Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 660

BGBl. 2003 I S. 660 · 41.276 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
                                          Gesetz
                zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
                      (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)

                                                   Vom 16. Mai

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                     Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002                 1

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002              2

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                    3

Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002                   4
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung 2002                              5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999´                   6

Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999                              7

Änderung der Umsatzsteuer-
zuständigkeitsverordnung                                  8
Änderung der Abgabenordnung                               9
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung                                       10

Änderung des Außensteuergesetzes                         11
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                   12

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               13

Inkrafttreten                                            14

                           Artikel 1
                       Änderung des
                Einkommensteuergesetzes 2002

  Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Einkommensteuergesetz (EStG)“.

2. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun-
   gen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge-
   sellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei-
   ligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunterneh-
   mer anzusehen ist, sind unter den Voraussetzungen
   des § 10d nur mit Gewinnen, die der Gesellschafter
   oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen
   Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranla-
   gungszeiträumen aus derselben Unterbeteiligung oder
   Innengesellschaft bezieht, verrechenbar.“

2003

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird in Satz 2 die Angabe „ist § 15a“
   durch die Angabe „sind § 15 Abs. 4 Satz 6 und § 15a“
   ersetzt.

4. § 34c wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze einge-

      fügt:

      „Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte
      sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berück-
      sichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
      nach dessen Recht nicht besteuert werden.
      Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3,
      4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum
      Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer

      Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsver-
      mögensminderungen abzuziehen, die mit den die-
      sen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in
      wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der
      Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte
      aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem
      ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-

      steuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrech-
      nung einer ausländischen Steuer auf die deutsche
      Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1
      Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die
      nach dem Abkommen anzurechnende auslän-
      dische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkom-
      men als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbe-
      trägen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht an-
      zuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entspre-
      chend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen
      Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der
      Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht be-
      steuert werden können. Wird bei Einkünften aus
      einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkom-
      men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be-
      steht, nach den Vorschriften dieses Abkommens
      die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht

      sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Ein-
      kommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
      entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist anzuwen-
      den, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Ein-
      künfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stam-
      men, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache
      in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder
      sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkom-
      men gestattet dem Staat die Besteuerung dieser
      Einkünfte.“
BGBl. 2003, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
5. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht,
   wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende
   Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuer-
   belastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von

   der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz
   200 vom Hundert unterschreitet.“

6. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-
   genden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-
   mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.

   Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der

   Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-

   fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
   dem 31. Dezember 2002 endenden Lohnzahlungszeit-
   raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
   dem 31. Dezember 2002 zufließen.“

                         Artikel 2

                    Änderung des
           Körperschaftsteuergesetzes 2002
  Das Körperschaftsteuergesetz 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

             „Körperschaftsteuergesetz (KStG)“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

           „2. Der Organträger muss eine unbeschränkt

               steuerpflichtige natürliche Person oder

               eine nicht steuerbefreite Körperschaft,
               Personenvereinigung oder Vermögens-
               masse im Sinne des § 1 mit Geschäftslei-
               tung im Inland sein. Organträger kann auch
               eine Personengesellschaft im Sinne des
               § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge-
               setzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,
               wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15

               Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
               zes ausübt. Die Voraussetzung der Num-
               mer 1 muss im Verhältnis zur Personen-
               gesellschaft selbst erfüllt sein.
            3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf
               mindestens fünf Jahre abgeschlossen und
               während seiner gesamten Geltungsdauer
               durchgeführt werden. Eine vorzeitige Be-
               endigung des Vertrags durch Kündigung
               ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund
               die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung
               oder Aufhebung des Gewinnabführungs-
               vertrags auf einen Zeitpunkt während des
               Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
               wirkt auf den Beginn dieses Wirtschafts-
               jahrs zurück.“

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
           „Das Einkommen der Organgesellschaft ist
           dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr

           zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der
           Organgesellschaft endet, in dem der Gewinn-
           abführungsvertrag wirksam wird.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 15 wird wie folgt gefasst
                            „§ 15
                      Ermittlung des
                Einkommens bei Organschaft

      Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft

   gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Fol-

   gendes:

   1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-
      mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft
      nicht zulässig.
   2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7
      des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der
      Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem
      dem Organträger zugerechneten Einkommen
      Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im
      Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder
      mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausga-
      ben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergeset-
      zes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des
      Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b
      dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7 des Umwandlungs-
      steuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Ein-
      kommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-
      kommens des Organträgers anzuwenden.
   Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der
   Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die
   nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-

   dung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung

   auszunehmen sind.“

4. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
   Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 2
   bis 5“ ersetzt.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
      den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt
      ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003.“
   b) In Absatz 9 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4
      durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
       „2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Arti-
           kels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
           (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeit-
           räume 2001 und 2002;

        3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2
           des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
           S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn
           der Gewinnabführungsvertrag nach dem
           20. November 2002 abgeschlossen wird. In
           den Fällen, in denen der Gewinnabführungs-
           vertrag vor dem 21. November 2002 abge-
           schlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des
           Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
BGBl. 2003, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
           der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
           (BGBl. I S. 4144).“
   c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-
      gefügt:

       „(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Arti-
      kels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
      S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzu-
      wenden, die vor dem 21. November 2002 beschlos-
      sen worden sind und die nach dem 11. April 2003
      und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinn-
      ausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für
      Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003
      erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körper-
      schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144).“

6. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
      vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der
      Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirt-
      schaftsjahren erfolgen und die auf einem den
      gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
      den Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Kör-
      perschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in
      dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-
      ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Ver-
      brauch des Körperschaftsteuerguthabens um die-
      sen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeit-
      raum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf
      das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach
      Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt
      wird. Das verbleibende Körperschaftsteuergutha-
      ben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschafts-

      jahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirt-
      schaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf
      dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-
      schaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschrei-
      ben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt
      entsprechend.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       „(2a) Die Minderung ist begrenzt

      1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem
         11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 er-
         folgen, jeweils auf 0 Euro;
      2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem

         31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der
         auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüt-
         tung entfällt, wenn das auf den Schluss des
         vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte
         Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die
         einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinn-
         ausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre
         verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2
         eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht
         kommt.“

7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „15. Wirtschafts-

   jahr“ durch die Angabe „18. Wirtschaftsjahr“ ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
      fügt:

      „§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des
      Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht
      anzuwenden."
   b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgende
      Sätze ersetzt:

      „Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den
      Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den
      Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen. Bei
      Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020
      hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
      nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf
      diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-
      abschluss zu fertigen. § 37 Abs. 2a in der Fassung
      des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
      (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“

                         Artikel 3

                  Änderung des
          Umwandlungssteuergesetzes 2002

  Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4133) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)“.

2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der
   Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
   (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“

                         Artikel 4

                   Änderung des
             Gewerbesteuergesetzes 2002
  Das Gewerbesteuergesetz 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
             „Gewerbesteuergesetz (GewStG)“.

2. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                            „§ 8a
               Hinzurechnung des Gewerbe-
       ertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung

      (1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapi-
   talgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb
   des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des
   Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
   einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der
   Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewer-
   beertrag entsprechend der Beteiligung am Nenn-

   kapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der

   Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbe-
   steuerbelastung unterliegt.
      (2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft un-
   terliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung,
BGBl. 2003, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
   wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde be-
   stimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
      (3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapi-
   talgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag
   nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzu-
   rechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.

      (4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der
   Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne

   von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen.

   Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für

   die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
   Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungs-
   pflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangs-
   bevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchs-
   berechtigte.“

4. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter „Ermittlung des Gewinns
   (§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wörter „Ermitt-
   lung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt
   nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen
   Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinn-
   gemäß;“ ersetzt.

5. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
   angefügt:

   „4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.“

6. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2002“ durch die
   Jahreszahl „2003“ ersetzt.

                         Artikel 5

            Änderung der Gewerbesteuer-
            Durchführungsverordnung 2002

  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        „Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
                     (GewStDV)“.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 Sätze 2
   und 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

3. In § 36 wird die Jahreszahl „2002“ durch die Jahreszahl
   „2003“ ersetzt.

                         Artikel 6

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

  Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September
2002 (BGBl. I S. 3441), wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14
      bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer

      und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemein-
      schaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abwei-
      chend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen
      Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung
      von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im
      Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Be-
      triebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt
      wird.“

   c) In Absatz 4 werden in der Nummer 12 der Punkt

      durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden

      Nummern 13 und 14 angefügt:

      „13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
       14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonsti-
           gen Leistungen.“

   d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
      Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
      nung, um eine Doppelbesteuerung oder Nicht-
      besteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbs-
      verzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4
      Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und
      bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den
      Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von
      den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die
      sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet
      werden.“

2. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Semikolon
   durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
   angefügt:
   „d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des
       Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1,
       in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;“.

3. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       „(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
      ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Ge-
      brauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-

      vierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von
      der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 3a auszu-
      gehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind,
      soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die
      Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft
      gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann
      das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeit-
      raum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer
      gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit
      einverstanden ist.“

   c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

      „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässi-
      ger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er
      zur Berechnung der Steuer Werte in fremder
      Währung nach den Kursen umzurechnen, die für
      den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach
      Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank
      festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine
      Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der
      Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten
      Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach
BGBl. 2003, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
      Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank
      festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“

4. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4b werden folgende Absätze 4c
      und 4d eingefügt:
        „(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
      Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließ-
      lich Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschafts-
      gebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat
      für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann
      abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden
      Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine
      Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem
      Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes
      Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die

      Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung
      ist dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu
      übermitteln. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf
      des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung
      des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amt-
      lich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermitteln-
      den Dokument dem Bundesamt für Finanzen anzu-
      zeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im
      Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann
      nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs-
      zeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist
      vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
      gelten soll, gegenüber dem Bundesamt für Finan-
      zen auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt

      der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den

      Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht

      oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bun-
      desamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfah-
      ren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem
      Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der
      Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem
      Unternehmer beginnt.
         (4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unterneh-
      mer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16
      Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich
      elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a
      erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mit-
      gliedstaat erklären sowie die darauf entfallende
      Steuer entrichten.“
   b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die
      nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
      soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1
      Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektro-
      nische Leistungen nach § 3a Abs. 3a im Gemein-
      schaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von
      § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese
      Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt
      sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet
      haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträ-
      ge im Zusammenhang mit elektronischen Leistun-

      gen nach § 3a Abs. 3a stehen.“

5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erfor-
   derlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundes-
   amts für Finanzen auf elektronischem Weg zur Verfü-
   gung zu stellen.“

                         Artikel 7
             Änderung der Umsatzsteuer-
            Durchführungsverordnung 1999

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12
       und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder“.

2. § 59 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 59

            Vergütungsberechtigte Unternehmer

      Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
   (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-
   nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend
   von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den
   §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
   Vergütungszeitraum
   1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
      Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie
      Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-
      geführt hat,

   2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-
      empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-
      zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung

      (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-

      legen haben,

   3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
      daran anschließende Lieferungen im Sinne des
      § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder
   4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im
      Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat
      und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des
      Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese
      Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt
      sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.“

                         Artikel 8
                  Änderung der
       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
  In § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) wird nach
Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
 „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die
Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuerge-
setzes Gebrauch machen, das Bundesamt für Finanzen
zuständig.“

                         Artikel 9
            Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezem-

ber 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird nach der Angabe „Verspätungszu-
   schläge (§ 152),“ die Angabe „Zuschläge gemäß § 162
   Abs. 4,“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
2. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Finanz-
   amt“ durch die Wörter „einer Finanzbehörde“ ersetzt.

3. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbe-

   zug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und

   den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe ste-

   henden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außen-

   steuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-

   zeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen

   und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz

   des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von

   Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den

   Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäfts-

   vorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen.

   Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für

   Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung

   Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen

   und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen

   oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres

   ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um

   eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen,

   wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,

   mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-

   ordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden

   Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll

   die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die

   Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vor-
   lage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass
   Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie
   hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
   60 Tagen zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann
   die Vorlagefrist verlängert werden.“

4. § 138 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf amt-
      lichem Vordruck“ durch die Wörter „nach amt-
      lichem Vordruck“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz-
      steuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach
      Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteue-
      rung zuständigen Finanzbehörde elektronisch er-
      füllen.“

5. § 162 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
      eingefügt:
        „(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwir-
      kungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er
      die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorge-
      legte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwert-
      bar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige
      Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3
      nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar ver-
      mutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Ein-
      künfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im
      Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm
      erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die
      Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und
      können diese Einkünfte nur innerhalb eines
      bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund
      von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser
      Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausge-
      schöpft werden.

         (4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im
      Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte
      Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist
      ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der
      Zuschlag beträgt mindestens 5 vom Hundert und

      höchstens 10 vom Hundert des Mehrbetrags der

      Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf

      Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn

      sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro

      ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren

      Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu

      1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für

      jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit

      den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der

      Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben

      dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung

      und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im

      Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die

      von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter

      Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung

      zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines

      Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung

      der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar er-

      scheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist.

      Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder

      eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Ver-

      schulden gleich. Der Zuschlag ist regelmäßig nach

      Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

                        Artikel 10

                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
wird nach § 21 folgender § 22 angefügt:
                          „§ 22

          Mitwirkungspflichten der Beteiligten;
        Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
   § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)

ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des
§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
kels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).
Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90
Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauer-
schuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäfts-
vorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenord-
nung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor
Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre
begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre
noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffen-
den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätes-
BGBl. 2003, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
tens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) zu erstellen.“

                         Artikel 11

         Änderung des Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1
   und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende
   schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschafts-
   vertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steu-
   erpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil
   einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21
   des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder
   im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwen-
   den wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen
   würde.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6
      Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6a“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
       „(6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-
      ter sind Einkünfte der ausländischen Zwischenge-
      sellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung,
      Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungs-
      mitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen

      (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genann-

      ten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten

      stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist

      nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die

      einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
      Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, aus-
      genommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1
      Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
      S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des
      Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
      sung.“

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. dem Handel, soweit nicht

           a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der ge-
              mäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft
              beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuer-
              pflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe ste-
              hende Person der ausländischen Gesell-
              schaft die Verfügungsmacht an den gehan-
              delten Gütern oder Waren verschafft, die mit
              ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich
              dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder
           b) die ausländische Gesellschaft einem sol-
              chen Steuerpflichtigen oder einer solchen

              nahe stehenden Person die Verfügungs-
              macht an den Gütern oder Waren ver-
              schafft,
           es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
           dass die ausländische Gesellschaft einen für
           derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer
           Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
           Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
           Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung,
           dem Abschluss und der Ausführung der
           Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mit-
           wirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder
           einer solchen nahe stehenden Person ausübt,“.
   b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“
      jeweils durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.

4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben.

5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“
   durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebs-
   stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und
   wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls
   diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft
   wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch
   Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese
   Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu ver-
   meiden.“

8. Dem § 21 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11) § 1 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-

   raum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1

   Nr. 4 und 9, §§ 10, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des

   Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I

   S. 660) sind erstmals anzuwenden

   1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
      Veranlagungszeitraum,
   2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

   für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
   einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
   der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
   31. Dezember 2002 beginnt.“

                        Artikel 12

      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert
worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
„21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach
     § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließ-
     lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-
     keiten auf Grund Titel III A der Verordnung (EWG)
     Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die
     Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
BGBl. 2003, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
     Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG
     Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
     (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002
     (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden
     Fassung.“

                      Artikel 13
                    Rückkehr zum
           einheitlichen Verordnungsrang

  (1) Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der

dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

  (2) Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8, kann auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 2
der Abgabenordnung insgesamt durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 14
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am

Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 2 und
Artikel 12 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Mai 2003
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 660. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 06cf14bcad3b686d….