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Artikel 4 · BT-Drs. 15/4026 · S. 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1 (§ 2)
Nach geltendem Recht erstreckt sich die Gewerbesteuerpflicht nur auf die im
Inland belegenen Teile des Gewerbebetriebs. Mit der Regelung wird erreicht,
dass nunmehr auch ergänzend der Teil des Gewerbebetriebs als im Inland bele-
gen anzusehen ist, der im ausländischen Teil eines so genannten grenzüber-
schreitenden Gewerbegebiets liegt. Die Maßnahme steht im Zusammenhang
mit Regelungen in einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen
das Besteuerungsrecht für die im ausländischen Teil des Gebietes belegenen
Betriebe im Inland zugewiesen wird.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Nach geltender Rechtslage ist die inländische Gemeinde für die in ihrem
Gemeindegebiet betriebenen Gewerbebetriebe hebeberechtigt. Durch die
Änderung des § 2 Abs. 7 des Gewerbesteuergesetzes wird der Inlandsbegriff
auf bestimmte Teile eines ausländischen Staates, die in einem grenzüberschrei-
tenden Gewerbebetrieb liegen, ausgedehnt. Die Änderung des § 4 des Gewer-
besteuergesetzes zieht hieraus die Folge, indem der ausländische Teil des
grenzüberschreitenden Gewerbebetriebs der inländischen Gemeinde zuge-
schlagen wird, deren Gemeindegebiet in dem grenzüberschreitenden Gewerbe-
gebiet liegt.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4026, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.366–10.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 1deb4f05d555add8….

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