Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
Stand: 09.06.2021
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
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