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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1278

BGBl. 2021 I S. 1278 · 72.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
                                          Zweites Gesetz
                            zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes*
                                                          Vom 2. Juni 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                     Änderung des
               Agrarmarktstrukturgesetzes

  Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:

                           „Gesetz
               zur Stärkung der Organisationen
              und Lieferketten im Agrarbereich“.

 2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Ge-
    setzes werden wie folgt gefasst:
       „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

                       (AgrarOLkG)“.

 3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                                „Teil 1

        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1     Anwendungsbereich
    § 2     Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
    § 3     Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

                                Teil 2
                        Agrarorganisationen
    § 4     Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung;
            Verordnungsermächtigungen
    § 5     Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigun-
            gen
    § 6     Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung
    § 7     Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer
            Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungs-
            ermächtigung
    § 8     Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächti-
            gungen
    § 9     Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
  2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen
  zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungs-
  kette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

                          Teil 3
 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette

                       Kapitel 1

         Unlautere Handelspraktiken
        in der Lebensmittellieferkette

                       Abschnitt 1
               Unlautere Handelspraktiken

§ 10   Anwendungsbereich
§ 11   Zahlungsfristen
§ 12   Vereinbarung über das Zurückschicken nicht ver-
       kaufter Erzeugnisse
§ 13   Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des
       Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeug-
       nissen
§ 14   Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen
       für die Lagerung von Erzeugnissen
§ 15   Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
§ 16   Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den
       Lieferanten

§ 17   Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe
       für die Listung von Erzeugnissen
§ 18   Androhung von Vergeltungsmaßnahmen

§ 19   Bestätigung des Vertragsinhalts
§ 20   Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
§ 21   Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
§ 22   Wirksamkeit des Vertrages
§ 23   Verbot der unlauteren Handelspraktiken
§ 24   Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
       beschränkungen

                       Abschnitt 2
                  Beschwerderecht des
         Lieferanten; alternative Streitbeilegung

§ 25   Beschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 26   Vertrauliche Behandlung von Informationen
§ 27   Vereinbarung über alternative Streitbeilegung

                       Abschnitt 3

                   Befugnisse und
         Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28   Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verord-
       nungsermächtigung
§ 29   Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
§ 30   Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden

§ 31   Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
BGBl. 2021, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
                          Abschnitt 4
                       Gerichtsverfahren
                       Unterabschnitt 1
           Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
  § 32    Zuständigkeit, Zulässigkeit
  § 33    Aufschiebende Wirkung
  § 34    Frist und Form
  § 35    Beteiligtenfähigkeit
  § 36    Verfahrensbeteiligte
  § 37    Anwaltszwang
  § 38    Mündliche Verhandlung
  § 39    Untersuchungsgrundsatz
  § 40    Gerichtsentscheidung
  § 41    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
          Gehör
  § 42    Akteneinsicht
  § 43    Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
          gesetzes und der Zivilprozessordnung
  § 44    Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
  § 45    Nichtzulassungsbeschwerde

  § 46    Revisionsberechtigte, Form und Frist
  § 47    Kostentragung und Kostenfestsetzung

                       Unterabschnitt 2
             Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
  § 48    Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen
          Bußgeldverfahren
  § 49    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gericht-
          lichen Verfahren
  § 50    Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
  § 51    Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
          scheid

  § 52    Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

                          Kapitel 2
                Vertragsbeziehungen
              zwischen Erzeugern und
         Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
  § 53    Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Er-
          zeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen;
          Verordnungsermächtigung

                             Teil 4
                Überwachung, Sanktionen,

              Verordnungsermächtigungen,
            Übergangsvorschriften, Evaluierung

  § 54    Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächti-
          gung

  § 55    Bußgeldvorschriften
  § 56    Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
  § 57    Verkündung von Rechtsverordnungen
  § 58    Übergangsbestimmungen
  § 59    Evaluierung der Regelungen über unlautere Handels-
          praktiken“.
4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
                            „Teil 1

   Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.

5. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort
         „regelt“ die Wörter „in Umsetzung und
         Durchführung der Rechtsakte der Europä-
         ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
         Union (Unionsrecht)“ eingefügt.

     bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
         gestrichen.
     cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. die Freistellung vom Kartellverbot von
             Agrarorganisationen einschließlich im
             Unionsrecht geregelter Organisationen
             und Verbände, die mit Agrarorganisatio-
             nen vergleichbar sind,“.
     dd) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
         gefügt:
         „3. das Verbot bestimmter unlauterer Han-
             delspraktiken in Geschäftsbeziehungen
             zwischen Käufern und Lieferanten in
             der Lebensmittellieferkette sowie

         4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen
            zwischen Erzeugern und Verarbeitern
            von Agrarerzeugnissen.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 2
     Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 2“ ersetzt.
6. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden
     Begriffsbestimmungen:

     1. Agrarerzeugnis ist

        a) ein im Wege der Urerzeugung gewonne-
           nes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrar-
           urerzeugnis) oder
        b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrar-
           urerzeugnis durch Bearbeitung oder
           Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverar-
           beitungserzeugnis),

        soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
        des Vertrages über die Arbeitsweise der

        Europäischen Union angeführt ist;
     2. Fischereierzeugnis ist

        a) ein durch Fischerei oder Aquakultur ge-
           wonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fische-

           reiurerzeugnis) oder

        b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischerei-
           urerzeugnis durch Bearbeitung oder
           Verarbeitung gewonnen wird (Fischerei-
           verarbeitungserzeugnis),
        soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I
        des Vertrages über die Arbeitsweise der
        Europäischen Union angeführt ist;

     3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel,
        das aus mindestens einem Agrar- oder
        Fischereierzeugnis hergestellt worden ist,
        einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei
        deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder
        Fischereierzeugnis verwendet worden ist;
     4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebens-
        mittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fische-
        rei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen
BGBl. 2021, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
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          auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf
          Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszu-
          gehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen
          nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils
          ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß-
          nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach
          der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf ge-
          eignet sind;
       5. Käufer ist

          a) jede natürliche oder juristische Person, die
             eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein-
             schließlich Gruppen natürlicher oder juris-
             tischer Personen wie Zusammenschlüsse
             von Erzeugern und Vereinigungen solcher

             Zusammenschlüsse,

          b) jede Behörde in der Europäischen Union,
          die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
          erzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhän-
          gig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kauf-
          vertrag zugrunde liegt;

       6. Behörden sind

          a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

          b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei

             Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

       7. Lieferant ist

          a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fische-
             reierzeugnisses,

          b) jede sonstige natürliche oder juristische
             Person,

          c) jede Mehrheit von Personen gemäß Buch-
             stabe a oder Buchstabe b, insbesondere
             jeder Zusammenschluss von Erzeugern
             und jede Vereinigung solcher Zusammen-
             schlüsse,
          der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
          mittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert,
          unabhängig davon, ob dem Veräußerungs-
          vorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
           fasst:

           „Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein

           nicht in Anhang I des Vertrages über die
           Arbeitsweise der Europäischen Union ange-
           führtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis
           im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, so-
           weit“.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Ge-
           setz“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Geset-
           zes“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 werden die Wörter „dieses Gesetz
     auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Num-
     mer 2“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Gesetzes
     auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Ar-
     beitsweise der Europäischen Union angeführte
     Agrarerzeugnisse“ ersetzt.

7. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „des in § 1 Ab-
      satz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3
      und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-
      tionenrecht)“ durch die Wörter „des in § 1 Ab-
      satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
      oder 3, genannten Unionsrechts“ ersetzt.
   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
      fügt:

         „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für
      Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)
      als zuständige Stelle zu bestimmen.

         (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die

      Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapi-
      tel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der
      Käufer oder beide in Deutschland niedergelas-
      sen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).“
 8. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

                          „Teil 2

                  Agrarorganisationen“.

 9. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das

      Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Um besonderen regionalen Gegebenhei-
      ten Rechnung zu tragen, kann

      1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
         mer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Bran-
         chenverbände, die Erzeugnisse aus dem
         Weinbereich betreffen, die in Anhang I des
         Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
         ischen Union angeführt sind, auf die Landes-
         regierungen übertragen werden und
      2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
         mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuch-
         stabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz
         oder teilweise auf die Landesregierungen
         übertragen werden.

      Die Landesregierungen können die Ermächti-
      gung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-

      desbehörden übertragen.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
10. § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein
    Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermäch-
    tigungen“ angefügt.
11. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Agrarorgani-
      sationenrecht“ durch die Wörter „in § 1 Absatz 1
      Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absät-
      zen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2
      dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
      Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen
      erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorgani-
      sationenrecht)“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein
    Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch-
    tigung“ angefügt.
13. § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Bundesministerium wird ferner
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
      Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bun-
      desanstalt als zuständige Stelle zur Führung des
      Agrarorganisationenregisters zu bestimmen.
      Macht das Bundesministerium von der Ermäch-
      tigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-
      anstalt die erforderlichen Registerdaten von der
      in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In

      Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Ver-
      fahren zur Übermittlung der Registerdaten näher

      geregelt werden.“

14. § 6a wird § 53 und wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „von Agrar-

      erzeugnissen; Verordnungsermächtigung“ an-

      gefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „Verarbeitern“ die Wörter „von
          Agrarerzeugnissen“ eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-
          chen.
      cc) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-
          fügt.
      dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3

          eingefügt:

          „3. die Pflicht des Erzeugers oder des Ver-
              arbeiters von Agrarerzeugnissen, auf
              Aufforderung oder in einem Antragsver-
              fahren den Vertrag und andere Unter-
              lagen, die zur Beurteilung des Vertrags-
              verhältnisses von Bedeutung sind, der
              zuständigen Stelle vorzulegen,“.

   c) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird
      jeweils das Wort „Erzeugnissektors“ durch das
      Wort „Agrarerzeugnissektors“ ersetzt.
15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
                           „§ 9
      Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
      (1) Die zuständigen Stellen können Daten, die
   sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwa-

   chung gewonnen haben, den folgenden Stellen mit-
   teilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen
   des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:

   1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
   2. den zuständigen Stellen anderer Länder,
   3. den zuständigen Stellen des Bundes,

   4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union und
   5. den Organen der Europäischen Union.
     (2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bun-
   des, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene

   Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen
   Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des
   Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
   sen und eines funktionierenden Wettbewerbs ver-
   öffentlichen.“

16. Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt:
                           „Teil 3
                  Geschäftsbeziehungen
               in der Lebensmittellieferkette

                         Kapitel 1
                Unlautere Handelspraktiken
               in der Lebensmittellieferkette

                        Abschnitt 1

                Unlautere Handelspraktiken

                            § 10

                   Anwendungsbereich

      (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Ag-

   rar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen

   durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von

   höchstens 350 000 000 Euro haben, an

   1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als
      2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz
      höher ist als der des Lieferanten, wobei fol-
      gende Pauschalierungen gelten:
                   Jahresumsatz         Jahresumsatz
       Stufe      des Lieferanten        des Käufers
         1     bis 2 000 000 Euro     über
                                      2 000 000 Euro

         2     über 2 000 000 Euro über

               bis 10 000 000 Euro 10 000 000 Euro

         3     über 10 000 000 Euro über
               bis 50 000 000 Euro 50 000 000 Euro
         4     über 50 000 000 Euro über
               bis 150 000 000 Euro 150 000 000 Euro

         5     über                 über
               150 000 000 Euro     350 000 000 Euro
               bis 350 000 000 Euro

      oder
   2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
   sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien
   ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab-
   schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch
   für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten
   sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauproduk-

   ten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die
   einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment
   in Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro
   haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz
   des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des ge-
   samten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Eine
   Verlängerung dieser Frist durch den Deutschen
   Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung
   nach § 59 vorbehalten.
     (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der
   Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und
BGBl. 2021, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
  Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs
  zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
  2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-
  men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
  (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)

  in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.

  Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Ab-
  satz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung
  2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu
  ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.

    (3) Lieferant und Käufer sind in den Vertrags-
  verhandlungen einander zur Auskunft darüber
  verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in
  Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zu-
  zuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen
  nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind,
  wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.

                             § 11

                       Zahlungsfristen

    (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß
  § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften,
  soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten
  Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb
  der folgenden Fristen zu leisten:

  1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
     mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach
     der Lieferung,

  2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
     erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der
     Lieferung.
  Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so
  beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des ver-
  einbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen
  Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lie-
  ferant können vereinbaren, dass abweichend von
  Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung
  oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die
  Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ab-
  laufs des Lieferzeitraums tritt.

       (3) Absatz 2 gilt nicht für
  1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertauftei-

     lungsklauseln sind, und

  2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms
     gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)
     Nr. 1308/2013.

     (4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zah-
  lungsfristen können nicht vereinbart werden.
  Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach
  denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Ab-
  satz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
    (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine

  Behörde ist.

    (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner
  spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von

30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden
Fristbeginn leistet.

                        § 12

             Vereinbarung über das

   Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse

   Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den
Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er
dem Lieferanten Folgendes bezahlt:

1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse
   und
2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse,
   soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar
   sind.

                        § 13
                Vereinbarung einer

     kurzfristigen Beendigung des Vertrages
  über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
   Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass er den Vertrag über den
Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden
oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestel-
len kann, dass der Lieferant nach vernünftigem
Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder
Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse
mehr haben wird. Eine Beendigung des Vertrages
oder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger
als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin er-
folgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1
anzusehen.

                        § 14
                 Vereinbarung von
         Zahlungen oder Preisnachlässen
        für die Lagerung von Erzeugnissen

   Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den
Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fi-
scherei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käu-
fer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.

                        § 15

                 Vereinbarung über
            einseitige Vertragsänderung

   Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über
die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
mittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug
auf
1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den
   Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,

3. die Zahlungsbedingungen,

4. die Preise,

5. die Lagerung der Erzeugnisse,
6. die Listung der Erzeugnisse,
BGBl. 2021, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich
   Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnach-

   lässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie
   der Bereitstellung auf dem Markt, oder

8. die Kostenregelung für das Einrichten der

   Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Er-

   zeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

                       § 16
               Vereinbarung über
   die Kostenübernahme durch den Lieferanten
  (1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten
zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschul-

den des Lieferanten entstehen durch

1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qua-
   litätseinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
   mittelerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem
   die Lieferung dem Käufer übergeben worden ist,
   oder

2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim
   Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-
   telerzeugnisse des Lieferanten betreffen.
   (2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht
wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten
zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusam-
menhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei-
oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten
stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für
unternehmerische Entscheidungen des Käufers,
die dieser typischerweise unabhängig von seinen
Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehl-
verhalten des Personals des Käufers verursacht
werden.

                       § 17
                 Vereinbarung über
          Zahlungen oder Preisnachlässe
         für die Listung von Erzeugnissen
   Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-
sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den
Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch
Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt
nicht für die Kosten, die für die Listung bei der
Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.

                       § 18

     Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
  Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergel-
tungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen
oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten
ergreifen, wenn der Lieferant

1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte

   geltend macht, einschließlich der Ausübung

   seines Beschwerderechts nach § 25, oder

2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließ-
   lich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit
   der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer
   Untersuchung von Amts wegen.

                       § 19

          Bestätigung des Vertragsinhalts

   Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen
den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefer-

vertrages oder einer diesem zugrunde liegenden

mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in

Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für münd-
lich geschlossene Nebenabreden zu einem Ver-
trag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde
liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach
Satz 1 bestätigt werden, wenn
1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist,
   dem der Lieferant angehört, und

2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Er-

   zeugerzusammenschlusses geltenden Bestim-
   mungen zugrunde liegen.

                       § 20

 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken

  (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen
oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei-
   oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markt-
   einführung,
2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fische-
   rei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließ-
   lich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preis-
   nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen
   sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die
   Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik
wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch
unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und
Lieferant vereinbart.
   (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im
Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der
Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzei-
tig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den
Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge
der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrige-
ren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer
seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des
Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preis-
nachlass nicht verlangen.

                       § 21
  Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung

   Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach
§ 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant ver-
einbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der

Käufer folgende Informationen in Textform über-

mittelt:

1. eine Schätzung

   a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und
      Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der
      Einheiten oder,
BGBl. 2021, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
       b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a
          nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen
          und Preisnachlässe insgesamt sowie

  2. eine begründete Kostenschätzung.
  Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu
  Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.

                           § 22
                Wirksamkeit des Vertrages

     (1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirk-
  samkeit von Verträgen und Vertragsbestimmun-
  gen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis
  310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch
  die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.
    (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der
  §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirk-
  sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. So-
  weit die Vertragsbestimmungen auf Grund der
  §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich
  der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
  Vorschriften.

                           § 23
         Verbot der unlauteren Handelspraktiken

     Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-
  gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferan-
  ten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers
  ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen
  Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich
  vor, wenn der Käufer

  1. Vertragsbedingungen verwendet, die
       a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
          mer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vor-
          sehen,
       b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-,
          Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne
          Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder,
          soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-
          telerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind,
          ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung
          vorsehen, das nach § 12 nicht wirksam ver-
          einbart werden kann,
       c) Fristen für die Beendigung des Vertrages
          oder die Abbestellung von Lieferungen vor-
          sehen, die nach § 13 nicht wirksam verein-
          bart werden können,

       d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorse-
          hen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart
          werden kann,

       e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch
          den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht
          wirksam vereinbart werden können,
       f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den
          Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht
          wirksam vereinbart werden kann oder
       g) eine Beteiligung an den Listungskosten vor-

          sehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam

          vereinbart werden kann,

  2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder
     nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
     mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei

   denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu
   verweigern,

3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,
   Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den
   geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungs-
   kosten entgegen § 12 nicht bezahlt,
4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den
   Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
   Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurz-
   fristig abbestellt,

5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf
   die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14,
   § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam ver-
   einbart werden können oder weil es an einer kla-
   ren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung
   nach § 20 fehlt,
6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungs-
   maßnahmen geschäftlicher Art androht oder
   derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten
   ergreift,

7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2
   nicht erteilt,

8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnach-
   lässe oder eine Kostenschätzung nach § 21
   nicht zur Verfügung stellt oder

9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen
   § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
   geheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.

                        § 24

          Anwendbarkeit des Gesetzes
       gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19
und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse
und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts blei-
ben unberührt.

                    Abschnitt 2
               Beschwerderecht des
      Lieferanten; alternative Streitbeilegung

                        § 25

      Beschwerde; Verordnungsermächtigung

  (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungs-
behörde können unbeschadet anderweitiger
Rechtsbehelfe einlegen:

1. der Lieferant;
2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zu-
   sammenschlüsse:
   a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Liefe-
      ranten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder

   b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen

      Lieferantenvereinigungen,

      aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder

      bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereini-
          gung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
BGBl. 2021, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
     wenn der Lieferant diese Vereinigung oder
     den Zusammenschluss mit der Einlegung
     der Beschwerde beauftragt hat;
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit
   ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen
   und die ein berechtigtes Interesse daran haben,
   Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant
   mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.

In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche
der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den
§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-
zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ver-
botenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber
dem Lieferanten verstoßen haben soll.
   (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.

                       § 26

   Vertrauliche Behandlung von Informationen

  (1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die

Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah-

men, um

1. die Identität des von der unlauteren Handels-

   praktik Betroffenen zu schützen sowie

2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung
   nach Ansicht des von der unlauteren Handels-

   praktik Betroffenen seinen Interessen schaden

   würde, zu schützen.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen
aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
   (2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Unter-
suchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne
vertrauliche Informationen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie das Verfahren ein-
stellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb
einer angemessenen Frist der erforderlichen Offen-
legung der Informationen zustimmt. Ist der Be-
schwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der
Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be-
troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilli-
gung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer
hat die Einwilligung zusammen mit der Zustim-
mungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzu-
legen.

                       § 27
                Vereinbarung über
            alternative Streitbeilegung

   Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach
§ 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befug-
nisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 kön-
nen der Lieferant und der Käufer vereinbaren,
alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich
der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn
sich der Lieferant durch den Käufer einer Handels-
praktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in
Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbin-
dung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen verboten ist.

                    Abschnitt 3
                 Befugnisse und
       Aufgaben der Durchsetzungsbehörde

                       § 28
             Befugnisse der Durch-
   setzungsbehörde; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,

1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde
   oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit,
   von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen,
   wobei der Behörde die Rechte auf Grund des
   § 54 zustehen,
2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß ge-
   gen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit
   den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des
   Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnis-
   sen normierten Verbote festzustellen und die
   Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung
   des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Ver-
   stöße notwendig sind,

3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1

   Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getrof-

   fenen Entscheidungen nach Maßgabe der Ab-

   sätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und

4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als

   verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4
   zu veröffentlichen.

    (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2

trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen

mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im
Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsicht-
lich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines
der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den
§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-
zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nor-
mierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Ent-
scheidungen hinsichtlich der Höhe des festzuset-
zenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Ab-
satz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde
dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem
Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3
die entscheidungserheblichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln.
Liegen dem Bundeskartellamt Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von
den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab-
weichen, kann das Bundeskartellamt diese Infor-
mationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.

   (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartell-
amts näher zu regeln.
  (4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnun-
gen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-
BGBl. 2021, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
  streckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie
  die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung
  androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Be-
  hörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds
  kann bis zu 300 000 Euro betragen.
     (5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht
  Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach
  Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nen-
  nung des Namens des Käufers auf ihrer Internet-
  seite, soweit die Entscheidung nicht einen gering-
  fügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei
  Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist

  die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Be-

  standskraft hin.

     (6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand

  einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die

  Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer
  Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung
  der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentschei-
  dung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag
  des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichts-
  entscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite
  bekannt.
     (7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die In-
  formationen nach den Absätzen 5 und 6 spätes-
  tens drei Monate nach der Veröffentlichung der
  Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder
  des Tenors der Gerichtsentscheidung von der In-
  ternetseite. Wird ein Verstoß behoben, nachdem
  die Durchsetzungsbehörde die Informationen von
  der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht
  die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Ver-
  stoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von
  höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite be-
  kannt.

                          § 29

       Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde

     Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich
  einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für
  das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:
  1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden so-
     wie die Zahl der eingeleiteten und der abge-
     schlossenen Untersuchungen und
  2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 ver-
     einbar, für jede abgeschlossene Untersuchung
     eine zusammenfassende Beschreibung des

     Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung
     und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.

                          § 30
                Gegenseitige Amtshilfe
              der Durchsetzungsbehörden
     (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durch-
  setzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union sowie der Europäischen
  Kommission Informationen zu übermitteln und
  Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheit-
  liche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
  (EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft
  insbesondere Auskunftsersuchen sowie Unter-
  suchungen bei Käufern, die in Deutschland nieder-
  gelassen sind.

   (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeig-
neten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfe-
ersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach deren Eingang nachzu-
kommen. Hat die ersuchende Durchsetzungs-
behörde des anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag
auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entspre-
chend anzuwenden.
   (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfe-
ersuchen nur ablehnen, wenn

1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für

   die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht

   zuständig ist oder

2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechts-

   vorschriften verstoßen würde.

   (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersu-
chende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union über die Er-
gebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang
der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wur-
den, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die
Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
   (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungs-
behörde hat alle erforderlichen Informationen zu
enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck
und die Begründung des Ersuchens sowie gegebe-
nenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26
Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten
Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck
verwendet werden, zu dem sie angefordert wur-
den.

                       § 31

  Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden

  Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-
mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Arti-
kel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.

                    Abschnitt 4
                 Gerichtsverfahren

                 Unterabschnitt 1

      Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen

                       § 32
            Zuständigkeit, Zulässigkeit
   (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs-
behörde entscheidet das für Beschwerden gegen
Entscheidungen des Bundeskartellamts zustän-
dige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
  (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichts-
ordnung sind entsprechend anzuwenden.

                       § 33

              Aufschiebende Wirkung
  Die Klage gegen eine Verfügung der Durchset-
zungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
BGBl. 2021, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
                        § 34
                   Frist und Form

   (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es ge-
nügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem
zuständigen Gericht eingeht.

   (2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund

einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage
an keine Frist gebunden.

   (3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu
begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist
einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Kla-

ge. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
des zuständigen Gerichts verlängert werden.
  (4) Die Klagebegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-
   fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung
   beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
   die sich die Klage stützt.

  (5) Die Klageschrift und die Klagebegründung
müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

                        § 35
                 Beteiligtenfähigkeit

   Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer
natürlichen und juristischen Personen auch nicht-

rechtsfähige Personenvereinigungen.

                        § 36
                 Verfahrensbeteiligte

   An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht
sind beteiligt:
1. der Kläger,
2. die Durchsetzungsbehörde,

3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach
   § 28 Absatz 1 Nummer 2,
4. Personen und Personenvereinigungen, deren
   Interessen durch die Entscheidung erheblich
   berührt werden und die die Durchsetzungs-
   behörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren bei-
   geladen hat.

                        § 37

                   Anwaltszwang

   Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die

Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-

mächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungs-

behörde und das Bundeskartellamt können sich

durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten

lassen.

                        § 38
             Mündliche Verhandlung
  (1) Das zuständige Gericht entscheidet über die
Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-

verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.

   (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht
erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der
Sache verhandelt und entschieden werden.

                       § 39

             Untersuchungsgrundsatz

  (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sach-
verhalt von Amts wegen.

   (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
1. Formfehler beseitigt werden,

2. unklare Anträge erläutert werden,

3. sachdienliche Anträge gestellt werden,
4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt
   werden und

5. alle für die Feststellung und Beurteilung des
   Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgege-
   ben werden.

   (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten
aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach
Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht
beigebrachten Beweismittel entschieden werden.

                       § 40

               Gerichtsentscheidung
   (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch
Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteilig-
ten nach § 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhand-
lung entschieden wird, durch Beschluss. Das zu-
ständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Die Entscheidung darf
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-
den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das zuständige Gericht kann hiervon abweichen,
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-
besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt
und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht
vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche
Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhält-
nis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen

kann.

   (2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung

der Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder un-

begründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich

die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf

andere Weise erledigt, so spricht das zuständige

Gericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der
Durchsetzungsbehörde unzulässig oder unbegrün-
det gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
  (3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung
oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig
BGBl. 2021, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
  oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung
  der Durchsetzungsbehörde aus, die beantragte
  Verfügung vorzunehmen.
    (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
  unbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde
  von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch ge-
  macht hat, insbesondere dann, wenn sie die ge-
  setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
  oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und
  Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
     (5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit
  einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu-
  stellen.

                         § 41
               Abhilfe bei Verletzung
        des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
  Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-
  fahren fortzuführen, wenn
  1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer
     Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben
     ist und

  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
     rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
     Weise verletzt hat.
  Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
  Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

     (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen
  nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
  Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-
  erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
  eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
  Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
  werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel-
  ten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post
  als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder
  zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
  schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
  Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
  angegriffene Entscheidung bezeichnen und das
  Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
  nannten Voraussetzungen darlegen.
     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-
  lich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
  gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
  unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
  weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
  ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
  schluss soll kurz begründet werden.
     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-
  richt ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
  dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren
  wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor
  dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
  Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
  Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
  punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
  können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343
  der Zivilprozessordnung anzuwenden.

   (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsge-
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

                       § 42
                   Akteneinsicht
   (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des zuständigen Ge-
richts einsehen und sich von der Geschäftsstelle
auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften aushändigen lassen. § 299 Absatz 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
   (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten
und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die
die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchset-
zungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in
die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder
ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-
scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden,
als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zustän-
dige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, ver-
langt wird, nach Anhörung des von der Offen-
legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, so-
weit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten
der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Ab-
wägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeu-
tung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-
tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In
dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betrof-
fene nicht anwaltlich vertreten lassen.

   (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Betei-
ligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung
des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-
chem Umfang gewähren.

                       § 43
       Geltung von Vorschriften des Gerichts-
 verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
   Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gel-
ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende
Vorschriften entsprechend:
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-
   richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,
   Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
   Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
   überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
   Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
   über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
   über die Zustellung von Amts wegen, über
   Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-
   nung des persönlichen Erscheinens der Partei-
   en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
   über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-
   ständigenbeweises sowie über die sonstigen
BGBl. 2021, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
  Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-
  einsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
  säumung einer Frist sowie über den elektroni-
  schen Rechtsverkehr.

                       § 44
                  Zulassung der
       Revision, absolute Revisionsgründe

   (1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesge-
richte findet die Revision an den Bundesgerichts-
hof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision
zugelassen hat.
  (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
   zu entscheiden ist oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
   einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
   scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
  (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Revision ist in der Entscheidung des Oberlandes-
gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
  (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision
gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts
bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
   schriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-

   wirkt hat, der von der Ausübung des Richteram-

   tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

   Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-

   lehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör
   versagt worden ist,

4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
   Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
   er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
   lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
   lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
   Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
   rens verletzt worden sind, oder

6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
   sehen ist.

                       § 45
           Nichtzulassungsbeschwerde
   (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
ständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden.

  (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-
scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,
der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
   (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
einer Frist von einem Monat schriftlich beim Ober-
landesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

  (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten
entsprechend:

1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die
   §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes
   sowie

2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungs-
   gesetzes über die Beratung und Abstimmung
   sowie über den Rechtsschutz bei überlangen
   Gerichtsverfahren.

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
    (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird
die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-
hofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen,
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses
des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerde-
frist.

                        § 46

       Revisionsberechtigte, Form und Frist
  (1) Die Revision steht der Durchsetzungsbe-
hörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.

  (2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivil-
prozessordnung gelten entsprechend.

   (3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem

Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzu-

legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der

angefochtenen Entscheidung.

   (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsgründe vorgebracht worden
sind.

   (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34
Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die
§§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach
§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.

                        § 47
      Kostentragung und Kostenfestsetzung
   Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren
kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
genheit notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten
durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch
grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die
Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
                     Unterabschnitt 2
           Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen

                           § 48

                   Befugnisse und
  Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
     (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
  Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet wer-
  den, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachver-
  ständige zu richten.
     (2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei
  Entscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b

  auch das Bundeskartellamt die Rechte der Ver-

  waltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über

  Ordnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundes-

  kartellamts kann gestattet werden, Fragen an Be-
  troffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

     (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Ein-
  ziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach
  § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-
  geordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungs-
  behörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage
  hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsfor-
  mel, die entsprechend den Vorschriften über die
  Vollstreckung     von    Bußgeldbescheiden       vom
  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
  erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-

  keit versehen sein muss. Die Geldbußen und die
  eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse
  zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
  trägt.

                           § 49

                   Zuständigkeit des

       Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

    (1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht
  entscheidet
  1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-
     nungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a
     oder 1b,
  2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
     (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
     in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des
     § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten.
  § 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessord-
  nung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Geset-
  zes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An-
  wendung.

    (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der

  Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende

  Mitglied eingeschlossen.

                           § 50
        Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
     Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
  über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
  Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene

  Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu ent-
  scheiden, so verweist er die Sache an das Ober-
  landesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben
  wird, zurück.

                          § 51
               Wiederaufnahmeverfahren
              gegen den Bußgeldbescheid

     Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
   geldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Ab-
   satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
   entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige
   Gericht.

                          § 52
    Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

     Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden

   gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes

   über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach

   § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.

                        Kapitel 2

            Vertragsbeziehungen zwischen
   Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen“.
17. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:

                         „Teil 4
              Überwachung, Sanktionen,
             Verordnungsermächtigungen,
          Übergangsvorschriften, Evaluierung“.

18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Veröffent-
      lichung“ durch das Wort „Verordnungsermäch-
      tigung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Zu-

          stimmung des Bundesrates“ die Wörter

          „nach Maßgabe des Absatzes 2“ und nach
          den Wörtern „der Einhaltung des Agrarorga-
          nisationenrechts“ die Wörter „oder der
          Einhaltung des Rechts über Geschäftsbe-
          ziehungen in der Lebensmittellieferkette“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und
          Betriebsstätten“ die Wörter „während der
          üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten“
          eingefügt.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist
      nicht erforderlich, wenn die Vorschriften

      1. die Überwachung der Einhaltung der Rege-

         lungen über unlautere Handelspraktiken be-

         treffen oder

      2. Mitteilungspflichten über unlautere Handels-
         praktiken betreffen.“
   d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufge-
      hoben.
19. § 8 wird § 55 und wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
          satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4
          Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
      bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
          Nummern 1a und 1b eingefügt:
          „1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig
               oder nicht rechtzeitig erteilt,
          1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftli-
              ches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2
              ausnutzt,“.

      cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a“
               durch die Angabe „§ 5“, die Angabe
               „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ und wer-
               den die Wörter „Nummer 3, § 6a Ab-
               satz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1
               Satz 1,“ durch die Wörter „Nummer 3
               oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,“ er-
               setzt.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
               „§ 6a Absatz 1 Nummer 1 oder“ gestri-
               chen.
          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 5a
               Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7
               Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1
               Satz 1“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Num-
      mer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2
      Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23
      des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge-
      heimnissen unberührt.“
   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
      Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-
      mer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhun-
      dertfünfzigtausend Euro,“ eingefügt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
      zes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungs-
      behörde.“
20. § 9 wird § 56 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

      durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung

      des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses
      Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut
      einem verbleibenden Anwendungsbereich anzu-
      passen, soweit sie durch den Erlass entspre-
      chenden unmittelbar anwendbaren Unions-
      rechts unanwendbar geworden sind.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird Absatz 2.
21. § 10 wird § 57.
22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 58

                Übergangsbestimmungen“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni
      2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni
      2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 an-
      zupassen.“
23. Folgender § 59 wird angefügt:
                          „§ 59

              Evaluierung der Regelungen
            über unlautere Handelspraktiken
       (1) Das Bundesministerium für Ernährung und
   Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des
   Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
   den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
   Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021
   (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Ab-
   schnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-
   treten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksam-
   keit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung
   ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23
   auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von
   Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung
   der Einhaltung bestehender Verbote kann der
   Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung ge-
   gebenenfalls auch die Liste verbotener Handels-
   praktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere
   Handelspraktiken erweitern. In die Evaluierung
   fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines
   möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln
   und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produk-
   tionskosten ein.
      (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
   Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-
   tag über das Ergebnis der Evaluierung nach Ab-
   satz 1.“

                      Artikel 2
                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Ja-
nuar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 50 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-

            und-Lieferketten-Gesetz“.

2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende
   Nummer 9a eingefügt:
   „9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferket-
        ten-Gesetz;“.
3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
                         „§ 50a
                  Verfahren nach dem
      Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
      In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-
   Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach
   § 3 der Zivilprozessordnung.“

4. In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
   werden nach der Angabe „GWB“ ein Komma und
   die Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
                       Artikel 3
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   In Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeich-
nis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I

S. 882) geändert worden ist, wird im Gebührentat-

bestand in Nummer 1 nach der Angabe „§ 129 VGG“

die Angabe „oder § 32 AgrarOLkG“ eingefügt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
                    Weingesetzes

   In § 6a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,
wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ er-
setzt.

                        Artikel 5
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-

schaft kann den Wortlaut des Agrarorganisationen-

und Lieferketten-Gesetzes in der vom 9. Juni 2021 an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 2. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1278. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 120309a170dc347e….