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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2754

BGBl. 2021 I S. 2754 · 281.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
                                      Gesetz
                 zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
             (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
                                                  Vom 11.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des

        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 erster Teilsatz werden

    nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegeset-

    zes“ die Wörter „oder Bundesfreiwilligendienst
    nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ gestri-
    chen.

 2. In § 13 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Satz 5“
    durch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe „und
    4“ durch die Angabe „und 5“ ersetzt.
 3. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Satz 1 gilt entsprechend für

        1. die nach § 10 versicherten Familienangehö-
           rigen und
        2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie
           wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
           familienversichert sind,
        soweit die Familienangehörigen das Mitglied
        für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten
        oder besuchen.“

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
        kasse“ die Wörter „des Versicherten“ eingefügt.
 3a. § 20b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „In-

        formation über Leistungen nach Absatz 1“ ein

        Komma und werden die Wörter „die Förderung

        überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen

        Gesundheitsförderung“ eingefügt.

     b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
        „Umsetzung“ die Wörter „der Förderung über-
        betrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2
        und“ eingefügt.

 4. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein-

    gliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches

    erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliederungs-

    hilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungs-

    berechtigt sind“ ersetzt.

 5. § 23 wird wie folgt geändert:
Juli 2021

      a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
         das Wort „erbringt“ ersetzt und wird das Wort
         „erbringen“ gestrichen.
      b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das

         Wort „kann“ durch das Wort „erbringt“ ersetzt
         und wird das Wort „erbringen“ gestrichen.
   6. Dem § 24c wird folgender Satz angefügt:

      „Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei

      Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Per-
      son, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder
      stillt.“

   7. In § 24h Satz 1 wird nach dem Wort „möglich“

      das Wort „ist“ eingefügt.

   8. In § 27b Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und werden die Wörter „ab
      dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bun-
      desausschuss jährlich mindestens zwei weitere
      Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Ein-
      holung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht“
      eingefügt.
   9. § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „zwölf“
         durch die Angabe „36“ ersetzt und wird die
         Angabe „11. April 2017“ durch die Wörter
         „Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4“
         ersetzt.
      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
               „(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
            zierte Diäten zur enteralen Ernährung nach
            Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Ge-
            meinsamen Bundesausschusses nach § 92
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils gel-
            tenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundes-
            anzeiger bekannt gemachten Fassung. Der
            Gemeinsame Bundesausschuss hat die Ent-
            wicklung der Leistungen, auf die Versicherte

            nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren

            und über das Ergebnis der Evaluation dem

            Bundesministerium für Gesundheit alle drei

            Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkraft-

            treten der Regelungen in der Verfahrensord-
            nung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Ge-
            meinsame Bundesausschuss in dem Bericht
            nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung
            einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-
            schaftlichen Versorgung der Versicherten mit

            bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung

            Anpassungen der Leistungen, auf die Versi-

            cherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforder-

            lich sind, regelt er diese Anpassungen spätes-

            tens zwei Jahre nach Übersendung des Be-
            richts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
BGBl. 2021, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
        Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundes-
        ausschuss berücksichtigt bei der Evaluation
        nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3
        Angaben von Herstellern von Produkten zu
        bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung
        zur medizinischen Notwendigkeit und Zweck-
        mäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur
        Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diä-
        ten zur enteralen Ernährung der wissenschaft-
        lich-medizinischen Fachgesellschaften, des
        Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
        der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
        der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das
        Nähere zum Verfahren der Evaluation nach
        Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt
        der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
        Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Ab-
        satz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe
        von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernäh-
        rung gelten die §§ 126 und 127 in der bis
        zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entspre-
        chend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1
        zu berücksichtigen.“
 9a. § 32 Absatz 1c wird aufgehoben.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „§ 18
        Absatz 6a“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 6a
        und § 40 Absatz 6“ ersetzt und wird das Wort
        „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
     b) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
        Angabe „Satz 9“ ersetzt.

10a. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versi-
     cherte, bei denen eine bestehende schwere Ta-
     bakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch
     auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln
     zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-
     basierten Programmen zur Tabakentwöhnung.
     Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühes-
     tens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung
     nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundes-
     ausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Ab-
     satz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel
     und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel
     zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-
     basierten Programmen zur Tabakentwöhnung
     verordnet werden können.“
11. In § 35a Absatz 7 Satz 1 wird vor dem Punkt am
    Ende ein Semikolon und werden die Wörter „er
    kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte
    Informationen zur Verfügung stellen“ eingefügt.
11a. § 37 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden
        Sätze ersetzt:
        „Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt
        sich an den Kosten der medizinischen Behand-
        lungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtun-
        gen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in
        Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Aus-
        gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
        zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quar-
        talsweise.“

b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
   fügt:

      „(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
   gelt in der Richtlinie über die Verordnung häus-
   licher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmen-
   vorgaben zu einzelnen nach dem Leistungs-
   verzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maß-
   nahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die
   in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
   Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforde-
   rungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich
   festgestellten Verordnungsrahmens selbst über
   die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestim-
   men können, sowie Vorgaben zur Notwendig-
   keit eines erneuten Arztkontaktes und zur
   Information der Vertragsärztin oder des Ver-
   tragsarztes durch den Leistungserbringer über
   die erbrachten Maßnahmen.

      (9) Zur Feststellung des tatsächlichen Aus-
   gabenvolumens für die im Rahmen einer Ver-
   sorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen
   pseudonymisieren die Krankenkassen die An-

   gaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen
   sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln
   diese Angaben nach Durchführung der Ab-
   rechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen, der diese Daten für den
   Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden
   Evaluierung kassenartenübergreifend zusam-
   menführt und diese Daten dem nach Absatz 10

   Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten
   übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung
   und zum Verfahren der Pseudonymisierung
   regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen und der beauftragte unabhängige
   Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen
   nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten
   Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss
   der Evaluierung zu löschen.

      (10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Rege-
   lungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzen-
   verband Bund der Krankenkassen, die Kassen-
   ärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a
   Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der
   Leistungserbringer unter Berücksichtigung der
   nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten ins-
   besondere die mit der Versorgung nach Ab-
   satz 8 verbundenen Auswirkungen auf das
   Versorgungsgeschehen im Bereich der häusli-
   chen Krankenpflege, die finanziellen Auswir-
   kungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaft-
   lichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie
   die Auswirkungen auf die Behandlungs- und
   Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch
   einen durch den Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundes-
   vereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1
   genannten Organisationen der Leistungserbrin-
   ger gemeinsam zu beauftragenden unabhängi-
   gen Dritten zu erfolgen.“
BGBl. 2021, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
12. § 39a Absatz 2 Satz 9 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

    „Dabei ist den besonderen Belangen der Versor-

    gung von Kindern und Jugendlichen sowie der

    Versorgung von Erwachsenen durch ambulante
    Hospizdienste durch jeweils gesonderte Verein-
    barungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen.
    Zudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflege-
    einrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rech-
    nung zu tragen.“

13. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:

                         „§ 39d
                      Förderung der
           Koordination in Hospiz- und Palliativ-
       netzwerken durch einen Netzwerkkoordinator

       (1) Die Landesverbände der Krankenkassen
    und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und

    einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien

    Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem

    regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch

    einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann
    insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage
    von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 fest-
    zulegenden Kriterien die Koordination eines Netz-
    werkes durch einen Netzwerkkoordinator in meh-
    reren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken
    für verschiedene Teile des Kreises oder der kreis-
    freien Stadt gefördert werden. Die Förderung
    setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie
    Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordina-
    tion in jeweils gleicher Höhe wie die Landesver-
    bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
    beteiligt ist. Die Fördersumme für die entspre-
    chende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordina-
    tion nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je
    Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und
    Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die För-
    dermittel werden von den Landesverbänden der
    Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch
    eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen
    Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mit-
    glieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bun-
    desland erhoben und im Benehmen mit den für
    Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen
    obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall ei-
    ner finanziellen Beteiligung der privaten Kranken-
    versicherungen an der Förderung erhöht sich das
    Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.

      (2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind
    übergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbe-
    sondere

    1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglie-

       der des regionalen Hospiz- und Palliativnetz-

       werkes und die Abstimmung und Koordination

       ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und

       Palliativversorgung,

    2. die Information der Öffentlichkeit über die
       Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mit-
       glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
       netzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren
       informierenden Stellen auf Kommunal- und
       Landesebene,

    3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung
       von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungs-
       angeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung

       sowie die Organisation und Durchführung von

       Schulungen zur Netzwerktätigkeit,

    4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mit-
       glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
       netzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Wei-
       terentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur
       gezielten Weiterentwicklung der Versorgungs-
       angebote entsprechend dem regionalen Bedarf,

    5. die Unterstützung von Kooperationen der Mit-
       glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
       netzwerkes mit anderen Beratungs- und
       Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten,
       lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der
       Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und
       kirchlichen Einrichtungen,

    6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfah-

       rungsaustausches mit anderen koordinierenden

       Personen und Einrichtungen auf Kommunal-

       und Landesebene.

       (3) Die Grundsätze der Förderung nach Ab-
    satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
    kenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum
    31. März 2022 einschließlich der Anforderungen
    an den Nachweis der zweckentsprechenden
    Mittelverwendung und an die Herstellung von
    Transparenz über die Finanzierungsquellen der
    geförderten Netzwerkkoordination. Bei der Erstel-
    lung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen
    Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
    Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenver-
    bände und der Verband der privaten Krankenver-
    sicherung zu beteiligen. Der Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundes-
    ministerium für Gesundheit bis zum 31. März
    2025 über die Entwicklung der Netzwerkstruktu-
    ren und die geleistete Förderung. Die Kranken-
    kassen sowie deren Landesverbände sind
    verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kran-
    kenkassen die für den Bericht erforderlichen In-
    formationen insbesondere über die Struktur der
    Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung er-
    folgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe
    der Fördermittel zu übermitteln.“
13a. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:

                          „§ 39e

            Übergangspflege im Krankenhaus
       (1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine
    Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen
    der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder

    Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder

    nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden,

    erbringt die Krankenkasse Leistungen der Über-

    gangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Be-
    handlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im
    Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-,
    Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versi-
    cherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein
    Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
    sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Be-
BGBl. 2021, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
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    handlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im
    Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage
    je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der

    Voraussetzungen einer Übergangspflege ist
    vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu
    dokumentieren. Der Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen, der Verband der privaten Kran-
    kenversicherung e. V. und die Deutsche Kranken-
    hausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. Oktober
    2021 das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4.
    Kommt die Vereinbarung nach Satz 5 nicht frist-
    gerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach
    § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-
    setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
    von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung
    fest.
       (2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
    det haben, zahlen vom Beginn der Leistungen
    nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres
    für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2
    ergebenden Betrag je Kalendertag an das Kran-
    kenhaus. Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind an-
    zurechnen.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
           Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1
           Satz 3“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

           „Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ent-
           fällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht
           aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der
           Untersuchungen nach Satz 4 im Kalender-
           jahr 2020.“
       cc) Im bisherigen Satz 6 werden nach den
           Wörtern „abweichend von Satz 5“ die Wör-
           ter „und unabhängig von Satz 6“ eingefügt.

       dd) Der bisherige Satz 8 wird durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
           „Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten
           Festzuschüssen, die sich durch die An-
           wendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-
           hen, ist die Krankenkasse gegenüber dem
           Versicherten zur Erstattung des Betrages
           verpflichtet, um den sich der Festzuschuss
           nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den
           Fällen, in denen die von der Krankenkasse
           genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen
           und zahntechnischen Leistungen zwar be-
           gonnen, aber noch nicht beendet worden
           ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die
           Bundesmantelvertragspartner.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 57
       Absatz 1 Satz 6“ jeweils durch die Wörter „§ 57
       Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
    Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3“
    ersetzt.

16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Folgejahr“ das
       Komma und werden die Wörter „erstmalig bis

       zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,“
       gestrichen.

    b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

    c) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Für
       die folgenden Kalenderjahre“ durch das Wort
       „Es“ ersetzt.
    d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“
       durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

    e) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
17. § 62 Absatz 5 wird aufgehoben.

18. In § 63 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
    durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
18a. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
                         „§ 64d

                     Verpflichtende
           Durchführung von Modellvorhaben
          zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
       (1) Die Landesverbände der Krankenkassen
    und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem
    Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach
    § 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten,
    bei denen es sich um selbstständige Ausübung
    von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit
    einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegebe-
    rufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach
    Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4

    durch. In den Modellvorhaben sind auch Stan-
    dards für die interprofessionelle Zusammenarbeit
    zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens
    am 1. Januar 2023. Die Spitzenorganisationen
    nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärzt-
    liche Bundesvereinigung legen in einem Rahmen-
    vertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022
    fest. Der Bundespflegekammer und den Verbän-
    den der Pflegeberufe auf Bundesebene und der
    Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rah-
    menvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu
    geben.
       (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4
    ist insbesondere folgendes festzulegen:

    1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von
       Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter
       Berücksichtigung der von der Fachkommission
       nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwi-
       ckelten, standardisierten Module nach § 14 Ab-
       satz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig
       durchgeführt werden können,
    2. Vereinbarungen zur ausgewogenen Berück-
       sichtigung aller Versorgungsbereiche bei der
       Durchführung von Modellvorhaben,
    3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu
       Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaft-
       lichkeit,
    4. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle
       Zusammenarbeit.

    Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der
    Frist nach Absatz 1 Satz 4 zustande, wird der In-
    halt des Rahmenvertrages durch eine von den
    Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige
BGBl. 2021, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
    Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf
    Antrag einer der Vertragspartner oder des Bun-
    desministeriums für Gesundheit festgelegt. Eini-
    gen sich die Vertragspartner nicht auf eine
    Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt
    für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des
    Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu
    gleichen Teilen.
       (3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier
    Jahre zu befristen. § 65 gilt mit der Maßgabe,
    dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur
    Übernahme in die Regelversorgung enthalten
    muss. Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vor-
    lage des Evaluationsberichts können die Beteilig-
    ten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf
    Grundlage eines Vertrages über eine besondere
    Versorgung der Versicherten nach § 140a fort-
    führen. Enthält der Evaluationsbericht einen
    Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversor-
    gung empfiehlt, können die Beteiligten nach
    Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben im Rahmen
    eines Vertrages über eine besondere Versorgung
    der Versicherten nach § 140a fortführen.“

18b. Nach § 64d neu wird folgender § 64e eingefügt:

                         „§ 64e
                     Modellvorhaben zur
               umfassenden Diagnostik und

       Therapiefindung mittels Genomsequenzierung
            bei seltenen und bei onkologischen
         Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
       (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen schließt bis zum 1. Januar 2023 mit den
    Leistungserbringern, deren Berechtigung zur Teil-
    nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
    festgestellt worden ist, mit bindender Wirkung für
    die Krankenkassen einen einheitlichen Vertrag zur
    Durchführung eines Modellvorhabens zur umfas-
    senden Diagnostik und Therapiefindung mittels
    einer Genomsequenzierung bei seltenen und bei
    onkologischen Erkrankungen. Die Laufzeit des
    Modellvorhabens beträgt abweichend von § 63
    Absatz 5 mindestens fünf Jahre. Vor Abschluss
    des Vertrages ist der Deutschen Krankenhaus-
    gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu
    geben. Der Verband der Privaten Krankenversi-
    cherung kann dem Vertrag durch Mitteilung an
    den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    und an die Leistungserbringer nach Satz 1 beitre-
    ten. Eine Kündigung des Vertrages durch den
    Verband der Privaten Krankenversicherung muss
    gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
    kenkassen und den Leistungserbringern nach
    Satz 1 erklärt werden. Eine Kündigung des Ver-
    trages durch einen Leistungserbringer muss
    gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
    kenkassen und dem Verband der Privaten Kran-
    kenversicherung, sofern dieser dem Vertrag bei-
    getreten ist, erfolgen. Die Kündigung nach den
    Sätzen 5 oder 6 berührt die Wirksamkeit des
    Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht.
    Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
    nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
    nach Abschluss des Vertrages nach Satz 1 fest-
    gestellt worden ist, können dem Vertrag beitreten,

indem sie ihren Beitritt gegenüber dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen erklären.
   (2) Das Modellvorhaben umfasst eine einheit-
liche, qualitätsgesicherte und standardisierte und
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
zu erbringende Diagnostik und eine personali-
sierte Therapiefindung mittels einer Genom-
sequenzierung bei dem Versicherten, der nach
Absatz 5 an dem Modellvorhaben teilnimmt, bei
seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen.
Die Leistung ist unter Beachtung des Gendiag-
nostikgesetzes und datenschutzrechtlicher Vor-
gaben zu erbringen und umfasst insbesondere
1. die sachgerechte und soweit möglich an evi-
   denzbasierten Leitlinien orientierte Prüfung
   der Indikationsstellung für die Genomsequen-
   zierung und Erwägung anderer diagnostischer
   oder therapeutischer Möglichkeiten in multi-
   disziplinären Fallkonferenzen, bei der alle für
   den jeweiligen Fall relevanten medizinischen
   Fachgebiete vertreten sind,

2. die standardisierte Phänotypisierung,

3. die Sequenzierung, die auch parallele Untersu-
   chungen aller kodierenden Abschnitte umfas-
   sen kann,
4. die bioinformatische Auswertung,

5. die klinische Interpretation,

6. die Befundmitteilung nach Durchführung der
   Sequenzierung sowie
7. die Durchführung einheitlicher Reevaluations-
   zyklen.
Zusätzlich zur Genomsequenzierung des Versi-
cherten kann ein Teil der Diagnostik die Genom-
sequenzierung eines biologischen Elternteils oder
beider biologischen Elternteile des Versicherten
sein, wenn der biologische Elternteil oder beide
biologische Elternteile darin einwilligen. Die Ge-
nomsequenzierung nach Satz 3 soll in einer multi-
disziplinären Fallkonferenz nach Satz 2 Nummer 1
beschlossen werden, wenn sie erforderlich ist, um
die Diagnostik des Versicherten zu ermöglichen
oder wesentlich zu verbessern. Die Genom-
sequenzierung nach Satz 3 umfasst die in Satz 2
Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen sowie die
Leistungen, die zur Gewinnung des notwendigen
Probenmaterials erforderlich sind. Zuständig für
die Maßnahmen und Leistungen nach Satz 5 ist
die Krankenkasse des am Modellvorhaben teil-
nehmenden Versicherten. Die im Rahmen der Di-
agnostik und Therapiefindung erhobenen Daten
sind von den Leistungserbringern innerhalb von
drei Monaten in der Dateninfrastruktur nach Ab-
satz 9 zu dokumentieren.

   (3) Zur Teilnahme an dem Modellvorhaben be-
rechtigte Leistungserbringer sind:
1. Krankenhäuser, insbesondere Hochschulklini-
   ken, die über ein Zentrum für seltene oder on-
   kologische Erkrankungen verfügen, das die
   Qualitätsanforderungen in Anlage 1 oder 2
   des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes-
   ausschusses über die Erstfassung der Rege-
   lungen zur Konkretisierung der besonderen
BGBl. 2021, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2759
  Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten ge-
  mäß § 136c Absatz 5 erfüllt oder
2. in Netzwerken organisierte onkologische Zen-
   tren, insbesondere das Deutsche Netzwerk für
   Personalisierte Medizin, das Nationale Netz-
   werk Genomische Medizin Lungenkrebs, das
   Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und
   Eierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für
   Translationale Krebsforschung und das Natio-
   nale Centrum für Tumorerkrankungen.
Die Ausweisung und Festlegung als Zentrum oder
eine gleichartige Festlegung durch die zuständige

Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem

Krankenhaus wird nicht vorausgesetzt. Maßgeb-

lich für die Teilnahme am Modellprojekt ist eine

therapie- oder maßnahmenbegleitende Datener-

hebung, die eine Evaluation und gegebenenfalls

Anpassung der empfohlenen Therapien und Maß-

nahmen ermöglicht. Die Leistungserbringer nach

Satz 1 müssen über ein qualitätsgesichertes, in-

terdisziplinäres und multiprofessionelles Versor-

gungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur

Diagnostik und Therapiefindung nach Absatz 2

übernehmen. Eine Teilnahme des Leistungs-

erbringers an multidisziplinären Fallkonferenzen

im Bereich der Diagnostik von seltenen oder von

onkologischen Erkrankungen ist nachzuweisen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt dem

Spitzenverband Bund der Krankenkassen Emp-

fehlungen für die Konkretisierung der in den Sät-

zen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für

weitere geeignete Voraussetzungen für die Teil-
nahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am
Modellvorhaben mit, die bei der Prüfung nach Ab-
satz 4 Satz 2 berücksichtigt werden sollen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die
anzuwendenden Empfehlungen zu veröffentlichen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-
genüber zu begründen, wenn Empfehlungen nicht
angewendet werden.
   (4) Die Teilnahme der Leistungserbringer an
dem Modellvorhaben kann bei dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen unter Nachweis
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3
beantragt werden. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen prüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Absatz 3 und entscheidet durch
Verwaltungsakt über die Berechtigung des an-
tragstellenden Leistungserbringers zur Teilnahme
an dem Modellvorhaben. Wenn weitere Unter-
lagen erforderlich sind, um über den Antrag ab-
schließend entscheiden zu können, fordert der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese
Unterlagen von dem Leistungserbringer an. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
fentlicht die zur Teilnahme am Modellvorhaben
berechtigten Leistungserbringer namentlich auf
seiner Internetseite. Die Leistungserbringer haben
mit dem Antrag auf Teilnahme der Veröffent-
lichung nach Satz 4 zuzustimmen.

   (5) Versicherte können an dem Modellvorhaben

teilnehmen, wenn

1. eine Diagnose einer seltenen oder einer onko-
   logischen Erkrankung vorliegt oder abgeklärt

   werden soll, die einer nach Absatz 7 Satz 1
   Nummer 1 vereinbarten Indikation entspricht,
2. auf Grund des bisherigen Behandlungsverlaufs
   die Teilnahme an dem Modellvorhaben emp-
   fohlen wird von

   a) dem Leistungserbringer, der den Versicher-
      ten behandelt, oder
   b) einem Leistungserbringer, dessen Berechti-
      gung zur Teilnahme am Modellvorhaben
      nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist.

Die Teilnahme am Modellvorhaben ist dann zu

empfehlen, wenn von einer Genomsequenzierung

nach dem Stand der Wissenschaft und Technik

wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die Diag-

nose oder ein klinisch relevanter Mehrwert für die

Behandlung des Versicherten zu erwarten ist. Die

Empfehlung zur Teilnahme nach Satz 1 Nummer 2

Ziffer b soll durch mindestens eine multidiszipli-

näre Fallkonferenz, die durch den Leistungs-

erbringer nach Satz 1 Nummer 2 einberufen wird,

bestätigt werden. Eine den Vorgaben nach Ab-

satz 7 Satz 1 Nummer 2 entsprechende Informa-

tion über den bisherigen Behandlungsverlauf

durch den behandelnden Leistungserbringer an

den am Modellvorhaben teilnehmenden Leis-

tungserbringer sowie eine Information über die

durch Diagnostik und Therapiefindung gewonne-

nen Erkenntnisse durch den am Modellvorhaben

teilnehmenden Leistungserbringer an den behan-

delnden Leistungserbringer ist sicherzustellen.

   (6) Die Leistungserbringer, die Vertragspartner
nach Absatz 1 Satz 1 sind, dürfen die für die in
den Absätzen 2 und 10 Satz 3 genannten Zwecke
erforderlichen personenbezogenen Daten nur mit
ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer
Einwilligung und nach vorheriger ärztlicher Auf-
klärung und Beratung der Versicherten unter
Beachtung europäischer und nationaler daten-
schutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der
Rechte der betroffenen Person nach den Arti-
keln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2;
L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung, verarbeiten. Satz 1 gilt bei einer Genom-
sequenzierung nach Absatz 2 Satz 3 für einen
biologischen Elternteil oder für beide biologischen
Elternteile entsprechend.
   (7) In dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 haben
die Vertragspartner insbesondere Vereinbarungen
zu treffen über

 1. die Indikationen in den Bereichen seltener und
    onkologischer Erkrankungen, bei denen klini-

    sche oder wissenschaftliche Hinweise zu

    einem Einfluss individueller und genetischer
    Informationen auf die Diagnose und die The-
    rapieentscheidung vorliegen,
BGBl. 2021, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
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       2. die Informationspflichten   nach Absatz 5
          Satz 4,
       3. die Voraussetzungen zur Beendigung der
          umfassenden Diagnostik und der Therapie-
          findung im Modellvorhaben, der Rücküber-
          weisung des Versicherten zur weiteren Be-
          handlung im Rahmen der Regelversorgung in
          die ambulante oder stationäre Versorgung so-
          wie über die Möglichkeit für die Versicherten,
          weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach
          Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 im Rahmen des
          Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen,
          deren Ergebnisse bei der Behandlung in der
          Regelversorgung zu berücksichtigen sind,

       4. zusätzliche Qualitätsanforderungen für die
          Leistungserbringer, die die Qualität der zu
          erbringenden Leistungen und die Sicherheit
          der Versicherten gewährleisten,
       5. Anforderungen an die Koordination und
          Strukturierung der Abläufe bei den Leistungs-
          erbringern einschließlich Festlegungen zu
          Reevaluationszyklen sowie über die aktive
          Kooperation der Leistungserbringer in einem
          Netzwerk,
       6. die datenschutzkonforme, barrierefreie ein-
          heitliche Ausgestaltung der Einwilligung der

          Versicherten nach Absatz 6; dies hat im Ein-

          vernehmen mit dem Bundesbeauftragten für

          den Datenschutz und die Informationsfreiheit

          sowie der Beauftragten der Bundesregierung

          für die Belange der Patientinnen und Patien-

          ten zu erfolgen,

       7. Möglichkeiten zur Kooperation der am Mo-
          dellvorhaben teilnehmenden Leistungserbrin-
          ger im Hinblick auf die Erbringung von in
          Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen und
          Maßnahmen,
       8. einheitliche Vorgaben für die Vergütung für
          die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu
          erbringenden Leistungen,

       9. Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirt-

          schaftlichkeit der im Rahmen dieses Modell-

          vorhabens zu erbringenden Leistungen,

   10. die Sicherstellung der Anbindung der Leis-
       tungserbringer an die Dateninfrastruktur nach
       den Absätzen 9 bis 12 und die Ausgestaltung
       und Unterzeichnung einer Vereinbarung über
       die Nutzung der Dateninfrastruktur durch die
       Leistungserbringer,
   11. Maßnahmen zur Zusammenführung der im
       Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung
       erhobenen Daten von allen an dem Modell-
       vorhaben teilnehmenden Leistungserbringern
       in der Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9
       bis 12,

   12. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die in der
       Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9 bis 12
       enthaltenen Daten nur im Rahmen dieses
       Modellvorhabens genutzt werden und
   13. die Folgen einer Kündigung eines Leistungs-
       erbringers insbesondere im Hinblick auf den
       Umgang mit den durch diesen Leistungser-
       bringer bereits generierten Daten.

Der Vertrag ist nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik zu schließen. Der Vertrag ist von den
Vertragspartnern der Fortentwicklung des Stan-
des von Wissenschaft und Technik anzupassen
oder, wenn sich aus den Zwischenberichten nach
Absatz 13 Satz 3 ein Anpassungsbedarf ergibt.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist mit der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft bezüglich der in
Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertrags-
inhalte Einvernehmen herzustellen. Die nach der
aufgrund des § 140g erlassenen Rechtsverord-
nung anerkannten Organisationen sind vor dem
Abschluss des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1
anzuhören. Die Organisationen benennen hierzu
sachkundige Personen. § 116b Absatz 6 Satz 13
bis 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die
Leistungen zu bereinigen ist, die im Rahmen des
Modellvorhabens nach Absatz 2 erbracht werden.
Für die Vergütung der Leistungen, die durch die
Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, im Rahmen des Modell-
vorhabens erbracht werden, gilt § 120 Absatz 2
Satz 1 entsprechend. § 136c Absatz 5 Satz 3
und § 140a Absatz 2 Satz 7 gelten entsprechend.

   (8) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1

ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2023

zu Stande, wird der Vertragsinhalt von einer von

den Vertragsparteien gemeinsam zu benennen-

den unabhängigen Schiedsperson innerhalb von

drei Monaten festgelegt. Kann das nach Absatz 7

Satz 4 erforderliche Einvernehmen nicht herge-
stellt werden, legt die Schiedsperson nach Anhö-
rung der Deutschen Krankenhausgesellschaft die
in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Vertragsinhalte fest. Die Kosten des Schiedsver-
fahrens tragen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Gesamtheit der Leis-
tungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, je zur Hälfte. Klagen, die

die Festlegung des Vertragsinhalts betreffen, sind

gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht ge-

gen die Schiedsperson, zu richten.

   (9) Die Aufgaben der Datenverarbeitung im
Rahmen des Modellvorhabens werden von der
Vertrauensstelle und dem Träger der Dateninfra-
struktur wahrgenommen. Die Aufgaben der
Vertrauensstelle werden durch das Robert Koch-
Institut, die Aufgaben des Trägers der Dateninfra-
struktur durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte wahrgenommen. Der Träger
der Dateninfrastruktur und die Vertrauensstelle
unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
Ersten Buches und unterstehen der Rechtsauf-
sicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Der Träger der Dateninfrastruktur und die Vertrau-
ensstelle müssen durch die Qualifikation ihrer Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre
räumliche, sachliche und technische Ausstattung
gewährleisten, dass sie die ihnen übertragenen
Aufgaben erfüllen können. Die Leistungserbrin-
ger, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
sind, übermitteln für die in Absatz 10 Satz 3 ge-
BGBl. 2021, Seite 2761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2761
nannten Zwecke für jeden teilnehmenden Versi-
cherten die folgenden verschlüsselten Daten je-
weils in Verbindung mit einer Arbeitsnummer an
den Träger der Dateninfrastruktur:
1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Kreisschlüs-
   sel,
2. die Daten der Genomsequenzierung,

3. die Daten der Phänotypisierung und

4. Daten zum Behandlungsverlauf.

Die Leistungserbringer, die Vertragspartner nach

Absatz 1 Satz 1 sind, übermitteln die Arbeitsnum-

mer und die Krankenversichertennummer im

Sinne des § 290 an die Vertrauensstelle. Die

Vertrauensstelle überführt die ihr nach Satz 6

übermittelten Krankenversichertennummern nach

einem einheitlich anzuwendenden Verfahren in

periodenübergreifende Pseudonyme. Die Vertrau-

ensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundes-

amt für Sicherheit in der Informationstechnik ein

schlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymi-

sierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft und Technik entspricht. Das

Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu ge-
stalten, dass für die jeweilige Krankenversicher-
tennummern eines jeden Versicherten perioden-
übergreifend immer das gleiche Pseudonym
erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf
die Arbeitsnummer oder die Identität des Ver-
sicherten geschlossen werden kann. Die Vertrau-
ensstelle übermittelt dem Träger der Dateninfra-
struktur die periodenübergreifenden Pseudonyme
mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit dem
periodenübergreifenden Pseudonym und der be-
reits übersandten Arbeitsnummer verknüpft der

Träger der Dateninfrastruktur die freigegebenen

Daten mit den im Träger der Dateninfrastruktur

vorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen.

Nach der Übermittlung hat sie die Arbeitsnum-

mern, die Krankenversichertennummern sowie die

periodenübergreifenden Pseudonyme zu löschen.

  (10) Der Träger der Dateninfrastruktur nach

Absatz 9 Satz 2 hat folgende Aufgaben:

1. die ihm von den Leistungserbringern übermit-
   telten Daten für die Auswertung für Zwecke
   nach Satz 3 qualitätsgesichert aufzubereiten,
2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,

4. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Be-
   zug auf die durch Nutzungsberechtigte nach
   Absatz 11 beantragten Daten zu bewerten
   und unter angemessener Wahrung des ange-
   strebten wissenschaftlichen Nutzens durch
   geeignete Maßnahmen zu minimieren,

5. die beantragten Daten den Nutzungsberech-
   tigten nach Absatz 11 Satz 1 zugänglich zu
   machen und
6. die wissenschaftliche Erschließung der Daten
   zu fördern.
Der Träger der Dateninfrastruktur hat die versi-
chertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens
nach 30 Jahren zu löschen. Der Träger der Daten-
infrastruktur macht die ihm von den Leistungs-

erbringern übermittelten Daten den Nutzungs-
berechtigten auf Antrag in anonymisierter und
aggregierter Form zugänglich, soweit die bean-
tragten Daten geeignet und erforderlich sind zur
1. Verbesserung der Versorgung im Zusammen-
   hang mit personalisierten und standardisierten
   Therapien und Diagnostika mittels einer Ge-
   nomsequenzierung

2. Qualitätssicherung oder

3. wissenschaftlichen Forschung.

Der Träger der Dateninfrastruktur kann einem

Nutzungsberechtigten entsprechend seinen An-

forderungen auch pseudonymisierte Einzeldaten-

sätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nut-

zungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass

die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldaten-

sätze für einen nach Satz 3 zulässigen Nutzungs-

zweck erforderlich ist. Der Träger der Dateninfra-

struktur stellt einem Nutzungsberechtigten die

pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sicht-

barmachung der Pseudonyme für die Verarbei-

tung unter Kontrolle des Trägers der Dateninfra-

struktur bereit, soweit

1. gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen
   Personen bereitgestellt werden, die einer Ge-
   heimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge-
   setzbuches unterliegen, und
2. durch geeignete technische und organisatori-
   sche Maßnahmen sichergestellt wird, dass die
   Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten
   auf das erforderliche Maß beschränkt und ins-
   besondere ein Kopieren der Daten verhindert
   werden kann.

Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht

nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,

können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach

Satz 4 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem

Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-

tungsgesetzes gilt entsprechend.

   (11) Nutzungsberechtigte sind die Leistungs-

erbringer, die Vertragspartner nach Absatz 1
Satz 1 sind, Hochschulen, die nach landesrecht-
lichen Vorschriften anerkannten Hochschulklini-
ken, öffentlich geförderte außeruniversitäre For-
schungseinrichtungen und sonstige öffentliche
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wis-

senschaftlicher Forschung, sofern die Daten wis-
senschaftlichen Vorhaben dienen. Die Nutzungs-
berechtigten dürfen die nach Absatz 10 Satz 3
und 4 zugänglich gemachten Daten
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugäng-
   lich gemacht werden und

2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der
   Träger der Dateninfrastruktur genehmigt auf
   Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im
   Rahmen eines nach Absatz 10 Satz 3 zulässi-
   gen Nutzungszwecks.
Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verar-
beitung der nach Absatz 10 Satz 3 und 4 zugäng-
lich gemachten Daten darauf zu achten, keinen
Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder
Leistungsträgern herzustellen. Wird ein Bezug zu
BGBl. 2021, Seite 2762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2762
   Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträ-
   gern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem
   Träger der Dateninfrastruktur zu melden. Die Ver-
   arbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke
   der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwe-
   cke der Identifizierung von Leistungserbringern
   oder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der
   bewussten Verschaffung von Kenntnissen über
   fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist
   untersagt. Wenn die zuständige Datenschutzauf-
   sichtsbehörde feststellt, dass Nutzungsberech-
   tigte die vom Träger der Dateninfrastruktur nach
   Absatz 10 Satz 3 und 4 zugänglich gemachten
   Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben,
   die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen
   Vorschriften oder den Auflagen des Trägers der
   Dateninfrastruktur entspricht, und wegen eines
   solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58
   Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU)
   2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten
   ergriffen hat, informiert sie den Träger der Daten-
   infrastruktur. In diesem Fall schließt der Träger
   der Dateninfrastruktur den Nutzungsberechtigten
   für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
   Datenzugang aus.
     (12) Das Bundesministerium für Gesundheit
   bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates das Nähere

   1. zu näheren Bestimmungen zu Art und Umfang
      der nach den Absätzen 9 und 10 zu übermit-
      telnden Daten und zu den Fristen der Daten-
      übermittlung,
   2. zur Datenverarbeitung durch die Leistungs-
      erbringer,
   3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Ver-
      sichertendaten durch die Leistungserbringer,

   4. zur technischen Ausgestaltung der Datenüber-
      mittlung nach den Absätzen 9 und 10 und

   5. zur Evaluation des Modellvorhabens.

      (13) § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Be-
   richt über die Ergebnisse der Auswertungen einen
   Vorschlag zur Übernahme der Leistungen des
   Modellvorhabens in die Regelversorgung enthal-
   ten muss. Nach Ablauf der Laufzeit nach Absatz 1
   Satz 2 und bis zur Vorlage des Berichts über die
   Ergebnisse der Auswertungen oder bis zu einer
   gesetzlichen Regelung zur Übernahme in die
   Regelversorgung können die Krankenkassen das
   Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages
   nach § 140a fortführen. Darüber hinaus hat der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem
   Bundesministerium für Gesundheit während der
   Laufzeit des Modellvorhabens jährlich ein Zwi-
   schenbericht der Evaluierung, der insbesondere
   die wissenschaftliche Auswertung der bis dahin
   vorliegenden Ergebnisse enthält, vorzulegen.

      (14) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen hat den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
   dem Bundesministerium für Gesundheit zur Ge-
   nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als
   erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesund-
   heit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
   Vorlage des Vertrages ganz oder teilweise ver-

    sagt. Im Rahmen der Prüfung kann das Bundes-
    ministerium für Gesundheit vom Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen zusätzliche Informatio-
    nen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen,
    sowie ergänzende Stellungnahmen anfordern;
    bis zum Eingang der Auskünfte ist der Ablauf der
    Frist nach Satz 2 gehemmt. Bereits während der
    laufenden Vertragsverhandlungen ist das Bun-
    desministerium für Gesundheit berechtigt, Aus-
    kunft über den Stand der Verhandlungen zu
    verlangen und sich hierzu relevante Unterlagen
    vorlegen zu lassen. Es ist berechtigt, an den Ver-
    handlungen zwischen den Vertragsparteien nach
    Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen. Über die jeweiligen
    Verhandlungstermine hat der Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen das Bundesministerium
    für Gesundheit frühzeitig zu informieren.
      (15) Die Vorschriften des Gendiagnostikgeset-
    zes, insbesondere zur Aufklärung, Einwilligung
    und Mitteilung der Ergebnisse genetischer Unter-
    suchungen und Analysen bleiben unberührt.“

19. § 65d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar
       2017“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
       2025“ eingefügt.
    b) In Satz 3 werden nach der Angabe „und 5“ die
       Wörter „mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3“
       eingefügt.

20. § 65e mit der Überschrift „Ambulante Krebsbera-
    tungsstellen“ wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
           die Wörter „und ab dem 1. Juli 2021 mit
           Wirkung vom 1. Januar 2021 mit einem
           Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millio-
           nen Euro“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
           2020“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „psychoonkolo-
           gische“ durch das Wort „psychosoziale“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
           2020“ gestrichen.
       cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
                „1. Definition der förderfähigen ambu-
                    lanten Krebsberatungsstellen so-
                    wie Kriterien zur Abgrenzung zu
                    nicht förderfähigen Einrichtun-
                    gen,“.
           bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 wer-
                den die Nummern 2 bis 5.

           ccc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort
                „und“ durch ein Komma ersetzt.

           ddd) In der neuen Nummer 5 wird der
                Punkt am Ende durch ein Komma er-
                setzt.
           eee) Die folgenden Nummern 6 und 7 wer-
                den angefügt:
BGBl. 2021, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
                „6. bis zum 1. September 2021 und
                    unter Beteiligung der in den Län-
                    dern zuständigen Behörden das
                    Nähere zur Berücksichtigung von
                    Finanzierungsbeiträgen von Län-
                    dern und Kommunen und
                7. das Nähere zur Erfassung und
                   zentralen Veröffentlichung der
                   geförderten ambulanten Krebsbe-
                   ratungsstellen.“
    c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Die Förderung darf 80 Prozent der nach den

       Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwen-

       dungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebs-

       beratungsstelle nicht übersteigen. Mit Wirkung

       vom 1. Januar 2020 geförderte Krebsbera-
       tungsstellen können ab dem 1. Juli 2021 mit
       Wirkung vom 1. Januar 2021 eine Erhöhung
       ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 be-
       antragen.“
21. § 65e mit der Überschrift „Vereinbarung zur
    Suche und Auswahl nichtverwandter Spender
    von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder
    aus dem peripheren Blut“ wird § 65f.
22. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
           „spätestens zum 1. Januar 2020“ gestri-
           chen, wird nach dem Wort „Versorgungs-
           ebene“ ein Komma und werden die Wörter
           „in geeigneten Fällen auch in Form einer
           telefonischen ärztlichen Konsultation,“ ein-
           gefügt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Für die Vermittlung von Behandlungstermi-
           nen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme

           1. von Behandlungsterminen bei einem
              Augenarzt oder einem Frauenarzt,
           2. der Fälle, in denen bei einer zuvor er-

              folgten Inanspruchnahme eines Kran-

              kenhauses zur ambulanten Notfallbe-
              handlung die Ersteinschätzung auf der
              Grundlage der nach § 120 Absatz 3b
              zu beschließenden Vorgaben einen ärzt-
              lichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch
              eine sofortige Behandlungsnotwendig-
              keit ergeben hat, und

           3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3

              Nummer 4

           eine Überweisung vorliegen; eine Überwei-
           sung muss auch in den Fällen des Satzes
           11 Nummer 2 vorliegen.“
    b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 401“
       durch die Angabe „§ 403“ und die Angabe
       „§ 402“ durch die Angabe „§ 404“ ersetzt.

23. § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt

    gefasst:
    „8. Entschädigungsregelungen für Organmitglie-
        der einschließlich der Regelungen zur Art
        und Höhe der Entschädigungen,“.

24. § 85 Absatz 2a, 2d, 3 Satz 5, Absatz 3f und 3g
    wird aufgehoben.
25. § 87 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die für eine Verordnung nach § 37 Ab-
           satz 8 zu verwendenden Vordrucke und
           Nachweise sind so zu gestalten, dass sie
           von den übrigen Verordnungen nach § 37
           zu unterscheiden sind.“
       bb) Der neue Satz 8 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 1b Satz 6 werden die Wörter „erst-

       mals bis zum 31. Dezember 2017 und danach

       jährlich“ durch die Wörter „alle drei Jahre be-

       ginnend zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.

    c) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze
       angefügt:
       „Der Bewertungsausschuss beschließt spätes-
       tens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung
       zum 1. März 2022 eine Anpassung der im ein-
       heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
       Leistungen aufgeführten Leistungen der haus-
       ärztlichen Versorgung zur Vergütung der regel-
       mäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung
       nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgeset-
       zes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fas-
       sung über die Organ- und Gewebespende so-
       wie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur
       Organ- und Gewebespende im Register nach
       § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab
       dem 1. März 2022 geltenden Fassung abge-
       ben, ändern und widerrufen zu können. Der
       Vergütungsanspruch besteht je Patient alle
       zwei Jahre.“

    d) In Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „Einglie-
       derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
       erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliede-
       rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leis-
       tungsberechtigt sind“ ersetzt.

26. § 87a Absatz 3 Satz 8 wird durch die folgenden

    Sätze ersetzt:

    „Zudem haben sie unter Berücksichtigung der
    vom Bewertungsausschuss zu beschließenden
    Vorgaben nach Satz 9 ab dem 1. Oktober 2021
    bis zum 30. Juni 2022 vierteljährlich ein Verfahren
    zur Korrektur der Bereinigung nach Satz 7 durch-
    zuführen. Der Bewertungsausschuss beschließt
    Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich

    des Leistungsbedarfs, um den die morbiditätsbe-

    dingte Gesamtvergütung für jede Kassenärztliche
    Vereinigung zusätzlich zu bereinigen ist. Der Leis-
    tungsbedarf nach Satz 9 soll aus dem auf Grund-
    lage der Abrechnungsdaten der Jahre 2016, 2017
    sowie 2018 zu bestimmenden Verhältnis von er-
    wartetem Leistungsbedarf der in Satz 5 Nummer 3
    bis 6 genannten Leistungen zum Gesamtleis-
    tungsbedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-

    einigung ermittelt werden.“

27. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 13 werden nach dem Wort
       „wahr“ die Wörter „und hat ein Antragsrecht
BGBl. 2021, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
        an das Beschlussgremium nach Satz 1“ einge-
        fügt.
     b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „§ 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3
        bleiben unberührt.“

     c) In Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „§ 135 Absatz 1 Satz 4 und 5,“ die Wörter
        „§ 136b Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.

27a. In § 92 Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter „be-
     reits frühzeitig“ durch die Wörter „frühzeitig,
     bereits während der Krankenhausbehandlung so-
     wohl in der vertragsärztlichen Praxis als“ ersetzt.

28. Nach § 95d wird folgender § 95e eingefügt:

                            „§ 95e

                Berufshaftpflichtversicherung
        (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausrei-
     chend gegen die sich aus seiner Berufsausübung
     ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.
     Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist aus-
     reichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko
     des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestver-
     sicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unter-
     schritten werden. Die Pflicht nach Satz 1 kann
     durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur
     Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Stan-
     desrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung
     abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungs-
     schutz den Anforderungen nach den Sätzen 1
     und 2 und Absatz 2 entspricht.

        (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
     drei Millionen Euro für Personen- und Sachschä-
     den für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen
     des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres
     verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf
     den zweifachen Betrag der Mindestversiche-

     rungssumme begrenzt werden. Der Spitzenver-

     band Bund der Krankenkassen kann jeweils mit

     der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärzte-

     kammer, der Bundespsychotherapeutenkammer

     und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesverei-

     nigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindest-

     versicherungssummen als die in Satz 1 genannte

     Mindestversicherungssumme vereinbaren.

       (3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines
     ausreichenden    Berufshaftpflichtversicherungs-
     schutzes durch eine Versicherungsbescheinigung
     nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-
     gesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss
     nachzuweisen

     1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Er-
        mächtigung und auf Genehmigung einer An-
        stellung sowie
     2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

     Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen
     Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich
     anzuzeigen:

     1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhält-
        nisses,

2. die Beendigung des Versicherungsverhältnis-
   ses sowie
3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses,
   die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
   im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.

Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stel-
len im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes.

   (4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis,
dass kein oder kein ausreichender Berufshaft-
pflichtversicherungsschutz besteht oder dass
dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unver-
züglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheini-
gung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsver-

tragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der
Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich
nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen
der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der
Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung
zu beschließen. Satz 2 gilt im Fall der bevor-
stehenden Beendigung des Berufshaftpflicht-
versicherungsschutzes entsprechend, wenn der
Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht
spätestens bis zum Ende des auslaufenden Ver-
sicherungsverhältnisses nachkommt. Der Ver-
tragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der
Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende
des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid
des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn
das Bestehen eines ausreichenden Versicherungs-
schutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen
wurde. Das Ruhen der Zulassung endet mit dem
Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Ver-
tragsarzt. Endet das Ruhen der Zulassung nicht
innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss
nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die
Entziehung der Zulassung zu beschließen.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für

ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im

Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger

Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei

mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses

des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu

widerrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ent-

sprechend für medizinische Versorgungszentren

sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsge-
meinschaften mit angestellten Ärzten mit der
Maßgabe, dass ein den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversiche-
rungsschutz für die gesamte von dem Leistungs-
erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit beste-
hen muss. Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe,
dass die Mindestversicherungssumme fünf Millio-
nen Euro für Personen- und Sachschäden für je-
den Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verur-
sachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den
dreifachen Betrag der Mindestversicherungs-
summe begrenzt werden.

   (6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei
ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen
Versorgungszentren, Berufsausübungsgemein-
schaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli
BGBl. 2021, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
     2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines aus-
     reichenden Berufshaftpflichtversicherungsschut-
     zes durch eine Versicherungsbescheinigung nach
     § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
     zes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach-
     zuweisen. Kommen die Leistungserbringer der
     Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7
     entsprechend.

        (7) Die Zulassungsausschüsse melden der zu-

     ständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht

     nach Absatz 1.“

29. § 98 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden vor dem Komma am
        Ende die Wörter „einschließlich der Vorausset-
        zungen und Rahmenbedingungen für die
        Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse
        mittels Videotechnik“ eingefügt.
     b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „für“ die
        Wörter „das Ruhen, die Entziehung und“ ein-
        gefügt.

29a. § 106 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kürzung“ die
        Wörter „auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprü-
        fung, die von Amts wegen durchzuführen ist,“
        eingefügt.
     b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
        gefügt:

       „Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf
       Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag
       für die Prüfung ärztlicher Leistungen spä-
       testens 18 Monate nach Erlass des Honorar-
       bescheides und für die Prüfung ärztlich verord-
       neter Leistungen spätestens 18 Monate nach
       Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistun-
       gen verordnet worden sind, bei der Prüfungs-
       stelle nach § 106c einzureichen. Die Festset-
       zung einer Nachforderung oder einer Kürzung
       muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach
       Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen;
       die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten
       Buches findet keine entsprechende Anwen-
       dung.“
30. In § 106b Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter
    „der Impfsaison 2020/2021“ durch die Wörter
    „den Impfsaisons 2020/2021 und 2021/2022“ er-
    setzt.

31. § 110a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Krankenkassen oder Zusammen-
           schlüsse von Krankenkassen schließen zu
           den vom Gemeinsamen Bundesausschuss
           nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
           festgelegten Leistungen oder Leistungs-
           bereichen mit dem Krankenhausträger
           Verträge zur Förderung einer qualitativ
           hochwertigen     stationären Versorgung
           (Qualitätsverträge).“
       bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Semikolon und werden die Wörter „eine
           Verlängerung der Vertragslaufzeit ist zuläs-

       sig, bis eine Empfehlung des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 136b
       Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die
       jeweilige Leistung oder den jeweiligen
       Leistungsbereich künftig kein Qualitätsver-
       trag mehr zur Verfügung stehen sollte“ ein-
       gefügt.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind be-

       fugt und verpflichtet, dem Institut nach

       § 137a die für die Untersuchung nach
       § 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffent-
       lichung nach § 136b Absatz 8 Satz 5 erfor-
       derlichen vertragsbezogenen Daten zu den
       Qualitätsverträgen zu übermitteln.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spä-
   testens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen
   Rahmenvorgaben“ durch die Wörter „ab dem
   Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach
   dem Inkrafttreten eines Beschlusses des
   Gemeinsamen Bundesausschusses über die

   weiteren neuen Leistungen oder Leistungsbe-
   reiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
   die erforderlichen Anpassungen der bis zu
   diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen
   Rahmenvorgaben“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Die Ausgaben der Krankenkassen zur
   Durchführung der Qualitätsverträge sollen ins-
   gesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicher-
   ten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfas-
   sen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023
   bis einschließlich 2028 entsprechend der pro-
   zentualen Veränderung der monatlichen Be-
   zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
   Buches anzupassen. Unterschreiten die jährli-
   chen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat
   die Krankenkasse die nicht verausgabten Mit-
   tel für die Durchführung von Qualitätsverträgen
   in der Regel im Folgejahr an die Liquiditäts-
   reserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. Bei
   der Berechnung des Ausgabevolumens einer
   Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind
   pro Qualitätsvertrag eine angemessene Pau-
   schale für die Vertragsvorbereitungen sowie
   sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur
   Durchführung der Qualitätsverträge nach Ver-
   tragsschluss zu berücksichtigen. Der Spitzen-

   verband Bund der Krankenkassen prüft auf
   Grundlage der jährlichen Rechnungsergeb-
   nisse der Krankenkassen für jedes Jahr, erst-
   mals für das Jahr 2022, ob die Ausgaben der
   Krankenkassen den Betrag nach Satz 1 errei-
   chen. Unterschreiten die Ausgaben einer Kran-
   kenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betra-
   ges und macht diesen Betrag durch Bescheid
   geltend. Der Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen kann abweichend von Satz 2 aus-
   nahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen
   oder mehrere Qualitätsverträge mit Vereinba-
   rungen über erfolgsabhängige Zahlungen
   nachweist, einen längeren Abrechnungszeit-
BGBl. 2021, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
       raum von bis zu drei Jahren vereinbaren. Der
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
       stimmt das Nähere zum Verfahren für eine sol-
       che Verlängerung des Abrechnungszeitraums
       und legt angemessene Pauschalen nach Satz 3

       für die Vertragsvorbereitung fest, die den
       unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen
       insbesondere für Erarbeitung und Verhandlung
       der Vertragsinhalte berücksichtigen. Die Rege-

       lungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband

       Bund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober

       2021 zu beschließen und dem Bundesministe-

       rium für Gesundheit zur Zustimmung vorzule-

       gen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-

       kassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale

       Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Auf-

       stellung der in diesem Jahr rechtskräftig fest-
       gestellten Beträge.“
31a. § 111 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

     c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach
        dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis
        zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-
        gen nach Absatz 5 Satz 5“ eingefügt.
31b. Dem § 111a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
     fügt:

     „Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
31c. § 111c wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

     c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach
        dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis
        zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-
        gen nach Absatz 3 Satz 5“ eingefügt.
31d. § 117 Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
        „(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen
     nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistun-

     gen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-

     chend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstim-

     mung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen

     erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und

     Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulan-

     zen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie

     von den Krankenkassen für die durch einen Aus-

     oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte

     Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe

     von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen
     Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszu-
     zahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergü-
     tungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen.

     Die Ambulanzen haben der Bundespsychothera-

     peutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von

     den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu
     zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszu-
     zahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum

    31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychothe-
    rapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht
    der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröf-
    fentlichen.“

32. § 118 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:

       „Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulas-

       sungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätes-

       tens innerhalb von sechs Monaten, zu über-

       prüfen und dahingehend anzupassen, dass

       den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teil-

       nahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b

       ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächti-

       gungen nach Absatz 4.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens inner-
       halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
       Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-

       schusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen
       und an die Regelungen der Richtlinie dahin-
       gehend anzupassen, dass den Einrichtungen
       nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versor-
       gung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.“

33. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Ab-
       satz 1a“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b
       Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a,
       § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

       „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 soll die
       Vergütung der Leistungen, die die psychiatri-
       schen Institutsambulanzen im Rahmen der
       Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b

       erbringen, nach den entsprechenden Bestim-
       mungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab
       für ärztliche Leistungen mit dem Preis der je-
       weiligen regionalen Euro-Gebührenordnung
       erfolgen.“
    c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
       gefügt:

          „(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss

       beschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben zur

       Durchführung einer qualifizierten und standar-

       disierten Ersteinschätzung des medizinischen

       Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die

       sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76

       Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden.

       Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Fest-

       legungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist

       auch das Nähere vorzugeben

       1. zur Qualifikation des medizinischen Perso-
          nals, das die Ersteinschätzung vornimmt,

       2. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei

          der Feststellung des Nichtvorliegens eines

          sofortigen Behandlungsbedarfs,

       3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises
          der Durchführung der Ersteinschätzung,
BGBl. 2021, Seite 2767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2767
       4. zum Nachweis gegenüber der Terminser-
          vicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a
          Satz 4 Nummer 2 vorliegt, und
       5. zur Weiterleitung an Notdienstpraxen ge-
          mäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der
          vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende

          Ärzte und medizinische Versorgungszentren

          gemäß § 95 Absatz 1.

       Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Be-

       handlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1
       Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkraft-
       treten des Beschlusses nach Satz 1 voraus,
       dass bei der Durchführung der Ersteinschät-
       zung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungs-
       bedarf festgestellt wurde. Der ergänzte Bewer-
       tungsausschuss in seiner Zusammensetzung
       nach § 87 Absatz 5a beschließt innerhalb von
       sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorga-
       ben nach Satz 1 über die sich daraus erge-
       bende erforderliche Anpassung des einheit-

       lichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leis-

       tungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
       hat die Auswirkungen des Beschlusses nach
       Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inan-
       spruchnahme der Notaufnahmen, der Auswir-
       kungen auf die Patientenversorgung sowie die
       Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Rege-
       lungen bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen.
       Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner
       Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat
       die Entwicklung der Leistungen in Notauf-
       nahmen zu evaluieren und hierüber dem Bun-
       desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
       zember 2025 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt
       entsprechend.“

33a. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von
       Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben,
       verarbeiten und nutzen, zu denen in den Ver-
       trägen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2
       Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht.“

     b) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „zur
        Zulassung“ gestrichen, wird die Angabe
        „Satz 6“ durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7“
        ersetzt und werden die Wörter „zugelassenen
        Leistungserbringer“ durch die Wörter „Leis-
        tungserbringer nach den Absätzen 1 und 5“ er-
        setzt.
     c) Im bisherigen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7“
        durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und werden
        die Wörter „zugelassenen Leistungserbringer“
        durch die Wörter „Leistungserbringer nach den
        Absätzen 1 und 5“ und die Wörter „jeweils zu-
        gelassenen Leistungserbringers“ durch die
        Wörter „jeweiligen Leistungserbringers nach
        den Absätzen 1 und 5“ ersetzt.
33b. § 125 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
        mer 5a eingefügt:
       „5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124
            Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwe-
            cke der Abrechnung und zur Sicherung

            der Qualität erforderlichen Daten der
            Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,“.
    b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Zeitpunkten“ die Wörter „für den erstmaligen
       Abschluss der Verträge“ eingefügt.

33c. In § 125a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die

     Angabe „15. März 2021“ jeweils durch die An-

     gabe „30. September 2021“ ersetzt.

34. § 127 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und
       Abs. 6 Satz 3“ gestrichen.
    b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
       durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.

35. In § 130a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 131
    Absatz 4“ durch die Wörter „§ 131 Absätze 4
    und 5“ ersetzt.
36. § 130b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 6 Satz 4 wird nach der Angabe „10“

       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

    b) Absatz 7 Satz 4 bis 8 wird aufgehoben.
    c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
       gefügt:

          „(8a) Der nach Absatz 1 vereinbarte oder
       nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag
       gilt ungeachtet des Wegfalls des Unterlagen-
       schutzes des erstmalig zugelassenen Arznei-
       mittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen
       Wirkstoff fort. Bei einem Arzneimittel, für das
       bereits ein anderes Arzneimittel mit dem glei-
       chen Wirkstoff in Verkehr gebracht worden ist
       und für das der Erstattungsbetrag nach Satz 1
       fortgilt, bestimmt der pharmazeutische Unter-
       nehmer den höchstens zulässigen Abgabe-
       preis auf Grundlage des fortgeltenden Er-
       stattungsbetrages und des diesem zugrunde
       liegenden Preisstrukturmodells; der pharma-
       zeutische Unternehmer kann das Arzneimittel
       unterhalb dieses Preises abgeben. Abwei-
       chend von Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 8
       und 9 bis 10 ungeachtet des Wegfalls des Un-
       terlagenschutzes des erstmalig zugelassenen
       Arzneimittels entsprechend, soweit und so-
       lange im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
       den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird
       für Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-
       satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 3 für
       diese Arzneimittel nicht. Der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen kann von der nach
       § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
       Bundesoberbehörde Auskunft über das Datum
       des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erst-
       malig zugelassenen Arzneimittels verlangen.
       Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt
       dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes
       nach Satz 3 unter Angaben des Tages der
       Patentanmeldung sowie der entsprechenden
       Patentnummer innerhalb von vier Wochen
       nach Zugang der Anfrage. Das Nähere zur Be-
       stimmung des Abgabepreises nach Satz 2
       regeln die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 bis
       zum 31. Januar 2022 in der Rahmenvereinba-
BGBl. 2021, Seite 2768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2768
       rung nach Absatz 9. Zur Bestimmung des Ab-
       gabepreises nach Satz 2 durch den pharma-
       zeutischen Unternehmer auf Grundlage der
       Regelungen nach Satz 7 veröffentlicht der
       Spitzenverband Bund der Krankenkasse
       unverzüglich nach Wegfall des Unterlagen-
       schutzes und des Patentschutzes nach Satz 3
       des erstmalig zugelassenen Arzneimittels auf
       seiner Internetseite das Preisstrukturmodell
       des fortgeltenden Erstattungsbetrages nach
       Satz 1.“
37. § 131 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
       den Absätze 1 bis 5 ersetzt:

         „(1) Der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen und die für die Wahrnehmung der
       wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
       geblichen Spitzenorganisationen der pharma-
       zeutischen Unternehmer auf Bundesebene
       schließen einen Rahmenvertrag über die Arz-
       neimittelversorgung in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung. In dem Rahmenvertrag ist
       das Nähere zu regeln über die Verpflichtung
       der pharmazeutischen Unternehmer zur Um-
       setzung der Datenübermittlung nach Absatz 4
       Sätze 1 bis 3, insbesondere über
       1. die zur Herstellung einer pharmakologisch-
          therapeutischen und preislichen Transpa-
          renz erforderlichen Daten,

       2. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-
          lichen Preis- und Produktinformationen so-
          wie
       3. das Datenformat.

       In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden,
       dass die Vertragspartner zur Erfüllung ihrer
       Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3
       Dritte beauftragen können. Der Rahmenvertrag
       wird im Hinblick auf die in die Arzneimittelver-
       sorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen
       Produkte im Benehmen mit den für die Wahr-
       nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
       deten maßgeblichen Verbänden auf Bundes-
       ebene für diese Produkte vereinbart.
          (2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann

       sich erstrecken auf

       1. die Ausstattung der Packungen,
       2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfas-
          sung von Preis- und Produktinformationen
          und für die Auswertung von Arzneimittel-
          preisdaten,     Arzneimittelverbrauchsdaten
          und Arzneimittelverordnungsdaten, insbe-
          sondere für die Ermittlung der Zusammen-
          stellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2
          und die Festsetzung von Festbeträgen.
          (3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach
       Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien

       bis zum 1. November 2021 an die geänderten

       Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2

       anzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz

       oder teilweise nicht zustande, wird der Ver-
       tragsinhalt insoweit auf Antrag einer Ver-
       tragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die

unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
nach Absatz 3a im Benehmen mit den Ver-
tragsparteien innerhalb von drei Monaten fest-
gesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden
nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der
Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bun-
desministerium für Gesundheit gesetzten Frist
zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage
gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat
keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt.

   (3a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
geblichen Spitzenorganisationen der pharma-
zeutischen Unternehmer auf Bundesebene bil-
den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie be-
steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
sowie aus jeweils sechs Vertretern der Ver-
tragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsit-
zenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen
sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6
Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann an der Beratung und Be-
schlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.

   (3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. Über die Geschäftsordnung
entscheiden die unparteiischen Mitglieder im
Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a
Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit. Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10
Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung
nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere
über die Zahl und die Bestellung der Mitglie-
der, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglie-
der, das Verfahren, das Teilnahmerecht des
Bundesministeriums für Gesundheit an den
Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-
ten geregelt werden.

   (3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder

ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von ei-
ner Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
gekündigt werden. Der Rahmenvertrag oder
der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwer-
den eines neuen Rahmenvertrages oder eines
Schiedsspruches fort.
   (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind
verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss sowie dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die
erforderlich sind

1. zur Herstellung einer pharmakologisch-the-

   rapeutischen und preislichen Transparenz im

   Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1

   Satz 2 Nummer 6,

2. zur Festsetzung von Festbeträgen nach
   § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der
BGBl. 2021, Seite 2769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2769
  Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und
  Absatz 5 und
3. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129
   Absatz 1a.

Die pharmazeutischen Unternehmer sind ver-
pflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss sowie dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Verlangen notwendige
Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten
zu erteilen. Für die Abrechnung von Fertigarz-
neimitteln, von Verbandmitteln und von Pro-
dukten, die gemäß den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung verordnet wer-
den können, übermitteln die pharmazeutischen
Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege
elektronischer Datenübertragung und maschi-
nell verwertbar auf Datenträgern
1. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-
   lichen Preis- und Produktangaben ein-

   schließlich der Rabatte nach § 130a,

2. die nach § 130b vereinbarten Erstattungs-

   beträge einschließlich der Rabatte nach

   § 130a,

3. die nach § 130d ermittelten oder festge-
   setzten Herstellerabgabepreise einschließ-
   lich der Rabatte nach § 130a,
4. den für den Versicherten maßgeblichen Arz-
   neimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a
   sowie
5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und
   Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur
   Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetz-
   lichen Krankenversicherung.
Die pharmazeutischen Unternehmer und sons-
tigen Hersteller können Dritte mit der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3
beauftragen. Das Nähere zur Übermittlung der
in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen vereinbaren
die Vertragspartner nach Absatz 1; solche Ver-
einbarungen können auch die weiteren nach
Satz 2 berechtigten Datenempfänger mit den
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte-
ressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga-
nisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene schließen. Die Verbände
nach § 129 Absatz 2 können die Übermittlung
der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemes-
sener Frist unmittelbar von dem pharmazeuti-
schen Unternehmer und dem sonstigen Her-
steller verlangen.
   (5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 kön-
nen fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und
die durch eine verspätete Übermittlung oder
erforderliche Korrektur entstandenen Aufwen-
dungen geltend machen; das Nähere ist im
Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die
nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben
oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die

       korrigierten Angaben sind verbindlich. Die
       pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen
       Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Ab-
       satz 2 genannten Verbände unverzüglich über
       Änderungen der der Korrektur zugrundeliegen-
       den Sachverhalte zu informieren. Die Abrech-
       nung der Apotheken gegenüber den Kranken-
       kassen und die Erstattung der Abschläge nach
       § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die
       pharmazeutischen Unternehmer an die Apo-
       theken erfolgt auf Grundlage der Angaben
       nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhaf-
       ter Angaben und die Geltendmachung der An-
       sprüche kann auf Dritte übertragen werden.
       Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4
       Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch
       ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung
       der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-
       nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
       werden. Entsprechendes gilt für einstweilige
       Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1
       und 2 des Sozialgerichtsgesetzes.“
    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

37a. Nach § 132 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden

     Sätze eingefügt:

    „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe

    tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie

    entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
    Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-
    wirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71
    nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die
    entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach
    Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen
    einer Vertragspartei nachzuweisen.“
38. § 132a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
           „7. Anforderungen an die Eignung der
               Pflegefachkräfte, die Leistungen im
               Rahmen einer Versorgung nach § 37
               Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen
               zur Gewährleistung der Wirtschaftlich-
               keit der im Rahmen einer Versorgung
               nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistun-
               gen.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 6 wird vor dem Wort „Leistungs-
           erbringern“ das Wort „zuverlässigen“ ein-
           gefügt.
       bb) Nach Satz 13 wird folgender Satz einge-
           fügt:
           „Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
           Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel fest-
           gestellt werden, entscheiden die Landes-
           verbände der Krankenkassen oder die
           Krankenkassen nach Anhörung des Leis-
           tungserbringers, welche Maßnahmen zu
           treffen sind, erteilen dem Leistungserbrin-
BGBl. 2021, Seite 2770 — Originalseite als Abbildung
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           ger hierüber einen Bescheid und setzen
           ihm darin zugleich eine angemessene Frist
           zur Beseitigung der festgestellten Mängel.“
39. § 132e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Jahr 2020“
       durch die Wörter „in den Jahren 2020 und
       2021“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine

       Erhöhung der Impfquoten für die von der Stän-

       digen Impfkommission beim Robert Koch-In-

       stitut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-

       schutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfun-

       gen anzustreben.“

39a. Nach § 132l Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz
     eingefügt:
    „Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1
    Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden,
    entscheiden die Landesverbände der Kranken-
    kassen oder die Krankenkassen nach Anhörung
    des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu

    treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hie-
    rüber einen Bescheid und setzen ihm darin zu-
    gleich eine angemessene Frist zur Beseitigung
    der festgestellten Mängel.“
39b. Nach § 132l wird folgender §132m eingefügt:

                         „§ 132m

               Versorgung mit Leistungen
          der Übergangspflege im Krankenhaus
       Die Landesverbände der Krankenkassen und
    die Ersatzkassen schließen mit der Landeskran-
    kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen
    der Krankenhausträger im Land Verträge über die
    Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der
    Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergü-
    tung. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertrags-
    inhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1
    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf An-
    trag einer Vertragspartei innerhalb von drei Mona-
    ten festgelegt.“

40. Dem § 136a wird folgender Absatz 6 angefügt:
       „(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
    einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember
    2022 einheitliche Anforderungen für die Informa-
    tion der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung
    der Transparenz und der Qualität der Versorgung
    durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Ver-
    gleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung
    teilnehmenden Leistungserbringer und zugelas-
    senen Krankenhäuser auf der Basis der einrich-
    tungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe
    des § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft insbeson-
    dere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und
    Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den
    Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von
    ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu
    verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt,
    Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung
    der risikoadjustierten Vergleichsdaten in über-
    sichtlicher Form und in allgemein verständlicher
    Sprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbei-
    tung für die Information der Öffentlichkeit zum

    Zweck der Erhöhung der Transparenz und der
    Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezo-
    gene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richt-
    linie darzulegen. Die Veröffentlichung der Ver-
    gleichsdaten hat einrichtungsbezogen und min-
    destens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten
    zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des
    Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz
    im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3
    Satz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie

    nach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemein-

    same Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die

    in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und

    Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und

    Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten

    Ziels. Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame
    Bundesausschuss dem Bundesministerium für
    Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum
    31. Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evalua-
    tion nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundes-
    ausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.“
41. § 136b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und Aus-
           nahmetatbestände“ gestrichen.
       bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
           durch ein Semikolon und die Wörter „bis
           zum 31. Dezember 2023 beschließt der

           Gemeinsame Bundesausschuss hierzu
           weitere vier Leistungen oder Leistungsbe-
           reiche.“ ersetzt.
       cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
       und 4 ersetzt:

          „(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss
       prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits fest-
       gelegten Mindestmengen sowie die Evidenz
       für die Festlegung weiterer Mindestmengen
       und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
       nahme der Beratungen Beschlüsse über die
       Festlegung einer neuen oder zur Anpassung
       oder Bestätigung einer bereits bestehenden
       Mindestmenge. In den Beschlüssen kann der
       Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere
       1. vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt wer-
          den dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmen-
          gen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie

       2. gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindest-
          anforderungen an die Struktur-, Prozess-
          und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 festlegen.
       Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei
       den Mindestmengenfestlegungen nach Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen
       sowie Regelungen für die erstmalige und für
       die auf eine Unterbrechung folgende erneute
       Erbringung einer Leistung aus dem Katalog
       festgelegter Mindestmengen vorsehen. Er soll
       insbesondere die Auswirkungen von neu fest-
       gelegten Mindestmengen möglichst zeitnah
       evaluieren und die Festlegungen auf der
       Grundlage des Ergebnisses anpassen. Das
       Bundesministerium für Gesundheit kann bean-
BGBl. 2021, Seite 2771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2771
  tragen, dass der Gemeinsame Bundesaus-
  schuss die Festlegung einer Mindestmenge
  für bestimmte Leistungen prüft. Für die Be-
  schlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu
  denen das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli
  2022 begonnen hat, ist § 136b sowie die Ver-
  fahrensordnung des Gemeinsamen Bundes-
  ausschusses in der bis zum 19. Juli 2021
  geltenden Fassung zugrunde zu legen.

    (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-

  gelt in seiner Verfahrensordnung mit Wirkung

  zum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere

  1. zur Auswahl einer planbaren Leistung nach
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Fest-
     legung der Höhe einer Mindestmenge,
  2. zur Festlegung der Operationalisierung ei-
     ner Leistung,
  3. zur Einbeziehung von Fachexperten und
     Fachgesellschaften,

  4. zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur

     Einhaltung der Fristvorgabe nach Absatz 3

     Satz 1 sowie

  5. zu den Voraussetzungen einer Festlegung
     von gleichzeitig mit der Mindestmenge zu
     erfüllenden    Mindestanforderungen      an
     Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
   wie folgt geändert:

  aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Ersatz-
      kassen“ durch die Wörter „den Ersatz-
      kassen für Krankenhausstandorte in ihrer
      Zuständigkeit“ ersetzt.
  bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Ersatz-
      kassen können“ durch die Wörter „die Er-
      satzkassen müssen für Krankenhausstand-
      orte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose
      für das Kalenderjahr 2023“ ersetzt und
      wird das Wort „widerlegen“ durch die Wör-
      ter „durch Bescheid widerlegen (Entschei-
      dung); der Gemeinsame Bundesausschuss
      legt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1

      Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022

      Regelbeispiele für begründete erhebliche
      Zweifel fest“ ersetzt.
  cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
      eingefügt:

      „Die Landesverbände der Krankenkassen
      und die Ersatzkassen übermitteln dem
      Gemeinsamen Bundesausschuss einrich-
      tungsbezogene Informationen der erfolg-
      ten Prognoseprüfungen, soweit dies für
      Zwecke der Qualitätssicherung und ihrer
      Weiterentwicklung erforderlich und in Be-
      schlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
      vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundes-
      ausschuss informiert die für die Kranken-
      hausplanung zuständigen Landesbehör-
      den standortbezogen über das Prüfergeb-
      nis der abgegebenen Prognosen. Bei den
      Entscheidungen nach Satz 6 und den
      Übermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln
      die Landesverbände der Krankenkassen

       und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
       heitlich.“
   dd) In dem neuen Satz 11 wird vor dem Punkt
       am Ende ein Semikolon und werden die
       Wörter „Klagen gegen die Entscheidungen
       nach Satz 6 haben ab der Prognose für das
       Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung“
       eingefügt.

   ee) Folgender Satz wird angefügt:

       „Bis zur Prognose für das Jahr 2022 sind

       § 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1

       Satz 1 Nummer 2 und die Verfahrensord-
       nung des Gemeinsamen Bundesausschus-
       ses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden
       Fassung zugrunde zu legen.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 5a und wie
   folgt gefasst:
      „(5a) Die für die Krankenhausplanung zu-
   ständige Landesbehörde kann Leistungen aus
   dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

   bestimmen, bei denen die Anwendung des Ab-

   satzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer

   flächendeckenden Versorgung der Bevölke-
   rung gefährden könnte. Die Landesbehörde
   entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im
   Einvernehmen mit den Landesverbänden der
   Krankenkassen und den Ersatzkassen für
   diese Leistungen über die Nichtanwendung
   des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Bei den
   Entscheidungen nach Satz 2 handeln die
   Landesverbände der Krankenkassen und die
   Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die
   Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2
   ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wieder-
   holte Befristungen sind zulässig. Die Landes-
   behörde hat über die Bestimmung gemäß
   Satz 1 und über Entscheidungen zur Nicht-
   anwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen
   Bundesausschuss sowie das Bundesministe-
   rium für Gesundheit zu informieren und die
   Entscheidung zu begründen.“
e) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „In dem Bericht sind die besonders patienten-

   relevanten Informationen darzustellen.“

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ gestrichen
       und werden die Wörter „nach Abschluss“
       durch das Wort „während“ ersetzt.

   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Auf der Grundlage der Untersuchungs-
       ergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. De-
       zember 2028 vorliegen, beschließt der
       Gemeinsame Bundesausschuss bis zum
       31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nut-
       zen der Qualitätsverträge zu den einzelnen
       Leistungen und Leistungsbereichen sowie
       Empfehlungen zu der Frage, ob und unter
       welchen Rahmenbedingungen Qualitätsver-
       träge als Instrument der Qualitätsentwick-
       lung weiter zur Verfügung stehen sollten.
       In dem Beschluss über die Empfehlungen
       nach Satz 3 hat der Gemeinsame Bundes-
       ausschuss darzustellen, inwieweit auf der
BGBl. 2021, Seite 2772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2772
           Grundlage der Untersuchungsergebnisse
           erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitäts-
           verträgen in Qualitätsanforderungen nach
           § 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sol-
           len. Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der
           Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner
           Internetseite regelmäßig eine aktuelle Über-
           sicht der Krankenkassen und der Zusam-
           menschlüsse von Krankenkassen, die Qua-
           litätsverträge nach § 110a geschlossen
           haben, einschließlich der Angaben, mit wel-
           chen Krankenhäusern und zu welchen Leis-
           tungen oder Leistungsbereichen sowie über
           welche Zeiträume die Qualitätsverträge ge-
           schlossen wurden. Das Institut nach § 137a
           übermittelt dem Gemeinsamen Bundesaus-
           schuss die hierfür erforderlichen Informatio-
           nen.“
    g) Absatz 9 wird aufgehoben.
42. § 137 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch
       das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 4
       des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8
       Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung“
       gestrichen und werden die Wörter „das Kran-
       kenhaus“ durch die Wörter „der Leistungs-
       erbringer“ ersetzt.
43. § 137a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „ergänzen-

       de“ gestrichen und werden nach dem Wort

       „Patientenbefragungen“ die Wörter „auch in

       digitaler Form“ eingefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Bei der Entwicklung von Patientenbefragun-

       gen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut

       vorhandene national oder international aner-
       kannte Befragungsinstrumente berücksichti-
       gen.“
44. Dem § 137b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
    „Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbe-
    fragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
    soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem
    1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung
    vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefra-
    gungen soll er die Entwicklung der barrierefreien
    Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nach-
    träglich beauftragen.“
45. Nach § 137d Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-
    den Sätze eingefügt:
    „Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach
    Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt
    die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnah-
    men nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund
    der Krankenkassen. Dieser ist verpflichtet, die Er-
    gebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher
    Form und in allgemein verständlicher Sprache im
    Internet zu veröffentlichen. Um die Transparenz
    und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
    Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch ver-

     gleichend über die Qualitätsmerkmale der Reha-
     bilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren
     und über die Umsetzung der Barrierefreiheit be-
     richten; er kann auch Empfehlungen ausspre-
     chen. Den für die Wahrnehmung der Interessen
     von Einrichtungen der ambulanten und statio-
     nären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorga-
     nisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
     geben. Die Stellungnahmen sind bei der Ausge-
     staltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und
     der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 ein-
     zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
     kenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in
     geeigneter Form auf die Veröffentlichung von
     Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in
     der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger
     hinweisen.“
46. Dem § 137e Absatz 4 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
     „Für die Abrechnung der ambulanten Leistungs-
     erbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1
     entsprechend; das Nähere über Form und Inhalt
     des Abrechnungsverfahrens sowie über die erfor-
     derlichen Vordrucke für die Abrechnung und die
     Verordnung von Leistungen einschließlich der
     Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spit-
     zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
     sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-
     ärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinba-
     rung. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 7 ganz
     oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf An-

     trag einer Vertragspartei das sektorenübergrei-

     fende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß

     § 89a.“

47. § 137f Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame

     Bundesausschuss insbesondere für die Behand-

     lung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.“

48. § 137i wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
           31. August 2019“ durch die Wörter „bis
           zum 31. August eines Jahres, erstmals bis
           zum 31. August 2021,“ und die Wörter
           „zum 1. Januar 2020“ durch die Wörter
           „zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
           zum 1. Januar 2022,“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Darüber hinaus legen sie im Benehmen
           mit dem Verband der Privaten Krankenver-
           sicherung bis zum 1. Januar eines Jahres
           weitere pflegesensitive Bereiche in Kran-
           kenhäusern fest, für die sie Pflegeperso-
           naluntergrenzen mit Wirkung für alle zuge-
           lassenen Krankenhäuser im Sinne des
           § 108 bis zum 31. August des jeweils sel-
           ben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr
           im Benehmen mit dem Verband der Priva-
           ten Krankenversicherung vereinbaren.“
       cc) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136a
           Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 136
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Ab-
           satz 2 Satz 2 und Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
     b) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember
        2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“
        ersetzt.
49. § 137j wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
           „Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1
           genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu le-
           gende Pflegepersonal, das nicht über eine
           Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
           nung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe-
           gesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des
           Pflegeberufegesetzes oder § 64 des
           Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung
           mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-
           geberufegesetzes, verfügt, ist bis zur Höhe
           des jeweils obersten Quartils des an allen
           Standorten mit den jeweiligen Berufsbe-
           zeichnungen eingesetzten Pflegepersonals
           einzubeziehen.“
       bb) Die neuen Sätze 9 und 10 werden wie folgt
           gefasst:

           „Das Institut veröffentlicht unter Angabe

           des Namens und der Kennzeichen nach

           § 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende

           Zusammenstellung der für jeden Standort

           eines Krankenhauses ermittelten Pflege-

           personalquotienten bis zum 31. August ei-

           nes Jahres, erstmals bis zum 31. August

           2021, barrierefrei auf seiner Internetseite.
           In der Veröffentlichung weist das Institut
           standortbezogen auch die prozentuale Zu-
           sammensetzung des Pflegepersonals nach
           Berufsbezeichnungen auf Grundlage der
           nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e
           des Krankenhausentgeltgesetzes übermit-
           telten Daten aus.“

     b) Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-

        fasst:

       „2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sank-
           tionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinba-
           ren sind.“
     c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erst-
        mals für das Budgetjahr 2020“ gestrichen.

49a. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:

                          „§ 137k
                    Personalbemessung
               in der Pflege im Krankenhaus
        (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im
     Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgelt-
     gesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium für Gesundheit die Entwicklung
     und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten
     Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
     Pflegepersonalbedarfs in zugelassenen Kranken-
     häusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren
     Patientenversorgung auf bettenführenden Statio-
     nen nach qualitativen und quantitativen Maßstä-
     ben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist
     spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzu-
     schließen. Es ist ein bedarfsgerechtes, standardi-
     siertes, aufwandsarmes, transparentes, digital

anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über
einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung
empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine
fachlich angemessene pflegerische Versorgung in
den Krankenhäusern gewährleistet wird. Die Ver-
tragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicher-
stellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens
auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissen-
schaftliche Einrichtungen oder Sachverständige
mit der Entwicklung und Erprobung des Verfah-
rens; dabei trägt die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent
der Kosten und der Verband der Privaten Kran-
kenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Min-
destvorgaben zur Personalausstattung nach
§ 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
   (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach
Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauf-
tragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte
der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche
Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personal-
fragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerk-

schaften und Arbeitgeberverbände, die für die

Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen

und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-

ker und behinderter Menschen maßgeblichen

Organisationen auf Bundesebene sowie die Ar-

beitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medi-

zinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen.

   (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor
der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spä-
testens bis zum 15. Dezember 2021 eine Be-
schreibung des Inhalts der Beauftragung sowie
einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die
Entwicklung und Erprobung des Verfahrens nach
Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach

Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni

2022 zu erfolgen. Die Vertragsparteien nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesminis-
terium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere
wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem
Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele ge-
fährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüg-

lich Auskunft über den Bearbeitungsstand der
Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe
sowie über Problembereiche und mögliche Lö-
sungen zu geben.
    (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan
nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht
fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristge-
rechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet,
kann das Bundesministerium für Gesundheit nach
Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst
durchführen. Haben sich die Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021
nicht über den Inhalt der Beauftragung nach
Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundes-
ministerium für Gesundheit die Entwicklung und
Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis
zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragspar-
teien nach Absatz 1 Satz 1.“
BGBl. 2021, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
49b. Nach § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buch-
     stabe b werden die folgenden Buchstaben c und d
     eingefügt:

     „c) die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze

         auf Grundlage der Entscheidungen der für

         die Sozialversicherung zuständigen obersten

         Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,

     d) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder
        einer genehmigten Anstellung nach § 24
        Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Ver-
        tragsärzte,“.
50. In § 170 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
    satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

51. In § 199a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kran-
    kenversicherungsnummer“ durch das Wort
    „Krankenversichertennummer“ ersetzt.
52. § 219a wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

        gefügt:

       „Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe nach
       Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
       dungsstelle Krankenversicherung – Ausland
       1. auf Beanstandungen verzichten und eine
          damit einhergehende Zahlungsverpflichtun-
          gen der Krankenkassen begründen sowie
       2. im Rahmen des Abschlusses der Rech-
          nungsführung mit in- und ausländischen
          Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen
          der deutschen Krankenkassen verzichten
          und sich auf das Bestehen einer oder meh-
          rerer ausländischer Forderungen gegenüber
          einer deutschen Krankenkasse mit einer

          ausländischen Stelle verständigen.
       Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Ver-
       pflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn
       dies für den Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
       kenversicherung – Ausland und die betroffenen
       Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig
       ist. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen

       des Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen in einer
       Richtlinie fest.“
     b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „31. März
        2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“
        ersetzt.

52a. § 221a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr
        2021“ durch die Wörter „in den Jahren 2021
        und 2022, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet
       der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des
       durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ge-
       mäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden
       Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro
       in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an
       den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds
       überweist von den ihm zufließenden Leistun-

        gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
        kenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro.
        Das Bundesministerium für Gesundheit wird
        befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermäch-

        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

        rium der Finanzen und mit Zustimmung des

        Deutschen Bundestages durch Rechtsverord-

        nung ohne Zustimmung des Bundesrats einen
        von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bun-
        deszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich
        eines vom Gesundheitsfonds an die landwirt-
        schaftliche Krankenversicherung zu überwei-
        senden Betrags festzusetzen. Der in der
        Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende
        ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Be-
        trag festzusetzen, der erforderlich ist, um den
        durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach
        § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabi-
        lisieren; der vom Gesundheitsfonds an die
        landwirtschaftliche Krankenversicherung zu

        überweisende Betrag ist in der Rechtsverord-

        nung nach Satz 3 entsprechend des Verhält-
        nisses des der landwirtschaftlichen Kranken-
        versicherung nach Satz 2 vom Gesund-
        heitsfonds zu überweisenden Betrags zum
        ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1
        festzusetzen.“
53. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:
     „Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeits-
     einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt
     § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entspre-
     chend.“

54. § 231 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Krankenkasse informiert das Mitglied,
        wenn es zu einer Überschreitung der Beitrags-
        bemessungsgrenze gekommen ist.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

55. § 240 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwil-
     liger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten,
     die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2
     angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem
     Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsbe-
     rechtigte Kind, für das keine Familienversicherung
     besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
     monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi-
     cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünf-
     tel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für
     jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
     das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
     ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der mo-
     natlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das
     Kind keine Familienversicherung besteht; für je-
     des nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten,
     das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
     ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monat-
     lichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10
     versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Fa-
BGBl. 2021, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2775
     milienversicherung nicht begründet wurde, gelten
     die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kin-
     der nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird
     für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
     das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom
     anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten
     die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige
     Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von
     Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft
     zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht
     nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder
     Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach
     § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12
     versichert oder hauptberuflich selbständig er-
     werbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat,
     das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatli-
     chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
     überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des
     § 10 Absatz 2 überschritten hat.“
56. Dem § 257 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
     „Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
     rung Versicherte, die eine Beschäftigung nach
     dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
     dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, er-
     halten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszu-
     schuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Ver-
     sicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden
     nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten
     Buches für die Krankenversicherung zu tragen
     hätte.“
57. § 266 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-
        kengeld“ die Angabe „nach § 44“ eingefügt.

     b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Zuordnung der Versicherten zu Risiko-
       gruppen, die nach dem Anspruch der Mitglie-
       der auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für
       das Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mit-
       glieder Anspruch auf Krankengeld nach den
       §§ 44 und 45 haben.“
58. In § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    werden vor dem Komma am Ende die Wörter
    „einschließlich des Länderkennzeichens“ einge-
    fügt.
59. § 269 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 269

                 Sonderregelungen für
          Krankengeld und Auslandsversicherte

        (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die
     nach dem Anspruch der Mitglieder auf Kranken-
     geld nach § 44 zu bilden sind, kann das beste-
     hende Standardisierungsverfahren für die Berück-
     sichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren
     ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungs-
     ausgaben der einzelnen Krankenkassen nach
     § 44 anteilig berücksichtigt.
       (2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die
     Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen
     nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Ge-
     sundheitsfonds vollständig ausgeglichen. Die
     Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr

2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jewei-
ligen Folgejahres die Summe der Leistungsaus-
gaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen an das
Bundesamt für Soziale Sicherung.
   (3) Versicherte, die während des überwiegen-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegange-
nen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesre-
publik Deutschland hatten (Auslandsversicherte),
sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die
Risikozuschläge für die Auslandsversicherten
sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert
nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grund-
lage der

1. durchschnittlichen Leistungsausgaben       der
   Krankenkassen und
2. durchschnittlichen abgerechneten Rechnungs-
   beträge nach Absatz 4 Satz 1.
   (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-
cherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichts-
jahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des
jeweiligen Folgejahres die Summe der von den
Krankenkassen für die Auslandsversicherten be-
glichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt
für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt
differenziert nach dem Wohnstaat.
   (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Ab-
satz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an
das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Be-
richtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August
des jeweiligen Folgejahres je Versicherten

1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
   selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresar-
   beitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
   Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
   Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
   nahmen erzielt wurden,
2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
   ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
   dem diese Einnahmen erzielt wurden,
3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
   ständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizis-
   ten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten
   Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
   nahmen erzielt wurden,

4. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
   Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des
   Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-
   tage und

5. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach
   § 44 sowie das Datum des Beginns und des
   Endes des Krankengeldbezugs.
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt
§ 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entspre-
chend.
  (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vor-
gaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli
2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre
2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in
der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
BGBl. 2021, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
       (7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
    stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
    satz 8 Satz 1 das Nähere
    1. zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absät-
       zen 1 bis 3 und 6 und
    2. zu den Fristen der Datenübermittlung und zum
       Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2
       Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermitteln-
       den Daten.
       (8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
    desamt für Soziale Sicherung das Nähere zum
    Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2
    Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten für
    die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und
    Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen
    Krankenkassen getragen.“

60. In § 270a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wer-
    den die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch die An-
    gabe „Absatz 7“ ersetzt.
61. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2021

    190 Millionen Euro an das Bundesministerium für

    Gesundheit gezahlt.“

61a. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
                         „§ 272a

                Sonderregelung für den
             Gesundheitsfonds im Jahr 2022
      Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve
    nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach
    § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe
    auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises
    nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die
    über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel ab-
    züglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve
    nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr
    2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im
    Jahr 2022 zugeführt.“

62. In § 273 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2
    werden die Wörter „in der ab dem 1. April 2020
    geltenden Fassung“ jeweils gestrichen.

63. § 275 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
       gefügt:
          „(1b) Die Krankenkassen dürfen für den
       Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähig-
       keit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gut-
       achtliche Stellungnahme des Medizinischen
       Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforder-
       lichen Umfang grundsätzlich nur die bereits
       nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen
       und gespeicherten versichertenbezogenen Da-
       ten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits
       bei den Krankenkassen vorhandener Daten für
       den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dür-
       fen die Krankenkassen abweichend von Satz 1
       zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Ver-
       sicherten nur folgende versichertenbezogene
       Angaben im jeweils erforderlichen Umfang er-
       heben und verarbeiten:

   1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme
      der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls
      zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme
      der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
   2. Angaben zu konkret bevorstehenden diag-
      nostischen und therapeutischen Maßnah-
      men, die einer Wiederaufnahme der Arbeit
      entgegenstehen.
   Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach
   Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur
   schriftlich oder elektronisch erheben. Abwei-
   chend von Satz 3 ist eine telefonische Erhe-
   bung zulässig, wenn die Versicherten in die
   telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder
   elektronisch eingewilligt haben. Die Kranken-
   kassen haben jede telefonische Erhebung
   beim Versicherten zu protokollieren; die Versi-
   cherten sind hierauf sowie insbesondere auf
   das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-
   nung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versicher-
   tenanfragen der Krankenkassen im Rahmen
   der Durchführung der individuellen Beratung
   und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben
   unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die

   Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten

   Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die

   Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen-
   den Leistungserbringer weitere Angaben erhe-
   ben und verarbeiten. Den Umfang der Daten-
   erhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame
   Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach
   § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der
   Voraussetzung, dass diese Angaben erforder-
   lich sind
   1. zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfä-
      higkeitsbescheinigung aufgeführten Diag-
      nosen,

   2. zur Kenntnis von weiteren diagnostischen
      und therapeutischen Maßnahmen, die in
      Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslö-
      senden Diagnosen vorgesehenen sind,

   3. zur Ermittlung von Art und Umfang der zu-
      letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten
      Beschäftigung oder

   4. bei Leistungsempfängern nach dem Dritten
      Buch zur Feststellung des zeitlichen Um-
      fangs, für den diese Versicherten zur Ar-
      beitsvermittlung zur Verfügung stehen.
   Die nach diesem Absatz erhobenen und verar-
   beiteten versichertenbezogenen Daten dürfen
   von den Krankenkassen nicht mit anderen
   Daten zu einem anderen Zweck zusammen-
   geführt werden und sind zu löschen, sobald
   sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Ar-
   beitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des
   Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benö-
   tigt werden.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
      „(6) Jede fallabschließende gutachtliche
   Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist
   in schriftlicher oder elektronischer Form zu
   verfassen und muss zumindest eine kurze
BGBl. 2021, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2777
       Darlegung der Fragestellung und des Sachver-
       halts, das Ergebnis der Begutachtung und die
       wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis um-
       fassen.“

64. § 275b wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
       4 und 5 eingefügt:

          „(4) Die Krankenkassen, die Landesver-
       bände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
       sen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit
       den nach heimrechtlichen Vorschriften zustän-
       digen Aufsichtsbehörden und den Trägern der
       Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den

       Absätzen 1 und 2 eng zusammen, um ihre

       wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch
       wirksam aufeinander abzustimmen, insbeson-
       dere durch
       1. regelmäßige gegenseitige Information und
          Beratung,

       2. Terminabsprachen für gemeinsame oder ar-
          beitsteilige Prüfungen von Leistungserbrin-
          gern und

       3. Verständigung über die im Einzelfall not-
          wendigen Maßnahmen.

       Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfun-
       gen unter Berücksichtigung des inhaltlichen
       Schwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen
       nach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfül-
       lung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2
       sind die Krankenkassen, die Landesverbände
       der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
       wie der Medizinische Dienst verpflichtet, in
       den Arbeitsgemeinschaften nach den heim-
       rechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich
       an im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ge-
       schlossenen Vereinbarungen zu beteiligen.
       Im Rahmen der Zusammenarbeit sind die
       Krankenkassen, Landesverbände der Kranken-
       kassen und die Ersatzkassen sowie der Medi-
       zinische Dienst berechtigt und auf Anforderung
       verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vor-
       schriften zuständigen Aufsichtsbehörde und
       den Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen
       nach dem Sozialgesetzbuch zugänglichen Da-
       ten über die Leistungserbringer, die sie im
       Rahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1
       und 2 verarbeiten, mitzuteilen, soweit diese für
       die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger
       erforderlich sind. Diese Daten sind insbeson-
       dere die Zahl und Art der Plätze und deren Be-
       legung, über die personelle und sachliche Aus-
       stattung sowie über Leistungen und Vergütun-
       gen der Leistungserbringer. Personenbezo-
       gene Daten sind vor der Datenübermittlung zu
       anonymisieren. Erkenntnisse aus den Prü-
       fungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vom
       Medizinischen Dienst unverzüglich der nach
       heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
       sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur
       Vorbereitung und Durchführung von aufsichts-
       rechtlichen Maßnahmen nach den heimrecht-
       lichen Vorschriften erforderlich sind.

          (5) Die Krankenkassen, die Landesverbände
       der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
       wie der Medizinische Dienst tragen die ihnen
       durch die Zusammenarbeit mit den nach heim-
       rechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
       sichtsbehörden und den Trägern der Einglie-
       derungshilfe nach Absatz 4 entstehenden Kos-
       ten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach
       heimrechtlichen     Vorschriften  zuständigen
       Aufsichtsbehörden oder anderer von nach
       heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
       sichtsbehörden beteiligter Stellen oder Gre-
       mien sowie der Träger der Eingliederungshilfe
       ist unzulässig.“

     b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

        sätze 6 und 7.

65. § 276 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei den
        Leistungserbringern“ die Wörter „unter Nen-
        nung des Begutachtungszwecks“ eingefügt.
     b) In Satz 5 werden die Wörter „304 Abs. 1 Satz 2
        und 3“ durch die Wörter „304 Absatz 1 Satz 2“
        ersetzt.

66. § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
    den Sätze ersetzt:

     „Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse
     das Ergebnis der Begutachtung und die wesent-
     lichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der
     Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall,
     dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der
     Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leis-
     tung als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
     cherung oder der Abrechnung der Leistung mit
     der Krankenkasse durch den Leistungserbringer
     abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer
     das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen;
     dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten
     in die Übermittlung an den Leistungserbringer
     eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer
     nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz
     mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen
     Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch
     den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische
     Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflich-
     tet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster
     Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für
     das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese
     keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst er-
     hobenen versichertenbezogenen Daten enthalten.
     Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die
     sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3
     Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch
     vollständig zu übermitteln.“
67. In § 279 Absatz 5 Satz 7 wird nach den Wörtern
    „nach Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

67a. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „69 und 70 Ab-
        satz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe,
        dass der Haushaltsplan der Genehmigung der
        zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf“ durch
        die Wörter „70 Absatz 1 des Vierten Buches“
        ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2778
     b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
        gefügt:
        „Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
        der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand auf-
        gestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbe-
        hörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn
        des Kalenderjahres, für das er gelten soll,
        vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die
        Genehmigung auch für einzelne Ansätze versa-
        gen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz
        oder sonstiges für den Medizinischen Dienst
        geltendes Recht verstößt.“

67b. § 281 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Für den Haushaltsplan des Medizinischen Diens-
     tes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend.“
67c. In § 293a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
     „nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch ein Komma
     und die Wörter „die nach den §§ 73a, 73c und
     140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung
     geschlossen wurden,“ ersetzt.
68. § 295 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verträ-
            ge“ die Wörter „über Modellvorhaben nach

            § 64e,“ eingefügt.

        bb) In Satz 8 erster Halbsatz werden nach dem

            Wort „Angabe“ die Wörter „je Diagnose“
            eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 werden nach
        dem Wort „ist,“ die Wörter „je Diagnose“ ein-
        gefügt.

     c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren
        bis zum 30. September 2021 eine Verkürzung
        der Frist der Übermittlung der Abrechnungs-

        unterlagen nach Satz 1 Nummer 4.“

     d) In Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt am
        Ende ein Semikolon und werden die Wörter
        „die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
        gegenüber den nach Satz 3 zu Beteiligenden
        das Verfahren nachvollziehbar und transparent
        zu begründen, Anforderungen für die Zertifi-
        zierung von Software, Softwareteilen und
        Komponenten nach Satz 6 darzulegen und
        die Erläuterungen auf ihrer Internetseite zu ver-
        öffentlichen“ eingefügt.
69. § 299 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 5 werden die Wörter „und darf über die
        Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-,
        Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten
        verarbeiten“ gestrichen.

     b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Versendestelle darf über die Daten nach
        Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leis-
        tungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf
        Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten,
        sofern diese Datenverarbeitung organisato-
        risch, personell und räumlich von der Daten-
        verarbeitung für den Zweck der Versendestelle
        nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck
        der Qualitätssicherung in den Richtlinien und

       Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b er-
       folgt.“
     c) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“
        durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und wird
        vor dem Punkt am Ende ein Komma und wer-
        den die Wörter „es sei denn, dass es aus
        methodischen Gründen der Befragung erfor-
        derlich ist, bestimmte Daten länger zu verar-
        beiten“ eingefügt.
     d) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate
       nach Versendung der Fragebögen zu löschen.
       Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
       Patientenbefragungen auch in digitaler Form
       vorsehen; die Sätze 1 bis 10 gelten entspre-
       chend.“
69a. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
        mikolon und werden die Wörter „die Anbieter
        von Leistungen nach dem vorstehenden Halb-
        satz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese
        zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind,

        unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto
        zugunsten des Dritten einzuzahlen“ eingefügt.

     b) In Satz 2 wird das Wort „hierzu“ durch die

        Wörter „nach Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.

70. § 301 wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift werden die Wörter „und Reha-
        bilitationseinrichtungen“ angefügt.

     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verfah-
        ren der Abrechnung“ die Wörter „sowie ein
        Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf

        Anschlussrehabilitation durch das Kranken-
        haus auf Wunsch und mit Einwilligung der Ver-
        sicherten, jeweils“ eingefügt.

     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

        gefügt:
          „(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach
       § 15 des Sechsten Buches und nach § 33
       des Siebten Buches erbringen, sind auf Anfor-
       derung der zuständigen Krankenkasse ver-
       pflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem
       Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die
       Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kran-
       kenkassen, die im Zusammenhang mit der
       Bestimmung der Dauer des Krankengeldan-
       spruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber
       über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch
       des Versicherten anrechenbaren Zeiten ste-
       hen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei
       stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-
       werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des
       Neunten Buches und § 74 folgende Angaben
       zu übermitteln:
       1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Num-
          mer 2 bis 6,

       2. das Institutionskennzeichen der Einrich-
          tung,
       3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den
          Grund der Entlassung oder der externen
          Verlegung sowie die Entlassungs- oder Ver-
          legungsdiagnose,
BGBl. 2021, Seite 2779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2779
       4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
       5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stu-
          fenweiser Wiedereingliederung in das Er-
          werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5
          des Neunten Buches sowie nach § 74 erfor-
          derlichen Angaben.
       Die Übermittlung erfolgt im Wege elektroni-
       scher Datenübertragung oder maschinell ver-
       wertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der
       Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2
       entsprechend. Das Nähere über Form und In-
       halt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitab-
       stände für die Übermittlung der Angaben nach
       Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung
       vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen gemeinsam mit den für die Wahr-
       nehmung der Interessen der Rehabilitations-
       einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch
       maßgeblichen Bundesverbänden.“

71. In § 302 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die

    Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 9“ er-

    setzt.

71a. § 304 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

71b. In § 398 Absatz 1 werden die Wörter „§ 171b Ab-
     satz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160 Absatz 2
     Satz 1“ ersetzt.

71c. § 363 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eine
        Liste der periodenübergreifenden Pseudo-
        nyme“ durch die Wörter „die periodenübergrei-
        fenden Pseudonyme“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
        §§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“
        durch die Angabe „§ 303f“ ersetzt.
71d. § 399 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-
        gegen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 2
        Nummer 2 oder“ eingefügt und die Angabe
        „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2,
        auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“
        ersetzt.

     b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entge-
        gen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“
        eingefügt, die Angabe „Satz 4“ durch die Wör-
        ter „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Ab-
        satz 4 Satz 2,“ ersetzt und das Wort „verwen-
        det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
71e. § 400 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich gelei-
     teten kommunalen, staatlichen und freigemein-
     nützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich
     der Einrichtungen des Betriebsgesundheits-
     wesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen)
     sowie diabetologische, nephrologische, onkologi-
     sche und rheumatologische Fachambulanzen, die
     am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen
     Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin
     an der vertragsärztlichen Versorgung teil.“

72. § 403 wird aufgehoben.

73. § 403a wird § 403.

74. § 412 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse kön-
     nen bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem
     in der Person oder im Verhalten des Arbeitsneh-
     mers oder Auszubildenden liegenden wichtigen
     Grund gekündigt werden.“

                         Artikel 2
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b
       wie folgt gefasst:

       „§ 7b     Pflicht zum Beratungsangebot und Be-

                 ratungsgutscheine“.

    b) Nach der Angabe zu § 43b wird folgende An-

       gabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts
       des Vierten Kapitels eingefügt:
                          „Sechster Titel

                         Pflegebedingter
               Eigenanteil bei vollstationärer Pflege
       § 43c     Begrenzung des Eigenanteils an den
                 pflegebedingten Aufwendungen“.

    c) Nach der Angabe zu § 61 wird das Sechste Ka-
       pitel wie folgt geändert:

       aa) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
                          „Dritter Abschnitt
                             Bundesmittel
           § 61a Beteiligung des Bundes an Aufwen-
                 dungen“.

       bb) In der Angabe zum bisherigen „Dritten Ab-
           schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
           Wort „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ er-
           setzt.

       cc) In der Angabe zum bisherigen „Vierten Ab-
           schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
           Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ er-
           setzt.
    d) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende An-
       gabe zu § 82c eingefügt:
       „§ 82c Wirtschaftlichkeit von Personalaufwen-
              dungen“.
    e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
       zu § 88a eingefügt:
       „§ 88a     Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für
                  Kurzzeitpflege“.

    f) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-
       gabe zu § 110a eingefügt:
       „§ 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-
               Pflichtversicherungsverträgen zur Fi-

               nanzierung pandemiebedingter Mehr-
               ausgaben“.
BGBl. 2021, Seite 2780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2780
  g) Die Angabe zu § 113c wird wie folgt gefasst:
     „§ 113c Personalbemessung in vollstationären
             Pflegeeinrichtungen“.

1. § 7b wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7b
                      Pflicht zum
       Beratungsangebot und Beratungsgutscheine“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
          „Die Pflegekasse hat dem Versicherten un-
          mittelbar nach Eingang eines erstmaligen
          Antrags auf Leistungen nach diesem Buch
          oder des erklärten Bedarfs einer Begutach-
          tung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
          oder weiterer Anträge auf Leistungen nach
          den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den
          §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2
          Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
          1. unter Angabe einer Kontaktperson einen
             konkreten Beratungstermin anzubieten,

             der spätestens innerhalb von zwei Wo-
             chen nach Antragseingang durchzuführen
             ist, oder

          2. einen Beratungsgutschein auszustellen,

             in dem Beratungsstellen benannt sind,

             bei denen er zu Lasten der Pflegekasse

             innerhalb von zwei Wochen nach An-
             tragseingang eingelöst werden kann;
             § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend
             anzuwenden.
          Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten
          des individuellen Versorgungsplans nach
          § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen
          aufzuklären.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung
          bei der erstmaligen Beantragung von Leis-
          tungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a
          Absatz 4 und § 45b.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3“
           durch die Wörter „des Ausgleichsfonds der
           Pflegeversicherung“ ersetzt und wird die
           Angabe „§ 113b Absatz 4“ durch die Wörter
           „§ 113b Absatz 4 und 4a“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

       cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-

           hoben.

       dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
           „den Sätzen 2 und 4“ durch die Angabe
           „Satz 3“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird aufgehoben.
  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Förderfähig sind

         1. individuelle und gemeinschaftliche Betreu-
            ungsangebote, die auf die besonderen Ar-
            beitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet
            sind,

         2. die Entwicklung von Konzepten für mitar-

            beiterorientierte und lebensphasengerechte
            Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zu ih-
            rer betrieblichen Umsetzung,
         3. die Entwicklung von Konzepten zur Rück-
            gewinnung von Pflege- und Betreuungs-
            personal und Maßnahmen zu ihrer betrieb-
            lichen Umsetzung und
         4. Schulungen und Weiterbildungen zur Ver-
            besserung der Vereinbarkeit von Pflege,
            Familie und Beruf sowie zu den Zielen,
            zu denen nach den Nummern 2 und 3
            Konzepte zu entwickeln sind.“
      b) In Satz 10 wird nach dem Wort „Bundesebe-
         ne“ ein Komma und das Wort „erstmals“ ein-
         gefügt und wird nach der Angabe „31. März
         2019“ ein Komma eingefügt.
   d) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach den
      Wörtern „Teil berücksichtigt“ das Semikolon
      und werden die Wörter „für geringfügig

      Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des

      Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-

      einkommen 450 Euro“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erster Teilsatz
      werden die Wörter „oder Bundesfreiwilligen-
      dienst“ gestrichen.
4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
   „Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen An-
   sprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch
   abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht,
   wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem
   Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.“
5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „689“ durch die
      Angabe „724“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 298“ durch die
      Angabe „1 363“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 612“ durch die
      Angabe „1 693“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 995“ durch die
      Angabe „2 095“ ersetzt.

6. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-

      fügt:

         „(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ih-

      rer Leistungserbringung nach § 36, nach den
      §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der
      Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete
      Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfs-
      mittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfs-
      mittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder
      ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von
      Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft
      bei der Antragstellung empfohlen, werden unter
BGBl. 2021, Seite 2781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2781
     den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten
     Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versor-

     gung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlich-

     keit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des
     Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der
     Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht
     älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Ver-
     ordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften
     Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfeh-
     lung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pfle-
     gefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein
     Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1
     dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusam-
     men mit dem Antrag des Versicherten in Text-
     form zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund
     der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1
     die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der
     Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum
     31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in wel-
     chen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pfle-
     gehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit
     oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet
     wird; dabei ist auch festzulegen, über welche
     Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfü-
     gen soll. In den Richtlinien wird auch das Nä-
     here zum Verfahren der Empfehlung durch die
     versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung
     festgelegt. Die Bundespflegekammer und die
     Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene
     sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spit-
     zenverband Bund der Krankenkassen, zugleich
     nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenver-
     bandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend,
     wird beauftragt, die in den Richtlinien festgeleg-
     ten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher
     Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen
     Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und
     der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-

     ebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergeb-
     nisse der Evaluation ist dem Bundesministerium
     für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzu-
     legen.“
  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
     folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel,
         das von einer Pflegefachkraft bei der An-
         tragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfoh-
         len wurde, hat die Pflegekasse zügig, spä-
         testens bis zum Ablauf von drei Wochen
         nach Antragseingang, zu entscheiden.“
     bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
         „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
7. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „1 612“ durch die An-
     gabe „1 774“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „3 224“ durch die An-
     gabe „3 386“ ersetzt.
8. Nach § 43b wird folgender Sechster Titel des Drit-
   ten Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:

                    „Sechster Titel
                   Pflegebedingter
         Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

                          § 43c

              Begrenzung des Eigenanteils

         an den pflegebedingten Aufwendungen

      Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis
   einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43
   beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in
   Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigen-
   anteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
   Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit
   mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 be-
   ziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe
   von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an
   den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebe-
   dürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als
   24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhal-
   ten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Pro-
   zent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pfle-
   gebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der
   Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten
   Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen
   Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres
   zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten
   Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in
   denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 be-
   ziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teil-
   zeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden
   sind, berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung, die
   den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflege-
   kasse des Pflegebedürftigen neben dem Leis-
   tungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung
   und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden
   Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden
   Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrich-
   tung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär
   versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer
   des Bezugs von Leistungen nach § 43.“

 9. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
   Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
   Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
   chend.“
10. Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
   Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
   Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
   chend.“
11. § 45a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des
      ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1
      bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die
      Anspruchsberechtigten erhalten die Kosten-
      erstattung nach Satz 1 bei Beantragung der
      dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der
      zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen
      privaten Versicherungsunternehmen sowie im
      Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der
      Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage ent-
      sprechender Belege über Eigenbelastungen,
      die ihnen im Zusammenhang mit der Inan-
      spruchnahme der Leistungen der Angebote zur
      Unterstützung im Alltag entstanden sind.“
BGBl. 2021, Seite 2782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2782
   b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
      eingefügt:
       „Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung
       nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat
       bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflege-
       geld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wor-
       den, als er nach Berücksichtigung des Betrags
       der zu erstattenden Aufwendungen beanspru-
       chen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag
       insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflege-
       geldbetrag verrechnet.“

   c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „5, 7
      und 8“ durch die Wörter „5 und 7 bis 9“ ersetzt.

   d) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
12. § 45c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Millio-
      nen“ durch die Angabe „20 Millionen“ ersetzt.
   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-

           setzt:

          „Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei
          regionale Netzwerke, je Kreis oder kreis-
          freier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu
          vier regionale Netzwerke gefördert werden.
          Abweichend von Satz 1 können pro Bezirk
          in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreis-

          freien Stadt bestehen, zwei regionale Netz-

          werke gefördert werden. Der Förderbetrag
          pro Netzwerk darf dabei 25 000 Euro je
          Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Lan-
          desverbände der Pflegekassen erstellen
          eine Übersicht über die in ihrem Zuständig-

          keitsbereich geförderten regionalen Netz-
          werke, aktualisieren diese mindestens ein-
          mal jährlich und veröffentlichen sie auf einer
          eigenen Internetseite.“
       bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „4“
           durch die Angabe „5“ ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Empfehlungen nach Absatz 7, soweit
          sie die Förderung der regionalen Netzwerke
          betreffen, sind bis zum 31. Dezember 2021
          zu aktualisieren.“

13. § 53d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „mit“ die Wörter „für alle Medizinischen Dienste
      einheitlichen“ eingefügt.

   b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:
       „Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 2 sind bis
       spätestens 30. Juni 2022 zu erlassen. In den
       Richtlinien ist eine bundeseinheitliche Methodik
       und Vorgehensweise nach angemessenen und
       anerkannten Methoden der Personalbedarfs-
       ermittlung vorzugeben und eine Unterteilung
       entsprechend der Aufgabenbereiche Begutach-
       tungen, Qualitätsprüfungen und Qualitätssiche-
       rung vorzunehmen. Die für den Erlass der Richt-
       linien nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Da-
       ten sind in allen Medizinischen Diensten unter
       Koordinierung des Medizinischen Dienstes

      Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik
      und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. Ja-
      nuar 2022 zu erheben und in nicht personenbe-
      zogener Form an den Medizinischen Dienst
      Bund zu übermitteln. Der Medizinische Dienst
      Bund wertet die übermittelten Daten unter fach-
      licher Beteiligung der Medizinischen Dienste
      aus.“
   c) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
      „Richtlinien“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.

14. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,25“
    durch die Angabe „0,35“ ersetzt.

15. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 226
    Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4“ durch die
    Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3
    und 4“ ersetzt.

16. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
   Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem

   Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem

   Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten
   von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den
   Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht
   der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pfle-
   geversicherung zu tragen hätten.“

17. Nach § 61 wird folgender Dritter Abschnitt des

    Sechsten Kapitels eingefügt:

                    „Dritter Abschnitt
                      Bundesmittel

                          § 61a

       Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
     Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an
   den Aufwendungen der sozialen Pflegeversiche-
   rung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in
   monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu
   überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichs-

   fonds nach § 65.“

18. In der Überschrift des bisherigen „Dritten Ab-
    schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
    „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.

19. In der Überschrift des bisherigen „Vierten Ab-
    schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
    „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.

20. In § 71 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „1. Juni
    2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

21. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
          wirtschaftliche pflegerische Versorgung bie-
          ten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder
          Absatzes 3b erfüllen,“.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „die Leistungen“ die Wörter „ressourcenscho-
      nend und effizient“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
      bis 3f eingefügt:
BGBl. 2021, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783
   „(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Ver-
sorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen
abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarif-
verträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
lungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pfle-
geeinrichtungen gebunden sind.
   (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an
Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-
lungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu-
ung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden
sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem
1. September 2022 nur abgeschlossen werden,
wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern, die Leistungen der Pflege oder Be-
treuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine
Entlohnung zahlen, die
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
   nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit-
   licher, fachlicher und persönlicher Geltungs-
   bereich eröffnet ist,
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
   nicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel-
   tungsbereich mindestens eine andere Pflege-
   einrichtung in der Region erfasst, in der die
   Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen
   zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich
   eröffnet ist, oder
3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1
   oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen
   Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.
Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtun-
gen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen
wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des
31. August 2022 mit Wirkung ab 1. Septem-
ber 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder
Absatzes 3b anzupassen.

   (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-

sen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf
des 30. September 2021, das Nähere insbeson-
dere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen
für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a
und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsge-
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen.
Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Gesundheit sie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales genehmigt. Beanstandungen
des Bundesministeriums für Gesundheit sind in-
nerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
   (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes-
verbänden der Pflegekassen zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen der Ab-
sätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarif-
vertrag oder an welche kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a
gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder
welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im
Fall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind.
Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach

      Abschluss des Versorgungsvertrags sind unver-
      züglich mitzuteilen. Im Jahr 2022 sind alle Pfle-
      geeinrichtungen verpflichtet, den Landesver-
      bänden der Pflegekassen die Angaben gemäß
      Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf
      des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung
      nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung
      dem nicht widerspricht, als Antrag auf entspre-
      chende Anpassung des Versorgungsvertrags
      mit Wirkung zum 1. September 2022.
         (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge
      oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
      nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Lan-
      desverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum
      Ablauf des 30. September des Jahres mitzutei-
      len, an welchen Tarifvertrag oder an welche
      kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebun-
      den sind. Dabei sind auch die maßgeblichen
      Informationen aus den Tarifverträgen oder
      kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die
      Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehme-
      rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
      Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
      erbringen, zu übermitteln.
         (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit
      evaluiert unter Beteiligung des Bundesministe-
      riums für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
      zember 2025 die Wirkungen der Regelungen
      der Absätze 3a und 3b und des § 82c.“
22. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 72
    Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 3
    Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b“ ersetzt.
23. In § 75 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind
    die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der
    Sozialhilfe“ die Wörter „oder anderer nach Landes-
    recht für die Sozialhilfe zuständigen Träger“ einge-
    fügt.
24. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 10 wird aufgehoben.

   b) Nummer 11 wird Nummer 10.

25. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
                          „§ 82c

      Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen
      (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifge-
   bundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelun-
   gen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezah-
   lung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe
   der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben
   nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
      (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Ab-
   satz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 eine
   Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
   Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-
   schaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer
   Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirch-
   lichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach
   § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist,
   das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich
   überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des
   regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor,
BGBl. 2021, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784
   wenn die Entlohnung nach Satz 1 die durchschnitt-
   liche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Ar-
   beitsrechtsregelungen, die in der Region, in der die
   Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtun-
   gen nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr
   als 10 Prozent übersteigt.
     (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von
   Gehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entloh-
   nung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der
   Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes.

      (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in
   Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den
   Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bun-
   desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
   der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu betei-
   ligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
   das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-
   migt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

      (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sol-
   len die Landesverbände der Pflegekassen unter
   Beteiligung des Verbandes der privaten Kranken-
   versicherung e. V. im Land und der Träger der
   Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach Ge-
   nehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätes-
   tens innerhalb eines Monats, für das jeweilige Land
   eine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifver-
   träge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine
   Entlohnung nach Maßgabe von Absatz 2 vorsehen.“
26. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
      fügt:
          „(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem
       1. September 2022 verpflichtet, die bei der Ver-
       einbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Be-
       zahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder
       der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit
       einzuhalten und auf Verlangen einer Vertrags-
       partei nachzuweisen. Personenbezogene Daten
       sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband
       Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis
       zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung
       des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die
       Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
       Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs-
       hilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen
       der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegen-
       heit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c

       Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 7a.
   c) Absatz 9 wird aufgehoben.
27. § 85 Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben.

28. In § 87a Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Leistungsbeträge“ die Wörter „einschließlich des
    Leistungszuschlags nach § 43c“ eingefügt.

29. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
                          „§ 88a
                 Wirtschaftlich tragfähige
               Vergütung für Kurzzeitpflege
      (1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfä-
   higen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Emp-

   fehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Ab-
   satz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022
   abzugeben. Die Empfehlungen berücksichtigen
   insbesondere die verschiedenen Arten und Formen
   sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonder-
   heiten der Kurzzeitpflege. Auf Grundlage dieser
   Empfehlungen haben die Vertragspartner nach
   § 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge
   für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf
   an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Ent-
   scheidung über eine Anpassung der Rahmenver-
   träge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach
   Satz 1 für die Pflegekassen und die zugelassenen
   Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

      (2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1
   innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist
   ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die
   in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam
   eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Ei-
   nigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von
   28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nicht-
   einigung auf die Empfehlungen nicht zustande, er-
   folgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
   Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffen-
   den Empfehlungsinhalt einschließlich der Kosten-
   tragung des Verfahrens innerhalb von zwei Mona-
   ten nach Bestellung fest.“

30. § 89 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
   Grundsätze für die Vergütung von längeren Wege-
   zeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in
   den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1
   Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen
   sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenemp-
   fehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der
   voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von
   § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt wer-
   den.“
31. In § 89 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
    Absatz 7“ durch ein Komma und die Wörter „Ab-
    satz 7 und 7a“ ersetzt.

32. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
                         „§ 110a
             Befristeter Zuschlag zu privaten
         Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur
     Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben

     (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum

   31. Dezember 2022 können private Versicherungs-
   unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversi-
   cherung durchführen, für bestehende Vertragsver-
   hältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen
   Zuschlag erheben.

     (2) Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags
   nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehraus-
   gaben des privaten Versicherungsunternehmens
   berücksichtigt werden, die
   1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150
      Absatz 4 Satz 5 entstehen oder entstanden sind
      und
   2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der pri-
      vaten Pflege-Pflichtversicherung in dem Zeit-
BGBl. 2021, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785
      raum, für den der Erstattungsbetrag nach § 150
      Absatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtun-
      gen gezahlt wurde, kompensiert werden kön-

      nen.

   Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1
   Nummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im
   Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung im
   entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zu-
   grunde zu legen. Alterungsrückstellungen sind für
   den Zuschlag nicht zu bilden.
      (3) Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2
   sind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der
   Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu
   verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1
   gleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen
   Tarifstufe der privaten Pflege-Pflichtversicherung
   zu finanzieren.

     (4) Die Erhebung des Zuschlags nach den Ab-

   sätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines un-

   abhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des

   Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend

   anzuwenden.

       (5) Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des
   Zuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die
   hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Be-
   fristung in Textform mitzuteilen. Der Zuschlag wird
   zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
   Mitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des
   Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
     (6) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für
   Personen erhoben, die

   1. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,

   2. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
      für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch ha-
      ben oder

   3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebe-
      dürftig im Sinne des Zweiten Buches würden.“

33. Nach § 112a Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungs-
   aufgaben können die nach den Richtlinien erfor-
   derlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend
   erwerben.“
34. § 113 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ambulanten
          und stationären Pflege“ durch die Wörter

          „ambulanten, teilstationären, vollstationären

          und Kurzzeitpflege“ ersetzt und werden vor

          dem Punkt am Ende die Wörter „und flexible

          Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kri-

          sensituationen umfasst“ eingefügt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen
          zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und
          Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten,

          die Betreuungsmaßnahmen erbringen, ent-

          sprechend den Richtlinien nach § 112a zu
          den Anforderungen an das Qualitätsma-
          nagement und die Qualitätssicherung für

          ambulante Betreuungsdienste       qualifiziert
          sein müssen.“

   b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.

35. § 113b wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen
      sicher, dass die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
      bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medi-
      zinisch-pflegefachlichen und technischen Fort-
      schritt entsprechend weiterentwickelt werden.
      Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evalua-
      tionsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5
      umgesetzt und die Berichte des Spitzenverban-
      des Bund der Pflegekassen nach § 114c Ab-
      satz 3 bei der Weiterentwicklung der Qualitäts-
      systeme nach Satz 1 berücksichtigt werden. Zur

      Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der

      Weiterentwicklung der Qualitätssysteme beauf-

      tragen die Vertragsparteien fachlich unabhän-

      gige wissenschaftliche Einrichtungen oder

      Sachverständige. Für die Erteilung und Bearbei-
      tung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 ent-
      sprechend. Die Vertragsparteien nach § 113 le-
      gen dem Bundesministerium für Gesundheit auf
      Verlangen einen konkreten Zeitplan für die Be-
      arbeitung ihrer Aufgaben und Vorhaben vor, aus
      dem die einzelnen Umsetzungsschritte erkenn-
      bar sind. Es besteht ein Genehmigungsvorbe-
      halt, eine Informationspflicht und die Möglich-
      keit der Ersatzvornahme entsprechend Absatz 8
      Satz 3 bis 5.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „nach Absatz 4“ die Wörter „und der Aufträge
      und Vorhaben nach Absatz 4a“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

         „(10) Gegen eine Entscheidung des Quali-
      tätsausschusses nach Absatz 1 und gegen An-
      ordnungen und Maßnahmen des Bundesminis-
      teriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 2, 3,
      5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerich-
      ten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt;
      die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
36. § 113c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 113c

                  Personalbemessung in
           vollstationären Pflegeeinrichtungen

     (1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatz-

   vereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2

   Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

   höchstens die sich aus nachfolgenden Personal-

   anhaltswerten ergebende personelle Ausstattung

   mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
   werden:
   1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach
      Nummer 2

      a) 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-

         gen des Pflegegrades 1,

      b) 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
         gen des Pflegegrades 2,
BGBl. 2021, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
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       c) 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 3,
       d) 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 4,
       e) 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 5,

  2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich gere-
     gelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der
     Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindes-
     tens einem Jahr

       a) 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 1,

       b) 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 2,

       c) 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-

          gen des Pflegegrades 3,

       d) 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 4,

       e) 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-

          gen des Pflegegrades 5,
  3. für Fachkraftpersonal

       a) 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 1,
       b) 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 2,

       c) 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 3,
       d) 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 4,

       e) 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
          gen des Pflegegrades 5.
     (2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem
  1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung
  mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
  werden, wenn

  1. in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung ge-
     mäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits
     eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die
     über die personelle Ausstattung nach Absatz 1
     hinausgeht und diese personelle Ausstattung
     von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird,
     oder
  2. in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenver-
     trag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle
     Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist,
     als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden
     kann, oder

  3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die
     Überschreitung der personellen Ausstattung
     nach Absatz 1 darlegen kann.
    (3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle
  Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal
  vereinbart wird, die über die mindestens zu verein-
  barende personelle Ausstattung im Sinne von Ab-
  satz 5 Nummer 1 hinausgeht,

  1. soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Per-
     sonal- und Organisationsentwicklung durchfüh-

   ren, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und
   erprobt wurden, und
2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile
   der personellen Ausstattung, die über die min-
   destens zu vereinbarende personelle Ausstat-
   tung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal
   vorhalten, das folgende Ausbildungen berufsbe-
   gleitend absolviert:

   a) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2
      Ausbildungen nach § 12 Absatz 2 des Pflege-
      berufegesetzes und

   b) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3
      eine Ausbildung nach § 5 des Pflegeberufe-
      gesetzes.

Finanziert werden kann auch die Differenz zwi-

schen dem Gehalt der Pflegehilfskraft und der

Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft
mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert
werden können zudem Ausbildungsaufwendungen,
soweit diese Aufwendungen nicht von anderer

Stelle finanziert werden.

   (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene geben bis zum
30. Juni 2022 unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sach-
verständiger gemeinsam mit der Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
ger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der
Verträge nach Absatz 5 ab. Sie arbeiten dabei mit
den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Orga-
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinder-
ter Menschen eng zusammen. Kommen die Emp-
fehlungen nach Satz 1 nicht innerhalb der dort ge-
nannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium
aus drei unparteiischen und unabhängigen
Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vor-
sitzende des Schiedsgremiums und die zwei wei-
teren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und den Vereinigungen der Trä-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene be-
nannt. Kommt eine Einigung über ihre Benennung
nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die
Benennung durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales. Das Schieds-
gremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die Kos-
ten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen und die Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
desebene zu gleichen Teilen.

  (5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in
den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem
1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter
BGBl. 2021, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach
Absatz 1 insbesondere zu regeln:
1. die mindestens zu vereinbarende personelle
   Ausstattung, die sich aus den Personalanhalts-
   zahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal
   einschließlich des Anteils der ausgebildeten
   Fachkräfte aus den Vorgaben der zum 30. Juni
   2023 geltenden Rahmenverträge nach § 75
   Absatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen
   Vorgaben ergibt; dabei sind auch die Pflege-
   situation in der Nacht sowie Besonderheiten in
   Bezug auf Einrichtungsgrößen und Einrich-
   tungskonzeptionen einzubeziehen,

2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für
   die Pflegedienstleitung, für die Qualitätsbeauf-
   tragte oder für die Praxisanleitung,
3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege-
   und Betreuungspersonal, das von der Pflege-
   einrichtung für die personelle Ausstattung nach
   Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der
   personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen
   neben Pflegefachkräften auch andere Fach-
   kräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich
   vorgehalten werden können.

Geregelt werden kann auch, dass die Personalan-
haltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 weiter nach
Qualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juli 2023 gel-
ten die Empfehlungen nach Absatz 4 als unmittel-
bar verbindlich, soweit die Rahmenverträge nach
§ 75 Absatz 1 keine Vorgaben nach Satz 1 Num-

mer 1 bis 3 regeln.

   (6) Ab dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Ver-
gütungszuschläge zur Finanzierung von zusätz-
lichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von
zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9
in Verbindung mit § 85 Absatz 9 bis 11 jeweils nicht
mehr gestellt werden. Vergütungszuschläge nach
Satz 1, die bis zum Beginn des ersten nach dem
1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahrens
vereinbart oder beschieden worden sind, werden
in diesem Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze
nach § 84 Absatz 1 und die Leistungs- und Quali-
tätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. Die
Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember
2025 zu erfolgen.

   (7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmit-

telbar nach Vorlage der erforderlichen Daten und
Ergebnisse durch den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen nach Satz 3, ob eine Anpassung der
Personalanhaltswerte nach Absatz 1 und der
Personalanhaltszahlen nach Absatz 5 Nummer 1
möglich und notwendig ist. Die Prüfung erfolgt ins-
besondere im Hinblick auf

1. die Erkenntnisse aus der wissenschaftlich ge-

   stützten Begleitung der Einführung und Weiter-
   entwicklung des wissenschaftlich fundierten
   Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
   Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach
   qualitativen und quantitativen Maßstäben für

      vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Ab-
      satz 3b,
   2. die in den Ländern durchschnittlich nach den
      Absätzen 1 und 2 vereinbarte personelle Aus-
      stattung mit Pflege- und Betreuungspersonal,
      die über die mindestens zu vereinbarende per-
      sonelle Ausstattung hinausgeht, und
   3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im
      Pflegebereich.

   Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt
   dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-
   tens bis zum 1. April 2025 die erforderlichen Daten
   und Ergebnisse für die Prüfung nach Satz 1 und 2
   zur Verfügung. Die Bundesregierung legt dem
   Deutschen Bundestag und dem Bundesrat inner-
   halb von sechs Monaten nach der Vorlage der
   Daten und Ergebnisse durch den Spitzenverband
   Bund der Pflegekassen einen Bericht über das Er-
   gebnis der Prüfung und die tragenden Gründe so-
   wie einen Vorschlag für die weitere Umsetzung des
   wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheit-
   lichen Bemessung des Personalbedarfs nach qua-
   litativen und quantitativen Maßstäben für vollstatio-
   näre Pflegeeinrichtungen vor.“

37. In § 115 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „§ 84
    Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise nach § 89 Ab-
    satz 1 Satz 4 zugrunde gelegten Gehälter“ durch
    die Wörter „§ 82c Absatz 1 zugrunde gelegten Ge-
    hälter und Entlohnung“ ersetzt.
38. § 128 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Satz 4 wird aufgehoben.

39. § 141 Absatz 3 bis 3c wird aufgehoben.
40. In § 143 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 12b
    Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 1
    und 2“ ersetzt.

                      Artikel 2a

              Weitere Änderung des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung –, das zuletzt durch Artikel 2 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 84 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
  b) Absatz 7a wird aufgehoben.

2. § 89 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 Satz 4 wird das Komma und werden die
     Wörter „Absatz 7 und 7a“ durch die Wörter „und
     Absatz 7“ ersetzt.

                      Artikel 3

        Änderung des Zweiten Gesetzes

  über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
BGBl. 2021, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 403a“
   durch die Angabe „§ 403“ ersetzt.

2. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-
  einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt
  § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der
  Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des
  Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die
  Regelungen der Satzung treten.“

3. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-
  einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt
  § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“

                      Artikel 4
                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes

   § 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes

vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I

S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152“ die Wör-

   ter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im

   Notlagentarif nach § 153“ eingefügt.

2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
  „Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versiche-
  rungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem
  Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an
  den Leistungserbringer oder den Versicherungs-
  nehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht
  gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versi-

  cherer kann im Basistarif nach § 152 des Versiche-

  rungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach

  § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht
  mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung
  oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zuste-
  henden Prämienforderung gegen eine Forderung

  des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherun-
  gen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.“

                      Artikel 5
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1b werden die Wörter „oder für die in
   höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Quali-
   tätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken-
   hausentgeltgesetzes erhoben wurden“ gestrichen.
2. § 17b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 10 zweiter Halbsatz werden
     nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder
     elektronischer“ eingefügt.
  b) Absatz 1a Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 6 wird nach dem Wort „ver-
      pflichtet“ das Semikolon und werden die Wörter
      „Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung
      zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine
      aufschiebende Wirkung“ gestrichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „insbesondere“
          das Wort „erstmals“ eingefügt.
      bb) In Satz 10 wird die Angabe „31. August 2021“
          durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.
3. § 17d Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1 Buch-
      stabe a“ die Angabe „und e“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
          Semikolon und werden die Wörter „die

          Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich

          des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfol-

          gen“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Anlage

          zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpas-

          sungs-Verordnung“ durch die Wörter „nach

          § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-
          Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
          vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der
          Anlage zu dieser Verordnung“ ersetzt.
      cc) In Satz 6 werden nach der Angabe „2021“ die
          Wörter „für den jeweiligen Zeitraum des Er-
          halts von Ausgleichszahlungen“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 2“

      durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 2“ er-

      setzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31
   bis 35 ersetzt:
                           „§ 31
                 Beleihung des Instituts
         für das Entgeltsystem im Krankenhaus
     (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
   haus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die
   ihm
   1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgelt-
      gesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
      und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils
      erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind
      oder
   2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9
      Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes über-
      tragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhaus-
      entgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetz-
      buch und die auf Grundlage dieser Gesetze je-
      weils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufga-
      benübertragung vorsehen.
BGBl. 2021, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
  (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungs-
akten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme
und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte
sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

Entscheidungen des Beliehenen haben keine auf-

schiebende Wirkung.

                        § 32
        Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
   (1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Belie-
henen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf
die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und
der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben
gerichtet sein.
   (2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf an-
dere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung
des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweite-
rung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die

Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.

   (3) Die Bestellung und Abberufung des Ge-
schäftsführers oder der Geschäftsführer des Belie-
henen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder
der Abberufung widersprechen, wenn durch die Be-

stellung oder die Abberufung die Eignung des Belie-
henen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
in Frage gestellt wird.

   (4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personel-
len, technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.

  (5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für

Gesundheit

1. beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsver-

   trages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Auf-

   gaben auswirken können, mitzuteilen sowie

2. den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich
   nach seiner Feststellung zusammen mit dem La-
   gebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321
   des Handelsgesetzbuchs zu übermitteln.

  (6) Die Gesellschafter können das Institut für das

Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.

                        § 33

           Aufsicht über den Beliehenen
  (1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrneh-
mung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts-
aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

   (2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
gen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung
des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prü-
fung von diesem gefordert werden.

  (3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des
Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundes-

  ministerium für Gesundheit den Beliehenen ver-
  pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die
  Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-
  tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden,
  wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden
  oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundes-

  ministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel

  für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13

  Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
  gesetzes ist nicht anwendbar.

                          § 34
                        Rückgriff
     Wird der Bund wegen eines Schadens in An-
  spruch genommen, den der Beliehene bei der Erfül-
  lung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit
  im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem
  Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige
  Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der
  Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.

                          § 35

                      Finanzierung

    Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch
  den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5
  Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.“

                      Artikel 6
                 Änderung des
           Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Abweichend von Satz 1 ist der Fixkosten-

      degressionsabschlag, der für die Jahre ab dem

      Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit
      Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzu-
      wenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für
      das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget be-
      rücksichtigt werden. Satz 9 findet keine Anwen-
      dung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr

      Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet

      werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als

      für das Jahr 2019.“
   b) In Absatz 8a Satz 4 werden nach dem Wort
      „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
      eingefügt.
   c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
          liche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
          fügt.

      bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „11“ die
          Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-
          tenden Fassung“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3a wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790
   b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
       „Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu
       finanzierenden Betrages sind die für den Verein-
       barungszeitraum vom Institut für das Entgelt-
       system im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a
       Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen
       Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.“

   c) In Absatz 3e Satz 1 wird vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und werden die Wörter „Zu-
      und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags
      nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
      Wörter „für die Jahre 2020 und 2021“ durch die
      Wörter „für die Jahre 2020, 2021 und 2022“
      ersetzt.

2a. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
      mikolon und werden die Wörter „für eine neue
      Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für
      neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9
      des Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Kran-
      kenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April
      eine Information einholen“ eingefügt.
   b) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „sowie im Hinblick auf die Vereinbarung
      für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne
      von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für
      die zum 30. April eine Information eingeholt
      wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli
      geschlossen wird“ eingefügt.

   c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Sofern nach der Information nach Satz 3 eine
       Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zu-
       lässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder
       Behandlungsmethode die Gabe eines noch
       nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll
       eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wer-
       den, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des
       Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsys-
       tem im Krankenhaus hat dafür seine Information
       nach Satz 3 anzupassen.“
2b. § 6a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeperso-

           nalkosten“ ein Semikolon und werden die

           Wörter „abweichend hiervon können die
           Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
           des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
           der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2
           des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-
           stimmen, dass die Anzahl der Vollkräfte
           ohne pflegerische Qualifikation des Jahres
           2018 zugrunde zu legen ist“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kostenent-

           wicklung“ ein Semikolon und werden die

           Wörter „soweit dies in der Vereinbarung

           nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Kranken-

           hausfinanzierungsgesetzes bestimmt ist,
           sind bei der Zahl und der beruflichen Quali-
           fikation der Vollkräfte ohne pflegerische
           Qualifikation stattdessen die für das Verein-

      barungsjahr zu erwartenden Veränderungen
      gegenüber dem Jahr 2018 zu berücksichti-
      gen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Krankenhausträger hat vor der Ver-
  einbarung des jeweiligen Pflegebudgets den
  anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1
  die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in
  Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbe-
  zeichnungen, sowie die Pflegepersonalkosten
  nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhausträger
  jeweils die entsprechenden Ist-Daten des abge-
  laufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden
  Jahres sowie die Forderungsdaten für den Ver-
  einbarungszeitraum vorzulegen; zusätzlich sind
  Daten und Nachweise für das Jahr 2018 vorzu-
  legen, sofern diese nach der Vereinbarung nach

  § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
  rungsgesetzes für die Zuordnung von Kosten
  von Pflegepersonal zugrunde zu legen sind.
  Das vereinbarte Pflegebudget einschließlich der
  jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der
  Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeich-
  nungen, ist von den Vertragsparteien nach § 11
  Absatz 1 zu dokumentieren; aus der Dokumen-
  tation müssen die Höhe des Pflegebudgets so-
  wie die wesentlichen Rechengrößen zur Herlei-
  tung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-
  rücksichtigenden Kosten und der Höhe des
  Pflegebudgets hervorgehen. Nach Ablauf des
  Vereinbarungsjahres hat der Krankenhausträger
  den anderen Vertragsparteien nach § 11 Ab-
  satz 1 und dem Institut für das Entgeltsystem

  im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des
  Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfi-
  nanzierungsgesetzes jährlich jeweils bis zum
  30. September eine Bestätigung des Jahresab-
  schlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzu-
  legen über

  1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
     der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert
     nach Berufsbezeichnungen,
  2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,
  3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der
     Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
     Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der

     Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 im Pfle-

     gebudget

     a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-
        lichen Stellenbesetzung der Pflegevoll-
        kräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnun-
        gen, und
     b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkos-
        ten,

  4. eine geprüfte Aufstellung der Summe der auf

     das Vereinbarungsjahr entfallenden Erlöse

     des Krankenhauses aus den tagesbezogenen

     Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 6a und

  5. die Überprüfung der zweckentsprechenden
     Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-
     zes 1 Satz 3.
BGBl. 2021, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
      Für die Vorlage der Daten nach Satz 2, die Do-
      kumentation nach Satz 3 und die nach Satz 4
      vorzulegende Bestätigung sind die Vorgaben
      der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8
      zu beachten. Die Krankenkassen, die Vertrags-
      parteien nach § 11 sind, übermitteln dem Institut
      für das Entgeltsystem im Krankenhaus unver-
      züglich nach der Vereinbarung des Pflegebud-
      gets die Daten nach Satz 2 und die Dokumenta-
      tion nach Satz 3 elektronisch; das Institut für
      das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffent-
      licht die in den Sätzen 3 und 4 Nummer 1 bis 3
      und 5 genannten Angaben krankenhausbezogen
      barrierefrei auf seiner Internetseite. Die näheren
      Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach
      Satz 6 und zu Maßnahmen im Falle der nicht
      oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermitt-
      lung sowie einer nicht fristgerechten Vorlage
      der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
      nach Satz 4 legt das Institut für das Entgeltsys-
      tem im Krankenhaus im Benehmen mit dem
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.“

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Sofern die Vertragsparteien nach § 11 bis

      zum 20. Juli 2021 noch kein Pflegebudget nach

      Absatz 1 Satz 1 für das Jahr 2020 vereinbart
      haben, legen sie hierfür die nach § 17b Absatz 4
      Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
      vereinbarte Definition der auszugliedernden
      Pflegepersonalkosten und der Zuordnung von
      Kosten von Pflegepersonal für das Vereinba-
      rungsjahr 2021 zugrunde.“

3. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet
   werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für
   Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach
   § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch geltend gemacht werden kann oder keine
   berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b
   Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   nachgewiesen wird.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort
      „Mitteln“ die Wörter „sowie bis zum 17. August
      2021 zu der einheitlichen Form der Dokumenta-

      tion der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets

      sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Her-
      leitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-
      rücksichtigenden Kosten und der Höhe des
      Pflegebudgets beinhaltet“ eingefügt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen
             an die Durchführung klinischer Sektionen
             zur Qualitätssicherung; insbesondere
             legen sie für die Qualitätssicherung erfor-
             derliche Mindestanforderungen fest und
             machen Vorgaben für die Berechnung
             des Zuschlags; das Institut für das Ent-

             geltsystem im Krankenhaus ist mit der
             jährlichen Kalkulation der Kosten einer
             klinischen Sektion zu beauftragen, wobei
             die für die Kalkulation entstehenden Kos-
             ten aus dem Zuschlag nach § 17b Ab-
             satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
             hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren
             sind;“.
      b) Nummer 4 wird aufgehoben.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b
          Satz 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 6 wird die Angabe „3a,“ gestri-
          chen.
   b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
          die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
          die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
          werden vor dem Punkt am Ende die Wörter

          „und auf maschinenlesbaren Datenträgern

          zu dokumentieren“ eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
      „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
      gefügt und werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „und unter Verwendung der in Absatz 4
      Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenles-
      baren Datenträgern zu dokumentieren“ einge-

      fügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
      gefügt.

7. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf erstmalig verein-
   barte Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
               dem Wort „Daten“ die Wörter „nach
               Absatz 1“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ent-

               wicklung und“ gestrichen.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Datenstelle veröffentlicht zusammen-
          gefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis
          zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und

          landesweiten Ergebnissen; eine Nutzung
          der veröffentlichten Daten durch Dritte ist
          ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwe-
          cken zulässig.“

   b) In Absatz 3a Satz 1 wird nach dem Wort „aus-
      gewählte“ ein Komma und werden die Wörter
      „gemäß Absatz 1 übermittelte“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
      gefügt:
BGBl. 2021, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
          „(3b) Für die Überprüfung nach § 24 des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für
       ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterent-
       wicklung der Entgeltsysteme übermittelt das
       Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Num-
       mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 an die vom
       Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
       geführte Datenstelle auf Bundesebene auf ma-
       schinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur
       Übermittlung nach Absatz 1

       1. bis zum 15. Juni jeden Jahres für Patientin-
          nen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
          nuar und dem 31. Mai des laufenden Kalen-
          derjahres nach voll- oder teilstationärer
          Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen
          worden sind,

       2. bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Patien-
          tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
          nuar und dem 30. September des laufenden
          Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer
          Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen
          worden sind, und
       3. bis zum 15. Januar jeden Jahres für Patien-
          tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
          nuar und dem 31. Dezember des voran-
          gegangenen Kalenderjahres nach voll- oder
          teilstationärer Behandlung aus dem Kranken-
          haus entlassen worden sind.

       Die Datenstelle legt das Nähere zur Datenüber-
       mittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist
       barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für
       das Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffent-
       lichen. Die Datenstelle prüft die übermittelten
       Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der
       Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines
       Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die
       Datenstelle übermittelt die geprüften Daten an
       das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
       haus innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
       der jeweiligen Frist nach Satz 1. Die Datenstelle
       veröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb
       von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist
       nach Satz 1 in anonymisierter und zusammen-
       gefasster Form barrierefrei auf der Internetseite
       des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
       haus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten
       durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommer-
       ziellen Zwecken zulässig. Die Datenstelle stellt
       dem Bundesministerium für Gesundheit auf An-
       forderung unverzüglich Auswertungen für seine
       Belange und für die Überprüfung nach § 24 des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfü-
       gung. Die Kosten für die Erstellung der Auswer-
       tungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach

       § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
       hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. An-
       dere als die in diesem Absatz genannten Verar-
       beitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten
       sind unzulässig.“
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „nach Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 3b“
     eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein
     Semikolon und werden die Wörter „im Fall einer
     nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti-

      gen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b
      hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens
      20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhau-
      ses zu betragen, soweit hierdurch für das Kran-
      kenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Da-
      tenstelle regelt das Nähere zu den Vorausset-
      zungen unbilliger Härtefälle“ eingefügt.

                      Artikel 7

                  Änderung des
             Ergotherapeutengesetzes

   In § 10 Satz 1 und 2 des Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“
jeweils durch die Angabe „2024“ ersetzt.

                      Artikel 8

             Änderung des Gesetzes
          über den Beruf des Logopäden
   In § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar
2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird die
Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“ er-
setzt.

                      Artikel 9

                Änderung des
    Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
   In § 19 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiothe-
rapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird
die Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“
ersetzt.

                      Artikel 9a

                   Änderung des
               Pflegeberufegesetzes
   Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes
vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
   folgt gefasst:
   „§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben
           nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
               Ausbildung im Rahmen von
        Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder
      § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“.
  b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
     Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 63 Absatz 3c
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
     Wörter „§ 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
                       Artikel 10

               Änderung des
          Gesetzes zur Stärkung der
Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

  Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereit-
schaft bei der Organspende vom 16. März 2020
(BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
         Absatz 1 wie folgt geändert:

         aaa) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“

              durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.

         bbb) In Satz 7 wird die Angabe „4“ jeweils
              durch die Angabe „6“ ersetzt.

         ccc) In Satz 8 wird die Angabe „5“ durch die
              Angabe „6“ ersetzt.

         ddd) In Satz 10 wird die Angabe „7“ durch

              die Angabe „9“ ersetzt.

         eee) In Satz 11 wird die Angabe „1 bis 3“
              durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt ge-
         ändert:

         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Or-

              gan- und Gewebespende“ durch die

              Wörter „einer Organ- und Gewebeent-

              nahme“ ersetzt.

         bbb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „so-
              wie“ durch ein Komma ersetzt.

     cc) In Buchstabe g wird die Angabe „3 und 4“
         durch die Angabe „3, 4 und 4a“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird § 2a wie folgt geändert:

     aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 3 werden die Wörter „Organ-
              und Gewebespende“ durch die Wörter
              „Organ- und Gewebeentnahme“ ersetzt.
         bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
               „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
               Medizinprodukte darf die im Register
               gespeicherten personenbezogenen Da-
               ten zudem zum Zweck der Erstellung
               eines Jahresberichts verwenden. In
               dem Jahresbericht sind die im Register
               dokumentierten Erklärungen zur Organ-
               und Gewebespende, ihre Änderungen
               und Widerrufe in anonymisierter Form
               nach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr
               und Bundesland, in dem die erklärende
               Person ihren Wohnsitz hat, auszuwer-
               ten. Der Jahresbericht ist jährlich bis
               zum 30. Juni zu veröffentlichen.“
     bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
               aaaa) In Buchstabe a wird nach dem

                     Wort „Familiennamen“ das Wort
                     „Doktortitel,“ eingefügt und wird
                     nach dem Wort „Anschrift“ ein
                     Komma und werden die Wörter
                     „die zu pseudonymisierende Kran-

                kenversichertennummer“      einge-
                fügt.

         bbbb) In Buchstabe c wird nach dem
               Wort „Geburtsdatum“ das Wort
               „Geburtsort,“ eingefügt.

    bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-
               lung werden nach dem Wort
               „Arzt“ die Wörter „oder Trans-
               plantationsbeauftragten“ einge-
               fügt.

         bbbb) In Buchstabe a wird nach dem

               Wort „Geburtsdatum“ ein Komma

               und das Wort „E-Mail-Adresse“
               eingefügt.

    ccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
         Medizinprodukte darf das Pseudonym

         der Krankenversichertennummer aus-

         schließlich zum Zweck der Vermeidung
         möglicher Fehlzuordnungen bei Doppe-
         lungen persönlicher Daten bei unter-
         schiedlichen Personen im Abfragefall
         verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudo-
         nymisierung legt das Bundesinstitut für

         Arzneimittel und Medizinprodukte im

         Benehmen mit dem Bundesamt für die

         Sicherheit in der Informationstechnik und

         dem Bundesbeauftragten für den Daten-
         schutz und die Informationsfreiheit fest.“

cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
         desinstitut für Arzneimittel und Medizin-

         produkte darf eine Auskunft aus dem
         Register“ durch die Wörter „Eine Aus-
         kunft aus dem Register darf“ ersetzt
         und wird das Wort „erteilen“ durch die
         Wörter „erteilt werden“ ersetzt.
    bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Ein als auskunftsberechtigt benannter
         Arzt oder Transplantationsbeauftragter
         darf eine Auskunft zu einem möglichen
         Organ- oder Gewebespender erfragen,

         1. wenn der Tod des möglichen Organ-
            oder Gewebespenders gemäß § 3
            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festge-
            stellt worden ist oder
         2. in Behandlungssituationen, in denen
            der nicht behebbare Ausfall der Ge-
            samtfunktion des Großhirns, des
            Kleinhirns und des Hirnstamms des
            möglichen Organ- oder Gewebe-
            spenders unmittelbar bevorsteht
            oder als bereits eingetreten vermutet
            wird.“

    ccc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

         aaaa) Im Satzteil vor der Aufzählung
               wird das Wort „weitergegeben“
               durch das Wort „übermittelt“ er-
               setzt.
BGBl. 2021, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
               bbbb) Der Nummer 1 werden die Wörter
                     „in den Fällen des Satzes 2 Num-
                     mer 1 an“ vorangestellt.
               cccc) Nach Nummer 1 wird folgende
                     Nummer 2 eingefügt:

                      „2. in den Fällen des Satzes 2
                          Nummer 2 an den Arzt, der
                          den möglichen Organ- oder
                          Gewebespender behandelt,
                          und“.

               dddd) Die bisherige Nummer 2 wird

                     Nummer 3.

       dd) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort

           „Arzt“ die Wörter „oder Transplantationsbe-

           auftragte“ eingefügt.

   c) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

                       Artikel 11
                    Änderung der

        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-
       buch“ die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
       fügt.

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44
           und 45“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
               halt der Versicherten außerhalb des Ge-

               biets der Bundesrepublik Deutschland

               während des überwiegenden Teils des
               dem Ausgleichsjahr vorangegangenen
               Jahres.“

    c) Satz 3 wird aufgehoben.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                nach den Wörtern „§ 267 Absatz 1
                Satz 1 und Absatz 2 des Fünften

                Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter
                „und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften
                Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
           bbb) In Nummer 8 werden vor dem Komma
                am Ende die Wörter „einschließlich des
                Länderkennzeichens“ eingefügt.

           ccc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
                durch ein Komma ersetzt.
           ddd) Die folgenden Nummern 12 bis 16 wer-
                den angefügt:

              „12. die beitragspflichtigen Einnahmen
                   aus nichtselbständiger Tätigkeit
                   gemäß der Jahresarbeitsentgelt-
                   meldung nach § 28a Absatz 3
                   Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
                   des Vierten Buches Sozialgesetz-
                   buch sowie der Zeitraum, in dem
                   diese Einnahmen erzielt wurden,

              13. die beitragspflichtigen Einnahmen
                  aus selbständiger Tätigkeit sowie
                  der Zeitraum, in dem diese Ein-

                  nahmen erzielt wurden,

              14. die beitragspflichtigen Einnahmen

                  aus selbständiger Tätigkeit von

                  Künstlern und Publizisten nach

                  § 95c Absatz 2 Nummer 2 des
                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                  sowie der Zeitraum, in dem diese
                  Einnahmen erzielt wurden,
              15. die beitragspflichtigen Einnahmen
                  aus dem Bezug von Arbeitslosen-
                  geld nach § 136 des Dritten Bu-

                  ches Sozialgesetzbuch sowie die
                  jeweiligen Bezugstage und

              16. die Leistungsausgaben für Kran-

                  kengeld nach § 44 sowie das Da-

                  tum des Beginns und des Endes
                  des Krankengeldbezugs.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist
         das dem Versicherten in dem Berichtsjahr
         zuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu
         melden.“
  b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und § 269
     Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Ab-

         satz 1 Satz 1“ gestrichen.

     bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“
         durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-

         setzt.

     cc) In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5
         Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
         Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Sofern Versicherte sowohl der Risiko-
         gruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
         als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zu-
         zuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2
         Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich.“

     cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
     kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versicher-
BGBl. 2021, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
     tenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen
     nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderüber-
     greifende Risikogruppen bilden. Als abgerech-

     nete Rechnungsbeträge eines Jahres nach

     § 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften

     Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen
     Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
     Krankenversicherung – Ausland, eingegangenen
     Rechnungsbeträge zu berücksichtigen.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“
     die Wörter „einschließlich des amtlichen Ge-
     meindeschlüssels ihres Wohnorts“ eingefügt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten“
     durch das Wort „Daten“ ersetzt.

  c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
     für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren
     der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung
     der Daten nach Satz 1.“

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

           Gutachten des Wissenschaftlichen

     Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld

     Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1
  überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner
  ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur
  Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen
  nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind
  insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die
  Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der

  Grundlage von

  1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und
     versichertenindividuell geschätzten Krankengeld-
     zahlbeträgen sowie

  2. standardisierten    Krankengeldleistungsausga-
     ben.“

6. In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld“
   durch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versi-
         chertengruppen“ durch das Wort „Risiko-
         gruppen“ und das Wort „Aufwendungen“
         durch das Wort „Leistungsausgaben“ er-
         setzt und werden nach dem Wort „Kranken-
         geld“ die Wörter „nach § 44 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

     cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz

         eingefügt:

         „Die Leistungsausgaben der Krankenkassen
         für Krankengeld nach § 45 des Fünften

           Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahres-
           ausgleich vollständig auszugleichen.“

       dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Risiko-

           pool“ die Wörter „und nach Satz 3“ einge-

           fügt.

    b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Ab-
           satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch und der Ausgleichsbeträge nach den
           §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch“.

 8. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu-
    und Abschläge nach“ die Angabe „§ 18“ eingefügt.

 9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels“
    gestrichen.

10. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
    angefügt:

       „(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gel-
    ten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5
    und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum
    19. Juli 2021 geltenden Fassung.
       (4) Der Zuordnung der Versicherten zu Risiko-
    gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist

    nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des

    Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Aus-
    gleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs
    auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünf-
    ten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach
    Alter und Geschlecht sowie Minderung der Er-
    werbsfähigkeit zu Grunde zu legen. Bei der Zuord-
    nung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der
    bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.

       (5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269

    Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundes-
    amt für Soziale Sicherung unterjährig die Festle-
    gungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-
    gleichsjahr 2021 an.“

                      Artikel 12

                 Änderung der
     Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113

           Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-

           zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
           reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
           schutzes ergibt.“
BGBl. 2021, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-
       ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-

       arztes zu beschließen, wenn

       1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind
          und Gründe der Sicherstellung der vertrags-
          ärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen
          oder
       2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

       In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch

       das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zu-
       lassung angeordnet werden. In dem Beschluss
       nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des
       Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzu-
       setzen.“
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die
      Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 und Satz 2“ ersetzt.
3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-
   ständige Entziehung der Zulassung, wenn die
   Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
      mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-
      den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter
      „und Bescheinigungen“ eingefügt.
   b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen
      des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
      sind“ eingefügt.
4a. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-
       gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-
       teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;
       unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4
       können sie mittels Videotechnik durchgeführt

       werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-
           tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter
           „und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für
           die Sozialversicherung zuständige oberste
           Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres
           Mitberatungsrechts“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-
          rechts im Rahmen einer Sitzung mittels
          Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind

          sie in der Ladung oder im Fall einer späteren
          Entscheidung für diese Sitzungsform unver-

          züglich über den Ablauf und die technischen
          Voraussetzungen zu informieren.“

   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-

      fügt:
         „(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-
      zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
      oder aus anderen gewichtigen Gründen auch
      ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-
      zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels
      Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber
      entscheidet der Zulassungsausschuss nach
      pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet

      er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll

      1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,
         an der sowohl Personen im Sitzungszimmer
         als auch mittels Videotechnik zugeschaltete
         Personen teilnehmen, oder
      2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-
         technik zugeschaltete Personen teilnehmen.
      Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
      werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-
      scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-
      oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach
      Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit
      der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden
      sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-
      schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung
      nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-
      bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik
      durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-
      zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle
      Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-
      ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-
      len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
      Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
      der Übertragung ist unzulässig.
         (4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Ab-
      satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der
      die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder
      die für die Sozialversicherung zuständige
      oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht
      haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so
      können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-
      men, indem sie mittels Videotechnik an der
      Sitzung teilnehmen.“
4b. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:
      „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
      satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
      Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-
      men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen
      Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-
      sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
      teiligter Arzt der Durchführung der mündlichen
      Verhandlung mittels Videotechnik, ist die münd-
      liche Verhandlung unter persönlicher Anwesen-

      heit der Mitglieder des Zulassungsausschusses
      und des widersprechenden Arztes im Sitzungs-
      zimmer durchzuführen; auf die Form der Teil-
      nahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch
BGBl. 2021, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2797
      keinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhand-
      lung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt
      der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines
      an dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete
      Räumlichkeiten mit der erforderlichen techni-
      schen Ausstattung für seine Teilnahme an der
      Sitzung zur Verfügung.“

   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
      satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
      Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten
      nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-
      zung durchgeführten mündlichen Verhandlung
      in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
      scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich
      über den Ablauf und die technischen Vorausset-
      zungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind
      auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1
      Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach
      Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“
   c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-
      ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-
      wie der für die Sozialversicherung zuständigen
      obersten Landesbehörde auf Antrag oder von
      Amts wegen gestatten, sich während einer
      mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
      aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-
      zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-
      satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen
      oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,
      sich während einer mündlichen Verhandlung an
      einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn
      Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-
      gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-
      chend.“
4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels
   Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch
   mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder.
   Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis

   zusammen.“

5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-
      chen.
   b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
      „e) nach Beschluss des Ruhens
          einer Zulassung nach § 26
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“

                      Artikel 13
                Änderung der
  Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113
          Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
          zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
          reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-

          schutzes ergibt.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-
      ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-
      zahnarztes zu beschließen, wenn

      1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind
         und Gründe der Sicherstellung der vertrag-
         zahnsärztlichen Versorgung nicht entgegen-
         stehen oder
      2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
      In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
      das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet
      werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Num-
      mer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist
      nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch festzusetzen.“
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die
      Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 und Satz 2“ ersetzt.

3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-
   ständige Entziehung der Zulassung, wenn die
   Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
      mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-
      den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter
      „und Bescheinigungen“ eingefügt.

   b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am

      Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen
      des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
      sind“ eingefügt.
4a. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-
      gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-
      teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;
      unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4
      können sie mittels Videotechnik durchgeführt
      werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-
          tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter
          „und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für
          die Sozialversicherung zuständige oberste
BGBl. 2021, Seite 2798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2798
           Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres
           Mitberatungsrechts“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-
           rechts im Rahmen einer Sitzung mittels
           Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind
           sie in der Ladung oder im Fall einer späteren
           Entscheidung für diese Sitzungsform unver-
           züglich über den Ablauf und die technischen
           Voraussetzungen zu informieren.“

   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-

      fügt:

          „(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-
       zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
       oder aus anderen gewichtigen Gründen auch
       ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-
       zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels

       Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber

       entscheidet der Zulassungsausschuss nach

       pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet

       er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll

       1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,
          an der sowohl Personen im Sitzungszimmer
          als auch mittels Videotechnik zugeschaltete
          Personen teilnehmen, oder

       2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-

          technik zugeschaltete Personen teilnehmen.

       Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
       werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-
       scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-

       oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach

       Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit

       der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden

       sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-

       schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung

       nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-

       bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik

       durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-

       zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle

       Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-

       ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-

       len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine

       Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung

       der Übertragung ist unzulässig.

          (4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß
       Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei
       der die Patientenvertreterinnen und -vertreter
       oder die für die Sozialversicherung zuständige

       oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht

       haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so

       können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-

       men, indem sie mittels Videotechnik an der

       Sitzung teilnehmen.“
4b. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
       satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
       Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-
       men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen
       Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-

      sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
      teiligter Zahnarzt der Durchführung der münd-
      lichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die

      mündliche Verhandlung unter persönlicher An-
      wesenheit der Mitglieder des Zulassungsaus-
      schusses und des widersprechenden Zahnarz-
      tes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die
      Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der
      Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine münd-
      liche Verhandlung mittels Videotechnik durch-
      geführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf
      Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten

      Zahnarztes geeignete Räumlichkeiten mit der

      erforderlichen technischen Ausstattung für seine
      Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.“

   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-

      satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels

      Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten

      nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-

      zung durchgeführten mündlichen Verhandlung
      in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
      scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich
      über den Ablauf und die technischen Vorausset-
      zungen zu informieren. Die beteiligten Zahnärzte
      sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Ab-

      satz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme

      nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“

   c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-

      ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-

      wie der für die Sozialversicherung zuständigen

      obersten Landesbehörde auf Antrag oder von

      Amts wegen gestatten, sich während einer

      mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort

      aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-

      zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-

      satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen

      oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,

      sich während einer mündlichen Verhandlung an

      einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn

      Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-

      gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-

      chend.“

4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels

   Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch

   mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der

   Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zu-

   sammen.“

5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-
      chen.
   b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

      „e) nach Beschluss des Ruhens
          einer Zulassung nach § 26
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“
BGBl. 2021, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
                      Artikel 14

                 Änderung der
           Bundespflegesatzverordnung

  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-

ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
   fügt.
2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
2a. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 9“
    durch die Angabe „bis 10“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
   fügt.
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   „Nummer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Num-
   mer 1, 2 und 5“ ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 werden
   nach dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter
   „oder elektronisch“ eingefügt.

6. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig verein-

   barte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden.“

                      Artikel 15
                     Gesetz
               über die Statistiken
          zu Gesundheitsausgaben und
    ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten

   sowie zum Personal im Gesundheitswesen

           (Gesundheitsausgaben- und
      -personalstatistikgesetz – GAPStatG)

                         §1
            Gegenstand, Zwecke und
           Durchführung der Statistiken
   (1) Zur Gewinnung von Strukturinformationen über
die Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzie-
rung, über die Krankheitskosten sowie über das
bundesweit und regional zur Verfügung stehende Ge-
sundheitspersonal werden statistische Erhebungen als
Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt.
  (2) Die Statistiken erstrecken sich auf
1. Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),

2. Krankheitskosten (§ 3),
3. das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie

4. ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).
   (3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3
dienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur
Datenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftssta-
tistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesund-
heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fas-
sung sowie aus den auf dieser Verordnung basieren-
den Rechtsakten ergeben.

  (4) Die Statistiken werden zentral vom Statistischen
Bundesamt durchgeführt.

                           §2

           Gesundheitsausgabenstatistik

   (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst
folgende Sachverhalte:
1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leis-
   tungsarten und Einrichtungen des Gesundheits-
   wesens sowie
2. Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben
   nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und
   Finanziers.
   (2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf
Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik
erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie
aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flä-
chendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten verfügen:

 1. Bundesagentur für Arbeit,

 2. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

    Deutsche Bundespost,

 3. Bundeseisenbahnvermögen,
 4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
 5. Bundesministerium der Finanzen,
 6. Bundesministerium für Gesundheit,

 7. Verbände und Körperschaften der Selbstverwal-
    tung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen

    und deren wissenschaftlichen Institute,

 8. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
    Gesundheitswesen,
 9. Krankenkassen und private Krankenversicherer
    sowie deren Verbände und wissenschaftliche Insti-
    tute sowie
10. weitere Sozialversicherungsträger.
  (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.

                           §3
              Krankheitskostenstatistik

   (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst
die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der
erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des
Gesundheitswesens.

  (2) Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage
von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-
hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen
Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer
zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende
Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
verfügen:
1. Robert Koch-Institut,
BGBl. 2021, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
2. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung
   der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und
   deren wissenschaftlichen Institute,
3. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
   Gesundheitswesen,

4. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-
   wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute
   sowie

5. weitere Sozialversicherungsträger.

  (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.

                          §4

            Gesundheitspersonalstatistik
   (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst
folgende Sachverhalte:

1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach
   Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter
   und Beschäftigungsart sowie

2. das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrich-
   tungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.
   (2) Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grund-
lage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-
hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen
Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer
zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende
Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
verfügen:
1. Bundesagentur für Arbeit,
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

3. Bundesministerium für Gesundheit,
4. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung
   der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und

   deren wissenschaftlichen Institute,

5. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
   Gesundheitswesen sowie
6. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-
   wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute
   sowie

7. weitere Sozialversicherungsträger.

  (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die

Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.

                          §5
    Regionales Gesundheitspersonalmonitoring

   (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst
folgende Sachverhalte:

1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro
   Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und sta-
   tionären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen,
   Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitations-
   einrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheits-
   dienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, aus-
   geübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
   Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart,

2. das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder
   kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären
   sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Ein-
   richtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tä-
   tigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrich-
   tung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.

Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst
werden:
1. das Personal zum Erhebungsstichtag in Kranken-

   häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
   tungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro
   Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden,
   Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktions-
   bereich, Geschlecht und Geburtsjahr,

2. Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreis-
   freier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort,
   Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch
   genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflege-
   bedürftigkeit sowie

3. Anzahl der Patientinnen und Patienten in Kranken-
   häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
   tungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Be-
   handlungsortes, Wohnort der Patientinnen und
   Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr,
   Hauptdiagnose und Verweildauer.
   (2) Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring
wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik er-
forderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei
den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes und bei den Landesministerien.
  (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.

                          §6

                    Hilfsmerkmale

  Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
   Rückfragen zur Verfügung stehen.

                          §7

                   Auskunftspflicht

  (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.

  (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Ab-
satz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2
Satz 2 genannten Institutionen.
  (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6
Nummer 2 ist freiwillig.

                          §8
             Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung
der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbe-
sondere zu
1. den Erhebungsmerkmalen,
BGBl. 2021, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
2. dem Berichtszeitraum,
3. der Periodizität sowie
4. dem Kreis der zu Befragenden.

                            §9
               Übermittlungsregelung
   (1) Das Statistische Bundesamt darf den fachlich
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

   (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Sta-
tistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzelda-
tensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung
von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

                     Artikel 15a

                  Änderung der

           Datentransparenzverordnung
  In § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort
„Rahmen“ die Wörter „von Modellvorhaben nach § 64e
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt.

                     Artikel 15b

                   Gesetz

        zur Sicherung der Qualität der
 Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

                            §1
         Sicherung der Qualität der
 Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
   Die hohen ethischen Standards gerecht werdende
Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den an-
werbenden Leistungserbringern und Unternehmen der
privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Güte-
siegel des Bundesministeriums für Gesundheit kennt-
lich gemacht werden. Das Gütesiegel bezieht sich ins-
besondere auf die Einhaltung von Anforderungen an
1. Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von
   Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwer-
   benden Leistungserbringer oder, sofern von ihm
   beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personal-
   vermittlung und Pflegekräften geschlossen werden
   sowie
2. Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration
   von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland
   erworbenen Berufsqualifikationen.

                            §2
                     Herausgabe
  (1) Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesund-
heit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amts-
gericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber)

das Gütesiegel nach § 1 heraus. Die Herausgabe nach
Satz 1 umfasst insbesondere
1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
   gen nach § 1 Satz 2,
2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3
  a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schlie-
     ßenden Nutzungsvereinbarungen,
  b) zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgen-
     den periodischen Kontrollen der Einhaltung der
     Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach
     Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie

  c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens
     der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die
     Nutzung des Gütesiegels,

3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die
   technisch-operative Umsetzung der in den Num-
   mern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben
   und

4. die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3
   genannten Festlegungen und Vorgaben.

Für die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
gen nach Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere die
Maßnahmen zur betrieblichen und sozialen Integration,
zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Ein-
arbeitung maßgeblich.
   (2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-

tungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflege-
berufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deut-
schen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zu-
stimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
   (3) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterent-
wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.
   (4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den
Leistungserbringern und den Unternehmen der priva-
ten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen,
die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterent-
wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf
der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.

                         §3
                Erteilung von
   Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
  (1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit eine oder mehrere
sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen
des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.
BGBl. 2021, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802
   (2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des
Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus

Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbrin-
gern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen
der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweis-
lich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzel-
heiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der
Erteilungsstelle geschlossen wurde.

                       Artikel 15c

                   Änderung der

              Schiedsstellenverordnung
  Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September
1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen
       jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter.“

  b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
     und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 129 Ab-
     satz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“
     durch die Wörter „§ 129 Absatz 2, § 130b
     Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300

     Absatz 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 130b
     Absatz 9 Satz 6“ ein Komma und werden die
     Wörter „§ 131 Absatz 3 Satz 4“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches

           Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.“

                       Artikel 15d
                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes

   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9c ge-
   strichen.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Liegt“ durch

   die Wörter „Hat die Auskunft aus dem Register für

   Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach

   § 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ-

   und Gewebespender keine Erklärung zur Organ-

   und Gewebespende abgegeben hat, und liegt“ er-
   setzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. Ärzte und Transplantationsbeauftragte,
             die über den möglichen Organ- oder
             Gewebespender eine Auskunft aus dem
             Register für Erklärungen zur Organ- und
             Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder
             Absatz 5 erhalten haben,“.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist ab-
         weichend von Satz 2 in Behandlungssituatio-

         nen, in denen der nicht behebbare Ausfall der
         Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
         hirns und des Hirnstamms des möglichen
         Organ- oder Gewebespenders unmittelbar
         bevorsteht oder als bereits eingetreten ver-
         mutet wird, zu erteilen.“
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
     darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssi-
     tuationen, in denen der nicht behebbare Ausfall
     der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
     hirns und des Hirnstamms des möglichen Organ-
     oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht
     oder als bereits eingetreten vermutet wird, von
     Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebe-
     spender behandeln, eingeholt werden.“

4. Dem § 9a Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Verfügt ein Entnahmekrankenhaus nicht über Ärz-

  te, die für die Feststellung des endgültigen, nicht
  behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Groß-
  hirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem
  Patienten qualifiziert sind, und ist es auch anderwei-
  tig nicht in der Lage, seine Verpflichtung nach Satz 1
  Nummer 1 zu erfüllen, vermittelt die Koordinierungs-
  stelle nach § 11 auf Anfrage des Entnahmekranken-
  hauses hierfür qualifizierte Ärzte. Die Koordinie-
  rungsstelle organisiert einen neurochirurgischen
  und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereit-

  schaftsdienst (Rufbereitschaftsdienst), der sicher-

  stellt, dass auf Anfrage eines Entnahmekrankenhau-
  ses regional und flächendeckend jederzeit Ärzte, die
  für die Feststellung des endgültigen, nicht beheb-
  baren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,
  des Kleinhirns und des Hirnstamms qualifiziert sind,
  zur Verfügung stehen. Krankenhäuser mit neurochi-
  rurgischen oder neurologischen Fachabteilungen
  sowie neurochirurgische oder neurologische Medi-
  zinische Versorgungszentren und neurochirurgische
  oder neurologische Praxen beteiligen sich auf
  Anfrage der Koordinierungsstelle an dem Rufbereit-
  schaftsdienst. Die Krankenhäuser, Medizinischen
  Versorgungszentren und Praxen haben einen An-
  spruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kos-

  ten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie Ärzte für

  den Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.

  Die sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf

  eine angemessene Vergütung einschließlich einer

  Einsatzpauschale.“

5. § 9c wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
6. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende
      die Wörter „einschließlich der Einzelheiten zu
      Aufgaben und Organisation des Rufbereitschafts-
      dienstes nach § 9a Absatz 2 Satz 3“ eingefügt.
   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch
          ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Buchstaben c und d werden
          angefügt:
          „c) des angemessenen Ausgleichs der Kos-

              ten nach § 9a Absatz 2 Satz 5 und

          d) der angemessenen Vergütung einschließ-
             lich einer Einsatzpauschale nach § 9a Ab-
             satz 2 Satz 6.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
      satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus
      dem Organ- und Gewebespenderegister“ durch
      die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5
      Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärun-

      gen zur Organ- und Gewebespende“ und werden

      die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 4“ durch die Wörter
      „§ 2a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
      satz 4 oder Absatz 4a“ durch die Wörter „§ 2a
      Absatz 4 oder Absatz 5“ ersetzt.
8. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.

                      Artikel 15e
                     Änderung
                 des DRK-Gesetzes
  Dem § 2 Absatz 4 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 11a
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung
im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-
gesetzes.“

                      Artikel 16
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
bis 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (1a) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 11a Buchstabe a tritt am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-

stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 1. April 2021 in Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 55 tritt am 1. August 2021 in
Kraft.

  (6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. No-
vember 2020 in Kraft.
  (7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

  (8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar

2022 in Kraft.

  (9) Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8 tritt am 1. März
2022 in Kraft.
  (10) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22,
24, 37 und Artikel 2a treten am 1. September 2022 in
Kraft.
  (11) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und d, Num-
mer 26 Buchstabe c und Nummer 27 tritt am 1. Januar
2026 in Kraft.
   (12) Artikel 2 Nummer 0 Buchstabe b und c, Num-
mer 5, 7, 8, 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa
und bb, Nummer 14, 17, 18, 19, 28 und 39 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.
  (13) Artikel 2 Nummer 11 tritt am 1. Juli 2021 in
Kraft.
BGBl. 2021, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804

                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                     sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                     Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 11. Juli 2021

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Jens Spahn

                         Der Bundesminister der Finanzen
                                   Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister
                                für Arbeit und Soziales
                                     Hubertus Heil

                               Die Bundesministerin
                         für Ernährung und Landwirtschaft
                                   Julia Klöckner

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ec8fd982d459d465….