Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 36 Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 20.02.2024 – VG 1 L 357/23
- VG Cottbus, 20.02.2025 – VG 1 K 1532/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 – OVG 3 S 112/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2026 – OVG 3 S 166/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – OVG 3 S 144/21
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 3 S 142/25
- VG Cottbus, 09.08.2023 – VG 1 L 180/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.08.2023 – 1 L 164/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-1 (1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-2 (2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-3 (3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht kann auch in Bildungsgängen gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f erfüllt werden. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-4 (4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt. Das staatliche Schulamt kann im Einzelfall anordnen, dass das Schulverhältnis abweichend von § 62 Nummer 6 fortbesteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-5 (5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
Umfang und Inhalt,
die möglichen Abschlüsse und
mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/36#abs-6 (6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.