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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 282
BGBl. 2025 I Nr. 282 · 66.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025 Nr. 282
Gesetz
zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Vom 25. November 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz
zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
(Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz – KSpTG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Geltungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
§ 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
§ 4b Enteignung
§ 4c Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
„39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“.
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der
potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“.

3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas,
auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den
Betrieb von Kohlendioxidleitungen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,
2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und
der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung,
3. den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid und
4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels.
(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des
Küstenmeeres ist ausgeschlossen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxid
speicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.
(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid
auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei
festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich
über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle
betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte
Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag
geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung
durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb
entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder
waren, hinsichtlich
1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Schaffung einer Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und
2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß
gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission
festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport von Kohlendioxid“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt:
„6. Kohlendioxidleitungen
dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb
dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und
Messanlagen;
6a. Kohlendioxidleitungsnetz
ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit
Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht
von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende
oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden
offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch
alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“.

c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“ ersetzt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder während des Transports von
Kohlendioxid“ eingefügt.
e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt.
f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
„17. wesentliche Änderung
eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxid
speichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
Menschen oder die Umwelt haben kann.“
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt:
„§ 4
Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen
Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb
sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein
überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die
Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der
Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass
Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in
Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von
Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits
Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon
auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine
zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der
Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers
des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-,
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen
werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
entsprechend anwendbar.
(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor
Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die
Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1
und 2 bestimmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werks
geländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf
Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen,
insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungs
verfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e
Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4a
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei
sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungs
erfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe,
3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und Plangenehmigung,

4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende
Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens,
5. § 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers,
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,
8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren,
9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten,
10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
(2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und
Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungs
verfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-,
Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt
bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c
Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können im
Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und
Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung
umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1
Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Kohlendioxid
leitungen.
(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie
die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energie
wirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur
Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für den Transport von
Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von
Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften
zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder
Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Kohlendioxidleitungen sollen die
beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der
Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.
§ 4b
Enteignung
Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der
Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am
Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist
und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem
Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um
so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das
Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung eines
nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für Kohlenstoffverbindungen
transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland
dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss.
§ 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4c
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften festzulegen über
a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach
§ 4 Absatz 3 Satz 1,
b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens,
2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechten,
vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen;
4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb
festzulegen,
5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu regeln, insbesondere zu
bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände
angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter
Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind;
6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen vorzusehen
und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige
zu erfolgen haben;
7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von
Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten
Anforderungen entspricht;
8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen verlangen
kann;
9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der
Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen,
denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation,
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der
Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer
Umgebung geeignet erscheinen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
„(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im
Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich
insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das
Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im
Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame
Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der
vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an
Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen
Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“

c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2
und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die
nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen
können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die
Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der
Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer
Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind
verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren
Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich
zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,
1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und
2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort
geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der
entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich
zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach
Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat.
Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1387) bleiben davon unberührt.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck
erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche
Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des
Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine
Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen
Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,“.
ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht
gefährdet wird und
b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen
sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach
den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die Aquakultur nicht unangemessen
beeinträchtigt werden,“.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten
über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die
Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des Kohlendioxidspeichers.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu
dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem
Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der jeweiligen
Stelle hin vorzulegen.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe „kann schriftlich oder
elektronisch übermittelt werden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den
angrenzenden Küstengebieten sowie bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen
der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die
wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein
überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die
wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet.
Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
(1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit
Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe
des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren
Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers
und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grund
wassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist,“.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe „getroffen hat,“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer
Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-Anbindungsleitung
nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungs

anlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von
Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt,
9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über
oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum
31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem
Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind,
b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem
Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet,
c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum
31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
Meeresgebiets befinden,
d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des
Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai
bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im
Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021
(BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt
werden,
e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über
oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen
Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16
im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und
die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,
f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von
mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten
stattfindet,
g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen
sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und“.
eee) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1
Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt
wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der
Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicher
kapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels auszuweiten sind.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die Angabe „und des
Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe „sowie der Fischerei und
Aquakulturwirtschaft“ eingefügt.
ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für
Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet
Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021
(BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.“
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme“ ersetzt.
14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe „dauerhafte“
ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des
Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5
und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“ eingefügt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
und Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen
Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1
Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren,
1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach
Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere
hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden
Fortschritte festzulegen,
2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-Injektionskapazität für jedes
Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des
Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln,
insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der
Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der
Zahlungspflicht zu regeln.“
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 26
Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung
und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere nähere Vorschriften
über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5,
Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden
Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen
sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu
bestimmen.“

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur
Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts
nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die Angabe „, insbesondere im
Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern
verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher
sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die
Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des
Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das
Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu
regeln:
1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie
2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“
23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem Umweltbundesamt“ eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde
vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1
für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese
Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die
zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb
einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die
Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies auf
Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich
ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen,
sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können

sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf
Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7
entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über
die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei
Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom
5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb
einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des
Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung
über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger
besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das
Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über
1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4,
2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern
nach § 7,
3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach
§ 11 und
4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach
§ 37.
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die
in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen sowie von
Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und
Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils
erlangten Erkenntnisse
1. der Eigenüberwachung nach § 22,
2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je
Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt,
3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung,
4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und
5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
„Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:
„16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erbringt,
16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3
Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,“.
dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
„18. einer Rechtsverordnung nach
a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,
b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis 16c und 18
Buchstabe c“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a“ durch die Angabe
„Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b“ durch die
Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach
im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international
gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem
Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie
den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38
Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter anderem auf der Grundlage
verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in
den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im
Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität,
insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten
zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der
wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern,
3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese
perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer
oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an
weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für
küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen
werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu
werden,
3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von
den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu
übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der
Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1
bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter
Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an

das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter
Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,“.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3
und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung
der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
Teil 1“.
b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“ wird der folgende Teil 2
eingefügt:
„Teil 2
Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht
das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein:
1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich
a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und Puffer,
b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und
Überwachung,
c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung,
Betrieb und Überwachung,
d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von
Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung,
e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur,
insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und
f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von (Unterwasser-)Lärm
und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräuschen bei der Injektion von
Kohlendioxid, einschließlich Transport;
2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich
Transport;
3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung,
Errichtung, Betrieb einschließlich Transport;
4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-
Lebensraumtypen, durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen
Feldern;
5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen, insbesondere
gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-Lebensräumen, durch
a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für Strom und
Daten,
b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts,
c) Minderung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei Versorgungsleitungen (Strom- und
Datenkabel) zu Plattformen,
d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement, PLONOR-Listen,
ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des Bohrkleins an Land,
e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“) zur Vermeidung von
unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“

Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) wird
wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „gemäß
dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe
„KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG“ durch die
Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe „KSpG“
durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“ gestrichen.
b) In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines.“ durch die Angabe „Warmwasserpipelines und“
ersetzt.
c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
„16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 0f00c21ced8e8b52….