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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2560

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BGBl. 2022, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
                                  Gesetz
                    zur Einführung von Preisbremsen für
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer

Vorschriften
                                                Vom 20. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                   Gesetz
     zur Einführung von Preisbremsen für
   leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

                   Inhaltsübersicht
                           Teil 1
                  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                           Teil 2

       Entlastung der Letztverbraucher und Kunden
                          Kapitel 1

                Entlastung der mit leitungs-
       gebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten
     Letztverbraucher
§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Infor-
     mationspflichten der Erdgaslieferanten
§ 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die
     Monate Januar und Februar 2023

§ 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas be-
     lieferter Letztverbraucher

§ 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen
§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes
     Erdgas

§ 9 Differenzbetrag
§ 10 Entlastungskontingent

                          Kapitel 2

                 Entlastung der Kunden
            von Wärmeversorgungsunternehmen

§ 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Infor-
     mationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen
§ 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die
     Monate Januar und Februar 2023
§ 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme
§ 16 Differenzbetrag

§ 17 Entlastungskontingent

                          Kapitel 3
                     Höchstgrenzen der
           Entlastungsbeträge und Selbsterklärung

§ 18 Höchstgrenzen

§ 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-
     grenze, Einzelnotifizierung
§ 20 Jahresendabrechnung
§ 21 Grundsatz Mitteilungspflichten
§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden
§ 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten
§ 24 Lieferantenwechsel
§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der
     Prüfbehörde und Verfahren

                          Kapitel 4
                   Sonstige Vorschriften
§ 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-
      verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-
      tümer
§ 27 Missbrauchsverbot
§ 28 Unpfändbarkeit

§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
§ 29a Boni- und Dividendenverbot
§ 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung
      und Kontrolle

                           Teil 3

 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
§ 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten
§ 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch

§ 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte
     Beantragung einer Erstattung

§ 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erd-
     gasmengen
§ 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur

§ 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs

                           Teil 4

                   Bußgeldvorschriften,
           Verordnungsermächtigung, Evaluierung

§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Verordnungsermächtigung

§ 40 Evaluierung

Anlage 1    Krisenbedingte Energiemehrkosten
Anlage 2    Besonders von hohen Energiepreisen betroffene
            Sektoren und Teilsektoren

                           Teil 1

                Allgemeine Vorschriften

                            §1
                  Anwendungsbereich

  (1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf
Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und
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die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden,
das oder die

1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsge-

   bundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern

   und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach

   den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder

2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebun-
   denem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und
   Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den
   §§ 3 und 11 vorgesehen sind,
und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet ver-
braucht wurde.

  (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungs-
bereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des
30. April 2024 verlängern.

                         §2

              Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
 1. Beauftragter

   eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu ma-
   chende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewie-
   senen Aufgaben betraute juristische Person des
   Privatrechts;

 2. durchschnittliche Beschaffungskosten

   der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für
   einen Letztverbraucher aus der Summe der Ge-
   samtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im
   Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat ge-
   teilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in
   dem betreffenden Kalendermonat über alle Ent-

   nahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt;

   soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne

   Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durch-

   schnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen

   hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaf-
   fungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch
   solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch
   Gegengeschäfte aufgehoben werden;

 3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden
   Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebe-
   schaffungskosten einschließlich der Beschaffungs-
   kosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas,
   Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsbe-
   richten

   a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro-
      zent des Produktionswertes oder des Umsatzes
      belaufen oder
   b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022
      auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer-
      tes oder des Umsatzes belaufen;

 4. Entlastungssumme
   die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkos-

   ten aufgrund des außergewöhnlich starken An-
   stiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme,
   die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund
   des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihil-

  fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres-
  sion Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
  2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-

  ropäischen Kommission genehmigt worden sind

  oder unter die von der Europäischen Kommission

  genehmigte Regelung zur vorübergehenden Ge-

  währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe-
  reich der Bundesrepublik Deutschland auf der
  Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Eu-
  ropäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur
  Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression
  Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesrege-
  lung Kleinbeihilfen 2022“), BAnz AT 27.04.2022 B2,
  in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen
  Maßnahmen gehören insbesondere

  a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,
  b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-
     Soforthilfegesetz,

  c) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbrem-
     segesetz,
  d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesminis-
     teriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur
     vorübergehenden Gewährung geringfügiger
     Beihilfen im Geltungsbereich der Bundes-
     republik Deutschland auf der Grundlage der
     BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,

  e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des
     Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-

     schutz über die Gewährung von Billigkeitsleis-
     tungen zur temporären Kostendämpfung des
     Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekos-
     tendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022
     (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten-
     den Fassung und

  f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län-

     der oder Kommunen oder auf Grund einer Re-

     gelung des Bundes, eines Landes oder einer

     Kommune zu dem in dieser Nummer genannten

     Zweck gewährt worden sind;

5. Erdgaslieferant

  natürliche und juristische Personen, deren Ge-
  schäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-
  trieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck
  der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerich-
  tet ist;
6. krisenbedingte Energiemehrkosten

  die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022
  und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Refe-
  renzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020
  und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die
  die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich
  zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für
  das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekos-
  ten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum
  verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Refe-
  renzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist;

7. Kunde

  der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsun-
  ternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags,
  der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken ver-
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   braucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nut-
   zung zur Verfügung stellt;
 8. Letztverbraucher
   Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25
   des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
   (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
   kel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I
   S. 1726) geändert worden ist;

 9. Lieferant

   Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunterneh-
   men;

10. Netzentnahme
   die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas
   oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der
   Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;

11. Prüfbehörde

   die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1
   Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes be-
   stimmte Behörde;

12. Prüfer

   ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsge-
   sellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsver-
   band, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buch-
   prüfungsgesellschaft;

13. Unternehmen

   jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang
   in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
   schäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen
   wirtschaftlichen Verkehr betreibt;

14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur-
    sektor tätig ist
   jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeu-
   gung oder Verarbeitung und Vermarktung von Er-
   zeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur be-
   inhaltet; dabei sind
   a) Erzeugnisse der Aquakultur
       aquatische Organismen in jeder Phase ihres
       Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stam-
       men, oder davon abgeleitete Erzeugnisse
       gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
       1379/2013 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 11. Dezember 2013 über die ge-
       meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
       der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung
       der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und
       (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe-
       bung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Ra-
       tes und
   b) Erzeugnisse der Fischerei

       aquatische Organismen, die eingesammelt oder
       gefangen werden, oder davon abgeleitete Er-
       zeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
       Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
       die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-
       nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-
       derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
       und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-
       hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
       Rates;

15. Unternehmen, das in der Primärproduktion land-
    wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist
    jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeu-
    gung von in Anhang I des Vertrags über die Ar-
    beitsweise der Europäischen Union aufgeführten
    Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne
    weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher
    Erzeugnisse verändern, besteht;

16. verbundene Unternehmen

    Unternehmen, die zueinander in einer der in Arti-
    kel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU)
    Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom
    17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
    bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-
    nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
    des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
    päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),

    die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
    (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden
    ist, genannten Beziehung stehen;

17. Wärmeversorgungsunternehmen

    Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen
    Kunden liefert.

                        Teil 2

                   Entlastung der

           Letztverbraucher und Kunden

                     Kapitel 1

            Entlastung der mit
       leitungsgebundenem Erdgas
       belieferten Letztverbraucher

                         §3
                   Entlastung der
             mit leitungsgebundenem
        Erdgas belieferten Letztverbraucher
   (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von
ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs-
gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichne-
ten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis
zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen
Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten
Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt
die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsge-
bundenem Erdgas während eines Monats, so hat der
Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlas-
tungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben
und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen ge-
genüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belie-
ferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestel-
len, sofern

1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle
   1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über-
   schreitet,
2. er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert
   wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der
   Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft
   der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungs-
   eigentumsgesetzes bezieht,
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3. er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-
   bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine
   andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
   oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des So-
   zialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
4. er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati-
   on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,
   eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
   oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-
   erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
   ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti-
   kel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
   S. 959) geändert worden ist, ist.

Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen
nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes
Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach
den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher

leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Be-

trieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen be-
zieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wär-
me-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5
ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern,
denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sät-
zen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe
der §§ 6 und 7.
   (2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer regis-
trierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem
Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Ab-
satz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten
besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung
seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Text-

form mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vor-

liegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich,

wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten

bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5
des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat.
Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten,
hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich
nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unter-
lagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberech-
tigung nach Absatz 1 mitzuteilen.

   (3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen
Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlas-
tungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem
Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlags-
zahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleich-
mäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli-
chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen
Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist
verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März
2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags-
zahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum
Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor
dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mittei-
lung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:
1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des
   Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen
   Abschlagszahlung oder Vorauszahlung,
2. den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den
   Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 gel-
   tenden Referenzpreis sowie

3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Ab-
   satz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und des-
   sen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszah-
   lungen oder Vorauszahlungen.
   (4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten
in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstat-
tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe
der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 begrenzt.
  (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die-
sem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen

1. für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwand-
   lung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die
   Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millio-
   nen Euro liegt, oder

2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie

   Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf

  a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
     die in den Rechtsakten der Europäischen Union,
     mit denen diese Sanktionen verhängt wurden,
     ausdrücklich genannt sind,
  b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der
     Kontrolle von Personen, Organisationen oder
     Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische
     Union Sanktionen verhängt hat, und
  c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig
     sind, gegen die die Europäische Union Sanktio-
     nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der
     betreffenden Sanktionen untergraben würden.

Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach

Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem

Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruch-

nahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.

                         §4
             Vorgaben zur Gestaltung
            von Erdgaslieferverträgen;
    Informationspflichten der Erdgaslieferanten

   (1) Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle
eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Mo-
nate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung
nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der
Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund
des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher
am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern
der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. Sep-
tember 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erd-
gasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlan-
gen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund-
   preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den
   Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich
   veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem-
   ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange-
   kündigt worden ist, oder
3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern
   der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag
   von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro
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   Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter-
   schreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,
als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.

    (2) Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit
einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrau-
chers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeit-
raum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeit-
lichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1
mit einem Letztverbraucher schließt, weder unmittel-
bare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben
gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder,
sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der
Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Ent-
nahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgast-
lieferant beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Ver-
günstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung

oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von

dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt

wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im

Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb dar.

   (3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Ab-
satz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen
Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
§ 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transpa-
rent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berück-
sichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisände-
rung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung
des Vertrages.
   (4) Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des
31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über
die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu
informieren. Die Informationen müssen einfach auffind-
bar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kos-
tenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen ent-
halten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus
Mitteln des Bundes finanziert wird. Schließt der Erd-
gaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten
Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsge-
bundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so
ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informatio-
nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-
teln. Weitere Informationspflichten, insbesondere die
nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsver-
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli
2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41
Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen
nicht.

