Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 07.07.2021 – 1 K 2163/21
- LG München II, 20.04.2021 – 12 O 15984/20Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 19.12.2022 – 9a O 386/21
- LG München II, 01.10.2020 – 12 O 5895/20Zitiert von 24
- OVG NRW, 25.07.2003 – 13 A 3733/02Zitiert von 1
- VG Minden, 03.07.2002 – 4 K 2063/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 103/23
- VG Würzburg, 26.09.2022 – W 8 K 22.815Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 42 IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/42#abs-1 (1) Personen, die
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/42#abs-2 (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/42#abs-3 (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/42#abs-4 (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/42#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.