§ 2 Steuergegenstand
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 735
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.09.2023 – IV R 24/20Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte: Keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten ObergesellschaftZitiert von 15
- BFH, 31.08.2022 – X R 17/21(Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer)Zitiert von 13
- FG Köln, 17.01.2024 – 13 K 843/20
- FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 – 10 K 2178/12Zitiert von 1
- BFH, 25.09.2025 – III R 16/25Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung
- FG Köln, 19.09.2024 – 13 K 954/20
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 48/25 E, G
- FG Münster, 12.03.2026 – 10 K 30/24 G
- FG Münster, 17.02.2026 – 15 K 1605/24 G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-1 (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-2 (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-3 (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-4 (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-5 (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-6 (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-7 (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/2#abs-8 (8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.