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Artikel 5 · BT-Drs. 18/4902 · S. 52
Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 § 139c Absatz 5a Satz 4 Nummer 8 Die Änderungen beruhen auf einem Teil der redaktionellen Vorschläge des Bundesrates in Ziffer 3 seiner Stel- lungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/3158). Der Begriff des „Sitzes“ ist in der Abgabenordnung in § 11 AO definiert. Danach hat eine Körperschaft, Perso- nenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz dort, wo er durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stif- tungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Einen Sitz hat danach nur eine juristische Person, eine Personenver- einigung oder eine Vermögensmasse. Bei diesen Subjekten handelt es sich aber um eigenständig wirtschaftlich Tätige, die eine eigene Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c Absatz 4 oder 5 AO erhalten. Der Begriff des „Sitzes“ ist daher in im Rahmen des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a AO, welches keine eigenständigen wirtschaftlich Tätigen abbilden soll, sondern die einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen, fehlerhaft und daher zu löschen. Dem weiteren Vorschlag des Bundesrates, den Begriff „Anschrift“ durch „Ort“ zu ersetzen, kann hingegen nicht gefolgt werden, da der Begriff „Ort“ nur einen Teil der Adresse der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte wiedergeben würde. So wird z. B. in § 139b Absatz 3 Nummer 8 AO der Begriff „Tag und Ort der Geburt“ nur mit der Geburtsstadt und dem Geburtsland umschrieben, aber nicht mit der Straße des Steuer- pflichtigen. Im Gegensatz dazu spiegelt der Begriff „Anschrift“, wie er auch bereits in § 139c Absatz 3 Nummer 8 AO verwendet wird,
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.956 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4902, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.335–142.291 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 4759e055c936a4e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP