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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 · 281.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Vom 11.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 erster Teilsatz werden
nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegeset-
zes“ die Wörter „oder Bundesfreiwilligendienst
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ gestri-
chen.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe „und
4“ durch die Angabe „und 5“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für
1. die nach § 10 versicherten Familienangehö-
rigen und
2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie
wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied
für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten
oder besuchen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
kasse“ die Wörter „des Versicherten“ eingefügt.
3a. § 20b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „In-
formation über Leistungen nach Absatz 1“ ein
Komma und werden die Wörter „die Förderung
überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen
Gesundheitsförderung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„Umsetzung“ die Wörter „der Förderung über-
betrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2
und“ eingefügt.
4. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein-
gliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliederungs-
hilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungs-
berechtigt sind“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
Juli 2021
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „erbringt“ ersetzt und wird das Wort
„erbringen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das
Wort „kann“ durch das Wort „erbringt“ ersetzt
und wird das Wort „erbringen“ gestrichen.
6. Dem § 24c wird folgender Satz angefügt:
„Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Per-
son, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder
stillt.“
7. In § 24h Satz 1 wird nach dem Wort „möglich“
das Wort „ist“ eingefügt.
8. In § 27b Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „ab
dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bun-
desausschuss jährlich mindestens zwei weitere
Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Ein-
holung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht“
eingefügt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „zwölf“
durch die Angabe „36“ ersetzt und wird die
Angabe „11. April 2017“ durch die Wörter
„Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
zierte Diäten zur enteralen Ernährung nach
Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils gel-
tenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundes-
anzeiger bekannt gemachten Fassung. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat die Ent-
wicklung der Leistungen, auf die Versicherte
nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren
und über das Ergebnis der Evaluation dem
Bundesministerium für Gesundheit alle drei
Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkraft-
treten der Regelungen in der Verfahrensord-
nung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Ge-
meinsame Bundesausschuss in dem Bericht
nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung
einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-
schaftlichen Versorgung der Versicherten mit
bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung
Anpassungen der Leistungen, auf die Versi-
cherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforder-
lich sind, regelt er diese Anpassungen spätes-
tens zwei Jahre nach Übersendung des Be-
richts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1

Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss berücksichtigt bei der Evaluation
nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3
Angaben von Herstellern von Produkten zu
bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung
zur medizinischen Notwendigkeit und Zweck-
mäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur
Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diä-
ten zur enteralen Ernährung der wissenschaft-
lich-medizinischen Fachgesellschaften, des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das
Nähere zum Verfahren der Evaluation nach
Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Ab-
satz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe
von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernäh-
rung gelten die §§ 126 und 127 in der bis
zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entspre-
chend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1
zu berücksichtigen.“
9a. § 32 Absatz 1c wird aufgehoben.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „§ 18
Absatz 6a“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 6a
und § 40 Absatz 6“ ersetzt und wird das Wort
„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
10a. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versi-
cherte, bei denen eine bestehende schwere Ta-
bakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch
auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln
zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-
basierten Programmen zur Tabakentwöhnung.
Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühes-
tens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung
nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel
und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel
zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-
basierten Programmen zur Tabakentwöhnung
verordnet werden können.“
11. In § 35a Absatz 7 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „er
kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte
Informationen zur Verfügung stellen“ eingefügt.
11a. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt
sich an den Kosten der medizinischen Behand-
lungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtun-
gen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in
Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Aus-
gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quar-
talsweise.“
b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
fügt:
„(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt in der Richtlinie über die Verordnung häus-
licher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmen-
vorgaben zu einzelnen nach dem Leistungs-
verzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maß-
nahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die
in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforde-
rungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich
festgestellten Verordnungsrahmens selbst über
die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestim-
men können, sowie Vorgaben zur Notwendig-
keit eines erneuten Arztkontaktes und zur
Information der Vertragsärztin oder des Ver-
tragsarztes durch den Leistungserbringer über
die erbrachten Maßnahmen.
(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Aus-
gabenvolumens für die im Rahmen einer Ver-
sorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen
pseudonymisieren die Krankenkassen die An-
gaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen
sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln
diese Angaben nach Durchführung der Ab-
rechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der diese Daten für den
Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden
Evaluierung kassenartenübergreifend zusam-
menführt und diese Daten dem nach Absatz 10
Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten
übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung
und zum Verfahren der Pseudonymisierung
regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und der beauftragte unabhängige
Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen
nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten
Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss
der Evaluierung zu löschen.
(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Rege-
lungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a
Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der
Leistungserbringer unter Berücksichtigung der
nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten ins-
besondere die mit der Versorgung nach Ab-
satz 8 verbundenen Auswirkungen auf das
Versorgungsgeschehen im Bereich der häusli-
chen Krankenpflege, die finanziellen Auswir-
kungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaft-
lichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie
die Auswirkungen auf die Behandlungs- und
Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch
einen durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen der Leistungserbrin-
ger gemeinsam zu beauftragenden unabhängi-
gen Dritten zu erfolgen.“

12. § 39a Absatz 2 Satz 9 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Dabei ist den besonderen Belangen der Versor-
gung von Kindern und Jugendlichen sowie der
Versorgung von Erwachsenen durch ambulante
Hospizdienste durch jeweils gesonderte Verein-
barungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen.
Zudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflege-
einrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rech-
nung zu tragen.“
13. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
„§ 39d
Förderung der
Koordination in Hospiz- und Palliativ-
netzwerken durch einen Netzwerkkoordinator
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und
einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien
Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch
einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann
insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage
von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 fest-
zulegenden Kriterien die Koordination eines Netz-
werkes durch einen Netzwerkkoordinator in meh-
reren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken
für verschiedene Teile des Kreises oder der kreis-
freien Stadt gefördert werden. Die Förderung
setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie
Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordina-
tion in jeweils gleicher Höhe wie die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
beteiligt ist. Die Fördersumme für die entspre-
chende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordina-
tion nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je
Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und
Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die För-
dermittel werden von den Landesverbänden der
Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch
eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen
Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mit-
glieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bun-
desland erhoben und im Benehmen mit den für
Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen
obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall ei-
ner finanziellen Beteiligung der privaten Kranken-
versicherungen an der Förderung erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
(2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind
übergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbe-
sondere
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglie-
der des regionalen Hospiz- und Palliativnetz-
werkes und die Abstimmung und Koordination
ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und
Palliativversorgung,
2. die Information der Öffentlichkeit über die
Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mit-
glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
netzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren
informierenden Stellen auf Kommunal- und
Landesebene,
3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung
von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungs-
angeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung
sowie die Organisation und Durchführung von
Schulungen zur Netzwerktätigkeit,
4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mit-
glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
netzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Wei-
terentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur
gezielten Weiterentwicklung der Versorgungs-
angebote entsprechend dem regionalen Bedarf,
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mit-
glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-
netzwerkes mit anderen Beratungs- und
Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten,
lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der
Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und
kirchlichen Einrichtungen,
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfah-
rungsaustausches mit anderen koordinierenden
Personen und Einrichtungen auf Kommunal-
und Landesebene.
(3) Die Grundsätze der Förderung nach Ab-
satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum
31. März 2022 einschließlich der Anforderungen
an den Nachweis der zweckentsprechenden
Mittelverwendung und an die Herstellung von
Transparenz über die Finanzierungsquellen der
geförderten Netzwerkkoordination. Bei der Erstel-
lung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenver-
bände und der Verband der privaten Krankenver-
sicherung zu beteiligen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bis zum 31. März
2025 über die Entwicklung der Netzwerkstruktu-
ren und die geleistete Förderung. Die Kranken-
kassen sowie deren Landesverbände sind
verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen die für den Bericht erforderlichen In-
formationen insbesondere über die Struktur der
Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung er-
folgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe
der Fördermittel zu übermitteln.“
13a. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:
„§ 39e
Übergangspflege im Krankenhaus
(1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen
der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder
nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden,
erbringt die Krankenkasse Leistungen der Über-
gangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Be-
handlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im
Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versi-
cherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein
Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Be-

handlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im
Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage
je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der
Voraussetzungen einer Übergangspflege ist
vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu
dokumentieren. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V. und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. Oktober
2021 das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4.
Kommt die Vereinbarung nach Satz 5 nicht frist-
gerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung
fest.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
det haben, zahlen vom Beginn der Leistungen
nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres
für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2
ergebenden Betrag je Kalendertag an das Kran-
kenhaus. Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind an-
zurechnen.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ent-
fällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht
aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der
Untersuchungen nach Satz 4 im Kalender-
jahr 2020.“
cc) Im bisherigen Satz 6 werden nach den
Wörtern „abweichend von Satz 5“ die Wör-
ter „und unabhängig von Satz 6“ eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 8 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten
Festzuschüssen, die sich durch die An-
wendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-
hen, ist die Krankenkasse gegenüber dem
Versicherten zur Erstattung des Betrages
verpflichtet, um den sich der Festzuschuss
nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den
Fällen, in denen die von der Krankenkasse
genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen
und zahntechnischen Leistungen zwar be-
gonnen, aber noch nicht beendet worden
ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die
Bundesmantelvertragspartner.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 57
Absatz 1 Satz 6“ jeweils durch die Wörter „§ 57
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
Satz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Folgejahr“ das
Komma und werden die Wörter „erstmalig bis
zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,“
gestrichen.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Für
die folgenden Kalenderjahre“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
17. § 62 Absatz 5 wird aufgehoben.
18. In § 63 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
18a. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
„§ 64d
Verpflichtende
Durchführung von Modellvorhaben
zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem
Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach
§ 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten,
bei denen es sich um selbstständige Ausübung
von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit
einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegebe-
rufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach
Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4
durch. In den Modellvorhaben sind auch Stan-
dards für die interprofessionelle Zusammenarbeit
zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens
am 1. Januar 2023. Die Spitzenorganisationen
nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung legen in einem Rahmen-
vertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022
fest. Der Bundespflegekammer und den Verbän-
den der Pflegeberufe auf Bundesebene und der
Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rah-
menvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4
ist insbesondere folgendes festzulegen:
1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von
Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter
Berücksichtigung der von der Fachkommission
nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwi-
ckelten, standardisierten Module nach § 14 Ab-
satz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig
durchgeführt werden können,
2. Vereinbarungen zur ausgewogenen Berück-
sichtigung aller Versorgungsbereiche bei der
Durchführung von Modellvorhaben,
3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu
Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaft-
lichkeit,
4. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle
Zusammenarbeit.
Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der
Frist nach Absatz 1 Satz 4 zustande, wird der In-
halt des Rahmenvertrages durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige

Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf
Antrag einer der Vertragspartner oder des Bun-
desministeriums für Gesundheit festgelegt. Eini-
gen sich die Vertragspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt
für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu
gleichen Teilen.
(3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier
Jahre zu befristen. § 65 gilt mit der Maßgabe,
dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur
Übernahme in die Regelversorgung enthalten
muss. Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vor-
lage des Evaluationsberichts können die Beteilig-
ten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf
Grundlage eines Vertrages über eine besondere
Versorgung der Versicherten nach § 140a fort-
führen. Enthält der Evaluationsbericht einen
Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversor-
gung empfiehlt, können die Beteiligten nach
Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben im Rahmen
eines Vertrages über eine besondere Versorgung
der Versicherten nach § 140a fortführen.“
18b. Nach § 64d neu wird folgender § 64e eingefügt:
„§ 64e
Modellvorhaben zur
umfassenden Diagnostik und
Therapiefindung mittels Genomsequenzierung
bei seltenen und bei onkologischen
Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen schließt bis zum 1. Januar 2023 mit den
Leistungserbringern, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, mit bindender Wirkung für
die Krankenkassen einen einheitlichen Vertrag zur
Durchführung eines Modellvorhabens zur umfas-
senden Diagnostik und Therapiefindung mittels
einer Genomsequenzierung bei seltenen und bei
onkologischen Erkrankungen. Die Laufzeit des
Modellvorhabens beträgt abweichend von § 63
Absatz 5 mindestens fünf Jahre. Vor Abschluss
des Vertrages ist der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung kann dem Vertrag durch Mitteilung an
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und an die Leistungserbringer nach Satz 1 beitre-
ten. Eine Kündigung des Vertrages durch den
Verband der Privaten Krankenversicherung muss
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und den Leistungserbringern nach
Satz 1 erklärt werden. Eine Kündigung des Ver-
trages durch einen Leistungserbringer muss
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und dem Verband der Privaten Kran-
kenversicherung, sofern dieser dem Vertrag bei-
getreten ist, erfolgen. Die Kündigung nach den
Sätzen 5 oder 6 berührt die Wirksamkeit des
Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht.
Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
nach Abschluss des Vertrages nach Satz 1 fest-
gestellt worden ist, können dem Vertrag beitreten,
indem sie ihren Beitritt gegenüber dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen erklären.
(2) Das Modellvorhaben umfasst eine einheit-
liche, qualitätsgesicherte und standardisierte und
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
zu erbringende Diagnostik und eine personali-
sierte Therapiefindung mittels einer Genom-
sequenzierung bei dem Versicherten, der nach
Absatz 5 an dem Modellvorhaben teilnimmt, bei
seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen.
Die Leistung ist unter Beachtung des Gendiag-
nostikgesetzes und datenschutzrechtlicher Vor-
gaben zu erbringen und umfasst insbesondere
1. die sachgerechte und soweit möglich an evi-
denzbasierten Leitlinien orientierte Prüfung
der Indikationsstellung für die Genomsequen-
zierung und Erwägung anderer diagnostischer
oder therapeutischer Möglichkeiten in multi-
disziplinären Fallkonferenzen, bei der alle für
den jeweiligen Fall relevanten medizinischen
Fachgebiete vertreten sind,
2. die standardisierte Phänotypisierung,
3. die Sequenzierung, die auch parallele Untersu-
chungen aller kodierenden Abschnitte umfas-
sen kann,
4. die bioinformatische Auswertung,
5. die klinische Interpretation,
6. die Befundmitteilung nach Durchführung der
Sequenzierung sowie
7. die Durchführung einheitlicher Reevaluations-
zyklen.
Zusätzlich zur Genomsequenzierung des Versi-
cherten kann ein Teil der Diagnostik die Genom-
sequenzierung eines biologischen Elternteils oder
beider biologischen Elternteile des Versicherten
sein, wenn der biologische Elternteil oder beide
biologische Elternteile darin einwilligen. Die Ge-
nomsequenzierung nach Satz 3 soll in einer multi-
disziplinären Fallkonferenz nach Satz 2 Nummer 1
beschlossen werden, wenn sie erforderlich ist, um
die Diagnostik des Versicherten zu ermöglichen
oder wesentlich zu verbessern. Die Genom-
sequenzierung nach Satz 3 umfasst die in Satz 2
Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen sowie die
Leistungen, die zur Gewinnung des notwendigen
Probenmaterials erforderlich sind. Zuständig für
die Maßnahmen und Leistungen nach Satz 5 ist
die Krankenkasse des am Modellvorhaben teil-
nehmenden Versicherten. Die im Rahmen der Di-
agnostik und Therapiefindung erhobenen Daten
sind von den Leistungserbringern innerhalb von
drei Monaten in der Dateninfrastruktur nach Ab-
satz 9 zu dokumentieren.
(3) Zur Teilnahme an dem Modellvorhaben be-
rechtigte Leistungserbringer sind:
1. Krankenhäuser, insbesondere Hochschulklini-
ken, die über ein Zentrum für seltene oder on-
kologische Erkrankungen verfügen, das die
Qualitätsanforderungen in Anlage 1 oder 2
des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses über die Erstfassung der Rege-
lungen zur Konkretisierung der besonderen

Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten ge-
mäß § 136c Absatz 5 erfüllt oder
2. in Netzwerken organisierte onkologische Zen-
tren, insbesondere das Deutsche Netzwerk für
Personalisierte Medizin, das Nationale Netz-
werk Genomische Medizin Lungenkrebs, das
Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und
Eierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für
Translationale Krebsforschung und das Natio-
nale Centrum für Tumorerkrankungen.
Die Ausweisung und Festlegung als Zentrum oder
eine gleichartige Festlegung durch die zuständige
Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem
Krankenhaus wird nicht vorausgesetzt. Maßgeb-
lich für die Teilnahme am Modellprojekt ist eine
therapie- oder maßnahmenbegleitende Datener-
hebung, die eine Evaluation und gegebenenfalls
Anpassung der empfohlenen Therapien und Maß-
nahmen ermöglicht. Die Leistungserbringer nach
Satz 1 müssen über ein qualitätsgesichertes, in-
terdisziplinäres und multiprofessionelles Versor-
gungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur
Diagnostik und Therapiefindung nach Absatz 2
übernehmen. Eine Teilnahme des Leistungs-
erbringers an multidisziplinären Fallkonferenzen
im Bereich der Diagnostik von seltenen oder von
onkologischen Erkrankungen ist nachzuweisen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen Emp-
fehlungen für die Konkretisierung der in den Sät-
zen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für
weitere geeignete Voraussetzungen für die Teil-
nahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am
Modellvorhaben mit, die bei der Prüfung nach Ab-
satz 4 Satz 2 berücksichtigt werden sollen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die
anzuwendenden Empfehlungen zu veröffentlichen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-
genüber zu begründen, wenn Empfehlungen nicht
angewendet werden.
(4) Die Teilnahme der Leistungserbringer an
dem Modellvorhaben kann bei dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen unter Nachweis
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3
beantragt werden. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen prüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Absatz 3 und entscheidet durch
Verwaltungsakt über die Berechtigung des an-
tragstellenden Leistungserbringers zur Teilnahme
an dem Modellvorhaben. Wenn weitere Unter-
lagen erforderlich sind, um über den Antrag ab-
schließend entscheiden zu können, fordert der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese
Unterlagen von dem Leistungserbringer an. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
fentlicht die zur Teilnahme am Modellvorhaben
berechtigten Leistungserbringer namentlich auf
seiner Internetseite. Die Leistungserbringer haben
mit dem Antrag auf Teilnahme der Veröffent-
lichung nach Satz 4 zuzustimmen.
(5) Versicherte können an dem Modellvorhaben
teilnehmen, wenn
1. eine Diagnose einer seltenen oder einer onko-
logischen Erkrankung vorliegt oder abgeklärt
werden soll, die einer nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 vereinbarten Indikation entspricht,
2. auf Grund des bisherigen Behandlungsverlaufs
die Teilnahme an dem Modellvorhaben emp-
fohlen wird von
a) dem Leistungserbringer, der den Versicher-
ten behandelt, oder
b) einem Leistungserbringer, dessen Berechti-
gung zur Teilnahme am Modellvorhaben
nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist.
Die Teilnahme am Modellvorhaben ist dann zu
empfehlen, wenn von einer Genomsequenzierung
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die Diag-
nose oder ein klinisch relevanter Mehrwert für die
Behandlung des Versicherten zu erwarten ist. Die
Empfehlung zur Teilnahme nach Satz 1 Nummer 2
Ziffer b soll durch mindestens eine multidiszipli-
näre Fallkonferenz, die durch den Leistungs-
erbringer nach Satz 1 Nummer 2 einberufen wird,
bestätigt werden. Eine den Vorgaben nach Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 2 entsprechende Informa-
tion über den bisherigen Behandlungsverlauf
durch den behandelnden Leistungserbringer an
den am Modellvorhaben teilnehmenden Leis-
tungserbringer sowie eine Information über die
durch Diagnostik und Therapiefindung gewonne-
nen Erkenntnisse durch den am Modellvorhaben
teilnehmenden Leistungserbringer an den behan-
delnden Leistungserbringer ist sicherzustellen.
(6) Die Leistungserbringer, die Vertragspartner
nach Absatz 1 Satz 1 sind, dürfen die für die in
den Absätzen 2 und 10 Satz 3 genannten Zwecke
erforderlichen personenbezogenen Daten nur mit
ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer
Einwilligung und nach vorheriger ärztlicher Auf-
klärung und Beratung der Versicherten unter
Beachtung europäischer und nationaler daten-
schutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der
Rechte der betroffenen Person nach den Arti-
keln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2;
L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung, verarbeiten. Satz 1 gilt bei einer Genom-
sequenzierung nach Absatz 2 Satz 3 für einen
biologischen Elternteil oder für beide biologischen
Elternteile entsprechend.
(7) In dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 haben
die Vertragspartner insbesondere Vereinbarungen
zu treffen über
1. die Indikationen in den Bereichen seltener und
onkologischer Erkrankungen, bei denen klini-
sche oder wissenschaftliche Hinweise zu
einem Einfluss individueller und genetischer
Informationen auf die Diagnose und die The-
rapieentscheidung vorliegen,

2. die Informationspflichten nach Absatz 5
Satz 4,
3. die Voraussetzungen zur Beendigung der
umfassenden Diagnostik und der Therapie-
findung im Modellvorhaben, der Rücküber-
weisung des Versicherten zur weiteren Be-
handlung im Rahmen der Regelversorgung in
die ambulante oder stationäre Versorgung so-
wie über die Möglichkeit für die Versicherten,
weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 im Rahmen des
Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen,
deren Ergebnisse bei der Behandlung in der
Regelversorgung zu berücksichtigen sind,
4. zusätzliche Qualitätsanforderungen für die
Leistungserbringer, die die Qualität der zu
erbringenden Leistungen und die Sicherheit
der Versicherten gewährleisten,
5. Anforderungen an die Koordination und
Strukturierung der Abläufe bei den Leistungs-
erbringern einschließlich Festlegungen zu
Reevaluationszyklen sowie über die aktive
Kooperation der Leistungserbringer in einem
Netzwerk,
6. die datenschutzkonforme, barrierefreie ein-
heitliche Ausgestaltung der Einwilligung der
Versicherten nach Absatz 6; dies hat im Ein-
vernehmen mit dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sowie der Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patien-
ten zu erfolgen,
7. Möglichkeiten zur Kooperation der am Mo-
dellvorhaben teilnehmenden Leistungserbrin-
ger im Hinblick auf die Erbringung von in
Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen und
Maßnahmen,
8. einheitliche Vorgaben für die Vergütung für
die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu
erbringenden Leistungen,
9. Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirt-
schaftlichkeit der im Rahmen dieses Modell-
vorhabens zu erbringenden Leistungen,
10. die Sicherstellung der Anbindung der Leis-
tungserbringer an die Dateninfrastruktur nach
den Absätzen 9 bis 12 und die Ausgestaltung
und Unterzeichnung einer Vereinbarung über
die Nutzung der Dateninfrastruktur durch die
Leistungserbringer,
11. Maßnahmen zur Zusammenführung der im
Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung
erhobenen Daten von allen an dem Modell-
vorhaben teilnehmenden Leistungserbringern
in der Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9
bis 12,
12. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die in der
Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9 bis 12
enthaltenen Daten nur im Rahmen dieses
Modellvorhabens genutzt werden und
13. die Folgen einer Kündigung eines Leistungs-
erbringers insbesondere im Hinblick auf den
Umgang mit den durch diesen Leistungser-
bringer bereits generierten Daten.
Der Vertrag ist nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik zu schließen. Der Vertrag ist von den
Vertragspartnern der Fortentwicklung des Stan-
des von Wissenschaft und Technik anzupassen
oder, wenn sich aus den Zwischenberichten nach
Absatz 13 Satz 3 ein Anpassungsbedarf ergibt.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist mit der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft bezüglich der in
Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertrags-
inhalte Einvernehmen herzustellen. Die nach der
aufgrund des § 140g erlassenen Rechtsverord-
nung anerkannten Organisationen sind vor dem
Abschluss des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1
anzuhören. Die Organisationen benennen hierzu
sachkundige Personen. § 116b Absatz 6 Satz 13
bis 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die
Leistungen zu bereinigen ist, die im Rahmen des
Modellvorhabens nach Absatz 2 erbracht werden.
Für die Vergütung der Leistungen, die durch die
Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, im Rahmen des Modell-
vorhabens erbracht werden, gilt § 120 Absatz 2
Satz 1 entsprechend. § 136c Absatz 5 Satz 3
und § 140a Absatz 2 Satz 7 gelten entsprechend.
(8) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2023
zu Stande, wird der Vertragsinhalt von einer von
den Vertragsparteien gemeinsam zu benennen-
den unabhängigen Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten festgelegt. Kann das nach Absatz 7
Satz 4 erforderliche Einvernehmen nicht herge-
stellt werden, legt die Schiedsperson nach Anhö-
rung der Deutschen Krankenhausgesellschaft die
in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Vertragsinhalte fest. Die Kosten des Schiedsver-
fahrens tragen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Gesamtheit der Leis-
tungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-
nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2
festgestellt worden ist, je zur Hälfte. Klagen, die
die Festlegung des Vertragsinhalts betreffen, sind
gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht ge-
gen die Schiedsperson, zu richten.
(9) Die Aufgaben der Datenverarbeitung im
Rahmen des Modellvorhabens werden von der
Vertrauensstelle und dem Träger der Dateninfra-
struktur wahrgenommen. Die Aufgaben der
Vertrauensstelle werden durch das Robert Koch-
Institut, die Aufgaben des Trägers der Dateninfra-
struktur durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte wahrgenommen. Der Träger
der Dateninfrastruktur und die Vertrauensstelle
unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
Ersten Buches und unterstehen der Rechtsauf-
sicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Der Träger der Dateninfrastruktur und die Vertrau-
ensstelle müssen durch die Qualifikation ihrer Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre
räumliche, sachliche und technische Ausstattung
gewährleisten, dass sie die ihnen übertragenen
Aufgaben erfüllen können. Die Leistungserbrin-
ger, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
sind, übermitteln für die in Absatz 10 Satz 3 ge-

nannten Zwecke für jeden teilnehmenden Versi- cherten die folgenden verschlüsselten Daten je- weils in Verbindung mit einer Arbeitsnummer an den Träger der Dateninfrastruktur: 1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Kreisschlüs- sel, 2. die Daten der Genomsequenzierung, 3. die Daten der Phänotypisierung und 4. Daten zum Behandlungsverlauf. Die Leistungserbringer, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 sind, übermitteln die Arbeitsnum- mer und die Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 an die Vertrauensstelle. Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach Satz 6 übermittelten Krankenversichertennummern nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren in periodenübergreifende Pseudonyme. Die Vertrau- ensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundes- amt für Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymi- sierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entspricht. Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu ge- stalten, dass für die jeweilige Krankenversicher- tennummern eines jeden Versicherten perioden- übergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf die Arbeitsnummer oder die Identität des Ver- sicherten geschlossen werden kann. Die Vertrau- ensstelle übermittelt dem Träger der Dateninfra- struktur die periodenübergreifenden Pseudonyme mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit dem periodenübergreifenden Pseudonym und der be- reits übersandten Arbeitsnummer verknüpft der Träger der Dateninfrastruktur die freigegebenen Daten mit den im Träger der Dateninfrastruktur vorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen. Nach der Übermittlung hat sie die Arbeitsnum- mern, die Krankenversichertennummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme zu löschen. (10) Der Träger der Dateninfrastruktur nach Absatz 9 Satz 2 hat folgende Aufgaben: 1. die ihm von den Leistungserbringern übermit- telten Daten für die Auswertung für Zwecke nach Satz 3 qualitätsgesichert aufzubereiten, 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen, 4. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Be- zug auf die durch Nutzungsberechtigte nach Absatz 11 beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des ange- strebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, 5. die beantragten Daten den Nutzungsberech- tigten nach Absatz 11 Satz 1 zugänglich zu machen und 6. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern. Der Träger der Dateninfrastruktur hat die versi- chertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Der Träger der Daten- infrastruktur macht die ihm von den Leistungs- erbringern übermittelten Daten den Nutzungs- berechtigten auf Antrag in anonymisierter und aggregierter Form zugänglich, soweit die bean- tragten Daten geeignet und erforderlich sind zur 1. Verbesserung der Versorgung im Zusammen- hang mit personalisierten und standardisierten Therapien und Diagnostika mittels einer Ge- nomsequenzierung 2. Qualitätssicherung oder 3. wissenschaftlichen Forschung. Der Träger der Dateninfrastruktur kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen An- forderungen auch pseudonymisierte Einzeldaten- sätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nut- zungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldaten- sätze für einen nach Satz 3 zulässigen Nutzungs- zweck erforderlich ist. Der Träger der Dateninfra- struktur stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sicht- barmachung der Pseudonyme für die Verarbei- tung unter Kontrolle des Trägers der Dateninfra- struktur bereit, soweit 1. gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Ge- heimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge- setzbuches unterliegen, und 2. durch geeignete technische und organisatori- sche Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und ins- besondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann. Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 4 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich- tungsgesetzes gilt entsprechend. (11) Nutzungsberechtigte sind die Leistungs- erbringer, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 sind, Hochschulen, die nach landesrecht- lichen Vorschriften anerkannten Hochschulklini- ken, öffentlich geförderte außeruniversitäre For- schungseinrichtungen und sonstige öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wis- senschaftlicher Forschung, sofern die Daten wis- senschaftlichen Vorhaben dienen. Die Nutzungs- berechtigten dürfen die nach Absatz 10 Satz 3 und 4 zugänglich gemachten Daten 1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugäng- lich gemacht werden und 2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der Träger der Dateninfrastruktur genehmigt auf Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im Rahmen eines nach Absatz 10 Satz 3 zulässi- gen Nutzungszwecks. Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verar- beitung der nach Absatz 10 Satz 3 und 4 zugäng- lich gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. Wird ein Bezug zu

Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträ-
gern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem
Träger der Dateninfrastruktur zu melden. Die Ver-
arbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke
der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwe-
cke der Identifizierung von Leistungserbringern
oder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der
bewussten Verschaffung von Kenntnissen über
fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist
untersagt. Wenn die zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde feststellt, dass Nutzungsberech-
tigte die vom Träger der Dateninfrastruktur nach
Absatz 10 Satz 3 und 4 zugänglich gemachten
Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben,
die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen
Vorschriften oder den Auflagen des Trägers der
Dateninfrastruktur entspricht, und wegen eines
solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU)
2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten
ergriffen hat, informiert sie den Träger der Daten-
infrastruktur. In diesem Fall schließt der Träger
der Dateninfrastruktur den Nutzungsberechtigten
für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
Datenzugang aus.
(12) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere
1. zu näheren Bestimmungen zu Art und Umfang
der nach den Absätzen 9 und 10 zu übermit-
telnden Daten und zu den Fristen der Daten-
übermittlung,
2. zur Datenverarbeitung durch die Leistungs-
erbringer,
3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Ver-
sichertendaten durch die Leistungserbringer,
4. zur technischen Ausgestaltung der Datenüber-
mittlung nach den Absätzen 9 und 10 und
5. zur Evaluation des Modellvorhabens.
(13) § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Be-
richt über die Ergebnisse der Auswertungen einen
Vorschlag zur Übernahme der Leistungen des
Modellvorhabens in die Regelversorgung enthal-
ten muss. Nach Ablauf der Laufzeit nach Absatz 1
Satz 2 und bis zur Vorlage des Berichts über die
Ergebnisse der Auswertungen oder bis zu einer
gesetzlichen Regelung zur Übernahme in die
Regelversorgung können die Krankenkassen das
Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages
nach § 140a fortführen. Darüber hinaus hat der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem
Bundesministerium für Gesundheit während der
Laufzeit des Modellvorhabens jährlich ein Zwi-
schenbericht der Evaluierung, der insbesondere
die wissenschaftliche Auswertung der bis dahin
vorliegenden Ergebnisse enthält, vorzulegen.
(14) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesund-
heit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Vorlage des Vertrages ganz oder teilweise ver-
sagt. Im Rahmen der Prüfung kann das Bundes-
ministerium für Gesundheit vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zusätzliche Informatio-
nen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen,
sowie ergänzende Stellungnahmen anfordern;
bis zum Eingang der Auskünfte ist der Ablauf der
Frist nach Satz 2 gehemmt. Bereits während der
laufenden Vertragsverhandlungen ist das Bun-
desministerium für Gesundheit berechtigt, Aus-
kunft über den Stand der Verhandlungen zu
verlangen und sich hierzu relevante Unterlagen
vorlegen zu lassen. Es ist berechtigt, an den Ver-
handlungen zwischen den Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen. Über die jeweiligen
Verhandlungstermine hat der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen das Bundesministerium
für Gesundheit frühzeitig zu informieren.
(15) Die Vorschriften des Gendiagnostikgeset-
zes, insbesondere zur Aufklärung, Einwilligung
und Mitteilung der Ergebnisse genetischer Unter-
suchungen und Analysen bleiben unberührt.“
19. § 65d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar
2017“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
2025“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „und 5“ die
Wörter „mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3“
eingefügt.
20. § 65e mit der Überschrift „Ambulante Krebsbera-
tungsstellen“ wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „und ab dem 1. Juli 2021 mit
Wirkung vom 1. Januar 2021 mit einem
Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millio-
nen Euro“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
2020“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „psychoonkolo-
gische“ durch das Wort „psychosoziale“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Juli
2020“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. Definition der förderfähigen ambu-
lanten Krebsberatungsstellen so-
wie Kriterien zur Abgrenzung zu
nicht förderfähigen Einrichtun-
gen,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 wer-
den die Nummern 2 bis 5.
ccc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt.
ddd) In der neuen Nummer 5 wird der
Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.
eee) Die folgenden Nummern 6 und 7 wer-
den angefügt:

„6. bis zum 1. September 2021 und
unter Beteiligung der in den Län-
dern zuständigen Behörden das
Nähere zur Berücksichtigung von
Finanzierungsbeiträgen von Län-
dern und Kommunen und
7. das Nähere zur Erfassung und
zentralen Veröffentlichung der
geförderten ambulanten Krebsbe-
ratungsstellen.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Förderung darf 80 Prozent der nach den
Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwen-
dungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebs-
beratungsstelle nicht übersteigen. Mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 geförderte Krebsbera-
tungsstellen können ab dem 1. Juli 2021 mit
Wirkung vom 1. Januar 2021 eine Erhöhung
ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 be-
antragen.“
21. § 65e mit der Überschrift „Vereinbarung zur
Suche und Auswahl nichtverwandter Spender
von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder
aus dem peripheren Blut“ wird § 65f.
22. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
„spätestens zum 1. Januar 2020“ gestri-
chen, wird nach dem Wort „Versorgungs-
ebene“ ein Komma und werden die Wörter
„in geeigneten Fällen auch in Form einer
telefonischen ärztlichen Konsultation,“ ein-
gefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vermittlung von Behandlungstermi-
nen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1. von Behandlungsterminen bei einem
Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2. der Fälle, in denen bei einer zuvor er-
folgten Inanspruchnahme eines Kran-
kenhauses zur ambulanten Notfallbe-
handlung die Ersteinschätzung auf der
Grundlage der nach § 120 Absatz 3b
zu beschließenden Vorgaben einen ärzt-
lichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch
eine sofortige Behandlungsnotwendig-
keit ergeben hat, und
3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3
Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überwei-
sung muss auch in den Fällen des Satzes
11 Nummer 2 vorliegen.“
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 401“
durch die Angabe „§ 403“ und die Angabe
„§ 402“ durch die Angabe „§ 404“ ersetzt.
23. § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:
„8. Entschädigungsregelungen für Organmitglie-
der einschließlich der Regelungen zur Art
und Höhe der Entschädigungen,“.
24. § 85 Absatz 2a, 2d, 3 Satz 5, Absatz 3f und 3g
wird aufgehoben.
25. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für eine Verordnung nach § 37 Ab-
satz 8 zu verwendenden Vordrucke und
Nachweise sind so zu gestalten, dass sie
von den übrigen Verordnungen nach § 37
zu unterscheiden sind.“
bb) Der neue Satz 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1b Satz 6 werden die Wörter „erst-
mals bis zum 31. Dezember 2017 und danach
jährlich“ durch die Wörter „alle drei Jahre be-
ginnend zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung
zum 1. März 2022 eine Anpassung der im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen aufgeführten Leistungen der haus-
ärztlichen Versorgung zur Vergütung der regel-
mäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung
nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgeset-
zes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fas-
sung über die Organ- und Gewebespende so-
wie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur
Organ- und Gewebespende im Register nach
§ 2a des Transplantationsgesetzes in der ab
dem 1. März 2022 geltenden Fassung abge-
ben, ändern und widerrufen zu können. Der
Vergütungsanspruch besteht je Patient alle
zwei Jahre.“
d) In Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „Einglie-
derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
erhalten“ durch die Wörter „in der Eingliede-
rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leis-
tungsberechtigt sind“ ersetzt.
26. § 87a Absatz 3 Satz 8 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Zudem haben sie unter Berücksichtigung der
vom Bewertungsausschuss zu beschließenden
Vorgaben nach Satz 9 ab dem 1. Oktober 2021
bis zum 30. Juni 2022 vierteljährlich ein Verfahren
zur Korrektur der Bereinigung nach Satz 7 durch-
zuführen. Der Bewertungsausschuss beschließt
Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich
des Leistungsbedarfs, um den die morbiditätsbe-
dingte Gesamtvergütung für jede Kassenärztliche
Vereinigung zusätzlich zu bereinigen ist. Der Leis-
tungsbedarf nach Satz 9 soll aus dem auf Grund-
lage der Abrechnungsdaten der Jahre 2016, 2017
sowie 2018 zu bestimmenden Verhältnis von er-
wartetem Leistungsbedarf der in Satz 5 Nummer 3
bis 6 genannten Leistungen zum Gesamtleis-
tungsbedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-
einigung ermittelt werden.“
27. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 13 werden nach dem Wort
„wahr“ die Wörter „und hat ein Antragsrecht

an das Beschlussgremium nach Satz 1“ einge-
fügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3
bleiben unberührt.“
c) In Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 135 Absatz 1 Satz 4 und 5,“ die Wörter
„§ 136b Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.
27a. In § 92 Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter „be-
reits frühzeitig“ durch die Wörter „frühzeitig,
bereits während der Krankenhausbehandlung so-
wohl in der vertragsärztlichen Praxis als“ ersetzt.
28. Nach § 95d wird folgender § 95e eingefügt:
„§ 95e
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausrei-
chend gegen die sich aus seiner Berufsausübung
ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.
Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist aus-
reichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko
des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestver-
sicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unter-
schritten werden. Die Pflicht nach Satz 1 kann
durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur
Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Stan-
desrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung
abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungs-
schutz den Anforderungen nach den Sätzen 1
und 2 und Absatz 2 entspricht.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
drei Millionen Euro für Personen- und Sachschä-
den für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen
des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres
verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf
den zweifachen Betrag der Mindestversiche-
rungssumme begrenzt werden. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen kann jeweils mit
der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärzte-
kammer, der Bundespsychotherapeutenkammer
und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindest-
versicherungssummen als die in Satz 1 genannte
Mindestversicherungssumme vereinbaren.
(3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines
ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
schutzes durch eine Versicherungsbescheinigung
nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss
nachzuweisen
1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Er-
mächtigung und auf Genehmigung einer An-
stellung sowie
2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen
Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich
anzuzeigen:
1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhält-
nisses,
2. die Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses sowie
3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.
Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stel-
len im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes.
(4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis,
dass kein oder kein ausreichender Berufshaft-
pflichtversicherungsschutz besteht oder dass
dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unver-
züglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheini-
gung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der
Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich
nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen
der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der
Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung
zu beschließen. Satz 2 gilt im Fall der bevor-
stehenden Beendigung des Berufshaftpflicht-
versicherungsschutzes entsprechend, wenn der
Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht
spätestens bis zum Ende des auslaufenden Ver-
sicherungsverhältnisses nachkommt. Der Ver-
tragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der
Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende
des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid
des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn
das Bestehen eines ausreichenden Versicherungs-
schutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen
wurde. Das Ruhen der Zulassung endet mit dem
Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Ver-
tragsarzt. Endet das Ruhen der Zulassung nicht
innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss
nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die
Entziehung der Zulassung zu beschließen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im
Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei
mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses
des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu
widerrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ent-
sprechend für medizinische Versorgungszentren
sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsge-
meinschaften mit angestellten Ärzten mit der
Maßgabe, dass ein den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversiche-
rungsschutz für die gesamte von dem Leistungs-
erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit beste-
hen muss. Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe,
dass die Mindestversicherungssumme fünf Millio-
nen Euro für Personen- und Sachschäden für je-
den Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verur-
sachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den
dreifachen Betrag der Mindestversicherungs-
summe begrenzt werden.
(6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei
ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen
Versorgungszentren, Berufsausübungsgemein-
schaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli

2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines aus-
reichenden Berufshaftpflichtversicherungsschut-
zes durch eine Versicherungsbescheinigung nach
§ 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach-
zuweisen. Kommen die Leistungserbringer der
Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7
entsprechend.
(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zu-
ständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht
nach Absatz 1.“
29. § 98 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „einschließlich der Vorausset-
zungen und Rahmenbedingungen für die
Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse
mittels Videotechnik“ eingefügt.
b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „für“ die
Wörter „das Ruhen, die Entziehung und“ ein-
gefügt.
29a. § 106 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kürzung“ die
Wörter „auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprü-
fung, die von Amts wegen durchzuführen ist,“
eingefügt.
b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf
Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag
für die Prüfung ärztlicher Leistungen spä-
testens 18 Monate nach Erlass des Honorar-
bescheides und für die Prüfung ärztlich verord-
neter Leistungen spätestens 18 Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistun-
gen verordnet worden sind, bei der Prüfungs-
stelle nach § 106c einzureichen. Die Festset-
zung einer Nachforderung oder einer Kürzung
muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach
Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen;
die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten
Buches findet keine entsprechende Anwen-
dung.“
30. In § 106b Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter
„der Impfsaison 2020/2021“ durch die Wörter
„den Impfsaisons 2020/2021 und 2021/2022“ er-
setzt.
31. § 110a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkassen oder Zusammen-
schlüsse von Krankenkassen schließen zu
den vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
festgelegten Leistungen oder Leistungs-
bereichen mit dem Krankenhausträger
Verträge zur Förderung einer qualitativ
hochwertigen stationären Versorgung
(Qualitätsverträge).“
bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „eine
Verlängerung der Vertragslaufzeit ist zuläs-
sig, bis eine Empfehlung des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 136b
Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die
jeweilige Leistung oder den jeweiligen
Leistungsbereich künftig kein Qualitätsver-
trag mehr zur Verfügung stehen sollte“ ein-
gefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind be-
fugt und verpflichtet, dem Institut nach
§ 137a die für die Untersuchung nach
§ 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffent-
lichung nach § 136b Absatz 8 Satz 5 erfor-
derlichen vertragsbezogenen Daten zu den
Qualitätsverträgen zu übermitteln.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spä-
testens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen
Rahmenvorgaben“ durch die Wörter „ab dem
Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten eines Beschlusses des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die
weiteren neuen Leistungen oder Leistungsbe-
reiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
die erforderlichen Anpassungen der bis zu
diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen
Rahmenvorgaben“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Ausgaben der Krankenkassen zur
Durchführung der Qualitätsverträge sollen ins-
gesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicher-
ten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfas-
sen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023
bis einschließlich 2028 entsprechend der pro-
zentualen Veränderung der monatlichen Be-
zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches anzupassen. Unterschreiten die jährli-
chen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat
die Krankenkasse die nicht verausgabten Mit-
tel für die Durchführung von Qualitätsverträgen
in der Regel im Folgejahr an die Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. Bei
der Berechnung des Ausgabevolumens einer
Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind
pro Qualitätsvertrag eine angemessene Pau-
schale für die Vertragsvorbereitungen sowie
sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur
Durchführung der Qualitätsverträge nach Ver-
tragsschluss zu berücksichtigen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen prüft auf
Grundlage der jährlichen Rechnungsergeb-
nisse der Krankenkassen für jedes Jahr, erst-
mals für das Jahr 2022, ob die Ausgaben der
Krankenkassen den Betrag nach Satz 1 errei-
chen. Unterschreiten die Ausgaben einer Kran-
kenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betra-
ges und macht diesen Betrag durch Bescheid
geltend. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen kann abweichend von Satz 2 aus-
nahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen
oder mehrere Qualitätsverträge mit Vereinba-
rungen über erfolgsabhängige Zahlungen
nachweist, einen längeren Abrechnungszeit-

raum von bis zu drei Jahren vereinbaren. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
stimmt das Nähere zum Verfahren für eine sol-
che Verlängerung des Abrechnungszeitraums
und legt angemessene Pauschalen nach Satz 3
für die Vertragsvorbereitung fest, die den
unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen
insbesondere für Erarbeitung und Verhandlung
der Vertragsinhalte berücksichtigen. Die Rege-
lungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober
2021 zu beschließen und dem Bundesministe-
rium für Gesundheit zur Zustimmung vorzule-
gen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale
Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Auf-
stellung der in diesem Jahr rechtskräftig fest-
gestellten Beträge.“
31a. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis
zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-
gen nach Absatz 5 Satz 5“ eingefügt.
31b. Dem § 111a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
31c. § 111c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis
zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-
gen nach Absatz 3 Satz 5“ eingefügt.
31d. § 117 Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen
nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistun-
gen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstim-
mung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen
erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulan-
zen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie
von den Krankenkassen für die durch einen Aus-
oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte
Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe
von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen
Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszu-
zahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergü-
tungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen.
Die Ambulanzen haben der Bundespsychothera-
peutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von
den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu
zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszu-
zahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum
31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychothe-
rapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht
der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröf-
fentlichen.“
32. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulas-
sungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätes-
tens innerhalb von sechs Monaten, zu über-
prüfen und dahingehend anzupassen, dass
den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teil-
nahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b
ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächti-
gungen nach Absatz 4.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens inner-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen
und an die Regelungen der Richtlinie dahin-
gehend anzupassen, dass den Einrichtungen
nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versor-
gung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.“
33. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Ab-
satz 1a“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b
Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a,
§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 soll die
Vergütung der Leistungen, die die psychiatri-
schen Institutsambulanzen im Rahmen der
Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
erbringen, nach den entsprechenden Bestim-
mungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen mit dem Preis der je-
weiligen regionalen Euro-Gebührenordnung
erfolgen.“
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss
beschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben zur
Durchführung einer qualifizierten und standar-
disierten Ersteinschätzung des medizinischen
Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die
sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76
Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden.
Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Fest-
legungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist
auch das Nähere vorzugeben
1. zur Qualifikation des medizinischen Perso-
nals, das die Ersteinschätzung vornimmt,
2. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei
der Feststellung des Nichtvorliegens eines
sofortigen Behandlungsbedarfs,
3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises
der Durchführung der Ersteinschätzung,

4. zum Nachweis gegenüber der Terminser-
vicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a
Satz 4 Nummer 2 vorliegt, und
5. zur Weiterleitung an Notdienstpraxen ge-
mäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Ärzte und medizinische Versorgungszentren
gemäß § 95 Absatz 1.
Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Be-
handlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1
Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkraft-
treten des Beschlusses nach Satz 1 voraus,
dass bei der Durchführung der Ersteinschät-
zung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungs-
bedarf festgestellt wurde. Der ergänzte Bewer-
tungsausschuss in seiner Zusammensetzung
nach § 87 Absatz 5a beschließt innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorga-
ben nach Satz 1 über die sich daraus erge-
bende erforderliche Anpassung des einheit-
lichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leis-
tungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat die Auswirkungen des Beschlusses nach
Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inan-
spruchnahme der Notaufnahmen, der Auswir-
kungen auf die Patientenversorgung sowie die
Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Rege-
lungen bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen.
Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner
Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat
die Entwicklung der Leistungen in Notauf-
nahmen zu evaluieren und hierüber dem Bun-
desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
zember 2025 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt
entsprechend.“
33a. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von
Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben,
verarbeiten und nutzen, zu denen in den Ver-
trägen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2
Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht.“
b) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „zur
Zulassung“ gestrichen, wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7“
ersetzt und werden die Wörter „zugelassenen
Leistungserbringer“ durch die Wörter „Leis-
tungserbringer nach den Absätzen 1 und 5“ er-
setzt.
c) Im bisherigen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und werden
die Wörter „zugelassenen Leistungserbringer“
durch die Wörter „Leistungserbringer nach den
Absätzen 1 und 5“ und die Wörter „jeweils zu-
gelassenen Leistungserbringers“ durch die
Wörter „jeweiligen Leistungserbringers nach
den Absätzen 1 und 5“ ersetzt.
33b. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124
Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwe-
cke der Abrechnung und zur Sicherung
der Qualität erforderlichen Daten der
Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,“.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Zeitpunkten“ die Wörter „für den erstmaligen
Abschluss der Verträge“ eingefügt.
33c. In § 125a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die
Angabe „15. März 2021“ jeweils durch die An-
gabe „30. September 2021“ ersetzt.
34. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und
Abs. 6 Satz 3“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
35. In § 130a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 131
Absatz 4“ durch die Wörter „§ 131 Absätze 4
und 5“ ersetzt.
36. § 130b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 4 wird nach der Angabe „10“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 7 Satz 4 bis 8 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
gefügt:
„(8a) Der nach Absatz 1 vereinbarte oder
nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag
gilt ungeachtet des Wegfalls des Unterlagen-
schutzes des erstmalig zugelassenen Arznei-
mittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen
Wirkstoff fort. Bei einem Arzneimittel, für das
bereits ein anderes Arzneimittel mit dem glei-
chen Wirkstoff in Verkehr gebracht worden ist
und für das der Erstattungsbetrag nach Satz 1
fortgilt, bestimmt der pharmazeutische Unter-
nehmer den höchstens zulässigen Abgabe-
preis auf Grundlage des fortgeltenden Er-
stattungsbetrages und des diesem zugrunde
liegenden Preisstrukturmodells; der pharma-
zeutische Unternehmer kann das Arzneimittel
unterhalb dieses Preises abgeben. Abwei-
chend von Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 8
und 9 bis 10 ungeachtet des Wegfalls des Un-
terlagenschutzes des erstmalig zugelassenen
Arzneimittels entsprechend, soweit und so-
lange im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird
für Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-
satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 3 für
diese Arzneimittel nicht. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen kann von der nach
§ 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
Bundesoberbehörde Auskunft über das Datum
des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erst-
malig zugelassenen Arzneimittels verlangen.
Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes
nach Satz 3 unter Angaben des Tages der
Patentanmeldung sowie der entsprechenden
Patentnummer innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Anfrage. Das Nähere zur Be-
stimmung des Abgabepreises nach Satz 2
regeln die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 bis
zum 31. Januar 2022 in der Rahmenvereinba-

rung nach Absatz 9. Zur Bestimmung des Ab-
gabepreises nach Satz 2 durch den pharma-
zeutischen Unternehmer auf Grundlage der
Regelungen nach Satz 7 veröffentlicht der
Spitzenverband Bund der Krankenkasse
unverzüglich nach Wegfall des Unterlagen-
schutzes und des Patentschutzes nach Satz 3
des erstmalig zugelassenen Arzneimittels auf
seiner Internetseite das Preisstrukturmodell
des fortgeltenden Erstattungsbetrages nach
Satz 1.“
37. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
den Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
geblichen Spitzenorganisationen der pharma-
zeutischen Unternehmer auf Bundesebene
schließen einen Rahmenvertrag über die Arz-
neimittelversorgung in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung. In dem Rahmenvertrag ist
das Nähere zu regeln über die Verpflichtung
der pharmazeutischen Unternehmer zur Um-
setzung der Datenübermittlung nach Absatz 4
Sätze 1 bis 3, insbesondere über
1. die zur Herstellung einer pharmakologisch-
therapeutischen und preislichen Transpa-
renz erforderlichen Daten,
2. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-
lichen Preis- und Produktinformationen so-
wie
3. das Datenformat.
In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden,
dass die Vertragspartner zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3
Dritte beauftragen können. Der Rahmenvertrag
wird im Hinblick auf die in die Arzneimittelver-
sorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen
Produkte im Benehmen mit den für die Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
deten maßgeblichen Verbänden auf Bundes-
ebene für diese Produkte vereinbart.
(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann
sich erstrecken auf
1. die Ausstattung der Packungen,
2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfas-
sung von Preis- und Produktinformationen
und für die Auswertung von Arzneimittel-
preisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten
und Arzneimittelverordnungsdaten, insbe-
sondere für die Ermittlung der Zusammen-
stellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2
und die Festsetzung von Festbeträgen.
(3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach
Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien
bis zum 1. November 2021 an die geänderten
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
anzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz
oder teilweise nicht zustande, wird der Ver-
tragsinhalt insoweit auf Antrag einer Ver-
tragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die
unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
nach Absatz 3a im Benehmen mit den Ver-
tragsparteien innerhalb von drei Monaten fest-
gesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden
nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der
Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bun-
desministerium für Gesundheit gesetzten Frist
zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage
gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat
keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt.
(3a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
geblichen Spitzenorganisationen der pharma-
zeutischen Unternehmer auf Bundesebene bil-
den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie be-
steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
sowie aus jeweils sechs Vertretern der Ver-
tragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsit-
zenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen
sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6
Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann an der Beratung und Be-
schlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.
(3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. Über die Geschäftsordnung
entscheiden die unparteiischen Mitglieder im
Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a
Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit. Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10
Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung
nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere
über die Zahl und die Bestellung der Mitglie-
der, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglie-
der, das Verfahren, das Teilnahmerecht des
Bundesministeriums für Gesundheit an den
Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-
ten geregelt werden.
(3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder
ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von ei-
ner Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
gekündigt werden. Der Rahmenvertrag oder
der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwer-
den eines neuen Rahmenvertrages oder eines
Schiedsspruches fort.
(4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind
verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss sowie dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die
erforderlich sind
1. zur Herstellung einer pharmakologisch-the-
rapeutischen und preislichen Transparenz im
Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6,
2. zur Festsetzung von Festbeträgen nach
§ 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der

Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 5 und
3. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129
Absatz 1a.
Die pharmazeutischen Unternehmer sind ver-
pflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss sowie dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Verlangen notwendige
Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten
zu erteilen. Für die Abrechnung von Fertigarz-
neimitteln, von Verbandmitteln und von Pro-
dukten, die gemäß den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung verordnet wer-
den können, übermitteln die pharmazeutischen
Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege
elektronischer Datenübertragung und maschi-
nell verwertbar auf Datenträgern
1. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-
lichen Preis- und Produktangaben ein-
schließlich der Rabatte nach § 130a,
2. die nach § 130b vereinbarten Erstattungs-
beträge einschließlich der Rabatte nach
§ 130a,
3. die nach § 130d ermittelten oder festge-
setzten Herstellerabgabepreise einschließ-
lich der Rabatte nach § 130a,
4. den für den Versicherten maßgeblichen Arz-
neimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a
sowie
5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur
Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetz-
lichen Krankenversicherung.
Die pharmazeutischen Unternehmer und sons-
tigen Hersteller können Dritte mit der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3
beauftragen. Das Nähere zur Übermittlung der
in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen vereinbaren
die Vertragspartner nach Absatz 1; solche Ver-
einbarungen können auch die weiteren nach
Satz 2 berechtigten Datenempfänger mit den
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte-
ressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga-
nisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene schließen. Die Verbände
nach § 129 Absatz 2 können die Übermittlung
der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemes-
sener Frist unmittelbar von dem pharmazeuti-
schen Unternehmer und dem sonstigen Her-
steller verlangen.
(5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 kön-
nen fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und
die durch eine verspätete Übermittlung oder
erforderliche Korrektur entstandenen Aufwen-
dungen geltend machen; das Nähere ist im
Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die
nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben
oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die
korrigierten Angaben sind verbindlich. Die
pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen
Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Ab-
satz 2 genannten Verbände unverzüglich über
Änderungen der der Korrektur zugrundeliegen-
den Sachverhalte zu informieren. Die Abrech-
nung der Apotheken gegenüber den Kranken-
kassen und die Erstattung der Abschläge nach
§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die
pharmazeutischen Unternehmer an die Apo-
theken erfolgt auf Grundlage der Angaben
nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhaf-
ter Angaben und die Geltendmachung der An-
sprüche kann auf Dritte übertragen werden.
Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4
Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch
ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung
der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
werden. Entsprechendes gilt für einstweilige
Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1
und 2 des Sozialgerichtsgesetzes.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
37a. Nach § 132 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-
wirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71
nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die
entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach
Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen
einer Vertragspartei nachzuweisen.“
38. § 132a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Anforderungen an die Eignung der
Pflegefachkräfte, die Leistungen im
Rahmen einer Versorgung nach § 37
Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen
zur Gewährleistung der Wirtschaftlich-
keit der im Rahmen einer Versorgung
nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistun-
gen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird vor dem Wort „Leistungs-
erbringern“ das Wort „zuverlässigen“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 13 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel fest-
gestellt werden, entscheiden die Landes-
verbände der Krankenkassen oder die
Krankenkassen nach Anhörung des Leis-
tungserbringers, welche Maßnahmen zu
treffen sind, erteilen dem Leistungserbrin-

ger hierüber einen Bescheid und setzen
ihm darin zugleich eine angemessene Frist
zur Beseitigung der festgestellten Mängel.“
39. § 132e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Jahr 2020“
durch die Wörter „in den Jahren 2020 und
2021“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine
Erhöhung der Impfquoten für die von der Stän-
digen Impfkommission beim Robert Koch-In-
stitut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-
schutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfun-
gen anzustreben.“
39a. Nach § 132l Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1
Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden,
entscheiden die Landesverbände der Kranken-
kassen oder die Krankenkassen nach Anhörung
des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu
treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hie-
rüber einen Bescheid und setzen ihm darin zu-
gleich eine angemessene Frist zur Beseitigung
der festgestellten Mängel.“
39b. Nach § 132l wird folgender §132m eingefügt:
„§ 132m
Versorgung mit Leistungen
der Übergangspflege im Krankenhaus
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen schließen mit der Landeskran-
kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen
der Krankenhausträger im Land Verträge über die
Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der
Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergü-
tung. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertrags-
inhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf An-
trag einer Vertragspartei innerhalb von drei Mona-
ten festgelegt.“
40. Dem § 136a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember
2022 einheitliche Anforderungen für die Informa-
tion der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung
der Transparenz und der Qualität der Versorgung
durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Ver-
gleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer und zugelas-
senen Krankenhäuser auf der Basis der einrich-
tungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe
des § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft insbeson-
dere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und
Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von
ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu
verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt,
Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung
der risikoadjustierten Vergleichsdaten in über-
sichtlicher Form und in allgemein verständlicher
Sprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbei-
tung für die Information der Öffentlichkeit zum
Zweck der Erhöhung der Transparenz und der
Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezo-
gene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richt-
linie darzulegen. Die Veröffentlichung der Ver-
gleichsdaten hat einrichtungsbezogen und min-
destens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten
zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des
Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3
Satz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie
nach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemein-
same Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die
in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und
Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und
Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten
Ziels. Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame
Bundesausschuss dem Bundesministerium für
Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum
31. Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evalua-
tion nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundes-
ausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.“
41. § 136b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und Aus-
nahmetatbestände“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2023 beschließt der
Gemeinsame Bundesausschuss hierzu
weitere vier Leistungen oder Leistungsbe-
reiche.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss
prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits fest-
gelegten Mindestmengen sowie die Evidenz
für die Festlegung weiterer Mindestmengen
und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
nahme der Beratungen Beschlüsse über die
Festlegung einer neuen oder zur Anpassung
oder Bestätigung einer bereits bestehenden
Mindestmenge. In den Beschlüssen kann der
Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere
1. vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt wer-
den dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmen-
gen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie
2. gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindest-
anforderungen an die Struktur-, Prozess-
und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 festlegen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei
den Mindestmengenfestlegungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen
sowie Regelungen für die erstmalige und für
die auf eine Unterbrechung folgende erneute
Erbringung einer Leistung aus dem Katalog
festgelegter Mindestmengen vorsehen. Er soll
insbesondere die Auswirkungen von neu fest-
gelegten Mindestmengen möglichst zeitnah
evaluieren und die Festlegungen auf der
Grundlage des Ergebnisses anpassen. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann bean-

tragen, dass der Gemeinsame Bundesaus-
schuss die Festlegung einer Mindestmenge
für bestimmte Leistungen prüft. Für die Be-
schlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu
denen das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli
2022 begonnen hat, ist § 136b sowie die Ver-
fahrensordnung des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses in der bis zum 19. Juli 2021
geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt in seiner Verfahrensordnung mit Wirkung
zum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere
1. zur Auswahl einer planbaren Leistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Fest-
legung der Höhe einer Mindestmenge,
2. zur Festlegung der Operationalisierung ei-
ner Leistung,
3. zur Einbeziehung von Fachexperten und
Fachgesellschaften,
4. zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur
Einhaltung der Fristvorgabe nach Absatz 3
Satz 1 sowie
5. zu den Voraussetzungen einer Festlegung
von gleichzeitig mit der Mindestmenge zu
erfüllenden Mindestanforderungen an
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Ersatz-
kassen“ durch die Wörter „den Ersatz-
kassen für Krankenhausstandorte in ihrer
Zuständigkeit“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Ersatz-
kassen können“ durch die Wörter „die Er-
satzkassen müssen für Krankenhausstand-
orte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose
für das Kalenderjahr 2023“ ersetzt und
wird das Wort „widerlegen“ durch die Wör-
ter „durch Bescheid widerlegen (Entschei-
dung); der Gemeinsame Bundesausschuss
legt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022
Regelbeispiele für begründete erhebliche
Zweifel fest“ ersetzt.
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen übermitteln dem
Gemeinsamen Bundesausschuss einrich-
tungsbezogene Informationen der erfolg-
ten Prognoseprüfungen, soweit dies für
Zwecke der Qualitätssicherung und ihrer
Weiterentwicklung erforderlich und in Be-
schlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss informiert die für die Kranken-
hausplanung zuständigen Landesbehör-
den standortbezogen über das Prüfergeb-
nis der abgegebenen Prognosen. Bei den
Entscheidungen nach Satz 6 und den
Übermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln
die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich.“
dd) In dem neuen Satz 11 wird vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „Klagen gegen die Entscheidungen
nach Satz 6 haben ab der Prognose für das
Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung“
eingefügt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zur Prognose für das Jahr 2022 sind
§ 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und die Verfahrensord-
nung des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden
Fassung zugrunde zu legen.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 5a und wie
folgt gefasst:
„(5a) Die für die Krankenhausplanung zu-
ständige Landesbehörde kann Leistungen aus
dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bestimmen, bei denen die Anwendung des Ab-
satzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölke-
rung gefährden könnte. Die Landesbehörde
entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen für
diese Leistungen über die Nichtanwendung
des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Bei den
Entscheidungen nach Satz 2 handeln die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die
Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2
ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wieder-
holte Befristungen sind zulässig. Die Landes-
behörde hat über die Bestimmung gemäß
Satz 1 und über Entscheidungen zur Nicht-
anwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen
Bundesausschuss sowie das Bundesministe-
rium für Gesundheit zu informieren und die
Entscheidung zu begründen.“
e) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In dem Bericht sind die besonders patienten-
relevanten Informationen darzustellen.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ gestrichen
und werden die Wörter „nach Abschluss“
durch das Wort „während“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf der Grundlage der Untersuchungs-
ergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. De-
zember 2028 vorliegen, beschließt der
Gemeinsame Bundesausschuss bis zum
31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nut-
zen der Qualitätsverträge zu den einzelnen
Leistungen und Leistungsbereichen sowie
Empfehlungen zu der Frage, ob und unter
welchen Rahmenbedingungen Qualitätsver-
träge als Instrument der Qualitätsentwick-
lung weiter zur Verfügung stehen sollten.
In dem Beschluss über die Empfehlungen
nach Satz 3 hat der Gemeinsame Bundes-
ausschuss darzustellen, inwieweit auf der

Grundlage der Untersuchungsergebnisse
erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitäts-
verträgen in Qualitätsanforderungen nach
§ 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sol-
len. Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der
Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner
Internetseite regelmäßig eine aktuelle Über-
sicht der Krankenkassen und der Zusam-
menschlüsse von Krankenkassen, die Qua-
litätsverträge nach § 110a geschlossen
haben, einschließlich der Angaben, mit wel-
chen Krankenhäusern und zu welchen Leis-
tungen oder Leistungsbereichen sowie über
welche Zeiträume die Qualitätsverträge ge-
schlossen wurden. Das Institut nach § 137a
übermittelt dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss die hierfür erforderlichen Informatio-
nen.“
g) Absatz 9 wird aufgehoben.
42. § 137 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch
das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 4
des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8
Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung“
gestrichen und werden die Wörter „das Kran-
kenhaus“ durch die Wörter „der Leistungs-
erbringer“ ersetzt.
43. § 137a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „ergänzen-
de“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Patientenbefragungen“ die Wörter „auch in
digitaler Form“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Entwicklung von Patientenbefragun-
gen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut
vorhandene national oder international aner-
kannte Befragungsinstrumente berücksichti-
gen.“
44. Dem § 137b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbe-
fragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem
1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung
vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefra-
gungen soll er die Entwicklung der barrierefreien
Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nach-
träglich beauftragen.“
45. Nach § 137d Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach
Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt
die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnah-
men nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen. Dieser ist verpflichtet, die Er-
gebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher
Form und in allgemein verständlicher Sprache im
Internet zu veröffentlichen. Um die Transparenz
und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch ver-
gleichend über die Qualitätsmerkmale der Reha-
bilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren
und über die Umsetzung der Barrierefreiheit be-
richten; er kann auch Empfehlungen ausspre-
chen. Den für die Wahrnehmung der Interessen
von Einrichtungen der ambulanten und statio-
nären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorga-
nisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Stellungnahmen sind bei der Ausge-
staltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und
der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 ein-
zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in
geeigneter Form auf die Veröffentlichung von
Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in
der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger
hinweisen.“
46. Dem § 137e Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für die Abrechnung der ambulanten Leistungs-
erbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1
entsprechend; das Nähere über Form und Inhalt
des Abrechnungsverfahrens sowie über die erfor-
derlichen Vordrucke für die Abrechnung und die
Verordnung von Leistungen einschließlich der
Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinba-
rung. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 7 ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf An-
trag einer Vertragspartei das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß
§ 89a.“
47. § 137f Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame
Bundesausschuss insbesondere für die Behand-
lung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.“
48. § 137i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
31. August 2019“ durch die Wörter „bis
zum 31. August eines Jahres, erstmals bis
zum 31. August 2021,“ und die Wörter
„zum 1. Januar 2020“ durch die Wörter
„zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
zum 1. Januar 2022,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus legen sie im Benehmen
mit dem Verband der Privaten Krankenver-
sicherung bis zum 1. Januar eines Jahres
weitere pflegesensitive Bereiche in Kran-
kenhäusern fest, für die sie Pflegeperso-
naluntergrenzen mit Wirkung für alle zuge-
lassenen Krankenhäuser im Sinne des
§ 108 bis zum 31. August des jeweils sel-
ben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr
im Benehmen mit dem Verband der Priva-
ten Krankenversicherung vereinbaren.“
cc) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136a
Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Ab-
satz 2 Satz 2 und Absatz 5“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“
ersetzt.
49. § 137j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1
genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu le-
gende Pflegepersonal, das nicht über eine
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe-
gesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes oder § 64 des
Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung
mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-
geberufegesetzes, verfügt, ist bis zur Höhe
des jeweils obersten Quartils des an allen
Standorten mit den jeweiligen Berufsbe-
zeichnungen eingesetzten Pflegepersonals
einzubeziehen.“
bb) Die neuen Sätze 9 und 10 werden wie folgt
gefasst:
„Das Institut veröffentlicht unter Angabe
des Namens und der Kennzeichen nach
§ 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende
Zusammenstellung der für jeden Standort
eines Krankenhauses ermittelten Pflege-
personalquotienten bis zum 31. August ei-
nes Jahres, erstmals bis zum 31. August
2021, barrierefrei auf seiner Internetseite.
In der Veröffentlichung weist das Institut
standortbezogen auch die prozentuale Zu-
sammensetzung des Pflegepersonals nach
Berufsbezeichnungen auf Grundlage der
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e
des Krankenhausentgeltgesetzes übermit-
telten Daten aus.“
b) Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sank-
tionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinba-
ren sind.“
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erst-
mals für das Budgetjahr 2020“ gestrichen.
49a. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:
„§ 137k
Personalbemessung
in der Pflege im Krankenhaus
(1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgelt-
gesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit die Entwicklung
und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Pflegepersonalbedarfs in zugelassenen Kranken-
häusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Statio-
nen nach qualitativen und quantitativen Maßstä-
ben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist
spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzu-
schließen. Es ist ein bedarfsgerechtes, standardi-
siertes, aufwandsarmes, transparentes, digital
anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über
einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung
empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine
fachlich angemessene pflegerische Versorgung in
den Krankenhäusern gewährleistet wird. Die Ver-
tragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicher-
stellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens
auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissen-
schaftliche Einrichtungen oder Sachverständige
mit der Entwicklung und Erprobung des Verfah-
rens; dabei trägt die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent
der Kosten und der Verband der Privaten Kran-
kenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Min-
destvorgaben zur Personalausstattung nach
§ 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Bei der Durchführung des Auftrags nach
Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauf-
tragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte
der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche
Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personal-
fragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerk-
schaften und Arbeitgeberverbände, die für die
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-
ker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen auf Bundesebene sowie die Ar-
beitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medi-
zinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor
der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spä-
testens bis zum 15. Dezember 2021 eine Be-
schreibung des Inhalts der Beauftragung sowie
einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die
Entwicklung und Erprobung des Verfahrens nach
Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach
Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni
2022 zu erfolgen. Die Vertragsparteien nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesminis-
terium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere
wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem
Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele ge-
fährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüg-
lich Auskunft über den Bearbeitungsstand der
Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe
sowie über Problembereiche und mögliche Lö-
sungen zu geben.
(4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan
nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht
fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristge-
rechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet,
kann das Bundesministerium für Gesundheit nach
Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst
durchführen. Haben sich die Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021
nicht über den Inhalt der Beauftragung nach
Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundes-
ministerium für Gesundheit die Entwicklung und
Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis
zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragspar-
teien nach Absatz 1 Satz 1.“

49b. Nach § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b werden die folgenden Buchstaben c und d
eingefügt:
„c) die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze
auf Grundlage der Entscheidungen der für
die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
d) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder
einer genehmigten Anstellung nach § 24
Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte,“.
50. In § 170 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
51. In § 199a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kran-
kenversicherungsnummer“ durch das Wort
„Krankenversichertennummer“ ersetzt.
52. § 219a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe nach
Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland
1. auf Beanstandungen verzichten und eine
damit einhergehende Zahlungsverpflichtun-
gen der Krankenkassen begründen sowie
2. im Rahmen des Abschlusses der Rech-
nungsführung mit in- und ausländischen
Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen
der deutschen Krankenkassen verzichten
und sich auf das Bestehen einer oder meh-
rerer ausländischer Forderungen gegenüber
einer deutschen Krankenkasse mit einer
ausländischen Stelle verständigen.
Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Ver-
pflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn
dies für den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
kenversicherung – Ausland und die betroffenen
Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig
ist. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen
des Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen in einer
Richtlinie fest.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „31. März
2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“
ersetzt.
52a. § 221a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr
2021“ durch die Wörter „in den Jahren 2021
und 2022, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet
der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ge-
mäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden
Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro
in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an
den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds
überweist von den ihm zufließenden Leistun-
gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird
befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und mit Zustimmung des
Deutschen Bundestages durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrats einen
von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bun-
deszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich
eines vom Gesundheitsfonds an die landwirt-
schaftliche Krankenversicherung zu überwei-
senden Betrags festzusetzen. Der in der
Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende
ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Be-
trag festzusetzen, der erforderlich ist, um den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach
§ 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabi-
lisieren; der vom Gesundheitsfonds an die
landwirtschaftliche Krankenversicherung zu
überweisende Betrag ist in der Rechtsverord-
nung nach Satz 3 entsprechend des Verhält-
nisses des der landwirtschaftlichen Kranken-
versicherung nach Satz 2 vom Gesund-
heitsfonds zu überweisenden Betrags zum
ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1
festzusetzen.“
53. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeits-
einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt
§ 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entspre-
chend.“
54. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkasse informiert das Mitglied,
wenn es zu einer Überschreitung der Beitrags-
bemessungsgrenze gekommen ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
55. § 240 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwil-
liger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten,
die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2
angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem
Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsbe-
rechtigte Kind, für das keine Familienversicherung
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi-
cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünf-
tel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für
jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der mo-
natlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das
Kind keine Familienversicherung besteht; für je-
des nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten,
das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist
ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monat-
lichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10
versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Fa-

milienversicherung nicht begründet wurde, gelten
die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kin-
der nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird
für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,
das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom
anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten
die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige
Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von
Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft
zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht
nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder
Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12
versichert oder hauptberuflich selbständig er-
werbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat,
das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatli-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des
§ 10 Absatz 2 überschritten hat.“
56. Dem § 257 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherte, die eine Beschäftigung nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, er-
halten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszu-
schuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Ver-
sicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden
nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten
Buches für die Krankenversicherung zu tragen
hätte.“
57. § 266 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-
kengeld“ die Angabe „nach § 44“ eingefügt.
b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuordnung der Versicherten zu Risiko-
gruppen, die nach dem Anspruch der Mitglie-
der auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für
das Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mit-
glieder Anspruch auf Krankengeld nach den
§§ 44 und 45 haben.“
58. In § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
werden vor dem Komma am Ende die Wörter
„einschließlich des Länderkennzeichens“ einge-
fügt.
59. § 269 wird wie folgt gefasst:
„§ 269
Sonderregelungen für
Krankengeld und Auslandsversicherte
(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die
nach dem Anspruch der Mitglieder auf Kranken-
geld nach § 44 zu bilden sind, kann das beste-
hende Standardisierungsverfahren für die Berück-
sichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren
ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungs-
ausgaben der einzelnen Krankenkassen nach
§ 44 anteilig berücksichtigt.
(2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die
Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen
nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Ge-
sundheitsfonds vollständig ausgeglichen. Die
Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr
2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jewei-
ligen Folgejahres die Summe der Leistungsaus-
gaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen an das
Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3) Versicherte, die während des überwiegen-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegange-
nen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesre-
publik Deutschland hatten (Auslandsversicherte),
sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die
Risikozuschläge für die Auslandsversicherten
sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert
nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grund-
lage der
1. durchschnittlichen Leistungsausgaben der
Krankenkassen und
2. durchschnittlichen abgerechneten Rechnungs-
beträge nach Absatz 4 Satz 1.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-
cherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichts-
jahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des
jeweiligen Folgejahres die Summe der von den
Krankenkassen für die Auslandsversicherten be-
glichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt
für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt
differenziert nach dem Wohnstaat.
(5) Für die Untersuchungen nach § 266 Ab-
satz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an
das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Be-
richtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August
des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresar-
beitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
nahmen erzielt wurden,
2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
dem diese Einnahmen erzielt wurden,
3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
ständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizis-
ten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten
Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-
nahmen erzielt wurden,
4. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des
Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-
tage und
5. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach
§ 44 sowie das Datum des Beginns und des
Endes des Krankengeldbezugs.
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt
§ 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entspre-
chend.
(6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vor-
gaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli
2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre
2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in
der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
satz 8 Satz 1 das Nähere
1. zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absät-
zen 1 bis 3 und 6 und
2. zu den Fristen der Datenübermittlung und zum
Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2
Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermitteln-
den Daten.
(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Soziale Sicherung das Nähere zum
Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2
Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten für
die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen
Krankenkassen getragen.“
60. In § 270a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wer-
den die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch die An-
gabe „Absatz 7“ ersetzt.
61. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2021
190 Millionen Euro an das Bundesministerium für
Gesundheit gezahlt.“
61a. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
„§ 272a
Sonderregelung für den
Gesundheitsfonds im Jahr 2022
Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach
§ 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe
auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises
nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die
über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel ab-
züglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve
nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr
2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im
Jahr 2022 zugeführt.“
62. In § 273 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2
werden die Wörter „in der ab dem 1. April 2020
geltenden Fassung“ jeweils gestrichen.
63. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Die Krankenkassen dürfen für den
Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähig-
keit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gut-
achtliche Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforder-
lichen Umfang grundsätzlich nur die bereits
nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen
und gespeicherten versichertenbezogenen Da-
ten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits
bei den Krankenkassen vorhandener Daten für
den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dür-
fen die Krankenkassen abweichend von Satz 1
zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Ver-
sicherten nur folgende versichertenbezogene
Angaben im jeweils erforderlichen Umfang er-
heben und verarbeiten:
1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme
der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls
zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme
der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2. Angaben zu konkret bevorstehenden diag-
nostischen und therapeutischen Maßnah-
men, die einer Wiederaufnahme der Arbeit
entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach
Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur
schriftlich oder elektronisch erheben. Abwei-
chend von Satz 3 ist eine telefonische Erhe-
bung zulässig, wenn die Versicherten in die
telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder
elektronisch eingewilligt haben. Die Kranken-
kassen haben jede telefonische Erhebung
beim Versicherten zu protokollieren; die Versi-
cherten sind hierauf sowie insbesondere auf
das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versicher-
tenanfragen der Krankenkassen im Rahmen
der Durchführung der individuellen Beratung
und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben
unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten
Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen-
den Leistungserbringer weitere Angaben erhe-
ben und verarbeiten. Den Umfang der Daten-
erhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der
Voraussetzung, dass diese Angaben erforder-
lich sind
1. zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfä-
higkeitsbescheinigung aufgeführten Diag-
nosen,
2. zur Kenntnis von weiteren diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen, die in
Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslö-
senden Diagnosen vorgesehenen sind,
3. zur Ermittlung von Art und Umfang der zu-
letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten
Beschäftigung oder
4. bei Leistungsempfängern nach dem Dritten
Buch zur Feststellung des zeitlichen Um-
fangs, für den diese Versicherten zur Ar-
beitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verar-
beiteten versichertenbezogenen Daten dürfen
von den Krankenkassen nicht mit anderen
Daten zu einem anderen Zweck zusammen-
geführt werden und sind zu löschen, sobald
sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Ar-
beitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benö-
tigt werden.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Jede fallabschließende gutachtliche
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist
in schriftlicher oder elektronischer Form zu
verfassen und muss zumindest eine kurze

Darlegung der Fragestellung und des Sachver-
halts, das Ergebnis der Begutachtung und die
wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis um-
fassen.“
64. § 275b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
4 und 5 eingefügt:
„(4) Die Krankenkassen, die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit
den nach heimrechtlichen Vorschriften zustän-
digen Aufsichtsbehörden und den Trägern der
Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den
Absätzen 1 und 2 eng zusammen, um ihre
wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch
wirksam aufeinander abzustimmen, insbeson-
dere durch
1. regelmäßige gegenseitige Information und
Beratung,
2. Terminabsprachen für gemeinsame oder ar-
beitsteilige Prüfungen von Leistungserbrin-
gern und
3. Verständigung über die im Einzelfall not-
wendigen Maßnahmen.
Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfun-
gen unter Berücksichtigung des inhaltlichen
Schwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen
nach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfül-
lung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2
sind die Krankenkassen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wie der Medizinische Dienst verpflichtet, in
den Arbeitsgemeinschaften nach den heim-
rechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich
an im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ge-
schlossenen Vereinbarungen zu beteiligen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit sind die
Krankenkassen, Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen sowie der Medi-
zinische Dienst berechtigt und auf Anforderung
verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vor-
schriften zuständigen Aufsichtsbehörde und
den Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen
nach dem Sozialgesetzbuch zugänglichen Da-
ten über die Leistungserbringer, die sie im
Rahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1
und 2 verarbeiten, mitzuteilen, soweit diese für
die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger
erforderlich sind. Diese Daten sind insbeson-
dere die Zahl und Art der Plätze und deren Be-
legung, über die personelle und sachliche Aus-
stattung sowie über Leistungen und Vergütun-
gen der Leistungserbringer. Personenbezo-
gene Daten sind vor der Datenübermittlung zu
anonymisieren. Erkenntnisse aus den Prü-
fungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vom
Medizinischen Dienst unverzüglich der nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur
Vorbereitung und Durchführung von aufsichts-
rechtlichen Maßnahmen nach den heimrecht-
lichen Vorschriften erforderlich sind.
(5) Die Krankenkassen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wie der Medizinische Dienst tragen die ihnen
durch die Zusammenarbeit mit den nach heim-
rechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
sichtsbehörden und den Trägern der Einglie-
derungshilfe nach Absatz 4 entstehenden Kos-
ten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörden oder anderer von nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-
sichtsbehörden beteiligter Stellen oder Gre-
mien sowie der Träger der Eingliederungshilfe
ist unzulässig.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
65. § 276 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei den
Leistungserbringern“ die Wörter „unter Nen-
nung des Begutachtungszwecks“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „304 Abs. 1 Satz 2
und 3“ durch die Wörter „304 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
66. § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse
das Ergebnis der Begutachtung und die wesent-
lichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der
Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall,
dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der
Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leis-
tung als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
cherung oder der Abrechnung der Leistung mit
der Krankenkasse durch den Leistungserbringer
abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer
das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen;
dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten
in die Übermittlung an den Leistungserbringer
eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer
nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz
mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen
Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch
den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische
Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflich-
tet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster
Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für
das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese
keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst er-
hobenen versichertenbezogenen Daten enthalten.
Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die
sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch
vollständig zu übermitteln.“
67. In § 279 Absatz 5 Satz 7 wird nach den Wörtern
„nach Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
67a. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „69 und 70 Ab-
satz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe,
dass der Haushaltsplan der Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf“ durch
die Wörter „70 Absatz 1 des Vierten Buches“
ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand auf-
gestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbe-
hörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn
des Kalenderjahres, für das er gelten soll,
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versa-
gen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz
oder sonstiges für den Medizinischen Dienst
geltendes Recht verstößt.“
67b. § 281 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für den Haushaltsplan des Medizinischen Diens-
tes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend.“
67c. In § 293a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch ein Komma
und die Wörter „die nach den §§ 73a, 73c und
140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung
geschlossen wurden,“ ersetzt.
68. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verträ-
ge“ die Wörter „über Modellvorhaben nach
§ 64e,“ eingefügt.
bb) In Satz 8 erster Halbsatz werden nach dem
Wort „Angabe“ die Wörter „je Diagnose“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 werden nach
dem Wort „ist,“ die Wörter „je Diagnose“ ein-
gefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren
bis zum 30. September 2021 eine Verkürzung
der Frist der Übermittlung der Abrechnungs-
unterlagen nach Satz 1 Nummer 4.“
d) In Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
gegenüber den nach Satz 3 zu Beteiligenden
das Verfahren nachvollziehbar und transparent
zu begründen, Anforderungen für die Zertifi-
zierung von Software, Softwareteilen und
Komponenten nach Satz 6 darzulegen und
die Erläuterungen auf ihrer Internetseite zu ver-
öffentlichen“ eingefügt.
69. § 299 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „und darf über die
Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-,
Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten
verarbeiten“ gestrichen.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Versendestelle darf über die Daten nach
Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leis-
tungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf
Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten,
sofern diese Datenverarbeitung organisato-
risch, personell und räumlich von der Daten-
verarbeitung für den Zweck der Versendestelle
nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck
der Qualitätssicherung in den Richtlinien und
Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b er-
folgt.“
c) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und wird
vor dem Punkt am Ende ein Komma und wer-
den die Wörter „es sei denn, dass es aus
methodischen Gründen der Befragung erfor-
derlich ist, bestimmte Daten länger zu verar-
beiten“ eingefügt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate
nach Versendung der Fragebögen zu löschen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
Patientenbefragungen auch in digitaler Form
vorsehen; die Sätze 1 bis 10 gelten entspre-
chend.“
69a. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
mikolon und werden die Wörter „die Anbieter
von Leistungen nach dem vorstehenden Halb-
satz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese
zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind,
unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto
zugunsten des Dritten einzuzahlen“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „hierzu“ durch die
Wörter „nach Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.
70. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Reha-
bilitationseinrichtungen“ angefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verfah-
ren der Abrechnung“ die Wörter „sowie ein
Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf
Anschlussrehabilitation durch das Kranken-
haus auf Wunsch und mit Einwilligung der Ver-
sicherten, jeweils“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach
§ 15 des Sechsten Buches und nach § 33
des Siebten Buches erbringen, sind auf Anfor-
derung der zuständigen Krankenkasse ver-
pflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem
Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kran-
kenkassen, die im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Dauer des Krankengeldan-
spruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber
über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch
des Versicherten anrechenbaren Zeiten ste-
hen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei
stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-
werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des
Neunten Buches und § 74 folgende Angaben
zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Num-
mer 2 bis 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrich-
tung,
3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den
Grund der Entlassung oder der externen
Verlegung sowie die Entlassungs- oder Ver-
legungsdiagnose,

4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stu-
fenweiser Wiedereingliederung in das Er-
werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5
des Neunten Buches sowie nach § 74 erfor-
derlichen Angaben.
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektroni-
scher Datenübertragung oder maschinell ver-
wertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der
Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2
entsprechend. Das Nähere über Form und In-
halt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitab-
stände für die Übermittlung der Angaben nach
Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen gemeinsam mit den für die Wahr-
nehmung der Interessen der Rehabilitations-
einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch
maßgeblichen Bundesverbänden.“
71. In § 302 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 9“ er-
setzt.
71a. § 304 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
71b. In § 398 Absatz 1 werden die Wörter „§ 171b Ab-
satz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
71c. § 363 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eine
Liste der periodenübergreifenden Pseudo-
nyme“ durch die Wörter „die periodenübergrei-
fenden Pseudonyme“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
§§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“
durch die Angabe „§ 303f“ ersetzt.
71d. § 399 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-
gegen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 2
Nummer 2 oder“ eingefügt und die Angabe
„Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entge-
gen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“
eingefügt, die Angabe „Satz 4“ durch die Wör-
ter „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Ab-
satz 4 Satz 2,“ ersetzt und das Wort „verwen-
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
71e. § 400 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich gelei-
teten kommunalen, staatlichen und freigemein-
nützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich
der Einrichtungen des Betriebsgesundheits-
wesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen)
sowie diabetologische, nephrologische, onkologi-
sche und rheumatologische Fachambulanzen, die
am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin
an der vertragsärztlichen Versorgung teil.“
72. § 403 wird aufgehoben.
73. § 403a wird § 403.
74. § 412 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse kön-
nen bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem
in der Person oder im Verhalten des Arbeitsneh-
mers oder Auszubildenden liegenden wichtigen
Grund gekündigt werden.“
Artikel 2
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b
wie folgt gefasst:
„§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Be-
ratungsgutscheine“.
b) Nach der Angabe zu § 43b wird folgende An-
gabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts
des Vierten Kapitels eingefügt:
„Sechster Titel
Pflegebedingter
Eigenanteil bei vollstationärer Pflege
§ 43c Begrenzung des Eigenanteils an den
pflegebedingten Aufwendungen“.
c) Nach der Angabe zu § 61 wird das Sechste Ka-
pitel wie folgt geändert:
aa) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Bundesmittel
§ 61a Beteiligung des Bundes an Aufwen-
dungen“.
bb) In der Angabe zum bisherigen „Dritten Ab-
schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
Wort „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ er-
setzt.
cc) In der Angabe zum bisherigen „Vierten Ab-
schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das
Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ er-
setzt.
d) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende An-
gabe zu § 82c eingefügt:
„§ 82c Wirtschaftlichkeit von Personalaufwen-
dungen“.
e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
zu § 88a eingefügt:
„§ 88a Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für
Kurzzeitpflege“.
f) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-
gabe zu § 110a eingefügt:
„§ 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-
Pflichtversicherungsverträgen zur Fi-
nanzierung pandemiebedingter Mehr-
ausgaben“.

g) Die Angabe zu § 113c wird wie folgt gefasst:
„§ 113c Personalbemessung in vollstationären
Pflegeeinrichtungen“.
1. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Pflicht zum
Beratungsangebot und Beratungsgutscheine“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Pflegekasse hat dem Versicherten un-
mittelbar nach Eingang eines erstmaligen
Antrags auf Leistungen nach diesem Buch
oder des erklärten Bedarfs einer Begutach-
tung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
oder weiterer Anträge auf Leistungen nach
den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den
§§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2
Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
1. unter Angabe einer Kontaktperson einen
konkreten Beratungstermin anzubieten,
der spätestens innerhalb von zwei Wo-
chen nach Antragseingang durchzuführen
ist, oder
2. einen Beratungsgutschein auszustellen,
in dem Beratungsstellen benannt sind,
bei denen er zu Lasten der Pflegekasse
innerhalb von zwei Wochen nach An-
tragseingang eingelöst werden kann;
§ 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten
des individuellen Versorgungsplans nach
§ 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen
aufzuklären.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung
bei der erstmaligen Beantragung von Leis-
tungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a
Absatz 4 und § 45b.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3“
durch die Wörter „des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung“ ersetzt und wird die
Angabe „§ 113b Absatz 4“ durch die Wörter
„§ 113b Absatz 4 und 4a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-
hoben.
dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„den Sätzen 2 und 4“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreu-
ungsangebote, die auf die besonderen Ar-
beitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet
sind,
2. die Entwicklung von Konzepten für mitar-
beiterorientierte und lebensphasengerechte
Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zu ih-
rer betrieblichen Umsetzung,
3. die Entwicklung von Konzepten zur Rück-
gewinnung von Pflege- und Betreuungs-
personal und Maßnahmen zu ihrer betrieb-
lichen Umsetzung und
4. Schulungen und Weiterbildungen zur Ver-
besserung der Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf sowie zu den Zielen,
zu denen nach den Nummern 2 und 3
Konzepte zu entwickeln sind.“
b) In Satz 10 wird nach dem Wort „Bundesebe-
ne“ ein Komma und das Wort „erstmals“ ein-
gefügt und wird nach der Angabe „31. März
2019“ ein Komma eingefügt.
d) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach den
Wörtern „Teil berücksichtigt“ das Semikolon
und werden die Wörter „für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des
Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-
einkommen 450 Euro“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erster Teilsatz
werden die Wörter „oder Bundesfreiwilligen-
dienst“ gestrichen.
4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen An-
sprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch
abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht,
wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.“
5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „689“ durch die
Angabe „724“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 298“ durch die
Angabe „1 363“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 612“ durch die
Angabe „1 693“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 995“ durch die
Angabe „2 095“ ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ih-
rer Leistungserbringung nach § 36, nach den
§§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der
Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete
Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfs-
mittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfs-
mittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder
ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von
Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft
bei der Antragstellung empfohlen, werden unter

den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten
Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versor-
gung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlich-
keit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des
Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der
Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht
älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Ver-
ordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften
Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfeh-
lung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pfle-
gefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein
Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1
dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusam-
men mit dem Antrag des Versicherten in Text-
form zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1
die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum
31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in wel-
chen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pfle-
gehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit
oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet
wird; dabei ist auch festzulegen, über welche
Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfü-
gen soll. In den Richtlinien wird auch das Nä-
here zum Verfahren der Empfehlung durch die
versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung
festgelegt. Die Bundespflegekammer und die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene
sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, zugleich
nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenver-
bandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend,
wird beauftragt, die in den Richtlinien festgeleg-
ten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und
der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
ebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergeb-
nisse der Evaluation ist dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzu-
legen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel,
das von einer Pflegefachkraft bei der An-
tragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfoh-
len wurde, hat die Pflegekasse zügig, spä-
testens bis zum Ablauf von drei Wochen
nach Antragseingang, zu entscheiden.“
bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
7. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „1 612“ durch die An-
gabe „1 774“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „3 224“ durch die An-
gabe „3 386“ ersetzt.
8. Nach § 43b wird folgender Sechster Titel des Drit-
ten Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:
„Sechster Titel
Pflegebedingter
Eigenanteil bei vollstationärer Pflege
§ 43c
Begrenzung des Eigenanteils
an den pflegebedingten Aufwendungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis
einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43
beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in
Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigen-
anteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit
mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 be-
ziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe
von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an
den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebe-
dürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als
24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhal-
ten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Pro-
zent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pfle-
gebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten
Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen
Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres
zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten
Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in
denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 be-
ziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teil-
zeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden
sind, berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung, die
den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflege-
kasse des Pflegebedürftigen neben dem Leis-
tungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung
und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden
Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden
Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrich-
tung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär
versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer
des Bezugs von Leistungen nach § 43.“
9. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
chend.“
10. Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die
Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-
chend.“
11. § 45a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des
ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1
bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die
Anspruchsberechtigten erhalten die Kosten-
erstattung nach Satz 1 bei Beantragung der
dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der
zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen
privaten Versicherungsunternehmen sowie im
Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der
Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage ent-
sprechender Belege über Eigenbelastungen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Inan-
spruchnahme der Leistungen der Angebote zur
Unterstützung im Alltag entstanden sind.“

b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung
nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat
bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflege-
geld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wor-
den, als er nach Berücksichtigung des Betrags
der zu erstattenden Aufwendungen beanspru-
chen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag
insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflege-
geldbetrag verrechnet.“
c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „5, 7
und 8“ durch die Wörter „5 und 7 bis 9“ ersetzt.
d) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
12. § 45c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Millio-
nen“ durch die Angabe „20 Millionen“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei
regionale Netzwerke, je Kreis oder kreis-
freier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu
vier regionale Netzwerke gefördert werden.
Abweichend von Satz 1 können pro Bezirk
in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreis-
freien Stadt bestehen, zwei regionale Netz-
werke gefördert werden. Der Förderbetrag
pro Netzwerk darf dabei 25 000 Euro je
Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Lan-
desverbände der Pflegekassen erstellen
eine Übersicht über die in ihrem Zuständig-
keitsbereich geförderten regionalen Netz-
werke, aktualisieren diese mindestens ein-
mal jährlich und veröffentlichen sie auf einer
eigenen Internetseite.“
bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Empfehlungen nach Absatz 7, soweit
sie die Förderung der regionalen Netzwerke
betreffen, sind bis zum 31. Dezember 2021
zu aktualisieren.“
13. § 53d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„mit“ die Wörter „für alle Medizinischen Dienste
einheitlichen“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 2 sind bis
spätestens 30. Juni 2022 zu erlassen. In den
Richtlinien ist eine bundeseinheitliche Methodik
und Vorgehensweise nach angemessenen und
anerkannten Methoden der Personalbedarfs-
ermittlung vorzugeben und eine Unterteilung
entsprechend der Aufgabenbereiche Begutach-
tungen, Qualitätsprüfungen und Qualitätssiche-
rung vorzunehmen. Die für den Erlass der Richt-
linien nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Da-
ten sind in allen Medizinischen Diensten unter
Koordinierung des Medizinischen Dienstes
Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik
und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. Ja-
nuar 2022 zu erheben und in nicht personenbe-
zogener Form an den Medizinischen Dienst
Bund zu übermitteln. Der Medizinische Dienst
Bund wertet die übermittelten Daten unter fach-
licher Beteiligung der Medizinischen Dienste
aus.“
c) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
„Richtlinien“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
14. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,25“
durch die Angabe „0,35“ ersetzt.
15. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 226
Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4“ durch die
Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3
und 4“ ersetzt.
16. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten
von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den
Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht
der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pfle-
geversicherung zu tragen hätten.“
17. Nach § 61 wird folgender Dritter Abschnitt des
Sechsten Kapitels eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Bundesmittel
§ 61a
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an
den Aufwendungen der sozialen Pflegeversiche-
rung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in
monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichs-
fonds nach § 65.“
18. In der Überschrift des bisherigen „Dritten Ab-
schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
„Dritter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
19. In der Überschrift des bisherigen „Vierten Ab-
schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort
„Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
20. In § 71 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „1. Juni
2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
21. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
wirtschaftliche pflegerische Versorgung bie-
ten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder
Absatzes 3b erfüllen,“.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„die Leistungen“ die Wörter „ressourcenscho-
nend und effizient“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3f eingefügt:

„(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Ver-
sorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen
abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarif-
verträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
lungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pfle-
geeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an
Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-
lungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu-
ung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden
sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem
1. September 2022 nur abgeschlossen werden,
wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern, die Leistungen der Pflege oder Be-
treuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine
Entlohnung zahlen, die
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit-
licher, fachlicher und persönlicher Geltungs-
bereich eröffnet ist,
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags
nicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel-
tungsbereich mindestens eine andere Pflege-
einrichtung in der Region erfasst, in der die
Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen
zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich
eröffnet ist, oder
3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1
oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen
Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.
Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtun-
gen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen
wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des
31. August 2022 mit Wirkung ab 1. Septem-
ber 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder
Absatzes 3b anzupassen.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf
des 30. September 2021, das Nähere insbeson-
dere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen
für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a
und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsge-
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen.
Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Gesundheit sie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales genehmigt. Beanstandungen
des Bundesministeriums für Gesundheit sind in-
nerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes-
verbänden der Pflegekassen zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen der Ab-
sätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarif-
vertrag oder an welche kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a
gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder
welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im
Fall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind.
Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach
Abschluss des Versorgungsvertrags sind unver-
züglich mitzuteilen. Im Jahr 2022 sind alle Pfle-
geeinrichtungen verpflichtet, den Landesver-
bänden der Pflegekassen die Angaben gemäß
Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf
des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung
nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung
dem nicht widerspricht, als Antrag auf entspre-
chende Anpassung des Versorgungsvertrags
mit Wirkung zum 1. September 2022.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge
oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Lan-
desverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum
Ablauf des 30. September des Jahres mitzutei-
len, an welchen Tarifvertrag oder an welche
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebun-
den sind. Dabei sind auch die maßgeblichen
Informationen aus den Tarifverträgen oder
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die
Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringen, zu übermitteln.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit
evaluiert unter Beteiligung des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
zember 2025 die Wirkungen der Regelungen
der Absätze 3a und 3b und des § 82c.“
22. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 72
Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 3
Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b“ ersetzt.
23. In § 75 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind
die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der
Sozialhilfe“ die Wörter „oder anderer nach Landes-
recht für die Sozialhilfe zuständigen Träger“ einge-
fügt.
24. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Nummer 11 wird Nummer 10.
25. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
„§ 82c
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen
(1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifge-
bundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelun-
gen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezah-
lung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe
der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben
nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Ab-
satz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 eine
Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-
schaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer
Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirch-
lichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach
§ 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist,
das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich
überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des
regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor,

wenn die Entlohnung nach Satz 1 die durchschnitt-
liche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Ar-
beitsrechtsregelungen, die in der Region, in der die
Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtun-
gen nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr
als 10 Prozent übersteigt.
(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von
Gehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entloh-
nung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der
Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in
Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu betei-
ligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-
migt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sol-
len die Landesverbände der Pflegekassen unter
Beteiligung des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V. im Land und der Träger der
Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach Ge-
nehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätes-
tens innerhalb eines Monats, für das jeweilige Land
eine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifver-
träge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine
Entlohnung nach Maßgabe von Absatz 2 vorsehen.“
26. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem
1. September 2022 verpflichtet, die bei der Ver-
einbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Be-
zahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder
der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit
einzuhalten und auf Verlangen einer Vertrags-
partei nachzuweisen. Personenbezogene Daten
sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis
zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung
des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs-
hilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen
der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 7a.
c) Absatz 9 wird aufgehoben.
27. § 85 Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben.
28. In § 87a Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Leistungsbeträge“ die Wörter „einschließlich des
Leistungszuschlags nach § 43c“ eingefügt.
29. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
Wirtschaftlich tragfähige
Vergütung für Kurzzeitpflege
(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfä-
higen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Emp-
fehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Ab-
satz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022
abzugeben. Die Empfehlungen berücksichtigen
insbesondere die verschiedenen Arten und Formen
sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonder-
heiten der Kurzzeitpflege. Auf Grundlage dieser
Empfehlungen haben die Vertragspartner nach
§ 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge
für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf
an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Ent-
scheidung über eine Anpassung der Rahmenver-
träge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach
Satz 1 für die Pflegekassen und die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
(2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist
ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die
in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam
eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Ei-
nigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von
28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nicht-
einigung auf die Empfehlungen nicht zustande, er-
folgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffen-
den Empfehlungsinhalt einschließlich der Kosten-
tragung des Verfahrens innerhalb von zwei Mona-
ten nach Bestellung fest.“
30. § 89 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
Grundsätze für die Vergütung von längeren Wege-
zeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in
den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1
Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen
sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenemp-
fehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der
voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von
§ 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt wer-
den.“
31. In § 89 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
Absatz 7“ durch ein Komma und die Wörter „Ab-
satz 7 und 7a“ ersetzt.
32. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a
Befristeter Zuschlag zu privaten
Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur
Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum
31. Dezember 2022 können private Versicherungs-
unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversi-
cherung durchführen, für bestehende Vertragsver-
hältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen
Zuschlag erheben.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags
nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehraus-
gaben des privaten Versicherungsunternehmens
berücksichtigt werden, die
1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150
Absatz 4 Satz 5 entstehen oder entstanden sind
und
2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der pri-
vaten Pflege-Pflichtversicherung in dem Zeit-

raum, für den der Erstattungsbetrag nach § 150
Absatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtun-
gen gezahlt wurde, kompensiert werden kön-
nen.
Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1
Nummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im
Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung im
entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zu-
grunde zu legen. Alterungsrückstellungen sind für
den Zuschlag nicht zu bilden.
(3) Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2
sind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der
Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu
verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1
gleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen
Tarifstufe der privaten Pflege-Pflichtversicherung
zu finanzieren.
(4) Die Erhebung des Zuschlags nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines un-
abhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des
Zuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die
hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Be-
fristung in Textform mitzuteilen. Der Zuschlag wird
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
Mitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des
Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für
Personen erhoben, die
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
2. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch ha-
ben oder
3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten Buches würden.“
33. Nach § 112a Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungs-
aufgaben können die nach den Richtlinien erfor-
derlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend
erwerben.“
34. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ambulanten
und stationären Pflege“ durch die Wörter
„ambulanten, teilstationären, vollstationären
und Kurzzeitpflege“ ersetzt und werden vor
dem Punkt am Ende die Wörter „und flexible
Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kri-
sensituationen umfasst“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen
zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten,
die Betreuungsmaßnahmen erbringen, ent-
sprechend den Richtlinien nach § 112a zu
den Anforderungen an das Qualitätsma-
nagement und die Qualitätssicherung für
ambulante Betreuungsdienste qualifiziert
sein müssen.“
b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.
35. § 113b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen
sicher, dass die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medi-
zinisch-pflegefachlichen und technischen Fort-
schritt entsprechend weiterentwickelt werden.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evalua-
tionsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5
umgesetzt und die Berichte des Spitzenverban-
des Bund der Pflegekassen nach § 114c Ab-
satz 3 bei der Weiterentwicklung der Qualitäts-
systeme nach Satz 1 berücksichtigt werden. Zur
Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der
Weiterentwicklung der Qualitätssysteme beauf-
tragen die Vertragsparteien fachlich unabhän-
gige wissenschaftliche Einrichtungen oder
Sachverständige. Für die Erteilung und Bearbei-
tung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 ent-
sprechend. Die Vertragsparteien nach § 113 le-
gen dem Bundesministerium für Gesundheit auf
Verlangen einen konkreten Zeitplan für die Be-
arbeitung ihrer Aufgaben und Vorhaben vor, aus
dem die einzelnen Umsetzungsschritte erkenn-
bar sind. Es besteht ein Genehmigungsvorbe-
halt, eine Informationspflicht und die Möglich-
keit der Ersatzvornahme entsprechend Absatz 8
Satz 3 bis 5.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Absatz 4“ die Wörter „und der Aufträge
und Vorhaben nach Absatz 4a“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Gegen eine Entscheidung des Quali-
tätsausschusses nach Absatz 1 und gegen An-
ordnungen und Maßnahmen des Bundesminis-
teriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 2, 3,
5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerich-
ten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt;
die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
36. § 113c wird wie folgt gefasst:
„§ 113c
Personalbemessung in
vollstationären Pflegeeinrichtungen
(1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatz-
vereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
höchstens die sich aus nachfolgenden Personal-
anhaltswerten ergebende personelle Ausstattung
mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
werden:
1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach
Nummer 2
a) 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 1,
b) 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 2,

c) 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 3,
d) 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 4,
e) 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 5,
2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich gere-
gelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der
Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindes-
tens einem Jahr
a) 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 1,
b) 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 2,
c) 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 3,
d) 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 4,
e) 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 5,
3. für Fachkraftpersonal
a) 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 1,
b) 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 2,
c) 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 3,
d) 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 4,
e) 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-
gen des Pflegegrades 5.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem
1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung
mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
werden, wenn
1. in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung ge-
mäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits
eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die
über die personelle Ausstattung nach Absatz 1
hinausgeht und diese personelle Ausstattung
von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird,
oder
2. in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenver-
trag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle
Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist,
als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden
kann, oder
3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die
Überschreitung der personellen Ausstattung
nach Absatz 1 darlegen kann.
(3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle
Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal
vereinbart wird, die über die mindestens zu verein-
barende personelle Ausstattung im Sinne von Ab-
satz 5 Nummer 1 hinausgeht,
1. soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Per-
sonal- und Organisationsentwicklung durchfüh-
ren, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und
erprobt wurden, und
2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile
der personellen Ausstattung, die über die min-
destens zu vereinbarende personelle Ausstat-
tung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal
vorhalten, das folgende Ausbildungen berufsbe-
gleitend absolviert:
a) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2
Ausbildungen nach § 12 Absatz 2 des Pflege-
berufegesetzes und
b) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3
eine Ausbildung nach § 5 des Pflegeberufe-
gesetzes.
Finanziert werden kann auch die Differenz zwi-
schen dem Gehalt der Pflegehilfskraft und der
Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft
mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert
werden können zudem Ausbildungsaufwendungen,
soweit diese Aufwendungen nicht von anderer
Stelle finanziert werden.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene geben bis zum
30. Juni 2022 unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sach-
verständiger gemeinsam mit der Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
ger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der
Verträge nach Absatz 5 ab. Sie arbeiten dabei mit
den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Orga-
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinder-
ter Menschen eng zusammen. Kommen die Emp-
fehlungen nach Satz 1 nicht innerhalb der dort ge-
nannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium
aus drei unparteiischen und unabhängigen
Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vor-
sitzende des Schiedsgremiums und die zwei wei-
teren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und den Vereinigungen der Trä-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene be-
nannt. Kommt eine Einigung über ihre Benennung
nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die
Benennung durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales. Das Schieds-
gremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die Kos-
ten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen und die Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
desebene zu gleichen Teilen.
(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in
den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem
1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter

Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach
Absatz 1 insbesondere zu regeln:
1. die mindestens zu vereinbarende personelle
Ausstattung, die sich aus den Personalanhalts-
zahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal
einschließlich des Anteils der ausgebildeten
Fachkräfte aus den Vorgaben der zum 30. Juni
2023 geltenden Rahmenverträge nach § 75
Absatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen
Vorgaben ergibt; dabei sind auch die Pflege-
situation in der Nacht sowie Besonderheiten in
Bezug auf Einrichtungsgrößen und Einrich-
tungskonzeptionen einzubeziehen,
2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für
die Pflegedienstleitung, für die Qualitätsbeauf-
tragte oder für die Praxisanleitung,
3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege-
und Betreuungspersonal, das von der Pflege-
einrichtung für die personelle Ausstattung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der
personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen
neben Pflegefachkräften auch andere Fach-
kräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich
vorgehalten werden können.
Geregelt werden kann auch, dass die Personalan-
haltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 weiter nach
Qualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juli 2023 gel-
ten die Empfehlungen nach Absatz 4 als unmittel-
bar verbindlich, soweit die Rahmenverträge nach
§ 75 Absatz 1 keine Vorgaben nach Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 regeln.
(6) Ab dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Ver-
gütungszuschläge zur Finanzierung von zusätz-
lichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von
zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9
in Verbindung mit § 85 Absatz 9 bis 11 jeweils nicht
mehr gestellt werden. Vergütungszuschläge nach
Satz 1, die bis zum Beginn des ersten nach dem
1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahrens
vereinbart oder beschieden worden sind, werden
in diesem Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze
nach § 84 Absatz 1 und die Leistungs- und Quali-
tätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. Die
Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember
2025 zu erfolgen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmit-
telbar nach Vorlage der erforderlichen Daten und
Ergebnisse durch den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen nach Satz 3, ob eine Anpassung der
Personalanhaltswerte nach Absatz 1 und der
Personalanhaltszahlen nach Absatz 5 Nummer 1
möglich und notwendig ist. Die Prüfung erfolgt ins-
besondere im Hinblick auf
1. die Erkenntnisse aus der wissenschaftlich ge-
stützten Begleitung der Einführung und Weiter-
entwicklung des wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach
qualitativen und quantitativen Maßstäben für
vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Ab-
satz 3b,
2. die in den Ländern durchschnittlich nach den
Absätzen 1 und 2 vereinbarte personelle Aus-
stattung mit Pflege- und Betreuungspersonal,
die über die mindestens zu vereinbarende per-
sonelle Ausstattung hinausgeht, und
3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im
Pflegebereich.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt
dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-
tens bis zum 1. April 2025 die erforderlichen Daten
und Ergebnisse für die Prüfung nach Satz 1 und 2
zur Verfügung. Die Bundesregierung legt dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat inner-
halb von sechs Monaten nach der Vorlage der
Daten und Ergebnisse durch den Spitzenverband
Bund der Pflegekassen einen Bericht über das Er-
gebnis der Prüfung und die tragenden Gründe so-
wie einen Vorschlag für die weitere Umsetzung des
wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheit-
lichen Bemessung des Personalbedarfs nach qua-
litativen und quantitativen Maßstäben für vollstatio-
näre Pflegeeinrichtungen vor.“
37. In § 115 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „§ 84
Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise nach § 89 Ab-
satz 1 Satz 4 zugrunde gelegten Gehälter“ durch
die Wörter „§ 82c Absatz 1 zugrunde gelegten Ge-
hälter und Entlohnung“ ersetzt.
38. § 128 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
39. § 141 Absatz 3 bis 3c wird aufgehoben.
40. In § 143 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 12b
Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 1
und 2“ ersetzt.
Artikel 2a
Weitere Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung –, das zuletzt durch Artikel 2 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7a wird aufgehoben.
2. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 4 wird das Komma und werden die
Wörter „Absatz 7 und 7a“ durch die Wörter „und
Absatz 7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-

zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 403a“
durch die Angabe „§ 403“ ersetzt.
2. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-
einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt
§ 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die
Regelungen der Satzung treten.“
3. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-
einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt
§ 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
§ 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152“ die Wör-
ter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im
Notlagentarif nach § 153“ eingefügt.
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem
Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an
den Leistungserbringer oder den Versicherungs-
nehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht
gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versi-
cherer kann im Basistarif nach § 152 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht
mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung
oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zuste-
henden Prämienforderung gegen eine Forderung
des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherun-
gen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.“
Artikel 5
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1b werden die Wörter „oder für die in
höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Quali-
tätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken-
hausentgeltgesetzes erhoben wurden“ gestrichen.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 10 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder
elektronischer“ eingefügt.
b) Absatz 1a Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird nach dem Wort „ver-
pflichtet“ das Semikolon und werden die Wörter
„Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung
zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine
aufschiebende Wirkung“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „insbesondere“
das Wort „erstmals“ eingefügt.
bb) In Satz 10 wird die Angabe „31. August 2021“
durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.
3. § 17d Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1 Buch-
stabe a“ die Angabe „und e“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die
Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich
des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfol-
gen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Anlage
zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpas-
sungs-Verordnung“ durch die Wörter „nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-
Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der
Anlage zu dieser Verordnung“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden nach der Angabe „2021“ die
Wörter „für den jeweiligen Zeitraum des Er-
halts von Ausgleichszahlungen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 2“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31
bis 35 ersetzt:
„§ 31
Beleihung des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die
ihm
1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgelt-
gesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils
erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind
oder
2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9
Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes über-
tragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhaus-
entgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetz-
buch und die auf Grundlage dieser Gesetze je-
weils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufga-
benübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungs-
akten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme
und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte
sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Entscheidungen des Beliehenen haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 32
Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
(1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Belie-
henen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf
die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und
der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben
gerichtet sein.
(2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf an-
dere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung
des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweite-
rung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die
Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Ge-
schäftsführers oder der Geschäftsführer des Belie-
henen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder
der Abberufung widersprechen, wenn durch die Be-
stellung oder die Abberufung die Eignung des Belie-
henen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
in Frage gestellt wird.
(4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personel-
len, technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.
(5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für
Gesundheit
1. beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsver-
trages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Auf-
gaben auswirken können, mitzuteilen sowie
2. den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich
nach seiner Feststellung zusammen mit dem La-
gebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321
des Handelsgesetzbuchs zu übermitteln.
(6) Die Gesellschafter können das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.
§ 33
Aufsicht über den Beliehenen
(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrneh-
mung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts-
aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
gen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung
des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prü-
fung von diesem gefordert werden.
(3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des
Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundes-
ministerium für Gesundheit den Beliehenen ver-
pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die
Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-
tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden,
wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden
oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel
für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13
Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes ist nicht anwendbar.
§ 34
Rückgriff
Wird der Bund wegen eines Schadens in An-
spruch genommen, den der Beliehene bei der Erfül-
lung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit
im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem
Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige
Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der
Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.
§ 35
Finanzierung
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch
den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.“
Artikel 6
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkosten-
degressionsabschlag, der für die Jahre ab dem
Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit
Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzu-
wenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für
das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget be-
rücksichtigt werden. Satz 9 findet keine Anwen-
dung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr
Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet
werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als
für das Jahr 2019.“
b) In Absatz 8a Satz 4 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
eingefügt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
liche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
fügt.
bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „11“ die
Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu
finanzierenden Betrages sind die für den Verein-
barungszeitraum vom Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a
Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen
Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.“
c) In Absatz 3e Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „Zu-
und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags
nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „für die Jahre 2020 und 2021“ durch die
Wörter „für die Jahre 2020, 2021 und 2022“
ersetzt.
2a. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
mikolon und werden die Wörter „für eine neue
Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für
neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9
des Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Kran-
kenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April
eine Information einholen“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „sowie im Hinblick auf die Vereinbarung
für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne
von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für
die zum 30. April eine Information eingeholt
wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli
geschlossen wird“ eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern nach der Information nach Satz 3 eine
Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zu-
lässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode die Gabe eines noch
nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll
eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wer-
den, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des
Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus hat dafür seine Information
nach Satz 3 anzupassen.“
2b. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeperso-
nalkosten“ ein Semikolon und werden die
Wörter „abweichend hiervon können die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-
stimmen, dass die Anzahl der Vollkräfte
ohne pflegerische Qualifikation des Jahres
2018 zugrunde zu legen ist“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kostenent-
wicklung“ ein Semikolon und werden die
Wörter „soweit dies in der Vereinbarung
nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes bestimmt ist,
sind bei der Zahl und der beruflichen Quali-
fikation der Vollkräfte ohne pflegerische
Qualifikation stattdessen die für das Verein-
barungsjahr zu erwartenden Veränderungen
gegenüber dem Jahr 2018 zu berücksichti-
gen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Krankenhausträger hat vor der Ver-
einbarung des jeweiligen Pflegebudgets den
anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1
die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in
Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbe-
zeichnungen, sowie die Pflegepersonalkosten
nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhausträger
jeweils die entsprechenden Ist-Daten des abge-
laufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden
Jahres sowie die Forderungsdaten für den Ver-
einbarungszeitraum vorzulegen; zusätzlich sind
Daten und Nachweise für das Jahr 2018 vorzu-
legen, sofern diese nach der Vereinbarung nach
§ 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes für die Zuordnung von Kosten
von Pflegepersonal zugrunde zu legen sind.
Das vereinbarte Pflegebudget einschließlich der
jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der
Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeich-
nungen, ist von den Vertragsparteien nach § 11
Absatz 1 zu dokumentieren; aus der Dokumen-
tation müssen die Höhe des Pflegebudgets so-
wie die wesentlichen Rechengrößen zur Herlei-
tung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-
rücksichtigenden Kosten und der Höhe des
Pflegebudgets hervorgehen. Nach Ablauf des
Vereinbarungsjahres hat der Krankenhausträger
den anderen Vertragsparteien nach § 11 Ab-
satz 1 und dem Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des
Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes jährlich jeweils bis zum
30. September eine Bestätigung des Jahresab-
schlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzu-
legen über
1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert
nach Berufsbezeichnungen,
2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,
3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der
Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 im Pfle-
gebudget
a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-
lichen Stellenbesetzung der Pflegevoll-
kräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnun-
gen, und
b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkos-
ten,
4. eine geprüfte Aufstellung der Summe der auf
das Vereinbarungsjahr entfallenden Erlöse
des Krankenhauses aus den tagesbezogenen
Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6a und
5. die Überprüfung der zweckentsprechenden
Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 3.

Für die Vorlage der Daten nach Satz 2, die Do-
kumentation nach Satz 3 und die nach Satz 4
vorzulegende Bestätigung sind die Vorgaben
der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8
zu beachten. Die Krankenkassen, die Vertrags-
parteien nach § 11 sind, übermitteln dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus unver-
züglich nach der Vereinbarung des Pflegebud-
gets die Daten nach Satz 2 und die Dokumenta-
tion nach Satz 3 elektronisch; das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffent-
licht die in den Sätzen 3 und 4 Nummer 1 bis 3
und 5 genannten Angaben krankenhausbezogen
barrierefrei auf seiner Internetseite. Die näheren
Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach
Satz 6 und zu Maßnahmen im Falle der nicht
oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermitt-
lung sowie einer nicht fristgerechten Vorlage
der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
nach Satz 4 legt das Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Sofern die Vertragsparteien nach § 11 bis
zum 20. Juli 2021 noch kein Pflegebudget nach
Absatz 1 Satz 1 für das Jahr 2020 vereinbart
haben, legen sie hierfür die nach § 17b Absatz 4
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbarte Definition der auszugliedernden
Pflegepersonalkosten und der Zuordnung von
Kosten von Pflegepersonal für das Vereinba-
rungsjahr 2021 zugrunde.“
3. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet
werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für
Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach
§ 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch geltend gemacht werden kann oder keine
berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nachgewiesen wird.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort
„Mitteln“ die Wörter „sowie bis zum 17. August
2021 zu der einheitlichen Form der Dokumenta-
tion der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets
sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Her-
leitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-
rücksichtigenden Kosten und der Höhe des
Pflegebudgets beinhaltet“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen
an die Durchführung klinischer Sektionen
zur Qualitätssicherung; insbesondere
legen sie für die Qualitätssicherung erfor-
derliche Mindestanforderungen fest und
machen Vorgaben für die Berechnung
des Zuschlags; das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus ist mit der
jährlichen Kalkulation der Kosten einer
klinischen Sektion zu beauftragen, wobei
die für die Kalkulation entstehenden Kos-
ten aus dem Zuschlag nach § 17b Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren
sind;“.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „3a,“ gestri-
chen.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und
werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„und auf maschinenlesbaren Datenträgern
zu dokumentieren“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt und werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und unter Verwendung der in Absatz 4
Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenles-
baren Datenträgern zu dokumentieren“ einge-
fügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
7. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auch auf erstmalig verein-
barte Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Daten“ die Wörter „nach
Absatz 1“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ent-
wicklung und“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenstelle veröffentlicht zusammen-
gefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis
zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und
landesweiten Ergebnissen; eine Nutzung
der veröffentlichten Daten durch Dritte ist
ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwe-
cken zulässig.“
b) In Absatz 3a Satz 1 wird nach dem Wort „aus-
gewählte“ ein Komma und werden die Wörter
„gemäß Absatz 1 übermittelte“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:

„(3b) Für die Überprüfung nach § 24 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für
ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterent-
wicklung der Entgeltsysteme übermittelt das
Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 an die vom
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
geführte Datenstelle auf Bundesebene auf ma-
schinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur
Übermittlung nach Absatz 1
1. bis zum 15. Juni jeden Jahres für Patientin-
nen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar und dem 31. Mai des laufenden Kalen-
derjahres nach voll- oder teilstationärer
Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen
worden sind,
2. bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Patien-
tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar und dem 30. September des laufenden
Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer
Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen
worden sind, und
3. bis zum 15. Januar jeden Jahres für Patien-
tinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar und dem 31. Dezember des voran-
gegangenen Kalenderjahres nach voll- oder
teilstationärer Behandlung aus dem Kranken-
haus entlassen worden sind.
Die Datenstelle legt das Nähere zur Datenüber-
mittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist
barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für
das Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffent-
lichen. Die Datenstelle prüft die übermittelten
Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der
Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines
Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die
Datenstelle übermittelt die geprüften Daten an
das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
der jeweiligen Frist nach Satz 1. Die Datenstelle
veröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb
von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist
nach Satz 1 in anonymisierter und zusammen-
gefasster Form barrierefrei auf der Internetseite
des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
haus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten
durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommer-
ziellen Zwecken zulässig. Die Datenstelle stellt
dem Bundesministerium für Gesundheit auf An-
forderung unverzüglich Auswertungen für seine
Belange und für die Überprüfung nach § 24 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfü-
gung. Die Kosten für die Erstellung der Auswer-
tungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach
§ 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. An-
dere als die in diesem Absatz genannten Verar-
beitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten
sind unzulässig.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 3b“
eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „im Fall einer
nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti-
gen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b
hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens
20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhau-
ses zu betragen, soweit hierdurch für das Kran-
kenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Da-
tenstelle regelt das Nähere zu den Vorausset-
zungen unbilliger Härtefälle“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Ergotherapeutengesetzes
In § 10 Satz 1 und 2 des Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“
jeweils durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
In § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar
2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird die
Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
In § 19 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiothe-
rapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird
die Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“
ersetzt.
Artikel 9a
Änderung des
Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes
vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
folgt gefasst:
„§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Ausbildung im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder
§ 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“.
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 63 Absatz 3c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „§ 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des
Gesetzes zur Stärkung der
Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereit-
schaft bei der Organspende vom 16. März 2020
(BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
Absatz 1 wie folgt geändert:
aaa) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
bbb) In Satz 7 wird die Angabe „4“ jeweils
durch die Angabe „6“ ersetzt.
ccc) In Satz 8 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
ddd) In Satz 10 wird die Angabe „7“ durch
die Angabe „9“ ersetzt.
eee) In Satz 11 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt ge-
ändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Or-
gan- und Gewebespende“ durch die
Wörter „einer Organ- und Gewebeent-
nahme“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „so-
wie“ durch ein Komma ersetzt.
cc) In Buchstabe g wird die Angabe „3 und 4“
durch die Angabe „3, 4 und 4a“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird § 2a wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 werden die Wörter „Organ-
und Gewebespende“ durch die Wörter
„Organ- und Gewebeentnahme“ ersetzt.
bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte darf die im Register
gespeicherten personenbezogenen Da-
ten zudem zum Zweck der Erstellung
eines Jahresberichts verwenden. In
dem Jahresbericht sind die im Register
dokumentierten Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende, ihre Änderungen
und Widerrufe in anonymisierter Form
nach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr
und Bundesland, in dem die erklärende
Person ihren Wohnsitz hat, auszuwer-
ten. Der Jahresbericht ist jährlich bis
zum 30. Juni zu veröffentlichen.“
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird nach dem
Wort „Familiennamen“ das Wort
„Doktortitel,“ eingefügt und wird
nach dem Wort „Anschrift“ ein
Komma und werden die Wörter
„die zu pseudonymisierende Kran-
kenversichertennummer“ einge-
fügt.
bbbb) In Buchstabe c wird nach dem
Wort „Geburtsdatum“ das Wort
„Geburtsort,“ eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-
lung werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder Trans-
plantationsbeauftragten“ einge-
fügt.
bbbb) In Buchstabe a wird nach dem
Wort „Geburtsdatum“ ein Komma
und das Wort „E-Mail-Adresse“
eingefügt.
ccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte darf das Pseudonym
der Krankenversichertennummer aus-
schließlich zum Zweck der Vermeidung
möglicher Fehlzuordnungen bei Doppe-
lungen persönlicher Daten bei unter-
schiedlichen Personen im Abfragefall
verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudo-
nymisierung legt das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte im
Benehmen mit dem Bundesamt für die
Sicherheit in der Informationstechnik und
dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit fest.“
cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte darf eine Auskunft aus dem
Register“ durch die Wörter „Eine Aus-
kunft aus dem Register darf“ ersetzt
und wird das Wort „erteilen“ durch die
Wörter „erteilt werden“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein als auskunftsberechtigt benannter
Arzt oder Transplantationsbeauftragter
darf eine Auskunft zu einem möglichen
Organ- oder Gewebespender erfragen,
1. wenn der Tod des möglichen Organ-
oder Gewebespenders gemäß § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festge-
stellt worden ist oder
2. in Behandlungssituationen, in denen
der nicht behebbare Ausfall der Ge-
samtfunktion des Großhirns, des
Kleinhirns und des Hirnstamms des
möglichen Organ- oder Gewebe-
spenders unmittelbar bevorsteht
oder als bereits eingetreten vermutet
wird.“
ccc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im Satzteil vor der Aufzählung
wird das Wort „weitergegeben“
durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.

bbbb) Der Nummer 1 werden die Wörter
„in den Fällen des Satzes 2 Num-
mer 1 an“ vorangestellt.
cccc) Nach Nummer 1 wird folgende
Nummer 2 eingefügt:
„2. in den Fällen des Satzes 2
Nummer 2 an den Arzt, der
den möglichen Organ- oder
Gewebespender behandelt,
und“.
dddd) Die bisherige Nummer 2 wird
Nummer 3.
dd) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder Transplantationsbe-
auftragte“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-
buch“ die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44
und 45“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
halt der Versicherten außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland
während des überwiegenden Teils des
dem Ausgleichsjahr vorangegangenen
Jahres.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „§ 267 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter
„und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bbb) In Nummer 8 werden vor dem Komma
am Ende die Wörter „einschließlich des
Länderkennzeichens“ eingefügt.
ccc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ddd) Die folgenden Nummern 12 bis 16 wer-
den angefügt:
„12. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus nichtselbständiger Tätigkeit
gemäß der Jahresarbeitsentgelt-
meldung nach § 28a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch sowie der Zeitraum, in dem
diese Einnahmen erzielt wurden,
13. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus selbständiger Tätigkeit sowie
der Zeitraum, in dem diese Ein-
nahmen erzielt wurden,
14. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus selbständiger Tätigkeit von
Künstlern und Publizisten nach
§ 95c Absatz 2 Nummer 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sowie der Zeitraum, in dem diese
Einnahmen erzielt wurden,
15. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus dem Bezug von Arbeitslosen-
geld nach § 136 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sowie die
jeweiligen Bezugstage und
16. die Leistungsausgaben für Kran-
kengeld nach § 44 sowie das Da-
tum des Beginns und des Endes
des Krankengeldbezugs.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist
das dem Versicherten in dem Berichtsjahr
zuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu
melden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und § 269
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
cc) In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern Versicherte sowohl der Risiko-
gruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zu-
zuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich.“
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versicher-

tenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderüber-
greifende Risikogruppen bilden. Als abgerech-
nete Rechnungsbeträge eines Jahres nach
§ 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen
Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, eingegangenen
Rechnungsbeträge zu berücksichtigen.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“
die Wörter „einschließlich des amtlichen Ge-
meindeschlüssels ihres Wohnorts“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten“
durch das Wort „Daten“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren
der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung
der Daten nach Satz 1.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Gutachten des Wissenschaftlichen
Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld
Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1
überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner
ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur
Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind
insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die
Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der
Grundlage von
1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und
versichertenindividuell geschätzten Krankengeld-
zahlbeträgen sowie
2. standardisierten Krankengeldleistungsausga-
ben.“
6. In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld“
durch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versi-
chertengruppen“ durch das Wort „Risiko-
gruppen“ und das Wort „Aufwendungen“
durch das Wort „Leistungsausgaben“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Kranken-
geld“ die Wörter „nach § 44 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Leistungsausgaben der Krankenkassen
für Krankengeld nach § 45 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahres-
ausgleich vollständig auszugleichen.“
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Risiko-
pool“ die Wörter „und nach Satz 3“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Ab-
satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch und der Ausgleichsbeträge nach den
§§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“.
8. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu-
und Abschläge nach“ die Angabe „§ 18“ eingefügt.
9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels“
gestrichen.
10. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gel-
ten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5
und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum
19. Juli 2021 geltenden Fassung.
(4) Der Zuordnung der Versicherten zu Risiko-
gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Aus-
gleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs
auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach
Alter und Geschlecht sowie Minderung der Er-
werbsfähigkeit zu Grunde zu legen. Bei der Zuord-
nung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der
bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundes-
amt für Soziale Sicherung unterjährig die Festle-
gungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-
gleichsjahr 2021 an.“
Artikel 12
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
schutzes ergibt.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-
ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-
arztes zu beschließen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind
und Gründe der Sicherstellung der vertrags-
ärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen
oder
2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zu-
lassung angeordnet werden. In dem Beschluss
nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des
Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzu-
setzen.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die
Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2“ ersetzt.
3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-
ständige Entziehung der Zulassung, wenn die
Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-
den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter
„und Bescheinigungen“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen
des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
sind“ eingefügt.
4a. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-
gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-
teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;
unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4
können sie mittels Videotechnik durchgeführt
werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter
„und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für
die Sozialversicherung zuständige oberste
Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres
Mitberatungsrechts“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-
rechts im Rahmen einer Sitzung mittels
Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind
sie in der Ladung oder im Fall einer späteren
Entscheidung für diese Sitzungsform unver-
züglich über den Ablauf und die technischen
Voraussetzungen zu informieren.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-
zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
oder aus anderen gewichtigen Gründen auch
ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-
zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels
Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber
entscheidet der Zulassungsausschuss nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet
er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,
an der sowohl Personen im Sitzungszimmer
als auch mittels Videotechnik zugeschaltete
Personen teilnehmen, oder
2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-
technik zugeschaltete Personen teilnehmen.
Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-
scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-
oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach
Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit
der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden
sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-
schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung
nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-
bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik
durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-
zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle
Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-
ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-
len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
der Übertragung ist unzulässig.
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der
die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder
die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht
haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so
können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-
men, indem sie mittels Videotechnik an der
Sitzung teilnehmen.“
4b. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-
men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen
Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-
sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
teiligter Arzt der Durchführung der mündlichen
Verhandlung mittels Videotechnik, ist die münd-
liche Verhandlung unter persönlicher Anwesen-
heit der Mitglieder des Zulassungsausschusses
und des widersprechenden Arztes im Sitzungs-
zimmer durchzuführen; auf die Form der Teil-
nahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch

keinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhand-
lung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt
der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines
an dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete
Räumlichkeiten mit der erforderlichen techni-
schen Ausstattung für seine Teilnahme an der
Sitzung zur Verfügung.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten
nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-
zung durchgeführten mündlichen Verhandlung
in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich
über den Ablauf und die technischen Vorausset-
zungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind
auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1
Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach
Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-
ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-
wie der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörde auf Antrag oder von
Amts wegen gestatten, sich während einer
mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-
zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-
satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen
oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,
sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn
Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-
gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-
chend.“
4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels
Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch
mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder.
Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis
zusammen.“
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-
chen.
b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) nach Beschluss des Ruhens
einer Zulassung nach § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“
Artikel 13
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes, aus der sich das Bestehen eines aus-
reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-
schutzes ergibt.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-
ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-
zahnarztes zu beschließen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind
und Gründe der Sicherstellung der vertrag-
zahnsärztlichen Versorgung nicht entgegen-
stehen oder
2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet
werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Num-
mer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist
nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festzusetzen.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die
Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2“ ersetzt.
3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-
ständige Entziehung der Zulassung, wenn die
Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-
den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter
„und Bescheinigungen“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen
des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
sind“ eingefügt.
4a. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-
gen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-
teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;
unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4
können sie mittels Videotechnik durchgeführt
werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter
„und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für
die Sozialversicherung zuständige oberste

Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres
Mitberatungsrechts“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-
rechts im Rahmen einer Sitzung mittels
Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind
sie in der Ladung oder im Fall einer späteren
Entscheidung für diese Sitzungsform unver-
züglich über den Ablauf und die technischen
Voraussetzungen zu informieren.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-
zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes
oder aus anderen gewichtigen Gründen auch
ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-
zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels
Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber
entscheidet der Zulassungsausschuss nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet
er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,
an der sowohl Personen im Sitzungszimmer
als auch mittels Videotechnik zugeschaltete
Personen teilnehmen, oder
2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-
technik zugeschaltete Personen teilnehmen.
Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen
werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-
scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-
oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach
Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit
der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden
sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-
schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung
nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-
bar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik
durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-
zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle
Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-
ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-
len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
der Übertragung ist unzulässig.
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß
Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei
der die Patientenvertreterinnen und -vertreter
oder die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht
haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so
können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-
men, indem sie mittels Videotechnik an der
Sitzung teilnehmen.“
4b. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-
men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen
Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-
sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-
teiligter Zahnarzt der Durchführung der münd-
lichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die
mündliche Verhandlung unter persönlicher An-
wesenheit der Mitglieder des Zulassungsaus-
schusses und des widersprechenden Zahnarz-
tes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die
Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der
Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine münd-
liche Verhandlung mittels Videotechnik durch-
geführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf
Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten
Zahnarztes geeignete Räumlichkeiten mit der
erforderlichen technischen Ausstattung für seine
Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-
satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels
Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten
nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-
zung durchgeführten mündlichen Verhandlung
in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-
scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich
über den Ablauf und die technischen Vorausset-
zungen zu informieren. Die beteiligten Zahnärzte
sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Ab-
satz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme
nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-
ten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-
wie der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörde auf Antrag oder von
Amts wegen gestatten, sich während einer
mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-
zunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-
satz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen
oder Sachverständigen auf Antrag gestatten,
sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn
Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-
gen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-
chend.“
4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels
Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch
mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der
Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zu-
sammen.“
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-
chen.
b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) nach Beschluss des Ruhens
einer Zulassung nach § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“

Artikel 14
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
2a. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 9“
durch die Angabe „bis 10“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Nummer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Num-
mer 1, 2 und 5“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
6. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig verein-
barte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden.“
Artikel 15
Gesetz
über die Statistiken
zu Gesundheitsausgaben und
ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten
sowie zum Personal im Gesundheitswesen
(Gesundheitsausgaben- und
-personalstatistikgesetz – GAPStatG)
§1
Gegenstand, Zwecke und
Durchführung der Statistiken
(1) Zur Gewinnung von Strukturinformationen über
die Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzie-
rung, über die Krankheitskosten sowie über das
bundesweit und regional zur Verfügung stehende Ge-
sundheitspersonal werden statistische Erhebungen als
Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt.
(2) Die Statistiken erstrecken sich auf
1. Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),
2. Krankheitskosten (§ 3),
3. das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie
4. ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).
(3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3
dienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur
Datenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftssta-
tistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesund-
heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fas-
sung sowie aus den auf dieser Verordnung basieren-
den Rechtsakten ergeben.
(4) Die Statistiken werden zentral vom Statistischen
Bundesamt durchgeführt.
§2
Gesundheitsausgabenstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst
folgende Sachverhalte:
1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leis-
tungsarten und Einrichtungen des Gesundheits-
wesens sowie
2. Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben
nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und
Finanziers.
(2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf
Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik
erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie
aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flä-
chendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten verfügen:
1. Bundesagentur für Arbeit,
2. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost,
3. Bundeseisenbahnvermögen,
4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5. Bundesministerium der Finanzen,
6. Bundesministerium für Gesundheit,
7. Verbände und Körperschaften der Selbstverwal-
tung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen
und deren wissenschaftlichen Institute,
8. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
Gesundheitswesen,
9. Krankenkassen und private Krankenversicherer
sowie deren Verbände und wissenschaftliche Insti-
tute sowie
10. weitere Sozialversicherungsträger.
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.
§3
Krankheitskostenstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst
die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der
erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des
Gesundheitswesens.
(2) Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage
von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-
hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen
Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer
zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende
Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
verfügen:
1. Robert Koch-Institut,

2. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung
der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und
deren wissenschaftlichen Institute,
3. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
Gesundheitswesen,
4. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-
wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute
sowie
5. weitere Sozialversicherungsträger.
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.
§4
Gesundheitspersonalstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst
folgende Sachverhalte:
1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach
Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter
und Beschäftigungsart sowie
2. das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrich-
tungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.
(2) Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grund-
lage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-
hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen
Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer
zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende
Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten
verfügen:
1. Bundesagentur für Arbeit,
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
3. Bundesministerium für Gesundheit,
4. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung
der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und
deren wissenschaftlichen Institute,
5. berufsständische Vereinigungen und Kammern im
Gesundheitswesen sowie
6. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-
wie deren Verbände und wissenschaftliche Institute
sowie
7. weitere Sozialversicherungsträger.
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.
§5
Regionales Gesundheitspersonalmonitoring
(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst
folgende Sachverhalte:
1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro
Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und sta-
tionären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen,
Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitations-
einrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheits-
dienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, aus-
geübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart,
2. das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder
kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären
sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Ein-
richtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tä-
tigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrich-
tung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.
Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst
werden:
1. das Personal zum Erhebungsstichtag in Kranken-
häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro
Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden,
Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktions-
bereich, Geschlecht und Geburtsjahr,
2. Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreis-
freier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort,
Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch
genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflege-
bedürftigkeit sowie
3. Anzahl der Patientinnen und Patienten in Kranken-
häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Be-
handlungsortes, Wohnort der Patientinnen und
Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr,
Hauptdiagnose und Verweildauer.
(2) Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring
wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich
erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik er-
forderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten
Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei
den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes und bei den Landesministerien.
(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die
Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,
höchstens jedoch jährlich.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
Rückfragen zur Verfügung stehen.
§7
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Ab-
satz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2
Satz 2 genannten Institutionen.
(3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6
Nummer 2 ist freiwillig.
§8
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung
der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbe-
sondere zu
1. den Erhebungsmerkmalen,

2. dem Berichtszeitraum,
3. der Periodizität sowie
4. dem Kreis der zu Befragenden.
§9
Übermittlungsregelung
(1) Das Statistische Bundesamt darf den fachlich
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Sta-
tistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzelda-
tensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung
von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.
Artikel 15a
Änderung der
Datentransparenzverordnung
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort
„Rahmen“ die Wörter „von Modellvorhaben nach § 64e
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt.
Artikel 15b
Gesetz
zur Sicherung der Qualität der
Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
§1
Sicherung der Qualität der
Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Die hohen ethischen Standards gerecht werdende
Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den an-
werbenden Leistungserbringern und Unternehmen der
privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Güte-
siegel des Bundesministeriums für Gesundheit kennt-
lich gemacht werden. Das Gütesiegel bezieht sich ins-
besondere auf die Einhaltung von Anforderungen an
1. Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von
Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwer-
benden Leistungserbringer oder, sofern von ihm
beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personal-
vermittlung und Pflegekräften geschlossen werden
sowie
2. Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration
von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen.
§2
Herausgabe
(1) Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesund-
heit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amts-
gericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber)
das Gütesiegel nach § 1 heraus. Die Herausgabe nach
Satz 1 umfasst insbesondere
1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
gen nach § 1 Satz 2,
2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3
a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schlie-
ßenden Nutzungsvereinbarungen,
b) zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgen-
den periodischen Kontrollen der Einhaltung der
Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach
Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie
c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens
der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die
Nutzung des Gütesiegels,
3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die
technisch-operative Umsetzung der in den Num-
mern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben
und
4. die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3
genannten Festlegungen und Vorgaben.
Für die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-
gen nach Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere die
Maßnahmen zur betrieblichen und sozialen Integration,
zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Ein-
arbeitung maßgeblich.
(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflege-
berufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deut-
schen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zu-
stimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterent-
wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.
(4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den
Leistungserbringern und den Unternehmen der priva-
ten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen,
die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterent-
wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf
der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.
§3
Erteilung von
Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
(1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit eine oder mehrere
sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen
des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.

(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des
Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus
Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbrin-
gern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen
der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweis-
lich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzel-
heiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der
Erteilungsstelle geschlossen wurde.
Artikel 15c
Änderung der
Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September
1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen
jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter.“
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 129 Ab-
satz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“
durch die Wörter „§ 129 Absatz 2, § 130b
Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300
Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 130b
Absatz 9 Satz 6“ ein Komma und werden die
Wörter „§ 131 Absatz 3 Satz 4“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.“
Artikel 15d
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9c ge-
strichen.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Liegt“ durch
die Wörter „Hat die Auskunft aus dem Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach
§ 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ-
und Gewebespender keine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende abgegeben hat, und liegt“ er-
setzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ärzte und Transplantationsbeauftragte,
die über den möglichen Organ- oder
Gewebespender eine Auskunft aus dem
Register für Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder
Absatz 5 erhalten haben,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist ab-
weichend von Satz 2 in Behandlungssituatio-
nen, in denen der nicht behebbare Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
hirns und des Hirnstamms des möglichen
Organ- oder Gewebespenders unmittelbar
bevorsteht oder als bereits eingetreten ver-
mutet wird, zu erteilen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssi-
tuationen, in denen der nicht behebbare Ausfall
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
hirns und des Hirnstamms des möglichen Organ-
oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht
oder als bereits eingetreten vermutet wird, von
Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebe-
spender behandeln, eingeholt werden.“
4. Dem § 9a Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Verfügt ein Entnahmekrankenhaus nicht über Ärz-
te, die für die Feststellung des endgültigen, nicht
behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Groß-
hirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem
Patienten qualifiziert sind, und ist es auch anderwei-
tig nicht in der Lage, seine Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 1 zu erfüllen, vermittelt die Koordinierungs-
stelle nach § 11 auf Anfrage des Entnahmekranken-
hauses hierfür qualifizierte Ärzte. Die Koordinie-
rungsstelle organisiert einen neurochirurgischen
und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereit-
schaftsdienst (Rufbereitschaftsdienst), der sicher-
stellt, dass auf Anfrage eines Entnahmekrankenhau-
ses regional und flächendeckend jederzeit Ärzte, die
für die Feststellung des endgültigen, nicht beheb-
baren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,
des Kleinhirns und des Hirnstamms qualifiziert sind,
zur Verfügung stehen. Krankenhäuser mit neurochi-
rurgischen oder neurologischen Fachabteilungen
sowie neurochirurgische oder neurologische Medi-
zinische Versorgungszentren und neurochirurgische
oder neurologische Praxen beteiligen sich auf
Anfrage der Koordinierungsstelle an dem Rufbereit-
schaftsdienst. Die Krankenhäuser, Medizinischen
Versorgungszentren und Praxen haben einen An-
spruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kos-
ten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie Ärzte für
den Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.
Die sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf
eine angemessene Vergütung einschließlich einer
Einsatzpauschale.“
5. § 9c wird aufgehoben.

6. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende
die Wörter „einschließlich der Einzelheiten zu
Aufgaben und Organisation des Rufbereitschafts-
dienstes nach § 9a Absatz 2 Satz 3“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Buchstaben c und d werden
angefügt:
„c) des angemessenen Ausgleichs der Kos-
ten nach § 9a Absatz 2 Satz 5 und
d) der angemessenen Vergütung einschließ-
lich einer Einsatzpauschale nach § 9a Ab-
satz 2 Satz 6.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus
dem Organ- und Gewebespenderegister“ durch
die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärun-
gen zur Organ- und Gewebespende“ und werden
die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 4“ durch die Wörter
„§ 2a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 4 oder Absatz 4a“ durch die Wörter „§ 2a
Absatz 4 oder Absatz 5“ ersetzt.
8. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 15e
Änderung
des DRK-Gesetzes
Dem § 2 Absatz 4 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 11a
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung
im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-
gesetzes.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
bis 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 11a Buchstabe a tritt am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 1. April 2021 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 55 tritt am 1. August 2021 in
Kraft.
(6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. No-
vember 2020 in Kraft.
(7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar
2022 in Kraft.
(9) Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8 tritt am 1. März
2022 in Kraft.
(10) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22,
24, 37 und Artikel 2a treten am 1. September 2022 in
Kraft.
(11) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und d, Num-
mer 26 Buchstabe c und Nummer 27 tritt am 1. Januar
2026 in Kraft.
(12) Artikel 2 Nummer 0 Buchstabe b und c, Num-
mer 5, 7, 8, 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa
und bb, Nummer 14, 17, 18, 19, 28 und 39 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.
(13) Artikel 2 Nummer 11 tritt am 1. Juli 2021 in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ec8fd982d459d465….