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Artikel 5 · BT-Drs. 18/1529 · S. 70

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 7 Nummer 1
Nach dem bisherigen Wortlaut nimmt der erweiterte Inlandsbegriff nur auf den Festlandsockel (im Sinne des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug, der der Bundesrepublik Deutschland zusteht.
Dies gilt auch, soweit dieses Gebiet der Energieerzeugung durch erneuerbare Energien dient. Diese Art der
Tätigkeit wird regelmäßig nicht auf dem Meeresgrund bzw. im Meeresuntergrund, sondern oberhalb der
Wasseroberfläche ausgeübt (wobei die entsprechenden Anlagen regelmäßig auf dem Meeresgrund verankert
sind). Folglich könnte fraglich sein, ob derartige Tätigkeiten vom erweiterten Inlandsbegriff erfasst werden.
Die Änderung stellt dies nunmehr klar, indem sprachlich nicht auf den Festlandsockel, sondern auf die aus-
schließliche Wirtschaftszone (im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug ge-
nommen wird. Beide Gebiete sind, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland zustehen, deckungsgleich.
Im Übrigen wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten vor Ort, die der Errichtung der Energieerzeugungsanla-
gen dienen, im Inland ausgeübt werden.
Entsprechende klarstellende Änderungen enthalten § 1 Absatz 1 EStG und § 1 Absatz 3 KStG.

Zu Nummer 2
§ 3 Nummer 20 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe e – neu –
Mit der Änderung werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation in die Gewerbesteuerbefreiung ein-
bezogen und damit den stationären Einrichtungen gleichgestellt. Einrichtungen zur stationären Rehabilitation
fallen bereits nach dem geltenden Recht unter die Gewerbesteuerbefreiung für „Krankenhäuser“ im Sinne des
Buchstabens b. Zur einheitlichen Steuerbegünstigung bei Einrichtungen zur Rehabilitation werden nun aber
auch stationäre Rehabilitationseinrichtungen ausdr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.661 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/1529 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1529, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 259.756–266.417 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 3c8abbdbe2552d66….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP