Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/13452 · S. 33
Zu Artikel 2 (SGB V)
Zu Artikel 2 (SGB V) Zu Nummer 1 (§ 20a) Die Änderung sieht eine verbindliche Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem öffentlichen Gesundheits- dienst bei der Erbringung von Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten vor. Mit der Ergänzung des § 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V werden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Leistungen in Lebens- welten im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu erbringen. Durch diese Änderung werden die Gesundheitsämter in die Lage versetzt, ihre in den Gesetzen der Länder über deren öffentlichen Gesundheits- dienst meist enthaltenen Aufgaben zur Mitwirkung in der Gesundheitsförderung und Prävention besser erfüllen zu können. Zu Nummer 2 (§ 20f) Die Änderung enthält eine Ergänzung des Mindestinhalts der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene durch Festlegungen über die Art und Weise der Information des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungserbringung der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2. Die Än- derung korrespondiert mit der Änderung zu Nummer X (§ 20a) und soll zu einer Verbesserung der Zusammenar- beit der Krankenkassen mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und auch den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe beitragen. Die Ergänzung ermöglicht es, dass der öffentliche Gesundheitsdienst und die Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe einen Überblick über geplante und laufende Förderaktivitäten der Krankenkas- sen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung erhalten und so eine Möglichkeit der Verknüpfung mit weiteren Maßnahmen eröffnet wird. Drucksache 19/13452 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 20i) Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe b. Buchstabe b Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.185 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13452, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.509–110.694 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e3e4930e658583b5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP