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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2739
BGBl. 2017 I S. 2739 · 30.934 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Einrichtung
und zum Betrieb eines
Registers zum Schutz des Wettbewerbs
um öffentliche Aufträge und Konzessionen
(Wettbewerbsregistergesetz – WRegG)
§1
Einrichtung des
Wettbewerbsregisters
(1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird
ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffent-
liche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister)
eingerichtet und geführt.
(2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftrag-
gebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Aus-
schlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Ver-
fügung gestellt.
(3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elek-
tronischen Datenbank geführt.
§2
Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:
1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und
Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straf-
taten ergangen sind:
a) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten,
b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und
Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetz-
buchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche
Haushalte richtet,
c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
nach § 266a des Strafgesetzbuchs,
d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenord-
nung oder
e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
schreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs;
2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und
Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentschei-
dungen, die wegen einer der folgenden Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern
auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt
oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausend-
fünfhundert Euro festgesetzt worden ist:
a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I
S. 399) geändert worden ist,
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist,
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1,
1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar
2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,
d) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngeset-
zes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, oder
e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, oder
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in
Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Num-
mer 2 ergangen sind.
(2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Buß-
geldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungs-
widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn
eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro
festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Buß-
geldentscheidungen, die nach § 81 Absatz 3 Buch-
stabe a bis c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen ergangen sind.
(3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entschei-
dungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine

natürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das
Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen
zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche
Person als für die Leitung des Unternehmens Verant-
wortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung
der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
(4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe
solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung
von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder
die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet.
Erlischt eine juristische Person oder eine Personen-
vereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträg-
lich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.
§3
Inhalt der Eintragung
in das Wettbewerbsregister
(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten,
die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten
Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen
Datenbank:
1. den Namen der mitteilenden Behörde,
2. das Datum der einzutragenden Entscheidung und
ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
3. das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden
Behörde,
4. vom betroffenen Unternehmen
a) die Firma,
b) die Rechtsform,
c) den Familiennamen und den Vornamen der ge-
setzlichen Vertreter,
d) bei Personengesellschaften den Familiennamen
und den Vornamen der geschäftsführenden Ge-
sellschafter,
e) die Postanschrift des Unternehmens,
f) das Registergericht und die Handelsregister-
nummer sowie
g) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifika-
tionsnummer,
5. von der natürlichen Person, gegen die sich die ein-
zutragende Entscheidung richtet oder die im Buß-
geldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ord-
nungswidrigkeiten genannt wird,
a) den Familiennamen und den Vornamen der natür-
lichen Person,
b) das Geburtsdatum und den Geburtsort der natür-
lichen Person,
c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person
und
d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem
Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 be-
gründenden Umstände sowie
6. die zur Registereintragung führende Straftat oder
Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten
Sanktion.
(2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung
in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit,
dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des
§ 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann,
speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten
im Wettbewerbsregister.
(3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten
Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde
sind vertraulich.
§4
Mitteilungen
(1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden,
die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen
sind, teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2
der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1
bezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung
steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe d nicht entgegen.
(2) Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten
und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten
offensichtlich fehlerhaft sind. Stellt sich die Fehler-
haftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt
oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten
von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den
Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer
weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wett-
bewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die
Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§5
Gelegenheit
zur Stellungnahme vor Eintragung
in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch
(1) Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister
informiert die Registerbehörde das betroffene Unter-
nehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Ein-
tragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Information Stellung zu
nehmen. Weist das betroffene Unternehmen nach, dass
die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht die Regis-
terbehörde von einer Eintragung ab oder korrigiert die
fehlerhaften Daten. Die Registerbehörde kann die Frist
zur Stellungnahme verlängern. § 8 Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
(2) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde Unter-
nehmen oder natürlichen Personen Auskunft über den
sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters. Die
Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffen-
den Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein
amtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen
des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,
Auskunft über den das Unternehmen betreffenden In-
halt des Wettbewerbsregisters.
(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister ein-
getragen sind oder von einer geplanten Eintragung
betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Ver-
teidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf
die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtig-
ten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht ge-
währt wird.

§6
Abfragepflicht
für Auftraggeber; Entscheidung
über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ver-
pflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem
Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit
einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne
Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob
im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen
Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag
zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Ein Sekto-
renauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie
ein Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-
pflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagsertei-
lung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun-
gen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu
vergeben beabsichtigen, gespeichert sind. Eine Ver-
pflichtung zur Abfrage besteht abweichend von den
Sätzen 1 und 2 nicht bei Sachverhalten, für die das
Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des
Vergaberechts vorsieht. Auslandsdienststellen sind ab-
weichend von den Sätzen 1 und 2 nicht verpflichtet,
das Wettbewerbsregister abzufragen. Auf eine erneute
Abfrage bei der Registerbehörde kann der Auftraggeber
verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate
zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine
Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.
(2) Daneben können Auftraggeber nach Absatz 1 bei
der Registerbehörde abfragen
1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit
einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert
unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Ein-
tragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen
Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auf-
trag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt,
und
2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Ein-
tragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf
diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber
zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
(3) Die Registerbehörde übermittelt dem abfragenden
Auftraggeber die im Wettbewerbsregister gespeicher-
ten Daten über das Unternehmen, das in der Abfrage
benannt ist. Gibt es im Wettbewerbsregister zu einem
Unternehmen keine Eintragung, teilt die Register-
behörde dies dem Auftraggeber mit.
(4) Die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister
dürfen nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht
werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder
mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind.
(5) Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der
vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwor-
tung über den Ausschluss eines Unternehmens von
der Teilnahme an dem Vergabeverfahren. § 7 Absatz 2
bleibt unberührt.
(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungs-
behörden oder den zur Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informa-
tionen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der
Auftraggeber für die Vergabeentscheidung erforderlich
sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Ver-
folgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden
dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen
des Auftraggebers übermitteln.
(7) Die nach Absatz 3 und 6 sowie nach § 8 Absatz 4
Satz 5 übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen
vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen ge-
nutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich
vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.
§7
Löschung der Eintragung
aus dem Wettbewerbsregister
nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung
(1) Eintragungen über Straftaten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a, c und d werden spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts-
oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintra-
gungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2
werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht. Im Übrigen
werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei
Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Eintragungen
wegen desselben Fehlverhaltens ist eine Löschung aller
ein Unternehmen betreffenden Eintragungen vorzuneh-
men, wenn die Voraussetzungen der Löschung für eine
Eintragung gegeben sind und dieselben Fristen für die
Löschung gelten; bei unterschiedlichen Fristen ist die
längere Frist maßgeblich. Die Regelungen des § 4 Ab-
satz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 Satz 3 bleiben un-
berührt.
(2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach
Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der
Eintragung zugrunde liegende Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil
des betroffenen Unternehmens verwertet werden. Die
Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 8 Absatz 1
durch die Registerbehörde ist für den Auftraggeber
nicht bindend.
§8
Vorzeitige Löschung
der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister
wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
(1) Ist ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister
eingetragen worden, so kann es bei der Register-
behörde beantragen, dass die Eintragung wegen
Selbstreinigung vor Ablauf der Löschungsfrist nach
§ 7 Absatz 1 aus dem Wettbewerbsregister gelöscht
wird. Der Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen
ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung
glaubhaft macht. Die Eintragung ist zu löschen, wenn
das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde die
Selbstreinigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c und d entsprechend § 123 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im
Übrigen entsprechend § 125 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen für die Zwecke des Vergabe-
verfahrens nachgewiesen hat.

(2) Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt
nach Antragstellung von Amts wegen. Sie kann sich
dabei auf das beschränken, was von dem Antragsteller
vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Sie
kann von dem Antragsteller verlangen, dass er ihr
1. die strafgerichtliche Entscheidung oder die Bußgeld-
entscheidung übermittelt,
2. Gutachten oder andere Unterlagen vorlegt, die zur
Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen geeig-
net sind.
Die §§ 57 und 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den An-
trag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafver-
folgungsbehörde oder die Behörde, die für die Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, ersuchen,
ihr Informationen, die nach Einschätzung der Register-
behörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein
können, zu übermitteln. Die ersuchte Behörde über-
mittelt diese Informationen.
(4) Die Registerbehörde bewertet die von dem
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen
und berücksichtigt dabei die Schwere und die beson-
deren Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens.
Hält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter-
nehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem
Unternehmen ergänzende Informationen oder lehnt
den Antrag ab. Lehnt die Registerbehörde den Antrag
ab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem
Unternehmen. Die Entscheidung über den Antrag auf
vorzeitige Löschung einer Eintragung ist im Wettbe-
werbsregister zu vermerken. Die Registerbehörde über-
mittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die
Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere
Unterlagen.
(5) Die Registerbehörde erlässt Leitlinien zur Anwen-
dung der Absätze 1 bis 4.
(6) Bei Anträgen auf vorzeitige Löschung aus dem
Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden
zur Deckung des Verwaltungsaufwands der Register-
behörde Gebühren und Auslagen erhoben. § 80 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
sind entsprechend anzuwenden; der Gebührenrahmen
richtet sich nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§9
Elektronische Datenübermittlung
(1) Die Kommunikation zwischen der Registerbe-
hörde und den Strafverfolgungsbehörden, den zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Be-
hörden, den Auftraggebern sowie den Unternehmen
und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen,
das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
2014/24/EU entspricht, erfolgt in der Regel elektro-
nisch.
(2) Die Datenübermittlung an Auftraggeber kann im
Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, das
die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglicht,
erfolgen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder die aufgrund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung keine
besondere Regelung enthält.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes
zu regeln:
1. die technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen für
a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbs-
register,
b) die Übermittlung von Daten an die Register-
behörde oder an Auftraggeber einschließlich des
automatisierten Abrufverfahrens und
c) die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen,
die ein amtliches Verzeichnis führen, das den
Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
2014/24/EU entspricht,
2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
für die elektronische Kommunikation mit der Regis-
terbehörde,
3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und
der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,
4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Stan-
dardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,
5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4
einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen
Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie
die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,
6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informa-
tionen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und
7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende
geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an
die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen
durch die Registerbehörde, mit denen geeignete
Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger
Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens
belegt werden können.
§ 11
Rechtsweg
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist
die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Satz 2 bis Ab-
satz 4 Satz 2, § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2, 3
Satz 1, 4 und 5, Absatz 4 und 5, § 67 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, die §§ 68, 70 Absatz 1 bis 3, die §§ 71
bis 73 sowie 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwen-
den, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter über-
trägt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-
geschriebenen Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn,
ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. § 69 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 12
Anwendungsbestimmungen;
Verkündung von Rechtsverordnungen
(1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwen-
den, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach
§ 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 be-
zeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vor-
schriften über die Errichtung und den Betrieb eines
dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkün-
det werden.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbe-
zentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung“
durch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister“
ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister
nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch das Wort
„Wettbewerbsregister“ ersetzt.
(2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-
teiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile
einschließlich der Grundlagen für die Berechnung
oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei
einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen, den das Unternehmen im letzten Ge-
schäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat,
sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im
Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und
Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen
seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß
genutzt werden, verlangen.“
2. Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestech-
lichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),“
angefügt.
3. In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getrof-
fen“ durch die Wörter „mit anderen Unternehmen
Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt“ ersetzt.
4. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Selbstreinigung
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123
oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an
dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen
dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt
nachgewiesen hat, dass es
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-
ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-
zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-
pflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat
oder dem Fehlverhalten und dem dadurch ver-
ursachten Schaden in Zusammenhang stehen,
durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-
mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-
geber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und perso-
nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen
ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die
Schwere und die besonderen Umstände der Straftat
oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Ent-
scheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen
des Unternehmens als unzureichend bewertet wer-
den, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.“
(3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörden“ die
Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen“ gestrichen.
(4) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“
durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-
registers nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-
register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.

(5) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“
durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-
registers nach § 150a der Gewerbeordnung“
durch das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-
register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
(6) In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter
„und das Wettbewerbsregister“ eingefügt.
(7) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 wird das Wort „und“ durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Der Nummer 21 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
gefügt:
„22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz“.
2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregis-
tergesetzes).“
3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 6 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
gefügt:
„7. § 11 WRegG“.
(8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert
worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) nach dem WRegG,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt
drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an
dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach
§ 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und
Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2739. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a902509e09853b2a….