   (5) Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bishe-

rige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher

in der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-

tungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des

Letztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem
prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung die-
ses Entlastungsbetrags beruht. Wenn dem neuen Erd-
gaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vor-
liegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlas-
tungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des

Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztver-
brauchers zugrunde zu legen.
  (6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf
den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht
mit Gegenansprüchen aufrechnen.

  (7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt-
schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen-
den.
  (8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf
Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022
geschlossen wurden.

                         §5

              Besondere Regelungen
            zur Entlastungserstreckung
     auf die Monate Januar und Februar 2023

   (1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3,

die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit lei-

tungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von

dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit

leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu

den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder
Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023
nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichti-
gen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die
der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den
Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht
zu erfolgen.
  (2) Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder
Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Be-
rücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar
oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen,
dass der Erdgaslieferant
1. die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszah-
   lung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf
   den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden
   Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass
   die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat
   Januar oder Februar 2023 die vertragliche Ab-
   schlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat
   März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlas-
   tungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den
   §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
   rechnet,

2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
   für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif-
   ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah-
   lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe-
   trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den
   §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-
   gleicht,
3. die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfal-

   lenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Ab-

   satz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem

   Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher ver-

   rechnet,

4. dem Letztverbraucher eine von diesem für den Mo-
   nat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags-
   zahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurück-
   überweist und eine Differenz zwischen erbrachter
   Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem
BGBl. 2022, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
  Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rech-
  nung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-
  schaftsgesetzes ausgleicht,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
   für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht aus-
   löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab-
   schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-
   tungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung
   nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsge-
   setzes ausgleicht oder
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah-
   lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den
   §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
   rechnet.

Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Voraus-
zahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder

Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der
nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener-
giewirtschaftsgesetzes auszugleichen.

                         §6

               Entlastung weiterer,

             mit leitungsgebundenem

        Erdgas belieferter Letztverbraucher

   (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von
ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs-
gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichne-
ten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits
nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An-
wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden

Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungs-
betrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Beliefe-

rung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem
Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jewei-
lige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlas-
tungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzu-
schreiben und in der nächsten Rechnung zu berück-
sichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbe-
trag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung
auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3
besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas
belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes-
   sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch
   mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie
   keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Ab-
   satz 1 haben oder
2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht

nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes
Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und
Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher,
die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach
§ 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.
  (2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

                         §7

                  Entlastung bei
         selbstbeschafften Erdgasmengen
  (1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Liefe-
rungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letzt-

verbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag
von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und
die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Un-
ternehmen verbraucht werden.
   (2) Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes
Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 ver-
braucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlas-
tungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine viertel-
jährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsan-
spruch. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, so-
weit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas
für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme-
erzeugungsanlagen bezieht. Die Ausnahme nach Satz 2
gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage
nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopp-

lungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erd-
gas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb
der KWK-Anlage verwenden.

   (3) Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen
nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungs-
kosten begrenzt. Die Brutto-Beschaffungskosten sind

das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Net-

to-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten,

in denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag be-
steht. Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen
der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und
den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber dem Letztver-
braucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Be-
trags der Differenz zu.

  (4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

                          §8

           Ermittlung des Entlastungs-
      betrags für leitungsgebundenes Erdgas
   (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für
jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbe-
trag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach
§ 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchst-
grenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf.
Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahme-
stellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem
Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lie-
feranten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt
werden.
   (2) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit
der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für
das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend
von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2

der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4
fort.
   (3) Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach
§ 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der
Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2
anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durch-
schnittlichen Beschaffungskosten für das von dem
Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte
Erdgas heranzuziehen sind. Von dem Entlastungsbe-
trag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der
Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas er-
BGBl. 2022, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
zeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsun-
ternehmen an Kunden liefert.

                          §9
                   Differenzbetrag

   (1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,
um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu
schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß
der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor
steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirk-
samen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr-
leisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz
haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu
wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsrege-
lung zu verhindern.
    (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen-
dermonat aus der Differenz zwischen dem für die Be-
lieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des
Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem
Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag nach
Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Ab-
satz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.
  (3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erd-
gas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrau-
chern,

1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro
   Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Mess-
   stellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbe-
   standteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 ha-

   ben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,

   Messstellenentgelten und staatlich veranlassten

   Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

   (4) Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlas-
tungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzent-
gelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch sei-
nen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich
der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die
Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Letzt-
verbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat
den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzent-
gelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023
oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich
zu informieren. Liegen die Informationen nicht vor, be-
rücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent
je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstel-
lenentgelte.

   (5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund
des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe-
trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be-
stimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

                         § 10
               Entlastungskontingent
   (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent-
lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender-
jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah-
mestellen von Letztverbrauchern,
1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben,
   80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgas-
   lieferant für die Entnahmestelle im Monat Septem-
   ber 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letzt-

  verbrauchern, die im Wege einer registrierenden
  Leistungsmessung beliefert werden, die vom zu-
  ständigen Messstellenbetreiber gemessene Netz-
  entnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres
  2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeb-
  lich;

2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der
   Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zu-
   ständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum
   des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Ent-
   nahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Kran-
   kenhäusern, die über ein Standardlastprofil abge-
   rechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der
   Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat
   September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben,
   70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne
   des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen
   Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum
   des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.
  (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchs-
prognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der
Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erd-
gaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresver-
brauch der Entnahmestelle anzusetzen.

   (3) Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2,
der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung
beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach
dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes

Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu le-

gende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet

der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalen-

derjahr. Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsge-
bundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen,
wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnitt-
lichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für
die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am
weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen,
höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der
Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weni-
ger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die
Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur
Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktuali-
sieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen
von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, be-
trägt die Jahresverbrauchsmenge null.

   (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-An-
lage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absät-
zen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchs-
menge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases
reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden
Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die
Erzeugung von
1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensations-
   strom gemessen in Kilowattstunden mit dem Fak-
   tor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in
   Kilowattstunden umzurechnen ist;
2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert
   und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei
   hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten
   KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an
   der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der
BGBl. 2022, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
  Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der
  allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die
  KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und

3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert
   und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei
   das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostrom-
   erzeugung, die veräußert wird, an der gesamten
   KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge
   maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein
   anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Net-
   tostromerzeugung entfällt.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung
nach den Grundlagen und Rechenmethoden der
Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308
„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des
KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband
für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger
vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutio-
nelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztver-
braucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen
Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform
bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach
entsteht, unverzüglich zu informieren. Für einen Letzt-
verbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an
die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber.
Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht
nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3
zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des be-
zogenen leitungsgebundenen Erdgases null.

                     Kapitel 2

       Entlastung der Kunden
 von Wärmeversorgungsunternehmen

                         § 11
     Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

   (1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für
die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats

mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum

vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An-

wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden
Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses
Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlas-
tungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die
Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines
Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunter-

nehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für

diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in

der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wär-

meversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf

einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem

1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vo-

rauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berück-
sichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags-
zahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter
0 Euro ist unzulässig. Die Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme
belieferten Kunden,
1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch
   1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über-
   schreitet;

2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung
   von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Woh-
   nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-
   tumsgesetzes bezieht;

3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-
   bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und
   andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist,
   die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches
   soziale Leistungen erbringt oder
4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati-
   on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,
   eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
   oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-
   erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht
nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus
ist.
  (2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist
das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem
Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzu-
schreiben, der nach § 13 ermittelt wird.

   (3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten
turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar
2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag
nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestell-
ten Forderungen des Wärmeversorgungsunterneh-
mens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenz-
betrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrech-
nung gutgeschrieben. Übersteigt der Differenzbetrag
die in Rechnung gestellten Forderungen für die Liefe-

rung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
   (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vor-
gesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen
sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich
bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall
jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthal-
ten:

1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des

   Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten

   Abschlags- oder Vorauszahlung,

2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach
   § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und
   die Höhe des Entlastungsbetrags.

   (5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1

Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstat-

tungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe

des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsan-

spruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der ge-

leisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 3 begrenzt.

  (6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

                          § 12
             Vorgaben zur Gestaltung
     von Wärmelieferverträgen; Informations-
  pflichten der Wärmeversorgungsunternehmen
   (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für
eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden
BGBl. 2022, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung
nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbar-
ten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit
dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat Sep-
tember 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärme-
versorgungsunternehmen den Kunden am 30. Septem-
ber 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärme-
liefervertrages mit Kunden hätte verlangen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung
des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen
und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten
Grundpreises
1. auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preis-
   bestandteilen beruht oder

2. auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober
   2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorge-
   nommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des
   § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
   für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
   1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1
   der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134)
   geändert worden ist, entspricht oder

3. dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekün-
   digt worden ist, oder

4. eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern

   der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobe-

   trag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat

   pro Entnahmestelle nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,
als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.
   (2) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zu-
sammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung
eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom
24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit
einem Kunden schließt, weder unmittelbare noch mit-
telbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die
insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine
Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der
Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle
des Kunden überschreiten. Eine mittelbare Vergünsti-
gung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zu-
gabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Be-
treiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. Ein
Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des
§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
dar.
  (3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmever-
sorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den
Kunden transparent als Kostenentlastung auszuwei-
sen.
   (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die
Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf
des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder
durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein
über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe
des Entlastungsbetrags zu informieren. Die Informatio-
nen müssen einfach auffindbar und verständlich sein,
einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von
Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen,

dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert
wird. Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit
einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen
Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine
Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informatio-
nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-
teln.
    (5) Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungs-
unternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsun-
ternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächs-
ten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-
tungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des
Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognos-
tizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Ent-
lastungsbetrags beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die
Informationen nach Satz 1 an das neue Wärme-
versorgungsunternehmen weiterzugeben. Wenn dem
neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informatio-
nen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage
zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresver-
brauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kun-
den zugrunde zu legen.

   (6) Gegen den Anspruch des Kunden auf den Ent-
lastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunterneh-
men nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Abwei-
chend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunterneh-

men berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungs-

rückständen des Kunden aus dem bestehenden Liefer-

verhältnis zu verrechnen.

                         § 13
              Besondere Regelungen
            zur Entlastungserstreckung
     auf die Monate Januar und Februar 2023
   (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich
zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate
Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat
März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschrei-
ben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits
ein Vertragsverhältnis bestand.

  (2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich
vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die
Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 da-
durch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunterneh-
men nach seiner Wahl
1. die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Voraus-
   zahlung reduziert,
2. den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderun-
   gen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden
   verrechnet,
3. eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des
   Kunden zurücküberweist,
4. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
   für die Monate Januar und Februar 2023 nicht aus-
   löst,
5. in der nächsten Rechnung ausgleicht oder

6. Kombinationen zweier oder mehrerer der in den
   Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.
   (3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vo-
rauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grund-
lage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2022, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
  (4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass das Wärmeversor-
gungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kun-
den nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in
den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags-
oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 un-
mittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.

                          § 14

                Entlastung weiterer
           mit Wärme belieferter Kunden
   (1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalender-
monats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber
dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet
ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf
des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes
nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten
turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittel-
ten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder be-
ginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während
eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversor-
gungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbe-
trag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben
und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das
Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungs-

betrag in der Rechnung transparent als Kostenentlas-

tung auszuweisen.

   (2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die
mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist
nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme
zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wär-
meversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

  (3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entspre-
chend anzuwenden.

                          § 15

                   Ermittlung des

           Entlastungsbetrags für Wärme

   (1) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Ent-
nahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach
§ 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, ge-
deckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach
§ 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Kunde

über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der mo-
natliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Er-
klärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine
Entnahmestellen verteilt werden.

   (2) Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Ab-
satz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, ein-
schließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Ge-
samtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Ent-
lastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte
Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden
ist. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt
aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzun-
gen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.
  (3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22
verpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt
werden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat.
  (4) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit
der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrech-

nung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Ab-
weichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Ab-
satz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach
§ 29 Absatz 4 fort.

                         § 16
                   Differenzbetrag
   (1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,

um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen.
Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Ab-
sätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Ener-
giekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb
zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere,
dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit
wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen
Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
   (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen-
dermonat aus der Differenz zwischen dem für die
Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag
des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durch-
schnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalender-
monat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der
Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der
Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß
Satz 1 übersteigt.

  (3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnah-

mestellen,

1. die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde ein-
   schließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen
   einschließlich der Umsatzsteuer;

2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowatt-
   stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen
   oder

3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowatt-
   stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandtei-
   len.
   (4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft

und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund

des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe-
trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be-
stimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

                         § 17

               Entlastungskontingent

   (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent-
lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender-
jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah-
mestellen von Kunden,

1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs,
   den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat
   September 2022 prognostiziert hat;
2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-
   menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres
   2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen
   wurde;
3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-
   menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres
   2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen
   wurde.
  (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berech-
nung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2
nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt
BGBl. 2022, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt
aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.

                     Kapitel 3

               Höchstgrenzen
           der Entlastungsbeträge
            und Selbsterklärung

                            § 18

                   Höchstgrenzen
   (1) Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein

Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämt-

liche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder

Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unterneh-

men vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben
insgesamt nicht übersteigen:
1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren beson-
   dere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen
   von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Num-
   mer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,
  a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder
     Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem
     festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind
     und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen
     sind,
  b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder
     Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem
     festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind,
     oder

  c) 100 Millionen Euro;

2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die

   nicht unter Nummer 1 fallen,

  a) 4 Millionen Euro oder
  b) 2 Millionen Euro.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist
anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen
1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land-
   wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag
   von 250 000 Euro und

2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-

   sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von ver-
bundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztver-
braucher oder Kunde im Unternehmensverbund insge-
samt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den
Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils un-
terschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die
   selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze er-
   füllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig
   aufgeteilt wird und

2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die

   eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere
   Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach
   Nummer 1 abgezogen wird.
  (2) Die Entlastungssumme

1. darf nicht übersteigen
  a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten

     Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
     Kunden,
  b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

     Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten
     Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
     Kunden,

  c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten
     Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder
     Kunden,

  d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

     Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten

     Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder

     Kunden und

  e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der
     krisenbedingten Energiemehrkosten des Letzt-
     verbrauchers oder Kunden und
2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
   nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztver-
   brauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum
  a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalen-
     dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-
     lenderjahres 2021 beträgt oder

  b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in
     den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum
     des Kalenderjahres 2021 negativ war.

   (3) Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in
den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

auch in anderen als den dort genannten wirtschaftli-

chen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Ener-
giemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kun-
den für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und
ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden die-
ser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-
grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-
braucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaft-
lichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der
Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten

werden.

  (4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als be-
sonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs-
   summe, des Letztverbrauchers oder des Kunden im
   Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent ge-
   genüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder
   Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden
   Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat
   oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im

   Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder

2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder
   Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens
   30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegen-
   über dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des
   Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden
   Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.
BGBl. 2022, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
  (5) Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalen-
dermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach
Absatz 1
1. beträgt 150 000 Euro, solange
  a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers
     oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1 vorliegt und

  b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und
2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach
  a) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab
     dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbst-
     erklärung beim Lieferanten folgenden Kalender-
     monats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
  b) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese
     vorliegt.

Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermo-
nat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn
ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnah-
mestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024
keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 abgegeben hat.
   (6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die
Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Ver-
fügung.

   (7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergeb-
nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach-
anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in
Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grund-

sätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen

Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Ab-

schreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige

betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattun-

gen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsun-

terbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden

dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter

Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste
aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu be-
rücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA an-
gewandten Grundsätze und Methoden sind stetig bei-
zubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die
Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds
sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzu-
stellen, die die Förderung erhält.
   (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent-
sprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrah-
mens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt-
schaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom
9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu-
sätzlich zu Beihilfen, die
1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen-
   rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur
   gewährt werden, sofern die dort genannten Vorga-
   ben eingehalten werden,
2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup-
   penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt
   werden, sofern die Bestimmungen und Kumulie-
   rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein-
   gehalten werden,

3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur
   gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulie-
   rungsvorschriften eingehalten werden,
4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
   über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
   währt werden, nur gewährt werden, soweit die Bil-
   ligkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers
   übersteigt.

                         § 19
        Verfahren der Feststellung der
anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung
   (1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahme-
stellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezo-
gen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für
sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines
Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen je-
weils verbundenen Unternehmen fest:

1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
  a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegeset-
     zes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes beson-
     ders betroffen von hohen Energiepreisen ist,
  b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegeset-
     zes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energie-
     intensiv ist und
  c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-
   waige verbundene Unternehmen anzuwendende
   Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreis-
   bremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Geset-
   zes (absolute Höchstgrenze),

3. die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwen-

   dende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strom-

   preisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Ge-

   setzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der an-

   zusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten

   Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder

   Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen

   und der daraus resultierenden Maximalbeträge.

   (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie
folgt nachzuweisen:
1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers
   oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9
   Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18
   Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des
   EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-
   den für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für
   den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor
   dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresab-
   schluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-
   den,
2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau-
   chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strom-
   preisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses
   Gesetzes durch
  a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
     gierechnungen für Energielieferungen im Kalen-
     derjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalen-
     derjahres 2022,
  b) Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den
     aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst ver-
     brauchten sowie weitergeleiteten Energiemen-
BGBl. 2022, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
       gen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Ener-
       gieträger und Preis,
  c) Vorlage des Geschäftsberichtes,

  d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das
     letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und

  e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu

       aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-
           verbrauchers oder des Kunden und
       bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs-
           gebundenen Erdgases oder Wärmemengen
           und zu den durchschnittlichen Kosten nach
           Buchstabe a,
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers
   oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch

  a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder

     Kunden durch die statistischen Ämter der Länder

     in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-

     zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe

     2008, und die Einwilligung des Unternehmens,

     dass sich die Prüfbehörde von den statistischen

     Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-

     nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden
     und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen
     kann, und
  b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum
     Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des
     Letztverbrauchers oder Kunden,

4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder
   Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, ein-
   schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen
   krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen
   Letztverbrauchers oder Kunden, durch
  a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-
     gierechnungen für Energielieferungen
       aa) im Kalenderjahr 2021 und
       bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022
           und dem 31. Dezember 2023 und

  b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
       aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-
           verbrauchers oder Kunden und
       bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs-
           gebundenen Erdgases oder Wärmemengen
           und den durchschnittlichen Kosten nach
           Buchstabe a.

   (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel-
len des Letztverbrauchers von Strom und der Entnah-
mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für
Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine
Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-
den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah-
mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs-
gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
   (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem
der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto-
ren tätig, wenn er
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-
   zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
   2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei-
   ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä-
   tigkeiten klassifiziert ist und

2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-
   ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent
   seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-
   zielt hat.

   (5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wir-
kung gegenüber dem antragstellenden Letztverbrau-

cher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbun-
denen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regel-
zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für
Strom.
   (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die
Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses
Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes
hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. An-
träge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abwei-
chenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Ge-

währung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher

Genehmigung durch die Europäische Kommission und

nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im

Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden

die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes

vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbrau-

cher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.

   (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe-
hörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des
Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1
Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt,
hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Kor-
rektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrech-
nung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegeset-
zes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.
Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt
die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4
des Strompreisbremsegesetzes.

                         § 20
               Jahresendabrechnung

  (1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnun-
gen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden
unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbe-
zogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:
1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im
   Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträ-
   ge,

2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn
   im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Ent-
   lastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz
   in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt
   zustehenden Entlastungskontingent,

3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers
   oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch
   auf Entlastungsbeträge hatte,
4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem
   Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in
   diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),
5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zah-
   lungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den
   Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den
   gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1
   sowie
BGBl. 2022, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
6. im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus
   Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wär-
   melieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.
   Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbrau-
   cher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern
   in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant ver-
   pflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach
   Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach
   Satz 1 zur Verfügung zu stellen.
   (2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder
Kunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember
2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mittei-
lung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung
nach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni
2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlas-
tungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückfor-
derung erstellen, die entnahmestellenbezogen
1. die Angaben nach Absatz 1 enthält,

2. im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr
   2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden
   an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt
   gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt
   gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr
   2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu
   dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden
   Entlastungskontingent, enthält und
3. sicherstellt, dass

   a) das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsäch-
      lich gewährte Entlastungskontingent die relativen
      Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht über-
      schreitet und
   b) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die
      aa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung
          nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung
          nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
          stabe d abgegeben haben, die dem Letzt-
          verbraucher oder Kunden von dem Lieferan-
          ten gewährten Entlastungsbeträge in Summe
          den Wert von 2 Millionen Euro nicht über-
          schreiten,
      bb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben
          haben, die dem Letztverbraucher oder Kun-
          den
          aaa) gewährte Entlastungssumme den Be-
               trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung
               des Prüfvermerks des Prüfers nicht
               überschreitet und
          bbb) von dem Lieferanten gewährten Entlas-
               tungsbeträge an der betreffenden Ent-
               nahmestelle die relative Höchstgrenze
               des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
               stabe d nicht überschreiten oder
      cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben
          haben, die dem Letztverbraucher oder Kun-
          den
          aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem
               Bescheid nach § 20 ausgewiesenen ab-
               soluten Höchstgrenzen nach § 18 Ab-

               satz 1 in Umsetzung der Vorgaben des
               Bescheids nicht überschreitet und
          bbb) vom Lieferanten gewährten Entlas-
               tungsbeträge an der betreffenden Ent-
               nahmestelle die in dem Bescheid nach
               § 19 ausgewiesenen relativen Höchst-
               grenzen nach § 18 Absatz 2 nicht über-
               schreiten.
   (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle ge-
währte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollstän-
dig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahme-
stelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mit-
teilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgege-
ben hat.

                          § 21
           Grundsatz Mitteilungspflichten

   Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lie-
ferant müssen
1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-
   forderlichen Angaben, insbesondere die in den
   §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich
   zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden
   Bestimmungen keine abweichenden Fristen be-
   stimmt sind, und
2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-
   mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
   Anforderung durch die Europäische Kommission auf
   Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich
   ist.

                          § 22
                Selbsterklärung von
          Letztverbrauchern oder Kunden
   (1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-
nehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtli-
chen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro
in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten
mitteilen:
1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jewei-
   ligen Informationen erst zu einem späteren Zeit-
   punkt vorliegen, unverzüglich
   a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und
      relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den
      Letztverbraucher oder Kunden einschließlich et-
      waiger verbundener Unternehmen Anwendung
      finden wird,
   b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach
      Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Liefe-
      ranten bestehende Lieferverhältnis Anwendung
      finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
   c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-
      grenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten
      belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat
      entfallen soll,
2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und
   spätestens bis zum 31. Mai 2024
   a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchst-
      grenze nach § 18 Absatz 1,
BGBl. 2022, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
  b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst-
     grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren-
     zen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-
     nennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,
  c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
     nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,
     den Prüfvermerk eines Prüfers, der
       aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding-
           ten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder
           Kunden ausweist,
       bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde:

          aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18
               Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
               oder

          bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Ab-
               satz 2 Nummer 1 Buchstabe d,
       cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu-
           gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen
           eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach
           Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und
  d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
     nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze
     nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe b benennt, die Bestätigung, dass die von
     dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger
     verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene
     Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen
     Euro nicht überschritten hat.
  Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
  sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
  Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent-
  sprechend anzuwenden.

   (2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-

nehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbun-

dener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme ei-

nen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist ver-

pflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde
unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbe-
hörde sind gleichzeitig mitzuteilen:

1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie
   deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach
  a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden
     Lieferanten und

  b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach die-

     sem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie

2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhal-

   tenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im

   Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

  (3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem
31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber
dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.
   (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mit-
teilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber
seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum
30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver-
bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen
und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegen-
über seinem Lieferanten neu bestimmen.
  (5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-
nehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtli-
chen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro
übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in
dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis
zum 30. Juni 2024 mitteilen:
1. seine Firma und Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-
   ter oder Genossenschaftsregister, in das er einge-
   tragen ist, und die entsprechende Registernummer;
   wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist
   hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
   Identifikationsnummer anzugeben,

3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine
   Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Mil-
   lion Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen
   Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro,
   10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro,
   60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen
   Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
   men im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
   Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
   tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
   mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
   S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
   sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
   Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach
   der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
   2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-
   sifikation der Gebietseinheiten für die Statistik

   (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt

   durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kom-

   mission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom

   13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und

6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
   braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
   nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
   zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
   tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
   zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
   des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über

   bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom

   30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unterneh-

men ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftli-

cher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur-
sektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht
bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an
sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers
oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro überstei-
gen.
   (6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Ent-
lastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in
Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüf-
behörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vor-
legen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesse-
BGBl. 2022, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
rung des Umweltschutzes oder der Versorgungs-
sicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen
will, insbesondere
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare
   Energien decken will,

2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-
   verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis-
   tung zu senken,

3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-

   gasverbrauchs investieren will,

4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußab-
   druck seines Energieverbrauchs zu verringern oder
   zu kompensieren, oder
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas-
   sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den
   Energiemärkten zu erreichen.

   (7) Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser

Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüg-

lich dem Beauftragten zu übermitteln. Der Beauftragte
übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen
unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der
Prüfbehörde.
  (8) Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6
sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt.
Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklä-
rungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor
dem 1. Juli 2023.

                          § 23
        Mitteilungspflichten des Lieferanten
  Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

1. der Prüfbehörde

   a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahme-
      stellenbezogen die Endabrechnung sowie die
      vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß
      § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen
      Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2
      oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

   b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit
      Name und Anschrift,

      aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lie-
          ferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15
          Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder
      bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungs-
          beträge von mehr als 1 Million Euro gewährt
          hat, und
2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferan-
   ten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs
   Wochen nach Beendigung des Energielieferungs-
   verhältnisses,
   a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Ent-
      lastungskontingent, absolut sowie als Prozent-
      satz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 ins-
      gesamt zustehenden Entlastungskontingent,
   b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontin-
      gent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher
      Basis dieser gebildet wurde, sowie

  c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letzt-
     verbraucher oder Kunden im Abrechnungszeit-
     raum gewährt worden sind.

                         § 24
                 Lieferantenwechsel

   Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem
neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt

werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem

neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen
Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig si-
chergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge
kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches
dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.

                         § 25
                Aufbewahrungs- und

              Berichtspflichten sowie

      Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren

  (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46
des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen
nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
   (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des
Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach
diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden,
die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
  (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwa-
chen, dass
1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben
   dieses Gesetzes
  a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen
     Entlastungen berechnen, gewähren und endab-
     rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen

     nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforde-
     rungen im Rahmen der Jahresendabrechnung
     nach § 20 erheben,
  b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkom-
     men und

  c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
     nachkommen,

2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den
   Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endab-
   rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen
   nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene
   Entlastungsbeträge zurückzahlen.
   (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-
hörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des
Strompreisbremsegesetzes entsprechend.

                     Kapitel 4
            Sonstige Vorschriften

                         § 26
         Weitergabe der Entlastung bei
    Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und
    Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
   (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den
§§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023
erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende
BGBl. 2022, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der
Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mie-
ter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der
Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode ge-
sondert auszuweisen.
  (2) In Mietverhältnissen, in denen

1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten
   aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebun-
   denes Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022
   erhöht wurden oder
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah-

   lungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

   erstmalig vereinbart wurden,

passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio-
nen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4

Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlun-
gen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung
kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlun-
gen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Pro-
zent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszah-
lungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis
zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Be-
triebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode
vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dieser Abrechnung erfolgen.

   (3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg-
lich nach Zugang der Informationen nach § 3 Ab-
satz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform
über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung so-
wie über deren Berücksichtigung in der Betriebskos-
tenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 ver-
pflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den
neuen Vorauszahlungsbetrag.
   (4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2
entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum
31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung
treffen.
   (5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2
erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum
31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskos-
tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe je-
weils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vor-
nehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine
Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von

mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung
nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des

Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für
die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann
die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1
verbinden.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse
entsprechend anzuwenden.
   (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach
den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im
Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entspre-
chend anzuwenden.
   (8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den
§§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrech-

nungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine
Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr
als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungsei-
gentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüg-
lich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus-
sichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Ge-
meinschaft der Wohnungseigentümer hat den Woh-
nungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag
zu unterrichten.

  (9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-
satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen

hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung

der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein.

                          § 27

                 Missbrauchsverbot

   (1) Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung
oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine
missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlas-
tung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere
ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis
zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des
Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den
§§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich un-
gerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltun-
gen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen,
die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertig-
ten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsan-
sprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartell-
amt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem
Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die
sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis-
setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens-
weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge-
ben aus
1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere
   aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen
   Beschaffungsverträgen, oder

2. vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht be-
   einflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein
Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer
Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter

Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be-
ruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich
eine sachliche Rechtfertigung durch die Anwendung
einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits
am 30. September 2022 bestanden hat und den Vor-
gaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Be-
dingungen für die Versorgung mit Fernwärme ent-
spricht.
   (2) Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten,
der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von
Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne
des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten,
sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann
dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erfor-
derlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam
abzustellen. Es kann insbesondere
BGBl. 2022, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlun-
   gen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten
   ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutsch-
   land zurückzuerstatten sind sowie
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile
   des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die
   Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferle-
   gen.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt-
schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu-
führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferan-
ten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt
außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts
nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffent-
lich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe
der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell
zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt wer-
den sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die
§§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vor-
schriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1
des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für
die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie ver-
weisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlan-
gen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten An-
fangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht
voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Num-
mer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung

ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender

Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austau-

schen.

  (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga-
ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben
unberührt.

                         § 28

                   Unpfändbarkeit
  Unpfändbar sind
1. Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des
   Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5,

2. Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlas-
   tungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und

3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer
   auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz-
   kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach
   § 26.

Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften
der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen
der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1
genannten Ansprüchen ist zulässig.

                         § 29
            Arbeitsplatzerhaltungspflicht
  (1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unterneh-
men sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf
Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbrem-
segesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über
2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag

oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäf-
tigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum
30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäfti-
gungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers
   oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von
   Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nicht-
   zustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder
   eines Tarifvertrages und
2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er
   sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April
   2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens
   90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Ar-
   beitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
  (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung
nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde
der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor:

1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach
   Absatz 1 Satz 1 oder
2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben
Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch
auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem
Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen
Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu er-
statten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-
tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.

   (3) Im Rahmen des Abschlussberichts legt der

Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2

fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testier-

ten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung dar-

stellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe
dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investi-
tionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt ha-
ben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Ab-
schlussbericht beizufügen.
   (4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er-

messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro
übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflich-
tung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. Dabei berück-
sichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende
Grundsätze:

1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde-
   rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung
   der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er-
   haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre-
   chen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
   oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebs-
   teilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang
   die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-
   Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim
   Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.
3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi-
   cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit-
   äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In-
   vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des
   nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz
   und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
BGBl. 2022, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
  erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die
  Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der In-
  vestitionsquote des Letztverbrauchers um mindes-
  tens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis
  2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis
  2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anfor-
  derungen nach Randnummer 33 des Befristeten Kri-
  senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
  Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen
  die Ukraine der Europäischen Kommission vom
  28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen
  Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung
  (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung
  eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger In-
  vestitionen und zur Änderung der Verordnung (EU)
  2019/2088 genannten Ziele leisten. Die wirtschaft-
  liche Situation des Letztverbrauchers und seines
  Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu be-
  achten.

§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.

                        § 29a

            Boni- und Dividendenverbot
   (1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas-
tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit-
gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so-
wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-
organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver-
gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie-
hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das

Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im

Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022

vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist

auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits verein-

barten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1.
Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitglie-
dern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie
Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsor-
ganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023
keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen ge-
währt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

  (2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab-
satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh-
mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die
dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei
der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.
Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem
31. Dezember 2023 anzuwenden.
   (3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts-
leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-
tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit-
glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-
flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach

dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung
werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von
Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor-
tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
  (4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern
der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie-

dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen
des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine
Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-
tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen
Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-
hende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Ab-
satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
   (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023
grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-
traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-
ausschüttungen leisten.

  (6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-
rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März
2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem
Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer
Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in An-
spruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten
nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.

   (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen
ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 ein-
schließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelun-
gen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener

Energiekosten infolge der Aggression Russlands ge-
gen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbe-
träge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

                         § 30
          Ausweisung der Entlastung in
     der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle

  (1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung

hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den

§§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den

§§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes

gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztver-

brauchers oder des Kunden zu berücksichtigen.

   (2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der
Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen
Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und
der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters
oder Wohnungseigentümers für eine elektronische
Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-
des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-
stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann
die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-
billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-
zichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen
nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu
verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach
Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen
wie die Verbrauchsabrechnung.

                        Teil 3

                 Erstattung der
     Entlastungen zugunsten der Lieferanten

                         § 31
       Erstattungsanspruch des Lieferanten
  Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den
§§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe
der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlas-
BGBl. 2022, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
tungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden
gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch
tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers
oder des Kunden.

                          § 32
     Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten

   (1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszah-
lung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die
Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalender-
vierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf
Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt-

verbrauchers.

  (2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen ent-

spricht der Anspruch dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
   Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs-
   zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab-
   satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1
   und
2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin-
   gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für
   diese Letztverbraucher.
Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus-
zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den
nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5
zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist inso-
fern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums
geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 gel-
tende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite
Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-
mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

  (3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen ent-
spricht der Anspruch dem Produkt aus

1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
   Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs-
   zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab-
   satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2
   und
2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin-
   gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für
   diese Letztverbraucher.

Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für
Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine
Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur
insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des
Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchst-
grenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalen-
dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2
ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

  (4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen ent-
spricht der Anspruch dem Produkt aus

1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-
   den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-
   tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-
   bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und

2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
   gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese
   Kunden.
Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus-
zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den
nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach
§ 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist
insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-
raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023
geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite
Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-
mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

  (5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlas-

tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-
   den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-
   tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-
   bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und
2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
   gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese
   Kunden.
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für
Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-
gente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung
des Entlastungskontingents die anteilige individuelle
Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalen-
dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2
ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
  (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlas-
tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-
   den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-
   tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-
   bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und

2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-
   gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese
   Kunden.
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für
Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-
gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti-
gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi-
duelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende
Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite
Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-
mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

                         § 33

               Antragsverfahren für
           den Vorauszahlungsanspruch

  (1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch
nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem
Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von
ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kun-
den einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.
BGBl. 2022, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
   (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthal-
ten:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lau-
   tenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit
   Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren,
   Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und
   Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zu-
   sammenzufassen sind, soweit für die betreffenden
   Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Re-
   ferenzpreis gilt, und
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden
   Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von
   Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahreslie-
   fermenge und die Gesamtzahl von Kunden und
   Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt
   nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme.
Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur
Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden
und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der
Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn
des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen
Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach
Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag
auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeit-
punkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftrag-
ten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Ab-
satz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu
erteilen.

   (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Mo-
nats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektro-
nischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur
Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in
Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag
verlängern.

   (4) Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die
Identität des Lieferanten und die Plausibilität der bean-
tragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prü-
fung einen Ergebnisbericht. Der Beauftragte übermit-
telt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Ab-
schluss der Prüfung.
  (5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag
nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei
dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben ent-
halten muss.
   (6) Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszah-
lungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das je-
weilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist
für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in ent-
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu über-
mitteln. Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat
der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszah-
lungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervier-
teljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalenderviertel-
jahr eine Antragstellung erfolgt.
  (7) Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die
Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, über-
mittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der

Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elek-
tronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnis-
bericht. Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferan-
ten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungs-
antrags erfolgt.

   (8) Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankar-
beitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens je-
doch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vo-
rauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt,
dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorlie-
gen. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Ab-
gabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlan-
gen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau erforderlich sind. Im Fall von Satz 2 be-
ginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem
Erhalt der Bestätigungen. Die Vorauszahlungen sind
von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. Die Aus-
zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den
Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeich-
nete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an
das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zah-
lungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines
Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lie-
ferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Auffor-
derung durch den Beauftragten auf das im Rückforde-
rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

   (9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für
das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen
nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüf-
antrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese
Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. Ab-
weichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für
das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach
Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des voll-
ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023
erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass
die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen.
Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr
2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfol-
gen soll. Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absat-
zes 8 unberührt.

                         § 34
                 Endabrechnung des
              Erstattungsanspruchs und
       isolierte Beantragung einer Erstattung
   (1) Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33
Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftrag-
ten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit-
gestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in
elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vo-
rauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs
nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist.
Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk ei-
BGBl. 2022, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
nes Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Rich-
tigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Der Beauftragte
kann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten An-
trag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach
Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,
§ 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Prüfung durch
einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind ab-
weichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1
Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossen-
schaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
   (2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab-
satz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhal-
tenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten
nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in
dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto
zurückzuzahlen.

   (3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3,
5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszah-
lungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai
2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen ei-
genständigen Auszahlungsantrag stellen. Für diese An-
träge ist § 33 entsprechend anzuwenden. Dem eigen-
ständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsver-
merk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen
auf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszah-
lungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die
Prüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entspre-
chend anzuwenden.
   (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Be-
auftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der An-

gaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie

nach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Ab-

satz 1 gemacht worden sind. Der Lieferant hat dem

Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu er-

teilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung be-

treffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den

üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu

seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

   (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab-
satz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1
Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen
nach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe,
die die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo-
rauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den
Beauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen
übersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. Die
Auszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder

dessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zah-

lungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wir-

kung für den Bund. Soweit für die Prüfung der Einhal-

tung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditan-

stalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen er-

forderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende An-

wendung. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2

der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Ergibt

sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1
oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder
als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4,
dass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo-
rauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch
übersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden
Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung

durch den Beauftragten auf das in dem Rückforde-
rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

                          § 35

                Vorauszahlung und
  Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen
   (1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsan-
spruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist
§ 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztver-
braucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der
Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden
ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrau-
chers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanz-
kreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher
und diese verbundenen Unternehmen umfassende
Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der
Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft
des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind
die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen
Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie
der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die
Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinba-
rungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in
den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist
für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu
dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis
für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu be-
rücksichtigen ist.

   (2) Für die Endabrechnung der erhaltenen Voraus-

zahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7

Absatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe

anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der

Letztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach

§ 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs

nach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Ab-

satz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. Falls sich

aus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat
der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem
Letztverbraucher zurückzufordern. Falls der Letztver-
braucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die
Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers
oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis
beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und
diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkon-
zern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endab-
rechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft
des Teilkonzerns vorzulegen.

   (3) Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung

nach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungs-

anspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenstän-

digen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsan-

trag geltend machen. Für diese Anträge ist § 34 Ab-

satz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an

die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder,

falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen

verbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt.

   (4) Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach
Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen
nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächti-
gung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an
die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbrau-
BGBl. 2022, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
cher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erd-
gas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder
dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis bezie-

hen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese

verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern

an die Stelle des Lieferanten.

                           § 36

                   Mitwirkung der

    Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur

  (1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den

Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-

Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwen-

den.

   (2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der

Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshand-

lungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-So-

forthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

                           § 37

     Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
  Der Bundesrechnungshof ist
1. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-
   haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem
   Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau
   und den Lieferanten, die Zahlungen nach den
   §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie
2. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundes-
   haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den
   Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2
   erhalten haben.

                          Teil 4

               Bußgeldvorschriften,

       Verordnungsermächtigung, Evaluierung

                           § 38

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1
   Satz 1 einen anderen als den dort genannten
   Grundpreis vereinbart,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
   mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
   bindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zu-
   gabe gewährt,
3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab-
   satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
   Arbeitspreis erhöht.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer
   Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 mit
   einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer
   Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

   (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als

1. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-

   weichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungs-

   widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geld-

   buße bis zu 8 Prozent,
2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-
   weichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungs-

   widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer

   Geldbuße bis zu 4 Prozent oder

3. zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2

   Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

   Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegan-

genen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes ge-

ahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsat-

zes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und ju-

ristischen Personen sowie Personenvereinigungen zu-
grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operie-

ren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
werden.
   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Prüfbe-
hörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das
Bundeskartellamt.
   (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren.
Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b
und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapi-
tels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-
sprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug
genommenen Vorschriften.

   (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer

partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung
nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-

nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder
die Rechtsnachfolger verhängt werden.
   (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person
oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der
Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen
verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-
nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-
wortliche juristische Person oder Personenvereinigung
angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-
sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein
Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in
Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-
senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische
Personen oder Personenvereinigungen,
1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung
   des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-
   ristischen Person verbundene Unternehmen waren
   und auf die verantwortliche juristische Person oder
   Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger
   unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-
   fluss ausgeübt haben,
2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-
   geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Ab-
   satzes 6 werden oder
BGBl. 2022, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli-
   chen juristischen Person oder Personenvereinigung
   übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen
   fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
  (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent-
sprechend anzuwenden.

   (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre-
ckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die
Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung
einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungsfrist
gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht ent-
sprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen
nach Absatz 7 beginnt.
  (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens
wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und
Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre-
ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine
Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge-
setzten Einzelbetrages erfolgen.

                         § 39

             Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapi-
tel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und
die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wo-
bei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztver-
brauchern und Kunden unterscheiden kann; insbeson-
dere kann sie
1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags
   nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents
   nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach
   § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten
   Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und An-
   lage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilfe-
   rechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich
   ist, und
2. die erforderlichen Nachweis-, Informations- und
   Mitteilungspflichten regeln.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berech-
nung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter
den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des
§ 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderli-
chen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ver-
schiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kun-
den unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Ent-
nahmestellen begrenzt werden, für die die Höchst-
grenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1
soll sobald wie möglich und spätestens bis zum
15. März 2023 erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig
überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele
zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung
so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der
Marktpreise besser widerspiegelt.

   (3) Die Rechtsverordnungen auf Grund der Ab-
sätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
tages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon
abhängig machen, dass seine Änderungswünsche
übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsge-
ber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit
ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränder-
ten Rechtsverordnung als erteilt.

                        § 40

                    Evaluierung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember
2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastun-
gen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits
bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-
pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-
sendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung
nach den Sätzen 1 und 2.
BGBl. 2022, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584


Anlage 1
(zu § 2 Nummer 6)

                                              Krisenbedingte Energiemehrkosten
    1.   Begriffsbestimmungen
         Im Sinne dieser Anlage ist oder sind
         „kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesam-
         ten Entlastungszeitraum
         „kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-
         raum
         „t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem
         1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende
         Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
         „t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem
         1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt
         auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
         „ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
         „ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
         2021 und dem 31. Dezember 2021
         „p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgerein-
         heit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit
         „p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträger-
         einheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit
         „q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte
         monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr
         2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren
         2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen
         ist1


    2.   Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
         Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember
         2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
                              Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))
                       September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))
         Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach
         vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger
         zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
                                     kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + […] + kMk(m Dez. 23)




1
    Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer
    ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von
    Energie werden nicht einbezogen.

BGBl. 2022, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585

                                                                                                   Anlage 2
                                                                                                   (zu § 18)

             Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
   WZ-2008-Code      Beschreibung
1 0510               Steinkohlenbergbau
2 0610               Gewinnung von Erdöl
3 0710               Eisenerzbergbau
4 0729               Sonstiger NE-Metallerzbergbau
5 0891               Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
6 0893               Gewinnung von Salz
7 0899               Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
8 1041               Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
9 1062               Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10 1081              Herstellung von Zucker
11 1106              Herstellung von Malz
12 1310              Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13 1330              Veredlung von Textilien und Bekleidung
14 1395              Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
15 1411              Herstellung von Lederbekleidung
16 1621              Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
17 1711              Herstellung von Holz- und Zellstoff
18 1712              Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19 1910              Kokerei
20 1920              Mineralölverarbeitung
21 2011              Herstellung von Industriegasen
22 2012              Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
23 2013              Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
24 2014              Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
25 2015              Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
26 2016              Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
27 2017              Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
28 2060              Herstellung von Chemiefasern
29 2110              Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
30 2311              Herstellung von Flachglas
31 2313              Herstellung von Hohlglas
32 2314              Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
33 2319              Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
                     Glaswaren
34 2320              Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
35 2331              Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
36 2332              Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
37 2341              Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
38 2342              Herstellung von Sanitärkeramik
39 2351              Herstellung von Zement

BGBl. 2022, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586


       WZ-2008-Code    Beschreibung
 40 2352               Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
 41 2399               Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
 42 2410               Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
 43 2420               Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
                       aus Stahl
 44 2431               Herstellung von Blankstahl
 45 2442               Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
 46 2443               Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
 47 2444               Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
 48 2445               Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
 49 2446               Aufbereitung von Kernbrennstoffen
 50 2451               Eisengießereien


       PRODCOM-Code    Beschreibung
 1 81221               Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
 2 10311130            Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
                       froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
 3 10311300            Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
 4 10391725            Tomatenmark, konzentriert
 5 105122              Vollmilch- und Rahmpulver
 6 105121              Magermilch- und Rahmpulver
 7 105153              Casein
 8 105154              Lactose und Lactosesirup
 9 10515530            Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
                       auch konzentriert oder gesüßt
 10 10891334           Backhefen
 11 20302150           Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
                       für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
 12 20302170           Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
                       Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
 13 25501134           Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
                       und Kurbeln

BGBl. 2022, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
                      Artikel 2

               Änderung des

      Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Trä-
  ger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
  Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetz-
  liche Unfallversicherung die Kosten trägt.“
2. Nach § 26e wird folgender § 26f eingefügt:
                         „§ 26f
         Ausgleich für Steigerungen der Kosten
     für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom
     (1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für den
  Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April
  2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
  fonds eine krankenhausindividuelle Ausgleichszah-
  lung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch
  den Anstieg der Energiepreise verursachten Kosten-
  steigerungen und krankenhausindividuelle Erstat-
  tungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kos-
  ten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas,
  leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebun-
  denem Strom. Der Bund stellt der Liquiditätsreserve
  des Gesundheitsfonds zur Verfügung:

  1. bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das
     Jahr 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro
     und
  2. bis zum 16. Januar 2024 einen Betrag für das
     Jahr 2024 in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milli-
     arden Euro.
  Mittel, die für das Jahr 2023 nicht an die Länder
  oder an die benannten Krankenkassen gezahlt wor-
  den sind, stehen für Zahlungen im Jahr 2024 zur
  Verfügung. Nach Abschluss der Zahlungen an die
  Länder und an die benannten Krankenkassen nach
  dieser Vorschrift nicht gezahlte Mittel werden an
  den Bund zurückgeführt.

     (2) Für die Ermittlung der Höhe der kranken-
  hausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1
  Satz 1 übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser
  der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und
  ihrer Vereinigungen bis zum 10. Januar 2023 die An-
  zahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der ge-
  setzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten
  und Intensivbetten an die für die Krankenhauspla-
  nung zuständigen Landesbehörden, die diese An-
  zahl und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3
  Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
  zum 31. März 2022 durch die Datenstelle jeweils
  übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und In-
  tensivbetten der Krankenhäuser addieren und das
  Ergebnis bis zum 15. Januar 2023 an das Bundes-
  amt für Soziale Sicherung übermitteln. Das Bundes-
  amt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe
  von 1,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend
  dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht
  übermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den

hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am
31. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am

31. März 2023 in drei gleichen Teilbeträgen aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an
das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kran-
kenhäuser entsprechend dem Verhältnis der je-
weiligen Bettenanzahl. Nach dem 15. Januar 2023
übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei
der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt.
   (3) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der
krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach
Absatz 1 Satz 1 für folgende Zeiträume getrennt:
1. Oktober 2022 bis Dezember 2022,
2. Januar 2023 bis Dezember 2023 und
3. Januar 2024 bis April 2024.
   (4) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des
krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 1, indem sie
von ihren auf die Monate Oktober 2022 bis Dezem-
ber 2022 entfallenden Kosten für den Bezug von
leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener
Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die
Summe abziehen, die dem dreifachen Betrag der
für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für
leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene
Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ent-
spricht, und das Ergebnis gemäß Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 mindern. Soweit in den Bezugskosten
nach Satz 1 Kosten von Einrichtungen des Kranken-
hauses enthalten sind, die nicht der akutstationären
Versorgung dienen, insbesondere Kosten medizini-
scher Versorgungszentren, von Vorsorge- oder Re-
habilitationseinrichtungen oder stationärer Pflege-
einrichtungen, sind die Bezugskosten nach Satz 1
um die rechnerisch auf diese Einrichtungen entfal-
lenden Anteile zu verringern. Ist der sich aus der
Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende
Differenzbetrag größer als null, übermitteln die
Krankenhäuser den Differenzbetrag an die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
oder an eine von dieser Landesbehörde benannte
Krankenkasse und weisen gegenüber dieser Lan-
desbehörde oder Krankenkasse durch Vorlage der
entsprechenden Abrechnungen die Höhe der Be-
zugskosten nach Satz 1 nach. Nach Prüfung der
nach Satz 3 übermittelten Differenzbeträge und vor-
gelegten Nachweise addiert die für die Kranken-
hausplanung zuständige Landesbehörde oder die
benannte Krankenkasse die übermittelten Differenz-
beträge und übermittelt das Ergebnis bis zum
15. Februar 2023 an das Bundesamt für Soziale
Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquidi-
tätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige
Land oder an die benannte Krankenkasse zur Wei-
terleitung an die Krankenhäuser.

   (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des
krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2, indem sie
1. von den auf die Monate Januar 2023 bis Dezem-
   ber 2023 voraussichtlich entfallenden Kosten für
   den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-
   tungsgebundener Fernwärme und leitungsge-
   bundenem Strom die Summe abziehen, die dem
BGBl. 2022, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
       zwölffachen Betrag der für den Monat März 2022
       gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes
       Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-
       tungsgebundenen Strom entspricht,
  2. das Ergebnis nach Nummer 1 gemäß Absatz 7
     Satz 1 Nummer 2 mindern und
  3. das Ergebnis nach Nummer 2 um den Teil eines
     sich aus den Jahresrechnungen für leitungs-
     gebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern-
     wärme und leitungsgebundenen Strom für das
     Jahr 2022 ergebenden Nachzahlungsbetrags er-
     höhen oder eines sich ergebenden Rückzah-
     lungsbetrags verringern, der auf die Monate Ok-
     tober 2022 bis Dezember 2022 entfällt.

  Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind die Abschläge
  zu Grunde zu legen, die die Versorgungsunterneh-
  men den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des
  Strompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6
  und 14 des Gaspreisbremsengesetzes in Rechnung
  gestellt haben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
  chend. Nach Prüfung der übermittelten Differenzbe-
  träge und der vorgelegten Nachweise addiert die für
  die Krankenhausplanung zuständige Landesbe-
  hörde oder die benannte Krankenkasse die übermit-
  telten Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis
  bis zum 30. April 2023 an das Bundesamt für So-
  ziale Sicherung, das die übermittelten Beträge ad-
  diert. Nach dem 30. April 2023 dem Bundesamt für
  Soziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben un-
  berücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Siche-
  rung berechnet einen Höchstbetrag der Erstat-
  tungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Num-
  mer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach
  den Absätzen 2 und 4 an die Länder und die be-
  nannten Krankenkassen gezahlten Beträge. Unter-
  schreitet die nach Satz 4 berechnete Summe der
  fristgerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6
  berechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt
  für Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten
  Beträge in Abständen von jeweils zwei Monaten in
  vier gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve
  des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die
  benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die
  Krankenhäuser. Überschreitet die nach Satz 4 be-
  rechnete Summe der fristgerecht übermittelten Be-
  träge den nach Satz 6 berechneten Höchstbetrag,
  kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf
  die Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis,
  in dem die Summe der fristgerecht übermittelten
  Beträge zu dem Höchstbetrag steht, und zahlt den
  sich jeweils ergebenden Betrag in Abständen von
  jeweils zwei Monaten in vier gleichen Teilbeträgen
  aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
  an die Länder oder an die benannten Krankenkas-
  sen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.

     (6) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des
  krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für
  den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 3, indem sie

  1. von den auf die Monate Januar 2024 bis April

     2024 voraussichtlich entfallenden Kosten für

     den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-
     tungsgebundener Fernwärme und leitungsge-
     bundenem Strom die Summe abziehen, die dem

   vierfachen Betrag der für den Monat März 2022
   gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes
   Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-
   tungsgebundenen Strom entspricht,
2. von dem Ergebnis nach Nummer 1 den Wert
   nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 abziehen und
3. das Ergebnis nach Nummer 2 um einen sich aus
   den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes
   Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-
   tungsgebundenen Strom für das Jahr 2023 erge-
   benden Nachzahlungsbetrag erhöhen oder einen
   sich ergebenden Rückzahlungsbetrag verringern.

Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Prü-
fung der übermittelten Differenzbeträge nach Satz 1
und der vorgelegten Nachweise addiert die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
oder die benannte Krankenkasse die übermittelten
Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis bis
zum 30. April 2024 an das Bundesamt für Soziale
Sicherung, das die übermittelten Beträge addiert.
Nach dem 30. April 2024 dem Bundesamt für So-
ziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben bei der
Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung berechnet einen Höchstbetrag
der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Ab-
satz 3 Nummer 3, indem es den Betrag nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und den für das Jahr 2023
nicht gezahlten Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 addiert. Unterschreitet die Summe der frist-
gerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 be-
rechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt für
Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Be-
träge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds an die Länder oder die benannten Kranken-
kassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.
Überschreitet die Summe der fristgerecht übermit-
telten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundes-
amt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfal-
lenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die
Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchst-
betrag steht, und zahlt den sich jeweils ergebenden
Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds an die Länder oder an die benannten Kran-
kenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.

   (7) Bei der Ermittlung der krankenhausindividuel-
len Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6
ist durch die Krankenhäuser mindernd zu berück-
sichtigen:
1. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
   Erstattungsbeträge nach Absatz 4 der Verände-
   rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-
   entgeltgesetzes für das Jahr 2022,

2. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
   Erstattungsbeträge nach Absatz 5 der Verände-
   rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-
   entgeltgesetzes für das Jahr 2023 und

3. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen
   Erstattungsbeträge nach Absatz 6 der Verände-

   rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-

   entgeltgesetzes für das Jahr 2024.

Die jeweils aufgrund der Verminderung nach Satz 1
abzuziehenden Beträge gehen nicht in den Gesamt-
BGBl. 2022, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
  betrag oder die Erlösausgleiche nach diesem Ge-
  setz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

     (8) Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Ab-
  sätzen 2 oder 4 bis 6 erhalten haben, sind verpflich-
  tet, eine Energieberatung durch einen Gebäude-
  energieberater durchführen zu lassen und der für
  die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe-
  hörde oder der benannten Krankenkasse bis zum
  15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die kon-
  kreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlun-
  gen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Kran-
  kenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht
  oder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die für die
  Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
  oder die benannte Krankenkasse den nach Absatz 6
  Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu
  übermittelnden Betrag um 20 Prozent.

     (9) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
  Satz 1 vereinbaren bis zum 15. Januar 2023 das
  Nähere zum Nachweis der Bezugskosten für lei-
  tungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern-
  wärme und leitungsgebundenen Strom. Kommt eine
  Vereinbarung nicht innerhalb dieser Frist zustande,
  legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne An-
  trag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinba-
  rung innerhalb von zwei Wochen fest.
     (10) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
  stimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung
  der von den für die Krankenhausplanung zuständi-
  gen Landesbehörden oder den benannten Kranken-
  kassen addierten Differenzbeträge sowie zum Ver-
  fahren der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des
  Gesundheitsfonds nach den Absätzen 2 und 4 bis 6.
  Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem
  Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich
  die Höhe der an die jeweiligen Länder oder benann-
  ten Krankenkassen nach den Absätzen 2 und 4 bis 6
  gezahlten Beträge mit.

     (11) Die Länder oder die benannten Krankenkas-

  sen übermitteln dem Bundesministerium für Ge-
  sundheit und dem Spitzenverband Bund der Kran-
  kenkassen jeweils zum 30. Juni 2023, zum 30. Juni
  2024 und zum 30. September 2024 eine kranken-
  hausbezogene Aufstellung über die krankenhausin-
  dividuellen Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 und
  über die krankenhausindividuellen Erstattungsbe-
  träge nach den Absätzen 4 bis 6. Der Spitzenver-
  band Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-
  tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der ei-
  nem Krankenhaus gezahlten krankenhausindividuel-
  len Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und kranken-
  hausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Ab-
  sätzen 4 bis 6.“

                       Artikel 3

                Änderung des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 36 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzu-
         schuss; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                         „§ 36a

           Zuschuss zu Kosten für Erdgas,
            Wärme und andere Brennstoffe
        sowie Strom; Verordnungsermächtigung
     (1) Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und an-
  deren Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen
  die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
  mer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungs-
  erbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu
  den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brenn-
  stoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 Pro-
  zent der Differenz zwischen den entstandenen Ener-
  giekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres
  2021. Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Num-
  mer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe
  von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwi-
  schen den entstandenen Energiekosten des Jah-
  res 2022 und denen des Jahres 2021. Bei den ent-
  standenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3
  sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-So-
  forthilfegesetz zu berücksichtigen.
     (2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind
  1. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsein-
     richtungen,

     a) mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des
        Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 oder
        nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches
        besteht oder
     b) mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111
        Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Ab-
        satz 1 des Fünften Buches besteht, oder
     c) die von der gesetzlichen Rentenversicherung
        oder der gesetzlichen Unfallversicherung

        selbst betrieben werden,

  2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach
     § 51,
  3. Werkstätten für behinderte Menschen oder

  4. andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie
     Leistungen nach § 57 erbringen.
     (3) Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendun-
  gen der Rehabilitationsträger einschließlich der Ver-
  waltungskosten werden aus den Mitteln des Wirt-
  schaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereit-
  stellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für
  Soziale Sicherung. Die anfallenden Verwaltungskos-
  ten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden
  ebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisie-
  rungsfonds getragen.

     (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
  desministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und
  Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsver-
  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
  Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen
  des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach
  Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach
BGBl. 2022, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
  Absatz 3 zu erlassen. Hierbei können insbesondere
  die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungs-
  zeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren

  sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbe-
  reitstellung an die Rehabilitationsträger näher gere-
  gelt werden.
    (5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-
  setzes gilt entsprechend.
    (6) Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung
  durchzuführen. Die Kosten der Erfolgskontrolle wer-
  den aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungs-
  fonds getragen.“

                      Artikel 4
            Weitere Änderung des

       Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a
   gestrichen.

2. § 36a wird aufgehoben.

                      Artikel 5
                 Änderung des
        Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-

kel 12 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. Dezember

2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 153 die folgende Angabe zum Vierten Abschnitt
   des Sechzehnten Kapitels eingefügt:
                    „Vierter Abschnitt
                   Maßnahmen zum
   Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
  § 154   Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeein-
          richtungen zum Ausgleich steigender Preise
          für Erdgas, Wärme und Strom“.

2. § 82 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unter-
  stützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwen-
  dungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzu-
  schüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-
  den, sind von der Pflegevergütung und den Entgel-
  ten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um
  Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren
  prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind
  Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1
  zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits
  vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Un-
  terkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezu-
  schussung; die Vertragsparteien haben dazu eine
  Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Ab-
  satz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung.
  Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als
  Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufge-
  fordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis
  zu setzen.“

3. Nach § 153 wird folgender Vierter Abschnitt des
   Sechzehnten Kapitels eingefügt:

                      „Abschnitt 4

             Maßnahmen zum Ausgleich
       außergewöhnlicher Kostenentwicklungen

                          § 154
            Ergänzungshilfen für stationäre
          Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich
    steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom
     (1) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-
  einrichtungen erhalten von den Pflegekassen für
  den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April
  2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsge-
  bundene Fernwärme und leitungsgebundenen

  Strom eine Erstattung der Differenz zwischen der
  abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch
  des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden
  monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die
  genannten Verbrauchsgüter für den Betrieb der
  Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). Dabei sind für
  den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen ge-

  währte öffentliche Zuschüsse oder andere Unter-
  stützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom
  Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. Der
  Nachweis der nach Satz 1 gemachten Angaben hat
  durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu
  erfolgen. Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse

  oder andere Unterstützungsmaßnahmen bei der Be-

  stimmung der Erstattungsdifferenz nach Satz 1 zu-

  nächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich

  gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen und im Ver-

  fahren nach Absatz 2 mindernd zu berücksichtigen.

  Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die
  nach dem 31. März 2022 den Betrieb aufgenommen
  haben, wird die abschlägige Vorauszahlung ange-
  setzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises
  zum 15. Februar 2022 ergibt.
     (2) Die zugelassenen voll- und teilstationären
  Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 not-
  wendigen Angaben an die Pflegekassen jeweils bis
  zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die erst-
  malige Einreichung der Angaben durch die Pflege-
  einrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorlie-
  gen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der
  Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letzt-
  malige Einreichung von Angaben muss bis zum
  30. August 2024 erfolgen. Der sich ergebende Er-
  stattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen
  nach Eingang der Angaben auszahlen. Solange sich
  die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszah-
  lung oder die Höhe von gewährten öffentlichen Zu-
  schüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen
  nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die
  Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pfle-
  gekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder
  die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zu-
  schüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen
  mitzuteilen. Nachzahlungen, die sich aus den jewei-
  ligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in
  Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, kön-
  nen die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend ma-
  chen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen
  Jahresabrechnungen der Versorger für den in Ab-
BGBl. 2022, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, sind an
die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrech-
nungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen
den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzule-
gen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum
notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August
2024 ist auf die Anwendung der Sätze 7 und 8 zu
verzichten.
   (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere
zum Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach
Absatz 4 Satz 4 fest. Hierbei ist auch jeweils eine
für die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu be-
stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist
an den Richtlinien nach Satz 1 zu beteiligen; den
Bundesvereinigungen der Träger von stationären
Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
   (4) Die ausgezahlten Beträge werden den Pflege-
kassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs
nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung
erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der
durch die Pflegekassen an die zugelassenen voll-
und teilstationären Pflegeeinrichtungen geleisteten
Ergänzungshilfen in den Jahren 2023 und 2024 ins-

gesamt bis zu 2 Milliarden Euro an den Ausgleichs-
fonds. Der Bund zahlt die Mittel in Höhe von 1,5 Mil-
liarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. Januar
2023 und Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für
das Jahr 2024 bis zum 5. Januar 2024 an den Aus-
gleichsfonds. Die Pflegekassen melden monatlich
bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die zu-
gelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän-
zungshilfen zum Ausgleich steigender Energiekos-

ten sowie die Summe der im Vormonat an die zuge-

lassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän-
zungshilfen zum Ausgleich steigender Stromkosten
an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
Dieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von
zehn Tagen an das Bundesamt für Soziale Siche-
rung weiter. 2023 nicht verausgabte Mittel des Bun-
des sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht
verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024
an den Bundeshaushalt zurück.

   (5) Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der
Ergänzungshilfen nach Absatz 1 besteht kein An-
spruch auf prospektive Berücksichtigung gestiege-
ner Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas,
leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebun-
denen Strom bei der Bemessung und Vereinbarung
der Pflegevergütung nach § 85 sowie der Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Ab-
satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Pflegekassen als Partei der Pflegesatzvereinbarung
verpflichtet sind, mit den weiteren Parteien die Vo-
raussetzungen für den Abschluss einer entspre-
chenden Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; be-
steht ein Bedarf für eine Ergänzungsvereinbarung,
so ist diese innerhalb von acht Wochen nach Erhalt
der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen.
Dabei sind Doppelfinanzierungen für zurückliegende
Zeiträume in der prospektiv ausgerichteten Ergän-
zungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Die Pfle-

   gesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare
   landesspezifische Vertragsgremien der Selbstver-
   waltung können sich auf Verfahren für die Umset-
   zung verständigen. Die Pflegeeinrichtungen haben
   den Pflegekassen die Umsetzung der Ergänzungs-
   vereinbarung nachzuweisen.
      (6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-
   einrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach Ab-
   satz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. De-
   zember 2023 eine Energieberatung durch einen Ge-
   bäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die
   Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflege-
   kassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung
   und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der
   Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis
   bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen
   übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag
   für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April
   2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt.
     (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   evaluiert die Auswirkungen der Regelungen dieses
   Abschnitts insbesondere auf die Entwicklung der
   Heimentgelte und legt hierzu bis zum 29. November
   2024 einen entsprechenden Bericht vor.“

                       Artikel 6

                 Änderung des

           Energiewirtschaftsgesetzes
   § 121 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 121

                   Außerkrafttreten

          der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j

  § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.
Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten
mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“

                       Artikel 7

                 Änderung des
           Energiesicherungsgesetzes

  Nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes
vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022
(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 1a eingefügt:
   „(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungs-
maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Reka-
pitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der
Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschafts-
rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter
Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und
andere variable oder vergleichbare Vergütungsbe-
standteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über
das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile
im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht ge-
währt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung
ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darü-
BGBl. 2022, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
ber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des
Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die
Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor An-
tragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zu-
lässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme
oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt
als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern
der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe
drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungs-
maßnahme gilt solange als in Anspruch genommen,
als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungs-
maßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der
Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn
rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Bei-
spiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die
gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen über-
nommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unter-
nehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrol-
lierte juristische Personen, veräußert worden sind oder
auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Ein-
lagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt
worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von ge-
zeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um
Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaß-
nahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Sta-
bilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden
oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht ge-
schuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesell-
schafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile aus-
schließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehal-

ten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Un-

ternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der

haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkau-

fen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich

nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschaf-

ter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau

oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder
unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden,
leisten.“

                       Artikel 8

                Änderung des
       Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes

   Nach § 10 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird
folgender § 10a eingefügt:

                        „§ 10a

                  Veröffentlichungs-,
        Berichts- und Aufbewahrungspflichten

   (1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von
zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung
der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen
von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die
Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kom-
mission.

   (2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbe-
richt zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das
diesen abnimmt und der Europäischen Kommission
vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungs-
unternehmen unterstützen den Beauftragten bei der
Erstellung des Berichts.
   (3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die
nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge,
die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vo-
raussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewäh-
rung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Euro-
päischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.“

                       Artikel 9
                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
werden die folgenden §§ 421 und 422 angefügt:

                         „§ 421
         Übergangsregelung zur Vergütung
    von pharmazeutischem Großhandel und von
 Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff

   (1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom

Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum

vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine

Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatz-

steuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 fin-

det auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den

Apotheken selbst verabreichen.

   (2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die
Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impf-
stoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in

Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-
gebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch
den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem
Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeit-
raum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhal-
ten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in
Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-
gebener Durchstechflasche.

   (3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstel-
lung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des
§ 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeit-
raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine
Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein An-
spruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur,
wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines un-
mittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apo-
theke und der geimpften Person, einem Elternteil oder
einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen
geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Per-
son ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese
Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer
persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Ver-
gütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das
BGBl. 2022, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leis-
tungserbringer bereits ausgestellt wurde.

   (4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des

Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Ver-
gütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1
ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
in einem Impfausweis bereits durch einen anderen
Leistungserbringer vorgenommen wurde.

   (5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absät-

zen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spä-

testens bis zum Ende des dritten auf den Abrech-

nungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen

für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300

Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in

den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach

dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine

Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechen-

zentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum

31. März 2024, den Betrag, der sich aus den in Satz 1

genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bun-

desamt für Soziale Sicherung und an den Verband der

Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder

rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbe-

trag sind durch die Rechenzentren in der nächsten

Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechneri-
sche Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbe-
trag sind bis zum 30. April 2024 zu berichtigen. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der
nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Re-
chenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten
Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechen-
zentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge
an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an
sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die
pharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundes-
amt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum
Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monat-
lich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstel-
lung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine
Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.

   (6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genann-
ten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber
den privaten Krankenversicherungsunternehmen ent-
sprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten.
Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1
bestimmt der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung e. V..

  (7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Groß-
händler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von
versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-
19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu
verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.

                         § 422
               Übergangsregelung zur
             Vergütung und Abrechnung

          von Leistungen im Zusammenhang

     mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln

    zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen

  (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die
Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arznei-
mitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum
31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von
20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-
ckung.

   (2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom

Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behand-

lung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom

8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergü-

tung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je

abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 er-

halten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis

zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von

15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-

ckung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder

an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollsta-

tionäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1

oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Boten-

dienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche

Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatz-

steuer je Lieferort und Tag.

   (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus
den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab.
Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen,
die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden,
darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der
Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1
und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, über ein von den Apo-
theken für die Abrechnung in Anspruch genommenes
in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum
gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Per-
sonen, die in der privaten Krankenversicherung versi-
chert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der je-
weiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder
in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der
privaten Krankenversicherung versichert sind und für
deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträger-
schaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kosten-
träger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personen-
kreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige
Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Ab-
satz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. De-
zember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum
31. März 2024 abzurechnen.“

                      Artikel 10

                  Änderung des
            Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie
   folgt gefasst:
BGBl. 2022, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
  „§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen
         und Schutzimpfungen gegen das Corona-

         virus SARS-CoV-2 durch Apotheker“.

2. § 20b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
           Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apothe-
           ker“ durch die Wörter „Zahnärzte und Tier-
           ärzte“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahn-
           arzt, der Tierarzt oder der Apotheker“ durch
           die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt“
           ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.

3. § 20c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20c

                     Durchführung von
                Grippeschutzimpfungen und
                Schutzimpfungen gegen das
         Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
               nach den Wörtern „vollendet haben,“
               die Wörter „und zur Durchführung von

               Schutzimpfungen gegen das Corona-

               virus SARS-CoV-2 bei Personen, die

               das zwölfte Lebensjahr vollendet ha-

               ben,“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Grippe-
               schutzimpfungen“ durch das Wort
               „Schutzimpfungen“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
          „Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen
          ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein
          Apotheker bereits zur Durchführung von
          Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
          SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Ab-
          satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember
          2022 geltenden Fassung erforderliche ärzt-
          liche Schulung absolviert hat. Einer nach
          Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen
          Schulung bedarf es nicht für die Impfung
          von Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
          endet haben, wenn ein Apotheker bereits im
          Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach
          diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember
          2022 geltenden Fassung zur Durchführung
          von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine
          ärztliche Schulung absolviert hat.“
  c) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor

     Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippe-

     schutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-
     fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“
     eingefügt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt

     bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit
     der Bundesärztekammer auf Basis von bereits
     bestehenden Mustercurricula nach diesem Ab-
     satz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils
     in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
     Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche
     Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1.“

                      Artikel 11

             Weitere Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  § 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung
   nach den Wörtern „vollendet haben,“ die Wörter
   „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
   SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die
   das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August
   2022“ durch die Wörter „bis zum 1. April 2023“ er-
   setzt.

3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwer-

  den eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch

  gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages,

  der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen

  umfasst, fort.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
                Apothekengesetzes
   In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apotheken-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Grippeschutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-
fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ einge-
fügt.

                      Artikel 13

                 Änderung der
           Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes
vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie

   folgt gefasst:

  „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutz-
         impfungen durch öffentliche Apotheken“.
BGBl. 2022, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
2. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippe-
     schutzimpfungen“ durch das Wort „Schutzimp-
     fungen“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:
       „(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Ver-
     ordnung sind Grippeschutzimpfungen und
     Schutzimpfungen gegen das Coronavirus

     SARS-CoV-2.“
3. § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-
     gen“ jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen“
     und das Wort „Grippeschutzimpfung“ durch das
     Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-
     gen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt
     und wird nach dem Wort „und“ ein Komma und
     werden die Wörter „sofern nicht ausschließlich
     aufsuchendes Impfen durchgeführt wird,“ einge-
     fügt.
  c) In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-
     gen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt.
4. § 35a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutz-

     impfungen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“

     ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort
         „Grippeschutzimpfungen“ durch das Wort

         „Schutzimpfungen“ ersetzt.

     bb) In den Nummern 3 und 6 wird das Wort
         „Grippeschutzimpfung“ jeweils durch das
         Wort „Schutzimpfung“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippe-
     schutzimpfungen“ jeweils durch das Wort
     „Schutzimpfungen“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippe-
         schutzimpfungen“ jeweils durch das Wort
         „Schutzimpfungen“ ersetzt.
     bb) In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimp-
         fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er-
         setzt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimp-
         fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er-
         setzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch
              ein Komma ersetzt.

         bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
              durch das Wort „und“ ersetzt.

         ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
               „5. Hinweise zu Auffrischimpfungen.“
  f) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippe-
     schutzimpfung“ jeweils durch das Wort „Schutz-
     impfung“ ersetzt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimp-
      fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grip-
      peschutzimpfung“ durch die Wörter „Schutzimp-
      fung nur durch einen berechtigten Apotheker“ er-
      setzt.

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023
   Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
   CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen
   lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2
   der zuständigen Behörde die Durchführung von
   Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich
   aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür
   vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar
   2023 anzuzeigen.“

                      Artikel 14

                   Änderung des
          Stabilisierungsfondsgesetzes
  Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBI. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-

          chen.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:
          „4. die Finanzierung von Programmen zur
              Abfederung von Preissteigerungen für
              private Verbraucherinnen und Verbrau-
              cher, soweit sie aufgrund der Nutzung

              anderer Brennstoffe wie beispielsweise
              Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in
              ausreichendem Ausmaß von der Strom-
              und Gaspreisbremse oder anderen Ent-
              lastungsmaßnahmen erfasst werden, so-
              wie“.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
          die Wörter „Nummer 1 bis 3“ werden durch
          die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
2. In § 26g werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

                      Artikel 15

                    Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferecht-
lichen Genehmigungsentscheidung durch die Euro-
päische Kommission am Tag nach der Verkündung in
BGBl. 2022, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596

Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-        (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft
maschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-       und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in
gesetzblatt bekannt.                                      Kraft.
  (2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich     (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.
der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.                                                      (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 20. Dezember 2022

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                            Robert Habeck

                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                        Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2560. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 063f33f98c1ec9f1….