Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2035
BGBl. 2021 I S. 2035 · 81.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
(ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4j folgende Angabe eingefügt:
„§ 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungs-
inkongruenzen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird nach
Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf
Grund einer vom deutschen Recht abweichen-
den steuerlichen Zurechnung einer anderen Per-
son zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit
das Einkommen der anderen Person oder ihr
nahestehender Personen nicht niedriger ist als
bei einer dem deutschen Recht entsprechenden
Zurechnung.“
b) Nummer 41 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-
satz angefügt:
„dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen
die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung eines Wirt-
schaftsguts entfällt und in einem anderen Staat
eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses
* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des
Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steu-
ervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarktes (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1),
geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom
29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich
hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017,
S. 1).
oder der Beschränkung des Besteuerungs-
rechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns
aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts er-
folgt.“
b) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt
das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Ent-
nahme wieder eingelegt.“
4. § 4g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuerpflichtige kann in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert
und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1
zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines
Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichs-
posten bilden, soweit das Besteuerungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung des Wirt-
schaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne
des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder aus-
geschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Der
Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut
getrennt auszuweisen. Der Antrag ist unwider-
ruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-
ergesetzes bleiben unberührt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend auf-
zulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36
Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger
Steueranspruch aus der Auflösung des Aus-
gleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet er-
scheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen
der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung
einer Sicherheit nicht nachkommt.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ er-
setzt.
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 und Absatz 3 sind“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 2 ist“ ersetzt.
5. In § 4j Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
6. Nach § 4j wird folgender § 4k eingefügt:
„§ 4k
Betriebsausgabenabzug
bei Besteuerungsinkongruenzen
(1) Aufwendungen für die Nutzung oder im Zu-
sammenhang mit der Übertragung von Kapitalver-
mögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben
abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-

chenden Erträge auf Grund einer vom deutschen
Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation
oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder
niedriger als bei dem deutschen Recht entspre-
chender Qualifikation oder Zurechnung besteuert
werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungs-
inkongruenz voraussichtlich in einem künftigen
Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zah-
lungsbedingungen einem Fremdvergleich stand-
halten.
(2) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
Absatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch inso-
weit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die
den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf
Grund einer vom deutschen Recht abweichenden
steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen
oder auf Grund einer vom deutschen Recht abwei-
chenden steuerlichen Beurteilung von anzuneh-
menden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne
des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteu-
ergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Be-
steuerung unterliegen. Handelt es sich bei dem
Gläubiger der Erträge im Sinne des Satzes 1 um
einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelba-
ren oder mittelbaren Gesellschafter einer auslän-
dischen vermögensverwaltenden Personengesell-
schaft oder um eine Personengesellschaft, an der
ein solcher Gesellschafter unmittelbar oder mittel-
bar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der
Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 ge-
nannten Aufwendungen in dem anderen Staat
zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwen-
dungen entsprechenden Erträge durch die vom
deutschen Recht abweichende Zurechnung keiner
tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Satz 1 gilt
nicht, soweit den Aufwendungen Erträge dessel-
ben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die so-
wohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat
des Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläu-
biger um eine Personengesellschaft handelt, im
Staat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-
schafters beziehungsweise des anderen Unterneh-
mensteils im Rahmen einer anzunehmenden
schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen
Besteuerung unterliegen.
(3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-
ben abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-
chenden Erträge auf Grund deren vom deutschen
Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder
Zurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer
Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen Be-
steuerung unterliegen.
(4) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsaus-
gaben abziehbar, als die Aufwendungen auch in
einem anderen Staat berücksichtigt werden. Eine
Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne
des Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflich-
tigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug
der Aufwendungen bereits nach seinen Vorschrif-
ten nicht zulässt, die diesem oder den vorstehen-
den Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn
der Abzug der Aufwendungen in einem anderen
Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechen-
den Regelung nicht zugelassen wird bei
1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesell-
schafter eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes oder
2. dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen
Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung
auch in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union befindet und dieser Staat den
Steuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und diesem Staat als nicht in die-
sem Staat ansässig behandelt.
Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge
desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die
sowohl im Inland als auch nachweislich in dem an-
deren Staat einer tatsächlichen Besteuerung unter-
liegen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei de-
nen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung
oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden
wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, so-
weit die Aufwendungen auch Erträge in einem an-
deren Staat mindern, die nicht der inländischen
Besteuerung unterliegen.
(5) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für
die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach
den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-
wendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-
ben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen
unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen
Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim
Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer
anderen Person bei entsprechender Anwendung
dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt
würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der
steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsin-
kongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Ab-
sätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren
Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne
des Satzes 1 beseitigt wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen na-
hestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Außensteuergesetzes oder zwischen einem
Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirk-
licht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung
anzunehmen ist. Einer Person, die mit einer ande-
ren Person durch abgestimmtes Verhalten zusam-
menwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und
der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimm-
rechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen
Person zugerechnet. Eine strukturierte Gestaltung
im Sinne des Satzes 1 ist anzunehmen, wenn der
steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung
der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz
oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen
Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Be-
dingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder

die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde lie-
genden Umstände darauf schließen lassen, dass
die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen
Vorteil erwarten konnten. Ein Steuerpflichtiger wird
nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behan-
delt, wenn nach den äußeren Umständen vernünf-
tigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm
der steuerliche Vorteil bekannt war und er nach-
weist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil be-
teiligt wurde.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anzuwenden.“
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
wie folgt gefasst:
„die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1
Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert
und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zwei-
ter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der
andere Staat der Besteuerung zugrunde legt,
höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.“
b) In Nummer 5a wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „unterliegt der
Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer
Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder
der Beschränkung des Besteuerungsrechts die-
ses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem
Wert anzusetzen, den der andere Staat der Be-
steuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit
dem gemeinen Wert.“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
eingefügt:
„5b. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirt-
schaftsgut jeweils mit dem Wert anzuset-
zen, den der andere Staat der Besteuerung
zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem
gemeinen Wert.“
8. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e
gelten entsprechend.“
9. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die festgesetzte Steuer, die auf den Auf-
gabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch
den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten
Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflich-
tigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-
den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebs-
vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,
sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend
oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegen-
seitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne
der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in die-
sem Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
rungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder
eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleis-
tet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils
am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten
sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur
gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die
noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines
Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Er-
eignisse fällig,
1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1
veräußert, entnommen, in andere als die in
Satz 1 genannten Staaten verlagert oder ver-
deckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während die-
ses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in an-
dere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt
wird,
3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen
unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbe-
schränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 ge-
nannten Staaten ausscheidet oder in einem
anderen als den in Satz 1 genannten Staaten
ansässig wird,
4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet
oder abgewickelt wird oder
5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtun-
gen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen
nicht nachkommt und über einen angemesse-
nen Zeitraum, der zwölf Monate nicht über-
schreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation
schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jah-
resraten entsprechend anzupassen. Der Steuer-
pflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jähr-
lich mit der Steuererklärung oder, sofern keine
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht,
zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen
für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt
er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mit-
wirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgaben-
ordnung nicht nach, werden die noch nicht entrich-
teten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des
vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber
einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids. Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steu-
erpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach
Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen. Unterliegt der Steuerpflichtige
einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund
eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abwei-
chend von der in Satz 7 genannten Frist mit der
nächsten Steuererklärung erfolgen.“
10. Dem § 49 Absatz 1 wird folgende Nummer 11 an-
gefügt:
„11. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Perso-
nengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat
oder in ein inländisches Register eingetragen
ist, soweit diese Einkünfte
a) in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat, aufgrund einer vom deutschen Recht
abweichenden steuerlichen Behandlung
der Personengesellschaft oder Gemein-
schaft keiner Besteuerung unterliegen,

b) nicht bereits als Einkünfte im Sinne der
Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung un-
terliegen und
c) in keinem anderen Staat einer Besteuerung
unterliegen.
Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein
oder zusammen mit ihm nahestehenden Per-
sonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
steuergesetzes, die keiner unbeschränkten
Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes un-
terliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte
oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapi-
tal unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen
sind oder unmittelbar oder mittelbar ein An-
spruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns
oder des Liquidationserlöses der Personen-
gesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine
Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die
Stellung als Gesellschafter oder Gemein-
schafter voraus. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn es sich bei der Personengesell-
schaft oder Gemeinschaft um einen Altersvor-
sorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des
Investmentsteuergesetzes handelt oder die
Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen
Recht abweichenden Behandlung der Perso-
nengesellschaft oder Gemeinschaft im aus-
ländischen Staat keiner Besteuerung unter-
liegen würden. Die Besteuerung nach den
vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der
Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung.“
11. In § 50c Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „, es sei denn, die Freistellungs-
bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung
der Steuer noch nicht erteilt worden.“ ersetzt.
12. § 50d Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-
halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer
Betriebsstätte in einem anderen Staat zuge-
ordnet werden oder auf Grund einer anzu-
nehmenden schuldrechtlichen Beziehung die
steuerliche Bemessungsgrundlage in dem
anderen Staat gemindert wird.“
13. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals
für Bezüge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2019 zufließen.“
bb) Nach dem neuen Satz 14 wird folgender
Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021
geltenden Fassung ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
stellt:
„§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
jahre anzuwenden.“
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-
jahre anzuwenden.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
d) Der bisherige Absatz 8a wird Absatz 8b.
e) Nach dem neuen Absatz 8b wird folgender Ab-
satz 8c eingefügt:
„(8c) § 4k in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auf-
wendungen, die rechtlich bereits vor dem
1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei
der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als
nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als
ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt
und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche
Nachteile hätten vermieden werden können.
Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich
im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der
Vermeidung der Aufwendungen verbundenen
Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Be-
steuerungsinkongruenz übersteigen. Satz 2 gilt
nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach
dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert
wurde.“
f) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,
Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für
nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirt-
schaftsjahre anzuwenden.“

g) Dem Absatz 16b wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im
Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2019 entstehen.“
h) Nach Absatz 35c wird folgender Absatz 35d ein-
gefügt:
„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass für den Veranlagungszeitraum 2019
an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Ka-
lendermonat und an die Stelle des 23. Kalender-
monats der 28. Kalendermonat tritt sowie dass
für den Veranlagungszeitraum 2020 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
26. Kalendermonat tritt.“
i) Absatz 45a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli
2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ein-
künfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2021 zufließen.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst:
„§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung“.
2. Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf
Grund einer vom deutschen Recht abweichenden
steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des
Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden,
gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen
Person oder ihr nahestehender Personen nicht nied-
riger ist als bei einer dem deutschen Recht entspre-
chenden Zurechnung.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Entstrickungs-
und Wegzugsbesteuerung“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entfällt die Beschränkung des Besteuerungs-
rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsicht-
lich des Gewinns aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen
Staat eine Besteuerung auf Grund des Aus-
schlusses oder der Beschränkung des Besteue-
rungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Ge-
winns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts,
gilt dies auf Antrag als Veräußerung und An-
schaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert,
den der andere Staat der Besteuerung zugrunde
legt, höchstens zum gemeinen Wert.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz,
Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des
Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begrün-
dung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls
einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
winns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts,
das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse zuzuordnen ist, entsprechend.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2019 zufließen.“
b) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:
„(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre
anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 6d bis 6f werden die Ab-
sätze 6e bis 6g.
Artikel 3
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2“ durch
die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinn-
anteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8
enthalten sind. Bei Lebens- und Krankenver-
sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist
Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht
anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am
Gewinn vermittelnden inländischen offenen Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an-
deren Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebe-

triebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbe-
ertrags waren. Bei Lebens- und Krankenver-
sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist
Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht
anzuwenden;“.
b) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 8“
durch die Wörter „§ 7 Satz 7 und 8“ ersetzt.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzu-
wenden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2022 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag
des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an
die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalen-
dermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeit-
raum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats
der 18. Kalendermonat tritt.“
Artikel 4
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 43 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 gel-
tenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2021 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Gesetzesbezeichnung wird folgende In-
haltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Erster Teil.
Internationale Verflechtungen
§ 1 Berichtigung von Einkünften
§ 1a Preisanpassungsklausel
Zweiter Teil.
Wohnsitzwechsel in
niedrig besteuernde Gebiete
§ 2 Einkommensteuer
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Erbschaftsteuer
§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
Dritter Teil.
Behandlung einer
Beteiligung im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes
bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
Vierter Teil.
Hinzurechnungsbesteuerung
§ 7 Beteiligung an ausländischer Zwischenge-
sellschaft
§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
§ 10 Hinzurechnungsbetrag
§ 11 Kürzungsbetrag bei Beteiligung an auslän-
discher Gesellschaft
§ 12 Steueranrechnung
§ 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
§ 14 (weggefallen)
Fünfter Teil.
Familienstiftungen
§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtig-
ten und Anfallsberechtigten
Sechster Teil.
Ermittlung und Verfahren
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
§ 17 Sachverhaltsaufklärung
§ 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen
Siebenter Teil.
Schlussvorschriften
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung
§ 21 Anwendungsvorschriften
§ 22 Neufassung des Gesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person
nahestehend, wenn
1. die Person
a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuer-
pflichtige an dieser Person mindestens zu
einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an

dem gezeichneten Kapital, den Mitglied-
schaftsrechten, den Beteiligungsrechten,
den Stimmrechten oder dem Gesell-
schaftsvermögen beteiligt (wesentlich be-
teiligt) ist oder
b) gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der
Steuerpflichtige gegenüber dieser Person
Anspruch auf mindestens ein Viertel des
Gewinns oder des Liquidationserlöses hat;
oder
2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der
Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar
oder mittelbar beherrschenden Einfluss aus-
üben kann; oder
3. eine dritte Person
a) sowohl an der Person als auch an dem
Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist,
b) sowohl gegenüber der Person als auch ge-
genüber dem Steuerpflichtigen Anspruch
auf mindestens ein Viertel des Gewinns
oder des Liquidationserlöses hat oder
c) auf die Person als auch auf den Steuer-
pflichtigen unmittelbar oder mittelbar be-
herrschenden Einfluss ausüben kann; oder
4. die Person oder der Steuerpflichtige im-
stande ist, bei der Vereinbarung der Bedin-
gungen einer Geschäftsbeziehung auf den
Steuerpflichtigen oder die Person einen au-
ßerhalb dieser Geschäftsbeziehung begrün-
deten Einfluss auszuüben oder wenn einer
von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzie-
lung der Einkünfte des anderen hat.
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch,
soweit im Verhältnis der dritten Person zu der
Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines
der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c ge-
nannten Merkmale erfüllt ist.“
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „dem
Fremdvergleichsgrundsatz“ durch die Wörter
„innerhalb der Bandbreite dem Fremdver-
gleichsgrundsatz besser“ ersetzt.
c) In Absatz 3c Satz 4 werden die Wörter „hierzu
Vermögenswerte einsetzt oder Risiken über-
nimmt“ durch die Wörter „hierzu Vermögens-
werte einsetzt und Risiken übernimmt“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absätze 1,
3 bis 4“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 7“ gestrichen und wird die Angabe „§§ 7, 8
und 14“ durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Besteuerung des
Vermögenszuwachses
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes
und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei un-
beschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von
Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert
gleich
1. die Beendigung der unbeschränkten Steuer-
pflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder
des gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht
unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Aus-
schluss oder die Beschränkung des Besteue-
rungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung
der Anteile.
Die Veräußerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im
Fall des
1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht,
2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertra-
gung,
3. Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeit-
punkt, zu dem der Ausschluss oder die Be-
schränkung des Besteuerungsrechts eintritt.
Im Fall des Satzes 1 gelten die Anteile vom Steuer-
pflichtigen oder, bei unentgeltlicher Übertragung,
von dessen Rechtsnachfolger als zum gemeinen
Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungs-
gewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist;
andernfalls gelten diese weiterhin als zu den ur-
sprünglichen Anschaffungskosten erworben.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
Absatzes 1 sind natürliche Personen, die innerhalb
der letzten zwölf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Tatbeständen ins-
gesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt
steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes gewesen sind. Bei unent-
geltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berech-
nung der nach Satz 1 maßgebenden Dauer der
Steuerpflicht auch die unbeschränkte Steuerpflicht
des Rechtsvorgängers oder, sofern der betreffende
Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wur-
de, auch die unbeschränkte Steuerpflicht des je-
weiligen Rechtsvorgängers einzubeziehen. Zeiträu-
me, in denen die natürliche Person und der oder
die Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt
steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an-
gesetzt. Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3,
gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittel-
barer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abwei-
chend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt
Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.
(3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit
des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige
innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der
unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt
steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach
Absatz 1, soweit
1. die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert,
übertragen noch in ein Betriebsvermögen einge-
legt wurden,

2. keine Gewinnausschüttungen oder keine Einla-
genrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner
Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts
im Sinne des Absatzes 1 beträgt, und
3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung der Anteile mindestens in dem
Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeit-
punkt der Beendigung der Steuerpflicht be-
stand.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unent-
geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen
auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-
achtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
durch die betreffende Person oder, infolge auf-
einanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertra-
gung zwischen natürlichen Personen von Todes we-
gen, durch deren unmittelbaren oder mittelbaren
Rechtsnachfolger erfüllt werden. Das Finanzamt,
das im Zeitpunkt der Beendigung der unbe-
schränkten Steuerpflicht nach § 19 der Abgaben-
ordnung zuständig ist, kann die Frist auf Antrag
des Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2
dessen Rechtsnachfolgers insgesamt um höchs-
tens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur
Rückkehr unverändert fortbesteht. Beruht ein Aus-
schluss des Besteuerungsrechts im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 auf einer nur vorüber-
gehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, gel-
ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Wird im Fall
der unentgeltlichen Übertragung im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf eine natürliche Per-
son die betreffende Person innerhalb von sieben
Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuer-
pflichtig, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Ab-
satz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf An-
trag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jah-
resraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der
Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.
Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-
richten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am
31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind
nicht zu verzinsen. Die noch nicht entrichtete
Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der
nachfolgenden Ereignisse fällig,
1. wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet
wird,
2. wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-
pflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt,
3. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet,
4. soweit die Anteile veräußert oder übertragen
werden oder
5. soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einla-
genrückgewähr erfolgen und soweit deren ge-
meiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des
Werts im Sinne des Absatzes 1 beträgt.
Abweichend von Satz 5 Nummer 4 ist eine unent-
geltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen
auf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-
achtlich; insofern ist für Zwecke des Satzes 5 auf
die betreffende Person oder, infolge aufeinander-
folgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwi-
schen natürlichen Personen von Todes wegen,
auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechts-
nachfolger abzustellen. In den Fällen des Absat-
zes 3 gelten die vorstehenden Sätze entsprechend;
der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom
Finanzamt eingeräumten Frist; die Erhebung von
Jahresraten entfällt auf Antrag des Steuerpflich-
tigen; über Satz 5 hinaus wird die noch nicht ent-
richtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach
Eintritt des Ereignisses fällig, wonach der Steuer-
anspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann
oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber
dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer
nicht nach Absatz 3 entfällt und der Steuerpflich-
tige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet
hat, sind für die Dauer des gewährten Zahlungsauf-
schubs Zinsen in entsprechender Anwendung des
§ 234 der Abgabenordnung zu erheben.
(5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
rechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den
in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 der
Abgabenordnung zuständig ist, nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines
der Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mit-
zuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats
nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten;
sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unter-
schreiben. Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-
rechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen
Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli schriftlich seine
aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiter-
hin zuzurechnen sind.“
5. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Vierter Teil.
Hinzurechnungsbesteuerung“.
6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Beteiligung an
ausländischer Zwischengesellschaft
(1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflich-
tiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteu-
ergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz
im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
schaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische
Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend sei-
ner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligun-
gen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbe-
achtlich, soweit bei einer die Beteiligung ver-
mittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an
dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurech-
nungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer
vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist
und die danach hinzugerechneten Einkünfte da-
durch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im

Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die
Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft
nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend
oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist
für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der
Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu
legen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen be-
schränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit
die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Be-
triebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist,
durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
(2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1
liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder
zusammen mit ihm nahestehenden Personen am
Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Ge-
sellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1
erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr
als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die
Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder
mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder
mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des
Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Ge-
sellschaft zusteht.
(3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person
dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personenge-
sellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst na-
hestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 erfüllt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Perso-
nen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn
sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft
durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken.
Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-
schaftern einer Personengesellschaft oder Mitun-
ternehmerschaft, die an einer Zwischengesell-
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird
ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhal-
ten widerlegbar unterstellt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vor-
schriften des Investmentsteuergesetzes in der je-
weils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1
gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrunde lie-
genden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit
dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden
Personen betrieben werden.
§8
Einkünfte von
Zwischengesellschaften
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen-
gesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräuße-
rungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung
im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht
stammen aus:
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder
Montage von Sachen, der Erzeugung von Ener-
gie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung
von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinsti-
tuten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen;
es sei denn, die diesen Einkünften zugrunde lie-
genden Geschäfte werden zu mehr als einem
Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahe-
stehenden Personen betrieben. Gleiches gilt für
Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesen-
gesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanz-
dienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittel-
bar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind,
4. dem Handel, soweit nicht
a) ein Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der
ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder
eine einem solchen Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehende Per-
son, die mit ihren Einkünften hieraus im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig
ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfü-
gungsmacht an den gehandelten Gütern oder
Waren verschafft, oder
b) die ausländische Gesellschaft einem solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe-
stehenden Person die Verfügungsmacht an
den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
dass die ausländische Gesellschaft einen für
derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
kehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem
Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines
solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen
nahestehenden Person ausübt,
5. Dienstleistungen, soweit nicht
a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-
leistung sich eines Steuerpflichtigen, der ge-
mäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem
solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Absatz 2 nahestehenden Person bedient,
die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-
getragenen Leistung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder
b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleis-
tung einem solchen Steuerpflichtigen oder
einer solchen nahestehenden Person er-
bringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
nach, dass die ausländische Gesellschaft
einen für das Bewirken derartiger Dienstleis-
tungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr unterhält und die zu der Dienstleis-
tung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwir-
kung eines solchen Steuerpflichtigen oder
einer solchen nahestehenden Person ausübt,
6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenom-
men
a) die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und

Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflich-
tige weist nach, dass die ausländische Ge-
sellschaft die Ergebnisse eigener For-
schungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet,
die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen,
der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt
ist, oder einer einem solchen Steuerpflich-
tigen im Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehen-
den Person unternommen worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grund-
stücken, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass die Einkünfte daraus nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn
sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die gemäß § 7 an der ausländischen Gesell-
schaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen
worden wären, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von be-
weglichen Sachen, es sei denn, der Steuer-
pflichtige weist nach, dass die ausländische
Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb ge-
werbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung
unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaft-
lichen Verkehr unterhält und alle zu einer
solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder
Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne
Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflich-
tigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder
einer einem solchen Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehenden Per-
son ausübt,
7. Bezügen im Sinne des § 8b Absatz 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes, ausgenommen
a) Bezüge, soweit diese das Einkommen der
leistenden Körperschaft gemindert haben;
dies gilt auch dann, wenn die ausländische
Gesellschaft hinsichtlich dieser Bezüge ge-
mäß den Nummern 1 bis 6 nicht Zwischen-
gesellschaft ist. Dies gilt nicht, soweit
aa) die leistende Körperschaft mit den diesen
Bezügen zugrunde liegenden Einkünften
Zwischengesellschaft ist oder
bb) eine verdeckte Gewinnausschüttung das
Einkommen der ausländischen Gesell-
schaft oder einer ihr nahestehenden Per-
son erhöht hat und dieses Einkommen
keiner niedrigen Besteuerung im Sinne
des Absatzes 5 unterliegt,
b) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-
schaft nach § 8b Absatz 4 des Körperschaft-
steuergesetzes zu berücksichtigen wären,
wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-
erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
die ausländische Gesellschaft hinsichtlich
dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6
oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb nicht Zwischengesellschaft ist, und
c) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-
schaft nach § 8b Absatz 7 des Körperschaft-
steuergesetzes nicht steuerbefreit wären,
wenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-
erpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
die ausländische Gesellschaft hinsichtlich
dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6
oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb nicht Zwischengesellschaft ist,
8. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
der Herabsetzung ihres Kapitals, ausgenom-
men Veräußerungsgewinne, die bei der auslän-
dischen Gesellschaft nach § 8b Absatz 7 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit
wären, wenn diese unbeschränkt körperschaft-
steuerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn
die ausländische Gesellschaft hinsichtlich die-
ser Veräußerungsgewinne gemäß Nummer 3
nicht Zwischengesellschaft ist,
9. Umwandlungen; dies gilt nicht, soweit die Ein-
künfte auf der Übertragung von Wirtschaftsgü-
tern beruhen, die nicht der Erzielung von Ein-
künften im Sinne der Nummern 1 bis 8 dienen,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
dass die Umwandlung im Inland ungeachtet
des § 1 Absatz 2 und 4 des Umwandlungssteu-
ergesetzes zu Buchwerten hätte erfolgen kön-
nen und im Ausland tatsächlich zu Buchwerten
erfolgt ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine auslän-
dische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für
Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Ge-
sellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung hat, insoweit einer wesent-
lichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dies
setzt insbesondere den Einsatz der für die Aus-
übung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und
personellen Ausstattung in diesem Staat voraus.
Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes
Personal selbständig und eigenverantwortlich aus-
geübt werden. Der wesentlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der
Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit
erzielt werden und dies nur insoweit, als der
Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden
ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesell-
schaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
überwiegend durch Dritte besorgen lässt.
(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die ausländische Ge-
sellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der
Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaat-
lichen Informationsaustausches keine Auskünfte
erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erfor-
derlich sind.
(5) Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn
die nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 ermittelten
Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterlie-
gen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
künften aus anderen Quellen beruht. In die Belas-
tungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen,
die der Staat oder das Gebiet der ausländischen
Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung

der ausländischen Gesellschaft dem Steuerpflich-
tigen oder einer anderen Gesellschaft, an der
der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar be-
teiligt ist, gewährt. Einkünfte unterliegen im Sinne
des Satzes 1 auch dann einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent, wenn
Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar
rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erho-
ben werden.
§9
Freigrenze bei
gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Ein-
künfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im
Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer An-
satz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als
10 Prozent der gesamten Einkünfte der auslän-
dischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass
die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer An-
satz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 Euro
nicht übersteigen.
§ 10
Hinzurechnungsbetrag
(1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Ein-
künfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzu-
rechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein nega-
tiver Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den
Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes und gilt in dem
Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem
das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländi-
schen Gesellschaft endet. Gehören Anteile an der
ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsver-
mögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit
und erhöht den nach dem Einkommen- oder Kör-
perschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Be-
triebs für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirt-
schaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.
Sind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der aus-
ländischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt
Satz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar
gehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Be-
triebsvermögen gehören. Auf den Hinzurechnungs-
betrag sind § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d,
§ 32d des Einkommensteuergesetzes, § 8b Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 9
Nummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht an-
zuwenden.
(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde
liegenden Einkünfte sind in entsprechender An-
wendung der Vorschriften des deutschen Steuer-
rechts zu ermitteln. Alle Einkünfte, für die die aus-
ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,
sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behan-
deln; ihre Ermittlung hat gemäß § 4 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. § 10 Num-
mer 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist auf eine
von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende
Vermögensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche
Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuer-
pflicht oder an das Bestehen eines inländischen
Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-
knüpfen, und die Vorschriften des Umwandlungs-
steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste,
die bei Einkünften entstanden sind, für die die aus-
ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,
können in entsprechender Anwendung des § 10d
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die
nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte
übersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustrück-
trag ist nicht zulässig.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft
ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezo-
gen werden, die mit diesen Einkünften in wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen.
(5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirt-
schaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie
mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wür-
den, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter
durch die ausländische Gesellschaft die Vorschrif-
ten des deutschen Steuerrechts angewendet wor-
den wären. In den Fällen des § 8 Absatz 1 Num-
mer 9 sind bei der übernehmenden Gesellschaft
die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
dem von der übertragenden Gesellschaft ange-
setzten Wert zu übernehmen.
(6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zu-
grunde liegenden Einkünfte oder Einkunftsquellen
zu Erträgen des Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Num-
mer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen-
steuergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes führen,
ist der Hinzurechnungsbetrag in Höhe dieser Er-
träge zu mindern.
§ 11
Kürzungsbetrag bei
Beteiligung an ausländischer Gesellschaft
(1) Erhält der Steuerpflichtige aus der Beteili-
gung an einer ausländischen Gesellschaft, für die
Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 bei
ihm der Einkommen- oder Körperschaftsteuer un-
terlegen haben, Bezüge im Sinne des
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteu-
ergesetzes,
2. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteu-
ergesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1
Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes oder
3. § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteu-
ergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes,
ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein
Kürzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im
Rahmen des § 32d des Einkommensteuergesetzes
ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapi-
talerträge abzuziehen. Entsprechendes gilt für Be-
züge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1

von Gesellschaften, die an der Zwischengesell-
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag,
der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeich-
neten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steu-
erpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der
als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichne-
ten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuer-
pflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-
stellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich
des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteu-
ernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang
ausgeschüttet würde.
(3) Das am Schluss eines Veranlagungszeit-
raums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvo-
lumen ist gemäß § 18 für jeden Steuerpflichtigen
gesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrektur-
volumen ist der nach § 10 Absatz 2 der Ein-
kommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende
Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranla-
gungszeitraums, vermindert um den Betrag der
Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2
des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den
Betrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und
vermehrt um das auf den Schluss des vorangegan-
genen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzu-
rechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des ver-
bleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann
nicht negativ werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne
des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von An-
teilen an der ausländischen Gesellschaft oder an
einer Gesellschaft, die an der ausländischen Ge-
sellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabset-
zung ihres Kapitals.
(5) Wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Ab-
satz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, min-
dert der abzuziehende Kürzungsbetrag im Sinne
des Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit
dieser durch die Bezüge im Sinne der unter Ab-
satz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Ab-
satz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung
von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des
Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht
sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit
vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Num-
mer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8
des Gewerbesteuergesetzes.
§ 12
Steueranrechnung
(1) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-
steuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzu-
rechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom
Einkommen angerechnet, die zu Lasten der aus-
ländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurech-
nungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich
erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Ab-
satz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeich-
neten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer
anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf
seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die
auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die
anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer
die Beteiligung an der Zwischengesellschaft ver-
mittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im
Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung ver-
gleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben wor-
den ist.
(3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
§ 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrech-
nungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden.“
7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13
Beteiligung an
Kapitalanlagegesellschaften
(1) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmit-
telbar oder mittelbar an einer ausländischen Ge-
sellschaft beteiligt und bestehen die Einkünfte der
Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecha-
rakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen
(§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbe-
schränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig,
auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1
Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. § 7 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht an-
zuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlage-
charakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten
Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei
einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuer-
pflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Be-
träge insgesamt 80 000 Euro nicht übersteigen.
Satz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als
1 Prozent nur, wenn die Einkünfte der ausländi-
schen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu
ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlage-
charakter bestehen und mit der Hauptgattung der
Aktien der ausländischen Gesellschaft kein we-
sentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
oder an einer in einem anderen Staat nach § 193
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse statt-
findet.
(2) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind
Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne,
die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhal-
tung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln,
Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausge-
nommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswer-
ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen,
die einer unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallen-
den eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesell-
schaft dient.

(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharak-
ter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesell-
schaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils gelten-
den Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgat-
tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer
Börse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art statt-
findet.
(4) § 8 Absatz 2 und 5 sowie die §§ 10 bis 12
gelten entsprechend. § 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn
der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischen-
staatlichen Informationsaustausches keine Aus-
künfte erteilt, die zur Durchführung der Besteue-
rung erforderlich sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter,
für die die ausländische Gesellschaft Zwischenge-
sellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteu-
ergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzu-
wenden sind. Mittelbare Beteiligungen sind für den
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1
Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen In-
vestmentfonds oder einen Spezial-Investment-
fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes
hält.“
8. § 14 wird aufgehoben.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-
steuer des Stifters oder der bezugs- oder an-
fallsberechtigten Person werden die Steuern
vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten
der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnen-
den Einkünfte erhoben worden sind. Bei der An-
rechnung sind die Vorschriften des § 34c Ab-
satz 1 des Einkommensteuergesetzes und des
§ 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-
setzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8b des
Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberück-
sichtigt“ eingefügt.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 14“
durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
e) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwen-
dungen werden auf Antrag im Veranlagungszeit-
raum der Zurechnung der zugrunde liegenden
Einkünfte in entsprechender Anwendung des
§ 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuerge-
setzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder
abgezogen.“
10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sach-
dienlichen Unterlagen einschließlich der Bilan-
zen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstel-
lung der Beteiligungsverhältnisse sowie der
Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzu-
legen.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-
dung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzu-
rechnungsbetrag (§ 10), die anrechenbaren
Steuern (§ 12), das Hinzurechnungskorrekturvo-
lumen (§ 11) und der Verlustvortrag werden ge-
sondert festgestellt. Ist ein Steuerpflichtiger an
der ausländischen Gesellschaft über andere
vermittelnde Gesellschaften beteiligt, so ist
auch festzustellen, wie sich das Hinzurech-
nungskorrekturvolumen für Zwecke des § 11
Absatz 1 Satz 2 auf die vermittelnden Gesell-
schaften aufteilt. Sind an der ausländischen Ge-
sellschaft mehrere Steuerpflichtige unmittelbar
oder mittelbar beteiligt, so wird die gesonderte
Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorge-
nommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich
die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen
Beteiligten verteilen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unbe-
schränkt“ gestrichen und werden vor dem Wort
„Beteiligung“ die Wörter „unmittelbaren und
mittelbaren“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jeder der an der ausländischen Gesell-
schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steu-
erpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben. In den Fällen, in denen nach § 8
Absatz 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzu-
rechnung unterbleibt, ist dies abweichend von
Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nur anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für
die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
Satz 1 maßgeblichen Fristen entsprechend. Die
Anzeige hat die Angaben zu enthalten, die für die
Prüfung der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2
von Bedeutung sind; insbesondere Name, An-
schrift, wirtschaftliche Tätigkeit der ausländi-
schen Gesellschaft, Beteiligungsverhältnisse und
Identifikationsmerkmale der an der ausländischen
Gesellschaft Beteiligten. Das zuständige Finanz-
amt kann in den Fällen des Satzes 2 die Abgabe
einer Erklärung nach Satz 1 verlangen. Die Ver-
pflichtungen nach diesem Absatz können durch
die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung oder
Anzeige erfüllt werden. Die Erklärung sowie die
Anzeige sind von dem Steuerpflichtigen oder von
den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
Personen eigenhändig zu unterschreiben.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Steuer-
pflichtigen zulässig.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen
Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflich-
tigen an und sind sie auf Grund eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Besteuerung auszunehmen und wären
die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als
Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese
Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft
wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht
durch Freistellung, sondern durch Anrechnung
der auf diese Einkünfte erhobenen ausländi-
schen Steuern zu vermeiden; ein negativer Be-
trag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3
Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
soweit in der ausländischen Betriebsstätte Ein-
künfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuer-
pflichtig wären.“
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist,
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2022,
3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen
die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden ist.
(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist
für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Er-
hebungszeitraum 2020 anzuwenden.
(3) § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021
laufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4
und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6
Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von
Satz 2 sind Minderungen des Vermögenszuwach-
ses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen
nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berück-
sichtigen.
(4) Die §§ 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am
1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals an-
zuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die für
Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume
vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden
sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwi-
schengesellschaft ist, können in entsprechender An-
wendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden
Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Für Steu-
ern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschafts-
jahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10
Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Ab-
satz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskor-
rekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die
Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die
beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in
der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die
Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Be-
steuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkom-
mensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-
den Fassung zu berücksichtigen sind. Soweit Ver-
luste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des
§ 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden
und noch nicht verrechnet worden sind, können
sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag
denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaf-
ten im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 gel-
tenden Fassung zugeordnet werden, durch deren
Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei
mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheit-
lich zu stellen.“
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die
§§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in
der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-
ordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Mo-
nats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober
2022.

3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
jeweils an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
die Angabe „zehn Monate“.
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ die
Angabe „des zehnten Monats“.
5. In § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung tritt an die
Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022
der 31. Mai 2022 und an die Stelle des 31. Juli
2022 der 31. Oktober 2022.
6. In § 149 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Abgabenord-
nung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des
Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
7. In § 149 Absatz 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober
2022.
8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
die Angabe „17 Monaten“.
9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
tritt jeweils an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
die Angabe „22 Monaten“.
10. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „15 Monate“ die Angabe
„18 Monate“.
11. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „23 Monate“ die Angabe
„26 Monate“.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 13
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, c, d, e
und f sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 10 und 13 Buchstabe i tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2035. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 67e253724e010a1f….