Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 9 Namentliche Meldung
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21Masernschutzgesetz: Vorläufiger Rechtsschutz gegen das gesetzliche Betreuungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Regensburg, 21.10.2021 – RN 5 E 21.1961
- LG München II, 20.04.2021 – 12 O 15984/20Zitiert von 4
- LG Kassel, 16.04.2021 – 5 O 774/20
- LG Mannheim, 19.02.2021 – 11 O 131/20Zitiert von 3
- LG Hamburg, 18.12.2020 – 306 O 256/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2024 – 13 B 1281/23Zulässigkeit der Anforderung des Nachweises über den Masernimpfschutz durch Verwaltungsakt bei schulpflichtigen Kindern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.08.2023 – 29 K 7415/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-1 (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-2 (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-3 (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-4 (4) Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-5 (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/9#abs-6 (6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehört.