Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2878
BGBl. 2006 I S. 2878 · 182.880 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Jahressteuergesetz 2007
(JStG
2007)
Vom 13. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Baugesetzbuchs
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
1 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
2 setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
3 wie folgt geändert:
4 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
5
6 a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten
7 anderen Gewerbetreibenden“.
8
b) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende An-
9
gabe eingefügt:
10
11 „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer
bei Sachzuwendungen“.
12
2. § 3 wird wie folgt geändert:
13
14 a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
15 „3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des
16 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
17 nach § 21 des Beamtenversorgungsge-
setzes oder entsprechendem Landes-
18 recht und nach § 43 des Soldatenversor-
19 gungsgesetzes in Verbindung mit § 21
20 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b) Beitragserstattungen an den Versicherten
nach den §§ 210 und 286d des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch, Beitragser-
stattungen nach den §§ 75 und 117 des
Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen aus berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtungen, die den Leistun-
gen nach den Buchstaben a und b ent-
sprechen,
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszah-
lungen nach § 48 des Beamtenversor-
gungsgesetzes oder entsprechendem
Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35
und 38 des Soldatenversorgungsgeset-
zes;“.
b) In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeit-
nehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ einge-
fügt.
c) Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt
gefasst:
„d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnah-
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter
Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der
leistenden Körperschaft nicht gemindert ha-
ben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaft-
steuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2
gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-
schüttung das Einkommen einer dem Steu-
erpflichtigen nahe stehenden Person erhöht
hat und § 32a des Körperschaftsteuergeset-
zes auf die Veranlagung dieser nahe stehen-
den Person keine Anwendung findet,“.
d) Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden vor dem Wort „Ar-
beitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“
eingefügt und am Ende das Komma durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
e) Folgende Nummer 56 wird eingefügt:
„56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten
Dienstverhältnis an eine Pensionskasse
zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung, bei dereine
Auszahlung der zugesagten Alters-, Inva-
liditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
in Form einer Rente oder eines Auszah-
lungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Al-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwen-
dungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Bei-
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung nicht übersteigen. Der
in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht
sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab
1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Ja-
nuar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-
messungsgrenze in der allgemeinen Ren-
tenversicherung. Die Beträge nach den
Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach
§ 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien
Beträge zu mindern;“.
f) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:
„65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenz-
sicherung (§ 14 des Betriebsrentenge-
setzes) zugunsten eines Versorgungsbe-
rechtigten und seiner Hinterbliebenen
an eine Pensionskasse oder ein Unter-
nehmen der Lebensversicherung zur
Ablösung von Verpflichtungen, die der
Träger der Insolvenzsicherung im Siche-
rungsfall gegenüber dem Versorgungs-
berechtigten und seinen Hinterbliebenen
hat,
b) Leistungen zur Übernahme von Versor-
gungsleistungen oder unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften durch eine
Pensionskasse oder ein Unternehmen
der Lebensversicherung in den in § 4
Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
zeichneten Fällen und
c) der Erwerb von Ansprüchen durch den
Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten
im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1
Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, so-
weit der Dritte neben dem Arbeitgeber
für die Erfüllung von Ansprüchen auf
Grund bestehender Versorgungsver-
pflichtungen oder Versorgungsanwart-
schaften gegenüber dem Arbeitnehmer
und dessen Hinterbliebenen einsteht;
dies gilt entsprechend, wenn der Dritte
für Wertguthaben aus einer Vereinba-
rung über die Altersteilzeit nach dem Al-
tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch
Artikel 234 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der je-
weils geltenden Fassung oder auf Grund
von Wertguthaben aus einem Arbeits-
zeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-
nannten Fällen für den Arbeitgeber ein-
steht.
In den Fällen nach Buchstabe a, b und c
gehören die Leistungen der Pensionskas-
se, des Unternehmens der Lebensversi-
cherung oder des Dritten zu den Einkünf-
ten, zu denen jene Leistungen gehören
würden, die ohne Eintritt eines Falles nach
Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.
Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ge-
hören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-
halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer
gelten die Pensionskasse, das Unterneh-
men der Lebensversicherung oder der
Dritte als Arbeitgeber und der Leistungs-
empfänger als Arbeitnehmer;“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent-
spricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn
die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuer-
festsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr auf-
gehoben oder geändert werden kann.“
b) Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgaben-
ordnung.“
4. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkauf-
leuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4
und 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeit-
nehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei
Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem
21. Entfernungskilometer entfallende Teil.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12
und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz
„für die er Kindergeld oder einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 erhält“ durch den Halbsatz
„für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2
bis 6“ ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. 30 Prozent des Entgelts, das der Steuer-
pflichtige für ein Kind, für das er An-
spruch auf einen Freibetrag nach § 32
Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den
Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigten
oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz-
schule sowie einer nach Landesrecht
anerkannten allgemein bildenden Ergän-
zungsschule entrichtet mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreu-
ung und Verpflegung.“
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozial-
versicherungsträger“ das Wort „oder“ einge-
fügt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d angefügt:
„d) an einen Anbieter im Sinne des § 80.“
c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ wird
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und Nr. 3“ ersetzt und vor dem Wort
„günstiger“ werden die Wörter „zuzüglich
des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ einge-
fügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1
der Betrag anzusetzen, der sich ergeben
würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorge-
aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen
werden würden; der Erhöhungsbetrag nach
Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungs-
betrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b, soweit sie nicht den um die
Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeit-
geberanteil zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung und einen diesem gleichgestellten
steuerfreien Zuschuss verminderten Höchst-
betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-
schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entspre-
chend.“
8. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „we-
gen der Erziehung eines Kindes“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1
begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der
Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der
Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch
auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.“
9. Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-
laufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Ver-
lustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5
der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Ver-
lustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.“
10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht
anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.“
11. § 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer anderen Perso-
nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,“.
12. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz ab-
schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen
des Arbeitgebers aus einem bestehenden
Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehö-
ren auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber
neben den laufenden Beiträgen und Zuwendun-
gen an eine solche Versorgungseinrichtung leis-
tet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitge-
bers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften
nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers
in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sa-
nierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitge-
bers sind insbesondere Zahlungen an eine Pen-
sionskasse anlässlich
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im
Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-
trieblichen Altersversorgung oder
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der
Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im
Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-
trieblichen Altersversorgung.
Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2
Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkeh-
renden Zahlungen entsprechend dem periodi-
schen Bedarf nur auszugehen, soweit die Be-
messung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-
beitgebers in das Versorgungssystem nach
dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsver-
pflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels über-
steigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen
des Arbeitgebers an eine Pensionskasse an-
lässlich der Systemumstellung einer nicht im
Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieb-
lichen Altersversorgung auf der Finanzierungs-
oder Leistungsseite, die der Finanzierung der
zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden
Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-
anwartschaften dienen; bei laufenden und wie-
derkehrenden Zahlungen entsprechend dem
periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgel-
dern auszugehen, soweit die Bemessung der
Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in
das Versorgungssystem nach der Systemum-
stellung die Bemessung der Zahlungsverpflich-
tung zum Zeitpunkt der Systemumstellung
übersteigt.“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz ab-
schließende Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnah-
men, die an Stelle der Bezüge im Sinne des
Satzes 1 von einem anderen als dem An-
teilseigner nach Absatz 2a bezogen werden,
wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung
erworben, aber ohne Dividendenanspruch
geliefert werden;“.
bb) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15
Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch
die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und
§ 15a“ ersetzt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „soweit
nicht die Rentenzahlung gewählt wird“
durch die Wörter „soweit nicht die le-
benslange Rentenzahlung gewählt und
erbracht wird“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Le-
bensversicherungen“ ein Komma und
die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall
bei Rentenversicherungen ohne Kapi-
talwahlrecht, soweit keine lebenslange
Rentenzahlung vereinbart und erbracht
wird, und auf Erträge bei Rückkauf des
Vertrages bei Rentenversicherungen
ohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt.
dd) In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die An-
gabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch
die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Num-
mer 2 gelten“ ersetzt.
ee) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a letzter Halbsatz wird
die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3
gilt“ durch die Angabe „Nummer 1
Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach der
Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und
folgender Halbsatz eingefügt:
„in Fällen der Einbringung nach dem
Achten Teil des Umwandlungssteuer-
gesetzes gelten die Rücklagen als auf-
gelöst.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein
vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b
Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven
Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer
unterliegen.“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz
abschließenden Semikolon folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;“.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt-
versicherungen. Soweit die Leistungen nicht
auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht

auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66
und nicht auf Ansprüchen beruhen, die
durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3
Nr. 56 erworben wurden,
a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Be-
rufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenrenten Nummer 1
Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzu-
wenden,
b) ist bei Leistungen aus Versicherungsver-
trägen, Pensionsfonds, Pensionskassen
und Direktversicherungen, die nicht sol-
che nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1
Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden,
c) unterliegt bei anderen Leistungen der Un-
terschiedsbetrag zwischen der Leistung
und der Summe der auf sie entrichteten
Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2
gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsor-
gevermögen nach Abzug der Zulagen im
Sinne des Abschnitts XI als Leistung im
Sinne des Satzes 2.“
bb) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
folgenden Satz ersetzt:
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in
den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Ände-
rung der im Kalenderjahr auszuzahlenden
Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf
des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
den Betrag der im abgelaufenen Kalender-
jahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der
Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen.“
15. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jah-
res“ durch die Angabe „1. März des Jahres“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vor-
geschriebenen automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern oder“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.“
16. In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-
betrags in Höhe des Existenzminimums eines
Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung
und Erziehung oder Ausbildung wird im gesam-
ten Veranlagungszeitraum entweder durch die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kinder-
geld nach Abschnitt X bewirkt.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den
gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1
gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-
dig und werden deshalb bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32
Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich
die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte ta-
rifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeit-
raum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern
wird der Kindergeldanspruch im Umfang des
Kinderfreibetrags angesetzt.“
18. § 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
19. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das die Nummer abschlie-
ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„ausgenommen sind Einkünfte, die nach ei-
nem sonstigen zwischenstaatlichen Überein-
kommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei
sind und die nach diesem Übereinkommen
nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung
bei der Berechnung der Einkommensteuer
stehen,“.
bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
bis 5 ersetzt:
„3. Einkünfte, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind,
4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwi-
schenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer steu-
erfrei sind,
5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1
Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der
Ermittlung des zu versteuernden Ein-
kommens unberücksichtigt bleiben, weil
sie nicht der deutschen Einkommen-
steuer oder einem Steuerabzug unterlie-
gen, wenn deren Summe positiv ist; aus-
genommen sind Einkünfte, die nach ei-
nem sonstigen zwischenstaatlichen
Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
steuerfrei sind und die nach diesem
Übereinkommen nicht unter dem Vorbe-
halt der Einbeziehung bei der Berech-
nung der Einkommensteuer stehen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „des
Absatzes 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des
Absatzes 1 Nr. 2 bis 5

a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, so-
weit er nicht bei der Ermittlung der Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit ab-
ziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzu-
ziehen, als sie zusammen mit den bei der
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit abziehbaren Werbungs-
kosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) überstei-
gen.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Ist der für die Berechnung des besonderen
Steuersatzes maßgebende Betrag höher als
250 000 Euro und sind im zu versteuernden
Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für
den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-
ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne
des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu
berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die An-
gabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen
sowie die Nummer 4 in folgender Fassung
anzuwenden ist:
„4. von 52 152 Euro an: 0,42 ● x – 7.914.“
Für die Bemessung des Anteils im Sinne des
Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.“
20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.“
21. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die
er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
oder auf Kindergeld hat.“
22. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder
seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gatten oder eines zu seinem Haushalt gehöri-
gen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kinder-
geld hat, oder einer anderen zu seinem Haus-
halt gehörigen unterhaltenen Person, für die
eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erfor-
derlich ist,“.
23. In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das
der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32
Abs. 6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz
„für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld
hat“ ersetzt.
24. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehr-
jährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über
mindestens zwei Veranlagungszeiträume er-
streckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf
Monaten umfasst;“.
25. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermä-
ßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch
die Wörter „um einen entstandenen Ermäßi-
gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a,
32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach
den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die
ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-
lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf
ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuer-
frei sind.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßi-
gungsanspruch mehr unterliegende“ durch die
Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungs-
anspruch gekürzte“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der
Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehalt-
lich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer
vom Einkommen dieses Staates, so sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
den.“
cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:
„In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Ab-
sätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzu-
wenden.“
26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 5“ ersetzt.
27. § 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistun-
gen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-
sierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanie-
rungsprogramm der KfW Förderbank geförderten
Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerer-
mäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens
600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflich-
tigen.“
28. Folgender § 37b wird eingefügt:
„§ 37b
Pauschalierung der
Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
(1) Steuerpflichtige können die Einkommen-
steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirt-
schaftsjahres gewährten
1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zu-
sätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
Gegenleistung erbracht werden, und

2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteu-
ersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrund-
lage der pauschalen Einkommensteuer sind die
Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich
Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer
verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrund-
lage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1
ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausge-
schlossen,
1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und
Wirtschaftsjahr oder
2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen-
dung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichti-
gen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätz-
lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er-
bracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2
bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1
nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die
Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert wor-
den sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Emp-
fängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkom-
mensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als
Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung
gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-
Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 an-
zumelden und spätestens am zehnten Tag nach
Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebs-
stättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflich-
tige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1,
so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,
in der die für die pauschale Besteuerung maßge-
benden Sachbezüge ermittelt werden.“
29. In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmel-
dung und Abführung“ durch die Wörter „Anmel-
dung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt.
30. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent
der Sonderzahlungen zu erheben.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwen-
dung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im
Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des
Absatzes 4 ist ausgeschlossen.“
31. In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe“
durch das Wort „Summen“ ersetzt.
32. § 41b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres
endet und“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers zu erteilen.“
33. § 42d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
„dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Ar-
beitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte
Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen.
b) In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a
Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7“
ersetzt.
34. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden
nach dem Wort „Bausparkasse“ ein Komma
sowie die Wörter „ein Versicherungsunter-
nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die
mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten
vergleichbar sind,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der
Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
35. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuld-
ner der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wör-
ter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
jedoch das für den Verkäufer der Aktien den
Verkaufsauftrag ausführende inländische
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-
stitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausfüh-
rende Stelle),“ sowie vor den Wörtern „und
in den Fällen“ erneut ein Komma eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-
haltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten
des folgenden Monats an das Finanzamt ab-
zuführen, das für die Besteuerung
1. des Schuldners der Kapitalerträge,
2. der den Verkaufsauftrag ausführenden
Stelle oder

3. der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle
nach dem Einkommen zuständig ist; bei Ka-
pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es
sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeit-
punkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge
dem Gläubiger zufließen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entspre-
chend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ka-
pitalerträge“ ein Komma sowie die Wörter
„die den Verkaufsauftrag ausführenden Stel-
len“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Schuldner“ ein Komma und die
Wörter „die den Verkaufsauftrag ausfüh-
rende Stelle“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Ka-
pitalerträge“ ein Komma, die Wörter „der
den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“
sowie nach den Wörtern „der Schuldner“
ein Komma und die Wörter „die den Ver-
kaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
werblicher Art“ die Wörter „und der wirt-
schaftliche Geschäftsbetrieb“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Ab-
sätze 1 bis 4“ die Angabe „und 5 Satz 2“
eingefügt.
36. § 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag auf Erstattung sind
a) der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steu-
erbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder
b) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine
Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder
Abs. 3 beizufügen.“
37. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
„Schuldner“ ein Komma sowie die Wörter „der
den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ und
nach dem Wort „Stelle“ erneut ein Komma ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent
der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapi-
talerträge.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a
Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorge-
nommen worden ist.“
38. In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„handelt“ die Wörter „und nicht die Abstandnahme
gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde“ eingefügt.
39. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort
„Summe“ das Wort „positive“ eingefügt.
40. In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerab-
zugs“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstel-
lung der Jahresbescheinigung nach § 24c“ einge-
fügt.
41. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine ausländische Gesellschaft hat kei-
nen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlas-
tung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Per-
sonen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung
oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die
Einkünfte unmittelbar erzielten, und
1. für die Einschaltung der ausländischen Ge-
sellschaft wirtschaftliche oder sonst beacht-
liche Gründe fehlen oder
2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als
10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des
betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener
Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse
der ausländischen Gesellschaft; organisatori-
sche, wirtschaftliche oder sonst beachtliche
Merkmale der Unternehmen, die der ausländi-
schen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht.
An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es,
soweit die ausländische Gesellschaft ihre Brut-
toerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-
tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstä-
tigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgat-
tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft
ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an ei-
ner anerkannten Börse stattfindet oder für die
ausländische Gesellschaft die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes gelten.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im
Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der
Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrige-
ren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststel-
len lässt.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
fügt:
„(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-
erpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung von der Bemes-
sungsgrundlage der deutschen Steuer auszu-
nehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte
ungeachtet des Abkommens nicht gewährt,
wenn

1. der andere Staat die Bestimmungen des Ab-
kommens so anwendet, dass die Einkünfte in
diesem Staat von der Besteuerung auszuneh-
men sind oder nur zu einem durch das Ab-
kommen begrenzten Steuersatz besteuert
werden können, oder
2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-
halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von ei-
ner Person bezogen werden, die in diesem
Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, stän-
digen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts-
leitung, des Sitzes oder eines ähnlichen
Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach ei-
nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei
denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung
des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft
abgezogen worden. Bestimmungen eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung, die die Freistellung von Einkünften in ei-
nem weitergehenden Umfang einschränken, so-
wie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt.“
42. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5“
ersetzt.
43. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnah-
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwen-
den, die nach dem 18. Dezember 2006 zuge-
flossen sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendun-
gen des Arbeitgebers anzuwenden, die für ei-
nen nach dem 31. Dezember 2007 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf
Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezu-
ges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet
werden.“
c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
„(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-
nen die Einkommensteuer noch nicht bestands-
kräftig festgesetzt ist.“
d) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Fest-
stellungsfristen.“
e) Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt:
„§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Dis-
agio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein
Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen
für ein Damnum oder Disagio, das nach dem
31. Dezember 2004 geleistet wurde.“
f) Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a
wird wie folgt gefasst:
„(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranla-
gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“
g) Absatz 34c wird wie folgt gefasst:
„(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung
nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds über-
tragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor
dieser Übertragung Leistungen auf Grund die-
ser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind
insoweit auf die Leistungen aus dem Pensions-
fonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Be-
träge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2
entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist
nicht anzuwenden.“
h) Folgender Absatz 35 wird eingefügt:
„(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in
der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
mals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die
nach dem 23. August 2006 geleistet werden.“
i) Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44
Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erst-
mals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsver-
trägen, die nach dem 31. Dezember 2004 abge-
schlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versiche-
rungsleistungen im Erlebensfall bei Versiche-
rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember
2006 abgeschlossen werden, und auf Versiche-
rungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages
nach dem 31. Dezember 2006.“
j) Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d
wird wie folgt gefasst:
„(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzu-
wenden. Absatz 33a gilt entsprechend.“
k) Absatz 38 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist

auch in den Fällen anzuwenden, in denen
am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.“
l) Absatz 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Angabe „in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
auch in den Fällen anzuwenden, in denen
am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.“
m) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:
„(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für
den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
den. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistun-
gen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“
n) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit-
raum 2007 anzuwenden.“
o) Vor Absatz 49 Satz 1 werden folgende
Sätze eingefügt:
„§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla-
gungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6
Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-
zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
p) Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006
geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit
die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-
bracht worden sind.“
q) Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:
„§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder-
zahlungen, die nach dem 23. August 2006 ge-
zahlt werden.“
r) Absatz 52c wird aufgehoben.
s) Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-
wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“
t) Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.“
u) In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45
Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a“ er-
setzt.
v) Folgende Absätze 55h und 55i werden einge-
fügt:
„(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2006 zufließen.
(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2007 anzuwenden.“
w) Folgender Absatz 55j wird eingefügt:
„(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranla-
gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“
x) Folgender Absatz 58c wird eingefügt:
„(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbe-
scheinigungen, die nach dem 31. Dezember
2004 ausgestellt werden.“
y) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:
„§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-
zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
44. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kin-
dergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche
auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte auf-
rechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht
nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im
Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts wird.“
45. § 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr
nicht zurückgenommen werden.“
46. § 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen“ das Wort
„geförderten“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung pflichtversicherten Person beitrags-
pflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die hö-
her sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die
Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslo-
sengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-
lich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgelt-
ersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Min-
desteigenbeitrags zu berücksichtigen.“
47. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
48. § 90a wird aufgehoben.
49. In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungs-
ergebnisse (§ 90a)“ gestrichen.
50. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1
Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3,
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3
und Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3
und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1,
Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2,
§ 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10
Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c
Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5
Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i
Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2
Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4,
§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4
Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1
Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1
Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17
Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5,
§ 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3
Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2,
§ 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8,
§ 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und
Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und
2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4
Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc,
§ 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4,
§ 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48
Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4
Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g
Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuch-
stabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n
Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s
Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuch-
stabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buch-
stabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13
Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52,
55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2,
§ 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
51. In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuch-
stabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils
in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“
durch die Angabe „%“ ersetzt.
52. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c
Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils
das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozent-
satz“ ersetzt.
53. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“
ersetzt.
54. In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1
Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3
und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5,
§ 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43
Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
55. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort
„Vomhundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsat-
zes“ ersetzt.
56. In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundert-
sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
57. In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 wer-
den jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte“
durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie
folgt geändert:
1. Folgender § 5 wird eingefügt:
„§ 5
Besondere
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
(1) Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4
Abs. 2 Nr. 4 und 8 angeführten Aufzeichnungspflich-
ten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitneh-
mer Folgendes aufzuzeichnen:
1. bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der
Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertra-
gung von Direktversicherungen oder Versicherun-
gen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwech-
sel“ oder nach vergleichbaren Regelungen zur
Übertragung von Versicherungen in Pensionskas-
sen oder Pensionsfonds, bei der Änderung einer
vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-

sage alle Änderungen der Zusage nach dem
31. Dezember 2004;
2. bei Anwendung des § 40b des Einkommensteu-
ergesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung den Inhalt der am 31. Dezember
2004 bestehenden Versorgungszusagen, sowie
im Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes die erforderliche Verzichtserklä-
rung und bei der Übernahme einer Versorgungs-
zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrenten-
gesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
bei einer Übertragung nach dem „Abkommen zur
Übertragung von Direktversicherungen oder Ver-
sicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitge-
berwechsel“ oder nach vergleichbaren Regelun-
gen zur Übertragung von Versicherungen in Pen-
sionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer
vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-
sage zusätzlich die Erklärung des ehemaligen Ar-
beitgebers, dass diese Versorgungszusage vor
dem 1. Januar 2005 erteilt und dass diese bis
zur Übernahme nicht als Versorgungszusage im
Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteu-
ergesetzes behandelt wurde.
(2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-
tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-
cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-
gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-
sondert je Versorgungszusage die für den einzelnen
Arbeitnehmer geleisteten und
1. nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuerge-
setzes steuerfrei belassenen,
2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pau-
schal besteuerten oder
3. individuell besteuerten
Beiträge mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder
die Unterstützungskasse die nach § 3 Nr. 66 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen
Leistungen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht des Ar-
beitgebers oder der Unterstützungskasse kann
durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterblei-
ben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerli-
che Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer
im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt
oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen
kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitge-
teilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Ar-
beitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mit-
teilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat
die Versorgungseinrichtung davon auszugehen,
dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56
oder 63 des Einkommensteuergesetzes genannten
Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge han-
delt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im
Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes zu besteuern sind.“
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzu-
wenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen
nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-
ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.“
Artikel 3
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“
gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2
und § 11 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuer-
gesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Ein-
kommensteuergesetzes) und die Familienkassen
haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzu-
zeigen:
1. Kundenart,
2. Name und Anschrift,
3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,
4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnum-
mer,
5. Betriebsnummer und
6. die Art der Verbindung.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu
den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von
ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kinder-
geldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der
Familienkasse anzuzeigen.“
c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Identifikationsnummer“ durch das Wort „Kun-
dennummer“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-
tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-
cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-
gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-
sondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in wel-
cher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer ge-
leisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen
Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterblei-
ben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeit-
geber mitgeteilt hat, dass
1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge
bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen
Daten feststellen kann oder
2. eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.
(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versor-
gungseinrichtung für die individuell besteuerten Bei-
träge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzich-
ten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen
werden.
(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unter-
blieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Ab-
satz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung
davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvor-
sorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes handelt.“
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse
verschiedenen juristischen Personen zugeordnet,
entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten
nach Satz 1.“
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„In den anderen Fällen kann eine Übermittlung
der Kinderdaten durch die zuständige Stelle ent-
fallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familien-
kasse die für die Gewährung der Kinderzulage er-
forderlichen Daten an die zentrale Stelle übermit-
telt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes)
erfolgt.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Besondere
Mitteilungspflicht der Familienkasse
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen
Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage
übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum
das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die
Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich
mitzuteilen.“
6. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländi-
sche Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist,
teilt er dies der zentralen Stelle mit.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Ent-
gelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung
oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten
Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige
Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt
und stimmen der vom Zulageberechtigten ange-
gebene und der bei dem zuständigen Sozialver-
sicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist
Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung
der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des
Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ge-
nannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entspre-
chend.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen
über
1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommen-
steuergesetzes angewendet wurde; hierzu ge-
hören auch die Beiträge im Sinne des § 5
Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung,
2. Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuer-
gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung angewendet wurde, und
3. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommen-
steuergesetzes angewendet wurde.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen
nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung und des Antrags auf Alters-
vorsorgezulage oder der einer Antragstellung
nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt
§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-
chend.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 32 folgende Angabe eingefügt:

„Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbe-
scheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder
verdeckter Einlage § 32a“.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Investiti-
onsBank Hessen AG“ durch die Wörter „die Inves-
titionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitions-
bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro-
zentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank
Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche
Landesbank, die Investitions- und Förderbank Nie-
dersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch
die Angabe „die Niedersächsische Landestreu-
handstelle – Norddeutsche Landesbank Girozen-
trale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Nie-
dersachsen GmbH“ ersetzt.
3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.
Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters ge-
mindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Ein-
lage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person
beruht und bei der Besteuerung des Gesellschaf-
ters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die
verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leisten-
den Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte
Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteili-
gung.“
4. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9
zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteu-
ergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leis-
tenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8
Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Sat-
zes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2
ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für
diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht,
soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Ein-
kommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehen-
den Person erhöht hat und § 32a des Körperschaft-
steuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe
stehenden Person keine Anwendung findet.“
5. In § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Er-
mäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch
die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßi-
gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c
Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend anzuwenden; in den Fällen des § 8b
Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6
des Einkommensteuergesetzes und § 50
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Bei der entsprechenden Anwendung des
§ 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
ist die ausländische Steuer abzuziehen, so-
weit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,
die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht au-
ßer Ansatz bleiben.“
6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.“
7. Folgender § 32a wird eingefügt:
„§ 32a
Erlass, Aufhebung oder Änderung
von Steuerbescheiden bei verdeckter
Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein
Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung
einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen,
aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbe-
scheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber
dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnaus-
schüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe
stehenden Person erlassen, aufgehoben oder ge-
ändert werden. Die Festsetzungsfrist endet inso-
weit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfecht-
barkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinn-
ausschüttungen an Empfänger von Bezügen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes.
(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein
Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten
Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körper-
schaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet
wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert wer-
den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2007.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions-
bank Berlin erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2004 sowie für die Investitionsbank Hes-

sen und die Niedersächsische Landestreuhand-
stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 an-
zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 gelten-
den Fassung ist für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-
sche Landesbank –, für die Wohnungsbauförde-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
Landesbank Nordrhein-Westfalen –, für die In-
vestitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank
Berlin-Girozentrale –, für die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
Städtebau, die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut-
sche Landesbank und die Landestreuhandstelle
für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004
anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006
geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank
Hessen AG letztmals für den Veranlagungszeit-
raum 2005 anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 3b werden zusammen-
gefasst und wie folgt gefasst:
„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
2004 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“
d) Folgender Absatz 3c wird eingefügt:
„(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeit-
räumen vor 2003 anzuwenden.“
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Ar-
tikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Ein-
lagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember
2006 getätigt wurden.“
f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im
Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die
nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen
sind.“
g) Dem Absatz 11c werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbin-
dung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzu-
wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
standskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter
Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist erstmals auf ausländische Quellensteuern an-
zuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b
Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem
18. Dezember 2006 zugeflossen sind.“
h) Absatz 13b wird wie folgt gefasst:
„(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach
dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid er-
lassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Auf-
hebung oder Änderung gilt dies auch dann,
wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steu-
erbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlas-
sen worden ist.“
i) Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.
j) Folgender Absatz 13d wird eingefügt:
„(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften,
die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben.
Die Regelung ist auch für Veranlagungszeit-
räume vor 2007 anzuwenden.“
9. In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
10. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an aus-
scheidende Mitglieder von Genossenschaften
stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital
im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leis-
tung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt
nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne
des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge
der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Ge-
nossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, über-
gegangen ist.“
11. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2
Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14
Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2,
§ 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2
(§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12
Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
12. In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhun-
dertgrenze“ durch das Wort „Prozentgrenze“ er-
setzt.
13. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort
„Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter
„Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Ge-
genseitigkeit“ ersetzt.
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank
Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank
Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin –
Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“
durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und
die Angabe „die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,
die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförde-
rung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe
„die Niedersächsische Landestreuhandstelle
– Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
GmbH“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinn-
anteilen stehende Aufwendungen mindern den
Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteili-
gungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit
findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht
abziehbare Betriebsausgaben sind keine Ge-
winne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.“
b) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und das
Wort „belegende“ durch das Wort „belegene“ er-
setzt.
c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9
Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.“
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe
„des Satzes 2“ durch die Angabe „des Sat-
zes 4“ ersetzt.
dd) In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe
„Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1
bis 7“ ersetzt.
d) Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a
Satz 4 gilt entsprechend.“
4. Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die
Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehl-
betrag den Mitunternehmern entsprechend dem
sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden all-
gemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurech-
nen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksich-
tigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zu-
gerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmer-
schaft insgesamt ergebende maßgebende Gewer-
beertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den
Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem
Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergeben-
den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzu-
rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-
sichtigen.“
5. Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
setzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelau-
fen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Ge-
werbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181
Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,
wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-
lung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflicht-
widrig unterlassen hat.“
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vorstehende Fassung dieses Geset-
zes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2007 anzuwenden.“
b) Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2006 anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin
erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie
für die Investitionsbank Hessen und die Nieder-
sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-
sche Landesbank Girozentrale – erstmals für
den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum
18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-
Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-
sche Landesbank –, für die Investitionsbank Ber-
lin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozen-
trale –, für die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-
bank und die Landestreuhandstelle für Agrarför-
derung Norddeutsche Landesbank letztmals für
den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum
18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für

die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für
den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.“
d) Die bisherigen Absätze 3a werden zusammen-
gefasst und wie folgt gefasst:
„(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2005 anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 3b wird eingefügt:
„(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung
des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhe-
bungszeitraum 2005 anzuwenden.“
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 gelten-
den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34
Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fas-
sung gestellt worden, sind die Vorschriften be-
reits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge
des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungs-
zeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetra-
gen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungs-
zeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteu-
ergesetzes nicht anzuwenden.“
g) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
„(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar
2004 geltenden Fassung sind erstmals für den
Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein
Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004
geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vor-
schriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen
Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in
Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeit-
raums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge
des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7
Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Ar-
tikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-
räume vor 2006 anzuwenden.
(9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-
räume vor 2007 anzuwenden.
(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststel-
lungsfristen.“
7. In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1
und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a
Satz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16
Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
8. In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz“
durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsat-
zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
10. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz“ durch
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Hundertsatz“
durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Betriebsein-
nahmen oder“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. die Lieferungen und die innergemeinschaftli-
chen Erwerbe von Gegenständen, die zum
Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichne-
ten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Ver-
sorgung eines Beförderungsmittels be-
stimmt sind, wenn die Gegenstände
a) nicht für das Unternehmen des Abneh-
mers erworben werden, oder
b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum
Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuer-
freie Tätigkeit verwendet werden;
2. die sonstigen Leistungen, die
a) nicht für das Unternehmen des Leistungs-
empfängers ausgeführt werden, oder
b) vom Leistungsempfänger ausschließlich
oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27
steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;“.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.

2. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-
stabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie
die Verwaltung von Krediten und Kreditsicher-
heiten,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der
Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21
und 9021 29 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
zusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und
9021 29 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.
b) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt
gefasst:
„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen
von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2
und 3 des Energiesteuergesetzes und Brannt-
weinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse
Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
richten hat, und für Lieferungen im Sinne der
Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,“.
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Po-
sitionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903
9210, aus Position 8904 und aus Unterposition
8906 0091 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
zusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus
Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00
und aus Unterposition 8906 90 10 des Zollta-
rifs)“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterpo-
sition 8906 0010 des Zolltarifs)“ durch den
Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des
Zolltarifs)“ ersetzt.
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das ab-
schließende Komma durch einen Punkt ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe-
triebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn
der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzie-
lung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausfüh-
rung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz un-
terliegenden Leistungen anderer Unternehmer
ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft
mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68
der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbe-
triebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemä-
ßen Zwecke selbst verwirklicht,“.
b) In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken-
verkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“
ersetzt.
6. § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einer Personenbeförderung, die mit einem
Taxi durchgeführt worden ist,“.
b) Nach Nummer 3 wird der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und wer-
den folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung
für Messen, Ausstellungen und Kongresse
im Inland oder
5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfüh-
rungsgesellschaft an im Ausland ansässige
Unternehmer, soweit diese Leistung im Zu-
sammenhang mit der Veranstaltung von
Messen und Ausstellungen im Inland steht.“
7. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeit-
punkt der Vereinnahmung feststeht und nicht
mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
übereinstimmt,“.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge,
die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfal-
len. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen,
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes einen Abzug angemessener und
nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
mer 3 aufgehoben.
c) Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die
Angabe „und 3“ gestrichen.
9. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-
che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-
deszentralamt für Steuern eine Meldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-
nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zu-
sammenfassende Meldung), in der er die Anga-
ben nach Absatz 4 zu machen hat.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das
zuständige Finanzamt auf Antrag eine Aus-
nahme von der elektronischen Übermittlung ge-
statten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1
Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der
Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für
die Zusammenfassende Meldung.“
c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Ab-
gabe der Zusammenfassenden Meldung“ durch
die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassen-
den Meldung“ ersetzt.

10. In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
„(Position 9706 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
zusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.
11. Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung
des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
„Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a)
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeit-
räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2006 enden.“
12. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenver-
kehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt.
13. Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701
2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
Unterposition 0711 20
3 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
häutet
Positionen 0801 und 0802
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 11 00
5 Tee, auch aromatisiert
6 Getreide
7 Rohreis (Paddy-Reis)
8 Ölsamen und ölhaltige Früchte
und 0901 12 00
Position 0902
Positionen 1001 bis 1005,
1007 00 und 1008
Unterposition 1006 10
Positionen 1201 00 bis 1207
9 Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert
10 Rohzucker
Positionen 1507 bis 1515
Unterpositionen 1701 11
und 1701 12
11 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Position 1801 00 00
12 Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709 00, 2710,
13 Erzeugnisse der chemischen Industrie
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
Kapitel 28 und 29
14 Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
15 Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
16 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
17 Silber, in Rohform oder Pulver
Positionen 4703 bis
4705 00 00
Position 5101
aus Position 7106
18 Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 11 00
19 Platin, in Rohform oder als Pulver
20 Eisen- und Stahlerzeugnisse
und 7108 12 00
aus Position 7110
Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer
22 Nickel in Rohform
23 Aluminium in Rohform
Positionen 7402 00 00, 7403,
7405 00 00 und 7408
Position 7502
Position 7601

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
24 Blei in Rohform
25 Zink in Rohform
26 Zinn in Rohform
27 Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
Position 7801
Position 7901
Position 8001
aus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.“
14. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
ausgenommen Wildpferde,
b) Maultiere und Maulesel,
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),
h) Hauskaninchen,
i) Haustauben,
j) Bienen,
k) ausgebildete Blindenführhunde
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,
b) (weggefallen)
c) rohe Knochen
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
aus Position 0101
aus Position 0101
aus Position 0102
aus Position 0103
aus Position 0104
aus Position 0104
Position 0105
aus Position 0106
aus Position 0106
aus Position 0106
aus Position 0106
Kapitel 2
Kapitel 3
aus Kapitel 4
aus Position 0504 00 00
aus Position 0506
Position 0601
Position 0602
aus Position 0603
aus Position 0604

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt,
b) Tomaten, frisch oder gekühlt,
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701
Position 0702 00 00
Position 0703
genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch
gekühlt,
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
oder
Position 0705
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt,
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
Position 0706
Position 0707 00
Position 0708
Position 0709
Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet,
Position 0711
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert,
n) Topinambur
11 Genießbare Früchte und Nüsse
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
13 Getreide
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide,
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,
Position 0712
Position 0713
aus Position 0714
Positionen 0801 bis 0813
Kapitel 9
Kapitel 10
Positionen 1101 00 und 1102
Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen
15 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
17 Stärke
18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
20 (weggefallen)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee
Position 1104
Position 1105
aus Position 1106
aus Position 1108
Positionen 1201 00 bis 1208
Position 1209
aus Position 1211
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
inty-
bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,
Tange und Zuckerrohr
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung
verwendete Pflanzen
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
aus Position 1212
Positionen 1213 00 00
und 1214
Unterposition 1302 20

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
25 (weggefallen)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und
zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen,
c) Oleomargarin,
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert,
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
27 (weggefallen)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken
29 Zucker und Zuckerwaren
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-
teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
34 Wasser, ausgenommen
– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
– Heilwasser und
– Wasserdampf
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses
36 Speiseessig
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
38 (weggefallen)
39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung
40 a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate,
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen
42 Essigsäure
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins
44 (weggefallen)
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
aus Position 1501 00
aus Position 1502 00
aus Position 1503 00
aus Positionen 1507 bis 1515
aus Position 1516
aus Position 1517
aus Kapitel 16
Kapitel 17
Positionen 1805 00 00
und 1806
Kapitel 19
Positionen 2001 bis 2008
Kapitel 21
aus Unterposition 2201 90 00
aus Position 2202
Position 2209 00
Kapitel 23
aus Position 2501 00
Unterposition 2836 10 00
Unterposition 2836 30 00
Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
Unterposition 2915 21 00
aus Unterposition 2925 11 00

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-
aus Position 3101 00 00
lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch
47 Gelatine
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder ähnlichen Formen,
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
aus Unterposition 3302 10
aus Position 3503 00
Unterposition 4401 10 00
Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,
sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen
Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden
bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften
kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer
in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend
Werbung enthalten),
aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706 00 00
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-
Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden,
aus Position 4904 00 00
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
Sammlungsstücke
50 (weggefallen)
aus Positionen 4907 00
und 9704 00 00
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder
anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden
oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterposition 9021 31 00
und
aus Unterposition 9021 10
aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 00 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in
der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör
Unterpositionen 9021 40 00
und 9021 50 00, aus Unter-
position 9021 90

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
53 Kunstgegenstände, und zwar
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus
54 Sammlungsstücke,
Position 9702 00 00
Stoffen aller Art Position 9703 00 00
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705 00 00
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert,
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aus Position 9705 00 00
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld,
bb) Münzen aus unedlen Metallen,
aus Position 9705 00 00
aus Position 9705 00 00
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze dieser
Gegenstände mehr als
250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 7118,
.
Artikel 8
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei
der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Vor-
anmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums an-
zurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.“
Artikel 9
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Rostock I“ durch
das Wort „Rostock“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Kehl“ durch das
Wort „Offenburg“ ersetzt.
c) In den Nummern 8 und 16 werden jeweils die An-
gabe „Berlin Neukölln-Nord“ durch die Wörter
„Berlin Neukölln“ ersetzt.
d) In den Nummern 9 und 24 werden jeweils die An-
gabe „Hamburg Mitte-Altstadt“ durch die Angabe
„Hamburg-Nord“ ersetzt.
9705 00 00 und 9706 00 00“.
e) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die
Angabe „Kassel-Goethestraße“ durch die Angabe
„Kassel-Hofgeismar“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Berlin Neukölln-Nord“
durch die Wörter „Berlin Neukölln“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abgabenordnung
(AO)“.
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 178 folgende Angabe eingefügt:
„§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme
der Finanzbehörden“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178,
§§ 337 bis 345)“ durch die Angabe „Kosten
(§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund
zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht
den jeweils steuerberechtigten Körperschaften
zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
§ 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Be-
hörde für die Erteilung der verbindlichen Aus-
kunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten

im Sinne des § 178a steht dem Bund und den
jeweils verwaltenden Körperschaften je zur
Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleis-
tungen fließen den verwaltenden Körperschaften
zu.“
4. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder
nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanz-
direktion eingerichteten Landesfinanzbehör-
den,“.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen,
die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im
Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuer-
gesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde
die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich
des Gesetzes übertragen.“
6. In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsich-
tigten Stiftungen“ und das anschließende Komma
gestrichen.
7. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwen-
dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes
oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist
ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent
der jährlichen Belegungstage oder Berech-
nungstage auf Patienten entfallen, bei denen
nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistun-
gen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10
der Bundespflegesatzverordnung) berechnet
werden.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwen-
dungsbereich“ die Wörter „des Krankenhausent-
geltgesetzes oder“ eingefügt und das Wort
„Pflegetage“ durch die Wörter „Belegungstage
oder Berechnungstage“ ersetzt.
8. § 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben
der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum
31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Ver-
fahren zulassen, das die Authentizität und die Inte-
grität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates
bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
nahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwen-
dung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evalu-
ieren.“
9. § 89 wird folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Fi-
nanzbehörden“ durch die Wörter „Die Finanzäm-
ter und das Bundeszentralamt für Steuern“ er-
setzt.
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Er-
teilung einer verbindlichen Auskunft nach Ab-
satz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4
und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde
kann die Entscheidung über den Antrag bis zur
Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein
Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanz-
behörde zurückgenommen, kann die Gebühr er-
mäßigt werden.
(4) Die Gebühren werden nach dem Wert be-
rechnet, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der An-
tragsteller soll den Gegenstandswert und die
für seine Bestimmung erheblichen Umstände in
seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der
Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller er-
klärten Gegenstandswert zugrunde legen, so-
weit dies nicht zu einem offensichtlich unzutref-
fenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert
auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine
Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je
angefangene halbe Stunde und mindestens 100
Euro.
(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Ge-
genstandswert richten, bestimmt sich die Ge-
bühr in entsprechender Anwendung des § 34
des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstands-
wert beträgt mindestens 5 000 Euro.“
10. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ih-
rem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-
nung oder Hauptwohnung registrierten Einwoh-
ner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu ver-
geben. Dieses übermitteln sie zusammen mit
den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt
für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach
Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung
des Identifikationsmerkmals, der durch Rechts-
verordnung des Bundesministeriums der Finan-
zen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Ein-
führungsgesetzes zur Abgabenordnung be-
stimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern
teilt der zuständigen Meldebehörde die dem
Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnum-
mer zur Speicherung im Melderegister unter An-
gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit
und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal
anschließend.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe
der Identifikationsnummer“ die Wörter „oder, so-
fern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter An-
gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“
eingefügt.

11. In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6
und 7“ durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9“
ersetzt.
12. Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs-
oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhe-
bung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die
eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften, vom Bundesverfassungsgericht oder
vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage
betreffen und denen nach dem Ausgang des Ver-
fahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen
werden kann, können durch Allgemeinverfügung in-
soweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
13. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
„§ 178a
Kosten bei besonderer
Inanspruchnahme der Finanzbehörden
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für
die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung ei-
nes Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag
im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung
von noch nicht verwirklichten Geschäften eines
Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im
Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur
zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung
zwischen einem inländischen Unternehmen und
seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zu-
künftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen
Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Ge-
bühren, die vor Eröffnung des Vorabverständi-
gungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für
Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung ge-
schieht durch die Versendung des ersten Schrift-
satzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-
verständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum
Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzuset-
zen und zu entrichten. Das Vorabverständigungs-
verfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebühren-
festsetzung unanfechtbar geworden und die Ge-
bühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag
nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unan-
fechtbar entschieden sein.
(2) Die Gebühr beträgt 20 000 Euro (Grundge-
bühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1;
der Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der ent-
sprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften
mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antrag-
steller einer bereits abgeschlossenen Verständi-
gungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung
der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro
(Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller
seinen Antrag vor der Entscheidung über den ur-
sprünglichen Antrag oder stellt er während der
Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen An-
trag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung,
wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für
jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsge-
bühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bun-
deszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat
veranlasst worden ist.
(3) Sofern die Summe der von dem Vorabver-
ständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle
die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnab-
grenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht
überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro,
die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Ände-
rungsgebühr 5 000 Euro.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die
Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabset-
zen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichti-
gen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundes-
zentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der
Finanzbehörden an der Durchführung des Vorab-
verständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist
vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
zu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzuläs-
sig.
(5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des
Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsver-
fahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte
Gebühr nicht erstattet.“
14. § 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-
mitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder
Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
nach dem Tag des Eingangs,“.
15. In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 6 angefügt:
„6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.“
16. Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile
des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdien-
lich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestim-
men, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht
eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfi-
nanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und
denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor die-
sen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, kön-
nen durch Allgemeinverfügung insoweit zurückge-
wiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass
der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbe-
hörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteu-
erblatt und auf den Internetseiten des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt
am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuer-
blattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt
gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanz-
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf ei-
nes Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63
Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch,
soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfü-
gung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.“
17. In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1
und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2
Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2,
§ 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden

jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Einführungsgesetz
zur Abgabenordnung
(EGAO)“.
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) § 1c wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits“
gestrichen.
bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab
dem 1. Januar 2003 anzuwenden.“
b) Folgender § 1f wird eingefügt:
„§ 1f
Satzung
§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsich-
tigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes errichtet werden.“
c) In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zu-
teilung“ durch das Wort „Einführung“ ersetzt.
d) Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erst-
mals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember
2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.“
e) Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12
angefügt:
„(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006
anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung
über die Festsetzung von Kindergeld nach Ab-
schnitt X des Einkommensteuergesetzes die Ver-
fassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis
2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kin-
dergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung
vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentschei-
dung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend
von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsord-
nung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. De-
zember 2007.
(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Ab-
gabenordnung in der Fassung des Artikels 10
Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Auf-
hebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprü-
che vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder
eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung
nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuer-
blatt veröffentlicht wird.“
Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-
hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-
und Amtshilfe und bei der Durchführung von Ver-
ständigungs- und Schiedsverfahren nach den
Doppelbesteuerungsabkommen und dem Über-
einkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseiti-
gung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-
winnberichtigungen zwischen verbundenen Un-
ternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225
S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit
das zuständige Bundesministerium seine Befug-
nisse in diesem Bereich delegiert;“.
2. Nach Nummer 30 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummern 31 und 32 an-
gefügt:
„31. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
hörden der Länder übermittelten Daten zu Kon-
zernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die
Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer
elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-
den der Länder;
32. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
hörden der Länder übermittelten branchenbe-
zogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von
Auskünften daraus im Wege einer elektroni-
schen Abfrage durch die Finanzbehörden der
Länder.“
Artikel 13
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den
Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im
Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen
Investmentvermögen im Sinne der §§ 112
und 113 des Investmentgesetzes und bei
ausländischen Investmentvermögen, die hin-
sichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegen, keine Anwen-
dung.“
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter
„für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Arti-
kels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fas-
sung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden
auf die Rückgabe oder Veräußerung von Invest-
mentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006
innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot
des Anlegers übertragen worden sind. Die Neu-
fassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräu-
ßerung von Investmentanteilen angewandt wer-
den, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des
gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers
übertragen worden sind, wenn die Anschaffungs-
kosten der Investmentanteile sich aus den Unter-
lagen des Instituts ergeben.“
Artikel 14
Änderung
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
schlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
gene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Steuerberatergebührenverordnung
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“
durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerbe-
rater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur
fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers
schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht
enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auf-
traggeber verfasst, muss es als Vergütungsverein-
barung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung
von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeich-
nen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht des-
halb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vor-
schriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.“
3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.
4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung
der Berechnung nicht abhängig.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Rahmengebühren
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so
bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein beson-
deres Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei
der Bemessung herangezogen werden. Bei Rah-
mengebühren, die sich nicht nach dem Gegen-
standswert richten, ist das Haftungsrisiko zu be-
rücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist.“
6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz
„(§§ 40 bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“
ersetzt.
7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40
bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“ ersetzt.
8. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung er-
gebenden Gebühren beträgt, in derselben Angele-
genheit jedoch höchstens 20 Euro.“
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Dokumentenpauschale
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-
pauschale
1. für Ablichtungen
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit de-
ren Herstellung zur sachgerechten Bearbei-
tung der Angelegenheit geboten war,
b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer

Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung
durch das Gericht, die Behörde oder die sonst
das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür
mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftrag-
gebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablich-
tungen zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einver-
ständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich,
auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt
worden sind und
2. für die Überlassung elektronischer Dokumente
an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genann-
ten Ablichtungen.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Te-
lefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst
sich nach den für die Dokumentenpauschale im
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der
Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in
derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Ver-
fahren in demselben Rechtszug einheitlich zu be-
rechnen.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro“
durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro“
durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe „31 Eu-
ro“ durch die Angabe „35 Euro“, die Angabe
„56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ und die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein
erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber
Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erst-
mals von diesem Ratsuchenden in Anspruch ge-
nommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro
fordern.“
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153
der Abgabenordnung)“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuer-
schuldverhältnis“ die Wörter „oder aus zollrecht-
lichen Bestimmungen“ eingefügt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Körperschaftsteuerer-
klärung ohne die Erklärung
zur gesonderten Feststel-
lung nach den §§ 27, 28, 37
und 38 des Körperschaft-
steuergesetzes 2/
10 bis /10
8
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das
Einkommen vor Berück-
sichtigung eines Verlustab-
zugs, jedoch mindestens
12 500 Euro; bei der Anfer-
tigung einer Körperschaft-
steuererklärung für eine
Organgesellschaft ist das
Einkommen der Organge-
sellschaft vor Zurechnung
maßgebend; das entspre-
chende Einkommen ist bei
der Gegenstandsberech-
nung des Organträgers zu
kürzen;“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Erklärung zur gesonder-
ten Feststellung nach den
§§ 27, 28, 37 und 38 des
Körperschaftsteuergesetzes 1/
10 bis
5/
10
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die
Summe
a) des steuerlichen Einla-
genkontos (§ 27 Abs. 2
Satz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes),
b) des durch Umwandlung
von Rücklagen entstan-
denen Nennkapitals
(§ 28 Abs. 1 Satz 3 des
Körperschaftsteuerge-
setzes),
c) des Körperschaftsteuer-
guthabens (§ 37 Abs. 2
Satz 4 des Körper-
schaftsteuergesetzes)
und
d) des Endbetrags/fortge-
schriebenen Endbetrags
im Sinne des § 36 Abs. 7
des Körperschaftsteuer-
gesetzes aus dem Teil-
betrag im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in
der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) - (§ 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Kör-
perschaftsteuergeset-
zes),
jedoch mindestens 12 500
Euro;“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Erklärung zur Gewerbe-
steuer 1/
10 bis /10
6
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der
Gewerbeertrag vor Berück-
sichtigung des Freibetrags
und eines Gewerbeverlus-
tes, jedoch mindestens
6 000 Euro;“.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der Umsatzsteuer-Voran-
meldung 1/
10 bis
6/
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Ge-
genstandswert sind 10 Pro-
zent der Summe aus dem
Gesamtbetrag der Entgelte
und der Entgelte, für die der
Leistungsempfänger Steuer-
schuldner ist, jedoch min-
destens 500 Euro;“.
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. der Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr ein-
schließlich ergänzender An-
träge und Meldungen 1/
10 bis /10
8
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Ge-
genstandswert sind 10 Pro-
zent der Summe aus dem
Gesamtbetrag der Entgelte
und der Entgelte, für die der
Leistungsempfänger Steuer-
schuldner ist, jedoch min-
destens 6 000 Euro;“.
gg) In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteu-
eranmeldung“ durch das Wort „Lohnsteuer-
Anmeldung“ und die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
hh) In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle“
durch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhr-
abgaben“ ersetzt.
ii) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. von Anträgen auf Steuer-
vergütung nach § 4a des
Umsatzsteuergesetzes 1/
10 bis
6/
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die
beantragte Vergütung;“.
jj) Am Ende der Nummer 24 wird der abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 25 wird angefügt:
„25. der Anmeldung über den
Steuerabzug von Bauleis-
tungen 1/
10 bis
6/
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Ge-
genstandswert ist der an-
gemeldete Steuerabzugs-
betrag (§§ 48 ff. des Ein-
kommensteuergesetzes),
jedoch mindestens
1 000 Euro.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßi-
gung“ durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Grundbesitz“ die Wörter „oder einer Fest-
stellungserklärung nach § 138 des Bewer-
tungsgesetzes“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“
durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
10
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
cc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird
durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummern 6 bis 12 werden angefügt:
„6. für die Anfertigung eines Antrags auf Er-
teilung einer Freistellungsbescheinigung
nach § 48b des Einkommensteuergeset-
zes;
7. für die Anfertigung eines Antrags auf Al-
tersvorsorgezulage nach § 89 des Ein-
kommensteuergesetzes;
8. für die Anfertigung eines Antrags auf
Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes;
9. für die Anfertigung eines Antrags auf Ver-
wendung für eine eigenen Wohnzwecken
dienende Wohnung im eigenen Haus
nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes;
10. für die Anfertigung eines Antrags auf
Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes;
11. für die Anfertigung eines Antrags auf
Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes;
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Ge-
währung der Zulage nach Neubegrün-
dung der unbeschränkten Steuerpflicht
nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes.“
14. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
10 „(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläu-
terungsberichts zur Ermittlung des Überschusses
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegen-
standswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.“
15. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn
nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuerge-
setzes.“
10
16. In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193
der Abgabenordnung)“ durch die Angabe „Außen-
oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Arti-
kel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko-
dex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. April
2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Besprechungen
(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit
Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der

Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der
Steuerberater an einer Besprechung über tatsäch-
liche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der
Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit
dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem
Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese
Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündli-
chen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.“
18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. a) die Ableitung des steuerli-
chen Ergebnisses aus dem
Handelsbilanzergebnis 2/
10 bis
10/
b) die Entwicklung einer Steu-
erbilanz aus der Handelsbi-
lanz 5/
10 bis
12/
19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung ei-
ner Buchführung, einzelner Konten, einzelner Pos-
ten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer
Überschussrechnung oder von Bescheinigungen
für steuerliche Zwecke und für die Berichterstat-
tung hierüber die Zeitgebühr.“
20. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren
vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater
eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von
mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tä-
tigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt
sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art,
das weder schwierige rechtliche Ausführungen
noch größere sachliche Auseinandersetzungen ent-
hält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10
bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
lage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwal-
tungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1
vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10
bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
lage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang
mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach
§ 24 erhält.
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsver-
fahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 voraus-
geht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe die-
ser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht
übersteigen.
(5) Wird der Steuerberater in derselben Angele-
genheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der
Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so
erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren
Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2
um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die
Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem
die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10,
in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10
und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von
6/
10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)
nicht übersteigen.
(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungs-
verfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vo-
rausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die
Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Ab-
satz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
lage 5) nicht übersteigen.
10
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung
der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie-
benden oder hemmenden Wirkung ist zusammen
10“. mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegen-
heit.
(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder
teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhe-
bung, Änderung oder Berichtigung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mit-
gewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Ge-
bühr nach Tabelle E (Anlage 5).“
21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinnge-
mäß anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des
Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vor-
läufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6
Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifika-
tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung,“.
2. In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte An-
gabe“ durch die Wörter „genannten Angaben“ er-
setzt.
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2
Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der
Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.“

4. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10,
soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2
Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bear-
beitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fort-
schreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8
abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Mel-
derechts der Länder unmittelbar.“
Artikel 17
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1689), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2005
(BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird nach der
Zahl „2701“ ein Komma und die Zahl „2702“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:
1. § 138 wird wie folgt gefasst:
„§ 138
Feststellung von Grundbesitzwerten
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-
verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festge-
stellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-
triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund-
vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte
unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2
und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70
gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentü-
mers eines Grundstücks an anderem Grundvermö-
gen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflä-
chen oder Garagen) abweichend von Absatz 2
Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzube-
ziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem
Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
meine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteue-
rungszeitpunkt niedriger ist als der nach den
§§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine
Wert als Grundbesitzwert festzustellen.“
2. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstü-
cke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude
befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-
punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als
bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen
Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu-
tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme
durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent-
scheidend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeuten-
den Nutzung zugeführt werden können, gilt das
Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt
eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahres-
miete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146
Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3
anzusetzenden Werts beträgt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks
bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um
20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196
des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden
Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den
Gutachterausschüssen nach dem Baugesetz-
buch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzu-
teilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bo-
denrichtwert anzusetzen, der vom Gutachter-
ausschuss zuletzt zu ermitteln war. Besteht für
den Gutachterausschuss keine Verpflichtung,
nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Boden-
richtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den
Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und
um 20 Prozent zu ermäßigen.“
3. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist
das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt
vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die
Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes
(Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt,
das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der be-
bauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Ver-
einbarungen für den Zeitraum von zwölf Mona-
ten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht
einzubeziehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die üb-
liche Miete für solche Grundstücke oder Grund-
stücksteile,
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorüberge-
hendem Gebrauch oder unentgeltlich über-
lassen sind,
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um
mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete
abweichenden tatsächlichen Miete überlas-
sen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,
Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichba-
re, nicht preisgebundene Grundstücke von frem-
den Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Ab-
satz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
bleiben dabei außer Betracht.“
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

4. § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148
Erbbaurecht
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitz-
werte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten
Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des
Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen,
der sich für den Grund und Boden einschließlich
der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe,
wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
stücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirt-
schaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die
Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt
mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer
des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erb-
baurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Ge-
bäudes entsprechende Entschädigung zu leisten
hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Be-
steuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist
eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Ge-
bäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirt-
schaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer
Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent
unter 1 Jahr 0 Prozent.
Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten
Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Ge-
bäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Ge-
bäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen
Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil
entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des
Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-
gung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt
außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grund-
stücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des
nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der ver-
bleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem
Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grund-
stücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des
Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und
der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu er-
mitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbau-
rechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als
Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes
Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des
Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erb-
baurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzu-
ziehen.“
5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt:
„§ 148a
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Bo-
den ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und
Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des
Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzu-
wenden.“
6. § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung
liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht
bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-
ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung
des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zu-
grundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die
nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen
wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäu-
dewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne
Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Ge-
bäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten
Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits
bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit
dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der
dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt
entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten
Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit
des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.“
7. Nach § 150 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
fügt:
„Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
§ 151
Gesonderte Feststellungen
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgaben-
ordnung) sind
1. Grundbesitzwerte (§ 138),
2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96)
oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97
Abs. 1a),
3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften
im Sinne des § 11 Abs. 2,
4. der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3
genannten Vermögensgegenständen und von

Schulden, die mehreren Personen zustehen
(§ 3),
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine
andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von
Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Be-
deutung für die Besteuerung trifft das für die Fest-
setzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung
nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbe-
sitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebe-
trieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten),
auch über den Gewerbebetrieb;
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere
Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb
durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zu-
rechnung auf die Erbengemeinschaft.
(3) Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte
sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden
Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit un-
verändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die
erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhält-
nisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-
rungspflichtige kann eine von diesem Wert abwei-
chende Feststellung des Grundbesitzwerts nach
den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch
Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der
gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind
auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerb-
steuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 152
Örtliche Zuständigkeit
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zu-
ständig:
1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das
Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück,
das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das
Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die
Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der
wertvollste Teil liegt;
2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das
Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-
leitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebe-
trieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Fi-
nanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte –
bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich
bedeutendste – unterhalten wird, und bei freibe-
ruflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen
Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend aus-
geübt wird;
3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das
Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-
leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Ka-
pitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im In-
land oder, wenn sich der Ort der Geschäftslei-
tung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in
dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz
hat;
4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das
Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im In-
land nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-
sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermö-
gens befindet.
§ 153
Erklärungspflicht,
Verfahrensvorschriften für die
gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen
Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Be-
deutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklä-
rung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststel-
lungserklärung muss mindestens einen Monat be-
tragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehre-
ren Personen zuzurechnen oder ist eine Personen-
gesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Ei-
gentümer, kann das Finanzamt auch von der Ge-
meinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer
Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch,
wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am
Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft
die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung ei-
genhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungs-
pflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststel-
lung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit
von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 154
Beteiligte am Feststellungsverfahren
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststel-
lung zuzurechnen ist,
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer
Feststellungserklärung aufgefordert hat.
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist
der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesell-
schaft bekannt zu geben.
§ 155
Rechtsbehelfsbefugnis
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne
des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.
§ 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanz-
gerichtsordnung gelten nicht.

§ 156
Außenprüfung
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteue-
rungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154
Abs. 1) zulässig.“
8. Der bisherige § 151 wird § 157.
9. Der bisherige § 152 wird § 158 und sein Absatz 1
wie folgt gefasst:
„(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des
Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeit-
punkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwen-
den.“
10. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4
Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und
Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81
Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90
Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2,
§ 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1,
§ 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und
in den Anlagen 9 und 9a werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
11. In § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 wird jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
12. In § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 und § 81
Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch
das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 196 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und zum je-
weiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbe-
wertung maßgebenden Zeitpunkt“ gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der letz-
ten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes“ gestri-
chen.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wir-
kung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buch-
stabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5,
6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd, Nr. 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 28, 31, 34
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 38, 41, 42, 43
Buchstabe g, k, l Doppelbuchstabe cc, Buchstabe m,
n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die
Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11
bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10,
Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die
Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
l a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2878. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d3addbc6e80c8519….