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SchulG

§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, schulische Vorkurse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-1 (1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich, insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse, beraten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-2 (2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe des § 19 in Verbindung mit § 18 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe anzustreben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-3 (3) Bei der Anmeldung zu einer Schule mit Primarstufe stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen und bei ihnen die grundlegenden Lernvoraussetzungen vorliegen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule verpflichtet Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für die Mitarbeit im Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, in dem Schuljahr, das der Aufnahme in die Schule vorausgeht, einen schulischen Vorkurs zur Förderung der Sprachkompetenz (Vorkurs) zu besuchen. Absatz 2 Satz 4 und § 41 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-4 (4) Über die Einrichtung von Vorkursen an einer öffentlichen Schule entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der von den Schulen gemeldeten Kinder in Abstimmung mit dem Schulträger. Der Vorkurs kann in einer öffentlichen Schule, einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden. Die öffentliche Schule nach Satz 1 entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers über den Ort des Vorkurses. Soll der Vorkurs in einer öffentlichen Schule stattfinden, ist eine Abstimmung mit dem Schulträger herbeizuführen. Soll der Vorkurs in einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden, ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger herbeizuführen. Kommt eine Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 5 nicht zustande, findet der Vorkurs in einer öffentlichen Schule statt. Hierüber entscheidet die nach Satz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde. Sie weist nach Anhörung des Trägers die zur Teilnahme verpflichteten Kinder einem Vorkurs zu. Für die Entscheidungen nach Satz 1, 7 und 8 gilt § 36 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-5 (5) Für Ersatzschulen gilt Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-6 (6) Die Verpflichtung nach § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2029 schulpflichtig werden. Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, ist § 36 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-7 (7) Dem Träger der nach Absatz 4 zuständigen Schule obliegt es, die nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kinder, die eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Kindertageseinrichtung besuchen, auf dem Hin- und Rückweg zwischen der besuchten Kindertageseinrichtung und dem Ort des Vorkurses, dem das Kind nach Absatz 4 Satz 8 zugewiesen ist, zu befördern. Der nach Satz 1 verpflichtete Träger entscheidet über die Einzelheiten der Organisation und Durchführung der Beförderung.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-8 (8) Den nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kindern, die keine Kindertageseinrichtung in Nordrhein-Westfalen besuchen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, werden nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 9 die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung von der Wohnung zu dem Vorkurs nach Absatz 4 Satz 8 und zurück notwendig entstehen. Die Kostenerstattung obliegt dem nach Absatz 4 zuständigen Schulträger.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/36#abs-9 (9) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zu den schulischen Vorkursen durch Rechtsverordnung, insbesondere

1. die Einzelheiten über das Verfahren zur Einrichtung sowie zur Entscheidung über den Ort des Vorkurses nach Absatz 4 und

2. die Einzelheiten über die Kostenerstattung nach Absatz 8, insbesondere

a) die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,

b) die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,

c) Ausnahmen für Kinder mit Behinderung,

d) Voraussetzungen, bei denen Fahrkosten für eine Begleitperson notwendig entstehen,

e) Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung.

Die Regelungen werden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium getroffen.

§ 35 § 37