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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2035

BGBl. 2021 I S. 2035 · 81.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
                                             Gesetz
                        zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
                             (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)*
                                                           Vom 25. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4   Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 5   Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 6   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
            ordnung
Artikel 7   Inkrafttreten

                            Artikel 1
                     Änderung des
                Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 4j folgende Angabe eingefügt:
     „§ 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungs-
           inkongruenzen“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird nach
        Satz 2 folgender Satz eingefügt:

        „Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf
        Grund einer vom deutschen Recht abweichen-
        den steuerlichen Zurechnung einer anderen Per-
        son zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit
        das Einkommen der anderen Person oder ihr
        nahestehender Personen nicht niedriger ist als
        bei einer dem deutschen Recht entsprechenden
        Zurechnung.“
     b) Nummer 41 wird aufgehoben.

 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 wird der abschließende Punkt durch
        ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-
        satz angefügt:
        „dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen
        die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
        Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
        Gewinns aus der Veräußerung eines Wirt-
        schaftsguts entfällt und in einem anderen Staat
        eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses

* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des
  Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steu-
  ervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
  Funktionieren des Binnenmarktes (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1),
  geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom
  29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich
  hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017,
  S. 1).

     oder der Beschränkung des Besteuerungs-
     rechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns
     aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts er-
     folgt.“
  b) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
     „In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt
     das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Ent-
     nahme wieder eingelegt.“

4. § 4g wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Steuerpflichtige kann in Höhe des
     Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert
     und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1
     zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines
     Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichs-
     posten bilden, soweit das Besteuerungsrecht

     der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich

     des Gewinns aus der Veräußerung des Wirt-

     schaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne

     des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder aus-

     geschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Der
     Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut
     getrennt auszuweisen. Der Antrag ist unwider-
     ruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-
     ergesetzes bleiben unberührt.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend auf-
     zulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36
     Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger
     Steueranspruch aus der Auflösung des Aus-
     gleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet er-
     scheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen
     der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung
     einer Sicherheit nicht nachkommt.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
     bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ er-
     setzt.

  e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.“
  f) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2
     Nummer 2 und Absatz 3 sind“ durch die Wörter
     „Absatz 2 Satz 2 ist“ ersetzt.
5. In § 4j Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
   durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
6. Nach § 4j wird folgender § 4k eingefügt:

                         „§ 4k
                Betriebsausgabenabzug
            bei Besteuerungsinkongruenzen

    (1) Aufwendungen für die Nutzung oder im Zu-
  sammenhang mit der Übertragung von Kapitalver-

  mögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben
  abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-
BGBl. 2021, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
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  chenden Erträge auf Grund einer vom deutschen
  Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation
  oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder
  niedriger als bei dem deutschen Recht entspre-
  chender Qualifikation oder Zurechnung besteuert
  werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungs-
  inkongruenz voraussichtlich in einem künftigen

  Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zah-

  lungsbedingungen einem Fremdvergleich stand-

  halten.

     (2) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für

  die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach

  Absatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch inso-

  weit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die

  den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf

  Grund einer vom deutschen Recht abweichenden

  steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen

  oder auf Grund einer vom deutschen Recht abwei-

  chenden steuerlichen Beurteilung von anzuneh-

  menden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne
  des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteu-
  ergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Be-
  steuerung unterliegen. Handelt es sich bei dem
  Gläubiger der Erträge im Sinne des Satzes 1 um
  einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelba-
  ren oder mittelbaren Gesellschafter einer auslän-
  dischen vermögensverwaltenden Personengesell-
  schaft oder um eine Personengesellschaft, an der
  ein solcher Gesellschafter unmittelbar oder mittel-
  bar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der
  Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 ge-
  nannten Aufwendungen in dem anderen Staat

  zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwen-

  dungen entsprechenden Erträge durch die vom

  deutschen Recht abweichende Zurechnung keiner

  tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Satz 1 gilt

  nicht, soweit den Aufwendungen Erträge dessel-

  ben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die so-

  wohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat

  des Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläu-

  biger um eine Personengesellschaft handelt, im

  Staat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-

  schafters beziehungsweise des anderen Unterneh-

  mensteils im Rahmen einer anzunehmenden

  schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen

  Besteuerung unterliegen.

     (3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
  die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach

  den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-

  wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-

  ben abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-

  chenden Erträge auf Grund deren vom deutschen

  Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder

  Zurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer

  Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen Be-

  steuerung unterliegen.

     (4) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
  die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
  den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
  wendungen auch insoweit nicht als Betriebsaus-
  gaben abziehbar, als die Aufwendungen auch in
  einem anderen Staat berücksichtigt werden. Eine
  Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne
  des Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflich-
  tigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug

der Aufwendungen bereits nach seinen Vorschrif-
ten nicht zulässt, die diesem oder den vorstehen-
den Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn
der Abzug der Aufwendungen in einem anderen
Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechen-
den Regelung nicht zugelassen wird bei

1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesell-

   schafter eines unbeschränkt Steuerpflichtigen

   im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergeset-

   zes oder

2. dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen

   Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung

   auch in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union befindet und dieser Staat den

   Steuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung

   eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-

   besteuerung zwischen der Bundesrepublik

   Deutschland und diesem Staat als nicht in die-

   sem Staat ansässig behandelt.

Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge
desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die
sowohl im Inland als auch nachweislich in dem an-
deren Staat einer tatsächlichen Besteuerung unter-
liegen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei de-
nen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung
oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden
wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, so-
weit die Aufwendungen auch Erträge in einem an-
deren Staat mindern, die nicht der inländischen
Besteuerung unterliegen.

   (5) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für

die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach

den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-

wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-

ben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen

unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen

Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim

Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer

anderen Person bei entsprechender Anwendung

dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt

würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der

steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsin-

kongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Ab-

sätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren

Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne
des Satzes 1 beseitigt wird.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,

wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen na-

hestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2

des Außensteuergesetzes oder zwischen einem

Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirk-

licht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung

anzunehmen ist. Einer Person, die mit einer ande-

ren Person durch abgestimmtes Verhalten zusam-

menwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und
der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimm-
rechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen
Person zugerechnet. Eine strukturierte Gestaltung
im Sinne des Satzes 1 ist anzunehmen, wenn der
steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung
der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz
oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen
Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Be-
dingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder
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  die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde lie-
  genden Umstände darauf schließen lassen, dass
  die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen
  Vorteil erwarten konnten. Ein Steuerpflichtiger wird
  nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behan-
  delt, wenn nach den äußeren Umständen vernünf-
  tigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm

  der steuerliche Vorteil bekannt war und er nach-

  weist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil be-

  teiligt wurde.

    (7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vor-
  schriften eines Abkommens zur Vermeidung der
  Doppelbesteuerung anzuwenden.“

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 Satz 1 wird der zweite Halbsatz

     wie folgt gefasst:

     „die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1
     Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert
     und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zwei-
     ter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der
     andere Staat der Besteuerung zugrunde legt,
     höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.“

  b) In Nummer 5a wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon und die Wörter „unterliegt der
     Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer
     Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder
     der Beschränkung des Besteuerungsrechts die-
     ses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem
     Wert anzusetzen, den der andere Staat der Be-
     steuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit
     dem gemeinen Wert.“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
     eingefügt:
     „5b. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirt-
          schaftsgut jeweils mit dem Wert anzuset-
          zen, den der andere Staat der Besteuerung
          zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem
          gemeinen Wert.“

8. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e
  gelten entsprechend.“
9. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die festgesetzte Steuer, die auf den Auf-

  gabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch

  den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten

  Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflich-

  tigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-

  den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebs-

  vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
  Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,
  sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend

  oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2

  Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegen-

  seitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne

  der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in die-

  sem Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
  rungsbestimmungen in den für den jeweiligen
  Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder
  eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleis-
  tet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines
  Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
  zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils

   am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten
   sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur
   gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die
   noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines
   Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Er-
   eignisse fällig,

   1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1

      veräußert, entnommen, in andere als die in

      Satz 1 genannten Staaten verlagert oder ver-

      deckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,

   2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während die-
      ses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in an-
      dere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt
      wird,

   3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen

      unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbe-
      schränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 ge-
      nannten Staaten ausscheidet oder in einem
      anderen als den in Satz 1 genannten Staaten
      ansässig wird,

   4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet
      oder abgewickelt wird oder

   5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtun-
      gen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen
      nicht nachkommt und über einen angemesse-
      nen Zeitraum, der zwölf Monate nicht über-
      schreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation
      schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
   Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jah-
   resraten entsprechend anzupassen. Der Steuer-
   pflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jähr-
   lich mit der Steuererklärung oder, sofern keine
   Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht,
   zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen
   für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt
   er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mit-
   wirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgaben-
   ordnung nicht nach, werden die noch nicht entrich-

   teten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des
   vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber
   einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbe-
   scheids. Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steu-
   erpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach

   Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüg-

   lich anzuzeigen. Unterliegt der Steuerpflichtige

   einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund

   eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abwei-

   chend von der in Satz 7 genannten Frist mit der

   nächsten Steuererklärung erfolgen.“

10. Dem § 49 Absatz 1 wird folgende Nummer 11 an-
    gefügt:

   „11. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Perso-

        nengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren

        Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat

        oder in ein inländisches Register eingetragen

        ist, soweit diese Einkünfte

        a) in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen
           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
           hat, aufgrund einer vom deutschen Recht
           abweichenden steuerlichen Behandlung
           der Personengesellschaft oder Gemein-
           schaft keiner Besteuerung unterliegen,
BGBl. 2021, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
         b) nicht bereits als Einkünfte im Sinne der
            Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung un-
            terliegen und

         c) in keinem anderen Staat einer Besteuerung
            unterliegen.
         Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein

         oder zusammen mit ihm nahestehenden Per-
         sonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-

         steuergesetzes, die keiner unbeschränkten

         Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder
         nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes un-
         terliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte
         oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapi-
         tal unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen
         sind oder unmittelbar oder mittelbar ein An-
         spruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns
         oder des Liquidationserlöses der Personen-
         gesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine
         Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die
         Stellung als Gesellschafter oder Gemein-
         schafter voraus. Die Sätze 1 und 2 gelten
         nicht, wenn es sich bei der Personengesell-
         schaft oder Gemeinschaft um einen Altersvor-
         sorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des
         Investmentsteuergesetzes handelt oder die
         Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen
         Recht abweichenden Behandlung der Perso-
         nengesellschaft oder Gemeinschaft im aus-
         ländischen Staat keiner Besteuerung unter-
         liegen würden. Die Besteuerung nach den
         vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der
         Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
         meidung der Doppelbesteuerung.“
11. In § 50c Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende
    durch die Wörter „, es sei denn, die Freistellungs-
    bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung
    der Steuer noch nicht erteilt worden.“ ersetzt.
12. § 50d Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
      strichen.

