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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2878

BGBl. 2006 I S. 2878 · 182.880 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
                                          Jahressteuergesetz 2007
                                                (JStG
2007)
                                               Vom 13. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
              Inhaltsübersicht

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Änderung des Investmentsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Baugesetzbuchs
Inkrafttreten

                                 Artikel 1
               Änderung des Einkommensteuergesetzes
            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel   kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
   1      2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
   2      setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
   3      wie folgt geändert:
   4       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   5
   6         a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
                „§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten
   7                 anderen Gewerbetreibenden“.
   8
             b) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende An-
   9
                gabe eingefügt:
  10
  11            „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer
                       bei Sachzuwendungen“.
  12
           2. § 3 wird wie folgt geändert:
  13
  14         a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  15            „3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des
  16                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  17                   nach § 21 des Beamtenversorgungsge-
                       setzes oder entsprechendem Landes-
  18                   recht und nach § 43 des Soldatenversor-
  19                   gungsgesetzes in Verbindung mit § 21
  20                   des Beamtenversorgungsgesetzes,
BGBl. 2006, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
      b) Beitragserstattungen an den Versicherten
         nach den §§ 210 und 286d des Sechsten
         Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
         den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten
         Buches Sozialgesetzbuch, Beitragser-
         stattungen nach den §§ 75 und 117 des
         Gesetzes über die Alterssicherung der
         Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu-

         ches Sozialgesetzbuch,

      c) Leistungen aus berufsständischen Ver-

         sorgungseinrichtungen, die den Leistun-

         gen nach den Buchstaben a und b ent-

         sprechen,

      d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszah-
         lungen nach § 48 des Beamtenversor-
         gungsgesetzes oder entsprechendem
         Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35
         und 38 des Soldatenversorgungsgeset-
         zes;“.
b) In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeit-
   nehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ einge-
   fügt.
c) Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt
   gefasst:

  „d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
      und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
      Nr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnah-
      men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter
      Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der
      leistenden Körperschaft nicht gemindert ha-
      ben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaft-
      steuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2
      gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-
      schüttung das Einkommen einer dem Steu-
      erpflichtigen nahe stehenden Person erhöht
      hat und § 32a des Körperschaftsteuergeset-
      zes auf die Veranlagung dieser nahe stehen-
      den Person keine Anwendung findet,“.

d) Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Buchstabe b werden vor dem Wort „Ar-
      beitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“
      eingefügt und am Ende das Komma durch
      ein Semikolon ersetzt.

  bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
e) Folgende Nummer 56 wird eingefügt:

  „56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten
       Dienstverhältnis an eine Pensionskasse
       zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
       betrieblichen Altersversorgung, bei dereine
       Auszahlung der zugesagten Alters-, Inva-
       liditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
       in Form einer Rente oder eines Auszah-
       lungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Al-
       tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
       zes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwen-
       dungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Bei-
       tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
       Rentenversicherung nicht übersteigen. Der
       in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht
       sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab

        1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Ja-
        nuar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-
        messungsgrenze in der allgemeinen Ren-
        tenversicherung. Die Beträge nach den
        Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach
        § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien
        Beträge zu mindern;“.

f) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:

   „65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenz-

           sicherung (§ 14 des Betriebsrentenge-

           setzes) zugunsten eines Versorgungsbe-

           rechtigten und seiner Hinterbliebenen

           an eine Pensionskasse oder ein Unter-
           nehmen der Lebensversicherung zur
           Ablösung von Verpflichtungen, die der
           Träger der Insolvenzsicherung im Siche-
           rungsfall gegenüber dem Versorgungs-
           berechtigten und seinen Hinterbliebenen
           hat,
        b) Leistungen zur Übernahme von Versor-
           gungsleistungen oder unverfallbaren
           Versorgungsanwartschaften durch eine
           Pensionskasse oder ein Unternehmen
           der Lebensversicherung in den in § 4
           Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
           zeichneten Fällen und

        c) der Erwerb von Ansprüchen durch den
           Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten
           im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-
           fahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1
           Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, so-
           weit der Dritte neben dem Arbeitgeber
           für die Erfüllung von Ansprüchen auf
           Grund bestehender Versorgungsver-
           pflichtungen oder Versorgungsanwart-
           schaften gegenüber dem Arbeitnehmer
           und dessen Hinterbliebenen einsteht;
           dies gilt entsprechend, wenn der Dritte
           für Wertguthaben aus einer Vereinba-
           rung über die Altersteilzeit nach dem Al-
           tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996
           (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch
           Artikel 234 der Verordnung vom 31. Ok-
           tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der je-
           weils geltenden Fassung oder auf Grund
           von Wertguthaben aus einem Arbeits-
           zeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-
           nannten Fällen für den Arbeitgeber ein-
           steht.

        In den Fällen nach Buchstabe a, b und c
        gehören die Leistungen der Pensionskas-
        se, des Unternehmens der Lebensversi-
        cherung oder des Dritten zu den Einkünf-
        ten, zu denen jene Leistungen gehören
        würden, die ohne Eintritt eines Falles nach
        Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.
        Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-
        selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ge-
        hören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-
        halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer
        gelten die Pensionskasse, das Unterneh-
        men der Lebensversicherung oder der
        Dritte als Arbeitgeber und der Leistungs-
        empfänger als Arbeitnehmer;“.
BGBl. 2006, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-

       sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim

       Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
       ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
       der Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent-
       spricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn

       die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuer-

       festsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr auf-

       gehoben oder geändert werden kann.“

  b) Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschlie-
     ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
     folgende Nummer 12 angefügt:

       „12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgaben-
            ordnung.“
4. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkauf-
   leuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4

   und 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-
     mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
     fügt:

       „in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeit-
       nehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei
       Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem
       21. Entfernungskilometer entfallende Teil.“
  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12
       und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz
           „für die er Kindergeld oder einen Freibetrag
           nach § 32 Abs. 6 erhält“ durch den Halbsatz
           „für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf
           einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
           „Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2
           bis 6“ ersetzt.

       cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. 30 Prozent des Entgelts, das der Steuer-
              pflichtige für ein Kind, für das er An-
              spruch auf einen Freibetrag nach § 32
              Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den
              Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des

              Grundgesetzes staatlich genehmigten

              oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz-
              schule sowie einer nach Landesrecht
              anerkannten allgemein bildenden Ergän-
              zungsschule entrichtet mit Ausnahme
              des Entgelts für Beherbergung, Betreu-

              ung und Verpflegung.“

  b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
           ein Komma ersetzt.

      bb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozial-
          versicherungsträger“ das Wort „oder“ einge-

          fügt.

      cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-

          stabe d angefügt:

          „d) an einen Anbieter im Sinne des § 80.“
   c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ wird

          durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buch-

          stabe a und Nr. 3“ ersetzt und vor dem Wort

          „günstiger“ werden die Wörter „zuzüglich
          des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ einge-
          fügt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1
          der Betrag anzusetzen, der sich ergeben
          würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorge-
          aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
          stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen

          werden würden; der Erhöhungsbetrag nach

          Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungs-
          betrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2
          Buchstabe b, soweit sie nicht den um die
          Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
          und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeit-
          geberanteil zur gesetzlichen Rentenversi-
          cherung und einen diesem gleichgestellten
          steuerfreien Zuschuss verminderten Höchst-
          betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-
          schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entspre-
          chend.“
 8. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „we-
      gen der Erziehung eines Kindes“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ange-

      fügt:
      „Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1
      begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der
      Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der
      Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch
      auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.“

 9. Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
   setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-
   laufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Ver-
   lustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5
   der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die
   zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Ver-
   lustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.“
10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt

      ersetzt.

   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht
      anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.“

11. § 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-

       manditgesellschaft oder einer anderen Perso-
       nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
       eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
BGBl. 2006, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
       ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne
       des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,“.
12. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz ab-
    schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
    folgende Nummer 3 angefügt:

   „3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen

       des Arbeitgebers aus einem bestehenden

       Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
       Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
       für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den
       Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehö-
       ren auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber
       neben den laufenden Beiträgen und Zuwendun-
       gen an eine solche Versorgungseinrichtung leis-
       tet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitge-

       bers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften

       nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-

       aufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers

       in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a

       des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sa-

       nierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitge-

       bers sind insbesondere Zahlungen an eine Pen-

       sionskasse anlässlich

       a) seines Ausscheidens aus einer nicht im

          Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-

          trieblichen Altersversorgung oder

       b) des Wechsels von einer nicht im Wege der
          Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im
          Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-
          trieblichen Altersversorgung.

       Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2
       Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkeh-
       renden Zahlungen entsprechend dem periodi-
       schen Bedarf nur auszugehen, soweit die Be-
       messung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-
       beitgebers in das Versorgungssystem nach
       dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsver-
       pflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels über-
       steigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen
       des Arbeitgebers an eine Pensionskasse an-
       lässlich der Systemumstellung einer nicht im
       Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieb-
       lichen Altersversorgung auf der Finanzierungs-
       oder Leistungsseite, die der Finanzierung der
       zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden
       Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-
       anwartschaften dienen; bei laufenden und wie-
       derkehrenden Zahlungen entsprechend dem
       periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgel-
       dern auszugehen, soweit die Bemessung der
       Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in
       das Versorgungssystem nach der Systemum-
       stellung die Bemessung der Zahlungsverpflich-
       tung zum Zeitpunkt der Systemumstellung

       übersteigt.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz ab-
          schließende Semikolon durch einen Punkt
          ersetzt und folgender Satz angefügt:
          „Als sonstige Bezüge gelten auch Einnah-
          men, die an Stelle der Bezüge im Sinne des
          Satzes 1 von einem anderen als dem An-

          teilseigner nach Absatz 2a bezogen werden,
          wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung
          erworben, aber ohne Dividendenanspruch
          geliefert werden;“.
      bb) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15
          Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch

          die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und

          § 15a“ ersetzt.

      cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Wörter „soweit
               nicht die Rentenzahlung gewählt wird“
               durch die Wörter „soweit nicht die le-
               benslange Rentenzahlung gewählt und
               erbracht wird“ ersetzt.

          bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Le-

               bensversicherungen“ ein Komma und

               die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall

               bei Rentenversicherungen ohne Kapi-

               talwahlrecht, soweit keine lebenslange

               Rentenzahlung vereinbart und erbracht

               wird, und auf Erträge bei Rückkauf des

               Vertrages bei Rentenversicherungen

               ohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt.

      dd) In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die An-

          gabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch

          die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Num-
          mer 2 gelten“ ersetzt.
      ee) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a letzter Halbsatz wird
               die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3
               gilt“ durch die Angabe „Nummer 1
               Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ er-
               setzt.

          bbb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach der
               Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und
               folgender Halbsatz eingefügt:
                „in Fällen der Einbringung nach dem
                Achten Teil des Umwandlungssteuer-
                gesetzes gelten die Rücklagen als auf-
                gelöst.“
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:

         „(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein
      vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b
      Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven
      Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer
      unterliegen.“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz
      abschließenden Semikolon folgender Halbsatz
      angefügt:

      „§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;“.

   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende

          Sätze ersetzt:
          „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
          Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt-
          versicherungen. Soweit die Leistungen nicht
          auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
          Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf
          Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht
BGBl. 2006, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
          auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66
          und nicht auf Ansprüchen beruhen, die
          durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3

          Nr. 56 erworben wurden,

          a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Be-

             rufsunfähigkeits-,   Erwerbsminderungs-

             und Hinterbliebenenrenten Nummer 1

             Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzu-

             wenden,

          b) ist bei Leistungen aus Versicherungsver-
             trägen, Pensionsfonds, Pensionskassen
             und Direktversicherungen, die nicht sol-
             che nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1
             Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag gelten-
             den Fassung entsprechend anzuwenden,
          c) unterliegt bei anderen Leistungen der Un-
             terschiedsbetrag zwischen der Leistung
             und der Summe der auf sie entrichteten
             Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1
             Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

          In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2
          gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsor-
          gevermögen nach Abzug der Zulagen im

          Sinne des Abschnitts XI als Leistung im

          Sinne des Satzes 2.“

       bb) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
           folgenden Satz ersetzt:
          „Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in
          den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Ände-
          rung der im Kalenderjahr auszuzahlenden
          Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf
          des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen
          nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
          den Betrag der im abgelaufenen Kalender-
          jahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der
          Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen.“
15. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jah-
           res“ durch die Angabe „1. März des Jahres“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vor-
           geschriebenen automatisiert verarbeitbaren
           Datenträgern oder“ gestrichen.

       cc) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-
       sprechend.“

16. In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Se-
    mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-

       betrags in Höhe des Existenzminimums eines

       Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung
       und Erziehung oder Ausbildung wird im gesam-
       ten Veranlagungszeitraum entweder durch die

      Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kinder-
      geld nach Abschnitt X bewirkt.“

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den

      gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1

      gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-

      dig und werden deshalb bei der Veranlagung zur

      Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32

      Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich
      die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte ta-
      rifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
      Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeit-
      raum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern
      wird der Kindergeldanspruch im Umfang des
      Kinderfreibetrags angesetzt.“
18. § 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

19. § 32b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das die Nummer abschlie-
          ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt
          und folgender Halbsatz angefügt:

          „ausgenommen sind Einkünfte, die nach ei-

          nem sonstigen zwischenstaatlichen Überein-

          kommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei
          sind und die nach diesem Übereinkommen
          nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung
          bei der Berechnung der Einkommensteuer
          stehen,“.
      bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
          bis 5 ersetzt:

          „3. Einkünfte, die nach einem Abkommen
              zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
              steuerfrei sind,
          4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwi-
             schenstaatlichen Übereinkommen unter
             dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
             Berechnung der Einkommensteuer steu-
             erfrei sind,
          5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1
             Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2
             Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der
             Ermittlung des zu versteuernden Ein-
             kommens unberücksichtigt bleiben, weil
             sie nicht der deutschen Einkommen-

             steuer oder einem Steuerabzug unterlie-
             gen, wenn deren Summe positiv ist; aus-
             genommen sind Einkünfte, die nach ei-
             nem sonstigen zwischenstaatlichen
             Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
             steuerfrei sind und die nach diesem
             Übereinkommen nicht unter dem Vorbe-
             halt der Einbeziehung bei der Berech-
             nung der Einkommensteuer stehen,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des Absat-
          zes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „des

          Absatzes 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt und folgender

          Satz angefügt:

          „Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des
          Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
BGBl. 2006, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
          a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
             Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, so-
             weit er nicht bei der Ermittlung der Ein-
             künfte aus nichtselbständiger Arbeit ab-
             ziehbar ist;

          b) sind Werbungskosten nur insoweit abzu-

             ziehen, als sie zusammen mit den bei der
             Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-
             ständiger Arbeit abziehbaren Werbungs-
             kosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
             (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) überstei-
             gen.“

      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-

          fügt:

          „Ist der für die Berechnung des besonderen
          Steuersatzes maßgebende Betrag höher als
          250 000 Euro und sind im zu versteuernden

          Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für

          den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-

          ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne
          des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu
          berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die An-
          gabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen
          sowie die Nummer 4 in folgender Fassung
          anzuwenden ist:

          „4. von 52 152 Euro an: 0,42 ● x – 7.914.“
          Für die Bemessung des Anteils im Sinne des
          Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-
          sprechend.“

20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
   wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.“

21. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die
   er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
   oder auf Kindergeld hat.“

22. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
    gefasst:

   „b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder
       seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
       gatten oder eines zu seinem Haushalt gehöri-
       gen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd
       getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen
       Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kinder-
       geld hat, oder einer anderen zu seinem Haus-
       halt gehörigen unterhaltenen Person, für die
       eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
       die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erfor-
       derlich ist,“.

23. In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das
    der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32
    Abs. 6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz
    „für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen
    Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld
    hat“ ersetzt.
24. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehr-
       jährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über
       mindestens zwei Veranlagungszeiträume er-
       streckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf
       Monaten umfasst;“.

25. § 34c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermä-
          ßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch
          die Wörter „um einen entstandenen Ermäßi-

          gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a,
          32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach
          den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die

      ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-

      lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf
      ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuer-
      frei sind.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßi-

      gungsanspruch mehr unterliegende“ durch die

      Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungs-

      anspruch gekürzte“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der
          Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehalt-
          lich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung
          der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer
          vom Einkommen dieses Staates, so sind die
          Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
          den.“
      cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:

          „In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Ab-

          sätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzu-
          wenden.“

26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die An-
    gabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2
    Satz 5“ ersetzt.

27. § 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistun-
   gen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-
   sierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
   Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
   mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanie-
   rungsprogramm der KfW Förderbank geförderten
   Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
   mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerer-
   mäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens
   600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflich-
   tigen.“

28. Folgender § 37b wird eingefügt:
                          „§ 37b

                Pauschalierung der
        Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
      (1) Steuerpflichtige können die Einkommen-
   steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirt-
   schaftsjahres gewährten
   1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zu-
      sätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
      Gegenleistung erbracht werden, und
BGBl. 2006, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
   2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
   die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteu-
   ersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrund-
   lage der pauschalen Einkommensteuer sind die
   Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich
   Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer
   verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrund-
   lage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1
   ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausge-
   schlossen,
   1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und
      Wirtschaftsjahr oder
   2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen-
      dung

   den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

      (2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste
   Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichti-
   gen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätz-
   lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er-
   bracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2
   bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1
   nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die
   Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert wor-
   den sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.

      (3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen

   bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Emp-
   fängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkom-
   mensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
   Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der
   Steuerübernahme zu unterrichten.
      (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als
   Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung
   gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-
   Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 an-
   zumelden und spätestens am zehnten Tag nach
   Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden
   Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebs-
   stättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflich-
   tige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1,
   so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,
   in der die für die pauschale Besteuerung maßge-
   benden Sachbezüge ermittelt werden.“
29. In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmel-
    dung und Abführung“ durch die Wörter „Anmel-

    dung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt.

30. § 40b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
       Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
       einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent
       der Sonderzahlungen zu erheben.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwen-
       dung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im
       Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des
       Absatzes 4 ist ausgeschlossen.“
31. In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe“
    durch das Wort „Summen“ ersetzt.
32. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
      Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres
      endet und“ gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
      nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
      men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
      nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
      ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
      keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
      erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
      steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
      steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
      des Arbeitnehmers zu erteilen.“

33. § 42d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch
      einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
      „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Ar-
      beitnehmerüberlassungsgesetzes        bestimmte
      Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen.
   b) In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a
      Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7“
      ersetzt.

34. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20
          Abs. 1 Nr. 6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20
          Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember
          2004 geltenden Fassung“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden
          nach dem Wort „Bausparkasse“ ein Komma
          sowie die Wörter „ein Versicherungsunter-
          nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die
          mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten
          vergleichbar sind,“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
      Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der
      Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
35. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuld-

          ner der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wör-
          ter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
          jedoch das für den Verkäufer der Aktien den
          Verkaufsauftrag ausführende inländische
          Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-
          stitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
          Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausfüh-
          rende Stelle),“ sowie vor den Wörtern „und
          in den Fällen“ erneut ein Komma eingefügt.
      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-
          haltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten
          des folgenden Monats an das Finanzamt ab-
          zuführen, das für die Besteuerung
          1. des Schuldners der Kapitalerträge,
          2. der den Verkaufsauftrag ausführenden
             Stelle oder
BGBl. 2006, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
          3. der die    Kapitalerträge    auszahlenden
             Stelle
          nach dem Einkommen zuständig ist; bei Ka-
          pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
          Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es
          sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des
          § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeit-
          punkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge
          dem Gläubiger zufließen.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
      Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entspre-

      chend.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ka-
          pitalerträge“ ein Komma sowie die Wörter
          „die den Verkaufsauftrag ausführenden Stel-
          len“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach
          dem Wort „Schuldner“ ein Komma und die
          Wörter „die den Verkaufsauftrag ausfüh-
          rende Stelle“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Ka-
          pitalerträge“ ein Komma, die Wörter „der
          den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“
          sowie nach den Wörtern „der Schuldner“
          ein Komma und die Wörter „die den Ver-
          kaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
          werblicher Art“ die Wörter „und der wirt-
          schaftliche Geschäftsbetrieb“ eingefügt.

      bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Ab-
          sätze 1 bis 4“ die Angabe „und 5 Satz 2“
          eingefügt.
36. § 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dem Antrag auf Erstattung sind

   a) der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1
      Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
      nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steu-
      erbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder
   b) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine
      Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder
      Abs. 3 beizufügen.“
37. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
      „Schuldner“ ein Komma sowie die Wörter „der
      den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ und
      nach dem Wort „Stelle“ erneut ein Komma ein-
      gefügt.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20
      Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent
      der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapi-
      talerträge.“

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a
      Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorge-
      nommen worden ist.“

38. In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
    „handelt“ die Wörter „und nicht die Abstandnahme
    gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde“ eingefügt.
39. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort
    „Summe“ das Wort „positive“ eingefügt.
40. In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerab-
    zugs“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstel-
    lung der Jahresbescheinigung nach § 24c“ einge-
    fügt.
41. § 50d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine ausländische Gesellschaft hat kei-

      nen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlas-
      tung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Per-
      sonen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung
      oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die
      Einkünfte unmittelbar erzielten, und
      1. für die Einschaltung der ausländischen Ge-
         sellschaft wirtschaftliche oder sonst beacht-
         liche Gründe fehlen oder
      2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als
         10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des
         betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener
         Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
      3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
         für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
         richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
         wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
      Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse
      der ausländischen Gesellschaft; organisatori-
      sche, wirtschaftliche oder sonst beachtliche
      Merkmale der Unternehmen, die der ausländi-
      schen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des
      Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht.
      An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es,
      soweit die ausländische Gesellschaft ihre Brut-
      toerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-
      tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstä-
      tigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3
      sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgat-
      tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft
      ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an ei-
      ner anerkannten Börse stattfindet oder für die
      ausländische Gesellschaft die Vorschriften des
      Investmentsteuergesetzes gelten.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
      Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des
      § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im
      Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der
      Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrige-
      ren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststel-
      len lässt.“

   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
      fügt:

         „(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-
      erpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermei-
      dung der Doppelbesteuerung von der Bemes-
      sungsgrundlage der deutschen Steuer auszu-
      nehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte
      ungeachtet des Abkommens nicht gewährt,
      wenn
BGBl. 2006, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
       1. der andere Staat die Bestimmungen des Ab-
          kommens so anwendet, dass die Einkünfte in
          diesem Staat von der Besteuerung auszuneh-
          men sind oder nur zu einem durch das Ab-
          kommen begrenzten Steuersatz besteuert
          werden können, oder
       2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-
          halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von ei-
          ner Person bezogen werden, die in diesem
          Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, stän-
          digen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts-
          leitung, des Sitzes oder eines ähnlichen
          Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
       Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach ei-
       nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
       steuerung von der Bemessungsgrundlage der
       deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei
       denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung
       des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft
       abgezogen worden. Bestimmungen eines Ab-
       kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
       rung, die die Freistellung von Einkünften in ei-
       nem weitergehenden Umfang einschränken, so-
       wie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt.“
42. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
    Satz 4“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5“
    ersetzt.
43. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

       „§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
       2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge
       im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnah-
       men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwen-
       den, die nach dem 18. Dezember 2006 zuge-
       flossen sind.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
       S. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendun-
       gen des Arbeitgebers anzuwenden, die für ei-
       nen nach dem 31. Dezember 2007 endenden
       Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf
       Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezu-
       ges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet
       werden.“
   c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

          „(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
       S. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-
       nen die Einkommensteuer noch nicht bestands-
       kräftig festgesetzt ist.“
   d) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten
       dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Fest-
       stellungsfristen.“
   e) Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
       S. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Dis-

     agio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein
     Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. De-
     zember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen
     für ein Damnum oder Disagio, das nach dem
     31. Dezember 2004 geleistet wurde.“
f)   Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a
     wird wie folgt gefasst:
        „(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des
     Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
     2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranla-
     gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“

g) Absatz 34c wird wie folgt gefasst:
        „(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung
     nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds über-
     tragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor
     dieser Übertragung Leistungen auf Grund die-
     ser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind
     insoweit auf die Leistungen aus dem Pensions-
     fonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Be-
     träge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2
     entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist
     nicht anzuwenden.“
h) Folgender Absatz 35 wird eingefügt:
       „(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in
     der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
     13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
     mals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die
     nach dem 23. August 2006 geleistet werden.“

i)   Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange-
     fügt:

     „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44
     Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der
     Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
     13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erst-
     mals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem
     31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1
     Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsver-
     trägen, die nach dem 31. Dezember 2004 abge-
     schlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1
     Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versiche-
     rungsleistungen im Erlebensfall bei Versiche-
     rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember
     2006 abgeschlossen werden, und auf Versiche-
     rungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages
     nach dem 31. Dezember 2006.“

j)   Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d
     wird wie folgt gefasst:
       „(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in
     der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
     13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
     mals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzu-
     wenden. Absatz 33a gilt entsprechend.“

k) Absatz 38 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird aufgehoben.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
        „§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der
        Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
BGBl. 2006, Seite 2887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2887
        auch in den Fällen anzuwenden, in denen
        am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist
        noch nicht abgelaufen ist.“

l)   Absatz 39 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Angabe „in der Fas-
         sung des Artikels 1 des Gesetzes vom
         24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der
        Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erst-
        mals für den Veranlagungszeitraum 2005
        anzuwenden.“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

        „§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der

        Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
        auch in den Fällen anzuwenden, in denen
        am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist
        noch nicht abgelaufen ist.“

m) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:

        „(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fas-
     sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. De-
     zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für
     den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
     den. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des
     Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
     2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistun-
     gen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“
n) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

        „(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2007 anzuwenden.“

o) Vor Absatz 49        Satz   1   werden    folgende

   Sätze eingefügt:

     „§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
     kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
     (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla-
     gungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6
     Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung
     des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
     2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-
     zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
     scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
p) Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-

     zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

     ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006

     geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit

     die den Aufwendungen zu Grunde liegenden

     Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-

     bracht worden sind.“

q) Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder-
     zahlungen, die nach dem 23. August 2006 ge-
     zahlt werden.“

   r)   Absatz 52c wird aufgehoben.
   s) Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des
        Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
        S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-
        wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“
   t)   Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:

        „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in
        der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
        mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem
        31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.“
   u) In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45
      Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a“ er-
      setzt.
   v) Folgende Absätze 55h und 55i werden einge-

      fügt:

           „(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung
        des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
        2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapital-
        erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
        ber 2006 zufließen.

           (55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
        2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Ja-
        nuar 2007 anzuwenden.“

   w) Folgender Absatz 55j wird eingefügt:
           „(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
        2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranla-
        gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“
   x) Folgender Absatz 58c wird eingefügt:

           „(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1
        des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
        S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbe-
        scheinigungen, die nach dem 31. Dezember

        2004 ausgestellt werden.“

   y) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:

        „§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
        2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-
        zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
        scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
44. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kin-
   dergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche
   auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte auf-
   rechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht

   nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne

   der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetz-

   buch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im

   Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozial-

   gesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des

   Lebensunterhalts wird.“

45. § 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr
   nicht zurückgenommen werden.“

46. § 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen“ das Wort
      „geförderten“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 2888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2888
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenver-

       sicherung pflichtversicherten Person beitrags-
       pflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die hö-
       her sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die
       Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des
       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslo-
       sengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-
       lich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgelt-
       ersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten
       Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
       ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Min-
       desteigenbeitrags zu berücksichtigen.“

47. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
48. § 90a wird aufgehoben.
49. In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungs-
    ergebnisse (§ 90a)“ gestrichen.

50. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1
    Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3,
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3
    und Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1

    Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3

    und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1,

    Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2,
    § 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10
    Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b
    Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c
    Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5
    Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2,
    Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i
    Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2
    Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4,
    § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c
    Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4
    Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1
    Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1
    Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17
    Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5,

    § 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3
    Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2,
    § 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
    Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8,
    § 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und
    Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und
    2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4
    Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
    Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc,
    § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4,
    § 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48
    Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2
    und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4
    Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g
    Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuch-
    stabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n
    Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s
    Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuch-
    stabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buch-
    stabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1
    Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13
    Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52,
    55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2,

   § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort

   „Prozent“ ersetzt.

51. In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
    Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuch-
    stabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils
    in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“
    durch die Angabe „%“ ersetzt.
52. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c
    Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils
    das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozent-
    satz“ ersetzt.

53. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
    „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“
    ersetzt.
54. In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1
    Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3
    und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
    stabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5,
    § 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43
    Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundert-
    satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

55. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort

    „Vomhundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsat-

    zes“ ersetzt.

56. In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundert-
    sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
57. In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 wer-
    den jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte“
    durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie
folgt geändert:

1. Folgender § 5 wird eingefügt:

                           „§ 5
                     Besondere
        Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
     im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

     (1) Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer
  kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
  über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
  eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4
  Abs. 2 Nr. 4 und 8 angeführten Aufzeichnungspflich-
  ten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitneh-
  mer Folgendes aufzuzeichnen:
  1. bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach
     § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
     den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der
     Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertra-
     gung von Direktversicherungen oder Versicherun-
     gen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwech-
     sel“ oder nach vergleichbaren Regelungen zur
     Übertragung von Versicherungen in Pensionskas-
     sen oder Pensionsfonds, bei der Änderung einer
     vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-
BGBl. 2006, Seite 2889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2889
   sage alle Änderungen der Zusage nach dem
   31. Dezember 2004;
2. bei Anwendung des § 40b des Einkommensteu-
   ergesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
   den Fassung den Inhalt der am 31. Dezember
   2004 bestehenden Versorgungszusagen, sowie
   im Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommen-
   steuergesetzes die erforderliche Verzichtserklä-
   rung und bei der Übernahme einer Versorgungs-
   zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrenten-
   gesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
   S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
   bei einer Übertragung nach dem „Abkommen zur
   Übertragung von Direktversicherungen oder Ver-
   sicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitge-
   berwechsel“ oder nach vergleichbaren Regelun-
   gen zur Übertragung von Versicherungen in Pen-
   sionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer
   vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-
   sage zusätzlich die Erklärung des ehemaligen Ar-
   beitgebers, dass diese Versorgungszusage vor
   dem 1. Januar 2005 erteilt und dass diese bis
   zur Übernahme nicht als Versorgungszusage im

   Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteu-
   ergesetzes behandelt wurde.
   (2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-
tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-
cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-
gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-
sondert je Versorgungszusage die für den einzelnen
Arbeitnehmer geleisteten und

1. nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuerge-
   setzes steuerfrei belassenen,

2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der

   am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pau-
   schal besteuerten oder
3. individuell besteuerten

Beiträge mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder
die Unterstützungskasse die nach § 3 Nr. 66 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen
Leistungen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht des Ar-
beitgebers oder der Unterstützungskasse kann
durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

   (3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterblei-

ben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerli-

che Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer
im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt
oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen
kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitge-
teilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Ar-
beitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mit-
teilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat
die Versorgungseinrichtung davon auszugehen,
dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56
oder 63 des Einkommensteuergesetzes genannten
Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge han-
delt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im
Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes zu besteuern sind.“

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
   Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. De-
   zember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzu-
   wenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen
   nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-
   lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-
   ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird aufgehoben.

   b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“
      gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1
      und 3“ durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2
      und § 11 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
   c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuer-
      gesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Ein-
      kommensteuergesetzes) und die Familienkassen
      haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzu-
      zeigen:
      1. Kundenart,
      2. Name und Anschrift,

      3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,

      4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnum-
         mer,

      5. Betriebsnummer und

      6. die Art der Verbindung.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu
      den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von
      ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kinder-
      geldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der
      Familienkasse anzuzeigen.“
   c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort

      „Identifikationsnummer“ durch das Wort „Kun-

      dennummer“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

          Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
      (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-
   tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-
   cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-
   gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-
   lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
   Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-
   sondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in wel-
   cher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer ge-
   leisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die
BGBl. 2006, Seite 2890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2890
   Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen
   Auftragnehmer wahrgenommen werden.
     (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterblei-
   ben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeit-
   geber mitgeteilt hat, dass
   1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge
      bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen
      Daten feststellen kann oder
   2. eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des
      Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

      (3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versor-
   gungseinrichtung für die individuell besteuerten Bei-
   träge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder
   Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzich-
   ten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen
   werden.
      (4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unter-
   blieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2
   Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Ab-
   satz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung
   davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvor-
   sorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkom-
   mensteuergesetzes handelt.“

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse

       verschiedenen juristischen Personen zugeordnet,
       entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten
       nach Satz 1.“

   b) Folgender Satz 5 wird angefügt:

       „In den anderen Fällen kann eine Übermittlung

       der Kinderdaten durch die zuständige Stelle ent-
       fallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familien-
       kasse die für die Gewährung der Kinderzulage er-
       forderlichen Daten an die zentrale Stelle übermit-
       telt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1

       erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes)
       erfolgt.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                        Besondere
            Mitteilungspflicht der Familienkasse
     Hat die zuständige Familienkasse der zentralen
   Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage
   übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum
   das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die
   Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich
   mitzuteilen.“
6. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländi-
   sche Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist,
   teilt er dies der zentralen Stelle mit.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Ent-
       gelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung
       oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozial-
       gesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten
       Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige
       Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

     des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt
     und stimmen der vom Zulageberechtigten ange-
     gebene und der bei dem zuständigen Sozialver-
     sicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist
     Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung
     der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des
     Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1
     Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ge-
     nannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entspre-
     chend.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
     durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“
     durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen
     über

     1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommen-
        steuergesetzes angewendet wurde; hierzu ge-
        hören auch die Beiträge im Sinne des § 5
        Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-

        verordnung,

     2. Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuer-
        gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
        den Fassung angewendet wurde, und

     3. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommen-

        steuergesetzes angewendet wurde.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
     sätze 3 bis 6.

  d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
         nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen

         nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
         rungsverordnung und des Antrags auf Alters-
         vorsorgezulage oder der einer Antragstellung
         nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
         setzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt
         § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-
         chend.“
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
         durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
  e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
     „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 4
    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt
geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 32 folgende Angabe eingefügt:
BGBl. 2006, Seite 2891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2891
  „Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbe-
  scheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder
  verdeckter Einlage                       § 32a“.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Investiti-
   onsBank Hessen AG“ durch die Wörter „die Inves-
   titionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitions-
   bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro-
   zentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank
   Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische
   Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
   Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-
   rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
   NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreu-

   handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche
   Landesbank, die Investitions- und Förderbank Nie-
   dersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für
   Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch
   die Angabe „die Niedersächsische Landestreu-
   handstelle – Norddeutsche Landesbank Girozen-
   trale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-
   rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
   NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Nie-
   dersachsen GmbH“ ersetzt.

3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

  „Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.
  Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
  Einlage das Einkommen des Gesellschafters ge-
  mindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Ein-
  lage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
  einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person
  beruht und bei der Besteuerung des Gesellschaf-
  ters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die
  verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leisten-
  den Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
  In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte
  Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteili-
  gung.“

4. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze

   eingefügt:

  „Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20
  Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
  und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9
  zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10
  Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteu-
  ergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leis-
  tenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8
  Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Sat-
  zes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der
  Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
  für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2
  ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für
  diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht,
  soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Ein-
  kommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehen-
  den Person erhöht hat und § 32a des Körperschaft-

  steuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe

  stehenden Person keine Anwendung findet.“

5. In § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Er-
     mäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch
     die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßi-
     gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c
         Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des
         Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6
         des Einkommensteuergesetzes entspre-
         chend anzuwenden; in den Fällen des § 8b
         Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der
         Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6
         des Einkommensteuergesetzes und § 50
         Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ent-
         sprechend anzuwenden.“

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

         „Bei der entsprechenden Anwendung des
         § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
         ist die ausländische Steuer abzuziehen, so-
         weit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,
         die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht au-
         ßer Ansatz bleiben.“
6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet ent-
  sprechende Anwendung.“

7. Folgender § 32a wird eingefügt:
                         „§ 32a

          Erlass, Aufhebung oder Änderung
        von Steuerbescheiden bei verdeckter
     Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
     (1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein
  Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung
  einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen,
  aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbe-
  scheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber
  dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnaus-
  schüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe
  stehenden Person erlassen, aufgehoben oder ge-
  ändert werden. Die Festsetzungsfrist endet inso-

  weit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfecht-

  barkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die
  Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinn-
  ausschüttungen an Empfänger von Bezügen im
  Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
  des Einkommensteuergesetzes.
     (2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein
  Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
  hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten
  Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
  kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körper-
  schaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet
  wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert wer-
  den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

8. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit

     in den folgenden Absätzen nichts anderes be-

     stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2007.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions-
     bank Berlin erstmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2004 sowie für die Investitionsbank Hes-
BGBl. 2006, Seite 2892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2892
       sen und die Niedersächsische Landestreuhand-
       stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –
       erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 an-

       zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
       Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 gelten-
       den Fassung ist für das Landesförderinstitut
       Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-
       deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-
       sche Landesbank –, für die Wohnungsbauförde-
       rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der
       Landesbank Nordrhein-Westfalen –, für die In-
       vestitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank
       Berlin-Girozentrale –, für die Niedersächsische
       Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und

       Städtebau, die Niedersächsische Landestreu-
       handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut-
       sche Landesbank und die Landestreuhandstelle
       für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank
       letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004
       anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5
       Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006
       geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank
       Hessen AG letztmals für den Veranlagungszeit-
       raum 2005 anzuwenden.“
  c) Die bisherigen Absätze 3b werden zusammen-
     gefasst und wie folgt gefasst:

         „(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
       2004 geltenden Fassung ist erstmals für den
       Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“
  d) Folgender Absatz 3c wird eingefügt:

          „(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des
       Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
       (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeit-
       räumen vor 2003 anzuwenden.“

  e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Ar-
       tikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Ein-
       lagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember
       2006 getätigt wurden.“

  f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des
       Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im
       Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die
       nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen
       sind.“

  g) Dem Absatz 11c werden folgende Sätze ange-
     fügt:
       „§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbin-
       dung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
       des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
       S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzu-
       wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
       standskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter

       Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
       setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
       ist erstmals auf ausländische Quellensteuern an-
       zuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b

      Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem
      18. Dezember 2006 zugeflossen sind.“

   h) Absatz 13b wird wie folgt gefasst:

         „(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des
      Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
      S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach
      dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid er-
      lassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Auf-
      hebung oder Änderung gilt dies auch dann,
      wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steu-
      erbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlas-
      sen worden ist.“

   i) Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.

   j) Folgender Absatz 13d wird eingefügt:
         „(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Arti-
      kels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
      (BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften,
      die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
      des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
      des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
      2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben.
      Die Regelung ist auch für Veranlagungszeit-
      räume vor 2007 anzuwenden.“
 9. In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2
    Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

10. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an aus-
   scheidende Mitglieder von Genossenschaften
   stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital
   im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leis-
   tung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt
   nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne
   des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge
   der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Ge-
   nossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, über-
   gegangen ist.“

11. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2
    Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14
    Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2,
    § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5
    Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
    Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2
    Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2
    (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12
    Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
    Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die
    Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
    ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhun-
    dertgrenze“ durch das Wort „Prozentgrenze“ er-
    setzt.
13. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort
    „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-
    setzt.

                       Artikel 5

       Änderung des Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
BGBl. 2006, Seite 2893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2893
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versiche-

    rungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter

    „Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Ge-

    genseitigkeit“ ersetzt.

 2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank
    Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank
    Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin –
    Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“
    durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und
    die Angabe „die Niedersächsische Landestreu-
    handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
    NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt
    Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,
    die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
    Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,
    die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
    GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförde-
    rung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe
    „die     Niedersächsische     Landestreuhandstelle
    – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die
    NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt
    Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,
    die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
    GmbH“ ersetzt.

 3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze
      eingefügt:

      „Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinn-
      anteilen stehende Aufwendungen mindern den
      Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteili-
      gungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit
      findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b
      Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht
      abziehbare Betriebsausgaben sind keine Ge-
      winne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.“
   b) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom
      Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und das
      Wort „belegende“ durch das Wort „belegene“ er-
      setzt.

   c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:

          „§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9

          Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.“

      bb) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
          „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
      cc) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe
          „des Satzes 2“ durch die Angabe „des Sat-
          zes 4“ ersetzt.

      dd) In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe
          „Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1
          bis 7“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze
      eingefügt:

      „§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a

      Satz 4 gilt entsprechend.“

 4. Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze einge-
    fügt:

  „Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die
  Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehl-
  betrag den Mitunternehmern entsprechend dem

  sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden all-

  gemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurech-

  nen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksich-

  tigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zu-
  gerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der
  Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmer-
  schaft insgesamt ergebende maßgebende Gewer-
  beertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den
  Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem
  Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergeben-
  den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzu-
  rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-
  sichtigen.“

5. Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
  setzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelau-
  fen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Ge-
  werbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181
  Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,
  wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-
  lung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflicht-
  widrig unterlassen hat.“

6. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die vorstehende Fassung dieses Geset-
     zes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
     anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhe-
     bungszeitraum 2007 anzuwenden.“

  b) Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5
     des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-
     raum 2006 anzuwenden.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin
     erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie
     für die Investitionsbank Hessen und die Nieder-
     sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-
     sche Landesbank Girozentrale – erstmals für
     den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die

     Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum

     18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
     die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
     Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-
     Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut
     Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-
     deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-
     sche Landesbank –, für die Investitionsbank Ber-
     lin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozen-
     trale –, für die Niedersächsische Landestreu-
     handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
     die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
     Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-
     bank und die Landestreuhandstelle für Agrarför-

     derung Norddeutsche Landesbank letztmals für

     den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die
     Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum
     18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
BGBl. 2006, Seite 2894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2894
       die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für
       den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.“

  d) Die bisherigen Absätze 3a werden zusammen-

     gefasst und wie folgt gefasst:

          „(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32
       des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
       S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
       2005 anzuwenden.“

  e) Folgender Absatz 3b wird eingefügt:
         „(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung

       des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember

       2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhe-
       bungszeitraum 2005 anzuwenden.“

  f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 gelten-
       den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-
       raum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34

       Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-

       setzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fas-

       sung gestellt worden, sind die Vorschriften be-

       reits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom

       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
       ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
       In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge
       des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungs-
       zeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetra-
       gen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungs-
       zeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteu-
       ergesetzes nicht anzuwenden.“

  g) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

          „(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar
       2004 geltenden Fassung sind erstmals für den
       Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein
       Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körper-
       schaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004
       geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vor-
       schriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
       2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
       schaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002
       anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen
       Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in
       Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeit-
       raums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge
       des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
       Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
       § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5
       des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
       S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-
       raum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7
       Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Ar-
       tikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-
       räume vor 2006 anzuwenden.
          (9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des
       Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-
       räume vor 2007 anzuwenden.
          (10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des
       Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-
       ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststel-
       lungsfristen.“

 7. In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1
    und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a
    Satz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16

    Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hun-

    dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

 8. In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz“
    durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

 9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsat-
    zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz“ durch

    das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

                       Artikel 6

                 Änderung der
     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   § 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober

2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Hundertsatz“
   durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Betriebsein-
   nahmen oder“ gestrichen.

                       Artikel 7

        Änderung des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-
dert:

 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „1. die Lieferungen und die innergemeinschaftli-
          chen Erwerbe von Gegenständen, die zum
          Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichne-
          ten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Ver-
          sorgung eines Beförderungsmittels be-
          stimmt sind, wenn die Gegenstände

          a) nicht für das Unternehmen des Abneh-
             mers erworben werden, oder

          b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum
             Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuer-
             freie Tätigkeit verwendet werden;
      2. die sonstigen Leistungen, die

          a) nicht für das Unternehmen des Leistungs-
             empfängers ausgeführt werden, oder
          b) vom Leistungsempfänger ausschließlich
             oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27
             steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;“.

   b) Nummer 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 2895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2895
2. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt ge-
   fasst:

  „a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-
      stabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie
      die Verwaltung von Krediten und Kreditsicher-
      heiten,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der
     Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21
     und 9021 29 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
     zusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und
     9021 29 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.

  b) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt
     gefasst:

     „Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen
     von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2
     und 3 des Energiesteuergesetzes und Brannt-
     weinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse
     Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
     richten hat, und für Lieferungen im Sinne der
     Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,“.
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Po-

     sitionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903

     9210, aus Position 8904 und aus Unterposition

     8906 0091 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-

     zusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus

     Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00

     und aus Unterposition 8906 90 10 des Zollta-
     rifs)“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterpo-

     sition 8906 0010 des Zolltarifs)“ durch den
     Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des
     Zolltarifs)“ ersetzt.
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das ab-
     schließende Komma durch einen Punkt ersetzt

     und folgender Satz angefügt:

     „Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe-
     triebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn
     der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzie-
     lung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausfüh-
     rung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem
     Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz un-
     terliegenden Leistungen anderer Unternehmer
     ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft
     mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68
     der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbe-
     triebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemä-
     ßen Zwecke selbst verwirklicht,“.

  b) In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken-
     verkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“
     ersetzt.
6. § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. in einer Personenbeförderung, die mit einem
         Taxi durchgeführt worden ist,“.

  b) Nach Nummer 3 wird der den Satz abschlie-
     ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und wer-
     den folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

     „4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung
         für Messen, Ausstellungen und Kongresse
         im Inland oder
     5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfüh-
        rungsgesellschaft an im Ausland ansässige
        Unternehmer, soweit diese Leistung im Zu-
        sammenhang mit der Veranstaltung von
        Messen und Ausstellungen im Inland steht.“

7. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
      Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
      den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
      oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeit-
      punkt der Vereinnahmung feststeht und nicht
      mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
      übereinstimmt,“.

8. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        „(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge,
     die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot

     des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12

     Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfal-

     len. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen,

     soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-

     steuergesetzes einen Abzug angemessener und

     nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende
     Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-

     mer 3 aufgehoben.

  c) Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die
     Angabe „und 3“ gestrichen.
9. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum

     10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
     (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-
     che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-
     deszentralamt für Steuern eine Meldung nach
     amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-
     nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
     Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zu-
     sammenfassende Meldung), in der er die Anga-
     ben nach Absatz 4 zu machen hat.“
  b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

     „Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das
     zuständige Finanzamt auf Antrag eine Aus-
     nahme von der elektronischen Übermittlung ge-
     statten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1
     Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der
     Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für
     die Zusammenfassende Meldung.“

  c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Ab-
     gabe der Zusammenfassenden Meldung“ durch
     die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassen-
     den Meldung“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2896
10. In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
    „(Position 9706 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
    zusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.
11. Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung
    des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember

    „Anlage 1
    (zu § 4 Nr. 4a)

     2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeit-
     räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
     2006 enden.“
12. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenver-
    kehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt.
13. Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:
                    Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können

    Lfd. Nr.                                 Warenbezeichnung
       1       Kartoffeln, frisch oder gekühlt

              Zolltarif
 (Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701
       2       Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
               Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
               wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
               geeignet
Unterposition 0711 20
       3       Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
               häutet
Positionen 0801 und 0802
       4       Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert                Unterpositionen 0901 11 00

       5       Tee, auch aromatisiert
       6       Getreide

       7       Rohreis (Paddy-Reis)
       8       Ölsamen und ölhaltige Früchte
und 0901 12 00
Position 0902
Positionen 1001 bis 1005,
1007 00 und 1008
Unterposition 1006 10
Positionen 1201 00 bis 1207
       9       Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
               jedoch nicht chemisch modifiziert
       10      Rohzucker
Positionen 1507 bis 1515
Unterpositionen 1701 11
und 1701 12
       11      Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet                         Position 1801 00 00
       12      Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)         Positionen 2709 00, 2710,

       13      Erzeugnisse der chemischen Industrie
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
Kapitel 28 und 29
       14      Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen          Positionen 4001 und 4002
       15      Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
               Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und
               chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

       16      Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
       17      Silber, in Rohform oder Pulver
Positionen 4703 bis
4705 00 00
Position 5101
aus Position 7106
       18      Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken                Unterpositionen 7108 11 00

       19      Platin, in Rohform oder als Pulver
       20      Eisen- und Stahlerzeugnisse
und 7108 12 00
aus Position 7110
Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
       21      Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
               Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
               Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer

       22      Nickel in Rohform
       23      Aluminium in Rohform
Positionen 7402 00 00, 7403,
7405 00 00 und 7408
Position 7502
Position 7601
BGBl. 2006, Seite 2897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2897
    Lfd. Nr.                                Warenbezeichnung
      24       Blei in Rohform
      25       Zink in Rohform
      26       Zinn in Rohform
      27       Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
               Schrott

              Zolltarif
 (Kapitel, Position, Unterposition)
Position 7801
Position 7901
Position 8001

aus Positionen 8101 bis 8112
   Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.“

14. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:

                 „Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
                           Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände

    Lfd. Nr.                                Warenbezeichnung
        1      Lebende Tiere, und zwar
               a)   Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
                    ausgenommen Wildpferde,
               b)   Maultiere und Maulesel,
               c)   Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
               d)   Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
               e)   Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
               f)   Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
               g)   Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),
               h)   Hauskaninchen,
               i)   Haustauben,
               j)   Bienen,
               k)   ausgebildete Blindenführhunde
        2      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
        3      Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
               ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus
        4      Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
               ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
               Honig
        5      Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
               a)   Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,
               b)   (weggefallen)
               c)   rohe Knochen
        6      Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
               im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
        7      Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
               Pfropfreiser; Pilzmyzel
        8      Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
               Zierzwecken, frisch
        9      Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
               Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
               Zierzwecken, frisch
      10       Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
               verwendet werden, und zwar

                Zolltarif
   (Kapitel, Position, Unterposition)

  aus Position 0101
  aus Position 0101
  aus Position 0102
  aus Position 0103
  aus Position 0104
  aus Position 0104
  Position 0105
  aus Position 0106
  aus Position 0106
  aus Position 0106
  aus Position 0106
  Kapitel 2

Kapitel 3

  aus Kapitel 4

  aus Position 0504 00 00

  aus Position 0506

  Position 0601

  Position 0602

  aus Position 0603

  aus Position 0604
BGBl. 2006, Seite 2898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2898
  Lfd. Nr.                                 Warenbezeichnung
             a)   Kartoffeln, frisch oder gekühlt,
             b)   Tomaten, frisch oder gekühlt,
             c)   Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere
                  Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
             d)   Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche

              Zolltarif
 (Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701
Position 0702 00 00

Position 0703
                  genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,       Position 0704
             e)   Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch
                  gekühlt,
             f)   Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
oder
       Position 0705
                  wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
                  frisch oder gekühlt,
             g)   Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,
             h)   Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
             i)   anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
             j)   Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
Position 0706
Position 0707 00
Position 0708
Position 0709
Position 0710
             k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
                in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
                vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss
                nicht geeignet,
Position 0711
             l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
                Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
             m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
                zerkleinert,
             n) Topinambur

       11    Genießbare Früchte und Nüsse
       12    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
       13    Getreide
       14    Müllereierzeugnisse, und zwar
             a)   Mehl von Getreide,
             b)   Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,
Position 0712

Position 0713
aus Position 0714

     Positionen 0801 bis 0813
     Kapitel 9
     Kapitel 10

     Positionen 1101 00 und 1102
     Position 1103
             c)   Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
                  als Flocken oder gemahlen
       15    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
       16    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
             Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
       17    Stärke
       18    Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon
       19    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
       20    (weggefallen)
       21    Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
             gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee
Position 1104
  Position 1105

  aus Position 1106
  aus Position 1108
  Positionen 1201 00 bis 1208
  Position 1209

  aus Position 1211
       22    Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
             Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
             schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

inty-
             bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
             Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,
             Tange und Zuckerrohr
       23    Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung
             verwendete Pflanzen

       24    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

aus Position 1212

 Positionen 1213 00 00
 und 1214
 Unterposition 1302 20
BGBl. 2006, Seite 2899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2899
Lfd. Nr.                                 Warenbezeichnung
  25       (weggefallen)
  26       Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und
           zwar
           a)   Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,
           b)   Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
                Lösungsmitteln ausgezogen,
           c)   Oleomargarin,
           d)   fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
                auch raffiniert,
           e)   tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
                ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
                elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
                nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
           f)   Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
                tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
                verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
  27       (weggefallen)
  28       Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
           und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
           zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
           Schnecken
  29       Zucker und Zuckerwaren
  30       Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
           Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

  31       Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
  32       Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-
           teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
  33       Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
  34       Wasser, ausgenommen
           –    Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
                Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
                Verkehr gebracht wird,
           –    Heilwasser und
           –    Wasserdampf
  35       Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
           (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses
  36       Speiseessig
  37       Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
  38       (weggefallen)
  39       Speisesalz, nicht in wässriger Lösung
  40       a)   handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
                carbonate,
           b)   Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
  41       D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen

  42       Essigsäure
  43       Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins
  44       (weggefallen)

              Zolltarif
 (Kapitel, Position, Unterposition)

aus Position 1501 00

aus Position 1502 00
aus Position 1503 00

aus Positionen 1507 bis 1515

aus Position 1516

aus Position 1517

aus Kapitel 16
Kapitel 17

Positionen 1805 00 00
und 1806
Kapitel 19

Positionen 2001 bis 2008
Kapitel 21

aus Unterposition 2201 90 00

aus Position 2202
Position 2209 00
Kapitel 23

aus Position 2501 00

Unterposition 2836 10 00
Unterposition 2836 30 00
Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
Unterposition 2915 21 00
aus Unterposition 2925 11 00
BGBl. 2006, Seite 2900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2900
  Lfd. Nr.                               Warenbezeichnung

             Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
       45    Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
             untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
             Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
             Düngemittel
       46    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-

aus Position 3101 00 00
             lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
             in Aufmachungen für den Küchengebrauch
       47    Gelatine
       48    Holz, und zwar
             a)   Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
                  bündeln oder ähnlichen Formen,
             b)   Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
                  Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
aus Unterposition 3302 10
aus Position 3503 00

Unterposition 4401 10 00

Unterposition 4401 30
       49    Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
             Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-
             dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6
             des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,
             sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-
             schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
             a)   Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen
                  Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden
                  bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften
                  kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer
                  in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend
                  Werbung enthalten),

aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706 00 00
             b)   Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
                  oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-
                  Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),    aus Position 4902
             c)   Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,   aus Position 4903 00 00
             d)   Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
                  gebunden,

aus Position 4904 00 00
             e)   kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
                  topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
             f)   Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
                  Sammlungsstücke

       50    (weggefallen)
aus Positionen 4907 00
und 9704 00 00
       51    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder
             anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Position 8713
       52    Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
             Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden
             oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
             a)   künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,
             b)   orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
                  einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel
                  Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,
             c)   Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,

       aus Unterposition 9021 31 00

und
       aus Unterposition 9021 10
       aus Unterpositionen 9021 21,
       9021 29 00 und 9021 39
             d)   Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
                  zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in
                  der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
                  ausgenommen Teile und Zubehör
Unterpositionen 9021 40 00
und 9021 50 00, aus Unter-
position 9021 90
BGBl. 2006, Seite 2901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2901
     Lfd. Nr.                                Warenbezeichnung
       53       Kunstgegenstände, und zwar

             Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
                a)   Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
                     sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,                       Position 9701
                b)   Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
                c)   Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus
       54       Sammlungsstücke,
                            Position 9702 00 00
Stoffen aller Art           Position 9703 00 00
                a)   zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
                     Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705 00 00
                b)   von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
                     völkerkundlichem Wert,
                c)   von münzkundlichem Wert, und zwar
aus Position 9705 00 00
                     aa)   kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
                           Papiernotgeld,
                     bb) Münzen aus unedlen Metallen,
aus Position 9705 00 00
aus Position 9705 00 00
                     cc)   Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
                           sungsgrundlage für die Umsätze dieser
Gegenstände mehr als
                           250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
                           berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt          aus Positionen 7118,

.
                             Artikel 8

                   Änderung der

       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   § 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei
der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Vor-
anmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums an-
zurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.“

                             Artikel 9

                   Änderung der
        Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

  § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird die Angabe „Rostock I“ durch
       das Wort „Rostock“ ersetzt.
    b) In Nummer 6 wird das Wort „Kehl“ durch das
       Wort „Offenburg“ ersetzt.

    c) In den Nummern 8 und 16 werden jeweils die An-

       gabe „Berlin Neukölln-Nord“ durch die Wörter

       „Berlin Neukölln“ ersetzt.

    d) In den Nummern 9 und 24 werden jeweils die An-
       gabe „Hamburg Mitte-Altstadt“ durch die Angabe
       „Hamburg-Nord“ ersetzt.
                   9705 00 00 und 9706 00 00“.

  e) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die
     Angabe „Kassel-Goethestraße“ durch die Angabe

     „Kassel-Hofgeismar“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Berlin Neukölln-Nord“
   durch die Wörter „Berlin Neukölln“ ersetzt.

                       Artikel 10

           Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt
geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                    „Abgabenordnung
                         (AO)“.

 2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 178 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme
           der Finanzbehörden“.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178,

      §§ 337 bis 345)“ durch die Angabe „Kosten
      (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr-
      und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
      Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund

      zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht

      den jeweils steuerberechtigten Körperschaften

      zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
      § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Be-
      hörde für die Erteilung der verbindlichen Aus-
      kunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten
BGBl. 2006, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902
       im Sinne des § 178a steht dem Bund und den
       jeweils verwaltenden Körperschaften je zur

       Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleis-

       tungen fließen den verwaltenden Körperschaften

       zu.“

4. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a
   eingefügt:

  „4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder
       nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanz-
       direktion eingerichteten Landesfinanzbehör-
       den,“.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen,
  die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
  beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im
  Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuer-
  gesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde
  die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich
  des Gesetzes übertragen.“

6. In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsich-
   tigten Stiftungen“ und das anschließende Komma
   gestrichen.

7. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwen-
       dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes
       oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist
       ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent
       der jährlichen Belegungstage oder Berech-
       nungstage auf Patienten entfallen, bei denen
       nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistun-
       gen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10
       der Bundespflegesatzverordnung) berechnet
       werden.“
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwen-
     dungsbereich“ die Wörter „des Krankenhausent-
     geltgesetzes oder“ eingefügt und das Wort
     „Pflegetage“ durch die Wörter „Belegungstage
     oder Berechnungstage“ ersetzt.

8. § 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben
  der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum
  31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Ver-
  fahren zulassen, das die Authentizität und die Inte-
  grität des übermittelten elektronischen Dokuments
  sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates
  bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
  nahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwen-
  dung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evalu-
  ieren.“

9. § 89 wird folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Fi-
     nanzbehörden“ durch die Wörter „Die Finanzäm-
     ter und das Bundeszentralamt für Steuern“ er-
     setzt.

   b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

         „(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Er-

      teilung einer verbindlichen Auskunft nach Ab-

      satz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4

      und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller
      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
      Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde
      kann die Entscheidung über den Antrag bis zur
      Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein
      Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanz-
      behörde zurückgenommen, kann die Gebühr er-
      mäßigt werden.

         (4) Die Gebühren werden nach dem Wert be-
      rechnet, den die verbindliche Auskunft für den
      Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der An-
      tragsteller soll den Gegenstandswert und die
      für seine Bestimmung erheblichen Umstände in
      seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
      Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der
      Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller er-
      klärten Gegenstandswert zugrunde legen, so-
      weit dies nicht zu einem offensichtlich unzutref-
      fenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert
      auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine
      Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je
      angefangene halbe Stunde und mindestens 100

      Euro.

        (5) Wenn sich die Gebühren nach dem Ge-
      genstandswert richten, bestimmt sich die Ge-
      bühr in entsprechender Anwendung des § 34
      des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstands-
      wert beträgt mindestens 5 000 Euro.“
10. § 139b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:
      „Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ih-
      rem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-
      nung oder Hauptwohnung registrierten Einwoh-
      ner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu ver-
      geben. Dieses übermitteln sie zusammen mit
      den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt
      für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach
      Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung
      des Identifikationsmerkmals, der durch Rechts-
      verordnung des Bundesministeriums der Finan-
      zen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Ein-
      führungsgesetzes zur Abgabenordnung be-
      stimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern
      teilt der zuständigen Meldebehörde die dem
      Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnum-
      mer zur Speicherung im Melderegister unter An-
      gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit
      und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal
      anschließend.“
   b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

   c) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe
      der Identifikationsnummer“ die Wörter „oder, so-
      fern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter An-
      gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“
      eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903
11. In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6
    und 7“ durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9“
    ersetzt.
12. Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs-
   oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhe-
   bung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die
   eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-
   schaften, vom Bundesverfassungsgericht oder
   vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage
   betreffen und denen nach dem Ausgang des Ver-
   fahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen
   werden kann, können durch Allgemeinverfügung in-
   soweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b
   Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

13. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:

                         „§ 178a
                Kosten bei besonderer
         Inanspruchnahme der Finanzbehörden
      (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für
   die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung ei-
   nes Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag
   im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung
   von noch nicht verwirklichten Geschäften eines
   Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im
   Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur
   zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung
   zwischen einem inländischen Unternehmen und
   seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zu-
   künftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer
   inländischen Betriebsstätte eines ausländischen
   Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Ge-
   bühren, die vor Eröffnung des Vorabverständi-
   gungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für
   Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung ge-

   schieht durch die Versendung des ersten Schrift-

   satzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-

   verständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum

   Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzuset-

   zen und zu entrichten. Das Vorabverständigungs-
   verfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebühren-
   festsetzung unanfechtbar geworden und die Ge-
   bühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag
   nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unan-
   fechtbar entschieden sein.

      (2) Die Gebühr beträgt 20 000 Euro (Grundge-

   bühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1;

   der Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14

   Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der ent-

   sprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften

   mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antrag-

   steller einer bereits abgeschlossenen Verständi-

   gungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung

   der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro

   (Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller

   seinen Antrag vor der Entscheidung über den ur-

   sprünglichen Antrag oder stellt er während der

   Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen An-

   trag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung,

   wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für
   jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsge-
   bühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bun-
   deszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat
   veranlasst worden ist.

      (3) Sofern die Summe der von dem Vorabver-
   ständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle
   die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnab-
   grenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. No-
   vember 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht
   überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro,
   die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Ände-
   rungsgebühr 5 000 Euro.

      (4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die
   Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabset-
   zen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichti-
   gen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundes-
   zentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der
   Finanzbehörden an der Durchführung des Vorab-
   verständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist
   vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

   zu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzuläs-
   sig.
      (5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des
   Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsver-
   fahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte
   Gebühr nicht erstattet.“
14. § 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-
       mitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder
       Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
       nach dem Tag des Eingangs,“.
15. In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
    mer 6 angefügt:

   „6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.“
16. Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a
    und 2b eingefügt:

      „(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile

   des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdien-

   lich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestim-

   men, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht

   eintreten soll.

      (2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Ge-
   richtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
   Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfi-
   nanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und
   denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor die-
   sen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, kön-

   nen durch Allgemeinverfügung insoweit zurückge-

   wiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass

   der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbe-

   hörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteu-

   erblatt und auf den Internetseiten des Bundesmi-

   nisteriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt

   am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuer-

   blattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt

   gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanz-

   gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf ei-

   nes Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63

   Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch,

   soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfü-

   gung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.“

17. In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1
    und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2
    Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2,
    § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden
BGBl. 2006, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
   jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
   „Prozent“ ersetzt.

                        Artikel 11
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Einführungsgesetz
                    zur Abgabenordnung
                          (EGAO)“.
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
   a) § 1c wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits“
           gestrichen.
       bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
           fügt:

             „(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fas-

           sung des Artikels 10 des Gesetzes vom

           13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab

           dem 1. Januar 2003 anzuwenden.“

   b) Folgender § 1f wird eingefügt:
                              „§ 1f
                            Satzung
          § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des
       Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
       (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsich-
       tigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten die-
       ses Gesetzes errichtet werden.“
   c) In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zu-
      teilung“ durch das Wort „Einführung“ ersetzt.
   d) Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                              „§ 6

            Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung

         § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der
       Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
       13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erst-
       mals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember
       2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.“

   e) Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12
      angefügt:

          „(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006
       anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung
       über die Festsetzung von Kindergeld nach Ab-
       schnitt X des Einkommensteuergesetzes die Ver-
       fassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis
       2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kin-
       dergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung
       vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentschei-
       dung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
       wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend
       von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsord-
       nung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. De-
       zember 2007.
         (12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Ab-
       gabenordnung in der Fassung des Artikels 10

     Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember
     2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Auf-
     hebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprü-
     che vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder
     eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung
     nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuer-
     blatt veröffentlicht wird.“

                      Artikel 12
     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-
      hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-
      und Amtshilfe und bei der Durchführung von Ver-
      ständigungs- und Schiedsverfahren nach den
      Doppelbesteuerungsabkommen und dem Über-
      einkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseiti-

      gung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-

      winnberichtigungen zwischen verbundenen Un-

      ternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225

      S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit
      das zuständige Bundesministerium seine Befug-
      nisse in diesem Bereich delegiert;“.
2. Nach Nummer 30 werden der Punkt durch ein Semi-
   kolon ersetzt und folgende Nummern 31 und 32 an-
   gefügt:
  „31. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
       hörden der Länder übermittelten Daten zu Kon-
       zernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die
       Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer
       elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-
       den der Länder;
  32. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
      hörden der Länder übermittelten branchenbe-

      zogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von
      Auskünften daraus im Wege einer elektroni-
      schen Abfrage durch die Finanzbehörden der
      Länder.“

                      Artikel 13

      Änderung des Investmentsteuergesetzes

   Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den
   Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im
   Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
     satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
         durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen
         Investmentvermögen im Sinne der §§ 112
         und 113 des Investmentgesetzes und bei
         ausländischen Investmentvermögen, die hin-
         sichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren
         Anforderungen unterliegen, keine Anwen-
         dung.“
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter
   „für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen.

4. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung
     des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember
     2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Arti-
     kels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
     (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fas-
     sung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. De-

     zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden

     auf die Rückgabe oder Veräußerung von Invest-

     mentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006

     innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot

     des Anlegers übertragen worden sind. Die Neu-

     fassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräu-

     ßerung von Investmentanteilen angewandt wer-

     den, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des

     gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers

     übertragen worden sind, wenn die Anschaffungs-

     kosten der Investmentanteile sich aus den Unter-

     lagen des Instituts ergeben.“

                      Artikel 14
                      Änderung

       des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom

23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
  „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
  steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
  schlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
  gene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“

2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom
   Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

                      Artikel 15

                   Änderung der

         Steuerberatergebührenverordnung

   Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert:
 1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“
    durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerbe-
  rater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur
  fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers
  schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht
  enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auf-
  traggeber verfasst, muss es als Vergütungsverein-
  barung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung
  von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
  sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeich-
  nen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
  behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht des-
  halb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vor-
  schriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.“

3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“
   durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.
4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung
  der Berechnung nicht abhängig.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11
                    Rahmengebühren

     Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so

  bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall

  unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

  des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen

  Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie

  der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

  Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein beson-

  deres Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei

  der Bemessung herangezogen werden. Bei Rah-

  mengebühren, die sich nicht nach dem Gegen-

  standswert richten, ist das Haftungsrisiko zu be-

  rücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu

  ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene
  Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig
  ist.“

6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz

   „(§§ 40 bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“
   ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40

   bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“ ersetzt.

8. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
  entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
  der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung er-
  gebenden Gebühren beträgt, in derselben Angele-
  genheit jedoch höchstens 20 Euro.“

9. § 17 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 17
                 Dokumentenpauschale

    (1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-

  pauschale

  1. für Ablichtungen

     a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit de-
        ren Herstellung zur sachgerechten Bearbei-
        tung der Angelegenheit geboten war,
     b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
        Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer
BGBl. 2006, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
         Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung
         durch das Gericht, die Behörde oder die sonst
         das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür
         mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
       c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftrag-
          gebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablich-
          tungen zu fertigen waren,

       d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einver-
          ständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich,
          auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt
          worden sind und

   2. für die Überlassung elektronischer Dokumente
      an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genann-
      ten Ablichtungen.

   Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Te-

   lefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
      (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst
   sich nach den für die Dokumentenpauschale im
   Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergü-
   tungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der
   Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in
   derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Ver-
   fahren in demselben Rechtszug einheitlich zu be-
   rechnen.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro“
      durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro“
      durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe „31 Eu-
      ro“ durch die Angabe „35 Euro“, die Angabe
      „56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ und die

      Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“

      ersetzt.

11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein
   erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber
   Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erst-
   mals von diesem Ratsuchenden in Anspruch ge-
   nommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro
   fordern.“

12. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153
      der Abgabenordnung)“ gestrichen.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuer-
      schuldverhältnis“ die Wörter „oder aus zollrecht-

      lichen Bestimmungen“ eingefügt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. der Körperschaftsteuerer-
              klärung ohne die Erklärung

              zur gesonderten Feststel-
              lung nach den §§ 27, 28, 37
              und 38 des Körperschaft-
              steuergesetzes              2/
                                             10 bis /10
                                                   8
              einer vollen Gebühr nach
              Tabelle A (Anlage 1);
              Gegenstandswert ist das
              Einkommen vor Berück-
              sichtigung eines Verlustab-
              zugs, jedoch mindestens

        12 500 Euro; bei der Anfer-
        tigung einer Körperschaft-
        steuererklärung für eine
        Organgesellschaft ist das
        Einkommen der Organge-
        sellschaft vor Zurechnung
        maßgebend; das entspre-
        chende Einkommen ist bei
        der Gegenstandsberech-
        nung des Organträgers zu
        kürzen;“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. der Erklärung zur gesonder-
       ten Feststellung nach den
       §§ 27, 28, 37 und 38 des
       Körperschaftsteuergesetzes     1/
                                           10 bis
                                                    5/
                                                         10
       einer vollen Gebühr nach
       Tabelle A (Anlage 1);
       Gegenstandswert ist die
       Summe
        a) des steuerlichen Einla-
           genkontos (§ 27 Abs. 2
           Satz 1 des Körper-
           schaftsteuergesetzes),

        b) des durch Umwandlung
           von Rücklagen entstan-
           denen Nennkapitals
           (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des
           Körperschaftsteuerge-
           setzes),

        c) des Körperschaftsteuer-
           guthabens (§ 37 Abs. 2
           Satz 4 des Körper-

           schaftsteuergesetzes)

           und

        d) des Endbetrags/fortge-
           schriebenen Endbetrags
           im Sinne des § 36 Abs. 7
           des Körperschaftsteuer-
           gesetzes aus dem Teil-
           betrag im Sinne des § 30
           Abs. 2 Nr. 2 des Körper-
           schaftsteuergesetzes in

           der Fassung des Arti-
           kels 4 des Gesetzes vom
           14. Juli 2000 (BGBl. I
           S. 1034) - (§ 38 Abs. 1
           Satz 1 und 2 des Kör-
           perschaftsteuergeset-

           zes),

        jedoch mindestens 12 500
        Euro;“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. der Erklärung zur Gewerbe-
        steuer                      1/
                                       10 bis /10
                                             6

        einer vollen Gebühr nach
        Tabelle A (Anlage 1);
        Gegenstandswert ist der

        Gewerbeertrag vor Berück-
        sichtigung des Freibetrags
        und eines Gewerbeverlus-
        tes, jedoch mindestens
        6 000 Euro;“.

dd) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hun-
    dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
  ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

        „7. der Umsatzsteuer-Voran-
            meldung                         1/
                                                 10 bis
                                                          6/

            einer vollen Gebühr nach
            Tabelle A (Anlage 1); Ge-
            genstandswert sind 10 Pro-
            zent der Summe aus dem
            Gesamtbetrag der Entgelte
            und der Entgelte, für die der
            Leistungsempfänger Steuer-
            schuldner ist, jedoch min-
            destens 500 Euro;“.
  ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

        „8. der Umsatzsteuererklärung
            für das Kalenderjahr ein-
            schließlich ergänzender An-
            träge und Meldungen             1/
                                                 10 bis /10
                                                       8
            einer vollen Gebühr nach
            Tabelle A (Anlage 1); Ge-
            genstandswert sind 10 Pro-
            zent der Summe aus dem
            Gesamtbetrag der Entgelte
            und der Entgelte, für die der

            Leistungsempfänger Steuer-
            schuldner ist, jedoch min-
            destens 6 000 Euro;“.

  gg) In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteu-
      eranmeldung“ durch das Wort „Lohnsteuer-
      Anmeldung“ und die Wörter „vom Hundert“
      durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

  hh) In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle“

      durch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhr-

      abgaben“ ersetzt.

  ii)   Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

        „20. von Anträgen auf Steuer-
             vergütung nach § 4a des
             Umsatzsteuergesetzes           1/
                                                 10 bis
                                                          6/

             einer vollen Gebühr nach
             Tabelle A (Anlage 1);

             Gegenstandswert ist die
             beantragte Vergütung;“.

  jj)   Am Ende der Nummer 24 wird der abschlie-
        ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
        und folgende Nummer 25 wird angefügt:

        „25. der Anmeldung über den
             Steuerabzug von Bauleis-
             tungen                         1/
                                                 10 bis
                                                          6/

             einer vollen Gebühr nach
             Tabelle A (Anlage 1); Ge-
             genstandswert ist der an-
             gemeldete Steuerabzugs-
             betrag (§§ 48 ff. des Ein-
             kommensteuergesetzes),
             jedoch mindestens
             1 000 Euro.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßi-
   gung“ durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung“
   ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Grundbesitz“ die Wörter „oder einer Fest-
      stellungserklärung nach § 138 des Bewer-
      tungsgesetzes“ eingefügt.

            bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
                Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“

                durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3

10
                des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
            cc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird
                durch ein Semikolon ersetzt und folgende
                Nummern 6 bis 12 werden angefügt:

                „6. für die Anfertigung eines Antrags auf Er-
                    teilung einer Freistellungsbescheinigung
                    nach § 48b des Einkommensteuergeset-
                    zes;
                7. für die Anfertigung eines Antrags auf Al-
                   tersvorsorgezulage nach § 89 des Ein-
                   kommensteuergesetzes;

                8. für die Anfertigung eines Antrags auf

                   Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4
                   des Einkommensteuergesetzes;
                9. für die Anfertigung eines Antrags auf Ver-
                   wendung für eine eigenen Wohnzwecken
                   dienende Wohnung im eigenen Haus
                   nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Ein-

                   kommensteuergesetzes;

                10. für die Anfertigung eines Antrags auf
                    Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
                    nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuer-
                    gesetzes;

                11. für die Anfertigung eines Antrags auf
                    Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkom-
                    mensteuergesetzes;

                12. für die Anfertigung eines Antrags auf Ge-

                    währung der Zulage nach Neubegrün-

                    dung der unbeschränkten Steuerpflicht
                    nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuer-
                    gesetzes.“

     14. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

10          „(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläu-
         terungsberichts zur Ermittlung des Überschusses

         der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

         erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen
         Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegen-
         standswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.“
     15. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn
         nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuerge-
         setzes.“

10
     16. In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193

         der Abgabenordnung)“ durch die Angabe „Außen-
         oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Arti-
         kel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
         vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko-
         dex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
         1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt
         durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom 13. April
         2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist,
         in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
     17. § 31 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 31

                           Besprechungen
            (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit
         Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der
BGBl. 2006, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
   Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr
   nach Tabelle A (Anlage 1).
      (2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der
   Steuerberater an einer Besprechung über tatsäch-
   liche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der
   Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit

   dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem

   Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese
   Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündli-
   chen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.“
18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. a)    die Ableitung des steuerli-
             chen Ergebnisses aus dem
             Handelsbilanzergebnis         2/
                                                10 bis
                                                         10/

        b)   die Entwicklung einer Steu-
             erbilanz aus der Handelsbi-
             lanz                          5/
                                                10 bis
                                                         12/

19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung ei-
   ner Buchführung, einzelner Konten, einzelner Pos-
   ten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer
   Überschussrechnung oder von Bescheinigungen
   für steuerliche Zwecke und für die Berichterstat-
   tung hierüber die Zeitgebühr.“

20. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40

         Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

      (1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren
   vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater
   eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen

   Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von

   mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E

   (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tä-

   tigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt

   sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art,

   das weder schwierige rechtliche Ausführungen

   noch größere sachliche Auseinandersetzungen ent-
   hält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr
   nach Tabelle E (Anlage 5).

      (2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10
   bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
   lage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwal-
   tungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1
   vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
      (3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10
   bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
   lage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang
   mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach

   § 24 erhält.

      (4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsver-
   fahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 voraus-
   geht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe die-
   ser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10
   einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht

   übersteigen.

      (5) Wird der Steuerberater in derselben Angele-
   genheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der
   Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so
   erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren
   Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2
   um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10

          einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die
          Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem
          die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
          Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10,
          in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10
          und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von
          6/
             10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)

          nicht übersteigen.
             (6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungs-
          verfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vo-
          rausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die
          Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Ab-
          satz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
          lage 5) nicht übersteigen.

10
            (7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung
          der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie-
          benden oder hemmenden Wirkung ist zusammen

10“.      mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegen-
          heit.
             (8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder
          teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhe-
          bung, Änderung oder Berichtigung des mit einem
          Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
          erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mit-
          gewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Ge-
          bühr nach Tabelle E (Anlage 5).“

       21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.

       22. § 44 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 44
                  Verwaltungsvollstreckungsverfahren

             Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwal-

          tungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften

          des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai

          2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch

          Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I

          S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinnge-

          mäß anzuwenden.“

                              Artikel 16

                         Änderung des
                   Melderechtsrahmengesetzes
          Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
       zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
       vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
       folgt geändert:
       1. § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des

              Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vor-
              läufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6
              Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifika-
              tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-
              nung,“.

       2. In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte An-

          gabe“ durch die Wörter „genannten Angaben“ er-
          setzt.

       3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2
          Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der
          Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.“
BGBl. 2006, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909
4. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10,
  soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2
  Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bear-
  beitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17
  Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fort-
  schreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8
  abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Mel-
  derechts der Länder unmittelbar.“

                      Artikel 17
              Änderung der Ersten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1689), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2005
(BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird nach der
Zahl „2701“ ein Komma und die Zahl „2702“ eingefügt.

                      Artikel 18
        Änderung des Bewertungsgesetzes

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-

ber 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

 1. § 138 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 138

           Feststellung von Grundbesitzwerten
      (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-
   gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-
   verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festge-
   stellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
       (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-
   und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-
   triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2
   sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
   §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

      (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund-
   vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne
   des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte
   unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2

   und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70
   gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentü-
   mers eines Grundstücks an anderem Grundvermö-
   gen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflä-
   chen oder Garagen) abweichend von Absatz 2
   Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzube-
   ziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem
   Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entspre-

   chend anzuwenden.

     (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
   meine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteue-
   rungszeitpunkt niedriger ist als der nach den

   §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine

   Wert als Grundbesitzwert festzustellen.“

 2. § 145 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstü-
      cke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude
      befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-
      punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als

     bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen
     Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu-
     tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme
     durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent-
     scheidend.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
     die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeuten-
     den Nutzung zugeführt werden können, gilt das
     Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt
     eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahres-
     miete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146
     Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3
     anzusetzenden Werts beträgt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks
     bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um
     20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196
     des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden
     Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den
     Gutachterausschüssen nach dem Baugesetz-
     buch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzu-

     teilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bo-

     denrichtwert anzusetzen, der vom Gutachter-

     ausschuss zuletzt zu ermitteln war. Besteht für

     den Gutachterausschuss keine Verpflichtung,
     nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Boden-
     richtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den
     Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und
     um 20 Prozent zu ermäßigen.“
3. § 146 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist
     das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt
     vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die
     Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes
     (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt,
     das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der be-
     bauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Ver-
     einbarungen für den Zeitraum von zwölf Mona-
     ten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht
     einzubeziehen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die üb-
     liche Miete für solche Grundstücke oder Grund-
     stücksteile,
     1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorüberge-
        hendem Gebrauch oder unentgeltlich über-
        lassen sind,

     2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um

        mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete
        abweichenden tatsächlichen Miete überlas-
        sen hat.

     Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,

     Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichba-

     re, nicht preisgebundene Grundstücke von frem-
     den Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Ab-
     satz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
     Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
     bleiben dabei außer Betracht.“

  c) Absatz 7 wird aufgehoben.
  d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
BGBl. 2006, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910
4. § 148 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 148

                      Erbbaurecht
    (1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
  belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitz-
  werte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten
  Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des
  Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen,
  der sich für den Grund und Boden einschließlich
  der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe,
  wenn die Belastung nicht bestünde.

     (2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf

  die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-

  stücks.

     (3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirt-
  schaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die
  Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt
  mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer
  des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erb-
  baurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Ge-
  bäudes entsprechende Entschädigung zu leisten
  hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Be-
  steuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist
  eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Ge-
  bäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirt-
  schaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer
  Dauer dieses Rechts von
  unter 40 bis zu 35 Jahren                90 Prozent
  unter 35 bis zu 30 Jahren                85 Prozent
  unter 30 bis zu 25 Jahren                80 Prozent
  unter 25 bis zu 20 Jahren                70 Prozent
  unter 20 bis zu 15 Jahren                60 Prozent
  unter 15 bis zu 10 Jahren                50 Prozent
  unter 10 bis zu 8 Jahren                 40 Prozent
  unter 8 bis zu 7 Jahren                  35 Prozent
  unter 7 bis zu 6 Jahren                  30 Prozent
  unter 6 bis zu 5 Jahren                  25 Prozent
  unter 5 bis zu 4 Jahren                  20 Prozent
  unter 4 bis zu 3 Jahren                  15 Prozent
  unter 3 bis zu 2 Jahren                  10 Prozent
  unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr               5 Prozent
  unter 1 Jahr                              0 Prozent.
  Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten
  Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Ge-
  bäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Ge-
  bäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen
  Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten
  Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil
  entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des
  Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-
  gung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt
  außer Betracht.

     (4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grund-
  stücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des
  nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der ver-
  bleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem
  Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grund-
  stücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des
  Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und
  der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu er-
  mitteln.
     (5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbau-
  rechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

     (6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als
  Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes

  Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des
  Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erb-
  baurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzu-
  ziehen.“
5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt:
                         „§ 148a

       Gebäude auf fremdem Grund und Boden
    (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Bo-
  den ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
  Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und

  Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des

  Gebäudes zuzurechnen.

    (2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzu-
  wenden.“

6. § 149 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 149
        Grundstücke im Zustand der Bebauung

     (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung
  liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
  wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht
  bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-
  ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
  von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung
  des Gebäudes führen.
    (2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zu-
  grundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die
  nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen
  wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäu-
  dewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne
  Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Ge-
  bäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten
  Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits
  bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht
  bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit
  dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der
  dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt
  entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten
  Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
  Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit
  des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
    (3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
  Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.“
7. Nach § 150 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
   fügt:
                  „Fünfter Abschnitt

              Gesonderte Feststellungen

                         § 151
                Gesonderte Feststellungen

     (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgaben-
  ordnung) sind
  1. Grundbesitzwerte (§ 138),
  2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96)
      oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97
      Abs. 1a),
  3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      im Sinne des § 11 Abs. 2,
  4. der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3
      genannten Vermögensgegenständen und von
BGBl. 2006, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911
   Schulden, die mehreren Personen zustehen
   (§ 3),
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine
andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von
Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Be-
deutung für die Besteuerung trifft das für die Fest-
setzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung
nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
   (2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbe-
sitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
   triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebe-
   trieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten),
   auch über den Gewerbebetrieb;

2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
   und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
   Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere
   Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb
   durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zu-
   rechnung auf die Erbengemeinschaft.

   (3) Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte
sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden
Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit un-
verändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die
erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhält-
nisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-
rungspflichtige kann eine von diesem Wert abwei-
chende Feststellung des Grundbesitzwerts nach
den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch
Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
  (4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der
gesonderten Feststellung.

   (5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind
auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerb-
steuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

                       § 152
               Örtliche Zuständigkeit

   Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zu-
ständig:

1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das

   Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück,
   das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der
   Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das
   Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der
   Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die

   Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der

   wertvollste Teil liegt;

2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das

   Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-

   leitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebe-
   trieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Fi-
   nanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte –
   bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich
   bedeutendste – unterhalten wird, und bei freibe-
   ruflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen
   Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend aus-
   geübt wird;
3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das
   Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-
   leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Ka-

   pitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im In-
   land oder, wenn sich der Ort der Geschäftslei-
   tung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in
   dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz
   hat;
4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das
   Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
   des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im In-
   land nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-
   sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermö-
   gens befindet.

                        § 153

               Erklärungspflicht,
         Verfahrensvorschriften für die
    gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

   (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen
Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Be-
deutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklä-
rung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststel-
lungserklärung muss mindestens einen Monat be-
tragen.

   (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehre-
ren Personen zuzurechnen oder ist eine Personen-
gesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Ei-
gentümer, kann das Finanzamt auch von der Ge-
meinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer
Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch,
wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am
Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.
   (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft
die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

   (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung ei-
genhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungs-
pflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststel-
lung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit
von der Erklärungspflicht befreit.
  (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.

                        § 154

       Beteiligte am Feststellungsverfahren

  (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststel-
   lung zuzurechnen ist,

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer

   Feststellungserklärung aufgefordert hat.

  (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist

der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesell-

schaft bekannt zu geben.

                        § 155
              Rechtsbehelfsbefugnis
  Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne
des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.
§ 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanz-
gerichtsordnung gelten nicht.
BGBl. 2006, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912
                            § 156
                       Außenprüfung

      Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteue-
    rungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154
    Abs. 1) zulässig.“
 8. Der bisherige § 151 wird § 157.
 9. Der bisherige § 152 wird § 158 und sein Absatz 1
    wie folgt gefasst:
       „(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des
    Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
    (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeit-
    punkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwen-
    den.“
10. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4
    Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1
    und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und
    Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81
    Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90
    Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2,
    § 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2
    Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1,
    § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146
    Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und
    in den Anlagen 9 und 9a werden jeweils die Wörter
    „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

11. In § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Satz 2 und
    Abs. 4 wird jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch
    das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
12. In § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 und § 81
    Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch
    das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.

                       Artikel 19

           Änderung des Baugesetzbuchs
  § 196 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I

S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und zum je-
   weiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbe-
   wertung maßgebenden Zeitpunkt“ gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der letz-
   ten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes“ gestri-
   chen.

                        Artikel 20

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wir-
kung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buch-
stabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

    (5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

   (6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5,
6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd, Nr. 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 28, 31, 34
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 38, 41, 42, 43
Buchstabe g, k, l Doppelbuchstabe cc, Buchstabe m,
n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die
Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11
bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10,
Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die
Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 13. Dezember 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
l a M e r k e l

Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2878. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3addbc6e80c8519….