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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 282

BGBl. 2025 I Nr. 282 · 66.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025                                     Nr. 282

                                        Gesetz
                  zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

                                            Vom 25. November 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                       Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
  Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                    „Gesetz
                         zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
                           (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz – KSpTG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 2 Geltungsbereich“.
   b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
      § 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
      § 4b Enteignung
      § 4c Verordnungsermächtigung“.
   c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen
      § 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
   d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
   e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“.
   f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
                   Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der
                   potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
                                                        „§ 1

                                                Zweck des Gesetzes
     Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von
   Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas,
   auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den
   Betrieb von Kohlendioxidleitungen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
                                                        „§ 2

                                                  Geltungsbereich
      (1) Dieses Gesetz gilt für
   1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,
   2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
      unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und
      der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung,
   3. den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid und
   4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
     (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
   10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
   des Festlandsockels.
     (3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen
   Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des
   Küstenmeeres ist ausgeschlossen.
     (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxid­
   speicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.
      (5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid
   auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei
   festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich
   über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle
   betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte
   Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
   Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag
   geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung
   durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb
   entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
      (6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder
   waren, hinsichtlich
   1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
      Schaffung einer Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und
   2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß
      gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission
      festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport von Kohlendioxid“ eingefügt.
   b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt:
      „6. Kohlendioxidleitungen
          dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb
          dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und
          Messanlagen;
      6a. Kohlendioxidleitungsnetz
          ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit
          Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht
          von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende
          oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden
          offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch
          alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“ ersetzt.
   d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder während des Transports von
      Kohlendioxid“ eingefügt.
   e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt.
   f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
      „17. wesentliche Änderung
           eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxid­
           speichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
           Menschen oder die Umwelt haben kann.“
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt:
                                                       „§ 4

                          Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
      (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen
   Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
   öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb
   sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein
   überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die
   Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
   Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
   vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der
   Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass
   Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in
   Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von
   Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits
   Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon
   auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine
   zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der
   Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers
   des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-,
   Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen
   werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
   entsprechend anwendbar.
     (2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor
   Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die
   Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und
   Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1
   und 2 bestimmen.
     (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werks­
   geländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf
   Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die
   Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.
      (4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen,
   insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungs­
   verfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen.
   Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
     (5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
     (6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e
   Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.


                                                       § 4a

               Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
      (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei
   sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden:
   1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
   2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungs­
      erfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe,
   3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung
      und Plangenehmigung,
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende
      Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die
      Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens,
   5. § 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des
      Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
   6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers,
   7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,
   8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren,
   9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten,
   10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die
       Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
       (2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und
   Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungs­
   verfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
   Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-,
   Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt
   bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c
   Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können im
   Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und
   Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung
   umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1
   Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Kohlendioxid­
   leitungen.
      (3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die
   Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie
   die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
   anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energie­
   wirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2
   Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
   anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur
   Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für den Transport von
   Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von
   Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
     (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden,
   soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften
   zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder
   Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
      (5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Kohlendioxidleitungen sollen die
   beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der
   Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
   öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.


                                                       § 4b

                                                   Enteignung
      Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der
   Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am
   Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist
   und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem
   Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um
   so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das
   Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung eines
   nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für Kohlenstoffverbindungen
   transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland
   dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem
   Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der
   Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss.
   § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                      § 4c

                                             Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates
   1. nähere Vorschriften festzulegen über
       a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach
          § 4 Absatz 3 Satz 1,
       b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens,
   2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechten,
      vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
   3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen;
   4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb
      festzulegen,
   5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu regeln, insbesondere zu
      bestimmen,
       a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
          Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände
          angezeigt werden müssen,
       b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
       c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter
          Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
       d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind;
   6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen vorzusehen
      und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige
      zu erfolgen haben;
   7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von
      Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten
      Anforderungen entspricht;
   8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen verlangen
      kann;
   9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der
      Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
      von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
   10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen,
       denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation,
       Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der
      Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte
      Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer
      Umgebung geeignet erscheinen.“
   b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
         „(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen
      Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im
      Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich
      insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das
      Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im
      Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame
      Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der
      vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an
      Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen
      Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für
      Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
        „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2
      und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die
      nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem
      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen
      können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die
      Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der
      Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.
         (6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer
      Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind
      verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren
      Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich
      zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,
      1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und
      2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort
         geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
      Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der
      entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich
      zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach
      Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat.
      Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
      S. 1387) bleiben davon unberührt.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck
      erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche
      Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
          bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
               „3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des
                   Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine
                   Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen
                   Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,“.
          ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
               „7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
                   a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht
                      gefährdet wird und
                   b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen
                      sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach
                      den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die Aquakultur nicht unangemessen
                      beeinträchtigt werden,“.
      bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und
          Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
      bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten
      über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die
      Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des Kohlendioxidspeichers.“
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu
           dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.“
       cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
           „Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem
           Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
           und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der jeweiligen
           Stelle hin vorzulegen.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe „kann schriftlich oder
       elektronisch übermittelt werden“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
           „§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
       cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
           „Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
           Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den
           angrenzenden Küstengebieten sowie bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
    d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
    e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
         „(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen
       der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die
       wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein
       überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die
       wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2
       des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des
       Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet.
       Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
         (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit
       Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe
       des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der
       Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren
       Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“
    b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers
       und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
                „2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grund­
                    wassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist,“.
           bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe „getroffen hat,“ ersetzt.
           ddd) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
                „8. der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer
                    Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom
                    13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom
                    23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-Anbindungsleitung
                    nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungs­
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                  anlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von
                  Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen
                  Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt,
               9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
                  a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über
                     oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum
                     31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
                     2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
                     (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem
                     Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind,
                  b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
                     Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57
                     Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem
                     Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet,
                  c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum
                     31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
                     Meeresgebiets befinden,
                  d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des
                     Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai
                     bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im
                     Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
                     ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021
                     (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt
                     werden,
                  e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über
                     oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen
                     Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16
                     im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
                     ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und
                     die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
                     Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,
                  f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von
                     mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
                     Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten
                     stattfindet,
                  g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen
                     sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und“.
          eee) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10.
      bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1
          Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt
          wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der
          Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicher­
          kapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
          Festlandsockels auszuweiten sind.“
      cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die Angabe „und des
          Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz“ eingefügt.
      dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe „sowie der Fischerei und
          Aquakulturwirtschaft“ eingefügt.
      ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und
          Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für
          Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet
          Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der
          deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021
          (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.“
   b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme“ ersetzt.
14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe „dauerhafte“
    ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


15. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des
      Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für
      Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“
   b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5
      und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“ eingefügt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 25

                 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
      wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
        „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
      und Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im
      Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen
      nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden.
        (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen
      Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische
      Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1
      Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren,
      1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach
         Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere
         hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden
         Fortschritte festzulegen,
      2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-Injektionskapazität für jedes
         Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des
         Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
         Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln,
         insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
         einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
      3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der
         Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der
         Zahlungspflicht zu regeln.“
20. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 26

                     Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
   b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung
      und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere nähere Vorschriften
      über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5,
      Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden
      Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen
      sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu
      bestimmen.“
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur
      Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts
      nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 33

                                    Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die Angabe „, insbesondere im
      Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
         „(5) Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern
      verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher
      sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die
      Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1
      Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich
      des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des
      Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das
      Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu
      regeln:
      1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie
      2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“
23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem Umweltbundesamt“ eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
      „Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
      Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen
      Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
          „(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für
      Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
      Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen.
      Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde
      vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1
      für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese
      Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die
      zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb
      einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die
      Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies auf
      Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich
      ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen,
      sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten
      bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf
      Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7
      entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über
      die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei
      Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom
      5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
      geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb
      einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des
      Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung
      über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
      Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger
      besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das
      Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.“
   c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
      „Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
                                                      „§ 39a

                                    Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
      (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über
   1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4,
   2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern
      nach § 7,
   3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach
      § 11 und
   4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach
      § 37.
   Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die
   in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
     (2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen
   Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
   Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen sowie von
      Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der
      Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
      Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und
      Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von
      Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils
      erlangten Erkenntnisse
      1. der Eigenüberwachung nach § 22,
      2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je
         Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt,
      3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung,
      4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und
      5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
      den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
      „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt,
    Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
          „1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
              Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


      cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:
          „16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
                einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
          16b.    entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
                  Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
                  erbringt,
          16c.    entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
                  Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
          16d.    entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3
                  Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,“.
      dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
          „18. einer Rechtsverordnung nach
                 a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,
                 b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
                 c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
                 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
                 soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
                 verweist.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis 16c und 18
      Buchstabe c“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a“ durch die Angabe
          „Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b“ durch die
          Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach
      im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international
      gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem
      Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie
      den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38
      Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter anderem auf der Grundlage
          verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten“ eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in
          den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im
          Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:
          „3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität,
               insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
               abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten
               zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der
               Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der
               wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern,
          3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese
              perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer
              oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an
              weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für
              küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen
              werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu
              werden,
          3c.    die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von
                 den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu
                 übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der
                 Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1
                 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter
                 Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
                des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten
                des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter
                Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,“.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird gestrichen.
   b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3
    und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                    „Anlage 1
             (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)

                                  Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung
         der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung

                                                         Teil 1“.
   b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“ wird der folgende Teil 2
      eingefügt:
                                                         „Teil 2
      Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht
      das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein:
      1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich
         a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und Puffer,
         b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und
            Überwachung,
         c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung,
            Betrieb und Überwachung,
         d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von
            Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung,
         e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur,
            insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und
         f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von (Unterwasser-)Lärm
            und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräuschen bei der Injektion von
            Kohlendioxid, einschließlich Transport;
      2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich
         Transport;
      3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung,
         Errichtung, Betrieb einschließlich Transport;
      4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-
         Lebensraumtypen, durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen
         Feldern;
      5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen, insbesondere
         gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-Lebensräumen, durch
         a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für Strom und
            Daten,
         b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts,
         c) Minderung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei Versorgungsleitungen (Strom- und
            Datenkabel) zu Plattformen,
         d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement, PLONOR-Listen,
            ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des Bohrkleins an Land,
         e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“)           zur   Vermeidung     von
            unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                   Artikel 2

                                              Folgeänderungen
  (1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
  (2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) wird
wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
  (3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „gemäß
   dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
   „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
  (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch die Angabe
   „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
   „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe
     „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
  b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
  c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG“ durch die
     Angabe „KSpTG“ ersetzt.
   (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe „KSpG“
durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
   (6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“ gestrichen.
  b) In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines.“ durch die Angabe „Warmwasserpipelines und“
     ersetzt.
  c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
     „16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem
          Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                 Artikel 3

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 25. November 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                        Die Bundesministerin
                                     für Wirtschaft und Energie
                                                 K. Reiche




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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