   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-
           halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer
           Betriebsstätte in einem anderen Staat zuge-
           ordnet werden oder auf Grund einer anzu-
           nehmenden schuldrechtlichen Beziehung die
           steuerliche Bemessungsgrundlage in dem
           anderen Staat gemindert wird.“

13. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

           „§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in
           der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
           25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals
           für Bezüge anzuwenden, die nach dem
           31. Dezember 2019 zufließen.“

   bb) Nach dem neuen Satz 14 wird folgender
       Satz eingefügt:

       „§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021
       geltenden Fassung ist letztmals für den
       Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-

       stellt:

       „§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
       (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
       31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
       jahre anzuwenden.“

   bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
       eingefügt:

       „§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Ar-
       tikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
       (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
       31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
       jahre anzuwenden.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
   fügt:

      „(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Arti-
   kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
   S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“

d) Der bisherige Absatz 8a wird Absatz 8b.
e) Nach dem neuen Absatz 8b wird folgender Ab-
   satz 8c eingefügt:

      „(8c) § 4k in der Fassung des Artikels 1 des
   Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
   ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auf-
   wendungen, die rechtlich bereits vor dem
   1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei
   der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als
   nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als
   ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt
   und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche
   Nachteile hätten vermieden werden können.
   Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich
   im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der
   Vermeidung der Aufwendungen verbundenen
   Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Be-
   steuerungsinkongruenz übersteigen. Satz 2 gilt
   nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach
   dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert
   wurde.“

f) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,
   Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in
   der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für
   nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirt-
   schaftsjahre anzuwenden.“
BGBl. 2021, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
   g) Dem Absatz 16b wird folgender Satz angefügt:
      „§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1
      des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
      S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im
      Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 2019 entstehen.“
   h) Nach Absatz 35c wird folgender Absatz 35d ein-
      gefügt:
         „(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des
      Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-
      den, dass für den Veranlagungszeitraum 2019
      an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Ka-
      lendermonat und an die Stelle des 23. Kalender-
      monats der 28. Kalendermonat tritt sowie dass
      für den Veranlagungszeitraum 2020 an die Stelle
      des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
      und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
      26. Kalendermonat tritt.“

   i) Absatz 45a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli

      2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ein-
      künfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
      ber 2021 zufließen.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
   folgt gefasst:
  „§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung“.

2. Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf
  Grund einer vom deutschen Recht abweichenden
  steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des
  Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden,
  gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen
  Person oder ihr nahestehender Personen nicht nied-
  riger ist als bei einer dem deutschen Recht entspre-
  chenden Zurechnung.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

                     Entstrickungs-
                und Wegzugsbesteuerung“.

  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Entfällt die Beschränkung des Besteuerungs-
     rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsicht-
     lich des Gewinns aus der Veräußerung eines
     Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen
     Staat eine Besteuerung auf Grund des Aus-
     schlusses oder der Beschränkung des Besteue-
     rungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Ge-
     winns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts,

     gilt dies auf Antrag als Veräußerung und An-
     schaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert,
     den der andere Staat der Besteuerung zugrunde
     legt, höchstens zum gemeinen Wert.“
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz,
     Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des
     Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begrün-
     dung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls
     einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der
     Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
     winns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts,
     das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körper-
     schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
     masse zuzuordnen ist, entsprechend.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender

     Satz vorangestellt:

     „§ 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2

     des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
     ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach
     dem 31. Dezember 2019 zufließen.“
  b) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
     fügt:

        „(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des
     Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
     (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
     31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre
     anzuwenden.“
  c) Die bisherigen Absätze 6d bis 6f werden die Ab-
     sätze 6e bis 6g.

                       Artikel 3

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2“ durch
   die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinn-
     anteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8
     enthalten sind. Bei Lebens- und Krankenver-
     sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist
     Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht
     anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
     diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am
     Gewinn vermittelnden inländischen offenen Han-
     delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an-
     deren Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
     Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebe-
BGBl. 2021, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
       triebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbe-
       ertrags waren. Bei Lebens- und Krankenver-
       sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist
       Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht
       anzuwenden;“.
  b) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 8“
     durch die Wörter „§ 7 Satz 7 und 8“ ersetzt.
4. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-

       setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist

       erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzu-

       wenden.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

          „(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Arti-
       kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
       S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
       2022 anzuwenden.“

  c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
     fügt:

          „(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag
       des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-
       den, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an
       die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalen-
       dermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeit-
       raum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats
       der 18. Kalendermonat tritt.“

                        Artikel 4

                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 gel-
  tenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungs-
  zeitraum 2021 anzuwenden.“

                        Artikel 5

                    Änderung des
                 Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Nach der Gesetzesbezeichnung wird folgende In-
    haltsübersicht eingefügt:

                      „Inhaltsübersicht

                         Erster Teil.

                Internationale Verflechtungen

   § 1 Berichtigung von Einkünften

   § 1a Preisanpassungsklausel

                      Zweiter Teil.
                  Wohnsitzwechsel in
              niedrig besteuernde Gebiete

  § 2 Einkommensteuer
  § 3 (weggefallen)
  § 4 Erbschaftsteuer

  § 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften

                       Dritter Teil.

                   Behandlung einer

            Beteiligung im Sinne des § 17

            des Einkommensteuergesetzes

           bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

  § 6     Besteuerung des Vermögenszuwachses

                       Vierter Teil.
              Hinzurechnungsbesteuerung

  § 7     Beteiligung an ausländischer Zwischenge-
          sellschaft

  § 8     Einkünfte von Zwischengesellschaften

  § 9     Freigrenze bei gemischten Einkünften
  § 10    Hinzurechnungsbetrag

  § 11    Kürzungsbetrag bei Beteiligung an auslän-
          discher Gesellschaft
  § 12    Steueranrechnung

  § 13    Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften

  § 14    (weggefallen)

                      Fünfter Teil.
                   Familienstiftungen
  § 15    Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtig-
          ten und Anfallsberechtigten

                      Sechster Teil.
                Ermittlung und Verfahren

  § 16    Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
  § 17    Sachverhaltsaufklärung
  § 18    Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
          grundlagen
                     Siebenter Teil.

                   Schlussvorschriften

  § 19    (weggefallen)
  § 20    Bestimmungen über die Anwendung von
          Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
          steuerung
  § 21    Anwendungsvorschriften
  § 22    Neufassung des Gesetzes“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person

     nahestehend, wenn
     1. die Person
         a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuer-

            pflichtige an dieser Person mindestens zu
            einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an
BGBl. 2021, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
           dem gezeichneten Kapital, den Mitglied-
           schaftsrechten, den Beteiligungsrechten,
           den Stimmrechten oder dem Gesell-

           schaftsvermögen beteiligt (wesentlich be-

           teiligt) ist oder

        b) gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der
           Steuerpflichtige gegenüber dieser Person

           Anspruch auf mindestens ein Viertel des
           Gewinns oder des Liquidationserlöses hat;
           oder
     2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der
        Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar
        oder mittelbar beherrschenden Einfluss aus-
        üben kann; oder
     3. eine dritte Person
        a) sowohl an der Person als auch an dem
           Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist,
        b) sowohl gegenüber der Person als auch ge-
           genüber dem Steuerpflichtigen Anspruch
           auf mindestens ein Viertel des Gewinns
           oder des Liquidationserlöses hat oder
        c) auf die Person als auch auf den Steuer-
           pflichtigen unmittelbar oder mittelbar be-

           herrschenden Einfluss ausüben kann; oder

     4. die Person oder der Steuerpflichtige im-
        stande ist, bei der Vereinbarung der Bedin-
        gungen einer Geschäftsbeziehung auf den
        Steuerpflichtigen oder die Person einen au-
        ßerhalb dieser Geschäftsbeziehung begrün-
        deten Einfluss auszuüben oder wenn einer
        von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzie-
        lung der Einkünfte des anderen hat.

     Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch,
     soweit im Verhältnis der dritten Person zu der
     Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines
     der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c ge-
     nannten Merkmale erfüllt ist.“
  b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „dem
     Fremdvergleichsgrundsatz“ durch die Wörter
     „innerhalb der Bandbreite dem Fremdver-
     gleichsgrundsatz besser“ ersetzt.

  c) In Absatz 3c Satz 4 werden die Wörter „hierzu
     Vermögenswerte einsetzt oder Risiken über-
     nimmt“ durch die Wörter „hierzu Vermögens-
     werte einsetzt und Risiken übernimmt“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
     sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absätze 1,
     3 bis 4“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   des § 7“ gestrichen und wird die Angabe „§§ 7, 8
   und 14“ durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                   Besteuerung des
                 Vermögenszuwachses

    (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkom-

  mensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes
  und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei un-
  beschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von
  Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des

Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert
gleich

1. die Beendigung der unbeschränkten Steuer-

   pflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder

   des gewöhnlichen Aufenthalts,

2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht
   unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,

3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Aus-
   schluss oder die Beschränkung des Besteue-
   rungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
   hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung
   der Anteile.
Die Veräußerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im
Fall des
1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendi-
   gung der unbeschränkten Steuerpflicht,
2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertra-
   gung,
3. Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeit-
   punkt, zu dem der Ausschluss oder die Be-
   schränkung des Besteuerungsrechts eintritt.

Im Fall des Satzes 1 gelten die Anteile vom Steuer-

pflichtigen oder, bei unentgeltlicher Übertragung,
von dessen Rechtsnachfolger als zum gemeinen
Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungs-
gewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist;
andernfalls gelten diese weiterhin als zu den ur-
sprünglichen Anschaffungskosten erworben.

   (2) Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
Absatzes 1 sind natürliche Personen, die innerhalb
der letzten zwölf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Tatbeständen ins-
gesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt
steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes gewesen sind. Bei unent-
geltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berech-
nung der nach Satz 1 maßgebenden Dauer der
Steuerpflicht auch die unbeschränkte Steuerpflicht
des Rechtsvorgängers oder, sofern der betreffende
Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wur-
de, auch die unbeschränkte Steuerpflicht des je-
weiligen Rechtsvorgängers einzubeziehen. Zeiträu-
me, in denen die natürliche Person und der oder
die Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt
steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an-
gesetzt. Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3,
gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittel-
barer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abwei-
chend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt
Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.
   (3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit
des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige
innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der
unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt
steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach

Absatz 1, soweit

1. die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert,
   übertragen noch in ein Betriebsvermögen einge-
   legt wurden,
BGBl. 2021, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
  2. keine Gewinnausschüttungen oder keine Einla-
     genrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner
     Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts
     im Sinne des Absatzes 1 beträgt, und
  3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
     Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
     Veräußerung der Anteile mindestens in dem
     Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeit-
     punkt der Beendigung der Steuerpflicht be-
     stand.

  Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unent-
  geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen
  auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-
  achtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
  durch die betreffende Person oder, infolge auf-
  einanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertra-
  gung zwischen natürlichen Personen von Todes we-
  gen, durch deren unmittelbaren oder mittelbaren
  Rechtsnachfolger erfüllt werden. Das Finanzamt,
  das im Zeitpunkt der Beendigung der unbe-
  schränkten Steuerpflicht nach § 19 der Abgaben-
  ordnung zuständig ist, kann die Frist auf Antrag
  des Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2
  dessen Rechtsnachfolgers insgesamt um höchs-
  tens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur
  Rückkehr unverändert fortbesteht. Beruht ein Aus-
  schluss des Besteuerungsrechts im Sinne des
  Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 auf einer nur vorüber-
  gehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, gel-
  ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Wird im Fall
  der unentgeltlichen Übertragung im Sinne des Ab-
  satzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf eine natürliche Per-
  son die betreffende Person innerhalb von sieben
  Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuer-
  pflichtig, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

     (4) Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Ab-
  satz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf An-
  trag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jah-
  resraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der

  Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.
  Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats
  nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-
  richten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am
  31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind
  nicht zu verzinsen. Die noch nicht entrichtete
  Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der
  nachfolgenden Ereignisse fällig,
  1. wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet
     wird,

  2. wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-

     pflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt,

  3. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet,
  4. soweit die Anteile veräußert oder übertragen
     werden oder

  5. soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einla-
     genrückgewähr erfolgen und soweit deren ge-
     meiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des
     Werts im Sinne des Absatzes 1 beträgt.
  Abweichend von Satz 5 Nummer 4 ist eine unent-
  geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen
  auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-
  achtlich; insofern ist für Zwecke des Satzes 5 auf
  die betreffende Person oder, infolge aufeinander-

  folgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwi-
  schen natürlichen Personen von Todes wegen,
  auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechts-
  nachfolger abzustellen. In den Fällen des Absat-
  zes 3 gelten die vorstehenden Sätze entsprechend;
  der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom
  Finanzamt eingeräumten Frist; die Erhebung von
  Jahresraten entfällt auf Antrag des Steuerpflich-
  tigen; über Satz 5 hinaus wird die noch nicht ent-
  richtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach
  Eintritt des Ereignisses fällig, wonach der Steuer-
  anspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann
  oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber
  dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer
  nicht nach Absatz 3 entfällt und der Steuerpflich-
  tige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet
  hat, sind für die Dauer des gewährten Zahlungsauf-
  schubs Zinsen in entsprechender Anwendung des
  § 234 der Abgabenordnung zu erheben.

     (5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
  rechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den
  in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 der
  Abgabenordnung zuständig ist, nach amtlich vor-
  geschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines
  der Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mit-
  zuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats
  nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten;
  sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unter-
  schreiben. Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
  rechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen
  Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli schriftlich seine
  aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
  dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1
  Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiter-
  hin zuzurechnen sind.“

5. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Vierter Teil.

             Hinzurechnungsbesteuerung“.

6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 7

                    Beteiligung an
          ausländischer Zwischengesellschaft
     (1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflich-
  tiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
  Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteu-
  ergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz
  im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1

  des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-

  schaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische
  Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese
  Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem
  unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend sei-
  ner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
  Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligun-
  gen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbe-
  achtlich, soweit bei einer die Beteiligung ver-
  mittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an
  dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurech-
  nungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer
  vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist
  und die danach hinzugerechneten Einkünfte da-
  durch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im
BGBl. 2021, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die
Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft
nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend
oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist
für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der
Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu
legen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen be-
schränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit
die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Be-
triebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist,
durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
   (2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1
liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder
zusammen mit ihm nahestehenden Personen am

Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Ge-

sellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1

erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr

als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die

Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder

mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder

mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des

Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Ge-

sellschaft zusteht.

  (3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person
dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personenge-
sellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst na-
hestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 erfüllt.

   (4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Perso-
nen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn
sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft
durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken.
Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-
schaftern einer Personengesellschaft oder Mitun-
ternehmerschaft, die an einer Zwischengesell-
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird

ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhal-
ten widerlegbar unterstellt.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vor-
schriften des Investmentsteuergesetzes in der je-
weils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1
gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrunde lie-
genden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit
dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden
Personen betrieben werden.

                        §8
                  Einkünfte von
              Zwischengesellschaften

   (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen-
gesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräuße-
rungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung
im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht
stammen aus:

1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder
   Montage von Sachen, der Erzeugung von Ener-

   gie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung
   von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen,
   Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinsti-
   tuten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen
   Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen;
   es sei denn, die diesen Einkünften zugrunde lie-
   genden Geschäfte werden zu mehr als einem
   Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahe-
   stehenden Personen betrieben. Gleiches gilt für
   Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesen-
   gesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanz-
   dienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittel-
   bar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind,
4. dem Handel, soweit nicht

   a) ein Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der

      ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder

      eine einem solchen Steuerpflichtigen im

      Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehende Per-

      son, die mit ihren Einkünften hieraus im Gel-

      tungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig

      ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfü-

      gungsmacht an den gehandelten Gütern oder

      Waren verschafft, oder

   b) die ausländische Gesellschaft einem solchen
      Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe-
      stehenden Person die Verfügungsmacht an
      den Gütern oder Waren verschafft,

   es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
   dass die ausländische Gesellschaft einen für
   derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer
   Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
   Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
   kehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem
   Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
   gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines
   solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen
   nahestehenden Person ausübt,

5. Dienstleistungen, soweit nicht

   a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-
      leistung sich eines Steuerpflichtigen, der ge-
      mäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem
      solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
      Absatz 2 nahestehenden Person bedient,
      die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-
      getragenen Leistung im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder

   b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleis-
      tung einem solchen Steuerpflichtigen oder
      einer solchen nahestehenden Person er-
      bringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
      nach, dass die ausländische Gesellschaft
      einen für das Bewirken derartiger Dienstleis-
      tungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
      Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
      Verkehr unterhält und die zu der Dienstleis-
      tung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwir-
      kung eines solchen Steuerpflichtigen oder
      einer solchen nahestehenden Person ausübt,

6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenom-
   men
   a) die Überlassung der Nutzung von Rechten,
      Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und
BGBl. 2021, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
          Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflich-
          tige weist nach, dass die ausländische Ge-
          sellschaft die Ergebnisse eigener For-
          schungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet,
          die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen,
          der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt
          ist, oder einer einem solchen Steuerpflich-
          tigen im Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehen-
          den Person unternommen worden ist,
       b) die Vermietung oder Verpachtung von Grund-
          stücken, es sei denn, der Steuerpflichtige
          weist nach, dass die Einkünfte daraus nach
          einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
          pelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn
          sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen,
          die gemäß § 7 an der ausländischen Gesell-
          schaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen
          worden wären, und
       c) die Vermietung oder Verpachtung von be-
          weglichen Sachen, es sei denn, der Steuer-
          pflichtige weist nach, dass die ausländische
          Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb ge-
          werbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung
          unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaft-
          lichen Verkehr unterhält und alle zu einer
          solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder
          Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne
          Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflich-
          tigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder
          einer einem solchen Steuerpflichtigen im
          Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehenden Per-
          son ausübt,
  7. Bezügen im Sinne des § 8b Absatz 1 des Kör-
     perschaftsteuergesetzes, ausgenommen

       a) Bezüge, soweit diese das Einkommen der

          leistenden Körperschaft gemindert haben;

          dies gilt auch dann, wenn die ausländische

          Gesellschaft hinsichtlich dieser Bezüge ge-

          mäß den Nummern 1 bis 6 nicht Zwischen-

          gesellschaft ist. Dies gilt nicht, soweit

          aa) die leistende Körperschaft mit den diesen
              Bezügen zugrunde liegenden Einkünften
              Zwischengesellschaft ist oder
          bb) eine verdeckte Gewinnausschüttung das
              Einkommen der ausländischen Gesell-
              schaft oder einer ihr nahestehenden Per-
              son erhöht hat und dieses Einkommen
              keiner niedrigen Besteuerung im Sinne

              des Absatzes 5 unterliegt,

       b) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-
          schaft nach § 8b Absatz 4 des Körperschaft-
          steuergesetzes zu berücksichtigen wären,
          wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-
          erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
          die ausländische Gesellschaft hinsichtlich
          dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6
          oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
          und bb nicht Zwischengesellschaft ist, und
       c) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-
          schaft nach § 8b Absatz 7 des Körperschaft-
          steuergesetzes nicht steuerbefreit wären,
          wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-
          erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn

      die ausländische Gesellschaft hinsichtlich
      dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6
      oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
      und bb nicht Zwischengesellschaft ist,
8. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
   Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
   der Herabsetzung ihres Kapitals, ausgenom-
   men Veräußerungsgewinne, die bei der auslän-
   dischen Gesellschaft nach § 8b Absatz 7 des
   Körperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit
   wären, wenn diese unbeschränkt körperschaft-
   steuerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
   die ausländische Gesellschaft hinsichtlich die-
   ser Veräußerungsgewinne gemäß Nummer 3
   nicht Zwischengesellschaft ist,
9. Umwandlungen; dies gilt nicht, soweit die Ein-
   künfte auf der Übertragung von Wirtschaftsgü-
   tern beruhen, die nicht der Erzielung von Ein-
   künften im Sinne der Nummern 1 bis 8 dienen,
   es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
   dass die Umwandlung im Inland ungeachtet
   des § 1 Absatz 2 und 4 des Umwandlungssteu-
   ergesetzes zu Buchwerten hätte erfolgen kön-
   nen und im Ausland tatsächlich zu Buchwerten
   erfolgt ist.
   (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine auslän-
dische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für
Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Ge-
sellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung hat, insoweit einer wesent-
lichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dies
setzt insbesondere den Einsatz der für die Aus-
übung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und
personellen Ausstattung in diesem Staat voraus.
Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes

Personal selbständig und eigenverantwortlich aus-

geübt werden. Der wesentlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der

Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit

erzielt werden und dies nur insoweit, als der

Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden
ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesell-
schaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
überwiegend durch Dritte besorgen lässt.
   (3) Absatz 2 gilt nur, wenn die ausländische Ge-
sellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.

   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der

Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaat-
lichen Informationsaustausches keine Auskünfte
erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erfor-
derlich sind.
   (5) Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn
die nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 ermittelten
Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterlie-
gen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
künften aus anderen Quellen beruht. In die Belas-
tungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen,
die der Staat oder das Gebiet der ausländischen
Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung
BGBl. 2021, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
der ausländischen Gesellschaft dem Steuerpflich-
tigen oder einer anderen Gesellschaft, an der
der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar be-
teiligt ist, gewährt. Einkünfte unterliegen im Sinne
des Satzes 1 auch dann einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent, wenn
Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar
rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erho-
ben werden.

                        §9

                 Freigrenze bei

              gemischten Einkünften

   Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Ein-

künfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im

Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische

Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer An-

satz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als
10 Prozent der gesamten Einkünfte der auslän-
dischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass
die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer An-
satz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 Euro
nicht übersteigen.

                        § 10

              Hinzurechnungsbetrag

   (1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Ein-
künfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzu-
rechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein nega-

tiver Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.

   (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den
Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes und gilt in dem
Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem
das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländi-
schen Gesellschaft endet. Gehören Anteile an der
ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsver-
mögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit
und erhöht den nach dem Einkommen- oder Kör-
perschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Be-

triebs für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirt-

schaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.
Sind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der aus-
ländischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt
Satz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar
gehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Be-
triebsvermögen gehören. Auf den Hinzurechnungs-
betrag sind § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d,
§ 32d des Einkommensteuergesetzes, § 8b Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 9
Nummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht an-
zuwenden.

   (3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde
liegenden Einkünfte sind in entsprechender An-
wendung der Vorschriften des deutschen Steuer-
rechts zu ermitteln. Alle Einkünfte, für die die aus-
ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,
sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behan-
deln; ihre Ermittlung hat gemäß § 4 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. § 10 Num-
mer 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist auf eine
von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende

Vermögensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche
Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuer-
pflicht oder an das Bestehen eines inländischen
Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-
knüpfen, und die Vorschriften des Umwandlungs-
steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste,
die bei Einkünften entstanden sind, für die die aus-
ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,
können in entsprechender Anwendung des § 10d
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die
nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte
übersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustrück-

trag ist nicht zulässig.

   (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die

ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft

ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezo-

gen werden, die mit diesen Einkünften in wirt-

schaftlichem Zusammenhang stehen.

