Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/26102 · S. 54
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 50a GKG. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 AgrarOLkG, mit dem eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts normiert wird. Zu Nummer 3 Mit der Regelung des § 50a GKG-E soll eine Wertvorschrift für Verfahren nach dem AgrarOLkG eingeführt werden. Durch die Verweisung auf § 3 der Zivilprozessordnung wird erreicht, dass das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festsetzen kann. Dadurch lassen sich im Einzelfall sachgerechte Ergebnisse erzielen. Zu Nummer 4 Mit der Änderung in Nummer 1700 KV GKG soll sichergestellt werden, dass auch in Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 39 AgrarOLkG die Festgebühr entsteht.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26102, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 174.787–175.648 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7c65c6fc6758d1c1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP