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Artikel 8 · BT-Drs. 19/4455 · S. 57

Zu Artikel 8 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3 Nummer 20 Buchstabe c
Altenheime, Altenpflegeheime und Pflegeheime konnten bis Erhebungszeitraum 2016 die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nummer 20 Buchstabe c GewStG insbesondere dann in Anspruch nehmen, wenn die Bewohner die in § 61
Absatz 1 SGB XII in der seinerzeit geltenden Fassung enthaltenen Kriterien der Pflegebedürftigkeit erfüllten.
Durch das dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG
III) wurden diese Kriterien in § 61a SGB XII übernommen, ohne dass dies in § 3 Nummer 20 Buchstabe c Ge-
wStG in der ab Erhebungszeitraum 2017 geltenden Fassung entsprechend nachvollzogen wurde.
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass diese Änderung des SGB XII für Zwecke des § 3 Nummer 20 Buch-
stabe c GewStG nunmehr entsprechend nachvollzogen wird. Die Änderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2017
anzuwenden (vgl. hierzu Änderung der Anwendungsregelung in § 36 Absatz 2 GewStG), sodass es insoweit zu
keiner Änderung der gewerbesteuerlichen Rechtslage bei der Steuerbefreiung von Altenheimen, Altenpflegehei-
men und Pflegeheimen kommt.
Zu Nummer 2
§ 36 Absatz 2 Satz 3 – neu –
Die Änderung stellt sicher, dass der mit dem vorliegenden Änderungsgesetz in § 3 Nummer 20 Buchstabe c Ge-
wStG aufgenommene Verweis auf § 61a SGB XII erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.459–173.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….

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