   (5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirt-
schaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie
mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wür-
den, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter
durch die ausländische Gesellschaft die Vorschrif-
ten des deutschen Steuerrechts angewendet wor-
den wären. In den Fällen des § 8 Absatz 1 Num-
mer 9 sind bei der übernehmenden Gesellschaft

die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
dem von der übertragenden Gesellschaft ange-
setzten Wert zu übernehmen.

   (6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zu-

grunde liegenden Einkünfte oder Einkunftsquellen
zu Erträgen des Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Num-
mer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen-
steuergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes führen,
ist der Hinzurechnungsbetrag in Höhe dieser Er-
träge zu mindern.

                       § 11

               Kürzungsbetrag bei

    Beteiligung an ausländischer Gesellschaft

   (1) Erhält der Steuerpflichtige aus der Beteili-
gung an einer ausländischen Gesellschaft, für die
Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 bei
ihm der Einkommen- oder Körperschaftsteuer un-
terlegen haben, Bezüge im Sinne des
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteu-
   ergesetzes,

2. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteu-
   ergesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1
   Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes oder

3. § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteu-
   ergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
   Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes,
ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein
Kürzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im
Rahmen des § 32d des Einkommensteuergesetzes
ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapi-
talerträge abzuziehen. Entsprechendes gilt für Be-
züge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1
BGBl. 2021, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
  von Gesellschaften, die an der Zwischengesell-
  schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
     (2) Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag,
  der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeich-
  neten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steu-
  erpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der
  als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichne-
  ten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuer-
  pflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des
  vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-
  stellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich
  des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteu-
  ernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang
  ausgeschüttet würde.
     (3) Das am Schluss eines Veranlagungszeit-
  raums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvo-
  lumen ist gemäß § 18 für jeden Steuerpflichtigen
  gesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrektur-
  volumen ist der nach § 10 Absatz 2 der Ein-
  kommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende
  Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranla-
  gungszeitraums, vermindert um den Betrag der
  Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2
  des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den
  Betrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und
  vermehrt um das auf den Schluss des vorangegan-
  genen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzu-
  rechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des ver-
  bleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann
  nicht negativ werden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne
  des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von An-
  teilen an der ausländischen Gesellschaft oder an
  einer Gesellschaft, die an der ausländischen Ge-
  sellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabset-
  zung ihres Kapitals.

     (5) Wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Ab-

  satz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, min-

  dert der abzuziehende Kürzungsbetrag im Sinne

  des Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit

  dieser durch die Bezüge im Sinne der unter Ab-

  satz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Ab-

  satz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung

  von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des

  Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht

  sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit

  vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Num-

  mer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8

  des Gewerbesteuergesetzes.

                         § 12
                  Steueranrechnung
     (1) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-
  steuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzu-
  rechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom
  Einkommen angerechnet, die zu Lasten der aus-
  ländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurech-
  nungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich
  erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Ab-
  satz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeich-
  neten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer
  anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige
  unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.

     (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf
  seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die
  auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die
  anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer
  die Beteiligung an der Zwischengesellschaft ver-
  mittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im
  Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung ver-
  gleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben wor-
  den ist.
     (3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
  § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
  des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-
  steuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrech-
  nungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entspre-
  chend anzuwenden.“
7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
                         „§ 13

                    Beteiligung an
             Kapitalanlagegesellschaften
     (1) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmit-
  telbar oder mittelbar an einer ausländischen Ge-
  sellschaft beteiligt und bestehen die Einkünfte der
  Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecha-
  rakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen
  (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbe-
  schränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner
  unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
  Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig,
  auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1
  Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. § 7 Absatz 1
  Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht an-
  zuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlage-
  charakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten
  Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
  Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei
  einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuer-
  pflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Be-

  träge insgesamt 80 000 Euro nicht übersteigen.

  Satz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als

  1 Prozent nur, wenn die Einkünfte der ausländi-

  schen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu

  ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlage-

  charakter bestehen und mit der Hauptgattung der

  Aktien der ausländischen Gesellschaft kein we-

  sentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse

  in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

  oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens

  oder an einer in einem anderen Staat nach § 193

  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanla-

  gegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-
  dienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse statt-
  findet.
     (2) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind
  Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne,
  die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhal-
  tung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln,
  Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausge-
  nommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1
  Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswer-
  ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
  weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen,
  die einer unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallen-
  den eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesell-
  schaft dient.
BGBl. 2021, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
     (3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharak-
  ter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesell-

  schaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom

  28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils gelten-
  den Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgat-
  tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein

  wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer

  Börse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art statt-

  findet.

     (4) § 8 Absatz 2 und 5 sowie die §§ 10 bis 12
  gelten entsprechend. § 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn
  der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder

  ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischen-
  staatlichen Informationsaustausches keine Aus-
  künfte erteilt, die zur Durchführung der Besteue-
  rung erforderlich sind.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
  wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter,
  für die die ausländische Gesellschaft Zwischenge-
  sellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteu-
  ergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzu-
  wenden sind. Mittelbare Beteiligungen sind für den
  unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1
  Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen In-
  vestmentfonds oder einen Spezial-Investment-
  fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes
  hält.“
8. § 14 wird aufgehoben.

9. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-
     steuer des Stifters oder der bezugs- oder an-
     fallsberechtigten Person werden die Steuern
     vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten
     der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnen-
     den Einkünfte erhoben worden sind. Bei der An-
     rechnung sind die Vorschriften des § 34c Ab-

     satz 1 des Einkommensteuergesetzes und des
     § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-
     steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
  b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-
     satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 7 Satz 2 werden vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8b des
     Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberück-
     sichtigt“ eingefügt.
  d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 14“

         durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

  e) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
     „Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwen-
     dungen werden auf Antrag im Veranlagungszeit-
     raum der Zurechnung der zugrunde liegenden
     Einkünfte in entsprechender Anwendung des
     § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuerge-
     setzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des
     Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder
     abgezogen.“

10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“

      durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.

   b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sach-

      dienlichen Unterlagen einschließlich der Bilan-

      zen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstel-

      lung der Beteiligungsverhältnisse sowie der
      Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzu-
      legen.“

11. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-
      dung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzu-
      rechnungsbetrag (§ 10), die anrechenbaren
      Steuern (§ 12), das Hinzurechnungskorrekturvo-
      lumen (§ 11) und der Verlustvortrag werden ge-
      sondert festgestellt. Ist ein Steuerpflichtiger an
      der ausländischen Gesellschaft über andere
      vermittelnde Gesellschaften beteiligt, so ist
      auch festzustellen, wie sich das Hinzurech-
      nungskorrekturvolumen für Zwecke des § 11
      Absatz 1 Satz 2 auf die vermittelnden Gesell-
      schaften aufteilt. Sind an der ausländischen Ge-
      sellschaft mehrere Steuerpflichtige unmittelbar
      oder mittelbar beteiligt, so wird die gesonderte
      Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorge-
      nommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich
      die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen
      Beteiligten verteilen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unbe-
      schränkt“ gestrichen und werden vor dem Wort
      „Beteiligung“ die Wörter „unmittelbaren und
      mittelbaren“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Jeder der an der ausländischen Gesell-
      schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steu-
      erpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten
      Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
      druck abzugeben. In den Fällen, in denen nach § 8
      Absatz 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzu-
      rechnung unterbleibt, ist dies abweichend von
      Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
      nur anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für
      die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
      Satz 1 maßgeblichen Fristen entsprechend. Die
      Anzeige hat die Angaben zu enthalten, die für die

      Prüfung der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2

      von Bedeutung sind; insbesondere Name, An-
      schrift, wirtschaftliche Tätigkeit der ausländi-
      schen Gesellschaft, Beteiligungsverhältnisse und
      Identifikationsmerkmale der an der ausländischen
      Gesellschaft Beteiligten. Das zuständige Finanz-
      amt kann in den Fällen des Satzes 2 die Abgabe
      einer Erklärung nach Satz 1 verlangen. Die Ver-
      pflichtungen nach diesem Absatz können durch
      die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung oder
      Anzeige erfüllt werden. Die Erklärung sowie die
      Anzeige sind von dem Steuerpflichtigen oder von
      den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
      Personen eigenhändig zu unterschreiben.“
BGBl. 2021, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der

       Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Steuer-
       pflichtigen zulässig.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2

      und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen
       Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflich-
       tigen an und sind sie auf Grund eines Abkom-
       mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
       von der Besteuerung auszunehmen und wären
       die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als
       Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese
       Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft
       wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht
       durch Freistellung, sondern durch Anrechnung
       der auf diese Einkünfte erhobenen ausländi-
       schen Steuern zu vermeiden; ein negativer Be-
       trag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3
       Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
       soweit in der ausländischen Betriebsstätte Ein-
       künfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5
       Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuer-
       pflichtig wären.“

13. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21

                 Anwendungsvorschriften
      (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in
   den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
   ist,

   1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
      erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
   2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-
      bungszeitraum 2022,

   3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen
      die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
      Gesetzes entstanden ist.

      (2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des

   Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist

   für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des
   Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
   Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
   S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Er-
   hebungszeitraum 2020 anzuwenden.

      (3) § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden
   Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021
   laufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4
   und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
   sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6
   Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden

   Fassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von

   Satz 2 sind Minderungen des Vermögenszuwach-

   ses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni
   2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen
   nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berück-
   sichtigen.

      (4) Die §§ 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am
   1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals an-

   zuwenden

   1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
      den Veranlagungszeitraum,

   2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-

      raum,

   für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
   in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft

   oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
   dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die für
   Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume
   vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden
   sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwi-
   schengesellschaft ist, können in entsprechender An-
   wendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes,
   soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden
   Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Für Steu-
   ern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschafts-
   jahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10
   Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Ab-
   satz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
   fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskor-
   rekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die
   Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die
   beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in
   der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die
   Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Be-
   steuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine
   Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkom-
   mensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-
   den Fassung zu berücksichtigen sind. Soweit Ver-
   luste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des
   § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
   einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden
   und noch nicht verrechnet worden sind, können
   sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag
   denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaf-
   ten im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 gel-
   tenden Fassung zugeordnet werden, durch deren
   Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei
   mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheit-
   lich zu stellen.“

                       Artikel 6

                 Änderung des

    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Dem Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  „(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die
§§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in
der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:

 1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-

    ordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Mo-

    nats Februar 2022 der 31. Mai 2022.

 2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
    an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober
    2022.
BGBl. 2021, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
   jeweils an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
   die Angabe „zehn Monate“.
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ die
   Angabe „des zehnten Monats“.

5. In § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung tritt an die

   Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022

   der 31. Mai 2022 und an die Stelle des 31. Juli
   2022 der 31. Oktober 2022.

6. In § 149 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Abgabenord-
   nung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des

   Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022.

7. In § 149 Absatz 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober
   2022.
8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
   tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
   die Angabe „17 Monaten“.

 9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
    tritt jeweils an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
    die Angabe „22 Monaten“.
10. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
    an die Stelle der Angabe „15 Monate“ die Angabe
    „18 Monate“.
11. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt

    an die Stelle der Angabe „23 Monate“ die Angabe

    „26 Monate“.“

                      Artikel 7
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 13
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, c, d, e
und f sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2020 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 10 und 13 Buchstabe i tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                  Der Bundesminister der
                                            Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2035. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67e253724e010a1f….