Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 29.11.2017 – 1 K 1430/16.MZZitiert von 3
- VG Regensburg, 21.10.2021 – RN 5 E 21.1961
- OVG NRW, 05.03.2025 – 13 D 91/21.NEZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 930/23Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 932/23Zitiert von 9
- OVG NRW, 13.11.2023 – 13 D 102/21.NEZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 09.04.2025 – 6 K 1126/23
- OVG NRW, 13.11.2023 – 13 D 108/21.NEZitiert von 2
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8#abs-1 (1) Zur Meldung sind verpflichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8#abs-2 (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8#abs-3 (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8#abs-5 (5) (weggefallen)