Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 113 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
3 Entscheidungen zu § 113 WpHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/113#abs-1 (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/113#abs-2 (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.