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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28652 · S. 44

Zu Artikel 3 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 7 Satz 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen § 8 Absatz 2 bis 4 AStG.
Zu Nummer 2
§ 8 Nummer 5 Satz 2
Die Streichung von § 8 Nummer 5 Satz 2 GewStG ist eine Folgeänderung aus dem Wegfall des § 3 Nummer 41
EStG, auf den sich Satz 2 bisher ausschließlich bezog. § 3 Nummer 41 EStG wird künftig durch den Kürzungs-
betrag des § 11 AStG ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/28652
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 9 Nummer 2 Satz 2 bis 4 – neu –
Nach § 9 Nummer 2 GewStG werden Gewinnanteile an in- oder ausländischen Mitunternehmerschaften bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags des Mitunternehmers gekürzt. Nach geltendem Recht gilt diese Kürzung einerseits
generell nicht für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und für Pensionsfonds. Anderseits gilt diese
Kürzung nicht, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG (passive Einkünfte, die über
eine ausländische Betriebsstätte bezogen werden) enthalten sind. Die Kürzung bleibt erhalten, soweit im Gewinn-
anteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 GewStG (passive Einkünfte, die über eine Zwischengesellschaft bezogen
werden) enthalten sind. Werden die Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 GewStG nicht unmittelbar vom Mitunter-
nehmer, sondern durch Zwischenschaltung einer ausländischen Mitunternehmerschaft bezogen, kann mittels Kür-
zung nach § 9 Nummer 2 GewStG aktuell die gewerbesteuerliche Erfassung dieser Einkünfte verhindert werden.
Die Neuregelung des § 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG schließt dies künftig aus.
Der neue § 9 Nummer 2 Satz 3 GewStG enthält den Kürzungsausschluss für Lebens- und Krankenversicherungs-
unternehmen und für Pensionsfonds. Dieser Ausschluss erfasst wegen dem neuen § 9 Nummer 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.227 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 132.021–136.248 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8962cd8796a70172….

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