Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-3 (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 79 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2007 – KVR 23/07
- OLG Düsseldorf, 05.05.2022 – 3 Kart 878/21
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 26/07 (V)
- BGH, 12.11.2019 – EnVR 66/18Anschluss mehrerer Reihenhäuser an öffentliches Netz der allgemeinen Energieversorgung als Kundenanlage
- BGH, 14.10.2008 – EnVR 79/07
- BGH, 14.08.2008 – KVR 35/07
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.05.2026 – EnVR 55/21Energiewirtschaftsrecht: Anordnung des Ruhens des Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.09.2022 – EnVR 78/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 79 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.