Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-3 (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.