§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 178
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 08.05.2025 – IV R 9/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40/22 - Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung)Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 – 1 K 3691/15Zitiert von 1
- BFH, 04.12.2014 – IV R 27/11Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus GewerbebetriebZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 – 5 K 1181/10Zitiert von 2
- BFH, 19.12.2019 – IV R 8/17Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" GewerbebetriebZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 – 1 K 4494/21
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
- BFH, 11.12.2025 – IV R 17/23(Zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).