Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 113 Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/113#abs-1 (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/113#abs-2 (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

§ 112 § 113a