verordnung, in einer Ver-
  einbarung nach Absatz 1 oder in einer Verord-
  nung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vor-
  gaben, differenziert nach Berufsbezeichnun-
  gen, ist in den Qualitätsberichten der Kranken-

  häuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

  darzustellen. Kommt eine Fortschreibung der
  in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum
  1. November des jeweiligen Jahres nicht zu-
  stande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Ab-
  satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
  zes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1
  innerhalb von sechs Wochen die ausstehen-
  den Entscheidungen. Die Krankenhäuser teilen
  zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien
BGBl. 2019, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
      nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
      und dem Institut für das Entgeltsystem im
      Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der
      Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflege-
      personaluntergrenzen-Verordnung, in einer Ver-
      einbarung nach Absatz 1 oder in einer Verord-
      nung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten
      Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten
      worden sind. Die Mitteilung muss spätestens
      bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn
      des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach
      Monaten und nach der Art der Schicht, er-
      folgen. Das Institut für das Entgeltsystem im
      Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien
      nach Absatz 1 Satz 1 und den jeweils zustän-
      digen Landesbehörden einmal je Quartal eine
      Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.“
   c) In Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
      nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter
      „oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1
      festgelegten Mitteilungspflichten“ eingefügt.
   d) In Absatz 4b Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
      ein Komma und das Wort „ihre“ ersetzt und
      werden nach den Wörtern „nach Absatz 1“
      die Wörter „oder ihre in einer Verordnung nach
      Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach
      Absatz 1 oder“ durch die Wörter „in einer Ver-
      einbarung nach Absatz 1 oder in einer Verord-
      nung nach Absatz 3 Satz 1 oder“ ersetzt und
      nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 9“ jeweils die
      Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.
16. § 291a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5c wird folgender Absatz 5d ein-

      gefügt:

         „(5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesell-
      schaft für Telematik die Maßnahmen durchzu-
      führen, die erforderlich sind, damit ärztliche
      Verordnungen für apothekenpflichtige Arznei-
      mittel in elektronischer Form übermittelt wer-
      den können. Bei der Durchführung der Maß-
      nahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesell-
      schaft für Telematik, dass die Telematikinfra-
      struktur schrittweise ausgebaut wird und die
      Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche
      Verordnungen, Verordnungen von Betäubungs-
      mitteln und Verordnungen ohne direkten Kon-
      takt zwischen Arzt oder Zahnarzt und Versi-
      cherten ausgedehnt werden sollen.“

   b) Der bisherige Absatz 5d wird Absatz 5e.

17. § 300 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
      fügt:

      „4. die Verwendung von Verschreibungen in
          elektronischer Form für die Arzneimittelab-
          rechnung bis zum 31. März 2020,
      5. die Verwendung eines gesonderten bundes-
         einheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel,
         die auf Grund einer Ersatzverordnung im

            Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 an Versicherte
            abgegeben werden.“

                      Artikel 13
                  Änderung der
    Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

   Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 10“
   durch die Angabe „Satz 11“ und die Angabe
   „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ein“ durch das
         Wort „ein“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Abweichungen von dem quantifizierten Aus-
         maß eines Zusatznutzens nach den Num-
         mern 1 bis 6 oder einschränkende Zusätze
         des Beschlusses über die Nutzenbewertung
         nach § 7 Absatz 4 sind nicht zulässig.“
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Für Arzneimittel, die zur Behandlung
     eines seltenen Leidens nach der Verordnung
     (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
     Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom
     22.1.2000, S. 1) zugelassen sind und für die keine
     Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
     und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     vorgelegt werden müssen, ist unter Angabe der

     Aussagekraft der Nachweise nur das Ausmaß

     des Zusatznutzens nach Absatz 7 Satz 1 Num-
     mer 1 bis 4 zu quantifizieren. Im Fall des Ab-
     satzes 7 Satz 1 Nummer 4 hat der Gemeinsame
     Bundesausschuss im Beschluss über die Nutzen-
     bewertung nach § 7 Absatz 4 danach zu differen-
     zieren, ob ein Zusatznutzen vorliegt, aber nicht
     quantifizierbar ist, weil die wissenschaftliche
     Datengrundlage dies nicht zulässt oder weil die
     erforderlichen Nachweise nicht vollständig sind.
     Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern es
     unmöglich oder unangemessen ist, Studien
     höchster Evidenzstufe durchzuführen oder zu
     fordern, sind Nachweise der bestverfügbaren
     Evidenzstufe einzureichen.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgen-
     den Sätze ersetzt:
     „Grundlage dafür sind das Dossier des pharma-
     zeutischen Unternehmers nach § 4 sowie die aus
     einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung
     nach § 35a Absatz 3b des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch erhobenen oder gewonnenen
     Daten. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
     das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
     Gesundheitswesen oder Dritte mit der Nutzen-
     bewertung beauftragen. Die Bestimmungen zum
     Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
     rührt.“
BGBl. 2019, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Die aus einer anwendungsbegleitenden
       Datenerhebung nach § 35a Absatz 3b des Fünf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und

       ausgewerteten Daten sind vom Gemeinsamen

       Bundesausschuss zur Nutzenbewertung heran-
       zuziehen.“

                      Artikel 14
                    Änderung der
             Arzneimittelpreisverordnung

  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November

1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 9“ durch die
     Angabe „bis 10“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 werden die Wörter „von Blutkonzen-
     traten, die zur Anwendung bei der Bluterkrank-
     heit, sowie“ gestrichen.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
  lichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzen-
  organisation der Apotheker mit dem Spitzenverband

  Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die

  Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist
  der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1
  bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das
  Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private
  Krankenversicherungsunternehmen oder deren Ver-
  bände mit Apotheken oder deren Verbänden ent-
  sprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Ver-
  einbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach
  Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.“

                      Artikel 15

                   Änderung der
             Packungsgrößenverordnung

   § 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom

22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I

S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom
ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt
sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von
Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit
sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf
Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der
Messzahlen zusammengestellt werden.“

                      Artikel 16
                    Änderung des
               Heilmittelwerbegesetzes
  § 12 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich
  1. die Werbung für Arzneimittel nicht beziehen auf
     die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder
     Linderung der

     a) in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krank-

        heiten oder Leiden bei Menschen,

     b) in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krank-
        heiten oder Leiden bei Tieren,
  2. die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen
     auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder
     Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4
     der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden

     bei Menschen.

  Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-
  vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4
  der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich
  auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1
  der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden
  bei Menschen beziehen.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser“ durch die
   Wörter „in der Anlage aufgeführten“ ersetzt.

                      Artikel 17
                   Änderung des
                  Gewebegesetzes

  Artikel 7a des Gewebegesetzes vom 20. Juli 2007

(BGBl. I S. 1574) wird aufgehoben.

                      Artikel 18
                   Änderung des
                 Apothekengesetzes
   Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen

  und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung,

  die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen

  bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation

  des Notfallvorrats nach § 43 Absatz 3a des Arznei-
  mittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der
  Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerin-
  nungsstörungen bei Hämophilie an den anwenden-
  den Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvor-
  rats kann auch durch eine Krankenhausapotheke
  sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Kran-
  kenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung
  Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerin-
  nungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten
  oder Einrichtungen der Krankenversorgung abge-
  ben.“
2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sozialpädiatri-
     sche Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch)“ ein Komma und werden die Wörter
     „medizinische Behandlungszentren (§ 119c des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ eingefügt
     und wird die Angabe „§ 140b Abs. 4 Satz 3“
BGBl. 2019, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
     durch die Angabe „§ 140a Absatz 3 Satz 2“ er-
     setzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den
     Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die
     verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.“

                      Artikel 18a
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 31 des

Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
     Bundes“ gestrichen.
  b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Daten, die zu melde- und benachrichti-
         gungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6,
         7, 34 und 36 erhoben worden sind,“.

  c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung

     die Wörter „die verarbeiteten Daten zu melde-
     pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von
     Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und
     aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36“
     durch die Wörter „die verarbeiteten Daten, die zu

     melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbe-
     ständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben
     worden sind,“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „die verarbeiteten
     Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nach-
     weisen von Krankheitserregern nach den §§ 6
     und 7 und aus Benachrichtigungen nach den

     §§ 34 und 36“ durch die Wörter „die verarbeiteten

     Daten, die zu melde- und benachrichtigungs-
     pflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34

     und 36 erhoben worden sind,“ ersetzt.

  e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „dabei
              nur Meldeportale oder elektronische
              Programme nutzen dürfen, die vom
              Robert Koch-Institut zugelassen sind“
              durch die Wörter „bei der Nutzung ein
              bestimmtes Verfahren einzuhalten ha-
              ben“ ersetzt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. welcher IT-Dienstleister mit der tech-
                   nischen Umsetzung beauftragt wird,“.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens
         nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann insbeson-
         dere gehören, dass nur Meldeportale oder
         elektronische Programme genutzt werden
         dürfen, die bestimmte vom Robert Koch-
         Institut festgelegte Inhalte und Konfigura-
         tionen mit dem jeweils aktuellen Stand auf-
         weisen.“
2. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 19
                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird vor der Angabe
   „Nummer 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wird
   vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden

   die Wörter „soweit es sich um eine patientenindivi-

   duell hergestellte parenterale Zubereitung handelt,

   sind zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Num-

   mer 5 die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die
   Chargenbezeichnung sowie der Name des pharma-
   zeutischen Unternehmers anzugeben“ eingefügt.
2. § 17 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
     „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur
     Behandlung von Hämostasestörungen“ durch die
     Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie
     von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ er-

     setzt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Dem verschreibenden Arzt sind von der abge-
     benden Apotheke folgende Angaben zu melden:

     1. die Bezeichnung des Arzneimittels,

     2. die Chargenbezeichnung und die Menge des
        Arzneimittels,
     3. das Datum der Abgabe und
     4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
        des Patienten.

     Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich

     nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.“

                      Artikel 20

                   Änderung der

           Arzneimittelhandelsverordnung
  Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. Novem-
ber 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird nach den
   Wörtern „Blutbestandteile ersetzen“ ein Komma
   und werden die Wörter „und anderen Arzneimitteln
   zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen
   bei Hämophilie“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „Blut-
   bestandteile ersetzen“ ein Komma und werden die
   Wörter „und anderen Arzneimitteln zur spezifischen
   Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“
   eingefügt.

                      Artikel 21

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 10 und 10a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2019 in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
   (3) Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Num-
mer 20 und 23 Buchstabe c, Artikel 14 Nummer 1
Buchstabe b und Artikel 18 treten am 15. August 2020
in Kraft.
   (4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb tritt am 16. August 2022 in Kraft.
   (5) Artikel 2 tritt sechs Monate nach der Veröffent-
lichung der Mitteilung der Europäischen Kommission
über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der

Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit
Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richt-
linie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1;
L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/1569 (ABl. L 238 vom
16.9.2017, S. 12) geändert worden ist, im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 9. August 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister für
                                           Jens Spahn
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e64946539ac6429….