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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2739

BGBl. 2017 I S. 2739 · 30.934 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
                                      Gesetz
                    zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
        und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                                               Vom 18. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Gesetz
                  zur Einrichtung
              und zum Betrieb eines

     Registers zum Schutz des Wettbewerbs

    um öffentliche Aufträge und Konzessionen
      (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG)

                         §1

                 Einrichtung des
               Wettbewerbsregisters
   (1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird
ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffent-

liche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister)

eingerichtet und geführt.

   (2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftrag-
gebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Aus-
schlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Ver-

fügung gestellt.

   (3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elek-
tronischen Datenbank geführt.

                         §2

            Eintragungsvoraussetzungen
  (1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:
1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und
   Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straf-
   taten ergangen sind:
  a) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wett-
     bewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten,

  b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und

     Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetz-
     buchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche
     Haushalte richtet,

  c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

     nach § 266a des Strafgesetzbuchs,

  d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenord-
     nung oder
  e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
     schreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs;
2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und
   Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentschei-
   dungen, die wegen einer der folgenden Straftaten
   oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern

  auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
  Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt
  oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausend-
  fünfhundert Euro festgesetzt worden ist:

  a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11
     des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
     23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch

     Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I
     S. 399) geändert worden ist,

  b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten
     Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
     (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
     BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6
     Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
     S. 1228) geändert worden ist,

  c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1,

     1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-

     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt
     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar
     2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,

  d) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngeset-

     zes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das

     zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes
     vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
     worden ist, oder

  e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-
     Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
     S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40
     des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
     geändert worden ist, oder
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30
   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in
   Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder
   Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Num-

   mer 2 ergangen sind.

   (2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Buß-
geldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungs-
widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2

Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn
eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro
festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Buß-
geldentscheidungen, die nach § 81 Absatz 3 Buch-
stabe a bis c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen ergangen sind.
  (3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entschei-
dungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine
BGBl. 2017, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
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natürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das
Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen
zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche
Person als für die Leitung des Unternehmens Verant-
wortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung
der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
   (4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe
solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung

von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder
die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet.
Erlischt eine juristische Person oder eine Personen-
vereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträg-
lich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.

                          §3

                 Inhalt der Eintragung

             in das Wettbewerbsregister

   (1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten,
die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten
Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen
Datenbank:

1. den Namen der mitteilenden Behörde,
2. das Datum der einzutragenden Entscheidung und
   ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
3. das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden
   Behörde,
4. vom betroffenen Unternehmen

  a) die Firma,

  b) die Rechtsform,
  c) den Familiennamen und den Vornamen der ge-
     setzlichen Vertreter,
  d) bei Personengesellschaften den Familiennamen
     und den Vornamen der geschäftsführenden Ge-
     sellschafter,
  e) die Postanschrift des Unternehmens,
  f) das Registergericht und die Handelsregister-
     nummer sowie

  g) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifika-
     tionsnummer,
5. von der natürlichen Person, gegen die sich die ein-
   zutragende Entscheidung richtet oder die im Buß-
   geldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ord-
   nungswidrigkeiten genannt wird,
  a) den Familiennamen und den Vornamen der natür-
     lichen Person,
  b) das Geburtsdatum und den Geburtsort der natür-
     lichen Person,

  c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person

     und

  d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem
     Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 be-
     gründenden Umstände sowie

6. die zur Registereintragung führende Straftat oder
   Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten
   Sanktion.
   (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung
in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit,
dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des

§ 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann,
speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten
im Wettbewerbsregister.
   (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten
Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde
sind vertraulich.

                          §4

                     Mitteilungen

   (1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden,
die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen
sind, teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2
der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1
bezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung
steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1

Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buch-

stabe d nicht entgegen.

   (2) Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten
und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten
offensichtlich fehlerhaft sind. Stellt sich die Fehler-
haftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt
oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten
von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
  (3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den
Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer
weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wett-
bewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die

Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

                          §5
                   Gelegenheit
        zur Stellungnahme vor Eintragung
 in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch
   (1) Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister
informiert die Registerbehörde das betroffene Unter-
nehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Ein-
tragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Information Stellung zu
nehmen. Weist das betroffene Unternehmen nach, dass
die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht die Regis-
terbehörde von einer Eintragung ab oder korrigiert die
fehlerhaften Daten. Die Registerbehörde kann die Frist
zur Stellungnahme verlängern. § 8 Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
   (2) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde Unter-
nehmen oder natürlichen Personen Auskunft über den
sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters. Die
Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffen-
den Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein

amtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen

des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,
Auskunft über den das Unternehmen betreffenden In-
halt des Wettbewerbsregisters.

   (3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister ein-
getragen sind oder von einer geplanten Eintragung
betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Ver-
teidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf
die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtig-
ten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht ge-
währt wird.
BGBl. 2017, Seite 2741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2741
                         §6
                   Abfragepflicht
          für Auftraggeber; Entscheidung
   über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren

   (1) Ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ver-
pflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem
Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit
einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne
Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob
im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen
Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag
zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Ein Sekto-
renauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie

ein Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1

und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-
pflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagsertei-
lung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun-
gen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu
vergeben beabsichtigen, gespeichert sind. Eine Ver-
pflichtung zur Abfrage besteht abweichend von den
Sätzen 1 und 2 nicht bei Sachverhalten, für die das
Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des
Vergaberechts vorsieht. Auslandsdienststellen sind ab-
weichend von den Sätzen 1 und 2 nicht verpflichtet,
das Wettbewerbsregister abzufragen. Auf eine erneute
Abfrage bei der Registerbehörde kann der Auftraggeber
verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate
zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine
Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.

  (2) Daneben können Auftraggeber nach Absatz 1 bei

der Registerbehörde abfragen

1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit
   einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert
   unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Ein-
   tragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen
   Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auf-
   trag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt,
   und

2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Ein-
   tragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf
   diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber

   zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
   (3) Die Registerbehörde übermittelt dem abfragenden
Auftraggeber die im Wettbewerbsregister gespeicher-
ten Daten über das Unternehmen, das in der Abfrage
benannt ist. Gibt es im Wettbewerbsregister zu einem
Unternehmen keine Eintragung, teilt die Register-
behörde dies dem Auftraggeber mit.
  (4) Die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister
dürfen nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht
werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder
mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind.

   (5) Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der
vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwor-
tung über den Ausschluss eines Unternehmens von
der Teilnahme an dem Vergabeverfahren. § 7 Absatz 2
bleibt unberührt.
  (6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungs-
behörden oder den zur Verfolgung von Ordnungs-

widrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informa-
tionen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der
Auftraggeber für die Vergabeentscheidung erforderlich
sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Ver-
folgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden
dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen
des Auftraggebers übermitteln.

  (7) Die nach Absatz 3 und 6 sowie nach § 8 Absatz 4
Satz 5 übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen
vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen ge-
nutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich
vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.

                         §7

             Löschung der Eintragung

          aus dem Wettbewerbsregister

  nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung

   (1) Eintragungen über Straftaten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a, c und d werden spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts-
oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintra-
gungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2
werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht. Im Übrigen
werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei
Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Eintragungen
wegen desselben Fehlverhaltens ist eine Löschung aller
ein Unternehmen betreffenden Eintragungen vorzuneh-
men, wenn die Voraussetzungen der Löschung für eine
Eintragung gegeben sind und dieselben Fristen für die
Löschung gelten; bei unterschiedlichen Fristen ist die
längere Frist maßgeblich. Die Regelungen des § 4 Ab-

satz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 Satz 3 bleiben un-

berührt.

   (2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach
Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der
Eintragung zugrunde liegende Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil
des betroffenen Unternehmens verwertet werden. Die
Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 8 Absatz 1
durch die Registerbehörde ist für den Auftraggeber
nicht bindend.

                         §8

              Vorzeitige Löschung
  der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister
 wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
   (1) Ist ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister
eingetragen worden, so kann es bei der Register-
behörde beantragen, dass die Eintragung wegen
Selbstreinigung vor Ablauf der Löschungsfrist nach
§ 7 Absatz 1 aus dem Wettbewerbsregister gelöscht
wird. Der Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen
ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung
glaubhaft macht. Die Eintragung ist zu löschen, wenn
das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde die
Selbstreinigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c und d entsprechend § 123 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im
Übrigen entsprechend § 125 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen für die Zwecke des Vergabe-
verfahrens nachgewiesen hat.
BGBl. 2017, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742
  (2) Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt
nach Antragstellung von Amts wegen. Sie kann sich
dabei auf das beschränken, was von dem Antragsteller
vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Sie
kann von dem Antragsteller verlangen, dass er ihr

1. die strafgerichtliche Entscheidung oder die Bußgeld-
   entscheidung übermittelt,

2. Gutachten oder andere Unterlagen vorlegt, die zur
   Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen geeig-
   net sind.

Die §§ 57 und 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind entsprechend anzuwenden.

