§ 2a Arbeitsgemeinschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 03.02.2010 – IV R 26/07(Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Abgeschlossenes Vorverfahren i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auch bei Nachholung der Einspruchsentscheidung)Zitiert von 30
- FG Düsseldorf, 19.04.2007 – 16 K 4489/06 GZitiert von 1
- BFH, 24.01.1996 – X R 255/93Zitiert von 21
- BFH, 02.12.1992 – I R 165/90Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.