Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1278
BGBl. 2021 I S. 1278 · 72.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes*
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Stärkung der Organisationen
und Lieferketten im Agrarbereich“.
2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Ge-
setzes werden wie folgt gefasst:
„Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
(AgrarOLkG)“.
3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Teil 2
Agrarorganisationen
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung;
Verordnungsermächtigungen
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigun-
gen
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer
Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungs-
ermächtigung
§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächti-
gungen
§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungs-
kette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).
Teil 3
Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1
Unlautere Handelspraktiken
in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1
Unlautere Handelspraktiken
§ 10 Anwendungsbereich
§ 11 Zahlungsfristen
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht ver-
kaufter Erzeugnisse
§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des
Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeug-
nissen
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen
für die Lagerung von Erzeugnissen
§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den
Lieferanten
§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe
für die Listung von Erzeugnissen
§ 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts
§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
§ 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
§ 22 Wirksamkeit des Vertrages
§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken
§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen
Abschnitt 2
Beschwerderecht des
Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen
§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung
Abschnitt 3
Befugnisse und
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verord-
nungsermächtigung
§ 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
§ 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden

Abschnitt 4
Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit
§ 33 Aufschiebende Wirkung
§ 34 Frist und Form
§ 35 Beteiligtenfähigkeit
§ 36 Verfahrensbeteiligte
§ 37 Anwaltszwang
§ 38 Mündliche Verhandlung
§ 39 Untersuchungsgrundsatz
§ 40 Gerichtsentscheidung
§ 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör
§ 42 Akteneinsicht
§ 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist
§ 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
§ 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen
Bußgeldverfahren
§ 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gericht-
lichen Verfahren
§ 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
scheid
§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Kapitel 2
Vertragsbeziehungen
zwischen Erzeugern und
Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Er-
zeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen;
Verordnungsermächtigung
Teil 4
Überwachung, Sanktionen,
Verordnungsermächtigungen,
Übergangsvorschriften, Evaluierung
§ 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächti-
gung
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 57 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handels-
praktiken“.
4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.
5. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort
„regelt“ die Wörter „in Umsetzung und
Durchführung der Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union (Unionsrecht)“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Freistellung vom Kartellverbot von
Agrarorganisationen einschließlich im
Unionsrecht geregelter Organisationen
und Verbände, die mit Agrarorganisatio-
nen vergleichbar sind,“.
dd) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
gefügt:
„3. das Verbot bestimmter unlauterer Han-
delspraktiken in Geschäftsbeziehungen
zwischen Käufern und Lieferanten in
der Lebensmittellieferkette sowie
4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen
zwischen Erzeugern und Verarbeitern
von Agrarerzeugnissen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 2
Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
6. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
1. Agrarerzeugnis ist
a) ein im Wege der Urerzeugung gewonne-
nes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrar-
urerzeugnis) oder
b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrar-
urerzeugnis durch Bearbeitung oder
Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverar-
beitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angeführt ist;
2. Fischereierzeugnis ist
a) ein durch Fischerei oder Aquakultur ge-
wonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fische-
reiurerzeugnis) oder
b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischerei-
urerzeugnis durch Bearbeitung oder
Verarbeitung gewonnen wird (Fischerei-
verarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angeführt ist;
3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel,
das aus mindestens einem Agrar- oder
Fischereierzeugnis hergestellt worden ist,
einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei
deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder
Fischereierzeugnis verwendet worden ist;
4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebens-
mittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fische-
rei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen

auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf
Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszu-
gehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen
nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils
ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß-
nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach
der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf ge-
eignet sind;
5. Käufer ist
a) jede natürliche oder juristische Person, die
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein-
schließlich Gruppen natürlicher oder juris-
tischer Personen wie Zusammenschlüsse
von Erzeugern und Vereinigungen solcher
Zusammenschlüsse,
b) jede Behörde in der Europäischen Union,
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
erzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhän-
gig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kauf-
vertrag zugrunde liegt;
6. Behörden sind
a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei
Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
7. Lieferant ist
a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fische-
reierzeugnisses,
b) jede sonstige natürliche oder juristische
Person,
c) jede Mehrheit von Personen gemäß Buch-
stabe a oder Buchstabe b, insbesondere
jeder Zusammenschluss von Erzeugern
und jede Vereinigung solcher Zusammen-
schlüsse,
der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert,
unabhängig davon, ob dem Veräußerungs-
vorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein
nicht in Anhang I des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ange-
führtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis
im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, so-
weit“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Ge-
setz“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Geset-
zes“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „dieses Gesetz
auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Gesetzes
auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union angeführte
Agrarerzeugnisse“ ersetzt.
7. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des in § 1 Ab-
satz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3
und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-
tionenrecht)“ durch die Wörter „des in § 1 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
oder 3, genannten Unionsrechts“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)
als zuständige Stelle zu bestimmen.
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die
Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapi-
tel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der
Käufer oder beide in Deutschland niedergelas-
sen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).“
8. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 2
Agrarorganisationen“.
9. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Um besonderen regionalen Gegebenhei-
ten Rechnung zu tragen, kann
1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Bran-
chenverbände, die Erzeugnisse aus dem
Weinbereich betreffen, die in Anhang I des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union angeführt sind, auf die Landes-
regierungen übertragen werden und
2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuch-
stabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz
oder teilweise auf die Landesregierungen
übertragen werden.
Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-
desbehörden übertragen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
10. § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein
Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermäch-
tigungen“ angefügt.
11. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Agrarorgani-
sationenrecht“ durch die Wörter „in § 1 Absatz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absät-
zen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2
dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen
erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorgani-
sationenrecht)“ ersetzt.

12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein
Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch-
tigung“ angefügt.
13. § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bun-
desanstalt als zuständige Stelle zur Führung des
Agrarorganisationenregisters zu bestimmen.
Macht das Bundesministerium von der Ermäch-
tigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-
anstalt die erforderlichen Registerdaten von der
in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Ver-
fahren zur Übermittlung der Registerdaten näher
geregelt werden.“
14. § 6a wird § 53 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „von Agrar-
erzeugnissen; Verordnungsermächtigung“ an-
gefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Verarbeitern“ die Wörter „von
Agrarerzeugnissen“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
cc) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-
fügt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. die Pflicht des Erzeugers oder des Ver-
arbeiters von Agrarerzeugnissen, auf
Aufforderung oder in einem Antragsver-
fahren den Vertrag und andere Unter-
lagen, die zur Beurteilung des Vertrags-
verhältnisses von Bedeutung sind, der
zuständigen Stelle vorzulegen,“.
c) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird
jeweils das Wort „Erzeugnissektors“ durch das
Wort „Agrarerzeugnissektors“ ersetzt.
15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die
sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwa-
chung gewonnen haben, den folgenden Stellen mit-
teilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen
des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:
1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
2. den zuständigen Stellen anderer Länder,
3. den zuständigen Stellen des Bundes,
4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
5. den Organen der Europäischen Union.
(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bun-
des, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene
Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen
Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
sen und eines funktionierenden Wettbewerbs ver-
öffentlichen.“
16. Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Geschäftsbeziehungen
in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1
Unlautere Handelspraktiken
in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1
Unlautere Handelspraktiken
§ 10
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Ag-
rar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen
durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von
höchstens 350 000 000 Euro haben, an
1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als
2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz
höher ist als der des Lieferanten, wobei fol-
gende Pauschalierungen gelten:
Jahresumsatz Jahresumsatz
Stufe des Lieferanten des Käufers
1 bis 2 000 000 Euro über
2 000 000 Euro
2 über 2 000 000 Euro über
bis 10 000 000 Euro 10 000 000 Euro
3 über 10 000 000 Euro über
bis 50 000 000 Euro 50 000 000 Euro
4 über 50 000 000 Euro über
bis 150 000 000 Euro 150 000 000 Euro
5 über über
150 000 000 Euro 350 000 000 Euro
bis 350 000 000 Euro
oder
2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien
ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab-
schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch
für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten
sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauproduk-
ten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die
einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment
in Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro
haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz
des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des ge-
samten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Eine
Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen
Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung
nach § 59 vorbehalten.
(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der
Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und

Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs
zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-
men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.
Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Ab-
satz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung
2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu
ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertrags-
verhandlungen einander zur Auskunft darüber
verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in
Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zu-
zuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind,
wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.
§ 11
Zahlungsfristen
(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß
§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten
Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb
der folgenden Fristen zu leisten:
1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach
der Lieferung,
2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der
Lieferung.
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so
beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des ver-
einbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen
Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lie-
ferant können vereinbaren, dass abweichend von
Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die
Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ab-
laufs des Lieferzeitraums tritt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertauftei-
lungsklauseln sind, und
2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013.
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zah-
lungsfristen können nicht vereinbart werden.
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach
denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Ab-
satz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine
Behörde ist.
(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden
Fristbeginn leistet.
§ 12
Vereinbarung über das
Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den
Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er
dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse
und
2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse,
soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar
sind.
§ 13
Vereinbarung einer
kurzfristigen Beendigung des Vertrages
über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass er den Vertrag über den
Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden
oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestel-
len kann, dass der Lieferant nach vernünftigem
Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder
Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse
mehr haben wird. Eine Beendigung des Vertrages
oder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger
als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin er-
folgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1
anzusehen.
§ 14
Vereinbarung von
Zahlungen oder Preisnachlässen
für die Lagerung von Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den
Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fi-
scherei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käu-
fer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.
§ 15
Vereinbarung über
einseitige Vertragsänderung
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über
die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug
auf
1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den
Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
3. die Zahlungsbedingungen,
4. die Preise,
5. die Lagerung der Erzeugnisse,
6. die Listung der Erzeugnisse,

7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich
Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnach-
lässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie
der Bereitstellung auf dem Markt, oder
8. die Kostenregelung für das Einrichten der
Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Er-
zeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
§ 16
Vereinbarung über
die Kostenübernahme durch den Lieferanten
(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten
zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschul-
den des Lieferanten entstehen durch
1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qua-
litätseinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem
die Lieferung dem Käufer übergeben worden ist,
oder
2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim
Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-
telerzeugnisse des Lieferanten betreffen.
(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten
zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusam-
menhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei-
oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten
stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für
unternehmerische Entscheidungen des Käufers,
die dieser typischerweise unabhängig von seinen
Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehl-
verhalten des Personals des Käufers verursacht
werden.
§ 17
Vereinbarung über
Zahlungen oder Preisnachlässe
für die Listung von Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den
Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch
Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt
nicht für die Kosten, die für die Listung bei der
Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.
§ 18
Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergel-
tungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen
oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten
ergreifen, wenn der Lieferant
1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte
geltend macht, einschließlich der Ausübung
seines Beschwerderechts nach § 25, oder
2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließ-
lich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit
der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer
Untersuchung von Amts wegen.
§ 19
Bestätigung des Vertragsinhalts
Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen
den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefer-
vertrages oder einer diesem zugrunde liegenden
mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in
Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für münd-
lich geschlossene Nebenabreden zu einem Ver-
trag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde
liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach
Satz 1 bestätigt werden, wenn
1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist,
dem der Lieferant angehört, und
2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Er-
zeugerzusammenschlusses geltenden Bestim-
mungen zugrunde liegen.
§ 20
Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
(1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen
oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei-
oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markt-
einführung,
2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fische-
rei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließ-
lich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preis-
nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen
sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die
Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik
wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch
unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und
Lieferant vereinbart.
(2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im
Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der
Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzei-
tig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den
Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge
der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrige-
ren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer
seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des
Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preis-
nachlass nicht verlangen.
§ 21
Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach
§ 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant ver-
einbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der
Käufer folgende Informationen in Textform über-
mittelt:
1. eine Schätzung
a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und
Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der
Einheiten oder,

b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a
nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen
und Preisnachlässe insgesamt sowie
2. eine begründete Kostenschätzung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu
Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
§ 22
Wirksamkeit des Vertrages
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirk-
samkeit von Verträgen und Vertragsbestimmun-
gen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis
310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch
die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der
§§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirk-
sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. So-
weit die Vertragsbestimmungen auf Grund der
§§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich
der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften.
§ 23
Verbot der unlauteren Handelspraktiken
Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-
gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferan-
ten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers
ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen
Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich
vor, wenn der Käufer
1. Vertragsbedingungen verwendet, die
a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vor-
sehen,
b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne
Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder,
soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-
telerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind,
ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung
vorsehen, das nach § 12 nicht wirksam ver-
einbart werden kann,
c) Fristen für die Beendigung des Vertrages
oder die Abbestellung von Lieferungen vor-
sehen, die nach § 13 nicht wirksam verein-
bart werden können,
d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorse-
hen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart
werden kann,
e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch
den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht
wirksam vereinbart werden können,
f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den
Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht
wirksam vereinbart werden kann oder
g) eine Beteiligung an den Listungskosten vor-
sehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam
vereinbart werden kann,
2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder
nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei
denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu
verweigern,
3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den
geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungs-
kosten entgegen § 12 nicht bezahlt,
4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den
Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurz-
fristig abbestellt,
5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf
die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14,
§ 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam ver-
einbart werden können oder weil es an einer kla-
ren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung
nach § 20 fehlt,
6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungs-
maßnahmen geschäftlicher Art androht oder
derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten
ergreift,
7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2
nicht erteilt,
8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnach-
lässe oder eine Kostenschätzung nach § 21
nicht zur Verfügung stellt oder
9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen
§ 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.
§ 24
Anwendbarkeit des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19
und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse
und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts blei-
ben unberührt.
Abschnitt 2
Beschwerderecht des
Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 25
Beschwerde; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungs-
behörde können unbeschadet anderweitiger
Rechtsbehelfe einlegen:
1. der Lieferant;
2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zu-
sammenschlüsse:
a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Liefe-
ranten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen
Lieferantenvereinigungen,
aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder
bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereini-
gung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,

wenn der Lieferant diese Vereinigung oder
den Zusammenschluss mit der Einlegung
der Beschwerde beauftragt hat;
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit
ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen
und die ein berechtigtes Interesse daran haben,
Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant
mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche
der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den
§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-
zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ver-
botenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber
dem Lieferanten verstoßen haben soll.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.
§ 26
Vertrauliche Behandlung von Informationen
(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die
Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah-
men, um
1. die Identität des von der unlauteren Handels-
praktik Betroffenen zu schützen sowie
2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung
nach Ansicht des von der unlauteren Handels-
praktik Betroffenen seinen Interessen schaden
würde, zu schützen.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen
aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Unter-
suchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne
vertrauliche Informationen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie das Verfahren ein-
stellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb
einer angemessenen Frist der erforderlichen Offen-
legung der Informationen zustimmt. Ist der Be-
schwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der
Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be-
troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilli-
gung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer
hat die Einwilligung zusammen mit der Zustim-
mungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzu-
legen.
§ 27
Vereinbarung über
alternative Streitbeilegung
Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach
§ 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befug-
nisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 kön-
nen der Lieferant und der Käufer vereinbaren,
alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich
der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn
sich der Lieferant durch den Käufer einer Handels-
praktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in
Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbin-
dung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen verboten ist.
Abschnitt 3
Befugnisse und
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28
Befugnisse der Durch-
setzungsbehörde; Verordnungsermächtigung
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde
oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit,
von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen,
wobei der Behörde die Rechte auf Grund des
§ 54 zustehen,
2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß ge-
gen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit
den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des
Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnis-
sen normierten Verbote festzustellen und die
Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung
des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Ver-
stöße notwendig sind,
3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1
Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getrof-
fenen Entscheidungen nach Maßgabe der Ab-
sätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und
4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als
verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4
zu veröffentlichen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2
trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im
Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsicht-
lich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines
der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den
§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-
zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nor-
mierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Ent-
scheidungen hinsichtlich der Höhe des festzuset-
zenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Ab-
satz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde
dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem
Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3
die entscheidungserheblichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln.
Liegen dem Bundeskartellamt Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von
den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab-
weichen, kann das Bundeskartellamt diese Infor-
mationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartell-
amts näher zu regeln.
(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnun-
gen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-

streckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie
die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung
androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Be-
hörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds
kann bis zu 300 000 Euro betragen.
(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach
Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nen-
nung des Namens des Käufers auf ihrer Internet-
seite, soweit die Entscheidung nicht einen gering-
fügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei
Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist
die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Be-
standskraft hin.
(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand
einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die
Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer
Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung
der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentschei-
dung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag
des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichts-
entscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite
bekannt.
(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die In-
formationen nach den Absätzen 5 und 6 spätes-
tens drei Monate nach der Veröffentlichung der
Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder
des Tenors der Gerichtsentscheidung von der In-
ternetseite. Wird ein Verstoß behoben, nachdem
die Durchsetzungsbehörde die Informationen von
der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht
die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Ver-
stoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von
höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite be-
kannt.
§ 29
Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für
das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:
1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden so-
wie die Zahl der eingeleiteten und der abge-
schlossenen Untersuchungen und
2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 ver-
einbar, für jede abgeschlossene Untersuchung
eine zusammenfassende Beschreibung des
Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung
und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.
§ 30
Gegenseitige Amtshilfe
der Durchsetzungsbehörden
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durch-
setzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie der Europäischen
Kommission Informationen zu übermitteln und
Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheit-
liche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
(EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft
insbesondere Auskunftsersuchen sowie Unter-
suchungen bei Käufern, die in Deutschland nieder-
gelassen sind.
(2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeig-
neten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfe-
ersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach deren Eingang nachzu-
kommen. Hat die ersuchende Durchsetzungs-
behörde des anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag
auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entspre-
chend anzuwenden.
(3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfe-
ersuchen nur ablehnen, wenn
1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für
die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht
zuständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechts-
vorschriften verstoßen würde.
(4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersu-
chende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union über die Er-
gebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang
der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wur-
den, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die
Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungs-
behörde hat alle erforderlichen Informationen zu
enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck
und die Begründung des Ersuchens sowie gegebe-
nenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26
Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten
Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck
verwendet werden, zu dem sie angefordert wur-
den.
§ 31
Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-
mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Arti-
kel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
Abschnitt 4
Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 32
Zuständigkeit, Zulässigkeit
(1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs-
behörde entscheidet das für Beschwerden gegen
Entscheidungen des Bundeskartellamts zustän-
dige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichts-
ordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 33
Aufschiebende Wirkung
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchset-
zungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 34
Frist und Form
(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es ge-
nügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem
zuständigen Gericht eingeht.
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund
einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage
an keine Frist gebunden.
(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu
begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist
einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Kla-
ge. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
des zuständigen Gerichts verlängert werden.
(4) Die Klagebegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-
fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung
beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
die sich die Klage stützt.
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung
müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
§ 35
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer
natürlichen und juristischen Personen auch nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 36
Verfahrensbeteiligte
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht
sind beteiligt:
1. der Kläger,
2. die Durchsetzungsbehörde,
3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 2,
4. Personen und Personenvereinigungen, deren
Interessen durch die Entscheidung erheblich
berührt werden und die die Durchsetzungs-
behörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren bei-
geladen hat.
§ 37
Anwaltszwang
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die
Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungs-
behörde und das Bundeskartellamt können sich
durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten
lassen.
§ 38
Mündliche Verhandlung
(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die
Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht
erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der
Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 39
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das zuständige Gericht erforscht den Sach-
verhalt von Amts wegen.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
1. Formfehler beseitigt werden,
2. unklare Anträge erläutert werden,
3. sachdienliche Anträge gestellt werden,
4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt
werden und
5. alle für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgege-
ben werden.
(3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten
aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach
Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht
beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
§ 40
Gerichtsentscheidung
(1) Das zuständige Gericht entscheidet durch
Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteilig-
ten nach § 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhand-
lung entschieden wird, durch Beschluss. Das zu-
ständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Die Entscheidung darf
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-
den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das zuständige Gericht kann hiervon abweichen,
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-
besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt
und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht
vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche
Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhält-
nis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann.
(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung
der Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder un-
begründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich
die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf
andere Weise erledigt, so spricht das zuständige
Gericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der
Durchsetzungsbehörde unzulässig oder unbegrün-
det gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung
oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig

oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung
der Durchsetzungsbehörde aus, die beantragte
Verfügung vorzunehmen.
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
unbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde
von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch ge-
macht hat, insbesondere dann, wenn sie die ge-
setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und
Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu-
stellen.
§ 41
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-
fahren fortzuführen, wenn
1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben
ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-
erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel-
ten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das
Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
nannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-
lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
schluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-
richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren
wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343
der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsge-
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
Akteneinsicht
(1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des zuständigen Ge-
richts einsehen und sich von der Geschäftsstelle
auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften aushändigen lassen. § 299 Absatz 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten
und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die
die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchset-
zungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in
die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder
ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-
scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden,
als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zustän-
dige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, ver-
langt wird, nach Anhörung des von der Offen-
legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, so-
weit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten
der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Ab-
wägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeu-
tung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-
tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In
dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betrof-
fene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Betei-
ligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung
des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-
chem Umfang gewähren.
§ 43
Geltung von Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gel-
ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende
Vorschriften entsprechend:
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
über die Zustellung von Amts wegen, über
Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-
nung des persönlichen Erscheinens der Partei-
en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-
ständigenbeweises sowie über die sonstigen

Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung einer Frist sowie über den elektroni-
schen Rechtsverkehr.
§ 44
Zulassung der
Revision, absolute Revisionsgründe
(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesge-
richte findet die Revision an den Bundesgerichts-
hof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Revision ist in der Entscheidung des Oberlandes-
gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision
gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts
bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
schriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
wirkt hat, der von der Ausübung des Richteram-
tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör
versagt worden ist,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
sehen ist.
§ 45
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
ständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-
scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,
der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
einer Frist von einem Monat schriftlich beim Ober-
landesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten
entsprechend:
1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die
§§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes
sowie
2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes über die Beratung und Abstimmung
sowie über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
(5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird
die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-
hofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen,
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses
des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerde-
frist.
§ 46
Revisionsberechtigte, Form und Frist
(1) Die Revision steht der Durchsetzungsbe-
hörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivil-
prozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzu-
legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsgründe vorgebracht worden
sind.
(5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34
Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die
§§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach
§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
§ 47
Kostentragung und Kostenfestsetzung
Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren
kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
genheit notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten
durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch
grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die
Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.

Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
§ 48
Befugnisse und
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet wer-
den, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachver-
ständige zu richten.
(2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei
Entscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
auch das Bundeskartellamt die Rechte der Ver-
waltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundes-
kartellamts kann gestattet werden, Fragen an Be-
troffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Ein-
ziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-
geordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungs-
behörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage
hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsfor-
mel, die entsprechend den Vorschriften über die
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-
keit versehen sein muss. Die Geldbußen und die
eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse
zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
trägt.
§ 49
Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht
entscheidet
1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a
oder 1b,
2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des
§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten.
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessord-
nung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An-
wendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende
Mitglied eingeschlossen.
§ 50
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu ent-
scheiden, so verweist er die Sache an das Ober-
landesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben
wird, zurück.
§ 51
Wiederaufnahmeverfahren
gegen den Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
geldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Ab-
satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige
Gericht.
§ 52
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
§ 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.
Kapitel 2
Vertragsbeziehungen zwischen
Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen“.
17. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4
Überwachung, Sanktionen,
Verordnungsermächtigungen,
Übergangsvorschriften, Evaluierung“.
18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Veröffent-
lichung“ durch das Wort „Verordnungsermäch-
tigung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Zu-
stimmung des Bundesrates“ die Wörter
„nach Maßgabe des Absatzes 2“ und nach
den Wörtern „der Einhaltung des Agrarorga-
nisationenrechts“ die Wörter „oder der
Einhaltung des Rechts über Geschäftsbe-
ziehungen in der Lebensmittellieferkette“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und
Betriebsstätten“ die Wörter „während der
üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten“
eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist
nicht erforderlich, wenn die Vorschriften
1. die Überwachung der Einhaltung der Rege-
lungen über unlautere Handelspraktiken be-
treffen oder
2. Mitteilungspflichten über unlautere Handels-
praktiken betreffen.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufge-
hoben.
19. § 8 wird § 55 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 1a und 1b eingefügt:
„1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftli-
ches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2
ausnutzt,“.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a“
durch die Angabe „§ 5“, die Angabe
„§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ und wer-
den die Wörter „Nummer 3, § 6a Ab-
satz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1
Satz 1,“ durch die Wörter „Nummer 3
oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„§ 6a Absatz 1 Nummer 1 oder“ gestri-
chen.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 5a
Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2
Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23
des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge-
heimnissen unberührt.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhun-
dertfünfzigtausend Euro,“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungs-
behörde.“
20. § 9 wird § 56 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses
Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut
einem verbleibenden Anwendungsbereich anzu-
passen, soweit sie durch den Erlass entspre-
chenden unmittelbar anwendbaren Unions-
rechts unanwendbar geworden sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
21. § 10 wird § 57.
22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Übergangsbestimmungen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni
2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni
2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 an-
zupassen.“
23. Folgender § 59 wird angefügt:
„§ 59
Evaluierung der Regelungen
über unlautere Handelspraktiken
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Ab-
schnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-
treten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksam-
keit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung
ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23
auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von
Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung
der Einhaltung bestehender Verbote kann der
Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung ge-
gebenenfalls auch die Liste verbotener Handels-
praktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere
Handelspraktiken erweitern. In die Evaluierung
fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines
möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln
und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produk-
tionskosten ein.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-
tag über das Ergebnis der Evaluierung nach Ab-
satz 1.“
Artikel 2
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Ja-
nuar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 50 folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-
und-Lieferketten-Gesetz“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende
Nummer 9a eingefügt:
„9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferket-
ten-Gesetz;“.
3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Verfahren nach dem
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach
§ 3 der Zivilprozessordnung.“
4. In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
werden nach der Angabe „GWB“ ein Komma und
die Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeich-
nis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird im Gebührentat-
bestand in Nummer 1 nach der Angabe „§ 129 VGG“
die Angabe „oder § 32 AgrarOLkG“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Weingesetzes
In § 6a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,
wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ er-
setzt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Agrarorganisationen-
und Lieferketten-Gesetzes in der vom 9. Juni 2021 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 2. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1278. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 120309a170dc347e….