Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Meldung sind verpflichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
16.09.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
-
28.06.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
-
29.03.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
-
18.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
-
08.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
-
21.03.2013 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 566)
BGBl. 2013 I S. 566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.