Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 285
BGBl. 2013 I S. 285 · 35.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten
Reisekostenvergütungen, Umzugskosten-
vergütungen und Trennungsgelder. Die als
Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü-
tungen für Verpflegung sind nur insoweit
steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach
§ 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Tren-
nungsgelder sind nur insoweit steuerfrei,
als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwen-
dungen nicht übersteigen;“.
b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außer-
halb des öffentlichen Dienstes von ihrem
Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekos-
ten, Umzugskosten oder Mehraufwendun-
gen bei doppelter Haushaltsführung erhal-
ten, soweit sie die nach § 9 als Werbungs-
kosten abziehbaren Aufwendungen nicht
übersteigen;“.
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige
vorübergehend von seiner Wohnung und
dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
tätig, sind die Mehraufwendungen für Ver-
pflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a
abziehbar;“.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4
und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „Num-
mer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5
bis 7“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6“ und
die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich
veranlasste doppelte Haushaltsführung, so-
weit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und
die Mehraufwendungen für betrieblich ver-
anlasste Übernachtungen, soweit sie die
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a ab-
ziehbaren Beträge übersteigen;“.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die Wörter
„Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wörter
„Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte“ durch die Wörter „Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
Satz 3“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „zu Fahrten zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die
Wörter „zu Fahrten zwischen Wohnung und ers-
ter Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wör-
ter „der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte“ durch die Wörter „der Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahr-
ten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“
ersetzt.
c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Wird dem Arbeitnehmer während einer beruf-
lichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und
ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf
dessen Veranlassung von einem Dritten eine
Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahl-
zeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender
amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialver-
sicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn
der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht über-
steigt. Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten
Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer
für ihm entstehende Mehraufwendungen für Ver-
pflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9
Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit-

nehmer die erste Tätigkeitsstätte auf-
sucht eine Entfernungspauschale für je-
den vollen Kilometer der Entfernung zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchs-
tens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr;
ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist an-
zusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen
eigenen oder ihm zur Nutzung überlasse-
nen Kraftwagen benutzt. Die Entfer-
nungspauschale gilt nicht für Flugstre-
cken und Strecken mit steuerfreier Sam-
melbeförderung nach § 3 Nummer 32.
Für die Bestimmung der Entfernung ist
die kürzeste Straßenverbindung zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte maßgebend; eine andere als die
kürzeste Straßenverbindung kann zu-
grunde gelegt werden, wenn diese offen-
sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom
Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-
satz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie
Sachbezüge für Fahrten zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte mindern
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist
der Arbeitgeber selbst der Verkehrs-
träger, ist der Preis anzusetzen, den ein
dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger
zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind die Wege
von einer Wohnung, die nicht der ersten
Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittel-
punkt der Lebensinteressen des Arbeit-
nehmers bildet und nicht nur gelegentlich
aufgesucht wird.“
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für
beruflich veranlasste Fahrten, die nicht
Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte im Sinne des Absat-
zes 4 sowie keine Familienheimfahrten
sind. Anstelle der tatsächlichen Auf-
wendungen, die dem Arbeitnehmer
durch die persönliche Benutzung eines
Beförderungsmittels entstehen, können
die Fahrtkosten mit den pauschalen
Kilometersätzen angesetzt werden, die
für das jeweils benutzte Beförderungs-
mittel (Fahrzeug) als höchste Wegstre-
ckenentschädigung nach dem Bundes-
reisekostengesetz festgesetzt sind. Hat
ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeits-
stätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach
den dienst- oder arbeitsrechtlichen
Festlegungen sowie den diese ausfül-
lenden Absprachen und Weisungen zur
Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit
dauerhaft denselben Ort oder dasselbe
weiträumige Tätigkeitsgebiet typischer-
weise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2
für die Fahrten von der Wohnung zu
diesem Ort oder dem zur Wohnung
nächstgelegenen Zugang zum Tätig-
keitsgebiet entsprechend. Für die Fahr-
ten innerhalb des weiträumigen Tätig-
keitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.“
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. notwendige Mehraufwendungen, die ei-
nem Arbeitnehmer wegen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsfüh-
rung entstehen. Eine doppelte Haus-
haltsführung liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner
ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
Hausstand unterhält und auch am Ort
der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das
Vorliegen eines eigenen Hausstandes
setzt das Innehaben einer Wohnung so-
wie eine finanzielle Beteiligung an den
Kosten der Lebensführung voraus. Als
Unterkunftskosten für eine doppelte
Haushaltsführung können im Inland die
tatsächlichen Aufwendungen für die Nut-
zung der Unterkunft angesetzt werden,
höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwen-
dungen für die Wege vom Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen
Hausstandes und zurück (Familienheim-
fahrt) können jeweils nur für eine Familien-
heimfahrt wöchentlich abgezogen wer-
den. Zur Abgeltung der Aufwendungen
für eine Familienheimfahrt ist eine Entfer-
nungspauschale von 0,30 Euro für jeden
vollen Kilometer der Entfernung zwischen
dem Ort des eigenen Hausstandes und
dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzu-
setzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist ent-
sprechend anzuwenden. Aufwendungen
für Familienheimfahrten mit einem dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer Ein-
kunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
werden nicht berücksichtigt.“
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. notwendige Mehraufwendungen eines
Arbeitnehmers für beruflich veranlasste
Übernachtungen an einer Tätigkeits-
stätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte
ist. Übernachtungskosten sind die tat-
sächlichen Aufwendungen für die per-
sönliche Inanspruchnahme einer Unter-
kunft zur Übernachtung. Soweit höhere
Übernachtungskosten anfallen, weil der
Arbeitnehmer eine Unterkunft gemein-
sam mit Personen nutzt, die in keinem
Dienstverhältnis zum selben Arbeitge-
ber stehen, sind nur diejenigen Aufwen-
dungen anzusetzen, die bei alleiniger
Nutzung durch den Arbeitnehmer an-
gefallen wären. Nach Ablauf von 48 Mo-
naten einer längerfristigen beruflichen
Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte,
die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, kön-
nen Unterkunftskosten nur noch bis zur

Höhe des Betrags nach Nummer 5 an-
gesetzt werden. Eine Unterbrechung
dieser beruflichen Tätigkeit an dersel-
ben Tätigkeitsstätte führt zu einem
Neubeginn, wenn die Unterbrechung
mindestens sechs Monate dauert.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch
die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch
die Familienheimfahrten veranlasst sind. Auf-
wendungen für die Benutzung öffentlicher Ver-
kehrsmittel können angesetzt werden, soweit
sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-
nungspauschale abziehbaren Betrag überstei-
gen. Behinderte Menschen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70
beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
heblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
für Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraus-
setzungen der Nummern 1 und 2 sind durch
amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 5
und Absatz 2“ durch die Wörter „Nummer 4
bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste be-
triebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
setzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten
Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeord-
net ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird
durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest-
legungen sowie die diese ausfüllenden Abspra-
chen und Weisungen bestimmt. Von einer dauer-
haften Zuordnung ist insbesondere auszugehen,
wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer
des Dienstverhältnisses oder über einen Zeit-
raum von 48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine sol-
che dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung
auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht ein-
deutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche
Einrichtung, an der der Arbeitnehmer
1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden
soll oder
2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
mindestens ein Drittel seiner vereinbarten re-
gelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchs-
tens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Vor-
aussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tä-
tigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte
erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber be-
stimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist
sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich
am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste
Tätigkeitsstätte. Als erste Tätigkeitsstätte gilt
auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb ei-
nes Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Voll-
zeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs-
maßnahme aufgesucht wird.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers
für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der
folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Woh-
nung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig
(auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgel-
tung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich
veranlassten Mehraufwendungen eine Verpfle-
gungspauschale anzusetzen. Diese beträgt
1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der
Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Woh-
nung abwesend ist,
2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag,
wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem
anschließenden oder vorhergehenden Tag
außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der
Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb
seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von sei-
ner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
abwesend ist; beginnt die auswärtige beruf-
liche Tätigkeit an einem Kalendertag und
endet am nachfolgenden Kalendertag ohne
Übernachtung, werden 12 Euro für den Ka-
lendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer
den überwiegenden Teil der insgesamt mehr
als 8 Stunden von seiner Wohnung und der
ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte,
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Woh-
nung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der
Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinte-
ressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Un-
terkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Bei
einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle
der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise
unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle
der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2
und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder
nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder
aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach
dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Orts-
zeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im In-
land liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im
Ausland. Der Abzug der Verpflegungspauscha-
len ist auf die ersten drei Monate einer länger-
fristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tä-
tigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung
dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätig-
keitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie
mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Ar-

beitnehmer anlässlich oder während einer Tätig-
keit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von
einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung ge-
stellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittel-
ten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 Prozent,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils
40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in
Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpfle-
gungspauschale für einen vollen Kalendertag;
die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspau-
schale nicht übersteigen. Satz 8 gilt auch, wenn
Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfü-
gung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder ge-
kürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert
werden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit
ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den
Kürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeit-
nehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung,
ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausge-
schlossen. Die Verpflegungspauschalen nach
den Sätzen 3 und 5 sowie die Dreimonatsfrist
nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch für den
Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung,
die bei einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen; dabei ist für jeden
Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an
dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Sat-
zes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der
jeweils höchste in Betracht kommende Pausch-
betrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im
Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an
dem die doppelte Haushaltsführung begründet
wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,
wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.“
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ er-
setzt.
5. § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7
und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwen-
dungen anzuwenden;“.
6. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „511 500“
durch die Angabe „1 000 000“ und die Angabe
„1 023 000“ durch die Angabe „2 000 000“ ersetzt.
7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 8
Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 8 Ab-
satz 2 Satz 2 bis 10“ ersetzt.
8. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter
den Arbeitnehmern anlässlich einer
beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner
Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte
Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die
nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem
Sachbezugswert anzusetzen sind,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-
wendungen anlässlich einer Tätigkeit im
Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6
zahlt, soweit diese die dort bezeichneten
Pauschalen um nicht mehr als 100 Pro-
zent übersteigen,“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbe-
züge in Form der unentgeltlichen oder verbillig-
ten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zu-
sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit
diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den
der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
pauschal besteuert würden.“
9. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:
„8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestell-
ten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den
Großbuchstaben M,“.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuer-
abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
fließen.“
b) In Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 an-
zuwenden.“
c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) ist erstmals auf negative Ein-
künfte anzuwenden, die bei der Ermittlung des

Gesamtbetrags der Einkünfte des Veran-
lagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen wer-
den können.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland“
durch die Wörter „mit Geschäftsleitung im
Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertrags-
staat des EWR-Abkommens“ ersetzt und die
Wörter „so ist das“ durch die Wörter „ist das“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Organträger muss eine natürliche Person
oder eine nicht von der Körperschaft-
steuer befreite Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse sein.
Organträger kann auch eine Personenge-
sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuer-
gesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes ausübt.
Die Voraussetzung der Nummer 1 muss
im Verhältnis zur Personengesellschaft
selbst erfüllt sein. Die Beteiligung im
Sinne der Nummer 1 an der Organgesell-
schaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an
der Organgesellschaft, die Beteiligung im
Sinne der Nummer 1 an der vermitteln-
den Gesellschaft, muss ununterbrochen
während der gesamten Dauer der Organ-
schaft einer inländischen Betriebsstätte
im Sinne des § 12 der Abgabenordnung
des Organträgers zuzuordnen sein. Ist
der Organträger mittelbar über eine oder
mehrere Personengesellschaften an der
Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4
sinngemäß. Das Einkommen der Organ-
gesellschaft ist der inländischen Betriebs-
stätte des Organträgers zuzurechnen, der
die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an
der Organgesellschaft oder, bei mittelba-
rer Beteiligung an der Organgesellschaft,
die Beteiligung im Sinne der Nummer 1
an der vermittelnden Gesellschaft zuzu-
ordnen ist. Eine inländische Betriebsstätte
im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur
gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte
zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach
innerstaatlichem Steuerrecht als auch
nach einem anzuwendenden Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der inländischen Besteuerung unterlie-
gen.“
cc) Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als
durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn
oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahres-
abschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzan-
sätze enthält, sofern
a) der Jahresabschluss wirksam festgestellt
ist,
b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jah-
resabschlusses unter Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
nicht hätte erkannt werden müssen und
c) ein von der Finanzverwaltung beanstande-
ter Fehler spätestens in dem nächsten
nach dem Zeitpunkt der Beanstandung
des Fehlers aufzustellenden Jahresab-
schluss der Organgesellschaft und des
Organträgers korrigiert und das Ergebnis
entsprechend abgeführt oder ausge-
glichen wird, soweit es sich um einen
Fehler handelt, der in der Handelsbilanz
zu korrigieren ist.
Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b
gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten
Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs zum Jahresab-
schluss, zu einem Konzernabschluss, in den
der handelsrechtliche Jahresabschluss ein-
bezogen worden ist, oder über die freiwillige
Prüfung des Jahresabschlusses oder der
Bescheinigung eines Steuerberaters oder
Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines
Jahresabschlusses mit umfassenden Beur-
teilungen als erfüllt.“
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Negative Einkünfte des Organträgers oder
der Organgesellschaft bleiben bei der in-
ländischen Besteuerung unberücksichtigt,
soweit sie in einem ausländischen Staat
im Rahmen der Besteuerung des Organ-
trägers, der Organgesellschaft oder einer
anderen Person berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das dem Organträger zuzurechnende Ein-
kommen der Organgesellschaft und damit zu-
sammenhängende andere Besteuerungsgrund-
lagen werden gegenüber dem Organträger und
der Organgesellschaft gesondert und einheitlich
festgestellt. Die Feststellungen nach Satz 1 sind
für die Besteuerung des Einkommens des Organ-
trägers und der Organgesellschaft bindend. Die

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der
Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die
Steuer des Organträgers anzurechnen sind. Zu-
ständig für diese Feststellungen ist das Finanz-
amt, das für die Besteuerung nach dem Einkom-
men der Organgesellschaft zuständig ist. Die
Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen
Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit
der Körperschaftsteuererklärung der Organge-
sellschaft verbunden werden.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt und werden die Wörter „mit Ge-
schäftsleitung und Sitz im Inland“ durch die Wör-
ter „mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“
ersetzt.
b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die
Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in
seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart
wird.“
4. § 18 wird aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2010“ durch die An-
gabe „2012“ ersetzt.
b) Dem Absatz 9 werden die folgenden Nummern 7
bis 9 angefügt:
„7. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht be-
standskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.
8. Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 1
Nummer 5 und § 17 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht
bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwen-
den.
9. Absatz 5 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 285) gilt erstmals für Feststellungszeiträu-
me, die nach dem 31. Dezember 2013 begin-
nen.“
c) Nach Absatz 10a wird folgender Absatz 10b ein-
gefügt:
„(10b) § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf Gewinnab-
führungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlos-
sen oder geändert werden. Enthält ein Gewinnab-
führungsvertrag, der vor diesem Zeitpunkt wirk-
sam abgeschlossen wurde, keinen den Anforde-
rungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, entsprechenden Verweis auf
§ 302 des Aktiengesetzes, steht dies der Anwen-
dung der §§ 14 bis 16 für Veranlagungszeiträume,
die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht ent-
gegen, wenn eine Verlustübernahme entspre-
chend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich er-
folgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend
§ 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014 wirksam vereinbart wird. Für die Anwen-
dung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Ver-
lustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Num-
mer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) nicht erfor-
derlich, wenn die steuerliche Organschaft vor
dem 1. Januar 2015 beendet wurde. Die Ände-
rung im Sinne des Satzes 2 eines bestehenden
Gewinnabführungsvertrags gilt für die Anwen-
dung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
als Neuabschluss.“
d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c.
Artikel 3
Änderung des
Bundesreisekostengesetzes
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Ver-
pflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstan-
dener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im In-
land nach dem Einkommensteuergesetz.“
Artikel 4
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14, 17
oder 18“ durch die Angabe „§ 14 oder § 17“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3“ und die Wörter
„§ 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b
sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 285. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 930cad073f5851a9….