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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 109

BGBl. 2025 I Nr. 109 · 134.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 10. April 2025                                   Nr. 109

                                   Gesetz
   zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung
        von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts
         (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025
                              – KostBRÄG 2025)

                                                Vom 7. April 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Artikel 2   Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
            Gerichtsbarkeit
Artikel 3   Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
            freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5   Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6   Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7   Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8   Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 9   Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Evaluierung
Artikel 13 Inkrafttreten

                                                    Artikel 1

                  Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
  Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „29,50“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12, 15 und 16“ durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14
   und 15“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Vergütungstabellen A bis C“ durch die Angabe „Vergütungsstufen 1 und 2“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
      1. der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine
         vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
      2. der Stufe 1 im Übrigen.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort „Vergütungsstufe“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten
      Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat“ durch die Wörter „in den
      ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
      und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
      Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit
      der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem
      Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel
      sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“
5. § 10 wird aufgehoben.
6. § 11 wird § 10.
7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und werden die Wörter „sowie die
   Pauschale nach § 10 Absatz 1“ gestrichen.
8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 10“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort „Vergütungsstufe“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
9. § 14 wird § 13.
10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 12 und 13 Absatz 2“ durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 16 wird § 15.
12. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 3

                                                  Sondervorschriften

                                                         § 16

        Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
     Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich
   zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der
   nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                              § 17

                                     Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
      Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn
   1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
   2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
   3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
   Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.“
13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
14. Der bisherige § 17 wird § 18.
15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
16. Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 19

                                                     Übergangsregelung
     Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens-
   und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-
   Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und
   Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
   24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in
   seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“
17. Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle“ durch das Wort
    „Vergütungsstufe“ ersetzt.
18. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                 „Anlage
                                                                                                        (zu § 8 Absatz 1)

                                                            Stufe 1
           Vermögensstatus               Gewöhnlicher Aufenthaltsort                                        Monatliche
                                                                          Nr.     Dauer der Betreuung
            des Betreuten                     des Betreuten                                                 Pauschale
    Nicht mittellos                 Stationäre Einrichtung             1.1.1.1   In den ersten zwölf        233,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       1.1.1.2   Ab dem 13. Monat            115,00 €
                                    Andere Wohnform                    1.1.2.1   In den ersten zwölf        325,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       1.1.2.2   Ab dem 13. Monat           192,00 €
    Mittellos                       Stationäre Einrichtung             1.2.1.1   In den ersten zwölf        208,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       1.2.1.2   Ab dem 13. Monat             98,00 €
                                    Andere Wohnform                    1.2.2.1   In den ersten zwölf        247,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       1.2.2.2   Ab dem 13. Monat           144,00 €


                                                            Stufe 2
           Vermögensstatus               Gewöhnlicher Aufenthaltsort                                        Monatliche
                                                                          Nr.     Dauer der Betreuung
            des Betreuten                     des Betreuten                                                 Pauschale
    Nicht mittellos                 Stationäre Einrichtung             2.1.1.1   In den ersten zwölf        305,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       2.1.1.2   Ab dem 13. Monat           155,00 €
                                    Andere Wohnform                    2.1.2.1   In den ersten zwölf        427,00 €
                                                                                 Monaten
                                                                       2.1.2.2   Ab dem 13. Monat           250,00 €
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4



           Vermögensstatus          Gewöhnlicher Aufenthaltsort                                     Monatliche
                                                                     Nr.     Dauer der Betreuung
            des Betreuten                des Betreuten                                              Pauschale
    Mittellos                    Stationäre Einrichtung           2.2.1.1   In den ersten zwölf      275,00 €
                                                                            Monaten
                                                                  2.2.1.2   Ab dem 13. Monat         130,00 €
                                 Andere Wohnform                  2.2.2.1   In den ersten zwölf      324,00 €
                                                                            Monaten
                                                                  2.2.2.2   Ab dem 13. Monat        190,00 €“.



                                                    Artikel 2

                Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
                 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 158b und 158c werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 158b

                             Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
    (1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur
  Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der
  Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
  geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere
  1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
  2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand
     mitwirken.
  Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem
  Kind erörtern.
     (2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so
  gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder
  eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die
  Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren
  Beschluss.
    (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann
  im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des
  Kindes.


                                                       § 158c

                                                 Vergütung; Kosten
     (1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine
  einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben
  Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
     (2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder
  eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2
  gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
  -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren
  Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
    (3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch
  und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung
  beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
     (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.“
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


2. In § 277 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „und § 16“ eingefügt.
3. § 292 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Betreuers“ ein Komma und die Wörter „des
     Betreuungsvereins“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Gericht kann die nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung für zukünftige Zeiträume
     festsetzen. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht
     überschreiten dürfen, zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1
     Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die
     Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Kriterien hat der Betreuer dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
4. Dem § 493 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1
  nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


                                                    Artikel 3

           Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
                und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Von einer Festsetzung für zukünftige Zeiträume kann das Gericht nur absehen, wenn dies nach den Umständen
  des Einzelfalls angezeigt ist. Die Entscheidung, von der Festsetzung für zukünftige Zeiträume abzusehen, ist zu
  begründen.“


                                                    Artikel 4

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1684 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
  „Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das
  Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit
  § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend.“
2. In § 1807 wird die Angabe „§ 1872 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 1872 Absatz 4“ ersetzt.
3. § 1863 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht
  (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der
  persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach
  Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3
  Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.“
4. § 1872 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Vermögensübersicht“ angefügt.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „herauszugeben“ die Wörter „und auf deren Verlangen über die
     Verwaltung Rechenschaft abzulegen“ eingefügt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der
     Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch
     Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.“
  d) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  e) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
     „Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.“
  f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
       „(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der
     Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.“
5. § 1873 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 1873

                                        Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
     (1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit
  Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und
  aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der
  Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der
  Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
    (2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die
  Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung
  herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen
  Betreuer.“
6. § 1878 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17fachen“ durch die Angabe „18fachen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeder Betreuer“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                                Änderung des Gerichtskostengesetzes
  (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
   b) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.
2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 3 und 3a werden die Nummern 2 und 3.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „(§ 733 der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die
      Wörter „Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger
      (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der
      Zivilprozessordnung),“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses
      bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen
      werden.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die
      Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat.“
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 1110 der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „§ 27 des
      Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. § 23a wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


6. § 34 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
         „Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr
         40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
                                                           für jeden
                                                         angefangenen
                                           Streitwert                      um
                                                          Betrag von
                                          bis ... Euro                  ... Euro
                                                           weiteren
                                                            ... Euro
                                             2 000            500        21,00
                                            10 000          1 000        22,50
                                            25 000          3 000        30,50
                                            50 000          5 000        40,50
                                          200 000          15 000       140,00
                                          500 000          30 000       210,00
                                             über
                                          500 000          50 000       210,00“.

      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
7. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Jahresbetrag der Mietminderung“ ein Komma und die
   Wörter „bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung“ eingefügt.
8. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2 Satz 6
   und 7“ ersetzt.
9. § 53a wird aufgehoben.
10. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.
      b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab
         oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des
         Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht
         festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend.“
      c) In Satz 4 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ und das Wort „Einheitswerts“ durch
         das Wort „Grundsteuerwerts“ ersetzt.
11. In § 70a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
     (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1.     Die Gliederung wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
          „Abschnitt 5   Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
       b) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6 wird gestrichen.
2.     In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 36,00 €“ durch die Angabe „mindestens
       38,00 €“ ersetzt.
3.     In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 2 die Angabe „Nr. 5“ gestrichen.
4.     In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 37u Abs. 1 WpHG“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 1
       WpHG“ ersetzt.
5.     In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe „825,00 €“ durch die Angabe „899,00 €“ ersetzt.
6.     In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
7.     In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
8.     In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
9.     In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
11.    In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


12. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €“ durch die Angabe „432,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
    „§ 169 Abs. 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.
17. In Nummer 1632 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 37u Abs. 2 WpHG“ durch die Angabe „§ 113
    Abs. 2 WpHG“ ersetzt.
18. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird aufgehoben.
19. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6 wird Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 und Nummer 1660 wird
    Nummer 1650.
20. Nummer 1700 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand werden nach der Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ ein Komma und die Angabe „§ 83a
       EnWG“ eingefügt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
26. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
29. Nummer 2110 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                        Gebühr oder Satz der
        Nr.                                    Gebührentatbestand
                                                                                                        Gebühr nach § 34 GKG
      „2110   Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
              Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
              Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
              den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) . . . . . . . .               24,00 €“.
                (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
              Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
              gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
              mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
              erhoben.
                (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
              oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
              einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

30. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „37,00 €“ durch die Angabe „40,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 2115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €“ durch die Angabe „120,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 132,00 €“ durch die Angabe „mindestens
    144,00 €“ und die Angabe „mindestens 66,00 €“ durch die Angabe „mindestens 72,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


44. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 198,00 €“ durch die Angabe „mindestens
    216,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
47. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
48. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4 400,00 €“ durch die Angabe „4 800,00 €“ ersetzt.
49. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe „550,00 €“ durch die Angabe „600,00 €“ ersetzt.
50. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 100,00 €“ durch die Angabe „1 200,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
52. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
53. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
54. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
55. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
56. In Nummer 2510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „164,00 €“ ersetzt.
57. In Nummer 2511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 2512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 500,00 €“ durch die Angabe „1 650,00 €“ ersetzt.
59. In Nummer 2513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
60. In Nummer 2514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
61. In Nummer 2520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
62. In Nummer 2521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 2522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
64. In Nummer 2523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2 000,00 €“ durch die Angabe „2 200,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 2524 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe „1 100,00 €“ ersetzt.
66. In Nummer 2525 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
67. In Nummer 2600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „155,00 €“ durch die Angabe „169,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „310,00 €“ durch die Angabe „338,00 €“ ersetzt.
70. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „465,00 €“ durch die Angabe „507,00 €“ ersetzt.
71. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „620,00 €“ durch die Angabe „676,00 €“ ersetzt.
72. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „775,00 €“ durch die Angabe „845,00 €“ ersetzt.
73. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1 100,00 €“ durch die Angabe „1 200,00 €“ ersetzt.
74. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
75. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 55,00 €“ durch die Angabe „mindestens
    60,00 €“ und die Angabe „höchstens 16 500,00 €“ durch die Angabe „höchstens 18 000,00 €“ ersetzt.
76. Dem Wortlaut der Vorbemerkung 3.1.5 wird folgender Satz vorangestellt:
    „Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden
    Angeschuldigten gesondert ein.“
77. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe „572,00 €“ durch die Angabe „623,00 €“ ersetzt.
78. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe „407,00 €“ durch die Angabe „444,00 €“ ersetzt.
79. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe „231,00 €“ durch die Angabe „252,00 €“ ersetzt.
80. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
81. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
82. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
83. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „320,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
84. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 €“ durch die Angabe „522,00 €“ ersetzt.
86. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „320,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 €“ durch die Angabe „87,00 €“ ersetzt.
88. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
90. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


91. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
92. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
93. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
94. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
95. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
96. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 €“ durch die Angabe „118,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „162,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.
100. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „81,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.
101. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
102. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 €“ durch die Angabe „118,00 €“ ersetzt.
103. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
104. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „59,00 €“ ersetzt.
105. Nummer 3911 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
106. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „81,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.
107. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
108. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 55,00 €“ durch die Angabe „mindestens
     60,00 €“ und die Angabe „höchstens 16 500,00 €“ durch die Angabe „höchstens 18 000,00 €“ ersetzt.
109. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 17,00 €“ durch die Angabe „mindestens
     19,00 €“ ersetzt.
110. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
111. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
112. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
113. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
114. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „78,00 €“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
115. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
116. Nummer 4301 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,50 €“ ersetzt.
117. Nummer 4302 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
118. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
119. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
120. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
123. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
124. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
125. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
126. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
127. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
128. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
129. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
130. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 29,00 €“ durch die Angabe „mindestens
     31,00 €“ ersetzt.
131. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ersetzt.
132. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


133. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
134. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
135. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
136. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „160,00 €“ durch die Angabe „174,00 €“ ersetzt.
137. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
138. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
139. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „105,00 €“ durch die Angabe „114,00 €“ ersetzt.
140. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe „55,00 €“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
141. Nummer 9008 wird wie folgt gefasst:

        Nr.                                               Auslagentatbestand                                                               Höhe
      „9008   Auslagen
              1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     in voller Höhe
              2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
                 diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              bis zur Höhe der
                                                                                                                                      nach dem JVEG
                                                                                                                                       an Zeugen zu
                                                                                                                                    zahlenden Beträge“.

  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:


                                                                                                                                           „Anlage 2
                                                                                                                            (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

                                     Streitwert             Gebühr                Streitwert             Gebühr
                                      bis … €                …€                    bis … €                …€
                                           500                40,00                 50 000                638,00
                                        1 000                 61,00                 65 000                778,00
                                        1 500                 82,00                 80 000                918,00
                                        2 000               103,00                  95 000              1 058,00
                                        3 000               125,50                 110 000              1 198,00
                                        4 000               148,00                 125 000              1 338,00
                                        5 000               170,50                 140 000              1 478,00
                                        6 000               193,00                 155 000              1 618,00
                                        7 000               215,50                 170 000              1 758,00
                                        8 000               238,00                 185 000              1 898,00
                                        9 000               260,50                 200 000              2 038,00
                                      10 000                283,00                 230 000              2 248,00
                                      13 000                313,50                 260 000              2 458,00
                                      16 000                344,00                 290 000              2 668,00
                                      19 000                374,50                 320 000              2 878,00
                                      22 000                405,00                 350 000              3 088,00
                                      25 000                435,50                 380 000              3 298,00
                                      30 000                476,00                 410 000              3 508,00
                                      35 000                516,50                 440 000              3 718,00
                                      40 000                557,00                 470 000              3 928,00
                                      45 000                597,50                 500 000             4 138,00“.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                     Artikel 6

               Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
  (1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro
     die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

                                                         für jeden
                                     Verfahrens-
                                                      angefangenen          um
                                         wert
                                                       Betrag von        ... Euro
                                     bis ... Euro
                                                     weiteren ... Euro
                                           2 000             500          21,00
                                          10 000          1 000           22,50
                                          25 000          3 000           30,50
                                          50 000          5 000           40,50
                                         200 000         15 000          140,00
                                         500 000         30 000          210,00
                                            über
                                         500 000         50 000          210,00“.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“
   ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe „4 000 Euro“ und die Angabe „4 000 Euro“ durch
   die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „3 000 Euro“ durch
   die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 62a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende
   Angabe eingefügt:
   „Unterabschnitt 3   Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in
                       Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014“.
2. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880
   Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
   Fälligkeit.“
3. In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort „einer“ die Wörter
   „Vormundschaft oder“ eingefügt.
4. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „10 000 €“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über,
      handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.“
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag
      100,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


5. In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte
   bestimmten Mindestbetrag 100,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.
6. Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:
      „Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
   1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
   2. die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder
   3. die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden.“
7. Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

                                                                                                                                   Gebühr oder Satz
      Nr.                                                Gebührentatbestand                                                        der Gebühr nach
                                                                                                                                    § 28 FamGKG
                                                 „Unterabschnitt 3
                   Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests
                             sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
     1425    Verfahren über die Beschwerde
             1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder
             2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1,5
     1426    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
             Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5“.

8. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
9. Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                                   Gebühr oder Satz
      Nr.                                                Gebührentatbestand                                                        der Gebühr nach
                                                                                                                                    § 28 FamGKG
     „1600   Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
             Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
             Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
             den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) . . . . . . . . .                                       24,00 €“.
               (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
             Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
             gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
             mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
             erhoben.
               (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
             oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
             einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

10. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
18. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €“ durch die Angabe „432,00 €“ ersetzt.
20. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


26. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
33. Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
34. Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:

      Nr.                                                 Auslagentatbestand                                                                Höhe
     „2007   Auslagen
             1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     in voller Höhe
             2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
                diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              bis zur Höhe der
                                                                                                                                       nach dem JVEG
                                                                                                                                        an Zeugen zu
                                                                                                                                     zahlenden Beträge“.

35. Die Anmerkung zu Nummer 2013 wird aufgehoben.
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:


                                                                                                                                            „Anlage 2
                                                                                                                             (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

                                  Verfahrenswert             Gebühr             Verfahrenswert             Gebühr
                                     bis … €                  …€                   bis … €                  …€
                                           500                40,00                   50 000                638,00
                                        1 000                 61,00                   65 000                778,00
                                        1 500                 82,00                   80 000                918,00
                                        2 000                103,00                   95 000             1 058,00
                                        3 000                125,50                 110 000               1 198,00
                                        4 000                148,00                 125 000              1 338,00
                                        5 000                170,50                 140 000              1 478,00
                                        6 000                193,00                 155 000              1 618,00
                                        7 000                215,50                 170 000              1 758,00
                                        8 000                238,00                 185 000              1 898,00
                                        9 000                260,50                 200 000              2 038,00
                                      10 000                 283,00                 230 000              2 248,00
                                      13 000                 313,50                 260 000              2 458,00
                                      16 000                 344,00                 290 000              2 668,00
                                      19 000                 374,50                 320 000              2 878,00
                                      22 000                 405,00                 350 000              3 088,00
                                      25 000                 435,50                 380 000              3 298,00
                                      30 000                 476,00                 410 000              3 508,00
                                      35 000                 516,50                 440 000              3 718,00
                                      40 000                 557,00                 470 000              3 928,00
                                      45 000                 597,50                 500 000             4 138,00“.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                        Artikel 7

                         Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
  (1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner
   mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“
2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B
   15 Euro. Sie erhöht sich bei einem

                                                     für jeden
                                  Geschäfts-                             in            in
                                                  angefangenen
                                      wert                            Tabelle A     Tabelle B
                                                   Betrag von
                                  bis ... Euro                       um ... Euro   um ... Euro
                                                 weiteren ... Euro
                                        2 000              500          21,00          4,00
                                      10 000            1 000           22,50          6,00
                                      25 000            3 000           30,50          8,00
                                      50 000            5 000           40,50         10,00
                                    200 000            15 000         140,00          27,00
                                    500 000            30 000         210,00          50,00
                                       über
                                    500 000            50 000         210,00
                                   5 000 000           50 000                         80,00
                                  10 000 000         200 000                        130,00
                                  20 000 000         250 000                        150,00
                                  30 000 000         500 000                        280,00
                                        über
                                  30 000 000       1 000 000                       120,00“.

3. § 48 wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 48

                                          Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
     (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit
   Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung
   weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des
   Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie
   dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu
   Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
   der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
   1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
   2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der
      Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
   § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
      (2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das
   Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt
   insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu
   berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
     (3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung
   wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt
   des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der
   Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
  1. eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
  2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche
     Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
     Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.“
4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
5. In § 133 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach
   Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit.“
2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 11101 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „10 000 €“
   ersetzt.
3. In Nummer 12100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €“ durch die Angabe „82,00 €“ ersetzt.
4. In Nummer 12101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „109,00 €“ ersetzt.
5. In Nummer 12211 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
   „höchstens 218,00 €“ ersetzt.
6. In Nummer 12212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
   „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
7. In Nummer 12214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
   „höchstens 218,00 €“ ersetzt.
8. In Nummer 12215 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
   „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
9. In Nummer 12216 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
   „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 12218 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 12220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 872,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 12221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 218,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 12222 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 12230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 1 200,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 1 308,00 €“ ersetzt.
15. In Nummer 12231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 12232 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 872,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 12240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 436,00 €“ ersetzt.
18. In Nummer 12410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,00 €“ ersetzt.
19. In Nummer 12411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „27,00 €“ ersetzt.
20. In Nummer 12412 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 €“ durch die Angabe „44,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 12413 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 13101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „spätere Eintragung in das Vereinsregister“ durch
    die Wörter „Eintragung in das Vereinsregister, soweit es sich nicht um eine Ersteintragung handelt“ ersetzt.
23. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO“ durch die Wörter „§ 726
    Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


25. Nummer 18001 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                                         Gebühr oder Satz
                                                                                                                                         der Gebühr nach
      Nr.                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                          § 34 GNotKG
                                                                                                                                           – Tabelle B
    „18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
           Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
           Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
           den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit
           nicht Nummer 18000 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24,00 €“.
                 (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
                 (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
               oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
               einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

26. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 18004 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €“ durch die Angabe „144,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €“ durch die Angabe „72,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO“ durch die Angabe „§ 726
    Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO“ ersetzt.
41. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €“ durch die Angabe „288,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €“ durch die Angabe „19,00 €“ ersetzt.
46. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die
    Angabe „BeurkG“ ersetzt.
47. Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
48. Nummer 31008 wird wie folgt gefasst:

      Nr.                                                   Auslagentatbestand                                                                Höhe
    „31008 Auslagen
               1. der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      in voller Höhe
               2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
                  diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 31005 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               bis zur Höhe der
                                                                                                                                         nach dem JVEG
                                                                                                                                          an Zeugen zu
                                                                                                                                       zahlenden Beträge“.

49. Die Anmerkung zu Nummer 31015 wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        „Anlage 2
                                                                                                (zu § 34 Absatz 3)

 Geschäfts-    Gebühr      Gebühr       Geschäfts-      Gebühr      Gebühr     Geschäfts-    Gebühr      Gebühr
    wert      Tabelle A   Tabelle B        wert        Tabelle A   Tabelle B      wert      Tabelle A   Tabelle B
  bis … €       …€          …€           bis … €         …€          …€         bis … €       …€          …€
       500        40,00       15,00          200 000    2 038,00      435,00   1 550 000     8 548,00    2 615,00
     1 000        61,00       19,00          230 000    2 248,00      485,00   1 600 000     8 758,00    2 695,00
     1 500        82,00       23,00          260 000    2 458,00      535,00   1 650 000     8 968,00    2 775,00
     2 000       103,00       27,00          290 000    2 668,00      585,00   1 700 000     9 178,00    2 855,00
     3 000       125,50       33,00          320 000    2 878,00      635,00   1 750 000     9 388,00    2 935,00
     4 000       148,00       39,00          350 000    3 088,00      685,00   1 800 000     9 598,00    3 015,00
     5 000       170,50       45,00          380 000    3 298,00      735,00   1 850 000     9 808,00    3 095,00
     6 000       193,00       51,00          410 000    3 508,00      785,00   1 900 000    10 018,00    3 175,00
     7 000       215,50       57,00          440 000    3 718,00      835,00   1 950 000    10 228,00    3 255,00
     8 000       238,00       63,00          470 000    3 928,00      885,00   2 000 000    10 438,00    3 335,00
     9 000       260,50       69,00          500 000    4 138,00      935,00   2 050 000    10 648,00    3 415,00
    10 000       283,00       75,00          550 000    4 348,00    1 015,00   2 100 000    10 858,00    3 495,00
    13 000       313,50       83,00          600 000    4 558,00    1 095,00   2 150 000    11 068,00    3 575,00
    16 000       344,00       91,00          650 000    4 768,00    1 175,00   2 200 000    11 278,00    3 655,00
    19 000       374,50       99,00          700 000    4 978,00    1 255,00   2 250 000    11 488,00    3 735,00
    22 000       405,00      107,00          750 000    5 188,00    1 335,00   2 300 000    11 698,00    3 815,00
    25 000       435,50      115,00          800 000    5 398,00    1 415,00   2 350 000    11 908,00    3 895,00
    30 000       476,00      125,00          850 000    5 608,00    1 495,00   2 400 000    12 118,00    3 975,00
    35 000       516,50      135,00          900 000    5 818,00    1 575,00   2 450 000    12 328,00    4 055,00
    40 000       557,00      145,00          950 000    6 028,00    1 655,00   2 500 000    12 538,00    4 135,00
    45 000       597,50      155,00     1 000 000       6 238,00    1 735,00   2 550 000    12 748,00    4 215,00
    50 000       638,00      165,00     1 050 000       6 448,00    1 815,00   2 600 000    12 958,00    4 295,00
    65 000       778,00      192,00     1 100 000       6 658,00    1 895,00   2 650 000    13 168,00    4 375,00
    80 000       918,00      219,00     1 150 000       6 868,00    1 975,00   2 700 000    13 378,00    4 455,00
    95 000     1 058,00      246,00     1 200 000       7 078,00    2 055,00   2 750 000    13 588,00    4 535,00
   110 000     1 198,00      273,00     1 250 000       7 288,00    2 135,00   2 800 000    13 798,00    4 615,00
   125 000     1 338,00      300,00     1 300 000       7 498,00    2 215,00   2 850 000    14 008,00    4 695,00
   140 000     1 478,00      327,00     1 350 000       7 708,00    2 295,00   2 900 000    14 218,00    4 775,00
   155 000     1 618,00      354,00     1 400 000       7 918,00    2 375,00   2 950 000    14 428,00    4 855,00
   170 000     1 758,00      381,00     1 450 000       8 128,00    2 455,00   3 000 000    14 638,00    4 935,00
   185 000     1 898,00      408,00     1 500 000       8 338,00    2 535,00                                    “.



                                                       Artikel 8

                          Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
  (1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 7 die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
  b) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Auslagen“ die Wörter „Zustellungsgebühren und“ eingefügt.
  (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „100 oder 101“ durch die Angabe „100, 101 oder 102“ ersetzt.
2. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „12,00 €“ ersetzt.
3. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 101 eingefügt:

       Nr.                                        Gebührentatbestand                                             Gebühr
      „101    Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8,00 €“.

4. Die bisherige Nummer 101 wird Nummer 102 und in der Gebührenspalte wird die Angabe „3,30 €“ durch die
   Angabe „3,60 €“ ersetzt.
5. Die bisherige Nummer 102 wird Nummer 103.
6. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
7. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
8. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
9. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
10. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die Angabe „8,80 €“ durch die Angabe „9,60 €“ ersetzt.
11. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
12. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
13. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
14. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
15. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,50 €“ ersetzt.
16. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „109,00 €“ ersetzt.
17. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „143,00 €“ durch die Angabe „155,90 €“ ersetzt.
18. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „107,80 €“ durch die Angabe „117,50 €“ ersetzt.
19. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
20. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,30 €“ durch die Angabe „39,50 €“ ersetzt.
21. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,30 €“ durch die Angabe „39,50 €“ ersetzt.
22. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die Angabe „41,80 €“ durch die Angabe „45,60 €“ ersetzt.
23. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „42,90 €“ durch die Angabe „46,80 €“ ersetzt.
24. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
25. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „57,20 €“ durch die Angabe „62,40 €“ ersetzt.
26. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „12,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „107,80 €“ durch die Angabe „117,50 €“ ersetzt.
29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,40 €“ ersetzt.
30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,40 €“ ersetzt.
32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,60 €“ durch die Angabe „19,20 €“ ersetzt.
33. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4,40 €“ durch die Angabe „4,80 €“ ersetzt.
34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „14,30 €“ durch die Angabe „15,60 €“ ersetzt.
35. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,50 €“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,50 €“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €“ durch die Angabe „24,00 €“ ersetzt.
38. Nummer 600 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „100 und 101“ durch die Angabe „100 bis 102“ ersetzt.
    b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „3,30 €“ durch die Angabe „3,60 €“ ersetzt.
39. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „28,60 €“ durch die Angabe „31,20 €“ ersetzt.
40. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,20 €“ durch die Angabe „38,40 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


41. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „6,60 €“ durch die Angabe „7,20 €“ ersetzt.
42. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,50 €“ durch die Angabe „18,00 €“ ersetzt.
43. Absatz 3 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 711 wird wie folgt gefasst:
    „1. die Zustellung als elektronisches Dokument (Nummer 101) sowie die sonstige Zustellung (Nummer 102),“.


                                                    Artikel 9

                          Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
  Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt 4 oder“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
3. In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „83,00 €“
   durch die Angabe „115,00 €“ ersetzt.


                                                    Artikel 10

                Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
   Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
   Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen
  heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch
  eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf
  Entschädigung bei dieser geltend zu machen.“
3. In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 407a
   Absatz 1, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „95 Euro“ durch die Angabe „110 Euro“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „85 Euro“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „80 Euro“ durch die Angabe „87 Euro“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „1,80 Euro“ durch die Angabe „1,95 Euro“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,15 Euro“ ersetzt.
  c) In Satz 3 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,15 Euro“ und die Angabe „2,10 Euro“ durch die
     Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 1 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Teil 1
                                                                                                Stundensatz
        Nr.                                  Sachgebietsbezeichnung
                                                                                                   (Euro)
        1      Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte                                   125
        2      Akustik, Lärmschutz                                                                    104
        3      Altlasten und Bodenschutz                                                              93
        4      Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische
               Gebäudeausrüstung
            4.1 Planung                                                                               114
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



                                                                                           Stundensatz
        Nr.                                  Sachgebietsbezeichnung
                                                                                              (Euro)
            4.2 handwerklich-technische Ausführung                                            104
            4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung                                  114
            4.4 Bauprodukte                                                                   114
            4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen                 114
            4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau                                                 109
       5        Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung                      114
       6        Betriebswirtschaft
            6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden       147
            6.2 Besteuerung                                                                   120
            6.3 Rechnungswesen                                                                114
            6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern                                        114
       7        Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien                            125
       8        Brandursachenermittlung                                                       120
       9        Briefmarken, Medaillen und Münzen                                             104
      10        Einbauküchen                                                                   98
      11        Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
           11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)          131
           11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte                                          125
           11.3 Kommunikations- und Informationstechnik                                       125
           11.4 Informatik                                                                    136
           11.5 Datenermittlung und -aufbereitung                                             136
      12        Emissionen und Immissionen                                                    104
      13        Fahrzeugbau                                                                   109
      14        Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau                      98
      15        Gesundheitshandwerke                                                           93
      16        Grafisches Gewerbe                                                            125
      17        Handschriften- und Dokumentenuntersuchung                                     114
      18        Hausrat                                                                       120
      19        Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern             158
      20        Kältetechnik                                                                  131
      21        Kraftfahrzeuge
        21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung                                              131
        21.2 Kfz-Elektronik                                                                   104
      22        Kunst und Antiquitäten                                                         93
      23        Lebensmittelchemie und -technologie                                           147
      24        Maschinen und Anlagen
        24.1 Photovoltaikanlagen                                                              120
        24.2 Windkraftanlagen                                                                 131
        24.3 Solarthermieanlagen                                                              120
        24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen                                                 142
      25        Medizintechnik und Medizinprodukte                                            114
      26        Mieten und Pachten                                                            125
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



                                                                                                        Stundensatz
           Nr.                                  Sachgebietsbezeichnung
                                                                                                           (Euro)
      27         Möbel und Inneneinrichtung                                                                  98
      28         Musikinstrumente                                                                            87
      29         Schiffe und Wassersportfahrzeuge                                                           104
      30         Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren                                             93
      31         Schweiß- und Fügetechnik                                                                   104
      32         Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung                                  98
      33         Sprengtechnik                                                                               98
      34         Textilien, Leder und Pelze                                                                  76
      35         Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht                                            93
      36         Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
           36.1 im Freizeit- und Sportbereich                                                               104
           36.2 bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen                                                        169
           36.3 bei Arbeitsunfällen                                                                         136
      37         Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik                                         147
      38         Vermessungs- und Katasterwesen
           38.1 Vermessungstechnik                                                                           87
           38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen                                                   109
      39         Waffen und Munition                                                                        93“.

