§ 2 Steuergegenstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-1 (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-2 (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-5 (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2?asof=2022-01-01#abs-8 (8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
-
02.11.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
-
25.07.2014 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
-
20.02.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 285)
BGBl. 2013 I S. 285
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
-
13.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
-
07.12.2006 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II 1653)
BGBl. 2004 II S. 1653
-
16.05.2003 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.