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Artikel 2 · BT-Drs. 19/26102 · S. 54

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 50a GKG.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 AgrarOLkG, mit dem
eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts normiert wird.

Zu Nummer 3
Mit der Regelung des § 50a GKG-E soll eine Wertvorschrift für Verfahren nach dem AgrarOLkG eingeführt
werden. Durch die Verweisung auf § 3 der Zivilprozessordnung wird erreicht, dass das Gericht den Wert nach
freiem Ermessen festsetzen kann. Dadurch lassen sich im Einzelfall sachgerechte Ergebnisse erzielen.

Zu Nummer 4
Mit der Änderung in Nummer 1700 KV GKG soll sichergestellt werden, dass auch in Verfahren über die Rüge
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 39 AgrarOLkG die Festgebühr entsteht.

BT-Drs. 19/26102 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26102, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 174.787–175.648 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7c65c6fc6758d1c1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP