§ 2a Arbeitsgemeinschaften
Stand: 10.06.2019
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2a GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.02.2010 – IV R 26/07(Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Abgeschlossenes Vorverfahren i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auch bei Nachholung der Einspruchsentscheidung)Zitiert von 33
- FG Düsseldorf, 19.04.2007 – 16 K 4489/06 GZitiert von 1
- BFH, 14.01.1998 – X R 1/96Zitiert von 27
- BFH, 29.10.1997 – X R 183/96Zitiert von 23
- BFH, 24.01.1996 – X R 255/93Gewerblicher Grundstückshandel: Reichweite der Drei-Objekt-Grenze bei der Errichtung und Veräußerung von gewerblichen Großobjekten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BFH, 02.12.1992 – I R 165/90Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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