Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23Verfassungswidrigkeit des § 5c IfSG (Triage bei unzureichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten) - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, insb nicht aus Art 74 Abs 1 Nr 19 Alt 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten") - Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolgreichZitiert von 3
- VG Köln, 19.07.2024 – 9 K 490/24
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 93
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5/22Zitiert von 3
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 37/21Anordnung häuslicher Quarantäne nach einem AuslandseinsatzZitiert von 8
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Hamburg, 11.07.2023 – 318b C 65/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 – 4 U 28/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/24#abs-1 (1) Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 oder einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Medizinische Technologen für Veterinärmedizin bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht gilt.