Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 109
BGBl. 2025 I Nr. 109 · 134.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 2025 Nr. 109
Gesetz
zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung
von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts
(Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025
– KostBRÄG 2025)
Vom 7. April 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 9 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Evaluierung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „29,50“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12, 15 und 16“ durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14
und 15“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Vergütungstabellen A bis C“ durch die Angabe „Vergütungsstufen 1 und 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
1. der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
2. der Stufe 1 im Übrigen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort „Vergütungsstufe“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten
Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat“ durch die Wörter „in den
ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit
der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem
Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel
sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“
5. § 10 wird aufgehoben.
6. § 11 wird § 10.
7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und werden die Wörter „sowie die
Pauschale nach § 10 Absatz 1“ gestrichen.
8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 10“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort „Vergütungsstufe“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
9. § 14 wird § 13.
10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 12 und 13 Absatz 2“ durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 16 wird § 15.
12. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Sondervorschriften
§ 16
Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich
zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der
nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

§ 17
Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn
1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.“
13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
14. Der bisherige § 17 wird § 18.
15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
16. Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Übergangsregelung
Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens-
und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-
Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in
seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“
17. Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort
„Vergütungsstufe“ ersetzt.
18. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 8 Absatz 1)
Stufe 1
Vermögensstatus Gewöhnlicher Aufenthaltsort Monatliche
Nr. Dauer der Betreuung
des Betreuten des Betreuten Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 1.1.1.1 In den ersten zwölf 233,00 €
Monaten
1.1.1.2 Ab dem 13. Monat 115,00 €
Andere Wohnform 1.1.2.1 In den ersten zwölf 325,00 €
Monaten
1.1.2.2 Ab dem 13. Monat 192,00 €
Mittellos Stationäre Einrichtung 1.2.1.1 In den ersten zwölf 208,00 €
Monaten
1.2.1.2 Ab dem 13. Monat 98,00 €
Andere Wohnform 1.2.2.1 In den ersten zwölf 247,00 €
Monaten
1.2.2.2 Ab dem 13. Monat 144,00 €
Stufe 2
Vermögensstatus Gewöhnlicher Aufenthaltsort Monatliche
Nr. Dauer der Betreuung
des Betreuten des Betreuten Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 2.1.1.1 In den ersten zwölf 305,00 €
Monaten
2.1.1.2 Ab dem 13. Monat 155,00 €
Andere Wohnform 2.1.2.1 In den ersten zwölf 427,00 €
Monaten
2.1.2.2 Ab dem 13. Monat 250,00 €

Vermögensstatus Gewöhnlicher Aufenthaltsort Monatliche
Nr. Dauer der Betreuung
des Betreuten des Betreuten Pauschale
Mittellos Stationäre Einrichtung 2.2.1.1 In den ersten zwölf 275,00 €
Monaten
2.2.1.2 Ab dem 13. Monat 130,00 €
Andere Wohnform 2.2.2.1 In den ersten zwölf 324,00 €
Monaten
2.2.2.2 Ab dem 13. Monat 190,00 €“.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 158b und 158c werden wie folgt gefasst:
„§ 158b
Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur
Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der
Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere
1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand
mitwirken.
Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem
Kind erörtern.
(2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so
gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder
eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die
Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren
Beschluss.
(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann
im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des
Kindes.
§ 158c
Vergütung; Kosten
(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine
einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben
Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
(2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder
eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2
gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren
Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
(3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch
und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung
beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.“

2. In § 277 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „und § 16“ eingefügt.
3. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Betreuers“ ein Komma und die Wörter „des
Betreuungsvereins“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann die nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung für zukünftige Zeiträume
festsetzen. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht
überschreiten dürfen, zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1
Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die
Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Kriterien hat der Betreuer dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
4. Dem § 493 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1
nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Von einer Festsetzung für zukünftige Zeiträume kann das Gericht nur absehen, wenn dies nach den Umständen
des Einzelfalls angezeigt ist. Die Entscheidung, von der Festsetzung für zukünftige Zeiträume abzusehen, ist zu
begründen.“
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1684 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit
§ 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend.“
2. In § 1807 wird die Angabe „§ 1872 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 1872 Absatz 4“ ersetzt.
3. § 1863 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht
(Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der
persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3
Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.“
4. § 1872 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Vermögensübersicht“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „herauszugeben“ die Wörter „und auf deren Verlangen über die
Verwaltung Rechenschaft abzulegen“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch
Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.“
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
„(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der
Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.“
5. § 1873 wird wie folgt gefasst:
„§ 1873
Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
(1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit
Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und
aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der
Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der
Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
(2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die
Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung
herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen
Betreuer.“
6. § 1878 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17fachen“ durch die Angabe „18fachen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeder Betreuer“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.
2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 3a werden die Nummern 2 und 3.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „(§ 733 der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die
Wörter „Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger
(§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der
Zivilprozessordnung),“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses
bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die
Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 1110 der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „§ 27 des
Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. § 23a wird aufgehoben.

6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr
40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden
angefangenen
Streitwert um
Betrag von
bis ... Euro ... Euro
weiteren
... Euro
2 000 500 21,00
10 000 1 000 22,50
25 000 3 000 30,50
50 000 5 000 40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
über
500 000 50 000 210,00“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
7. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Jahresbetrag der Mietminderung“ ein Komma und die
Wörter „bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung“ eingefügt.
8. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2 Satz 6
und 7“ ersetzt.
9. § 53a wird aufgehoben.
10. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab
oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des
Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht
festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend.“
c) In Satz 4 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ und das Wort „Einheitswerts“ durch
das Wort „Grundsteuerwerts“ ersetzt.
11. In § 70a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
b) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6 wird gestrichen.
2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 36,00 €“ durch die Angabe „mindestens
38,00 €“ ersetzt.
3. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 2 die Angabe „Nr. 5“ gestrichen.
4. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 37u Abs. 1 WpHG“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 1
WpHG“ ersetzt.
5. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe „825,00 €“ durch die Angabe „899,00 €“ ersetzt.
6. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
7. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
8. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
9. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.

12. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €“ durch die Angabe „432,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
„§ 169 Abs. 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.
17. In Nummer 1632 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 37u Abs. 2 WpHG“ durch die Angabe „§ 113
Abs. 2 WpHG“ ersetzt.
18. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird aufgehoben.
19. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6 wird Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 und Nummer 1660 wird
Nummer 1650.
20. Nummer 1700 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand werden nach der Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ ein Komma und die Angabe „§ 83a
EnWG“ eingefügt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
26. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
29. Nummer 2110 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) . . . . . . . . 24,00 €“.
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.
30. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „37,00 €“ durch die Angabe „40,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 2115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 132,00 €“ durch die Angabe „mindestens
144,00 €“ und die Angabe „mindestens 66,00 €“ durch die Angabe „mindestens 72,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.

44. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 198,00 €“ durch die Angabe „mindestens
216,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
47. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
48. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4 400,00 €“ durch die Angabe „4 800,00 €“ ersetzt.
49. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe „550,00 €“ durch die Angabe „600,00 €“ ersetzt.
50. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 100,00 €“ durch die Angabe „1 200,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
52. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
53. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
54. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
55. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
56. In Nummer 2510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „164,00 €“ ersetzt.
57. In Nummer 2511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 2512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 500,00 €“ durch die Angabe „1 650,00 €“ ersetzt.
59. In Nummer 2513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
60. In Nummer 2514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
61. In Nummer 2520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
62. In Nummer 2521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 2522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
64. In Nummer 2523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2 000,00 €“ durch die Angabe „2 200,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 2524 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
66. In Nummer 2525 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
67. In Nummer 2600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „155,00 €“ durch die Angabe „169,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „310,00 €“ durch die Angabe „338,00 €“ ersetzt.
70. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „465,00 €“ durch die Angabe „507,00 €“ ersetzt.
71. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „620,00 €“ durch die Angabe „676,00 €“ ersetzt.
72. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „775,00 €“ durch die Angabe „845,00 €“ ersetzt.
73. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 100,00 €“ durch die Angabe „1 200,00 €“ ersetzt.
74. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
75. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 55,00 €“ durch die Angabe „mindestens
60,00 €“ und die Angabe „höchstens 16 500,00 €“ durch die Angabe „höchstens 18 000,00 €“ ersetzt.
76. Dem Wortlaut der Vorbemerkung 3.1.5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden
Angeschuldigten gesondert ein.“
77. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe „572,00 €“ durch die Angabe „623,00 €“ ersetzt.
78. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe „407,00 €“ durch die Angabe „444,00 €“ ersetzt.
79. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe „231,00 €“ durch die Angabe „252,00 €“ ersetzt.
80. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
81. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
82. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
83. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „320,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
84. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 €“ durch die Angabe „522,00 €“ ersetzt.
86. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „320,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
88. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
90. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.

91. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
92. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
93. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
94. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
95. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
96. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 €“ durch die Angabe „118,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „162,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
100. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „81,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.
101. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
102. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 €“ durch die Angabe „118,00 €“ ersetzt.
103. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
104. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
105. Nummer 3911 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
106. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „81,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.
107. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
108. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 55,00 €“ durch die Angabe „mindestens
60,00 €“ und die Angabe „höchstens 16 500,00 €“ durch die Angabe „höchstens 18 000,00 €“ ersetzt.
109. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 17,00 €“ durch die Angabe „mindestens
19,00 €“ ersetzt.
110. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
111. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
112. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
113. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
114. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
115. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
116. Nummer 4301 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
117. Nummer 4302 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
118. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
119. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
120. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
123. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
124. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
125. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
126. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
127. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
128. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
129. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
130. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 29,00 €“ durch die Angabe „mindestens
31,00 €“ ersetzt.
131. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ersetzt.
132. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

133. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
134. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
135. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
136. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
137. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
138. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
139. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „105,00 €“ durch die Angabe „114,00 €“ ersetzt.
140. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
141. Nummer 9008 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9008 Auslagen
1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge“.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis … € …€ bis … € …€
500 40,00 50 000 638,00
1 000 61,00 65 000 778,00
1 500 82,00 80 000 918,00
2 000 103,00 95 000 1 058,00
3 000 125,50 110 000 1 198,00
4 000 148,00 125 000 1 338,00
5 000 170,50 140 000 1 478,00
6 000 193,00 155 000 1 618,00
7 000 215,50 170 000 1 758,00
8 000 238,00 185 000 1 898,00
9 000 260,50 200 000 2 038,00
10 000 283,00 230 000 2 248,00
13 000 313,50 260 000 2 458,00
16 000 344,00 290 000 2 668,00
19 000 374,50 320 000 2 878,00
22 000 405,00 350 000 3 088,00
25 000 435,50 380 000 3 298,00
30 000 476,00 410 000 3 508,00
35 000 516,50 440 000 3 718,00
40 000 557,00 470 000 3 928,00
45 000 597,50 500 000 4 138,00“.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro
die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden
Verfahrens-
angefangenen um
wert
Betrag von ... Euro
bis ... Euro
weiteren ... Euro
2 000 500 21,00
10 000 1 000 22,50
25 000 3 000 30,50
50 000 5 000 40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
über
500 000 50 000 210,00“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“
ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe „4 000 Euro“ und die Angabe „4 000 Euro“ durch
die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „3 000 Euro“ durch
die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 62a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende
Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014“.
2. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880
Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Fälligkeit.“
3. In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort „einer“ die Wörter
„Vormundschaft oder“ eingefügt.
4. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „10 000 €“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über,
handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
100,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.

5. In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte
bestimmten Mindestbetrag 100,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.
6. Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
2. die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder
3. die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden.“
7. Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„Unterabschnitt 3
Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests
sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
1425 Verfahren über die Beschwerde
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
8. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
9. Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) . . . . . . . . . 24,00 €“.
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.
10. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
18. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €“ durch die Angabe „432,00 €“ ersetzt.
20. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.

26. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
33. Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
34. Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„2007 Auslagen
1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge“.
35. Die Anmerkung zu Nummer 2013 wird aufgehoben.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
Verfahrenswert Gebühr Verfahrenswert Gebühr
bis … € …€ bis … € …€
500 40,00 50 000 638,00
1 000 61,00 65 000 778,00
1 500 82,00 80 000 918,00
2 000 103,00 95 000 1 058,00
3 000 125,50 110 000 1 198,00
4 000 148,00 125 000 1 338,00
5 000 170,50 140 000 1 478,00
6 000 193,00 155 000 1 618,00
7 000 215,50 170 000 1 758,00
8 000 238,00 185 000 1 898,00
9 000 260,50 200 000 2 038,00
10 000 283,00 230 000 2 248,00
13 000 313,50 260 000 2 458,00
16 000 344,00 290 000 2 668,00
19 000 374,50 320 000 2 878,00
22 000 405,00 350 000 3 088,00
25 000 435,50 380 000 3 298,00
30 000 476,00 410 000 3 508,00
35 000 516,50 440 000 3 718,00
40 000 557,00 470 000 3 928,00
45 000 597,50 500 000 4 138,00“.

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner
mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“
2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B
15 Euro. Sie erhöht sich bei einem
für jeden
Geschäfts- in in
angefangenen
wert Tabelle A Tabelle B
Betrag von
bis ... Euro um ... Euro um ... Euro
weiteren ... Euro
2 000 500 21,00 4,00
10 000 1 000 22,50 6,00
25 000 3 000 30,50 8,00
50 000 5 000 40,50 10,00
200 000 15 000 140,00 27,00
500 000 30 000 210,00 50,00
über
500 000 50 000 210,00
5 000 000 50 000 80,00
10 000 000 200 000 130,00
20 000 000 250 000 150,00
30 000 000 500 000 280,00
über
30 000 000 1 000 000 120,00“.
3. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit
Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung
weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des
Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie
dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu
Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der
Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das
Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt
insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu
berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung
wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt
des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der
Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
1. eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche
Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.“
4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
5. In § 133 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach
Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit.“
2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 11101 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „10 000 €“
ersetzt.
3. In Nummer 12100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €“ durch die Angabe „82,00 €“ ersetzt.
4. In Nummer 12101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „109,00 €“ ersetzt.
5. In Nummer 12211 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 218,00 €“ ersetzt.
6. In Nummer 12212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
7. In Nummer 12214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 218,00 €“ ersetzt.
8. In Nummer 12215 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
9. In Nummer 12216 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 12218 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 12220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 872,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 12221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 218,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 12222 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 12230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 1 200,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 1 308,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 12231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 12232 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 872,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 12240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 436,00 €“ ersetzt.
18. In Nummer 12410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 12411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „27,00 €“ ersetzt.
20. In Nummer 12412 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 €“ durch die Angabe „44,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 12413 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 13101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „spätere Eintragung in das Vereinsregister“ durch
die Wörter „Eintragung in das Vereinsregister, soweit es sich nicht um eine Ersteintragung handelt“ ersetzt.
23. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO“ durch die Wörter „§ 726
Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO“ ersetzt.

25. Nummer 18001 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
§ 34 GNotKG
– Tabelle B
„18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit
nicht Nummer 18000 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,00 €“.
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.
26. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 18004 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO“ durch die Angabe „§ 726
Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO“ ersetzt.
41. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
46. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die
Angabe „BeurkG“ ersetzt.
47. Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
48. Nummer 31008 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31008 Auslagen
1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 31005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge“.
49. Die Anmerkung zu Nummer 31015 wird aufgehoben.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)
Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr Geschäfts- Gebühr Gebühr
wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B wert Tabelle A Tabelle B
bis … € …€ …€ bis … € …€ …€ bis … € …€ …€
500 40,00 15,00 200 000 2 038,00 435,00 1 550 000 8 548,00 2 615,00
1 000 61,00 19,00 230 000 2 248,00 485,00 1 600 000 8 758,00 2 695,00
1 500 82,00 23,00 260 000 2 458,00 535,00 1 650 000 8 968,00 2 775,00
2 000 103,00 27,00 290 000 2 668,00 585,00 1 700 000 9 178,00 2 855,00
3 000 125,50 33,00 320 000 2 878,00 635,00 1 750 000 9 388,00 2 935,00
4 000 148,00 39,00 350 000 3 088,00 685,00 1 800 000 9 598,00 3 015,00
5 000 170,50 45,00 380 000 3 298,00 735,00 1 850 000 9 808,00 3 095,00
6 000 193,00 51,00 410 000 3 508,00 785,00 1 900 000 10 018,00 3 175,00
7 000 215,50 57,00 440 000 3 718,00 835,00 1 950 000 10 228,00 3 255,00
8 000 238,00 63,00 470 000 3 928,00 885,00 2 000 000 10 438,00 3 335,00
9 000 260,50 69,00 500 000 4 138,00 935,00 2 050 000 10 648,00 3 415,00
10 000 283,00 75,00 550 000 4 348,00 1 015,00 2 100 000 10 858,00 3 495,00
13 000 313,50 83,00 600 000 4 558,00 1 095,00 2 150 000 11 068,00 3 575,00
16 000 344,00 91,00 650 000 4 768,00 1 175,00 2 200 000 11 278,00 3 655,00
19 000 374,50 99,00 700 000 4 978,00 1 255,00 2 250 000 11 488,00 3 735,00
22 000 405,00 107,00 750 000 5 188,00 1 335,00 2 300 000 11 698,00 3 815,00
25 000 435,50 115,00 800 000 5 398,00 1 415,00 2 350 000 11 908,00 3 895,00
30 000 476,00 125,00 850 000 5 608,00 1 495,00 2 400 000 12 118,00 3 975,00
35 000 516,50 135,00 900 000 5 818,00 1 575,00 2 450 000 12 328,00 4 055,00
40 000 557,00 145,00 950 000 6 028,00 1 655,00 2 500 000 12 538,00 4 135,00
45 000 597,50 155,00 1 000 000 6 238,00 1 735,00 2 550 000 12 748,00 4 215,00
50 000 638,00 165,00 1 050 000 6 448,00 1 815,00 2 600 000 12 958,00 4 295,00
65 000 778,00 192,00 1 100 000 6 658,00 1 895,00 2 650 000 13 168,00 4 375,00
80 000 918,00 219,00 1 150 000 6 868,00 1 975,00 2 700 000 13 378,00 4 455,00
95 000 1 058,00 246,00 1 200 000 7 078,00 2 055,00 2 750 000 13 588,00 4 535,00
110 000 1 198,00 273,00 1 250 000 7 288,00 2 135,00 2 800 000 13 798,00 4 615,00
125 000 1 338,00 300,00 1 300 000 7 498,00 2 215,00 2 850 000 14 008,00 4 695,00
140 000 1 478,00 327,00 1 350 000 7 708,00 2 295,00 2 900 000 14 218,00 4 775,00
155 000 1 618,00 354,00 1 400 000 7 918,00 2 375,00 2 950 000 14 428,00 4 855,00
170 000 1 758,00 381,00 1 450 000 8 128,00 2 455,00 3 000 000 14 638,00 4 935,00
185 000 1 898,00 408,00 1 500 000 8 338,00 2 535,00 “.
Artikel 8
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 7 die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Auslagen“ die Wörter „Zustellungsgebühren und“ eingefügt.
(2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „100 oder 101“ durch die Angabe „100, 101 oder 102“ ersetzt.
2. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „12,00 €“ ersetzt.
3. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 101 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„101 Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €“.
4. Die bisherige Nummer 101 wird Nummer 102 und in der Gebührenspalte wird die Angabe „3,30 €“ durch die
Angabe „3,60 €“ ersetzt.
5. Die bisherige Nummer 102 wird Nummer 103.
6. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
7. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
8. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
9. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
10. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die Angabe „8,80 €“ durch die Angabe „9,60 €“ ersetzt.
11. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
12. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
13. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
14. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
15. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,50 €“ ersetzt.
16. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „109,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „143,00 €“ durch die Angabe „155,90 €“ ersetzt.
18. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „107,80 €“ durch die Angabe „117,50 €“ ersetzt.
19. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
20. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,30 €“ durch die Angabe „39,50 €“ ersetzt.
21. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,30 €“ durch die Angabe „39,50 €“ ersetzt.
22. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die Angabe „41,80 €“ durch die Angabe „45,60 €“ ersetzt.
23. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „42,90 €“ durch die Angabe „46,80 €“ ersetzt.
24. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
25. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
26. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „12,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „107,80 €“ durch die Angabe „117,50 €“ ersetzt.
29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,40 €“ ersetzt.
30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,40 €“ ersetzt.
32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
33. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4,40 €“ durch die Angabe „4,80 €“ ersetzt.
34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „14,30 €“ durch die Angabe „15,60 €“ ersetzt.
35. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,50 €“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,50 €“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
38. Nummer 600 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „100 und 101“ durch die Angabe „100 bis 102“ ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „3,30 €“ durch die Angabe „3,60 €“ ersetzt.
39. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
40. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,20 €“ durch die Angabe „38,40 €“ ersetzt.

41. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „6,60 €“ durch die Angabe „7,20 €“ ersetzt.
42. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,50 €“ durch die Angabe „18,00 €“ ersetzt.
43. Absatz 3 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 711 wird wie folgt gefasst:
„1. die Zustellung als elektronisches Dokument (Nummer 101) sowie die sonstige Zustellung (Nummer 102),“.
Artikel 9
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt 4 oder“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
3. In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „83,00 €“
durch die Angabe „115,00 €“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen
heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch
eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf
Entschädigung bei dieser geltend zu machen.“
3. In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 407a
Absatz 1, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „95 Euro“ durch die Angabe „110 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „85 Euro“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „80 Euro“ durch die Angabe „87 Euro“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1,80 Euro“ durch die Angabe „1,95 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,15 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,15 Euro“ und die Angabe „2,10 Euro“ durch die
Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 125
2 Akustik, Lärmschutz 104
3 Altlasten und Bodenschutz 93
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische
Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 114

Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
4.2 handwerklich-technische Ausführung 104
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 114
4.4 Bauprodukte 114
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 114
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 109
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 114
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 147
6.2 Besteuerung 120
6.3 Rechnungswesen 114
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 114
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 125
8 Brandursachenermittlung 120
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 104
10 Einbauküchen 98
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 131
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 125
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 125
11.4 Informatik 136
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 136
12 Emissionen und Immissionen 104
13 Fahrzeugbau 109
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 98
15 Gesundheitshandwerke 93
16 Grafisches Gewerbe 125
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 114
18 Hausrat 120
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 158
20 Kältetechnik 131
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 131
21.2 Kfz-Elektronik 104
22 Kunst und Antiquitäten 93
23 Lebensmittelchemie und -technologie 147
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 120
24.2 Windkraftanlagen 131
24.3 Solarthermieanlagen 120
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 142
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 114
26 Mieten und Pachten 125

Stundensatz
Nr. Sachgebietsbezeichnung
(Euro)
27 Möbel und Inneneinrichtung 98
28 Musikinstrumente 87
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 104
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 93
31 Schweiß- und Fügetechnik 104
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 98
33 Sprengtechnik 98
34 Textilien, Leder und Pelze 76
35 Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 93
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 im Freizeit- und Sportbereich 104
36.2 bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 169
36.3 bei Arbeitsunfällen 136
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 147
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 87
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 109
39 Waffen und Munition 93“.
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Honorargruppe M 1 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „80“ durch die Angabe „87“ ersetzt.
bb) In Honorargruppe M 2 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „90“ durch die Angabe „98“ ersetzt.
cc) In Honorargruppe M 3 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „120“ durch die Angabe „131“ ersetzt.
8. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 23 Absatz 1)
Nr. Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations
unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.

Nr. Tätigkeit Höhe
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102 – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . . 25,00 €
103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,00 €
104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 €
Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:
105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,00 €
106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,00 €
107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241,00 €
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden
Vorbemerkung 2:
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
je angefragtem Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
je angefragtem Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . . 10,00 €

Nr. Tätigkeit Höhe
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort . . . . . . . . . . 75,00 €
305 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
Die Pauschale 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . . 65,00 €
307 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
308 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308:
309 – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . . 9,00 €
310 – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 €
311 – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 €
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,00 €
402 Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
je Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €“.
Artikel 11
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23c wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden
Gegenstands-
angefangenen um
wert
Betrag von … Euro
bis … Euro
weiteren … Euro
2 000 500 41,50
10 000 1 000 59,50
25 000 3 000 55,00
50 000 5 000 86,00
200 000 15 000 99,50
500 000 30 000 140,00
über
500 000 50 000 175,00“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „31,50 Euro“ ersetzt.
3. In § 15a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „teilweise“ durch die Wörter „ganz oder teilweise“ ersetzt.
4. § 17 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Buchstabe c wird aufgehoben.
c) Buchstabe d wird Buchstabe c.
5. § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,“.
6. § 23c wird § 24.
7. Der bisherige § 24 wird aufgehoben.
8. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr
als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:
Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
… Euro … Euro
bis … Euro bis … Euro
5 000 319,00 25 000 449,00
6 000 330,00 30 000 488,00
7 000 341,00 35 000 527,00
8 000 352,00 40 000 566,00
9 000 363,00 45 000 605,00
10 000 374,00 50 000 644,00
13 000 389,00 65 000 692,00
16 000 404,00 80 000 739,00
19 000 419,00
über
22 000 434,00 80 000 786,00“.

(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,00 bis 384,00 €“ durch die Angabe „39,00
bis 419,00 €“ ersetzt.
2. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „65,00
bis 719,00 €“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 2.3 wird die Angabe „höchstens 207,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 225,00 €“ ersetzt.
4. Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 wird wie folgt gefasst:
„In einfachen Fällen darf nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor,
wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.“
5. Nummer 2302 wird wie folgt geändert:
a) In der Anmerkung wird die Angabe „359,00 €“ durch die Angabe „391,00 €“ ersetzt.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 bis 768,00 €“ durch die Angabe „65,00 bis 837,00 €“ ersetzt.
6. In Nummer 2303 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „38,50 €“ durch die Angabe „42,00 €“ ersetzt.
8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe „93,50 €“ durch die Angabe „102,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „297,00 €“ durch die Angabe „324,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „446,00 €“ durch die Angabe „486,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „594,00 €“ durch die Angabe „647,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „743,00 €“ durch die Angabe „810,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „165,00 €“ durch die Angabe „180,00 €“ ersetzt.
15. In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 3 wird die Angabe „höchstens 207,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 225,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „65,00
bis 719,00 €“ ersetzt.
17. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden vor dem Wort „vorgeschrieben“ die Wörter
„oder ein Erörterungstermin“ und vor dem Wort „entschieden“ die Wörter „oder Erörterung“ eingefügt.
18. In Nummer 3106 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
bis 665,00 €“ ersetzt.
19. In Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkung 3.2 werden die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
„§ 169 Abs. 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.
20. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 816,00 €“ durch die Angabe „78,00
bis 889,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
bis 665,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 1 056,00 €“ durch die Angabe „105,00
bis 1 151,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 990,00 €“ durch die Angabe „105,00
bis 1 079,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 260,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 280,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 260,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 280,00 €“ ersetzt.
26. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 500,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 550,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 500,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 550,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 250,00 €“ durch die Angabe
„höchstens 275,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,00 bis 408,00 €“ durch die Angabe „39,00
bis 445,00 €“ ersetzt.

30. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „24,00 bis 250,00 €“ durch die Angabe „26,00
bis 275,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 816,00 €“ durch die Angabe „78,00
bis 889,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 1 056,00 €“ durch die Angabe „105,00
bis 1 151,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „24,00 bis 250,00 €“ durch die Angabe „26,00
bis 275,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
bis 665,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 792,00 €“ durch die Angabe „78,00
bis 863,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 4100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 396,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 432,00 €“ und die Angabe „176,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 4101 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 495,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 540,00 €“ und die Angabe „216,00 €“ durch die Angabe „235,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 4102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 4103 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 450,00 €“ und die Angabe „183,00 €“ durch die Angabe „199,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 4104 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 4105 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 399,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 435,00 €“ und die Angabe „177,00 €“ durch die Angabe „193,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 4106 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 4107 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 399,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 435,00 €“ und die Angabe „177,00 €“ durch die Angabe „193,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 4108 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 528,00 €“ durch die Angabe „84,00
bis 576,00 €“ und die Angabe „242,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 4109 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „84,00
bis 719,00 €“ und die Angabe „295,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „121,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“ ersetzt.
47. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „242,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ ersetzt.
48. In Nummer 4112 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 352,00 €“ durch die Angabe „60,00
bis 384,00 €“ und die Angabe „163,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
49. In Nummer 4113 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 440,00 €“ durch die Angabe „60,00
bis 480,00 €“ und die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
50. In Nummer 4114 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 4115 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
52. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
53. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
54. In Nummer 4118 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 759,00 €“ durch die Angabe „120,00
bis 827,00 €“ und die Angabe „348,00 €“ durch die Angabe „379,00 €“ ersetzt.
55. In Nummer 4119 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 949,00 €“ durch die Angabe „120,00
bis 1 034,00 €“ und die Angabe „424,00 €“ durch die Angabe „462,00 €“ ersetzt.
56. In Nummer 4120 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 023,00 €“ durch die Angabe „156,00
bis 1 115,00 €“ und die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
57. In Nummer 4121 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 279,00 €“ durch die Angabe „156,00
bis 1 394,00 €“ und die Angabe „569,00 €“ durch die Angabe „620,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „233,00 €“ durch die Angabe „254,00 €“ ersetzt.
59. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
60. In Nummer 4124 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.

61. In Nummer 4125 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
62. In Nummer 4126 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 4127 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
64. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
66. In Nummer 4130 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 1 331,00 €“ und die Angabe „541,00 €“ durch die Angabe „590,00 €“ ersetzt.
67. In Nummer 4131 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 526,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 1 664,00 €“ und die Angabe „663,00 €“ durch die Angabe „723,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 4132 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „300,00 €“ durch die Angabe „326,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 4133 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 839,00 €“ und die Angabe „361,00 €“ durch die Angabe „393,00 €“ ersetzt.
70. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
71. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 €“ durch die Angabe „326,00 €“ ersetzt.
72. In Nummer 4200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 737,00 €“ durch die Angabe „72,00
bis 803,00 €“ und die Angabe „321,00 €“ durch die Angabe „350,00 €“ ersetzt.
73. In Nummer 4201 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 921,00 €“ durch die Angabe „72,00
bis 1 004,00 €“ und die Angabe „395,00 €“ durch die Angabe „430,00 €“ ersetzt.
74. In Nummer 4202 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „72,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „158,00 €“ durch die Angabe „173,00 €“ ersetzt.
75. In Nummer 4203 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „72,00
bis 450,00 €“ und die Angabe „192,00 €“ durch die Angabe „209,00 €“ ersetzt.
76. In Nummer 4204 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
77. In Nummer 4205 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 450,00 €“ und die Angabe „178,00 €“ durch die Angabe „194,00 €“ ersetzt.
78. In Nummer 4206 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
79. In Nummer 4207 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 450,00 €“ und die Angabe „178,00 €“ durch die Angabe „194,00 €“ ersetzt.
80. In Nummer 4300 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 737,00 €“ durch die Angabe „72,00
bis 803,00 €“ und die Angabe „321,00 €“ durch die Angabe „350,00 €“ ersetzt.
81. In Nummer 4301 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 506,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 552,00 €“ und die Angabe „220,00 €“ durch die Angabe „240,00 €“ ersetzt.
82. In Nummer 4302 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 348,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
83. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 360,00 €“ ersetzt.
84. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3 850,00 €“ durch die Angabe „4 197,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 5100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 187,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 204,00 €“ und die Angabe „88,00 €“ durch die Angabe „96,00 €“ ersetzt.
86. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00 bis 132,00 €“ und
die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 5102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 132,00 €“ und die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
88. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00“ durch die Angabe „80,00“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00 bis 348,00 €“ und
die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 5104 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00
bis 348,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.

90. In Nummer 5105 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
91. In Nummer 5106 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
92. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00 bis 132,00 €“ und
die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
93. In Nummer 5108 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 264,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 288,00 €“ und die Angabe „114,00 €“ durch die Angabe „125,00 €“ ersetzt.
94. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00“ durch die Angabe „80,00“ ersetzt.
b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00 bis 348,00 €“ und
die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
95. In Nummer 5110 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
96. In Nummer 5111 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 385,00 €“ durch die Angabe „60,00
bis 420,00 €“ und die Angabe „176,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 5112 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 5113 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 5114 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
100. In Nummer 5200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 132,00 €“ und die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
101. In Nummer 6100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 374,00 €“ durch die Angabe „60,00
bis 408,00 €“ und die Angabe „172,00 €“ durch die Angabe „187,00 €“ ersetzt.
102. In Nummer 6101 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 759,00 €“ durch die Angabe „120,00
bis 827,00 €“ und die Angabe „348,00 €“ durch die Angabe „379,00 €“ ersetzt.
103. In Nummer 6102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 023,00 €“ durch die Angabe „156,00
bis 1 115,00 €“ und die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
104. In Nummer 6200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 385,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 420,00 €“ und die Angabe „172,00 €“ durch die Angabe „187,00 €“ ersetzt.
105. In Nummer 6201 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 407,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 444,00 €“ und die Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „197,00 €“ ersetzt.
106. In Nummer 6202 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
107. In Nummer 6203 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 352,00 €“ durch die Angabe „60,00
bis 384,00 €“ und die Angabe „163,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
108. In Nummer 6204 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
109. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
110. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
111. In Nummer 6207 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
112. In Nummer 6208 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
113. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
114. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
115. In Nummer 6211 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 1 331,00 €“ und die Angabe „541,00 €“ durch die Angabe „590,00 €“ ersetzt.
116. In Nummer 6212 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 605,00 €“ durch die Angabe „144,00
bis 659,00 €“ und die Angabe „294,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
117. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „147,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“ ersetzt.
118. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „294,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“ ersetzt.

119. In Nummer 6215 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „84,00
bis 1 331,00 €“ und die Angabe „519,00 €“ durch die Angabe „566,00 €“ ersetzt.
120. In Nummer 6300 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 6301 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 6302 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
123. In Nummer 6303 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
124. In Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 6.4 wird die Angabe „207,00 €“ durch die Angabe „225,00 €“ ersetzt.
125. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 815,00 €“ ersetzt.
126. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ durch die Angabe „96,00
bis 815,00 €“ ersetzt.
127. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 bis 869,00 €“ durch die Angabe „120,00
bis 947,00 €“ ersetzt.
128. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 bis 869,00 €“ durch die Angabe „120,00
bis 947,00 €“ ersetzt.
129. In Nummer 6500 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
…€ …€
bis … € bis … €
500 51,50 50 000 1 357,00
1 000 93,00 65 000 1 456,50
1 500 134,50 80 000 1 556,00
2 000 176,00 95 000 1 655,50
3 000 235,50 110 000 1 755,00
4 000 295,00 125 000 1 854,50
5 000 354,50 140 000 1 954,00
6 000 414,00 155 000 2 053,50
7 000 473,50 170 000 2 153,00
8 000 533,00 185 000 2 252,50
9 000 592,50 200 000 2 352,00
10 000 652,00 230 000 2 492,00
13 000 707,00 260 000 2 632,00
16 000 762,00 290 000 2 772,00
19 000 817,00 320 000 2 912,00
22 000 872,00 350 000 3 052,00
25 000 927,00 380 000 3 192,00
30 000 1 013,00 410 000 3 332,00
35 000 1 099,00 440 000 3 472,00
40 000 1 185,00 470 000 3 612,00
45 000 1 271,00 500 000 3 752,00“.

Artikel 12
Evaluierung
Das durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das
Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen
und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu
evaluieren.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
(3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. April 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes e990a5814e9bc990….