Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Stand: 05.01.2024

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1.
der Beschwerdeführer,
2.
die Regulierungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-3 (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.

§ 78a § 80