  b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Honorargruppe M 1 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „80“ durch die Angabe „87“ ersetzt.
     bb) In Honorargruppe M 2 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „90“ durch die Angabe „98“ ersetzt.
     cc) In Honorargruppe M 3 wird in der Spalte „Stundensatz“ die Angabe „120“ durch die Angabe „131“ ersetzt.
8. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                            „Anlage 3
                                                                                                    (zu § 23 Absatz 1)

     Nr.                                             Tätigkeit                                             Höhe
   Allgemeine Vorbemerkung:
    (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
   verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
   ein.
    (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
   Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
   mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
   den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
    (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations­
   unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

                                                     Abschnitt 1
                                          Überwachung der Telekommunikation
   Vorbemerkung 1:
     (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
   Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
     (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
   mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
   Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
     (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
   richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
   Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
   bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs­
   dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
     (4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23



     Nr.                                                                       Tätigkeit                                                                               Höhe
     100   Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
           von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
           je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      95,00 €
            Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

     101   Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
           Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs­
           behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               45,00 €
           Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
           für jeden überwachten Anschluss,
     102   – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . .                                                                          25,00 €
     103   – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
             als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      43,00 €
     104   – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
             je angefangenem Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       77,00 €
           Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:
     105   – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               78,00 €
     106   – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             133,00 €
     107   – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             241,00 €
                                                 Abschnitt 2
                  Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden
   Vorbemerkung 2:
     Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
   Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
   einen einzigen Kundendatensatz.
     200   Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
           1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
              erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
              Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
           2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
              muss:
              je angefragtem Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               25,00 €
     201   Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
           werden muss:
           für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
           Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              45,00 €
             Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
           Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
     202   Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
           die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
           erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
           Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
           je angefragtem Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            15,00 €

                                                                          Abschnitt 3
                                                                  Auskünfte über Verkehrsdaten
     300   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
           für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     25,00 €
              Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

     301   Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
           auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
           Zeitpunkten erteilt:
           für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . .                                                                10,00 €
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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     Nr.                                                                          Tätigkeit                                                                                 Höhe
     302    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
            benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        40,00 €
     303    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
            Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
            Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              5,00 €
     304    Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
            Zeitraum bekannt sind:
            Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort . . . . . . . . . .                                                                      75,00 €
     305    Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
            Die Pauschale 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       190,00 €
     306    Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
            Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . .                                                                        65,00 €
     307    Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
            Echtzeit:
            je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          95,00 €
              Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
            Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
     308    Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          45,00 €
            Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
            Nummern 307 und 308:
     309    – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . .                                                                           9,00 €
     310    – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
              zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      18,00 €
     311    – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
              je angefangenem Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           36,00 €

                                                                                  Abschnitt 4
                                                                               Sonstige Auskünfte
     400    Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
            oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
            anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         85,00 €
     401    Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
            je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      185,00 €
     402    Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher­
            einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
            getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
            je Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15,00 €“.



                                                                                    Artikel 11

                                   Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
    (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 23c wird gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
     „§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert
      bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

                                                           für jeden
                                       Gegenstands-
                                                        angefangenen         um
                                            wert
                                                         Betrag von         … Euro
                                        bis … Euro
                                                       weiteren … Euro
                                              2 000           500            41,50
                                             10 000         1 000            59,50
                                             25 000         3 000            55,00
                                             50 000         5 000            86,00
                                            200 000        15 000            99,50
                                            500 000        30 000           140,00
                                               über
                                            500 000        50 000           175,00“.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „31,50 Euro“ ersetzt.
3. In § 15a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „teilweise“ durch die Wörter „ganz oder teilweise“ ersetzt.
4. § 17 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   b) Buchstabe c wird aufgehoben.
   c) Buchstabe d wird Buchstabe c.
5. § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91
       Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit,“.
6. § 23c wird § 24.
7. Der bisherige § 24 wird aufgehoben.
8. § 49 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 49

                                             Wertgebühren aus der Staatskasse
      Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr
   als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

                             Gegenstands-                     Gegenstands-
                                                  Gebühr                          Gebühr
                                  wert                             wert
                                                  … Euro                          … Euro
                              bis … Euro                       bis … Euro
                                    5 000         319,00           25 000         449,00
                                    6 000         330,00           30 000         488,00
                                    7 000         341,00           35 000         527,00
                                    8 000         352,00           40 000         566,00
                                    9 000         363,00           45 000         605,00
                                   10 000         374,00           50 000         644,00
                                   13 000         389,00           65 000         692,00
                                   16 000         404,00           80 000         739,00
                                   19 000         419,00
                                                                     über
                                   22 000         434,00           80 000        786,00“.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


     (2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1.     In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,00 bis 384,00 €“ durch die Angabe „39,00
       bis 419,00 €“ ersetzt.
2.     In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „65,00
       bis 719,00 €“ ersetzt.
3.     In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 2.3 wird die Angabe „höchstens 207,00 €“ durch die Angabe
       „höchstens 225,00 €“ ersetzt.
4.     Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 wird wie folgt gefasst:
       „In einfachen Fällen darf nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor,
       wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.“
5.     Nummer 2302 wird wie folgt geändert:
       a) In der Anmerkung wird die Angabe „359,00 €“ durch die Angabe „391,00 €“ ersetzt.
       b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 bis 768,00 €“ durch die Angabe „65,00 bis 837,00 €“ ersetzt.
6.     In Nummer 2303 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       b) Nummer 3 wird aufgehoben.
       c) Nummer 4 wird Nummer 3.
7.     In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „38,50 €“ durch die Angabe „42,00 €“ ersetzt.
8.     In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „77,00 €“ durch die Angabe „84,00 €“ ersetzt.
9.     In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe „93,50 €“ durch die Angabe „102,00 €“ ersetzt.
10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „297,00 €“ durch die Angabe „324,00 €“ ersetzt.
11.    In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „446,00 €“ durch die Angabe „486,00 €“ ersetzt.
12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „594,00 €“ durch die Angabe „647,00 €“ ersetzt.
13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „743,00 €“ durch die Angabe „810,00 €“ ersetzt.
14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „165,00 €“ durch die Angabe „180,00 €“ ersetzt.
15. In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 3 wird die Angabe „höchstens 207,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 225,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „65,00
    bis 719,00 €“ ersetzt.
17. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden vor dem Wort „vorgeschrieben“ die Wörter
    „oder ein Erörterungstermin“ und vor dem Wort „entschieden“ die Wörter „oder Erörterung“ eingefügt.
18. In Nummer 3106 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
    bis 665,00 €“ ersetzt.
19. In Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkung 3.2 werden die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
    „§ 169 Abs. 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.
20. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 816,00 €“ durch die Angabe „78,00
    bis 889,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
    bis 665,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 1 056,00 €“ durch die Angabe „105,00
    bis 1 151,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 990,00 €“ durch die Angabe „105,00
    bis 1 079,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 260,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 280,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 260,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 280,00 €“ ersetzt.
26. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 500,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 550,00 €“ ersetzt.
27. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 500,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 550,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 250,00 €“ durch die Angabe
    „höchstens 275,00 €“ ersetzt.
29. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „36,00 bis 408,00 €“ durch die Angabe „39,00
    bis 445,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


30. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „24,00 bis 250,00 €“ durch die Angabe „26,00
    bis 275,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 816,00 €“ durch die Angabe „78,00
    bis 889,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „96,00 bis 1 056,00 €“ durch die Angabe „105,00
    bis 1 151,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „24,00 bis 250,00 €“ durch die Angabe „26,00
    bis 275,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 610,00 €“ durch die Angabe „65,00
    bis 665,00 €“ ersetzt.
35. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „72,00 bis 792,00 €“ durch die Angabe „78,00
    bis 863,00 €“ ersetzt.
36. In Nummer 4100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 396,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 432,00 €“ und die Angabe „176,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
37. In Nummer 4101 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 495,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 540,00 €“ und die Angabe „216,00 €“ durch die Angabe „235,00 €“ ersetzt.
38. In Nummer 4102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
39. In Nummer 4103 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 450,00 €“ und die Angabe „183,00 €“ durch die Angabe „199,00 €“ ersetzt.
40. In Nummer 4104 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
41. In Nummer 4105 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 399,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 435,00 €“ und die Angabe „177,00 €“ durch die Angabe „193,00 €“ ersetzt.
42. In Nummer 4106 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
43. In Nummer 4107 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 399,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 435,00 €“ und die Angabe „177,00 €“ durch die Angabe „193,00 €“ ersetzt.
44. In Nummer 4108 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 528,00 €“ durch die Angabe „84,00
    bis 576,00 €“ und die Angabe „242,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ ersetzt.
45. In Nummer 4109 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe „84,00
    bis 719,00 €“ und die Angabe „295,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
46. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „121,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“ ersetzt.
47. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „242,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ ersetzt.
48. In Nummer 4112 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 352,00 €“ durch die Angabe „60,00
    bis 384,00 €“ und die Angabe „163,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
49. In Nummer 4113 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 440,00 €“ durch die Angabe „60,00
    bis 480,00 €“ und die Angabe „198,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.
50. In Nummer 4114 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
51. In Nummer 4115 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
52. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
53. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
54. In Nummer 4118 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 759,00 €“ durch die Angabe „120,00
    bis 827,00 €“ und die Angabe „348,00 €“ durch die Angabe „379,00 €“ ersetzt.
55. In Nummer 4119 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 949,00 €“ durch die Angabe „120,00
    bis 1 034,00 €“ und die Angabe „424,00 €“ durch die Angabe „462,00 €“ ersetzt.
56. In Nummer 4120 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 023,00 €“ durch die Angabe „156,00
    bis 1 115,00 €“ und die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
57. In Nummer 4121 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 279,00 €“ durch die Angabe „156,00
    bis 1 394,00 €“ und die Angabe „569,00 €“ durch die Angabe „620,00 €“ ersetzt.
58. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „233,00 €“ durch die Angabe „254,00 €“ ersetzt.
59. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
60. In Nummer 4124 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


61. In Nummer 4125 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
62. In Nummer 4126 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 4127 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 839,00 €“ und die Angabe „343,00 €“ durch die Angabe „374,00 €“ ersetzt.
64. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
65. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
66. In Nummer 4130 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „144,00
    bis 1 331,00 €“ und die Angabe „541,00 €“ durch die Angabe „590,00 €“ ersetzt.
67. In Nummer 4131 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 526,00 €“ durch die Angabe „144,00
    bis 1 664,00 €“ und die Angabe „663,00 €“ durch die Angabe „723,00 €“ ersetzt.
68. In Nummer 4132 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „144,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „300,00 €“ durch die Angabe „326,00 €“ ersetzt.
69. In Nummer 4133 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 770,00 €“ durch die Angabe „144,00
    bis 839,00 €“ und die Angabe „361,00 €“ durch die Angabe „393,00 €“ ersetzt.
70. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
71. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 €“ durch die Angabe „326,00 €“ ersetzt.
72. In Nummer 4200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 737,00 €“ durch die Angabe „72,00
    bis 803,00 €“ und die Angabe „321,00 €“ durch die Angabe „350,00 €“ ersetzt.
73. In Nummer 4201 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 921,00 €“ durch die Angabe „72,00
    bis 1 004,00 €“ und die Angabe „395,00 €“ durch die Angabe „430,00 €“ ersetzt.
74. In Nummer 4202 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „72,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „158,00 €“ durch die Angabe „173,00 €“ ersetzt.
75. In Nummer 4203 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „72,00
    bis 450,00 €“ und die Angabe „192,00 €“ durch die Angabe „209,00 €“ ersetzt.
76. In Nummer 4204 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
77. In Nummer 4205 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 450,00 €“ und die Angabe „178,00 €“ durch die Angabe „194,00 €“ ersetzt.
78. In Nummer 4206 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
79. In Nummer 4207 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 413,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 450,00 €“ und die Angabe „178,00 €“ durch die Angabe „194,00 €“ ersetzt.
80. In Nummer 4300 wird in den Gebührenspalten die Angabe „66,00 bis 737,00 €“ durch die Angabe „72,00
    bis 803,00 €“ und die Angabe „321,00 €“ durch die Angabe „350,00 €“ ersetzt.
81. In Nummer 4301 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 506,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 552,00 €“ und die Angabe „220,00 €“ durch die Angabe „240,00 €“ ersetzt.
82. In Nummer 4302 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 348,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
83. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 360,00 €“ ersetzt.
84. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3 850,00 €“ durch die Angabe „4 197,00 €“ ersetzt.
85. In Nummer 5100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 187,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 204,00 €“ und die Angabe „88,00 €“ durch die Angabe „96,00 €“ ersetzt.
86. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ ersetzt.
    b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00 bis 132,00 €“ und
       die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
87. In Nummer 5102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00
    bis 132,00 €“ und die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
88. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00“ durch die Angabe „80,00“ ersetzt.
    b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00 bis 348,00 €“ und
       die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
89. In Nummer 5104 wird in den Gebührenspalten die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00
    bis 348,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


90. In Nummer 5105 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
91. In Nummer 5106 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 360,00 €“ und die Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.
92. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ ersetzt.
    b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00 bis 132,00 €“ und
       die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
93. In Nummer 5108 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 264,00 €“ durch die Angabe „24,00
    bis 288,00 €“ und die Angabe „114,00 €“ durch die Angabe „125,00 €“ ersetzt.
94. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:
    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „60,00“ durch die Angabe „80,00“ ersetzt.
    b) In den Gebührenspalten wird die Angabe „33,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „36,00 bis 348,00 €“ und
       die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
95. In Nummer 5110 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
    bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
96. In Nummer 5111 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 385,00 €“ durch die Angabe „60,00
    bis 420,00 €“ und die Angabe „176,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.
97. In Nummer 5112 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
98. In Nummer 5113 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
99. In Nummer 5114 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
    bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
100. In Nummer 5200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 121,00 €“ durch die Angabe „24,00
     bis 132,00 €“ und die Angabe „57,00 €“ durch die Angabe „62,00 €“ ersetzt.
101. In Nummer 6100 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 374,00 €“ durch die Angabe „60,00
     bis 408,00 €“ und die Angabe „172,00 €“ durch die Angabe „187,00 €“ ersetzt.
102. In Nummer 6101 wird in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 759,00 €“ durch die Angabe „120,00
     bis 827,00 €“ und die Angabe „348,00 €“ durch die Angabe „379,00 €“ ersetzt.
103. In Nummer 6102 wird in den Gebührenspalten die Angabe „143,00 bis 1 023,00 €“ durch die Angabe „156,00
     bis 1 115,00 €“ und die Angabe „466,00 €“ durch die Angabe „508,00 €“ ersetzt.
104. In Nummer 6200 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 385,00 €“ durch die Angabe „48,00
     bis 420,00 €“ und die Angabe „172,00 €“ durch die Angabe „187,00 €“ ersetzt.
105. In Nummer 6201 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 407,00 €“ durch die Angabe „48,00
     bis 444,00 €“ und die Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „197,00 €“ ersetzt.
106. In Nummer 6202 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 319,00 €“ durch die Angabe „48,00
     bis 348,00 €“ und die Angabe „145,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.
107. In Nummer 6203 wird in den Gebührenspalten die Angabe „55,00 bis 352,00 €“ durch die Angabe „60,00
     bis 384,00 €“ und die Angabe „163,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.
108. In Nummer 6204 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
     bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
109. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
110. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
111. In Nummer 6207 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
     bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
112. In Nummer 6208 wird in den Gebührenspalten die Angabe „88,00 bis 616,00 €“ durch die Angabe „96,00
     bis 671,00 €“ und die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
113. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
114. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „282,00 €“ durch die Angabe „307,00 €“ ersetzt.
115. In Nummer 6211 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „144,00
     bis 1 331,00 €“ und die Angabe „541,00 €“ durch die Angabe „590,00 €“ ersetzt.
116. In Nummer 6212 wird in den Gebührenspalten die Angabe „132,00 bis 605,00 €“ durch die Angabe „144,00
     bis 659,00 €“ und die Angabe „294,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.
117. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „147,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“ ersetzt.
118. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „294,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


119. In Nummer 6215 wird in den Gebührenspalten die Angabe „77,00 bis 1 221,00 €“ durch die Angabe „84,00
     bis 1 331,00 €“ und die Angabe „519,00 €“ durch die Angabe „566,00 €“ ersetzt.
120. In Nummer 6300 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
     bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
121. In Nummer 6301 wird in den Gebührenspalten die Angabe „44,00 bis 517,00 €“ durch die Angabe „48,00
     bis 564,00 €“ und die Angabe „224,00 €“ durch die Angabe „245,00 €“ ersetzt.
122. In Nummer 6302 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
     bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
123. In Nummer 6303 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
     bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
124. In Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 6.4 wird die Angabe „207,00 €“ durch die Angabe „225,00 €“ ersetzt.
125. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ durch die Angabe „96,00
     bis 815,00 €“ ersetzt.
126. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „88,00 bis 748,00 €“ durch die Angabe „96,00
     bis 815,00 €“ ersetzt.
127. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 bis 869,00 €“ durch die Angabe „120,00
     bis 947,00 €“ ersetzt.
128. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 bis 869,00 €“ durch die Angabe „120,00
     bis 947,00 €“ ersetzt.
129. In Nummer 6500 wird in den Gebührenspalten die Angabe „22,00 bis 330,00 €“ durch die Angabe „24,00
     bis 360,00 €“ und die Angabe „141,00 €“ durch die Angabe „154,00 €“ ersetzt.
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:


                                                                                                      „Anlage 2
                                                                                       (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

                            Gegenstands-                Gegenstands-
                                              Gebühr                     Gebühr
                                wert                        wert
                                               …€                         …€
                              bis … €                     bis … €
                                  500          51,50       50 000       1 357,00
                                1 000          93,00       65 000       1 456,50
                                1 500         134,50       80 000       1 556,00
                                2 000         176,00       95 000       1 655,50
                                3 000         235,50      110 000       1 755,00
                                4 000         295,00      125 000       1 854,50
                                5 000         354,50      140 000       1 954,00
                                6 000         414,00      155 000       2 053,50
                                7 000         473,50      170 000       2 153,00
                                8 000         533,00      185 000       2 252,50
                                9 000         592,50      200 000       2 352,00
                               10 000         652,00      230 000       2 492,00
                               13 000         707,00      260 000       2 632,00
                               16 000         762,00      290 000       2 772,00
                               19 000         817,00      320 000       2 912,00
                               22 000         872,00      350 000       3 052,00
                               25 000         927,00      380 000       3 192,00
                               30 000        1 013,00     410 000       3 332,00
                               35 000        1 099,00     440 000       3 472,00
                               40 000        1 185,00     470 000       3 612,00
                               45 000        1 271,00     500 000      3 752,00“.
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                       Artikel 12

                                                     Evaluierung
  Das durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das
Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen
und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu
evaluieren.


                                                       Artikel 13

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
  (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 2 Nummer 1 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 7. April 2025

                                              Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                                  Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                   Vo l k e r W i s s i n g




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes e990a5814e9bc990….