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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 285

BGBl. 2013 I S. 285 · 35.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
                                   Gesetz
                       zur Änderung und Vereinfachung
      der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
                                             Vom 20. Februar 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

      „13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten
           Reisekostenvergütungen, Umzugskosten-
           vergütungen und Trennungsgelder. Die als
           Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü-
           tungen für Verpflegung sind nur insoweit
           steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach
           § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Tren-
           nungsgelder sind nur insoweit steuerfrei,
           als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
           mer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwen-
           dungen nicht übersteigen;“.

   b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
      „16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außer-
           halb des öffentlichen Dienstes von ihrem
           Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekos-
           ten, Umzugskosten oder Mehraufwendun-
           gen bei doppelter Haushaltsführung erhal-
           ten, soweit sie die nach § 9 als Werbungs-
           kosten abziehbaren Aufwendungen nicht
           übersteigen;“.

 2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des
          Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige
          vorübergehend von seiner Wohnung und
          dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
          betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
          tätig, sind die Mehraufwendungen für Ver-
          pflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a
          abziehbar;“.

   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4
          und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „Num-
          mer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5
          bis 7“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
          Satz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
          satz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6“ und
          die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
          Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
          Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:
      „6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich
           veranlasste doppelte Haushaltsführung, so-
           weit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
           mer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und
           die Mehraufwendungen für betrieblich ver-
           anlasste Übernachtungen, soweit sie die
           nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a ab-
           ziehbaren Beträge übersteigen;“.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „Fahrten zwischen
      Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die Wörter
      „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-
      keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
      Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wörter
      „Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
      stätte“ durch die Wörter „Entfernung zwischen
      Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der
      Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
      Satz 3“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „zu Fahrten zwi-
      schen Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die
      Wörter „zu Fahrten zwischen Wohnung und ers-
      ter Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Ab-
      satz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wör-
      ter „der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
      stätte“ durch die Wörter „der Fahrten zwischen
      Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahr-
      ten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“
      ersetzt.
   c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

      „Wird dem Arbeitnehmer während einer beruf-
      lichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und
      ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf
      dessen Veranlassung von einem Dritten eine
      Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahl-
      zeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender
      amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialver-
      sicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn
      der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht über-
      steigt. Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten
      Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer
      für ihm entstehende Mehraufwendungen für Ver-
      pflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9
      Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
               Wege zwischen Wohnung und erster
               Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
               Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
               für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit-
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            nehmer die erste Tätigkeitsstätte auf-
            sucht eine Entfernungspauschale für je-
            den vollen Kilometer der Entfernung zwi-
            schen Wohnung und erster Tätigkeits-
            stätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchs-
            tens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr;
            ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist an-
            zusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen
            eigenen oder ihm zur Nutzung überlasse-
            nen Kraftwagen benutzt. Die Entfer-
            nungspauschale gilt nicht für Flugstre-
            cken und Strecken mit steuerfreier Sam-
            melbeförderung nach § 3 Nummer 32.
            Für die Bestimmung der Entfernung ist
            die kürzeste Straßenverbindung zwi-
            schen Wohnung und erster Tätigkeits-
            stätte maßgebend; eine andere als die
            kürzeste Straßenverbindung kann zu-
            grunde gelegt werden, wenn diese offen-
            sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom
            Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
            zwischen Wohnung und erster Tätig-
            keitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-
            satz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie
            Sachbezüge für Fahrten zwischen Woh-
            nung und erster Tätigkeitsstätte mindern
            den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist
            der Arbeitgeber selbst der Verkehrs-
            träger, ist der Preis anzusetzen, den ein
            dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger
            zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer
            mehrere Wohnungen, so sind die Wege
            von einer Wohnung, die nicht der ersten
            Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
            berücksichtigen, wenn sie den Mittel-
            punkt der Lebensinteressen des Arbeit-
            nehmers bildet und nicht nur gelegentlich
            aufgesucht wird.“

      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:

         „4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für
              beruflich veranlasste Fahrten, die nicht
              Fahrten zwischen Wohnung und erster
              Tätigkeitsstätte im Sinne des Absat-
              zes 4 sowie keine Familienheimfahrten
              sind. Anstelle der tatsächlichen Auf-
              wendungen, die dem Arbeitnehmer
              durch die persönliche Benutzung eines
              Beförderungsmittels entstehen, können
              die Fahrtkosten mit den pauschalen
              Kilometersätzen angesetzt werden, die
              für das jeweils benutzte Beförderungs-
              mittel (Fahrzeug) als höchste Wegstre-
              ckenentschädigung nach dem Bundes-
              reisekostengesetz festgesetzt sind. Hat
              ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeits-
              stätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach
              den dienst- oder arbeitsrechtlichen
              Festlegungen sowie den diese ausfül-
              lenden Absprachen und Weisungen zur
              Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit
              dauerhaft denselben Ort oder dasselbe
              weiträumige Tätigkeitsgebiet typischer-
              weise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt
              Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2

         für die Fahrten von der Wohnung zu
         diesem Ort oder dem zur Wohnung
         nächstgelegenen Zugang zum Tätig-
         keitsgebiet entsprechend. Für die Fahr-
         ten innerhalb des weiträumigen Tätig-
         keitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2
         entsprechend.“
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    „5. notwendige Mehraufwendungen, die ei-
        nem Arbeitnehmer wegen einer beruflich
        veranlassten doppelten Haushaltsfüh-
        rung entstehen. Eine doppelte Haus-
        haltsführung liegt nur vor, wenn der
        Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner
        ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
        Hausstand unterhält und auch am Ort
        der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das
        Vorliegen eines eigenen Hausstandes
        setzt das Innehaben einer Wohnung so-
        wie eine finanzielle Beteiligung an den
        Kosten der Lebensführung voraus. Als
        Unterkunftskosten für eine doppelte
        Haushaltsführung können im Inland die
        tatsächlichen Aufwendungen für die Nut-
        zung der Unterkunft angesetzt werden,
        höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwen-
        dungen für die Wege vom Ort der ersten
        Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen
        Hausstandes und zurück (Familienheim-
        fahrt) können jeweils nur für eine Familien-
        heimfahrt wöchentlich abgezogen wer-
        den. Zur Abgeltung der Aufwendungen
        für eine Familienheimfahrt ist eine Entfer-
        nungspauschale von 0,30 Euro für jeden
        vollen Kilometer der Entfernung zwischen
        dem Ort des eigenen Hausstandes und
        dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzu-
        setzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist ent-
        sprechend anzuwenden. Aufwendungen
        für Familienheimfahrten mit einem dem
        Steuerpflichtigen im Rahmen einer Ein-
        kunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
        werden nicht berücksichtigt.“

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
    eingefügt:
    „5a. notwendige Mehraufwendungen eines
         Arbeitnehmers für beruflich veranlasste
         Übernachtungen an einer Tätigkeits-
         stätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte
         ist. Übernachtungskosten sind die tat-
         sächlichen Aufwendungen für die per-
         sönliche Inanspruchnahme einer Unter-
         kunft zur Übernachtung. Soweit höhere
         Übernachtungskosten anfallen, weil der
         Arbeitnehmer eine Unterkunft gemein-
         sam mit Personen nutzt, die in keinem
         Dienstverhältnis zum selben Arbeitge-
         ber stehen, sind nur diejenigen Aufwen-
         dungen anzusetzen, die bei alleiniger
         Nutzung durch den Arbeitnehmer an-
         gefallen wären. Nach Ablauf von 48 Mo-
         naten einer längerfristigen beruflichen
         Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte,
         die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, kön-
         nen Unterkunftskosten nur noch bis zur
BGBl. 2013, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
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           Höhe des Betrags nach Nummer 5 an-
           gesetzt werden. Eine Unterbrechung
           dieser beruflichen Tätigkeit an dersel-
           ben Tätigkeitsstätte führt zu einem
           Neubeginn, wenn die Unterbrechung
           mindestens sechs Monate dauert.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Durch die Entfernungspauschalen sind
  sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch
  die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig-
  keitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch
  die Familienheimfahrten veranlasst sind. Auf-
  wendungen für die Benutzung öffentlicher Ver-
  kehrsmittel können angesetzt werden, soweit
  sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-
  nungspauschale abziehbaren Betrag überstei-
  gen. Behinderte Menschen,
  1. deren Grad der Behinderung mindestens 70
     beträgt,
  2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,
     aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer
     Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
     heblich beeinträchtigt sind,
  können anstelle der Entfernungspauschalen die
  tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-
  schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und

  für Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraus-

  setzungen der Nummern 1 und 2 sind durch

  amtliche Unterlagen nachzuweisen.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 5
   und Absatz 2“ durch die Wörter „Nummer 4
   bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
   fügt:

      „(4) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste be-

  triebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines

  verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
  setzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten
  Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeord-
  net ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird
  durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest-
  legungen sowie die diese ausfüllenden Abspra-
  chen und Weisungen bestimmt. Von einer dauer-
  haften Zuordnung ist insbesondere auszugehen,
  wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer
  des Dienstverhältnisses oder über einen Zeit-
  raum von 48 Monaten hinaus an einer solchen
  Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine sol-
  che dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung
  auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht ein-
  deutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche
  Einrichtung, an der der Arbeitnehmer
  1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden
     soll oder

  2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
     mindestens ein Drittel seiner vereinbarten re-
     gelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
  Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchs-
  tens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Vor-
  aussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tä-
  tigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte
  erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber be-
  stimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist

  sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich
  am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste
  Tätigkeitsstätte. Als erste Tätigkeitsstätte gilt
  auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb ei-
  nes Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Voll-
  zeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs-
  maßnahme aufgesucht wird.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
     „(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers
  für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der
  folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.
  Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Woh-
  nung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig
  (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgel-
  tung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich
  veranlassten Mehraufwendungen eine Verpfle-
  gungspauschale anzusetzen. Diese beträgt
  1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der
     Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Woh-
     nung abwesend ist,
  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag,
     wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem
     anschließenden oder vorhergehenden Tag
     außerhalb seiner Wohnung übernachtet,

  3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der

     Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb

     seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von sei-

     ner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
     abwesend ist; beginnt die auswärtige beruf-
     liche Tätigkeit an einem Kalendertag und
     endet am nachfolgenden Kalendertag ohne
     Übernachtung, werden 12 Euro für den Ka-
     lendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer
     den überwiegenden Teil der insgesamt mehr

     als 8 Stunden von seiner Wohnung und der

     ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

  Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte,
  gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Woh-
  nung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der
  Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinte-
  ressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Un-
  terkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im
  Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Bei
  einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle
  der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise
  unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle
  der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2
  und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder
  nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bun-
  desministerium der Finanzen im Einvernehmen
  mit den obersten Finanzbehörden der Länder
  aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
  dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach
  dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Orts-
  zeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im In-
  land liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im
  Ausland. Der Abzug der Verpflegungspauscha-
  len ist auf die ersten drei Monate einer länger-
  fristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tä-
  tigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung
  dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätig-
  keitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie
  mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Ar-
BGBl. 2013, Seite 288 — Originalseite als Abbildung
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      beitnehmer anlässlich oder während einer Tätig-
      keit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom
      Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von
      einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung ge-
      stellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittel-

      ten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
      1. für Frühstück um 20 Prozent,

      2. für Mittag- und Abendessen um jeweils
         40 Prozent,

      der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in

      Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpfle-
      gungspauschale für einen vollen Kalendertag;
      die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspau-
      schale nicht übersteigen. Satz 8 gilt auch, wenn
      Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfü-
      gung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder ge-
      kürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert
      werden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit
      ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den
      Kürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeit-
      nehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung,
      ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausge-
      schlossen. Die Verpflegungspauschalen nach
      den Sätzen 3 und 5 sowie die Dreimonatsfrist
      nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch für den
      Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung,
      die bei einer beruflich veranlassten doppelten
      Haushaltsführung entstehen; dabei ist für jeden
      Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an
      dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Sat-
      zes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der
      jeweils höchste in Betracht kommende Pausch-
      betrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im
      Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an
      dem die doppelte Haushaltsführung begründet
      wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,

      wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.“

  f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
     bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ er-
     setzt.

5. § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-

   fasst:

  „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1
  Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7
  und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwen-
  dungen anzuwenden;“.

6. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „511 500“
   durch die Angabe „1 000 000“ und die Angabe

   „1 023 000“ durch die Angabe „2 000 000“ ersetzt.

7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 8
   Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 8 Ab-
   satz 2 Satz 2 bis 10“ ersetzt.

8. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:

          „1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter
               den Arbeitnehmern anlässlich einer
               beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner

               Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte
               Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die
               nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem
               Sachbezugswert anzusetzen sind,“.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-
              wendungen anlässlich einer Tätigkeit im
              Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6
              zahlt, soweit diese die dort bezeichneten
              Pauschalen um nicht mehr als 100 Pro-

              zent übersteigen,“.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
      Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbe-
      züge in Form der unentgeltlichen oder verbillig-
      ten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen
      Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zu-
      sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
      geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen
      des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Woh-
      nung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit
      diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den
      der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
      Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
      geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
      pauschal besteuert würden.“
 9. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt
    gefasst:

   „8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestell-
       ten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den
       Großbuchstaben M,“.
10. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit

      in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
      deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuer-
      abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
      gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-

      fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen

      nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohn-
      zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
      Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
      fließen.“

   b) In Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
      gefasst:

      „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung

      des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar
      2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Ja-
      nuar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1
      Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des
      Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I

      S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 an-
      zuwenden.“
   c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-
      tikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
      (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf negative Ein-
      künfte anzuwenden, die bei der Ermittlung des
BGBl. 2013, Seite 289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 289
      Gesamtbetrags der Einkünfte des Veran-
      lagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen wer-
      den können.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
   folgt gefasst:

  „§ 18 (weggefallen)“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

         „mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland“
         durch die Wörter „mit Geschäftsleitung im
         Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der
         Europäischen Union oder in einem Vertrags-
         staat des EWR-Abkommens“ ersetzt und die
         Wörter „so ist das“ durch die Wörter „ist das“
         ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. Organträger muss eine natürliche Person
             oder eine nicht von der Körperschaft-
             steuer befreite Körperschaft, Personen-

             vereinigung oder Vermögensmasse sein.

             Organträger kann auch eine Personenge-

             sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1

             Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuer-

             gesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im

             Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

             des Einkommensteuergesetzes ausübt.

             Die Voraussetzung der Nummer 1 muss

             im Verhältnis zur Personengesellschaft

             selbst erfüllt sein. Die Beteiligung im

             Sinne der Nummer 1 an der Organgesell-

             schaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an
             der Organgesellschaft, die Beteiligung im
             Sinne der Nummer 1 an der vermitteln-
             den Gesellschaft, muss ununterbrochen
             während der gesamten Dauer der Organ-
             schaft einer inländischen Betriebsstätte
             im Sinne des § 12 der Abgabenordnung
             des Organträgers zuzuordnen sein. Ist
             der Organträger mittelbar über eine oder
             mehrere Personengesellschaften an der
             Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4
             sinngemäß. Das Einkommen der Organ-
             gesellschaft ist der inländischen Betriebs-
             stätte des Organträgers zuzurechnen, der
             die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an
             der Organgesellschaft oder, bei mittelba-
             rer Beteiligung an der Organgesellschaft,
             die Beteiligung im Sinne der Nummer 1
             an der vermittelnden Gesellschaft zuzu-
             ordnen ist. Eine inländische Betriebsstätte

          im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur
          gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte
          zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach
          innerstaatlichem Steuerrecht als auch
          nach einem anzuwendenden Abkommen
          zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
          der inländischen Besteuerung unterlie-
          gen.“
   cc) Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze
       angefügt:

       „Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als
       durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn
       oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahres-
       abschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzan-
       sätze enthält, sofern

       a) der Jahresabschluss wirksam festgestellt
          ist,

       b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jah-
          resabschlusses unter Anwendung der
          Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

          nicht hätte erkannt werden müssen und

       c) ein von der Finanzverwaltung beanstande-
          ter Fehler spätestens in dem nächsten
          nach dem Zeitpunkt der Beanstandung
          des Fehlers aufzustellenden Jahresab-
          schluss der Organgesellschaft und des
          Organträgers korrigiert und das Ergebnis
          entsprechend abgeführt oder ausge-

          glichen wird, soweit es sich um einen
          Fehler handelt, der in der Handelsbilanz
          zu korrigieren ist.

       Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b

       gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten

       Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3

       des Handelsgesetzbuchs zum Jahresab-

       schluss, zu einem Konzernabschluss, in den

       der handelsrechtliche Jahresabschluss ein-

       bezogen worden ist, oder über die freiwillige

       Prüfung des Jahresabschlusses oder der

       Bescheinigung eines Steuerberaters oder

       Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines

       Jahresabschlusses mit umfassenden Beur-

       teilungen als erfüllt.“

   dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Negative Einkünfte des Organträgers oder
           der Organgesellschaft bleiben bei der in-
           ländischen Besteuerung unberücksichtigt,
           soweit sie in einem ausländischen Staat
           im Rahmen der Besteuerung des Organ-
           trägers, der Organgesellschaft oder einer
           anderen Person berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Das dem Organträger zuzurechnende Ein-
   kommen der Organgesellschaft und damit zu-
   sammenhängende andere Besteuerungsgrund-
   lagen werden gegenüber dem Organträger und
   der Organgesellschaft gesondert und einheitlich
   festgestellt. Die Feststellungen nach Satz 1 sind
   für die Besteuerung des Einkommens des Organ-
   trägers und der Organgesellschaft bindend. Die
BGBl. 2013, Seite 290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 290
      Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der
      Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die
      Steuer des Organträgers anzurechnen sind. Zu-
      ständig für diese Feststellungen ist das Finanz-
      amt, das für die Besteuerung nach dem Einkom-
      men der Organgesellschaft zuständig ist. Die
      Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen
      Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit
      der Körperschaftsteuererklärung der Organge-
      sellschaft verbunden werden.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort

     „Absatz“ ersetzt und werden die Wörter „mit Ge-

     schäftsleitung und Sitz im Inland“ durch die Wör-

     ter „mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in ei-

     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

     in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“

     ersetzt.

  b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die
          Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in
          seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart
          wird.“

4. § 18 wird aufgehoben.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2010“ durch die An-
     gabe „2012“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 9 werden die folgenden Nummern 7
     bis 9 angefügt:

      „7. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des
          Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
          (BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht be-
          standskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.

      8. Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 1
         Nummer 5 und § 17 Satz 1 in der Fassung
         des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar
         2013 (BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht
         bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwen-
         den.

      9. Absatz 5 in der Fassung des Artikels 2 des
         Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
         S. 285) gilt erstmals für Feststellungszeiträu-
         me, die nach dem 31. Dezember 2013 begin-
         nen.“

  c) Nach Absatz 10a wird folgender Absatz 10b ein-
     gefügt:

         „(10b) § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung

      des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar

      2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf Gewinnab-

      führungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag
      des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlos-
      sen oder geändert werden. Enthält ein Gewinnab-
      führungsvertrag, der vor diesem Zeitpunkt wirk-

      sam abgeschlossen wurde, keinen den Anforde-
      rungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
      (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des

     Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
     geändert worden ist, entsprechenden Verweis auf
     § 302 des Aktiengesetzes, steht dies der Anwen-
     dung der §§ 14 bis 16 für Veranlagungszeiträume,
     die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht ent-
     gegen, wenn eine Verlustübernahme entspre-
     chend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich er-
     folgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend
     § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-
     kels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
     (BGBl. I S. 285) bis zum Ablauf des 31. Dezember
     2014 wirksam vereinbart wird. Für die Anwen-
     dung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Ver-

     lustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Num-

     mer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes

     vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) nicht erfor-

     derlich, wenn die steuerliche Organschaft vor

     dem 1. Januar 2015 beendet wurde. Die Ände-

     rung im Sinne des Satzes 2 eines bestehenden

     Gewinnabführungsvertrags gilt für die Anwen-
     dung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
     als Neuabschluss.“

  d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c.

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Bundesreisekostengesetzes

   § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Ver-
pflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstan-
dener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im In-
land nach dem Einkommensteuergesetz.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14, 17
   oder 18“ durch die Angabe „§ 14 oder § 17“ ersetzt.

2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz
   eingefügt:
  „§ 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4

  des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)

  ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzu-

  wenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

   In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
BGBl. 2013, Seite 291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 291
machung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember

2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3“ und die Wörter
„§ 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten

  Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b
sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 20. Februar 2013
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister der
                                           Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 285. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 930cad073f5851a9….