   (3) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den An-
trag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafver-
folgungsbehörde oder die Behörde, die für die Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, ersuchen,
ihr Informationen, die nach Einschätzung der Register-
behörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein
können, zu übermitteln. Die ersuchte Behörde über-
mittelt diese Informationen.
  (4) Die Registerbehörde bewertet die von dem
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen
und berücksichtigt dabei die Schwere und die beson-
deren Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens.
Hält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter-
nehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem
Unternehmen ergänzende Informationen oder lehnt
den Antrag ab. Lehnt die Registerbehörde den Antrag
ab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem
Unternehmen. Die Entscheidung über den Antrag auf
vorzeitige Löschung einer Eintragung ist im Wettbe-
werbsregister zu vermerken. Die Registerbehörde über-
mittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die
Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere
Unterlagen.
  (5) Die Registerbehörde erlässt Leitlinien zur Anwen-
dung der Absätze 1 bis 4.
   (6) Bei Anträgen auf vorzeitige Löschung aus dem
Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden
zur Deckung des Verwaltungsaufwands der Register-
behörde Gebühren und Auslagen erhoben. § 80 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
sind entsprechend anzuwenden; der Gebührenrahmen
richtet sich nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
                         §9

         Elektronische Datenübermittlung
   (1) Die Kommunikation zwischen der Registerbe-
hörde und den Strafverfolgungsbehörden, den zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Be-
hörden, den Auftraggebern sowie den Unternehmen
und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen,
das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie

2014/24/EU entspricht, erfolgt in der Regel elektro-

nisch.

   (2) Die Datenübermittlung an Auftraggeber kann im
Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, das
die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglicht,
erfolgen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder die aufgrund

dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung keine
besondere Regelung enthält.

                           § 10

              Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes
zu regeln:

1. die technischen und organisatorischen Vorausset-
   zungen für

   a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbs-
      register,

   b) die Übermittlung von Daten an die Register-
      behörde oder an Auftraggeber einschließlich des
      automatisierten Abrufverfahrens und
   c) die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen,
      die ein amtliches Verzeichnis führen, das den
      Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
      2014/24/EU entspricht,
2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
   für die elektronische Kommunikation mit der Regis-
   terbehörde,

3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und
   der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,
4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Stan-
   dardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,

5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4
   einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen
   Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie
   die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,
6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informa-
   tionen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und
7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende
   geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8
   Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an
   die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen
   durch die Registerbehörde, mit denen geeignete
   Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger
   Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens
   belegt werden können.

                           § 11
                       Rechtsweg
   (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist
die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Satz 2 bis Ab-
satz 4 Satz 2, § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2, 3
Satz 1, 4 und 5, Absatz 4 und 5, § 67 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, die §§ 68, 70 Absatz 1 bis 3, die §§ 71
bis 73 sowie 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwen-
den, soweit nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines

seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter über-

trägt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-
geschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
   oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
BGBl. 2017, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.
   (3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn,
ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. § 69 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzu-
wenden.

                          § 12

           Anwendungsbestimmungen;

       Verkündung von Rechtsverordnungen

   (1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwen-
den, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach
§ 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 be-
zeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vor-

schriften über die Errichtung und den Betrieb eines

dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt

den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

  (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und

Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkün-

det werden.

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen
   (1) § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbe-
   zentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung“
   durch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister“
   ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister
   nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch das Wort
   „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
   (2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-

   teiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile
   einschließlich der Grundlagen für die Berechnung
   oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei
   einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
   Leistungen, den das Unternehmen im letzten Ge-
   schäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat,
   sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im
   Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und
   Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen
   seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß
   genutzt werden, verlangen.“
2. Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
   „§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestech-
   lichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),“
   angefügt.

3. In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getrof-
   fen“ durch die Wörter „mit anderen Unternehmen
   Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
   aufeinander abgestimmt“ ersetzt.
4. § 125 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 125

                     Selbstreinigung
    (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
  nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123

  oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an

  dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen
  dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
  Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt
  nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-

     ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-

     zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-

     pflichtet hat,

  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat

     oder dem Fehlverhalten und dem dadurch ver-

     ursachten Schaden in Zusammenhang stehen,

     durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-

     mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-
     geber umfassend geklärt hat und

  3. konkrete technische, organisatorische und perso-
     nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
     weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
     vermeiden.
  § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

     (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen

  ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die
  Schwere und die besonderen Umstände der Straftat
  oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Ent-
  scheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen
  des Unternehmens als unzureichend bewertet wer-
  den, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.“
  (3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörden“ die
   Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
   § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

   kungen“ gestrichen.

   (4) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“
     durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-
     registers nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
     das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-
   register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
   das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
   (5) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“
     durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-

     registers nach § 150a der Gewerbeordnung“

     durch das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-

   register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
   das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
   (6) In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),

das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Juli

2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter

„und das Wettbewerbsregister“ eingefügt.

   (7) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 20 wird das Wort „und“ durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Der Nummer 21 wird das Wort „und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
     gefügt:

       „22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz“.
2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der
         Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregis-
         tergesetzes).“

3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Der Nummer 6 wird das Wort „und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
     gefügt:
     „7. § 11 WRegG“.

  (8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert

worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k) nach dem WRegG,“.

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt
drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an
dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach
§ 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 18. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2739. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a902509e09853b2a….